{"id":"bgbl2-1995-1-13","kind":"bgbl2","year":1995,"number":1,"date":"1995-01-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1995/1#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1995-1-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1995/bgbl2_1995_1.pdf#page=18","order":13,"title":"Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie der Bundesrepublik Deutschland und dem Department of Energy der Vereinigten Staaten über den Austausch von Informationen auf dem Energiegebiet","law_date":"1994-11-30T00:00:00Z","page":18,"pdf_page":18,"num_pages":5,"content":["18                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nIII. Geschwindigkeits-Begrenzungseinrichtungen                     Niederlande                  am    1. November 1992\n(BGBI. 1993 II S. 1990)                                            Schweden                     am     15. Oktober 1993\nFinnland                     am           19. April 1994\nFrankreich                   am       26.Januar1993         Regelung Nr. 91\nItalien                      am        1. Oktober 1992      Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Sei-\nNiederlande                  am       16. August 1993       tenmarkierungsleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre An-\nhänger\nVereinigtes Königreich       am        1. Oktober 1992\n(BGBI. 1994 II S. 107)\nRegelung Nr. 90                                                    Finnland                     am         3. April 1994\nEinheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Er-               Frankreich                   am 13. Dezember 1993\nsatz-Bremsbelag-Einheiten für Kraftfahrzeuge und ihre              Italien                      am 20. November 1993\nAnhänger                                                           Niederlande                  am     15. Oktober 1993\n(BGBI. 1994 II S. 109)                                             Schweden                     am     15. Oktober 1993\nDänemark                     am            2. April 1994       Slowakei                     am     15. Oktober 1993\nFinnland                     am           19. April 1994       Vereinigtes Königreich       am     20. Februar 1994\nFrankreich                   am       16. August 1993\nItalien                      am            1. März 1993        Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-\nJugoslawien, ehemaliges      am     1. November 1992        kanntmachung vom 26. Januar 1989 (BGBL II S. 227).\nBonn, den 11. November 1994\nBundesministerium für Verkehr\nIm Auftrag\nGrupe\nBekanntmachung\nder Vereinbarung\nzwischen dem Bundesministerium für BIidung, Wissenschaft,\nForschung und Technologie der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Department of Energy der Vereinigten Staaten\nüber den Austausch von Informationen auf dem Energiegebiet\nVom 30. November 1994\nDie in Washington am 23. November 1994 unterzeich-\nnete Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für\nBildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie der\nBundesrepublik Deutschland und dem Department of\nEnergy der Vereinigten Staaten über den Austausch von\nInformationen auf dem Energiegebiet ist nach ihrem Arti-\nkel 12 Abs. 1\nam 23. November 1994\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 30. November 1994\nBundesministerium\nfür Bildung, Wissenschaft, Forschung\nund Technologie\nIm Auftrag\nKnoerich","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1995                                         19\nVereinbarung\nzwischen dem Bundesministerium\nfür Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie\nder Bundesrepublik Deutschland\nund dem Department of Energy\nder Vereinigten Staaten von Amerika\nüber den Austausch von Informationen auf dem Energiegebiet\nDas Bundesministerium                          (2) Das DOE stellt dem BMBF eine Microfiche-Kopie (falls\nfür Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie        verfügbar) der gesamten in den Vereinigten Staaten von Amerika\nder Bundesrepublik Deutschland (BMBF)               veröffentlichten oder herausgegebenen nicht konventionellen Li-\nund                              teratur über Energie oder eine Anzeige über das Vorhandensein\nsolcher Literatur zur Verfügung. (Nicht konventionelle Literatur\ndas Department of Energy                     bezieht sich auf Dokumente, die nicht über die üblichen Vertriebs-\nder Vereinigten Staaten von Amerika (DOE) -            wege veröffentlicht werden, z.B. technische Berichte und Konfe-\nrenzpapiere.)