{"id":"bgbl2-1994-51-8","kind":"bgbl2","year":1994,"number":51,"date":"1994-10-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1994/51#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1994-51-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1994/bgbl2_1994_51.pdf#page=2","order":8,"title":"Gesetz zu dem Abkommen vom 29. Juni 1993 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam über die Seeschiffahrt","law_date":"1994-10-10T00:00:00Z","page":3518,"pdf_page":2,"num_pages":4,"content":["3518                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nGesetz\nzu dem Abkommen vom 29. Juni 1993\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam\nüber die Seeschiffahrt\nVom 10. Oktober 1994\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz\nbeschlossen:\nArtikel 1\nDem in Bonn am 29. Juni 1993 unterzeichneten Abkommen zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Sozialisti-\nschen Republik Vietnam über die Seeschiffahrt wird zugestimmt. Das Abkommen\nwird nachstehend veröffentlicht.\nArtikel 2\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.\n(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 16 in Kraft tritt, ist\nim Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-\nblatt verkündet\nBerlin, den 10. Oktober 1994\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nKinkel","------------- --------  ----\nNr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Oktober 1994                                         3519\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam\nüber die Seeschiffahrt\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             internationalen Seeverkehr sowie der uneingeschränkten Beteili-\ngung der Seeschiffahrtsuntemehmen der beiden Vertragsparteien\nund\nan der Beförderung der im Rahmen Ihres bilateralen Außenhan-\ndie Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam -          dels ausgetauschten Waren sowie am Seeverkehr zwischen ih-\nrem jeweiligen Land und Drittländern abträglich sein könnten.\nin dem Wunsch, die harmonische Entwicklung der Seeschiff-\n(2) Die Schiffe jeder Vertragspartei sind berechtigt, zwischen\nfahrtsbeziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland\nden dem internationalen Handelsverkehr geöffneten Häfen der\nund der sozialistischen Republik Vietnam, die sich auf die Prinzi-\nbeiden Vertragsparteien zu fahren und Fahrgäste und Güter zwi-\npien der beiderseitigen Interessen und der Gleichbehandlung\nschen denVertragsparteien sowie zwischen jeder von ihnen und\nzwischen den beiden Ländern gründen, zu gewährleisten und in\nDrittländern zu befördern.\ndem Wunsch, die freie internationale Zusammenarbeit auf diesem\nGebiet soweit wie möglich zu verstärken,                                (3) Das Recht von Seeschiffahrtsunternehmen aus Drittländern\nsowie von Schiffen unter der Flagge eines Drittstaats, sich an der\nin der Erkenntnis, daß der bilaterale Warenaustausch von           Beförderung der im bilateralen Außenhandel der beiden Vertrags-\neinem wirksamen Dienstleistungsaustausch begleitet werden            parteien ausgetauschten Waren zu beteiligen, wird durch dieses\nsoll-                           ·                                    Abkommen nicht berührt.\n(4) Die von Seeschiffahrtsuntemehmen der Vertragsparteien\nsind wie folgt übereingekommen:\nbefrachteten Schiffe genießen dieselben Vergünstigungen, wie\nwenn sie die Flagge einer Vertragspartei führten.