{"id":"bgbl2-1994-55-19","kind":"bgbl2","year":1994,"number":55,"date":"1994-11-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1994/55#page=25","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1994-55-19/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1994/bgbl2_1994_55.pdf#page=25","order":19,"title":"Bekanntmachung des deutsch-malawischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1994-10-10T00:00:00Z","page":3653,"pdf_page":25,"num_pages":8,"content":["Nr. 55 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. November 1994                                3653\n5) Le Gouvernement luxembourgeois de-             5. Die luxemburgische Regierung erklärt,\nclare que l'article 15 de la presente Conven-     daß Artikel 15 dieses Übereinkommens die\ntion ne tient pas en echec tes dispositions       luxemburgischen Rechtsvorschriften über\nde la legislation luxembourgeoise en ma-          die Fähigkeit zur Ausübung von Rechten\ntiere de capacite d'exercice des droits.»         nicht beeinträchtigt.•\nM a r ok k o hat bei Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde den folgenden\nVorbehalt angebracht:\n(Übersetzung)\n(Traduction de courtoisie)                       (Höflichkeitsübersetzung)\n(Original: arabe)                             (Original: Arabisch)\nLe Gouvernement du Royaume du Maroc              Die Regierung des Königreichs Marokko,\na\ndont la constitution garantit chacun l'exer-      dessen Verfassung jedem die Freiheit der\ncice de la liberte du culte, formule une re-      Religionsausübung garantiert, bringt zu\nserve concemant les dispositions de l'artic-      Artikel 14, der dem Kind das Recht auf\na\nle 14, qui reconnait l'enfant le droit la  a      Religionsfreiheit einräumt, einen Vorbehalt\nliberte de religion, puisque l'islam est reli-    dahingehend an, daß der Islam Staatsreli-\ngion d'Etat.                                      gion ist.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n23. Juni 1994 (BGBI. II S. 1060).\nBonn, den 6. Oktober 1994\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel\nBekanntmachung\ndes deutsch-malawlschen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 10. Oktober 1994\nDas in Lilongwe am 24. September 1994 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Malawi über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 24. September 1994\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 10. Oktober 1994\nBundesm iniste ri um\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger","3654                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Malawi\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(\"Sektorbezogenes Programm - Arzneimittel für ländliche Gesundheitszentren\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-\nund\nbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik\ndie Regierung der Republik Malawi -                   Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nArtikel 3\nMalawi,\nDie Regierung der Republik Malawi stellt die Kreditanstalt für\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-        Wiederaufbau von sämttichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu         Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der\nvertiefen,                                                           Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik\nMalawi erhoben werden.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nArtikel 4\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nder Republik Malawi beizutragen,                                         Die Regierung der Republik Malawi über1äßt bei den sich aus\nder Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transpor-\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-          ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passa-\nlungen vom 22. Juni 1994, Ziffer 3.2.2 -                             gieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,\ntrifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsun-\nsind wie folgt übereingekommen:                                    ternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschlie-\nßen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine\nBeteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder1ichen Geneh-\nArtikel 1                                migungen.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik Malawi, von der Kreditanstalt für\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, wenn nach Prüfung die Förde-                                   Artikel 5\nrungswürdigkeit festgestellt worden ist, für das Vorhaben „Sektor-       Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nbezogenes Programm - Arzneimittel für ländliche Gesundheits-         ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finan-\nzentren• einen Finanzierungsbeitrag bis zu 10 000 000,- DM (in       zierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die\nWorten: zehn Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.                   wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-       Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland            und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung\nund der Regierung der Republik Malawi durch andere Vorhaben          bestimmt der in Artikel 2 genannte Vertrag.\nersetzt werden.\nArtikel 2                                                           Artikel 6\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-           Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\ndingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das        Kraft.\nGeschehen zu Lilongwe am 24. September 1994 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nUlrich Nitzschke\nFür die Regierung der Republik Malawi\nAleke K. Banda","Nr. 55 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. November 1994                                         3655\nBekanntmachung\ndes deutsch-malawischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 11. Oktober 1994\nDas in Lilongwe am 4. August 1994 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Malawi über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 4. August 1994\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 11. Oktober 1994\nBundesministerium\n(ür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Malawi\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Nordkorridor Transportprogramm -Tanklager'')\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben \"Nordkorridor\nTransportprogramm -Tanklager'\", wenn nach Prüfung die Förde-\nund\nrungswürdigkeit festgestellt worden ist, einen weiteren Finanzie-\ndie Regierung der Republik Malawi -                   rungsbeitrag von 3 150 000,- DM (in Worten: drei Millionen ein-\nhundertfünzigtausend Deutsche Mark) zu erhalten, so daß für das\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          Vorhaben nunmehr 34 250 000,- DM (in Worten: vierunddreißig\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik             Millionen zweihundertfünfzigtausend Deutsche Mark) zur Verfü-\nMalawi,                                                              gung stehen.