{"id":"bgbl2-1994-61-4","kind":"bgbl2","year":1994,"number":61,"date":"1994-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1994/61#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1994-61-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1994/bgbl2_1994_61.pdf#page=20","order":4,"title":"Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (RheinSchPEV)","law_date":"1994-12-19T00:00:00Z","page":3816,"pdf_page":20,"num_pages":6,"content":["3816                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nVerordnung\nzur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung\n(RheinSchPEV)\nVom 19. Dezember 1994\nAuf Grund                                                            von der Anlage abweichende Regelung bis zur Dauer von\n3 Jahren zu treffen.\n- des§ 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, 8 des Binnenschiffahrts-\naufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                     (3) Zuständige Behörde für die Zulassung von Bau-\nvom 4. August 1986 (BGBI. 1 S. 1270) und des §. 3e                  mustern der Radargeräte und Geräte zur Anzeige der\nAbs. 1 Satz 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes,                Wendegeschwindigkeit nach§ 4.06 Nr. 1 Buchstabe a der\nder durch Artikel 5 Nr. 3 des Gesetzes vom 13. August               Anlage ist das Seezeichenversuchsfeld.\n1993 (BGBI. 1 S. 1489) geändert worden ist, und auf\n(4) Zuständige Behörde im Sinne des§ 1.10 Nr. 4 der\nGrund des § 27 Abs. 1 und des § 46 Satz 1 Nr. 1 des\nAnlage, deren§ 1.12 Nr. 3 und 4, § 1.13 Nr. 2 und 3,\nBundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Be-\n§§ 1.14, 1.15 Nr. 2, § 1.17 Nr. 1, § 1.18 Nr. 4, §§ 1.19\nkanntmachung vom 23. August 1990 (BGBI. 1S. 1818)\nund 1.20 und § 15.03 Nr. 2 sind neben den Wasser- und\nverordnet das Bundesministerium für Verkehr,\nSchiffahrtsdirektionen auch deren nachgeordnete Stellen\n- des § 3 Abs. 5 Satz 1 und des § 3e Abs. 1 Satz 2 Nr. 1                und nach Maßgabe der nach§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 2\ndes Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung                 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes geschlossenen\nmit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes                 Vereinbarungen mit den Ländern die Polizeikräfte der Län-\nvom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Orga-                    der.\nnisationserlaß des Bundeskanzlers vom 5. Juni 1986\n(5) Zuständige Behörde im Sinne des § 1.07 Nr. 5 der\n(BGBI. 1 S. 864) verordnet das Bundesministerium für\nVerkehr gemeinsam mit dem Bundesministerium für                     Anlage, deren§ 11.03 Nr. 1 Buchstabe d, § 15.05 Nr. 1, für\ndie Anbringung der Einsenkungsmarken nach deren\nUmwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,\n§ 2.04 Nr. 1 und der Tiefgangsanzeiger nach deren § 2.04\n- des§ 3 Abs. 5 Satz 2 und des§ 3e Abs. 1 Satz 2 Nr. 2                  Nr. 2 sind die nach der Rheinschiffsuntersuchungs-\ndes Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes verordnet das                 ordnung gebildeten Schiffsuntersuchungskommissionen\nBundesministerium für Verkehr im Einvernehmen mit                   (Artikel 3 der Verordnung zur Einführung der Rheinschiffs-\ndem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung,                 untersuchungsordnung vom 19. Dezember 1994 - BGBI.\n- des § 3 Abs. 5 Satz 4, der gemäß Artikel 66 der                       199411 s. 3822-).\nVerordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278)                       (6) Zuständige Behörde für die Zulassung von Bau-\ninsoweit geändert worden ist, und des § 3e Abs. 1                   mustern von Signalleuchten nach§ 3.02 Nr. 2 derAnlage\nSatz 2 Nr. 2 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes                  ist das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie.\nverordnet das Bundesministerium für Verkehr im Ein-\nvernehmen mit dem Bundesministerium für Post und                       (7) Zuständige Behörden für die Entgegennahme der\nTelekommunikation:                                                  Meldungen nach§ 12.01 Nr. 2 der Anlage sind die Revier-\nzentralen der Wasser- und Schiffahrtsdirektionen West\nund Südwest in Duisburg und Oberwesel.