\nArtikel 1\nIn diesem Abkommen bezeichnen                                                                  Artikel 3\n1. der Ausdruck ,.zuständige Seeschiffahrtsbehörde\"                     (1) Dieses Abkommen berührt nicht die Verpflichtungen aus\na) in der Bundesrepublik Deutschland das Bundesministe-         anderen internationalen Übereinkünften, welche die Vertragspar-\nrium für Verkehr und die ihm nachgeordneten Behörden,      teien geschlossen haben und im besonderen nicht die Verpflich-\ntungen, die sich für die Bundesrepublik Deutschland aus ihrer\nb) in der Sozialistischen Republik Vietnam das Ministerium      Mitgliedschaft in den Europäischen Gemeinschaften ergeben.\nfür Verkehrs- und Transportwesen und die ihm nachgeord-\nneten Behörden;                                               (2) Beide Vertragsparteien streben an, die einschlägigen inter-\nnationalen Übereinkünfte über Schiffssicherheit, über die sozialen\n2. der Ausdruck \"Schiff einer Vertragspartei\" jedes Schiff, das      Bedingungen der Seeleute, über den Transport gefährlicher Güter\nnach den Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei ihre Flagge   und über den Meeresumweltschutz zu ratifizieren.\nführt und gemäß ihren Gesetzen in ein Register eingetragen\nist. Dieser Ausdruck umfaßt nicht Kriegsschiffe und Fischerei-\nfahrzeuge. Im Hinblick auf die Anwendung der Artikel 2, 5, 8,                               Artikel 4\n9, 10, 12, 13, 14 und 15 gilt als „Schiff einer Vertragspartei\"    Jede Vertragspartei unterläßt jegliche diskriminierenden Hand-\nauch jedes Schiff unter der Flagge eines dritten Staates, das   lungen gegenüber Schiffen und Besatzungsmitgliedern der ande-\nvon einem Seeschiffahrtsuntemehmen einer der Vertragspar-        ren Vertragspartei im Seeverkehr zwischen beiden Ländern.\nteien eingesetzt wird;\n3. der Ausdruck \"Seeschiffahrtsuntemehmen einer Vertragspar-                                     Artikel 5\ntei\" ein Seeschiffe einsetzendes Beförderungsunternehmen,\ndas seinen Firmensitz im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei       (1) Jede Vertragspartei gewährt auf der Grundlage der Gegen-\nhat und von ihr nach Maßgabe ihrer Rechtsvorschriften als       seitigkeit in ihren Häfen, Hoheitsgewässern und anderen ihrer\n\"Seeschiffahrtsuntemehmen\" anerkannt ist;                       Zuständigkeit unterliegenden Gewässern den Schiffen der ande-\nren Vertragspartei die gleiche Behandlung wie ihren eigenen im\n4. der Ausdruck „Besatzungsmitglied\" den Kapitän und jede            intemationalen Verkehr eingesetzten Schiffen, insbesondere beim\nPerson, die während der Reise Aufgaben oder Dienste an          Zugang zu den Häfen, Aufenthalt in den Häfen und Verlassen der\nBord wahrzunehmen hat und deren Name in der Musterrolle         Häfen, bei der Benutzung der Hafenanlagen für den Güter- und\ndes Schiffes aufgeführt ist;                                    Passagierverkehr sowie beim Zugang zu allen Dienstleistungen\n5. der Ausdruck „Passagiere\" die Personen, die auf dem Schiff        und anderen bestehenden Einrichtungen.\neiner Vertragspartei reisen und nicht angestellt beziehungs-       (2) Die in Absatz 1 erwähnte Gegenseitigkeit erstreckt sich auch\nweise mit irgendeiner Aufgabe an Bord dieses Schiffes betraut   auf das Recht der Seeschiffahrtsunternehmen beider Vertrags-\nsind, und deren Name in der Passagierliste des besagten         parteien auf Zugang zur Ausübung von kommerziellen Tätigkeiten\nSchiffes enthalten ist.                                         entsprechend den Gesetzen, die auf seiten der jeweiligen Ver-\ntragspartei gelten.