{"id":"bgbl2-1994-62-15","kind":"bgbl2","year":1994,"number":62,"date":"1994-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1994/62#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1994-62-15/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1994/bgbl2_1994_62.pdf#page=16","order":15,"title":"Bekanntmachung des deutsch-tschechischen Abkommens über den Kleinen Grenzverkehr auf Wanderwegen und in Touristenzonen sowie über den Grenzübertritt in besonderen Fällen","law_date":"1994-02-12T00:00:00Z","page":3844,"pdf_page":16,"num_pages":3,"content":["3844                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-tschechischen Abkommens\nüber den Kleinen Grenzverkehr auf Wanderwegen und in Touristenzonen\nsowie über den Grenzübertritt in besonderen Fällen\nVom 2. Dezember 1994\nDas in Bonn am 3. November 1994 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Tschechischen Repu-\nblik über den Kleinen Grenzverkehr auf Wanderwegen und\nTouristenzonen sowie über den Grenzübertritt in beson-\nderen Fällen ist nach seinem Artikel 11 Abs. 1\nam 1. Dezember 1994\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 2. Dezember 1994\nBundesministerium des Innern\nIm Auftrag\nSchattenberg\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Tschechischen Republik\nüber den Kleinen Grenzverkehr auf Wanderwegen und in Touristenzonen\nsowie über den Grenzübertritt in besonderen Fällen\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                            Artikel 2\nund                                                            Grenzzonen\ndie Regierung der Tschechischen Republik -                 (1) Grenzzonen im Sinne dieses Abkommens sind:\n- auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland die\nvon dem Wunsch geleitet, den Personenverkehr zwischen den\nLandkreise, die die gemeinsame Staatsgrenze berühren, sowie\nGrenzzonen der beiden Staaten und in besonderJm Fällen zu\ndie darin gelegenen kreisfreien Städte,\nerleichtern -\n- auf dem Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik der Be-\nhaben folgendes vereinbart:                                          reich, der durch eine in einer Entfernung von 25 km von der\ngemeinsamen Staatsgrenze landeinwärts liegende Linie be-\ngrenzt wird; wenn diese Linie das Gebiet einer Gemeinde\nArtikel                                     durchschneidet, gehört das gesamte Gemeindegebiet zur\nGegenstand                                    Grenzzone.\n( 1) Dieses Abkommen regelt Erleichterungen für den Grenz-          (2) Aus kulturellen, touristischen oder anderen wichtigen Grün-\nübertritt und Aufenthalt von Personen in Grenzzonen der Bundes-     den können die Vertragsparteien in gegenseitigem Einvernehmen\nrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik. Die Er~        weitere Gemeinden in die Grenzzonen einbeziehen.\nleichterungen bestehen in der Berechtigung, die gemeinsame             (3) Die Vertragsparteien tauschen durch diplomatische Noten\nStaatsgrenze innerhalb von Touristenzonen und an besonders          die Verzeichnisse der Gebietskörperschaften aus, die gemäß den\nzugelassenen Stellen zu überschreiten und sich in der Grenzzone     Absätzen 1 und 2 die Grenzzonen bilden.\ndes anderen Staates für einen befristeten Zeitraum aufzuhalten.\nBesonders zugelassene Stellen sind solche, an denen Wander-\nwege die gemeinsame Staatsgrenze kreuzen.                                                        Artikel 3\n(2) Dieses Abkommen regelt ferner Erleichterungen für den                     Grenzübertritt auf Wanderwegen\nGrenzübertritt außerhalb von Grenzübergängen und der für sie\n(1) Die Vertragsparteien werden grenzüberschreitende Wan-\nfestgesetzten Öffnungszeiten in besonderen Fällen.\nderwege zum Zwecke des Freizeitsports für Fuß-, Rad-, Ski-, Reit-\n(3) Die Benutzung der Grenzwege in ihrer ganzen Breite stellt    und Bootswanderer sowie für Pferdekutschen- und Krankenfahr-\nkeinen Grenzübertritt im Sinne dieses Abkommens dar und bedarf     stuhlfahrer errichten. Sie vereinbaren die Stellen, an denen die\ndeshalb nicht der sonst erforderlichen Grenzübertrittsdokumente.    