{"id":"bgbl2-1995-1-1","kind":"bgbl2","year":1995,"number":1,"date":"1995-01-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1995/1#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1995-1-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1995/bgbl2_1995_1.pdf#page=22","order":1,"title":"Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-albanischen Abkommens über den zivilen Luftverkehr","law_date":"1994-12-06T00:00:00Z","page":22,"pdf_page":22,"num_pages":3,"content":["22                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nerfolgt die Aufteilung der Rechte am geistigen Eigentum       tenden Stellen derartige Informationen nach Maßgabe der gelten-\nnach Abschnitt II Nummer 2 Buchstabe a.                       den Gesetze, sonstiger Vorschriften und Verwaltungspraktiken.\nOhne vorherige schriftliche Zustimmung dürfen die Vertragspar-\ndd) Ist eine der Vertragsparteien der Auffassung, daß ein     teien geschützte Informationen, außer an Angestellte, Staatsbe-\nbestimmtes gemeinsames Forschungsvorhaben im Rah-             dienstete und Haupt- und Unterauftragnehmer, nicht weitergeben.\nmen dieser Vereinbarung zum Entstehen oder Erbringen          Die weitergegebenen Informationen dürfen nur im Rahmen der\nvon geistigem Eigentum einer Art führen wird, die nicht       Arbeit aufgrund der mit den Vertragsparteien geschlossenen Ver-\ndurch die geltenden Gesetze einer der Vertragsparteien        träge und für Arbeiten verwendet werden, die sich inhaltlich auf\ngeschützt wird, so kommen die Vertragsparteien umge-          diese weitergegebenen Informationen beziehen. Die Vertragspar-\nhend zu Gesprächen zusammen, um die Aufteilung der            teien verpflichten die Empfänger solcher Informationen, diese\nRechte an dem besagten geistigen Eigentum festzulegen;        vertraulich zu behandeln. Erkennt eine der Vertragsparteien, daß\ndie betreffenden gemeinsamen Tätigkeiten werden für die       sie aufgrund ihrer Gesetze oder sonstiger Vorschriften nicht oder\nDauer der Gespräche ausgesetzt, sofern die Gesprächs-         voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die Bestimmungen\nteilnehmer nicht etwas anderes vereinbart haben. Kann         über die Nichtweitergabe einzuhalten, so teilt sie dies der anderen\ninnerhalb von drei Monaten nach der Bitte um Gespräche        Vertragspartei umgehend mit. Die Vertragsparteien konsultieren\neine Einigung nicht erzielt werden, so stellen die Vertrags-  einander daraufhin, um ein entsprechendes Vorgehen festzule-\nparteien die Zusammenarbeit an dem betreffenden Vorha-        gen. Eine Information kann als geschützt eingestuft werden, wenn\nben ein.                                                      eine im Besitz der Information befindliche Person daraus einen\nwirtschaftlichen Vorteil ableiten oder gegenüber Personen, die\nAbschnitt III                            nicht im Besitz der Information sind, einen Wettbewerbsvorteil\nerlangen kann, wenn die Information nicht allgemein bekannt oder\nRechtlich geschützte Informationen                    aus anderen Quellen öffentlich zugänglich ist und wenn der Eigen-\nFalls eine rechtzeitig als rechtlich geschützt eingestufte Infor-  tümer die Information zuvor anderen nicht ohrie die rechtzeitig\nmation im Rahmen dieser Vereinbarung erbracht wird oder ent-         auferlegte Bedingung, sie vertraulich zu behandeln, zur Verfü-\nsteht, schützen die Vertragsparteien oder ihre zusammenarbei-        gung gestellt hat.\nBekanntmachung\nüber dis Inkrafttreten des deutsch-albanischen Abkommens\nüber den zivilen Luftverkehr\nVom 6. Dezember 1994\nNach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. Dezember\n1993 zu dem Abkommen vom 22. April 1992 zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Re-\ngierung der Republik Albanien über den zivilen Luftverkehr\n(BGBI. 1993 II S. 2352) wird bekanntgemacht, daß das\nAbkommen nach seinem Artikel 22 Abs. 1\nam 28. März 1994\nin Kraft getreten ist.