\nArtikel 2\nArtikel 6\n(1) Die Vertragsparteien kommen überein, die Entwicklung des\nSeeverkehrs zwischen ihren beiden Ländern zu fördern. Sie wer-       Jede Vertragspartei gewährt den Seeschiffahrtsuntemehmen der\nden sich jeglicher Maßnahmen enthalten, die dem ungehinderten        anderen Vertragspartei das Recht, Einnahmen aus Dienstleistun-","3520                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\ngen der Seeschiffahrt im Hoheitsgebiet der ersten Vertragspartei        (2) Schiffe, die einen amtlich ausgestellten Meßbrief einer Ver-\nfür Zahlungen im Zusammenhang mit der Schiffahrt zu verwenden        tragspartei vorweisen, sind von einer erneuten Vermessung in\noder sie in frei konvertierbarer Währung ins Ausland zu transfe-     den Häfen der anderen Vertragspartei befreit. Bei der Berechnung\nrieren. Der Transfer soll auf der Grundlage des amtlichen Wech-      der Hafenabgabe werden diese Papiere zugrunde gelegt.\nselkurses und innerhalb der üblichen Frist vorgenommen werden.\nAlle Zahlungen und Transfers werden in Übereinstimmung mit\nArtikel 11\nden Gesetzen und Verordnungen durchgeführt, die in den Gebie-\nten der jeweiligen Vertragspartei Anwendung finden.                     (1) Jede der Vertragsparteien erkennt die von den zuständigen\nBehörden der anderen Vertragspartei ausgestellten Reisedoku-\nmente und Patente an und gewährt den Inhabern dieser Doku-\nArtikel 7\nmente die in Artikel 12 genannten Rechte.\nDieses Abkommen berührt nicht die geltenden Rechtsvorschrif-\n(2) Die Reisedokumente sind für die Bundesrepublik Deutsch-\nten der Vertragsparteien über                                        land und für die Sozialistische Republik Vietnam der Reisepaß\n1. das Vorrecht der eigenen Flagge für die nationale Küsten-         oder das Seefahrtsbuch.\nschiffahrt, Bergungs-, Bugsier-, Lots- und andere Dienste, die\nden eigenen Seeschiffahrts- oder sonstigen Unternehmen                                        Artikel 12\nsowie Staatsangehörigen vorbehalten sind; es handelt sich\njedoch nicht um Küstenschiffahrt, wenn ein Schiff einer Ver-      (1) Jede Vertragspartei gestattet den Besatzungsmitgliedern\ntragspartei zwischen Häfen der anderen Vertragspartei fährt,   eines Schiffes der anderen Vertragspartei, die Inhaber eines der\num aus einem Drittland beförderte Güter und Fahrgäste zu       in Artikel 11 genannten Reisedokumente sind, während der Liege-\nlöschen beziehungsweise auszuschiffen oder Güter und Fahr-     zeit des Schiffes in einem ihrer Häfen ohne Aufenthaltsgenehmi-\ngäste zur Beförderung in ein Drittland an Bord zu nehmen;      gung vor der Einreise (Visum) in Übereinstimmung mit den im\nAufenthaltsland geltenden einschlägigen Gesetzen und sonstigen\n2. die Lotsenannahmepflicht für Schiffe;                             Vorschriften an Land zu gehen und sich im Gebiet des Hafenorts\n3. Schiffe, die Aufgaben des öffentlichen Dienstes wahrneh-         aufzuhalten. Erforderlich ist in diesen Fällen in der Bundesrepublik\nmen;                                                           Deutschland und in der Sozialistischen Republik Vietnam ein\nLandgangsausweis.\n4. Meeresforschungsaktivitäten;\n(2) Jedes Besatzungsmitglied, das Inhaber eines der in Arti-\n5. das Vorrecht der Seevermessung in den eigenen Hoheitsge-\nkel 11 genannten Reisedokumente ist, darf nach Erteilung einer\nwässern;\nAufenthaltsgenehmigung vor der Einreise (Visum) durch das Ho-\n6. die Rechte beider Vertragsparteien, Maßnahmen zum Schutz         heitsgebiet der anderen Vertragspartei durchreisen, um sich zum\nihrer Sicherheit und der öffentlichen Gesundheit oder zur     Zweck seiner Heimschaffung oder aus einem anderen, von den\nVerhütung von Krankheiten und Seuchen bei Tieren oder         zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei als triftig aner-\nPflanzen zu ergreifen.                                        kannten Grund auf sein Schiff oder auf ein anderes Schiff zu\nbegeben. Die betreffende Aufenthaltsgenehmigung (Visum) ist in\nmöglichst kurzer Zeit zu erteilen.