\nArtikel 1\n(8) Zuständige Behörde für die Zulassung einer An-\nAnwendungsbereich                               nahmestelle nach§ 15.01 Nr. 1 Buchstabe d der Anlage ist\nDie von der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt               die nach § 19 des Abfallgesetzes vom 27. August 1986\nin Straßburg am 1. Dezember 1993 und 18. Mai 1994                       (BGBI. 1 S. 141 O, 1501 ), das zuletzt durch Artikel 2 des\nbeschlossene Rheinschiffahrtspolizeiverordnung - An-                    Gesetzes vom 30. September 1994 (BGBI. 1 S. 2771)\nlage*) - wird auf der Bundeswasserstraße Rhein in Kraft                geändert worden ist, nach Landesrecht bestimmte Be-\ngesetzt.                                                                hörde.\n(9) liegen die Voraussetzungen des § 48 oder § 49 des\nArtikel2                                 Verwaltungsverfahrensgesetzes vor, kann die zuständige\nBehörde eine Erlaubnis nach der Anlage auch nach-\nZuständige Behörden                              träglich befristen und mit Auflagen verbinden.\n(1) Zuständige Behörden im Sinne der Anlage sind,\nsoweit in den Absätzen 3 bis 8 nichts anderes bestimmt\nArtikel3\nist, die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen West und Süd-\nwest als Strom- und Schiffahrtspolizeibehörden. Diese                             Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes\nkönnen die Regelung örtlicher Verhältnisse ihren nachge-\nFahrzeuge der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des\nordneten Stellen übertragen.\nBundes, der Wasserschutzpolizei, der Bereitschafts-\n(2) Die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen West und                 polizei, des Bundesgrenzschutzes, der Streitkräfte, des\nSüdwest werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung                     Zolldienstes, der Feuerwehr, des Zivil- und Katastrophen-\nzu Versuchszwecken oder bis zu einer Änderung eine                     schutzes sowie der Wasserwirtschaftsverwaltungen sind\nvon den Vorschriften der Anlage befreit, soweit dies zur\n1  Die Anlage wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetz-  Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter Berücksichtigung\nblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil II wird\nder Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des      der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend ge-\nVerlags übersandt.                                                  boten ist.","Nr. 61 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1994                                 3817\nArtikel4                           3. entgegen § 1.07 Nr. 5 ein Fahrzeug führt, das mehr\nOrdnungswidrigkeiten                          Fahrgäste als zugelassen an Bord hat,\nnach dem Binnenschiffahrtsaufgabengesetz                4. ein Fahrzeug führt, auf dem entgegen § 1.09 Nr. 4 ein\nAusguck oder Horchposten nicht aufgestellt ist,\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des\nBinnenschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätz-        5. entgegen § 3.01 Nr. 2 die zusätzlichen Zeichen nicht\nlich oder fahrlässig einer mit einer Erlaubnis nach Arti-         setzt,\nkel 2 Abs. 9 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwider-\n6. entgegen § 3.05 Nr. 1 andere lichter oder Sicht-\nhandelt.\nzeichen gebraucht oder sie unter Umständen ge-\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des                 braucht, für die sie nicht vorgeschrieben oder zu-\nBinnenschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen               gelassen sind,\neine Vorschrift der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung\n7. einer Vorschrift des § 3.07 über den Gebrauch von\nverstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig\nlichtem, Scheinwerfern, Flaggen, Tafeln, Wimpeln\n1. entgegen§ 1.02 Nr. 1 Satz 1 ein Fahrzeug oder einen          oder anderen Gegenständen zuwiderhandelt,\nSchwimmkörper oder entgegen § 1.02 Nr. 2 Satz 1\n8. ein Fahrzeug, einen Verband, einen Schwimmkörper\neinen Verband führt, ohmthierfür geeignet zu sein,\noder eine schwimmende Anlage\n2. entgegen § 1.03 Nr. 2 eine Anweisung des Schiffs-\na) bei Nacht während der Fahrt entgegen§ 3.08 Nr. 1\nführers nicht befolgt,\noder 2, § 3.09 Nr. 1 