{"id":"bgbl2-1994-57-15","kind":"bgbl2","year":1994,"number":57,"date":"1994-11-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1994/57#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1994-57-15/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1994/bgbl2_1994_57.pdf#page=2","order":15,"title":"Bekanntmachung des deutsch-georgischen Abkommens über den grenzüberschreitenden Straßenverkehr","law_date":"1994-10-05T00:00:00Z","page":3694,"pdf_page":2,"num_pages":9,"content":["3694                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-georgischen Abkommens\nüber den grenzüberschreitenden Straßenverkehr\nVom 10. Mal 1994\nDas in Bonn am 25. Juni 1993 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Georgien\nüber den grenzüberschreitenden Straßenverkehr ist nach\nseinem Artikel 18\nam 7. April 1994\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 10. Mai 1994\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nDr. Knittel\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Georgien\nüber den grenzüberschreitenden Straßenverkehr\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             gelten und Bedingungen, bei denen Fahrgäste an vorher fest-\ngelegten Haltestellen ein- und aussteigen können. Dies gilt auch\nund\nfür Verkehre, die im wesentlichen wie Linienverkehre durchgeführt\ndie Regierung der Republik Georgien -                werden.\n(2) Linienverkehre im Wechsel- oder Transitverkehr bedürfen\nin dem Wunsch, den grenzüberschreitenden Personen- und\nder Genehmigung der zuständigen Behörden beider Vertragspar-\nGüterverkehr auf der Straße zu regeln und zu fördern -\nteien. Die Genehmigung wird im gegenseitigen Einvernehmen\nhaben folgendes vereinbart:\nnach Maßgabe des geltenden Rechts der jeweiligen Vertragspar-\ntei erteilt. Die Genehmigung kann für einen Zeitraum von bis zu\nArtikel                                fünf Jahren erteilt werden.\nDieses Abkommen regelt die Beförderung von Personen und            (3) Änderungen des Linienverlaufs, der Haltestellen, der\nGütern im grenzüberschreitenden Straßenverkehr zwischen der        Fahrpläne, der Beförderungsentgelte und -bedingungen bedürfen\nBundesrepublik Deutschland und der Republik Georgien im Tran-      der vorherigen Zustimmung der zuständigen Behörden beider\nsit durch diese Staaten durch Unternehmer, die im Hoheitsgebiet    Vertragsparteien. Das gleiche gilt für die Einstellung des Be-\nihres Staates zur Ausführung dieser Beförderungen berechtigt       triebs.\nsind.\n(4) Anträge auf Einrichtung eines Linienverkehrs sowie An-\nträge gemäß Absatz 3 sind bei der zuständigen Behörde der\nPersonenverkehr                            Vertragspartei einzureichen, in deren Hoheitsgebiet das Unter-\nArtikel 2                             nehmen seinen Betriebssitz hat. Die Anträge sind mit einer Stel-\nlungnahme des Verkehrsministeriums dieser Vertragspartei dem\n(1) Personenverkehr im Sinne dieses Abkommens ist die Be-       Verkehrsministerium der anderen Vertragspartei unmittelbar zu\nförderung von Personen und deren Gepäck mit Kraftomnibussen        übersenden.\nauf eigene Rechnung oder auf Rechnung Dritter. Das gilt auch für\nLeerfahrten im Zusammenhang mit diesen Verkehrsdiensten.              (5) Die Anträge nach den Absätzen 3 und 4 müssen insbeson-\ndere folgende Angaben enthalten:\n(2) Als Kraftomnibusse gelten Kraftfahrzeuge, die nach ihrer\nBauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als neun            1. Name und Vorname oder Firma sowie vollständige Anschrift\nPersonen (einschließlich Fahrer) geeignet und bestimmt sind.            des antragstellenden Unternehmens;\n2. Art des Verkehrs;\n3. Beantragte Genehmigungsdauer;\nArtikel 3\n4. Betriebszeitraum und Zahl der Fahrten (z. B. täglich,\n(1) Linienverkehr ist die regelmäßige Beförderung von Perso-\nwöchentlich);\nnen in einer bestimmten Verkehrsverbindung nach im voraus\nfestgelegten und veröffentlichten Fahrplänen, Beförderungsent-       5. Fahrplan;","Nr. 57 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. November 1994                                         3695\n6. Genaue Linienführung (Haltestellen zum Aufnehmen und               befördert worden ist, wieder aufzunehmen und an den Aus-\nAbsetzen der Fahrgäste/andere Haltestellen/Grenzüber-            gangsort zurückzubringen.