{"id":"bgbl2-1994-50-3","kind":"bgbl2","year":1994,"number":50,"date":"1994-10-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1994/50#page=390","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1994-50-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1994/bgbl2_1994_50.pdf#page=390","order":3,"title":"Bekanntmachung des deutsch-honduranischen Abkommens über Technische Zusammenarbeit","law_date":"1994-05-09T00:00:00Z","page":3514,"pdf_page":390,"num_pages":3,"content":["3514                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-honduranischen Abkommens\nüber Technische Zusammenarbeit\nVom 5. September 1994\nDas in Tegucigalpa am 29. Januar 1993 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Honduras\nüber Technische Zusammenarbeit ist nach seinem Arti-\nkel 7 Abs. 1\nam 8. März 1994\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 5. September 1994\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweige-r\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Honduras\nüber Technische Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             tragsparteien, Aufgaben und organisatorische Stellung der Betei-\nligten und der zeitliche Ablauf gehören.\nund\ndie Regierung der Republik Honduras -\nauf der Grundlage der zwischen beiden Staaten und ihren                                      Artikel 2\nVölkern bestehenden freundschaftlichen Beziehungen,                    (1) Die Projektvereinbarungen können eine Förderung durch\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland in folgenden Be-\nin Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der Förderung      reichen vorsehen:\ndes wirtschaftlichen und .sozialen Fortschritts ihrer Staaten und\nVölker und                                                          a) Ausbildungs-, Beratungs-, Forschungs- und sonstige Einrich-\ntungen in der Republik Honduras;\nin dem Wunsche, die Beziehungen durch Technische Zusam-          b) Erstellung von Planungen, Studien und Gutachten;\nmenarbeit zu vertiefen -\nc) andere Bereiche der Zusammenarbeit, auf die sich die Ver-\nsind wie folgt übereingekommen:                                       tragsparteien einigen.\n(2) Die Förderung kann erfolgen\nArtikel\na) durch Entsendung von Fachkräften wie Ausbildern, Beratern,\n(1) Die Vertragsparteien arbeiten zur Förderung der wirtschaft-       Gutachtern, Sachverständigen, wissenschaftlichem und tech-\nlichen und sozialen Entwicklung ihrer Völker zusammen.                   nischem Personal, Projektassistenten und Hilfskräften; das\n(2) Dieses Abkommen beschreibt die Rahmenbedingungen für              gesamte im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik\ndie Technische Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien.             Deutschland entsandte Personal wird im folgenden als „ent-\nDie Vertragsparteien können ergänzende Übereinkünfte über ein-           sandte Fachkräfte\" bezeichnet;\nzelne Vorhaben der Technischen Zusammenarbeit (im folgenden          b) durch Lieferung von Material und Ausrüstung (im folgenden\nals „Projektvereinbarungen\" bezeichnet) schließen. Dabei bleibt          als „Material\" bezeichnet);\njede Vertragspartei für die Vorhaben der Technischen Zusam-\nmenarbeit in ihrem Land selbst verantwortlich. fn den Projektver-    c) durch Aus- und Fortbildung von honduranischen Fach- und\neinbarungen wird die gemeinsame Konzeption des Vorhabens                 Führungskräften und Wissenschaftlern;\nfestgelegt, wozu insbesondere sein Ziel, die Leistungen der Ver-     d) in anderer geeigneter Weise.","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994                                         3515\n(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland übernimmt               dafür, daß diese honduranischen Fachkräfte in Übereinstim-\nfür die von ihr geförderten Vorhaben auf ihre Kosten folgende               mung mit ihrem Ausbildungsniveau eingestuft und angemes-\nLeistungen, soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas Abwei-             sen bezahlt werden;\nchendes vorsehen:\nf)     erkennt die