{"id":"bgbl2-1995-10-15","kind":"bgbl2","year":1995,"number":10,"date":"1995-04-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1995/10#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1995-10-15/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1995/bgbl2_1995_10.pdf#page=2","order":15,"title":"Verordnung zu dem Übereinkommen vom 23. Juni 1993 zur Gründung des Europäischen Büros für Funkangelegenheiten (ERO) (Verordnung zum ERO-Übereinkommen)","law_date":"1995-03-22T00:00:00Z","page":242,"pdf_page":2,"num_pages":5,"content":["242                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\n.        Verordnung\nzu dem Übereinkommen vom 23. Juni 1993\nzur Gründung des Europäischen Büros für Funkangelegenheiten (ERO)\n(Verordnung zum ERO-Übereinkommen)\nVom 22. März 1995\nAuf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 22. Juni 1954 über den Beitritt der\nBundesrepublik Deutschland zum Abkommen über die Vorrechte und Befreiun-\ngen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947\nuod über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an andere zwischen-\nstaatliche Organisationen (BGBI. 1954 II S. 639}, der durch Artikel 4 des Geset-\nzes vom 16. August 1980 (BGBI. 1980 II S. 941) neu gefaßt wurde, verordnet die\nBundesregierung:\nArtikel 1\nDem Europäischen Büro für Funkangelegenheiten (ERO) werden die in Arti-\nkel 4 Abs. 1 des Übereinkommens zur Gründung des Europäischen Büros für\nFunkangelegenheiten (ERO) vom 23. Juni 1993 niedergelegten Rechte gewährt.\nDas Übereinkommen wird nachstehend veröffentlicht.\nArtikel 2\n(1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, an dem das Übereinkommen\nzur Gründung des Europäischen Büros für Funkangelegenheiten (ERO) nach\nseinem Artikel 16 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.\n(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem das Übereinkom-\nmen zur Gründung des Europäischen Büros für Funkangelegenheiten (ERO) für\ndie Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt.\n(3) Der Tag des lnkrafttretens und der Tag des Außerkrafttretens sind im\nBundesgesetzblatt bekanntzugeben.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 22. März 1995\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Post und Telekommunikation\nWolfgang Bötsch\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nKinkel","Nr. 10 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. April 1995                                            243\nÜbereinkommen\nzur Gründung des Europäischen Büros für Funkangelegenheiten (ERO)\nDie Staaten, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens             5. Konsultationen über bestimmte Themen oder Bereiche des\nsind, im folgenden als \"Vertragsparteien\" bezeichnet -                      Frequenzspektrums durchzuführen;\n6. den ERC oder seine Arbeitsgruppen bei der Durchführung\nin Anerkenntnis der wachsenden Anforderungen an das Funk-\nspezieller Konsultationstagungen zu unterstützen;\nfrequenzspektrum und der Notwendigkeit, diese knappe natür-\nliche Ressource möglichst rationell zu nutzen,                         7. Kriterien für die Teilnahme an Konsultationstagungen fest-\nzulegen;\nunter Betonung dessen, daß die derzeitigen Mechanismen, die        8. Aufzeichnungen über wichtige Maßnahmen des ERC sowie\nvon der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und                die Durchführung einschlägiger Empfehlungen und Be-\nFernmeldewesen, im folgenden als \"CEPT\" bezeichnet, eingerich-              schlüsse der CEPT zu führen;\ntet worden sind, verstärkt und mit den notwendigen ständigen\nRessourcen versehen werden sollten, damit sie langfristige Ana-        9. dem ERC in regelmäßigen Abständen Bericht über den\nlysen des Frequenzbedarfs durchführen können, die zum Ziel                  Stand der Angelegenheiten zu erstatten;\nhaben, die möglichst rationelle Nutzung des Frequenzspektrums        10. Verbindung zu den Europäischen Gemeinschaften und zur\nzu fördern, wobei die Erfordernisse der Dienste und der Nutzer vor          Europäischen Freihandelsassoziation zu halten.