\ngangsstellen);\n(3) Bei Gelegenheitsverkehren dürfen unterwegs Fahrgäste\n7. Länge der Linie in Kilometern: Hinfahrt/Rückfahrt;            weder aufgenommen noch abgesetzt werden, es sei denn, daß\n8. Länge der Tagesfahrtstrecke;                                  die zuständige Behörde der betreffenden Vertragspartei dies ge-\nstattet.\n9. Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer;\n(4) Gelegenheitsverkehre, die nicht den Bestimmungen des\n10. Zahl der Sitzplätze der einzusetzenden Kraftomnibusse;        Absatzes 2 entsprechen, bedürfen in jedem Fall der Genehmi-\ngung der zuständigen Behörde der jeweils anderen Vertragspar-\n11. Beförderungsentgelte und -bedingungen (Tarife).\ntei. Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung ist unmittelbar an\ndie zuständige Behörde der anderen Vertragspartei zu richten. Er\nArtikel 4                             soll mindestens sechs Wochen vor Aufnahme des Verkehrs ge-\nstellt werden.\n(1) Pendelverkehr ist der Verkehrsdienst, bei dem vorab gebil-\ndete Gruppen von Fahrgästen bei mehreren Hin- und Rückfahrten        (5) Die Anträge nach Absatz 4 müssen insbesondere folgende\nvon demselben Ausgangsgebiet zu demselben Zielgebiet beför-       Angaben enthalten:\ndert werden. Diese Gruppen, die aus Fahrgästen bestehen, die       1. Name und Vorname oder Firma sowie vollständige Anschrift\ndie Hinfahrt zurückgelegt haben, werden bei einer späteren Fahrt       des Unternehmens sowie gegebenenfalls des Reiseveran-\nzum Ausgangsort zurückgebracht. Unter Ausgangsgebiet und               stalters, der den Beförderungsauftrag erteilt hat;\nZielgebiet sind der Ort des Reiseantritts und der Ort des Reise-\nziels sowie die in einem Umkreis von 50 km gelegenen Orte zu      2. Staat, in dem die Reisegruppe gebildet wird;\nverstehen. Neben der Beförderungsleistung muß die Unterkunft      3. Ausgangs- und Zielort der Fahrt;\nder Reisegruppe mit oder ohne Verpflegung am Zielort und gege-\n4. Fahrtstrecke mit Grenzübergangsstellen;\nbenenfalls während der Reise eingeschlossen sein. Die erste\nRückfahrt und die letzte Hinfahrt in der Reihe der Pendelfahrten  5. Daten der Hin- und Rückfahrt;\nmüssen Leerfahrten sein.                                          6. Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer;\n(2) Die Zuordnung eines Verkehrsdienstes zum Pendelverkehr\n7. Amtliche Kennzeichen und Zahl der Sitzplätze der einzuset-\nwird nicht dadurch berührt, daß mit Zustimmung der zuständigen\nzenden Kraftomnibusse.\nBehörden der betreffenden Vertragspartei oder der betreffenden\nVertragsparteien Reisende abweichend von Absatz 1 die Rück-          (6) Kontrolldokumente für genehmigungsfreie Gelegenheits-\nfahrt mit einer anderen Gruppe vornehmen.                         verkehre nach Absatz 2 werden in der nach Artikel 14 gebildeten\nGemischten Kommission vereinbart.\n(3) Pendelverkehre bedürfen im Einzelfall der Genehmigung\nder zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei. Der Antrag\nauf Erteilung einer Genehmigung ist unmittelbar an die zuständige                              Artikel 6\nBehörde der anderen Vertragspartei zu richten. Er soll 60 Tage       Nach Artikel 3 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 3, Artikel 5 Absätze 3\nvor Aufnahme des Verkehrs gestellt werden.                        und 4 erteilte Genehmigungen dürfen nur von dem Unternehmen\n(4) Anträge auf Genehmigung eines Pendelverkehrs nach Ab-      genutzt werden, dem sie erteilt werden. Sie dürfen weder auf ein\nsatz 3 müssen außer den Angaben nach Artikel 3 Absatz 5 noch      anderes Unternehmen übertragen werden noch, im Falle des\ndie Reisedaten, Zahl der Fahrten und die Angaben über Ort und     Gelegenheitsverkehrs, für andere Kraftfahrzeuge als in der Ge-\nHotels oder sonstige Einrichtungen, in denen die Fahrgäste wäh-   nehmigung angegeben genutzt werden. Im Rahmen eines Linien-\nrend ihres Aufenthalts untergebracht werden sollen, sowie über    verkehrs kann der Verkehrsunternehmer, dem die Genehmigung\ndie Dauer des Aufenthalts enthalten.                              