{"id":"bgbl2-1995-11-2","kind":"bgbl2","year":1995,"number":11,"date":"1995-04-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1995/11#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1995-11-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1995/bgbl2_1995_11.pdf#page=20","order":2,"title":"Bekanntmachung der deutsch-zyprischen Vereinbarung zum Handelsabkommen vom 30. Oktober 1961","law_date":"1995-03-09T00:00:00Z","page":292,"pdf_page":20,"num_pages":1,"content":["292                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nBekanntmachung\nder deutsch-zyprischen Vereinbarung\nzum Handelsabkommen vom 30. Oktober 1961\nVom 9. Mlrz 1995\nDie in Nikosia am 20. Januar 1995 unterzeichnete Ver-\neinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Zypern zum\nHandelsabkommen vom 30. Oktober 1961 ist nach ihrem\nArtikel 4\nam20.Januar1995\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 9. März 1995\nBundesministerium für Wirtschaft\nIm Auftrag\nDr. Kuschel\nVereinbarung\nzum Handelsabkommen vom 30. Oktober 1961\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Zypern\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               der eine Behandlung gewährt. die eine Benachteiligung aus-\nschJießt und die Flaggenwahl nach den Grundsitzen des freien\nund\nWettbewerbs nieht beeinträchtigt.\ndie Regierung der Republik Zypern -\nArtikel 3\nhaben folgendes vereinbart:\nEin deutsch-zyprischer Wirtschaftsausschuß behandelt die bei·\nde Länder berührenden Fragen der wirtschaftlichen Zusammen-\nArtikel 1\narbeit. Er tritt auf Antrag einer der beiden Regierungen zusam.\nDie Geltungsdauer des Handelsabkommens vom 30. Oktober           men.\n1961 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Zypem endet mit Inkrafttreten                                     Artikel4\ndieser Vereinbarung.                                                 Diese Vereinbarung tritt am Tag ihrer Unterzeichnung in Kraft.\nArtikel 2                                                               Artikel 5\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regie-        Diese Vereinbarung wird für unbestinvnte Zeit geschlossen. Sie\nrung der Republik Zypern kommen überein, daß Artikel 6 des         kann hinsichtlich ihrer Artikel 2 bis 4 von jeder Vertragspartei unter\nHandelsabkommens weiterhin maßgeblich ist. Demnach wird auf-       Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekOnd\"igt wer-\ngrund geltender Rechtsvorschriften der Seeschiffahrt beider Län-   den.\nGeschehen zu Nikosia am 20. Januar 1995 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nFriedrich Garbers\nFür die Regierung der Republik Zypern\nAvraam Louca"]}