{"id":"bgbl2-1994-54-6","kind":"bgbl2","year":1994,"number":54,"date":"1994-11-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1994/54#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1994-54-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1994/bgbl2_1994_54.pdf#page=6","order":6,"title":"Zweiundzwanzigste Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Anlagen A und B zu dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (22. ADR-Ausnahmeverordnung - 22. ADR-AusnV)","law_date":"1994-10-27T00:00:00Z","page":3610,"pdf_page":6,"num_pages":13,"content":["3610                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nzweiundzwanzigste Verordnung\nüber Ausnahmen von den Vorschriften der Anlagen A und B\nzu dem Europäischen Übereinkommen über die\ninternationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße\n(22. ADR-Ausnahmeverordnung - 22. ADR-AusnV)\nVom 27. Oktober 1994\nAuf Grund des Artikels 2 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zu dem Europäischen\nÜbereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung\ngefährlicher Güter auf der Straße (ADA) vom 18. August 1969 (BGBI. 1969 II\nS. 1489) verordnet das Bundesministerium für Verkehr:\n§1\nDie auf Grund der ADA-Randnummern 2010 und 1O 602 getroffenen Verein-\nbarungen Nummer 293 bis 312 über Abweichungen von den Vorschriften der\nAnlagen A und B zum ADA in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung\nvom 6. Juli 1994 (BGBI. 1994 II S. 1020) werden hiermit in Kraft gesetzt. Die\nVereinbarungen werden als Anlage 1 zu dieser Verordnung veröffentlicht.\n§2\n(1) Zu den Vereinbarungen    Nummer 202, 226, 245, 265, 275 und 283 über\nAbweichungen von den Vorschriften der Anlagen A und B zum ADA sind Ände-\nrungen vereinbart worden. Diese Anderungen werden hiermit in Kraft gesetzt. Sie\nwerden als Anlage 2 zu dieser Verordnung veröffentlicht.\n(2) Die Vereinbarungen Nummer 10, 28, 29, 59, 60, 78, 88, 100, 129, 139, 140,\n1n, 1as, 193,194,195,210,213,214,216,224,233,238,239,240,246,247,\n248,249,250,251,252,255,262,263,264,266,267,270,271,274,276,279,\n289, 291 und 292 treten außerKraft.\n§3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.\nBonn, den 27. Oktober 1994\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1994                                          3611\nAnlage 1\n(zu§ 1)\nVereinbarung Nr. 293                                       Vereinigten Königreich bis auf Widerruf durch eine der\n(1) Abweichend von Rn. 211 475 des Anhangs 8.1a                                   Vertragsparteien, längstens jedoch bis zum 31. Dezem-\nbzw. Rn. 212 475 des Anhangs 8.1b zur Anlage B des                                   ber 1994.\nADA darf Kohle, pulverförrilig, körnig oder in Stücken\nVereinbarung Nr. 295\n(UN-Nr. 1361) als organischer selbstentzündlicher Stoff\nder Klasse 4.2, Ziffer 1b) auch unter nachfolgenden Bedin-                             (1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2200 und\ngungen in Tankfahrzeugen (Silofahrzeugen) und Tankcon-                              2201 der Anlage Ades ADA sowie der Rn. 212 210 des\ntainern befördert werden:                                                           Anhangs 8.1 b des ADA ist das der Klasse 2 Ziffer 5c)\nzuzuordnende Trifluorethylen (R 1123) zur Beförderung in\n1. Die vorgeschriebene Einfülltemperatur dieser Stoffe\nFlaschen mit einem Fassungsraum von 50 Liter nach\ndarf bei Anwendung zusätzlicher sicherheitstechni-\nRn. 2212 Abs. 1a) zugelassen.\nscher Maßnahmen, daß heißt, glimmnestfreie Ver-\nladung und dichter Verschluß des Tanks, um höch-\nstens 20 Kelvin überschritten werden; sie darf somit                            1. Sonstige Vorschriften\nhöchstens 80 °c betragen.                                                       Hinsichtlich des Baus, der Ausrüstung, der Prüfungen, der\nNach dem Beladen sind die Tanks zur Dichtheitskon-                              Kennzeichnung und des Betriebs müssen die Flaschen\ntrolle unter Überdruck (z. 8. mit Druckluft) zu setzen.                        den für Stoffe der Klasse 2 Ziffer 5c) geltenden Vorschrif-\nten der Rn. 2202 und 2220 entsprechen.\nVor dem Entladen ist zu prüfen, ob noch ein Überdruck\nvorhanden ist. Wenn kein Restüberdruck mehr besteht,                             Der Füllfaktor darf 0,82 kg/1 nicht übersteigen.\nist vor Entladung in die Tanks ein Schutzgas (lnertgas)                         Die erstmaligen und wiederkehrenden Prüfungen der\neinzuleiten.                                                                    Flaschen nach Absatz 1 sind mit einem Überdruck von\n2. Alle sonstigen Vorschriften für den Transport der Stoffe                         mindestens 25 MPa (250 bar) vorzunehmen.\nin Tanks der Anlagen A und B des ADA bleiben unbe-                              Darüber hinaus sind alle sonstigen Vorschriften des ADA\nrührt.                                                                         für Stoffe der Klasse 2 Ziffer 5c) zu beachten.\n(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich\nzu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 1O 602                              2. Angaben Im Beförderungspapier\ndes ADA (D 293)\".                                                                   Im Beförderungspapier ist zusätzlich zu den sonst vorge-\n(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der                                  schriebenen Angaben folgende Bezeichnung des Gutes\nBundesrepublik Deutschland und Belgien, Dänemark,                                   aufzunehmen:\nLuxemburg, den Niederlanden sowie Österreich bis auf                                .,Trifluorethylen, 2, ADA\".\nWiderruf durch eine der Vertragsparteien, längstens je-\ndoch bis zum 31. Dezember 1996.                                                     Außerdem hat der Absender im Beförderungspapier zu\nvermerken:\nVereinbarung Nr. 294                                      „Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 und 10 602 des\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2400,                                ADA (D 295)\".\n2401, 2404, 2405, 2411, 2412, 2414, 2415 und 2422 der                                  (2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-\nKlasse 4.1 des ADA und Rn. 3102 und 3105 des An-                                    desrepublik Deutschland und Frankreich bis auf Widerruf\nhangs A.1 des ADA dürfen die entzündbaren festen Stoffe                             durch eine der Vertragsparteien.\nder Klasse 4.1, die unter die in der Anlage zu dieser\nVereinbarung wiedergegebenen Bestimmungen fallen 1 ),                                                   Vereinbarung Nr. 296\nauch unter den folgenden Bedingungen im gren~über-\nschreitenden Straßenverkehr befördert werden:                                          (1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 211 131\ndes Anhangs B.1 a des ADA darf bei Tanks zur Beförde-\nDie Beförderung der entzündbaren festen Stoffe erfolgt                              rung von Ethylalkohol und seinen wässerigen Lösungen\nnach den Bedingungen der vorgenannten Anlage 1 ) unter                              mit mehr als 70 % Alkohol der Ziffer 3b) sowie wässeriger\nder Voraussetzung, daß diese Bedingungen in vollem                                  Lösungen von Ethylalkohol mit einer Konzentration von\nUmfang eingehalten werden.                                                          mehr als 24 % aber nicht mehr als 70 % der Ziffer 31 c) der\n(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich                            Klasse 3 die innere Absperreinrichtung durch eine äußere\nzu vermerken:                                                                       Absperreinrichtung, die mit einem zusätzlichen Schutz\nversehen ist, ersetzt werden.\n\"Beförderung vereinbart nach Rn. 201 O und 1O 602 des\nADA (D 294)\".                                                                          (2) Alle sonstigen Vorschriften des Anhangs B.1 a über\nden Bau dieser Tanks und alle anderen Vorschriften des\n(3) Diese Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen der                              ADA über die Beförderung dieser Stoffe sind anzuwen-\nBundesrepublik Deutschland und Belgien, Dänemark,                                   den.