{"id":"bgbl2-1994-50-2","kind":"bgbl2","year":1994,"number":50,"date":"1994-10-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1994/50#page=196","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1994-50-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1994/bgbl2_1994_50.pdf#page=196","order":2,"title":"Gesetz zu dem Europa-Abkommen vom 4. Oktober 1993 zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften sowie Ihren Mitgliedstaaten und der Tschechischen Republik","law_date":"1994-07-10T00:00:00Z","page":3320,"pdf_page":196,"num_pages":194,"content":["3320                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nGesetz\nzu dem Europa-Abkommen vom 4. Oktober 1993\nzur Gründung einer Assoziation\nzwischen den Europäischen Gemeinschaften sowie ihren Mitgliedstaaten\nund der Tschechischen Republik\nVom 7. Oktober 1994\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz\nbeschlossen:\nArtikel 1\nDem in Brüssel am 4. Oktober 1993 von der Bundesrepublik Deutschland\nunterzeichneten Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen\nden Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der\nTschechischen Republik andererseits, den in der Schlußakte vom selben Tag\nenthaltenen Erklärungen und Briefwechseln sowie den der Schlußakte beigefüg-\nten Erklärungen wird zugestimmt. Das Abkommen, die Schlußakte und die ihr\nbeigefügten Erklärungen werden nachstehend veröffentlicht.\nArtikel 2\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.\n(2) Der Tag, an dem das Europa-Abkommen nach seinem Artikel 123 Abs. 2 für\ndie Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt-\nzugeben.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-\nblatt verkündet.\nBerlin, den 7. Oktober 1994\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nRexrodt\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nKinkel","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994                                      3321\nEuropa-Abkommen\nzur Gründung einer Assoziation\nzwischen den Europäischen Gemeinschaften\nund ihren Mitgliedstaaten einerseits\nund der Tschechischen Republik andererseits\nInhaltsverzeichnis\nArtikel\nPräambel                                                                                  1\nTitel I      Politischer Dialog                                                     2- 5\nTitel II     Allgemeine Grundsätze                                                  6-    7\nTitel III    Freier Warenverkehr                                                          8\nKapitel I    Gewerbliche Waren                                                      9- 18\nKapitel II Landwirtschaft                                                          19- 22\nKapitel III Fischerei                                                              23- 24\nKapitel IV Gemeinsame Bestimmungen                                                 25- 37\nTitel IV    Freizügigkeit der Arbeitnehmer, Niederlassungsrecht,\nDienstleistungsverkehr\nKapitel I   Freizügigkeit der Arbeitnehmer                                         38- 44\nKapitel II Niederlassungsrecht                                                     45- 55\nKapitel III Dienstleistungsverkehr                                                 56- 58\nKapitel IV Allgemeine Bestimmungen                                                      59\nTitel V     Zahlungen, Kapitalverkehr, Wettbewerb und sonstige\nwirtschaftliche Bestimmungen, Angleichung der\nRechtsvorschriften\nKapitel I   laufende Zahlungen und Kapitalverkehr                                  60- 63\nKapitel II Wettbewerb und sonstige wirtschaftliche Bestimmungen                    64- 68\nKapitel III Angleichung der Rechtsvorschriften                                     69- 71\nTitel VI    Wirtschaftliche Zusammenarbeit                                         72- 96\nTitel VII   Kulturelle Zusammenarbeit                                                   97\nTitel VIII  Finanzielle Zusammenarbeit                                             98-103\nTitel IX    Institutionelle, allgemeine und Schlußbestimmungen                    104-124\nDas Königreich Belgien,                                               Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen\nWirtschaftsgemeinschaft, des Vertrags über die Gründung der\ndas· Königreich Dänemark,\nEuropäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des Vertrags\ndie Bundesrepublik Deutschland,                                       zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,\ndie Griechische Republik,                                               nachstehend „Mitgliedstaaten\" genannt, und\ndas Königreich Spanien,\ndie Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, die Europäische Ge-\ndie Französische Republik,                                            meinschaft für Kohle und Stahl und die Europäische Atom-\nIrland,                                                               gemeinschaft,\ndie Italienische Republik,                                              nachstehend „die Gemeinschaft\" genannt,\ndas Großherzogtum Luxemburg,\neinerseits,\ndas Königreich der Niederlande,\nund die Tschechische Republik\ndie Portugiesische Republik,\ndas Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland,              andererseits,","3322                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\neingedenk der Bedeutung der bestehenden Bindungen zwi-                unter Berücksichtigung der Bereitschaft der Gemeinschaft, um-\nschen der Gemeinschaft, ihren Mitgliedstaaten und der Tschechi-      fangreiche Unterstützung bei der Durchführung der Reform zu\nschen Republik sowie der den Vertragsparteien gemeinsamen             l~isten und der Tschechischen Republik zu helfen, die wirtschaft-\nWerte,                                                                lichen und sozialen Folgen der Strukturanpassung zu bewältigen,\nin der Erkenntnis, daß die Gemeinschaft und die Tschechische          unter Berücksichtigung ferner der Bereitschaft der Gemein-\nRepublik diese Bindungen stärken und auf der Grundlage der            schaft, Instrumente für die Zusammenarbeit und die wirtschaft-\nGegenseitigkeit enge und dauerhafte Beziehungen aufnehmen             liche, technische und finanzielle Hilfe auf globaler und mehrjähriger\nwollen, die die Teilnahme der Tschechischen Republik an dem          Basis zu schaffen,\neuropäischen Integrationsprozeß ermöglichen würden, womit die\nBeziehungen gestärkt und erweitert werden, die in der Vergan-            in Anbetracht des Eintretens der Gemeinschaft und der Tsche-\ngenheit hergestellt wurden, vor allem mit dem am 7. Mai 1990         chischen Republik für den freien Handel und insbesondere für die\nunterzeichneten Abkommen über den Handel und die handelspo-          Wahrung der Rechte und die Einhaltung der Verpflichtungen aus\nlitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Ge-         dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen,\nmeinschaft und der Tschechischen und Slowakischen Föderati-\nven Republik und mit dem am 1. März 1992 in Kraft getretenen             unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen und sozialen Gefäl-\nInterimsabkommen zwischen der Gemeinschaft und der Tsche-            les zwischen der Gemeinschaft und der Tschechischen Republik\nchischen und Slowakischen Föderativen Republik,                      und in Anerkennung der Tatsache, daß die Ziele dieser Assozia-\ntion durch geeignete Bestimmungen dieses Abkommens verwirk-\nin der Erkenntnis, daß die Auflösung der Tschechischen und       licht werden sollten,\nSlowakischen Föderativen Republik mit Wirkung vom 1. Januar\nIn der Überzeugung, daß dieses Abkommen ein neues Klima für\n1993 und vor dem Inkrafttreten des am 16. Dezember 1991 unter-\nihre Wirtschaftsbeziehungen und vor allem f0r die Entwicklung\nzeichneten Europa-Abkommens zwischen der Gemeinschaft und\nvon Handel und Investitionen schaffen wird, die für die Umgestal-\nder Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik es\ntung der Wirtschaft und die technische Modernisierung unerläß-\nerforderlich gemacht hat, getrennte Europa-Abkommen mit der\nlich sind,\nTschechischen Republik und mit der Slowakischen Republik zu\nschließen,                                                               in dem Wunsch, eine kulturelle Zusammenarbeit aufzunehmen\nund einen Informationsaustausch zu entwickeln,\nin Anbetracht der Möglichkeiten für eine Beziehung neuer Qua-\nlität, die die Entstehung einer neuen Demokratie in der Tschechi-        in der Erkenntnis, daß die Tschechische Republik letztlich die\nschen Republik bietet,                                               Mitgliedschaft in der Gemeinschaft anstrebt und daß diese Asso-\nziation nach Auffassung der Vertragsparteien der Tschechischen\nin Anbetracht des Eintretens der Gemeinschaft und ihrer Mit-      Republik bei der Verwirklichung dieses Ziels helfen wird -,\ngliedstaaten sowie der Tschechischen Republik für die Stärkung\nder politischen und wirtschaftlichen Freiheiten, die die eigentliche      haben beschlossen, dieses Abkommen zu schließen und haben\nGrundlage der Assoziation bilden,                                     zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:\nin der Erkenntnis, daß in der Tschechischen Republik eine neue                            das Königreich Belgien:\npolitische Ordnung auf der Grundlage der Rechtsstaatlichkeit und                                 Robert Urbain,\nder Achtung der Menschenrechte einschließlich der Minderheiten-           Minister für Außenhandel und europäische Angelegenheiten\nrechte sowie eines Mehrparteiensystems mit freien und demokra-\ntischen Wahlen entstanden ist,                                                              das Königreich Dänemark:\nNiels Helveg Petersen,\nin Anerkennung der Bereitschaft der Gemeinschaft, zur Festi-                       Minister für auswärtige Beziehungen\ngung dieser neuen demokratischen Ordnung beizutragen und die\nSchaffung einer neuen Wirtschaftsordnung in der Tschechischen                           die Bundesrepublik Deutschland:\nRepublik auf der Grundlage der Prinzipien der freien Marktwirt-                                   Klaus Kinkel,\nschaft zu unterstützen,                                                                Minister für auswärtige Beziehungen\nin Anbetracht der festen Verpflichtung der Gemeinschaft und                              die Griechische Republik:\nihrer Mitgliedstaaten sowie der Tschechischen Republik zur vollen\nMichel Papakonstantinou,\nVerwirklichung der Grundsätze und Bestimmungen der Schlußak-\nMinister für auswärtige Beziehungen\nte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa\n(KSZE), der abschließenden Dokumente der Folgetreffen von\ndas Königreich Spanien:\nWien und Madrid und der Pariser Charta für ein neues Europa,\nJavier Solana,\nin Erkenntnis der Bedeutung dieses Europa-Abkommens, nach-                         Minister für auswärtige Beziehungen\nstehend ,,Abkommen\" genannt, für den Aufbau eines auf Zusam-\ndie Französische Republik:\nmenarbeit beruhenden Systems der Stabilität in Europa, in dem\ndie Gemeinschaft einen der Eckpfeiler bildet,                                                     Alain Juppe,\nMinister für auswärtige Beziehungen\nin der Überzeugung, daß ein Zusammenhang hergestellt wer-\nIrland:\nden sollte zwischen der vollen Verwirklichung der Assoziation\neinerseits und der tatsächlichen Vollendung der politischen, wirt-                                Dick Spring,\nschaftlichen und rechtlichen Reformen in der Tschechischen                             Minister für auswärtige Beziehungen\nRepublik andererseits sowie der Schaffung der Bedingungen für\ndie Zusammenarbeit und die Annäherung der Systeme der                                        die Italienische Republik:\nVertragsparteien, insbesondere unter Berücksichtigung der                                        Paolo Baratta,\nSchlußfolgerungen der KSZE-Konferenz von Bonn,                                               Minister für Außenhandel\nin dem Wunsch, einen regelmäßigen politischen Dialog über                           das Großherzogtum Luxemburg:\nbilaterale und internationale Fragen von beiderseitigem Interesse                               Jacques Poos,\naufzunehmen,                                                                           Minister für auswärtige Beziehungen","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994                                       3323\ndas Königreich der Niederlande:                   gen. Der politische Dialog und die Zusammenarbeit auf der\nPeter Kooijmans,                             Grundlage gemeinsamer Wertvorstellungen und Bestrebungen\nMinister für auswärtige Beziehungen                 - werden die volle Integration der Tschechischen Republik in die\nGemeinschaft demokratischer Nationen und die schrittweise\ndie Portugiesische Republik:                       Annäherung an die Gemeinschaft erleichtern. Die wirtschaftli-\nJose Manual Duräo Barroso,                             che Annäherung gemäß diesem Abkommen wird zu mehr\nMinister für auswärtige Beziehungen                    politischer Konvergenz führen;\n- werden in zunehmendem Maße eine Konvergenz der Stand-\ndas Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland:\npunkte in internationalen Fragen herbeiführen, insbesondere\nDavid Heathcoar-Amory,                               solcher Fragen, die erhebliche Folgen für die eine oder die\nStaatssekretär für auswärtige Angelegenheiten                andere Vertragspartei haben können;\ndie Europäische Wirtschaftsgemeinschaft,              - tragen zur Annäherung der Standpunkte der Vertragsparteien\ndie Europäische Atomgemeinschaft und                     in Sicherheitsfragen bei.\ndie Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl:\nWilly Claes,                                                          Artikel 3\nMinister für auswärtige Beziehungen des Königreichs Belgien,        Auf Ministerebene findet der politische Dialog im Assoziations-\nAmtierender Präsident                       rat statt. Dieser ist allgemein für alle Fragen zuständig, die die\ndes Rates der Europäischen Gemeinschaften               Vertragsparteien ihm vorzulegen wünschen.\nSir Leon Brittan,\nVizepräsident der Kommission                                                  Artikel 4\nder Europäischen Gemeinschaften\nHans Van den Broek,\nAndere Verfahren und Mechanismen für den politischen Dialog\nMitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften\nwerden von den Vertragsparteien vor allem in folgender Form\neingeführt:\ndie Tschechische Republik:                    - gegebenenfalls Treffen zwischen dem Präsidenten der Tsche-\nJosef Zieleniec,                               chischen Republik einerseits und dem Präsidenten des Euro-\nMinister für auswärtige Beziehungen                    päischen Rates und dem Präsidenten der Kommission der\nEuropäischen Gemeinschaften andererseits;\ndiese sind nach Austausch ihrer als gut und gehörig befunde-    - Tagungen auf der Ebene hoher Beamter (der politischen Di-\nnen Vollmachten                                                        rektoren) zwischen Beamten der Tschechischen Republik ei-\nnerseits und der Präsidentschaft des Rates der Europäischen\nwie folgt übereingekommen:                                          Gemeinschaften und der Kommission andererseits;\n- volle Nutzung diplomatischer Kanäle;\nArtikel 1\n- Einbeziehung der Tschechischen Republik in die Gruppe der\n(1) Zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einer-      Länder, die regelmäßig über die im Rahmen der Europäischen\nseits und der Tschechischen Republik andererseits wird eine            Politischen Zusammenarbeit erörterten Fragen unterrichtet\nAssoziation gegründet.                                                 werden, sowie Informationsaustausch im Hinblick auf die Errei-\n(2) Ziel dieses Abkommens ist es,                                   chung der Ziele nach Artikel 2;\neinen geeigneten Rahmen für den politischen Dialog zu schaf-   - alle and.eren Mittel, die einen nützlichen Beitrag zur Festigung,\nfen, der die Entwicklung enger politischer Beziehungen zwi-        Entwicklung und Intensivierung des politischen Dialogs leisten\nschen den Vertragsparteien ermöglicht;                             können.\n- die Ausweitung des Handels und ausgewogene Wirtschaftsbe-\nziehungen zwischen den Vertragsparteien zu fördern und so                                    Artikel 5\ndie dynamische wirtschaftliche Entwicklung und den Wohlstand      Der politische Dialog auf parlamentarischer Ebene wird im\nin der Tschechischen Republik zu begünstigen;                  Rahmen des Parlamentarischen Assoziationsausschusses ge-\n- eine Grundlage für die finanzielle und technische Hilfe zu       führt.\nschaffen, die die Gemeinschaft der Tschechischen Republik\ngewährt;\n- einen geeigneten .Rahmen für die schrittweise Integration der                                   Titel II\nTschechischen Republik in die Gemeinschaft zu bieten. Zu                            Allgemeine Grundsätze\ndiesem Zweck wird die Tschechische Republik auf die Erfül-\nlung der notwendigen Voraussetzungen hinarbeiten;\nArtikel 6\n- die Zusammenarbeit in kulturellen Angelegenheiten zu för-\ndern.                                                             Die Achtung der Grundsätze der Demokratie und der Men-\nschenrechte, wie sie in der Schlußakte von Helsinki und. in der\nTitel 1                            Charta von Paris für ein neues Europa verankert sind, sowie die\nGrundsätze der Marktwirtschaft sind Richtschnur der Innen- und\nPolitischer Dialog                         Außenpolitik der Vertragsparteien und wesentliche Bestandteile\ndieser Assoziation.\nArtikel 2\nArtikel 7\nZwischen den Vertragsparteien wird ein regelmäßiger politi-\n(1) Die Assoziation umfaßt eine Übergangszeit von höchstens\nscher Dialog eingerichtet, der ausgebaut und intensiviert werden\nzehn Jahren, die sich in zwei aufeinanderfolgende Stufen von\nsoll als wirksames Mittel, um die Annäherung zwischen der Ge-\ngrundsätzlich jeweils fünf Jahren gliedert. Die erste Stufe beginnt\nmeinschaft und der Tschechischen Republik zu begleiten und zu\nmit dem Inkrafttreten dieses Abkommens.\nfestigen, den politischen und wirtschaftlichen Wandel in diesem\nLand zu unterstützen und zur Herstellung dauerhafter Solidaritäts-    (2) Der Assoziationsrat prüft regelmäßig die Durchführung des\nbeziehungen und neuer Formen der Zusammenarbeit beizutra-          Abkommens und die Fortschritte bei der Umgestaltung der Wirt-","3324                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nschaft der Tschechischen Republik nach den in der Präambel              gungen schrittweise aufgestockt werden, so daß die Einfuhrzölle\naufgestellten Grundsätzen.                                              für die betreffenden Waren zum Ende des dritten Jahres nach\n(3) Während der zwölf Monate vor Ablauf der ersten Stufe tritt       dem Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Abkommens vollständig\nder Assoziationsrat zusammen, um über den Übergang zu der               beseitigt sind.\nzweiten Stufe wie auch über etwaige Änderungen der für die              Gleichzeitig werden die Einfuhrzölle für Mengen, die die vorge-\nzweite Stufe geltenden Bestimmungen zu entscheiden. Dabei               nannten Kontingente oder Plafonds überschreiten, vom Zeitpunkt\nberücksichtigt er die Ergebnisse der in Absatz 2 genannten Prü-         des lnkrafttretens dieses Abkommens an durch jährliche Senkun-\nfung.                                                                   gen um 15 v. H. schrittweise beseitigt. Bis zum Ende des dritten\n(4) Die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten zwei Stufen             Jahres werden die noch verbleibenden Zölle beseitigt.\ngelten nicht für Titel III.\n(4) Die in der Gemeinschaft geltenden mengenmäßigen Ein-\nfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung werden\nvom Zeitpunkt des lnkrafttretens des Abkommens an für Ur-\nTitel III                               sprungswaren der Tschechischen Republik aufgehoben.\nFreier Warenverkehr\nArtikel 11\nArtikel 8                                   (1) Die Einfuhrzölle der Tschechischen Republik auf die in\n(1) Die Gemeinschaft und die Tschechische Republik errichten         Anh~ng IV aufgeführten Ursprungswaren der Gemeinschaft wer-\nim Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens und den               den zum Zeitpunkt des lnkrafttretens des Abkommens beseitigt.\nBestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens\n(GATT) schrittweise eine Freihandelszone innerhalb einer Über-             (2) Die Einfuhrzölle der Tschechischen Republik auf Ursprungs-\ngangszeit von höchstens zehn Jahren ab Inkrafttreten dieses              waren der Gemeinschaft.die in Anhang V aufgeführt sind, werden\nAbkommens.                                                               schrittweise wie folgt gesenkt:\n(2) Für die Einreihung der Waren im Handel zwischen den              - Zum Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Abkommens wird jeder\nVertragsparteien gilt die Kombinierte Nomenklatur.                          Zollsatz auf 80 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt.\n(3) Für jede Ware gilt als Ausgangszollsatz, von dem aus die in      - Drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder\ndiesem Abkommen vorgesehenen schrittweisen Zollsenkungen                    Zollsatz auf 40 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt.\nvorgenommen werden, der Zollsatz, der am 29. Februar 1992 von           - Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die\nder Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik tat-                verbleibenden Zölle beseitigt.\nsächlich erga omnes angewandt wurde.\n(3) Die Einfuhrzölle der Tschechischen Republik auf die in\n(4) Werden nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens Zoll-\nAnhang VI aufgeführten Ursprungswaren der Gemeinschaft wer-\nsenkungen erga ~mnes vorgenommen, vor allem Zollsenkungen\nden schrittweise wie folgt gesenkt:\naufgrund der Zolltarifübereinkunft, die sich aus der Uruguay-\nRunde im Rahmen des GATT ergibt, so treten die derart gesenk-           - Drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder\nten Zollsätze ab dem Zeitpunkt des lnkrafttretens dieser Senkun-            Zollsatz auf 80 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt.\ngen an die Stelle der in Absatz 3 genannten Ausgangszollsätze.\n- Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder\n(5) Die Gemeinschaft und die Tschechische Republik teilen                Zollsatz auf 60 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt.\neinander ihre jeweiligen Ausgangszollsätze mit.\n- Sieben Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder\nZollsatz auf 40 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt.\n- Neun Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die\nKapitel 1\nverbleibenden Zölle beseitigt.\nGewerbliche Waren\n(4) Die Einfuhrzölle der Tschechischen Republik auf die in\nAnhang VII aufgeführten Ursprungswaren der Gemeinschaft wer-\nArtikel9\nden schrittweise wie folgt gesenkt:\n(1) Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für die Ursprungs-\n- Zum Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Abkommens wird jeder\nwaren der Gemeinschaft und der Tschechischen Republik, die\nZollsatz auf 80 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt.\nunter die Kapitel 25 bis 97 der Kombinierten Nomenklatur fallen,\nmit Ausnahme der in Anhang I aufgeführten Waren.                        - Drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder\nZollsatz auf 60 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt.\n(2) Die Artikel 10 bis 14 gelten nicht für die in Artikel 16 und 17\ngenannten Waren.                                                        - Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder\nZollsatz auf 40 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt.\nArtikel 10\n- Sieben Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder\n(1) Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf Ursprungswaren der             Zollsatz auf 20 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt.\nTschechischen Republik, die nicht in den Anhängen II und III\naufgeführt sind, werden mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens          - Neun Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die\nbeseitigt.                                                                  verbleibenden Zölle beseitigt.\n(2) Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf die in Anhang II\n(5) Die in der Tschechischen Republik geltenden mengenmäßi-\naufgeführten Ursprungswaren der Tschechischen Republik wer-\ngen Einfuhrbeschränkungen für Ursprungswaren der Gemein-\nden zum Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Abkommens um\n20 v. H. des Ausgangszollsatzes und ein Jahr danach um weitere          schaft werden mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens aufge-\nhoben, ausgenommen für die in Anhang VIII aufgeführten Waren,\n20 v. H. des Ausgangszollsatzes verringert. Die Zölle müssen\nzum Ende des zweiten Jahres nach dem Zeitpunkt des lnkrafttre-          für die sie bis zum Ende der Übergangszeit schrittweise aufgeho-\nben werden.\ntens dieses Abkommens vollständig beseitigt sein.\n(3) Für die in Anhang III aufgeführten Ursprungswaren der              (6) In der Tschechischen Republik geltende Maßnahmen mit\nTschechischen Republik werden die Einfuhrzölle im Rahmen von            gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen\njährlichen Gemeinschaftszollkontingenten oder -plafonds ausge-          werden für Ursprungswaren ·der Gemeinschaft mit Inkrafttreten\nsetzt, die gemäß den im genannten Anhang festgelegten Bedin-           dieses Abkommens beseitigt.","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994                                          3325\nArtikel 12                                                            Artikel 20\nDie Bestimmungen über den Abbau der Einfuhrzölle gelten             Protokoll Nr. 3 enthält die Handelsbestimmungen für die dort\nauch für die Finanzzölle.                                              aufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse.\nArtikel 13\nArtikel 21\nDie Gemeinschaft und die Tschechische Republik beseitigen\nmit dem Inkrafttreten dieses Abkommens in ihrem Handel alle               (1) Die Gemeinschaft hebt zum Zeitpunkt des lnkrafttretens\nEinfuhrabgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle.                       dieses Abkommens die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen\nfür landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Tsche-\nArtikel 14                               chischen Republik auf, die aufgrund der Verordnung (EWG)\nNr. 288/82 des Rates in der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung\n(1) Die Gemeinschaft und die Tschechische Republik beseiti-        dieses Abkommens gültigen Fassung noch gelten.\ngen untereinander schrittweise spätestens bis zum Ende des\nfünften Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens alle               (2) Für die in Anhang XI a oder Anhang XI b aufgeführten\nAusfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung.                            landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in der Tschechi-\n(2) Mengenmäßige Beschränkungen der Ausfuhren in die               schen Republik gelten vom Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses\nTschechische Republik und alle Maßnahmen gleicher Wirkung             Abkommens an die gesenkten Abschöpfungen im Rahmen der\nwerden von der Gemeinschaft mit dem Inkrafttreten dieses Ab-          Gemeinschaftszollkontingente oder die gesenkten Zölle unter den\nkommens aufgehoben.                                                   in diesem Anhang festgelegten Bedingungen.\n(3) Mengenmäßige Beschränkungen der Ausfuhren in die Ge-               (3) Für Einfuhren landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung\nmeinschaft und alle Maßnahmen gleicher Wirkung werden von             in der Gemeinschaft in die Tschechische Republik gelten keine\nder Tschechischen Republik mit dem Inkrafttreten dieses Abkom-        mengenmäßigen Beschränkungen.\nmens aufgehoben, ausgenommen die in Anhang IX aufgeführten                (4) Die Gemeinschaft und die Tschechische Republik gewähren\nBeschränkungen, die spätestens bis zum Ende des fünften Jahres        einander die in den Anhängen XII, XIII und XIV aufgeführten\nnach Inkrafttreten dieses Abkommens aufgehoben werden.                Zugeständnisse auf der Basis der Ausgewogenheit und Gegen-\nseitigkeit im Einklang mit den dort festgelegten Bedingungen.\nArtikel 15\n(5) Unter Berücksichtigung des Umfangs ihres Handels mit\nJede Vertragspartei erklärt sich bereit, ihre Zollsätze im Handel  landwirtschaftlichen Erzeugnissen, deren besonderer Empfind-\nmit der anderen Vertragspartei schneller als in Artikel 1O und 11     lichkeit, der Bestimmungen über die Gemeinsame Agrarpolitik der\nvorgesehen zu senken, falls ihre wirtschaftliche Gesamtlage und       Gemeinschaft und der agrarpolitischen Bestimmungen der Tsche-\ndie Lage des betreffenden Wirtschaftszweigs dies zulassen.            chischen Republik sowie der Folgen der multilateralen Handels-\nDer Assoziationsrat kann Empfehlungen in diesem Sinne aus-            verhandlungen im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsab-\nsprechen.                                                             kommens (GATT) prüfen die Gemeinschaft und die Tschechische\nRepublik im Assoziationsrat für jede Ware auf der Basis von\nArtikel 16                               Ordnungsmäßigkeit und Gegenseitigkeit die Möglichkeiten für die\ngegenseitige Einräumung weiterer Zugeständnisse.\nProtokoll Nr. 1 enthält die Bestimmungen für die dort genannten\nTextilwaren.\nArtikel 17                                                           Artikel 22\nProtokoll Nr. 2 enthält die Bestimmungen für die unter den Vertrag       Sollten die Einfuhren von Waren mit Ursprung in einer Ver-\nüber die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und        tragspartei, für die die Zugeständnisse nach Artikel 21 gelten,\nStahl fallenden Erzeugnisse.                                         wegen der besonderen Empfindlichkeit der Agrarmärkte ernste\nStörungen auf den Märkten der anderen Vertragspartei hervor-\nrufen, so nehmen beide Vertragsparteien unbeschadet der sonsti-\nArtikel 18\ngen Bestimmungen dieses Abkommens, insbesondere des Arti-\n(1) Die Bestimmungen dieses Kapitels schließen nicht aus, daß     kels 31, unverzüglich Konsultationen auf, um eine geeignete\ndie Gemeinschaft bei den Abgaben auf die in Anhang X aufgeführ-      Lösung zu finden. Bis zu einer solchen Lösung kann die betrof-\nten Ursprungserzeugnisse der Tschechischen Republik eine land-       fene Vertragspartei die Maßnahmen treffen, die sie für notwendig\nwirtschaftliche Komponente beibehält.                                erachtet.\n(2) Die Bestimmungen dieses Kapitels schließen nicht aus, daß\ndie Tschechische Republik bei den Abgaben auf die in Anhang X\naufgeführten Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft eine land-                                       Kapitel III\nwirtschaftliche Komponente einführt.\nFischerei\nArtikel 23\nKapitel II\nDie Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Fischereierzeug-\nLandwirtschaft                           nisse mit Ursprung in der Gemeinschaft und in der Tschechischen\nRepublik, die unter die Verordnung (EWG) Nr. 3687/91 über die\nArtikel 19                              gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse fallen.