{"id":"bgbl2-1994-62-9","kind":"bgbl2","year":1994,"number":62,"date":"1994-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1994/62#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1994-62-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1994/bgbl2_1994_62.pdf#page=13","order":9,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Sklaverei und des Änderungsprotokolls hierzu sowie des Zusatzübereinkommens über die Abschaffung der Sklaverei, des Sklavenhandels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und Praktiken","law_date":"1994-11-23T00:00:00Z","page":3841,"pdf_page":13,"num_pages":5,"content":["Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1994                  3841\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Sklaverei\nund des Änderungsprotokolls hierzu sowie\ndes Zusatzübereinkommens über die Abschaffung der Sklaverei,\ndes Sklavenhandels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und Praktiken\nVom 23. November 1994\n1.\nBosnien - Herz e g o w in a hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen\nam 1. September 1993 notifiziert, daß es sich als einer der R echt s n ach f o 1-\ng er des ehemaligen Jugoslawien mit Wirkung vom 6. März 1992, dem Tag der\nErlangung seiner Unabhängigkeit, als durch folgende Übereinkommen gebunden\nbetrachtet:\na) Protokoll vom 7. Dezember 1953 zur Änderung des am 25. September 1926 in\nGenf unterzeichneten Übereinkommens über die Sklaverei (BGBI. 1972 II\ns. 1069),\nb) Übereinkommen vom 25. September 1926 über die Sklaverei in der Fassung\ndes Änderungsprotokolls vom 7. Dezember 1953 (BGBI. 1972 II S. 1473),\nc) Zusatzübereinkommen vom 7. September 1956 über die Abschaffung der\nSklaverei, des Sklavenhandels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und\nPraktiken (BGBI. 1958 II S. 203).\nII.\nDie SI o w a k e i hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 28. Mai\n1993 notifiziert, daß sie sich als einer der Rechts nach f o I g er der ehemaligen\nTschechoslowakei mit Wirkung vom 1. Januar 1993, dem Tag der Auflösung der\nehemaligen Tschechoslowakei, als durch folgende Übereinkommen gebunden\nbetrachtet:\na) Übereinkommen vom 25. September 1926 über die Sklaverei (RGBI. 1929 II\ns. 63),\nb) Zusatzübereinkommen vom 7. September 1956 über die Abschaffung der\nSklaverei, des Sklavenhandels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und\nPraktiken (BGBI. 1958 II S. 203).\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n7. April 1931 (RGBI. II S. 233), vom 14. März 1959 (BGBI. II S. 407), vom\n27. September 1973 (BGBI. II S. 1508), vom 25. April 1974 (BGBI. II S. 672), vom\n26. April 1993 (BGBI. II S. 859) und vom 30. September 1994 (BGBI. II\ns. 3604).\nBonn, den 23. November 1994\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann","3842                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-tansanischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 24. November 1994\nDas in Daressalam am 28. Oktober 1994 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Vereinigten Republik\nTansania über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach sei-\nnem Artikel 6\nam 28. Oktober 1994\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 24. November 1994\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Vereinigten Republik Tansania\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben \"Kooperation Kirche/Staat: Förderung von Bildungs-\nund Gesundheitseinrichtungen\" und zehn weitere Vorhaben)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 sind wie folgt übereingekommen:\nund\nArtikel 1\ndie Regierung der Vereinigten Republik Tansania -\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          es der Regierung der Vereinigten Republik Tansania, von der\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Vereinigten          Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die Vor-\nRepublik Tansania,                                                   haben\na) ,,Kooperation Kirche/Staat: Förderung von Bildungs- und\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch            