{"id":"bgbl2-1995-1-14","kind":"bgbl2","year":1995,"number":1,"date":"1995-01-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1995/1#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1995-1-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1995/bgbl2_1995_1.pdf#page=23","order":14,"title":"Bekanntmachung des deutsch-paraguayischen Abkommens über kulturelle Zusammenarbeit","law_date":"1994-12-06T00:00:00Z","page":23,"pdf_page":23,"num_pages":7,"content":["Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1995                                              23\nBekanntmachung\ndes deutsch-paraguayischen Abkommens\nüber kulturelle Zusammenarbeit\nVom 6. Dezember 1994\nDas in Asunci6n am 23. Juni 1993 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Paraguay\nüber kulturelle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 11\nam 19. August 1994\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 6. Dezember 1994\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Paraguay\nüber kulturelle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               (2) Kulturelle und erzieherische Einrichtungen im Sinne des\nAbsatzes 1 sind Kulturinstitute, Schulen und nichtschulische\nund\nBildungseinrichtungen, Bibliotheken und ähnliche wissenschaft-\ndie Regierung der Republik Paraguay -              liche und kulturelle Institutionen. Den entsandten Fachkräften\ndieser Institutionen sind im offiziellen Auftrag entsandte oder\nin dem Wunsch, die kulturellen und wissenschaftlichen         anderweitig im offiziellen Auftrag vermittelte wissenschaftlich, kul-\nBeziehungen zwischen beiden Völkern zu vertiefen,                turell oder pädagogisch tätige Einzelpersonen gleichgestellt.\n(3) Die Vertragsparteien gewähren den entsandten Fachkräften\nin der Überzeugung, daß der freundschaftliche Austausch und\ndieser Einrichtungen sowie den ihnen nach Absatz 2 gleichgestell-\ndie gegenseitige Zusammenarbeit das Verständnis für die Kultur\nten Einzelpersonen und ihren Familienangehörigen im Rahmen\nund das Geistesleben sowie die Lebensform des anderen Volkes\nihrer geltenden Rechtsvorschriften alle für die Durchführung ihrer\nfördern werden -\nAufgaben im Gastland notwendigen Erleichterungen bei der Ein-\nund Ausreise, bei der abgabenfreien Ein• und Ausfuhr ihrer per-\nsind wie folgt übereingekommen:\nsönlichen Effekten und ihres Hausrats sowie bei der Erteilung der\nnotwendigen Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis. Die in Absatz 2\nArtikel                              genannten Fachkräfte können ein Kraftfahrzeug, das mindestens\nsechs Monate vor der Übersiedlung benutzt worden ist, für die\nDie Vertragsparteien werden bestrebt sein, die gegenseitige   Dauer ihrer Entsendung abgabenfrei einführen.\nKenntnis der Kultur ihrer Länder zu verbessern und einander bei\nder Erreichung dieses Zieles zu helfen.                             (4) Die Vertragsparteien werden um steuerliche und sonstige\nAbgabenfreiheit für die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Perso-\nnen und Einrichtungen bemüht sein, soweit es die geltenden\nArtikel 2                            innerstaatlichen Gesetze und Verordnungen zulassen.\n(1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer jeweiligen        (5) Der Status der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen\nRechtsvorschriften die Gründung und Tätigkeit kultureller und    und Einrichtungen wird durch eine gesonderte Vereinbarung ge-\nerzieherischer Einrichtungen der jeweils anderen Vertragspartei   regelt, sofern eine der Vertragsparteien dies für erforderlich halten\nim eigenen Land erleichtern und fördern.                          