{"id":"bgbl2-1995-12-6","kind":"bgbl2","year":1995,"number":12,"date":"1995-04-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1995/12#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1995-12-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1995/bgbl2_1995_12.pdf#page=8","order":6,"title":"Bekanntmachung des deutsch-simbabwischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1995-03-22T00:00:00Z","page":312,"pdf_page":8,"num_pages":2,"content":["312                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-slmbabwlschen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 22. März 1995\nDas in Harare am 3. Februar 1995 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDel.ltschland und der Regierung der Republik Simbabwe\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 3. Februar 1995\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 22. März 1995\nBundesministerium\nJ.ür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\n· und der Regierung der Republik Simbabwe\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben: ,,Strukturanpassungsprogramm, Phasen II und III\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                „Strukturanpassungsprogramm, Phasen 11/111\" ein Darlehn bis zu\nund                                   DM 40000000,- (in Worten: vierzig Millionen Deutsche Mark) zu\nerhalten. Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen\ndie Regierung der Republik Simbabwe -                   gemäß der diesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste han-\ndeln, für die Lieferverträge beziehungsweise Leistungsverträge\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zwi-       nach dem 17. Juni 1994 abgeschlossen wurden.\nschen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nSimbabwe,                                                               (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nRegierung der Republik Simbabwe zu einem späteren Zeitpunkt\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-        ermöglicht, weitere Darlehen zur Durchführung des Vorhabens\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu         ,,Strukturanpassungsprogramm, Phasen 11/111\" von der Kreditan-\nvertiefen,                                                           stalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet\ndieses Abkommen Anwendung.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen           (3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                  men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Simbabwe durch andere Vorha-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in   ben ersetzt werden.\nder Republik Simbabwe beizutragen,\nArtikel 2\nunter Bezugnahme auf die Protokolle der Regierungsverhand-\nlungen vom 27. November 1992, Ziffer 6.4, und yom 17. Juni              Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die\n1994, Ziffer 6.4 -                                                   Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\nsin~ wie folgt übereingekommen:                                    anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehns zu\nschließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland\ngeltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nArtikel 1\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nArtikel 3\nes der Regierung der Republik Simbabwe, von der Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, wenn nach Prüfung die              Die Regierung der Republik Simbabwe stellt die Kreditanstalt\nFörderungswürdigkeit festgestellt worden ist, für das Vorhaben       für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. April 1995                                        313\nliehen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und                                       Artikel 5\nDurchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in Simbabwe            Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nerhoben werden.                                                      ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nDarlehns ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-\nArtikel 4                                 chen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg, Mecklen-\nDie Regierung der Republik Simbabwe überläßt bei den sich         burg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und\naus der Gewährung des Darlehns ergebenden Transporten von            Berlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung be-\nPersonen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren          stimmt der in Artikel 2 genannte Vertrag.\nund Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft\nkeine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunterneh-\nmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen\nArtikel 6\noder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili-\ngung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigun-              Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\ngen.                                                                 Kraft.\nGeschehen zu Harare am 3. Februar 1995 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nN. Gf. Leutrum\nFür die Regierung der Republik Simbabwe\nE. 0. Mnangagwa\nAnlage\nzum Abkommen vom 3. Februar 1995\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Simbabwe\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Die Mittel dienen zur Deckung der Devisenkosten von laufenden Importen.\n2. Ausgeschlossen von der Finanzierung aus dem Darlehn ist die Einfuhr folgender\nGüter:\na) Luxusgüter sowie Verbrauchsgüter für den privaten Bedarf;\nb) Güter und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen;\nc) Pflanzenschutzmittel und Schädlingsbekämpfungsmittel, die gemäß dem PIC-Ver-\nfahren zum FAO-Kodex in der jeweils geltenden Fassung als „verboten\" (banned)\noder ,.stark beschränkt\" (severeley restricted) eingestuft sind;\nd) Suchtstoffe, psychotrope Stoffe und die in der Anlage des Übereinkommens der\nVereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotro-\npen Stoffen vom 20. Dezember 1988 in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten\nStoffe, sofern diese zur Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen\nverwendet werden. (Bis zur entsprechenden Ergänzung der Anlagen zum überein-\nkommen von 1988 gilt statt derer die Chemikalienliste des Abschlußberichts der\nChemical Action Task Force);\ne) folgende umweltgefährdende Güter und Stoffe:\n-    FCKW und Halone sowie weitere im Montrealer Protokoll geregelte Stoffe sowie\nAnlagen zu deren Herstellung oder Verwendung;\n-   Stoffe gemäß Anhang I der \"Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 des Rates vom\n23. Juli 1988 betreffend die Ausfuhr und Einfuhr bestimmter gefährlicher Che-\nmikalien."]}