{"id":"bgbl2-1994-61-5","kind":"bgbl2","year":1994,"number":61,"date":"1994-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1994/61#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1994-61-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1994/bgbl2_1994_61.pdf#page=26","order":5,"title":"Verordnung zur Einführung der Rheinschiffsuntersuchungsordnung (RheinSchUEV)","law_date":"1994-12-19T00:00:00Z","page":3822,"pdf_page":26,"num_pages":4,"content":["3822                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nVerordnung\nzur Einführung der Rheinschiffsuntersuchungsordnung\n(RheinSchUEV)\nVom 19. Dezember 1994\nAuf Grund                                                                                       Artikel 2\n- des§ 3 Abs. 1 Nr. 2, 4 bis 6 und 8, Abs. 4 und 6 des                                           Ausnahmen\nBinnenschiffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 4. August 1986 (BGBI. 1S. 1270)                     Die Anlage gilt nicht für\nund des§ 3e Abs. 1 Satz 1 des Binnenschiffahrtsauf-                 1. Fahrzeuge (§ 1.01) der Bundeswehr,\ngabengesetzes, der durch Artikel 5 Nr. 3 des Gesetzes\n2. Schiffe mit einer Länge von weniger als 20 m oder\nvom 13. August 1993 (BGBI. 1S. 1489) geändert worden\neinem Produkt aus L • B • T {§ 1.01 Nr. 55, 58 und 62)\nist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr,\nvon weniger als 100 m3 , die für die Beförderung von\n- des§ 3 Abs. 5 und des§ 3e Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des                         mehr als zwölf Fahrgästen gebaut und eingerichtet\nBinnenschiffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung mit                     sind und die nicht zur Beförderung von Personen\nArtikel 56 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom                     gegen Entgelt verwendet werden.\n18. März 1975 (BGBI. 1S. 705) und dem Organisations-\nerlaß des Bundeskanzlers vom 5. Juni 1986 (BGBI. 1\nS. 864) verordnet das Bundesministerium für Verkehr                                            Artikel3\ngemeinsam mit dem Bundesministerium für Umwelt,\nNaturschutz und Reaktorsicherheit,                                            Schiffsuntersuchungskommissionen\n- des § 3 Abs. 5 und des § 3e Abs. 1 Satz 2 Nr. 2                          (1) Untersuchungskommissionen (§ 2.01 der Anlage)\ndes Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes verordnet das                 sind die Schiffsuntersuchungskommissionen bei den\nBundesministerium für Verkehr im Einvernehmen mit                   Wf1Sser- und Schiffahrtsämtem Hamburg, Bremen,\ndem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung,                 Emden, Berlin, Magdeburg, Minden, Duisburg-Rhein,\nKoblenz, Mannheim, Aschaffenburg und Regensburg. Die\n- des § 3 Abs. 5 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes,\nFachaufsicht über die bei den Wasser- und Schiffahrts-\nder insoweit gemäß Artikel 66 der Verordnung vom\nämtern gebildeten Schiffsuntersuchungskommissionen\n26. Februar 1993 (BGBI. 1S. 278) geändert worden ist,\nobliegt der jeweils zuständigen Wasser- und Schiffahrts-\nund des§ 3e Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Binnenschiffahrts-\ndirektion.\naufgabengesetzes verordnet das Bundesministerium\nfür Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministe-                     (2) Die Wasser- und Schiffahrtsdirektion beruft die Mit-\nrium für Post und Telekommunikation:                               glieder der Schiffsuntersuchungskommission. Der Vor-\nsitzende ist Angehöriger der Wasser- und Schiffahrts-\nverwaltung des Bundes. Für die in § 2.01 Nr. 2 Satz 2\nArtikel 1\nBuchstabe b der Anlage genannten Sachgebiete beruft\nAnwendungsbereich                               die Wasser- und Schiffahrtsdirektion mindestens einen von\nDie von der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt               der Binnenschiffahrts-Berufsgenossenschaft benannten\nin Straßburg am 18. Mai 1994 beschlossene Rheinschiffs-                technischen Aufsichtsbeamten oder Sachverständigen\nuntersuchungsordnu.ng - Anlage*) - wird auf der Bundes-                des Germanischen Lloyd; diese können bei Fahrzeugen\n(§ ·1.01 der Anlage), die der Überwachung nach § 712\nwasserstraße Rhein in Kraft gesetzt.