sollte.","24                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nArtikel 3                                2. bei der Durchführung von Ausstellungen sowie der Oroani-\nsation von Vorträgen und Vorlesungen-\nAuf dem Gebiet der Wissenschaft und des Bildungswesens\neinschließlich der Hochschulen, allgemeiner und beruflicher           3. bei der Organisation gegenseitiger Besuche von Vertretern\nSchulen, Organisationen und Einrichtungen der nichtschulischen             der verschiedenen Bereiche des kulturellen Lebens, insbeson-\nberuflichen Bildung und Weiterbildufig für Erwachsene, Schul-              dere der Literatur, der Musik, der darstellenden und bildenden\nund Berufbildungsverwaltungen werden die Vertragsparteien, um              Künste, zur Entwicklung der Zusammenarbeit, zum Erfah-\nzur Zusammenarbeit in allen ihren Formen zu ermutigen, bemüht              rungsausta1c1sch sowie zur Teilnahme an Tagungen und ähn-\nsein:                                                                      lichen Veranstaltungen;\n1. die gegenseitige Entsendung von Delegationen zum Zweck             4. bei der Förderung von Kontakten auf den Gebieten des Ver-\nder Information und des Erfahrungsaustausches zu unter-                lagswesens, der Bibliotheken, Archive und Museen sowie bei\nstützen;                                                               dem Austausch von Fachleuten und Material;\n2. den Austausch von Wissenschaftlern, Hochschulverwal-               5. bei der Herausgabe von Übersetzungen von Werken der\ntungspersonal, Lehrkräften, Ausbildern, Studenten, Schülern            schöngeistigen, wissenschaftlichen und Fachliteratur.\nund Auszubildenden zu Informations-, Studien-, Forschungs-\nund Ausbildungsaufenthalten zu unterstützen;\nArtikel 7\n3. den Austausch von wissenschaftlicher, pädagogischer und\nDie Vertragsparteien werden auf dem Gebiet des Filmwesens,\ndidaktischer Literatur, Lehr-, Anschauungs- und Informations-\ndes Fernsehens und des Hörfunks die Zusammenarbeit der\nmaterial und Lehrfilmen sowie die Veranstaltung entsprechen-\nentsprechenden Anstalten in ihren Ländern sowie den Austausch\nder Fachausstellungen zu fördern;\nvon Filmen und anderen audiovisuellen Medien, die den Zielen\n4. die Beziehungen zwischen den Hochschulen beider Länder              dieses Abkommens dienen können, im Rahmen ihrer Möglich-\nund anderen kulturellen und wissenschaftlichen Einrichtungen    . keiten unterstützen.\nzu fördern.\nArtikel 4                                                              Artikel 8\n(1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten          Die Vertragsparteien werden bestrebt sein, den Jugendaus-\nqualifizierten Studenten und Wissenschaftlern der jeweils anderen      tausch, die Zusammenarbeit zwischen den Jugendorganisationen\nVertragspartei Stipendien für die Aufnahme oder Fortsetzung von        sowie anderen Institutionen der außerschulischen Jugendbildung\nStudien, für die berufliche Bildung und zu Forschungsarbeiten zur      zu fördern.\nVerfügung stellen, sofern die Voraussetzungen hierfür bestehen.\n(2) Die Vertragsparteien stimmen darin überein, daß der Nutzen                                   Artikel 9\nvon Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, und insbesondere zu                 Die Vertragsparteien werden Begegnungen zwischen Sportlern\ndiesem Zweck vereinbarter Studienprogramme, von der ange-              und Sportmannschaften ihrer Länder ermutigen, und bestrebt\nmessenen Anerkennung der dabei erworbenen formalen Qualifi-            sein, die Zusammenarbeit im Bereich des Sports, insbesondere\nkation im Heimatland bestimmt wird.                                    zwischen Schulen und Hochschulen, zu fördern.\n(3) Die Vertragsparteien werden, falls eine Vertragspartei dies\nwünscht, in Konsultationen eintreten, um zu gewährleisten, daß                                     Artikel 10\ndie bei den Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen erworbenen\nformalen Qualifikationen im Heimatland in einer Weise anerkannt           Die Vertreter der Vertragsparteien werden nach Bedarf oder auf\nwerden, die den Zugang zu beruflichen Tätigkeiten und Laufbah-         Ersuchen einer Vertragspartei abwechselnd in der Bundesrepu-\nblik Deutschland und in der Republik Paraguay zusammentreten,\nnen auf einem Niveau ermöglichen, das den erworbenen fachli-\num die Bilanz des im Rahmen dieses Abkommens erfolgten\nchen Qualifikationen entspricht.