{"id":"bgbl2-1994-6-7","kind":"bgbl2","year":1994,"number":6,"date":"1994-02-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1994/6#page=100","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1994-6-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1994/bgbl2_1994_6.pdf#page=100","order":7,"title":"Bekanntmachung der Geschäftsordnung der Internationalen Humanitären Ermittlungskommission","law_date":"1993-11-18T00:00:00Z","page":244,"pdf_page":100,"num_pages":8,"content":["244                                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nBekanntmachung\nder Geschäftsordnung\nder Internationalen Humanitären Ermittlungskommission\nVom 18. November 1993\nAuf der Grundlage des Artikels 90 des Zusatzprotokolls\nzu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den\nSchutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte -\nProtokoll 1- (BGBI. 1990 II S. 1550, 1551) wurde im Juni\n1991 die Internationale Humanitäre Ermittlungskommis-\nsion gebildet, die am 8. Juli 1992 nach Artikel 90 Abs. 6\ndes Protokolls ihre Geschäftsordnung angenommen hat.\nDie von amtlicher schweizerischer Seite gefertigte Über-\nsetzung der Geschäftsordnung wird nachstehend veröf-\nfentlicht.\nBonn, den 18. November 1993\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel\nGeschäftsordnung\nder Internationalen Humanitären Ermittlungskommission*)\n(angenommen am 8. Juli 1992)\n(Übersetzung)\nDie Kommission,                                                                                        Teil 1\nim Einklang mit Zusatzprotokoll I zu den Genfer Abkommen von                           Organisation der Kommission\n1949 über den Schutz der Opfer bewaffneter Konflikte, im nach-\nstehenden „das Protokolr genannt,\nKapitel 1\neingedenk ihrer anerkannten Zuständigkeit, zu ermitteln und\nihre guten Dienste anzubieten, damit die Grundsätze und Bestim-                              Mitglieder der Kommission\nmungen des bei bewaffneten Konflikten anwendbaren humani-\ntären Völkerrechts eingehalten werden,\nBestimmung 1\nüberzeugt von der Notwendigkeit, alle geeigneten Initiativen zu                           Unabhlngigkelt und Amtseid\nergreifen, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit anderen inter-\n(1) Bei der Ausübung ihres Amtes nehmen die Mitglieder der\nnationalen Organisationen - unter ihnen insbesondere die Ver-\nKommission (im nachstehenden .die Mitglieder\" genannt) keiner-\neinten Nationen -, um ihren Auftrag im Interesse der Opfer be-\nlei Weisungen entgegen, weder von Behörden noch Personen,\nwaffneter Konflikte erfüllen zu können,\nund erfüllen ihre Tätigkeit in persönlicher Eigenschaft.\nin Anwendung von Artikel 90 des Protokolls handelnd,\n(2) Vor Aufnahme seiner Tätigkeit muß jedes Mitglied folgenden\nAmtseid leisten:\nlegt folgende Geschäftsordnung fest:\n\"Ich werde meine Tätigkeit als Mitglied dieser Kommission un-\n*) Dieser Titel stammt von der Kommission.                                 parteiisch, nach bestem Wissen und Gewissen und getreu den","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1994                                          245\nBestimmungen des Protokolls und dieser Geschäftsordnung                                           Kapitel II\nausüben und mich an das Amtsgeheimnis halten.\"\nVorsitz und Rangfolge\nBestimmung 2\nBestimmung 6\nVerfügbarkeit\nWahl des Vorsitzenden\nVorbehaltlich schwerwiegender Gründe, die dem Vorsitzenden                     und der stellvertretenden Vorsitzenden\ngegenüber zu rechtfertigen sind, verpflichten sich die Mitglieder,\n(1) Die Kommission wählt aus ihren Reihen einen Vorsitzenden\njederzeit einer Einberufung des Vorsitzenden oder, gegebenen-\nsowie einen ersten und einen zweiten stellvertretenden Vorsit-\nfalls, des Vorsitzenden einer Kammer Folge zu leisten, um die\nErfüllung der Aufgaben der Kommission im Einklang mit den          zenden. Diese bilden gemeinsam das Bureau.\nBestimmungen des Protokolls zu gewährleisten.                          (2) Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden\nwerden für eine Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie können wieder-\ngewählt werden. Das Mandat des Vorsitzenden oder eines stell-\nBestimmung 3                            vertretenden Vorsitzenden endet jedoch, sobald dieser aus der\nUnvereinbarkeit                          Kommission ausscheidet.