Buchstabe a oder b, Nr. 2 bis\n3. entgegen § 1.13 Nr. 1 Schiffahrtszeichen zum Fest-              4, § 3.10 Nr. 1 bis 3, § 3.11 Nr. 1, § 3.12 Nr. 1,\nmachen oder Verholen benutzt, beschädigt oder                  § 3.13 Nr. 1, 2, 3 Satz 1, Nr. ·4 oder 5, § 3.14 Nr. 1\nunbrauchbar macht,                                             bis 6 oder 8, § 3.16, § 3.18 Satz 1 oder§ 3.19 oder\n4. entgegen § 1.15 Nr. 1 feste Gegenstände oder Flüs-           b) bei Tag während der Fahrt entgegen § 3.09 Nr. 1\nsigkeiten in die Wasserstraße einbringt oder einleitet,         bis 3, § 3.10 Nr. 4, § 3.13 Nr. 6, § 3.14 Nr. 1 bis 5,\n5. ohne Erlaubnis nach § 1.23 eine dort genannte Veran-            § 3.15, § 3.17, § 3.18 Satz 1 oder§ 12.02 Nr. 5\nstaltung durchführt oder durchführen läßt,                   nicht bezeichnet,\n6. entgegen§ 3.29 Nr. 2 Satz 1 von der ~Zeichnung            9. Schallzeichen mit anderen als den nach§ 4.01 Nr. 1\nnach § 3.29 Nr. 1 Gebrauch macht,                            dort vorgeschriebenen Geräten gibt,\n7. entgegen§ 4.01 Nr. 3 Schallzeichen von einem Fahr-       1O. entgegen § 4.01 Nr. 2 Satz 1 mit den Schallzeichen\nzeug gibt, auf dem sich der Führer des Verbandes             nicht gleichzeitig die vorgeschriebenen Lichtzeichen\nnicht befindet,                                              gibt,\n8. entgegen § 6.17 Nr. 3 Satz 1 an einem Fahrzeug oder      11. entgegen § 4.01 Nr. 4 Satz 1 oder § 4.02 Nr. 1 in\nSchwimmkörper in Fahrt anlegt, sich daran anhängt            Verbindung mit Anlage 6 der Rheinschiffahrtspolizei-\noder im Sogwasser mitfährt,                                  verordnung Schallzeichen nicht gibt,\n9. entgegen § 6.17 Nr. 4 nicht ausreichend Abstand\n12. entgegen§ 4.03 Nr. 1 Schallzeichen gebraucht,\nhält,\n13. entgegen § 4.05 Nr. 2 einen dort genannten Kanal\n10. entgegen § 15.03 Nr. 1 Altöl, Bilgenwasser, Altfett,\nbenutzt,\nanderen öl- oder fetthaltigen Abfall, Slops, Hausmüll\noder übrigen Sonderabfall in die Wasserstraße ein-       14. entgegen § 4.05 Nr. 4 Sprechfunk nicht auf Empfang\nbringt oder einleitet,                                       schaltet oder entgegen § 4.05 Nr. 5 Sprechfunk nicht\nbenutzt,\n11. entgegen § 15.04 Nr. 2 Buchstabe a, b oder c Satz 1\nBehälter als Altölsammelbehälter verwendet, Abfälle      15. entgegen § 4.06 Nr. 1 Radar benutzt,\nan Bord verbrennt oder Reinigungsmittel in die\n16. entgegen § 5.01 Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 1 eine\nMaschinenraumbilgen einbringt oder\nAnordnung nicht befolgt,\n12. entgegen§ 15.09 die Außenhaut des Fahrzeugs mit Öl\nanstreicht oder mit einem dort genannten Mittel reinigt. 17. einer Vorschrift über\na)   die Fahrregeln für Kleinfahrzeuge nach § 6.02\n(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des                      Nr. 1 erster Halbsatz, § 6.02a Nr. 1 bis 3, 4 Satz 1\nBinnenschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen                    oder 2 oder Nr. 5,\neine Vorschrift der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung ver-\nstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffs-           b)   das Verhalten oder die Zeichengebung beim Be-\nführer oder nach § 1.03 Nr. 3 für Kurs und Geschwindig-                 gegnen nach den§§ 6.03 bis 6.05 Nr. 1 Satz 2,\nkeit verantwortliche Person                                             Nr. 2 bis 4, § 6.07 oder § 6.08 oder beim Über-\nholen nach § 6.03, § 6.09, § 6.1 O Nr. 2 bis 5 oder\n1. entgegen § 1.06 ein Fahrzeug oder einen Verband\n§ 6.11 Buchstabe a oder b erster Halbsatz,\nführt, dessen Geschwindigkeit nicht den Gegeben-\nheiten der Wasserstraße oder der Anlagen angepaßt            c)   die Fahrt auf Strecken mit vorgeschriebenem\nist,                                                              Kurs nach§ 6.12,\n2. ein Fahrzeug führt, das entgegen§ 1.07 Nr. 1 tiefer          d)   das Verhalten oder die Zeichengebung beim\nals bis zur Unterkante der Einsenkungsmarken ab-                  Wenden nach § 6.13 Nr. 1 bis 4 Satz 1 oder bei\ngeladen oder auf dem entgegen § 1.07 Nr. 2 die vor-               der Abfahrt vom Liege- oder Ankerplatz nach\ngeschriebene Sicht eingeschränkt ist,                             §6.14,","3818                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\n.