{"id":"bgbl2-1995-12-7","kind":"bgbl2","year":1995,"number":12,"date":"1995-04-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1995/12#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1995-12-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1995/bgbl2_1995_12.pdf#page=10","order":7,"title":"Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Familie und Senioren der Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerium für Arbeit und Sozialangelegenheiten der Tschechischen Republik über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Familien- und Seniorenpolitik sowie der Sozialhilfe","law_date":"1995-03-23T00:00:00Z","page":314,"pdf_page":10,"num_pages":2,"content":["314                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nBekanntmachung\nder Vereinbarung\nzwischen dem Bundesministerium für Famllle und Senioren\nder Bundesrepublik Deutschland und\ndem Ministerium für Arbeit und Sozialangelegenheiten der Tschechischen Republik\nüber die Zusammenarbeit auf dem Gebiet\nder Familien- und Seniorenpolltlk sowie der Sozialhilfe\nVom 23. März 1995\nDie in Prag am 5. Mai 1994 unterzeichnete Vereinba-\nrung zwischen dem Bundesministerium für Familie und\nSenioren der Bundesrepublik Deutschland und dem Mini-\nsterium für Arbeit und Sozialangelegenheiten der Tsche-\nchischen Republik über die Zusammenarbeit auf dem Ge-\nbiet der Familien- und Seniorenpolitik sowie der Sozialhilfe\nist nach ihrem Artikel 6 Abs. 1\nam 27. September 1994\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 23. März 1995\nBundesministerium\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nIm Auftrag\nLinzbach\nVereinbarung\nzwischen dem Bundesministerium für Familie und Senioren\nder Bundesrepublik Deutschland und\ndem Ministerium für Arbeit und Sozialangelegenheiten\nder Tschechischen Republik\nüber die Zusammenarbeit auf dem-Gebiet\nder Familien- und Seniorenpolitik sowie der Sozialhilfe\nDas Bundesministerium                         der Wissenschaft und Ausbildung weiter zu entwickeln und zu\nfür Familie und Senioren der Bundesrepublik Deutschland        vertiefen -\nund                                    sind wie folgt übereingekommen:\ndas Ministerium für Arbeit und Sozialangelegenheiten\nder Tschechischen Republik -                                                  Artikel 1\n(1) Die Vertragsparteien beabsichtigen, im Rahmen eines Er-\nunter Bezugnahme auf den Vertrag vom 27. Februar 1992\nfahrungsaustausches in den Bereichen der Familien- und Senio-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechi-\nrenpolitik, der Familienförderung und Familienarbeit, der Altenhilfe\nschen und Slowakischen Föderativen Republik über gute Nach-\nund Altenarbeit sowie auf dem Gebiet der Sozialhilfe und der\nbarschaft und freundschaftliche Zusammenarbeit, der in seinem\nFreien Wohlfahrtspflege zusammenzuarbeiten.\nArtikel 11 regelmäßige Konsultationen der Fachminister sowie in\nArtikel 32 den Ausbau und die Vertiefung der sozialpolitischen        (2) Die Zusammenarbeit erfolgt unter Beachtung der Zuständig-\nZusammenarbeit vorsieht,                                           keiten der entsprechenden Gebietskörperschaften der staatlichen\nVerwaltung und der kommunalen Selbstverwaltung. Ihre Beteili-\nin der Erwägung, daß die Vertragsparteien im Geiste einer       gung an der Zusammenarbeit soll gewährleistet werden.\nfreundschaftlichen Zusammenarbeit bereit sind, ihre Erfahrungen\nund ihr Wissen auf dem Gebiet der Politik für Familien und ältere                               Artikel 2\nMenschen sowie der damit verbundenen Bereiche auszutau-\nschen,                                                                Die Vertragsparteien verwirklichen ihre Zusammenarbeit, in-\ndem sie\ngeleitet von dem Wunsch, die gegenseitigen Beziehungen in       1. fachbezogene Informationen über Familienförderung und\ndiesen Bereichen einschließlich der Zusammenarbeit in Fragen            Familienarbeit, Altenhilfe und Altenarbeit sowie über Sozial-","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. April 1995                                              315\nhilfe wie auch die in diesen Bereichen vorhandenen Strukturen      Verbänden der Familie, der Altenarbeit, der Altenhilfe und der\naustauschen und deren weitere Entwicklung fördern;                 Freien Wohlfahrtspflege fördern.