{"id":"bgbl2-1994-62-11","kind":"bgbl2","year":1994,"number":62,"date":"1994-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1994/62#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1994-62-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1994/bgbl2_1994_62.pdf#page=2","order":11,"title":"Verordnung zur Inkraftsetzung der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein und der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Mosel","law_date":"1994-12-21T00:00:00Z","page":3830,"pdf_page":2,"num_pages":6,"content":["3830                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nVerordnung\nzur Inkraftsetzung\nder Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein\nund der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Mosel\nVom 21. Dezember 1994\nAuf Grund\n- des § 3 Abs. 1, 2 und 5 und des § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Beförderung\ngefährlicher Güter vom 6. August 1975 (BGBI. 1 S. 2121 ), § 3 Abs. 1 geändert\ndurch Artikel 36 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1221 ), § 4 Abs. 1\ngeändert durch Artikel 3 Nr. 2 Buchstabe a des Gesetzes vom 9. Oktober 1989\n(BGBI. 1 S. 1830), in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung\ngefahrgutrechtlicher Ermächtigungen auf den Bundesminister für Verkehr vom\n12. September 1985 (BGBI. 1 S. 1918) verordnet das Bundesministerium für\nVerkehr nach Anhörung von Sachverständigen,\n- des § 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter in\nVerbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung gefahrgutrechtlicher\nErmächtigungen auf den Bundesminister für Verkehr vom 12. September 1985\nverordnet das Bundesministerium für Verkehr:\nArtikel 1\nAnwendungsbereich\nDie von der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt in Straßburg am\n15. Februar, am 17. Mai und am 24. November 1994 beschlossene Verordnung\nüber die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) *) und die von der\nMoselkommission in Trier am 14. September 1994 beschlossene Verordnung\nüber die Beförderung gefährlicher Güter auf der Mosel werden in Kraft gesetzt.\nSie werden als Anlage 1 *) und Anlage 2 veröffentlicht.\nArtikel 2\nInkrafttreten,- AuBerkrafttreten\n(1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der Randnummern 210 284, 210 411,\n21 0 415, 321 225 Abs. 1 Buchstabe g und Abs. 10, Randnummern 321 226,\n331 225 Abs. 1 Buchstabe g und Abs. 10 und Randnummer 331 226 der Anlage 1\nauf dem Rhein am 1. Januar 1995 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gefahrgutverord-\nnung Binnenschiffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 19TT\n(BGBI. 1 S. 1911 ), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 7. April 1992 (BGBI. 1\nS. 860), auf dem Rhein außer Kraft.\n(2) Diese Verordnung tritt auf der Mosel mit der in Absatz 1 bestimmten\nAusnahme am 1. Juli 1995 in Kraft. Gleichzeitig tritt die in Absatz 1 Satz 2\ngenannte Gefahrgutverordnung Binnenschiffahrt auf der Mosel außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 21. Dezember 1994\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nDr. Kn itte 1\n\") Die Anlagen A. B 1 und B 2 zur Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) werden als\nAnlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil 11\nwird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1994                              3831\nAnlage 1\nVerordnung\nüber die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein\n(ADNR)\nArtikel 1\nGegenstand der Verordnung\nDiese Verordnung einschließlich ihrer Anlagen A, B 1 und B 2 bestimmt die Voraussetzungen, unter denen gefährliche\nGüter auf dem Rhein befördert werden dürfen.\nArtikel 2\nBeförderung gefährlicher Güter\n1. Gefährliche Güter, die auf Grund der Anlage A nicht zur Beförderung zugelassen sind, dürfen auf dem Rhein nicht\nbefördert werden.\n2. Die übrigen gefährlichen Güter sind zur Beförderung zugelassen, wenn alle in den Anlagen A und B 1 oder B 2 für die\nBeförderung der betreffenden Güter festgelegten Bedingungen erfüllt sind.\nArtikel 3\nAnordnungen vorübergehender Art\n1. Die zuständigen Behörden können erforderlichenfalls schon vor einer zu erwartenden Änderung dieser Verordnung\ndurch Anordnungen vorübergehender Art Maßnahmen treffen, um gefährliche Güter, die nach Anlage A von der\nBeförderung ausgeschlossen sind, zur Beförderung zuzulassen oder für die in Anlage A oder B 1 oder B 2 genannten\nGüter von den Anlagen A und B 1 oder B 2 abweichende Bedingungen festzusetzen.\n2. Diese Anordnungen sind zu veröffentlichen und gelten höchstens fünf Jahre. Sie dürfen nicht verlängert werden. Sie\nwerden gleichzeitig in allen Rheinuferstaaten und Belgien in Kraft gesetzt und unter den gleichen Bedingungen\naufgehoben.\nArtikel 4\nAusnahmegenehmigungen\n1. Jede zuständige Behörde kann auf Grund des von der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt festgelegten\nVerfahrens Güter zur Beförderung in Tankschiffen zulassen, die noch nicht in Anhang 4 der Anlage B 2 aufgenommen\nworden sind.