{"id":"bgbl2-1994-57-16","kind":"bgbl2","year":1994,"number":57,"date":"1994-11-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1994/57#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1994-57-16/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1994/bgbl2_1994_57.pdf#page=11","order":16,"title":"Bekanntmachung zu dem deutsch-schweizerischen Abkommen über den Verzicht auf die Beglaubigung und über den Austausch von Personenstandsurkunden/Zivilstandsurkunden sowie über die Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen","law_date":"1994-10-24T00:00:00Z","page":3703,"pdf_page":11,"num_pages":6,"content":["Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. November 1994                3703\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des Übereinkommens\nzur Regelung bestimmter Fragen in bezug auf Berlin\nVom 21. Oktober 1994\nNach Artikel 8 Abs. 3 des Gesetzes vom 3. Januar 1994\nzu dem Übereinkommen vom 25. September 1990 zur\nRegelung bestimmter Fragen in bezug auf Berlin (BGBI.\n1994 II S. 26, 40) wird bekanntgemacht, daß das Überein-\nkommen nach seinem Artikel 11 Abs. 2 für\nDeutschland                         am 13. September 1994\nin Kraft getreten ist; die Ratifikationsurkunde ist am 13. Sep-\ntember 1994 beim Auswärtigen Amt hinterlegt worden.\nDas Übereinkommen ist ferner für folgende weitere\nStaaten am 13. September 1994 in Kraft getreten:\nFrankreich\nVereinigte Staaten\nVereinigtes Königreich\nBonn, den 21. Oktober 1994\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann\nBekanntmachung\nzu dem deutsch-schweizerischen Abkommen über den Verzicht auf die Beglaubigung\nund über den Austausch von Personenstandsurkunden/Zlvllstandsurkunden\nsowie über die Beschaffung von Ehefähigkeltszeugnissen\nVom 24. Oktober 1994\nDie Schweizerische Botschaft in Bonn hat mit der Verbalnote vom 18. Juli 1994\nnach Artikel 8 Abs. 2 Nr. 3 des Abkommens vom 4. November 1985 zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über\nden Verzicht auf die Beglaubigung und über den Austausch von Personenstands-\nurkunden/Zivilstandsurkunden sowie über die Beschaffung von Ehefähigkeits-\nzeugnissen (BGBI. 1988 II S. 126) die Änderung der Angaben zu Artikel 8 Abs. 2\nNr. 1 des Abkommens (Bekanntmachung vom 3. August 1988, BGBI. II S. 697,\n701) mitgeteilt.\nDie Verbalnote der Schweizerischen Botschaft mit der ihr beigefügten Anlage\nwird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 24. Oktober 1994\nBundesministerium des Innern\nIm Auftrag\nDr. Schnapauff","3704                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nSchweizerische Botschaft\nNr. 72/94\nDie Schweizerische Botschaft begrüßt das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutsch-\nland und beehrt sich, unter Bezugnahme auf das zwischen der Schweizerischen Eidgenos-\nsenschaft und der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossene Abkommen über den\nVerzicht auf die Beglaubigung und über den Austausch von Zivilstandsurkunden/Personen-\nstandsurkunden sowie über die Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen vom 4. Novem-\nber 1985 mitzuteilen, daß die schweizerische Vertragspartei am 1. Juli 1994 eine Änderung\nder in de Anlage 1 des Abkommens erwähnten Vorschriften erlassen hat. Ihr Wortlaut liegt\ndieser N, ,te bei. Der Zweck der neuen Vorschriften ist es, die rechtliche Gleichstellung von\nMann un j Frau zu gewährleisten.\nDie s, hweizerische Botschaft benutzt auch diesen Anlaß, das Auswärtige Amt der\nBundesrc ,publik Deutschland ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nBonn, fon 18. Juli 1994\nAn das\nAuswärtige Amt der\nBundesrepublik Deutschland\nBonn\nVorschriften\nüber die örtliche Zuständigkeit\nder schweizerischen Zivllstandsbeamtln\noder des schweizerischen Zlvllstandsbeamten\nzur Ausstellung des Ehefählgkeltszeugnlsses\nFür die Zuständigkeit zur Ausstellung eines schweizerischen Ehefähigkeitszeugnisses gilt\nfolgendes:\n1. Wohnen beide Verlobte in der Schweiz, so ist - ohne Rücksicht auf die Staatsangehörig-\nkeit - wahlweise die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte zuständig, in deren\noder in dessen Kreis die Braut oder der Bräutigam Wohnsitz hat.\n2. Wohnt entweder die Braut oder der Bräutigam in der Schweiz, so ist - ebenfalls ohne\nRücksicht auf die Staatsangehörigkeit - die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstands-\nbeamte zuständig, in deren oder in dessen Kreis die Braut beziehungsweise der\nBräutigam Wohnsitz hat.