\nFinnland, Frankreich, Italien, den Niederlanden, Nor-\nwegen, Österreich, Schweden, der Schweiz sowie dem                                     (3) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich\nzu vermerken:\n') In Deutschland kann die Anlage zur Vereinbarung Nr. 294 beim Bundesministerium\nfür Verkehr, Referat A 13, Robert-Schuman-Platz 1, 53175 Bonn, kostenlos bezogen „Beförderung vereinbart nach Rn. 10 602 des ADA\nwerden.                                                                          (0 296)\".","3612                                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\n(4) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-                              -    Durchstoßprüfung nach IAEO-Empfehlungen 1 )\ndesrepublik Deutschland und Frankreich bis auf Widerruf                                    für die sichere Beförderung radioaktiver Stoffe\ndurch eine der Vertragsparteien.                                                           Nummer 624 von 1988. Die Fallhöhe muß je-\ndoch 1,70 m betragen.\nVereinbarung Nr. 297                                        Weitere Anforderungen:\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2219                                  - Stapeldruckprüfung nach Anhang A.5 Rn. 3555\nAbs. 10 des ADA darf Bortrichlorid als Stoff der Klasse 2,                                 mit einem Auflagegewicht von mindestens\nZiffer 3at) in Stahlflaschen mit einem Fassungsraum von                                    100 kg;\nhöchstens 50 1 gemäß Rn. 2212 Abs. 1 a) im grenzüber-\n-    Dichtheitsprüfung für die innere Dose aus\nschreitenden Straßenverkehr befördert werden. Die son-\nMetall nach den Bedingungen für Stoffe der\nstigen für Stoffe der Ziffer 3at) geltenden Vorschriften sind\nVerpackungsgruppe I in Anhang A.5 Rn. 3553.\neinzuhalten.\nDie Prüfungen gelten als bestanden, wenn die\n(2) Der Absender hat im Beförderungspapier zusätzlich\nGlasampullen nicht beschädigt und die Dose aus\nzu den sonst vorgeschriebenen Angaben zu vermerken:\nMetall nicht durchstoßen ist.\n„Beförderung vereinbart nach                       Rn.    2010 des ADA\n1.1.4     Zulassung und Kennzeichnung\n(D 297)\".\n1.1.4.1 Die Bauart der Verpackungen muß gemäß Anhang\n(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-\nA.5 Rn. 3500 Abs. 3 und 3550 zugelassen sein, die\ndesrepublik Deutschland und Belgien bis auf Widerruf\nVerwendung anderer als der in Nr. 1.1.1 genann-\ndurch eine der Vertragsparteien.\nten Innenverpackungen bedarf der Zustimmung\nder im Versandland zuständigen Behörde.\nVereinbarung Nr. 298\n1.1.4.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart herge-\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2601                                  stellte Außenverpackung muß wie folgt gekenn-\nBern. 2 zur Ziffer 17 Buchstabe a dürfen Analysen-Stan-                                zeichnet sein:\ndards mit 2,3,7,8-Tetrachtordibenzo-1,4-dioxin (2,3,7,8-\nTCDD) unter nachfolgenden Bedingungen als Stoffe der                                  -    mit dem Symbol „RIO/ADA\",\nKlasse 6.1 befördert werden:                                                          -    mit der Code-Nr. ., 1A2\" oder „ 1B2\",\n-    mit der Bezeichnung „TCDD\",\n1.          Verpackung\n-    mit dem Buchstaben              „s•,\n1.1         Verpackung für gelöste Analysen-Standards\n-    mit dem Jahr der Herstellung (die letzten beiden\n1.1.1       Innenverpackung                                                                Ziffern),\nDas 2,3,7,8-TCDD ist in Konzentrationen bis zu\n-    mit dem Kurzzeichen des Staates, in dem die\nhöchstens 55 mg/kg (55 ppm-parts per million) mit\nBauart der Verpackung zugelassen worden\ngeeigneten organischen Lösemitteln (z. B. Toluol,\nist,\nlsooktan, Nonan, Methanol, 2,2,4-Trimethylpen- ·\ntan) in Mengen bis zu höchstens 1,2 ml in Glas-                           -    entweder aus einer Registrier-Nummer und\nampullen zu füllen. Höchstens 3 zugeschmolzene                                 dem Namen oder Kurzzeichen des Herstellers\nGlasampullen sind - einzeln eingeschweißt in                                   oder aus einer anderen Kennzeichnung der\neinen Beutel aus Kunststoffolie - mit geeigneten                               Verpackung, wie sie von der zuständigen Be-\nSaugstoffen, deren Mengen genügen muß, um                                       hörde des Versandlandes festgesetzt wurde.\n200 % der enthaltenen Flüssigkeit aufzusaugen, in                          Die Kennzeichnung ist dann beispielsweise wie\neine dicht verschlossene Dose aus Metall einzu-                            folgt zu fassen:\nsetzen.\n..RID/ADR/1A2/TCDD/S/87/D/BAM999\".\n1.1.2       Außenverpackung\nJe eine solche Dose aus Metall ist mit widerstands-             1.2        Verpackung für reine Analysen-Standards\nfähigen Polsterstoffen (z.B. Phenolharzschaum) in _1.2.1                   Das reine kristalline 2,3,7,8-TCDD ist in Mengen\nein Faß aus Metall der Kodierung 1A2 oder 1B2                              bis zu höchstens 3 mg je Glasampulle nach den\neinzusetzen. Die Fässer müssen eine sichere Ver-                           in Nr. 1.1.1 und 1.1.2 genannten Vorschriften zu\nschlußeinrichtung aufweisen, die sich nicht von                            verpacken. Als Polsterstoff nach Nr. 1.1.2 ist\nselbst öffnet, nicht unabsichtlich geöffnet werden                         Phenolharzschaum zu verwenden.\nkann und einem etwaigen Druckanstieg im Inneren 1.2.2                      Bauartprüfung\nder Verpackung standhält.\nDie Verpackungen mit Innenverpackungen müs-\n1.1.3       Bauartprüfung                                                              sen nach den Vorschriften der Rn. 3742 den Ein-\nDie Verpackungen mit Innenverpackungen müs-                                wirkungen der folgenden mechanischen Belastun-\nsen nach den Vorschriften der Rn. 3742 den Ein-                            gen widerstanden haben:\nwirkungen der folgenden mechanischen Belastun-                             -    Fallversuch III nach IAEO-Empfehlungen 1) für\ngen widerstanden haben:                                                         die sichere Beförderung radioaktiver Stoffe\n-   Fallversuch I nach IAEO-Empfehlungen 1) für                                 Nummer 627 c) von 1988, mit dem Fall einer\ndie sichere Beförderung radioaktiver Stoffe                                 Masse von 500 kg aus 9 m Höhe auf das\nNummer 627 a) von 1988;                                                     Prüfmuster;\n') Die IAEO-Empfehlungen können beim Bundeeamt fOr Strahlenschutz,          ') Die IAEO-Emptehlungen können beim Bundesamt fOr Strahlenschutz,\nPostfach 10 01 49, 38201 Salzgitter, bezogen werden.                       Postfach 10 01 49, 38201 Salzgitter, bezogen werden.","Nr. 54 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1994                                3613\n-   Durchstoßprüfung nach IAEO-Empfehlungen ')                       -   höchstens 8 Volumen-% Hexafluorpropylen\nfür die sichere Beförderung radioaktiver Stoffe                  -   höchstens 1 Volumen-% Hexafluorcyclopropan\nNummer 624 von 1988.\nDie Prüfungen gelten als bestanden, wenn die                 2.      Verpackung sowie Bau, Ausrüstung und PrO-\nGlasampullen nicht beschädigt und die Dose aus                       fu~                                               .\nMetall nicht durchstoßen ist.\n2.1     Soweit nicht nachfolgend besondere Bestimmun-\n1.2.3     Zulassung und Kennzeichnung                                          gen festgelegt sind, sind für das Gasgemisch die\nHinsichtlich Zulassung und Kennzeichnung sind                        für Gase der Rn. 2201 Ziffer 4 a) geltenden Vor-\ndie Vorschriften der Nr. 1.1.4 sinngemäß anzu-                       schriften des ADA entsprechend anzuwenden.\nwenden.                                                      2.2     Die Behälter müssen aus ferritlschen Stählen, die\nVentile aus ferritischen Stählen oder Messing 58\n2.        Sonstige Vorschriften                                                hergestellt sein.                      ·\n2.1       Jedes Versandstück ist mit je einem Gefahrzettel             2.3     Hinsichtlich des bei der Flüssigkeitsdruckprobe an-\nnach Anhang A.9 Muster Nr. 6.1 und 12 zu kenn-                       zuwendenden Prüfdrucks und des Höchstgewichts\nzeichnen.                                                            der Füllung je Liter Fassungsraum gelten die fol-\n2.2       Eine Zusammenpackung mit anderen gefährlichen                        genden Werte:\nGütern oder sonstigen Gütern Ist nicht zugelas-                      Höchstgewicht der Füllung\nsen.                                                                 je Liter Fassungsraum (Füllfaktor):          1, 13 kg\n2.3       Eine Sendung nach dieser Vereinbarung darf aus                       Mindestprüfdruck (Überdruck):\nhöchstens 1O Versandstücken bestehen.                                Gefäße nach\n2.4       Die Versandstücke sind so zu sichern, daß sie                        Rn. 2212 Abs. 1 a) und b):          2,0 MPa (20 bar)\nnicht verkanten, umfallen, verrutschen oder durch                    Tanks nach Anhang B.1a und B.1b der Anlage B\nandere Gegenstände beschädigt werden können.                         des ADA\n2.5       Der Empfänger hat dem Absender den Eingang                           a) ohne wärmeisolierende\nder Sendung zu bestätigen.                                               Schutzeinrichtung:              1,8 MPa (18 bar)\n2.6       Bei der Beförderung sind die erforderlichen Maß-                     b) mit wärmeisolierender\nnahmen gegen den Zugriff Unbefugter zu treffen.                          Schutzeinrichtung:              1,6 MPa (16 bar)\nDie Versandstücke sind zu beaufsichtigen, sofern\nsie sich an für die Öffentlichkeit zugänglichen Stel-        3.      Sonstige Vorschriften\nlen befinden.\n3.1     Die orangefarbenen Tafeln sind unabhängig\n2.7       Die übrigen für Stoffe der Klasse 6.1 Ziffer 17 a)                   von der beförderten Menge entsprechend der\ngeltenden Vorschriften sind entsprechend anzu-                       Rn. 1O 500 des ADA mit der Nummer 20/3163 zu\nwenden.                                                              kennzeichnen.\n3.2     Beim Transport sind unabhängig von der be-\n3.        Angaben Im Beförderungspapier\nförderten Menge Unfallmerkblätter entsprechend\nZusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Anga-                       Rn. 1O 385 des ADA mitzuführen.\nben Ist zu vermerken: .,2,3,7,8-TCDD-Analysen-\nStandards, gelöst (oder kristallin), 6.1, Ziffer 17a),       3.3     Die sonstigen für Gase der Rn. 2201 Ziffer 4a)\nADA\" und „Beförderung vereinbart nach Rn. 2010                       geltenden Vorschriften des ADA sind entspre-\ndes ADA (D 298)8.                                                    chend anzuwenden.\n(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der\n4.      Angaben Im Bef6rderungapapler\nBundesrepublik Deutschland und Dänemark, Norwegen,\nÖsterreich, Polen, Schweden sowie der Schweiz bis auf                          Im Beförderungspapier ist zusAtzJich zu den sonst\nWiderruf durch eine der Vertragsparteien.                                      vorgeschriebenen Angaben folgende Bezeichnung\ndes Gutes aufzunehmen:\nVereinbarung Nr. 299                                   .,Hexafluorpropylenoxid (HFPO-MF), 2, ADA•.\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2200 und                        Außerdem hat der Absender im Beförderungs-\n2201 der Anlage A des ADA darf das Gasgemisch Hexa-                            papier zu vermerken:\nfluorpropylenoxld (HFPO-MF) unter nachfolgenden Be-                            .Beförderung vereinbart nach Rn. 201 O des ADR\ndingungen als Stoff der Klasse 2 Ziffer 4a) befördert                          (D299r.\nwerden:\n(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und Polen bis auf Widerruf\n1. ·      Zusammensetzung des Gasgemisches                             durch eine der Vertragsparteien.\nDie Zusammensetzung des Gasgemisches muß\nden folgenden Bedingungen entsprechen:\nVereinbarung Nr. 300\n-    mindestens 92 Volumen-% Hexafluorpropylen-\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2201 a der\noxid\nAnlage A des ADA unterliegen Geräte, die nicht brenn-\n') Die IAEO-Empfehlungen können beim Bundesamt fOr Strahlenschutz,     bare, nicht giftige oder nicht ätzende Gase mit einer kriti-\nPostfach 10 01 49, 38201 Salzgitter, bezogen werden.                schen Temperatur gleich oder höher als-10 °c enthalten,","3614                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nunter Beachtung der nachfolgenden Bedingungen nicht                             Vereinbarung Nr. 302\nden Vorschriften des ADA.\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2200\nAbs. 1 und 2201 der Anlage A des ADA, der Rn. 211 21 O\n1. Verpackung                                                des Anhangs B.1a sowie der Rn. 212 210 des Anhangs\nDie Druckbehälter in den Geräten müssen hinsichtlich         B.1 b dürfen Gasgemische mit 40 Masse-% bis 50 Mas-\nWerkstoffen, Bau, Ausrüstung und Kennzeichnung den           se-% Chlordifluormethan (R 22) der Klasse 2 Ziffer 3a) mit\nVorschriften des Versandlandes in der jeweils geltenden      50 Masse-% bis 60 Masse-% Chlordifluorethan (R 142b)\nFassung entsprechen.                                         der Klasse 2 Ziffer 3b) als Stoffe der Klasse 2 Ziffer 4a) in\nFlaschen gemäß Rn. 2212 Abs. 1 a), in Gefäßen gemäß\n2. Sonstige Vorschriften                                     Rn. 2212· Abs. 1 b) und e) und in Tanks (einschließlich\nTankcontainern) gemäß Rn. 2212 Abs. 1 c) und Anhän-\nDer Überdruck in den mit Gas gefüllten Geräteteilen darf,    gen 8.1 a und B.1 b unter folgenden Bedingungen befördert\nbezogen auf + 15 °C nicht höher sein als 200 Kilopascal      werden:\n(2 bar). Die vom Gasdruck beaufschlagten Geräte oder\nGeräteteile müssen mit einem Prüfdruck von mindestens        1. Erstmalige und wiederkehrende Prüfungen sind mit\ndem 1,5-fachen oberen Betriebsdruck geprüft sein.                einem Überdruck von mindestens\n..\n-   2,9 MPa (29 bar) für Flaschen und Gefäße sowie\n3. Angaben Im Beförderungspapier                                    Tanks mit einem Durchmesser von höchstens 1,5 m,\nZusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben hat            -   2,7 MPa (27 bar) für Tanks mit einem Durchmesser\nder Absender im Beförderungspapier zu verme~en:                     von mehr als 1,5 m ohne Sonnenschutz und\n„Kein Gut der Klasse 2\" sowie \"Beförderung vereinbart           -   2,4 MPa (24 bar) für Tanks mit einem Durchmesser\nnach Rn. 2010 des ADA (D 300)\".                                     von mehr als 1,5 m mit Sonnenschutz\n(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-          durchzuführen.\ndesrepublik Deutschland und\n2. Der Füllungsgrad der Flaschen, Gefäße und Tanks darf ·\na) Belgien, Dänemark, Norwegen, Schweden, der                   0,99 kg je Liter Fassungsraum nicht übersteigen.\nSchweiz, der Slowakischen Republik sowie der Tsche-\nchischen Republik bis auf Widerruf durch eine der       3. Die Bezeichnung des Gasgemisches\nVertragsparteien,                                          -   auf den Flaschen und Gefäßen nach Rn. 2218\nb) Österreich bis auf Widerruf durch eine der Vertragspar-          Abs. 1 a),\nteien und mit der Maßgabe, daß im Absatz 1 die Ziffer 1        an den Tanks nach Rn. 211 260 Abs. 1 und Abs. 2\nfolgende Fassung erhält:                                       sowie 211 262,\n1. Verpackung                                              -   an den Tankcontainern nach Rn. 212 260 Abs. 1\nDie Druckbehälter In den Geräten müssen hinsichtlich           und Abs. 2 sowie 212 262\nWerkstoffen, Bau, Ausrüstung und Kennzeichnung !len         muß lauten:\n· Vorschriften des Versandlandes oder Bestimmungslan-\ndes in der jeweils geltenden Fassung entsprechen.          \"40 Masse-% bis 50 Masse-% Chlordifluormethan mit\n50 Masse-% bis 60 Masse-% Chlordifluorethan\" oder\n„40 Masse-% bis 50 Masse-% R 22 mit 50 Masse-% bis\nVereinbarung Nr. 301                        60 Masse-% R 142b\".