\ndem Hintergrund der industriellen Entwicklung und der Entwick-\nlung von Nonnen rechtzeitig berücksichtigt werden,                       (2) Bei der Durchführung seiner obengenannten Aufgaben im\nZusammenhang mit Konsultationstagungen arbeitet das ERO\nentschlossen, eine ständige, nicht gewinnorientierte Einrichtung  Verfahren aus, die dazu bestimmt sind, Organisationen in Europa\nzu gründen, die den Europäischen Funkausschuß der CEPT, im           mit maßgeblichem Interesse an der Nutzung des Funks - unter\nfolgenden als \"ERC\" bezeichnet, bei seinen Aufgaben im Zusam-        anderem Regierungsstellen, Betreiber öffentlicher Funkdienste,\nmenhang mit der Ausarbeitung von Grundsätzen im Funkwesen            Hersteller, Nutzer, Betreiber privater Netze, Diensteanbieter, For-\nsowie der Koordinierung von Regelungen auf dem Gebiet der            schungseinrichtungen und Nonnungsgremien oder Organisatio-\nFunkfrequenzen und technischen Angelegenheiten des Funk-             nen, die Gruppen solcher Rechtsträger vertreten - in die Lage zu\nwesens einschließlich der Weltraumkommunikation unterstützen        versetzen, regelmäßig einschlägige Informationen zu beziehen\nsoll-                                                                und sich unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Interessen in\nangemessener Weise an diesen Konsultationstagungen zu betei-\nsind wie folgt übereingekommen:                                   ligen, und hält diese Verfahren auf dem neuesten Stand.\n(3) Zusätzlich zu den in Absatz 1 bezeichneten Aufgaben veran-\nstaltet das ERO - in der Regel jährlich - eine den in Absatz 2\nArtikel 1\nbezeichneten Organisationen offenstehende Tagung, die Gele-\nGründung des ERO                              genheit zur Erörterung der Tätigkeiten und künftigen Arbeitspro-\ngramme des ERC und des ERO bietet.\n(1) Hiermit wird ein Europäisches Büro für Funkangelegen-\nheiten, im folgenden als \"ERO\" bezeichnet, gegründet.\nArtikel 4\n(2) Sitz des ERO ist Kopenhagen, Dänemark.\nRechtsstellung und Vorrechte\nArtikel 2                                  (1) Das ERO besitzt Rechtspersönlichkeit. Das ERO besitzt die\nzur Wahrnehmung seiner Aufgaben und zur Erreichung seiner\nZweck des ERO                              Ziele erforderliche volle Rechtsfähigkeit und kann insbesondere\nDas ERO ist ein Fachzentrum für Funkangelegenheiten, das        1. Verträge schließen;\nden ERC unterstützt und berät.\n2. bewegliches und unbewegliches Vennögen erwerben, mieten\noder pachten, besitzen und darüber verfügen;\nArtikel 3                               3. Prozeßpartei sein;\nAufgaben des ERO                             4. Übereinkünfte mit Staaten oder internationalen Organisatio-\n(1) Das ERO hat folgende Aufgaben:                                     nen schließen.\n1. als Fachzentrum zu dienen, das als zentrale Anlaufstelle die       (2) Der Leiter des Büros und das Personal des ERO genießen\nProblembereiche sowie neue Möglichkeiten auf dem Gebiet      Vorrechte und lmmunitäten in Dänemark, wie sie in einem Abkom-\ndes Funkwesens erkennt und den ERC entsprechend              men über den Sitz des ERO zwischen dem ERO und der Regie-\nberät;                                                       rung von Dänemark bestimmt sind. -\n2. langfristige Pläna zur künftigen Nutzung des Frequenzspek-          (3) Andere Länder können zur Unterstützung der Tätigkeiten\ntrums auf europäischer Ebene auszuarbeiten;                   des ERO in diesen Ländern ähnliche Vorrechte und lmmunitäten\ngewähren, insbesondere hinsichtlich der Immunität von der Ge-\n3. Verbindung zu den nationalen Frequenzmanagementbehör-\nrichtsbarkeit in bezug auf die vom Leiter des Büros und vom\nden zu halten;\nPersonal des ERO in amtlicher Eigenschaft abgegebenen münd-\n4. Forschungsmaßnahmen zu koordinieren und fachlich zu            