{"id":"bgbl2-1994-60-3","kind":"bgbl2","year":1994,"number":60,"date":"1994-12-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1994/60#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1994-60-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1994/bgbl2_1994_60.pdf#page=20","order":3,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens zur Erleichterung der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial","law_date":"1994-09-11T00:00:00Z","page":3792,"pdf_page":20,"num_pages":1,"content":["3792                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nund Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft     zierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die\nkeine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der      wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,\nVerkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland     Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen\nausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für   und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung\neine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Ge-     bestimmt der in Artikel 2 genannte Vertrag.\nnehmigungen.\nArtikel 5                                                          Artikel 6\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-        Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finan-     Kraft.\nGeschehen zu Asmara am 15. August 1994 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nWinkelmann\nFür die Regierung von Eritrea\nAbrehe\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens\nzur Erleichterung der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial\nVom 9. November 1994\nBosnien-Herzegowina hat am 12. Januar 1994\ndem Generalsekretär der Vereinten Nationen notifiziert,\ndaß es sich als einer der Rechtsnachfolger des\nehemaligen Jugoslawien mit Wirkung vom 6. März 1992,\ndem Tag der Erklärung seiner Unabhängigkeit, an das\nInternationale Abkommen vom 7. November 1952 zur\nErleichterung der Einfuhr von Warenmustern und Werbe-\nmaterial (BGBI. 1955 II S. 633) gebunden betrachtet.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-\nkanntmachungen vom 9. August 1956 (BGBI. II S. 898)\nund vom 7. März 1994 (BGBI. II S. 472).\nBonn, den 9. November 1994\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Sch ü rman n"]}