\nBonn, den 6. Dezember 1994\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1995                                              23\nBekanntmachung\ndes deutsch-paraguayischen Abkommens\nüber kulturelle Zusammenarbeit\nVom 6. Dezember 1994\nDas in Asunci6n am 23. Juni 1993 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Paraguay\nüber kulturelle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 11\nam 19. August 1994\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 6. Dezember 1994\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Paraguay\nüber kulturelle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               (2) Kulturelle und erzieherische Einrichtungen im Sinne des\nAbsatzes 1 sind Kulturinstitute, Schulen und nichtschulische\nund\nBildungseinrichtungen, Bibliotheken und ähnliche wissenschaft-\ndie Regierung der Republik Paraguay -              liche und kulturelle Institutionen. Den entsandten Fachkräften\ndieser Institutionen sind im offiziellen Auftrag entsandte oder\nin dem Wunsch, die kulturellen und wissenschaftlichen         anderweitig im offiziellen Auftrag vermittelte wissenschaftlich, kul-\nBeziehungen zwischen beiden Völkern zu vertiefen,                turell oder pädagogisch tätige Einzelpersonen gleichgestellt.\n(3) Die Vertragsparteien gewähren den entsandten Fachkräften\nin der Überzeugung, daß der freundschaftliche Austausch und\ndieser Einrichtungen sowie den ihnen nach Absatz 2 gleichgestell-\ndie gegenseitige Zusammenarbeit das Verständnis für die Kultur\nten Einzelpersonen und ihren Familienangehörigen im Rahmen\nund das Geistesleben sowie die Lebensform des anderen Volkes\nihrer geltenden Rechtsvorschriften alle für die Durchführung ihrer\nfördern werden -\nAufgaben im Gastland notwendigen Erleichterungen bei der Ein-\nund Ausreise, bei der abgabenfreien Ein• und Ausfuhr ihrer per-\nsind wie folgt übereingekommen:\nsönlichen Effekten und ihres Hausrats sowie bei der Erteilung der\nnotwendigen Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis. Die in Absatz 2\nArtikel                              genannten Fachkräfte können ein Kraftfahrzeug, das mindestens\nsechs Monate vor der Übersiedlung benutzt worden ist, für die\nDie Vertragsparteien werden bestrebt sein, die gegenseitige   Dauer ihrer Entsendung abgabenfrei einführen.\nKenntnis der Kultur ihrer Länder zu verbessern und einander bei\nder Erreichung dieses Zieles zu helfen.                             (4) Die Vertragsparteien werden um steuerliche und sonstige\nAbgabenfreiheit für die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Perso-\nnen und Einrichtungen bemüht sein, soweit es die geltenden\nArtikel 2                            innerstaatlichen Gesetze und Verordnungen zulassen.\n(1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer jeweiligen        (5) Der Status der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen\nRechtsvorschriften die Gründung und Tätigkeit kultureller und    und Einrichtungen wird durch eine gesonderte Vereinbarung ge-\nerzieherischer Einrichtungen der jeweils anderen Vertragspartei   regelt, sofern eine der Vertragsparteien dies für erforderlich halten\nim eigenen Land erleichtern und fördern.                          sollte.","24                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nArtikel 3                                2. bei der Durchführung von Ausstellungen sowie der Oroani-\nsation von Vorträgen und Vorlesungen-\nAuf dem Gebiet der Wissenschaft und des Bildungswesens\neinschließlich der Hochschulen, allgemeiner und beruflicher           3. bei der Organisation gegenseitiger Besuche von Vertretern\nSchulen, Organisationen und Einrichtungen der nichtschulischen             der verschiedenen Bereiche des kulturellen Lebens, insbeson-\nberuflichen Bildung und Weiterbildufig für Erwachsene, Schul-              dere der Literatur, der Musik, der darstellenden und bildenden\nund Berufbildungsverwaltungen werden die Vertragsparteien, um              Künste, zur Entwicklung der Zusammenarbeit, zum Erfah-\nzur Zusammenarbeit in allen ihren Formen zu ermutigen, bemüht              rungsausta1c1sch sowie zur Teilnahme an Tagungen und ähn-\nsein:                                                                      lichen Veranstaltungen;\n1. die gegenseitige Entsendung von Delegationen zum Zweck             4. bei der Förderung von Kontakten auf den Gebieten des Ver-\nder Information und des Erfahrungsaustausches zu unter-                lagswesens, der Bibliotheken, Archive und Museen sowie bei\nstützen;                                                               dem Austausch von Fachleuten und Material;\n2. den Austausch von Wissenschaftlern, Hochschulverwal-               5. bei der Herausgabe von Übersetzungen von Werken der\ntungspersonal, Lehrkräften, Ausbildern, Studenten, Schülern            schöngeistigen, wissenschaftlichen und Fachliteratur.