Gesundheitseinrichtungen\"\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu         (12 000 000,- DM)\nvertiefen,\nb) \"Fahrbahnverstärkung Straße Mkumbara-Same\"\n(9 000 000,- DM)\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                 c) ,,Instandsetzung der Straße Mombo-Lushoto\"\n(1 000 000,- DM)\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nd) ,,Wasserkraftwerk Kihansi\"\nder Vereinigten Republik Tansania beizutragen,                           (28 000 000,- DM)\nunter Bezugnahme auf das Protokoll f:ter Regierungsverhand-       e) .,Sektorprogramm städtische Wasserversorgung\"\nlungen vom 8. Juni 1994 -                                               (12 500 000,- DM)","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1994                                           3843\nf)   \"Distriktgesundheitsvorhaben Mtwara-Region\"                        (5) Die in Absatz 1 und die in Absatz 3 unter den Buchstaben a\n(3 000 000,- DM)                                                bis c genannten Vorhaben können im Einvernehmen zwischen\ng) .,Ingenieurfakultät Daressalam\"                                   den Vertragsparteien durch andere Vorhaben ersetzt werden.\n(2 500 000,- DM)\nFinanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 68 000 000,- DM (in                                       Artikel 2\nWorten: achtundsechzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten,            Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Be-\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit der Vorhaben fest-        dingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\ngestellt worden ist.                                                 das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\n(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht       Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt, und dem Empfänger\nes der Regierung der Vereinigten Republik Tansania darüber           der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in\nhinaus, für das Vorhaben „Studien- und Fachkräftefonds VII\"          der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\neinen Finanzierungsbeitrag bis zu insgesamt DM 2 000 000,- (in       unterliegen.\nWorten: zwei Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.\nArtikel 3\n(3) Reprogrammierung\nDie Regierung der Vereinigten Republik Tansania stellt die\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt, von sämtlichen Steuern\nRegierung der Vereinigten Republik Tansania, von der Kreditan-\nund sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang\nstalt für Wiederaufbau für die Vorhaben\nmit dem Abschluß und der Durchführung der in Artikel 2 erwähn-\na) Tanzania Railways Corporation                                     ten Verträge in der Vereinigten Republik Tansania erhoben wer-\n(DM 17 500 000,-)                                               den können.\nb) Wasserversorgung Uroki-Hai District\n(DM 8 000 000,-)                                                                            Artikel 4\nc) Fahrbahnverstärkung/Straße Mkumbara-Same                             Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania überläßt bei\n(DM 2 056 007,37)                                               den sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergeben-\nden Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-\nFinanzierungsbeiträge zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förde-\nkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nrungswürdigkeit festgestellt worden ist. Der für das Vorhaben\nkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichbe-\n„Ngombezi Sisal Estates Project\" im Regierungsabkommen vom\nrechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\n2. Januar 1987 vorgesehene Betrag von DM 15 000 000,- wird\nBundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und\ndeshalb um DM 1O 556 007 ,37 gekürzt und reprogrammiert. Die\nerteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligur.g dieser Verkehrsun-\nim Regierungsabkommen vom 26. September 1990 