\n(1) Abweichend von den Vorschriften der· Rn. 2553,\n4. Die gemäß Rn. 10 500 Abs. 2 und 3 der Anlage B des\n2554 und 2555 der Klasse 5.2 des ADA dürfen die in\nADA anzubringenden Kennzeichnungsnummern sind:\ndieser Vereinbarung genannten organischen Peroxide der\nKlasse 5.2 auch unter folgenden Bedingungen im grenz-            -  20 für die Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr,\nüberschreitenden Straßenverkehr befördert werden:                -   1078 für die Nummer zur Kennzeichnung des\n(2) Verpackungen einschließlich Großpackmitteln (IBC)             Stoffes.\nmit Stoffen der Ziffern 1b), 3b), Sb), 7b), 9b), 11b), 13b),\n5. Die sonstigen für Stoffe der Klasse 2 Ziffer 4a) gelten-\n15b), 17b) oder 19b) der Klasse 5.2, aus denen geringe\nden Vorschriften des ADA sind entsprechend anzu-\nMengen von Gasen austreten, sind mit einer Lüftungsein-\nwenden.\nrichtung nach Rn. 3500 Abs. 8 oder Rn. 3601 Abs. 6 zu\nversehen.                                                      (2) Der Absender hat im Beförderungspapier das Gas-\n(3) Der Absender hat zusätzlich zu den nach Rn. 2561      gemisch gemäß Rn. 2226 Abs. 1 b) Satz 1 und 2 zu be-\ndes ADA erforderlichen Angaben folgenden Vermerk im          zeichnen.\nBeförderungspapier einzutragen:                              Außerdem hat der Absender im Beförderungspapier zu\n~Beförderung vereinbart nach Rn. 201 0 und 10 602 des        vermerken:\nADA (D 301)\".                                                „Beförderung vereinbart nach Rn. 201 0 und 10 602 des\n(4) Diese Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen der       ADA (D 302)\".\nBundesrepublik Deutschland und Finnland, Italien, den\n(3) Diese Vereinbarung gilt Im Verkehr zwischen der\nNieder1anden, Norwegen, Osterreich, Polen, Schweden,\nBundesrepublik Deutschland und\nder Schweiz, der Slowakischen Republik, der Tschechi-\nschen Republik sowie dem Vereinigten Königreich bis auf      a) Dänemark, Finnland, Italien, Norwegen, Österreich so-\nWiderruf durch eine der Vertragsparteien, längstens je-          wie der Schweiz bis auf Widerruf durch eine der Ver-\ndoch bis zum 31. Dezember 1994.                                  tragsparteien,","Nr. 54 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1994                                     3615\nb) Schweden bis auf Widerruf durch eine der Vertrags-                                Oxidierend\nparteien, längstens jedoch bis zum 31. Dezember                                  Gase, die hauptsächlich durch die Lieferung von\n1996. -                                                                          Sauerstoff die Verbrennung anderer Stoffe ebenso\nVereinbarung Nr. 303                                        stark oder stärker verursachen und begünstigen\nkönnen als Luft. Die Oxidationsfählgkeit wird ent-\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2200                                  weder durch Prüfungen oder durch Berechnungs-\nAbs. 1 und 2201 der Anlage A des ADA dürfen die Gase                                 methoden bestimmt, die von der ISO angenommen\nund Gemische von Gasen der Klasse 2, die nicht in                                    worden sind (siehe ISO 10156/1990).\nRn. 2201 des ADA aufgeführt sind, unter den folgenden\nBedingungen Im grenzüberschreitenden Straßenverkehr                                  Giftig\nbefördert werden:                                                                    Gase,\n1.1       Die Gase und Gasgemische sind den folgenden                                a) die dafür bekannt sind, so giftig und ätzend in\nn.a.g.-Eintragungen und Ziffern der Klasse 2 zu-                               bezug auf den Menschen zu sein, daß sie eine\nzuordnen:                    ·                                                 Gefahr für die Gesundheit darstellen, oder\n- 1078 Gas als Kältemittel, n.a.g., der Ziffern 3a),                       b) von denen angenommen wird, daß sie giftig\n4a), 5a) und 6a);                                                 oder ätzend in bezug auf den Menschen sind,\n- 1953 verdichtetes Gas, giftig, brennbar, n.a.g.,                             weil sie bei der Prüfung gemäß Rn. 2600 Abs. 3\nder Ziffern 2bt) und 2ct);                                        einen LC50-Wert für die akute Giftigkeit von\n- 1954 verdichtetes Gas, brennbar, n.a.g., der                                                        3\nhöchstens 5 000 mVm (ppm) aufweisen.\nZiffern 2b) und 2c);\n- 1955 verdichtetes Gas, giftig, n.a.g., der Ziffer                        Bem.\n2at):                                                         Gase, die wegen ihrer Ätzwirkung den obenge-\n- 1956 verdichtetes Gas, n.a.g., der Ziffer 2a);                           nannten Kriterien entsprechen, sind als giftig mit\n- 3156 verdichtetes Gas, oxidierend (brandför-                             der Zusatzgefahr ätzend einzustufen.\ndernd), n.a.g., der Ziffer 2a);                               Für die Zuordnung von Gasgemischen (einschließ-\n- 3160 verflüssigtes Gas, giftig, brennbar, n.a.g.,                        lich Dämpfen von Stoffen anderer Klassen) darf\nder Ziffern 3bt), 3ct), 4bt), 4ct), 5bt), Set),               folgende Berechnungsmethode verwendet wer-\n6bt) und 6ct);                                                den:\n- 3161 verflüssigtes Gas, brennbar, n.a.g., der                                                                 1\nZiffern 3b), 3c), 4b), 4c), Sb), Sc), 6b) und                 LC50 giftig (Gemisch) =\nn\n6c);                                                                                         }; .\n- 3162 verflüssigtes Gas, giftig, n.a.g., der Ziffern\n3at), 4at), 5at) und 6at);                                    wobei\n- 3163 verflüssigtes Gas, n.a.g., der Ziffern 3a),\nfi = Molbruch des iaen Bestandteils des Gemisches\n4a), Sa) und 6a).\nTi = Giftigkeitskennzahl des iaen Bestandteils des\n1.2       Für diese Zuordnung gelten Rn. 2200, Absatz 2\nGemisches (der TrWert entspricht dem\nund 3 sowie die folgenden Kriterien:\nLC50-Wert, soweit dieser zur Verfügung\nNicht brennbare, nicht giftige Gase und Gasge-                                  steht).\nmische\nIst der LC50-Wert nicht bekannt, wird die Giftig-\nNicht brennbare und nicht giftige Gase und Gas-                            keitskennzahl durch die Verwendung des niedrig-\ngemische, die in der Atmosphäre normalerweise                              sten LC50-Wertes von Stoffen mit ähnlichen\nSauerstoff verdünnen oder verdrängen.                                      physiologischen und chemischen Wirkungen oder\nBrennbar                                                                   - wenn dies die einzige praktische Möglichkeit ist -\ndurch einen Versuch bestimmt.\nGase, die bei 20°c und einem Standarddruck von\n101,3 l<Pa                                                                 c) Ein Gasgemisch, das wegen der Verbindung\nvon Ätzwlrkung und Giftigkeit als giftig an_ge-\na) in einer Mischung mit höchstens 13 Vol.-% Gas                               sehen wird, besitzt die Zusatzgefahr der Atz-\nin Luft brennbar sind oder                                                wirkung, wenn durch Erfahrungswerte in bezug\nb) unabhängig von der unteren Explosionsgrenz~                                 auf den Menschen bekannt ist, daß das Ge-\neinen Explosionsbereich mit Luft von minde-                               misch schädlich für die Haut, die Augen oder\nstens 12 Prozentpunkten besitzen.                                         die Schleimhäute ist, oder wenn der LC50-Wert\nder Atzenden Bestandteile des Gemisches bei\nDie Brennbarkeit sollte durch Versuche oder\nder Berechnung mit der folgenden Formel höch-\ndurch Berechnungen festgestellt werden. Dies\nstens 5 000 mVm3 (ppm) beträgt:\nmuß in Übereinstimmung mit den von der ISO\nangenommenen Methoden (siehe ISO 10156/                                   LC50 ätzend (Gemisch)=\n1\n1990) erfolgen.                                                                                             n        fei\nI.\n[Stehen fOr die Anwendung dieser Methoden                                                                 i= 1       Tei\nnur unzureichende Daten zur Verfügung, dürfen                             wobei\nPrüfungen ·nach vergleichbaren Methoden, die\nfc1 = Molbruch des ;,., ätzenden Bestandteils\nvon der zuständigen Behörde 1) anerkannt sind,\ndes Gemisches\nangewendet werden.]