\ne)   das Verhalten oder die Zeichengebung beim . 22. entgegen§ 6.22 Nr. 1 vor dem Verbotszeichen nicht\nÜberqueren der Hauptwasserstraße oder bei der             anhält oder entgegen § 6.22 Nr. 2 eine Wasserfläche\nEinfahrt in oder Ausfahrt aus Häfen und Neben-            befährt,\nwasserstraßen nach § 6.16 Nr. 1 Satz 1 oder 2,\n23. entgegen § 9.05 auf den dort genannten Strecken-\nNr. 2 oder 3,                                             abschnitten auf gleicher Höhe fährt,\nf)   das Verhalten zur Vermeidung von gefährdendem 24. entgegen § 9.06 Nr. 2 Satz 1 die auf den Altrheinen\nWellenschlag oder Sogwirkung nach § 6.20 Nr. 1            zugelassene Fahrgeschwindigkeit überschreitet,\noder 3,\n25. entgegen § 9.06 Nr. 3 Buchstabe a einen Verband\ng)   die Vorbeifahrt an schwimmenden Geräten bei der           führt, der die dort vorgeschriebenen Höchstabmes-\nArbeit oder an festgefahrenen oder gesunkenen             sungen überschreitet oder sich entgegen§ 9.06 Nr. 3\nFahrzeugen nach § 6.22a,                                  Buchstabe b nicht auf Kanal 10 meldet,\nh)   den Betrieb, das Liegen oder den Aufenthalt von 26. entgegen§ 9.07 Nr. 1 nicht mit der vorgeschriebenen\nFähren im Fahrwasser nach § 6.23,                          Mindestgeschwindigkeit fährt oder\ni)   die Durchfahrt oder das Verhalten beim Durch-        27. einen Schubverband führt und\nfahren von Brücken oder Wehren nach § 6.24\nNr. 1 oder 2 Buchstabe a, § 6.25 Nr. 1 oder 2\n'\na) entgegen § 9.09 Nr. 1 eine Angabe nicht, nicht\nSatz 2 zweiter Halbsatz oder § 6.27 Nr. 2 oder                richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschrie-\ndie Durchfahrt durch Schiffbr.ücken nach§ 6.26,               benen Weise oder nicht rechtzeitig macht oder\neine Angabe nicht wiederholt,\nj)   das Verhalten beim Durchfahren der Schleusen-\nvorhäfen oder Schleusen nach § 6.28 Nr. 1, 2, 3           b) entgegen § 9.09 Nr. 2 die dort genannten Kanäle\nSatz 1, 3 oder 4, Nr. 4 bis 7 oder 8 Satz 1 oder              nicht auf Empfang schattet oder\nNr. 11 Satz 2, § 6.28a Nr. 1 Buchstabe a bis c,           c) einer Vorschrift des § 9.09 Nr. 4 über die Begeg-\nNr. 2 Buchstabe a oder Nr. 4,                                 nung mit anderen Schubverbänden zuwiderhan-\nk)   über die Regeln für die Fahrt bei unsichtigem                 delt.\nWetter nach § 6.30 Nr. 1 bis 4 Satz 2, Nr. 6, § 6.31    (4) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des\nNr. 1 bis 3 Satz 2 oder§ 6.33 Nr. 1,                 Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen\n1)   das Verhalten von Fahrzeugen bei der Wahr-           eine Vorschrift der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung\nnehmung des Dreitonzeichens nach § 6.34,             verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als\nSchiffsführer\nm) die Sprechverbindung auf Verbänden nach § 8.06,\n1. entgegen § 1.02 Nr. 4 während der Fahrt oder des\nn)   das Verhalten, Wenden, Begegnen, Stilliegen oder          Betriebes nicht an Bord ist,\nAnlegen von Fahrzeugen auf dem kanalisierten\nRhein oder im Bereich der dort gelegenen Kanäle,       2. entgegen § 1.02 Nr. 5 Satz 3 erster Halbsatz, auch in\nSchleusen oder Wehre nach § 9.02 Nr. 3, 4 Satz 1          Verbindung mit Satz 4, eine Anweisung des Schiffs-\nzweiter Halbsatz, Nr. 5, 6 Satz 1, Nr. 7 Satz 1           führers des Verbandes nicht befolgt,\noder Nr. 8,                                            3. entgegen § 1.04 Buchstabe a bis c die gebotenen\no)   die geregelte Begegnung nach § 9.04 Nr. 2 oder 3          Vorsichtsmaßregeln nicht trifft und dadurch das\nSatz 2, Nr. 4 Satz 2 oder Nr. 5,                           Leben eines anderen gefährdet, ein Fahrzeug, einen\nSchwimmkörper, das Ufer, ein Regelungsbauwerk\np)  über die Fahrregeln in den Streckenabschnitten            oder eine dort genannte Anlage beschädigt oder die\nLorch-St. Goar, Moselmündung, Duisburg-Ruhr-               Schiffahrt behindert,\nort oder Wesel nach § 9.07 Nr. 2 Buchstabe a, b\nSatz 1 oder 2, Nr. 3, 4 oder 5,                        4. entgegen § 1.06 ein Fahrzeug oder einen Verband\nführt, dessen Länge, Breite, Höhe oder Tiefgang\nq)  über die Nachtschiffahrt auf der Strecke Bingen-           nicht den Gegebenheiten der Wasserstraße oder der\nSt. Goar nach § 9.08 Nr. 1 bis 3 Satz 1 oder 