\nin Anerkennung des beiderseitigen Interesses an der wirksame-\nren Nutzung konventioneller und der Entwicklung neuer Energie-      (3) Das BMBF stellt dem DOE eine Kopie (falls verfügbar) der\nträger,                                                           gesamten in der Bundesrepublik Deutschland veröffentlichten\noder herausgegebenen nicht konventionellen Literatur über Ener-\nin dem Wunsch, die Erreichung dieses Ziels durch einen gere-   gie oder eine Anzeige über das Vorhandensein solcher Literatur\ngelten Austausch von Informationen auf dem Energiegebiet zu      zur Verfügung.\nbeschleunigen,\nArtikel 3\nin der Absicht, die erfolgreiche und gegenseitig nutzbringende               Austausch von Referatezeitschrtften\nZusammenarbeit im Rahmen der am 20. November 1987 unter-             (1) Das DOE stellt dem BMBF jeweils einen vollständigen Satz\nzeichneten und am 20. November 1992 außer Kraft getretenen        der vom OOE erstellten Zeitschriften mit veröffentlichten Kurzrefe-\nVereinbarung über den Austausch von Informationen auf dem         raten sowie Bibliographien zur Verfügung (Anlage 1).\nEnergiegebiet durch den Abschluß einer neuen Vereinbarung\nfortzuführen -                                                      (2) Das BMBF stellt dem DOE jeweils eine Kopie der vom\nFachinformationszentrum Kar1sruhe erstellten Energiebibliogra-\nhaben folgendes vereinbart:                                    phien sowie Probenummern in der Bundesrepublik Deutschland\nerscheinender neuer Zeitschriften zum Thema Energie zur Verfü-\ngung (Anlage 1).\nArtikel 1\nArtikel 4\nGegenstand\nAustausch von Informationen über laufende\nDie Vertragsparteien richten im Rahmen dieser Ve_reinbarung           Energieforschungs- und -entwicklungsvorhaben\nzum beiderseitigen Nutzen und zur Ergänzung ihrer Forschungs-\nund Entwicklungsarbeiten auf dem Energiesektor einen Aus-           Die Vertragsparteien tauschen mindestens einmal jährlich je-\nweils eine Kopie der Computerbänder aus, die eine Beschreibung\ntausch von Informationen auf dem Energiegebiet ein. Dieser Aus-\ntausch umfaßt öffentlich zugängliche wissenschaftlich-technische  der Forschungs-, Entwicklungs- und Demonstrationsvorhaben\nvon BMBF und DOE in einem international anerkannten Format\nInformationen über abgeschlossene Energieforschungs- und\nenthalten.\n-entwicklungsvorhaben, laufende Energieforschungs- und -ent-\nwicklungsvorhaben, einschlägige Fakten und Zahlen sowie infor-                                 Artikel 5\nmationstechnische Forschung.\nAustausch von Zahlen und Fakten\nArtikel 2                             Die Vertragsparteien können auch Zahlen und Fakten aus dem\nBereich Energie austauschen. Konkrete Kooperations- oder Aus-\nAustausch von Fachliteratur                    tauschvorhaben werden dokumentiert.\n(1) Die Vertragsparteien tauschen Informationen aus über\nFachliteratur auf dem Energiegebiet, die in ihrem jeweiligen Land                              Artikel 6\nveröffentlicht oder herausgegeben wurde. Diese Informationen\nInformationstechnische Zusammenarbeit\numfassen Zusammenfassungen von Forschungsarbeiten (ab-\nstracts), Sachregister, Sachklassifikationen und bibliographische   Die Vertragsparteien entwickeln zusammen gemeinsame\nBeschreibungen entsprechend internationalen Regeln und For-       Formate, Terminologien sowie andere Instrumente für Speiche-\nmaten. Die Informationen werden in maschinenlesbarer Form         rung und Austausch von Zahlen, Fakten und bibliographischem\nausgetauscht. Zur einschlägigen Fachliteratur gehören unter an-   Material; sie informieren einander ständig über ihre auf diesem\nderem Veröffentlichungen in Büchern, Fachzeitschriften, Konfe-    Gebiet durchgeführten Tätigkeiten. Konkrete Kooperationsvorha-\nrenzdokumenten, Dissertationen, Patenten und Berichten.           