{"id":"bgbl2-1994-59-13","kind":"bgbl2","year":1994,"number":59,"date":"1994-12-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1994/59#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1994-59-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1994/bgbl2_1994_59.pdf#page=2","order":13,"title":"Bekanntmachung des deutsch-santomeischen Rahmenabkommens über Technische Zusammenarbeit","law_date":"1994-08-11T00:00:00Z","page":3758,"pdf_page":2,"num_pages":11,"content":["3758                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-santomelschen Rahmenabkommens\nüber Technische Zusammenarbeit\nVom 8. November 1994\nDas in Säo Tome am 30. Juli 1991 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Demokratischen Re-\npublik Säo Tome und Prrncipe über Technische Zusam-\nmenarbeit ist nach seinem Artikel 7 Abs. 1\nam 7. Dezember 1993\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 8. November 1994\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nRahmenabkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Säo Tome und Prfncipe\nüber Technische Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              festgelegt, wozu insbesondere sein Ziel, die Leistungen der Ver-\ntragsparteien, Aufgaben und organisatorische Stellung der Betei-\nund\nligten und der zeitliche Ablauf gehören.\ndie Regierung der Demokratischen Republik\nSäo Tome und Principe -\nArtikel 2\nauf der Grundlage der zwischen beiden Staaten und ihren\nVölkern bestehenden freundschaftlichen Beziehungen,                   (1) Die Projektvereinbarungen können eine Förderung durch\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland in folgenden Be-\nin Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der Förderung     reichen vorsehen:\ndes wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts ihrer Staaten und   a) Ausbildungs-, Beratungs-, Forschungs- und sonstige Einrich-\nVölker und                                                              tungen in der Demokratischen Republik Säo Tome und Prin-\ncipe;\nin dem Wunsch, die Beziehungen durch partnerschaftliche\nTechnische Zusammenarbeit zu vertiefen -                           b) Erstellung von Planungen, Studien und Gutachten;\nc) andere Bereiche der Zusammenarbeit, auf die sich die Ver-\nsind wie folgt übereingekommen:                                      tragsparteien einigen.\n(2) Die Förderung kann erfolgen\nArtikel\na) durch Entsendung von Fachkräften wie Ausbildern, Beratern,\n(1) Die Vertragsparteien arbeiten zur Förderung der wirtschaft-\nGutachtern, Sachverständigen, wissenschaftlichem und tech-\nlichen und sozialen Entwicklung ihrer Völker zusammen.\nnischem Personal, Projektassistenten und Hilfskräften; das\n(2) Dieses Abkommen beschreibt die Rahmenbedingungen für             gesamte im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik\ndie Technische Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien.            Deutschland entsandte Personal wird im folgenden als „ent-\nDie Vertragsparteien können ergänzende Übereinkünfte über ein-          sandte Fachkräfte\" bezeichnet;\nzelne Vorhaben der Technischen Zusammenarbeit (im folgenden\nb) durch Lieferung von Material und Ausrüstung (im folgenden\nals \"Projektvereinbarungen\" bezeichnet) schließen. Dabei bleibt\nals „Material\" bezeichnet);\njede Vertragspartei für die Vorhaben der Technischen Zusam-\nmenarbeit in ihrem Land selbst verantwortlich. In den Projektver-  c) durch Aus- und Fortbildung von santomeischen Fach- und\neinbarungen wird die gemeinsame Konzeption des Vorhabens                Führungskräften und Wissenschaftlern in der Demokratischen","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Dezember 1994                                       3759\nRepublik Säo Tome und Principe, in der Bundesrepublik              unter Beteiligung der Botschaft der Bundesrepublik Deutsch-\nDeutschland oder in anderen Ländern;                               land in Luanda oder der von dieser benannten Fachkräfte\nd) in anderer geeigneter Weise.                                         