{"id":"bgbl2-1994-52-8","kind":"bgbl2","year":1994,"number":52,"date":"1994-10-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1994/52#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1994-52-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1994/bgbl2_1994_52.pdf#page=21","order":8,"title":"Bekanntmachung des deutsch-malawischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1994-09-21T00:00:00Z","page":3561,"pdf_page":21,"num_pages":4,"content":["Nr. 52 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Oktober 1994                                      3561\nBekanntmachung\ndes deutsch-malawlschen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 21. September 1994\nDas in Bonn am 2. September 1994 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Malawi über\nfinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 2. September 1994\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 21. September 1994\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Malawi\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(\"Warenhilfe VIII\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               und der im Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr\nund                                 anfallenden Devisen- und Inlandskosten einen Finanzierungsbei-\ntrag von 5 000 000,- DM {in Worten: fünf Millionen Deutsche\ndie Regierung der Republik Malawi -                   Mark) zu erhalten.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen             (2) Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik            der diesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste handeln, für\nMalawi,                                                             die Lieferverträge beziehungsweise Leistungsverträge nach dem\n22. Juni 1994 geschlossen worden sind.\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu                                Artikel 2\nvertiefen,\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags und die\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzie-\nrungsbeitrags zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter1iegen.\nder Republik Malawi beizutragen,\nunter Bezugnahme auf Ziffer 3.2.5 des Verhandlungsprotokolls                                  Artikel 3\nder Regierungsverhandlungen vom 22. Juni 1994 -                        Die Regierung der Republik Malawi stellt die Kreditanstalt für\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nsind wie folgt übereingekommen:                                   Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der\nDurchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik\nArtikel                                 Malawi erhoben werden.                                    -\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nArtikel 4\nes der Regierung der Republik Malawi, von der Kreditanstalt für\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Finanzierung der Devisen-         Die Regierung der Republik Malawi überläßt bei den sich aus\nkosten für den Bezug von Waren und Leistungen aus der Bundes-       der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transpor-\nrepublik Deutschland zur Deckung des laufenden zivilen Bedarfs      ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passa-","3562                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\ngieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,           zierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die\ntrifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrs-             wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesllnder Brandenburg,\nunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Ab-             Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt. Thüringen\nkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenen-             und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung\nfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erfor-         bestimmen die in Artikel 2 genannten Verträge.\nderlichen Genehmigungen.\nArtikel 5                                                             Artikel 6\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-              Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finan-           Kraft.\nGeschehen zu Bonn am 2. September 1994 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHelga Strachwitz\nW. Härdtl\nFür die Regierung der Republik Malawi\nAleke K. Banda\nAnlage\nzum Abkommen vom 2. September 1994\nzwischen der Regierung der Bundeerepubllk Deutschland\nund der Regierung der Republik Malawl\nüber Flnanzlelle Zusammenarbeit (Warenhllfe VIII)\n1. Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Abkommens vom 2. September 1994\naus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden können:\na) Düngemittel und Saatgut\nb) Sofem die Mittel ausreichen, können beschafft werden:\n-  Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate;\n-  industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Gerlte;\n-  Ersatz- und Zubehörteile aller Art;\n-  Erzeugnisse der chemischen Industrie, wie Pflanzenschutz- und Schädlings-\nbekämpfungsmittel;\n-  sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung der Republik Malawi\nvon Bedeutung sind;\n-  Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn\ndie vomerige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-\nliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie von\nGütem und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung aus\ndem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.","Nr. 52 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Oktober 1994                                3563\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens über den Straßenverkehr,\ndes Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen\nsowie des Europilschen Zusatzübereinkommens hierzu\nVom 22. September 1994\n1.