Prüfungen, die im Rahmen dieses Abkommens\na) Vergütungen für die entsandten Fachkräfte;                               aus- und fortgebildete honduranische Staatsangehörige abge-\nlegt haben, entsprechend ihrem fachlichen Niveau an und\nb) Unterbringung der entsandten Fachkräfte und ihrer Fami-\neröffnet diesen Personen die gleichen ausbildungsgerechten\nlienmitglieder, soweit nicht die entsandten Fachkräfte die Ko-\nAnstellungs- und Aufstiegsmöglichkeiten oder Laufbahnen wie\nsten tragen;\nden Inhabern gleichwertiger honduranischer Abschlüsse;\nc) Dienstreisen der entsandten Fachkräfte innerhalb und außer-\ng) gewährt den entsandten Fachkräften jede Unterstützung bei\nhalb der Republik Honduras;\nder Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben und stellt\nd) Beschaffung des in Absatz 2 Buchstabe b genannten Mate-                  ihnen alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung;\nrials;\nh) stellt sicher, daß die zur Durchführung der Vorhaben erforder-\ne) Transport und Versicherung des in Absatz 2 Buchstabe b                   lichen Leistungen erbracht werden, soweit diese nicht von der\ngenannten Materials bis zum Standort der Vorhaben; hiervon             Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach den Projekt-\nausgenommen sind die in Artikel 3 Buchstabe b genannten                vereinbarungen übernommen werden;\nAbgaben und Lagergebühren;\ni)    stellt sicher, daß alle mit der Durchführung dieses Abkom-\nf)   Aus- und Fortbildung von honduranischen Fach- und Füh-                 mens und den Projektvereinbarungen befaßten hondurani-\nrungskräften und Wissenschaftlern entsprechend den jeweils             schen Stellen rechtzeitig und umfassend über deren Inhalt\ngeltenden deutschen Richtlinien.                                       unterrichtet werden.\n(4) Soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas Abweichen-\ndes vorsehen, geht das im Auftrag der Regierung der Bundesre-\npublik Deutschland für die Vorhaben gelieferte Material bei sei-                                    Artikel 4\nnem Eintreffen in der Republik Honduras in das Eigentum der              (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt dafür,\nRegierung der Republik Honduras über; das Material steht den         daß die entsandten Fachkräfte verpflichtet werden,\ngeförderten Vorhaben und den entsandten Fachkräften für ihre\na) in Übereinstimmung mit den über ihre Arbeit getroffenen Ver-\nAufgaben uneingeschränkt zur Verfügung.\neinbarungen wirksam zur Erreichung der in diesem Abkom-\n(5) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland unterrichtet           men und in den Projektvereinbarungen festgelegten Ziele\ndie Regierung der Republik Honduras darüber, welche Träger,                beizutragen;\nOrganisationen oder Stellen sie mit der Durchführung ihrer Förde-\nb) sich nicht in die inneren Angelegenheiten der Republik Hondu-\nrungsmaßnahmen für das jeweilige Vorhaben beauftragt. Die\nras einzumischen;\nbeauftragten Träger, Organisationen oder Stellen werden im fol-\ngenden als \"durchführende Stelle\" bezeichnet.                        c) die Gesetze und Gebräuche der Republik Honduras zu\nachten;\nd) keine andere wirtschaftliche Tätigkeit als die auszuüben, mit\nArtikel 3                                    der sie beauftragt sind;\nLeistungen der Regierung der Republik Honduras:\ne) mit den amtlichen Stellen der Republik Honduras vertrauens-\nSie                                                                        voll zusammenzuarbeiten.\na) stellt auf ihre Kosten für die Vorhaben in der Republik Hondu-        (2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt dafür,\nras die erforderlichen Grundstücke und Gebäude einschließ-      daß vor Entsendung einer Fachkraft die Zustimmung der Regie-\nlich deren Einrichtung zur Verfügung, soweit nicht die Regie-   rung der Republik Honduras eingeholt wird. Die durchführende\nrung der Bundesrepublik Deutschland auf ihre Kosten die         Stelle bittet die Regierung der Republik Honduras unter Übersen-\nEinrichtung liefert;                                            dung des Lebenslaufs um Zustimmung zur Entsendung der von\nihr ausgewählten Fachkraft. Geht innerhalb von einem Monat\nb) befreit das im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik\nkeine ablehnende Mitteilung der Regierung der Republik Hondu-\nDeutschland für die Vorhaben gelieferte Material von Lizen-\nras ein, so gilt dies als Zustimmung.