genügend Bewerber für diese Aus- oder Fortbildung. Sie be-\nnennt nur solche Bewerber, die sich ihr gegenüber verpflichtet\n(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland übernimmt            haben, nach ihrer Aus- oder Fortbildung mindestens fünf Jah-\nfür die von ihr geförderten Vorhaben die Kosten für folgende             re an dem jeweiligen Vorhaben zu arbeiten. Sie sorgt für\nLeistungen, soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas Abwei-          angemessene Bezahlung dieser santomeischen Fachkräfte;\nchendes vorsehen:\nf)   erkennt die Prüfungen, die im Rahmen dieses Abkommens\na) Vergütungen für die entsandten Fachkräfte;                            aus- und fortgebildete Staatsangehörige der Demokratischen\nRepublik Säo Tome und Principe abgelegt haben, entspre-\nb) Unterbringung der entsandten Fachkräfte und ihrer Fami-\nchend ihrem fachlichen Niveau an. Sie eröffnet diesen Perso-\nlienmitglieder, soweit nicht die entsandten Fachkräfte die Ko-\nnen ausbildungsgerechte Anstellungs- und Aufstiegsmöglich-\nsten tragen;\nkeiten oder Laufbahnen;\nc) Dienstreisen der entsandten Fachkräfte innerhalb und außer-\ng) gewährt den entsandten Fachkräften jede Unterstützung bei\nhalb der Demokratischen Republik Säo Tome und Principe;\nder Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben und stellt\nd) Beschaffung des in Absatz 2 Buchstabe b genannten Mate-               ihnen alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung;\nrials;\nh) stellt sicher, daß die zur Durchführung der Vorhaben erforder-\ne) Transport und Versicherung des in Absatz 2 Buchstabe b                lichen Leistungen erbracht werden, soweit diese nicht nach\ngenannten Materials bis zum Standort der Vorhaben; hiervon          den Projektvereinbarungen von der Regierung der Bundesre-\nausgenommen sind die in Artikel 3 Buchstabe b genannten             publik Deutschland übernommen werden;\nAbgaben und Lagergebühren;\ni)   stellt sicher, daß alle mit der Durchführung dieses Abkom-\nf)   Aus- und Fortbildung von santomeischen Fach- und Füh-               mens und der Projektvereinbarungen befaßten Stellen der\nrungskräften und Wissenschaftlern entsprechend\" den jeweils         Demokratischen Republik Säo Tome und Principe rechtzeitig\ngeltenden deutschen Richtlinien.                                    und umfassend über deren Inhalt unterrichtet werden.\n(4) Soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas Abweichen-\ndes vorsehen, geht das im Auftrag der Regierung der Bundes-                                      Artikel 4\nrepublik Deutschland für die Vorhaben gelieferte Material bei         (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt dafür,\nseinem Eintreffen in der Demokratischen Republik Säo Tome und      daß die entsandten Fachkräfte verpflichtet werden,\nPrincipe in das Eigentum der Demokratischen Republik Säo\nTome und Principe über; das Material steht den geförderten          a) nach besten Kräften im Rahmen der über ihre Arbeit getroffe-\nVorhaben und den entsandten Fachkräften für ihre Aufgaben                nen Vereinbarungen zur Erreichung der in Artikel 55 der\nuneingeschränkt zur Verfügung.                                           Charta der Vereinten Nationen festgelegten Ziele beizutra-\ngen;\n(5) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland unterrichtet\ndie Regierung der Demokratischen Republik Säo Tome und Prin-       b) sich nicht in die inneren Angelegenheiten der Demokratischen\ncipe darüber, welche Träger, Organisationen oder Stellen sie mit        Republik Säo Tome und Principe einzumischen;\nder Durchführung ihrer Förderungsmaßnahmen für das jeweilige       c) die Gesetze der Demokratischen Republik Säo Tome und\nVorhaben beauftragt. Die beauftragten Träger, Organisationen            Principe zu befolgen und die Sitten und Gebräuche des Lan-\noder Stellen werden im folgenden als \"durchführende Stelle\" be-         des zu achten;\nzeichnet.\nd) keine andere wirtschaftliche Tätigkeit als diejenige auszu-\nArtikel 3                                  üben, mit der sie beauftragt sind;\nLeistungen der Regierung der Demokratischen Republik Säo         e) mit den amtlichen Stellen der Demokratischen Republik Säo\nTome und Principe                                                        Tome und Principe vertrauensvoll zusammenzuarbeiten.