\n(1) Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für landwirtschaft-\nliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft und in der\nTschechischen Republik.                                                                          Artikel 24\n(2) Unter \"landwirtschaftliche Erzeugnisse\" sind die Erzeug-          Für die in Anhang XV aufgeführten Fischereierzeugnisse mit\nnisse zu verstehen, die unter die Kapitel 1 bis 24 der Kombinierten  Ursprung in der Tschechischen Republik werden zum Zeitpunkt\nNomenklatur fallen und die Erzeugnisse, die in Anhang I auf-         des lnkrafttretens dieses Abkommens die in jenem Anhang vorge-\ngeführt sind, nicht aber Fischereierzeugnisse gemäß der Begriffs-    sehenen Zollsenkungen vorgenommen. Artikel 21 Absatz 5 gilt\nbestimmung der Verordnung (EWG) Nr. 3687/91.                         sinngemäß für Fischereierzeugnisse.","3326                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nKapitel IV                           während des letzten Jahres, für das Statistiken vorliegen, nicht\nGemeinsame Bestimmungen                         übersteigen.\nDiese Maßnahmen gelten höchstens fünf Jahre, sofern vom\nArtikel 25                            Assoziationsrat keine Verlängerung genehmigt wird. Sie treten\nspätestens bei Ablauf der Übergangszeit außer Kraft.\nDie Bestimmungen dieses Kapitels gelten für den gesamten\nWarenverkehr, sofern hier oder in den Protokollen Nr. 1, 2 oder 3     Keine derartigen Maßnahmen können für eine Ware eingeführt\nnichts anderes bestimmt ist.                                       werden, wenn seit der Beseitigung sämtlicher Zölle und mengen-\nmäßigen Beschränkungen oder Abgaben oder Maßnahmen glei-\ncher Wirkung für diese Ware mehr als drei Jahre vergangen\nArtikel 26                            sind.\n(1) Vom Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Abkommens an\nDie Tschechische Republik unterrichtet den Assoziationsrat\nwerden im Handel zwischen der Gemeinschaft und der Tschechi-\nüber etwaige Ausnahmeregelungen, die sie einzuführen beab-\nschen Republik weder neue Einfuhr- oder Ausfuhrzölle oder Ab-      sichtigt; auf Antrag der Gemeinschaft finden vor der Anwendung\ngaben gleicher Wirkung eingeführt noch die bereits geltenden\nderartiger Regelungen Konsultationen im Assoziationsrat über die\nerhöht.                                                            Maßnahmen und die betreffenden Wirtschaftszweige statt. Bei der\n(2) Vom Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Abkommens an       Einführung derartiger Regelungen übermittelt die Tschechische\nwerden im Handel zwischen der Gemeinschaft und der Tschechi-       Republik dem Assoziationsrat einen Zeitplan für die Beseitigung\nschen Republik weder neue mengenmäßige Einfuhr- oder Aus-          der gemäß diesem Artikel eingeführten Zölle. Nach diesem Zeit-\nfuhrbeschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung einge-          plan muß der Abbau dieser Zölle in gleichen Jahresraten späte-\nführt noch die bestehenden einschränkender gestaltet.              stens zwei Jahre nach ihrer Einführung beginnen. Der Assozia-\ntionsrat kann einen anderen Zeitplan beschließen.\n(3) Unbeschadet der Zugeständnisse gemäß Artikel 21 be-\nschränken die Absätze 1 und 2 dieses Artikels in keiner Weise die\nFortsetzung der Agrarpolitik der Tschechischen Republik und der                                Artikel 30\nGemeinschaft oder die Einführung von Maßnahmen im Rahmen             Stallt eine Vertragspartei im Handel mit der anderen Vertrags-\ndieser Politik.                                                    partei Dumpingpraktiken im Sinne von Artikel VI des Allgemeinen\nZoll- und Handelsabkommens fest, so kann sie im Einklang mit\nArtikel 27                            den Bestimmungen des Übereinkommens zur Durchführung von\nArtikel VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens unter\n(1) Die beiden Vertragsparteien wenden- keine Maßnahmen\nden Voraussetzungen und gemäß den Verfahren nach Artikel 34\noder Praktiken interner steuerlicher Art an, die unmittelbar oder\ngeeignete Manahmen gegen diese Praktiken treffen.\nmittelbar die Erzeugnisse einer Vertragspartei gegenüber gleich-\nartigen Ursprungserzeugnissen der anderen Vertragspartei be-\nnachteiligen.                                                                                 Artikel 31\n(2) Für Waren, die in das Gebiet einer der beiden Vertragspar-    Wird eine Ware in derart erhöhten Mengen und unter solchen\nteien ausgeführt werden, darf keine Erstattung für inländische    Bedingungen eingeführt, daß\nAbgaben gewährt werden, die höher ist als die auf diese Waren     - den inländischen Herstellern gleichartiger oder unmittelbar\nunmittelbar oder mittelbar erhobenen Abgaben.                         konkurrierender Waren im Gebiet einer der Vertragsparteien\nein erheblicher Schaden zugefügt wird oder droht oder\nArtikel 28\n- in einem Wirtschaftszweig schwerwiegende Störungen oder\n( 1) Dieses Abkommen steht der Beibehaltung oder Schaffung          Schwierigkeiten verursacht werden oder drohen, die eine\nvon Zollunionen, Freihandelszonen oder Grenzverkehrsregelun-           schwerwiegende Verschlechterung der Wirtschaftslage einer\ng~n nicht entgegen, sofern diese keine Änderung der in diesem          Region bewirken könnten,\nAbkommen vorgesehenen Regelung des Warenverkehrs bewir-\nso können die Gemeinschaft und die Tschechische Republik, je\nken.\nnachdem, welche Vertragspartei betroffen ist, unter den Voraus-\n(2) Im Assoziationsrat finden Konsultationen zwischen den Ver-  setzungen und gemäß den Verfahren des Artikels 34 geeignete\ntragsparteien statt über Abkommen zur Gründung derartiger Zoll-    Maßnahmen treffen.\nunionen oder Freihandelszonen und auf Antrag über alle anderen\nwichtigen Fragen im Zusammenhang mit ihrer jeweiligen Handels-\nArtikel 32\npolitik gegenüber Drittländern. Derartige Konsultationen finden\ninsbesondere im Falle des Beitritts eines Drittlands zur Gemein-      Führt die Befolgung der in den Artikeln 14 und 26 enthaltenen\nschaft statt, um sicherzustellen, daß den in diesem Abkommen       Bestimmungen\nverankerten beiderseitigen Interessen der Gemeinschaft und der     i)   zu einer Wiederausfuhr in ein Drittland, dem gegenüber die\nTschechischen Republik Rechnung getragen wird.                          ausführende Vertragspartei für die betreffende Ware mengen-\nmäßige Ausfuhrbeschränkungen, Ausfuhrzölle oder Maßnah-\nArtikel 29                                 men gleicher Wirkung aufrechterhält, oder\nBefristete Ausnahmeregelungen zu Artikel 11 und Artikel 26     ii) zu einer schwerwiegenden Verknappung oder der Gefahr\nAbsatz 1 können von der Tschechischen Republik in Form höhe-            einer schwerwiegenden Verknappung bei einer für die ausfüh-\nrer Zollsätze eingeführt werden.                                       rende Vertragspartei wesentlichen Ware\nDiese Regelungen dürfen nur junge Industrien oder bestimmte    und ergeben sich daraus tatsächlich oder voraussichtlich für die\nWirtschaftszweige betreffen, die sich in der Umstrukturierung     ausführende Vertragspartei erhebliche Schwierigkeiten, so kann\nbefinden oder ernsten Schwierigkeiten gegenüberstehen, die ins-   diese Vertragspartei unter den Voraussetzungen und nach den\nbesondere bedeutende soziale Probleme hervorrufen.                Verfahren des Artikels 34 geeignete Maßnahmen treffen. Diese\nMaßnahmen dürfen nicht diskriminierend sein und müssen be-\nDie mit diesen Regelungen eingeführten Einfuhrzölle der\nseitigt werden, wenn die Umstände ihre Aufrechterhaltung nicht\nTschechischen Republik auf Ursprungswaren der Gemeinschaft\nlänger rechtfertigen.\ndürfen 25 v. H. des Wertes nicht übersteigen und müssen den\nUrsprungswaren der Gemeinschaft weiterhin eine Präferenz si-\nArtikel 33\nchern. Der Gesamtwert der Einfuhren der Waren, für die diese\nMaßnahmen gelten, darf 15 v. H. der Gesamteinfuhren der in            Die Mitgliedstaaten und die Tschechische Republik formen alle\nKapitel I genannten gewerblichen Waren aus der Gemeinschaft       staatlichen Handelsmonopole schrittweise so um, daß am Ende","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994                                           3327\ndes fünften Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens                                            Artikel 36\njede Diskriminierung. in den Versorgungs- und Absatzbedingun-\nDieses Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrver-\ngen zwischen den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten und der\nboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der\nTschechischen Republik ausgeschlossen ist. Der Assoziationsrat\nöffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit und zum Schutz\nwird über die zur Erreichung dieses Zieles erlassenen Maßnah-\nder Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder\nmen unterrichtet.\nPflanzen nicht erneuerbarer natürlicher Ressourcen, des nationa-\nlen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäo-\nArtikel 34                                 logischem Wert oder des geistigen, gewerblichen oder kommer-\n(1) Legt die Gemeinschaft oder die Tschechische Republik für          ziellen Eigentums gerechtfertigt sind; ebensowenig steht es Rege-\ndie Einfuhren von Waren, die die in Artikel 31 genannten Schwie-         lungen betreffend Gold und Silber entgegen. Diese Verbote oder\nrigkeiten hervorrufen könnten, ein Verwaltungsverfahren fest, um         Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel der willkürlichen\nschnell Informationen über die Entwicklung der Handelsströme zu          Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Han-\nerhalten, so teilt sie dies der anderen Vertragspartei mit.              dels zwischen den Vertragsparteien darstellen.\n(2) Die Gemeinschaft bzw. die Tschechische Republik stellt in                                      Artikel 37\nden Fällen des Absatzes 3 Buchstabe d dem Assoziationsrat so\nProtokoll Nr. 5 enthält die Sonderbestimmungen für den Handel\nschnell wie möglich alle zweckdienlichen Angaben zur Verfügung,\nzwischen der Tschechischen Republik einerseits und Spanien\num eine für beide Vertragsparteien annehmbare Lösung zu er-\nund Portugal andererseits.\nmöglichen.\nMit Vorrang sind die Maßnahmen zu treffen, die das Funktionieren\ndieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen.                                                          Titel IV\nDie Schutzmaßnahmen werden dem Assoziationsrat unverzüglich                            Freizügigkeit der Arbeitnehmer,\nnotifiziert und sind dort insbesondere im Hinblick auf die Aufstel-             Niederlassungsrecht, Dienstleistungsverkehr\nlung eines Zeitplans für ihre möglichst baldige Aufhebung Gegen-\nstand regelmäßiger Konsultationen.\nKapitel 1\n(3) Für die Durchführung des Absatzes 2 gilt folgendes:\nFreizügigkeit der Arbeitnehmer\na) Bezüglich des Artikels 31 werden die Schwierigkeiten, die sich\naus der dort beschriebenen Lage ergeben, dem Assoziations-\nArtikel 38\nrat zur Prüfung vorgelegt; dieser kann alle zweckdienlichen\nBeschlüsse zu ihrer Behebung fassen.                                  (1) Vorbehaltlich der in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden\nBedingungen und Modalitäten\nWenn innerhalb von dreißig Tagen nach der Vorlage an ihn\nder Assoziationsrat oder die ausführende Vertragspartei kei-       - wird den Arbeitnehmern mit Staatsangehörigkeit der Tschechi-\nnen Beschluß zur Behebung der Schwierigkeiten gefaßt hat               schen Republik, die im Gebiet eines Mitgliedstaates rechtmä-\noder keine andere zufriedenstellende Lösung erreicht worden            ßig beschäftigt sind, eine Behandlung gewährt, die hinsichtlich\nist, kann die einführende Vertragspartei geeignete Maßnah-             der Arbeitsbedingungen, der Entlohnung oder der Entlassung\nmen zur Lösung des Problems treffen. Diese Maßnahmen                   keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Benachteiligung\nmüssen sich auf das zur Behebung der aufgetretenen Schwie-             gegenüber den eigenen Staatsangehörigen bewirkt;\nrigkeiten unbedingt notwendige Maß beschränken.                   - haben die rechtmäßig im Gebiet eines Mitgliedstaates wohn-\nb) Bezüglich des Artikels 30 wird der Assoziationsrat über den              haften Ehegatten und Kinder eines dort rechtmäßig beschäftig-\nDumpingfall unterrichtet, sobald die Behörden der einführen-           ten Arbeitnehmers Zugang zum Arbeitsmarkt dieses Mitglied-\nden Vertragspartei eine Untersuchung eingeleitet haben. Wur-           staates während der Geltungsdauer der Arbeitserlaubnis die-\nde im Sinne von Artikel VI des GATT innerhalb von dreißig              ses Arbeitnehmers; eine Ausnahme bilden Saisonarbeitneh-\nTagen nach der Befassung des Assoziationsrates das Dum-                mer und Arbeitnehmer, die unter bilaterale Abkommen im Sin-\nping nicht abgestellt oder keine andere zufriedenstellende             ne von Artikel 42 fallen, sofern diese Abkommen nichts ande-\nLösung erreicht, so kann die einführende Vertragspartei ge-            res bestimmen.\neignete Maßnahmen treffen.                                            (2) Die Tschechische Republik gewährt vorbehaltlich der dort\nc) Bezüglich des Artikels 32 werden die Schwierigkeiten, die sich      geltenden Bedingungen und Modalitäten Arbeitnehmern, die\naus der dort beschriebenen Lage ergeben, dem Assoziations-        Staatsangehörige eines Mitgliedstaates und in ihrem Gebiet recht-\nrat zur Prüfung vorgelegt.                                        mäßig beschäftigt sind, sowie deren Ehegatten und Kindern, die in\ndiesem Gebiet rechtmäßig wohnhaft sind, die gleiche Behandlung\nDer Assoziationsrat kann alle zweckdienlichen Beschlüsse zu\nwie in Absatz 1 vorgesehen.\nihrer Behebung fassen. Hat er innerhalb von dreißig Tagen\nnach der Vorlage an ihn keinen Beschluß gefaßt, so kann die\nausführende Vertragspartei geeignete Maßnahmen bei der                                          Artikel 39\nAusfuhr der betreffenden Ware treffen.                                (1) Im Hinblick auf die Koordinierung der Systeme der sozialen\nd) Schließen außergewöhnliche Umstände, die ein sofortiges             Sicherheit für Arbeitnehmer mit Staatsangehörigkeit der Tschechi-\nEingreifen erforderlich machen, eine vorherige Unterrichtung      schen Republik, die im Gebiet eines Mitgliedstaates rechtmäßig\noder Prüfung aus, so kann die Gemeinschaft oder die Tsche-        beschäftigt sind, und für deren Familienangehörige, die dort recht-\nchische Republik, je nachdem, welche Vertragspartei betrof-       mäßig wohnhaft sind, und vorbehaltlich der in jedem Mitgliedstaat\nfen ist, in den Fällen der Artikel 30, 31 und 32 unverzüglich die geltenden Bedingungen und Modalitäten\nzur Abhilfe unbedingt erforderlichen Sicherungsmaßnahmen          - werden für diese Arbeitnehmer die in den einzelnen Mitglied-\nsowie Maßnahmen vorläufiger Art treffen; der Assoziationsrat           staaten zurückgelegten Versicherungs-, Beschäftigungs- bzw.\nwird hiervon unverzüglich unterrichtet.                               Aufenthaltszeiten bei den Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebe-\nnenrenten sowie der Krankheitsfürsorge für sie und ihre Fami-\nlienangehörigen zusammengerechnet;\n- können alle Alters- und Hinterbliebenenrenten und Renten bei\nArtikel 35\nArbeitsunfall, Berufskrankheit oder Erwerbsunfähigkeit, wenn\nProtokoll Nr. 4 enthält die Ursprungsregeln für die Gewährung           diese durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit ver-\nder in diesem Abkommen vorgesehenen Zollpräferenzen.                       ursacht wurde - mit Ausnahme der nicht beitragsbedingten","3328                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nLeistungen -, zu den gemäß den Rechtsvorschriften des                                              Kapitel II\nSchuldnermitgliedstaats beziehungsweise der Schuldnermit-                                     Niederlassungsrecht\ngliedstaaten geltenden Sätzen frei transferiert werden;\n- erhalten die betreffenden Arbeitnehmer Familienzulagen für                                           Artikel 45\nihre vorgenannten Familienangehörigen.\n(1) Die Tschechische Republik erleichtert während der in Arti-\n(2) Die Tschechische Republik gewährt den Arbeitnehmern, die      kel 7 genannten Übergangszeit Gesellschaften und Staatsange-\nStaatsangehörige eines Mitgliedstaates und In ihrem Gebiet recht-     hörigen der Gemeinschaft die Aufnahme von Geschäftstätigkeiten\nmäßig beschäftigt sind, und deren dort rechtmäßig wohnhaften          in ihrem Gebiet. Zu diesem Zweck gewährt sie\nFamilienangehörigen eine Behandlung, die der in Absatz 1 zwei-\nter und dritter Gedankenstrich vorgesehenen entspricht.               i)       vom Inkrafttreten dieses Abkommens       an  für die Niederlas-\nsung von Gesellschaften und Staatsangehörigen der Ge-\nmeinschaft eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als\ndie Behandlung ihrer eigenen Staatsangehörigen und Ge-\nArtikel 40                                       sellschaften; ausgenommen sind die in den Anhängen XVI a\n(1) Der Assoziationsrat legt durch Beschluß geeignete Bestim-              und XVI b aufgeführten Wirtschaftszweige und Themen, bei\nmungen zur Erreichung des in Artikel 39 niedergelegten Zieles                  denen eine solche Behandlung spätestens am Ende der in\nfest.                                                                          Artikel 7 genannten Übergangszeit gewährt wird; und\nii)      vom Inkrafttreten dieses Abkommens an für die Geschäftstä-\n(2) Der Assoziationsrat legt die Einzelheiten für eine Zusam-            . tigkeit der in der Tschechischen Republik niedergelassenen\nmenarbeit der Verwaltungen fest, die die erforderlichen Verwal-                 Gesellschaften und Staatsangehörigen der Gemeinschaft\ntungs- und Kontrollgarantien für die Durchführung der in Absatz 1              eine Behandlu\"Q, die nicht weniger günstig ist als die Be-\ngenannten Bestimmungen bietet.                                                 handlung ihrer ~igenen Gesellschaften und Staatsangehö-\nrigen.\niii)      Unbeschadet der Bestimmungen unter Ziffern i und ii wird die\nArtikel 41\nunter Ziffern i und ii vorgesehene lnländerbehandlung für\nDie vom Assoziationsrat gemäß Artikel 40 erlassenen Bestim-                 Staatsangehörige der Gemeinschaft, die in der Tschechi-\nmungen lassen die Rechte und Pflichten, die sich aus den bilate-                schen Republik eine selbständige Tätigkeit aufnehmen, erst\nralen Abkommen zwischen der Tschechischen Republik und den                      vom Beginn des sechsten Jahres nach Inkrafttreten dieses\nMitgliedstaaten ergeben, unberührt, soweit diese eine günstigere                Abkommens an gewährt.\nBehandlung der Staatsangehörigen der Tschechischen Republik\noder der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten vorsehen.                   (2) Die Tschechische Republik erläßt während der in Absatz 1\ngenannten Übergangszeiten keine neuen Vorschriften oder\nMaßnahmen, die hinsichtlich Niederlassung und Geschäftstätig-\nkeit der Gesellschaften und Staatsangehörigen der Gemeinschaft\nArtikel 42                              in ihrem Gebiet eine Benachteiligung gegenüber ihren eigenen\n(1) Unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage in dem Mit-       Gesellschaften und Staatsangehörigen bewirken.\ngliedstaat und vorbehaltlich seiner Rechtsvorschriften und der\nEinhaltung seiner Bestimmungen über die Mobilität der Arbeit-             (3) Die Mitgliedstaaten gewähren vom Inkrafttreten dieses\nnehmer                                                               Abkommens an für die Niederlassung von Gesellschaften und\nStaatsangehörigen der Tschechischen Republik eine Behand-\n- •sollten die bestehenden Erleichterungen für den Zugang zur         lung, die nicht weniger günstig ist, als die Behandlung ihrer eige-\nBeschäftigung für Arbeitnehmer der Tschechischen Republik,      nen Gesellschaften und Staatsangehörigen, und für die\ndie die Mitgliedstaaten Im Rahmen bilateraler Abkommen ge-      Geschäftstätigkeit der in ihrem Gebiet niedergelassenen Gesell-\nwähren, beibehalten und nach Möglichkeit verbessert wer-        schaften und Staatsangehörigen der Tschechischen Republik\nden;                                                            eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung\n- werden die anderen Mitgliedstaaten den möglichen Abschluß          ihrer eigenen Gesellschaften und Staatsangehörigen.\nähnlicher Abkommen wohlwollend prüfen.\n(4) Im Sinne dieses Abkommens\n(2) Der Assoziationsrat prüft die Gewährung weiterer Verbes-     a) bedeutet „Niederlassung\"\nserungen, einschließlich Erleichterungen für den Zugang zur Be-\ni)    im Falle der Staatsangehörigen das Recht auf Aufnahme\nrufsausbildung, im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften\nund Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten sowie auf\nund Verfahren der Mitgliedstaaten und unter Berücksichtigung der\nGründung und Leitung von Unternehmen, insbesondere\nArbeitsmarktlage in den Mitgliedstaaten und in der Gemein-\nvon Gesellschaften, die sie tatsächlich kontrollieren. Die\nschaft.\nAusübung einer selbständigen Tätigkeit und einer Ge-\nschäftstätigkeit durch Staatsangehörige umfaßt nicht die\nSuche oder Annahme einer Beschäftigung auf dem Ar-\nArtikel 43\nbeitsmarkt der anderen Vertragspartei.\nDer Assoziationsrat prüft während der in Artikel 7 genannten\nDie Bestimmungen dieses Kapitels gelten nicht für dieje-\nzweiten Stufe oder gegebenenfalls früher weitere Mittel und Wege\nnigen, die nicht ausschließlich eine selbständige Tätigkeit\nzur Verbesserung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und berück-\nausüben;\nsichtigt dabei insbesondere die soziale und wirtschaftliche Lage In\nder Tschechischen Republik und die Beschäftigungssituation In              ii) im Falle der Gesellschaften das Recht auf Aufnahme und\nder Gemeinschaft. Der Assoziationsrat spricht dazu Empfehlun-                    Ausübung von Erwerbstätigkeiten ·durch die Errichtung\ngen aus.                                                                         und Leitung von Tochtergesellschaften, Zweigniederlas-\nsungen und Agenturen;\nArtikel 44                              b) bedeutet „Tochtergesellschaft\" einer Gesellschaft eine Ge-\nZur Erleichterung einer Neustrukturierung des Arbeitskräfte-            sellschaft, die tatsächlich von der ersten Gesellschaft kontrol-\npotentials Im Zuge der Umgestaltung der Wirtschaft in der Tsche-            liert wird;\nchischen Republik leistet die Gemeinschaft technische Hilfe beim c) umfassen „Erwerbstätigkeiten\" insbesondere gewerbliche Tä-\nAufbau eines angemessenen Systems der sozialen Sicherheit in              tigkeiten, kaufmännische Tätigkeiten, handwerkliche Tätigkei-\nder Tschechischen Republik, wie in Artikel 88 vorgesehen.                  ten und freiberufliche Tätigkeiten.","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994                                         3329\n(5) Der Assoziationsrat prüft während der in Absatz 1 Ziffern i                                 Artikel 48\nund ii genannten Übergangszeiten regelmäßig die Möglichkeit für\nArtikel 46 schließt nicht aus, daß eine Vertragspartei für die\neine beschleunigte Gewährung der lnländerbehandlung in den in\nNiederlassung und Geschäftstätigkeit von Zweigniederlassungen\nden Anhängen XVla und XVlb aufgeführten Wirtschaftszweigen\nund Agenturen von Gesellschaften der anderen Vertragspartei,\nund für die Einbeziehung der in Anhang XVlc aufgeführten Berei-\ndie im Gebiet der ersten Vertragspartei nicht registriert sind, eine\nche oder Themen in den Geltungsbereich der Absätze 1, 2 und 3\nSonderregelung anwendet, die wegen rechtlicher oder techni-\ndieses Artikels. Diese Anhänge können durch Beschluß des Asso-\nscher Unterschiede zwischen derartigen Zweigniederlassungen\nziationsrates geändert werden.\nund Agenturen und den Zweigniederlassungen und Agenturen der\nNach Ablauf der in Absatz 1 Ziffern i und ii genannten Übergangs-     in ihrem Gebiet registrierten Gesellschaften oder, im Falle der\nzeiten kann der Assoziationsrat ausnahmsweise auf Antrag der          Finanzdienstleistungen, aus aufsichtsrechtlichen Gründen ge-\nTschechischen Republik und falls notwendig eine Verlängerung          rechtfertigt ist. Diese unterschiedliche Behandlung geht nicht über\nder Ausnahmeregelung für bestimmte in den Anhängen XVla und          das unbedingt notwendige Maß hinaus, wie es sich aus derartigen\nXVlb aufgeführte Bereiche oder Themen für einen begrenzten            rechtlichen oder technischen Unterschieden oder, im Falle der in\nZeitraum beschließen.                                                Anhang XVla aufgeführten Finanzdienstleistungen, aus aufsichts-\n(6) Die Bestimmungen über die Niederlassung und die Ge-           rechtlichen Gründen ergibt.\nschäftstätigkeit von Gesellschaften und Staatsangehörigen der\nGemeinschaft und der Tschechischen Republik in den Absätzen\n1, 2 und 3 dieses Artikels gelten nicht für die in Anhang XVlc                                     Artikel 49\naufgeführten Bereiche oder Themen.                                      (1) Als \"Gesellschaft der Gemeinschaft\" beziehungsweise „Ge-\n(7) Unbeschadet dieses Artikels haben im Gebiet der Tschechi-     sellschaft der Tschechischen Republik\" im Sinne dieses Abkom-\nschen Republik niedergelassene Gesellschaften der Gemein-            mens gilt eine Gesellschaft oder eine Firma, die nach den Rechts-\nschaft vom Inkrafttreten dieses Abkommens an das Recht auf           vorschriften eines Mitgliedstaates beziehungsweise der Tschechi-\nErwerb, Nutzung, Anmietung und Verkauf von Grundbesitz und           schen Republik gegründet wurde und ihren satzungsmäßigen\nhinsichtlich der natürlichen Ressourcen, der landwirtschaftlichen    Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Ge-\nNutzfläche und der das Recht auf Pacht, sofern diese Rechte          biet der Gemeinschaft beziehungsweise der Tschechischen Re-\nunmittelbar für die Ausübung der Erwerbstätigkeiten, für die sie     publik hat. Hat die nach den Rechtsvorschriften eines Mitglied-\nsich niedergelassen haben, erforderlich sind.                        staates beziehungsweise der Tschechischen Republik gegründe-\nte Gesellschaft oder Firma jedoch nur ihren satzungsmäßigen Sitz\nDie Tschechische Republik gewährt in der Tschechischen Repu-         im Gebiet der Gemeinschaft beziehungsweise der Tschechischen\nblik niedergelassenen Zweigniederlassungen und Agenturen von         Republik, so müssen ihre Geschäftstätigkeiten eine echte und\nGesellschaften der Gemeinschaft diese Rechte spätestens am           kontinuierliche Verbindung mit der Wirtschaft eines der Mitglieder-\nEnde des sechsten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens,        staaten beziehungsweise der Tschechischen Republik aufwei-\nsofern dies für die Ausübung der Erwerbstätigkeiten, für die sie     sen.\nsich niedergelassen haben, erforderlich ist.\n(2) Dieses Kapitel und Kapitel III dieses Titels gelten auch im\nDie Tschechische Republik gewährt Staatsangehörigen der Ge-          internationalen Seeverkehr für Staatsangehörige oder Schiffahrts-\nmeinschaft, die eine selbständige Tätigkeit in der Tschechischen     gesellschaften der Mitgliedstaaten beziehungsweise der Tsche-\nRepublik ausüben, diese Rechte spätestens am Ende der in            chischen Republik, die außerhalb der Gemeinschaft beziehungs-\nArtikel 7 genannten Übergangszeit, sofern dies für die Ausübung      weise der Tschechischen Republik niedergelassen sind und von\nder Erwerbstätigkeiten, für die sich niedergelassen haben, erfor-    Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates beziehungsweise der\nderlich ist.                                                        Tschechischen .Republik kontrolliert werden, wenn ihre Schiffe in\ndiesem Mitgliedstaat beziehungsweise in der Tschechischen Re-\nArtikel 46                             publik gemäß den jeweils geltenden Rechtsvorschriften registriert\nsind.\n(1) Vorbehaltlich des Artikels 45 und mit Ausnahme der in\nAnhang XVla aufgeführten Finanzdienstleistungen kann jede Ver-          (3) Als Staatsangehöriger der Gemeinschaft beziehungsweise\ntragspartei die Niederlassung und Geschäftstätigkeit von Gesell-    der Tschechischen Republik im Sinne dieses Abkommens gilt\nschaften und Staatsangehörigen in ihrem Gebiet reglementieren,      jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines der\nsoweit diese Regelungen die Gesellschaften und Staatsangehöri-      Mitgliedstaaten oder der Tschechischen Republik besitzt\ngen der anderen Vertragspartei gegenüber ihren eigenen Gesell-\n(4) Die Bestimmungen dieses Abkommens schließen nicht aus,\nschaften und Staatsangehörigen nicht benachteiligen.\ndaß jede Vertragspartei alle notwendigen Maßnahmen ergreift,\n(2) Hinsichtlich der in Anhang XVla aufgeführten Finanzdienst-   um zu verhindern, daß ihre Maßnahmen betreffend den Zugang\nleistungen berührt dieses Abkommen nicht das Recht der Ver-         von Drittländern zu ihrem Markt durch die Bestimmungen dieses\ntragsparteien, Maßnahmen zu ergreifen, die zur Durchführung der     Abkommens umgangen werden.\nWährungspolitik der Vertragspartei oder aus aufsichtsrechtlichen\nGründen erforderlich sind, um den Schutz von Investoren, Kon-\ntoinhabern, Versicherungsnehmern oder von Personen, gegen-\nArtikel 50\nüber denen eine Verbindlichkeit aufgrund eines Treuhandge-\nschäfts be·steht, oder die Integrität und Stabilität des Finanzsy-     Als „Finanzdienstleistungen\" im Sinne dieses Abkommens gel-\nstems sicherzustellen. Diese Maßnahmen dürfen Gesellschaften       ten die in ·Anhang XVla aufgeführten Tätigkeiten. Der Assozia-\nund Staatsangehörige der anderen Vertragspartei gegenüber den      tionsrat kann den Geltungsbereich von Anhang XVla erweitern\neigenen Gesellschaften und Staatsangehörigen nicht aus Grün-       oder ändern.\nden der Staatsangehörigkeit benachteiligen.\nArtikel 51\nArtikel 47                                  Die Tschechische Republik kann während der ersten sechs\nUm Staatsangehörigen der Gemeinschaft und Staatsangehöri-        Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens beziehungsweise für\ngen der Tschechischen Republik die Aufnahme und Ausübung            die in den Anhängen XVla und XVlb aufgeführten Wirtschafts-\nregl9mentierter Berufstätigkeiten in der Tschechischen Republik     zweige während der in Artikel 7 genannten Übergangszeit Maß-\nbeziehungsweise in der Gemeinschaft zu erleichtern, prüft der       nahmen einführen, die von den Bestimmungen dieses Kapitels\nAssoziationsrat, welche Schritte zur gegenseitigen Anerkennung      über die Niederlassung von Gesellschaften und Staatsangehöri-\nder Befähigungsnachweise erforderlich sind. Er kann zu diesem       gen der Gemeinschaft abweichen, wenn bestimmte Industrien\nZweck alle zweckdienlichen Maßnahmen ergreifen.                     - eine Umstrukturierung durchführen oder","3330                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\n- ernsten Schwierigkeiten gegenüberstehen, die insbesondere            ihren Tochtergesellschaften beschäftigt wird. Die Aufenthalts- und\nschwerwiegende soziale Probleme in der Tschechischen Re-          Arbeitserlaubnisse für dieses Personal gelten nur für den jeweili-\npublik hervorrufen, oder                                          gen Beschäftigungszeitraum.