{"id":"bgbl2-1995-10-21","kind":"bgbl2","year":1995,"number":10,"date":"1995-04-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1995/10#page=27","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1995-10-21/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1995/bgbl2_1995_10.pdf#page=27","order":21,"title":"Bekanntmachung des deutsch-peruanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1995-03-08T00:00:00Z","page":267,"pdf_page":27,"num_pages":6,"content":["Nr. 1O - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. April 1995                                        267\nBekanntmachung\ndes deutsch-peruanlschen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 8. März 1995\nDas in Lima/Peru am 30. Januar 1995 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Peru über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam30.Januar1995\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 8. März 1995\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschlal)d\nund der Regierung der Republik Peru\nüber Finanzielie Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 -   ,,Sektorprogramm Erziehung\" ein Darlehen bis zu 15,0 Mio\nund                                         DM (in Worten: fünfzehn Millionen Deutsche Mark),\ndie Regierung der Republik Peru -                       -   \"Kleinbewässerung Cusco (Plan MERISS II)\" ein Darlehen\nbis zu 5,0 Mio DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                 Mark),\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                -   \"Kleinbewässerung Apurimac (Plan MERISS III)\" ein Dar-\nPeru,                                                                       lehen bis zu 10,0 Mio DM (in Worten: zehn Millionen\nDeutsche Mark),\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\n-   \"Straßenrehabilitierung Rio Nieva-Corral Quemado\" ein\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nDarlehen bis zu 65,0 Mio DM (in Worten: fünfundsechzig\nvertiefen,\nMillionen Deutsche Mark),\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen           -   ,,Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung Pisco\" ein Dar-\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                         lehen bis zu 25,0 Mio DM (in Worten: fünfundzwanzig\nMillionen Deutsche Mark),\nin der Absicht, zur sozialen wirtschaftlichen Entwicklung in der      -   ,,Rehabilitierung des Trinkwasser- und Abwassernetzes\nRepublik Peru beizutragen -                                                 Ayacucho\" ein Darlehen bis zu 15,0 Mio DM (in Worten:\nfünfzehn Millionen Deutsche Mark),\nsind wie folgt übereingekommen:\n-   \"Programm zur Förderung der Rücksiedlung\" ein Darlehen\nbis zu 15,0 Mio DM (in Worten: fünfzehn Millionen Deut-\nArtikel\nsche Mark),\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\n-   nAltemative Entwicklung Alto Mayo\" ein Darlehen bis zu\nes der Regierung der Republik Peru, von der Kreditanstalt für\n18,0 Mio DM (in Worten: achtzehn Millionen Deutsche\nWiederaufbau (KfW), Frankfurt am Main,\nMark)\na) für das Vorhaben\nzu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit\n-  ,,landwirtschaftliches Entwicklungsprogramm Jaen, San           festgestellt worden ist; der Gesamtbetrag der vorgenannten\nlgnacio, Bagua\" ein Darlehen bis zu 25,0 Mio DM (in             Darlehen in Höhe von 193,0 Mio DM (in Worten: hundertdrei-\nWorten: fünfundzwanzig Millionen Deutsche Mark),                undneunzig Millionen Deutsche Mark) setzt sich entsprechend","268                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nder Ergebnisniederschrift der Regierungsverhandlungen über                  Deutschland und der Regierung der Republik Peru durch andere\nFinanzielle und Technische Zusammenarbeit zwischen der                      Vorhaben ersetzt werden.\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-                        (5) Wird das in Absatz 1 Buchstabe c bezeichnete Vorhaben\nrung der Republik Peru                                                      durch ein Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen Infrastruk-\n-   vom 6. Dezember 1991 aus Zusagen des Jahres 1990 in                     tur oder der selbsthilfeorientierten Armutsbekämpfung ersetzt,\nHöhe von 25,0 Mio DM,                                                  das die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege\neines Finanzierungsbeitrags erfüllt, kann ein Finanzierungs-\n-    vom 25. August 1993 aus Zusagen des Jahres 1993 in                     beitrag, andernfalls ein Darlehen gewährt werden .\n.Höhe von 70,0 Mio DM und reprogrammierten Mitteln des\nVorhabens „Drogenbekämpfung\" (Zusage 1990) in Höhe\nvon 25,0 Mio DM,                                                                                   Artikel 2\n-    vom 31. August 1994 aus Zusagen des Jahres 1994 in                        Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Be-\nHöhe von 55,0 Mio DM,                                                  dingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, und das\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-\n-    sowie aus der Zusage durch Notenwechsel vom 13. De-                    ditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Darlehen und\nzember 1994/21. Dezember 1994 in Höhe von 18,0 Mio                     der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in\nDM                                                                     der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nzusammen;                                                                   unterliegen.\nb) für das Vorhaben „Studien- und Fachkräftefonds IV\" einen\nFinanzierungsbeitrag bis zu 5,0 Mio DM (in Worten: fünf Millio-                                        Artikel 3\nnen Deutsche Mark) entsprechend der Ergebnisniederschrift                     Die Regierung der Republik Peru stellt die Kreditanstalt für\nder Regierungsverhandlungen vom 31. August 1994 über                        Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nFinanzielle und Technische Zusammenarbeit zwischen der                      Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-                     Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik\nrung der Republik Peru zu erhalten;                                         Peru erhoben werden.