\nSie                                                                    (2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt dafür,\ndaß vor Entsendung einer Fachkraft die Zustimmung der Regie-\na) stellt auf ihre Kosten für die Vorhaben· in der Demokratischen\nrung der Demokratischen Republik Säo Tome und Principe einge-\nRepublik Säo Tome und Principe die erforderlichen Grund-\nholt wird. Die durchführende Stelle bittet die Regierung der Demo-\nstücke und Gebäude einschließlich deren Einrichtung zur\nkratischen Republik Säo Tome und Principe unter Übersendung\nVerfügung, soweit nicht die Regierung der Bundesrepublik\ndes Lebenslaufs um Zustimmung zur Entsendung der von ihr\nDeutschland die Einrichtung auf ihre Kosten liefert;\nausgewählten Fachkraft. Geht innerhalb von zwei Monaten keine\nb) befreit das im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik         ablehnende Mitteilung der Regierung der Demokratischen Repu-\nDeutschland für die Vorhaben gelieferte Material von Lizen-   blik Säo Tome und Principe ein, so gilt dies als Zustimmung.\nzen, Hafen-, Ein- und Ausfuhr- und sonstigen öffentlichen\n(3) Wünscht die Regierung der Demokratischen Republik Säo\nAbgaben sowie von Lagergebühren und stellt sicher, daß das\nTome und Principe die Abberufung einer entsandten Fachkraft, so\nMaterial unverzüglich entzollt wird. Die vorstehenden Befrei-\nwird sie frühzeitig mit der Regierung der Bundesrepuplik Deutsch-\nungen gelten auf Antrag der durchführenden Stelle auch für in\nland Verbindung aufnehmen und die Gründe für ihren Wunsch\nder Demokratischen Republik Säo Tome und Principe be-\ndarlegen. In gleicher Weise wird die Regierung der Bundesrepu-\nschafftes Material;\nblik Deutschland, wenn eine entsandte Fachkraft von deutscher\nc) trägt die Betriebs- und Instandhaltungskosten für die Vorha-    Seite abberufen wird, dafür sorgen, daß die Regierung der Demo-\nben;                                                          kratischen Republik Säo Tome und Principe so früh wie möglich\ndarüber unterrichtet wird.\nd) stellt auf ihre Kosten die jeweils erforderlichen santomeischen\nFach- und Hilfskräfte zur Verfügung; in den Projektvereinba-\nArtikel 5\nrungen soll ein Zeitplan hierfür festgelegt werden;\n(1) Die Regierung der Demokratischen Republik Säo Tome und\ne) sorgt dafür, daß die Aufgaben der entsandten Fachkräfte so\nPrincipe sorgt für den Schutz der Person und des Eigentums der\nbald wie möglich durch santomeische Fachkräfte fortgeführt\nentsandten Fachkräfte und der zu ihrem Haushalt gehörenden\nwerden. Soweit diese Fachkräfte im Rahmen dieses Abkom-\nFamilienmitglieder. Hierzu gehört insbesondere folgendes:\nmens in der Demokratischen Republik Säo Tome und Princi-\npe, in der Bundesrepublik Deutschland oder in anderen Län-    a) Sie haftet an Stelle der entsandten Fachkräfte für Schäden,\ndern aus- oder fortgebildet werden, benennt sie rechtzeitig        die diese im Zusammenhang mit der Durchführung einer ihnen","3760                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nnach diesem Abkommen übertragenen Aufgabe verursachen;               tor und eine Foto- und Filmausrüstung; die abgaben- und\njede Inanspruchnahme der entsandten Fachkräfte ist insoweit          kautionsfreie Einfuhr und Ausfuhr von Ersatzgegenständen ist\nausgeschlossen; ein Erstattungsanspruch, auf welcher                 ebenfalls gestattet, wenn die eingeführten Gegenstände un-\nRechtsgrundlage er auch beruht, kann von der Demokrati-              brauchbar geworden oder abhanden gekommen sind;\nschen Republik Säo Tome und Principe gegen die entsandten\nc) gestattet den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen die\nFachkräfte nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit\nEinfuhr von Medikamenten, Lebensmitteln, Getränken und\ngeltend gemacht werden.\nanderen Verbrauchsgütern im Rahmen ihres persönlichen\nb) Sie befreit die in Satz 1 genannten Personen von jeder Fest-         Bedarfs;\nnahme oder Haft in bezug auf Handlungen oder Unterlassun-\nd) erteilt den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen gebühren-\ngen einschließlich ihrer mündlichen oder schriftlichen Äuße-\nund kautionsfrei die erforderlichen Sichtvermerke, Arbeits-\nrungen, die im Zusammenhang mit der Durchführung einer\nund Aufenthaltsgenehmigungen.\nihnen nach diesem Abkommen übertragenen Aufgabe ste-\nhen.\nc) Sie gewährt den in Satz 1 genannten Personen jederzeit die                                   Artikel 6\nungehinderte Ein- und Ausreise.\nDieses Abkommen gilt auch für die bei seinem Inkrafttreten\nd) Sie stellt den in Satz 1 genannten Personen einen Ausweis        bereits begonnenen Vorhaben der Technischen Zusammenarbeit\naus, in dem auf den besonderen Schutz und die Unterstüt-        der Vertragsparteien.