{"id":"bgbl2-1995-11-13","kind":"bgbl2","year":1995,"number":11,"date":"1995-04-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1995/11#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1995-11-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1995/bgbl2_1995_11.pdf#page=18","order":13,"title":"Bekanntmachung des deutsch-vietnamesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1995-03-08T00:00:00Z","page":290,"pdf_page":18,"num_pages":6,"content":["290                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil lt\nBekanntmachung\ndes deutsch-vietnamesischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 8. März 1995\nDas in Hanoi am 28. Januar 1995 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Sozialistischen Repu-\nblik Vietnam über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach\nseinem Artikel 6\nam 28. Januar 1995\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 8. März 1995\nBundesministerium\nfQr wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 1993\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  eine Million fünfhunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten,\nwenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt\nund\nworden ist;\ndie Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam -\nc) für das Vorhaben „Kaffeeprojekt Buon Ma Thuot\" ein weiteres\nDarlehen bis zu insgesamt 400 000,- DM (in Worten: vierhun-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nderttausend Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialisti-\ndessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist;\nschen Republik Vietnam,\nd) für das Vorhaben .,Aufforstungsprogramm m• einen Ananzie-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch             rungsbeitrag bis zu insgesamt 5 000 000,- DM (in Worten:\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu        fünf Millionen Deutsche Mark) zu erhatten:wenn nach Prüfung\nvertiefen,                                                              dessen Förderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt wor-\nden ist, daß es als Vorhaben des Umweltschutzes die beson-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen           deren Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                     Finanzierungsbeitrags erfüllt;\ne) für das Vorhaben .Sektorbezogenes Programm Gesundheit\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nund Familienplanung\" einen weiteren Finanzierungsbeitrag bis\nder Sozialistischen Republik Vietnam beizutragen -\nzu insgesamt 5 000 000,- DM (in Worten: fünf Millionen\nDeutsche Mark) als Zuschuß zu erhalten, wenn nach Prüfung\nsind wie folgt übereingekommen:\ndessen Förderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt wor-\nden ist, daß es als Vorhaben der sozialen Infrastruktur die\nArtikel 1\nbesonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht           eines Finanzierungsbeitrags erfüllt;\nes der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam, von der\nf)  für das Vorhaben „Sektorale Warenhilfe für medizinische\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,\nGeräte für das Viet-Duc-Krankenhaus Hanoi\" einen Finanzie-\na) für das Vorhaben .Rehabilitierung von Streckenlokomotiven\"           rungsbeitrag bis zu insgesamt 5 000 000,-- DM (in Worten:\nein Dartehen bis zu insgesamt 18100 000,- DM (in Worten:           fünf Millionen Deutsche Mark) als Zuschuß zu erhalten, wenn\nachtzehn Millionen einhunderttausend Deutsche Mark) zu             bestätigt worden ist, daß es als Vorhaben der sozialen Infra-\nerhalten, wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit             struktur die besonderen Voraussetzungen für die Förderung\nfestgestellt worden ist;                                            im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt.\nb) für das Vorhaben .Niederspannungsnetz Dray Unh\" ein wei-           (2) Dieses Abkommen findet auch auf Dartehen und Finanzie-\nteres Dartehen bis zu insgesamt 1 500 000,- DM (in Worten:     rungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaßnahmen zu den","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. April 1995                                         291\nin Absatz 1 Buchstaben a bis f genannten Vorhaben Anwendung,                                      Artikel 3\nfalls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Regie-\nDie Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam stellt die\nrung der Sozialistischen Republik Vietnam zu einem späteren\nKreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-\nZeitpunkt ermöglicht, solche Darlehen oder Finanzierungsbeiträ-\nstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem\nge von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) zu erhalten.\nAbschluß und der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträ-\nDabei werden für notwendige Begleitmaßnahmen stets Finanzie-\nge in Vietnam erhoben werden.\nrungsbeiträge (Zuschüsse) gewährt.\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-                                         Artikel 4\nland und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam              Die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam überläßt\ndurch andere Vorhaben ersetzt werden.                                 