\nWährend der Dauer ihres Mandats sind die Mitglieder nicht          (3) Scheidet der Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsit-\nbefugt, irgendeine Tätigkeit auszuüben oder öffentliche Erklärun-   zender aus der Kommission aus oder legt er sein Amt als Vorsit-\ngen abzugeben, die zu berechtigten Zweifeln an ihrem sittlichen     zender oder stellvertretender Vorsitzender vorzeitig nieder, kann\nAnsehen und ihrer Unparteilichkeit Anlaß geben könnten. Im         die Kommission für die verbleibende Mandatszeit einen Nachfol-\nZweifelsfalle beschließt die Kommission über die zu ergreifenden    ger bestimmen.\nMaßnahmen.                                                             (4) Die im Einklang mit der vorliegenden Bestimmung vollzoge-\nnen Wahlen sind geheim. Gewählt ist der Kandidat, der die Mehr-\nBestimmung 4                            heit der Stimmen der Mitglieder erhält.\nRücktritt\n(1) Das Rücktrittsgesuch eines Mitglieds ist an den Vorsitzen-                             Bestimmung 7\nden zu richten, der unverzüglich das Sekretariat der Kommission\n(im nachstehenden „das Sekretariat'' genannt) davon in Kenntnis                                 Rangfolge\nsetzt, damit es den Rücktritt gemäß Bestimmung 37 (1) regi-           (1) Die Rangfolge der Mitglieder nach dem Vorsitzenden und\nstriert.                                                           den stellvertretenden Vorsitzenden richtet sich nach ihrem\n(2) Das Rücktrittsgesuch des Vorsitzenden ist an den ersten     Dienstalter.\nstellvertretenden Vorsitzenden zu richten.                            (2) Die Rangfolge der Mitglieder mit gleichem Dienstalter richtet\n(3) Der Rücktritt wird zum Zeitpunkt seiner Registrierung durch sich nach ihrem Alter.\ndas Sekretariat wirksam, welches dieses Datum unverzüglich\ndem Zurücktretenden mitteilt.                                                                 Bestimmung 8\nBefugnisse des Vorsitzenden\nBestimmung 5                               (1) Der Vorsitzende leitet die Debatten der Kommission und\nerfüllt alle sonstigen Aufgaben, die ihm vom Protokoll, der vorlie-\nVakanzen                              genden Geschäftsordnung und der Kommission übertragen wer-\n(1) Die Kommission vergewissert sich, daß jeder wählbare        den.\nKandidat die laut Artikel 90 des Protokolls erforderliche Eignung     (2) Der Vorsitzende übt sein Amt unter der Machtbefugnis der\nbesitzt und trägt dafür Sorge, daß eine gerechte geographische     Kommission aus.\nVertretung in der Kommission insgesamt sichergestellt ist.\n(3) Der Vorsitzende kann bestimmte Aufgaben auf einen der\n(2) Wird kein Konsens erzielt, sind folgende Bestimmungen       beiden. stellvertretenden Vorsitzenden übertragen.\nanwendbar:\n(4) Der Vorsitzende trifft gemeinsam mit den stellvertretenden\na) Erzielt kein Kandidat im ersten Wahlgang die erforderliche      Vorsitzenden und dem Sekretariat die nötigen Vorkehrungen,\nMehrheit, kommt es zu einem zweiten Wahlgang, bei dem         damit die Kommission ihr Mandat jederzeit und rasch erfüllen\naber nur die beiden Kandidaten zur Wahl stehen, welche dia    kann.\nhöchste Stimmenzahl erreicht hatten.\nb) Bringt der zweite Wahlgang keine Entscheidung, da die Mehr-                                Bestimmung 9\nheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich ist,               Zeitweilige Vertretung des Vorsitzenden\nwird ein dritter Wahlgang vorgenommen, wobei die Mitglieder\nfür jeden wählbaren Kandidaten stimmen können. Wird auch         Der erste stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden,\nbeim dritten Wahlgang keine Mehrheit erzielt, kann beim näch- wenn dessen Amt vakant oder dieser selbst verhindert ist, so z. B.\nsten Wahlgang nur noch für die beiden Kandidaten gestimmt     wenn er im Falle einer Ermittlung Staatsangehöriger einer der\nwerden, die beim dritten Wahlgang die höchste Stimmenzahl     Konfliktparteien ist. Der zweite stellvertretende Vorsitzende vertritt\nerreicht hatten usw. So stehen abwechselnd alle wählbaren     den ersten stellvertretenden Vorsitzenden, wenn letzterer verhin-\nKandidaten und die beiden Kandidaten, die beim vorangehen-    dert ist oder wenn die Stelle des ersten stellvertretenden Vorsit-\nden Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben, zur          zenden vakant ist.