{"id":"bgbl2-1994-9-1","kind":"bgbl2","year":1994,"number":9,"date":"1994-03-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1994/9#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1994-9-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1994/bgbl2_1994_9.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung über die Inkraftsetzung der ECE-Regelung Nr. 58 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von 1. Einrichtungen für den hinteren Unterfahrschutz, II. Fahrzeugen hinsichtlich des Anbaus von Einrichtungen eines genehmigten Typs für den hinteren Unterfahrschutz, III. Fahrzeugen hinsichtlich ihres hinteren Unterfahrschutzes (Verordnung zur ECE-Regelung Nr. 58)","law_date":"1994-01-02T00:00:00Z","page":306,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["306                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nVerordnung\nüber die Inkraftsetzung der ECE-Regelung Nr. 58\nüber einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von\n1. Einrichtungen für den hinteren Unterfahrschutz\nII. Fahrzeugen hinsichtlich des Anbaus von Einrichtungen\neines genehmigten Typs für den hinteren Unterfahrschutz\nIII. Fahrzeugen hinsichtlich ihres hinteren Unterfahrschutzes\n(Verordnung zur ECE-Regelung Nr. 58)\nVom 1. Februar 1994\nAuf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 12. Juni 1965 zu dem Übereinkom-\nmen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die\nGenehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und\nüber die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBI. 1965 II S. 857), der\ndurch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1968 (BGBI. 1968 II S. 1224)\neingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr nach Anhö-\nrung der zuständigen obersten Landesbehörden:\nArtikel 1\nDie nach Artikel 1 des Übereinkommens vom 20. März 1958 angenommene\nECE-Regelung Nr. 58 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von\n1.     Einrichtungen für den hinteren Unterfahrschutz\nII.    Fahrzeugen hinsichtlich des Anbaus von Einrichtungen eines genehmigten\nTyps für den hinteren Unterfahrschutz\nIII. Fahrzeugen hinsichtlich ihres hinteren Unterfahrschutzes\nwird hiermit in Kraft gesetzt. Der Wortlaut sowie die Anhänge der Regelung\nwerden mit einer amtlichen deutschen Übersetzung als Anhang zu dieser Verord-\nnung veröffentlicht.*)\nArtikel 2\n(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 in Kraft.\n(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem die in Artikel 1\ngenannte ECE-Regelung Nr. 58 für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft\ntritt. Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.\nBonn, den 1. Februar 1994\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann\n*) Die ECE-Regelung Nr. 58 mit den Anhängen 1 bis 5 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes\nausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil II wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugs-\nbedingungen des Verlags übersandt."]}