ben werden dokumentiert.","20                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nArtikel 7                                 das DOE Office of Scientific and Technical Information als Koordi-\nGrundsätze für den Informationsaustausch                    natoren benannt. Die Koordinatoren nehmen jährlich eine Bewer-\ntung des Programms vor, um es auf eventuell notwendige Korrek-\n(1) Im Rahmen dieser Vereinbarung beachten. die Vertragspar-        turen hin zu prüfen. Die Koordinatoren können nach eigenem\nteien folgende Grundsätze bei der Durchführung des Informa-             Ermessen Verbindungsleute zur Erledigung der im Rahmen der\ntionsaustausches:                                                       Zusammenarbeit anfallenden Routinearbeiten benennen.\na) Es werden keine rechtlich geschützten Informationen ausge-\ntauscht.                                                                                        Artikel 9\nb) Bei der Übermittlung maschinenlesbarer Informationen wird                               Zusicherung der Richtigkeit\nein international anerkanntes Format eingehalten.\nDie Richtigkeit der im Rahmen dieser Vereinbarung von einer\n· c) Die von den Vertragsparteien im Rahmen dieser Vereinbarung           Vertragspartei an die andere Vertragspartei übermittelten Infor-\nausgetauschten Informationen können von den Behörden in            mationen wird von der übermittelnden Vertragspartei nach bestem\nihrem jeweiligen Staat benutzt werden, dürfen aber nur mit         Wissen und Gewissen zugesichert; die übermittelnde Vertrags-\nschriftlicher Genehmigung der die Informationen zur Verfü-         partei verbürgt sich jedoch nicht für die Eignung der übermittelten\ngung stellenden Vertragspartei an Dritte weitergegeben wer-        Informationen für eine bestimmte Verwendung oder Anwendung\nden.                                                               durch die empfangende Vertragspartei oder irgendeinen Dritten.\nd) Überläßt eine Vertragspartei derartige lnfonnationen einem\nDrittstaat, so wird die Vertragspartei, die diese Informationen                                Artikel 10\nzur Verfügung gestellt hat, umgehend davon in Kenntnis ge-\nRechtsvorschriften\nsetzt.\nDie Zusammenarbeit im Rahmen dieser Vereinbarung ent-\n(2) Im Hinblick auf die aus diesen Informationen gebildeten\nspricht den jeweiligen Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften\nDatenbanken gilt folgendes:\nder Vertragsparteien. Sämtliche während der Geltungsdauer der\na) Jede Vertragspartei hat das ausschließliche Recht, innerhalb         Vereinbarung auftretenden Fragen werden von den Vertragspar-\nihres Hoheitsgebiets beliebigen Gebrauch von der Datenbank         teien in gegenseitigem Einvernehmen geklärt. Die Verpflichtung\nzu machen.                                           ·             der Vertragsparteien zur Ausführung der vereinbarten Regelun-\nb) Jede Vertragspartei kann sich die Eigentums- und Urheber-            gen sind vom Vorhandensein bewilligter Mittel abhängig.\nrechte an den von ihr gelieferten Beiträgen vorbehalten. Sie\nräumt der anderen Vertragspartei jedoch die Rechte ein, die                                   Artikel 11\ndiese für die Verwendung der Informationen nach Artikel 7\nGeistiges Eigentum\nAbsatz 2 Buchstabe a benötigt.\nDie Bestimmungen zum Schutz geistigen Eigentums, das im\nc) Es gilt als vereinbart, daß Drittstaaten Rechte an den Daten-\nVerlauf gemeinsamer Tätigkeiten im Rahmen dieser Vereinba-\nbanken nur durch einen Beitrag ähnlicher Informationen zu\nrung entsteht oder erbracht wird, sind in Anlage 2 zu dieser\nden Datenbanken erwerben können; der Umfang eines sol-\nVereinbarung enthalten.