\n') Die zustAndige Behörde in Deutschland ist die Bundesanstalt für Materiattorschung\nTc1 = Giftigkeitskennzahl des i1en ätzenden Be-\nund -prüfung, Unter den Elchen 87, 12205 Berlin                                             standteils des Gemisches (der Tci·Wert","3616                                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nentspricht LC 50-Wert, soweit dieser zur                            26 für verflüssigtes Gas, giftig, n.a.g.,\nVerfügung steht).                                                3162 der Ziffern 3at), 4at), 5at) und 6at);\nDie chemisch instabilen Stoffe der Klasse 2 dürfen                               20 für verflüssigtes Gas, n.a.g.,\nnur zur Beförderung aufgegeben werden, wenn die                               3163 der Ziffern 3a), 4a), Sa) und 6a).\nerforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung aller                       1.6  Gefäße sowie ihre Ventile und Ausrüstungsteile\nMöglichkeiten einer gefährlichen Reaktion, wie                             dürfen nicht aus Werkstoffen hergestellt sein, die\nz. 8. Zerfall, Disproportionierung oder Polimeri-                          von den Gasen und Gasgemischen angegriffen\nsation, unter normalen Beförderungsbedingungen                             werden können.\ngetroffen wurden. Zu diesem Zweck muß insbe-\nsondere dafür gesorgt werden, daß Gefäße und                          1.7  Die wiederkehrenden Prüfungen der Gefäße müs-\nTanks keine Stoffe enthalten, welche diese Reak-                           sen durchgeführt werden:\ntionen begünstigen.                                                        a) alle zwei Jahre bei Gefäßen zur Beförderung\n1.3        Prüfdrücke, höchstzulässige Fülldrücke und Füll-                                von Gasen und Gasgemischen der Ziffern 2bt),\ngrade von Flaschen, Gefäßen, Tanks und Tank-                                    3at), 3ct) und 5at);\ncontainern werden nach folgenden Randnummern                               b) alle fünf Jahre bei Gefäßen ~ur Beförderung\nbestimmt:                                                                       sonstiger Gase oder Gasgemische.\na) für Flaschen und Gefäße mit einem Fassungs-                        1.8  Abweichend von den Bestimmungen der Rn.\nraum von höchstens 1 000 1: Werte, wie in                             211 151 und 212 151 sind die wiederkehrenden\nRn. 2219 und 2220 und in den Fußnoten zu                              Prüfungen von Tanks zur Beförderung von Gasen\ndieser Randnummer des ADA angegeben;                                  und Gasgemischen der Ziffern 2bt), 3at), 3bt) und\n5bt) alle drei Jahre durchzuführen.\nb) für Tanks: Werte, wie in Rn. 211 251 und in den\nFußnoten zu dieser Randnummer des ADA                            1.9  Der Fassungsraum von Gefäßen für Gase und\nangegeben;                                                            Gasgemische der Ziffern 3at), 3bt), 3ct), 4bt), 4ct),\n5bt) und Set) muß auf 50 Liter begrenzt sein.\nc) für Tankcontainer: Werte, wie in Rn. 212 251\nund in den Fußnoten zu dieser Randnummer                         1.10 Entsprechend den gefährlichen Eigenschaften der\ndes ADA angegeben.                                                    Gase und Gasgemische müssen Verpackungen,\nFahrzeuge mit festverbundenen Tanks oder mit\nDiese Werte sind durch Versuche zu ermitteln. Bei                          Aufsetztanks, Tankcontainer und Gefäßbatterien,\nTanks und TankGontainern sind diese Werte durch                            die diese Stoffe enthalten oder enthalten haben\n2\neinen von der zuständigen Behörde ) anerkannten                            (leer, ungereinigt) versehen sein mit\nSachverständigen festzulegen.\n-    einem Gefahrzettel nach Muster 3 für brenn-\n1.4        Flaschen und Gefäße mit einem Fassungsraum                                      bare Stoffe,\nvon höchstens 1 000 1 müssen jederzeit für die\nbeförderten Gase und Gasgemische geeignet                                  -    einem Gefahrzettel nach Muster 6.1 für giftige\nsein.                                                                           Stoffe,\n1.5        Tankfahrzeuge und Tankcontainer müssen mit                                 -    einem Gefahrzettel nach Muster 6.1 und 8 für\norangefarbenen Tafeln gemäß Rn. 10 500 mit den                                  giftige, ätzende Stoffe,\nfolgenden Nummern zur Kennzeichnung der Ge-                                -    einem Gefahrzettel nach Muster 2 und 05 für\nfahr und des Stoffes versehen sein:                                             oxidierende Stoffe,\n20 für Gas als Kältemittel, n.a.g.,                                 -    einem Gefahrzettel nach Muster 6.1 und 3 für\n1078 der Ziffern 3a), 4a), Sa) und 6a);                                    · brennbare, giftige Stoffe,\n-     236 für verdichtes Gas, giftig, brennbar, n.a.g.,                    -    einem Gefahrzettel nach Muster 3, 6.1 und 8 für\n1953 der Ziffern 2bt) und 2ct);                                              brennbare, giftige, ätzende Stoffe,\n23 für verdichtes Gas, brennbar, n.a.g.,                            -    einem Gefahrzettel nach Muster 2 für Gase, die\n1954 der Ziffern 2b) und 2c);                                                keine brennbaren, giftigen, ätzenden oder oxi-\n26 für verdichtetes Gas, giftig, n.a.g.,                                 dierenden Stoffe sind,\n1955 der Ziffer 2at);                                                   -    Gefahrzetteln nach Muster 6. 1 und 05 für Ge-\n20 für verdichtetes Gas, n.a.g.,                                         mische, die Fluor enthalten, oder Gemische, die\n1956 der Ziffer 2a);                                                         Stickstoffdioxid enthalten.\n25 für verdichtetes Gas, oxidierend (brand-                    1.11 Die Vorschriften der Rn. 10 321 gelten für die\n3156 fördernd),                                                         folgenden Gase und Gasgemische in Mengen, die\nn.a.g., der Ziffer 2a);                                       die angegebenen Mengen überschreiten:\n-    236 für verflüssigtes Gas, brennbar, n.a.g.,                         -    Stoffe der Ziffern 3at), 3bt) und 3ct): 1 000 kg,\n3160 der Ziffern 3bt), 3ct), 4bt), 4ct), 5bt), Set),                    -    Stoffe der Ziffern 3b), 3c) und 4b): 10 000 kg.\n6bt) und 6ct);\n1.12 Die Vorschriften der Rn. 21407 sind für Gase der\n23 für verflüssigtes Gas, brennbar, n.a.g.,                        Ziffern 3at) und 3bt) entsprechend anzuwenden.\n3161 der Ziffern 3b), 3c), 4b), 4c), Sb), Sc), 6b)\n1.13 Die Vorschriften der Rn. 21 509 sind für alle Gase\nund 6c);\nund Gasgemische entsprechend anzuwenden.\n\") Die zuständige Behörde in Oeulschland ist die Physlkali8ch-Technlsche Bundes-\n1.14 Tanks einschließlich Tankcontainern zur Beförde-\nanstalt, Postfach 33 45, 38023 Braunschweig                                        rung von Gasen der Ziffer 3at) oder 3bt) dürfen","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1994                               3617\nkeine Öffnungen unter dem Flüssigkeitsspiegel       - Flaschen und Gefäße die Vorschriften der Rn. 2202 und\nhaben. Außerdem sind die in Rn. 211 132 genann-         2220,\nten Reinigungsöffnungen (Handlöcher) nicht zulässig. - Tankcontainer die Vorschriften des Anhangs B.1 b,\n1.15    Die Verbote in Rn. 2212 Abs. 3, 211 210 und          - Tankfahrzeuge die Vorschriften des Anhangs B.1 a\n212 210 gelten für die Gase und Gasgemische\nohne Ausnahme.                                       soweit sie für Stoffe der Ziffer 3a) der Klasse 2 gelten,\nerfüllen.\n1.16     Die sonstigen Vorschriften für Gase und Gasgemi-\nsche der Klasse 2, Ziffern 2, 3, 4, 5 und 6 des ADA  Die erstmalige Prüfung und die wiederkehrenden Prüfun-\nsind entsprechend anzuwenden.                        gen müssen mit einem Überdruck von mindestens\n1.17    Der Absender hat zusätzlich zu den vorgeschriebe-    - 1,0 MPa (1 0 bar) bei Flaschen, Gefäßen und Tanks mit\nnen Angaben die Kennzeichnungsnummer und die            einem Durchmesser von höchstens 1,5 m,\nin Ziffer 1.1 aufgeführte n.a.g.