\n(2) Der gesamte Finanzierungsbeitrag für das Vorhaben \"Nord-\nim dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\nkorridor Transportprogramm - Tanklager\" setzt sich danach wie\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nfolgt zusammen:\nvertiefen,\n- DM 21 500 000,- (in Worten: einundzwanzig Millionen fünfhun-\nin dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-            derttausend Deutsche Mark) aufgrund des Abkommens vom\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                               26. Januar 1989 über Finanzielle Zusammenarbeit\n- DM 8 500 000,- (in Worten: acht Millionen fünfhunderttausend\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nDeutsche Mark) gemäß Änderungsvereinbarung vom 1. De-\nder Republik Malawi beizutragen,\nzember 1989/3. Januar 1990\nunter Bezugnahme auf das Ergebnis der Regierungskonsulta-         - DM 1 100 000,- (in Worten: eine Million einhunderttausend\ntionen vom 4. März 1994, Ziffer 2.1.1 -                            ·     Deutsche Mark) gemäß Änderungsvereinbarung vom 23. Juni/\n17. Juli 1992\nsind wie folgt übereingekommen:                                   - DM 3 150 000,- (in Worten: drei Millionen einhundertfünfzig-\ntausend Deutsche Mark) gemäß Absatz 1\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nArtikel 1\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht       und der Regierung der Republik Malawi durch andere Vorhaben\nes der Regierung der Republik Malawi, von der Kreditanstalt für      ersetzt werden.","3656                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nArtikel 2                               gieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-       trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsun-\ndingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das      ternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland aus-\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-    schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine\nanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-      Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-\nbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik     migungen.\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nArtikel 5\nArtikel 3                                   Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nDie Regierung der Republik Malawi stellt die Kreditanstalt für  ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finan-\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen     zierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die\nAbgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der         wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,\nDurchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in Malawi er-     Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen\nhoben werden.                                                      und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung\nbestimmt der in Artikel 2 genannte Vertrag.\nArtikel 4\nDie Regierung der Republik Matawi überläßt bei den sich aus                                Art i k et 6\nder Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transpor-          Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passa-     Kraft.\nGeschehen zu Lilongwe am 4. August 1994 in zwei Urschriften,\njede in deutseher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nU. Nitzschke\nFür die Regierung der Republik Malawi\nAleke K. Banda\nBekanntmachun.9\nüber den Geltungsbereich des Uberelnkommens\nüber weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung\nVom 11. Oktober 1994\nDas Übereinkommen vom 13. November 1979 über\nweiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung\n(BGBI. 1982 II S. 373) wird nach seinem Artikel 16 Abs. 2\nfür\nLettland                               am 13. Oktober 1994\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 13. Juni 1994 (BGBI. II S. 978).\nBonn, den 11. Oktober 1994\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Sch ü rmann","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. November 1994       3657\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens\nzur Errichtung eines Internationalen Tierseuchenamts in Paris\nVom 11. Oktober 1994\nDas Internationale Übereinkommen vom 25. Januar\n1924 zur Errichtung eines Internationalen Tierseuchen-\namts in Paris (RGBI. 192811 S. 317; BGBI. 197411 S. 676)\nist nach seinem Artikel 6 für\nEritrea                         am 12. September 1994\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-\nkanntmachung vom 23. Juni 1994 (BGBI. II S. 1033).\nBonn, den 11. Oktober 1994\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens von 1971 über psychotrope Stoffe\nVom 12. Oktober 1994\n1.\nDas Übereinkommen vom 21. Februar 1971 über psy-\nchotrope Stoffe (BGBI. 1976 II S. 14n; 1978 II S. 1239;\n1980 II S. 1406; 1981 II S. 379; 1985 II S. 1104) ist nach\nseinem Artikel 26 Abs. 2 für\nSt. Kitts und Navis                 am 7. August 1994\nin Kraft getreten.\nII.\nB u I gar i e n hat dem Generalsekretär der Vereinten\nNationen am 6. Mai 1994 die Rücknahme seines bei\nHinterlegung der Beitrittsurkunde angebrachten Vor b e -\nh a I t s zu Artikel 31 des Übereinkommens notifiziert\n(vgl. die Bekanntmachung vom 27. Januar 1978, BGBI. II\ns. 252).\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 11. Juli 1994 (BGBI. II S. 1259).\nBonn, den 12. Oktober 1994\nAuswärtiges Amt\n- Im Auftrag\nDr. Schürmann","3658                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nBekanntmachunjl\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nüber die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland\nVom 14. Oktober 1994\nFolgende Staaten haben dem Generalsekretär der Vereinten Nationen ihre\nRechtsnachfolge zu dem Übereinkommen vom 20. Juni 1956 über die\nGeltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland (BGBI. 1959 II S. 149)\nnotifiziert:\nBosnien-Herzegowina                                   am 1. September 1993\nKroatien                                              am 20. September 1993\nMazedonien,\nehemalige jugoslawische Republik                   am        10. März 1994.