{"id":"bgbl2-1995-10-19","kind":"bgbl2","year":1995,"number":10,"date":"1995-04-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1995/10#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1995-10-19/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1995/bgbl2_1995_10.pdf#page=18","order":19,"title":"Bekanntmachung des deutsch-jamaikanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1995-03-06T00:00:00Z","page":258,"pdf_page":18,"num_pages":2,"content":["258                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\n2. The United States understands that              2. Die Vereinigten Staaten gehen davon\nConvention No. 105 does not limit the              aus, daß das Übereinkommen Nr. 105\ncontempt powers of courts under Feder-             die im bundes- und einzelstaatlichen\nal and State law.\"                                 Recht vorgesehene Befugnis der Ge-\nrichte, Ordnungsstrafen zu verhängen,\nnicht einschränkt.\"\nII.\nVor Eintragung dieser Ratifikation übersandte der Generaldirektor des Interna-\ntionalen Arbeitsamts der Regierung der Vereinigten Staaten eine Mitteilung vom\n25. September 1991 mit folgendem Wortlaut:\n(Übersetzung)\n\"I would wish to bring to your Govem-             \"Ich möchte Ihrer Regierung zur Kenntnis\nment's attention that the instrument of rati-     bringen, daß die Ratifikationsurkunde ge-\nfication has been examined ancl has been          prüft worden ist und insoweit in guter\nfound to be in good and correct form to the       und richtiger Form befunden wurde, als die\nextent that the understandings contained          darin zum Ausdruck gebrachten Auffas-\ntherein do not constitute reservations and        sungen keine Vorbehalte darstellen und\nwill not in any way, In accordance with es-       nach den feststehenden Grundsätzen der\ntablished ILO principles, alter the obliga-       IAO die Verpflichtungen der Vereinigten\ntions of the United States pursuant to the        Staaten aufgrund des Übereinkommens\nConvention.•                                      nicht ändem.•\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n31. März 1994 (BGBI. II S. 482).\nBonn, den 3. März 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel\nBekanntmachung\ndes deutsch-Jamalkanlschen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 6. März 1995\nDas in Kingston am 2. Dezember 1994 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung von Jamaika über Finan-\nzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 2. Dezember 1994\nin Kraft getreten, es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 6. März 1995\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger","Nr. 1O - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. April 1995                                            259\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Jamaika\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Rehabilitierung von fünf Kleinwasserkraftwerken\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nunterliegen.\nund\ndie Regierung von Jamaika -                            (2) Die Regierung von Jamaika, soweit sie nicht selbst Darle-\nhensnehmerin ist, garantiert, gegenüber der Kreditanstalt für Wie-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen           deraufbau (KfW) alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung\n. zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Jamaika,                   von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach\nAbsatz 1 zu schließenden Verträge.\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu                                   Artikel 3\nvertiefen,\nDie Regierung von Jamaika stellt die Kreditanstalt für Wieder-\naufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abga-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen        ben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der Durch-\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Jamaika erhoben\nwerden.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nJamaika beizutragen -                                                                              Artikel 4\nDie Regierung von Jamaika überläßt bei den sich aus der\nsind wie folgt übereingekommen:\nDarlehensgewährung ergebenden Transporten von Personen und\nGütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten\nArtikel 1                                die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht        welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\nes der Regierung von Jamaika oder anderen von beiden Regie-           Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und\nrungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der Kredit-           erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsun-\nanstalt für Wiederaufbau (KfW), Frankfurt am Main, für das Vorha-    ternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nben \"Rehabilitierung von fünf Kleinwasserkraftwerken\" ein Darle-\nhen bis zu 14 Mio DM (in Worten: vierzehn Millionen Deutsche                                      Artikel 5\nMark) zu erhalten.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-        ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland            ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen\nund der Regierung von Jamaika durch andere Vorhaben ersetzt          Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-\nwerden.                                                              Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin\nbevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung bestimmen\nArtikel 2                               die in Artikel 2 genannten Verträge.\n(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags sowie\nArtikel 6\ndie Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, bestim-\nmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) und            Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\ndem Empfänger des Darlehens zu schließenden Verträge, die den        Kraft.\nGeschehen zu Kingston am 2. Dezember 1994 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. W. Bolewski\nFür die Regierung von Jamaika\nDr. Omar Davies"]}