{"id":"bgbl2-1995-13-13","kind":"bgbl2","year":1995,"number":13,"date":"1995-04-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1995/13#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1995-13-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1995/bgbl2_1995_13.pdf#page=7","order":13,"title":"Bekanntmachung des Zweiten Zusatzprotokolls zum Protokoll über die Seeschiffahrtsbeziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Elfenbeinküste","law_date":"1995-03-22T00:00:00Z","page":327,"pdf_page":7,"num_pages":4,"content":["Nr. 13-Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1995           327\nBekanntmachung\ndes zweiten Zusatzprotokolls\nzum Protokoll über die Seeschlffahrtsbezlehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Republik Elfenbeinküste\nVom 22. Mirz 1995\nDas in Abidjan am 26. Januar 1995 unterzeichnete\nzweite Zusatzprotokoll zwischen der Regierung der Bun-\ndesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik\nCOte d'lvoire zum Protokoll über die Seeschiffahrtsbezie-\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nder Republik Elfenbeinküste ist nach seinem Artikel 3 Abs. 1\nam 26. Januar 1995\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 17. Oktober 1977 (BGBI. II S. 1184).\nBonn, den 22. März 1995\nBundesministerium für Verkehr\nIm Auftrag\nChristoph Hinz","328                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nzweites Zusatzprotokoll\nzum Protokoll über die Seeschiffahrtsbeziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Republik Elfenbeinküste\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 19n als Instrumente für die Abwicklung des Seeverkehrs zwi-\nschen den beiden Ländern.\nund\ndie Regierung der Republik Cöte d'lvoire -\nin dem Wunsch, die zwischen der Bundesrepublik Deutschland                                        Artikel 2\nund der Republik Cöte d'lvoire bestehenden Seeschiffahrtsbezie-         Die Beteiligung der Seeverkehrsunternehmen am deutsch-ivori-\nhungen harmonisch weiterzuentwickeln,                                schen Außenhandel nach Artikel 1 des Zusatzprotokolls vom\n13. Juni 19n erfolgt nach dem übereinkommen vom 6. April 1974\nin der Erwägung des Übereinkommens vom 6. April 1974 Ober           Ober einen Verhaltenskodex für Linienkonferenzen. Die danach\neinen Verhaltenskodex für Linienkonferenzen,                         für die deutschen Schiffahrtsunternehmen geltenden Rechte fin-\nden auch Anwendung\nin der Erwägung des Protokolls vom 18. Dezember 1961 über\ndie Seeschiffahrtsbeziehungen zwischen der Bundesrepublik             a) auf Schiffe von in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen\nDeutschland und der Republik Elfenbeinküste,                              Union niedergelassenen Schiffahrtsunternehmen und\nb) auf außerhalb der Europäischen Union ansässige Staatsange-\nunter Bezugnahme auf Artikel 3 des Zusatzprotokolls vom                hörige der Mitgliedstaaten und auf Reedereien mit Sitz außer-\n13. Juni 19n zum Protokoll vom 18. Dezember 1961,                         halb der Europäischen Union, sofern deren Schiffe in einem\nMitgliedstaat registriert sind.\nunter Berücksichtigung der internationalen Verpflichtungen der\nbeiden Vertragsparteien -\nsind wie folgt übereingekommen:                                                                  Art i k e 1 3\n(1) Dieses Zusatzprotokoll tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nArtikel                                   Kraft.\nDie Vertragsparteien bekräftigen ihre Bindung an das Protokoll       (2) Dieses Zusatzprotokoll bleibt solange in Kraft, wie das\nvom 18. Dezember 1961 und das Zusatzprotokoll vom 13. Juni            Protokoll vom 18. Dezember 1961 anzuwenden ist.\nGeschehen zu Abidjan am 26. Januar 1995 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nGünter Wasserberg\nFür die Regierung der Republik Cöte d'lvoire\nEzan Akele","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1995                329\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Protokolls\nzu dem Übereinkommen von 1979\nüber weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung\nbetreffend die Bekämpfung von Emissionen von Stickstoffoxiden\noder Ihres grenzüberschreitenden Flusses\nVom 30. März 1995\nDas Protokoll vom 31. Oktober 1988 zu dem Übereinkommen von 1979 über\nweiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die Bekämp-\nfung von Emissionen von Stickstoffoxiden oder ihres grenzüberschreitenden\nFlusses (BGBI. 1990 II S. 1278) ist nach seinem Artikel 15 Abs. 2 für\nIrland                                                     am 15. Januar 1995\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n1. Juli 1994 (BGBI. II S. 1196).\nBonn, den 30. März 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann\nBekanntmachuf'!p\nüber den Geltungsbereich des Uberelnkommens\nüber die Internationale Seeschlffahrts-Organlsatlon\nVom 30. März 1995\nDas Übereinkommen vom 6. März 1948 über die Inter-\nnationale Seeschiffahrts-Organisation (BGBI. 1986 II\nS. 423) ist nach seinem Artikel 5 in Verbindung mit Arti-\nkel 71 für folgenden weiteren Staat in Kraft getreten:\nNamibia                          am 27. Oktober 1994\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 1. Juli 1994 (BG~I. II S. 1194).\nBonn, den 30. März 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann","330                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Europilschen Übereinkommens\nüber wichtige Unlen des Internationalen Kombinierten Verkehrs\nund damit zusammenhängende Einrichtungen (AGTC)\nVom 30. Mirz 1995\nDas Europäische Übereinkommen vom 1. Februar 1991 über wichtige Linien\ndes internationalen Kombinierten Verkehrs und damit zusammenhängende Ein-\nrichtungen (AGTC) - BGBI. 1994 II S. 979 - ist nach seinem Artikel 10 Abs. 3\nfür\nSlowenien                                                 am 30. Januar 1995\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n30. Dezember 1994 (BGBI. 1995 II S. 87).\nBonn, den 30. März 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens\nüber die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht\nauf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen\nVom 4. April 1995\nDas Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 über die\nZuständigkeit der Behörden und das anzuwendende\nRecht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen\n(BGBI. 1971 II S. 217) wird nach seinem Artikel 20 Abs. 2\nfür\nItalien                             am 23. April 1995\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-\nkanntmachung vom 28. Februar 1994 (BGBI. II S. 388).\nBonn, den 4. April 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel"]}