Wanderwege die gemeinsame Staatsgrenze kreuzen, sowie ihre","Nr. 62 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1994                                          3845\nZweckbestimmung und den Zeitpunkt ihrer Zulassung. Gleichzei-             (2) Die Einzelheiten über das Verfahren der Rückübernahme\ntig unterrichtet jede Vertragspartei die andere Vertragspartei        von Personen nach Absatz 1 werden von den zuständigen Behör-\nschriftlich über den Verlauf der Wanderwege auf dem Hoheitsge-       den der Vertragsparteien in einer Durchführungsvereinbarung\nbiet ihres Staates.                                                   festgelegt.\n(2) Es wird zugelassen, daß Angehörige der beiden Staaten                                       Artikel 8\nsowie Angehörige von dritten Staaten, die in keinem der beiden\nStaaten und in keinem der Mitgliedstaaten der Europäischen                                  Zollbestimmungen\nUnion der Visumspflicht unterliegen, die Staatsgrenze auf grenz-         (1) Die Ein- und Ausfuhr von Waren einschließlich Beförde-\nüberschreitenden Wanderwegen im Rahmen der in Absatz 1               rungsmitteln durch Personen, die die Staatsgrenze im Rahmen\ngenannten Zweckbestimmungen überschreiten und sich bis zu            dieses Abkommens überschreiten, wird durch die in beiden Staa-\nsieben Tagen in der Grenzzone des anderen Staates aufhalten,         ten geltenden Rechtsvorschriften geregelt.\nwenn sie ein gültiges Grenzübertrittsdokument mitführen.\n(2) Abgabenbefreiungen werden nach Maßgabe dieser Rechts-\nvorschriften gewährt für Waren ohne kommerziellen Charakter,\ndie von Personen nach Absatz 1 anläßlich einer Reise und eines\nArtikel 4\nAufenthalts in der Grenzzone des anderen Staates ausschließlich\nGrenzübertritt in Touristenzonen                         zum persönlichen Ge- oder Verbrauch im Verlauf der Reise oder\n(1) Die Vertragsparteien werden innerhalb der Grenzzonen          als einfache Berufsausrüstung zur vorübergehenden Verwendung\nTouristenzonen zum Zwecke des Freizeitsports für Fuß-, Rad-,          ein- und ausgeführt werden.\nSki-, Reit- und Bootswanderer sowie für Pferdekutschen,- und              (3) Die Ein- und Ausfuhr von Waren einschließlich Beförde-\nKrankenfahrstuhlfahrer errichten. Sie vereinbaren die Zweckbe-        rungsmitteln kommerziellen Charakters ist außerhalb der zugelas-\nstimmung und den Zeitpunkt der Zulassung einer Touristenzone          senen Gren?übergänge und festgesetzten Öffnungszeiten nur\nund legen den Umfang der Touristenzone und den Grenzabschnitt         zulässig, wenn vorher eine Genehmigung durch die zuständigen\nfest, der die Touristenzone durchschneidet.                           Behörden der beiden Vertragsparteien erteilt worden ist.\n(2) Es wird zugelassen, daß Angehörige der beiden Staaten\nsowie Angehörige von dritten Staaten, die in keinem der beiden\nArtikel 9\nStaaten und in keinem der Mitgliedstaaten der Europäischen\nUnion der Visumspflicht unterliegen, die Staatsgrenze innerhalb                     Verhältnis zu Rechtsvorschriften\nder Touristenzonen im Rahmen der in Absatz 1 genannten\nDurch dieses Abkommen werden die in den beiden Staaten\nZweckbestimmungen überall überschreiten und sich darin bis zu\ngeltenden Rechtsvorschriften, beispielsweise über\nsieben Tagen aufhalten, wenn sie ein gültiges Grenzübertritts-\ndokument mit sich führen.                                             a) die Zurückweisung, Zurückschiebung, Ausweisung und Ab-\nschiebung,\nArtikel 5                               b) Flüchtlinge und Asylgewährung,\nGrenzübertritt in besonderen Fällen                        c) die Ausübung einer Erwerbstätigkeit,\n(1) Personen und Personengruppen, die in keinem der beiden        d) Verbote und Beschränkungen für die Ein- und Ausfuhr sowie\nStaaten und in keinem der Mitgliedstaaten der Europäischen                   den Transit von Waren einschließlich Beförderungsmitteln,\nUnion der Visumspflicht unterliegen, kann bewilligt werden, die              insbesondere aus dem Veterinär-, Phytosanitär-, Waffen-,\nStaatsgrenze außerhalb der zugelassenen Grenzübergänge und                   Munitions-, Sprengstoff- und Schadstoffsektor sowie dem Be-\nder für sie festgesetzten Öffnungszeiten zur Wahrnehmung ge-                 reich der gesundheitsgefährdenden Stoffe, der Kulturgüter\nsellschaftlicher, religiöser, kultureller, sportlicher oder sonstiger        und der Gegenstände von musealem Wert,\nInteressen zu überschreiten, wenn dies zur Wahrnehmung dieser\ne) die Ein- und Ausfuhr von Zahlungsmitteln und Devisen,\nInteressen unentbehrlich ist und öffentliche Belange nicht entge-\ngenstehen.                                                             