\nWahl, bis ein Mitglied gewählt ist.\nc) Die im Einklang mit der vorliegenden Bestimmung vollzoge-                                 Bestimmung 1o\nnen Wahlen sind geheim. Gewählt ist der Kandidat, der die                        Vertretung des Vorsitzenden\nMehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erreicht.                    und der stellvertretenden Vorsitzenden\n(3) Ein im Einklang mit der vorliegenden Bestimmung gewähltes     Sind der Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsit-\nMitglied übt seine Tätigkeit während der verbliebenen Mandats-     zenden gleichzeitig verhindert oder sind diese Posten gleichzeitig\nzeit seines Vorgängers aus.                                         vakant, so wird das Amt des Vorsitzenden durch ein anderes","246                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nMitglied der Kommission im Einklang mit Bestimmung 7 über die                                  Bestimmung 17\nRangfolge ausgeübt.\nQuorum\nEs genügt ein Quorum von acht Mitgliedern, um die Kommis-\nsion zu bilden.\nTell II\nArbeitsweise der Kommission                                                   Bestimmung 18\nSitzungen unter Ausschluß der Öffentlichkeit\nKapitel 1                                (1) Die Kommission tagt unter Ausschluß der Öffentlichkeit. Ihre\nSitz der Kommission,                           Beratungen sind vertraulich.\nSekretariat und Sprachen                            (2) Außer den Mitgliedern sind, sofern die Kommission nichts\nanderes beschließt, nur Mitglieder des Sekretariats, Dolmetscher\nund Personen, die der Kommission beistehen, zu den Sitzungen\nBestimmung 11                             zugelassen.\nSitz der Kommission\nBestimmung 19\nSitz der Kommission ist Bern (Schweiz).\nAnhörung\nDie Kommission kann jede Person anhören, deren Dienste sie\nBestimmung 12                             bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben als nützlich erachtet.\nSekretariat\nDas Sekretariat wird vom Depositar der Genfer Abkommen und\ndes Protokolls sichergestellt.                                                                     Teil III\nErmittlungen\nBestimmung 13\nSprachen                                                           Kapitel 1\nDie offiziellen Sprachen und Arbeitssprachen der Kommission                               Ermittlungsantrag\nsind Französisch und Englisch.\nBestimmung 20\nEinreichen des Antrags\nKapitel II\n(1) Anträge sind an das Sekretariat zu richten.\nKommissionssitzungen\n(2) Darin ist der Sachverhalt, der nach Ansicht der Klägerpartei\neine schwere Verletzung oder einen schweren Verstoß darstellt,\nBestimmung 14                             unter Angabe des Datums und des Ortes, an dem sich die Ereig-\nnisse zugetragen haben sollen, zu schildern.\nAbhaltung der Sitzungen\n(3) Es sind die Beweise anzuführen, welche die Klägerpartei zur\n(1) Die Kommission tagt, sooft sie dies zur Erfüllung ihres\nUntermauerung ihrer Behauptungen glaubt vorlegen zu können.\nMandats für notwendig hält. Sie tritt mindestens einmal jährlich\nzusammen. Die Kommission muß außerdem einberufen werden,                (4) Es ist die Stelle zu nennen, an die alle Mitteilungen im\nwenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies verlangen oder       Zusammenhang mit den Ermittlungen zu richten sind, sowie die\nwenn das Bureau dies beschließt.                                     Mittel, um auf dem schnellsten Wege mit dieser Stelle in Verbin-\ndung zu treten.\n(2) Tagungsort der Kommission ist der Sitz, sofern das Bureau\nnichts anderes beschließt.                                              (5) Es sind diesem Antrag gegebenenfalls und im Rahmen des\nMöglichen die in der Liste der Beweismittel angeführten Original-\n(3) Die Sitzungen der Kommission werden zu den von der\nunterlagen oder aber beglaubigte Kopien derselben beizufügen.\nKommission oder dem Bureau festgelegten Daten einberufen.