{"id":"bgbl2-1994-55-8","kind":"bgbl2","year":1994,"number":55,"date":"1994-11-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1994/55#page=27","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1994-55-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1994/bgbl2_1994_55.pdf#page=27","order":8,"title":"Bekanntmachung des deutsch-malawischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1994-11-10T00:00:00Z","page":3655,"pdf_page":27,"num_pages":1,"content":["Nr. 55 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. November 1994                                         3655\nBekanntmachung\ndes deutsch-malawischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 11. Oktober 1994\nDas in Lilongwe am 4. August 1994 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Malawi über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 4. August 1994\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 11. Oktober 1994\nBundesministerium\n(ür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Malawi\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Nordkorridor Transportprogramm -Tanklager'')\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben \"Nordkorridor\nTransportprogramm -Tanklager'\", wenn nach Prüfung die Förde-\nund\nrungswürdigkeit festgestellt worden ist, einen weiteren Finanzie-\ndie Regierung der Republik Malawi -                   rungsbeitrag von 3 150 000,- DM (in Worten: drei Millionen ein-\nhundertfünzigtausend Deutsche Mark) zu erhalten, so daß für das\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          Vorhaben nunmehr 34 250 000,- DM (in Worten: vierunddreißig\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik             Millionen zweihundertfünfzigtausend Deutsche Mark) zur Verfü-\nMalawi,                                                              gung stehen.\n(2) Der gesamte Finanzierungsbeitrag für das Vorhaben \"Nord-\nim dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\nkorridor Transportprogramm - Tanklager\" setzt sich danach wie\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nfolgt zusammen:\nvertiefen,\n- DM 21 500 000,- (in Worten: einundzwanzig Millionen fünfhun-\nin dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-            derttausend Deutsche Mark) aufgrund des Abkommens vom\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                               26. Januar 1989 über Finanzielle Zusammenarbeit\n- DM 8 500 000,- (in Worten: acht Millionen fünfhunderttausend\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nDeutsche Mark) gemäß Änderungsvereinbarung vom 1. De-\nder Republik Malawi beizutragen,\nzember 1989/3. Januar 1990\nunter Bezugnahme auf das Ergebnis der Regierungskonsulta-         - DM 1 100 000,- (in Worten: eine Million einhunderttausend\ntionen vom 4. März 1994, Ziffer 2.1.1 -                            ·     Deutsche Mark) gemäß Änderungsvereinbarung vom 23. Juni/\n17. Juli 1992\nsind wie folgt übereingekommen:                                   - DM 3 150 000,- (in Worten: drei Millionen einhundertfünfzig-\ntausend Deutsche Mark) gemäß Absatz 1\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nArtikel 1\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht       und der Regierung der Republik Malawi durch andere Vorhaben\nes der Regierung der Republik Malawi, von der Kreditanstalt für      ersetzt werden."]}