{"id":"bgbl2-1995-11-10","kind":"bgbl2","year":1995,"number":11,"date":"1995-04-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1995/11#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1995-11-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1995/bgbl2_1995_11.pdf#page=11","order":10,"title":"Bekanntmachung des deutsch-salvadorianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1995-02-28T00:00:00Z","page":283,"pdf_page":11,"num_pages":2,"content":["Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. April 1995                                              283\nBekanntmachung\ndes deutsch-salvadorlanlschen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 28. Februar 1995\nDas in San Salvador am 9. Februar 1995 unterzeichnete\nAbkommen „Sozialinvestitionsfonds\" zwischen der Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\nder Republik EI Salvador über Finanzielle Zusammen-\narbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 9. Februar 1995\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 28. Februar 1995\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik EI Salvador\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben \"Sozialinvestitionsfonds\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                ..Sozialinvestitionsfonds-Programm•,\nund                                  wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden\nist, ein Darlehn bis zu insgesamt 22,5 Mio DM (in Worten: zwei-\ndie Regierung der Republik EI Salvador -\nundzwanzig Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark) und für\ndie notwendige Begleitungsmaßnahme zur Durchführung und\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nBetreuung des Vorhabens einen Finanzierungsbeitrag bis zu ins-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik EI\ngesamt 0,5 Mio DM (in Worten: fünfhunderttausend Deutsche\nSalvador,\nMark) zu erhalten.\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch            (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu     Regierung der Republik EI Salvador zu einem späteren Zeitpunkt\nvertiefen,                                                           ermöglicht,\na) weitere Darlehn oder Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung\nin dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-\ndes in Absatz 1 genannten Vorhabens oder\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nb) Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in       Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 genannten Vor-\nder Republik EI Salvador beizutragen,                                     habens\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu     erhalten, findet dieses\nunter Bezugnahme auf die Ergebnisniederschrift der Regie-         Abkommen Anwendung.\nrungsverhandlungen vom 22. - 24. November 1993 in ~onn -\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nsind wie folgt übereingekommen:                                   men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik EI Salvador durch andere Vor-\nhaben ersetzt werden.\nArtikel 1\n(4) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht        nahmen gemäß den Absätzen 1 und 3 werden in Darlehn umge-\nes der Regierung der Republik EI Salvador, von der Kreditanstalt     wandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet wer-\nfür Wiederaufbau, FrankfurVMain, für das Vorhaben                    den.","284                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nArtikel 2                                 nen und Gütern im See- und Luftverkehr, den Passagieren und\nLieferanten die freie Wahl der Verkehrsuntemehmen, trifft keine\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-\ndingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, und das        Maßnahmen, die die Beteiligung der Verkehrsuntemehmen mit\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-    Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder er-\nanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehns zu         schweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\nschließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland     dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\ngeltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nArtikel 5\nArtikel 3                                   Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehnsgewährung\nDie Regierung der Republik EI Salvador stellt die Kreditanstalt ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuem und sonstigen öffent-        MOglichkeiten der Bundesllnder Brandenburg, Mecklenburg-\nlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß          Vorpommern. Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin\nund der Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der     bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung bestimmt\nRepublik EI Salvador erhoben werden.                               der In Artikel 2 genannte Vertrag.\nArtikel 4                                                            Artikel 6\nDie Regierung der Republik EI Salvador überläßt bei den sich       Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\naus der Darlehnsgewährung ergebenden Transporten von Perso-         Kraft.\nGeschehen zu San Salvador am 9. Februar 1995 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nRichard Giesen\nFür die Regierung der Republik EI Salvador\nRamon Gonziilez Giner"]}