\nder Reichsversicherungsordnung durch die Binnenschiff-\nfahrts-Berufsgenossenschaft unterliegen, zugleich die\n1  Die Anlage wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetz-  Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften überwachen.\nblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil II wird\nder Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des      Neben den in§ 2.01 Nr. 2 Satz 2 der Anlage genannten\nVerlags übersandt.                                                  Sachverständigen beruft die Wasser- und Schiffahrts-","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1994                            3823\ndirektion Sachverständige für besondere Sachgebiete         nach Anlage H der Anlage und Radargeräte und Wende-\n(§ 2.01 Nr. 4 der Anlage) wie für Flüssiggasanlagen, Krane, anzeiger die Mindestanforderungen und Prüfbedingungen\nFeuerlöschanlagen als Mitglieder.                           für Radargeräte und Wendeanzeiger in der Rheinschiffahrt\n(Verkehrsblatt 1989 S. 830) erfüllen.\n(3) Bezieht sich die Untersuchung auf das ganze Fahr-\nzeug (§ 1.01 der Anlage), so wirken einschließlich des\nVorsitzenden mindestens drei Mitglieder mit, darunter                                  Artikel5\nein Sachverständiger für Nautik mit Rheinschifferpatent,\nBesondere Antragsunterlagen\nein Sachverständiger für Schiffbau und - sofern erfor-\nderlich - ein Sachverständiger für Schiffsmaschinenbau;        (1) Bei Maßnahmen nach§ 2.03 Nr. 2 und 3 der Anlage\neiner von ihnen ist bei Fahrzeugen (§ 1.01 der Anlage),     hat der Eigentümer oder Ausrüster rechtzeitig alle erfor-\ndie der Überwachung durch die Binnenschiffahrts-Berufs-      derlichen zeichnerischen und rechnerischen Unterlagen,\ngenossenschaft unterliegen, der von dieser benannte          die Unterlagen für den Freibord sowie den Schaltplan für\nSachverständige. Die Schiffsuntersuchungskommission         die elektrische Anlage und gegebenenfalls den Nachweis\nbeschließt mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit        ausreichender Festigkeit und Stabilität vorzulegen.\ngilt der Antrag als abgelehnt. Die Sachverständigen\n(2) Die Schiffsuntersuchungskommission hat eine im\nfür besondere Sachgebiete haben für die Zulassung\nRahmen des § 2.12 der Anlage erteilte Bescheinigung\ndes Fahrzeugs (§ 1.01 der Anlage) kein Stimmrecht;\neiner Klassifikationsgesellschaft nach § 1.01 Nr. 82\nsie entscheiden nur auf ihrem Sachgebiet, auf diesem\nanzuerkennen.\njedoch allein. Das Bundesministerium für Verkehr\nbestimmt durch Erlaß die Fälle, in denen der Vorsitzende       (3) Die Schiffsuntersuchungskommission kann die\noder ein Sachverständiger allein entscheidet. Der Erlaß      Stabilitätsrechnung selbst prüfen oder durch einen Sach-\nist im Verkehrsblatt bekanntzumachen.                        verständigen prüfen lassen. Einer Prüfung nach Satz 1\n(4) Als Beamter im Sinne des § 2.01 Nr. 2 Satz 2          wird eine Prüfung durch das Bundesamt für Seeschiffahrt\nBuchstabe a der Anlage gilt auch eine Person, die nach       und Hydrographie oder durch den Germanischen Lloyd\n§ 11 Abs. 1 ·Nr. 2 Buchstabe b oder c des Strafgesetz-       gleichgestellt. Die Prüfungskosten trägt der Antragsteller.\nbuches Amtsträger ist.