{"id":"bgbl2-1995-11-11","kind":"bgbl2","year":1995,"number":11,"date":"1995-04-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1995/11#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1995-11-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1995/bgbl2_1995_11.pdf#page=13","order":11,"title":"Bekanntmachung des deutsch-salvadorianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1995-02-28T00:00:00Z","page":285,"pdf_page":13,"num_pages":3,"content":["Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. April 1995                                          285\nBekanntmachung\ndes deutsch-salvadorlanlachen Abkommens\nüber Flnanzlelle Zusammenarbeit\nVom 28. Februar 1995\nDas in San Salvador am 23. Dezember 1994 unterzeich-\nnete Abkommen „Strukturhilfe• zwischen der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nRepublik EI Salvador Ober Finanzielle Zusammenarbeit ist\nnach seinem Artikel 6\nam 23. Dezember 1994\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 28. Februar 1995\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag·\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik EI Salvador\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben \"Strukturhilfe\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                            Artikel 1\nund                                    (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\ndie Regierung der Republik EI Salvador -                es der Regierung der Republik EI Salvador, von der Kreditanstalt\nfür Wtederaufbau (KfW), Frankfurt am Main, für das Vorhaben\nIm Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                                    ,.Strukturhilfe•\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik EI\nein Darlehen von bis zu 20,0 Mio DM (in Worten: zwanzig Millio-\nSalvador,\nnen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach der Prüfung die\nFörderungswürdigkeit festgestellt worden ist\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu       (2) Die Dartehensmittel sind für die Finanzierung der Devisen-\nvertiefen,                                                          kosten für den Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung des\nlfd. notwendigen zivilen Bedarfs und der Im Zusammenhang mit\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen       der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlands-\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                 kosten für Transport. Versicherung und Montage vorgesehen. Es\nmuß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemAB der\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in  diesem Abkommen als Anlage beigefOgten Liste handeln, für die\nder Republik EI Salvador beizutragen,                               Liefer- bzw. Leistungsverträge nach dem .1. Januar 1994 ge-\nschlossen worden sind.\nund unter Bezugnahme auf die Ergebnisniederschrift (Punkt\n2.3) über die Regierungsverhandlungen vom 22. -24. November            (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\n1993 in Bonn -                                                      Regierung der Republik EI Salvador zu einem späteren Zeitpunkt\nermöglicht, weitere Dartehn oder Finanzierungsbeiträge zur Vor-\nsind wie folgt übereingekommen:                                   bereitung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchfüh-","286                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nrung und Betreuung des in Absatz 1 genannten Vorhabens von           liehen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhal-     und der Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in EI\nten, findet dieses Abkommen Anwendung.                                Salvador erhoben werden.\n(4) Das in Absatz 1 genannte Vorhaben kann im Einvernehmen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der                                    Artikel 4\nRegierung der Republik EI Salvador durch andere Vorhaben\nersetzt werden.                                                         Die Regierung der Republik EI Salvador überläßt bei den sich\naus der Gewährung des Darlehns ergebenden Transporten von\n(5) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-       Personen und Gütern im See- und Luftverkehr, den Passagieren\nnahmen gemäß Absatz 3 werden in Darlehn umgewandelt, wenn             und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft\nsie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.                      keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunterneh-\nmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen\nArtikel 2                                 oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili-\ngung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigun-\n(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die\ngen.\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Dar1ehns zu                                        Artikel 5\nschließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland          Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\ngeltenden Rechtsvorschriften unterliegt.                              ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Dar-\n(2) Die Regierung der Republik EI Salvador, soweit sie nicht       lehns ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen\nselbst Darlehnsnehmerin ist, garantiert gegenüber der Kredit-         Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-\nanstalt für Wiederaufbau (KfW) alle Zahlungen in Deutscher Mark       Vorpommem, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin\nin Erfüllung der Verbindlichkeiten des Darlehnsnehmers aufgrund       bevorzugt werden. Die weitere Ausgestaltung bestimmt der in\ndes nach Absatz 1 zu schließenden Vertrags.                           Artikel 2 genannte Vertrag.\nArtikel 3                                                            Artikel 6\nDie Regierung der Republik EI Salvador stellt die Kreditanstalt      Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-         Kraft.\nGeschehen zu San Salvador am 23. Dezember 1994 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nRichard Giesen\nFür die Regierung der Republik EI Salvador\nRam6n Gonzalez Giner","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. April 1995                             287\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik EI Salvador\nOber finanzielle Zusammenarbeit\n1. liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Regierungsabkom-\nmens vom 23. Dezember 1994 aus dem Darlehn finanziert werden können:\na) industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate;\nb) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte;\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art;\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Arzneimittel;\ne) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung in EI Salvador von\nBedeutung sind;\nf)  Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn\ndie vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-\nliegt. Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel können nur finanziert werden,\nwenn der angemessene Umgang mit diesen Stoffen bestätigt wird.\n3. Ausgeschlossen von der Finanzierung aus dem Darlehn/Finanzierungsbeitrag ist die\nEinfuhr folgender Güter:\na) Luxusgüter sowie Verbrauchsgüter für den privaten Bedarf;\nb) Güter und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen;\nc) Pflanzenschutzmittel und Schädlingsbekämpfungsmittel, die gemäß dem PIC-Ver-\nfahren zum FAO-Kodex in der jeweils geltenden Fassung als \"verboten\" (banned)\noder n5tark beschränkt\" (severely restricted) eingestuft sind;\nd) Suchtstoffe, psychotrope Stoffe und die in der Anlage des Übereinkommens der\nVereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotro-\npen Stoffen vom 20. Dezember 1988 in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten\nStoffe, sofern diese zur Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen\nverwendet werden. (Bis zur entsprechenden Ergänzung der Anlagen zum Überein-\nkommen von 1988 gilt statt derer die Chemikalienliste des Abschlußberichts der\nChemical Action Task Force);\ne) folgende umweltgefährdende Güter und Stoffe:\n-   FCKW und Halone sowie weitere im Montrealer Protokoll geregelte Stoffe sowie\nAnlagen zu deren Herstellung und Verwendung;\n-   Stoffe gemäß Anhang I der \"Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 des Rates vom\n23. Juli 1988 betreffend die Ausfuhr und Einfuhr bestimmter gefährlicher\nChemikalien\"."]}