\n2. die Zusammenarbeit zwischen nichtstaatlichen Organisatio-              (2) Bei Bedarf werden die Vertragsparteien für diesen Mei-\nnen der Vertragsparteien, insbesondere zwischen den Organi-        nungsaustausch auch spezielle Konsultationen vereinbaren.\nsationen der Familien und Familienarbeit, der Freien Wohl-\nfahrtspflege, der Seniorenverbände, Berufsverbände und Aus-                                    Artikel 4\nbildungsträger fördern;\n(1) Die Vertragsparteien werden sich im Rahmen ihrer Zustän-\n3. die gesellschaftspolitischen Fragestellungen der Familien-          digkeiten und Möglichkeiten für eine Zusammenarbeit der in ihren\nund Seniorenpolitik, wie beispielsweise die gesell'schaftliche     Ländern im Bereich der Familienforschung, der Gerontologie, der\nBeteiligung älterer Menschen und ihre wirtschaftliche Situa-      Geriatrie, der Sozialhilfe und der Freien Wohlfahrtspflege beste-\ntion, die Stärkung der gesellschaftlichen Stellung und die         henden wissenschaftlichen Einrichtungen und Institutionen ein-\nMitwirkung der Familien, in den Meinungsaustausch mit ein-        setzen.\nbeziehen;\n(2) Themen und Durchführungsbedingungen einer derartigen\n4. unter Berücksichtigung vergleichbarer soziodemographischer          Zusammenarbeit werden in jedem konkreten Fall zwischen den\nEntwicklungen in beiden Ländern die damit verbundenen poli-       jeweils zusammenarbeitenden Stellen gesondert vereinbart.\ntischen Herausforderungen gemeinsam erörtern;\n5. den Austausch von Fachkräften und Multiplikatoren der Fami-                                     Artikel 5\nlienarbeit und der Altenhilfe, der Sozialhilfe und auf dem\nDie Vertragsparteien werden regelmäßig, mindestens einmal\nGebiet der Freien Wohlfahrtspflege unterstützen, insbeson-\njährlich, Konsultationen zu in dieser Vereinbarung genannten\ndere in Form von Studienreisen in das jeweils andere Land;\nThemenbereichen durchführen, um eine Weiterentwicklung und\n6. die Begegnung von älteren Menschen und Gruppen unter-               Vertiefung ihrer gegenseitigen Beziehungen sicherzustellen.\nstützen;\n7. die besonderen Probleme behinderter Menschen sowie die                                          Artikel 6\nFragen der sozialen Absicherung von sozialen Existenzminima           (1) Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald die Vertragsparteien\nin den gemeinsamen Meinungs- und Informationsaustausch             einander mitgeteilt haben, daß die innerstaatlichen Voraussetzun-\neinbeziehen.                                                       gen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind. Als Tag des\nlnkrafttretens ·wird der Tag des Eingangs der letzten Mitteilung\nArtikel 3                                angesehen.\n(1) Die Vertragsparteien werden ihre Meinung zu aktuellen              (2) Diese Vereinbarung wird für die Dauer von drei Jahren\nfamilien- und seniorenpolitischen Themen der Arbeit internationa-      geschlossen. Danach verlängert sich die Geltungsdauer jeweils\nler Organisationen austauschen. Sie werden die Zusammenarbeit          stillschweigend um weitere drei Jahre, sofern die Vereinbarung\nder jeweiligen nationalen nichtstaatlichen Mitgliedsorganisationen     nicht von einer Vertragspartei spätestens sechs Monate vor Ab-\nin den internationalen Organisationen sowie in internationalen         lauf der jeweiligen Geltungsdauer schriftlich gekündigt wird.\nGeschehen zu Prag am 5. Mai 1994 in zwei Urschriften, jede in\ndeutscher und tschechischer Sprache, wobei jeder Wortlaut glei-\nchermaßen verbindlich ist.\nFür das Bundesministerium für Familie und Senioren\nder Bundesrepublik Deutschland\nHannelore Rönsch\nFür das Ministerium für Arbeit und Sozialangelegenheiten\nder Tschechischen Republik\nJindrich Vodicka"]}