{"id":"bgbl2-1994-52-1","kind":"bgbl2","year":1994,"number":52,"date":"1994-10-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1994/52#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1994-52-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1994/bgbl2_1994_52.pdf#page=18","order":1,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Straßburger Abkommens über die Internationale Patentklassifikation","law_date":"1994-08-09T00:00:00Z","page":3558,"pdf_page":18,"num_pages":5,"content":["3558         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Straßburger Abkommens\nüber die Internationale Patentklasslfikatlon\nVom 8. September 1994\nTa d s c h i k ist an hat dem Generaldirektor der Welt-\norganisation für geistiges Eigentum am 14. Februar 1994\ndie Weiteranwendung des Straßb\"rger Abkommens vom\n24. März 1971 über die Internationale Patentklassifikation,\ngeändert am 2. Oktober 1979 (BGBl.197511 S. 283; 198411\nS. 799) notifiziert.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-\nkanntmachungen vom 6. November 1975 (BGBl.II S. 2200)\nund vom 20. Oktober 1993 (BGBI. II S. 2012).\nBonn, den 8. September 1994\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel\nBekanntmachung\ndes deutsch-malawlschen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 21. September 1994\nDas in Bonn am 2. September 1994 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Malawi über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 2. September 1994\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 21. September 1994\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger","- - - - - - - - - - - - - - - -- -·-\nNr. 52 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Oktober 1994                                          3559\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Malawi\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Strukturanpassungsprogramm IV - Förderung der Privatindustrie\nund Dürrefolgenbeseitigung - EDDRP\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                           Artikel 2\nund                                       Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-\ndie Regierung der Republik Malawi -                  dingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nMalawi,                                                              Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-                                  Artikel 3\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu             Die Regierung der Republik Malawi stellt die Kreditanstalt für\nvertiefen,                                                           Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nAbgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen        Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                  Malawi erhoben werden.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nder Republik Malawi beizutragen,                                                                Artikel 4\nDie Regierung der Republik Malawi überläßt bei den sich aus\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-          der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transpor-\nlungen vom 22. Juni 1994, Ziffer 3.2.1 -                             ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passa-\ngieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,\nsind wie folgt übereingekommen:                                    trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrs-\nunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland aus-\nArtikel                                  schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine\nBeteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Ge-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht        nehmigungen.\nes der Regierung der Republik Malawi, von der Kreditanstalt für\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, wenn nach Prüfung die Förde-                                    Artikel 5\nrungswürdigkeit festgestellt worden ist, für das Vorhaben „Struk-\nturanpassungsprogramm IV - Förderung der Privatwirtschaft                 Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nund Dürrefolgenbeseitigung\" einen Finanzierungsbeitrag bis zu         ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finan-\n15 000 000,- DM (in Worten: fünfzehn Millionen Deutsche Mark)        zierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die\nzu erhalten. Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen        wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,\ngemäß der diesem Abkommen als Anlage beigefügten liste han-           Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen\ndeln, für die Lieferverträge beziehungsweise Leistungsverträge        und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung\nnach dem 22. Juni 1994 abgeschlossen wurden.                         bestimmt der in Artikel 2 genannte Vertrag.\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                        Artikel 6\nund der Regierung der Republik Malawi durch andere Vorhaben              Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nersetzt werden.                                                       Kraft.\nGeschehen zu Bonn am 2. September 1994 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\n1\nHelga Strachwitz\nW. Härdtl\nFür die Regierung der Republik Malawi\nAleke K. Banda","3560                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nAnlage\nzum Abkommen vom 2. September 1994\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republlk llaJawl\nOber F,..,..le Zuummenarbelt\n(Vorhaben .Strulduranpasaungsprogramm IV -\nFörderung der Privatindustrie und DOnefolgenbanltlgung - EDDRP-)\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens vom\n2. September 1994 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden können:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate;\nb) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte;\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art;\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Arzneimittel;\ne) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung der Republik Malawi von\nBedeutung sind;\nf)  Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn\ndie vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-\nliegt. Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel können nur finanziert werden,\nwenn der angemessene Umgang mit diesen Stoffen bestätigt wird.