erteilt ist, Vertragsunternehmer beider Vertragsparteien einset-\nzen. Diese brauchen in der Genehmigung nicht genannt zu sein,\n(5) Grundsätze über das Genehmigungsverfahren bei Pen-        müssen jedoch eine amtliche Ausfertigung dieser Genehmigung\ndelverkehren, Genehmigungsvordrucke und zuständige Be-            mit sich führen.\nhörden werden in der nach Artikel 14 gebildeten Gemischten\nKommission abgestimmt.\nGüterverkehr\n(6} Bei Pendelverkehren im Sinne des Absatzes 1 führen die\nUnternehmen eine Fahrgastliste mit, die bei der Einreise in das                               Artikel 7\nHoheitsgebiet der anderen Vertragspartei von deren Grenzbehör-      Für Beförderungen im Straßengüterverkehr zwischen dem Ho-\nden abzustempeln ist.                                            heitsgebiet, in dem das verwendete Kraftfahrzeug zugelassen ist\nund dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei (Wechselver-\nArtikel 5                             kehr) sowie im Transitverkehr durch das Hoheitsgebiet einer\n(1) Gelegenheitsverkehr ist der Verkehr, der nicht Linien-     Vertragspartei ist eine Genehmigung der zuständigen Behörde\nverkehr im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 und auch nicht Pendel-   dieser Vertragspartei erforderlich.\nverkehr im Sinne von Artikel 4 ist.\nArtikel 8\n(2) Gelegenheitsverkehre im Wechsel- oder Transitverkehr\nbedürfen keiner Genehmigung, wenn es sich handelt                    (1) Die Genehmigung wird dem Unternehmer erteilt. Sie gilt nur\nfür ihn selbst und ist nicht übertragbar.\na) um Fahrten, die mit einem Kraftfahrzeug durchgeführt werden,\ndas auf der gesamten Fahrstrecke die gleiche Reisegruppe        (2) Eine Genehmigung ist erforderlich für jedes Lastkraftfahr-\nbefördert und sie an den Ausgangsort zurückbringt (Rund-     zeug und für jede Zugmaschine. Sie gilt zugleich für den mit-\nfahrten mit geschlossenen Türen),                            geführten Anhänger oder Sattelanhänger unabhängig vom Ort\nseiner Zulassung.\noder\n(3) Eine Genehmigung gilt im Wechsel- und Transitverkehr für\nb) um Verkehre, bei denen zur Hinfahrt Fahrgäste aufgenommen\neine beliebige Anzahl von Fahrten während der in ihr bestimmten\nwerden und bei denen die Rückfahrt eine Leerfahrt ist (Leer-\nZeit (Zeitgenehmigung) oder für jeweils eine oder mehrere\nrückfahrten),\nHin- und Rückfahrten in dem in der Genehmigung angegebenen\noder                                                         Zeitraum (Fahrtgenehmigung).\nc) um Leereinfahrten, um eine Reisegruppe, die zuvor von dem-        (4) Beförderungen zwischen dem Hoheitsgebiet der anderen\nselben Unternehmen mit einem Verkehr nach Buchstabe b        Vertragspartei und einem dritten Staat sind nur zulässig, wenn","3696                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\ndabei das Hoheitsgebiet, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, auf     Bestimmungen dieses Abkommens treffen die zuständigen Be-\nverkehrsüblichem Weg durchfahren wird oder hierfür besondere         hörden der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet das Kraftfahr-\nGenehmigungen erteilt werden.                                        zeug zugelassen ist, auf Ersuchen der zuständigen Behörde der\nVertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Zuwiderhandlung be-\n(5) Die Genehmigung berechtigt nicht, Beförderungen von\ngangen wurde, eine der folgenden Maßnahmen:\nGütern zwischen zwei im Hoheitsgebiet des anderen Staates\nliegenden Orten durchzuführen.                                       a) Aufforderung an den verantwortlichen Unternehmer, die gel-\ntenden Vorschriften einzuhalten (Verwarnung);\n(6) Für den nach diesem Abkommen vorgesehenen Güterver-\nkehr sind Frachtpapiere erforderlich, deren Form dem internatio-     b) vorübergehender Ausschluß vom Verkehr;\nnal üblichen Muster entsprechen muß.\nc) Einstellung der Ausgabe von Genehmigungen an den verant-\nwortlichen Unternehmer oder Entzug einer bereits erteilten\nArtikel 9                                    Genehmigung für den Zeitraum, für den die zuständige Behör-\n(1) Einer Genehmigung bedarf nicht die Beförderung von:               de der anderen Vertragspartei den Unternehmer vom Verkehr\nausgeschlossen hat.