\nAustausches zu ziehen und Empfehlungen für die weitere Ent-\nwicklung der kulturellen Zusammenarbeit zu erarbeiten.\nArtikel 5\nDie Vertragsparteien werden bemüht sein, das Studium der\nArtikel 11\nSprache, der Kultur und der Literatur und des Erziehungswesens\ndes anderen Landes zu fördern.                                            Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\nVertragsparteien einander notifizieren, daß die jeweiligen inner-\nArtikel 6                                 staatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkom-\nmens erfüllt sind. Als Tag des lnkrafttretens des Abkommens wird\nUm eine bessere Kenntnis der Kunst, Literatur und verwandter\nder Tag des Eingangs der letzten Notifikation angesehen.\nGebiete des anderen Landes zu vermitteln, werden sich die Ver-\ntragsparteien auf der Grundlage der Gegenseitigkeit bemühen,\nentsprechende Maßnahmen durchzuführen und einander dabei                                          Artikel 12\nim Rahmen ihrer Möglichkeiten Hilfe zu leisten, insbesondere             Dieses Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren, danach\n1. bei Gastspielen von Künstlern und Ensembles, bei der Veran-        verlängert es sich jeweils stillschweigend um den gleichen Zeit-\nstaltung von Konzerten und Theateraufführungen und ande-           raum, sofern es nicht von einer Vertragspartei mit einer Frist von\nren künstlerischen Darbietungen;                                  sechs Monaten schriftlich gekündigt wird.\nGeschehen zu Asunci6n am dreiundzwanzigsten Juni neun-\nzehnhundertdreiundneunzig in zwei Urschriften, jede in deutscher\nund spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen\nverbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHeinz Schneppen\nFür die Regierung der Republik Paraguay\nAlexis Frutos Vaesken","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1995                           25\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Verfassung\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nVom 6. Dezember 1994\nDie Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation vom 9. Oktober 1946 in\nder seit 1. November 1974 geltenden Fassung (BGBI. 1957 II S. 317; 1964 II\nS. 100; 1975 II S. 2206) ist nach ihrem Artikel 1 Abs. 3 für folgende Staaten in\nKraft getreten:\nEstland                                                     am       13. Januar 1992\nLettland                                                    am 3. Dezember 1991\nLitauen                                                     am       4. Oktober 1991\nnach Maßgabe der folgenden, bei Hinterlegung des Beitrittsgesuchs abgege-\nbenen Erklärung:\n(Übersetzung)\n''The fact that the Government of the Re-      ,,Die Tatsache, daß die Regierung der Re-\npublic of Lithuania has applied for member-    publik Litauen die Mitgliedschaft bei der\nship with the International Labour Organisa-   Internationalen Arbeitsorganisation bean-\ntion shall in no way affect the legal conse-   tragt hat, berührt nicht die aus der Mitglied-\nquences proceeding from the membership         schaft der Republik Litauen in der Interna-\nof the Republic of Lithuania therein as the    tionalen Arbeitsorganisation erwachsenden\nRepublic of Lithuania could not avail itself   Rechtsfolgen, da die Republik Litauen diese\nthereof due to foreign occupation of the       Mitgliedschaft wegen fremder Besetzung\nRepublic of Lithuania in the period between    der Republik Litauen in der Zeit zwischen\n1940-1990.\"                                    1940 und 1990 nicht in Anspruch nehmen\nkonnte.\"\nDie genannten Staaten hatten der Internationalen Arbeitsorganisation bereits in\nder Zeit vom 22. Dezember 1921 bis zum 21. Juli 1940 als Mitglieder angehört.\nDiese Bekanntmachung ergeht im_ Anschluß an die Bekanntmachung vom\n9. November 1994 (BGBL II S. 3756).