\n- einen Verlust oder einen drastischen Rückgang des gesamten               (2) In Schlüsselpositionen beschäftigtes Personal der Begün-\nMarktanteils der Gesellschaften oder Staatsangehörigen der        stigten der Niederlassungsrechte, nachstehend .Organisation\"\nTschechischen Republik in einem bestimmten Wirtschafts- und       genannt, sind\nIndustriezweig in der Tschechischen Republik erfahren oder        a) Führungskräfte einer Organisation, die in erster Linie die Or-\n- sich in der Tschechischen Republik erst im Aufbau befinden.                 ganisation leiten und allgemeine Anweisungen hauptsächlich\nvon dem Vorstand oder den Aktionären erhalten; zu ihren\nDerartige Maßnahmen:\nKompetenzen gehören:\ni)      treten spätestens zwei Jahre nach Ablauf des sechsten Jah-\n-  die Leitung der Organisation oder einer Abteilung oder\nres nach Inkrafttreten dieses Abkommens beziehungsweise\nUnterabteilung der Organisation;\nfür die in den Anhängen XVla und XVlb aufgeführten Wirt-\nschaftszweige nach Ablauf der in Artikel 7 genannten Über-            -   die Überwachung und Kontrolle der Arbeit des anderen\ngangszeit außer Kraft und                                                 aufsichtsführenden Personals und der anderen Fach- und\nVerwaltungskräfte;\nii)     sind vertretbar und notwendig, um Abhilfe zu schaffen, und\n-   die persönliche Befugnis zur Einstellung und Entlassung\niii)    betreffen nur die Niederlassungen, die in der Tschechischen\noder zur Empfehlung der Einstellung und Entlassung oder\nRepublik nach dem Inkrafttreten derartiger Maßnahmen ge-\nsonstiger Personalentscheidungen;\ngründet werden sollen, und bewirken keine Diskriminierung\nder Geschäftstätigkeit der Gesellschaften oder Staatsange-      b) Personal einer Organisation mit hohen oder ungewöhnlichen\nhörigen der Gemeinschaft, die bei der Einführung einer be-\n-   Qualifikationen für bestimmte Arbeiten oder Aufgaben, die\nstimmten Maßnahme bereits in der Tschechischen Republik\nspezifische technische Kenntnisse erfordern;\nniedergelassen waren, gegenüber den Gesellschaften oder\nStaatsangehörigen der Tschechischen Republik.                         -   Kenntnissen, die für Betrieb, Forschungsausrüstung, Ver-\nfahren oder Verwaltung der Organisation notwendig sind.\nDer Assoziationsrat kann ausnahmsweise auf Antrag der Tsche-\nchischen Republik und, falls notwendig, eine Verlängerung der                 Dieses Personal kann auch Angehörige zulassungspflichtiger\nunter Ziffer i genannten Frist für einen bestimmten Wirtschafts-              Berufe umfassen.\nzweig für einen begrenzten Zeitraum beschließen.                        Dieses Personal muß von der betreffenden Organisation minde-\nBei der Verfügung und Durchführung derartiger Maßnahmen ge-             stens ein Jahr vor der Abstellung durch die Organisation einge-\nwährt die Tschechische Republik, soweit möglich, den Gesell-            stellt worden sein.\nschaften und Staatsangehörigen der Gemeinschaft eine Präfe-\nrenzbehandlung und in keinem Fall eine weniger günstige Be-                                           Artikel 54\nhandlung als den Gesellschaften oder Staatsangehörigen aus\n- einem Drittland.                                                            (1) Dieses Kapitel gilt vorbehaltlich der Beschränkungen, die\naus Gründen der Öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesund-\nVor der Einführung dieser Maßnahmen konsultiert die Tschechi-           heit gerechtfertigt sind.\nsche Republik den Assoziationsrat; sie setzt sie frühestens einen           (2) Dieses Kapitel gilt nicht für Tätigkeiten, die im Gebiet einer\nMonat nach der Notifizierung der von der Tschechischen Republik         Vertragspartei dauernd oder zeitweise mit der Ausübung hoheit-\ngeplanten konkreten Maßnahmen im Assoziationsrat in Kraft,              licher Befugnisse verbunden sind\nsofern kein nicht wiedergutzumachender Schaden droht, der So-\nfortmaßnahmen erforderlich macht. In diesem Fall konsultiert die\nTschechische Republik den Assoziationsrat sofort nach ihrer Ein-\nArtikel 55\nführung.\nDieses Kapitel und Kapitel III dieses Titels gelten auch für\nDie Tschechische Republik kann derartige Maßnahmen nach\nGesellschaften, die von Gesellschaften oder Staatsangehörigen\nAblauf des sechsten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens\nder Tschechischen Republik und von Gesellschaften oder Staats-\nbeziehungsweise für die in den Anhängen XVla und XVlb aufge-\nangehörigen der Gemeinschaft gemeinsam kontrolliert werden\nführten Wirtschaftszweige nach Ablauf der in Artikel 7 genannten\noder sich in deren ausschließlichem Miteigentum befinden.\nÜbergangszeit nur mit Zustimmung des Assoziationsrates und\nunter den von diesem festgelegten Bedingungen einführen.\nArtikel 52                                                               Kapitel III\n(1) Dieses Kapitel gilt nicht für den Luft- und Binnenschiffsver-                           Dienstleistungsverkehr\nkehr sowie den Seekabotageverkehr.                                         zwischen der Gemeinschaft und der Tschechischen Republik\n(2) Der Assoziationsrat kann Empfehlungen für die Förderung\nder Niederlassung und der Ausübung von Geschäftstätigkeiten in                                        Artikel 56\nden in Absatz 1 genannten Bereichen aussprechen.                           (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Einklang mit den\nBestimmungen dieses Kapitels und unter Berücksichtigung der\nArtikel 53                                Entwicklung des Dienstleistungssektors in den Vertragsparteien\ndie erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um schrittweise die\n(1) Unbeschadet des Kapitels I dieses Titels sind die Begünstig-   Erbringung von Dienstleistungen durch Gesellschaften oder\nten der von der Tschechischen Republik beziehungsweise der             Staatsangehörige der Gemeinschaft oder der Tschechischen Re-\nGemeinschaft zugestandenen Niederlassungsrechte berechtigt,            publik zu erlauben, die in einer anderen Vertragspartei als derjeni-\nim Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften des Aufnahme-         gen des Leistungsempfängers niedergelassen sind.\nlandes im Gebiet der Tschechischen Republik beziehungsweise\nder Gemeinschaft Personal zu beschäftigen oder von ihren Toch-             (2) Im Einklang mit der in Absatz 1 genannten Liberalisierung\ntergesellschaften beschäftigen zu lassen, das die Staatsangehö-        und vorbehaltlich des Artikels 59 Absatz 1 gestatten die Vertrags-\nrigkeit eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft beziehungsweise         parteien die vorübergehende Einreise der natürlichen Personen,\nder Tschechischen Republik besitzt, sofern es sich dabei um in         die die Dienstleistung erbringen oder von dem Leistungserbringer\nSchlüsselpositionen beschäftigtes Personal im Sinne des Absat-        als Personal in Schlüsselpositionen im Sinne des Artikels 53\nzes 2 handelt und es ausschließlich von diesen Begünstigten oder      Absatz 2 beschäftigt werden; dazu gehören auch natürliche Per-","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994                                         3331\nsonen, die Vertreter von Gesellschaften oder Staatsangehörigen                                    Artikel 58\nder Gemeinschaft oder der Tschechischen Republik sind und um\nFür die unter dieses Kapitel fallenden Angelegenheiten gilt\nvorübergehende Einreise zwecks Aushandlung oder Abschluß\nArtikel 54.\nvon Dienstleistungsaufträgen für diesen Leistungserbringer er-\nsuchen, sofern diese Vertreter nicht im direkten Verkauf beschäf-\ntigt sind oder selbst Dienstleistungen erbringen.\nKapitel IV\n(3) Der Assoziationsrat trifft die erforderlichen Maßnahmen zur\nAllgemeine Bestimmungen\nschrittweisen Durchführung von Absatz 1.\nArtikel 59\nArtikel 57\n(1) Für die Zwecke des Titels VI dieses Abkommens werden die\nFür die Erbringung von Verkehrsleistungen zwischen der Ge-\nVertragsparteien durch keine Bestimmung dieses Abkommens\nmeinschaft und der Tschechischen Republik gelten anstelle des\ndaran gehindert, ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften über\nArtikels 56 die folgenden Bestimmungen:\nEinreise und Aufenthalt, Beschäftigung, Beschäftigungsbedin-\n1. Hinsichtlich des internationalen Seeverkehrs verpflichten sich      gungen, Niederlassung von natürlichen Personen und Erbringung\ndie Vertragsparteien, den Grundsatz des ungehinderten Zu-         von Dienstleistungen anzuwenden, sofern sie dies nicht in einer\ngangs zum Markt und zum Verkehr auf kaufmännischer Basis          Weise tu,n, durch die die Vorteile, die einer Vertragspartei aus\nwirksam anzuwenden.                                               einer Abkommensbestimmung erwachsen, zunichte gemacht\noder verringert werden. Diese Bestimmung berührt nicht die An-\na) Die vorstehende Bestimmung berührt nicht die Rechte und\nwendung von Artikel 54.\nPflichten aus dem Verhaltenskodex der Vereinten Natio-\nnen für Linienkonferenzen, wie er von der einen oder der        (2) Die Bestimmungen der Kapitel 11, III und IV des Titels IV\nanderen Vertragspartei dieses Abkommens angewandt             werden durch Beschluß des Assoziationsrats zur Berücksichti-\nwird. Nichtkonferenz-Reedereien dürfen mit einer Konfe-       gung der Ergebnisse der Verhandlungen über den Dienstlei-\nrenz-Reederei im Wettbewerb stehen, sofern sie den           stungsverkehr im Rahmen der Uruguay-Runde angepaßt, um\nGrundsatz des lauteren Wettbewerbs auf kaufmännischer         insbesondere sicherzustellen, daß keine Vertragspartei der ande-\nBasis beachten.                                               ren Vertragspartei aufgrund einer Bestimmung dieses Abkom-\nb) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für den        mens eine Behandlung gewährt, die weniger günstig ist als die\nfreien Wettbewerb als wesentlichen Faktor des Verkehrs       Behandlung,· die aufgrund eines künftigen Allgemeinen Handels-\nmit trockenen und flüssigen Massengütern.                     und Dienstleistungsabkommen (GATS) gewährt wird.\n2. Gemäß den Grundsätzen der Nummer 1                                    (3) Für die Dauer der in Artikel 7 genannten Üergangszeit gilt\nals mit Titel IV und den Wettbewerbsregeln des Titels V vereinbar,\na) dürfen die Vertragsparteien in künftigen bilateralen Ab-\ndaß gemäß Kapitel II des Titels IV in der Tschechischen Republik\nkommen mit Drittländern keine Ladungsanteilvereinbarun-\nniedergelassene Gesellschaften und Staatsangehörige der Ge-\ngen aufnehmen, wenn nicht der außergewöhnliche Um-\nmeinschaft von öffentlichen Beihilfen ausgeschlossen werden, die\nstand gegeben ist, daß Linienreedereien der einen oder\ndie Tschechische Republik im öffentlichen Bildungswesen, im\nder anderen Vertragspartei dieses Abkommens sonst kei-\nGesundheitswesen sowie im sozialen und kulturellen Bereich\nnen tatsächlichen Zugang zum Verkehr von und nach dem\ngewährt.\nbetreffenden Drittland hätten;\nb) untersagen die Vertragsparteien Ladungsanteilvereinba-\nrungen in künftigen bilateralen Abkommen betreffend den                                    Titel V\nVerkehr mit trockenen und flüssigen Massengütern;\nZahlungen, Kapitalverkehr, Wettbewerb\nc) heben die Vertragsparteien bei Inkrafttreten dieses Ab-               und sonstige wirtschaftliche Bestimmungen,\nkommens alle einseitigen Maßnahmen sowie alle admini-                     Angleichung der Rechtsvorschriften\nstrativen, technischen und sonstigen Hemmnisse auf, die\nBeschränkungen oder Diskriminierungen hinsichtlich der\nDienstleistungsfreiheit im internationalen Seeverkehr be-                                  Kapitel 1\nwirken könnten.                                                             laufende Zahlungen und Kapitalverkehr\n3. Um abgestimmt auf die kommerziellen Bedürfnisse der Ver-\ntragsparteien eine koordinierte Entwicklung und schrittweise                                 Artikel 60\nLiberalisierung des Verkehrs zwischen ihnen zu gewährlei-\nDie Vertragsparteien verpflichten sich, alle Leistungsbilanzzah-\nsten, werden die Bedingungen für den gegenseitigen Marktzu-\nlungen in frei konvertierbarer Währung zu genehmigen, sofern die\ngang im Luft- und Landverkehr Gegenstand gesonderter Ver-\ndiesen Zahlungen zugrundeliegenden Transaktionen den freien\nkehrsabkommen sein, die nach Inkrafttreten dieses Abkom-\nWaren- und Dienstleistungsverkehr oder die Freizügigkeit zwi-\nmens zwischen den Vertragsparteien auszuhandeln sind.\nschen den Vertragsparteien betreffen, die aufgrund dieses Ab-\n4. Vor Abschluß der Abkommen gemäß Nummer 3 ergreifen die             kommens hergestellt worden sind.\nVertragsparteien keine Maßnahmen, die im Vergleich zu dem\nStand am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens\nArtikel 61\nrestriktiver oder diskriminierender sind.\n(1) Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen gewährleisten\n5. Während der Übergangszeit gleicht die Tschechische Repu-\ndie Mitgliedstaaten beziehungsweise die Tschechische Republik\nblik ihre Rechtsvorschriften einschließlich der administrativen,\nvom Inkrafttreten dieses Abkommens an den freien Kapitalverkehr\ntechnischen und sonstigen Bestimmungen an die geltenden\nIm Zusammenhang mit Direktinvestitionen in Gesellschaften, die\nRechtsvorschriften der Gemeinschaft im Luft- und im Landver-\ngemäß den Rechtsvorschriften des Aufnahmelandes gegründet\nkehr insoweit an, als dies der Liberalisierung und dem gegen-\nwurden, und Investitionen, die gemäß Titel IV Kapitel II getätigt\nseitigen Marktzugang der Vertragsparteien dienlich ist und\nwerden, sowie die Liquidation oder Repatriierung dieser Investitio-\nden Personen- und Güterverkehr erleichtert.\nnen und etwaiger daraus resultierender Gewinne. Unbeschadet\n6. Parallel zu den gemeinsamen Fortschritten bei der Verwirkli-       der vorstehenden Bestimmung werden dieser freie Kapitalverkehr\nchung der Ziele dieses Kapitels prüft der Assoziationsrat, wie   und diese Liquidation oder Repatriierung bis zum Ende des fünf-\ndie notwendigen Voraussetzungen für die Verbesserung der         ten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens für alle Investi-\nDienstleistungsfreiheit im Luft- und im Landverkehr geschaf-     tionen im Zusammenhang mit der Niederlassung von Staatsange-\nfen werden können.                                               hörigen gewährleistet, die sich in der Tschechischen Republik mit","3332                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\neiner selbständigen Erwerbstätigkeit gemäß Titel IV Kapitel II            (3) Der Assoziationsrat erläßt binnen drei Jahren nach Inkraft-\nniederlassen.                                                          treten dieses Abkommens die erforderlichen Durchführungsbe-\n(2) Unbeschadet des Absatzes 1 werden die Mitgliedstaaten          stimmungen zu den Absätzen 1 und 2. Bis zum Erlaß der Durch-\nvom Inkrafttreten dieses Abkommens an beziehungsweise die              führungsvorschriften werden Verhaltensweisen, die mit Absatz 1\nTschechische Republik vom Ende des fünften Jahres nach In-             unvereinbar sind, von den Vertragsparteien in ihrem Gebiet ge-\nkrafttreten dieses Abkommens an keine neuen devisenrechtlichen         mäß ihren jeweiligen Rechtsvorschriften behandelt. Dies gilt un-\nBeschränkungen des Kapitalverkehrs und der damit zusammen-             beschadet des Absatzes 6.\nhängenden laufenden Zahlungen zwischen Gebietsansässigen\nder Gemeinschaft und der Tschechischen Republik einführen und             (4) a) Für die Zwecke des Absatzes 1 Ziffer iii erkennen die\ndie bestehenden Vorschriften nicht verschärfen.                                    Vertragsparteien an, daß während der ersten fünf Jahre\nnach Inkrafttreten dieses Abkommens alle von der\n(3) Die Vertragsparteien nehmen Konsultationen auf, um den                    Tschechischen Republik gewährten staatlichen Beihil-\nKapitalverkehr zwischen der Gemeinschaft und der Tschechi-                         fen unter Berücksichtigung der Tatsache beurteilt wer-\nschen Republik zur Erreichung der Ziele dieses Abkommens zu                        den, daß die Tschechische Republik den Gebieten der\nerleichtern.                                                                       Gemeinschaft nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a des\nVertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsge-\nArtikel 62                                          meinschaft gleichgestellt wird. Der Assoziationsrat be-\n(1) Während der ersten fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses                   schließt unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen La-\nAbkommens treffen die Vertragsparteien Maßnahmen, um die                           ge der Tschechischen Republik, ob dieser Zeitraum um\nerforderlichen Voraussetzungen für die weitere schrittweise Über-                  weitere Fünfjahreszeiträume zu verlängern ist.\nnahme der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über den freien\nKapitalverkehr zu schaffen.                                                    b) Die Vertragsparteien sorgen für die Transparenz der\nstaatlichen Beihilfen, indem sie unter anderem der ande-\n(2) Bis zum Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten dieses                 ren Vertragspartei jährlich Bericht erstatten über den\nAbkommens prüft der Assoziationsrat Mittel und Wege für die                        Gesamtbetrag und die Verteilung der BeihiHen und auf\nvolle Übernahme der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über                       Antrag Auskunft über die Beihilfensysteme erteilen. Auf\nden Kapitalverkehr.                                                                Antrag ei_ner Vertragspartei erteilt die andere Vertrag-\nspartei Auskunft über bestimmte Einzelfälle staatlicher\nArtikel 63                                          Beihilfen.\nBis zur Einführung der vollen Konvertibilität der Währung der\n(5) Hinsichtlich der in Titel III Kapitel II und III genannten\nTschechischen Republik im Sinne von Artikel VIII des Überein-\nWaren\nkommens über den lntemationalen Währungsfonds darf die\nTschechische Republik im Geltungsbereich dieses Kapitels und          - gilt Absatz 1 Ziffer iii nicht;\nunbeschadet des Artikels 65 in Ausnahmefällen devisenrechtliche       - werden alle Verhaltensweisen, die im Gegensatz zu Absatz 1\nBeschränkungen im Zusammenhang mit der Gewährung oder                      Ziffer i stehen, nach den Kriterien beurteilt, die die Gemein-\nAufnahme kurz- oder mitteHristiger Darlehen anwenden, soweit               schaft auf der Basis der Artikel 42 und 43 des Vertrags zur\nsolche Beschränkungen der Tschechischen Republik für die Ge-               Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft aufge-\nwährung derartiger Darlehen auferlegt werden und entsprechend              stellt hat, insbesondere nach den Kriterien der Verordnung\ndem Status der Tschechischen Republik im IWF zulässig sind.                (EWG) Nr. 26/1962 des Rates.\nDie Tschechische Republik wendet diese Beschränkungen in\neiner nicht diskriminierenden Weise an. Bei ihrer Anwendung wird         (6) Wenn die Gemeinschaft oder die Tschechische Republik der\nso wenig wie möglich von diesem Abkommen abgewichen. Die              Auffassung ist, daß eine bestimmte Verhaltensweise mit Absatz 1\nTschechische Republik unterrichtet den Assoziationsrat unver-         dieses Artikels unvereinbar ist und\nzüglich von der Einführung und allen Änderungen dieser Maß-           - in den in Absatz 3 genannten Durchführungsvorschriften nicht\nnahmen.                                                                   in angemessener Weise geregelt ist, und\n- wenn bei Fehlen derartiger Regeln diese Verhaltensweise dem\nKapitel 11                                Interesse der anderen Vertragspartei oder einem inländischen\nWirtschaftszweig einschließlich des Dienstleistungsgewerbes\nWettbewerb und sonstige wirtschaftliche Bestimmungen              eine bedeutende Schädigung verursacht oder zu verursachen\ndroht,\nArtikel 64\nkann sie nach Konsultationen im Assoziationsrat oder dreißig\n(1) Soweit sie den Handel zwischen der Gemeinschaft und der     Arbeitstage nach dem Ersuchen um derartige Konsultationen\nTschechischen Republik beeinträchtigen, sind mit dem ordnungs-       geeignete Maßnahmen treffen.\ngemäßen Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar\nSind diese Verhaltensweisen mit Absatz 1 Ziffer iii unvereinbar, so\ni)      alle Vereinbarungen zwischen Untemehmen, Beschlüsse          können derartige geeignete Maßnahmen, soweit sie unter das\nvon Untemehmensvereinigungen und aufeinander abge-           Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen fallen, nur im Einklang\nstimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Ein-        mit den Verfahren und unter den Bedingungen des Allgemeinen\nschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken       Zoll- und Handelsabkommens oder aller anderen einschlägigen\noder bewirken;                                               Instrumente eingeführt werden, die im Rahmen des GATT ausge-\nhandelt wurden und zwischen den Vertragsparteien Anwendung\nii)     die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stel-\nfinden.\nlung im Gebiet der Gemeinschaft oder der Tschechischen\nRepublik oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch\nein oder mehrere Unternehmen;\n(7) Unbeschadet aller anderslautenden Bestimmungen, die ge-\nmäß Absatz 3 erlassen werden, tauschen die Vertragsparteien\niii)    jegliche staatliche BeihiHen, die durch die Begünstigung be-  Informationen aus unter Berücksichtigung der erforderlichen Be-\nstimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbe-      schränkungen zur Wahrung des Berufs- und Geschäftsgeheim-\nwerb verfälschen oder zu verfälschen drohen.                 nisses.\n(2) Alle Verhaltensweisen, die im Gegensatz zu diesem Artikel\nstehen, werden nach den Kriterien beurteilt, die sich aus den             (8) Dieser Artikel gilt nicht für die unter den Vertrag über die\nArtikeln 85, 86 und 92 des Vertrags zur Gründung der Europäi-        Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl\nschen Wirtschaftsgemeinschaft ergeben.                                fallenden Erzeugnisse, die Gegenstand von Protokoll Nr. 2 sind.","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994                                     3333\nArtikel 65                             Gesellschaften der Gemeinschaft, die gemäß Titel IV Kapitel II in\nder Tschechischen Republik niedergelassen sind, haben vom\n(1) Bei bereits eingetretenen oder bei ernstlich drohenden Zah-\nInkrafttreten dieses Abkommens an Zugang zu den Vergabever-\nlungsbilanzschwierigkeiten eines oder mehrerer Mitgliedstaaten\nfahren unter Bedingungen, die nicht weniger günstig sind als die\nder Gemeinschaft oder der Tschechischen Republik kann die\nBedingungen, die Gesellschaften der Tschechischen Republik\nGemeinschaft beziehungsweise die Tschechische Republik unter\ngewährt werden.\nden Voraussetzungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkom-\nmens restriktive Maßnahmen einschließlich Maßnahmen betref-          Der Assoziationsrat prüft in regelmäßigen Zeitabständen, ob die\nfend die Einfuhren treffen, die von begrenzter Dauer sind und       Tschechische Republik vor Ende der Übergangszeit allen Gesell-\nnicht Ober das zur Behebung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten        schaften aus der Gemeinschaft Zugang zu den Vergabeverfahren\nunbedingt notwendige Maß hinausgehen dürfen. Die Maßnahmen           in der Tschechischen Republik gewähren kann.\nwerden schrittweise in dem Maße gelockert, in dem sich die\n(3) Für Niederlassung, Geschäftstätigkeit, Erbringung von\nZahlungsbilanzsituation bessert; sie werden aufgehoben, sobald\nDienstleistungen zwischen der Gemeinschaft und der Tschechi-\ndie Verhältnisse ihre Aufrechterhaltung nicht mehr rechtfertigen.\nschen Republik wie auch für Beschäftigung und Freizügigkeit im\nDie Gemeinschaft beziehungsweise die Tschechische Republik\nZusammenhang mit der Erfüllung öffentlicher Aufträge gelten die\nunterrichtet die andere Vertragspartei unverzüglich von der Ein-\nArtikel 38 bis 59.\nführung solcher Maßnahmen und übermittelt, wenn irgend mög-\nlich, einen Zeitplan für ihre Aufhebung.\n(2) Die Vertragsparteien bemühen sich jedoch, keine restrikti-                               Kapitel III\nven Maßnahmen für Zahlungsbilanzzwecke einzuführen.\nAngleichung der Rechtsvorschriften\n(3) Etwaige restriktive Maßnahmen gelten nicht für Transfers in\nVerbindung mit Investitionen und insbesondere der Repatriierung                                 Artikel 69\nder investierten oder reinvestierten Beträge und aller sonstigen\nsich daraus ergebenden Einnahmen.                                       Die Vertragsparteien erkennen an, daß die Angleichung der\nbestehenden und künftigen Rechtsvorschriften der Tschechi-\nschen Republik an das Gemeinschaftsrecht eine wesentliche\nArtikel 66\nVoraussetzung für die wirtschaftliche Integration der Tschechi-\nHinsichtlich der öffentlichen Unternehmen und der Unterneh-     schen Republik in die Gemeinschaft darstellt. Die Tschechische\nmen, denen besondere oder ausschließliche Rechte übertragen          Republik wird sich darum bemühen, daß ihre Rechtsvorschriften\nwurden, sorgt der Assoziationsrat dafür, daß vom dritten Jahr       schrittweise mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar gemacht\nnach dem Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Abkommens an die       werden.\nGrundsätze des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirt-\nschaftsgemeinschaft, insbesondere des Artikels 90, und die                                      Artikel 70\nGrundsätze des abschließenden Dokuments des Bonner Treffens\nim Rahmen der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit             Die Angleichung der Rechtsvorschriften betrifft insbesondere\nin Europa vom April 1990, insbesondere zur Entscheidungsfreiheit   folgende Bereiche: Zollrecht, Gesellschaftsrecht, Bankenrecht,\nder Unternehmer, beachtet werden.                                   Rechnungslegung der Unternehmen und Steuern, geistiges\nEigentum, Schutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz, Finanz-\ndienstleistungen, Wettbewerbsregeln, Schutz der Gesundheit und\nArtikel 67\ndes Lebens von Menschen, Tieren und Pflanzen, Verbraucher-\n(1) Die Tschechische Republik wird den Schutz der Rechte an     schutz, indirekte Steuern, technische Vorschriften und Normen,\ngeistigem, gewerblichem und kommerziellem Eigentum weiter           Vorschriften im Bereich der Kernenergie, Verkehr und Umwelt.\nverbessern, um am Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten\ndieses Abkommens ein vergleichbares Schutzniveau zu bieten,                                     Artikel 71\nwie es in der Gemeinschaft besteht; dazu gehören auch vergleich-\nbare Mittel zur Durchsetzung dieser Rechte.                           Die Gemeinschaft leistet der Tschechischen Republik techni-\nsche Hilfe bei der Durchführung dieser Maßnahmen; dazu können\n(2) Im gleichen Zeitraum beantragt die Tschechische Republik   unter anderem gehören:\nden Beitritt zu dem Münchner Übereinkommen über die Erteilung\neuropäischer Patente vom 5. Oktober 1973. Die Tschechische         - Austausch von Sachverständigen;\nRepublik wird auch allen anderen in Anhang XVII Absatz 1 aufge-    - rechtzeitige Bereitstellung von Informationen, insbesondere\nführten multilateralen Übereinkommen Ober den Schutz der               über einschlägige Rechtsvorschriften;\nRechte an geistigem, gewerblichem und kommerziellem Eigen-\ntum beitreten, denen die Mitgliedstaaten angehören oder die von    - Veranstaltung von Seminaren;\nihnen de facto angewandt werden.                                   - Ausbildungsmaßnahmen;\n- Hilfe bei der Übersetzung des einschlägigen Gemeinschafts-\nArtikel 68                                rechts.\n(1) Die Vertragsparteien betrachten die Öffnung des öffentli-\nchen Auftragswesens auf der Grundlage von Nichtdiskriminierung\nund Gegenseitigkeit, insbesondere im Kontext des GATT, als ein                                  Titel VI\nanstrebenswertes Ziel.                                                            Wirtschaftliche Zusammenarbeit\n(2) Gesellschaften der Tschechischen Republik im Sinne von\nArtikel 49 wird Zugang zu den Vergabeverfahren in der Gemein-\nArtikel 72\nschaft gemäß den Vergabevorschriften der Gemeinschaft unter\nBedingungen gewährt, die nicht weniger günstig sind als die            (1) Die Gemeinschaft und die Tschechische Republik entwik-\nBedingungen, die Gesellschaften der Gemeinschaft bei Inkrafttre-    keln eine wirtschaftliche Zusammenarbeit mit dem Ziel, das Ent-\nten dieses Abkommens gewährt werden.                                wicklungs- und Wachstumspotential der Tschechischen Republik\nzu steigern. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit sollen die Wirt-\nGesellschaften der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 49 wird\nschaftsbeziehungen auf einer möglichst breiten Grundlage zum\nspätestens am Ende der in Artikel 7 genannten Übergangszeit\nVorteil beider Vertragsparteien gestärkt werden.\nZugang zu den Vergabeverfahren in der Tschechischen Republik\nunter Bedingungen gewährt, die nicht weniger günstig sind als die     (2) Politische und andere Maßnahmen zur Förderung der wirt-\nBedingungen, die Gesellschaften der Tschechischen Republik         schaftlichen und sozialen Entwicklung der Tschechischen Repu-\ngewährt werden.                                                     blik, bauen auf dem Grundsatz der langfristig tragbaren Entwick-","3334                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994. Teil II\nlung auf. Bei diesen Maßnahmen sollten Umweltbelange von             - Förderung der Übernahme der technischen Regelwerke der\nAnfang an vollauf berücksichtigt werden; ferner sollten sie den           Gemeinschaft und der europäischen Normen und Konformi-\nErfordernissen einer ausgewogenen sozialen Entwicklung Rech-              tätsprüfungsverfahren;\nnung tragen.\n- soweit angebracht, Abschluß von Abkommen über gegenseiti-\n(3) Im Mittelpunkt der Zusammenarbeit sollten daher Maßnah-            ge Anerkennung in diesen Bereichen;\nmen im Zusammenhang mit der gewerblichen Wirtschaft, ein-\nschließlich Bergbau, Investitionen, Landwirtschaft, Energie, Ver-    - Förderung der Teilnahme der Tschechischen Republik an den\nkehr, Regionalentwicklung und Fremdenverkehr, stehen.                     Arbeiten von Fachorganisationen (CEN, CENELEC, ETSI,\nEOTC).\n(4) Besondere Aufmerksamkeit ist Maßnahmen zu widmen, die\ndie Zusammenarbeit der Länder Mittel- und Osteuropas im Hin-             (3) Soweit angebracht, leistet die Gemeinschaft der Tschechi-\nblick auf eine harmonische Entwicklung der Region stärken kön-       schen Republik technische Hilfe.\nnen.\nArtikel 73                                                          Artikel 76\nIndustrielle Zusammenarbeit                            Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technik\n(1) Ziel der Zusammenarbeit ist die Förderung der Modernisie-        (1) Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit in der\nrung und Umstrukturierung der staatlichen und privaten Industrie     Forschung und technischen Entwicklung. Folgenden Maßnahmen\nder Tschechischen Republik wie auch die industrielle Zusammen-       wird besondere Aufmerksamkeit gewidmet:\narbeit zwischen Wirtschaftsbeteiligten beider Seiten vor allem im    - Austausch von Informationen über die jeweilige Politik und die\nHinblick auf die Stärkung des Privatsektors.                             