2,            Anlagen angepaßt ist,\nNr. 4 oder 5 Satz 1 oder\n5. ein Fahrzeug führt, dessen Ladung entgegen§ 1.07\nr)   über die Schiffahrt bei Hochwasser nach § 10.01           Nr. 3 die Stabilität des Fahrzeugs oder die Festigkeit\nNr. 1 oder 2 oder bei Niedrigwasser nach § 10.02          des Schiffskörpers gefährdet oder für das entgegen\nSatz 1                                                    § 1.07 Nr. 4 eine- Stabilitätsüberprüfung nicht oder\nzuwiderhandelt,                                                nicht rechtzeitig vorgenommen wurde,\n6. nicht dafür sorgt, daß das Ruder mit einer nach § 1.09\n18. entgegen§ 6.15 in die Abstände zwischen den Teilen\nNr. 1 vorgeschriebenen Person besetzt ist,\neines Schleppverbandes hineinfährt,\n7. nicht sicherstellt, daß die in § 1.10 Nr. 1 genannten\n19. entgegen§ 6.17 Nr. 1 mit einem anderen Fahrzeug\nUrkunden oder sonstige Unter1agen an Bord mitge-\nauf gleicher Höhe fährt oder entgegen § 6.17 Nr. 2\nführt werden oder entgegen § 1.10 Nr. 4 eine Urkunde\nnäher als dort zugelassen an ein Fahrzeug oder einen\noder sonstige Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig\nVerband heranfährt,\naushändigt, _.\n20. entgegen § 6.18 Nr. 1 oder 2 zweiter Halbsatz\n8. ein Fahrzeug führt, auf dem sich entgegen § 1.11 ein\nAnker, Trossen oder Ketten schleifen läßt,\nAbdruck der dort genannten Verordnungen nicht an\n21. entgegen§ 6.19 Nr. 1 das Fahrzeug treiben läßt,                 Bord befindet,","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1994                                3819\n9. ein Fahrzeug, einen Schwimmkörper oder eine                    Stilliegens nebeneinander nach § 3.33 Nr. 1 oder 2\nschwimmende Anlage führt, auf denen entgegen                   nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise hin-\n§ 1.12 Nr. 1 ein Gegenstand über die Bordwand hin-             gewiesen wird,\nausragt,                                                   26. ein Fahrzeug führt, auf dem eine Sprechfunkanlage\n10. ein Fahrzeug führt, dessen aufgeholter Anker ent-              entgegen§ 4.05 Nr. 1 Satz 1 den dort genannten Vor-\ngegen § 1.12 Nr. 2 unter den Boden oder den Kiel               schriften nicht entspricht oder nicht in der vorge-\nreicht,                                                        schriebenen Weise betrieben wird,\n11. entgegen§ 1.12 Nr. 3 Satz 1 oder Nr. 4, § 1.13 Nr. 2       27. einer Vorschrift über                              '\noder 3, § 1.14, § 1.15 Nr. 2, § 1.17 Nr. 1 Satz 1 oder         a) die Zusammenstellung der Verbände nach§ 6.21\nNr. 3 oder entgegen § a:09 Nr. 8 eine Benachrichti-                 Nr. 1, 2 Satz 1 oder 2 oder Nr. 3, die Begehbarkeit\ngung nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt,                         der Schubverbände nach§ 8.07 oder die Zusam-\n12. entgegen§ 1.16 Nr. 1 bei Unfällen nicht alle verfüg-                menstellung der Schleppverbände nach § 8.08,\nbaren Mittel aufbietet oder entgegen§ 1.16 Nr. 2 nicht         b) die Radarfahrt nach § 6.32 Nr. 1 Satz 1, Nr. 3, 4\noder nicht rechtzeitig Hilfe leistet,                               Satz 1 oder 3,\n13. entgegen § 1.17 Nr. 1 Satz 2 nicht an Bord oder in der         c) das Stilliegen nach § 7 .01 , das Liegeverbot nach\nNähe der Unfallstelle bleibt,                                       § 7.02 Nr. 1, das Ankern nach§ 7.03 Nr. 1, das\n14. entgegen § 1.17 Nr. 2 nicht oder nicht rechtzeitig für              Festmachen nach§ 7.04 Nr. 1 oder 3, die Benut-\neine Wahrschau sorgt,                                               zung der Liegestellen nach § 7.05 oder § 7 .06\noder die Mindestabstände nach§ 7.07 Nr. 1 oder\n15. entgegen § 1.18 Nr. 1 oder 2 eine Maßnahme nicht\n§ 14.11 Nr. 3 bis 5,\ntrifft,\nd) die Wache oder Aufsicht nach§ 7.08 Nr. 1 Satz 1\n16. einer vollziehbaren Anordnung nach § 1.19 zuwider-                  oder Nr. 2 Satz 1,\nhandelt,\ne) die Höchstabmessungen und das Fahrverhalten\n17. entgegen § 1.20 das Anbordkommen nicht erleichtert,                 der Schubverbände nach § 11.02 Nr. 1, 3 oder 4\n18. ohne Erlaubnis nach § 1.21 Nr. 1 Satz 2 einen Sonder-               Satz 1, § 11.03 Nr. 1 oder 2 oder anderer Fahr-\ntransport durchführt oder einer vollziehbaren Auflage               zeugzusammenstellungen nach § 11.05,\nnach§ 1.21 