{"id":"bgbl2-1994-57-10","kind":"bgbl2","year":1994,"number":57,"date":"1994-11-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1994/57#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1994-57-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1994/bgbl2_1994_57.pdf#page=11","order":10,"title":"Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens zur Regelung bestimmter Fragen in bezug auf Berlin","law_date":"1994-10-21T00:00:00Z","page":3703,"pdf_page":11,"num_pages":2,"content":["Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. November 1994                3703\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des Übereinkommens\nzur Regelung bestimmter Fragen in bezug auf Berlin\nVom 21. Oktober 1994\nNach Artikel 8 Abs. 3 des Gesetzes vom 3. Januar 1994\nzu dem Übereinkommen vom 25. September 1990 zur\nRegelung bestimmter Fragen in bezug auf Berlin (BGBI.\n1994 II S. 26, 40) wird bekanntgemacht, daß das Überein-\nkommen nach seinem Artikel 11 Abs. 2 für\nDeutschland                         am 13. September 1994\nin Kraft getreten ist; die Ratifikationsurkunde ist am 13. Sep-\ntember 1994 beim Auswärtigen Amt hinterlegt worden.\nDas Übereinkommen ist ferner für folgende weitere\nStaaten am 13. September 1994 in Kraft getreten:\nFrankreich\nVereinigte Staaten\nVereinigtes Königreich\nBonn, den 21. Oktober 1994\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann\nBekanntmachung\nzu dem deutsch-schweizerischen Abkommen über den Verzicht auf die Beglaubigung\nund über den Austausch von Personenstandsurkunden/Zlvllstandsurkunden\nsowie über die Beschaffung von Ehefähigkeltszeugnissen\nVom 24. Oktober 1994\nDie Schweizerische Botschaft in Bonn hat mit der Verbalnote vom 18. Juli 1994\nnach Artikel 8 Abs. 2 Nr. 3 des Abkommens vom 4. November 1985 zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über\nden Verzicht auf die Beglaubigung und über den Austausch von Personenstands-\nurkunden/Zivilstandsurkunden sowie über die Beschaffung von Ehefähigkeits-\nzeugnissen (BGBI. 1988 II S. 126) die Änderung der Angaben zu Artikel 8 Abs. 2\nNr. 1 des Abkommens (Bekanntmachung vom 3. August 1988, BGBI. II S. 697,\n701) mitgeteilt.\nDie Verbalnote der Schweizerischen Botschaft mit der ihr beigefügten Anlage\nwird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 24. Oktober 1994\nBundesministerium des Innern\nIm Auftrag\nDr. Schnapauff","3704                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nSchweizerische Botschaft\nNr. 72/94\nDie Schweizerische Botschaft begrüßt das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutsch-\nland und beehrt sich, unter Bezugnahme auf das zwischen der Schweizerischen Eidgenos-\nsenschaft und der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossene Abkommen über den\nVerzicht auf die Beglaubigung und über den Austausch von Zivilstandsurkunden/Personen-\nstandsurkunden sowie über die Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen vom 4. Novem-\nber 1985 mitzuteilen, daß die schweizerische Vertragspartei am 1. Juli 1994 eine Änderung\nder in de Anlage 1 des Abkommens erwähnten Vorschriften erlassen hat. Ihr Wortlaut liegt\ndieser N, ,te bei. Der Zweck der neuen Vorschriften ist es, die rechtliche Gleichstellung von\nMann un j Frau zu gewährleisten.\nDie s, hweizerische Botschaft benutzt auch diesen Anlaß, das Auswärtige Amt der\nBundesrc ,publik Deutschland ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nBonn, fon 18. Juli 1994\nAn das\nAuswärtige Amt der\nBundesrepublik Deutschland\nBonn\nVorschriften\nüber die örtliche Zuständigkeit\nder schweizerischen Zivllstandsbeamtln\noder des schweizerischen Zlvllstandsbeamten\nzur Ausstellung des Ehefählgkeltszeugnlsses\nFür die Zuständigkeit zur Ausstellung eines schweizerischen Ehefähigkeitszeugnisses gilt\nfolgendes:\n1. Wohnen beide Verlobte in der Schweiz, so ist - ohne Rücksicht auf die Staatsangehörig-\nkeit - wahlweise die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte zuständig, in deren\noder in dessen Kreis die Braut oder der Bräutigam Wohnsitz hat.\n2. Wohnt entweder die Braut oder der Bräutigam in der Schweiz, so ist - ebenfalls ohne\nRücksicht auf die Staatsangehörigkeit - die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstands-\nbeamte zuständig, in deren oder in dessen Kreis die Braut beziehungsweise der\nBräutigam Wohnsitz hat.\n3. Wohnt keiner der Verlobten in der Schweiz, so ist die Zivilstandsbeamtin oder der\nZivilstandsbeamte zuständig, in deren oder in dessen Kreis der Heimatort des schweize-\nrischen Verlobten gelegen ist. Sind beide Verlobte Schweizer Bürgerin oder Bürger, so\nkann der Antrag auf Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses wahlweise an den Zivil-\nstandsbeamten des Heimatortes der Braut oder des Bräutigams gerichtet werden; das\nvon einer Zivilstandsbeamtin oder einem Zivilstandsbeamten ausgestellte Ehefähig-\nkeitszeugnis gilt für beide Verlobte."]}