\nArtikel 8\n(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien gestatten\n(1) Die Schiffe jeder Vertragspartei sowie ihre Besatzungen,\neinem Besatzungsmitglied, das im Hoheitsgebiet einer Vertrags-\nFahrgäste und Ladungen unterliegen im Hoheitsgebiet der ande-\npartei in ein Krankenhaus eingeliefert wird, den für die stationäre\nren Vertragspartei deren geltenden Rechtsvorschriften.\nBehandlung erforderlichen Aufenthalt.\n(2) Die Schiffe des Seeschiffahrtsunternehmens oder der See-\n(4) Beide Vertragsparteien behalten sich das Recht vor, Per-\nschiffahrtsunternehmen jeder Vertragspartei unterliegen, solange\nsonen, die unerwünscht sind, die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu\nsie sich Im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei befinden,\nverweigern, auch wenn diese Personen Inhaber eines der in\nderen Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften über das Ein-\nArtikel 11 genannten Reisedokumente sind.\nund Auslaufen der im internationalen Seeverkehr eingesetzten\nSchiffe in ihr oder aus ihrem Hoheitsgebiet sowie über den Betrieb     (5) Die Bediensteten der diplomatischen Missionen und der\nund die Führung solcher Schiffe.                                    konsularischen Vertretungen einer Vertragspartei sowie der Kapi-\ntän und die Besatzungsmitglieder der Schiffe dieser Vertragspar-\n(3) Fahrgäste, Besatzungsmitglieder und Versender von Gütern\ntei sind berechtigt, unter Beachtung der im Aufenthaltsland gelten-\nmüssen die im Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei geltenden Ge-\nden einschlägigen Gesetze und sonstigen Vorschriften miteinan-\nsetze und sonstigen Rechtsvorschriften über Einreise, Aufenthalt\nder in Verbindung zu treten und zusammenzutreffen.\nund Ausreise der Fahrgäste und Besatzungen sowie Einfuhr,\nAusfuhr und Lagerung von Gütern, insbesondere die Vorschriften         (6) Vorbehaltlich der vorstehenden Bestimmungen bleiben die\nüber Landgangsformalitäten, Einwanderung, Zoll, Steuern und         Regelungen der Vertragsparteien betreffend die Einreise, den\nQuarantäne, einhalten.                                               Aufenthalt und die Ausreise von Ausländern unberührt.\nArtikel 9\nArtikel 13\nDie Vertragsparteien ergreifen im Rahmen ihrer Gesetze und\n(1) Erleidet ein Schiff einer Vertragspartei in den Hoheitsgewäs-\nHafenordnungen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Beförde-\nsern der anderen Vertragspartei einen Schiffbruch oder eine Ha-\nrung auf dem Seeweg zu erleichtern und zu fördern, um unnötige\nvarie, läuft es auf Grund oder gerät es in sonstiger Weise in\nVerlängerungen der Liegezeiten zu vermeiden und die Erledigung\nSeenot, so gewähren die Behörden dieser anderen Vertragspartei\nder Zoll- und sonstigen in den Häfen zu beachtenden Formalitäten\ndem Kapitän, den Besatzungsmitgliedern, den Fahrgästen sowie\nnach Möglichkeit zu beschleunigen und zu vereinfachen sowie\ndem Schiff und seiner Ladung den gleichen Schutz und Beistand\nden Gebrauch vorhandener, der Entsorgung dienender Einrich-\nwie Schiffen unter der eigenen Flagge. Die in Satz 1 genannten\ntungen zu erleichtern.\nVorkommnisse werden von den von jeder Vertragspartei gegen-\nüber der anderen ·Vertragspartei zu bezeichnenden Behörden\nArtikel 10                              untersucht, wenn ein öffentliches Interesse vorliegt, auf jeden Fall\n(1) Die von einer Vertragspartei entsprechend den einschlägi-    aber dann, wenn bei einem solchen Vorkommnis ein Fahrzeug\ngen internationalen Übereinkünften ausgestellten anerkannten       gesunken oder aufgegeben worden ist oder jemand den Tod\nund an Bord eines Schiffes dieser Vertragspartei befindlichen       erlitten hat. Die Untersuchungsergebnisse ·werden von den zu\nSchiffspapiere werden auch von der anderen Vertragspartei an-       bezeichnenden Behörden den Behörden der anderen Vertrags-\nerkannt.                                                            