jeweiligen Tätigkeiten im Bereich von Wissenschaft und Tech-\n(2) Besondere Aufmerksamkeit gilt                                     nik;\nder Umstrukturierung einzelner Wirtschaftszweige; in diesem      - Veranstaltung gemeinsamer wissenschaftlicher Treffen (Semi-\nZusammenhang prüft der Assoziationsrat vor allem die Proble-         nare und Workshops);\nme des Kohle- und Stahlsektors sowie die Fragen im Zusam-        - gemeinsame FuE-Tätigkeiten zur Förderung des wissenschaft-\nmenhang mit der Umstellung der Rüstungsindustrie;                    lichen Fortschritts und des Transfers von Technologie und\n- der Gründung neuer Unternehmen in potentiellen Wachs-                  Know-how;\ntumsbereichen.                                                   - Bildungsmaßnahmen und Mobilitätsprogramme für Forscher\n(3) Die Initiativen der industriellen Zusammenarbeit berücksich-      und Fachleute beider Seiten;\ntigen die von der Tschechischen Republik aufgestellten Prioritä-     - Entwicklung eines die Forschung und die Anwendung neuer\nten. Die Initiativen sollten vor allem darauf abzielen, geeignete        Techniken begünstigenden Umfelds und angemessener Schutz\nRahmenbedingungen für Unternehmen zu schaffen, die Manage-               des geistigen Eigentums an Forschungsergebnissen;\nmentfähigkeiten zu verbessern und die Transparenz der Märkte\n- Teilnahme der Tschechischen Republik an Gemeinschaftspro-\nund Bedingungen für Unternehmen zu fördern; gegebenenfalls\ngrammen im Einklang mit Absatz 3.\nschließen solche Maßnahmen technische Hilfe ein.\nSoweit angebracht, wird technische Hilfe geleistet.\nArtikel 74                                 (2) Der Assoziationsrat legt die geeigneten Verfahren für die\nInvestitionsförderung und Investitionsschutz                     Entwicklung der Zusammenarbeit fest.\n(1) Die Zusammenarbeit zielt ab auf die Schaffung eines günsti-       (3) Die Zusammenarbeit aufgrund des Rahmenprogramms der\ngen Klimas für inländische und ausländische Privatinvestitionen,    Gemeinschaft für Forschung und technische Entwicklung wird\ndie für den wirtschaftlichen und industriellen Wiederaufbau der     durch besondere Übereinkünfte geregelt, die nach den gesetzli-\nTschechischen Republik wesentlich sind.                              chen Verfahren jeder Vertragspartei ausgehandelt und geschlos-\nsen werden.\n(2) Die Schwerpunkte der Zusammenarbeit sind folgende:\ndie Verbesserung der industriellen Rahmenbedingungen für                                     Artikel 77\nInvestitionen in der Tschechischen Republik;\nAllgemeine und berufliche Bildung\n- die Ausdehnung von lnvestitionsförderungs- und Investitions-\n(1) Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammen, das\nschutzabkommen durch die Mitgliedstaaten und die Tschechi-\nNiveau der Allgemeinbildung und der beruflichen Qualifikationen\nsche Republik;\nin der Tschechischen Republik unter Berücksichtigung der Priori-\n- Anwendung geeigneter Vereinbarungen über den Kapital-             täten der Tschechischen Republik anzuheben. Institutionelle Rah-\ntransfer;                                                        men und Pläne für die Zusammenarbeit werden auf der Basis der\n- die weitere Deregulierung und Verbesserung der wirtschaftli-       Europäischen Stiftung für Berufsausbildung des des TEMPUS-\nchen Infrastruktur;                                              Programms entwickelt. Die Beteiligung der Tschechischen Repu-\nblik an anderen Gemeinschaftsprogrammen könnte in diesem\n- Austausch von Informationen über Investitionsmöglichkeiten im      Zusammenhang gleichfalls erwogen werden.\nRahmen von Handelsmessen, Ausstellungen, Handelswochen\nund anderen Veranstaltungen.                                        (2) Die Zusammenarbeit umfaßt vor allem folgende Bereiche\nund erfolgt im Einklang mit den von den Vertragsparteien gemein-\nsam festzulegenden Modalitäten:\nArtikel 75                             - Reform der allgemeinen und beruflichen Bildung in der Tsche-\nIndustrienormen und Konformitätsprüfung                           chischen Republik;\n(1) Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammen,      - Erstausbildung, Ausbildung am Arbeitsplatz und Umschulung,\ndie einschlägigen Vorschriften der Tschechischen Republik voll       einschließlich der Ausbildung von Führungskräften der Privat-\nin Einklang mit den technischen Regelwerken der Gemein-              wirtschaft sowie höherer Beamte, insbesondere auf noch fest-\nschaft und den europäischen Normen und Konformitätsprü-              zulegenden vorrangigen Gebieten;\nfungsverfahren zu bringen.                                       - Zusammenarbeit zwischen Universitäten, zwischen Universitä-\n(2) Zu diesem Zweck soll durch die Zusammenarbeit folgendes           ten und Firmen und Mobilitätsmaßnahmen für Lehrer, Schüler\nangestrebt werden:                                                       und Studenten, Verwaltungskräfte und Jugendliche;","Nr. 50 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994                                          3335\n- Förderung der Lehrtätigkeit im Bereich der europäischen Stu-        - Kernenergiesektor;\ndien an geeigneten Lehranstalten;\n- die Bereiche Strom und Gas, auch unter Berücksichtigung der\n- gegenseitige Anerkennung von Studienzeiten und Diplomen.                Möglichkeit des Verbunds der Versorgungsnetze;\n(3) Im Bereich der Übersetzung_zielt die Zusammenarbeit vor-       - Ausarbeitung von Rahmenbedingungen für die Zusammen-\nrangig ab auf die Ausbildung von Ubersetzern und Dolmetschern             arbeit zwischen Unternehmen dieses Sektors, worunter auch\nund die Verbreitung der Sprachnormen und der Terminologie der             die Förderung von Joint Ventures fallen kann;\nGemeinschaft.                                                         - Transfer von Technologie und Know-how, wozu, soweit ange-\nbracht, auch die Förderung und Vermarktung wirksamer Ener-\nArtikel 78                                   gie-Technologien gehören kann.\nLandwirtschaft und Agroindustrie\nArtikel 80\n(1) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich zielt ab auf die\nModernisierung der Landwirtschaft und der Agroindustrie. Insbe-                            Nukleare Sicherheit\nsondere geht es um:                                                     (1) Die Zusammenarbeit zielt ab auf eine sichere Nutzung der\n-   Entwicklung privater landwirtschaftlicher Betriebe und Ver-       Kernenergie.\ntriebsnetze, Lagerungs- und Vermarktungstechniken usw.;             (2) Die Zusammenarbeit erstreckt sich vor allem auf folgende\n- Modernisierung der Infrastrukturen im ländlichen Raum (Ver-         Bereiche:\nkehr, Wasserversorgung, Telekommunikation);                       - nukleare Sicherheit, Katastrophenschutz und Katastrophenma-\n-   Raumordnung einschließlich Bebauungs- und Stadtplanung;              nagement im Nuklearsektor;\nSteigerung der Produktivität und der Qualität durch geeignete    - Strahlenschutz, einschließlich der Überwachung der Umwelt-\nMethoden und Produkte; Ausbildung und Überwachung des                verstrahlung;\nEinsatzes von Umweltschutztechniken im Zusammenhang mit           - Probleme des Brennstoffzyklus und der sicheren Verwahrung\nProduktionsmitteln;                                                  von spaltbarem Material;\n-   Entwicklung und Modernisierung der Verarbeitungsbetriebe         - Entsorgung radioaktiver Abfälle;\nund ihrer Vermarktungstechniken;\n- Stillegung und Demontage von Kernkraftwerken;\n-   Förderung der Komplementarität in der Landwirtschaft;\n- Dekontaminierung.\n-   Förderung der industriellen Zusammenarbeit in der Landwirt-\n(3) Die Zusammenarbeit schließt auch einen Informations- und\nschaft und des Austauschs von Know-how, insbesondere zwi-\nErfahrungsaustausch sowie FuE-Tätigkeiten gemäß Artikel 76\nschen dem Privatsektor der Gemeinschaft und der Tschechi-\nschen Republik;                                                   ein.\n-   Entwicklung der Zusammenarbeit im Bereich der Gesundheit                                     Artikel 81\nvon Tieren und Pflanzen mit dem Ziel einer schrittweisen An-\ngleichung an die Gemeinschaftsnormen durch Unterstützung                                       Umwelt\nvon Ausbildungsmaßnahmen und Durchführung von Kontrol-              (1) Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusam-\nlen.                                                              menarbeit beim Schutz der Umwelt und der menschlichen Ge-\n(2) Zu diesem Zweck leistet die Gemeinschaft, soweit ange-        sundheit die sie zur Priorität erhoben haben.\nbracht, technische Hilfe.                                               (2) Die Zusammenarbeit betrifft:\n- eine wirksame Überwachung der Verschmutzungsniveaus; Sy-\nArtikel 79                                   stem zur Erfassung von Informationen über den Zustand der\nEnergie                                     Umwelt;\n(1) Nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen arbeiten die Ver-      - die Bekämpfung der regionalen und grenzüberschreitenden\ntragsparteien im Hinblick auf die schrittweise Integration der Ener-     Luftverschmutzung;\ngiemärkte der Tschechischen Republik und der Gemeinschaft            - die langfristige, wirksame und umweltschonende Energiege-\nzusammen. Besondere Beachtung schenken sie den Vorschlägen               winnung und -nutzung; die Sicherheit von Industrieanlagen;\nder Gemeinschaft für eine Europäische Energiecharta und der              Entwicklung entsprechender Technologien und Gewinnungs-\nparallelen Integration ihrer Energiemärkte mit denen der anderen         verfahren;\nmittel- und osteuropäischen Länder.\n- die Klassifizierung und den unbedenklichen Einsatz von Che-\n(2) Die Zusammenarbeit umfaßt unter anderem, soweit ange-             mikalien;\nbracht, technische Hilfe in den folgenden Bereichen:\n- die wirksame Verhütung und Verringerung der Wasserver-\n- die Ausarbeitung und Planung der Energiepolitik auf nationaler         schmutzung, insbesondere der Verschmutzung von Trinkwas-\nund regionaler Ebene;                                                serquellen und grenzüberschreitenden Wasserläufen;\n- stärkere Öffnung des Energiemarktes, einschließlich der Er-            die Verringerung, Wiederverwendung und saubere Entsorgung\nleichterung des Transitverkehrs von Gas und Strom;                   von Abfällen (einschließlich radioaktiver Abfälle);\n-   Untersuchungen im Hinblick auf die Modernisierung der Ener-          die Auswirkungen der Landwirtschaft auf die Umwelt; die Bo-\ngieinfrastruktur;                                                    denerosion, den Schutz der Wälder sowie der Pflanzen- und\n- bessere Verteilung und Verbesserung und Diversifizierung der           Tierwelt; die Wiederherstellung des ökologischen Gleichge-\nVersorgung;                                                          wichts auf dem lande;\nVerwaltung und Ausbildung im Energiebreich;                      - die Raumordnung, einschließlich Bebauungs- und Stadtpla-\nnung;\n-   Entwicklung der Energieressourcen;\n- den Einsatz wirtschaftlicher und fiskalischer Instrumente;\n-   Förderung von Energieeinsparungen und wirksamer Energie-\nnutzung;                                                         - globale Klimaveränderungen und deren Verhinderung;\nUmweltauswirkungen der Energiegewinnung und des Ener-            - Umwelterziehung und Umweltbewußtsein;\ngieverbrauchs;                                                   -   internationale Umweltschutzübereinkommen.","3336                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\n(3) Die Zusammenarbeit erfolgt durch:                               - Informationsaustausch über die Politik im Bereich der Tele-\nkommunikation;\n- Austausch von Informationen und Sachverständigen, auch auf\ndem Gebiet des Transfers von sauberen Technologien; Ent-           - Austausch von technischen und sonstigen Informationen sowie\nwicklung von Umweltinformationssystemen;                               Veranstaltung von Seminaren, Workshops und Konferenzen\nfür Sachverständige beider Seiten;\n- Ausbildungsprogramme;\n- Ausbildungs- und Beratungstätigkeiten;\n- gemeinsame Forschungsarbeiten;\n- Technologietransfer;\n- Angleichung der Rechtsvorschriften (Gemeinschaftsnormen);\n- Ausführung von gemeinsamen Projekten durch die zuständi-\n- Zusammenarbeit auf regionaler Ebene (auch im Rahmen der\ngen Einrichtungen beider Seiten;\nEuropäischen Umweltagentur nach deren Gründung durch die\nGemeinschaft) und auf internationaler Ebene;                       - Einführung europäischer Normen, Zertifizierungssysteme und\nHarmonisierungskonzepte;\n- Entwicklung von Strategien, insbesondere zu globalen Umwelt-\nfragen und Klim~veränderungen.                                     - Förderung neuer Kommunikationsmittel, -dienste und -einrich-\ntungen, insbesondere für kommerzielle_ Anwendungen.\nArtikel 82                                 (2) Diese Maßnahmen konzentrieren sich auf die folgenden\nVerkehr                                vorrangigen Bereiche:\n(1) Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken die Zu-          - Modernisierung des Telekommunikationsnetzes der Tschechi-\nsammenarbeit, um der Tschechischen Republik folgendes zu                    schen Republik und Einbeziehung in die europäischen und\ninternationalen Netze;\nermöglichen:\nUmstrukturierung und Modernisierung des Verkehrswesens;            - Zusammenarbeit mit den europäischen Normenorganisatio-\nnen;\n- Verbesserung des Personen- und Güterverkehrs sowie des\nZugangs zu den Verkehrsmärkten durch Beseitigung admini-           - Integration der transeuropäischen Systeme; Rechts- und Ver-\nstrativer, technischer und sonstiger Hemmnisse;                       waltungsvorschriften im Bereich der Telekommunikation;.\nErleichterung des Transitverkehrs der Gemeinschaft durch die      - Verwaltung des Telekommunikationssektors in dem neuen\nTschechische Republik im Straßen-, Eisenbahn-, Binnen-                wirtschaftlichen Umfeld: Organisationsstrukturen Strategie und\nschiffs- und kombinierten Verkehr;                                    Planung, Beschaffungsgrundsätze;\nErreichung von betrieblichen Standards, die denen in der Ge-      - Raumordnung, einschließlich Bebauungs- und Stadtplanung.\nmeinschaft vergleichbar sind.\n(2) Die Zusammenarbeit betrifft insbesondere:                                                  Artikel 84\n- Programme für die Ausbildung in Wirtschaft, Recht und Tech-                            Banken, Versicherungen,\nnik;                                                                            andere Finanzdienstleistungen\nund Rechnungsprüfung\n- technische Hilfe, Beratung und Informationsaustausch;\n(1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen mit dem Ziel,\n- Bereitstellung von Mitteln zur Entwicklung der Infrastruktur in      einen angemessenen Rahmen für die Entwicklung des Sektors\nder Tschechischen Republik.                                       der Banken, der Versicherungen und der sonstigen Finanzdienst-\n(3) Vorrangige Bereiche der Zusammenarbeit sind:                   leistungen in der Tschechischen Republik zu schaffen und aus-\nzubauen.\n- bauliche und Modernisierungsmaßnahmen im Straßenverkehr\neinschließlich der schrittweisen Lockerung der Transitbedin-      a) Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf:\ngungen;                                                                -   Die Einführung eines allgemeinen Rechnungswesens, das\n- Verwaltung der Eisenbahn und der Flughäfen einschließlich                     mit den europäischen Normen vereinbar ist;\nZusammenarbeit zwischen den zuständigen nationalen Be-\n-   Ausbau und Umstrukturierung des Sektors der Banken\nhörden;                                                                    und der sonstigen Finanzdienstleistungen;\n- Modernisierung von Straßen, Binnenschiffahrtsstraßen, Ei-                 -   Verbesserung der Aufsichts- und Geschäftsregeln für\nsenbahnlinien, Häfen und Flughäfen auf wichtigen Strecken                  Banken und Finanzdienstleistungen;\nvon gemeinsamem Interesse und transeuropäischen Verbin-\ndungen;                                                                -   Vorbereitung der Übersetzung der Rechtsvorschriften der\nGemeinschaft und der Tschechischen Republik;\n- Raumordnung einschließlich Bebauungs- und Stadtplanung;\n-   Vorbereitung von terminologischen Glossaren;\n- Förderung des kombinierten Verkehrs Schiene/Straße, des\nContainerverkehrs, des Güterumschlags und des Baus von                 -   Informationsaustausch,    insbesondere   über    geplante\nTerminals;                                                                 Rechtsvorschriften.\n- Erneuerung der technischen Ausrüstung im Verkehr, um die            b) Zu diesem Zweck umfaßt die Zusammenarbeit technische\nStandards der Gemeinschaft zu erreichen;                              Hilfe und Ausbildungsmaßnahmen.\n- Förderung von gemeinsamen Technologie- und Forschung-                  (2) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen mit dem Ziel, in\nsprogrammen im Einklang mit Artikel 76;                          der Tschechischen Republik leistungsfähige Systeme der Rech-\nnungsprüfung nach den in der Gemeinschaft üblichen Methoden\n- Ausarbeitung von Rechtsvorschriften und Durchführung einer          und Verfahren zu entwickeln.\nVerkehrspolitik, die mit der Verkehrspolitik in der Gemeinschaft\nvereinbar ist.                                                   a) Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf folgendes:\n-   Einrichtung eines unabhängigen Obersten Rechnungs-\nArtikel 83                                       hofes in der Tschechischen Republik;\nTelekommunikation                                   -   Einrichtung interner Rechnungsprüfungsstellen in Behör-\nden;\n(1) Die Vertragsparteien erweitern und verstärken die Zusam-\nmenarbeit in diesem Bereich und leiten zu diesem Zweck insbe-             -   Austausch relevanter Information über Rechnungsprü-\nsondere folgende Maßnahmen ein:                                                fungssysteme;","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994                                        3337\n-    Vereinheitlichung der Rechnungsprüfungsunterlagen;        - Austausch von Sachverständigen;\n-    Ausbildung und Beratung.                                  - Zusammenarbeit zwischen Unternehmen;\nb) Soweit angebracht, leistet die Gemeinschaft dabei technische     - Informationsaustausch sowie Verwaltungs- und sonstige rele-\nHilfe.                                                             vante Hilfe für Firmen, Ausbildungsmaßnahmen.\nArtikel 85                                 (2) Im Bereich der Beschäftigung konzentriert sich die Zusam-\nmenarbeit zwischen den Vertragsparteien vor allem auf die Ver-\nWährungspolitik                           besserung von Arbeitsvermittlungs- und Berufsberatungsdien-\nAuf Antrag der Behörden der Tschechischen Republik leistet        sten, die Durchführung flankierender Maßnahmen und die Förde-\ndie Gemeinschaft technische Hilfe, um die Maßnahmen der              rung der lokalen Entwicklung zur Unterstützung der industriellen\nTschechischen Republik zur Einführung der vollen Konvertierbar-      Umstrukturierung.\nkeit der Krone und zur schrittweisen Annäherung ihrer Politik an     Sie umfaßt auch Maßnahmen wie die Durchführung von Studien,\ndie Politik des Europäischen Währungssystems zu unterstützen.        die Hilfe durch Sachverständige sowie Informations- und Ausbil-\nDazu gehört ein informeller Informationsaustausch über die           dungsmaßnahmen.\nGrundsätze und das Funktionieren des Europäischen Wäh-\nrungssystems.                                                          (3) Im Bereich der sozialen Sicherheit zielt die Zusammenarbeit\nzwischen den Vertragsparteien darauf ab, das Sozialversiche-\nArtikel 86                              rungssystem an das neue wirtschaftliche und soziale Umfeld\nanzupassen, in erster Linie durch die Hilfe von Sachverständigen\nGeldwäsche                                sowie Informations- und Ausbildungsmaßnahmen.\n(1) Die Vertragsparteien sind sich einig über die Notwendigkeit,\nin jeglicher Form und durch Zusammenarbeit zu verhindern, daß\nihre Finanzsysteme zum Waschen von Erlösen aus Straftaten im\nallgemeinen und aus Drogendelikten im besonderen mißbraucht                                      Artikel 89\nwerden.                                                                                     Fremdenverkehr\n(2) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich umfaßt Amtshilfe\nDie Vertragsparteien verstärken und entwickeln ihre Zusam-\nund technische Hilfe mit dem Ziel, geeignete Normen gegen die       menarbeit; dies schließt insbesondere folgendes ein:\nGeldwäsche festzulegen, die den von der Gemeinschaft und            - Erleichterung des Fremdenverkehrs;\neinschlägigen internationalen Gremien, insbesondere der Finan-\n- Intensivierung des Informationsflusses durch internationale\ncial Action Task Force (FATF), festgelegten Normen gleichwertig\nNetze, Datenbanken usw.;\nsind.\n- Transfer von Know-how durch Ausbildung, Austausch und\nArtikel 87                                 Seminare; -regionale Fremdenverkehrsprojekte wie grenzüber-\ngreifende Projekte, Städtepartnerschaften usw.;\nRegionalentwicklung\n- Gedankenaustausch und Gewährleistung eines angemesse-\n(1) Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit im           nen Informationsaustausches Ober zentrale Fremdenverkehrs-\nBereich der Regionalentwicklung und der Raumordnung.                    themen von beiderseitigem Interesse;\n(2) Zu diesem Zweck können folgende Maßnahmen ergriffen          - Förderung des lnfrastrukturausbaus als Anreiz für Investitionen\nwerden:                                                                 im Fremdenverkehrssektor.\n- Informationsaustausch zwischen nationalen, regionalen und\nlokalen Behörden über Fragen der Regional- und Raumord-\nnungspolitik;                                                                                Artikel 90\n- Hilfe für die Tschechische Republik bei der Ausarbeitung dieser                Kleine und mittlere Unternehmen\nPolitik;                                                           (1) Die Vertragsparteien arbeiten hin auf die Entwicklung und\n- gemeinsame Aktionen regionaler und lokaler Behörden im            Stärkung der kleinen und mittleren Unternehmen des privaten\nBereich der Wirtschaftsentwicklung;                             Sektors und der Zusammenarbeit zwischen KMU in der Gemein-\nschaft und der Tschechischen Republik.\n- Prüfung koordinierter Konzepte für die Entwicklung von Grenz-\ngebieten zwischen der Gemeinschaft und der Tschechischen           (2) Sie fördern den Austausch von Informationen und Fachwis-\nRepublik und sonstigen Gebieten der Tschechischen Republik      sen in folgenden Bereichen:\nmit einem starken Regionalgefälle;\n- Schaffung der rechtlichen, administrativen, technischen, steu-\n- gegenseitige Besuche zur Sondierung der Möglichkeiten für             erlichen und finanziellen Voraussetzungen für die Gründung\nZusammenarbeit und Hilfe;                                           und Erweiterung von KMU sowie für grenzübergreifende Zu-\n- Austausch von Beamten oder Sachverständigen;                          sammenarbeit;\ntechnische Hilfe;                                               - Bereitstellung der von den KMU benötigten untemehmensspe-\nzifischen Dienstleistungen (Ausbildung von Führungskräften,\n- Aufstellung von Programmen für den Informations- und Erfah-           Rechnungswesen, Marketing, Qualitätskontrolle usw.) sowie\nrungsaustausch durch verschiedene Methoden einschließlich           Stärkung der Einrichtungen, die derartige Dienstleistungen er-\nSeminaren.                                                         bringen;\nArtikel 88                                Herstellung geeigneter Kontakte zu Entscheidungsträgern in\nZusammenarbeit im sozialen Bereich                          der Gemeinschaft mit dem Ziel der Verbesserung der Unter-\nrichtung der KMU und der Förderung der grenzübergreifenden\n(1) Im Bereich des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit\nZusammenarbeit (z.B. Business Cooperation Network (BC-NET), ·\nentwickeln die Vertragsparteien eine Zusammenarbeit mit dem\nEuro-Info-Zentren, Konferenzen usw.).\nZiel, das Niveau von Gesundheitsschutz und Sicherheit am Ar-\nbeitsplatz unter Ausrichtung am Schutzniveau in der Gemein-            (3) Die Zusammenarbeit umfaßt technische Hilfe insbesondere\nschaft zu verbessern. Die Zusammenarbeit umfaßt insbesondere        für die Schaffung einer geeigneten institutionellen Grundlage für\nfolgendes:                                                          die KMU auf nationaler und regionaler Ebene in den Bereichen\n- technische Hilfe;                                                 Finanzen, Ausbildung, Beratung, Technologie und Handel.","3338                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nArtikel 91                               - Bereitstellung geeigneter makro- und mikroökonomischer Da-\nInformation und Kommunikation                              ten für die Privatwirtschaft;\nIm Bereich der Information und Kommunikation treffen die Ge-     - Gewährleistung des Datenschutzes;\nmeinschaft und die Tschechische Republik geeignete Maßnah-          - Austausch von statistischen Informationen.\nmen zur Förderung eines wirksamen Informationsaustauschs.\n(3) Soweit angebracht, wird von der Gemeinschaft technische\nVorrang erhalten Programme, die Basisinformationen über die\nHilfe geleistet.\nGemeinschaft für die breite Öffentlichkeit sowie Fachinformatio-\nnen für interessierte Kreise in der Tschechischen Republik ver-\nmitteln; dazu gehört nach Möglichkeit auch der Zugang zu den                                     Artikel 95\nDatenbanken der Gemeinschaft.\nWi rtsch a f tswisse n sc haften\n(1) Die Gemeinschaft und die Tschechische Republik erleich-\nArtikel 92                               tern den wirtschaftlichen Reform- und Integrationsprozeß durch\nVerbraucherschutz                              eine Zusammenarbeit zur Verbesserung der Kenntnis der wesent-\nlichen Aspekte ihrer Volkswirtschaften sowie der Durchführung\n(1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen mit dem Ziel, die\nder Wirtschaftspolitik in einer Marktwirtschaft.\nvolle Vereinbarkeit des Verbraucherschutzsystems der Tschechi-\nschen Republik mit dem der Gemeinschaft zu erreichen.                  (2) Zu diesem Zweck werden die Gemeinschaft und die Tsche-\nchische Republik                  '\n(2) Zu diesem Zweck umfaßt die Zusammenarbeit im Rahmen\nder bestehenden Möglichkeiten:                                      - Angaben über die gesamtwirtschaftliche Leistung, die Wirt-\nschaftsaussichten und die Entwicklungsstrategien austau-\n- Austausch von Informationen und Sachverständigen;\nschen, soweit dies angebracht ist;\n- Zugang zu den Datenbanken der Gemeinschaft;\n- gemeinsam Wirtschaftsfragen von beiderseitigem Interesse\n- Ausbildungsmaßnahmen und technische Hilfe.                            einschließlich der Gestaltung der Wirtschaftspolitik und der\nInstrumente für deren Durchführung analysieren;\nArtikel 93                               - insbesondere durch das Aktionsprogramm für die Zusammen-\nZoll                                    arbeit im Bereich der Wirtschaftswissenschaften eine ausge-\ndehnte Zusammenarbeit zwischen Wirtschaftswissenschaften\n(1) Das Ziel der Zusammenarbeit besteht darin, die Einhaltung        und Führungskräften der Wirtschaft in der Gemeinschaft und in\naller Vorschriften zu gewährleisten, die in Verbindung mit dem         der Tschechischen Republik fördern, um den Transfer von\nHandel angenommen werden sollen, und für die Annäherung der             Know-how für die Konzeption der Wirtschaftspolitik zu be-\nZollregelung der Tschechischen Republik an die der Gemein-             schleunigen und für eine weitere Verbreitung der für diese\nschaft zu sorgen, um damit die in diesem Abkommen geplanten             Politik relevanten Forschungsergebnisse zu sorgen.\nLiberalisierungsmaßnahmen zu erleichtern.\n(2) Die Zusammenarbeit betrifft insbesondere folgendes:\n- Informationsaustausch;                                                                         Artikel 96\n- Entwicklung einer grenzübergreifenden Infrastruktur zwischen                                     Drogen\nden Vertragsparteien;                                              (1) Die Zusammenarbeit richtet sich in erster Linie auf die\n- Herstellung einer Verbindung zwischen den Versandverfahren        Erhöhung der Wirksamkeit von Strategien und Maßnahmen zur\nder Gemeinschaft und der Tschechischen Republik;                Verhinderung der Versorgung und des widerrechtlichen Handels\nmit Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen und zur\n- Vereinfachung der Kontrollen und Förmlichkeiten im Güterver-      Bekämpfung des Mißbrauchs solcher Produkte.\nkehr;\n(2) Die Vertragsparteien einigen sich auf die erforderlichen\n- Veranstaltung von Seminaren und Praktika.                         Methoden der Zusammenarbeit zur Erreichung dieser Ziele ein-\nSoweit angebracht, wird technische Hilfe geleistet.                 schließlich der Modalitäten der Durchführung gemeinsamer Ak-\ntionen. Ihr Vorgehen wird auf Konsultationen und enger Zusam-\n(3) Unbeschadet sonstiger Maßnahmen der Zusammenarbeit\nmenarbeit bei der Festlegung der Z1ele und strategischen Maß-\ngemäß diesem Abkommen und insbesondere gemäß Artikel 96\nnahmen in den in Absatz 1 genannten Bereichen basieren.\nwird die Amtshilfe zwischen den Verwaltungsbehörden in Zollan-\ngelegenheiten zwischen den Vertragsparteien durch das Protokoll        (3) Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien\nNr. 6 geregelt.                                                     schließt technische Hilfe und Amtshilfe ein, Insbesondere in fol-\nArtikel 94                               genden Bereichen: Konzeption und Durchführung nationaler\nRechtsvorschriften; Schaffung von Einrichtungen und Informa-\nZusammenarbeit im Bereich der Statistik                     tionszentren sowie von Sozial- und Gesundheitszentren; Perso-\n(1) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich dient der Entwick-      nalausbildung und Forschung; Verhütung der mißbräuchlichen\nlung eines leistungsfähigen Statistiksystems, damit rasch und       Verwendung von Ausgangsstoffen zur widerrechtlichen Herstel-\nrechtzeitig zuverlässige Statistiken vorliegen, die zur Planung und lung von Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen.\nÜberwachung des Reformprozesses und zur Entwicklung von             Die Vertragsparteien können einvernehmlich weitere Bereiche\nPrivatunternehmen in der Tschechischen Republik benötigt wer-       einbeziehen.\nden.