bei den sich aus der Darlehensgewährung und der Gewährung\n(4) Falls die in Absatz 1 Buchstaben d bis f erwähnten Bestäti-    der Finanzierungsbeiträge (gegebenenfalls des Finanzierungs-\ngungen nicht erteilt werden, können die dort erwähnten Vorhaben       beitrags) ergebenden Transporten von Personen und Gütern im\n,.Aufforstungsprogramm III\", \"Sektorbezogenes Programm Ge-            See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie\nsundheit und Familienplanung\" und \"Sektorale Warenhilfe für           Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche\nmedizinische Geräte für das Viet-Duc-Krankenhaus Hanoi\" durch         die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-\nVorhaben ersetzt werden, die ebenfalls die besonderen Voraus-         republik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt\nsetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbei-           gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-\ntrags erfüllen und somit durch einen Finanzierungsbeitrag             men erforderlichen Genehmigungen.\n(Zuschuß) gefördert werden können. Falls sie durch Vorhaben\naus einem anderen Bereich ersetzt werden, ermöglicht es die                                       Artikels\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung der\nSozialistischen Republik Vietnam, von der Kreditanstalt für              Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nWiederaufbau für diese Vorhaben ein Darlehen bis zur Höhe des         ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\nvorgesehenen Finanzierungsbeitrags zu erhalten.                       oder der Gewährung der Finanzierungsbeiträge (gegebenenfalls\ndes Finanzierungsbeitrags) ergebenden Lieferungen und Leistun-\ngen die wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Bran-\nArtikel 2                                denburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt,\nDie Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die             Thüringen und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Aus-\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie        gestaltung bestimmen die in Artikel 2 genannten Verträge.\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen der zwischen der\nKreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Finanzie-\nArtikel 6\nrungsbeiträge (gegebenenfalls des Finanzierungsbeitrags) und\nder Darlehen zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-            Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.        Kraft.\nGeschehen zu Hanoi am 28. Januar 1995 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nChr. Kraemer\nFür die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam\nHung","292                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nBekanntmachung\nder deutsch-zyprischen Vereinbarung\nzum Handelsabkommen vom 30. Oktober 1961\nVom 9. Mlrz 1995\nDie in Nikosia am 20. Januar 1995 unterzeichnete Ver-\neinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Zypern zum\nHandelsabkommen vom 30. Oktober 1961 ist nach ihrem\nArtikel 4\nam20.Januar1995\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 9. März 1995\nBundesministerium für Wirtschaft\nIm Auftrag\nDr. Kuschel\nVereinbarung\nzum Handelsabkommen vom 30. Oktober 1961\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Zypern\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               der eine Behandlung gewährt. die eine Benachteiligung aus-\nschJießt und die Flaggenwahl nach den Grundsitzen des freien\nund\nWettbewerbs nieht beeinträchtigt.\ndie Regierung der Republik Zypern -\nArtikel 3\nhaben folgendes vereinbart:\nEin deutsch-zyprischer Wirtschaftsausschuß behandelt die bei·\nde Länder berührenden Fragen der wirtschaftlichen Zusammen-\nArtikel 1\narbeit. Er tritt auf Antrag einer der beiden Regierungen zusam.\nDie Geltungsdauer des Handelsabkommens vom 30. Oktober           men.\n1961 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Zypem endet mit Inkrafttreten                                     Artikel4\ndieser Vereinbarung.                                                 Diese Vereinbarung tritt am Tag ihrer Unterzeichnung in Kraft.\nArtikel 2                                                               Artikel 5\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regie-        Diese Vereinbarung wird für unbestinvnte Zeit geschlossen. Sie\nrung der Republik Zypern kommen überein, daß Artikel 6 des         kann hinsichtlich ihrer Artikel 2 bis 4 von jeder Vertragspartei unter\nHandelsabkommens weiterhin maßgeblich ist. Demnach wird auf-       Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekOnd\"igt wer-\ngrund geltender Rechtsvorschriften der Seeschiffahrt beider Län-   den.