\n3. Ausgeschlossen von der Finanzierung aus dem Finanzterungsbeitrag ist die Einfuhr\nfolgender Güter:\na) Luxusgüter sowie Verbrauchsgüter für den privaten Bedarf;\nb) Güter und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen;\nc) Pflanzenschutzmittel und Schldfingsbekärnpfungsmittel, die gemäß dem PIC-Ver-\nfahren zum FAO-Kodex in der jeweils geltenden Fassung als .verboten• (banned)\noder .,stark beschrlnkr' (severety restricted) eingestuft sind;\nd) Suchtstoffe, psychotrope Stoffe und die in der Anlage des Übereinkommens der\nVereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotro-\npen Stoffen vom 20. Dezember 1988 in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten\nStoffe, sofem diese zur Herstetlung von Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen\nverwendet werden. (Bis zur entsprechenden Ergänzung der Anlagen zum Oberein-\nkommen von 1988 gilt statt derer die Chemikalienliste des Abschlußberichts der\nChemical Action Task Force.);\ne) folgende umweltgefährdende Güter und Stoffe:\n-    FCKW und Halone sowie weitere im Montrealer Protokoll geregelte Stoffe sowie\nAnlagen zu deren Hersteßung oder Verwendung;\n-    Stoffe gemäß Anhang I der •Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 des Rates vom\n23. Juli• 1988 betreffend die Ausfuhr und Einfuhr bestimmter gefährlicher\nChemikalien•.","Nr. 52 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Oktober 1994                                      3561\nBekanntmachung\ndes deutsch-malawlschen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 21. September 1994\nDas in Bonn am 2. September 1994 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Malawi über\nfinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 2. September 1994\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 21. September 1994\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Malawi\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(\"Warenhilfe VIII\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               und der im Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr\nund                                 anfallenden Devisen- und Inlandskosten einen Finanzierungsbei-\ntrag von 5 000 000,- DM {in Worten: fünf Millionen Deutsche\ndie Regierung der Republik Malawi -                   Mark) zu erhalten.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen             (2) Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik            der diesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste handeln, für\nMalawi,                                                             die Lieferverträge beziehungsweise Leistungsverträge nach dem\n22. Juni 1994 geschlossen worden sind.\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu                                Artikel 2\nvertiefen,\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags und die\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzie-\nrungsbeitrags zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter1iegen.\nder Republik Malawi beizutragen,\nunter Bezugnahme auf Ziffer 3.2.5 des Verhandlungsprotokolls                                  Artikel 3\nder Regierungsverhandlungen vom 22. Juni 1994 -                        Die Regierung der Republik Malawi stellt die Kreditanstalt für\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nsind wie folgt übereingekommen:                                   Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der\nDurchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik\nArtikel                                 Malawi erhoben werden.                                    -\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nArtikel 4\nes der Regierung der Republik Malawi, von der Kreditanstalt für\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Finanzierung der Devisen-         Die Regierung der Republik Malawi überläßt bei den sich aus\nkosten für den Bezug von Waren und Leistungen aus der Bundes-       der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transpor-\nrepublik Deutschland zur Deckung des laufenden zivilen Bedarfs      ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passa-","3562                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\ngieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,           zierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die\ntrifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrs-             wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesllnder Brandenburg,\nunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Ab-             Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt. Thüringen\nkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenen-             und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung\nfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erfor-         bestimmen die in Artikel 2 genannten Verträge.\nderlichen Genehmigungen.\nArtikel 5                                                             Artikel 6\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-              Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finan-           Kraft.\nGeschehen zu Bonn am 2. September 1994 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHelga Strachwitz\nW. Härdtl\nFür die Regierung der Republik Malawi\nAleke K. Banda\nAnlage\nzum Abkommen vom 2. September 1994\nzwischen der Regierung der Bundeerepubllk Deutschland\nund der Regierung der Republik Malawl\nüber Flnanzlelle Zusammenarbeit (Warenhllfe VIII)\n1. Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Abkommens vom 2. September 1994\naus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden können:\na) Düngemittel und Saatgut\nb) Sofem die Mittel ausreichen, können beschafft werden:\n-  Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate;\n-  industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Gerlte;\n-  Ersatz- und Zubehörteile aller Art;\n-  Erzeugnisse der chemischen Industrie, wie Pflanzenschutz- und Schädlings-\nbekämpfungsmittel;\n-  sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung der Republik Malawi\nvon Bedeutung sind;\n-  Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn\ndie vomerige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-\nliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie von\nGütem und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung aus\ndem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen."]}