\nzung, die die Regierung der Demokratischen Republik Säo\nTome und Principe ihnen gewährt, hingewiesen wird.                                          Artikel 7\n(2) Die Regierung der Demokratischen Republik Säo Tome und          (1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\nPrfncipe                                                            Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung der\na) erhebt von den aus Mitteln der Regierung der Bundesrepublik      Demokratischen Republik Säo Tome und Prfncipe notifiziert, daß\nDeutschland an entsandte Fachkräfte für Leistungen im Rah-      die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das In-\nmen dieses Abkommens gezahlten Vergütungen keine Steu-          krafttreten des Abkommens erfüllt sind.\nern und sonstigen öffentlichen Abgaben; das gleiche gilt für\n(2) Das Abkommen gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren.\nVergütungen an Firmen, die im Auftrag der Regierung der\nSeine Geltungsdauer verlängert sich danach stillschweigend um\nBundesrepublik Deutschland Förderungsmaßnahmen im Rah-\njeweils ein Jahr, sofern es nicht von einer ~r Vertragsparteien\nmen dieses Abkommens durchführen;\ndrei Monate vor Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer schriftlich\nb) gestattet den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen während      gekündigt wird.\nder Dauer ihres Aufenthalts die abgaben- und kautionsfreie\n(3) Nach dem Außerkrafttreten dieses Abkommens gelten seine\nEinfuhr und Ausfuhr der zu ihrem eigenen Gebrauch bestimm-\nBestimmungen für die begonnenen Vorhaben der Technischen\nten Gegenstände; dazu gehören auch je Haushalt ein Kraft-\nZusammenarbeit weiter.\nfahrzeug nebst einem Ersatzteilpaket, ein Kühlschrank, eine\nTiefkühltruhe, eine Waschmaschine, ein Herd, ein Rundfunk-        (4) Die Kündigung dieses Abkommens berührt nicht die Abwick-\ngerät, ein Fernsehgerät, ein Videorecorder, ein Plattenspieler, lung von laufenden Programmen und Vorhaben oder die Gel-\nein Tonbandgerät, kleinere Elektrogeräte, ein Notstromaggre-    tungsdauer der Projektvereinbarungen, die in Anwendung dieses\ngat sowie je Person ein Klimagerät, ein Heizgerät, ein Ventila- Abkommens geschlossen worden sind.\nGeschehen zu Säo Tome am 30. Juli 1991 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und in portugiesischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHans Helmut Freundt\nFür die Regierung der Demokratischen Republik\nSäo Tome und Principe\nAlda Bandeira","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Dezember 1994                   3761\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des Übereinkommens Nr. 162\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nüber Sicherheit bei der Verwendung von Asbest\nVom 9. November 1994\nNach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 12. Januar 1993 zu dem Übereinkom-\nmen Nr. 162 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 24. Juni 1986 über\nSicherheit bei der Verwendung von Asbest (BGBI. 1993 II S. 83) wird bekannt-\ngemacht, daß das Übereinkommen nach seinem Artikel 24 Abs. 3 für\nDeutschland                                            am 18. November 1994\nin Kraft treten wird; die Ratifikationsurkunde ist am 18. November 1993 bei dem\nGeneraldirektor der Internationalen Arbeitsorganisation hinterlegt und registriert\nworden.\nDas Übereinkommen ist für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:\nBolivien                                               am        11. Juni  1991\nBosnien-Herzegowina                                    am          2. Juni 1993\nBrasilien                                              am         18. Mai  1991\nEcuador                                                am        11. April 1991\nFinnland                                               am        20.Juni   1989\nGuatemala                                              am        18. April 1990\nJugoslawien, ehemaliges                                am         29. Mai  1990\nKamerun                                                am   20. Februar    1990\nKanada                                                 am        16.Juni   1989\nKroatien                                               am     8. Oktober   1992\nNorwegen                                               am     4. Februar   1993\nSchweden                                               am        16.Juni   1989\nSchweiz                                                am        16.Juni   1993\nSlowenien                                              am         29. Mai  1993\nSpanien                                                am      2. August   1991\nUganda                                                 am       27. März   1991\nZypern                                                 am      7. August   1993.