\nchen Beitrags wird von den Vertragsparteien und dem Dritt-\nstaat in gegenseitigem Einvernehmen festgelegt.          ·\nArtikel 12\n(3) Der Austausch von Informationen kann teilweise oder ganz\nim Rahmen internationaler Tätigkeiten durchgeführt werden, d.h.            Inkrafttreten, Geltungsdauer, Änderungen, Kündigung\ninnerhalb eines Durchführungsabkommens mit der Internationa-              (1) Diese Vereinbarung tritt mit der letzten Unterzeichnung in\nlen Energie-Agentur (IEA); diese Vereinbarung bleibt davon un-         Kraft.\nberührt.\n(2) Diese Vereinbarung wird für die Dauer von fünf Jahren\ngeschlossen. Sie kann von den Vertragsparteien in gegenseiti-\nArtikel 8                                gem schriftlichen Einvernehmen geändert oder verlängert wer-\nOrganisation und Durchführung                        den.\nZur Überwachung der Durchführung dieser Vereinbarung wer-              (3) Jede Vertragspartei kann diese Vereinbarung unter Einhal-\nden vom BMBF das Fachinformationszentrum Karlsruhe, Gesell-            tung einer Frist von zwölf Monaten durch schriftliche Mitteilung an\nschaft für wissenschaftlich-technische Information, und vom DOE        die andere Vertragspartei kündigen.\nGeschehen zu Washington am 23. November 1994 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür das Bundesministerium\nfür Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie\nder Bundesrepublik Deutschland\nVolker Knoerich\nFür das Department of Energy\nder Vereinigten Staaten von Amerika\nTerry Cornwell Rumsey","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1995                                              21\nAnlage 1\nUS DOE List of Reference Journals:\nCurrent Awareness Publications\nEnergy Research Abstracts\nFIZ Karlsruhe Liste der Fachbibliographien:\nEnergy Data 1\n(Data Compilations in Energy)\nEnergy Data 2\n(Database Guide to Energy)\nAnlage 2\nGeistiges Eigentum (Artikel 11 der Vereinbarung)                          zur Vervielfältigung, öffentlichen Verbreitung und Übersetzung\nDie Vertragsparteien gewährleisten angemessenen und wirksa-            von unmittelbar aus der Zusammenarbeit im Rahmen dieser\nmen Schutz des im Rahmen dieser Vereinbarung und einschlägi-              Vereinbarung entstehenden wissenschaftlichen und techni-\nger Durchführungsvereinbarungen entstandenen oder erbrachten              schen Zeitschriftenartikeln, Berichten und Büchern. Alle öf-\ngeistigen Eigentums. Die Vertragsparteien vereinbaren, einander           fentlich verbreiteten Exemplare einer im Rahmen dieser Be-\nrechtzeitig über alle im Rahmen dieser Vereinbarung entstande-            stimmung erstellten geschützten Arbeit müssen die Namen\nnen Erfindungen oder urheberrechtlich geschützten Werke zu                der Verfasser des Werks angeben, sofern ein Verfasser nicht\ninformieren und rechtzeitig den Schutz solchen geistigen Eigen-           ausdrücklich ablehnt, namentlich genannt zu werden. Jede\ntums zu beantragen. Die Rechte an derartigem geistigen Eigen-             Vertragspartei oder zusammenarbeitende Stelle hat das\ntum werden nach den Bestimmungen der Anlage aufgeteilt.                   Recht, eine Übersetzung vor der öffentlichen Verbreitung zu\nüberprüfen.\nAbschnitt 1                               2. Die Rechte an allen anderen Formen des geistigen Eigen-\ntums, mit Ausnahme der in Abschnitt II Nummer 1 beschriebe-\nGeltungsbereich                                  nen Rechte, werden wie folgt aufgeteilt:\n1. Diese Anlage gilt für alle von den Vertragsparteien oder ein-           a) Gastforscher, beispielsweise Wissenschaftler, deren Auf-·\nschlägigen Stellen (im folgenden als „zusammenarbeitende                    enthalt in erster Linie ihrer Fortbildung dient, erhalten\nStellen\" bezeichnet) aufgrund dieser Vereinbarung gemein-                   Rechte an geistigem Eigentum im Rahmen von Vereinba-\nsam durchgeführten Tätigkeiten, sofern die Vertragsparteien                 rungen, die mit ihrer jeweiligen Gasteinrichtung getroffen\noder ihre zusammenarbeitenden Stellen nicht ausdrücklich                    werden. Darüber hin~s ist jeder als Erfinder genannte\netwas anderes vereinbart haben.                                             