\nund Auszubildenden zu Informations-, Studien-, Forschungs-\nund Ausbildungsaufenthalten zu unterstützen;\nArtikel 7\n3. den Austausch von wissenschaftlicher, pädagogischer und\nDie Vertragsparteien werden auf dem Gebiet des Filmwesens,\ndidaktischer Literatur, Lehr-, Anschauungs- und Informations-\ndes Fernsehens und des Hörfunks die Zusammenarbeit der\nmaterial und Lehrfilmen sowie die Veranstaltung entsprechen-\nentsprechenden Anstalten in ihren Ländern sowie den Austausch\nder Fachausstellungen zu fördern;\nvon Filmen und anderen audiovisuellen Medien, die den Zielen\n4. die Beziehungen zwischen den Hochschulen beider Länder              dieses Abkommens dienen können, im Rahmen ihrer Möglich-\nund anderen kulturellen und wissenschaftlichen Einrichtungen    . keiten unterstützen.\nzu fördern.\nArtikel 4                                                              Artikel 8\n(1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten          Die Vertragsparteien werden bestrebt sein, den Jugendaus-\nqualifizierten Studenten und Wissenschaftlern der jeweils anderen      tausch, die Zusammenarbeit zwischen den Jugendorganisationen\nVertragspartei Stipendien für die Aufnahme oder Fortsetzung von        sowie anderen Institutionen der außerschulischen Jugendbildung\nStudien, für die berufliche Bildung und zu Forschungsarbeiten zur      zu fördern.\nVerfügung stellen, sofern die Voraussetzungen hierfür bestehen.\n(2) Die Vertragsparteien stimmen darin überein, daß der Nutzen                                   Artikel 9\nvon Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, und insbesondere zu                 Die Vertragsparteien werden Begegnungen zwischen Sportlern\ndiesem Zweck vereinbarter Studienprogramme, von der ange-              und Sportmannschaften ihrer Länder ermutigen, und bestrebt\nmessenen Anerkennung der dabei erworbenen formalen Qualifi-            sein, die Zusammenarbeit im Bereich des Sports, insbesondere\nkation im Heimatland bestimmt wird.                                    zwischen Schulen und Hochschulen, zu fördern.\n(3) Die Vertragsparteien werden, falls eine Vertragspartei dies\nwünscht, in Konsultationen eintreten, um zu gewährleisten, daß                                     Artikel 10\ndie bei den Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen erworbenen\nformalen Qualifikationen im Heimatland in einer Weise anerkannt           Die Vertreter der Vertragsparteien werden nach Bedarf oder auf\nwerden, die den Zugang zu beruflichen Tätigkeiten und Laufbah-         Ersuchen einer Vertragspartei abwechselnd in der Bundesrepu-\nblik Deutschland und in der Republik Paraguay zusammentreten,\nnen auf einem Niveau ermöglichen, das den erworbenen fachli-\num die Bilanz des im Rahmen dieses Abkommens erfolgten\nchen Qualifikationen entspricht.\nAustausches zu ziehen und Empfehlungen für die weitere Ent-\nwicklung der kulturellen Zusammenarbeit zu erarbeiten.\nArtikel 5\nDie Vertragsparteien werden bemüht sein, das Studium der\nArtikel 11\nSprache, der Kultur und der Literatur und des Erziehungswesens\ndes anderen Landes zu fördern.                                            Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\nVertragsparteien einander notifizieren, daß die jeweiligen inner-\nArtikel 6                                 staatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkom-\nmens erfüllt sind. Als Tag des lnkrafttretens des Abkommens wird\nUm eine bessere Kenntnis der Kunst, Literatur und verwandter\nder Tag des Eingangs der letzten Notifikation angesehen.\nGebiete des anderen Landes zu vermitteln, werden sich die Ver-\ntragsparteien auf der Grundlage der Gegenseitigkeit bemühen,\nentsprechende Maßnahmen durchzuführen und einander dabei                                          Artikel 12\nim Rahmen ihrer Möglichkeiten Hilfe zu leisten, insbesondere             Dieses Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren, danach\n1. bei Gastspielen von Künstlern und Ensembles, bei der Veran-        verlängert es sich jeweils stillschweigend um den gleichen Zeit-\nstaltung von Konzerten und Theateraufführungen und ande-           raum, sofern es nicht von einer Vertragspartei mit einer Frist von\nren künstlerischen Darbietungen;                                  sechs Monaten schriftlich gekündigt wird.\nGeschehen zu Asunci6n am dreiundzwanzigsten Juni neun-\nzehnhundertdreiundneunzig in zwei Urschriften, jede in deutscher\nund spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen\nverbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHeinz Schneppen\nFür die Regierung der Republik Paraguay\nAlexis Frutos Vaesken"]}