\n(5) Richtlinien nach § 1 .07 der Anlage macht das                                   Artikel&\nBundesministerium für Verkehr im Verkehrsblatt bekannt.                      Bedingungen und Auflagen\nliegen die Voraussetzungen des § 48 oder § 49 des\nArtike14                          Verwaltungsverfahrensgesetzes vor, kann die Schiffs-\nuntersuchungskommission ein Schiffsattest(§ 2.04 Nr. 1\nSonstige Behörden                       der Anlage) auch nachträglich befristen und mit Auflagen\n(1) Zuständige Behörde im Sinne des § 1.06 der Anlage     versehen.\nist die Wasser- und Schiffahrtsdirektion; zu diesem Zweck\nArtikel7\nwird die Wasser- und Schiffahrtsdirektion ermächtigt,\nRechtsverordnungen auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 2,                           Pflichten des Eigentümers,\n4 bis 6 und 8 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes                        Ausrüsters und Schiffsführers\nvorübergehend bis zur Dauer von drei Jahren zu erlassen.\n(1) Der Eigentümer oder, falls ein Ausrüstungsverhält-\n(2) Zuständige Behörde im Sinne der §§ 2.11 und 5.03      nis besteht, der Ausrüster hat\nNr. 1 und des § 23.03 Nr. 4 der Anlage ist die Wasser- und\n1. das Fahrzeug (§ 1.01 der Anlage) in einem den Bau-,\nSchiffahrtsdirektion.\n· Einrichtungs- und Ausrüstungsvorschriften (Kapitel 3\n(3) Zuständige Behörde im Sinne des § 18.01 Abs. 2            bis 22, 24 der Anlage) entsprechenden Zustand zu\nund des § 23.04 Nr. 2 der Anlage ist das Wasser- und             erhalten;\nSchiffahrtsamt.                                              2. dafür zu sorgen, daß sich die im Schiffsattest ein-\n(4) Zuständige Behörden im Sinne des § 23.02 Nr. 2.1,         getragenen Einrichtungen und Ausrüstungsgegen-\n2 .2 und 2 .3 der Anlage sind die nach Landesrecht zu-           stände an Bord befinden;\nständigen Behörden.                                          3. nach jeder Maßnahme nach§ 2.08 Nr. 1 der Anlage das\n(5) Das ärztliche Attest nach § 23.03 der Anlage muß          Fahrzeug unverzüglich zu einer Sonderuntersuchung\nvon einem Arzt des Arbeitsmedizinischen Dienstes der             vorzuführen.\nBinnenschiffahrts-Berufsgenossenschaft oder der See-         Der Schiffsführer darf ein Fahrzeug {§ 1.01 der Anlage) nur\nBerufsgenossenschaft oder von einem Betriebsarzt des         führen, wenn\nArbeitsmedizinischen Dienstes der Wasser- und Schiff-\n1. sich die im Schiffsattest eingetragenen Einrichtungen\nfahrtsverwaltung des Bundes oder der Verwaltung eines\nund Ausrüstungsgegenstände an Bord befinden;\nLandes oder von einem Arzt des hafenärztlichen Dienstes\nausgestellt sein.                               ·            2. es nach einer Maßnahme nach § ~08 Nr. 1 der Anlage\nzu einer Sonderuntersuchung vorgeführt worden ist.\n(6) Zuständige Behörde für die Typprüfung und Zulas-\nsung von Fahrtenschreibern im Sinne des § 23.05 Satz 2         (2) Eigentümer, Ausröster und Schiffsführer haben\nder Anlage sowie von Radargeräten und Wendeanzeigern         dafür zu sorgen, daß die für die jeweilige Betriebsform\nim Sinne des § 6.08 Nr. 5 und des § 7.06 Nr. 1 der Anlage    und Einsatzzeit des Fahrzeugs {§ 1.01 der Anlage) vor-\nist das Seezeichenversuchsfeld bei der Wasser- und           geschriebene Besatzung (§ 19.03 Satz 2, § 20.03 Nr. 1, 2\nSchiffahrtsdirektion Südwest. Die Zulassung wird erteilt,    Satz 1 und 2, § 21.03 Satz 2, §§ 23.10 bis 23.13, 23.14\nwenn typgeprüfte Fahrtenschreiber die Anforderungen          Satz 1 der Anlage) während der Fahrt ständig an Bord ist.","3824                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teii II\n(3) Der Schiffsführer hat für die Durchführung der                e) entgegen § 23.04 Nr. 1 Satz 2, Nr. 3 Satz 3 oder 4\nPrüfungen von Feuerlöschgeräten und fest eingebauten                     in Verbindung mit Nummer 1 oder 2 der