\n(6) Wurde die Kommission im Einklang mit Artikel 90 (2) (d) von\n(4) Das Sekretariat teilt den Mitgliedern das Datum, die Zeit und\neiner Partei um Durchführung von Ermittlungen ersucht und steht\nden Ort jeder Kommissionssitzung mit. Im Rahmen des Möglichen\ndas Einverständnis der anderen beteiligten Partei(en) noch aus,\nerfolgt diese Mitteilung mindestens sechs Wochen im voraus.\nso übermittelt die Kommission den Antrag dieser(n) Partei(en) und\nersucht sie um ihre Zustimmung.\nBestimmung 15\nBestimmung 21\nTagesordnung\nPrüfung von Ermittlungsantrigen\n(1) Nach Rücksprache mit dem Vorsitzenden und im Rahmen              (1) Nach Eingang eines Ermittlungsantrags setzt der Vorsit-\ndes Möglichen stellt das Sekretariat den Mitgliedern die vorläufige\nzende die beteiligten Parteien unverzüglich davon in Kenntnis. Er\nTagesordnung mindestens sechs Wochen im voraus zu.\nübermittelt ihnen so schnell wie möglich eine Kopie des Ermitt-\n(2) Die Kommission nimmt die Tagesordnung zu Beginn der          lungsantrags und seiner Anlagen und unterrichtet sie - unter\nSitzung an.                                                          Vorbehalt von Bestimmung 20 (6) - über die Möglichkeit, inner-\nhalb einer festgesetzten Frist ihre Einwände gegen die Zulässig-\nkeit dieses Ermittlungsantrags vorzulegen. Die Festsetzung der\nBestimmung 16                            Frist hindert die Kommission nicht, sofort eine Ermittlung einzu-\nUnterlagen                             leiten.\nDas Sektretariat stellt den Mitgliedern die Arbeitsunterlagen zu    (2) Die Kommission kann die Klägerpartei auffordern, ihr inner-\nden einzelnen Punkten der Tagesordnung im Rahmen des Mögli-          halb einer festgesetzten Frist zusätzliche Informationen zukom-\nchen mindestens vier Wochen im voraus zu.                            men zu lassen.","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1994                                           247\n(3) Wird ihre Zuständigkeit angefochten, beschließt die Kom-         (2) Alle Personen, welche die Kammer unterstützen, handeln\nmission in einem raschen Konsultationsverfahren darüber.             auf Weisung und unter der Verantwortung des Vorsitzenden der\nKammer.\n(4) Die Kommission verständigt die Klägerpartei, wenn die laut\nBestimmung 20 erforderlichen Bedingungen nicht erfüllt sind oder\ndie Ermittlungen aus anderen Gründen nicht durchgeführt werden                                   Kapitel III\nkönnen.\nErmittlungsverfahren\n(5) Alle Konfliktparteien werden von der Einleitung von Ermitt-\nlungen in Kenntnis gesetzt.\nBestimmung 26\n(6) Wenn die Klägerpartei der Kommission im laufe der Ermitt-\nlungen mitteilt, daß sie ihren Antrag zurückzieht, stellt die Kom-                               Richtlinien\nmission die Ermittlungen nur mit dem Einverständnis der übrigen        Die Kommission kann jegliche Art von allgemeinen oder beson-\nKonfliktparteien ein. Die Rücknahme der Klage befreit nicht von     deren Richt- oder Leitlinien für die Ermittlungen festlegen.\nder in Artikel 90 (7) des Protokolls vorgesehenen Zahlung der\nErmittlungskosten.\nBestimmung 27\nBestimmung 22                                                        Verfahren\nErmittlungskosten                            (1) Die Kammer fordert die Konfliktparteien auf, sie zu unterstüt-\nDer Vorsitzende setzt nach Rücksprache mit dem Sekretariat       zen und ihr innerhalb einer festgesetzten Frist Beweise vorzule-\nden Betrag fest, den die Klägerpartei zur Deckung der Ermitt-       gen. Sie kann auch andere Beweise einholen, die sie für zweck-\nlungskosten vorstrecken muß.                                       dienlich hält, und eine Untersuchung an Ort und Stelle durchfüh-\nren.\n(2) Die Kammer entscheidet über die Zulässigkeit der von den\nKonfliktparteien vorgelegten Beweismittel, ihre Glaubwürdigkeit\nKapitel II                           und die Umstände, unter denen Zeugen angehört werden.\nDie Kammer                                (3) Der Vorsitzende der Kommission erinnert die beteiligten\nParteien daran, daß sie den Mitgliedern der Kammer und ihren\nBestimmung 23                            Begleitpersonen während der an Ort und Stelle durchgeführten\nErmittlungen die zur Erfüllung ihres Auftrags erforderlichen Privile-\nBildung der Kammer                          gien und lmmunitäten zugestehen und entsprechenden Schutz\nSofern die beteiligten Parteien nichts anderes beschließen,      gewähren müssen. Diese Privilegien und lmmunitäten müssen\ngelangen folgende Bestimmungen zur Anwendung:                       zumindest jenen entsprechen, welche die Konvention von 1946\nüber die Privilegien und lmmunitäten der Vereinten Nationen für\na) Der Vorsitzende ernennt nach Rücksprache mit dem Bureau          Sachverständige auf Mission vorsieht.