\nc) für das Vorhaben „Sektorprogramm Naturschutzgebiete\"\neinen Finanzierungsbeitrag bis zu 10,0 Mio DM (in Worten:                                               Artikel 4\nzehn Millionen Deutsche Mark) entsprechend der Ergebnis-\nDie Regierung der Republik*) überläßt bei den sich aus der\nniederschrift der Regierungsverhandlungen vom 31. August\nDarlehensgewährung und aus der Gewährung der Finanzierungs-\n1994 über Finanzielle und Technische Zusammenarbeit zwi-\nbeiträge ergebenen Transporten von Personen und Gütern im\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nSee- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie\nRegierung der Republik Peru zu erhalten, wenn nach Prüfung\nWahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche\ndie Förderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist,\ndie gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\ndaß es als Vorhaben des Umweltschutzes die besonderen\nSitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder er-\nVoraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzie-\nschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\nrungsbeitrags erfüllt.\ndieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\n(2) Kann die in Absatz J Buchstabe c genannte Bestätigung\nnicht erfolgen, ermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland der Regierung der Republik Peru, von der Kredit-                                                Artikel 5\nanstalt für Wiederaufbau (KfW), Frankfurt am Main, für das Vor-                    Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nhaben ein Darlehen bis zu 10,0 Mio DM (in Worten: zehn Millionen                ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der Dar-\nDeutsche Mark) zu erhalten.                                                     lehen und des Finanzierungsbeitrags gemäß Artikel 1 Absatz 1\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der                Buchstabe c ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirt-\nRegierung der Republik Peru zu einem späteren Zeitpunkt er-                     schaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,\nmöglicht, Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung                  Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen\noder Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen                      und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung\nzur Durchführung und Betreuung der im Absatz 1 aufgeführten                     bestimmen die in Artikel 2 genannten Verträge.\nVorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), Frankfurt\nam Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.                                                     Artikel 6\n(4) Die in dem Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im                         Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nEinvemehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik                           Kraft.\nGeschehen zu Lima am dreißigsten Januar neunzehnhundert-\nfünfundneunzig in zwei Urschriften, jede in deutscher und spani-\nscher Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich\nist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nWöckel\nFür die Regierung der Republik Peru\nEfrafn Goldenberg Schreiber\n1    Dem epaniechen Text entsprechend 181 hier das Wort ,Peru\" einzufügen.","Nr. 1O - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. April 1995                         269\nBekanntmachung\nder deutsch-russischen Vereinbarung\nüber den Verzicht auf eine Quotenregelung des Personalbestands\nder diplomatischen Missionen und der konsularischen Vertretungen\nVom 13. März 1995\nIn Moskau ist durch Notenwechsel vom 1. Dezember 1994 zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Russischen\nFöderation eine Vereinbarung über den Verzicht auf eine Quotenregelung des\nPersonalbestands der diplomatischen Missionen und der konsularischen Vertre-\ntungen geschlossen worden. Die Vereinbarung ist\nam 1. Dezember 1994\nin Kraft getreten. Die deutsche Antwortnote der Vereinbarung wird nachstehend\nveröffentlicht.\nBonn, den 13. März 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann\nBotschaft der\nBundesrepublik Deutschland\nMoskau                                                          Moskau, 1. Dezember 1994\nVerbalnote Nr. 2577\nDie Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang der Verbal-\nnote des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der Russischen Föderation vom\n1. Dezember 1994, Nr. 1424, zu bestätigen, die in vereinbarter deutscher Fassung wie folgt\nlautet:\n\"Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Russischen Föderation beehrt sich,\nder Botschaft der Bundesrepublik Deutschland die Bereitschaft der Regierung der\nRussischen Föderation zum Abschluß einer Vereinbarung zwischen der Regierung der\nRussischen Föderation und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über den\nVerzicht auf eine Quotenregelung des Personalbestands der diplomatischen Missionen und\nder konsularischen Vertretungen mitzuteilen, die folgenden Wortlaut haben soll:\n1. Die Regierung der Russischen Föderation und die Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland verzichten unter Berücksichtigung von Artikel 11 des Wiener Übereinkom-\nmens vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen und Artikel 20 des Wiener\nÜbereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen auf der Grundla-\nge der Gegenseitigkeit auf zahlenmäßige Quoten für das Personal der diplomatischen\nMissionen und konsularischen Vertretungen der Russischen Föderation in der Bundes-\nrepublik Deutschland bzw. der Bundesrepublik Deutschland in der Russischen Födera-\ntion.","270                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\n2. Hinsichtlich des Personals der Militärattachestäbe bei der Botschaft der Russischen\nFöderation in der Bundesrepublik Deutschland bzw. bei der Botschaft der Bundesrepu-\nblik Deutschland in der Russischen Föderation gilt weiterhin das durch Notenwechsel\nvom 20. Februar 1974 festgelegte Verfahren.