\nBonn, den 6. Dezember 1994\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des deutsch-georgischen Abkommens\nüber den Luftverkehr\nVom 6. Dezember 1994\nNach Artikel 2 Abs. 2 des Geseties vom 2. August 1994\nzu dem Abkommen vom 25. Juni 1993 zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und der Republik Georgien\nüber den Luftverkehr (BGBI. 1994 II S. 1238) wird be-\nkanntgemacht, daß das Abkommen nach seinem Arti-\nkel 20 Abs. 2\nam 27. November 1994\nin Kraft getreten ist; die Ratifikationsurkunden sind am\n27. Oktober 1994 in Tiflis ausgetauscht worden.\nBonn, den 6. Dezember 1994\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel","26                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens Nr. 16\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nüber die pflichtmäßlge ärztliche Untersuchung\nder in der Seeschiffahrt beschäftigten Kinder und Jugendlichen\nVom 6. Dezember 1994\nDas Übereinkommen Nr. 16 der Internationalen Arbeitsorganisation vom\n11. November 1921 über die pflichtmäßige ärztliche Untersuchung der in der\nSeeschiffahrt beschäftigten Kinder und Jugendlichen (RGBI. 1929 II S. 383, 386)\nist nach seinem Artikel 6 Abs. 3 für\nCosta Rica                                                  am      23. Juli 1991\nin Kraft getreten.\nDie Internationale Arbeitsorganisation teilte in ihrer Eigenschaft als Depositar\nferner mit, daß\nBosnien-Herzegowina                             mit Wirkung vom     2. Juni 1993,\nKirgisistan                                     mit Wirkung vom 31. März 1992,\ndem Tag der jeweiligen Aufnahme in die Internationale Arbeitsorganisation, als\nVertragsparteien des Übereinkommens registriert wurden.\nEs t I an d hat der Internationalen Arbeitsorganisation am 13. Januar 1992, dem\nTag der Wiederaufnahme in die Internationale Arbeitsorganisation, die Weite r -\nan wen d u n g des Übereinkommens notifiziert, das für Estland am\n8. September 1922 in Kraft getreten ist.\nKroatien hat dem Verwahrer am 30. Juni 1992 notifiziert, daß es sich als\neiner der Rechts nach f o I g e r des ehemaligen Jugoslawien mit Wirkung vom\n8. Oktober 1991, dem Tag der Erlangung seiner Unabhängigkeit, als durch das\nÜbereinkommen gebunden betrachtet.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n9. Dezember 1929 (RBGI. II S. 754), vom 17. März 1957 (BGBI. II S. 207) und\nvom 6. Mai 1994 (BGBI. II S. 756).\nBonn, den 6. Dezember 1994\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1995                      27\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Zollabkommens über Behälter\nVom 6. Dezember 1994-\nKroatien hat dem Generalsekretär der Vereinten\nNationen am 31. August 1994 notiflziert, daß es sich als\neiner der Rechtsnachfolger des ehemaligen Jugo-\nslawien mit Wirkung vom 8. Oktober 1991, dem Tag der\nErlangung seiner Unabhängigkeit, als durch das Zoll-\nabkommen vom 18. Mai 1956 über Behälter (BGBI. 1961 II\nS. 837, 985) gebunden betrachtet.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachungen vom 25. April 1962 (BGBI. II S. 805)\nund vom 9. November 1994 (BGBI. II S. 3755).\nBonn, den 6. Dezember 1994\nAuswärtiges Ä,.mt\nIm Auftrag\nDr. Eitel\nBekanntmachung\nüber das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte\nder Deutschen Demokratischen Republik mit Indonesien\nVom 6. Dezember 1994\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat nach Abschluß der Konsul-\ntationen aufgrund des Artikels 12 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990\n(BGBI. 1990 II S. 885) gemäß einer an die Regierung von Indonesien gerichteten\nVerbalnote vom 11. April 1994. festgestellt, daß die folgende völkerrechtliche\nÜbereinkunft mit Herstellung der Einheit Deutschlands am 3. Oktober 1990\nerloschen ist:\nAbkommen vom 16. März 1987 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen\nRepublik und der Regierung der Republik Indonesien über die Zusammenarbeit auf dem\nGebiet der Handelsschiffahrt.            ·\nDiese Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der\nDeutschen Demokratischen Republik und Indonesien abgeschlossene völker-\nrechtliche Übereinkünfte mit der Herstellung der Einheit Deutschlands zum\nselben Zeitpunkt erloschen sind.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n5. Mai 1993 (BGBI. II S. 888) und vom 9. November 1994 (BGBI. II S. 3762).