Nr. 1 Satz 3 zuwiderhandelt,                        f) die Meldepflicht nach § 12.01 Nr. 1, 2 Satz 2 oder\n19. einer vollziehbaren Anordnung vorübergehender Art                   Nr. 3 bis 5,                     \"\nnach § 1.22 Nr. 1 zuwiderhandelt,                              g) die Eintauchtiefe       von    Kanalpenichen   nach\n20. ein Fahrzeug führt, das entgegen§ 2.01 oder§ 2.02                   § 13.03 Nr. 2 oder\nnicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise                 h) die Aufbewahrung des Ölkontrollbuches nach\ngekennzeichnet ist oder an dem entgegen§ 2.04 Nr. 1                 § 15.05 Nr. 1 Satz 2 oder 3,\nSatz 1 oder Nr. 2 Satz 1 Einsenkungsmarken oder\nTiefgangsanzeiger nicht angebracht sind,                       zuwiderhandelt,\n21. ein Binnenschiff führt, das entgegen § 2.03 nicht          28. entgegen § 8.01 Nr. 1 Satz 1 einen Schubverband\nschleppt oder schleppen läßt,\ngeeicht ist oder ein Fahrzeug führt, dessen Anker ent-\ngegen§ 2.05 Nr. 1 Satz 1 oder 2 nicht gekennzeichnet       29. entgegen § 8.01 Nr. 2 Satz 1 mit einem Schubverband\nist,                                                           eine Schlepptätigkeit ausübt,\n22. einer Vorschrift des § 3.02 Nr. 1, 2 oder 3 zweiter        30. entgegen § 8.03 Nr. 1 an der Spitze eines Schubver-\nHalbsatz über Lichter oder Signalleuchten zuwider-             bandes einen Trägerschiffsleichter mitführt,\nhandelt,                                                   31. entgegen§ 8.04 einen Schubleichter fortbewegt,\n23. einer Vorschrift des § 3.03 Nr. 1, 2 oder 3 zweiter        32. einen Schubverband führt, der nicht mit den nach\nHalbsatz über Flaggen, Tafeln oder Wimpel oder des             § 8.05 Nr. 1 bis 3 vorgeschriebenen Kupplungen aus-\n§ 3.04 Nr. 2, 3 oder Nr. 4 Satz 2 über Zylinder, Bälle         gerüstet ist,\noder Kegel zuwiderhandelt,\n33. ein Fahrzeug der in § 8.09 Nr. 1 Buchstabe a oder b\n24. ein Fahrzeug, einen Verband, ein schwimmendes                  genannten Art führt, das mit einem Bleib-weg-Signal\nGerät, einen Schwimmkörper, eine schwimmende                   nach § 8.09 Nr. 2 nicht ausgerüstet ist,\nAnlage, ein Fischereigerät oder einen Anker\n34. entgegen § 8.09 Nr. 1 das Bleib-weg-S_ignal nicht\na) bei Nacht während des Stilliegens nach § 3.20               auslöst,\nNr. 1 Satz 1 oder Nr. 2, §§ 3.21, 3.22, 3.23, 3.24\n35. entgegen § 8.09 Nr. 3 bis 5, 7 oder 8 beim Wahr-\nSatz 1 oder 2 erster Halbsatz, § 3.25 Nr. 1 Satz 1\nnehmen des Bleib-weg-Signals eine Maßnahme nicht\nBuchstabe a bis d oder Satz 2, Nr. 2, § 3.26 Nr. 3\ntrifft,\noder4 oder\n36. ein Fahrzeug, das für die Beförderung und Über-\nb) bei Tag während des Stilliegens nach § 3.24\nnachtung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen\nSatz 2 zweiter Halbsatz,§ 3.25 Nr. 1 Satz 1 Buch-\nist, führt, obwohl sich die nach § 8.1 0 Buchstabe a\nstabe a bis d oder Satz 2, Nr. 2, § 3.26 Nr. 3 oder 4\nSatz 1 vorgeschriebene Sicherheitsrolle nicht an Bord\nnicht bezeichnet,                                              befindet,\n25. ein Fahrzeug führt, auf dem auf das Verbot des             37. eine nach § 8.10 Buchstabe b zweiter Halbsatz, Buch-\nBetretens nach § 3.31 Nr. 1 Satz 1 oder Nr. 2, des             stabe c, d oder e vorgeschriebene Maßnahme nicht\nRauchens nach § 3.32 Nr. 1 Satz 1 oder Nr. 2 oder des          trifft,","-··---·--·-·-   ·- - · · - - - - - - - - - - - - -\n3820                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994L Teil II\n38. ein Fahrzeug führt, das die nach § 11.01 zulässigen           9. anordnet oder zuläßt, daß entgegen § 8.02 in einem\nHöchstabmessungen überschreitet,                               Schubverband andere Fahrzeuge als Schubleichter\n39. einer Vorschrift des§ 14.01 Nr. 2 oder 3 über das Still-         mitgeführt werden, obwohl dies im Schiffsattest des\nliegen auf den Reeden zuwiderhandelt,                          schiebenden oder geschobenen Fahrzeugs nicht zu-\ngelassen ist,\n40. entgegen § 15.04 Nr. 1 nicht sicherstellt, daß Abfälle\nin der vorgeschriebenen Weise gesammelt werden             10. die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs anordnet oder\noder Behälter nicht lagert,                                    zuläßt,\n41.