\n1. Gegenständen oder Material ausschließlich zur Werbung oder\nUnterrichtung im Wechsel- und Transitverkehr (z. B. Messe-        (3) Die Maßnahme nach Buchstabe b kann auch unmittelbar\nund Ausstellungsgut);                                          von der zuständigen Behörde der Vertragspartei ergriffen werden,\nin dessen Hoheitsgebiet die Zuwiderhandlung begangen worden\n2. Geräten und Zubehör zu oder von Theater-, Musik-, Film-,          ist.\nSport- und Zirkusveranstaltungen sowie zu oder von Rund-\n(4) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien unterrich-\nfunk-, Film- oder Fernsehaufnahmen im Wechsel- und Tran-\nten einander nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts über\nsitverkehr;\ndie getroffenen Maßnahmen.\n3. beschädigten Fahrzeugen (Rückführungen);\nArtikel 14\n4. Leichen;\nVertreter der Vertragsparteien bilden eine Gemischte Kommis-\n5. Medikamenten, medizinischen Geräten und Ausrüstungen\nsion; sie tritt auf Ersuchen einer Vertragspartei zusammen, um die\nsowie anderen zur Hilfeleistung in dringenden Notfällen (ins-\nordnungsgemäße Durchführung dieses Abkommens zu gewähr-\nbesondere bei Naturkatastrophen) bestimmten Gütern.\nleisten. Falls erforderlich, erarbeitet die Gemischte Kommission\n(2) Die nach Artikel 14 gebildete Gemischte Kommission kann       unter Beteiligung anderer zuständiger Stellen Vorschläge zur\nweitere Beförderungen von der Genehmigungspflicht ausnehmen.         Anpassung dieses Abkommens an die Verkehrsentwicklung so-\nwie an geänderte Rechtsvorschriften.\nArtikel 10\nArtikel 15\n(1) Die für Unternehmer der Republik Georgien erforderlichen\nGenehmigungen werden durch das Bundesministerium für Ver-               Die Vertragsparteien teilen einander die zuständigen Behörden\nkehr der Bundesrepublik Deutschland erteilt und der zuständigen      nach den Artikeln 3, 4, 5, 10 und 13 dieses Abkommens mit.\nStelle der Republik Georgien ausgegeben.\n(2) Die für Unternehmer der Bundesrepublik Deutschland erforder-                              Artikel 16\nlichen Genehmigungen werden durch das Verkehrsministerium              Soweit auf Grund dieses Abkommens nach Maßgabe des in-\nder Republik Georgien erteilt und von dem Bundesministerium für     nerstaatlichen Rechts personenbezogene Daten übermittelt wer-\nVerkehr der Bundesrepublik Deutschland oder von den von ihm         den, gelten die nachfolgenden Bestimmungen:\nbeauftragten Behörden ausgegeben.\n1. Die Nutzung der Daten durch den Empfänger ist nur zu dem\nangegebenen Zweck und zu den durch die übermittelnde\nArtikel 11\nStelle vorgeschriebenen Bedingungen zulässig.\n(1) Die nach Artikel 14 gebildete Gemischte Kommission\n2. Der Empfänger unterrichtet die übermittelnde Stelle auf Er-\nvereinbart unter Berücksichtigung des Außenhandels und des\nsuchen über die Verwendung der übermittelten Daten und\nTransitverkehrs die erforderliche Anzahl der für jede Vertrags-\nüber die dadurch erzielten Ergebnisse.\npartei jährlich zur Verfügung stehenden Genehmigungen. Die\nvereinbarte Anzahl der Genehmigungen kann im Bedarfsfall nach       3. Personenbezogene Daten dürfen ausschließlich an Straf-\nAbstimmung beider Seiten geändert werden.                                verfolgungsbehörden übermittelt werden. Die weitere Über-\nmittlung an andere Stellen darf nur mit vorheriger Zustimmung\n(2) Inhalt und Form der Genehmigungen werden von der\nder übermittelnden Stelle erfolgen.\nGemischten Kommission vereinbart.\n4. Die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der\nzu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit und\nAllgemeine Bestimmungen                               Verhältnismäßigkeit in bezug auf den mit der Übermittlung\nverfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem jewei-\nArtikel 12                                   ligen nationalen Recht geltenden Übermittlungsverbote zu\nGenehmigungen, Kontrolldokumente und die sonst erforder-             beachten. Erweist sich, daß unrichtige oder Daten, die nicht\nlichen Dokumente sind bei allen diesem Abkommen unterliegen-             übermittelt werden durften, übermittelt worden sind, so ist dies\nden Fahrten vom Fahrer mitzuführen, auf Verlangen Vertretern             dem Empfänger unverzüglich mitzuteilen. Er ist verpflichtet,\nder zuständigen Kontrollbehörden vorzuzeigen und zur Prüfung             die Berichtigung oder Vernichtung der Daten vorzunehmen.