\nGeschehen zu Nikosia am 20. Januar 1995 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nFriedrich Garbers\nFür die Regierung der Republik Zypern\nAvraam Louca","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. April 1995                 293\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Protokolls über Änderungen\ndes Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt\nVom 13. Mlrz 1995\nDas Protokoll vom 14. Juni 1954 über eine Änderung des Abkommens über die\nInternationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944 - Artikel 45 - (BGBI. 1959 II\nS. 69) ist nach seinem drittletzten Absatz für\nMoldau, Republik                                         am 22. Dezember 1994\nUsbekistan                                               am    24. Februar 1994\nin Kraft getreten.\nDas Protokoll vom 14. Juni 1954 über einige Änderungen des Abkommens über\ndie Internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944 -Artikel 48 Buchstabe a,\nArtikel 49 Buchstabe e und Artikel 61 - (BGBI. 1959 II S. 69) ist nach seinem\ndrittletzten Absatz für\nMoldau, Republik                                         am 22. Dezember 1994\nUsbekistan                                               am    24. Februar 1994\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n7. März 1994 (BGBI. II S. 467).\nBonn, den 13. März 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Protokolls\nzur Änderung des Artikels 50 Buchstabe a des Abkommens\nüber die Internationale Zivilluftfahrt\nVom 13. März 1995\nDas Protokoll vom 16. Oktober 1974 zur Änderung des\nArtikels 50 Buchstabe a des am 7. Dezember 1944 in\nChicago beschlossenen Abkommens über die Internatio-\nnale Zivilluftfahrt (BGBI. 1983 II S. 763) ist nach seiner\nZiffer 3 Buchstabe g für\nMoldau, Republik                  am 22. Dezember 1994\nUsbekistan                        am   24. Februar 1994\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBI. II S. 414).\nBonn, den 13. März 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann","294           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Gettungsberelch\ndes Protokolls zur 2. Änderung des Abkommens\nüber die Internationale Zivilluftfahrt\nVom 13. Mlrz 1995\nDas Protokoll vom 21. Juni 1961 zur Änderung des\nAbkommens vom 7. Dezember 1944 über die Internatio-\nnale Zivilluftfahrt - 2. Änderung des Abkommens über die\nInternationale Zivilluftfahrt - (BGBI. 1962 II S. 884) ist nach\nseinem drittletzten Absatz für\nMoldau, Republik                  am 22. Dezember 1994\nUsbekistan                        am     24. Februar 1994\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 7. März 1994 (BGBI. II S. 471).\nBonn, den 13. März 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Abkommens\nüber strafbare und bestimmte andere an Bord von\nLuftfahrzeugen begangene Handlungen\nVom 13. Mlrz 1995\nDas Abkommen vom 14. September 1963 über straf-\nbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen\nbegangene Handlungen (BGBI. 1969 II S. 121) ist nach\nseinem Artikel 22 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in\nKraft getreten:\nGeorgien                         am 14. September 1994\nGuinea                           am          18.. April 1994\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBI. II S. 415).\nBonn, den 13. März 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. April 1995               295\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Montrealer Protokolls\nüber Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen\nVom 13. März 1995\nDas Montrealer Protokoll vom 16. September 1987 über Stoffe, die zu einem\nAbbau der Ozonschicht führen (BGBI. 198811 S. 1014), ist nach seinem Artikel 16\nAbs. 3 für\nÄthiopien                                             am     9.Januar1995\nBolivien                                              am     1.Januar1995\nKomoren                                               am 29.Januar1995\nKongo                                                 am 14. Februar 1995\nMali                                                  am 26.Januar1995\nVanuatu                                               am 19. Februar 1995\nZaire                                                 am 28. Februar 1995\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n30. Dezember 1994 (BGBI. 1995 II S. 86).\nBonn, den 13. März 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens\nzum Schutz der Ozonschicht\nVom 13. März 1995\nDas Übereinkommen vom 22. März 1985 zum Schutz der Ozonschicht (BGBI.\n1988 II S. 901) ist nach seinem Artikel 17 Abs. 3 für\nÄthiopien                                           am       9.Januar1995\nBolivien                                            am       1.Januar1995\nKomoren                                             am      29.Januar1995\nKongo                                               am     14. Februar 1995\nMali                                                am      26.Januar1995\nMikronesien,\nFöderierte Staaten von                            am 1. November 1994\nMosambik                                            am 8. Dezember 1994\nVanuatu                                             am 19. Februar 1995\nZaire                                               am 28. Februar 1995\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n14. Oktober 1994 (BGBI. II S. 3660).\nBonn, den 13. März 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann"]}