\nund den Konfliktparteien sowie unter Berücksichtigung einer\nausgewogenen geographischen Vertretung fünf Mitglieder der        (4) Während der Ermittlungen an Ort und Stelle tragen die\nKammer, die nicht Staatsangehörige einer der am Konflikt       Mitglieder der Kammer in Ausübung ihrer Funktion einen Ausweis\nbeteiligten Parteien sein dürfen.                              bei sich, der ihren Status definiert, sowie eine weiße Armbinde,\nauf der die Bezeichnung der Kommission mit schwarzen, gut\nb) Der Vorsitzende ersucht die beteiligten Parteien, innerhalb      leserlichen Buchstaben in der Landessprache angebracht ist.\neiner festgesetzten Frist zwei zusätzliche Mitglieder für die\nKammer zu benennen, die nicht Staatsangehörige einer der          (5) Die Kammer kann sich aufteilen, um gleichzeitig an ver-\nam Konflikt beteiligten Parteien sein dürfen.                  schiedenen Orten Untersuchungen durchzuführen. Sie kann na-\nmentlich zwei oder mehrere ihrer Mitglieder an Ort und Stelle\nc) Wird ein Ad-hoc-Mitglied nicht innerhalb der vom Vorsitzenden    entsenden, um dringende Feststellungen vorzunehmen und gege-\nfestgesetzten Frist ernannt, so nimmt der Vorsitzende unver-    benenfalls die Anwendung von sichernden Maßnahmen zu ge-\nzüglich die erforderliche(n) Emennung(en) vor, um die Mitglie- währleisten.\nderzahl der Kammer zu vervollständigen.\n(6) Es genügt ein Quorum    von fünf Mitgliedern, um die Kammer\nd) Der Vorsitzende ernennt den Vorsitzenden der Kammer.             zu bilden.\ne) Ist ein Mitglied der Kommission, das zum Mitglied einer Ermitt-     (7) Die Kammer teilt der Kommission die Ergebnisse ihrer\nlungskammer ernannt wurde, der Ansicht, daß es aus einem       Ermittlungen im Einklang mit den erhaltenen Weisungen so\nbestimmten Grund nicht an den Ermittlungen teilnehmen          schnell wie möglich mit.\nsollte, so teilt es dies unverzüglich dem Vorsitzenden der\nKommission mit, der ein neues Mitglied ernennen kann.             (8) Alle Beweismittel werden den beteiligten Parteien vollstän-\ndig zur Kenntnis gebracht; sie werden außerdem über ihr Recht\naufgeklärt, sich gegenüber der Kommission dazu zu äußern.\nBestimmung 24                               (9) Gegebenenfalls beauftragt die Kommission die Kammer,\nVerwahrung der Unterlagen                      zusätzliche Ermittlungen durchzuführen.\nAlle einen Ermittlungsfall betreffende Unterlagen werden so\nschnell wie möglich dem Vorsitzenden der Kammer zugestellt,\nregistriert und bis zum Abschluß der Ermittlungen unter seiner                                   Kapitel IV\nVerantwortung verwahrt. Anschließend werden sie im Kommis-\nBericht und Geheimhaltungspflicht\nsionssekretariat hinterlegt, wo sie von den bevollmächtigten Ver-\ntretern der beteiligten Parteien eingesehen werden können.\nBestimmung 28\nErstellung des Kommissionsberichts\nBestimmung 25\n(1) Nach Abschluß der Ermittlungen erstellt die Kommission im\nPersonen Im Dienst der Kammer\nlichte des Ergebnisses der von der Kammer durchgeführten\n(1) Die Kammer kann beschließen, einen oder mehrere Sach-        Untersuchungen einen Bericht, den die Kommission den beteilig-\nverständige oder Dolmetscher beizuziehen.                           ten Parteien übermittelt. Gegebenenfalls wird die Kommission","248                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\ninsbesondere feststellen, welche Maßnahmen zu treffen sind, um     ursprünglichen Vorschlag abweicht. Danach stimmt sie unter den\nmit Hilfe ihrer guten Dienste die Achtung der Bestimmungen der     verbleibenden Änderungsanträgen wiederum über denjenigen ab,\nGenfer Abkommen und des Protokolls wiederherzustellen.             der sich am weitesten von der ursprünglichen Fassung entfernt\n(2) Der Vorsitzende übermittelt den beteiligten Parteien den    usw., bis alle Änderungsanträge zur Abstimmung gebracht wur-\nBericht mit allen Empfehlungen, welche die Kommission für ange-    den. Schließt allerdings die Annahme eines Änderungsantrags die\nbracht hält.                                                       