vorgesehe-\nternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nnen Beträge für die Vorhaben „Mufindi\" (DM 10 000 000,-) und\n„National Bank of Commerce\" (DM 3 000 000,-) sowie der im\nRegierungsabkommen vom 27. November 1992 vorgesehene,                                            Artikel 5\ndurch Vereinbarung vom 21. Oktober 1994 gekürzte Betrag von\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nDM 4 000 000,- für das Vorhaben \"Kleinwasserkraftwerk Mbinga\"\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der Finan-\nwerden deshalb reprogrammiert. Die gekürzten und reprogram-\nzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen die\nmierten Beträge von insgesamt DM 27 556 007 ,37 werden für die\nwirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,\nunter den Buchstaben a bis c genannten Vorhaben verwendet.\nMecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen\n(4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der     und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung\nRegierung der Vereinigten Republik Tansania zu einem späteren        bestimmen die in Artikel 2 genannten Verträge.\nZeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-\ntung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung\nArtikel 6\nund Betreuung der in Absatz 1 genannten Vorhaben von der\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt, zu erhalten, findet          Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\ndieses Abkommen Anwendung.                                           Kraft.\nGeschehen zu Daressalam am 28. Oktober 1994 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nRuenger\nFür die Regierung der Vereinigten Republik Tansania\nNkoma","3844                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-tschechischen Abkommens\nüber den Kleinen Grenzverkehr auf Wanderwegen und in Touristenzonen\nsowie über den Grenzübertritt in besonderen Fällen\nVom 2. Dezember 1994\nDas in Bonn am 3. November 1994 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Tschechischen Repu-\nblik über den Kleinen Grenzverkehr auf Wanderwegen und\nTouristenzonen sowie über den Grenzübertritt in beson-\nderen Fällen ist nach seinem Artikel 11 Abs. 1\nam 1. Dezember 1994\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 2. Dezember 1994\nBundesministerium des Innern\nIm Auftrag\nSchattenberg\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Tschechischen Republik\nüber den Kleinen Grenzverkehr auf Wanderwegen und in Touristenzonen\nsowie über den Grenzübertritt in besonderen Fällen\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                            Artikel 2\nund                                                            Grenzzonen\ndie Regierung der Tschechischen Republik -                 (1) Grenzzonen im Sinne dieses Abkommens sind:\n- auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland die\nvon dem Wunsch geleitet, den Personenverkehr zwischen den\nLandkreise, die die gemeinsame Staatsgrenze berühren, sowie\nGrenzzonen der beiden Staaten und in besonderJm Fällen zu\ndie darin gelegenen kreisfreien Städte,\nerleichtern -\n- auf dem Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik der Be-\nhaben folgendes vereinbart:                                          reich, der durch eine in einer Entfernung von 25 km von der\ngemeinsamen Staatsgrenze landeinwärts liegende Linie be-\ngrenzt wird; wenn diese Linie das Gebiet einer Gemeinde\nArtikel                                     durchschneidet, gehört das gesamte Gemeindegebiet zur\nGegenstand                                    Grenzzone.\n( 1) Dieses Abkommen regelt Erleichterungen für den Grenz-          (2) Aus kulturellen, touristischen oder anderen wichtigen Grün-\nübertritt und Aufenthalt von Personen in Grenzzonen der Bundes-     den können die Vertragsparteien in gegenseitigem Einvernehmen\nrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik. Die Er~        weitere Gemeinden in die Grenzzonen einbeziehen.