\nDas Übereinkommen vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr (BGBI.\n19n II S. 809, 811) wird nach seinem Artikel 47 Abs. 2 für\nKasachstan                                                       am             4. April 1995\nmit dem folgenden, nach Artikel 45 Abs. 4 des Übereinkommens notifizierten\nUnterscheidungszeichen: \"KZ'\"\nTadschikistan                                                    am            9. März 1995\nmit dem folgenden, nach Artikel 45 Abs. 4 des Übereinkommens notifizierten\nUnterscheidungszeichen: ..T J\"\nin Kraft treten.\nF in n I an d hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen im Anschluß an\ndie Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde am 20. August 1993 folgenden\nVorbehalt zu dem Übereinkommen notifiziert (vgl. die Bekanntmachung vom\n27. September 1985, BGBI. II S. 1136):\n(Übersetzung)\n\"Firnand does not consider itself to be              .,Finnland betrachtet sich durch die Bestim-\nbound by the provision in Annex 3 para-              mung des Absatzes 4 Buchstabe a des\ngraph 4 a) conceming the minimum dimen-              Anhangs 3 über die Mindestlänge der Ellip-\nsions of the axes of the ellipse of the distin-      senachsen des Unterscheidungszeichens\nguishing sign on other motor vehicles and            an anderen Kraftfahrzeugen und ihren An-\nthelr trailers.•                                     hängern nicht als gebunden.•\nTu r km e n ist an hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am\n15. März 1994 notifiziert, daß es nach Artikel 45 Abs. 4 des Übereinkommens das\nzuvor gewählte Unterscheidungszeichen wie folgt geändert hat:\nUnterscheidungszeichen alt •TMN\"\nUnterscheidungszeichen neu •TM\".\nNach Artikel 54 Abs. 4 des Übereinkommens ist diese Änderung am 15. Juni 1994\nin Kraft getreten.\nII.\nDas Übereinkommen vom 8. November 1968 Ober Straßenverkehrszeichen\n(BGBI. 19n II      s. 809, 893) wird nach seinem Artikel 39 Abs. 2 für\nKasachstan                                                       am             4. April 1995\nTadschikistan                                                    am            9. Mlrz 1995\nin Kraft treten.\nIII.\nDas Europäische Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 1971        '               zum Übereinkom-\nmen Ober Straßenverkehrszeichen, das in Wien am 8. November 1968 zur\nUnterzeichnung aufgelegt wurde (BGBI. 19n II S. 809, 1006), wird nach seinem\nArtikel 4 Abs. 2 für\nEstland                                                          am     30. November 1994\nnach Maßgabe des Vorbehalts nach Artikel 11 Abs. 1 zu Artikel 9 des\nZusatzübereinkommens\nIn Kraft treten.","3564                                                         Bundesgesetzblatt, Ja.hrgang 1994, Teil II\nHerauageber: Bunde&minislerium der Justiz - Var1ag: Bundesanzeiger Vertags-\ngea.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniedef1assung Bonn.\nBundesgeaelzblatt Tell enlhilt Gesetze sowie V8f'Ofdnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, 80W9it sie nicht Im Bundeagesetz-\nblatt Teil H zu verClffendic:hen sind.\nBundesgesatzblatt Tell II enlhllt\na) v6lkerrechllk:h ÜbereinkOnfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung ertauenen Rechtavor8chrif sowie damit zusammenhlngende\nBekannlmachunge,\nb) Zolltarlfvorachr.\nlaufender Bezug nur im Vertagsabonnement Postanachrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bes1ellungen bereits erachlenener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Poetfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36.\nBezugspn,ls für Teil I und Tell II halbjihrlich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 3,10 DM zuzüglich Versandkoeten. Diner Preis gilt auch für\nBundesgesetzblAtter, die      \"°\"  dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreineendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt KOln 3 99-509, BLZ 370100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 8,05 DM (6,20 DM zuzüglich 1,85 DM Versandkosten), bei                     Bundeunzelger v......_m.b.tt. • Podac:1113 20. 53003 Bonn\nLieferung gegen Vorausrechnung 9,05 DM.                                                                 PoetvertrlebNtü · Z 1198 A · Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbetrlgt 7%.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n20. Oktober 1992 (BGBI. II S. 1138) und vom 31. Mai 1994 (BGBI. II S. 1227).\nBonn, den 22. September 1994\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen\nüber Verträge über den lnternatlonalen Warenkauf\nVom 23. September 1994\nSI o wen i e n hat dem Generalsekretär der Vereinten\nNationen am 7. Januar 1994 notiflziert, daß es sich als\neiner der Rechtsnachfolger des ehemaligen Jugo-\nslawien mit Wirkung vom 25. Juni 1991, dem Tag der\nErlangung seiner Unabhängigkeit, als durch das Oberein-\nkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über\nVerträge über den intematlonalen Warenkauf (BGBI.\n1989 II S. 586; 1990 II S. 1699) gebunden betrachtet.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-\nkanntmachung vom 25. November 1993 (BGBI. 1994 II S. 10).\nBonn, den 23. September 1994\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann"]}