Annahme eines anderen aus, so wird letzterer nicht mehr zur\nAbstimmung vorgelegt. Abschließend wird über den abgeänder-\n(3) Der Vorsitzende veranlaßt die Registrierung des Datums, an  ten oder nicht abgeänderten Vorschlag abgestimmt. Bestehen\ndem der Kommissionsbericht den beteiligten Parteien übermittelt    Zweifel über die Reihenfolge der Abänderungsanträge, so ent-\nwurde. Das Sekretariat verwahrt in seinen Archiven eine Kopie      scheidet der Vorsitzende.\nder Mitteilungen der Kammern und die Kommissionsberichte.\nDiese Archive sind ausschließlich den Mitgliedern der Kommis-      (3) Wer einen Vorschlag eingebracht hat, kann diesen jederzeit\nsion während der Dauer ihres Mandats zugänglich.                   zurückziehen, bevor er zur Abstimmung gebracht wird, sofern kein\nAbänderungsantrag dazu eingereicht wurde. Ein zurückgezoge-\nner Vorschlag kann von einem anderen Mitglied erneut einge-\nBestimmung 29                            bracht werden.\nVertraulichkeit\nBestimmung 33\n(1) Es werden keine persönlichen Daten ohne die ausdrückliche\nZustimmung der betreffenden Person veröffentlicht.                            Vorrang der Anträge zur Geschäftsordnung\n(2) Die Mitglieder der Kommission, die Mitglieder der Kammern,     Die Anträge zur Geschäftsordnung haben Vorrang vor allen\ndie Sachverständigen, welche die Kommission oder eine der          anderen Anträgen.\nKammern unterstützen, verpflichten sich, während der Dauer\nihres Mandats und auch danach über die Tatsachen oder Infor-\nBestimmung 34\nmationen, von denen sie in Ausübung ihres Amtes Kenntnis\nerhalten haben, Stillschweigen zu wahren.                                                   Abstimmungen\n(3) Um der Kommission ihre Dienste zur Verfügung stellen zu        Die Kommission faßt ihre Beschlüsse im allgemeinen im Kon-\nkönnen, müssen sich die Sachverständigen und sonstigen beige-      sensverfahren. Bei fehlendem Konsens gelten die folgenden Be-\nzogenen Personen - im allgemeinen schriftlich - verpflichten, die  stimmungen:\nBestimmungen von Absatz 2 einzuhalten.                             a) Vorbehaltlich der Bestimmungen 6 (4), 39 und 40 werden die\nBeschlüsse von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder ge-\nfaßt.\nTeil IV\nb) In Fragen, die nichts mit den Wahlen zu tun haben, gilt ein\nArbeitsmethoden                                Vorschlag als abgelehnt, wenn er die unter Buchstabe a)\nerwähnte Mehrheit nicht erreicht hat.\nKapitel 1                            c) Vorbehaltlich der Bestimmungen 5 (2) (d) und 6 (4) stimmt die\nKommission durch Handzeichen, es sei denn, ein Mitglied\nLeitung der Debatten\nverlange eine Abstimmung durch Namensaufruf.\nd) Ein einmal eingeleitetes Abstimmungsverfahren darf nur un-\nBestimmung 30\nterbrochen werden, wenn ein anwesendes Mitglied einen An-\nBefugnisse des Vorsitzenden                         trag zur Geschäftsordnung einbringt, der im Zusammenhang\nDer Vorsitzende eröffnet und schließt jede Kommissionssit-          mit dem Abstimmungsverfahren steht.\nzung, leitet die Debatten, achtet auf die Anwendung der vorliegen-\nden Geschäftsordnung, erteilt das Wort, bringt Fragen zur Abstim-\nmung und verkündet die Beschlüsse. Der Vorsitzende kann der\nKommission während der Debatte über einen Tagesordnungs-                                        Kapitel II\npunkt den Vorschlag unterbreiten, die Redezeit jedes Redners\nsowie die Wortmeldungen jedes Redners zu einer bestimmten                                     Arbeitsweise\nFrage zu beschränken und die Liste der Redner zu schließen. Er\nist auch befugt, eine Debatte zu vertagen oder zu schließen sowie                           Bestimmung 35\neine Sitzung zu beenden oder zu unterbrechen.\nSitzungsprotokolle\n(1) Das Sekretariat protokolliert jeweils die Beratungen der\nBestimmung 31                            einzelnen Kommissionssitzungen und führt namentlich die in der\nVorschläge                             Sitzung gefaßten Beschlüsse auf. Das Sitzungsprotokoll wird so\nschnell wie möglich den Mitgliedern zugestellt, welche die Mög-\nAuf Verlangen eines Mitglieds müssen Vorschläge schriftlich     lichkeit haben, innerhalb einer festgesetzten Frist Berichtigungen\neingereicht werden.                                                