{"id":"bgbl2-1994-55-9","kind":"bgbl2","year":1994,"number":55,"date":"1994-11-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1994/55#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1994-55-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1994/bgbl2_1994_55.pdf#page=28","order":9,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung","law_date":"1994-11-10T00:00:00Z","page":3656,"pdf_page":28,"num_pages":1,"content":["3656                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nArtikel 2                               gieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-       trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsun-\ndingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das      ternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland aus-\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-    schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine\nanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-      Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-\nbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik     migungen.\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nArtikel 5\nArtikel 3                                   Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nDie Regierung der Republik Malawi stellt die Kreditanstalt für  ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finan-\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen     zierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die\nAbgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der         wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,\nDurchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in Malawi er-     Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen\nhoben werden.                                                      und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung\nbestimmt der in Artikel 2 genannte Vertrag.\nArtikel 4\nDie Regierung der Republik Matawi überläßt bei den sich aus                                Art i k et 6\nder Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transpor-          Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passa-     Kraft.\nGeschehen zu Lilongwe am 4. August 1994 in zwei Urschriften,\njede in deutseher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nU. Nitzschke\nFür die Regierung der Republik Malawi\nAleke K. Banda\nBekanntmachun.9\nüber den Geltungsbereich des Uberelnkommens\nüber weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung\nVom 11. Oktober 1994\nDas Übereinkommen vom 13. November 1979 über\nweiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung\n(BGBI. 1982 II S. 373) wird nach seinem Artikel 16 Abs. 2\nfür\nLettland                               am 13. Oktober 1994\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 13. Juni 1994 (BGBI. II S. 978).\nBonn, den 11. Oktober 1994\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Sch ü rmann"]}