\nBonn, den 9. November 1994\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann","3762                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nBekanntmachung\nüber das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte\nder Deutschen Demokratischen Republik mit Ägypten\nVom 9. November 1994\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat nach Abschluß der Konsul-\ntationen aufgrund des Artikels 12 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990\n(BGBI. 1990 II S. 885) gemäß einer an die Regierung von Ägypten gerichteten\nVerbalnote vom 12. April 1994 festgestellt, daß die in der Anlage zu dieser\nBekanntmachung genannten völkerrechtlichen Übereinkünfte mit Herstellung der\nEinheit Deutschlands am 3. Oktober 1990 erloschen sind.\nDiese Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der\nDeutschen Demokratischen Republik und Ägypten abgeschlossene völkerrecht-\nliche Übereinkünfte mit der Herstellung der Einheit Deutschlands zum selben\nZeitpunkt erloschen sind.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n18. Dezember 1992 (BGBI. 1993 II S. 70) und vom 7. November 1994 (BGBI. II\ns. 3754).\nBonn, den 9. November 1994\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann\nAnlage\n1. Abkommen vom 26. November 1970 zwischen der Regierung der Deutschen Demokra-\ntischen Republik und der Regierung der Vereinigten Arabischen Republik über die\nwirtschaftliche und technische Zusammenarbeit\n2. Abkommen vom 11. Februar 1980 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-\nschen Republik und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten über die Umstel-\nlung des Zahlungsverkehrs\n3. Briefwechsel vom 2. Februar 1989 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-\nschen Republik und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten über die Jahres-\nquote aus dem Liquidationskonto der Deutschen Demokratischen Republik in der\nArabischen Republik Ägypten für das Jahr 1989\n4. Gesprächsbericht vom 29. November 1989 über die Begleichung von Forderungen aus\nkommerziellen Krediten","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Dezember 1994                                         3763\nBekanntmachung\nder Vereinb~rung zur Änderung des deutsch-ägyptischen Handelsabkommens\nund des deutsch-ägyptischen Abkommens über den Warenverkehr\nVom 9. November 1994\nIn Kairo ist durch Notenwechsel vom 15. Mai 1992/27. März 1994 zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Arabischen\nRepublik Ägypten eine Vereinbarung geschlossen worden, durch die\n1. das Handelsabkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Königlich Ägyptischen Regierung vom 21. April 1951\n(Außenhandels-Rundschreiben Nr. 24/51 vom 8. Juni 1951, BAnz. Nr. 113\nvom 15. Juni 1951) durch Streichung der Artikel 1 und 2 und\n2. das Abkommen über den Warenverkehr zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten\nvom 18. Februar 1956 (Runderlaß Außenwirtschaft Nr. 28/56 vom 15. Mai\n1956, BAnz. Nr. 11 O vom 9. Juni 1956) durch Streichung der Artikel 1, 2, 4, 9\nund 10\nan das geltende Gemeinschaftsrecht angepaßt wurden. Die Vereinbarung ist\nam 27. März 1994\nin Kraft getreten. Die einleitende deutsche Note der Vereinbarung wird nach-\nstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.\nBonn, den 9. November 1994\nBundesministerium für Wirtschaft\nIm Auftrag\nSchomerus\nEmbassy of the                                                          Botschaft der                                       (Übersetzung)\nFederal Republic of Germany                                             Bundesrepublik Deutschland\nVerbal Note No. 284/92                                                   Verbalnote Nr. 284/92\nThe Embassy of the Federal Republic of Germany presents its              Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich,\ncompliments to the Ministry of Foreign Affairs of the Arab Republic     dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Arabischen\nof Egypt and has the honour to propose on behalf of the Govem-          Republik Ägypten im Namen der Regierung der Bundesrepublik\nment of the Federal Republic of Germany that the following              Deutschland vorzuschlagen, die folgende Vereinbarung zur Ände-\nArrangement amending the German-Egyptian Trade Agreement                rung des Deutsch-Ägyptischen Handelsabkommens und des\nand the German-Egyptian Goods Traffic Agreement be con-                 Deutsch-Ägyptischen Warenverkehrsabkommens zu schließen.