{"id":"bgbl2-1994-60-2","kind":"bgbl2","year":1994,"number":60,"date":"1994-12-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1994/60#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1994-60-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1994/bgbl2_1994_60.pdf#page=19","order":2,"title":"Bekanntmachung des deutsch-eritreischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1994-08-11T00:00:00Z","page":3791,"pdf_page":19,"num_pages":1,"content":["Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1994                                           3791\nBekanntmachung\ndes deutsch-eritreischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 8. November 1994\nDas in Asmara am 15. August 1994 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung von Eritrea über Finan-\nzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 15. August 1994\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 8. November 1994\nBu ndesm in isteri um\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Eritrea\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Studien- und Fachkräftefonds II\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                   (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nund                                   Regierung von Eritrea zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht,\nweitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder für notwen-\ndie Regierung von Eritrea -                       dige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des in\nAbsatz 1 angeführten Vorhabens von der Kreditanstalt für Wieder-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen           aufbau zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und Eritrea,\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch          men zwischen den genannten beiden Regierungen durch andere\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu      Vorhaben ersetzt werden.\nvertiefen,                                                                                        Artikel 2\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen           Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Beitrags, die Be-\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                   dingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in   anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-\nEritrea beizutragen,                                                  beitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nunter Bezugnahme auf das Ergebnisprotokoll der Regierungs-\ngespräche vom 25. März 1994, Punkt 1.3.2. -                                                       Artikel 3\nDie Regierung von Eritrea stellt die Kreditanstalt für Wiederauf-\nsind wie folgt übereingekommen:\nbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben\nfrei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der Durchfüh-\nArtikel                                  rung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Eritrea erhoben wer-\nden können.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nArtikel 4\nes der Regierung von Eritrea, von der Kreditanstalt für Wieder-\naufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben \"Studien- und Fach-          Die Regierung von Eritrea überläßt bei den sich aus der Gewäh-\nkräftefonds II\" einen Finanzierungsbeitrag bis zu DM 3 000 000,-      rung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transporten von\n(in Worten: drei Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.                Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren"]}