lichen und schriftlichen Äußerungen sowie vorgenommenen\nunterstützen;                                                Handlungen.","244                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nArtikel 5                                                          Artikel 9\nOrgane des ERO                                             Leiter des Büros und Personal\nDas ERO besteht aus einem Rat und einem Leiter des Büros,        (1) Der Leiter des Büros handelt als Rechtsvertreter des ERO\nder von Personal unterstützt wird.                                und ist innerhalb des vom Rat festgesetzten Rahmens befugt,\nVerträge im Namen des ERO zu schließen. Der Leiter des Büros\nkann diese Befugnis ganz oder teilweise auf den stellvertretenden\nArtikel 6                            Leiter des Büros delegieren.\nDer Rat                                (2) Der Leiter des Büros ist verantwortlich für die ordnungsge-\n(1) Der Rat besteht aus Vertretern der jeweiligen Funkregulie- mäße Durchführung aller Tätigkeiten des ERO im Innern und nach\nrungsverwaltungen aller Vertragsparteien.                         außen in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen, dem\nSitzabkommen, dem Arbeitsprogramm, dem Haushalt und den\n(2) Der Vorsitzende des ERC ist Vorsitzender des Rates.        vom Rat erteilten Richt- und Leitlinien.\nStammt der Vorsitzende des ERC aus einem Land, das nicht\n(3) Der Rat legt eine Personalordnung fest.\nVertragspartei dieses Übereinkommens ist, so wählt der Rat einen\nVorsitzenden aus den Reihen seiner Mitglieder. Der Vorsitzende\nist befugt, im Namen des Rates zu handeln.                                                      Artikel 10\n(3) Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaf-                              Arbeitsprogramm\nten und des Sekretariats der Europäischen Freihandelsassozia-\nDer Rat steift jedes Jahr auf der Grundlage eines Vorschlags\ntion können mit Beobachterstatus im Rat mitwirken.\ndes ERC ein Arbeitsprogramm für das ERO mit einer Laufzeit von\ndrei Jahren auf. Für das erste Jahr ist dieses Programm so\ndetailliert festzulegen, daß der Haushaltsplan des ERO für das\nArtikel 7\nJahr aufgestellt werden kann.\nAufgaben des Rates\n(1) Der Rat ist das höchste Entscheidungsgremium des ERO                                     Artikel 11\nund wird insbesondere                                                             Haushaltsplanung und Abrechnung\n1. die Politik des ERO in technischen und Verwaltungsangele-        (1) Das Rechnungsjahr des ERO beginnt am 1. Januar und\ngenheiten bestimmen;                                         endet am 31. Dezember des jeweiligen Jahres.\n2. das Arbeitsprogramm, den Haushalt und den Rechnungsab-           (2) Der Leiter des Büros ist verantwortlich für die Aufstellung\nschluß genehmigen;                                           des jährlichen Haushaltsplans und des Jahresabschlusses für das\n3. die Anzahl der Mitglieder des Personals bestimmen;             ERO und deren Vorlage an den Rat zur Prüfung beziehungsweise\nGenehmigung.\n4. den Leiter des Büros und das Personal ernennen;\n(3) Der Haushaltsplan wird unter Berücksichtigung der Erforder-\n5. Verträge und Vereinbarungen im Namen des ERO schließen;\nnisse des nach Artikel 1O festgelegten Arbeitsprogramms aufge-\n6. Änderungen des Übereinkommens nach den Artikeln 15             stellt. Der Zeitplan für die Vorlage und Genehmigung des Haus-\nund 20 be~ließen;                                            haltsplans - vor Beginn des Jahres, auf das er sich bezieht - wird\nvom Rat festgelegt.\n7. alle zur Erfüllung der Zwecke des ERO im Rahmen des\nÜbereinkommens erforderlichen Maßnahmen treffen.               (4) Der Rat arbeitet detaillierte Finanzvorschriften aus. Diese\nenthalten unter anderem Bestimmungen über den Zeitplan für die\n(2) Der Rat legt alle erforderlichen Vorschriften für die ord-\nVorlage und Genehmigung des Jahresabschlusses des ERO\nnungsgemäße Arbeit des ERO und seiner Organe fest.