f)    den Natur- und Landschaftsschutz\n(2) Die Bewilligung des Grenzübertritts nach Absatz 1 wird von     nicht berührt.\nder zuständigen Behörde der Vertragspartei im Einvernehmen mit\nder zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei schriftlich                                      Artikel 10\nerteilt. Für Personengruppen wird sie auf den jeweils Verantwort-         Aussetzung der Durchführung des Abkommens\nlichen ausgestellt. Die Bewilligung kann mit Auflagen versehen\nwerden. Sie ist jederzeit widerruflich. Beim Grenzübertritt sind ein       (1) Jede Vertragspartei kann die Durchführung dieses Abkom-\ngültiges Grenzübertrittsdokument und die nach diesem Absatz            mens aus Gründen der Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder\nerteilte Bewilligung mitzuführen.                                      Sicherheit, der öffentlichen Gesundheit oder aus anderen wichti-\ngen Gründen vorübergehend ganz oder teilweise aussetzen. So-\nweit die Durchführung dieses Abkommens ausgesetzt wird, wer-\nArtikel 6                                den die Vertragsparteien Artikel 7 für die Dauer von 30 Tagen\nüber den Tag hinaus anwenden, an dem die Durchführung dieses\nGrenzkontrolle\nAbkommens ausgesetzt worden ist.\nPersonen, die im Rahmen dieses Abkommens die Staatsgren-\n(2) Die Vertragspartei, die die Durchführung des Abkommens\nze überschreiten, unterliegen der grenzpolizeilichen und der zoll-\naussetzen oder wieder aufnehmen will, hat die andere Vertrags-\nrechtlichen Kontrolle.\npartei darüber vorher schriftlich auf diplomatischem Wege zu\nunterrichten.\nArtikel 7\nArtikel 11\nRückübernahme von Personen\nSchi u ßbesti mm u ngen\n(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien verpflichten\nsich, Personen, die aufgrund dieses Abkommens in das Hoheits-             (1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft,\ngebiet der anderen Vertragspartei eingereist sind und die             der dem Monat folgt, in dem die Vertragsparteien das Abkommen\nunterzeichnet haben.\na) die Bestimmungen dieses Abkommens verletzt haben oder\n(2) Dieses Abkommen wird für die Dauer von drei Jahren\nb) sich dort rechtswidrig aufhalten,\ngeschlossen. Danach verlängert sich die Gültigkeit um jeweils drei\nzurückzunehmen.                                                       weitere Jahre, sofern das Abkommen nicht von einer Vertragspar-","3846                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\ntei spätestens sechs Monate vor Ablauf der jeweiligen Geltungs-       (3) Artikel 7 wird für die Dauer von 30 Tagen über den Tag\ndauer durch diplomatische Note gekündigt wird.                      hinaus angewendet, an dem dieses Abkommen außer Kraft tritt.\nGeschehen zu Bonn am 3. November 1994 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und tschechischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKastrup\nKanther\nFür die Regierung der Tschechischen Republik\nJan Ruml\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nzur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt\nVom 6. Dezember 1994\nDas Übereinkommen vom 23. September 1971 zur Be-\nkämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicher-\nheit der Zivilluftfahrt (BGBI. 1977 II S. 1229) ist nach\nseinem Artikel 15 Abs. 4 für\nEstland                                 am 21 . Januar 1994\nin Kraft getreten.\nEstland hat seine Beitrittsurkunden am 10. Januar 1994\nin London, am 14. Januar 1994 in Moskau und am\n22. Dezember ~ 993 in Washington hinterlegt.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-\nkanntmachung vom 19. August 1994 (BGBI. II S. 2355).\nBonn, den 6. Dezember 1994\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel"]}