-- ein Fahrzeug ohne das nach§ 15.05 Nr. 1 Satz 1 vor-            a) dessen Länge, Breite, Höhe oder Tiefgang ent-\ngeschriebene Ölkontrollbuch führt oder                             gegen § 1.06 den Gegebenheiten der Wasser-\nstraße oder der Anlagen nicht angepaßt ist,\n42. entgegen § 15.05 Nr. 1 ein gültiges Ölkontrollbuch\nnicht an Bord hat oder entgegen§ 15.05 Nr. 2 Satz 1            b) das entgegen § 1.07 Nr. 1 tiefer als bis zur Unter-\noder Nr. 4 Abfälle nicht abgibt oder entgegen § 15.05              kante der Einsenkungsmarken abgeladen ist oder\nNr. 3 einen Nachweis nicht erbringt.                               entgegen § 13.03 Nr. 2 zu tief eintaucht,\nc) dessen Sicht entgegen § 1.07 Nr. 2 eingeschränkt\n(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des\nwird,\nBinnenschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen\neine Vorschrift der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung                d) dessen Ladung entgegen § 1.07 Nr. 3 die Stabilität\nverstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Mit-                  des Fahrzeugs oder die Festigkeit des Schiffs-\nglied der Besatzung                                                      körpers gefährdet,\n1. entgegen § 1.03 Nr. 1 Satz 1 einer Anweisung des                  e) für das entgegen § 1.07 Nr. 4 eine Überprüfung der\nSchiffsführers nicht Folge leistet oder                              Stabilität nicht oder nicht rechtzeitig vorgenom-\nmen wurde,\n2. entgegen § 1.17 Nr. 1 Satz 2 nicht an Bord oder in der\nNähe der Unfallstelle bleibt.                                    f) das entgegen § 1.07 Nr. 5 mehr Fahrgäste als\nzugelassen an Bord hat,\n(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des\nBinnenschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen                 g) an Bord dessen sich entgegen § 8.1 OBuchstabe a\neine Vorschrift der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung ver-               Satz 1 die dort genannte Sicherheitsrolle nicht\nstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Eigentümer               befindet,\noder Ausrüster •                                                     h) das entgegen§ 2.01 oder§ 2.02 nicht oder nicht in\n1. anordnet oder zuläßt, daß                                            der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet ist,\na) entgegen § 1.02 Nr. 1 Satz 1 ein Fahrzeug oder              i) das entgegen § 2.03 nicht geeicht ist,\nein Schwimmkörper unter der Führung einer hier-            j) an dem entgegen § 2.04 Nr. 1 Satz 1 Ein-\nfür nicht geeigneten Person steht oder                         senkungsmarken oder entgegen § 2.04 Nr. 2\nb) der nach § 1.02 Nr. 2 Satz 4 vorgeschriebene Füh-               Satz 1 Tiefgangsanzeiger nicht angebracht sind,\nrer des Verbandes nicht oder nicht rechtzeitig             k) dessen Anker entgegen§ 2.05 Nr. 1 Satz 1 oder 2\nbestimmt wird,                                                 nicht gekennzeichnet ist,\n2. nicht dafür sorgt, daß die in § 1.10 Nr. 1 genannten             1) dessen Lichter entgegen § 3.02 Nr. 1 nicht von\nUrkunden oder sonstigen Unterlagen an Bord mitge-                  allen Seiten sichtbar sind oder ein gleichmäßiges,\nführt werden oder die in § 1.10 Nr. 3 Satz 1 zweiter               ununterbrochenes Licht nicht werfen oder ent-\nHalbsatz genannten Schiffspapiere im Bereich der                   gegen § 3.02 Nr. 2 nicht den dort genannten Vor-\nBaustelle verfügbar sind,                                          schriften entsprechen,\n3. ohne Erlaubnis nach§ 1.21 Nr. 1 Satz 2 einen Sonder-             m) das nicht mit dem nach§ 4.01 Nr. 1 Buchstabe a\ntransport durchführen läßt oder entgegen § 1.21                    vorgeschriebenen Schallgerät ausgerüstet ist,\nNr. 1 Satz 4 einen· Schiffsführer nicht bestimmt,\nn) auf dem eine Sprechfunkanlage entgegen § 4.05\n4. nicht dafür sorgt, daß Schwimmkörper oder schwim-                    Nr. 1 Satz 1 nicht in der vorgeschriebenen Weise\nmende Anlagen in der nach § 3.23 vorgeschriebenen                  betrieben wird,\nWeise bezeichnet werden,\no) das entgegen § 6.21 Nr. 1 über eine ausreichende\n5. die Radarfahrt eines Fahrzeugs anordnet oder zuläßt,                Maschinenleistung nicht verfügt,\ndas entgegen§ 4.06 Nr. 1 oder§ 6.32 Nr. 1 Satz 1\nnicht vorschriftsmäßig