-Bezeichnung, ge-   - 1,0 MPa (10 bar) bei Tanks mit einem Durchmesser von\nfolgt von dem chemischen Namen des Gases oder           mehr als 1,5 m ohne Wärmeisolierung,\nGasgemisches und folgenden zusätzlichen Wort-\nlaut im Beförderungspapier einzutragen:             - 1,0 MPa (10 bar) bei Tanks, Gefäßen und Flaschen mit\nWärmeisolierung\n„Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 und 10 602\ndurchgeführt werden.\ndes ADA (D 303)\".\n(2) Diese Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen der       Der Füllungsgrad darf bei Tanks, Gefäßen und Flaschen\nBundesrepublik Deutschland und den Niederlanden, der          1,32 kg je Liter Fassungsraum nicht überschreiten.\nSlowakischen Republik, der Schweiz sowie dem Vereinig-        Der Stoff darf nur unter trockenen Bedingungen und nur in\nten Königreich bis auf Widerruf durch eine der Vertrags-      trockene Behälter gefüllt werden.\nparteien, längstens jedoch bis zum Inkrafttreten der neuen    Die Kennzeichnung von Tankfahrzeugen oder Tankcontai-\nKlasse 2.                                                     nern mit einem Fassungsraum von mehr als 3 m3 muß\nVereinbarung Nr. 304                     Rn. 10 500 des ADA entsprechen, und sie muß die folgen-\nden Kennzeichnungsnummern enthalten:\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2433\nAbs. 2 Sätze 1 und 3 sowie 3520 und 3521 der Anlage A        - 20 für die Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr\ndes ADA dürfen für Stoffe der Klasse 4.2 Ziffer 31 a) und    - 3163 für die Nummer zur Kennzeichnung des Stoffes.\n32a) im grenzüberschreitenden Straßenverkehr auch zu-\nsammengesetzte Verpackungen verwendet werden, bei            Die sonstigen für Stoffe der Klasse 2 Ziffer 3a) geltenden\ndenen die Außenverpackung aus einem Faß aus Stahl            Vorschriften des ADA sind entsprechend einzuhalten.\nnach Rn. 3520 (1A2) bzw. aus Aluminium nach Rn. 3521\n2. Eintragungen Im Beförderungspapier\n( 1B2) besteht.\nDer Absender hat zusätzlich zu den sonst vorgeschriebe-\nDie Bruttomasse dieser Verpackung darf 125 kg nicht\nnen Angaben folgende Bezeichnung des Gutes im Beför-\nüberschreiten.\nderungspapier aufzunehmen:\nEin Versandstück darf mehrere Innenverpackungen ent-\n,,Dekafluorbutan, 2, ADA\".\nhalten.\nAußerdem hat der Absender im Beförderungspapier zu\n(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich\nvermerken:\nzu vermerken:\n„Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 und 10 602 des\n.,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADA (D 304)\".\nADA (D 305)\".\n(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-\n(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-\ndesrepublik Deutschland und Frankreich, Österreich, der\ndesrepublik Deutschland und Belgien sowie Österreich bis\nSchweiz sowie dem Vereinigten Königreich bis auf Wider-\nauf Widerruf durch eine der Vertragsparteien.\nruf durch eine der Vertragsparteien.\nVereinbarung Nr. 305                                       Vereinbarung Nr. 306\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2200 und         (1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2400 und\n2201 der Anlage A des ADA sowie der Rn. 211 210 des           der Bemerkung 1 zu Abschnitt C in Rn. 2401 der Anlage A\nAnhangs B.1 a und der Rn. 212 21 0 des Anhangs B.1 b darf     des ADA darf 2-Amino-4,6-dinitrophenol (Pikraminsäure)\nDekafluorbutan als Stoff der Ziffer 3a) der Klasse 2 des      mit einem Wasseranteil von mindestens 30-Masse-% als\nADA in                                                        Stoff der Klasse 4.1 Ziffer 21 a) unter Beachtung der für\ndiese Stoffe geltenden Vorschriften im grenzüberschrei-\n- Flaschen nach Rn. 2212 Abs. 1 a)                            tenden Straßenverkehr befördert werden.\n- Gefäßen nach Rn. 2212 Abs. 1b)                                 (2) Die Bezeichnung im Beförderungspapier muß lauten:\n- Tanks nach Rn. 2212c) und den Anhängen B·.1a und            ,,Pikraminsäure, wasserfeucht, 4.1, Ziffer 21 a), ADA\".\nB.1b\nAußerdem hat der Absender im Beförderungspapier zu\nbefördert werden.                                             vermerken:\n1. Sonstige Bestimmungen                                      ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 201 0 des ADA (D 306)\".\nHinsichtlich des Baus, der Ausrüstung, der Prüfungen, der        (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-\nKennzeichnung und des Betriebes müssen                        desrepublik Deutschland und Dänemark, Finnland, Nor-","3618                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nwegen, der Schweiz, der Slowakischen Republik sowie der      kischen Republik sowie dem Vereinigten Königreich bis\nTschechischen Republik bis auf Widerruf durch eine der       auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien, längstens\nVertragsparteien.                                            jedoch bis zum 31. Dezember 1994.\nVereinbarung Nr. 307\nVereinbarung Nr. 309\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 43 111\ndarf Ferrosilicium der Ziffer 1Sc) auch in loser Schüttung       (1} Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2507 der\n·in gedeckten oder geschlossenen Fahrzeugen befördert         Anlage A des ADA dürfen feste Stoffe der Klasse 5.1 Zif-\nwerden.                                                      fer 11 b} unter folgenden Bedingungen auch in Säcken aus\nPapier im grenzüberschreitenden Straßenverkehr beför-\n(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich\ndert werden:\nzu vermerken:\n1. Die Stoffe müssen in Säcken aus mehrtagigem wasser-\n,,Beförderung vereinbart nach Rn. 10 602 des ADA (D &17)\".\nbeständigen Papier (5M2) nach Rn. 3536 verpackt sein.\n(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-\n2. Die Säcke sind als geschlossene Ladung oder auf\ndesrepublik Deutschland und Norwegen sowie Schweden\nPaletten zu befestigen.\nbis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien, läng-\nstens jedoch bis zum Inkrafttreten der Änderungen zur        3. Die sonstigen für Stoffe der Klasse 5.2 Ziffer 11 b) gel-\nRn. 43 111 des ADA am 1. Januar 1995.                              tenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.\n(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich\nVereinbarung Nr. 308                     zu den nach dem ADA vorgeschriebenen Angaben zu\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2602 und     vermerken:\n2605 sowie von Anhang A.6 der Anlage A des ADA, darf         .Betorderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADA (D     309t.\nNatriumcyanid der Klasse 6.1 Ziffer 41 a) auch In metalle-\n(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-\nnen Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 3622 oder in Groß-\ndesrepublik Deutschland und Schweden bis auf Widerruf\npackmittteln (IBC) aus Holz mit staubdichter lnnenausklei-\ndurch eine der Vertragsparteien, längstens jedoch bis zum\ndung nach Rn. 3627 unter folgenden Bedingungen beför-\nInkrafttreten der Änderung zur Rn. 2507 des ADA am\ndert werden:\n1. Januar 1995.\n1.    Bauartprüfung, Zulassung und Kennzeichnung                                Vereinbarung Nr. 31 O\nEs gelten die Vorschriften des Anhangs A.6 der An-\nlage A des ADA mit den im Dokument TRANS/WP               (1) A~elchend von den Vorschriften der Rn. 2600 und\n15/126/Add.11 vom 14. Juni 1993 bekanntgegebenen       2601 der Anlage Ades ADA Ist Molybdäntrioxid der Klas-\nÄnderungen.                                            se 6.1 Ziffer 68c) den Vorschriften der Anlagen A und B\ndes ADA nicht unterstellt.\n1. 1 Bauartprüfung\n(2) Der Absender hat im Beförderungspapier zusätzlich\nDie Großpackmittel (IBC) müssen einer Bauartprüfung    zu den sonst vorgeschriebenen Angaben zu vermerken:\nnach Anhang A.6 mit Erfolg unterzogen worden sein.\nEs sind die Bedingungen für Stoffe der Verpackungs-   „Beförderung vereinbart gemäß Rn. 2010 und 10 602 des\ngruppe I anzuwenden.                                   ADA (D 310)\".\n1.2 Zulassung                                                   (3} Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-\nDie Bauart der Großpackmittel (IBC) muß gemäß An-      desrepublik Deutschland und Österreich bis auf Widerruf\nhang A.6 ADA zugelassen sein.                          durch eine der Vertragsparteien, längstens jedoch bis\nzum Inkrafttreten der überarbeiteten Vorschriften für die\n1.3 Kennzeichnung                                            Klasse 6.1.