\n3. Wohnt keiner der Verlobten in der Schweiz, so ist die Zivilstandsbeamtin oder der\nZivilstandsbeamte zuständig, in deren oder in dessen Kreis der Heimatort des schweize-\nrischen Verlobten gelegen ist. Sind beide Verlobte Schweizer Bürgerin oder Bürger, so\nkann der Antrag auf Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses wahlweise an den Zivil-\nstandsbeamten des Heimatortes der Braut oder des Bräutigams gerichtet werden; das\nvon einer Zivilstandsbeamtin oder einem Zivilstandsbeamten ausgestellte Ehefähig-\nkeitszeugnis gilt für beide Verlobte.","Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. November 1994                                         3705\nBekanntmachung\ndes deutsch-maledivlschen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 24. Oktober 1994\nDas in Male am 26. September 1994 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Malediven\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7\nam 26. September 1994\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 24. Oktober 1994\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\n· zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Malediven\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das in Artikel 2 genannte\nVorhaben Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 4 800 000,-\nund\nDM (in Worten: vier Millionen achthunderttausend Deutsche Mark)\ndie Regierung der Republik Malediven -                  zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festge-\nstellt worden ist.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nMalediven,                                                                                      Artikel 2\n(1) Der Finanzierungsbeitrag wird für die Sanierung des Abwas-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch         sersystems Male verwendet.\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nvertiefen,                                                             (2) Das in Absatz 1 genannte Vorhaben kann im Einvernehmen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen       Regierung der Republik Malediven durch andere Vorhaben er-\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                 setzt werden.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in                              Artikel 3\nder Republik Malediven beizutragen -\n(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Finanzierungs-\nsind wie folgt übereingekommen:                                   beitrags, die Bedingungen zu denen er zur Verfügung gestellt\nwird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der\nzwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger\nArtikel\ndes Finanzierungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es        Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-\nder Regierung der Republik Malediven, von der Kreditanstalt für     liegt.","3706                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der          ternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte\nRegierung der Republik Malediven zu einem späteren Zeitpunkt              Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepu-\nermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder           blik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gege-\nfür notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreu-              benenfalls die Genehmigung für eine Beteiligung dieser Ver-\nung des in Artikel 2 genannten Vorhabens von der Kreditanstalt            kehr~unternehmen.\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses\nAbkommen Anwendung.\n. Artikel 6\nArtikel 4                                        Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nDie Regierung der Republik Malediven stellt sicher, daß die            ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finan-\nKreditanstalt für Wiederaufbau nicht mit Steuern und sonstigen            zierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die\nAbgaben belastet wird, die im Zusammenhang mit dem Abschluß               wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,\nund der Durchführung des in Artikel 3 Absatz 1 genannten Ver-             Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen\ntrags stehen.                                                             und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung\nbestimmt der in Artikel 3 Absatz 1 genannte Finanzierungsver-\nArtikel 5                                     trag.\nDie Regierung der Republik Malediven überläßt bei den sich\nArtikel 7\naus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden\nTransporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr                  Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nden Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsun-            Kraft.\nGeschehen zu Male am 26. September 1994 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Michael Schmidt\nFür die Regierung der Republik Malediven\nAhmed Abdulla\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Zollabkommens\nüber die vorübergehende Einfuhr gewerblicher Straßenfahrzeuge\nVom 25. Oktober 1994\nB o s n i e n - He r z e g o w i n a hat dem Generalsekretär\nder Vereinten Nationen am 12. Januar 1994 notifiziert, daß\nes sich als einer der Rechtsnachfolger des ehemali-\ngen Jugoslawien mit Wirkung vom 6. März 1992, dem Tag\nder Erlangung seiner Unabhängigkeit, als durch das Zoll-\nabkommen vom 18. Mai 1956 über die vorübergehende\nEinfuhr gewerblicher Straßenfahrzeuge (BGBI. 1961 II\nS. 837, 922) gebunden betrachtet (vgl. die Bekanntma-\nchung vom 25. April 1962, BGBI. II S. 805).