•\nDie Botschaft beehrt sich, dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Russi-\nschen Föderation mitzuteilen, daß sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit\nden Vorschlägen der Regierung der Russischen Föderation einverstanden erklärt. Demge-\nmäß bilden die Verbalnote des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der Russi-\nschen Föderation Nr. 1424 vom 1. Dezember 1994 und diese Antwortnote eine Vereinba- ·\nrung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nRussischen Föderation, die mit dem Datum dieser Antwortnote in Kraft tritt.\nDie Botschaft benutzt diesen Anlaß, das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der\nRussischen Föderation erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn das\nMinisterium für Auswärtige\nAngelegenheiten der\nRussischen Föderation\nMoskau\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des deutsch-ukrainischen Abkommens\nüber die Seeschiffahrt\nVom 13. März 1995\nNach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 17. Oktober\n1994 zu dem Abkommen vom 10. Juni 1993 zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Ukraine über die Seeschiffahrt (BGBI. 1994\nII S. 3522) wird bekanntgemacht, daß das Abkommen\nnach seinem Artikel 16\nam 11. Januar 1995\nin Kraft getreten ist.\nBonn, den 13. März 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann","Nr. 10 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. April 1995                  271\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Protokolls\nzur Änderung des Artikels 56 des Abkommens\nüber die Internationale Zivilluftfahrt\nVom 13. März 1995\nDas Protokoll vom 7. Juli 1971 zur Änderung des\nArtikels 56 des Abkommens vom 7. Dezember 1944 über\ndie Internationale Zivilluftfahrt (BGBI. 1978 II S. 500) ist\nfür\nMoldau, Republik                 am 22. Dezember 1994\nUsbekistan                       am     24. Februar 1994\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBI. II S. 413).\nBonn, den 13. März 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Änderung von 1990\ndes Montrealer Protokolls über Stoffe,\ndie zu einem Abbau der Ozonschicht führen\nVom 13. März 1995\nDie Änderung vom 29. Juni 1990 des Montrealer Protokolls vom 16. September\n1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (BGBI. 1991 II\nS. 1331 ), ist nach ihrem Artikel 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:\nBolivien                                                   am     1. Januar 1995\nFidschi                                                    am       9. März 1995\nKomoren                                                    am 29.Januar1995\nKongo                                                      am 14. Februar 1995\nMali                                                        am 26.Januar1995\nVanuatu                                                     am 19. Februar 1995\nZaire                                                       am 28. Februar 1995\nZypern                                                      am     9.Januar1995\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n30. Dezember 1994 (BGBI. 1995 II S. 87).\nBonn, den 13. März 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann","272                                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nHerausgeber. Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Ver1ags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz·\nblatt Teil II zu Y9f'Offentliche sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthilt\na) v6lk.errechtllc ObereinkOnfle und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Dun:h-\nsetzung erlaasenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,                                      .\nb) Zolltarifwnlchriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Aboonements-\nbes1911ungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nT ~ : (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36.\nBezugspreis für Tell I und TeH II halbjihr1ich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 3,10 DM zuzüglich Veniandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgeeetzblitt, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes·\ngesetzblatt KOln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 8,15 DM (6.20 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei                   Bundesanzeiger Yertagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 • 53003 Bonn\nLieferung gegen Vorausrechnung 9,15 DM.                                                                Postvertriebsstück • Z 1998 · Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Änderung von 1992\ndes Montrealer Protokolls über Stoffe,\ndie zu einem Abbau der Ozonschicht führen\nVom 13. März 1995\nDie Änderung vom 25. November 1992 des Montrealer Protokolls vom\n16. September 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen.\n(BGBI. 1993 II S. 2182), ist nach ihrem Artikel 3 Abs. 3 für folgende weitere\nStaaten in Kraft getreten:\nBolivien                                                               am       1.Januar1995\nKorea, Republik                                                        am         2. März 1995\nVanuatu                                                                am 19. Februar 1995\nZaire                                                                  am 28. Februar 1995;\nsie wird in Kraft treten für\nJapan                                                                  am        20. März 1995\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n30. Dezember 1994 (BGBI. 1995 II S. 86).\nBonn, den 13. März 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schü rman n"]}