{"id":"bgbl2-1995-11-12","kind":"bgbl2","year":1995,"number":11,"date":"1995-04-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1995/11#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1995-11-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1995/bgbl2_1995_11.pdf#page=16","order":12,"title":"Bekanntmachung des deutsch-srilankischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1995-03-06T00:00:00Z","page":288,"pdf_page":16,"num_pages":2,"content":["288                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-arllanklschen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 6. März 1995\nDas in Colombo am 30. Januar 1995 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Demokratischen so-\nzialistischen Republik Sri Lanka über Finanzielle Zusam-\nmenarbeit ist nach seinem Artikel 8\nam 30. Januar 1995\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 6. März 1995\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nBernhard Schweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Erneuerung der Kalutara- und der Panadura-Brücke\",\n„Unterstützung der Development Finance Corporation\nbei der Vergabe von Krediten\nfür Leasing- und Kreditgeschäfte von Klein- und Mittelbetrieben\"\nund „Unterstützung der National. Development Bank\nbei der Finanzierung von industriellen Umweltschutzinvestitionen\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  sind wie folgt übereingekommen:\nund\nArtikel 1\ndie Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik\nSri Lanka-                                 (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik\nSri Lanka, und/oder einem anderen von beiden Regierungen\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\ngemeinsam auszuwählenden Empfänger, von der Kreditanstalt\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokrati-          für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,•für die in Artikel 2 Absatz 1\nschen Sozialistischen Republik Sri Lanka,                           genannten Vorhaben Darlehen bis zu insgesamt 15 000 000,- DM\n(in Worten: fünfzehn Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch         nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\n(2) Außerdem ermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik\nvertiefen,\nDeutschland der Regierung der Demokratischen Sozialistischen\nRepuplik Sri Lanka, und/oder einem anderen von beiden Regie-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen       rungen gemeinsam auszuwählenden Empfänger, von der Kredit-\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                 anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das in Artikel 2\nAbsatz 2 genannte Vorhaben einen Finanzierungsbeitrag bis zu\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in   insgesamt 7 500 000,- DM (in Worten: sieben Millionen fünfhun-\nder Dem_okratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka beizutra-    derttausend Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung die\ngen -                                                                Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. April 1995                                            289\nArtikel 2                                                                Artikel 4\n(1) Die Darlehen nach Artikel 1 Absatz 1 werden für folgende            (1) Die Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik\nVorhaben verwendet:                                                     Sri Lanka, soweit sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, garan-\na) 7 500 000,- DM (in Worten: sieben Millionen fünfhunderttau-         tiert gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen\nsend Deutsche Mark) für die Erneuerung der Kalutara- und der       in Deutscher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darle-\nPanadura-Brücke,                                                   hensnehmers aufgrund der nach Artikel 3 Absatz 1 zu schließen-\nden Verträge.\nb) 7 500 000,- DM (in Worten: sieben Millionen fünfhunderttau-\nsend Deutsche Mark) für die Unterstützung der Development             (2) Die Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik\nFinance Corporation bei der Vergabe von Krediten für Lea-          Sri Lanka, soweit sie nicht selbst Empfängerin des Finanzierungs-\nsing- und Kreditgeschäfte von Klein- und Mittelbetrieben.          beitrags ist, garantiert die Erfüllung etwaiger Rückzahlungsan-\nsprüche, die aufgrund des nach Artikel 3 Absatz 2 zu schließen-\n(2) Der Finanzierungsbeitrag in Höhe von 7 500 000,- DM (in          den Finanzierungsvertrags entstehen können, gegenüber der\nWorten: sieben Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark)              Kreditanstalt für Wiederaufbau.\nwird für die Unterstützung der National Development Bank (NDB)\nbei der Finanzierung von industriellen Umweltschutzinvestitionen\nverwendet.                                                                                           Artikel 5\n(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Vorhaben können               Die Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri\nim Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik               Lanka stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen\nDeutschland und der Regierung der Demokratischen Soziali-               Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusam-\nstischen Republik Sri Lanka durch andere Vorhaben ersetzt               menhang mit dem Abschluß und der Durchführung der in Artikel 3\nwerden.                                                                 erwähnten Verträge in der Demokratischen Sozialistischen Repu-\n(4) Wird der in Absatz 2 genannte Finanzierungsbeitrag durch         blik Sri Lanka erhoben werden.\nVorhaben des Umweltschutzes und/oder der sozialen Infrastruk-\ntur oder durch selbsthilfeorientierte Maßnahmen zur Armutsbe-\nkämpfung ersetzt, die die besonderen Voraussetzungen für die                                         Artikel 6\nFörderung im Wege eines Finanzierungsbeitrages erfüllen, kann\nDie Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri\nein Finanzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt\nLanka überläßt bei den sich aus der Darlehensgewährung sowie\nwerden.\naus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden\nArtikel 3                                  Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nden Passagieren und Lieferanten freie Wahl der Verkehrsunter-\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Darle-       nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte\nhen, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt wer-         Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepu-\nden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die             blik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gege-\nzwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern         benenfalls die Genehmigung für eine Beteiligung dieser Ver-\nder Darlehen zu schließenden Verträge, die den in der Bundesre-        kehrsunternehmen.\npublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\n(2) Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 2 genannten Fi-\nnanzierungsbeitrags, die Bedingungen, zu denen er zur Verfü-                                         Artikel 7\ngung gestellt wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe                Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nbestimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und            ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der Darle-\ndem Empfänger des Finanzierungsbeitrags zu schließende Ver-            hen und des Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und\ntrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden               Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer\nRechtsvorschriften unterliegt.                                          Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der       Anhalt, Thüringen und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die wei-\nRegierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lan-         tere Ausgestaltung bestimmen die in Artikel 3 Absatz 1 genannten\nka zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder       Darlehensverträge und der in Artikel 3 Absatz 2 genannte Finan-\nFinanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder weitere Finanzie-          zierungsvertrag.\nrungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchfüh-\nrung und Betreuung der in Artikel 1 in den Absätzen 1 und 2\ngenannten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau,                                           Artikel 8\nFrankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwen-              Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\ndung.                                                                   Kraft.\nGeschehen zu Colombo am 30. Januar 1995 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nSchmidt\nFür die Regierung\nder Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka\nA. S. Jayawardena"]}