\nJedes aufgrund der zugelassenen Bauart hergestellte\nGroßpackmittel (IBC) muß die vorgeschriebene Kenn-                        Vereinbarung Nr. 311\nzeichnung tragen.                                         (1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2473\nAbs. 3 Sätze 1 und 3, Rn. 3520, 3527, 3528, 3529 sowie\n2.    Sonstige Vorschriften                                  3532 der Anlage A des ADA dürfen Stoffe der Klasse 4.3\n2.1 Die Beförderung ist nur als geschlossene Ladung          Ziffern 3a), 21 a), 23a) und 25a) auch verpackt sein In\nzugelassen:                                            zusammengesetzten Verpackungen nach Rn. 3538 mit\nluftdicht verschlossenen Innenverpackungen aus Glas\n2.2 Die sonstigen für Stoffe der Klasse 6.1 Ziffer 41 a).    mit einer Füllmenge von höchstens 1 Liter, die einzeln mit\n· geltenden Vorschriften sind anzuwenden.                   Polsterstoffen in Blechgefäße einzubetten sind. Als Außen-\nverpackung sind zugelassen Fässer aus Stahl mit ab-\n3.    Angaben Im Bef6rderungapapler                          nehmbarem Deckel nach Rn. 3520, Kisten aus Naturholz\nZusätzlich zu den nach dem ADA vorgeschriebenen        nach Rn. 3527, Kisten aus Sperrholz nach Rn. 3528,\nAngaben hat der Absender im Beförderungspapier zu      Kisten aus Holzfaserwerkstoffen nach Rn. 3529 oder\nvermerken:                                              Kisten aus Stahl oder Aluminium nach Rn. 3532. Der Inhalt\nje Versandstück darf 30 Liter nicht übersteigen .\n• Beförderung vereinbart nach Rn. 201 0 des ADA\n(D 308t.                                                   (2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich\n(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-      zu den sonstigen nach dem ADA vorgeschriebenen\ndesrepublik Deutschland und Belgien, Dänemark, Italien,       Angaben zu vermerken:\nLuxemburg, Portugal, Schweden, der Schweiz, der Slowa-       ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 201 0 des ADA (D 311 )\".","Nr. 54 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1994                             3619\n(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-   des Tanks verhindert. Die Verschlußeinrichtungen der\ndesrepublik Deutschland und Österreich, der Schweiz so-   Tanks für Ammoniumnitrat, flüssig, der Rn. 2501 Ziffer 20\nwie dem Vereinigten Königreich bis auf Widerruf durch     müssen so hergestellt sein, daß während der Beförderung\neine der Vertragsparteien.                                kein Verstopfen der Einrichtungen durch fest gewordenes\nAmmoniumnitrat möglich ist.\nVereinbarung Nr. 312                        (2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich\nzu den sonstigen nach dem ADA vorgeschriebenen\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 211 532    Angaben zu vermerken:\ndes Anhangs B.1a und Rn. 212 532 des Anhangs B.1b der\nAnlage B des ADA sind Tanks für Stoffe der Rn. 2501       \"Beförderung vereinbart nach Rn. 10 602 des ADA (D 312)\".\nZiffer 1 oder für Ammoniumnitrat, flüssig, der Ziffer 20    (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-\noben mit einer Verschlußeinrichtung zu versehen, die so   desrepublik Deutschland und Luxemburg, Portugal, der\nbeschaffen sein muß, daß sich im Innern des Tanks kein    Slowakischen Republik, der Tschechischen Republik so-\nÜberdruck bilden kann und die das Ausfließen von Flüssig- wie dem Vereinigten Königreich bis auf Widerruf durch\nkeit und das Eindringen fremder Substanzen ins Innere     eine der Vertragsparteien.","3620                                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nAnlage 2\n(zu§ 2)\nlnderungen\nder Vereinbarungen Nr. 202, 226, 245, 265, 275 und 283\n1. Die Vereinbarung Nr. 202 (BGBI. 1985 II S. 605, 607)\nwird wie folgt gefaßt:\n„Vereinbarung Nr. 202\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Randnum-\nmem 2200 und 2201 der Anlage A des ADA dürfen die\nin der folgenden Tabelle aufgeführten Gasgemische:\nMindeet-                H6ch8tw\nprQf-                 Druck der\nUd.                                             Gaagemiach                                                 Ziffer              druck                  FOlung\nNr.                                                                                                                           In bar                   In bar\n(Übefdruck)             (Überdruck)\n1.                                                  2                                                      3                   4                        5\n1      0 bis 15 Vol.-%\nArsenwasserstoff in Wasserstoff                                                                   2bt)                225                    150 1 )\n2      0 bis 15 Vol.-%\nArsenwasserstoff in Stickstoff                                                                    2bt)               225                     150 1 )\n3      Obis 15 Vol.-%\nArsenwasserstoff in Edelgasen (außer Xenon)                                                       2bt)                225                    150   1\n)\n4      O bis 1o Vol.-%\nDiboran in Wasserstoff                                                                            2ct)                225                    150 1 )\n5      o bis 10 Vol.-%\nDiboran In Stickstoff                                                                             2ct)                225                    150 1 )\n6      Obis 10 Vol.-%\nDiboran In Edelgasen (außer Xenon)                                                               2ct)                225                    150 1)\n7       Obis 15 Vol.-%\nPhosphorwasserstoff in Wasserstoff                                                               2bt)                225                    150 1)\n8       0 bis 15 Vol.-%\nPhosphorwasserstoff in Stickstoff                                                                2bt)                225                    150 1 )\n9       o bis 15 Vol.-%\nPhosphorwasserstoff in Edelgasen (außer Xenon)                                                   2bt)                225                    150 1 )\n10        O bis 20 Vol.-%\nSiliciumwasserstoff in Wasserstoff                                                               2bt)                225                    150')\n11        O bis 20 Vol.-%\nSiliciumwasserstoff in Stickstoff                                                                2bt)                225                    150 1 )\n12        o bis 20 Vol.-%\nSlliciumwasserstoff in Edelgasen (außer Xenon)                                                   2bt)                225                    150   1\n)\n') Der FOlldruck Ist eo zu wAhlen, daß das betreffende Gasgemisch der Definition fOr verdichtete Gase nach Randnummer 2201 Buchstabe A enl8pricht; z. B.\n- Gemillch mit   5 Vol.-% Araenwasaenslof   150 bar\n- Gemlach mit    7 Vol.-% Arsenwasserstoff  140 bar\n- Gernlach mit 10 Vol.-% Arsenwaseeralof    100 bar\n- Gemlach mit  15 Vol.-% Araenwasaerstof     50 bar\nunter Beachtung der in der Spalte 4 angegebenen                                           1.     Verpackung und Füllung der Gefiße\nMindestprüfdrücke und der in der Spalte 5 angegebe-                                       1.1 Die Gasgemische sind in Stahlflaschen mit einem\nnen höchsten Drücke der Füllung im internationalen                                              Fassungsraum von höchstens 50 Utem zu ver-\nStraßenverkehr unter folgenden Bedingungen als Stof-                                            packen. Der Fassungsraum muß auf den Stahlfla-\nfe der Klasse 2 befördert werden:                                                                schen angegeben sein. Die Vorschriften für Stoffe","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1994                              3621\nder Ziffern 2bt) und 2ct) der Klasse 2 sind zu       2. Die Vereinbarung Nr. 226 (BGBI. 1987 II S. 503, 508;\nbeachten.                                               