\nDie demgemäß erteilten Ausnahmegenehmigungen gelten ohne staatliche oder geographische Einschränkung auf\ndem Rhein. Sie gelten höchstens ein Jahr, vorbehaltlich früherer Aufhebung. Sie können mit Zustimmung der\nZentralkommission für die Rheinschiffahrt um höchstens ein Jahr verlängert werden.\nDie zuständige Behörde teilt die Anträge auf Ausnahmegenehmigungen, die Ablehnungen und die erteilten Aus-\nnahmegenehmigungen unverzüglich der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt mit.\n2. In dringenden Fällen kann, sofern die Sicherheit gewährleistet ist, jede zuständige Behörde Güter zur Beförderung\nzulassen, die auf Grund der Anlage A von der Beförderung ausgeschlossen sind, oder für die dort genannten Güter\nweniger strenge Bedingungen festsetzen als in den Anlagen A und B 1 oder B 2 vorgesehen.\nDie demgemäß erteilten Ausnahmegenehmigungen gelten nur für das Gebiet des Staates, zu dem die zuständige\nBehörde gehört, die sie ausgestellt hat. Sie gelten höchstens drei Jahre, vorbehaltlich früherer Aufhebung. Wenn die\nBeförderung mehrere Staatsgebiete berührt, haben sich die zuständigen Behörden gegenseitig zu verständigen,\ndamit soweit wie möglich gleiche Bedingungen für die betreffenden Güter festgesetzt werden.\nDie zuständige Behörde teilt die Ausnahmegenehmigungen unverzüglich der Zentralkommission für die Rheinschiff-\nfahrt mit.","3832                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nArtikel 5\nGleichwertigkeit und Abweichungen\n1. Schreiben die Vorschriften der Anlage B 1 oder B 2 vor, daß bestimmte Werkstoffe, Einrichtungen oder Ausrüstungen\nauf einem Schiff einzubauen oder mitzuführen sind, oder daß bestimmte bauliche Maßnahmen oder bestimmte\nAnordnungen zu treffen sind, so kann die zuständige Behörde gestatten, daß auf diesem Schiff andere Werkstoffe,\nEinrichtungen oder Ausrüstungen eingebaut oder mitgeführt werden oder daß andere bauliche Maßnahmen oder\nandere Anordnungen getroffen werden, wenn sie auf Grund von Empfehlungen, die auf Beschluß der Zentralkommis-\nsion für die Rheinschiffahrt beruhen, als gleichwertig anerkannt sind.\n2. Zu Versuchszwecken und für einen begrenzten Zeitraum kann eine zuständige Behörde auf Grund einer Empfehlung,\ndie auf Beschluß der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt beruht, für ein Schiff mit technischen Neuerungen, die\nvon den Bestimmungen der Anlage B 1 oder B 2 abweichen, ein Zulassungszeugnis ausstellen, sofern diese\nNeuerungen eine hinreichende Sicherheit bieten.\n3. Die in den Nummern 1 und 2 genannten Gleichwertigkeiten und Abweichungen sind in das Zulassungszeugnis\neinzutragen.\nArtikel 6\nÜbergangsbestimmungen\n1. Die nach den früheren Vorschriften ausgestellten Zulassungszeugnisse bleiben bis zu dem im Zulassungszeugnis\naufgeführten Ablaufdatum gültig.\n2. Im übrigen gelten die in Anlage B 1 oder B 2 aufgeführten Übergangsvorschriften und -fristen.\nArtikel 7\nBescheinigung über Ausnahmegenehmigungen, Gleichwertigkeiten\nund nach den Übergangsvorschriften zulässige Abweichungen\n1. Über Ausnahmegenehmigungen und zugelassene Gleichwertigkeiten auf Grund der Artikel 4 und 5 dieser Verord-\nnung ist eine Urkunde auszustellen, die an Bord mitgeführt werden muß.\n2. Ausnahmegenehmigungen und zugelassene Gleichwertigkeiten, die sich auf den Bau, die Einrichtung oder die\nAusrüstung des Schiffes beziehen, müssen ausdrücklich und ausschließlich im Zulassungszeugnis vermerkt werden.\nDas gleiche gilt für Schiffe, auf welche die Übergangsvorschriften nach Artikel 6 Nummer 2 dieser Verordnung\nAnwendung finden.\nArtikel 8\nÜberwachung\n1. Die Beförderung gefährlicher Güter unterliegt der Überwachung durch die zuständigen Behörden.\n2. Die für die Beförderung gefährlicher Güter Verantwortlichen haben den Bediensteten der zuständigen Behörden die\nerforderliche Unterstützung zu geben, damit sie die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung überwachen\nkönnen.","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1994                            3833\nAnlage 2\nVerordnung\nüber die Beförderung gefährlicher Güter auf der Mosel\nArtikel 1\n(1) Auf alle Beförderungen gefährlicher Güter, die den Rhein berühren, ist die Verordnung über die Beförderung\ngefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR mit seinen Anlagen) anzuwenden.\n(2) Auf die übrigen Beförderungen gefährlicher Güter auf der Mosel sind das ADNR und seine Anlagen ebenfalls\nanzuwenden. Für diese Beförderung kann jedoch das Recht des Moseluferstaates, in dem die Beförderung beginnt und\nendet, zulassen, daß an Stelle der in den Abschnitten 2 der Anlagen B 1 und B 2 zum ADNR enthaltenen Vorschriften\nüber Bau und Ausrüstung die entsprechenden Vorschriften dieses Moseluferstaates angewendet werden. In diesem Fall\nstellt die zuständige Behörde ein Zeugnis über die Eignung des Schiffes zur Beförderung des jeweiligen gefährlichen\nGutes aus. Dieses Zeugnis muß an Stelle des in den Anlagen 8 1 und B 2 zum ADNR vorgesehenen Zulassungs-\nzeugnisses an Bord mitgeführt werden.