{"id":"bgbl2-1994-53-10","kind":"bgbl2","year":1994,"number":53,"date":"1994-10-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1994/53#page=36","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1994-53-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1994/bgbl2_1994_53.pdf#page=36","order":10,"title":"Bekanntmachung des deutsch-kasachischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1994-09-22T00:00:00Z","page":3600,"pdf_page":36,"num_pages":5,"content":["3600                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-kasachischen Abkommens\nüber Flnanzlelle Zusammenarbeit\nVom 22. September 1994\nDas in Almaty am 6. Mai 1994 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Kasachstan\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Arti-\nkel 6\nam 6. Mai 1994\nin Kraft getreten; es wird nachstehend ver0ffent1icht.\nBonn, den 22. September 1994\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kasachstan\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben \"Sektorprogramm. Eisenbahn\", \"Sektorprogramm Textil\",\n\"Kreditlinie für die Bank Wiedergeburt zur Förderung kleinerer und mittlerer Unternehmen\"\nsowie \"Studien- und Fachkräftefondsj\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              für nachfolgende Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederauf-\nbau, Frankfurt (Main), Darlehen bis zu insgesamt 13 000 000,-\nund\nDM (in Worten: dreizehn Millionen Deutsche Mark) und einen\ndie Regierung der Republik Kasachstan -                 Finanzierungsbeitrag bis zu Insgesamt 2 000 000,- DM (in Wor-\nten: zwei Millionen Deutsche Mark) zü erhalten:\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         _ ein Darlehen bis zu 6 000    ooo,- DM (in Worten: sechs Millio-\nzwlschen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik               nen Deutsche Mark) für das Vorhaben .Sektorprogramm Ei-\nKasachstan,                                                            senbahn•, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit fest-\ngestellt worden ist,\nIn dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu   - ein Darlehen bis zu 5 000 000,- DM (in Worten: fünf Millionen\nvertiefen,                                                             Deutsche Mark) für das Vorhaben .Sektorprogramm Textil\",\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt wor-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen          den ist,\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                - ein Darlehen bis zu 2 000 000,- DM (in Worten: zwei Millionen\nDeutsche Mark) für das Vorhaben .Kreditlinie für die Bank\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in     Wiedergeburt zur Förderung kleinerer und mittlerer Unter-\nder Republik Kasachstan beizutragen,                                   nehmen\", wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festge-\nstellt worden ist,\nsind wie folgt übereingekommen:\n- einen Finanzierungsbeitrag bis zu 2 000 000,- DM (in Worten:\nArtikel 1                                  zwei Millionen Deutsche Mark) für das Vorhaben „Studien- und\nFachkräftefonds\".\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik Kasachstan oder anderen, von            (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nbeiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern              Regierung der Republik Kasachstan zu einem späteren Zeitpunkt","Nr. 53 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Oktober 1994                                      3601\nermöglicht, weitere Darlehen oder weitere Finanzierungsbeiträge    chen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und\nzur Vorbereitung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur          der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der\nDurchführung und Betreuung der Vorhaben von der Kreditanstalt      Republik Kasachstan erhoben werden.\nfür Wiederaufbau., Frankfurt (Main), zu erhalten, findet dieses\nAbkommen Anwendung.\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-                                 Artikel 4\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-            Die Regierung der Republik Kasachstan überläßt bei den sich\nland und der Regierung der Republik Kasachstan durch andere        aus der Gewährung der Darlehen und des Finanzierungsbeitrags\nVorhaben ersetzt werden. Finanzierungsbeiträge für Vorberei-       ergebenden Transporten von Personen und Gütern im Land-,\ntungs- und Begleitmaßnahmen gemäß den Absätzen 1 und 2             See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie\nwerden in Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für solche          Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche\nMaßnahmen verwendet werden.                                        die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\nSitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder er-\nArtikel 2                              schweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die      dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nKreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Darlehen                                 Artikel 5\nund des Finanzierungsbeitrags zu schließenden Verträge, die den\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nin der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der Darle-\nunterliegen.\nhen und des Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und\n(2) Die Regierung der Republik Kasachstan, soweit sie nicht     Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer\nselbst Darlehensnehmerin ist, garantiert gegenüber der Kreditan-  Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-\nstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen In Deutscher Mark in Erfül- Anhalt, Thüringen und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die\nlung der Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der       weitere Ausgestaltung bestimmen die in Artikel 2 genannten Ver-\nnach Absatz 1 zu schließenden Verträge.                           träge.\nArtikel 3                                                         Artikel 6\nDie Regierung der Republik Kasachstan stellt die Kreditanstalt    Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-   Kraft.