{"id":"bgbl2-1994-53-9","kind":"bgbl2","year":1994,"number":53,"date":"1994-10-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1994/53#page=34","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1994-53-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1994/bgbl2_1994_53.pdf#page=34","order":9,"title":"Bekanntmachung des deutsch-ecuadorianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1994-08-09T00:00:00Z","page":3598,"pdf_page":34,"num_pages":2,"content":["3598                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-ecuadorlanlschen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 8. September 1994\nDas in Quito am 2. August 1994 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Ecuador\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 2. August 1994\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 8. September 1994\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ecuador\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               a) Basissanitärprogramm II (Aufstockung): bis zu 6 000 000,-\nDM (in Worten: sechs Millionen Deutsche Mark);\nund\nb) Maßnahmen zur Umsetzung des Nationalen Aufforstungs-\ndie Regierung der Republik Ecuador -\nprogramms: bis zu 15 000 000,- DM (in Worten: fünfzehn\nMillionen Deutsche Mark),\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik             wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt und\nEcuador,                                                             bestätigt worden ist, daß sie als Vorhaben des Umweltschutzes,\nder sozialen Infrastruktur oder als selbsthilfeorientierte Maßnah-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch         men zur Armutsbekämpfung die besonderen Voraussetzungen für\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu     die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllen.\nvertiefen,\n(2) Kann bei einem in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben die dort\ngenannte Bestätigung nicht erfolgen, ermöglicht es die Regierung\nin dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-\nder Bundesrepublik Deutschland der Regierung der Republik\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nEcuador, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) die Mittel\nfür dieses Vorhaben bis zur Höhe der vorgesehenen Finanzie-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nrungsbeiträge als Darlehen zu erhalten.\nder Republik Ecuador beizutragen -\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nsind wie folgt übereingekommen:                                   Regierung der Republik Ecuador zu einem späteren Zeitpunkt\nermöglicht, Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-\ntung oder Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnah-\nArtikel 1                               men zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 aufgeführ-\nten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW),\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik Ecuador, von der Kreditanstalt für    Frankfurt, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nWiederaufbau (KfW), Frankfurt am Main, für die folgenden Vor-          (4) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nhaben Finanzierungsbeiträge (Zuschüsse) zu erhalten:                nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Oktober 1994                                       3599\nland und der Regierung der Republik Ecuador durch andere            gaben wird von den nationalen ecuadorianischen Institutionen\nVorhaben ersetzt werden.                                             übernommen, die Begünstigte der Darlehen und Finanzierungs-\nbeiträge sind.\n(5) Wird ein In Absatz 1 bezeichnetes Vorhaben durch ein\nVorhaben des Umweltschutzes, der sozialen Infrastruktur oder\nArtikel 4\neine setbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung er-\nsetzt, und sind die besonderen Voraussetzungen fOr die Förde- ·         Die Regierung der Republik Ecuador überläßt bei den sich aus\nrung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, kann ein Fi-      der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transpor-\nnanzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.       ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passa-\ngieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,\n(6) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-\ntrifft keine Maßnahmen, die die gleichberechtigte Beteiligung der\nnahmen gemäß Absatz 3 werden in Darlehen umgewandelt, wenn\nVerkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland\nsie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.\nausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\neine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Ge-\nArtikel 2                              nehmigungen.\nDie Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge,\nArtikel 5\ndie Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden und\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der           Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nKreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Finanzie-     ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der Finan-\nrungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-      zierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen die\nrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.      wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,\nMecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen\nArtikel 3                              und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung\nbestimmen die in Artikel 2 genannten Verträge.\nDie Regierung der Republik Ecuador stellt die Kreditanstalt für\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nArtikel 6\nAbgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der\nDurchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik       Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nEcuador erhoben werden. Die Bezahlung der Steuern und Ab-           Kraft.\nGeschehen zu Quito am 2. August Neunzehnhundertvierund-\nneunzig in zwei Urschriften, je in deutscher und spanischer\nSprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Werner Pieck\nFür die Regierung der Republik Ecuador\nDiego Paredes Pena"]}