Anweisung\nC02 -Feuerlöschanlagen (§ 10.03 Nr. 3 Satz 1, Nr. 5                      zur Führung des Schifferdienstbuches (Anlage F der\nBuchstabe g Satz 1 der Anlage), Kranen (§ 11.12 Nr. 6                    Rheinschiffsuntersuchungsordnung) Eintragungen\nSatz 1 und 3, Nr. 7 und 8 der Anlage) und Flüssiggas-                    nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\nanlagen (§ 14.13 Satz 1 und 2 der Anlage) zu sorgen                      rechtzeitig vornimmt,\nund diese Prüfungen nachzuweisen. Die Nachweise sind\nf) entgegen§ 23.06 Nr. 1 Satz 5 erster Halbsatz ein\nan Bord mitzuführen.                                                     Mitglied der Besatzung während der Mindestruhe-\nzeit einsetzt,\nArtikels\ng) entgegen § 23.07 Nr. 2 ohne Austausch der Besat-\nOrdnungswidrigkeiten                                zung oder Einhaltung der Ruhezeiten die Betriebs-\nform wechselt,\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnen-\nschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder             h) entgegen§ 23.08 Nr. 3 das ungültig gezeichnete\nfahrlässig                                                               Bordbuch nicht aufbewahrt,\n1. einer mit einem Schiffsattest nach Artikel 6 verbun-               i) entgegen§ 23.08 Nr. 4 Satz 2 die dort genannte\ndenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, .                      Bescheinigung nicht an Bord mitführt oder\n2. als Schiffsführer                                                  j) entgegen § 23.08 Nr. 5 Aufzeichnungen der Fahr-\ntenschreiber nicht aufbewahrt,\na) entgegen Artikel 7 Abs. 1 Satz 2 ein Fahrzeug\nführt,                                                 2. als Eigentümer oder Ausrüster nicht dafür sorgt, daß\nb) entgegen Artikel 7 Abs. 2 nicht dafür sorgt, daß die         sich eine der nach§ 9.01 Nr. 2 Satz 1 vorgeschrie-\nvorgeschriebene Besatzung ständig an Bord ist,              benen Unterlagen oder die nach § 11.12 Nr. 10 Buch-\nstabe a vorgeschriebene Bedienungsanleitung des\nc) entgegen Artikel 7 Abs. 3 Satz 1 für die Durch-              Kranherstellers an Bord befindet, oder\nführung der vorgeschriebenen Prüfung von Feuer-\nlöschgeräten, fest eingebauten COrFeuerlösch-          3. als Mitglied der Besatzung entgegen § 23.04 Nr. 2 das\nanlagen, Kranen oder Flüssiggasanlagen nicht                Schifferdienstbuch nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt\nsorgt oder                                                  oder entgegen § 23.04 Nr. 5.2 seine Befähigung für\neine Funktion an Bord nicht nachweist.\nd) entgegen Artikel 7 Abs. 3 Satz 2 einen Nachweis\nnicht mitführt,\nArtlkel9\n3. als Eigentümer oder Ausrüster\nSonstige Vorschriften\na) entgegen Artikel 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 nicht dafür\nsorgt, daß sich die im Schiffsattest eingetragenen         Die in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\nEinrichtungen oder Ausrüstungsgegenstände an           Arbeitsschutzvorschriften, insbesondere das Mutter-\nBord befinden oder entgegen Artikel 7 Abs. 1 Satz 1    schutzgesetz in seiner jeweils geltenden Fassung bleiben\nNr. 3 das Fahrzeug nicht oder nicht rechtzeitig einer  unberührt.\nSonderuntersuchung vorführt oder\nArtikel 10\nb) entgegen Artikel 7 Abs. 2 nicht dafür sorgt, daß die\nvorgeschriebene Besatzung ständig an Bord ist.                