{"id":"bgbl2-1995-10-9","kind":"bgbl2","year":1995,"number":10,"date":"1995-04-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1995/10#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1995-10-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1995/bgbl2_1995_10.pdf#page=26","order":9,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Patentzusammenarbeitsvertrages","law_date":"1995-03-08T00:00:00Z","page":266,"pdf_page":26,"num_pages":3,"content":["266          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Straßburger Abkommens\nüber die Internationale Patentklassifikation\nVom 8. März 1995\nDas Straßburger Abkommen vom 24. März 1971 über\ndie Internationale Patentklassifikation, geändert am 2. Ok-\ntober 1979 (BGBI. 1975 II S. 283; 1984 II S. 799), wird\nnach seinem Artikel 13 Abs. 1 Buchstabe b für\nKanada                               am 11. Januar 1996\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-\nkanntmachung vom 8. September 1994 (BGBI. II S. 3558).\nBonn, den 8. März 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Patentzusammenarbeltsvertrages\nVom 8. März 1995\nDer Vertrag vom 19. Juni 1970 über die internationale\nZusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens\n- Patentzusammenarbeitsvertrag - (BGBI. 1976 II S. 649,\n664; 1984 II S. 799, 975) wird nach seinem Artikel 63\nAbs. 2 für\nIsland                                am 23. März 1995\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 28. Dezember 1994 (BGBI. 1995 II\ns. 85).\nBonn, den 8. März 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel","Nr. 1O - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. April 1995                                        267\nBekanntmachung\ndes deutsch-peruanlschen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 8. März 1995\nDas in Lima/Peru am 30. Januar 1995 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Peru über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam30.Januar1995\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 8. März 1995\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschlal)d\nund der Regierung der Republik Peru\nüber Finanzielie Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 -   ,,Sektorprogramm Erziehung\" ein Darlehen bis zu 15,0 Mio\nund                                         DM (in Worten: fünfzehn Millionen Deutsche Mark),\ndie Regierung der Republik Peru -                       -   \"Kleinbewässerung Cusco (Plan MERISS II)\" ein Darlehen\nbis zu 5,0 Mio DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                 Mark),\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                -   \"Kleinbewässerung Apurimac (Plan MERISS III)\" ein Dar-\nPeru,                                                                       lehen bis zu 10,0 Mio DM (in Worten: zehn Millionen\nDeutsche Mark),\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\n-   \"Straßenrehabilitierung Rio Nieva-Corral Quemado\" ein\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nDarlehen bis zu 65,0 Mio DM (in Worten: fünfundsechzig\nvertiefen,\nMillionen Deutsche Mark),\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen           -   ,,Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung Pisco\" ein Dar-\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                         lehen bis zu 25,0 Mio DM (in Worten: fünfundzwanzig\nMillionen Deutsche Mark),\nin der Absicht, zur sozialen wirtschaftlichen Entwicklung in der      -   ,,Rehabilitierung des Trinkwasser- und Abwassernetzes\nRepublik Peru beizutragen -                                                 Ayacucho\" ein Darlehen bis zu 15,0 Mio DM (in Worten:\nfünfzehn Millionen Deutsche Mark),\nsind wie folgt übereingekommen:\n-   \"Programm zur Förderung der Rücksiedlung\" ein Darlehen\nbis zu 15,0 Mio DM (in Worten: fünfzehn Millionen Deut-\nArtikel\nsche Mark),\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\n-   nAltemative Entwicklung Alto Mayo\" ein Darlehen bis zu\nes der Regierung der Republik Peru, von der Kreditanstalt für\n18,0 Mio DM (in Worten: achtzehn Millionen Deutsche\nWiederaufbau (KfW), Frankfurt am Main,\nMark)\na) für das Vorhaben\nzu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit\n-  ,,landwirtschaftliches Entwicklungsprogramm Jaen, San           festgestellt worden ist; der Gesamtbetrag der vorgenannten\nlgnacio, Bagua\" ein Darlehen bis zu 25,0 Mio DM (in             Darlehen in Höhe von 193,0 Mio DM (in Worten: hundertdrei-\nWorten: fünfundzwanzig Millionen Deutsche Mark),                undneunzig Millionen Deutsche Mark) setzt sich entsprechend","268                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nder Ergebnisniederschrift der Regierungsverhandlungen über                  Deutschland und der Regierung der Republik Peru durch andere\nFinanzielle und Technische Zusammenarbeit zwischen der                      Vorhaben ersetzt werden.\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-                        (5) Wird das in Absatz 1 Buchstabe c bezeichnete Vorhaben\nrung der Republik Peru                                                      durch ein Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen Infrastruk-\n-   vom 6. Dezember 1991 aus Zusagen des Jahres 1990 in                     tur oder der selbsthilfeorientierten Armutsbekämpfung ersetzt,\nHöhe von 25,0 Mio DM,                                                  das die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege\neines Finanzierungsbeitrags erfüllt, kann ein Finanzierungs-\n-    vom 25. August 1993 aus Zusagen des Jahres 1993 in                     beitrag, andernfalls ein Darlehen gewährt werden .