zu unterbreiten.\n(2) liegen keine Berichtigungsanträge vor, gilt das Sitzungspro-\nBestimmung 32\ntokoll als angenommen. Werden Berichtigungen verlangt, werden\nReihenfolge bei der Prüfung                     diese in einer einzigen Unterlage zusammengefaßt und allen\nvon Vorschlägen oder Änderungsanträgen                  Mitgliedern zugestellt. In diesem Fall erfolgt die Annahme des\n(1) Betreffen mehrere Vorschläge denselben Gegenstand, so       Sitzungsprotokolls in der folgenden Kommissionssitzung.\nwerden sie in der Reihenfolge ihrer Einreichung zur Abstimmung\ngebracht. Besteht Unklarheit über die Reihenfolge, entscheidet\nBestimmung 36\nder Vorsitzende.\nArbeitsgruppen\n(2) Wird zu einem Vorschlag ein Änderungsantrag eingebracht,\nso wird zuerst über den Änderungsantrag abgestimmt. liegen            Die Kommission kann Ad-hoc-Arbeitsgruppen bestellen, denen\nzwei oder mehr Änderungsanträge vor, so stimmt die Kommission      eine begrenzte Zahl von Mitgliedern angehört. Das Mandat sol-\nzuerst über denjenigen ab, der inhaltsmäßig am weitesten vom       cher Arbeitsgruppen wird von der Kommission festgelegt.","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1994                                          249\nBestimmung 37                                                            Teil V\nMitteilungen                                                      Änderung und\n(1) Das Sekretariat registriert und bringt der Kommission einge-                  Aussetzung von Bestimmungen\nhende Mitteilungen zur Kenntnis, deren Inhalt für ihre Mitglieder\nvon Interesse sein könnte.\nBestimmung 39\n(2) Die Mitglieder leiten ihnen direkt zugegangene Mitteilungen\nan das Sekretariat weiter.                                                            Änderung der Geschäftsordnung\n(3) Das Sekretariat bestätigt jeweils dem Verfasser den Emp-         Vorbehaltlich der Bestimmungen des Protokolls kann die vorlie-\nfang seiner Mitteilung.                                               gende Geschäftsordnung auf Beschluß der Mehrheit der Mitglie-\nder abgeändert werden.\nBestimmung 38\nTätigkeitsbericht\nBestimmung 40\nVorbehaltlich der in Bestimmung 29 aufgeführten Geheimhal-\nAussetzung\ntungspflicht kann die Kommission, falls sie dies für nützlich erach-\neiner Bestimmung der Geschäftsordnung\ntet, den Regierungen der Hohen Vertragsparteien der Genfer\nAbkommen einen allgemeinen Bericht über ihre Tätigkeiten                Auf Antrag eines Mitglieds kann die Kommission, vorbehaltlich\nübermitteln. Falls sie es für angezeigt hält, kann die Kommission     der Bestimmungen des Protokolls, eine Bestimmung der Ge-\naußerdem jederzeit innerhalb der durch die Bestimmungen des           schäftsordnung durch einen von der Mehrheit der Mitglieder ge-\nProtokolls und die Bestimmungen über das Amtsgeheimnis ge-            faßten Beschluß aussetzen. Die Aussetzung einer Bestimmung\nsteckten Grenzen Berichte über ihre Tätigkeiten erstellen und         entfaltet ihre Wirkungen nur im Hinblick auf den Fall, für den sie\nöffentliche Erklärungen dazu abgeben.                                 vorgeschlagen wurde.\nBekanntmachung\nüber das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte\nder Deutschen Demokratischen Republik mit Polen\nVom 16. Dezember 1993\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat aufgrund der in Artikel 12\ndes Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885) durchgeführ-\nten Konsultationen sowie der Niederschrift vom 3. September 1993 über die in\nBonn am 22. Juni 1993 stattgefundenen Expertengespräche festgestellt, daß die\nin der Anlage zu dieser Bekanntmachung genannten völkerrechtlichen Überein-\nkünfte mit Herstellung der Einheit Deutschlands am 3. Oktober 1990 erloschen\nsind.\nDiese Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der\nDeutschen Demokratischen Republik und Polen abgeschlossene völkerrechtliche\nÜbereinkünfte mit der Herstellung der Einheit Deutschlands zum selben Zeitpunkt\nerloschen sind.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n21. Juni 1993 (BGBI. II S. 1180) und vom 26. November 1993 (BGBI. II S. 15).