\nGeschehen zu Almaty am 6. Mai 1994 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und russischer Sprache, wobei jeder Wortlaut glei-\nchermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nEike E. Bracklo\nFür die Regierung der Republik Kasachstan\nK. Nurmukhamed","3602                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Internationalen Übereinkunft\nzur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels\nVom 28. September 1994\nDie ehemalige jugoslawische Republik M a z e d o nie n\nhat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am\n18. Januar 1994 ihre Rechtsnachfolge zu der Inter-\nnationalen Übereinkunft vom 30. September 1921 zur\nUnterdrückung des Frauen- und Kinderhandels (RGBI.\n1924 II S. 180) notlfiziert.\nDementsprechend ist die ehemalige jugoslawische Re-\npublik Mazedonien mit Wirkung vom 17. September 1991,\ndem Tag der Erlangung ihrer Unabhängigkeit, Vertrags-\npartei dieser Übereinkunft geworden.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-\nkanntmachungen vom 17. Oktober 1929 (RGBI. II S. 648)\nund vom 29. November 1982 (BGBI. II S. 1051).\nBonn, den 28. September 1994\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Abkommens\nüber die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens\nVom 28. September 1994\nDas Abkommen vom 15. Dezember 1950 über die Grün-\ndung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebie-\nte des Zollwesens nebst Anlage (BGBI. 1952 II S. 1, 19) ist\nnach seinem Artikel XVIII Buchstabe c für\nMazedonien, ehemalige\njugoslawische Republik                 am 1. Juli 1994\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 18. Mai 1994 (BGBI. II S. TT7).\nBonn, den 28. September 1994\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Oktober 1994                  3603\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens über das Verbot\nder Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakterlologlscher (biologischer) Waffen\nund von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen\nVom 28. September 1994\nDas Übereinkommen vom 10. April 1972 über das Verbot der Entwicklung,\nHerstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxin-\nwaffen sowie über die Vemichtung solcher Waffen (BGBI. 1983 II S. 132) ist nach\nseinem Artikel XIV Abs. 4 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:\nÄquatorialguinea                                     am      16. Januar 1989\nSt. Kitts und Navis                                 am           2. April 1991.\nÄquatorialguinea hat seine Beitrittsurkunden am 16. Januar 1989 in Moskau und\nam 29. Juli 1992 in Washington hinterlegt. St. Kitts und Nevis hat seine Beitritts-\nurkunde am 2. April 1991 in London hinterlegt.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n19. August 1994 (BGBI. II S. 2354).\nBonn, den 28. September 1994\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens\nzur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen\nVom 29. September 1994\nKroatien hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 20. Mai 1994\nnotifiziert, daß es sich als einer der Rechts nach f o I g er des ehemaligen\nJugoslawien mit Wirkung vom 8. Oktober 1991, dem Tag der Erlangung seiner\nUnabhängigkeit, als durch das lntemationale Übereinkommen vom 21. Oktober\n1982 zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen (BGBI. 1987 II\nS. 638) gebunden betrachtet.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n21. September 1987 (BGBI. II S. 638) und vom 15. April 1994 (BGBI. II\ns. 612).\nBonn, den 29. September 1994\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel","3604                                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nHerauegeber: Bundesministerium der Justiz - Ver1ag: Bundesanzeiger Verlags-\ngee.m.b.H. - Druck: Bundeadruckerei GmbH, Zweignlederlaseung Bonn.\nBundesgeaetzblatt Tell l enthllt Gesetze 80Wle Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von weeentJlcher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu V8f6ffel dllchen lind.\nBundesgeeetzblatt Teil II enthllt\na) v6lumlc:l'l1IIC ÜberelnkOnfte und die zu Ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nNIZUng 8fta8Nnen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhlngende\nBekannlmachunge,\nb) ZolllaltMnchrifl\nlaufender Bezug nur Im Vertagsabonnement. Postanschrift fOr Abol1118ffle1d:8-\nbestlllungen 801M Bea1ellungen bereits erachienener Auagaben:\nBundaeanzelger Vertageges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36.\nBezugepreis fOr Tell I und Tell II halbjlhftlch je 97,80 DM. Elnzelslilcke je angefan-\ngene 18 Satten 3,10 DM ZUZllgllch Verundkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundaageeeablltter, die vor dem 1. Januar 1993 auegegeben worden elncf.\nLleferung gegen Voreinlendung des Belragee auf du Poetglrokonlo Bundee-\ngesetztllatt KOln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPrais dleler Ausgabe: 11, 15 DM (9,30 DM ZUZüglich 1,85 DM Versandkosten), bei                  BundNanalgs V. . . . . . .m.b.H. • Poetfach 13 20 • 53003 Bonn\nLieferung gegen Vorausrechnung 12,15 DM.\nIm Bezugspreis Ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbetrlgt 7%.\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Sklaverei\nund des Zusatzübereinkommens über die Abschaffung der Sklaverei,\ndes Sklavenhandels und sklavereiähnllcher Einrichtungen und Praktiken\nVom 30. September 1994\nDie ehemalige jugoslawische Republik M a z e d o nie n hat dem General-\nsekretär der Vereinten Nationen am 18. Januar 1994 notifiziert, daß sie sich als\neiner der Rechts nach f o Ig er des ehemaligen Jugoslawien mit Wirkung vom\n17. September 1991, dem Tag der Erlangung ihrer Unabhängigkeit, als durch\nfolgende Übereinkommen gebunden betrachtet:\na) Übereinkommen vom 25. September 1926 über die Sklaverei (RGBI. 1929 II\ns. 63),\nb) Zusatzübereinkommen vom 7. September 1956 über die Abschaffung der\nSklaverei, des Sklavenhandels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und\nPraktiken (BGBI. 1958 II S. 203).\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n7. April 1931 (RGBI. II S. 233), vom 14. März 1959 (BGBI. II S. 407) und vom\n11. Juni 1993 (BGBI. II S. 933).\nBonn, den 30. September 1994\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel"]}