ausgerüstet oder besetzt ist,           p} das entgegen § 6.21 Nr. 2 Satz 1 zum Schleppen,\nSchieben oder zur Fortbewegung gekuppelter\n6. nicht dafür sorgt, daß sich an Bord der in § 7 .08                  Fahrzeuge verwendet wird,\nNr. 1 Satz 1 genannten Fahrzeuge eine einsatzfähige\nWache aufhält,                                                q} das sich entgegen§ 6.21 Nr. 2 Satz 2 nicht an der\nSteuerbordseite befindet,\n7. nicht dafür sorgt, daß Fahrzeuge, Schwimmkörper\noder schwimmende Anlagen beim Stilliegen unter der             r) das entgegen § 6.21 Nr. 3 längsseits gekuppelt\nAufsicht einer nach§ 7.08 Nr. 2 Satz 1 vorgeschrie-               fährt, schleppt oder geschleppt wird oder\nbenen Person stehen,                                           s) das die nach § 11.01 zulässigen Höchstabmes-\nsungen überschreitet,\n8. anordnet oder zuläßt, daß ein Schubverband ent-\ngegen § 8.01 Nr. 1 Satz 1 geschleppt wird oder ent-       11. anordnet oder zuläßt, daß entgegen § 8.03 Nr. 1 an\ngegen § 8.01 Nr. 2 Satz 1 eine Schlepptätigkeit                der Spitze des Schubverbandes Trägerschiffsleichter\nausübt,                                                        mitgeführt werden oder die Spitze des Schubverban-","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1994                                3821\ndes entgegen§ 8.03 Nr. 2 mit Ankern nicht versehen                                    Artikel 5\nist,\nÜbergangsvorschriften\n12. anordnet oder zuläßt, daß ein Schubleichter entgegen\n§ 8.04 fortbewegt wird,                                     (1) Fahrzeuge, deren Heimat- oder Registerort sich\nnicht in einem der Rheinuferstaaten oder Belgien befindet,\n13. die Inbetriebnahme eines Schubverbandes anordnet          sowie Kleinfahrzeuge müssen erst ab 1. Januar 1996 mit\noder zuläßt, dessen Kupplungen der Vorschrift des         den in§ 3.02 Nr. 2 Buchstabe a der Anlage vorgeschriebe-\n§ 8.05 Nr. 1 bis 3 nicht entsprechen,                     nen Signalleuchten ausgerüstet sein.\n14. die Inbetriebnahme eines Verbandes anordnet oder            (2) Abweichend von § 4.05 Nr. 3 Satz 2 und Nr. 4\nzuläßt, obwohl die nach§ 8.06 Nr. 1 bis 4 vorgeschrie-    Satz 2 der Anlage müssen die Funkgeräte von Fahrzeu-\nbene Sprechverbindung nicht besteht,                      gen, die nach § 12.01 der Anlage nicht meldepflichtig sind\n15. die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs der in § 8.09 - ausgenommen Kleinfahrzeuge - und von Fahrzeugen,\nNr. 1 Buchstabe a oder b genannten Art anordnet die keine Radarfahrt im Sinne ihres § 6.32 durchführen,\noder zuläßt, obwohl es mit einem Bleib-weg-Signal erst ab 1. Januar 1998 während der Fahrt die in Frage\nnach § 8.09 Nr. 2 nicht ausgerüstet ist,                  kommenden Kanäle der Verkehrskreise Schiff--Schiff und\n. Nautische Information gleichzeitig auf Empfang geschal-\n16. die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs anordnet oder\ntet sein. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, die mit Sprechfunk-\nzuläßt, obwohl die Sicherheitsrolle oder die Verhal-\nanlagen nach ihrem§ 4.05 Nr. 3 Satz 2 bereits ausgerüstet\ntensmaßregeln entgegen § 8.1 0 Buchstabe a Satz 3\nsind.\nnicht ausgehängt sind oder die Besatzung oder das\nPersonal entgegen § 8.1 0 Buchstabe b zweiter Halb-\nsatz nicht unterwiesen wurden,\nArtikel6\n17. die Inbetriebnahme eines Schubverbandes oder einer\nFahrzeugzusammenstellung anordnet oder zuläßt,                                     Inkrafttreten\nderen Höchstabmessungen die in § 11.02 Nr. 1, 3              Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.\noder 4 Satz 1, § 11.03 Nr. 1 oder § 11.05 genannten Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Einführung der Rhein-\nMaße überschreiten oder                                   schiffahrtspolizeiverordnung vom· 16. August 1983\n18. anordnet oder zuläßt, daß die Fahrt mit Schubver-         (BGBI. 1 S. 1145), zuletzt geändert durch Artikel 1 der\nbänden entgegen § 11.03 Nr. 2 Buchstabe a Satz 1          Verordnung vom 13. September 1988 (BGBI. 1 S. 1745),\noder Buchstabe b angetreten wird.                         außer Kraft.\nBonn, den 19. Dezember 1994\nDer Bundesminister für Verkehr\nMatthias Wissmann\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nAngela Merkel"]}