\n(2) Zu diesem Zweck arbeiten die Vertragsparteien insbesonde-\nre im Hinblick auf folgendes zusammen:                                                             Titel VII\n- Ausbau des statistischen Dienstes der Tschechischen Repu-                            Kulturelle Zusammenarbeit\nblik;\n- Angleichung an die international (und insbesondere in der                                      Artikel 97\nGemeinschaft) angewendeten Methoden, Normen und Klassi-\n(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die kulturelle Zusam-\nfikationen;                                                     menarbeit zu fördern. Soweit angebracht, werden die von der\n- Bereitstellung der erforderlichen Daten für die Unterstützung     Gemeinschaft oder von einem oder mehreren Mitgliedstaaten\nund Überwachung der Wirtschaftsreform;                          durchgeführten Programme für kulturelle Zusammenarbeit auf die","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994                                        3339\nTschechische Republik ausgedehnt und zusätzliche Aktivitäten        Finanzorganisationen im Rahmen der G-24 die Möglichkeit prü-\nvon gemeinsamem Interesse entwickelt.                               fen, vorübergehend Finanzhilfe zu gewähren, um\nDiese Zusammenarbeit kann insbesondere folgendes betreffen:         - Maßnahmen zu unterstützen, die darauf abzielen, die Konver-\n- Übersetzung literarischer Werke;                                      tierbarkeit der Währung der Tschechischen Republik einzufüh-\nren und aufrechtzuerhalten;\n- Erhaltung und Restaurierung von Denkmälern und Stätten\n(architektonisches und kulturelles Erbe);                        - die Bemühungen um mittelfristige Stabilisierung und Struktur-\nanpassung zu unterstützen, einschließlich Zahlungsbilanzhilfe.\n- Ausbildungsmaßnahmen für die im kulturellen Bereich Täti-\ngen;                                                                (2) Diese Finanzhilfe hängt davon ab, daß die Tschechische\nRepublik der G-24, soweit angebracht, vom IWF genehmigte\n- europabezogene Kulturveranstaltungen.                             Programme für die Konvertierbarkeit und/oder die Umgestaltung\n(2) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Förderung der audiovi-  seiner Wirtschaft vorlegt, daß diese die Zustimmung der Gemein-\nsuellen Industrie in Europa zusammen. Insbesondere können sich     schaft finden, daß die Tschechische Republik an diesen Program-\ndie audiovisuellen Medien In der Tschechischen Republik an den     men festhält und daß letztlich eine rasche Umstellung auf Finanz-\nAktionen beteiligen, die von der Gemeinschaft im Rahmen des        mittel aus privaten Quellen erreicht wird.\nMEDIA-Programms 1991-1995 durchgeführt werden; dabei sind             (3) Der Assoziationsrat wird über die Bedingungen dieser Hilfe\ndie Verfahren, die von den für die Verwaltung der jeweiligen       und die Erfüllung der von der Tschechischen Republik im Zusam-\nAktion zuständigen Gremien festgelegt werden, sowie die Bestim-    menhang mit dieser Hilfe eingegangenen Verpflichtungen unter-\nmungen der Entscheidung des Rates der Europäischen Gemein-         richtet.\nschaften vom 21. Dezember 1990 zur Festlegung des Programms\nzu beachten.\nArtikel 102\nDie Vertragsparteien werden ihre Politik in bezug auf die Regle-\nDie Finanzhilfe der Gemeinschaft wird festgelegt entsprechend\nmentierung grenzübergreifender Rundfunk- und Fernsehsen-\ndem festgestellten Bedarf und dem Entwicklungsstand der Tsche-\ndungen, die technischen Normen und die Förderung der europäi-\nchischen Republik sowie unter Berücksichtigung der Prioritäten\nschen audiovisuellen Technik koordinieren und, soweit ange-\nund der Aufnahmekapazität der Wirtschaft der Tschechischen\nbracht, harmonisieren.\nRepublik, der Rückzahlungskapazität sowie der Erzielung von\nFortschritten bei der Einführung der Marktwirtschaft und der Um-\nstrukturierung in der Tschechischen Republik.\nTitel VIII\nFinanzielle Zusammenarbeit\nArtikel 103\nArtikel 98                                Im Hinblick auf einen optimalen Einsatz der verfügbaren Mittel\nsorgen die Vertragsparteien dafür, daß die Beiträge der Gemein-\nZur Erreichung der Ziele dieses Abkommens und im Einklang        schaft eng koordiniert werden mit den Beiträgen aus anderen\nmit den Artikeln 99, 100, 102 und 103 und unbeschadet des          Quellen, wie Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, andere Länder,\nArtikels 101 erhält die Tschechische Republik vorübergehend        einschließlich G-24, und internationale Finanzorganisationen, ins-\nFinanzhilfe von der Gemeinschaft in Form von Zuschüssen und        besondere der Internationale Währungsfonds, die Internationale\nDarlehen einschließlich Darlehen der Europäischen Investitions-    Bank für Wiederaufbau und Entwicklung und die Europäische\nbank gemäß Artikel 18 der Satzung der Bank.                        Bank für Wiederaufbau und Entwicklung.\nArtikel 99\nTitel IX\nDiese Finanzhilfe umfaßt:\n- die Maßnahmen im Rahmen des PHARE-Programms gemäß\nInstitutionelle, Allgemeine und Schlußbestimmungen\nder Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 des Rates in ihrer geänder-\nten Fassung für die Dauer ihrer Anwendbarkeit; danach werden                                Artikel 104\nZuschüsse der Gemeinschaft entweder im Rahmen des\nEs wird ein Assoziationsrat eingesetzt, der die Durchführung\nPHARE Programms auf Mehrjahresbasis oder eines neuen\ndieses Abkommens überwacht. Der Assoziationsrat tagt einmal\nMehrjahresfinanzrahmens bereitgestellt, der von der Gemein-\njährlich auf Ministerebene und jedesmal, wenn die Umstände dies\nschaft nach Konsultationen mit der Tschechischen Republik\nerfordern. Er prüft alle wichtigen Fragen, die sich aus dem Abkom-\nund unter Berücksichtigung der Artikel 102 und 103 festgelegt\nmen ergeben, sowie alle anderen bilateralen oder internationalen\nwird;\nFragen von gemeinsamem Interesse.\n- das (die) Darlehen der Europäischen Investitionsbank bis zum\nAblauf des Zeitraums für ihre Gewährung; nach Konsultationen                               Artikel 105\nmit der Tschechischen Republik wird die Gemeinschaft den\nHöchstbetrag und den Zeitraum für die Gewährung von Darle-        (1) Der Assoziationsrat besteht aus den Mitgliedern des Rates\nhen der Europäischen Investitionsbank an die Tschechische      der Europäischen Gemeinschaften und Mitgliedern der Kommis-\nRepublik für die folgenden Jahre festlegen.                    sion der Europäischen Gemeinschaften einerseits und aus von\nder Regierung der Tschechischen Republik ernannten Mitgliedern\nandererseits.\nArtikel 100\n(2) Die Mitglieder des Assoziationsrats können sich nach Maß-\nDie Ziele und die Bereiche der Finanzhilfe der Gemeinschaft\ngabe seiner Geschäftsordnung vertreten lassen.\nwerden In einem Richtprogramm festgelegt, das zwischen beiden\nVertragsparteien vereinbart wird. Die Vertragsparteien unterrich-     (3) Der Assoziationsrat legt seine Geschäftsordnung fest.\nten den Assoziationsrat.                                              (4) Den Vorsitz im Assoziationsrat führt abwechselnd ein Mit-\nglied des Rates der Europäischen Gemeinschaften und ein Mit-\nArtikel 101                             glied der Regierung der Tschechischen Republik nach Maßgabe\n(1) Die Gemeinschaft wird im Bedarfsfall unter Berücksichti-    der Geschäftsordnung.\ngung aller verfügbaren Finanzinstrumente auf Antrag der Tsche-        (5) Soweit angebracht, nimmt die Europäische Investitionsbank\nchischen Republik und in Koordinierung mit den internationalen     als Beobachter an den Arbeiten des Assoziationsrates teil.","3340                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nArtikel 106                                   (2) Der Parlamentarische Assoziationsausschuß legt seine Ge-\nschäftsordnung fest.\nZur Erreichung der Ziele dieses Abkommens und in den darin\nvorgesehenen Fällen ist der Assoziationsrat befugt, Beschlüsse            (3) Den Vorsitz im Par1amentarischen Assoziationsausschuß\nzu fassen. Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien verbind-       führt abwechselnd das Europäische Par1ament und das Par1a-\nlich; diese treffen die erforder1ichen Maßnahmen zu ihrer Durch-       ment der Tschechischen Republik nach Maßgabe der Ge-\nführung. Der Assoziationsrat kann auch zweckdienliche Empfeh-          schäftsordnung.\nlungen abgeben.                                                                                     Artikel 112\nDie Beschlüsse und Empfehlungen des Assoziationsrats werden               Der Parlamentarische Assoziationsausschuß kann den Asso-\nvon den beiden Vertragsparteien einvernehmlich ausgearbeitet.          ziationsrat um sachdienliche Informationen zu der Durchführung\ndieses Abkommens ersuchen; dieser erteilt dann dem Ausschuß\nArtikel 107                                die erbetenen Informationen.\n(1) Jede der beiden Vertragsparteien kann den Assoziationsrat      Der Par1amentarische Assoziationsausschuß wird über die Be-\nmit jeder Streitigkeit in bezug auf Anwendung oder Auslegung           schlüsse des Assoziationsrats unterrichtet.\ndieses Abkommens befassen.                                             Der Par1amentarische Assoziationsausschuß kann Empfehlungen\n(2) Der Assoziationsrat kann die Streitigkeit durch Beschluß       an den Assoziationsrat richten.\nbeilegen.\n(3) Jede Partei ist verpflichtet, die Maßnahmen zu treffen, die                                 Artikel 113\nzur Durchführung des in Absatz 2 genannten Beschlusses erfor-              Im Geltungsbereich dieses Abkommens verpflichten sich die\nderlich sind.                                                          Vertragsparteien, dafür zu sorgen, daß natür1iche und juristische\n(4) Kann die Streitigkeit nicht gemäß Absatz 2 beigelegt wer-      Personen der anderen Vertragspartei ohne Benachteiligung ge-\nden, so kann eine Partei der anderen Partei die Bestellung eines       genüber den eigenen Staatsangehörigen die zuständigen Gerich-\nSchiedsrichters notifizieren; die andere Partei ist verpflichtet, bin- te und Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien anrufen kön-\nnen zwei Monaten einen zweiten Schiedsrichter zu bestellen. Für        nen, um ihre persönlichen Rechte und ihre Eigentumsrechte,\ndie Anwendung dieses Verfahrens gelten die Gemeinschaft und             einschließlich der Rechte an geistigem, gewerblichem und kom-\ndie Mitgliedstaaten zusammen als eine Streitpartei.                     merziellem Eigentum, geltend zu machen.\nDer Assoziationsrat bestellt einen dritten Schiedsrichter.\nArtikel 114\nDie Schiedssprüche ergehen mit Stimmenmehrheit.\nKeine Bestimmung dieses Abkommens hindert eine Vertrags-\nJede Partei ist verpflichtet, die zur Durchführung des Schieds-         partei daran, alle Maßnahmen zu ergreifen,\nspruchs erforderlichen Maßnahmen zu treffen.\na) die sie für notwendig erachtet, um die Weitergabe von Infor-\nmationen zu verhindern, die ihren wesentlichen Sicherheits-\nArtikel 108                                     interessen widerspricht;\n(1) Der Assoziationsrat wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben      b) die die Herstellung von oder den Handel mit Waffen, Munition\nvon einem Assoziationsausschuß unterstützt, dem Vertreter der                und Kriegsmaterial oder eine für Verteidigungszwecke unent-\nMitglieder des Rates der Europäischen Gemeinschaften und Mit-               behrliche Forschung, Entwicklung oder Produktion betreffen;\nglieder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einer-               diese Maßnahmen dürfen die Wettbewerbsbedingungen hin-\nseits und Vertreter der Regierung der Tschechischen Republik                sichtlich der nicht eigens für militärische Zwecke bestimmten\nandererseits angehören, bei denen es sich normalerweise um                  Waren nicht beeinträchtigen;\nhohe Beamte handelt.\nc) die sie zur Wahrung ihrer eigenen Sicherheitsinteressen im\nDer Assoziationsrat legt in seiner Geschäftsordnung Arbeitsweise            Falle schwerwiegender innerstaatlicher Störungen der öffentli-\nund Aufgaben des Assoziationsausschusses fest, zu denen auch                chen Sicherheit und Ordnung, Im Kriegsfall, bei einer ernsten,\ndie Vorbereitung der Tagungen des Assoziationsrates gehört.                 eine Kriegsgefahr darstellenden intemationalen Spannung\n(2) Der Assoziationsrat kann seine Befugnisse dem Assozia-              oder in Erfüllung der von ihr übernommenen Verpflichtungen\ntionsausschuß übertragen. In diesem Fall faßt der Assoziations-             zur Aufrechterhaltung des Friedens und der internationalen\nausschuß seine Beschlüsse nach Maßgabe des Artikels 106.                     Sicherheit für notwendig erachtet.\nArtikel 115\nArtikel 109\n(1) In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und\nDer Assoziationsrat kann Sonderausschüsse oder Arbeitsgrup-\nunbeschadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen:\npen einsetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unter-\nstützen.                                                               - bewirken die von der Tschechischen Republik gegenüber der\nDer Assoziationsrat legt in seiner Geschäftsordnung die Zusam-            Gemeinschaft angewandten Regelungen keiner1ei Diskriminie-\nmensetzung und die Aufgaben sowie die Arbeitsweise derartiger             rung zwischen den Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigen\nAusschüsse oder Arbeitsgruppen fest.                                      oder deren Gesellschaften oder Firmen;\n- bewirken die von der Gemeinschaft gegenüber der Tschechi-\nArtikel 110                                    schen Republik angewandten Regelungen keinertei Diskrimi-\nnierung zwischen Staatsangehörigen oder Gesellschaften oder\nEs wird ein Parlamentarischer Assoziationsausschuß einge-              Firmen der Tschechischen Republik.\nsetzt. In diesem Gremium treffen Abgeordnete des Par1aments\nder Tschechischen Republik und des Europäischen Par1arnents              (2) Absatz 1 berührt nicht das Recht der Vertragsparteien, ihre\nzu einem Meinungsaustausch zusammen. Er tagt in regelmäßi-            einschlägigen Steuervorschriften gegenüber Steuerpflichtigen\ngen Zeitabständen, die er selbst festlegt                             anzuwenden, die sich hinsichtlich Ihres Wohnsitzes nicht in einer\ngleichartigen Situation befinden.\nArtikel 111\nArtikel 116\n(1) Der Par1amentarische Assoziationsausschuß besteht aus\nAbgeordneten des Europäischen Parlaments einerseits und Ab-               Für Ursprungswaren der Tschechischen Republik gilt bei der\ngeordneten des Parlaments der Tschechischen Republik ande-             Einfuhr in die Gemeinschaft keine günstigere Behandlung, als sie\nrerseits.                                                             die Mitgliedstaaten einander gewähren.","-------- - - - - - - - - - - -\nNr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994                                         3341\nDie Behandlung, die der Tschechischen Republik gemäß Titel IV                                         Artikel 122\nund Titel V Kapitel I gewährt wird, darf nicht günstiger sein als\nDieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deut-\ndiejenige, die die Mitgliedstaaten einander gewähren.\nscher, englischer, französischer, griechischer, italienischer, nie-\nderländischer, portugiesischer, spanischer und tschechischer\nArtikel 117                                 Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbind-\nlich ist.\n(1) Die Vertragsparteien treffen alle allgemeinen oder besonde-\nren Maßnahmen, die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus die-                                       Artikel 123\nsem Abkommen erforderlich sind. Sie sorgen dafür, daß die Ziele\nDieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach ihren\ndieses Abkommens erreicht werden.\neigenen Verfahren genehmigt.\n(2) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß die andere\nDieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in\nVertragspartei einer Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht\nKraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander\nnachgekommen ist, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen.\nden Abschluß der in Absatz 1 genannten Verfahren notifiziert\nAbgesehen von besonders dringlichen Fällen unterbreitet sie vor\nhaben.\nErgreifen dieser Maßnahmen dem Assoziationsrat alle zw~ck-\ndienlichen Informationen für eine gründliche Prüfung der Situa-        Dieses Abkommen ersetzt mit seinem Inkrafttreten das am 7. Mai\ntion, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu            1990 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäi-\nfinden.                                                                schen Wirtschaftsgemeinschaft, der Europäischen Atomgemein-\nschaft und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen\nEs sind mit Vorrang solche Maßnahmen zu wählen, die das\nRepublik über Handel und handelspolitisc~e u~d wirtschaftl_iche\nFunktionieren dieses Abkommens am wenigsten stören. Diese\nZusammenarbeit und das am 28. Juni 1991 in Brussel paraphierte\nMaßnahmen werden dem Assoziationsrat unverzüglich notifiziert\nProtokoll zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und\nund sind auf Antrag der anderen Vertragspartei Gegenstand von\nStahl und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Re-\nKonsultationen im Assoziationsrat.\npublik bis zu dessen Inkrafttreten.\nArtikel 118\nArtikel 124\nBis zur Verwirklichung der Gleichheit der Rechte von Einzelper-\n(1) Angesichts der Tatsache, daß durch das am 16. Dezember\nsonen und Wirtschaftsbeteiligten nach Maßgabe dieses Abkom-\n1991 unterzeichnete Interimsabkommen über Handel und Han-\nmens läßt dieses Abkommen die Rechte unberührt, die diesen\ndelsfragen zwischen der Gemeinschaft und der Tschechischen\naufgrund bestehender Abkommen zwischen einem oder mehre-\nund Slowakischen Föderativen Republik, geändert durch die am\nren Mitgliedstaaten einerseits und der Tschechischen Republik\n21. Dezember 1993 von der Gemeinschaft und der Tschechischen\nandererseits gewährt werden.\nRepublik bzw. der Slowakischen Republik unterzeichneten Zusatz-\nprotokolle (ABI. Nr. L 25 vom 29. Januar 1994, S. 11 ), mit \"Yirku~g\nArtikel 119                                vom 1. März 1992 Bestimmungen in Kraft gesetzt worden sind, die\nDie Protokolle Nrn. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 8 und die Anhänge I bis den Bestimmungen einiger Teile des Abkommens und damit des\nXVII sind Bestandteil dieses Abkommens.                                am 16. Dezember 1991 unterzeichneten Europa-Abkommens zwi-\nschen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und der Tsche-\nchischen und Slowakischen Föderativen Republik, insbesondere\nArtikel 120                                den Bestimmungen über den Warenverkehr, gleichwertig sind,\nDieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.              kommen die Vertragsparteien überein, daß unter diesen Umstän-\nden für Titel 111, die Artikel 64, 66 und 67 des Abkommens und die\nJede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifizierung\nProtokolle Nm. 1 (mit Ausnahme seines Artikels 3), 2, 3, 4, 5 und 6\nan die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt\nunter ,,Zeitpunkt des lnkrafttretens des Abkommens\" zu verstehen\nsechs Monate nach dem Tag dieser Notifizierung außer Kraft.\nist:\n- der 1. März 1992 für die zum Zeitpunkt des lnkrafttretens des\nArtikel 121\nAbkommens wirksam werdenden Verpflichtungen und\nDieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur\n- der 1. Januar 1992 für die nach Inkrafttreten des Abkommens\nGründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Ver-\nwirksam werdenden Verpflichtungen, deren Wirksamwerden\ntrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft und der\nunter Bezugnahme auf den Zeitpunkt des lnkrafttretens festge-\nVertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für\nlegt ist.\nKohle und Stahl angewendet werden, und nach Maßgabe dieser\nVerträge einerseits sowie für das Gebiet der Tschechischen Re-             (2) Tritt das Abkommen nach dem 1. Januar eines Jahres in\npublik andererseits.                                                   Kraft, so gilt das Protokoll Nr. 7.","3342                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nListe der Anhänge\nArtikel 9 Absatz 1  Definition der industriellen und landwirtschaftlichen Waren\nArtikel 19 Absatz 2\nII   Artikel 10 Absatz 2 Zollzugeständnisse der Gemeinschaft\nIII  Artikel 1O Absatz 3 Zollzugeständnisse der Gemeinschaft\nIV   Artikel 11 Absatz 1 Zollzugeständnisse der Tschechischen Republik\nV    Artikel 11 Absatz 2 Zollzugeständnisse der Tschechischen Republik\nVI   Artikel 11 Absatz 3 Zollzugeständnisse der Tschechischen Republik\nVII  Artikel 11 Absatz 4 Zollzugeständnisse der Tschechischen Republik\nVIII Artikel 11 Absatz 5 Zollzugeständnisse der Tschechischen Republik: Mengenmäßige\nAusfuhrbeschränkungen\nIX   Artikel 14 Absatz 3 Ausfuhrlizenzen unterliegende Waren der Tschechischen\nRepublik\nX    Artikel 18 Absatz 1 landwirtschaftliche Verarbeitungszeugnisse\nArtikel 18 Absatz 2 landwirtschaftliche Komponenten\nXIa  Artikel 21 Absatz 2 landwirtschaftliche Zugeständnisse der Gemeinschaft\nXIb  Artikel 21 Absatz 2 landwirtschaftliche Zugeständnisse der Gemeinschaft\nXII  Artikel 21 Absatz 4 Regelung für die Einfuhr von lebenden Rindern\nin die Gemeinschaft\nXIII Artikel 21 Absatz 4 landwirtschaftliche Zugeständnisse der Gemeinschaft\nXIV  Artikel 21 Absatz 4 landwirtschaftliche Zugeständnisse der Tschechischen\nRepublik\nXV   Artikel 24          Fischereizugeständnisse der Gemeinschaft\nXVIa Titel IV Kapitel II Niederlassung: ,.Finanzdienstleistungen\"\nXVIb Artikel 45 Absatz 1 Niederlassung: Sektoren, die unter die Regelung „bis Ende der\nZiffer i            Übergangszeit\" fallen\nArtikel 45 Absatz 5\nArtikel 51 Ziffer i\nXVIc Artikel 45          Niederlassung: ,,Ausgenommene Sektoren\"\nAbsätze 5 und 6\nXVII Artikel 67 Absatz 2 Geistiges Eigentum","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994                                3343\nAnhang I\nListe der in den Artikeln 9 und 19 des Abkommens genannten Waren\nKN-Code                                           Warenbezeichnung\nex 3502                 Albumine, Albuminate und andere Albuminderivate:\nex 3502 10              - Eieralbumin:\n- - anderes:\n3502 10 91           - - - getrocknet (in Blättern, Flocken, Kristallen, Pulver usw.)\n3502 10 99           - - - anderes\nex 3502 90              - andere:\n- - Albumine, ausgenommen Eieralbumin:\n- - - Molkenproteine (Lactalbumin):\n3502 90 51           - - - - getrocknet (in Blättern, Flocken, Kristallen, Pulver usw.)\n3502 90 59           - - - - andere\n4501                 Naturkork, unbearbeitet oder nur zugerichtet, Korkabfälle; Korkschrot und Kork-\nmehl\n5201 00              Baumwolle, weder gekrempelt noch gekämmt\n3501                 Flachs, roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von Flachs\n(einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)\n5302                 Hanf (Cannabis sativa L.), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und\nAbfälle von Hanf (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)","3344        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nAnhang II\nListe der in den Artikel 10 Absatz 2 genannten Waren\nKN-Code 1993\n7202 21 10\n7202 21 90\n7202 29 00","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994                          3345\nAnhang III\nListe der in Artikel 10 Absatz 3 genannten Waren\nAusgangszoll- Ausgangszoll-                            Ausgangszoll- Ausgangszoll-\nkontingent      plafonds                               kontingent     plafonds\nKN-Code 1993      (') C)         (2) (')               KN-Code 1993     C) C)         (2) (')\n(in ECU)      (in ECU)                                (in ECU)      (in ECU)\n(1)             (2)            (3)                     (1)           (2)            (3)\n2523                                   4 926,240       3904 10 00                            2 992,500\n3904 21 00\n2817 00 00                                  31,800\n3904 22 00\n2818 10 00                              2 834,370\n3912 20 19                              519,750\n2823 00 00                              2 495,790      3912 20 90\n2827 10 00                 114,840                     3920 20 21                                12,960\n2831 10 00                                410.850      3920 20 29\n28319000\n3903                                  4 474,800\n2833 22 00                                 112,860     3915 20 00\n2833 25 00                                             3920 30 00\n549,100\n3920 99 50\n2835 23 00                                  44,550\n4011 40                               4 038,210\n2836 60 00                                977,130      40115010\n2902 50 00                              9 277,290      40115090\n4013 20 00\n2902 60 00               2 122,320                     4013 90 10\n2903 22 00                                    1,880\n401110 00               3 402,000\n2903 61 00                                412,830      4011 20\n2905 31 00                                             40113090\n39,690\n4011 91\n2907 11 00                                 182,650     4011 99\n2907 15 00                                654,390      4012 10 30\n4012 10 50\n2909 41 00                                  11,030     4012 10 80\n2917 11 00                                 196,020     4012 20 90\n4012 90 10\n2918 14 00                 140,700                     4012 90 90\n2921 19 30                                252,450      4013 10 10\n401310 90\n2921 41 00                              2 202,750\n4013 90 90\n2933 71 00                              1 859,280\n4202 12 11                            3 150,000\n2936 22 00                                  10,500     4202 12 19\n2936 28 00                                             4202 22 10\n2936 29 90                                             4202 32 10\n29414000                                               4202 92 11\n8,820\n4202 92 18\n3102 10 10                 131,670\n4202 11 10                            4 725,000\n3102 30 10                                  10,710     420211 90\n3102 30 90                                             4202 12 91\n3102 40 10                              1 669,800      4202 12 99\n3102 40 90                                             42021991\n4202 19 99\n3102 80 00                                676,000      4202 21 00\n3102 10 90                                 184,920     4202 22 90\n3102 21 00                                             4202 29 00\n3102 29 00                                             4202 31 00\n3102 50 90                                             4202 32 90\n3102 60 00                                             4202 39 00\n3102 70 00                                             4202 91 10\n3102 90 00                                             4202 91 80\n4202 92 91\n3105                                   2 801,400       4202 92 98\n3206 42 00                                  99,990     4202 99\n3605 00 00                                380,240      4203 10 00              3 870,000\n4203 21 00\n39012000                              12 993,750\n4203 29 91","3346                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nAusgangszoll-     Ausgangszoll-                         Ausgangszoll-   Ausgangszoll-\nkontingent         plafonds                             kontingent       pJafonds\nKN-Code 1993      (') (3)           (2) C)              KN-Code 1993      (') (')        (2) (')\n(in ECU)          (in ECU)                              (in ECU)       (in ECU)\n(1)             (2)               (3)                     (1)           (2)            (3)\n4203 29 99                                              7304 10 10               5 788,300\n4203 30 00                                              7304 10 30\n4203 40 00                                              7304 10 90\n7304 20 91\n4203 2910              23 125,600\n7304 20 99\n4411                     2 000,000                      7304 31 91\n6401                       365,820                      7304 31 99\n7304 3910                           1\n6402\n7304 39 51\n6403                     1 926,250                      7304 39 59\n6404                       739,010                      7304 39 91\n6405 90 10                                              7304 39 93\n7304 39 99\n6908                     2 951,410                      7304 4190\n6911                       572,220                      7304 4910\n7304 49 91\n7004                     1405,800\n7304 49 99\n7005                       873,1_80                     7304 5111\n7304 51 19\n7010 90 21                                 1 924,400\n7304 51 91\n7010 90 31\n7304 51 99\n7010 90 41\n7304 5910\n7010 90 43\n7304 59 31\n7010 90 45\n7304 59 39\n7010 90 47\n7304 59 91\n7010 90 51\n7304 59 93\n7010 90 53\n7304 59 99\n7010 90 55\n7304 90 90(7)\n7010 90 57\n7010 90 61                                              7305 11 00\n7010 90 67                                              7305 12 00\n7010 90 71                                              7305 19 00\n7010 90 77                                              7305 20 10\n7010 90 81                                              7305 20 90\n7010 90 87                                              7305 31 00\n7010 90 99                                              7305 39 00\n7013                     2 740,500                      7305 90 00\n7306 10 11\n7019 10 51                241,500                       7306 10 19\n7207 19 39                                    407,700   7306 10 90\n7207 20 79                                              7306 20 00\n7216 60 11                                              7306 30 21\n7216 60 19                                              7306 30 29\n7216 60 90                                              7306 30 51\n7216 90 50                                              7306 30 59\n7216 90 60                                              7306 30 71\n7216 90 91                                              7306 30 78\n7216 90 93                                              7306 30 90\n7216 90 95                                              7306 40 91\n7216 90 97                                              7306 40 99\n7216 90 98                                              7306 50 91\n7306 50 99\n7217 11 10                                 1 339,100    7306 60 31\n72171191                                               7306 60 39\n72171199                                                7306 60 90\n7217 12 10                                              7306 90 00(7)\n7217 12 90\n7217 13 11                                              7317                                      805,750\n72171319\n7318 15 81                 415,500\n72171391\n7217 i3 99                                              8532                                    3 874,500\n7217 19 10                                                                       1 686,600\n8539 10  90\n721719 90\n8539 21 30\n7217 21 00\n8539 21 91\n7217 22 00                                              8539,21 99\n7217 23 00\n8539 22 10\n7217 29 00\n8539 22 90","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994                                                        3347\nAusgangszoll- Ausgangszoll-                                                 Ausgangszoll-        Ausgangszoll-\nkontingent      plafonds                                                      kontingent            plafonds\nKN-Code 1993       (') (3)       (2) (3)                 KN-Code 1993                           C) (3)               (2) (3)\n(in ECU)      (in ECU)                                                       (in ECU)             (in ECU)\n(1)             (2)           (3)                           (1)                              (2)                  (3)\n8539 29 31                                          9403    10 91\n8539 29 39                                          9403    10 93\n8539 29 91                                          9403    10 99\n8539 29 99                                          9403    20 91\n9403     20 99\n8540 11 10                              2 619,540\n8540 11 30                                          9403    30 11\n8540 11 50                                          9403    30 19\n8540 11 80                                          9403    30 91\n9403    30 99\n8701 20                   3 601,620                 9403    40 00\n8701 90                 10 649,340                  9403    50 00\n9403    60 10\n8703 21 10                            79 678,170    9403    60 30\n8703 22 11                                          9403    60 90\n8703 22 19                                          9403    70 90\n8703 23 11                                          9403    90 10\n8703 23 19                                          9403    90 30\n8703 31 10                                          9403    90 90\n8703 32 11\n8703 32 19                                          9405 91 19                                                              1 039,500\n8703 33 11*10---- <·>\n8703 33 19*10----e>                                 (') Für Einfuhren über diese Kontingente hinaus wendet die Gemeinschaft die Zollsitze\n8703 90 90*11---- (6 )                                  an, die sich aus dem Abkommen ergeben.