\nDiese Bekanntmachung erget:lt im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 9. Juni 1993 (BGBI. II S. 932).\nBonn, den 25. Oktober 1994\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Sch ü rman n","Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. November 1994                  3707\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\ndes Übereinkommens vom 26. Mai 1989\nüber den Beitritt des Königreichs· Spanien und der Portugiesischen Republik\nzum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung\ngerichtlicher Entscheidungen In Zivil- und Handelssachen\nsowie zum Protokoll betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens\ndurch den Gerichtshof in der Fassung des Übereinkommens\nüber den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des\nVereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland\nund des Übereinkommens über den Beitritt der Republik Griechenland\nVom 25. Oktober 1994\nNach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. April 1994 zu dem Übereinkom-\nmen vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der\nPortugiesischen Republik zum Übereinkommen Ober die gerichtliche Zuständig-\nkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handels-\nsachen sowie zum Protokoll betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens\ndurch den Gerichtshof in der Fassung des Übereinkommens über den Beitritt des\nKönigreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien\nund Nordirland und des Übereinkommens über den Beitritt der Republik Grie-\nchenland (BGBI. 199411 S. 518) wird bekanntgemacht, daß das Übereinkommen\nnach seinem Artikel 32 Abs. 2 für\nDeutschland                                             am 1. Dezember 1994\nin Kraft treten wird; die Ratifikationsurkunde ist am 14. September 1994 bei dem\nGeneralsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt worden.\nDas Übereinkommen ist ferner für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:\nFrankreich                                              am    1. Februar 1991\nGriechenland                                            am        1. Juli 1992\nIrland                                                  am 1. Dezember 1993\nItalien                                                 am        1. Mai 1992\nLuxemburg                                               am    1. Februar 1992\nNiederlande                                             am    1. Februar 1991\nPortugal                                                am        1. Juli 1992\nSpanien                                                 am    1. Februar 1991\nVereinigtes Königreich                                  am 1. DezerTJber 1991 .\nBonn, den 25. Oktober 1994\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann","3708                                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Tell II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthAlt\na) VOlkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erfasaenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36.\nBezugspreis fürTeil l und Teil II halbjAhrlich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 3, 10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBunclesgesetzbl4tter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 4,95 DM (3, 10 DM zuzüglich 1,85 DM Versandkosten), bei                   Bundeunzelger Verlegegea.m.b.H. · Postfach 13 20 • 53003 Bonn\nLieferung gegen Vorausrechnung 5,95 DM.                                                                Postvertrtebu10 · Z 1998 A · Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nBekanntmachung\nüber das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte\nder Deutschen Demokratischen Republik mit Norwegen\nVom 25. Oktober 1994\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat nach Abschluß der Konsul-\ntationen aufgrund des Artikels 12 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990\n(BGBI. 1990 II S. 885) gemäß einer an die Regierung von Norwegen gerichteten\nVerbalnote vom 13. April 1994 sowie der Antwortnote der norwegischen Regie-\nrung vom 3. Juni 1994 festgestellt, daß das\nAbkommen vom 26. Mai 1975 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen\nRepublik und der Regierung des Königreichs Norwegen Ober den Luftverkehr\nmit Herstellung der Einheit Deutschlands am 3. Oktober 1990 erloschen ist.\nDiese Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der\nDeutschen Demokratischen Republik und Norwegen abgeschlossene völker-\nrechtliche Übereinkünfte mit der Herstellung der Einheit Deutschlands zum\nselben Zeitpunkt erloschen sind.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n12. Dezerflber 1991 (BGBI. 1992 II S. 68) und vom 18. Oktober 1994 (BGBI. II\ns. 3700).\nBonn, den 25. Oktober 1994\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann"]}