{"id":"bgbl2-1994-54-3","kind":"bgbl2","year":1994,"number":54,"date":"1994-11-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1994/54#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1994-54-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1994/bgbl2_1994_54.pdf#page=23","order":3,"title":"Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen","law_date":"1994-09-30T00:00:00Z","page":3627,"pdf_page":23,"num_pages":1,"content":["Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1994                3627\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des Europäischen Übereinkommens\nüber das grenzüberschreitende Fernsehen\nVom 30. September 1994\n1.\nNach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 27. Mai 1994 zu dem Europäischen\nÜbereinkommen vom 5. Mai 1989 über das grenzüberschreitende Fernsehen\n(BGBI. 1994 II S. 638) wird bekanntgemacht, daß das Übereinkommen nach\nseinem Artikel 29 Abs. 4 für\nDeutschland                                          am 1. November 1994\nin Kraft treten wird; die Ratifikationsurkunde ist am 22. Juli 1994 bei dem\nGeneralsekretariat des Europarats hinterlegt worden.\nIm Zusammenhang mit der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Deutsch-\nland die folgende Erklärung abgegeben:\n„Vor dem Bundesverfassungsgericht ist derzeit ein Rechtsstreit anhängig, in dem\nmöglicherweise die Frage von Bedeutung ist, ob die Europäischen Gemeinschaf-\nten zum Erlaß der Fernsehrichtlinie berechtigt waren.\nDie Bundesregierung stellt ausdrücklich klar, daß die Hinterlegung der Ratifika-\ntionsurkunde zu dem Übereinkommen nicht zugleich ihre Zustimmung zu einem\nBeitritt der Europäischen Gemeinschaft zu dem Übereinkommen präjudiziert.\"\nII.\nDas Übereinkommen ist ferner für folgende Staaten in Kraft getreten:\nHeiliger Stuhl                                       am          1. Mai 1993\nItalien                                              am         1. Mai  1993\nMalta                                                am         1. Mai  1993\nNorwegen                                             am 1. November     1993\nnach Maßgabe des bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde angebrachten\nVorbehalts nach Artikel 32 Abs. 1 Buchstabe a zu Artikel 15 Abs. 2\nPolen                                                am         1. Mai 1993\nSan Marino                                           am         1. Mai 1993\nSchweiz                                              am         1. Mai 1993\nnach Maßgabe des bei Hintertegung der Ratifikationsurkunde angebrachten\nVorbehalts nach Artikel 32 Abs. 1 Buchstabe a zu Artikel 15 Abs. 2\nTürkei                                               am         1. Mai 1994\nVereinigtes Königreich                               am         1. Mai 1993\nZypern                                               am         1. Mai 1993.\nEs wird außerdem für\nFinnland                                             am 1. Dezember 1994\nnach Maßgabe des bei Hinterlegung der Annahmeurkunde angebrachten\nVorbehalts nach Artikel 32 Abs. 1 Buchstabe a zu Artikel 15 Abs. 2\nin Kraft treten.\nBonn, den 30. September 1994\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel"]}