{"id":"bgbl2-1994-61-1","kind":"bgbl2","year":1994,"number":61,"date":"1994-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1994/61#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1994-61-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1994/bgbl2_1994_61.pdf#page=29","order":1,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung des Internationalen Zentrums für die Registrierung fortlaufend erscheinender Veröffentlichungen","law_date":"1994-10-13T00:00:00Z","page":3825,"pdf_page":29,"num_pages":3,"content":["Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1994                               3825\nweitere Vorschriften dieser Verordnung auf Kapitel oder                                Artikel 11\neinzelne Bestimmungen der Rheinschiffs-Untersuchungs-                                Inkrafttreten\nordnung verweisen, bezieht sich diese Verweisung auf die\nFassung vom 26. März 1976.\"                                       Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.\nGleichzeitig tritt die Verordnung zur Einführung der\n(2) In § 3 Abs. 5 der Donauschiffahrtspolizeiverordnung     Rheinschiffs-Untersuchungsordnung vom 26. März 1976\nvom 27. Mai 1993 (BGBI. 1S. 741) wird die Angabe \"beim         (BGBI. 1S. 773), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Ver-\nWasser- und Schiffahrtsamt Regensburg\" gestrichen.             ordnung vom 14. April 1992 (BGBI. 1S. 911 ), außer Kraft.\nBonn, den 19. Dezember 1994\nDer Bundesminister für Verkehr\nMatthias Wissmann\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nAngela Merkel\nBekanntmachung\nüber den GeHungsbereich\nder Satzung des Internationalen Zentrums\nfür die Registrierung fortlaufend erscheinender Veröffentlichungen\nVom 13. Oktober 1994\nDie Satzung des Internationalen Zentrums für die Regi-\nstrierung fortlaufend erscheinender Veröffentlichungen\nvom 14. November 1974 (BGBI. 1983 II S. 706, 712) ist\nnach ihrem Artikel 2 für\nChile                                 am 27. Juni 1994\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 22. November 1993 (BGBI. II\ns. 2375).\nBonn, den 13. Oktober 1994\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann","3826                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-äthiopischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 11. November 1994\nDas in Addis Abeba am 23. September 1994 unter-\nzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bun-\ndesrepublik Deutschland und der Übergangsregierung von\nÄthiopien über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach\nseinem Artikel 6\nam 23. September 1994\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 11. November 1994\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Übergangsregierung von Äthiopien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Warenhilfe IV)\nDie Regierung der 13undesrepublik Deutschland             Anlage beigefügten Liste handeln, für die die Lieferverträge bzw.\nLeistungsverträge nach dem 1. Mai 1994 abgeschlossen worden\nund\nsind.\ndie Übergangsregierung von Äthiopien -\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nÜbergangsregierung von Äthiopien zu einem späteren Zeitpunkt\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und Äthiopien,\nfür notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Be-\ntreuung des in Absatz 1 genannten Vorhabens von der Kredit-\nin dem Wunsch, diese freundsctiaftlichen Beziehungen durch\nanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses Abkommen\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nAnwendung.\nvertiefen,\nArtikel 2\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser BeziehunQen\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                    Die Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die Bedin-\ngungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwischen der\n. in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in  ~reditanstalt für Wiederaufbau und der Übergangsregierung von\nÄthiopien beizutragen, '                                            Athiopien zu schließende Finanzierungsvertrag, der den in der\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-\nunter Bezugnahme auf das Ergebnisprotokoll der deutsch-           liegt.\näthiopischen Regierungskonsultationen, Punkt 2.4.4, vom 18. März\nArtikel 3\n1994 in Addis Abeba -\nDie Übergangsregierung von Äthiopien stellt die Kreditanstalt\nsind wie folgt übereingekommen:                                   für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß\nArtikel                                 und der Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Finanzierungs-\nvertrages in Äthiopien erhoben werden können.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Übergangsregierung von Äthiopien, von der Kreditanstalt\nArtikel 4\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, einen Finanzierungsbeitrag\nbis zu 3 000 000,- DM (in Worten: drei Millionen Deutsche Mark)        Die Übergangsregierung von Äthiopien überläßt bei den sich\nzur Finanzierung der Devisenkosten für den Bezug von Waren          aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden\nund Leistungen zur Deckung des laufenden notwendigen zivilen        Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nBedarfs und der im Zusammenhang mit der finanzierten Waren-         den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-\neinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für Transport,       unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberech-\nSicherung und Montage zu erhalten. Es muß sich hierbei um           tigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-\nLieferungen und Leistungen gemäß der diesem Abkommen als            republik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1994                                       3827\ngegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-        wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,\nmen erforderlichen Genehmigungen.                                       Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen\nund Berlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung\nArtikel 5                                  bestimmt der in Artikel 2 genannte Vertrag.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nArtikel 6\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finan-\nzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die                Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Addis Abeba am 23. September 1994 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nA. Frhr. v. Kittlitz\nFür die Übergangsregierung von Äthiopien\nDr. Abdulmejid Hussein\nAnlage\nzum Abkommen vom 23. September 1994\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Übergangsregierung von Äthiopien\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Abkommens vom 23. Sep-\ntember 1994 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden können:\na) Lieferung von Ersatzteilen für die Kombolcha Textilfabrik;\nb) Installation einer Natronlauge-Rückgewinnungsanlage für die Textilfabrik Kom-\nbolcha.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn\ndie vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-\nliegt. Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel können nur finanziert werden,\nwenn der angemessene Umgang mit diesen Stoffen bestätigt wird.\n3. Ausgeschlossen von der Finanzierung aus dem Finanzierungsbeitrag ist die Einfuhr\nfolgender Güter:\na) Luxusgüter sowie Verbrauchsgüter für den privaten Bedarf;\nb) Güter und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen;\nc) Pflanzenschutzmittel und Schädlingsbekämpfungsmittel, die gemäß dem PIC-Ver-\nfahren zum FAQ-Kodex in der jeweils geltenden Fassung als „verboten• (banned)\noder \"stark beschränkt\" (severely restricted) eingestuft sind;\nd) Suchtstoffe, psychotrope Stoffe und die in der Anlage des Übereinkommens der\nVereinten Nationen vom 20. Dezember 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit\nSuchtstoffen und psychotropen Stoffen in der jeweils geltenden Fassung aufgeführ-\nten Stoffe, sofern diese zur Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen\nverwendet werden. (Bis zur entsprechenden Ergänzung der Anlagen zum Überein-\nkommen von 1988 gilt statt derer die Chemikalienliste des Abschlußberichts der\nChemical Action Task Force.);\ne) folgende umweltgefährdende Güter und Stoffe:\n-    FCKW und Halone sowie weitere im Montrealer Protokoll geregelte Stoffe sowie\nAnlagen zu deren Herstellung oder Verwendung;\n-    Stoffe gemäß Anhang I der „Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 des Rates vom\n23. Juli 1988 betreffend die Ausfuhr und Einfuhr bestimmter gefährlicher Chemi-\nkalien\"."]}