\nBonn, den 6. Dezember 1994\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel·","28                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nBekanntmachun_p\nüber den Geltungsbereich des Uberelnkommens\nzur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen\nVom 8. Dezember 1994\nDas Übereinkommen vom 16. Dezember 1970 zur Be-\nkämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahr-\nzeugen (BGBI. 1972 II S. 1505) ist nach seinem Ar-\ntikel 13 Abs. 4 für\nEstland                             am 21. Januar 1994\nin Kraft getreten; Estland hat seine Beitrittsurkunden am\n10. Januar 1994 in London, am 14. Januar 1994 in Moskau\nund am 22. Dezember 1993 in Washington hinterlegt. .\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-\nkanntmachung vom 15. August 1994 (BGBI. II S. 2020).\nBonn, den 8. Dezember 1994\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 9\nder Internationalen Arbeitsorganisation über die Stellenvermittlung für Seeleute\nVom 8. Dezember 1994 ·\nDie Internationale Arbeitsorganisation teilte in ihrer Funktion als Depositar von\nÜbereinkünften auf dem Gebiet des Arbeits- und Sozialrechts mit, daß\nBosnien-Herzegowina                                 mit Wirkung vom 2. Juni 1993,\ndem Tag der Aufnahme Bosnien-Herzegowinas in die Internationale Arbeitsor-\nganisation, als Vertragspartei des Übereinkommens Nr. 9 der Internationalen\nArbeitsorganisation,-vom 1O. Juli 1920 über die Stellenvermittlung für Seeleute\n(RGBI. 1925 II S. 166) registriert wurde.\nEs t I an d hat der Internationalen Arbeitsorganisation am 13. Januar 1992,\ndem Tag der Wiederaufnahme in die Internationale Arbeitsorganisation, die\nWeiter an w e n du n g des Übereinkommens notifiziert, das für Estland am\n3. März 1923 in Kraft getreten ist.\nKroatien hat dem Verwahrer notifiziert, daß es sich als einer de·r Rechts -\nnach f o I g er des ehemaligen Jugoslawien mit Wirkung vom 8. Oktober 1991,\ndem Tag der Erlangung seiner Unabhängigkeit, als durch das Übereinkommen\ngebunden betrachtet.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n16. Mai 1930 (RGBI. II S. 776) und vom 28. Februar 1994 (BGBI. II S. 394).\nBonn, den 8. Dezember 1994\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1995                            29\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des deutsch-schwedischen Steuerabkommens\nVom 8. Dezember 1994\nNach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1994 zu\ndem Abkommen vom 14. Juli 1992 zwischen der Bundes-\nrepublik Deutschland und dem Königreich Schweden zur\nVermeidung der Doppelbesteuerung bei den Steuern vom\nEinkommen und vom Vermögen sowie bei den Erbschaft-\nund Schenkungsteuem und zur Leistung gegenseitigen\nBeistands bei den Steuern (Deutsch-schwedisches Steu-\nerabkommen) (BGBI. 1994 II S. 686) wird bekanntge-\nmacht, daß das Abkommen nach seinem Artikel 46 Abs. 2\nam 13. Oktober 1994\nin Kraft getreten ist; die Ratifikationsurkunden sind am\n13. September 1994 in Stockholm ausgetauscht worden.\nBonn, den 8. Dezember 1994\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. E ite 1\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Abkommens\nzur friedlichen Erledigung internationaler Streitf~lle\nVom 9. Dezember 1994\nMit Note vom 13. Oktober 1994 teilte der Verwahrer nachträglich mit, daß\nL i e c h t e n s t e i n bei Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde am 25. Juli 1994 den\nfolgenden V o r b e h a I t zu dem Abkommen vom 18. Oktober 1907 zur friedlichen\nErledigung internationaler Streitfälle (RGBI. 191 O S. 5) angebracht hat:\n(Übersetzung)\navec la reserve que la disposition          ,. ... mit dem Vorbehalt, daß Artikel· 53 Num-\ncontenue dans l'article 53, chiffre 2 de la       mer 2 des Abkommens für das Fürstentum\nConvention n'est pas applicable pour la           Liechtenstein nicht anwendbar ist.\"\nPrincipaute de Liechtenstein.»\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß ar'\\ die Bekanntmachung vom\n14. Oktober 1994 (BGBI. II S. 3699).\nBonn, den 9. Dezember 1994\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann"]}