\nauszuhändigen.                                                      5. Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person\nvorhandenen Informationen sowie über den vorgesehenen\nArtikel 13\nVerwendungszweck Auskunft zu erteilen. Eine Verpflichtung\n(1) Die Unternehmer sind verpflichtet, die im Hoheitsgebiet der      zur Auskunftserteilung besteht nicht, soweit eine Abwägung\nanderen Vertragspartei geltenden Bestimmungen des Verkehrs-             ergibt, daß das öff~ntliche Interesse, die Auskunft nicht zu\nund Kraftfahrzeugrechts sowie die jeweils geltenden Zollbestim-         erteilen, das Interesse des Betroffenen an der Auskunftsertei-\nmungen einzuhalten.                                                      lung überwiegt. Das Recht auf Auskunftserteilung richtet sich\nim übrigen nach nationalem Recht.\n(2) Bei schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen eines\nUnternehmers oder seines Fahrpersonals gegen das im Hoheits-       6. Die übermittelnde Stelle weist bei der Übermittlung auf\ngebiet der anderen Vertragspartei geltende Recht und gegen die          die nach dem für sie geltenden Recht zu beachtenden","Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. November 1994                                            3697\nLöschungsfristen hin. Unabhängig von diesen Fristen sind die       gen der Bundesrepublik Deutschland aus der Mitgliedschaft in der\nübermittelten personenbezogenen Daten nach dem Wegfall             Europäischen Gemeinschaft, werden durch dieses Abkommen\nder Erforder1ichkeit zu löschen.                                   nicht berührt.\n7. Die mit der Durchführung dieses Abkommens beauftragten\nStellen der Vertragsparteien sind verpflichtet, die Übermittlung                              Artikel 18\nund den Empfang von personenbezogenen Daten aktenkun-                (1) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft,\ndig zu machen und die übermittelten personenbezogenen             an dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß die\nDaten wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Verän-           erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkraft-\nderung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen.                     treten des Abkommens erfüllt sind.\n(2) Dieses Abkommen bleibt solange in Kraft, bis es von einer\nArtikel 17\nVertragspartei schriftlich gekündigt wird. In diesem Falle tritt das\nDie Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus ihren jeweili-   Abkommen sechs Monate nach Eingang der Kündigung bei der\ngen völkerrechtlichen Übereinkünften, darunter den Verpflichtun-     anderen Vertragspartei außer Kraft.\nGeschehen zu Bonn am 25. Juni 1993 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und georgischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKinkel\nM. Carstens\nFür die Regierung der Republik Georgien\nTsch i kwaidse\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Budapester Vertrags über die internationale Anerkennung\nder Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren\nVom 26. August 1994\nDie R e p u b I i k Mo I da u hat dem Generaldirektor\nder Weltorganisation für geistiges Eigentum in Genf am\n14. Februar 1994 die Weiteranwendung des Buda-\npester Vertrags vom 28. April 1977 über die internationale\nAnerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für\ndie Zwecke von Patentverfahren, geändert am 26. Sep-\ntember 1980 (BGBI. 1980 II S. 1104; 1984 II S. 679),\nnotifiziert.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-\nkanntmachung vom 18. März 1981 (BGBI. II S. 157) und\nvom 25. April 1994 (BGBI. II S. 660).