\nBonn, den 16. Dezember 1993\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel","250                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nAnlage\n1. Abkommen vom 27. Februar 1973 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-\nschen Republik und der Regierung der Volksrepublik Polen über die Zusammenarbeit\nund gegenseitige Hilfe auf dem Gebiet des Eisenbahnverkehrs in einem besonderen\nZeitabschnitt\n2. Abkommen vom 27. Februar 1973 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-\nschen Republik und der Regierung der Volksrepublik Polen über die Zusammenarbeit\nund gegenseitige Hilfe auf dem Gebiet des Straßenverkehrs in einem besonderen\nZeitabschnitt\n3. Vereinbarung für einen besonderen Zeitabschnitt vom 11. April 1975 zwischen dem\nMinisterium für Verkehrswesen der Deutschen Demokratischen Republik und dem\nMinisterium für Verkehrswesen der Volksrepublik Polen über den Straßenverkehr\n4. Vereinbarung vom 9. November 1979 zwischen dem Ministerium für Verkehrswesen\nder Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Außenhandel und\nSeewirtschaft der Volksrepublik Polen über das Zusammenwirken des Seetransports\nin einem besonderen Zeitabschnitt\n5. Vereinbarung vom 22. August 1980 zwischen dem Ministerium für Verkehrswesen der\nDeutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Verkehrswesen der\nVolksrepublik Polen über die Unterhaltung der Grenz-Binnenwasserstraßen, die\nOrganisation des Fährverkehrs sowie das Zusammenwirken im Binnenschiffstransport\nin einem besonderen Zeitabschnitt\n6. Ergänzungsvereinbarung für den besonderen Zeitabschnitt vom 25. Februar 1988 zur\nVereinbarung vom 21. Februar 1985 zwischen dem Ministerium für Verkehrswesen der\nDeutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Verkehrswesen der\nVolksrepublik Polen über den grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr\nBekanntmachung\nzu dem Vertrag\nüber konventionelle Streitkräfte in Europa\n(KSE-Vertrag)\nVom 21. Dezember 1993\nZu dem Vertrag vom 19. November 1990 über konventionelle Streitkräfte in\nEuropa (BGBI. 1991 II S. 1154) hat Griechen I an d der Regierung der Nieder-\nlande am 29. Juni 1993 folgenden Einspruch gegen den von der Türkei ange-\nbrachten Vorbehalt (BGBI. 1992 II S. 1175) notifiziert:\n(Übersetzung)\n«Le Gouvernement Hellenique formule           „Die griechische Regierung erhebt gegen\na\nobjection l'egard de la reserve emise par     den von der Türkei zu dem Vertrag über\nla Turquie au Traite sur les forces armees    konventionelle Streitkräfte in Europa ange-\nconventionnelles en Europe dans la mesure     brachten Vorbehalt insoweit Einspruch, als\nou cette reserve s'ecarte de la declaration   dieser Vorbehalt von der von Griechenland\nfaite par la Grece au meme Traite, tant en    abgegebenen Erklärung zu dem Vertrag so-\nce qui concerne les instruments et actes      wohl hinsichtlich der darin zitierten Überein-\nintemationaux qui y sont cites, qu'en ce qui  künfte und internationalen Dokumente als\nconcerne le fond de la question.»             auch hinsichtlich des Kerns der Sache ab-\nweicht.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n1o. November 1992 (BGBI. 1992 II S. 1175).\nBonn, den 21. Dezember 1993\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1994     251\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966\nVom 29. Dezember 1993\nDas Internationale Freibord-Übereinkommen vom 5. April\n1966 (BGBI. 1969 II S. 249; 1977 II S. 164) wird nach\nseinem Artikel 28 Abs. 3 für die\nUkraine                            am 25. Januar 1994\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-\nkanntmachung vom 11. Juni 1993 (BGBI. II S. 964).\nBonn, den 29. Dezember 1993\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Sch ü rmann\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1979\nüber den Such- und Rettungsdienst auf See\nVom 29. Dezember 1993\nDas Internationale Übereinkommen von 1979 über den\nSuch- und Rettungsdienst auf See (BGBI. 1982 II S. 485)\nist nach seinem Artikel V Abs. 3 für die\nVereinigten Arabischen Emirate am 3. November 1993\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-\nkanntmachung vom 11. November 1993 (BGBI. II S. 2361).\nBonn, den 29. Dezember 1993\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann"]}