\nsowie Bestimmungen über die Rechnungsprüfung.\nArtikel 8                                                          Artikel 12\nAbstimmungsvorschriften                                               finanzielle Beiträge\n(1) Beschlüsse des Rates werden soweit wie möglich durch          (1) Der Kapitalaufwand und die laufenden Betriebskosten des\nKonsens gefaßt. Kann ein Konsens nicht erreicht werden, so wird   ERO mit Ausnahme der mit den Tagungen des Rates zusammen-\nein Beschluß mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gewichte-    hängenden Kosten werden von den Vertragsparteien getragen,\nten Stimmen gefaßt.                                               die sich die Kosten auf der Grundlage der Beitragseinheiten\nentsprechend der Tabelle in Anlage A, die Bestandteil dieses\n(2) Die Gewichtung der einzelnen Stimmen des Rates erfolgt in\nÜbereinkommens ist, teilen.\nÜbereinstimmung mit Anlage A.\n(2) Dies schließt nicht aus, daß das ERO nach Beschluß des\n(3) Vorschläge zur Änderung dieses Übereinkommens ein-\nRates Arbeiten für Dritte auf der Grundlage der Kostendeckung\nschließlich der Anlagen werden nur geprüft, wenn sie von minde-\nausführt.\nstens 25 v. H. der gesamten gewichteten Stimmen aller Vertrags-\nparteien getragen werden.                                            (3) Die mit den Tagungen des Rates zusammenhängenden\nKosten werden von der Funkregulierungsverwaltung des Staates\n(4) Beschlüsse können vom Rat nur gefaßt werden, wenn er zu\ngetragen, in dem die Tagung stattfindet. Reisekosten und Tage-\ndem Zeitpunkt, zu dem sie gefaßt werden, beschlußfähig ist, das\ngelder werden von den vertretenen Behörden getragen.\nheißt\n1. bei Beschlüssen betreffend Änderungen dieses Übereinkom-\nArtikel 13\nmens und seiner Anlagen, wenn mindestens zwei Drittel sämt-\nlicher gewichteten Stimmen aller Vertragsparteien abgegeben                            Vertragsparteien\nwerden;                                                         (1) Ein Staat wird Vertragspartei dieses Übereinkommens ent-\n2. bei allen anderen Beschlüssen, wenn mindestens die Hälfte      weder nach dem Verfahren des Artikels 14 oder nach dem Verfah-\nsämtlicher gewichteten Stimmen aller Vertragsparteien abge-  ren des Artikels 15.\ngeben werden.                                                   (2) Wenn ein Staat Vertragspartei dieses Übereinkommens\n(5) Beobachter im Rat können an den Erörterungen teilnehmen,   wird, findet die in Anlage A in der nach Artikel 15 geänderten\nsind jedoch nicht stimmberechtigt.                                Fassung aufgeführte Beitragseinheit Anwendung.","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. April 1995                                         245\nArtikel 14                                                             Artikel 18\nUnterzeichnung                                          Rechte und Pflichten der Vertragsparteien\n(1) Jeder Staat, dessen Fernmeldeverwaltung Mitglied der               (1) Dieses übereinkommen läßt das souveräne Recht jeder\nCEPT ist, kann Vertragspartei dieses Übereinkommens werden,            Vertragspartei unberührt, ihr Fernmeldewesen selbst zu regeln.\n1. indem er es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder              (2) Jede Vertragspartei, die Mitgliedstaat der Europäischen\nGenehmigung unterzeichnet oder                                    Wirtschaftsgemeinschaft ist, wird dieses übereinkommen in Über-\neinstimmung mit ihren Verpflichtungen im Rahmen des Vertrags\n2. indem er es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder\nzur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft an-\nGenehmig~ng unterzeichnet und später ratifiziert, annimmt\noder genehmigt.                                                   wenden.\n(3) Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.\n(2) Dieses Übereinkommen liegt vom 23. Juni 1993 bis zu\nseinem Inkrafttreten zur Unterzeichnung und danach zum Beitritt\nauf.                                                                                                