\n(') Für Einfuhren über diese Plafonds hinaus kann die Gemeinschaft die Zollsätze wieder-\n8704 22 91                              6 350,400       einführen. die sich aus dem Abkommen ergeben.\n8704 22 99                                          (') Diese  Beträge werden wie folgt erhöht:\n8704 23 91                                              - um   20 v. H. zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens\n8704 23 99                                              - um   weitere 20 v. H. am 1. Januar 1993\n- um   weitere 10 v. H. am 1. Juli 1993\n9401 20 00                              9 395,840       - um   weitere JO v. H. am 1. Januar 1994.\n9401 30 10                                         (') Wohnmobile, neu, mit einem Hubraum von mehr als 2 500 cm' bis J 000 cm'.\n9401 30 90                                         (') Andere Fahrzeuge, neu, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel\n9401 40 00                                              oder Halbdieselmotor) mit einem Hubraum von mehr als 2 500 cm' bis J 000 cm',\n(•) Andere Fahrzeuge als mit Elektromotor, neu, mit einem Hubraum von nicht mehr als\n9401 50 00\nJ 000 cm'.\n9401 61 00\n(') Vom 1. Juni 1993 bis zum 31. Dezember 1995 gelten vorbehaltlich späterer Änderungen\n9401 69 00                                              die Bestimmungen der Beschlüsse 1/93(C) und 1/93(S) des Gemischten Ausschusses\n9401 71 00                                              gemäß dem am 16. Dezember 1991 unterzeichneten Interimsabkommen über Handel\n9401 79 00                                              und Handelsfragen zwischen der Gemeinschaft und der CSFR, geänden durch die am\n21. Dezember 1993 von der Gemeinschaft und der Tschechischen Republik bzw. der\n9401 80 00                                              Slowakischen Republik unterzeichneten Zusatzprotokolle (ABI. Nr. 25 L vom 29. Januar\n9401 90 90                                              1994, s. 11).\n9403 10 10                            47 005,680\n9403 10 51\n9403 10 59","3348        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nAnhang IV\nListe der in Artikel 11 Absatz 1 genann~en Waren\n2501 00                            290611\n2513 21                            290612\n2520 20                            290614\n2522 10                            290619\n2522 20                            2906 21\n2522 30                            2906 29\n290712\n2703 00                            290713\n2707 10                            290714\n2707 20                            290719\n2707 30                            2907 21\n2707 40                            2908 90\n2707 50                            2911 00\n2707 60                            2912 12\n2707 91                            2912 29\n271112                             2912 49\n271113                             2914 21\n271114                             2914 23\n271119                             2914 29\n2712 90                            2914 30\n2713 90                            2915 32\n2713 90                            2917 12\n2715 00                            291714\n2932 21\n2803 00                            2935 00\n2804 80                            2936 21\n280610                             2936 22\n280910                             2936 23\n2811 21                            2936 24\n2811 29                            2936 25\n2816 10                            2936 26\n2816 20                            2936 90\n2816 30                            293710\n2818 20                            2937 21\n2818 30                            2937 22\n2822 00                            2937 29\n282410                             2937 91\n2824 20                            2937 99\n2824 90                            2938 10\n2827 37                            2938 90\n2829 11                            2939 21\n2830 30                            2939 29\n2832 10                            2939 30\n2832 20                            2939 70\n2832 30                            2941 20\n2833 11                            294140\n2833 22                            2941 50\n2833 23                            2941 90\n2833 29\n2833 30                            3002 10\n2836 20                            3002 90\n2836 40                            3003 10\n2836 60                            3003 31\n2836 91                            3005 90\n2836 92                            300610\n2840 20                            3006 20\n2841 30                            3006 30\n2841 40                            3006 50\n2841 90\n2843 29                            3101 00\n2844 10                            310110\n2844 30                            3105 90\n2846 10\n2846 90                            3201 10\n2847 00                            3201 20\n2849 20                            3201 30\n2851 00                            3201 90\n3204 12\n2903 21                            320413\n2905 17                            3214 10\n2905 22                            3214 90\n2905 29                            3215 90","Nr. 50 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 3349\n3301 11                            3912 20\n3301 12                            3912 31\n3301 13                            3912 90\n3301 14                            3913 90\n3301 19                            3920 72\n3301 21                            3920 73\n3301 22                            3920,91\n3301 23\n3301 24                            4001 30\n3301 25                            4005 10\n3301 26                            4005 20\n3301 29                            4005 91\n3301 90                            4006 10\n4006 90\n3401 19                            4007 00\n3401 20                            4009 50\n3402 11                            4010 99\n3402 12                            4014 16\n3402 13                            4014 90\n3402 19\n3402 20                            4104 10\n3402 90                            4104 21\n3403 11                            4104 22\n3403 91                            4104 29\n3403 99                            4104 31\n3405 30                            4104 39\n3405 40                            4105 11\n3405 90                            4105 12\n4105 19\n3501 10                            4105 20\n3502 10                            410611\n3502 90                            4106 12\n4106 19\n3603 00                            4106 20\n3604 10                            410710\n3606 10                            4107 90\n3606 90                            4108 00\n4109 00\n3702 10\n3702 31                            4203 10\n3702 32                            4203 21\n3702 39                            4203 30\n3702 41                            4203 40\n3702 42                            4204 00\n3702 43                            4206 90\n3702 44\n3702 51                            4302 11\n3702 52                            4302 12\n3702 53                            4302 13\n3702 54                            4302 19\n3702 55                            4302 20\n3702 56                            4302 30\n3702 91\n3702 92                            4401 21\n3702 93                            4401 27\n3702 94                            440410\n3702 95                            4404 20\n3704 00                            4405 00\n3705 10                            4407 10\n3705 20                            4407 99\n3705 90                            4408 10\n4408 20\n3801 90                            4408 90\n3803 00                            4412 11\n3804 00                            4416 00\n3807 00                            4418 50\n3808 90\n3809 92                            4501 90\n3812 20                            4502 00\n3816 00                            4503 10\n3823 10                            4504 10\n4504 90\n3904 69\n3904 90                            460110\n3907 10\n3907 20                            4802 10\n3907 40                            4802 60\n3907 60                            4806 30\n3912 11                            4806 40\n3912 12                            4814 30\n8","3350     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\n4905 10                       6305 31 91\n4907 00                       6305 31 99\n5002 00                        6402 11\n5004 00\n5005 00                        6501 00\n6505 10\n5107 10                        6507 00\n5107 20\n5108 10                        6703 00\n5108 20                        670411\n5109 10                        670419\n5109 90                        6704 20\n5113 00                        6704 90\n5203 00                        680410\n5205 25                        6804 21\n5205 45                        6804 22\n5206 45                        6804 23\n5207 10                        6804 30\n5207 90                        680510\n6805 30\n5306 10                        680610\n5306 20                        6806 20\n6806 90\n5406 10                        6811 30\n5406 20                        6812 20\n54072011                       6814 10\n5407 41      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Oktober 1994 3351\n7506 10                            8406 11\n7506 20                            8406 19\n750711                             8406 90\n7507 12                            8411 11\n7507 20                            8411 12\n8411 21\n7606 92                            8411 22\n7609 00                            8411 81\n7613 00                            8411 82\n7614 10                            8411 91\n7614 90                            8411 99\n8412 10\n7801 10                            8412 31\n7801 91                            8412 39\n7801 99                            8412 80\n7802 00                            841610\n7804 11                            8416 20\n7804 19                            8416 30\n8416 90\n7906 00                            8418 50\n8418 61\n8003 00                            8418 69\n8004 00                            841911\n8005 10                            842111\n8007 00                            842112\n842119\n8101 10           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           9001 20","Nr. 50 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 3353\n9001 30                            9025 11\n9001 40                            9025 19\n9001 50                            9025 80\n9001 90                            9025 90\n9003 11                            9026 10\n9003 19                            9026 20\n9003 90                            9026 80\n9004 10                            9026,90\n9004 90                            902710\n9005 10                            9027 30\n9005 80                            9027 40\n9005 90                            9027 50\n900610                             9027 80\n9006 20                            9028 20\n9006 30                            9028 90\n9006 40                            9029 20\n9006 51                            9029 90\n9006 52                            903010\n9006 53                            9030 20\n9006 59                            9030 90\n9006 61                            9031 40\n9006 62                            9031 80\n9006 69                            9031 90\n9006 91                            9032 10\n9006 99                            9032 20\n9007 11                            9032 81\n9007 19                            9032 90\n9007 21                            9033 00\n9007 91\n9007 92                            910111\n9008 10                            9101 12\n9008 20                            9101 19\n9008 30                            9101 21\n9008 40                            9101 29\n9101 91\n9008 90\n9101 99\n9009 90\n9102 11\n9010 90\n9102 12\n9011 10\n9102 19\n9011 20\n9102 21\n9011 80\n9102 29\n9011 90\n9102 91\n9012 10\n9102 99\n9012 90\n9103 10\n9013 20\n9104 00\n9013 80\n910511\n9013 90                            9105 19\n9014 10                            9105 21\n9014 80                            9105 29\n9014 90                            9105 91\n9015 20                            9105 99\n9015 30                            9106 10\n9015 40                            9107 00\n9015 80                            9109 11\n9015 90                            9109 19\n9017 10                            9109 90\n9017 20                            9110 11\n9017 90                            9110 12\n9018 11                            9110 19\n9018 19                            9110 90\n9018 32                            9111 10\n9018 39                            9111 20\n9018 50                            9111 80\n9018 90                            9111 90\n9019 10                            9112 10\n9020 00                            9112 80\n9021 11                            9112 90\n902119                             9113 10\n9021 21                            9113 20\n9021 20                            9113 90\n9021 30                            9114 10\n9021 40                            9114 20\n9021 50                            9114 30\n9021 90                            9114 40\n9022 19                           ·9114 90\n9022 21\n9022 29                            9292 10\n9022 30                            9202 90\n9022 90                            9203 00","3354     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\n9204 10\n9204 20\n9205 10\n9205 90\n9206 00\n9209 10\n9209 20\n9209 93\n9209 94\n9209 99\n9301 00\n9303 10\n9303 90\n9305 10\n9305 21\n9305 29\n9305 90\n9306 30\n9306 90\n9307 00\n9403 70\n9405 91\n9507 20\n9601 10\n9602 00\n9603 10\n9603 40\n9604 00\n9608 91\n9609 10\n9609 20\n9611 00\n9614 10\n9614 20\n9614 90\n9615 11\n9615 19\n961610","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 3355\nAnhang V\nListe der in Artikel 11 Absatz 2 genannten Waren\n2505 10                                           2827 60\n2519 90                                           2828 10\n2520 10                                           2828 90\n2523 10                                           2829 19\n2523 21                                           2829 90\n2523 29                                           2830 10\n2523 30                                           2830 20\n2523 90                                           2830 90\n2831 10\n2620 20                                           2831 90\n2833 19\n2707 99                                           2833 21\n2708 10                                           2833 24\n2708 20                                           2833 25\n2712 10                                           2833 26\n2712 20                                           2833 27\n2714 90                                           2833 40\n2834 10\n280110                                            2834 21\n2804 10                                           2834 22\n2804 21                                           2834 29\n2804 29                                           2835 10\n2804 30                                           2835 21\n2804 40                                           2835 22\n2804 50                                           2835 23\n2804 61                                           2835 24\n2804 69                                           2835 25\n2806 20                                           2835 26\n2807 00                                           2835 29\n2808 00                                           2835 39\n281111                                            2836 10\n281119                                            2836 30\n2811 22                                           2836 50\n2812 10                                           2836 70\n2812 90                                           2836-93\n2815 12                                           2836 99\n2815 20                                           2837 11\n2815 30                                           2837 19\n2818 10                                           2838 00\n281910                                            2839 11\n2819 90                                           2839 19\n2820 10                                           2839 20\n2820 90                                           2839 90\n282110                                            2840 11\n2821 20                                           2840 19\n2823 00                                           2840 30\n2825 10                                           284110\n2825 20                                           2841 20\n2825 30                                           2841 50\n2825 40                                           2841 60\n2825 50                                           2841 70\n2825 60                                           2842 10\n2825 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                       2921 29\n2909 50                                 2921 30\n2909 60                                 292142\n291010                                  2921 43\n2910 20                                 2921 44\n2910 30                                 2921 45\n2910 90                                 2921 49\n2912 11                                 2921 51\n2912 13                                 2921 59\n2912 19                                 2922 11\n2912 21                                 2922 12\n2912 30                                 2922 13\n2912 41                                 2922 19\n2912 42                                 2922 21\n2912 50                                 2922 22\n2912 60                                 2922 29\n2913 00                                 2922 30\n2914 19                                 2922 41\n2914 22                                 2922 42\n2914 41                                 2922 49\n2914 49                                 2922 50\n2914 50                                 2923 10\n2914 61                                 2923 20\n2914 69                                 2923 90","Nr. 50 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 3357\n2924 10                                        3204 14\n2924 21                                        3204 15\n2924 29                                        3204 16\n2925 11                                        3204 17\n2925 19                                        3204 19\n2925 20                                        3204 20\n2926 20                                        3204 90\n2926 90                                        3205 00\n2927 00                                        3206 10\n2928 00                                        3206 20\n2929 90                                        3206 30\n2930 10                                        3206 41\n2930 20                                        3206 42\n2930 30                                        3206 43\n2930 40                                        3206 49\n2930 90                                        3206 50\n2931 00                                        3207 10\n2932 11                       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            3909 10\n3701 30                                  3909 20\n3701 91                                  3909 30\n3701 99                                  3909 40\n3702 20                                  3909 50\n3703 10                                  3910 00\n3703 20                                  3911 10\n3703 90                                  3911 90\n370610                                   3912 39\n3706 90                                  3913 10\n3707 10                                  391610\n3707 90                                  3916 20\n3916 90\n3801 10                                  3917 10\n3801 20                                  3917 21\n3801 30                                  3917 22\n3802 90                                  3917 23\n3806 20                                  3917 29\n3806 30                                  3917 31\n3806 90                                  3917 32\n3808 40                                  3917 33\n3809 10               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Oktober 1994 3359\n4011 30                                         4602 10\n4011 40                                         4602 90\n4011 50\n4011 91                                         4801 00\n4011 99                                         4802 20\n4013 10                                         4802 30\n4013 20                                         4803 00\n4013 90                                         4804 11\n401511                                          4804 19\n4015 19                                         4804 21\n4015 90                                         4804 29\n4016 10                                         4804 31\n4016 91                                         4804 39\n4016 92                                         480510\n4016 93                                         4805 30\n4016 94                                         4805 40\n4016 95                                         4806 10\n4016 99                                         4807 91\n4017 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 5003 90","3360         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\n5006 00                                  5209 51\n5007 10                                  5209 52\n5007 20                                  5209 59\n5007 90                                 5210 11\n5210 12\n5106 10                                  5210 19\n5106 20                                  5210 21\n5110 00                                  5210 22\n5111 11                                  5210 29\n511119                                   5210 31\n5111 20                                  5210 32\n5111 30                                  5210 39\n5111 90                                  5210 41\n5112 11                                 5210 42\n5112 19                                  5210 49\n5112 20                                 5210 51\n5112 30                                  5210 52\n5112 90                                 5210 59\n521111\n5204 11                                  5211 12\n5204 19              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Oktober 1994 3361\n5405 00                                            5514 31\n5407 10                                            5514 32\n5407 20                                            5514 33\nausgenommen. 5407 20 11                                         5514 39\n5407 30                                            5514 41\n5408 10                                            5514 42\n5408 32                                            551443\n5408 33                                            551449\n5408 34                                            5515 11\n5515 12\n5501 10                                            5515 13\n5501 20                                            5515 19\n5501 30                                            5515 21\n5501 90                                            5515 22\n5502 00                                            5515 29\n5503 10                                            5515 91\n5503 20                                            5515 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Oktober 1994 3363\n6306 12                                         6812 70\n6306 19                                         6812 90\n6306 21                                         6813 10\n6306 22                                         6813 90\n6306 29                                         6815 10\n6306 31                                         6815 91\n6306 39                                         6815 99\n6306 41\n6306 49                                         6902 10\n6306 91                                         6902 20\n6306 99                                         6902 90\n6307 10                                         6903 10\n6307 20                                         6903 20\n6308 00                                         6903 90\n6904 10\n6403 11                                         6904 90\n6403 20                                         6907 10\n6403 30                                         6907 90\n6403 51                                         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                  7219 11\n6812 50                                        7219 12\n6812 60                                         7219 13","3364         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\n7219 14                                  8203 10\n7219 21                                  8204 11\n7219 22                                  8204 12\n7219 23                                  8204 20\n7219 24                                  8205 10\n7219 31                                  8205 20\n7219 32                                  8205 40\n7219 33                                  8205 51\n7219 34                                  8205 59\n7219 35                                  8205 60\n7219 90                                  8205 70\n7220 11                                  8205 80 .\n7220 12                                  8205 90\n7220 20                                  8207 11\n7220 90                                  8207 12\n7221 00                                  8207 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Oktober 1994 3365\n8407 10                                         8423 81\n8407 21                                         8423 82\n8407 29                                         8423 89\n8407 31                                         8424 10\n8407 32                                         8424 20\n8407 33                                         8424 30\n8407 34                                         8424 81\n8407 90                                         8424 89\n8408 10                                         8424 90\n8408 20                                         8425 11\n8408 90                                         8425 19\n8409 10                                         8425 20\n8409 91                                         8425 31\n8409 99                                         8425 39\n8410 11                                         8425 41\n8410 12                                         8425 42\n8410 13                                         8425 49\n8410 90      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   8428 39\n8414 30                                         8428 40\n8414 40                                         8428 50\n8414 51                                         8428 60\n8414 59                                         8428 90\n8414 60                                         8429 11\n8414 80                                         8429 19\n8414 90                                         8429 20\n8415 10                                         8429 30\n8415 81                                         8429 40\n8415 82                                         8429 51\n8415 83                                         8429 52\n8415 90                                         8429 59\n841710                                          8430 10\n8417 20                                         8430 20\n8417 80                                         8430 31\n8417 90                                         8430 39\n8418 10                                         8430 41\n8418 21             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Oktober 1994 3367\n8480 41                                         8512 20\n8480 49                                         8512 30\n8480 50                                         8512 40\n8480 60                                         8512 90\n8481 10                                         8513 10\n8481 20                                         8513 90\n8481 30                                         8514 10\n8481 40                                         8514 20\n8481 80                                         8514 30\n8481 90                                         8514 40\n8482 10                                         8514 90\n8482 20                                         8515 11\n8482 30                                         8515 19\n8482 50                                         8515 21\n8482 80                                         8515 29\n8483 10                                         8515 31\n8483 20                                         8515 39\n8483 30      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                      9031 30\n8714 95                                 9032 89\n8714 96\n8714 99                                 9103 90\n8715 00                                 9106 20\n8716 10                                 9106 90\n8716 20                                 9108 11","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 3369\n9108 12                                         9504 10\n9108 19                                         9504 20\n9108 20                                         9504 30\n9108 91                                         9504 40\n9108 99                                         9504 90\n9505 10\n9207 10                                         9505 90\n9207 90                                         9506 11\n9208 10                                         950612\n9208 90                                         9506 19\n9209 30                                         9506 21\n9209 91                                         9506 29\n9209 92                                         9506 31\n9506 32\n9302 00                                         9506 39\n9303 20                                         9506 40\n9303 30                                         9506 51\n9304 00                                         9506 59\n9306 10                                         9506 61\n9306 21                                         9506 62\n9306 29                                         9506 69\n9506 70\n9401 10                                         9506 91\n9401 20                                         9506 99\n9401 30                                         950710\n9401 40                                         9507 30\n9401 50                                         9507 90\n9401 61                                         9508 00\n9401 69\n9401 