\n.Höhe von 70,0 Mio DM und reprogrammierten Mitteln des\nVorhabens „Drogenbekämpfung\" (Zusage 1990) in Höhe\nvon 25,0 Mio DM,                                                                                   Artikel 2\n-    vom 31. August 1994 aus Zusagen des Jahres 1994 in                        Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Be-\nHöhe von 55,0 Mio DM,                                                  dingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, und das\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-\n-    sowie aus der Zusage durch Notenwechsel vom 13. De-                    ditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Darlehen und\nzember 1994/21. Dezember 1994 in Höhe von 18,0 Mio                     der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in\nDM                                                                     der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nzusammen;                                                                   unterliegen.\nb) für das Vorhaben „Studien- und Fachkräftefonds IV\" einen\nFinanzierungsbeitrag bis zu 5,0 Mio DM (in Worten: fünf Millio-                                        Artikel 3\nnen Deutsche Mark) entsprechend der Ergebnisniederschrift                     Die Regierung der Republik Peru stellt die Kreditanstalt für\nder Regierungsverhandlungen vom 31. August 1994 über                        Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nFinanzielle und Technische Zusammenarbeit zwischen der                      Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-                     Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik\nrung der Republik Peru zu erhalten;                                         Peru erhoben werden.\nc) für das Vorhaben „Sektorprogramm Naturschutzgebiete\"\neinen Finanzierungsbeitrag bis zu 10,0 Mio DM (in Worten:                                               Artikel 4\nzehn Millionen Deutsche Mark) entsprechend der Ergebnis-\nDie Regierung der Republik*) überläßt bei den sich aus der\nniederschrift der Regierungsverhandlungen vom 31. August\nDarlehensgewährung und aus der Gewährung der Finanzierungs-\n1994 über Finanzielle und Technische Zusammenarbeit zwi-\nbeiträge ergebenen Transporten von Personen und Gütern im\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nSee- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie\nRegierung der Republik Peru zu erhalten, wenn nach Prüfung\nWahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche\ndie Förderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist,\ndie gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\ndaß es als Vorhaben des Umweltschutzes die besonderen\nSitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder er-\nVoraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzie-\nschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\nrungsbeitrags erfüllt.\ndieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\n(2) Kann die in Absatz J Buchstabe c genannte Bestätigung\nnicht erfolgen, ermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland der Regierung der Republik Peru, von der Kredit-                                                Artikel 5\nanstalt für Wiederaufbau (KfW), Frankfurt am Main, für das Vor-                    Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nhaben ein Darlehen bis zu 10,0 Mio DM (in Worten: zehn Millionen                ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der Dar-\nDeutsche Mark) zu erhalten.                                                     lehen und des Finanzierungsbeitrags gemäß Artikel 1 Absatz 1\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der                Buchstabe c ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirt-\nRegierung der Republik Peru zu einem späteren Zeitpunkt er-                     schaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,\nmöglicht, Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung                  Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen\noder Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen                      und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung\nzur Durchführung und Betreuung der im Absatz 1 aufgeführten                     bestimmen die in Artikel 2 genannten Verträge.\nVorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), Frankfurt\nam Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.                                                     Artikel 6\n(4) Die in dem Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im                         Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nEinvemehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik                           Kraft.\nGeschehen zu Lima am dreißigsten Januar neunzehnhundert-\nfünfundneunzig in zwei Urschriften, jede in deutscher und spani-\nscher Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich\nist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nWöckel\nFür die Regierung der Republik Peru\nEfrafn Goldenberg Schreiber\n1    Dem epaniechen Text entsprechend 181 hier das Wort ,Peru\" einzufügen."]}