{"id":"bgbl2-1994-6-1","kind":"bgbl2","year":1994,"number":6,"date":"1994-02-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1994/6#page=105","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1994-6-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1994/bgbl2_1994_6.pdf#page=105","order":1,"title":"Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen Republik mit Polen","law_date":"1993-12-16T00:00:00Z","page":249,"pdf_page":105,"num_pages":1,"content":["Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1994                                          249\nBestimmung 37                                                            Teil V\nMitteilungen                                                      Änderung und\n(1) Das Sekretariat registriert und bringt der Kommission einge-                  Aussetzung von Bestimmungen\nhende Mitteilungen zur Kenntnis, deren Inhalt für ihre Mitglieder\nvon Interesse sein könnte.\nBestimmung 39\n(2) Die Mitglieder leiten ihnen direkt zugegangene Mitteilungen\nan das Sekretariat weiter.                                                            Änderung der Geschäftsordnung\n(3) Das Sekretariat bestätigt jeweils dem Verfasser den Emp-         Vorbehaltlich der Bestimmungen des Protokolls kann die vorlie-\nfang seiner Mitteilung.                                               gende Geschäftsordnung auf Beschluß der Mehrheit der Mitglie-\nder abgeändert werden.\nBestimmung 38\nTätigkeitsbericht\nBestimmung 40\nVorbehaltlich der in Bestimmung 29 aufgeführten Geheimhal-\nAussetzung\ntungspflicht kann die Kommission, falls sie dies für nützlich erach-\neiner Bestimmung der Geschäftsordnung\ntet, den Regierungen der Hohen Vertragsparteien der Genfer\nAbkommen einen allgemeinen Bericht über ihre Tätigkeiten                Auf Antrag eines Mitglieds kann die Kommission, vorbehaltlich\nübermitteln. Falls sie es für angezeigt hält, kann die Kommission     der Bestimmungen des Protokolls, eine Bestimmung der Ge-\naußerdem jederzeit innerhalb der durch die Bestimmungen des           schäftsordnung durch einen von der Mehrheit der Mitglieder ge-\nProtokolls und die Bestimmungen über das Amtsgeheimnis ge-            faßten Beschluß aussetzen. Die Aussetzung einer Bestimmung\nsteckten Grenzen Berichte über ihre Tätigkeiten erstellen und         entfaltet ihre Wirkungen nur im Hinblick auf den Fall, für den sie\nöffentliche Erklärungen dazu abgeben.                                 vorgeschlagen wurde.\nBekanntmachung\nüber das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte\nder Deutschen Demokratischen Republik mit Polen\nVom 16. Dezember 1993\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat aufgrund der in Artikel 12\ndes Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885) durchgeführ-\nten Konsultationen sowie der Niederschrift vom 3. September 1993 über die in\nBonn am 22. Juni 1993 stattgefundenen Expertengespräche festgestellt, daß die\nin der Anlage zu dieser Bekanntmachung genannten völkerrechtlichen Überein-\nkünfte mit Herstellung der Einheit Deutschlands am 3. Oktober 1990 erloschen\nsind.\nDiese Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der\nDeutschen Demokratischen Republik und Polen abgeschlossene völkerrechtliche\nÜbereinkünfte mit der Herstellung der Einheit Deutschlands zum selben Zeitpunkt\nerloschen sind.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n21. Juni 1993 (BGBI. II S. 1180) und vom 26. November 1993 (BGBI. II S. 15).\nBonn, den 16. Dezember 1993\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel"]}