\nleichterungen bestehen in der Berechtigung, die gemeinsame             (3) Die Vertragsparteien tauschen durch diplomatische Noten\nStaatsgrenze innerhalb von Touristenzonen und an besonders          die Verzeichnisse der Gebietskörperschaften aus, die gemäß den\nzugelassenen Stellen zu überschreiten und sich in der Grenzzone     Absätzen 1 und 2 die Grenzzonen bilden.\ndes anderen Staates für einen befristeten Zeitraum aufzuhalten.\nBesonders zugelassene Stellen sind solche, an denen Wander-\nwege die gemeinsame Staatsgrenze kreuzen.                                                        Artikel 3\n(2) Dieses Abkommen regelt ferner Erleichterungen für den                     Grenzübertritt auf Wanderwegen\nGrenzübertritt außerhalb von Grenzübergängen und der für sie\n(1) Die Vertragsparteien werden grenzüberschreitende Wan-\nfestgesetzten Öffnungszeiten in besonderen Fällen.\nderwege zum Zwecke des Freizeitsports für Fuß-, Rad-, Ski-, Reit-\n(3) Die Benutzung der Grenzwege in ihrer ganzen Breite stellt    und Bootswanderer sowie für Pferdekutschen- und Krankenfahr-\nkeinen Grenzübertritt im Sinne dieses Abkommens dar und bedarf     stuhlfahrer errichten. Sie vereinbaren die Stellen, an denen die\ndeshalb nicht der sonst erforderlichen Grenzübertrittsdokumente.    Wanderwege die gemeinsame Staatsgrenze kreuzen, sowie ihre","Nr. 62 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1994                                          3845\nZweckbestimmung und den Zeitpunkt ihrer Zulassung. Gleichzei-             (2) Die Einzelheiten über das Verfahren der Rückübernahme\ntig unterrichtet jede Vertragspartei die andere Vertragspartei        von Personen nach Absatz 1 werden von den zuständigen Behör-\nschriftlich über den Verlauf der Wanderwege auf dem Hoheitsge-       den der Vertragsparteien in einer Durchführungsvereinbarung\nbiet ihres Staates.                                                   festgelegt.\n(2) Es wird zugelassen, daß Angehörige der beiden Staaten                                       Artikel 8\nsowie Angehörige von dritten Staaten, die in keinem der beiden\nStaaten und in keinem der Mitgliedstaaten der Europäischen                                  Zollbestimmungen\nUnion der Visumspflicht unterliegen, die Staatsgrenze auf grenz-         (1) Die Ein- und Ausfuhr von Waren einschließlich Beförde-\nüberschreitenden Wanderwegen im Rahmen der in Absatz 1               rungsmitteln durch Personen, die die Staatsgrenze im Rahmen\ngenannten Zweckbestimmungen überschreiten und sich bis zu            dieses Abkommens überschreiten, wird durch die in beiden Staa-\nsieben Tagen in der Grenzzone des anderen Staates aufhalten,         ten geltenden Rechtsvorschriften geregelt.\nwenn sie ein gültiges Grenzübertrittsdokument mitführen.\n(2) Abgabenbefreiungen werden nach Maßgabe dieser Rechts-\nvorschriften gewährt für Waren ohne kommerziellen Charakter,\ndie von Personen nach Absatz 1 anläßlich einer Reise und eines\nArtikel 4\nAufenthalts in der Grenzzone des anderen Staates ausschließlich\nGrenzübertritt in Touristenzonen                         zum persönlichen Ge- oder Verbrauch im Verlauf der Reise oder\n(1) Die Vertragsparteien werden innerhalb der Grenzzonen          als einfache Berufsausrüstung zur vorübergehenden Verwendung\nTouristenzonen zum Zwecke des Freizeitsports für Fuß-, Rad-,          ein- und ausgeführt werden.\nSki-, Reit- und Bootswanderer sowie für Pferdekutschen,- und              (3) Die Ein- und Ausfuhr von Waren einschließlich Beförde-\nKrankenfahrstuhlfahrer errichten. Sie vereinbaren die Zweckbe-        rungsmitteln kommerziellen Charakters ist außerhalb der zugelas-\nstimmung und den Zeitpunkt der Zulassung einer Touristenzone          senen Gren?übergänge und festgesetzten Öffnungszeiten nur\nund legen den Umfang der Touristenzone und den Grenzabschnitt         zulässig, wenn vorher eine Genehmigung durch die zuständigen\nfest, der die Touristenzone durchschneidet.                           Behörden der beiden Vertragsparteien erteilt worden ist.