partei so schnell wie möglich übermittelt.","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Oktober 1994                                          3521\n(2) Die Vertragsparteien sehen, falls ein Schiff einen Unfall oder     (3) Der Gemischte Seeschiffahrtsausschuß tritt auf Antrag einer\neine Havarie er1itten hat, von der Erhebung von Einfuhrzöllen oder     der Vertragsparteien spätestens drei Monate nach Stellung dieses\nSteuern, denen Ladung, Ausrüstung, Materialien, Vorräte und            Antrags zusammen.\nanderes Schiffszubehör unterliegen, ab, sofem diese Gegenstän-\n(4) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Grundsätze des\nde Im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei weder gebraucht\nbeiderseitigen Vorteils und der nichtdiskriminierenden Behand-\nnoch verbraucht werden.\nlung der Seeschiffahrtsunternehmen und Schiffe beider Vertrags-\n(3) Absatz 2 schließt die Anwendung der Gesetze und sonsti-         parteien zu beachten.\ngen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien betreffend die vor-\nübergehende Lagerung von Gütem nicht aus.                                                         Artikel 15\nDie Vertragsparteien ermutigen die Reeder und die mit der\nSeeschiffahrt verbundenen Institutionen beider Länder, alle mög-\nArtikel 14                                lichen Formen der Zusammenarbeit zu suchen und zu ent-\n(1) Um die wirksame Anwendung dieses Abkommens zu ge-               wickeln.\nwährleisten, wird ein Gemischter Seeschiffahrtsausschuß gebil-                                    Artikel 16\ndet, der aus den Seeschiffahrtsverwaltungen und den von den\nVertragsparteien benannten Sachverständigen besteht.                      Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Ver-\ntragsparteien einander notifiziert haben, daß die erforderlichen\n(2) Dieser Ausschuß behandelt Fragen von gemeinsamen In-            innerstaatlichen ·Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Ab-\nteresse, insbesondere Fragen im Zusammenhang mit                       kommen erfüllt sind. Als Tag des lnkrafttretens wird der Tag des\n- den Tätigkeiten der Seeschiffahrtsuntemehmen und der Schif-          Eingangs der letzten Notifikation angesehen.\nfe der Vertragsparteien, die im Seeverkehr zwischen den Ver-\ntragsparteien beschäftigt sind;\nArtikel 17\n- der Beachtung sämtlicher Bedingungen für die ordnungsge-\n(1) Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren\nmäße Abwicklung des Seeverkehrs durch die Seeschiffahrts-\ngeschlossen. Es verlängert sich jeweils stillschweigend um weite-\nuntemehmen jeder Vertragspartei;\nre fünf Jahre, sofem es nicht von einer der Vertragsparteien\n- den zweiseitigen Konsultationen der Seeschiffahrtsuntemeh-           spätestens sechs Monate vor Ablauf der jeweiligen Geltungs-\nmen und der Seeschiffahrtsbehörden beider Vertragsparteien;        dauer schriftlich gekündigt wird.\n- der gütlichen Beilegung von Streitigkeiten einschließlich derer,        (2) Dieses Abkommen kann jederzeit im gegenseitigen Einver-\n~ie aus der Auslegung dieses Abkommens entstehen.                  nehmen geändert werden.\nGeschehen zu Bonn am 29. Juni 1993 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und vietnamesischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKinkel\nWissmann\nFür die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam\nNgvyen Mauh Cam"]}