{"id":"bgbl2-1994-57-1","kind":"bgbl2","year":1994,"number":57,"date":"1994-11-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1994/57#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1994-57-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1994/bgbl2_1994_57.pdf#page=5","order":1,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Budapester Vertrags über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren","law_date":"1994-08-26T00:00:00Z","page":3697,"pdf_page":5,"num_pages":1,"content":["Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. November 1994                                            3697\nLöschungsfristen hin. Unabhängig von diesen Fristen sind die       gen der Bundesrepublik Deutschland aus der Mitgliedschaft in der\nübermittelten personenbezogenen Daten nach dem Wegfall             Europäischen Gemeinschaft, werden durch dieses Abkommen\nder Erforder1ichkeit zu löschen.                                   nicht berührt.\n7. Die mit der Durchführung dieses Abkommens beauftragten\nStellen der Vertragsparteien sind verpflichtet, die Übermittlung                              Artikel 18\nund den Empfang von personenbezogenen Daten aktenkun-                (1) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft,\ndig zu machen und die übermittelten personenbezogenen             an dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß die\nDaten wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Verän-           erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkraft-\nderung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen.                     treten des Abkommens erfüllt sind.\n(2) Dieses Abkommen bleibt solange in Kraft, bis es von einer\nArtikel 17\nVertragspartei schriftlich gekündigt wird. In diesem Falle tritt das\nDie Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus ihren jeweili-   Abkommen sechs Monate nach Eingang der Kündigung bei der\ngen völkerrechtlichen Übereinkünften, darunter den Verpflichtun-     anderen Vertragspartei außer Kraft.\nGeschehen zu Bonn am 25. Juni 1993 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und georgischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKinkel\nM. Carstens\nFür die Regierung der Republik Georgien\nTsch i kwaidse\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Budapester Vertrags über die internationale Anerkennung\nder Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren\nVom 26. August 1994\nDie R e p u b I i k Mo I da u hat dem Generaldirektor\nder Weltorganisation für geistiges Eigentum in Genf am\n14. Februar 1994 die Weiteranwendung des Buda-\npester Vertrags vom 28. April 1977 über die internationale\nAnerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für\ndie Zwecke von Patentverfahren, geändert am 26. Sep-\ntember 1980 (BGBI. 1980 II S. 1104; 1984 II S. 679),\nnotifiziert.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-\nkanntmachung vom 18. März 1981 (BGBI. II S. 157) und\nvom 25. April 1994 (BGBI. II S. 660).\nBonn, den 26. August 1994\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel"]}