\ncluded.\n1. The Govemment of the Federal Republic of Germany and the             1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Re-\nGovemment of the Arab Republic of Egypt agree to cancel                gierung der Arabischen Republik Ägypten kommen überein,\nArticle 1 and Article 2 of the Trade Agreement of April 21, 1951       Artikel 1 und Artikel 2 des Handelsabkommens vom 21. April\nbetween the Govemment of the Federal Republic of Germany               1951 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nand the Royal Egyptian Govemment.                                      land und der Königlich Ägyptischen Regierung zu streichen. _\n2. The Govemment of the Federal Republic of Germany and the             2. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Re-\nGovemment of the Arab Republic of Egypt agree to cancel                gierung d~r Arabischen Republik Ägypten kommen überein,\nArticles 1, II, IV, IX and X of the Agreement of February 18,          die Artikel 1, II, IV, IX und X des Abkommens vom 18. Februar\n1956 between the Govemment of the Federal Republic of                  1956 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nGermany and the Govemment of the Arab Republic of Egypt                land und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten\nregarding Goods Traffic. In all other respects the provisions of       über den Warenverkehr zu streichen. Alle anderen Bestim-\nthe Goods Traffic Agreement shall continue to apply.                   mungen des Warenverkehrsabkommens gelten unverändert\nfort.\nlf the Govemment of the Arab Republic of Egypt agrees to the            Falls sich die Regierung der Arabischen Republik Ägypten mit\nproposals contained in paragraph 1 and 2 above, this Embassy's          den Vorschlägen in Absatz 1 und 2 einverstanden erklärt, bilden\nNote and the Ministry's Note in reply thereto expressing the            diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der\nagreement of the Govemment of the Arab Republic of Egypt shall          Arabischen Republik Ägypten zum Ausdruck bringende Antwort-\nconstitute an Arrangement between the two Govemments which              note des Ministeriums eine Vereinbarung zwischen den beiden","3764                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nshall enter into force on the date of the Note in reply from the        Regierungen, die mit dem Datum der Antwortnote des Ministe-\nForeign Ministry of the Arab Republic of Egypt.                         riums für Auswärtige Angelegenheiten der Arabischen Republik\nÄgypten in Kraft tritt.\nThis Arrangement shall be concluded for an unlimited period. lt         Diese Vereinbarung gilt für unbegrenzte Zeit. Sie kann in bezug\nmay be denounced as regards paragraph 2 thereof by either               auf Absatz 2 von jeder der Vertragsparteien mit einer Frist von drei\nContracting Party subject to three months' written notice.              Monaten schriftlich gekündigt werden.\nThe Embassy of the Federal Republic of Germany avails itself            Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen\nof this opportunity to renew to the Ministry of Foreign Affairs of the  Anlaß, das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Arabi-\nArab Republic of Egypt the assurance of its highest considera.;.        schen Republik Ägypten erneut ihrer ausgezeichnetsten Hoch-\ntion.                                                                   achtung zu versichern.