BGBI. 1989 II S. 450, 465) wird wie folgt gefaßt:\n1.2 Gemische mit Phosphorwasserstoff dürfen nur in                               „Vereinbarung Nr. 226\nFlaschen aus austenitischen Chromnickelstählen\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2200,\noder aus Vergütungsstählen verpackt werden.\n2201, 2203, 2212 und 2222 der Anlage Ades ADA darf\n1.3 Werden zur Beförderung Stahlflaschen aus man-              Stickstoff der Klasse 2 Ziffer 1a) auch in als in Hydro-\nganhaltigem Stahl verwendet, so sind diese bei          speichem bezeichneten Gefäßen unter folgenden Be-\nder Prüfung einer besonders sorgfältigen inneren        dingungen im Straßenverkehr befördert werden:\nUntersuchung zu unterziehen.\n1.   Verpackung\n2.     Gasflaschenventll\n1.1 Die Gefäße müssen hinsichtlich Werkstoff, Bau,\nJede Flasche muß mit einem Gasflaschenventil\nAusrüstung und Kennzeichnung einem techni-\nausgerüstet sein, das\nschen Regelwerk entsprechen, das von der zu-\n2.1 aus den für die Flaschen zulässigen Stahltypen                  ständigen Behörde anerkannt ist.\noder aus Messing mit einem Kupfergehalt von\n1.2 Die Gefäße sind in Kisten aus Naturholz (Typ 4C1 ),\nhöchstens 58 % hergestellt ist,                              aus Sperrholz (Typ 4D), aus Hotzfaserwerkstoffen\n2.2 in einem Temperaturbereich von - 20 °C bis                      (Typ 4F), aus Pappe (Typ 4G) oder aus Schaum-\n+ 90 °c gegen Über- und Unterdruck gasdicht ist,             stoffen - nicht wiederverwendbar - (Typ 4H 1) ge-\n2.3 eine gasdicht schließende und unverlierbare mit                 mäß Anhang A.5 zur Anlage A des ADA als\ndem Ventil verbundene Verschlußmutter aus                    Außenverpackung zu verpacken.\nMetall hat,\n2.    Baumusterprüfung\n2.4 nur mit einem Spezialschlüssel betätigt werden\nDie Eignung der Verpackungen mit lnnenverpak-\nkann,\nkung(en) muß durch eine Baumusterprüfung nach\n2.5 mit einem Innengewinde W 21,8 x ½•• links ver-                  den Vorschriften des Anhangs A.5 zur Anlage A\nsehen ist.                                                   des ADA nachgewiesen sein. Es sind die Bedin-\n2.6 An den Flaschen muß der Anschlußstutzen des                     gungen für Stoffe der Verpackungsgruppe II an-\nVentils durch die Mutter verschlossen und das                 zuwenden.\nVentil durch eine Kappe geschützt sein.\n3.    Zulassung und Kennzeichnung\n3.     Prüfung\n3.1 Die Bauart der Verpackungen muß gemäß An-\n3. 1 Die vorbezeichneten Flaschen sind alle zwei Jahre               hang A.5 zugelassen sein.\neiner wiederkehrenden Prüfung durch einen be-\nhördlich anerkannten Sachverständigen zu unter-         3.2 Jede aufgrund der zugelassenen Bauart herge-\nstellte Außenverpackung muß gemäß Anhang A.5\nziehen.\ngekennzeichnet sein.\n3.2 Anläßlich der wiederkehrenden Prüfung sind die\nFlaschen einer strengen Innenprüfung zu unter-          4.   Sonstige Vorschriften\nziehen.\n4. 1 Die Gefäße müssen während der Beförderung her-\n4.     Gefahrzettel                                                metisch dicht verschlossen sein.\nDie Flaschen müssen dauerhaft mit je einem Ge-         4.2 Der Druck der Gasfüllung bei 15 °c darf den auf\nfahrzettel nach Anhang A.9, Muster 3 und 6.1, zur            dem Gefäß angegebenen, höchstzulässigen Be-\nAnlage A des ADA gekennzeichnet sein.                        triebsdruck und, sofern dieser Wert niedriger liegt,\nzwei Drittel (%) des Prüfdrucks, für den das Gefäß\n5.     Sonstige Vorschriften                                        bemessen und mit dem es geprüft wurde, nicht\nDie allgemeinen Vorschriften für die Beförderung             überschreiten.\ngefähr1icher Güter aller Klassen des Kapitels t gel-    4.3 Werden die Hydrospeicher in Kisten (in leerem\nten entsprechend. Femer sind die Sondervorschrif-            Zustand zusammenfaltbare Kisten aus Aluminium),\nten der Rn. 21171, 21 212, 21 240, 21 251,                   rollbaren Klelncontalnem oder Gitterboxpaletten\n21 260, 21 353 und 21 414 mit der Maßgabe zu                 verpackt, so kann auf die Außenverpackung gemäß\nbeachten, daß die Gasgemische als Stoffe der                 Ziffer 1.2 verzichtet werden, wenn\nZiffer anzusehen sind, unter der sie in der Spalte 3\n-   die Hydrospeicher durch geeignete Füllstoffe\nder Tabelle aufgeführt sind.\ngegen Bewegungen gegeneinander und gegen\n(2) In das Beförderungspapier hat der Absender die                 die Wände der Gefäße gesichert sind,\nfolgende Bezeichnung des Gutes aufzunehmen:\n-   bei oben offenen Gitterboxpaletten zusätzlich\n,, ... , Klasse 2, ADA\".\neine geeignete, widerstandsfähige Abdeckung\nDer Absender hat zusätzlich im Beförderungspapier zu                    (z.B. Holzpalette) auf den Hydrospeichem be-\nvermerken:                                                              festigt wird.\n,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADA (D 202)\".          (2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätz-\n(3) Diese Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen der        lich zu vermerken:\nBundesrepublik Deutschland und Österreich bis auf              „Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADA\nWiderruf durch eine der Vertragsparteien.\"                     (D 226)\".","3622                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\n(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der            80 Vol.-% Stickstoff der Klasse 2, Rn. 2201 F, Ziffer 12,\nBundesrepublik Deutschland und Dänemark, Frank-               im internationalen Straßenverkehr gemäß Rn. 2212\nreich, Luxemburg, den Niederlanden, Norwegen,                 Abs. 1 Buchstabe d in Flaschenbündeln unter folgen-\nOsterreich, Polen, Schweden, der Schweiz, der Slowa-          den Bedingungen befördert werden:\nkischen Republik, der Tschechischen Republik sowie            5.1 Für die Gemische mit 10 Vol.-% Fluor darf der\ndem Vereinigten Königreich bis auf Widerruf durch eine              Fülldruck bei 15 °c nicht mehr als 15 MPa\nder Vertragsparteien.\"                                              (150 bar) und die Masse des reinen Fluors je\nFlasche nicht mehr als 1 200 g betragen.\n3. In der Vereinbarung Nr. 245 (BGBI. 1989 II S. 450, 454;       5.2 Für die Gemische mit 20 Vol.-% Fluor darf der\nBGBI. 1991 II S. 590, 598; BGBI. 1992 II S. 1070, 1086)             Fülldruck bei 15 °C nicht mehr als 10 MPa\nwird der Absatz 2 wie folgt Qefaßt·                                 (100 bar) und die Masse des reinen Fluors je\n•(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der                  Flasche nicht mehr als 1 600 g betragen .\nBundesrepublik Deutschland und Dänemark, Luxem-               6.    Die wiederkehrenden Prüfungen der Flaschen\nburg, Norwegen, Österreich, Polen, Schweden, Spa-                   müssen alle 2 Jahre vorgenommen werden.\"\nnien sowie Ungarn bis auf Widerruf durch eine der\nVertragsparteien.\"                                         5. In der Vereinbarung Nr. 275 (BGBI, 1992 II S. 1070,\n1071) wird der Absatz 3 wie folgt gefaßt:\n4. In der Vereinbarung Nr. 265 (BGBI. 1991 II S. 590, 593)         ,.(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der\nwird der Absatz 3 wie folgt gefaßt:                            Bundesrepublik Deutschland und den Nieder1anden,\n,.(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der           Österreich, der Schweiz sowie dem Vereinigten König-\nBundesrepublik Deutschland und Belgien sowie Frank-           reich bis auf Widerruf durch eine der Vertragspar-\nreich bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien        teien.\"\nund mit der Maßgabe, daß der Absatz 1 sowie in\nAbsatz 1 die Ziffer 5 (neu: 5.1 bis 6) folgende Fassung    6. In der Vereinbarung Nr. 283 (BGBI. 1992 II S. 1070,\nerhalten:                                                      1080) wird der Absatz 2 wie folgt gefaßt:\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2212            ,.(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der\nAbs. 3 Buchstabe c der Anlage A des ADR dürfen                Bundesrepublik Deutschland und Norwegen, Öster-\nGasgemische aus 10 Vol.-% Fluor und 90 Vol.-% Stick-          reich, Polen sowie der Schweiz bis auf Widerruf durch\nstoff sowie Gasgemische aus 20 Vol.-% Fluor und                eine der Vertragsparteien.\""]}