71                                         9601 90\n9401 79                                         9603 21\n9401 80                                         9603 29\n9401 90                                         9603 30\n9402 10                                         9603 50\n9402 90                                         9603 90\n9403 10                                         960500\n9403 20                                         9606 10\n9403 80                                         9606 21\n9403 90                                         9606 22\n9404 10                                         9606 29\n9404 21                                         9606 30\n9404 29                                         9607 11\n9404 30                                         9607 19\n9404 90                                         9607 20\n9405 10                                         960810\n9405 20                                         9608 20\n9405 30                                         9608 31\n9405 40                                         9608 39\n9405 50                                         9608 40\n9405 60                                         9608 50\n9405 92                                         960860\n9405 99                                         9608 99\n9406 00                                         9609 90\n9610 00\n9501 00                                         9612 10\n9502 10                                         9612 20\n9502 91                                         9613 10\n9502 99                                         9613 20\n9503 10                                         9613 30\n9503 20                                         9613 80\n9503 30                                         9613 90\n9503 41                                         9615 90\n9503 49                                         9616 20\n9503 50                                         9617 00\n9503 60                                         9618 00\n9503 70\n9503 80                                         9701 90\n9503 90","3370              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nAnhang VI\nListe der in Artikel 11 Absatz 3 genannten Waren\n2710 00                                        4805 22\n2710 00                                        4805 23\n4805 29\n2814 20                                        4805 50\n2817 00                                        4805 60\n2835 31                                        4805 70\n2837 20                                        4805 80\n2849 10                                        4806 20\n480710\n2902 11\n4808 10\n2902 60\n4809 20\n2903 14\n2903 62                                        481110\n2905 15                                        4816 10\n290711                                         4816 20\n2915 22                                        4818 10\n2915 31                                        4819 10\n2915 33                                        4819 20\n2915 34                                        4819 30\n291611                                         4819 40\n2916 12                                        4819 50\n2918 14                                        4819 60\n2921 41                                        4820 20\n4820 30\n3102 21                                        4820 40\n3102 40                                        4820 50\n3102 80                                        4820 90\n3102 90                                        4822 10\n3105 20                                        4822 90\n3105 59                                        4823 20\n3105 60\n5208 31\n3207 40                                        5208 32\n5208 33\n3602 00                                        5208 39\n5208 41\n3802 10\n5208 42\n3808 10\n3808 20                                        5208 43\n3808 30                                        5208 49\n5209 32\n3904 10                                        5209 42\n390610                                         521142\n3915 10\n3915 20                                        5301 10\n3915 30                                        5301 21\n3915 90                                        5309 11\n3920 51                                        5309 19\n3920 62\n5503 40\n4010 10\n4010 91                                        5603 00\n4011 10                                        5605 00\n4011 20                                        5607 41\n4012 10                                        5607 49\n4012 20                                        5607 50\n4012 90                                        5607 90\n4418 10                                        5702 32\n4418 20                                        5702 42\n4418 90                                        5702 52\n5702 92\n4707 10\n5703 20\n4707 20\n4707 30                                        5703 30\n4707 90                                        5703 90\n5705 00\n4802 40\n4802 51                                        5806 20\n4802 52                                        5806 32\n4802 53                                        5806 39\n4804 41                                        5806 40\n4804 42                                        580710\n4804 49                                        5807 90\n4804 51\n4804 52                                        5911 31\n4804 59                                        5911 32\n4805 21                                        5911 40","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 3371\n5911 90                                            6201 19\n6201 91\n6101 10                                            6201 92\n6101 20                                            6201 93\n6102 10                                            6201 99\n6102 20                                            6202 11\n6102 90                                            6202 12\n6103 11                                            6202 13\n6103 19                                            6202 19\n6103 21                                            6202 91\n6103 22                                            6202 92\n6103 31                                            6202 93\n6103 32                                            6202 99\n610342                                             6203 11\n6104 12                                            6203 12\n6104 13                                            6203 19\n6104 22                                            6203 21\n6104 23                                            6203 22\n6104 29                                            6203 25\n6104 32                                            6203 29\n6104 33                                            6203 31\n6104 39                                            6203 32\n6104 42                                            6203 33\n610443                                             6203 39\n6104 44                                            6203 41\n6104 49                                            6203 42\n6104 52                                            6203 43\n6104 53                                            6203 49\n6104 59                                            6204 11\n6104 62                                            6204 12\n6104 63                                            620413\n6104 69                                            6204 19\n6105 10                                            6204 21\n6105 20                                            6204 22\n6105 90                                            6204 23\n6106 90                                            6204 31\nausgenommen 6106 90 10                                         6204 32\n6107 11                                            6204 33\n6107 12                                            6204 41\n6107 21                                            6204 42\n6107 22                                            6204 43\n6107 29                                            6204 44\n6107 91                                            6204 49\n6107 92                                            6204 51\n6107 99                                            6204 52\n6108 11                                            6204 53\n6108 19                                            6204 61\n6108 21                                            6204 62\n6108 22                                            6204 63\n6108 29                                            6204 69\n6108 31                                            6205 10\n6108 32                                            6205 90\n6108 39                                            6207 11\n6108 91                                            6207 19\n6108 92                                            6207 21\n6108 99                                            6207 22\n6109 10                                            6207 29\n6109 90                                            6207 91\n6110 20                                            6207 99\n6110 30                                            6208 19\n6111 20                                            6208 21\n6112 11                                            6208 91\n6112 12                                            6209 30\n6112 19                                            6210 10\n6112 31                                            6210 40\n6112 39                                            6211 11\n6112 41                                            6211 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Oktober 1994 3373\n7215 90                                         7314 41\n7216 10                                         7314 42\n7216 21                                         7314 49\n7216 22                                         7314 50\n7216 31                                         7315 11\n7216 32                                         7315 12\n7216 33                                         7315 19\n7216 40                                         7315 20\n7216 50                                         7315 81\n7216 60                                         7315 82\n7216 90                                         7315 89\n721711                                          7315 90\n7217 12                                         7317 00\n7217 13                                         7318 11\n7217 19                                         7318 12\n7217 21                                         7318 13\n7217 22                                         7318 14\n7217 23      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          7415 10\n7311 00                                         7415 21\n7312 10                                         7415 31\n7312 90                                         7415 32\n7313 00                                         7415 39\n7314 11                                         7417 00\n7314 19                                         7418 10\n7314 20                                         7418 20\n7314 30                                         7419 91","3374         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\n7419 99                                  8506 11\n8518 22\n7504 00                                  8519 10\n7508 00                                  8522 90\n8535 10\n7603 10                                  8535 21\n7603 20                                  8535 29\n7604 10                                  8535 30\n7604 21                                  8535 40\n7604 29                                  8535 90\n7605 11                                  8536 10\n7605 19                                  8536 20\n7605 21                                  8536 30\n7605 29                                  8536 41\n7606 11                                  8536 49\n7606 12                                  8536 50\n7606 91                                  8536 61\n760711                                   8536 69\n760719                                   8536 90\n7607 20                                  8539 21\n7608 10                                  8539 22\n7608 20                                  8539 29\n7610 10                                  8539 31\n7610 90                                  8546 20\n7611 00\n7612 10                                  8702 10\n7612 90                                  8703 21 90\n7615 10                                  8703 22 90\n7615 20                                  8703 23 90\n7616 10                                  8703 24 90\n7616 90                                  8703 31 90\n8703 32 90\n7803 00                                  8703 33 90\n7804 20                                  8703 90\n7805 00                                  8704 10\n7806 00                                  8704 21\n8704 22\n7903 10                                  8704 23\n7903 90                                  8704 31\n7904 00                                  8704 32\n7905 00                                  8704 90\n790710\n7907 90                                  9023 00\n9024 10\n8005 20                                  9024 80\n8006 00                                  9029 10\n8215 10                                  9201 10\n8215 20                                  9201 20\n8215 91                                  9201 90\n8215 99\n9403 30\n8436 21                                  9403 40\n8452 40                                  9403 50\n8465 96                                  9403 60\n8465 99","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 3375\nAnhang VII\nListe der in Artikel 11 Absatz 4 genannten Waren\n(Neue Personenwagen)\n8703 21 10\n8703 22 11\n8703 22 19\n8703 23 11\n8703 23 19\n8703 24 10\n8703 31 10\n8703 32 11\n8703 32 19\n8703 33 11\n8703 33 19","3376                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nAnhang VIII\nListe der Einfuhrlizenzen unterliegenden Waren\nNichtautomatische Lizenzen bei festen Einfuhrkontingenten\nCode                 Warenbezeichnung                   Menge  Einheit\n2612             Uran erze und ihre Konzentrate                   1    Tonnen\n284410 00        Natürliches und angereichertes Uran              1    Tonnen\n2844 20\n4707             Abfälle und Ausschuß von Papier                  1    Tonnen","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994                                                              3377\nAnhang IX\nListe der Ausfuhrlizenzen unterliegenden Waren')\nMineralische Stoffe\n2505                            Natürliche Sande\n2507 00                         Kaolin, Güteklasse \"Sedlec\" 1. Qualität                                                       Tonnen\n2517 10                         Feldsteine, Kies und zerkleinerte Steine                                                      1 000 m 3\n2523 21 04                      Weißer Zement                                                                                 Tonnen\n2523 29 00                      Grauer Zement                                                                                 Tonnen\n2523 90 90\n2620 11 00                      Rückstände aus der Herstellung von Zink und Schrott aus Zink                                  Tonnen\n7902 0000\n2620 20 00                      Rückstände aus der Herstellung von Blei und Schrott aus Blei                                   Tonnen\n7802 00\n2620 30 00                      Rückstände aus der Herstellung von Kupfer und Schrott aus Kupfer                              Tonnen\n7404 00\n2620 40 00                      Rückstände aus der Herstellung von Aluminium und Schrott aus                                  Tonnen\n7602 00                         Aluminium\n2701                            Steinkohle, Energetik                                                                         Tonnen\n2701                            Steinkohle, zur Verkokung geeignet                                                            Tonnen\n2702                            Braunkohle, einschließlich agglomerierte Braunkohle                                           Tonnen\n2704 00                         Koks (aus metallurgischen Kokereien)                                                          Tonnen\n2704 00                         Koks (aus Grubenkokereien)                                                                    Tonnen\n2710 00 33                      Motorenbenzin                                                                                 Tonnen\n2710 00 35\n2710 00 59                      Dieselöl                                                                                      Tonnen\n2710 00 11                      Leichte Heizöle                                                                               Tonnen\n27100015\n2710 00 39\n2710 00 61                      Schwere Heizöle                                                                               Tonnen\n2710 00 65\n2710 00 69\n2710 00 71\n2710 00 75\n2710 00 79\n2716 00 00                      Elektrischer Strom                                                                           Megawatt-\nstunde\n') Die Lizenzen sind zur Überwachung der Ausfuhren bestimmt. Jede Beschränkung infolge von Schwierigkeiten auf dem Markt der TS für eine in der\nListe aufgeführte Ware ist durch einen Ad-hoc-Beschluß der TS einzuführen und der Gemeinschaft sofon mitzuteilen.","3378                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nErzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien,\neinschließlich pharmazeutische Erzeugnisse\n2207                   Ethylalkohol (natü'rlich und synthetisch)                    Hektoliter\n3002 90 10             Menschliches Blut                                            Kronen/kg\n3002 10                Antisera und andere Blutfraktionen                           Kronen/kg\n3003                   Arzneiwaren                                                  Kronen/kg\n3004\n3102 40                Mischungen von Ammoniumnitrat {Ammonsalpeter) und              Tonne\nCalciumcarbonat\nHäute, Felle und Leder\n410110                 Rohe Häute und Felle von Rindern                              Tonnen\n41012\n4101 30\n4102                   Rohe Häute und Felle von Schafen und Lämmern                  Tonnen\n4103 90 00             Rohe Häute und Felle von Schweinen                            Tonnen\nHolz und Holzwaren\n440110 00              Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Rei-     1 000 m'\nsigbündeln oder ähnlichen Formen\n4401 21 00             Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln, Nadelholz (nicht  1 000 m'\nmehr als 3 % Rinde)\n4401 21 00             Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln, Nadelholz (nicht  1 000 m'\nmehr als 3 % Rinde)\n4401 22 00             Anderes Holz in Form von Plättchen (anderes als Nadelholz)    1 000 m'\n4403 20 00             Stangen aus Rohholz                                           1 000 m1\n4403 91 00\n4403 92 00\n4403 9910\n4403 99 90\n4403 20 00             Andere Stangen aus Faserholz von Nadelbäumen                  1 000 m'\n4403 91 00             Andere Stangen aus Faserholz von Laubbäumen                   1 000 m'\n4403 92 00\n4403 9910\n4403 99 90\n4403 20 00             Rundlinge, industriell, aus Nadelholz                         1 000 m'\n4403 91 00             Rundlinge, industriell, aus Laubholz                          1 000 m'\n4403 92 00\n4403 9910\n4403 99 90\n4406                   Bahnschwellen aus Rohholz, auch gebraucht                     1 000 m'\n440710                 Dimensionsholz für Paletten                                   1 000 m'\n4407 91\n4407 92\n4407 99\n440710                 Nadelschnittholz, nicht bearbeitet                            1 000 m'\n4407 91                Schnittholz von Laubbäumen, nicht bearbeitet                  1 000 m1\n4407 92\n4407 99","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994                        3379\n4406                    Bahnschwellen aus Rohholz, auch gebraucht\n440710                  Dimensionsholz für Paletten                                       1 000 m'\n4407 91\n4407 92\n4407 99\n4407 10                 Nadelschnittholz, nicht bearbeitet\n4407 91                 Schnittholz von Laubbäumen, nicht bearbeitet                      1 000 m3\n4407 92\n4407 99\nHalbstoffe aus Holz, Papier und Waren daraus\n4703 21 00              Gebleichte Halbstoffe aus Holz                                    Tonnen\n4703 29 00\n4704 21 00\n4704 29 00\nEdelmetalle und Waren daraus\n7106                    Silber und Rückstände davon                                           g\n7108                 1  Gold und Rückstände davon                                             g\nUnedle Metalle und Waren daraus\n7201                    Roheisen und nichtlegierter Stahl in Rohblöcken (Ingots)          Tonnen\n7206\n7204                    Abfälle und Schrott, aus Eisen oder Stahl, einschließlich Abfall- Tonnen\nblöcke\n7207-7216               Flachgewalzte Erzeugnisse (ausgenommen USA und Spanien)           Tonnen\n7218-7229\n7301-7302\n7304-7306               Rohre aus Stahl (ausgenommen USA)                                 Tonnen\nInstrumente und Geräte\n9201-9202            1 Musikinstrumente                                                    Stück\n9204-9205\nKunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten\n9705 00 00              Zoologische, botanische, mineralogische oder anatomische           Stück\nSammlungsstücke und Sammlungen; Sammlungsstücke von\ngeschichtlichem, archäologischem, paläontologischem, völker-\nkundlichem oder münzkundlichem Wert\n9706 00 00              Antiquitäten, mehr als 100 Jahre alt (Verbot)                      Stück","3380                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nAnhang X\nIn Artikel 18 genannte Waren, füpr welche die Gemeinschaft bei der Zollfestsetzung\neine landwirtschaftliche Komponente beibehält und die Tschechische Republik bei der\nZollfestsetzung eine landwirtschaftliche Komponente einführen kann\nKN-Code                                          Warenbezeichnung\n2905 43             Mannitol\n2905 44             D-Glucitol {Sorbit)\nex 3505.10             Dextrine und andere Stärken, ausgenommen veretherte und veresterte Stärken der\nUnterposition 3505 10 50\n3505 20             Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken\n3809 10             Zubereitete Schlichtemittel und Appreturmittel auf der Grundlage von Stärken oder\nStärkederivaten\n3823 60             Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994                                                                    3381\nAnhang Xla\n1\nListe der in Artikel 21 Absatz 2 genannten Waren                            )\nDie Abschöpfung für die Waren dieses Anhangs wird um 50 % herabgesetzt.\nDie in Tonnen angegebenen Mengen für das Jahr 3 gelten vom 1. Juli 1993 bis 30. Juni 1994. Die vor dem 1. Juli 1993 eingeführten Mengen, die\nden Betrag für das Jahr 2 um 50 v. H. überschreiten, werden von dem für das Jahr 3 geltenden Betrag in Abzug gebracht.\nDie in Tonnen angegebenen Mengen für das Jahr 4 bzw. das Jahr 5 gelten vom 1. Juli 1994 bis zum 30. Juni 1995 bzw. vom 1. Juli 1995 bis zum\n30. Juni 1996.\nKN-Code                               Warenbezeichnung                                 Jahr 1           Jahr 2            Jahr 3          Jahr 4            Jahr 5\nMenge (in Tonnen)\n0207 10 51            Enten, ...\n0207 10 55\n0207 23 11                                                                                 155             170                 185              200              215\n0207 10 59\n0207 23 19\nex 0207 39 55\nex 0207 43 15\nex 0207 39 73\nex 0207 43 53\nex 0207 39 77\nex 0207 43 63\n0207 10 71            Gänse, ...\n0207 23 51\n0207 10 79                                                                                 900             980               1 060           1 140             1 220\n0207 23 59\n0207 39 53\n0207 43 11\n0207 39 61\n0207 43 23\nex 0207 39 65\nex 0207 43 31\nex 0207 39 67\nex 0207 43 41\n0207 39 71\n0207 43 51\n0207 39 75\n0207 43 61\nex 0207 39 81\nex 0207 43 71\n') Unbeschadet der Vorschrihen für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur richtungsweisend. wobei für das Präferenzsystem im Rahmen\ndieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind. Wenn .ex•-KN-Codes angegeben werden, so ist das Präferenzsystem in Anwendung des KN-Codes zusammen mit der entsprechenden\nWarenbezci<:hnung festzulegen.\n9","3382                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nAnhang Xlb\n1\nListe der in Artikel 21 Absatz 2 genannten Waren            )\nKN-Code                             Warenbezeichnung                             Zoll%\n01011910   Pferde, lebend, zum Schlachten 1)                                       frei\n0101 19 90 Andere                                                                   12\n0203 11 90 Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren, anderes als von   frei\n020312 90  Hausschweinen\n020319 90\n0203 2190\n0203 2290\n0203 2990\n0207 31    Fettlebern von Gänsen oder Enten                                       frei')\n02075010\n020810     Anderes Fleisch und andere genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von        7\nHauskaninchen\n0208 10 90 Andere als Hauskaninchen                                                frei\n020820 00  Froschschenkel\n02089010   Von Haustauben                                                            5\n0208 90 20 Von Wild, ausgenommen von Kaninchen und Hasen                           frei\n0208 90 40\n040900 00  Natürlicher Honig                                                        25\n0602 4090  Veredelte Rosen                                                           6\n0603 9000  Schnittblumen, andere                                                     7\nBlattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und      7\nBlütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder\nZierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder\nanders bearbeitet:\n0604 10 90 frisch\n0604 9110\n0604 91 90\n07070019   Gurken, frisch oder gekühlt (vom 16. Mai bis 31. Oktober)                16\n07114000   Gurken und Cornichons                                                    12\n0712 20 00 Speisezwiebeln                                                            8\nex 0712 90 90 Meerrettich (Cochlearia armoracia)                                      frei\nex 0809 20 20 Sauerkirschen (Prunus cerasus), frisch, vom 1. Mai bis 15. Juli         11 ·>\nex 0809 20 60 Sauerkirschen (Prunus cerasus), frisch, vom 16. Juli bis 30. April       11\n0809 40 90 Schlehen                                                                  7\n0810 20 10 Himbeeren 5)                                                              9\n0810 30 10 Schwarze Johannisbeeren, frisch 5 )                                       9\n0810 30 30 Rote Johannisbeeren, frisch 5)                                            9\n0810 30 90 Andere Beeren 5 )                                                         5\n081110 90  Erdbeeren 5 )                                                            13\nex 08112019   Himbeeren, mit einem Zuckergehalt von nicht mehr als 13 GHT 5 )          18\n08112031   Himbeeren 5)                                                             14\n08112039   Schwarze Johannisbeeren 5)                                               10","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994                                                       3383\nKN:-Code                                             Warenbezeichnung                                                Zoll%\n08112051             Rote Johannisbeeren 5)                                                                             10\n- 20019020             Früchte der Gattung .Capsicum•, mit brennendem Geschmack                                            5\n2007 9910            Pflaumenmus und POaumenpaste 2)                                                                    24\n2007 99 31           Konfitüre, Gelees, Marmeladen, Muse und Pasten von Kirschen                                        25\n') Unbeschadet der Vorschrihcn für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wonlaut der Warenbezeichnung nur richtungswciscnd,\nwobei für das Präfcrcnzsystcm im Rahmen dicsa Anhangs die KN-Codcs maßgebend sind. Wenn „cx•-KN-Codcs angegeben werden, so ist das\nPräfercnzsystem in Anwendung des KN-Codcs zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung festzulegen.\n') Die Zulassung zu diesem KN-Code erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen.\n') Es wird keine Abschöpfung (AGR) erhoben.\n') Geltender Mindestzollsatz: 2.2 ECU für 100 kg Eigengewicht.\n') Hierfür gelten die Mindesteinfuhrpreisvereinbarungen im Anhang.\nAnhang     ZU  Anhang XI b\nMindesteinfuhrpreis-Vereinbarung für bestimmte Beerenfrüchte zur Verarbeitung\n1. Die Mindesteinfuhrpreise werden für jedes Wirtschaftsjahr für folgende Waren festgelegt:\n0810 20 10             Himbeeren\n0810 30 10             Schwarze Johannisbeeren\n0810 30 30             Rote Johannisbeeren\n0810 30 90             Andere Beeren\n081110 90              Erdbeeren\nex 08112019                Himbeeren\n0811 20 31             Himbeeren\n0811 20 39             Schwarze Johannisbeeren\n08112051               Rote Johannisbeeren\nDie Mindesteinfuhrpreise werden von der Gemeinschaft im Benehmen mit der Tschechischen Republik unter\nBerücksichtigung von Preisentwicklung, Einfuhrmengen und Entwicklung des Marktes in der Gemeinschaft\nfestgelegt.\n2. Die Mindesteinfuhrpreise sind gemäß den folgenden Kriterien einzuhalten:\nIn jedem Quartal des Wirtschaftsjahres darf der durchschnittliche Einheitswert der einzelnen in Absatz 1\ngenannten Erzeugnisse bei der Einfuhr in die Gemeinschaft nicht niedriger sein als der Mindesteinfuhr-\npreis für das jeweilige Erzeugnis;\nin einem beliebigen zweiwöchigen Zeitraum darf der durchschnittliche Einheitwert der in Absatz 1\ngenannten Erzeugnisse bei der Einfuhr in die Gemeinschaft nicht niedriger sein als 90 % des Mindestein-\nfuhrpreises für das jeweilige Erzeugnis, sofern die während dieses Zeitraums eingeführten Mengen nicht\nweniger als 4 % der normalen jährlichen Einfuhren ausmachen.\n3. Bei Nichteinhaltung eines dieser Kriterien kann die Gemeinschaft Maßnahmen treffen, um sicherzustellen,\ndaß der Mindesteinfuhrpreis für jede Sendung des betreffenden aus der Tschechischen Republik eingeführten\nErzeugnisses eingehalten wird.","3384                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nAnhang XII\nRegelung für die Einfuhr von lebenden Rindern in die Gemeinschaft\n1. Die Anzahl der Tiere, die im Rahmen der       in der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 vorgesehenen Bilanzen\nfestgelegt ist, niedriger als eine Referenzmenge, so ist für Einfuhren aus Ungarn, Polen, der Tschechischen\nRepublik und der Slowakischen Republik ein globales Zollkontingent in Höhe der Differenz zwischen der\nReferenzmenge und der im Rahmen dieser Bilanzen festgelegten Anzahl Tiere zu eröffnen. Die Referenzmen-\nge beträgt:\n- 1992: 217 800,\n- 1993: 237 600,\n- 1994: 257 400,\n- 1995: 277 200,\n- 1996: 297 000.\nDie für Tiere im Rahmen dieses Kontingents geltende herabgesetzte Abschöpfung wird auf 25 % des vollen\nAbschöpfungsbetrags festgesetzt.\nDiese Regelung gilt für lebende Rinder zum Mästen oder zum Schlachten mit einem Lebendgewicht von\n160 kg bis 300 kg.\n2. Geht aus Vorausschätzungen hervor, daß Einfuhren in die Gemeinschaft in einem gegebenen Jahr 425 000\nStück überschreiten könnten, kann die Gemeinschaft unbeschadet anderer Rechte im Rahmen des Abkom-\nmens gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 Schutzmaßnahmen treffen.