Gastforscher berechtigt, in bezug auf Preise, Prämien,\n2. Für die Zwecke dieser Vereinbarung hat „geistiges Eigentum\"                  Vergünstigungen oder sonstige Anerkennung entspre-\ndie in Artikel 2 des am 14. Juli 1967 in Stockholm beschlosse-              chend den Leitlinien der Gasteinrichtung wie ein Staatsan-\nnen Übereinkommens zur Errichtung der Weltorganisation für                  gehöriger des Gastlands behandelt zu werden.\ngeistiges Eigentum festgelegte Bedeutung.\nb) aa) Für das während der gemeinsamen Forschungsarbei-\n3. Diese Anlage bezieht sich auf die Aufteilung von Rechten,                    ten entstandene geistige Eigentum stellen die Vertragspar-\nAnteilen und Gebühren unter den Vertragsparteien oder den                   teien oder ihre zusammenarbeitenden Stellen gemeinsam\nzusammenarbeitenden Stellen. Jede Vertragspartei stellt                     einen Technologiemanagementplan auf. Der Technologie-\nsicher, daß die andere Vertragspartei oder die zusammenar-                  managementplan enthält die jeweiligen Beiträge der Ver-\nbeitenden Stellen die in Übereinstimmung mit dieser Anlage                  tragsparteien und ihre zusammenarbeitenden Stellen, die\naufgeteilten Rechte an geistigem Eigentum erhalten können.                  Vorteile einer Lizenzerteilung nach Hoheitsgebiet oder\nIm übrigen ändert oder beeinträchtigt diese Anlage nicht die                nach Nutzungsrechten, die Auflagen durch die innerstaatli-\nAufteilung dieser Rechte zwischen einer Vertragspartei und                  chen Gesetze der Vertragsparteien sowie andere als sinn-\nihren Staatsangehörigen; diese Aufteilung erfolgt nach den                  voll erachtete Faktoren. Die erste Vereinbarung über die\nGesetzen und Gepflogenheiten der betreffenden Vertragspar-                  Zusammenarbeit im Forschungsbereich kann den Techno-\ntei.                                                                        logiemanagementplan für diese spezielle Zusammenarbeit\n4. Streitigkeiten über das im Rahmen dieser Vereinbarung ent-                   enthalten.\nstehende geistige Eigentum sollen durch Gespräche zwischen                 bb) Können sich die Vertragsparteien oder ihre zusam-\nden betreffenden zusammenarbeitenden Stellen oder gegebe-                  menarbeitenden Stellen innerhalb einer angemessenen\nnenfalls den Vertragsparteien beigelegt werden. Im gegensei-                Frist von höchstens sechs Monaten von dem Zeitpunkt an,\ntigen Einvernehmen der Vertragsparteien wird eine Streitigkeit             zu dem eine Vertragspartei sich der Entstehung des be-\neinem Schiedsgericht zur bindenden Entscheidung entspre-                   treffenden geistigen Eigentums bewußt wird, nicht auf\nchend den geltenden Regeln des Völkerrechts unterbreitet.                  einen gemeinsamen Technologiemanagementplan eini-\nSofern die Vertragsparteien oder die zusammenarbeitenden                   gen, so regeln die Vertragsparteien oder die zusammenar-\nStellen nicht schriftlich etwas anderes vereinbaren, gilt die              beitenden Stellen die Angelegenheit nach Abschnitt 1\nSchiedsordnung der UNCITRAL.                                               Nummer 4. Bis zur Regelung der Angelegenheit steht das\n5. Die Beendigung oder das Außerkrafttreten dieser Vereinba-                   betreffende geistige Eigentum den Vertragsparteien oder\nrung läßt die Rechte und Pflichten aus dieser Anlage unbe-                 den zusammenarbeitenden Stellen gemeinsam zu, darf\nrührt.                                                                     jedoch nur im gegenseitigen Einvernehmen kommerziell\ngenutzt werden (einschließlich der Produktentwicklung).