\nBonn, den 26. August 1994\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel","3698                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nBekanntmachung\nüber das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte\nder Deutschen Demokratischen Republik mit der Tschechoslowakei\nVom 13. Oktober 1994\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat durch an die Regierungen\nder Slowakei und der Tschechischen Republik gerichtete Verbalnote vom\n29. April 1994 sowie aufgrund der nach Artikel 12 des Einigungsvertrages vom\n31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885) in Bonn vom 19. bis 21. Januar 1994\nstattgefundenen Konsultationen festgestellt, daß die in der Anlage zu dieser\nBekanntmachung genannten völkerrechtlichen Übereinkünfte mit Herstellung der\nEinheit Deutschlands am 3. Oktober 1990 erloschen sind.\nDiese Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der\nDeutschen Demokratischen Republik und der Tschechoslowakei abgeschlosse-\nne völkerrechtliche Übereinkünfte mit der Herstellung der Einheit Deutschlands\nzum selben Zeitpunkt erloschen sind.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n28. April 1994 (BGBI. II S. 726) und vom 29. August 1994 (BGBI. II S. 2654).\nBonn, den 13. Oktober 1994\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann\nAnlage\n1. Regierungsabkommen vom 28. Februar 1957 über wissenschaftlich-technische und\nökonomische Zusammenarbeit und gegenseitige Hilfeleistung auf dem Gebiet der\nAusrüstungen der Armee und Entwicklung neuer Militärtechnik zwischen der Deutschen\nDemokratischen Republik und der Tschechoslowakischen Republik\n2. Vertrag vom 25. November 1959 über Handel und Schiffahrt zwischen der Deutschen\nDemokratischen Republik und der Tschechoslowakischen Republik (GBI.1960I S. 259;\n437)\n3. Abkommen vom 27. August 1983 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-\nschen Republik und der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik\nüber die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Pflanzenschutzes\n4. Vereinbarung vom 27. August 1983 zwischen dem Ministerium für Land-, Forst- und\nNahrungsgüterwirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik und dem Föderati-\nven Ministerium für Landwirtschaft und Ernährung der Tschechoslowakischen Sozialisti-\nschen Republik über die Durchführung gemeinsamer phytosanitärer Untersuchungen\n5. Regierungsprotokoll vom 13. Juni 1990 über gegenseitige Lieferungen spezieller Aus-\nrüstungen im Jahr 1990 zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der\nTschechoslowakischen Sozialistischen Republik","Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. November 1994        3699\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens zur Errichtung\neiner internationalen Organisation für das gesetzliche Meßwesen\nVom 13. Oktober 1994\nDas Übereinkommen vom 12. Oktober 1955 zur Errich-\ntung einer internationalen Organisation für das gesetzliche\nMeßwesen (BGBI. 1959 II S. 673; 1968 II S. 862) ist nach\nseinem Artikel XXXIV Abs. 2 für\nBelarus                              am 29. Januar 1994\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht      im' Anschluß an die Be-\nkanntmachung vom 26. April 1993 (BGBI. II S. 858).\nBonn, den 13. Oktober 1994\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Abkommens\nzur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle\nVom 14. Oktober 1994\nDas Abkommen vom 18. Oktober 1907 zur friedlichen\nErledigung internationaler Streitfälle (RGBI. 1910 S. 5) ist\nnach seinem Artikel 95 für\nLiechtenstein                   am 23. September 1994\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 9. Juni 1994 (BGBI. II S. 974).\nBonn, den 14. Oktober 1994\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schü rmann","3700                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des zweiten Fakultatlvprotokolls\nzu dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte\nzur Abschaffung der Todesstrafe\nVom 14. Oktober 1994\nDas Zweite Fakultativprotokoll vom 15. Dezember 1989\nzu dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politi-\nsche Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe (BGBI. 1992\nII S. 390) ist nach seinem Artikel 8 Abs. 2 für die\nSchweiz                         am 16. September 1994\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung VOIJl 17. Juni 1994 (BGBI. II S. 1033).