\nCairo, May 15, 1992                                              Kairo, den 15. Mai 1992\nMinistry of                                                             An das\nForeign Affairs                                                         Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten\nof the Arab Republic of Egypt                                           der Arabischen Republik Ägypten\nCairo                                                                   Kairo\nBekanntmachu~9\nüber den Geltungsbereich des Uberelnkommens\nzur einheitlichen Feststellung von Regeln\nüber den Zusammenstoß von Schiffen\nVom 14. November 1994\nDas Überein~ommen vom 23. September 191 O zur ein-\nheitlichen Feststellung von Regeln über den Zusammen-\nstoß von Schiffen (RGBI. 1913 S. 49) wird nach seinem\nArtikel 15 für\nChina                                am 18. November 1994\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-\nkanntmachung vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1994 II\ns. 85).\nBonn, den 14. November 1994\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Dezember 1994                 3765\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nzur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation\nVom 14. November 1994\nDas Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befrei-\nung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legali-\nsation (BGBI. 1965 II S. 875) wird nach seinem Artikel 12\nAbs. 3 im Verhältnis zu\nSt. Kitts und Nevis              am 14. Dezember 1994\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-\nkanntmachung vom 31. August 1994 (BGBI. II S. 2532).\nBonn, den 14. November 1994\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Sch ü rman n\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Madrider Abkommens\nüber die internationale Registrierung von Marken\nVom 14. November 1994\nDie folgenden Staaten haben dem Generaldirektor der Weltorganisation für\ngeistiges Eigentum die W e i t e ran w e n d u n g des Madrider Abkommens vom\n14. April 1891 über die internationale Registrierung von Marken in der in Stock-\nholm am 14. Juli 1967 beschlossenen und am 2. Oktober 1979 geänderten\nFassung (BGBI. 1970 II S. 293, 418; 1984 II S. 799) notifiziert:\nBosnien-Herzegowina                                     am       2.Juni 1993\nKirgisistan                                             am 14. Februar 1994\nMoldau, Republik                                        am 14. Februar 1994\nTadschikistan                                           am 14. Februar 1994.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n15. Oktober 1973 (BGBI. II S. 1528), vom 11. Juni 1976 (BGBI. II S. 1067) und\nvom 23. August 1994 (BGBI. II S. 2471).\nBonn, den 14. November 1994\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. H illgenbe rg","3766                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber das· Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung\nbakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen\nsowie über die Vernichtung solcher Waffen\nVom 15. November 1994\n1.\nDas Übereinkommen vom 10. April 1972 über das Verbot der Entwicklung,\nHerstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxin-\nwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen (BGBI. 1983 II S. 132) ist nach\nseinem Artikel XIV Abs. 4 für\nArmenien                                                       am 7. Juni 1994\nin Kraft getreten; Armenien hat seine Beitrittsurkunden am 7. Juni 1994 in Moskau\nund Washington hinterlegt.\nII.\nDie S I o w a k e i hat den Verwahrern in London am 17. Mai 1993, in Moskau\nam 25. Juni 1993 und in Washington am 1. Januar 1993 notifiziert, daß sie sich\nals einer der Rechts nach f o I g er der ehemaligen Tschechoslowakei mit\nWirkung vom 1. Januar 1993, dem Tag der Auflösung der ehemaligen Tsche-\nchoslowakei, als durch das Übereinkommen gebunden betrachtet (vgl. die Be-\nkanntmachung vom 19. Mai 1983, BGBI. II S. 436).\nSI o wen i e n hat den Verwahrem in London am 7. April 1992 und in Washing-\nton am 20. August 1992 notifiziert, daß es sich als einer der R echt s n ach -\nfolger des ehemaligen Jugoslawien mit Wirkung vom 25. Juni 1991, dem Tag\nder Erklärung seiner Unabhängigkeit, als durch das Übereinkommen gebunden\nbetrachtet (vgl. die Bekanntmachung vom 19. Mai 1983, BGBI. II S. 436).\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n28. September 1994 (BGBI. II S. 3603).