Artikel 19\nBeilegung von Streitigkeiten\nArtikel 15\nJede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses\nBeitritt                               Übereinkommens und seiner Anlagen, die nicht durch die guten\nDienste des Rates beigelegt werden kann, wird durch die betroffe-\n(1) Dieses Übereinkommen steht jedem Staat, dessen Fernmel-\nnen Parteien einem Schiedsverfahren gemäß Anlage B, die Be-\ndeverwaltung Mitglied der CEPT ist, zum Beitritt offen.\nstandteil des Übereinkommens ist, unterworfen.\n(2) Nach Konsultationen mit dem beitretenden Staat beschließt\nder Rat die erforderlichen Änderungen der Anlage A. Ungeachtet\nArtikel 20\ndes Artikels 20 Absatz 2 tritt eine solche Änderung am ersten Tag\ndes zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Regierung                                    Änderungen\nvon Dänemark die Beitrittsurkunde dieses Staates erhalten hat.           (1) Der Rat kann Änderungen dieses Übereinkommens be-\n(3) Die Beitrittsurkunde muß die Zustimmung des beitretenden        schließen, die der schriftlichen Bestätigung durch alle Vertrags-\nStaates zu den beschlossenen Änderungen der Anlage A zum              parteien bedürfen.\nAusdruck bringen.                                                        (2) Die Änderungen treten für alle Vertragsparteien am ersten\nTag des dritten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die\nArtikel 16                               Regierung von Dänemark den Vertragsparteien den Eingang von\nRatifikations-, Annahme- oder Genehmigungsnotifikationen aller\nInkrafttreten\nVertragsparteien notifiziert hat.\n(1) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des zweiten\nMonats nach dem Tag in Kraft, an dem die Regierung von Däne-\nArtikel 21\nmark eine ausreichende Zahl von Unterschriften und, falls erfor-\nderlich, Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden                                         Verwahrer\nvon Vertragsparteien erhalten hat, so daß sichergestellt ist, daß        (1) Die Urschrift dieses Übereinkommens mit späteren Ände-\nmindestens 80 v. H. der maximal möglichen Zahl der in Anlage A        rungen sowie die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder\naufgeführten Beitragseinheiten zugesagt sind.                         Beitrittsurkunden werden im Archiv der Regierung von Dänemark\n(2) Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens wird jede späte-      hinterlegt.\nre Vertragspartei durch seine Bestimmungen einschließlich der in         (2) Die Regierung von Dänemark übermittelt allen Staaten, die\nKraft befindlichen Änderungen vom ersten Tag des zweiten Mo-          dieses Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetre-\nnats nach dem Tag, an dem die Regierung von Dänemark die              ten sind, sowie dem amtierenden Vorsitzenden der CEPT eine\nRatifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde         beglaubigte Abschrift des Übereinkommens und den Wortlaut\ndieser Vertragspartei erhalten hat, an gebunden.                      jeder vom Rat beschlossenen Änderung. Abschriften werden fer-\nner dem Generalsekretär der Internationalen Fernmeldeunion,\ndem Verbindungsbüro der CEPT, dem Präsidenten der Kommis-\nArtikel 17                              sion der Europäischen Gemeinschaften und dem Generalsekretär\nder Europäischen Freihandelsassoziation zur Kenntnisnahme\nKündigung\nübermittelt.\n(1) Nachdem dieses Übereinkommen zwei Jahre in Kraft gewe-\nsen ist, kann jede Vertragspartei es durch eine schriftliche Anzei-      (3) Die Regierung von Dänemark notifiziert allen Staaten, die\ndieses Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetre-\nge an die Regierung von Dänemark kündigen; diese notifiziert die\nten sind, sowie dem amtierenden Vorsitzenden der CEPT alle\nKündigung dem Rat, den Vertragsparteien und dem Leiter des\nBüros.                                                                