\nBonn, den 14. Oktober 1994\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann\nBekanntmachung\nüber das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte\nder Deutschen Demokratischen Republik mit Rumänien\nVom 18. Oktober 1994\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat durch an die Regierung\nvon Rumänien gerichtete Verbalnoten vom 22. März 1994 und vom 28. April 1994\nsowie aufgrund der nach Artikel 12 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990\n(BGBI. 1990 II S. 885) in Bukarest vom 21. bis 22. Mai 1991 stattgefundenen\nKonsultationen festgestellt, daß die in der Anlage zu dieser Bekanntmachung\ngenannten völkerrechtlichen Übereinkünfte mit Herstellung der Einheit Deutsch-\nlands am 3. Oktober 1990 erloschen sind.\nDiese Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der\nDeutschen Demokratischen Republik und Rumänien abgeschlossene völker-\nrechtliche Übereinkünfte mit der Herstellung der Einheit Deutschlands zum\nselben Zeitpunkt erloschen sind.\nDie Bekanntmachung vom 18. Dezember 1992 (BGBI. 1993 II S. 71) wird\ndahingehend berichtigt, daß das unter Nummer 2 aufgeführte Datum des Abkom-\nmens zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und der\nRegierung der Sozialistischen Republik Rumänien über den internationalen Stra-\nßenverkehr nebst Protokoll vom selben Tag richtig „16. Juli 1968\" lauten muß.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n15. April 1994 (BGBI. II S. 723) und vom 13. Oktober 1994 (BGBI. II S. 3698).\nBonn, den 18. Oktober 1994\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel","Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. November 1994                       3701\nAnlage\n1. Vereinbarung vom 7. April 1972 zwischen dem Ministerium für Nationale Verteidigung\nder Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium der Streitkräfte Rumä-\nniens über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Militärtechnik und auf militärtech-\nnisch-ökonomischem Gebiet\n2. Abkommen vom 7. November 1985 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-\nschen Republik und der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien über gegen-\nseitige Lieferung spezieller Ausrüstungen in den Jahren 1986 bis 1990\n3. Abkommen vom 10. April 1986 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen\nRepublik und der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien über die Äquiva-\nlenz der Dokumente der verschiedenen Bildungsstufen und der akademischen Grade\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Vertrags\nüber die Nichtverbreitung von Kernwaffen\nVom 19. Oktober 1994\nDer Vertrag vom 1. Juli 1968 über die Nichtverbreitung\nvon Kernwaffen (BGBI. 1974 II 5. 785) ist nach seinem\nArtikel IX Abs. 4 für\nKirgisistan                                am 5. Juli 1994\nin Kraft getreten; Kirgisistan hat seine Beitrittsurkunde am\n5. Juli 1994 in Moskau hinterlegt.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-\nkanntmachung vom 25. Januar 1994 (BGBI. II 5. 323).\nBonn, den 19. Oktober 1994\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel","3702                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens\nzum Schutz von Tieren In landwirtschaftlichen Tierhaltungen\nVom 20. Oktober 1994\nDas Europäische Übereinkommen vom 10. März 1976\nzum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltun-\ngen (BGBI. 1978 II S. 113) wird nach seinem Artikel 14\nAbs. 3 für\nKroatien                           am 15. März 1995\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-\nkanntmachung vom 4. Mai 1994 (BGBI. II S. 753).\nBonn, den 20. Oktober 1994\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel\nBekanntmachu~p\nüber den Geltungsbereich des Uberelnkommens\nüber die Haftung der Gastwirte\nfür die von Ihren Gästen eingebrachten Sachen\nVom 20. Oktober 1994\nDas Übereinkommen vom 17. Dezember 1962 über die\nHaftung der Gastwirte für die von ihren Gästen einge-\nbrachten Sachen (BGBI. 1966 II S. 269) wird nach seinem\nArtikel 4 Abs. 3 für\nKroatien                       am 15. Dezember 1994\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 19. Mai 1994 (BGBI. II S. 797).\nBonn, den 20. Oktober 1994\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel"]}