\nBonn, den 15. November 1994\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Dezember 1994                   3767\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel\nund über die besonderen Beförderungsmittel,\ndie für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP)\nVom 17. November 1994\nFolgende Staaten haben dem Generalsekretär der Vereinten Nationen ihre\nR e c h t s n ach f o I g e zu dem Übereinkommen vom 1. September 1970 über\ninternationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die be-\nsonderen Beförderungsmittel, die fur diese Beförderungen zu verwenden sind\n(ATP) - BGBI. 1974 II S. 565; 1988 II S. 672, 865 - notifiziert:\nBosnien-Herzegowina                                       am 12.Januar1994\nSlowakei                                                  am       28. Mai 1993\nTschechische Republik                                     am        2. Juni 1993.\nDementsprechend sind\nBosnien-Herzegowina                          mit Wirkung vom       6. März 1992,\ndie Slowakei                                 mit Wirkung vom     1. Januar 1993,\ndie Tschechische Republik                    mit Wirkung vom     1. Januar 1993,\ndem jeweiligen Tag der Erlangung ihrer Unabhängigkeit, Vertragsparteien dieses\nÜbereinkommens geworden.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n6. Februar 1976 (BGBI. II S. 386), vom 24. Juni 1982 (BGBI. II S. 638) und vom\n14. Oktober 1994 (BGBI. II S. 3688).\nBonn, den 17. November 1994\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens von 1971 über psychotrope Stoffe\nVom 17. November 1994\nDas Übereinkommen vom 21. Februar 1971 über psy-\nchotrope Stoffe (BGBI. 1976 II S. 1477; 1978 II S. 1239;\n1980 II S. 1406; 1981 II S. 379; 1985 II S. 1104) ist nach\nseinem Artikel 26 Abs. 2 für\nSierra Leone                    am 4. September 1994\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-\nkanntmachung vom 12. Oktober 1994 (BGBI. II S. 3657).\nBonn, den 17. November 1994\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann","3768                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Abkommens\nüber die Zollerleichterungen Im Touristenverkehr, des Zusatzprotokolls hierzu\nbetreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr\nund des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge\nVom 18. November 1994\n1.\nFolgende Staaten haben dem Generalsekretär der Vereinten Nationen ihre\nRechts nach f o Ig e zu dem Abkommen vom 4. Juni 1954 über die Zollerleich-\nterungen im Touristenverkehr (BGBI. 1956 II S. 1886) notifiziert:\nBosnien-Herzegowina                                   am 1. September 1993\nKroatien                                              am    31. August 1994.\nDementsprechend sind\nBosnien-Herzegowina                       mit Wirkung vom       6. März 1992,\nKroatien                                 mit Wirkung vom    8. Oktober 1991,\ndem jeweiligen Tag der Erlangung ihrer Unabhängigkeit, Vertragsparteien dieses\nAbkommens geworden.\nII.\nFolgende Staaten haben dem Generalsekretär der Vereinten Nationen ihre\nRechtsnachfolge zu dem Zusatzprotokoll vom 4. Juni 1954 zu dem Abkom-\nmen über die Zollerleichterungen im Touristenverkehr betreffend die Einfuhr von\nWerbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr (BGBI. 1956 II\nS. 1886, 1918) notifiziert:\nSlowakei                                              am        28. Mai 1993\nTschechische Republik                                 am         2. Juni 1993.\nDementsprechend sind die Slowakei und die Tschechische Republik mit Wirkung\nvom 1. Januar 1993, dem Tag der Erlangung ihrer Unabhängigkeit, Vertragspar-\nteien des Zusatzprotokolls geworden.\nIII.\nFolgende Staaten haben dem Generalsekretär der Vereinten Nationen ihre\nR echt s nach f o I g e zu dem Zollabkommen vom 4. Juni 1954 über die vorüber-\ngehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge (BGBI. 1956 II S. 1886, 1948) notifi-\nziert:\nBosnien-Herzegowina                                   am 1. September 1993\nKroatien                                              am    31. August 1994.\nDementsprechend sind\nBosnien-Herzegowina                      mit Wirkung vom        6. März 1992,\nKroatien                                 mit Wirkung vom    8. Oktober 1991,\ndem jeweiligen Tag der Erlangung ihrer Unabhängigkeit, Vertragsparteien dieses\nAbkommens geworden.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n7. März 1960 (BGBl.11 S. 1511), vom 8. Februar 1968 (BGBI. II S. 127) und vom\n18. Oktober 1994 (BGBI. II S. 3690).\nBonn, den 18. November 1994\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann"]}