\nDementsprechend sind\nBosnien-Herzegowina                    mit Wirkung vom           6. März 1992,\nKroatien                               mit Wirkung vom        8. Oktober 1991,\nMazedonien,\nehemalige jugoslawische Republik    mit Wirkung vom 17. September 1991,\ndem jeweiligen Tag der Erlangung ihrer Unabhängigkeit, Vertragsparteien dieses\nÜbereinkommens geworden.\nDeutsch I an d hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am\n29. Oktober 1992 notifiziert, daß in den nachstehend genannten Bundesländern\ndie folgenden Stellen als Übermittlungsbehörden gemäß Artikel 2 Absatz 1 des\nÜbereinkommens bestimmt worden sind:\nin Brandenburg:                               das Ministerium der Justiz\ndes Landes Brandenburg in\nPotsdam;\nin Mecklenburg-Vorpommern:                    das Ministerium für Justiz,\nBundes- und Europaangelegen-\nheiten des Landes Mecklenburg-\nVorpommern in Schwerin;\nin Sachsen:                                   das Sächsische Staatsministerium\nder Justiz in Dresden;\nin Sachsen-Anhalt:                            das Ministerium der Justiz des\nLandes Sachsen-Anhalt in\nMagdeburg;\nin Thüringen:                                 das Justizministerium Thüringen\nin Erfurt.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n19. August 1959 (BGBI. II S. 1377), vom 12. August 1991 (BGBI. II S. 956) und\nvom 16. März 1993 (BGBI. II S. 741).\nBonn, den 14. Oktober 1994\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. November 1994                         3659\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des fünften Protokolls vom 18. Juni 1990\nzum Allgemeinen Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen\ndes Europarates\nVom 14. Oktober 1994\nNach Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung vom 14. Juni 1994 zu dem Fünften\nProtokoll vom 18. Juni 1990 zum Allgemeinen Abkommen über die Vorrechte und\nBefreiungen des Europarates (BGBI. 1994 II S. 750) wird bekanntgemacht, daß\ndas Protokoll nach seinem Artikel 3 Abs. 2 für\nDeutschland                                                  am       1.Januar1995\nin Kraft treten wird; die Ratifikationsurkunde ist am 14. September 1994 beim\nGeneralsekretariat des Europarates in Straßburg hinterlegt worden.\nDas Protokoll ist außerdem für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:\nDänemark                                                     am 1. November 1991\nFinnland                                                     am 1. November 1991\nGriechenland                                                 am     1. Oktober 1993\nIrland                                                       am          1. Juli 1993\nLuxemburg                                                    am     1. Oktober 1994\nÖsterreich                                                   am          1. Juli 1992\nPolen                                                        am      1. August 1993\nSchweiz                                                      am         1. April 1994\nnach Maßgabe des folgenden, bei Unterzeichnung des Protokolls ohne\nVorbehalt der Ratifikation abgegebenen Vorbehalts:\n(Übersetzung)\n«La Suisse pourra tenir compte des             \"Die Schweiz kann die Gehälter, Dienstbe-\ntraitements, emoluments et indemnites           züge und Zulagen, die den Mitgliedern der\nverses par le Conseil de l'Europe aux mem-     Kommission und den Mitgliedern des Ge-\nbres de la Commission et aux membres de         richtshofs vom Europarat gezahlt werden,\nla Cour pour le calcul de l'impöt payable sur   bei der Berechnung der Steuer auf Einkünf-\nles revenus provenant d'autres sources. »      te anderen Ursprungs berücksichtigen.\"\nTürkei                                                       am     1. Oktober 1994\nVereinigtes Königreich                                       am 1. November 1991.\nBonn, den 14. Oktober 1994\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann","3660                                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nHerausgeber. Bundesministerium der Justiz - Veriag: Bundesanzeiger Veriags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthilt Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu Y8f(Jffentllchen sind.\nBundesgesetzbla Tell II enthilt\na) v61kerrechtliche ÜbereinkOnfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung eriassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorachrlflen.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Veflagsges.m.b.H., Poahch 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36.\nBezugspreis fOr Teil I und Tell II halbjihr1ich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Selten 3, 10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblltter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt KOln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 8,05 DM (6,20 DM zuzüglich 1,85 DM Versandkosten), bei                   Bundesanzeiger v.....-.m.b.H.. Postfach 13 20 . 53003 Bonn\nLieferung gegen Vorausrechnung .9,05 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbetrlgt 7%.\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens\nzum Schutz der Ozonschicht\nVom 14. Oktober 1994\nDas Übereinkommen vom 22. März 1985 zum Schutz der Ozonschicht (BGBI.\n1988 II S. 901) ist nach seinem Artikel 17 Abs. 3 für\nLesotho                                                                am        23.Juni 1994\nMauretanien                                                            am 24. August 1994\nNepal                                                                  am 4. Oktober 1994\nin Kraft getreten.\nDie ehemalige jugoslawische Republik M a z e d o n i e n hat am 1O. März 1994\ndem Generalsekretär der Vereinten Nationen notifiziert, daß sie sich als einer der\nRechtsnachfolger des ehemaligen Jugoslawien mit Wirkung vom 17. September\n1991, dem Tag der Erlangung ihrer Unabhängigkeit, an das vorstehende Überein-\nkommen gebunden betrachtet.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n29. Juni 1990 (BGBI. II S. 681) und vom 23. Juni 1994 (BGBI. II S. 1034).\nBonn, den 14. Oktober 1994\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann"]}