\nzen, Hafen-, Ein- und Ausfuhr- und sonstigen öffentlichen\nAbgaben sowie Lagergebühren und stellt sicher, daß das              (3) Wünscht die Regierung der Republik Honduras die Abberu-\nMaterial unverzüglich entzollt wird. Die vorstehenden Befrei-   fung einer entsandten Fachkraft, so wird sie frühzeitig mit der\nungen gelten auf Antrag der durchführenden Stelle auch für in   Regierung der Bundesrepublik Deutschland Verbindung aufneh-\nder Republik Honduras beschafftes Material;                     men und die Gründe für ihren Wunsch darlegen. In gleicher Weise\nwird die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, wenn eine\nc) trägt die Betriebs- und Instandhaltungskosten für die Vorha-\nentsandte Fachkraft von deutscher Seite abberufen wird, dafür\nben, soweit in den Projektvereinbarungen nichts Abweichen-\nsorgen, daß die Regierung der Republik Honduras so früh wie\ndes festgelegt wird;\nmöglich darüber unterrichtet wird.\nd) stellt auf ihre Kosten die jeweils erforderlichen hondurani-\nschen Fach- und Hilfskräfte zur Verfügung; in den Projektver-\nArtikel 5\neinbarungen soll ein Zeitplan hierfür festgelegt werden;\n(1) Die Regierung der Republik Honduras sorgt für den Schutz\ne) sorgt dafür, daß die Aufgaben der entsandten Fachkräfte so\nder Person und des Eigentums der entsandten Fachkräfte und der\nbald wie möglich durch honduranische Fachkräfte fortgeführt\nzu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder. Hierzu gehört\nwerden. Soweit diese Fachkräfte im Rahmen dieses Abkom-\ninsbesondere folgendes:\nmens in der Republik Honduras, in der Bundesrepubf ik\nDeutschland oder in anderen Ländern aus- oder fortgebildet      a) Sie haftet an Stelle der entsandten Fachkräfte für Schäden,\nwerden, benennt sie rechtzeitig unter Beteiligung der Bot-            die diese im Zusammenhang mit der Durchführung einer ihnen\nschaft der Bundesrepublik Deutschland in T egucigalpa oder            nach diesem Abkommen übertragenen Aufgabe verursachen;\nder von dieser benannten Fachkräfte genügend Bewerber für              jede Inanspruchnahme der entsandten Fachkräfte ist insoweit\ndiese Aus- oder Fortbildung. Sie benennt nur solche Bewer-             ausgeschlossen; ein Erstattungsanspruch kann von der Repu-\nber, die sich verpflichtet haben, nach ihrer Aus- oder Fortbil-       blik Honduras gegen die entsandten Fachkräfte nur im Fall\ndung so lange an dem jeweiligen Vorhaben zu arbeiten, daß             von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit geltend gemacht\ndie Fortsetzung des Vorhabens sichergestellt ist. Sie sorgt           werden;","3516                                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz - Vertag: Bundesanzeiger Vertags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be·\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz•\nblatt Teil II zu verOffenttichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch•\nsetzung ertassenen RechtsvorSChriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvonlchriften.\nlaufender     Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36.\nBezugspn,is für Teil I und Teil II halbjährlich je 97,80 DM. EinzelstOcke je angefan-\ngene 16 Selten 3,10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.\n-.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 81,25 DM (77,50 DM zuzüglich 3,75 DM Versandkosten), bei                     Bundeunzelger VerlapgN.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn\nLieferung gegen Vorausrechnung 82,25 DM.                                                                   ~               · Z 1111 A · Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nb) sie befreit die in Satz 1 genannten Personen von jeder Fest-                                Organisationen geltenden honduranischen Rechtsvorschrif-\nnahme oder Haft in bezug auf Handlungen oder Untertassun~                                ten;\ngen einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äuße-\nc) gestattet den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen die\nrungen, die im Zusammenhang mit der Durchführung einer\nEinfuhr von Medikamenten, Diätlebensmitteln, Kindernahrung\nihnen nach diesem Abkommen übertragenen Aufgabe stehen;\nund anderen Verbrauchsgütern im Rahmen ihres persönlichen\nc) sie gewährt den in Satz 1 genannten Personen jederzeit die                                  Bedarfs;\nungehinderte Ein- und Ausreise;\nd) erteilt den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen gebühren-\nd) sie stellt den in Satz 1 genannten Personen einen Ausweis                                   und kautionsfrei die erforderlichen Sichtvermerke, Arbeits-\naus, in dem auf den besonderen Schutz und die Unterstützung                              und Aufenthaltsgenehmigungen.\ndie die Regierung der Republik Honduras ihnen gewährt,\nhingewiesen wird.                                                                                                A_rti kel 6\n(2) Die Regierung der Republik Honduras                                                  Dieses Abkommen gilt auch für die bei seinem Inkrafttreten\na) erhebt von den aus Mitteln der Regierung der Bundesrepublik                            bereits begonnenen Vorhaben der Technischen Zusammenarbeit\nDeutschland an entsandte Fachkräfte für Leistungen im Rah-                          der Vertragsparteien.\nmen dieses Abkommens gezahlten Vergütungen keine Steu-\nern und sonstige öffentliche Abgaben; das gleiche gilt für\nVergütungen an Firmen, die im Auftrag der Regierung der                                                          Artikel 7\nBundesrepublik Deutschland Förderungsmaßnahmen im Rah-                                 (1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\nmen dieses Abkommens durchführen;                                                   Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung der\nb) gestattet den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen während                            Republik Honduras notifiziert. daß die erforderlichen innerstaat-\nder Dauer ihres Aufenthalts oder alle fünf Jahre die abgaben-                       lichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens\nund kautionsfreie Einfuhr und Ausfuhr der zu ihrem eigenen                          erfüllt sind.        ·\nGebrauch bestimmten Gegenstände; dazu gehören auch je                                  (2) Das Abkommen gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren. Es\nHaushalt ein Kraftfahrzeug, ein Kühlschrank, eine Tiefkühl-                         verlängert sich danach stillschweigend um jeweils ein Jahr, es sei\ntruhe, eine Waschmaschine, ein Herd, ein Rundfunkgerät, ein                         denn, daß eine der Vertragsparteien es drei Monate vor Ablauf\nFernsehgerät, ein Plattenspieler, ein Videogerät, ein Ton-                          des jeweiligen Zeitabschnitts schriftlich kündigt.\nbandgerät, kleinere Elektrogeräte sowie je Person ein Klima-\n(3) Nach Ablauf dieses Abkommens gelten seine Bestimmun-\ngerät, ein Heizgerät, ein Ventilator und eine Foto- und Film-\ngen für die begonnenen Vorhaben der Technischen Zusammen-\nausrüstung; die abgaben- und kautionsfreie Einfuhr und Aus-\narbeit weiter:\nfuhr von Ersatzgegenständen ist ebenfalls gestattet, wenn die\neingeführten Gegenstände unbrauchbar geworden oder ab-                                 (4) Das Abkommen vom 18. April 1964 über Technische Zu-\nhanden gekommen sind; der Verkauf dieser Gegenstände in                             sammenarbeit tritt mit Inkrafttreten dieses Abkommens außer\nder Republik Honduras unterliegt den für die internationalen                        Kraft.\nGeschehen zu Tegucigalpa am 29. Januar 1993 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nEickhoff\nFür die Regierung der Republik Honduras\nMario Canas Zapata"]}