Änderung schiffahrtspolizeilicher Vorschriften\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnen-          (1) § 1 Abs. 2 der Binnenschiffs-Untersuchungsord-\nschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine             nung vom 17. März 1988 (BGBI. 1 S. 238), die zuletzt\nVorschrift der Rheinschiffsuntersuchungsordnung ver-            durch Artikel 112 Nr. 4 Buchstabe b des Gesetzes vom\nstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig                     27. September 1993 (BGBI. 1S. 1666) geändert worden ist,\nwird wie folgt gefaßt:\n1 . als Schiffsführer\n\"(2) Soweit diese Verordnung nichts Abweichendes\na) ein Fahrzeug ohne das nach § 1.03 vorgeschrie-           bestimmt oder zuläßt, müssen Bau, Ausrüstung, Ein-\nbene Schiffsattest oder ohne das nach § 1.04 Satz 1    richtung und Besatzung eines Schiffes, eines schwim-\nvorgeschriebene Zeugnis führt,                         menden Gerätes, einer schwimmenden Anlage und eines\nb) ein Fahrzeug führt, an Bord dessen sich entgegen         Schwimmkörpers den Anforderungen der Kapitel 3 bis 12\n§ 9.01 Nr. 2 Satz 1 eine der dort genannten Unter-     und 14 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung vom\nlagen oder entgegen § 11.12 Nr. 10 Buchstabe a         26. März 1976 -Anlage zu der Verordnung zur Einführung\ndie Bedienungsanleitung des Kranherstellers nicht      der Rheinschiffs-UntersuchÜngsordnung vom 26. März\nbefindet,                                              1976 (BGBI. 1S. 773)- einschließlich der hierzu erlassenen\nRechtsverordnungen der Wasser- und Schiffahrtsdirek-\nc) auf einem Fahrzeug ohne die nach § 14.15 Nr. 1           tionen West und Südwest in ihrer am 31. Dezember 1994\nvorgeschriebene Bescheinigung eine Flüssiggas-         geltenden Fassung oder den Anforderungen der Kapitel 3\nanlage betreibt, deren Betrieb anordnet oder zuläßt,   bis 18 und 20 bis 23 der Rheinschiffsuntersuchungsord-\nd) entgegen§ 20.03 Nr. 2 Satz 5 das Logbuch oder           nung - Anlage zu der Verordnung zur Einführung der\nentgegen § 23.08 Nr. 1 Satz 2 in Verbindung mit        Rheinschiffsuntersuchungsordnung vom 19. Dezember\nNummer 2 der Anleitung zur Führung des Bord-           1994 (BGBI. 1994 II S. 3822) - in ihrer jeweils geltenden\nbuches (Anlage E der Rheinschiffsuntersuchungs-        Fassung sowie den Bestimmungen der hierzu zu erlassen-\nordnung) das Bordbuch nicht, nicht richtig, nicht      den Rechtsverordnungen der Wasser- und Schiffahrts-\nvollständig oder nicht rechtzeitig ausfüllt,           direktionen West und Südwest entsprechen. Soweit","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1994                               3825\nweitere Vorschriften dieser Verordnung auf Kapitel oder                                Artikel 11\neinzelne Bestimmungen der Rheinschiffs-Untersuchungs-                                Inkrafttreten\nordnung verweisen, bezieht sich diese Verweisung auf die\nFassung vom 26. März 1976.\"                                       Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.\nGleichzeitig tritt die Verordnung zur Einführung der\n(2) In § 3 Abs. 5 der Donauschiffahrtspolizeiverordnung     Rheinschiffs-Untersuchungsordnung vom 26. März 1976\nvom 27. Mai 1993 (BGBI. 1S. 741) wird die Angabe \"beim         (BGBI. 1S. 773), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Ver-\nWasser- und Schiffahrtsamt Regensburg\" gestrichen.             ordnung vom 14. April 1992 (BGBI. 1S. 911 ), außer Kraft.\nBonn, den 19. Dezember 1994\nDer Bundesminister für Verkehr\nMatthias Wissmann\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nAngela Merkel\nBekanntmachung\nüber den GeHungsbereich\nder Satzung des Internationalen Zentrums\nfür die Registrierung fortlaufend erscheinender Veröffentlichungen\nVom 13. Oktober 1994\nDie Satzung des Internationalen Zentrums für die Regi-\nstrierung fortlaufend erscheinender Veröffentlichungen\nvom 14. November 1974 (BGBI. 1983 II S. 706, 712) ist\nnach ihrem Artikel 2 für\nChile                                 am 27. Juni 1994\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 22. November 1993 (BGBI. II\ns. 2375).\nBonn, den 13. Oktober 1994\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann"]}