{"id":"bgbl2-1994-57-11","kind":"bgbl2","year":1994,"number":57,"date":"1994-11-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1994/57#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1994-57-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1994/bgbl2_1994_57.pdf#page=13","order":11,"title":"Bekanntmachung des deutsch-maledivischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1994-10-24T00:00:00Z","page":3705,"pdf_page":13,"num_pages":1,"content":["Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. November 1994                                         3705\nBekanntmachung\ndes deutsch-maledivlschen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 24. Oktober 1994\nDas in Male am 26. September 1994 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Malediven\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7\nam 26. September 1994\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 24. Oktober 1994\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\n· zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Malediven\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das in Artikel 2 genannte\nVorhaben Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 4 800 000,-\nund\nDM (in Worten: vier Millionen achthunderttausend Deutsche Mark)\ndie Regierung der Republik Malediven -                  zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festge-\nstellt worden ist.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nMalediven,                                                                                      Artikel 2\n(1) Der Finanzierungsbeitrag wird für die Sanierung des Abwas-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch         sersystems Male verwendet.\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nvertiefen,                                                             (2) Das in Absatz 1 genannte Vorhaben kann im Einvernehmen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen       Regierung der Republik Malediven durch andere Vorhaben er-\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                 setzt werden.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in                              Artikel 3\nder Republik Malediven beizutragen -\n(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Finanzierungs-\nsind wie folgt übereingekommen:                                   beitrags, die Bedingungen zu denen er zur Verfügung gestellt\nwird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der\nzwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger\nArtikel\ndes Finanzierungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es        Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-\nder Regierung der Republik Malediven, von der Kreditanstalt für     liegt."]}