\n(2) Es wird zugelassen, daß Angehörige der beiden Staaten\nsowie Angehörige von dritten Staaten, die in keinem der beiden\nArtikel 9\nStaaten und in keinem der Mitgliedstaaten der Europäischen\nUnion der Visumspflicht unterliegen, die Staatsgrenze innerhalb                     Verhältnis zu Rechtsvorschriften\nder Touristenzonen im Rahmen der in Absatz 1 genannten\nDurch dieses Abkommen werden die in den beiden Staaten\nZweckbestimmungen überall überschreiten und sich darin bis zu\ngeltenden Rechtsvorschriften, beispielsweise über\nsieben Tagen aufhalten, wenn sie ein gültiges Grenzübertritts-\ndokument mit sich führen.                                             a) die Zurückweisung, Zurückschiebung, Ausweisung und Ab-\nschiebung,\nArtikel 5                               b) Flüchtlinge und Asylgewährung,\nGrenzübertritt in besonderen Fällen                        c) die Ausübung einer Erwerbstätigkeit,\n(1) Personen und Personengruppen, die in keinem der beiden        d) Verbote und Beschränkungen für die Ein- und Ausfuhr sowie\nStaaten und in keinem der Mitgliedstaaten der Europäischen                   den Transit von Waren einschließlich Beförderungsmitteln,\nUnion der Visumspflicht unterliegen, kann bewilligt werden, die              insbesondere aus dem Veterinär-, Phytosanitär-, Waffen-,\nStaatsgrenze außerhalb der zugelassenen Grenzübergänge und                   Munitions-, Sprengstoff- und Schadstoffsektor sowie dem Be-\nder für sie festgesetzten Öffnungszeiten zur Wahrnehmung ge-                 reich der gesundheitsgefährdenden Stoffe, der Kulturgüter\nsellschaftlicher, religiöser, kultureller, sportlicher oder sonstiger        und der Gegenstände von musealem Wert,\nInteressen zu überschreiten, wenn dies zur Wahrnehmung dieser\ne) die Ein- und Ausfuhr von Zahlungsmitteln und Devisen,\nInteressen unentbehrlich ist und öffentliche Belange nicht entge-\ngenstehen.                                                             f)    den Natur- und Landschaftsschutz\n(2) Die Bewilligung des Grenzübertritts nach Absatz 1 wird von     nicht berührt.\nder zuständigen Behörde der Vertragspartei im Einvernehmen mit\nder zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei schriftlich                                      Artikel 10\nerteilt. Für Personengruppen wird sie auf den jeweils Verantwort-         Aussetzung der Durchführung des Abkommens\nlichen ausgestellt. Die Bewilligung kann mit Auflagen versehen\nwerden. Sie ist jederzeit widerruflich. Beim Grenzübertritt sind ein       (1) Jede Vertragspartei kann die Durchführung dieses Abkom-\ngültiges Grenzübertrittsdokument und die nach diesem Absatz            mens aus Gründen der Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder\nerteilte Bewilligung mitzuführen.                                      Sicherheit, der öffentlichen Gesundheit oder aus anderen wichti-\ngen Gründen vorübergehend ganz oder teilweise aussetzen. So-\nweit die Durchführung dieses Abkommens ausgesetzt wird, wer-\nArtikel 6                                den die Vertragsparteien Artikel 7 für die Dauer von 30 Tagen\nüber den Tag hinaus anwenden, an dem die Durchführung dieses\nGrenzkontrolle\nAbkommens ausgesetzt worden ist.\nPersonen, die im Rahmen dieses Abkommens die Staatsgren-\n(2) Die Vertragspartei, die die Durchführung des Abkommens\nze überschreiten, unterliegen der grenzpolizeilichen und der zoll-\naussetzen oder wieder aufnehmen will, hat die andere Vertrags-\nrechtlichen Kontrolle.\npartei darüber vorher schriftlich auf diplomatischem Wege zu\nunterrichten.\nArtikel 7\nArtikel 11\nRückübernahme von Personen\nSchi u ßbesti mm u ngen\n(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien verpflichten\nsich, Personen, die aufgrund dieses Abkommens in das Hoheits-             (1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft,\ngebiet der anderen Vertragspartei eingereist sind und die             der dem Monat folgt, in dem die Vertragsparteien das Abkommen\nunterzeichnet haben.\na) die Bestimmungen dieses Abkommens verletzt haben oder\n(2) Dieses Abkommen wird für die Dauer von drei Jahren\nb) sich dort rechtswidrig aufhalten,\ngeschlossen. Danach verlängert sich die Gültigkeit um jeweils drei\nzurückzunehmen.                                                       weitere Jahre, sofern das Abkommen nicht von einer Vertragspar-"]}