Unterzeichnungen, Ratifikationen, Annahmen, Genehmigungen\nund Kündigungen sowie das Inkrafttreten des Übereinkommens\n(2) Die Kündigung wird mit Ablauf des nächsten vollen Rech-         und jeder Änderung. Die Regierung von Dänemark notifiziert\nnungsjahres im Sinne des Artikels 11 Absatz 1 nach dem Tag des        ferner allen Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet\nEingangs der Kündigungsanzeige bei der Regierung von Däne-            haben oder ihm beigetreten sind, sowie dem amtierenden Vor-\nmark wirksam.                                                         sitzenden der CEPT das Wirksamwerden jedes Beitritts.\nZu Urkund dessen haben die Unterzeichneten, hierzu gehörig\nbefugten Vertreter dieses Übereinkommen unterschrieben.\nGeschehen zu Den Haag am 23. Juni 1993 in einer Urschrift in\ndeutscher, englischer und französischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.","246                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nAnlage A\nBeitragseinheiten,\ndie als Grundlage für finanzielle Beiträge\nund gewichtete Abstimmungen verwendet werden\n25 Einheiten:                  Deutschland                     Spanien\nFrankreich                     Vereinigtes Königreich\nItalien\n15 Einheiten:                  Schweiz\n1O Einheiten:                  Belgien                         Norwegen\nDänemark                       Österreich\nFinnland                        Portugal\nGriechenland                    Schweden\nLuxemburg                      Türkei\nNiederlande\n5 Einheiten:                   Irland\n1 Einheit:                     Albanien                       Polen\nBulgarien                      Rumänien\nIsland                          San Marino\nKroatien                       Slowenien\nLiechtenstein                  Ungarn\nLitauen                        Vatikanstadt\nMalta                          Zypern\nMonaco\nAnlage B\nSchiedsverfahren\n(1) Zur Entscheidung jeder in Artikel 19 des Übereinkommens genannten Streitigkeit wird\nnach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 ein Schiedsgericht gebildet.\n(2) Jede Vertragspartei des Übereinkommens kann sich jeder der beiden Streitparteien in\ndem Schiedsverfahren anschließen.\n(3) Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern. Jede Streitpartei stellt innerhalb von\nzwei Monaten vom Eingang des Ersuchens einer Partei, die Streitigkeit einem Schiedsver-\nfahren zu unterwerfen, einen Schiedsrichter. Die beiden ersten Schiedsrichter bestellen\ninnerhalb von sechs Monaten nach der Bestellung des zweiten Schiedsrichters den dritten\nSchiedsrichter, der Obmann des Schiedsgerichts ist. Ist einer der beiden Schiedsrichter\nnicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist bestellt worden, so wird er auf Ersuchen einer\nder beiden Parteien durch den Generalsekretär des Ständigen Schiedshofs bestellt. Das-\nselbe Verfahren findet Anwendung, wenn der Obmann des Schiedsgerichts nicht innerhalb\nder vorgeschriebenen Frist bestellt worden ist.\n(4) Das Schiedsgericht bestimmt seinen Sitz und gibt sich eine Verfahrensordnung.\n(5) Die Entscheidung des Schiedsgerichts ergeht im Einklang mit dem Völkerrecht und\nberuht auf dem Übereinkommen und allgemeinen Rechtsgrundsätzen.\n(6) Jede Partei trägt die Kosten des Schiedsrichters, für dessen Bestellung sie verant-\nwortlich ist, sowie die Kosten ihrer Vertretung vor dem Schiedsgericht. Die Kosten des\nObmanns des Schiedsgerichts werden von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen.\n(7) Der Spruch des Schiedsgerichts ergeht mit der Mehrheit seiner Mitglieder; Stimment-\nhaltung ist nicht zulässig. Der Spruch ist endgültig und für alle Streitparteien bindend; er\nkann nicht angefochten werden. Die Parteien führen den Spruch unverzüglich aus. Im Fall\neiner Streitigkeit über seine Bedeutung oder Geltung legt ihn das Schiedsgericht aus, wenn\neine Streitpartei dies verlangt.                         ·"]}