\nAbschnitt II\ncc) Ein spezielles Forschungsprogramm gilt für die·\nDie Aufteilung von Rechten\nZwecke dieser Anlage nur dann als gemeinsame For-\n1. Jede Vertragspartei hat das Recht auf eine nicht ausschließli-              schungsarbeit, wenn es in der einschlägigen Durchfüh-\nche, unwiderrufliche, gebührenfreie Lizenz in allen Ländern                 rungsvereinbarung als solche bezeichnet wird; andernfalls","22                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nerfolgt die Aufteilung der Rechte am geistigen Eigentum       tenden Stellen derartige Informationen nach Maßgabe der gelten-\nnach Abschnitt II Nummer 2 Buchstabe a.                       den Gesetze, sonstiger Vorschriften und Verwaltungspraktiken.\nOhne vorherige schriftliche Zustimmung dürfen die Vertragspar-\ndd) Ist eine der Vertragsparteien der Auffassung, daß ein     teien geschützte Informationen, außer an Angestellte, Staatsbe-\nbestimmtes gemeinsames Forschungsvorhaben im Rah-             dienstete und Haupt- und Unterauftragnehmer, nicht weitergeben.\nmen dieser Vereinbarung zum Entstehen oder Erbringen          Die weitergegebenen Informationen dürfen nur im Rahmen der\nvon geistigem Eigentum einer Art führen wird, die nicht       Arbeit aufgrund der mit den Vertragsparteien geschlossenen Ver-\ndurch die geltenden Gesetze einer der Vertragsparteien        träge und für Arbeiten verwendet werden, die sich inhaltlich auf\ngeschützt wird, so kommen die Vertragsparteien umge-          diese weitergegebenen Informationen beziehen. Die Vertragspar-\nhend zu Gesprächen zusammen, um die Aufteilung der            teien verpflichten die Empfänger solcher Informationen, diese\nRechte an dem besagten geistigen Eigentum festzulegen;        vertraulich zu behandeln. Erkennt eine der Vertragsparteien, daß\ndie betreffenden gemeinsamen Tätigkeiten werden für die       sie aufgrund ihrer Gesetze oder sonstiger Vorschriften nicht oder\nDauer der Gespräche ausgesetzt, sofern die Gesprächs-         voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die Bestimmungen\nteilnehmer nicht etwas anderes vereinbart haben. Kann         über die Nichtweitergabe einzuhalten, so teilt sie dies der anderen\ninnerhalb von drei Monaten nach der Bitte um Gespräche        Vertragspartei umgehend mit. Die Vertragsparteien konsultieren\neine Einigung nicht erzielt werden, so stellen die Vertrags-  einander daraufhin, um ein entsprechendes Vorgehen festzule-\nparteien die Zusammenarbeit an dem betreffenden Vorha-        gen. Eine Information kann als geschützt eingestuft werden, wenn\nben ein.                                                      eine im Besitz der Information befindliche Person daraus einen\nwirtschaftlichen Vorteil ableiten oder gegenüber Personen, die\nAbschnitt III                            nicht im Besitz der Information sind, einen Wettbewerbsvorteil\nerlangen kann, wenn die Information nicht allgemein bekannt oder\nRechtlich geschützte Informationen                    aus anderen Quellen öffentlich zugänglich ist und wenn der Eigen-\nFalls eine rechtzeitig als rechtlich geschützt eingestufte Infor-  tümer die Information zuvor anderen nicht ohrie die rechtzeitig\nmation im Rahmen dieser Vereinbarung erbracht wird oder ent-         auferlegte Bedingung, sie vertraulich zu behandeln, zur Verfü-\nsteht, schützen die Vertragsparteien oder ihre zusammenarbei-        gung gestellt hat.\nBekanntmachung\nüber dis Inkrafttreten des deutsch-albanischen Abkommens\nüber den zivilen Luftverkehr\nVom 6. Dezember 1994\nNach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. Dezember\n1993 zu dem Abkommen vom 22. April 1992 zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Re-\ngierung der Republik Albanien über den zivilen Luftverkehr\n(BGBI. 1993 II S. 2352) wird bekanntgemacht, daß das\nAbkommen nach seinem Artikel 22 Abs. 1\nam 28. März 1994\nin Kraft getreten ist.\nBonn, den 6. Dezember 1994\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel"]}