{"id":"bgbl2-1994-57-12","kind":"bgbl2","year":1994,"number":57,"date":"1994-11-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1994/57#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1994-57-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1994/bgbl2_1994_57.pdf#page=14","order":12,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr gewerblicher Straßenfahrzeuge","law_date":"1994-10-25T00:00:00Z","page":3706,"pdf_page":14,"num_pages":1,"content":["3706                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der          ternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte\nRegierung der Republik Malediven zu einem späteren Zeitpunkt              Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepu-\nermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder           blik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gege-\nfür notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreu-              benenfalls die Genehmigung für eine Beteiligung dieser Ver-\nung des in Artikel 2 genannten Vorhabens von der Kreditanstalt            kehr~unternehmen.\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses\nAbkommen Anwendung.\n. Artikel 6\nArtikel 4                                        Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nDie Regierung der Republik Malediven stellt sicher, daß die            ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finan-\nKreditanstalt für Wiederaufbau nicht mit Steuern und sonstigen            zierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die\nAbgaben belastet wird, die im Zusammenhang mit dem Abschluß               wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,\nund der Durchführung des in Artikel 3 Absatz 1 genannten Ver-             Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen\ntrags stehen.                                                             und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung\nbestimmt der in Artikel 3 Absatz 1 genannte Finanzierungsver-\nArtikel 5                                     trag.\nDie Regierung der Republik Malediven überläßt bei den sich\nArtikel 7\naus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden\nTransporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr                  Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nden Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsun-            Kraft.\nGeschehen zu Male am 26. September 1994 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Michael Schmidt\nFür die Regierung der Republik Malediven\nAhmed Abdulla\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Zollabkommens\nüber die vorübergehende Einfuhr gewerblicher Straßenfahrzeuge\nVom 25. Oktober 1994\nB o s n i e n - He r z e g o w i n a hat dem Generalsekretär\nder Vereinten Nationen am 12. Januar 1994 notifiziert, daß\nes sich als einer der Rechtsnachfolger des ehemali-\ngen Jugoslawien mit Wirkung vom 6. März 1992, dem Tag\nder Erlangung seiner Unabhängigkeit, als durch das Zoll-\nabkommen vom 18. Mai 1956 über die vorübergehende\nEinfuhr gewerblicher Straßenfahrzeuge (BGBI. 1961 II\nS. 837, 922) gebunden betrachtet (vgl. die Bekanntma-\nchung vom 25. April 1962, BGBI. II S. 805).\nDiese Bekanntmachung erget:lt im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 9. Juni 1993 (BGBI. II S. 932).\nBonn, den 25. Oktober 1994\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Sch ü rman n"]}