\nArtikel 2\nBei der Anwendung dieser Verordnung werden die Bezugnahmen des ADNR und seiner Anlagen auf den Rhein\nund die Rheinschiffahrtspolizeiverordnung ersetzt durch Bezugnahmen auf die Mosel und die Moselschiffahrtspolizei-\nverordnung.\nArtikel 3\nDie zuständigen Behörden können auf Beschluß der Moselkommission Anordnungen vorübergehender Art erlassen,\ndie von den Vorschriften der Anlagen A, B 1 und B 2 zum ADNR abweichen, wenn noch vor einer Änderung dieser\nVerordnung, des ADNR oder seiner Anlagen Maßnahmen notwendig erscheinen. Die Anordnungen sind zu veröffent-\nlichen und gelten so lange, bis die Moselkommission etwas anderes beschließt.\nArtikel 4\nErteilte Ausnahmegenehmigungen im Sinne des Artikels 4 des ADNR sind unverzüglich an Stelle der Zentral-\nkommission für die Rheinschiffahrt der Moselkommission mitzuteilen.\nArtikel 5\nVorrichtungen nach Artikel 5 Abs. 1 des ADNR (Gleichwertigkeit), denen die Zentralkommission für die Rheinschiffahrt\nnicht zugestimmt hat, dürfen von der zuständigen Behörde erst nach Stellungnahme der Moselkommission zugelassen\nwerden.","3834                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Änderung von 1990\ndes Montrealer Protokolls über Stoffe,\ndie zu einem Abbau der Ozonschicht führen\nVom 17. November 1994\nDie Änderung vom 29. Juni 1990 des Montrealer Protokolls vom 16. September\n1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (BGBI. 1991 II\nS. 1331 ), ist nach ihrem Artikel 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:\nBarbados                                                 am 18. Oktober 1994\nKuwait                                                   am 20. Oktober 1994\nNepal                                                    am 4. Oktober 1994.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n14. Oktober 1994 (BGBI. II S. 3690).\nBonn, den 17. November 1994\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schü rmann\nBekanntmachun.9\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nzur Errichtung der Afrikanischen Entwicklungsbank\nVom 17. November 1994\nDas Übereinkommen vom 4. August 1963 zur Errichtung der Afrikanischen\nEntwicklungsbank in der Fassung der Änderungen vom 17. Mai 1979 (BGBI.\n1981 II S. 254) ist nach seinem Artikel 64 Abs. 1 Buchstabe bin Verbindung mit\nArtikel 3 Abs. 1 des Übereinkommens für\nBenin                                                           am 7. Mai 1982\nin Kraft getreten; es ist nach seinem Artikel 64 Abs. 2 für\nNamibia                                                         am 2. Mai 1991\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n8. Oktober 1990 (BGBl.11 S. 1355) und vom 7. Juni 1983 (BGBI. II S. 441). Diese\nwird hinsichtlich des lnkrafttretensdatums für Benin berichtigt und dahingehend\nergänzt, daß die vorerwähnten für Benin maßgeblichen lnkrafttretensbestimmun-\ngen auch auf die in der Bekanntmachung vom 7. Juni 1983 angeführten weiteren\nregionalen Vertragsparteien Anwendung finden.\nBonn, den 17. November 1994\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann","Nr. 62 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1994                  3835\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Änderung von 1992\ndes Montrealer Protokolls über Stoffe,\ndie zu einem Abbau der Ozonschicht führen\nVom 17. November 1994\nDie Änderung vom 25. November 1992 des Montrealer Protokolls vom\n16. September 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen\n(BGBI. 1993 II S. 2182), ist nach ihrem Artikel 3 Abs. 3 für folgende weitere\nStaaten in Kraft getreten:\nÄgypten                                               am 26. September 1994\nAustralien                                            am 28. September 1994\nBarbados                                              am     18. Oktober 1994\nKuwait                                                am     20. Oktober 1994.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n14. Oktober 1994 (BGBI. II S. 3689).\nBonn, den 17. November 1994\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Sc h ü r m a n n\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Montrealer Protokolls\nüber Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen\nVom 17. November 1994\nDas Montrealer Protokoll vom 16. September 1987 über\nStoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (BGBI.\n1988 II S. 1014), ist nach seinem Artikel 16 Abs. 3 für\nNepal                                am 4. Oktober 1994\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-\nkanntmachung vom 14. Oktober 1994 (BGBI. II S. 3687).\nBonn, den 17. November 1994\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann"]}