\nIn diesem Zusammenhang werden die Einfuhren von lebenden Rindern, die nicht unter die in Absatz 1\ngenannten Regelungen fallen, auf Jungkälber mit einem Lebendgewicht von nicht mehr als 80 kg beschränkt.\nFür solche Einfuhren soll ein Verwaltungssystem eingeführt werden, damit im fraglichen Jahr für regelmäßige\nVersorgung gesorgt ist.","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: -Bonn, den 20. Oktober 1994                                          3385\nAnhang XIII\n1\nListe der in Artikel 21 Absatz 4 genannten Waren            )\nFür die Mengen, die im Rahmen der in diesem Anhang genannten KN-Codes - mit Ausnahme der Codes 0104 und 0204 - eingeführt werden,\nwerden die Zölle und Abschöpfungen am t. März 1992 um 20 v. H .• am 1. Januar 1993 um 40 v. H. und am 1. Juli 1993 um 60 v. H.\nherabgesetzt.\nDie in Tonnen angegebenen Mengen für das Jahr 3 gelten vom 1. Juli 1993 bis 30. Juni 1994. Die vor dem 1. Juli 1993 eingeführten Mengen, die\nden Betrag für das Jahr 2 um 50 v. H. überschreiten, werden von dem für das Jahr 3 geltenden Betrag in Abzug gebracht.\nDie in Tonnen angegebenen Mengen für das Jahr 4 bzw. das Jahr S gelten vom l. Juli 1994 bis zum 30.Juni 1995 bzw. vom 1. Juli 1995 bis zum\n30. Juni 1996.\nKN-Code                       Warenbezeichnung                     Jahr 1         Jahr 2         Jahr 3       Jahr 4       Jahr S\nMenge (in Tonnen)\n0201              Fleisch von Rindern. frisch.                        2000           2170           2330         2 500        2670\n0202              gekühlt oder gefroren 4)\n0104 10 30        Schafe und Ziegen, lebend 2)                           330           455            580          705          830\n010410 80\n0104 20 10\n0104 2090\n0204              Fleisch von Schafen oder                               330           455            580          705          830\nZiegen 2) 5 )\n0103 92 19        Hausschweine, lebend                                3140           3400           3730         4000         4 270\n0203 11 10        Fleisch von Hausschweinen\n0203 21 10\n0203 12\n0203 22\n0203 19 55        ')\n0203 29 55        ')\n0203 19 11\n02031913\n0203 19 15\n020319 59\n0203 2911\n0203 2913\n0203 29 15\n0203 29 59\n02071011          Hühnerkörper, frisch, gekühlt                        1200          1310           1 430        1 540        1650\n0207 10 1S        oder gefroren\n0207 2110\n0207 10 19\n0207 21 90\n0207 39 21        Teile von Hühnern                                      700           760            830          890          950\n0207 41 41\n0207 39 23\n0207 41 51\n0207 39 11        Teile von Hühnern, entbeint                         1600           l 750          l 900        2060         2 210\n0207 4110\n0207 22 10        Truthühner                                             180           200            220          230          250\n0207 22 90\n0207 39 31\n0207 39 41\n0207 42 10\n0207 4241\n0402 10 19        Magermilch in Pulverform                            1650           1 780          1980         2 110        2240\n0402 21 19        Vollmilch in Pulverform\n0402 21 91        Vollmilch in Pulverform\n0405 00 11        Butter                                                650            715            780          840          910\n0405 00 19","3388                                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nKN-Code                                    Warenbezeichnung                                 Jahr 1              Jahr 2       Jahr 3            Jahr 4            Jahr 5\nMenge (in Tonnen}\nex 0406 40                   Niva                                                                    500                 550          600               650               700\nex 0406 90                   Moravsky, Primator, Otava\nJavor, Uzeny, Kashkaval\nAkawi, lstambul, J adel,\nHermelin, Ostepek, Koliba, lnovec\n0407 00                  Eier von Hausgeflügel, in der Schale                                 3 570               3 900        4200              4 530             4 870\n0408 11 10               Eigelb, getrocknet       6\n}                                            220                 240          260               270               300\n6\n0408 19 11               Eigelb, flüssig }\n0408 19 19               Eigelb, gefroren 6 )\n04089110                 Eigelb, andere, getrocknet         7\n)                                1 450               1 585        1 700             1 840             1 970\n0408 99 10               Andere als getrocknet 7)\n1003 00 20              Gerste zum Herstellen von Malz                                      20000              21 700        23 800            25400             27400\n1101 00 00              Weizenmehl                                                          10 000              11 000       11 750            12 750            13 500\n110710 99               Malz, ungeröstet, anderes als von Weizen                            25 000             27100         29 700            31800             33 900\n1602 4110               Schinken von Hausschweinen,                                             350                 385          420               455               490\nzubereitet/haltbar gemacht\n1602 42 10              Schultern von Hausschweinen,\nzubereitet/haltbar gemacht\n1602 49                 Andere, von Hausschweinen\n1210                    Hopfen                                               Menge            4000                4 350        4 720             5120              5470\nZoll                   7,2               5,4           3,6                3,6             3,6\n') Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur richtungweisend, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen\ndieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind. Wenn •ex\"-KN-Codes angegeben werden, so ist das Präferenzsystem in Anwendung des KN-Codes zusammen mit der entsprechenden\nWarenbezeichnung fesuulegen.\n') Die Bedingungen des Abkommens von 1982 zwischen der Europäischen Wirtschahsgemeinschah und der CSFR über den Handel im Schaf- und ZiegensektOI', ergänzt durch das Abkommen\nvon 1990, gelten, mit Ausnahme der Waren nach Absau 1 und der Mengen nach Absatz 2 des Abkommens von 1981, die durch die Waren und Mengen dieses Anhangs zu ersetzen\nsind.\n') Ausgenommen Filets, einzeln aufgemacht.\n•) Erhält die T schechischc Republik in einem Jahr fmanzielle Hilfe von der Gemeinschah im Rahmen von Dreieckgeschäften für die Ausfuhr dieser Ware in die ehemalige UdSSR oder andere\nLänder als Ungarn, Polen und die Slowakische Republik. denen G-24-Hilfe gewähn wird, so verringert sich das Kontingent für diese Ware um die Menge der Ausfuhren, für die in dem\nbetreffenden Jahr finanzielle Hilfe geleistet wurde. Das Kontingent kann jedoch nicht weniger als 1 850 t betragen.\n') Erhält die Tschechische Republik in einem Jahr finanzielle Hilfe von der Gemeinschah im Rahmen von Dreieckgeschäften für die Ausfuhr dieser Ware in die ehemalige UdSSR oder andere\nLänder als Ungarn, Polen und die Slowakische Republik, denen G-24-Hilfe gewährt wird. so verringert sich das Kontingent für diese Ware um die Menge der Ausfuhren, für die in dem\nbetreffenden Jahr finanzielle Hilfe geleistet wurde. Das Kontingent kann jedoch nicht weniger als 265 t betragen.\n•) Als Flüssigeigelbäquivalent: 1 kg Trockeneigelb= 2,12 kg Flüssigeigelb.\n') Als Flüssigeiäquivalent (1 kg Trockenei= 3,9 kg Flüssigei).","Anhang XIV\n1\nListe der in Artikel 21 Absatz 4 genannten Waren         )\nFür Einfuhren folgender Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft in die Tschechische Republik gelten folgende Zugeständnisse:\nJahr 1                   Jahr 2                   Jahr 3                   Jahr 4                Jahr 5\nKN-Code                  Warenbezeichnung                       Menge         Zoll       Menge         Zoll       Menge          Zoll      Menge         Zoll     Menge        Zoll\n(t)         %            (t)         %            (t)          %           (t)         %         (t}         %\n0203 19 55 Fleisch von Schweinen                              unbeschränkt      27    unbeschränkt       24     unbeschränkt       21    unbeschränkt      18   unbeschränkt     15\n0203 29 55                                                    unbeschränkt      27    unbeschränkt       24     unbeschränkt       21    unbeschränkt      18   unbeschränkt     15\nz;-.\nex 0402       Milch in Pulverform                                      2)\n~\n0403 10 02 Joghurt                                            unbeschränkt       5    unbeschränkt        5     unbeschränkt        5    unbeschränkt       5   unbeschränkt      5      1\n040310 04\n040310 06\nunbeschränkt\nunbeschränkt\n5\n5\nunbeschränkt\nunbeschränkt\n5\n5\nunbeschränkt\nunbeschränkt\n5\n5\nunbeschränkt\nunbeschränkt\n5\n5\nunbeschränkt\nunbeschränkt\n5\n5  i C.\n0403 10 12                                                    unbeschränkt       5    unbeschränkt        5     unbeschränkt        5    unbeschränkt       5   unbeschränkt      5    (D\n~\n0403 10 14                                                    unbeschränkt       5    unbeschränkt        5     unbeschränkt        5    unbeschränkt       5   unbeschränkt      5    )>\n040310 16                                                     unbeschränkt       5    unbeschränkt        5     unbeschränkt ,      5    unbeschränkt       5   unbeschränkt      5    C\n040310 22                                                     unbeschränkt       5    unbeschränkt        5     unbeschränkt        5    unbeschränkt       5   unbeschränkt      5  CO\"'\n040310 24\n0403 1026\nunbeschränkt\nunbeschränkt\n5\n5\nunbeschränkt\nunbeschränkt\n5\n5\nunbeschränkt\nunbeschränkt\n5\n5\nunbeschränkt\nunbeschränkt\n5\n5\nunbeschränkt\nunbeschränkt\n5\n5\n~\n0403 10 32                                                    unbeschränkt       5    unbeschränkt        5     unbeschränkt        5    unbeschränkt       5   unbeschränkt      5   g,\n:::,\n0403 10 34                                                    unbeschränkt       5    unbeschränkt        5    unbeschränkt         5    unbeschränkt       5   unbeschränkt      5  ;:s\n040310 36                                                     unbeschränkt       5    unbeschränkt        5     unbeschränkt        5    unbeschränkt       5   unbeschränkt      5\n04039011                                                      unbeschränkt      15    unbeschränkt       15     unbeschränkt       15    unbeschränkt      15   unbeschränkt     15   i:::,\n04039013                                                      unbeschränkt      15    unbeschränkt       15     unbeschränkt       15    unbeschränkt      15   unbeschränkt     15\n0403 90 19                                                    unbeschränkt      15    unbeschränkt       15     unbeschränkt       15    unbeschränkt      15   unbeschränkt     15   ~\n1\n0403 90 31                                                    unbeschränkt      15    unbeschränkt       15     unbeschränkt       15    unbeschränkt      15   unbeschränkt     15\n0403 90 33                                                    unbeschränkt      15    unbeschränkt       15     unbeschränkt       15    unbeschränkt      15   unbeschränkt     15\n0403 90 39                                                    unbeschränkt      15    unbeschränkt       15     unbeschränkt       15    unbeschränkt      15   unbeschränkt     15\n~\n0403 90 51                                                    unbeschränkt      15    unbeschränkt       15     unbeschränkt       15    unbeschränkt      15   unbeschränkt     15    ~\n0403 90 53                                                    unbeschränkt      15    unbeschränkt       15     unbeschränkt       15    unbeschränkt      15   unbeschränkt     15   (0\n0403 90 59                                                    unbeschränkt      15    unbeschränkt       15     unbeschränkt       15    unbeschränkt      15   unbeschränkt     15   i\n0403 90 61                                                    unbeschränkt      15    unbeschränkt       15     unbeschränkt       15    unbeschränkt      15   unbeschränkt     15\n0403 90 63                                                    unbeschränkt      15    unbeschränkt       15     unbeschränkt       15    unbeschränkt      15   unbeschränkt     15\n0403 90 69                                                    unbeschränkt      15    unbeschränkt       15     unbeschränkt       15    unbeschränkt      15   unbeschränkt     15\n0405 00    Butter                                                  200          30          230          26          260\n. 22,5       290          18,8     320          15\ng","Jahr 1               Jahr 2               Jahr 3               Jahr 4               Jahr 5       w\nKN-Code                   Warenbezeichnung     Menge        Zoll    Menge        Zoll    Menge        Zoll    Menge        Zoll    Menge        Zoll\ni\n(t)         %        (t)         %        (t)         %        (t)         %        (t)         %\n040610     Frischkäse                                          9                    8                    7                    6                    5\n0406 20    Käse, gerieben oder in Pulverform                   9                    8                    7                    6                    5\n0406 30 39 Schmelzkäse                                         9                    8                    7                    6                    5\n0406 40 00 Käse mit Schimmelbildung im Teig                    9                    8                    7                    6                    5\n0406 90 23 Edamer                                              9                    8                    7                    6                    5\n0406 90 31 Feta, vom Schaf                                     9                    8                    7                    6                    5\n0406 90 33 Feta, andere                                        9                    8                    7                    6                    5\n0406 90 35 Kefalotyri                           500            9      575           8      650           7      725           6      800           5\n0406 90 63 Fiore Sardo, Pecorino                               9                    8                    7                    6                    5\n0406 90 73 Provolone                                           9                    8                    7                    6                    5\n0406 90 75 Asiago, usw.                                        9                    8                    7                    6                    5   a,\n0406 90 77 Danbo, usw.                                         9                    8                    7                    6                    5   C:\n0406 90 81\n0406 90 85\nCantal, usw.\nKefalograviera, Kasseri\n9\n9\n8\n8\n7\n7\n6\n6\n5\n5   i\nex 0406 90 89\n0408 11\n0408 91\nBrie, Camembert\n~igelb von Vogeleiern, getrocknet\nVogeleier, getrocknet\nunbeschränkt\nunbeschränkt\n9\n17\n17\nunbeschränkt\nunbeschränkt\n8\n17\n17\nunbeschränkt\nunbeschränkt\n7\n17\n17\nunbeschränkt\nunbeschränkt\n6\n17\n17\nunbeschränkt\nunbeschränkt\n5\n17\n17\nlJ\nC-\n0504 00 00 Därme, Blasen, usw.               unbeschränkt      0  unbeschränkt      0  unbeschränkt      0  unbeschränkt      0  unbeschränkt      0\n§\n0602 20    Bäume, Sträucher u. Büsche        unbeschränkt      2  unbeschränkt      2  unbeschränkt      2  unbeschränkt      2  unbeschränkt      2\nca\n0602 30 00 Rhododendren und Azaleen          unbescHränkt      2  unbeschränkt      2  unbeschränkt      2  unbeschränkt      2  unbeschränkt      2\n~\nCC\n0602 40    Rosen                             unbeschränkt      2  unbeschränkt      2  unbeschränkt      2  unbeschränkt      2  unbeschränkt      2   .....\n0602 91 00\n0603 10 11\nPilzmycel\nRosen\nunbeschränkt\nunbeschränkt\n2\n17\nunbeschränkt\nunbeschränkt\n2\n17\nunbeschränkt\nunbeschränkt\n2\n17\nunbeschränkt\nunbeschränkt\n2\n17\nunbeschränkt\nunbeschränkt\n2\n17   J\n0603 10 13\n0603 10 21\nNelken\nGladiolen\nunbeschränkt\nunbeschränkt\n17\n17\nunbeschränkt\nunbeschränkt\n17\n17\nunbeschränkt\nunbeschränkt\n17\n17\nunbeschränkt\nunbeschränkt\n17\n17\nunbeschränkt\nunbeschränkt\n17\n17   ~\n0603 10 25 Chrysanthemen                     unbeschränkt     17  unbeschränkt     17  unbeschränkt     17  unbeschränkt     17  unbeschränkt     17   =\n0603 10 29 andere Schnittblumen              unbeschränkt     17  unbeschränkt     17  unbeschränkt     17  unbeschränkt     17  unbeschränkt     17\n0701 10 00 Saatkartoffeln                    unbeschränkt      2  unbeschränkt      2  unbeschränkt      2  unbeschränkt      2  unbeschränkt      2\nex 0701 90    Kartoffeln, andere                      2)\nex 0702 00    Tomaten, frisch                         2)","Jahr 1               Jahr 2               Jahr 3               Jahr 4               Jahr 5\nKN-Code                    Warenbezeichnung        Menge       Zoll    Menge        Zoll    Menge        Zoll    Menge        Zoll    Menge        Zoll\n(t)         %        (t)         %        (t)         %        (t)         %        (t)         %\n070410 10  Blumenkohl und                       unbeschränkt    13,5 unbeschränkt    12   unbeschränkt    10,5 unbeschränkt     9   unbeschränkt     7,5\n074910 90  Brokkoli')                             .\n07049010   Weißkohl und Rotkohl')               unbeschränkt    13,5 unbeschränkt    12   unbeschränkt    10,5 unbeschränkt     9   unbeschränkt     7,5\n0704 90 90 anderer                              unbeschränkt    12,6 unbeschränkt    11,2 unbeschränkt     9,8 unbeschränkt     8,4 unbeschränkt     7\n07051110   Kopfsalat                            unbeschränkt    12,6 unbeschränkt    11,2 unbeschränkt     9,8 unbeschränkt     8,4 unbeschränkt     7\n0708 90 00 andere Hülsenfrüchte                 unbeschränkt    12,6 unbeschränkt    11,2 unbeschränkt     9,8 unbeschränkt     8,4 unbeschränkt     7\n0709 20 00 Spargel                              unbeschränkt     6   unbeschränkt     6   unbeschränkt     6   unbeschränkt     6   unbeschränkt     6\n0709 51 90 Pilze, andere 3)                     unbeschränkt     0   unbeschränkt     0   unbeschränkt     0   unbeschränkt     0   unbeschränkt     0     z::-,\n07096010   Gemüsepaprika oder Paprika ohne      unbeschränkt     9   unbeschränkt     8   unbeschränkt     7   unbeschränkt     6   unbeschränkt     5    01\nbrennenden Geschmack')                                                                                                                         0\n0709 60 99                                                                                                                                                   1\nandere                               unbeschränkt     9   unbeschränkt     8   unbeschränkt     7   unbeschränkt     6   unbeschränkt     5\n07099010   Salate, ausgen. Lactuca sativa sowie unbeschränkt    12,6 unbeschränkt    11,2 unbeschränkt     9,8 unbeschränkt     8,4 unbeschränkt     7    ~\n(0\n3\nChicoree )\n0710 21 00 Erbsen, gefroren 3 )                 unbeschränkt     9   unbeschränkt     8   unbeschränkt     7   unbeschränkt     6   unbeschränkt     5    ...i'\n0710 90 00 Mischungen von Gemüsen, gefroren     unbeschränkt     2   unbeschränkt     2   unbeschränkt     2   unbeschränkt     2   unbeschränkt     2    >\nC:\ncn\n(0\n080211 90  Mandeln in d. Schale, andere         unbeschränkt     0   unbeschränkt     0   unbeschränkt     0   unbeschränkt     0   unbeschränkt     0    ll>\ner\n0802 12    Mandeln ohne Schale                  unbeschränkt     0   unbeschränkt     0   unbeschränkt     0   unbeschränkt     0   unbeschränkt     0    ~\n0802 22\n0802 40 00\nHaselnüsse ohne Schale\nEßkastanien\nunbeschränkt\nunbeschränkt\n0\n0\nunbeschränkt\nunbeschränkt\n0\n0\nunbeschränkt\nunbeschränkt\n0\n0\nunbeschränkt\nunbeschränkt\n0\n0\nunbeschränkt\nunbeschränkt\n0\n0\ng,:,\n0802 90 50 Pinienkerne                          unbeschränkt     0   unbeschränkt     0   unbeschränkt     0   unbeschränkt     0   unbes~hränkt     0   p\n0804 20    Feigen                               unbeschränkt     0   unbeschränkt     0   unbeschränkt     0   unbeschränkt     0   unbeschränkt     0    i'\n0804 40    Avocadofrüchte                       unbeschränkt     0   unbeschränkt     0   unbeschränkt     0   unbeschränkt                               :,\n0   unbeschränkt     0\n1\\)\n080510     Orangen                              unbeschränkt     0   unbeschränkt     0   unbeschränkt     0   unbeschränkt     0   unbeschränkt     0    !=>\n0805 20    Mandarinen usw.                      unbeschränkt     0   unbeschränkt     0   unbeschränkt     0   unbeschränkt     0   unbeschränkt     0\n0805 30 10 Zitronen (Citrus limon)\n0\nunbeschränkt     0   unbeschränkt     0   unbeschränkt     0   unbeschränkt     0   unbeschränkt     0\n0806 10 15 Tafeltrauben, andere 3)              unbeschränkt    20   unbeschränkt    17,5 unbeschränkt    15   unbeschränkt    12,5 unbeschränkt    10    ~\ner\n0806 20    Weintrauben, getrocknet              unbeschränkt     0   unbeschränkt     0   unbeschränkt     0   unbeschränkt     0   unbeschränkt     0    ...\n(1)\n....1,\nCO\n08071010   Wassermelonen                        unbeschränkt     9,9 unbeschränkt\n0808 10 31 Äpfel, Golden Delicious 3)           unbeschränkt    15   unbeschränkt\n8,8\n10\nunbeschränkt\nunbeschränkt\n7,7\n10\nunbeschränkt     6,6 unbeschränkt     5,5  f\nunbeschränkt    10   unbeschränkt    10\n0808 10 33 Äpfel, Granny Srnith                 unbeschränkt    15   unbeschränkt    10   unbeschränkt    10   unbeschränkt    10   unbeschränkt    10\n0808 10 39 andere                               unbeschränkt    15   unbeschränkt    10   unbeschränkt    10   unbeschränkt    10   unbeschränkt    10\n080910 00  Aprikosen 3)                         unbeschränkt     9   unbeschränkt     8   unbeschränkt     7   unbeschränkt     6   unbeschränkt     5\n0809 20 40 Kirschen, andere')                   unbeschränkt     9   unbeschränkt     8   unbeschränkt     7   unbeschränkt     6   unbeschränkt     5\n0809 30    Pfirsiche                            unbeschränkt     9   unbeschränkt     8   unbeschränkt     7   unbeschränkt     6   unbeschränkt     5\n08094011   Pflaumen')                           unbeschränkt     9   unbeschränkt     8   unbeschränkt     7   unbeschränkt     6   unbeschränkt     5\n0810 90    andere Früchte, frisch               unbeschränkt     0   unbeschränkt     0   unbeschränkt     0   unbeschränkt     0   unbeschränkt     0\n0813       Früchte, getrocknet, andere          unbeschränkt     0   unbeschränkt     0   unbeschränkt     0   unbeschränkt     0   unbeschränkt     0\n0814 00 00 Schalen von Zitrusfrüchten usw.      unbeschränkt     0   unbeschränkt     0   unbeschränkt     0   unbeschränkt     0   unbeschränkt     0\nw\n1","Jahr 1               Jahr 2               Jahr 3               Jahr 4                Jahr 5\nKN-Code                    Warenbezeichnung         Menge        Zoll    Menge        Zoll    Menge        Zoll    Menge        Zoll     Menge        Zoll\n1\n(t)         %        (t)         %        (t)         %        (t)         %         (t)         %\n090420     Früchte der Gattung Capsicum           unbeschränkt     8,1 unbeschränkt     7,2 unbeschränkt     6,3 unbeschränkt     5,4  unbeschränkt     4,S\n1001 10 00 HartWeizen                             unbeschränkt     0   unbeschränkt     0   unbeschränkt     0   unbeschränkt     0    unbeschränkt     0\n1005 10    Mais zur Aussaat                       unbeschränkt     3   unbeschränkt     3   unbeschränkt     3   unbeschränkt     3    unbeschränkt     3\n1005 90 00 Mais, anderer                             49500        10      54450         8      59400         7,5    64350         6,25    69300         5\n1006 30    Reis                                   unbeschränkt     0   unbeschränkt     0   unbeschränkt     0   unbeschränkt     0    unbeschränkt     0\n1202 10    Erdnüsse, ungeschält                   unbeschränkt     0   unbeschränkt     0   unbeschränkt     0   unbeschränkt     0    unbeschränkt     0\n1202 20    Erdnüsse, geschält                     unbeschränkt     2   unbeschränkt     2   unbeschränkt     2   unbeschränkt     2    unbeschränkt     2\n1207 50    Senfsamen                              unbeschränkt     7   unbeschränkt     7   unbeschränkt     7   unbeschränkt     7    unbeschränkt     7\n1211 90    Pflanzen, andere                       unbeschränkt     0   unbeschränkt     0   unbeschränkt     0   unbeschränkt     0    unbeschränkt     0    ~\n::,\n1212 10 99 Johannisbrotkerne, andere              unbeschränkt     0   unbeschränkt     0   unbeschränkt     0   unbeschränkt     0    unbeschränkt     0\ni\n1\n1507 10 90 Sojaöl, anderes, roh                   unbeschränkt     0   unbeschränkt     0   unbeschränkt     0   unbeschränkt     0    unbeschränkt     0\n150790 90  anderes als rohes Sojaöl               unbeschränkt     0   unbeschränkt     0   unbeschränkt     0   unbeschränkt     0    unbeschränkt     0\n1508 10 90 Erdnußöl, roh                          unbeschränkt     0   unbeschränkt     0   unbeschränkt     0   unbeschränkt     0    unbeschränkt     0\n1509 10    Olivenöl, nicht behandelt              unbeschränkt     0   unbeschränkt     0   unbeschränkt     0   unbeschränkt     0    unbeschränkt     0\n1509 90 00 Olivenöl, anderes                      unbeschränkt     0   unbeschränkt     0   unbeschränkt     0   unbeschränkt     0    unbeschränkt     0   ~\n15121191   Sonnenblumenöl                         unbeschränkt     2   unbeschränkt     2   unbeschränkt     2   unbeschränkt     2    unbeschränkt     2\n15121991   Sonnenblumenöl, anderes                unbeschränkt     2   unbeschränkt     2   unbeschränkt     2   unbeschränkt     2    unbeschränkt     2    ~\n1513 11    Kokosöl, roh                                 2)                                                                                                  ca\n1513 19\n151511 00\nandere\nLeinöl, roh\n2)\nZ)                                                                                                  ~.....\n2)\n151590     andere pflanzliche Fette und\nÖle\n2)\nJ\n~\n1516 10    Tierische Fette und Öle\n1516 20    Pflanzliche Fette und Öle                    2)\n=\n16010091   Rohwürste, geuocknet                                   18                   16                   14                   12                    10\n16010099   andere Würste, gekocht                                 18                   16                   14                   12                    10\nex 1602 20 90 Pasteten verschiedener Größen                          18                   16                   14                   12                    10\n1602 4110  Schinken und Teile davon, von                          18                   16                   14                   12                    10\nHawschweinen\n160242 10  Schultern und Teile davon, von          > 230          18\n265\n16\n295         14       330\n12\n3M\n10\nHausschweinen\nex 1602.49 19 verarbeiteten Schweinefleisch in Dosen                 18                   16                   14                   12                    10\n1602 49 30 anderes Fleisch, einschließlich                        27                   20                   20                   18                    15\nMischungen\n1602 50    Fleisch von Rindern, zubereitet und                    27                   24                   21                   18                    15\nhaltbar gemacht","Jahr 1                           Jahr 2                            Jahr 3                        Jahr 4                      Jahr 5\nKN-Code                                  Warenbezeichnung                                     Menge           Zoll           Menge             Zoll            Menge           Zoll          Menge          Zoll          Menge          Zoll\n{t)             %                {t}              %                (t}           %               (t}          %              (t}           %\n2002 10                 Tomaten, zubereitet oder haltbar                                   unbeschränkt         16,2       unbeschränkt          14,4        unbeschränkt        12,6      unbeschränkt       10,8       unbeschränkt       9\ngemacht\n2002 90                  Tomaten, zubereitet oder haltbar                                  unbeschränkt         16,2       unbeschränkt          14,4        unbeschränkt        12,6      unbeschränkt       10,8       unbeschränkt       9·\ngemacht, andere\n2005 60                  Spargel                                                           unbeschränkt          8         unbeschränkt           8          unbeschränkt         8        unbeschränkt        8         unbeschränkt       8\n2005 70 00               Oliven                                                            unbeschränkt          0         unbeschränkt           0          unbeschränkt         0        unbeschränkt        0         unbeschränkt       0\n2005 90 50               Artischocken                                                      unbeschränkt          0         unbeschränkt           0          unbeschränkt         0        unbeschränkt        0         unbeschränkt       0\n2005 90 90               andere                                                            unbeschränkt         19,8       unbeschränkt          17,6        unbeschränkt        15,4      unbeschränkt       13,2       unbeschränkt      11\n2008 30                  Zitrusfrüchte                                                     unbeschränkt          0         unbeschränkt           0          unbeschränkt         0        unbeschränkt        0         unbeschränkt       0\nz:-.\n2008 50\n2008 70\nAprikosen\nPfirsiche\nunbeschränkt\nunbeschränkt\n9\n9\nunbeschränkt\nunbeschränkt\n8\n8\nunbeschränkt\nunbeschränkt\n7\n7\nunbeschränkt\nunbeschränkt\n6\n6\nunbeschränkt\nunbeschränkt\n5\n5\n~\n1\n2008 92                  Mischungen von Früchten                                           unbeschränkt          9         unbeschränkt           8          unbeschränkt         7        unbeschränkt        6         unbeschränkt       5\n2009 11                  Orangensaft, gefroren                                             unbeschränkt          0         unbeschränkt           0          unbeschränkt         0        unbeschränkt        0         unbeschränkt       0\ni\n2009 19                 Orangensaft, anderer                                               unbeschränkt          0         unbeschränkt           0          unbeschränkt         0        unbeschränkt        0         unbeschränkt       0        i....\n2009 20                 Saft aus Pampelmusen und Grapefruits                               unbeschränkt          0         unbeschränkt           0         .unbeschränkt         0        unbeschränkt        0         unbeschränkt       0         >\nC:\n2009 30                 Saft aus anderen Zitrusfrüchten,                                   unbeschränkt          0         unbeschränkt           0          unbeschränkt         0        unbeschränkt        0         unbeschränkt       0         cn\n2009 60\n2009 70\nungemischt\nTraubensaft\nApfelsaft\nunbeschränkt\nunbeschränkt\n4,5\n18\nunbeschränkt\nunbeschränkt\n4\n16\nunbeschränkt\nunbeschränkt\n3,5\n14\nunbeschränkt\nunbeschränkt\n3\n12\nunbeschränkt\nunbeschränkt\n2,5\n10       lg,\n:::,\n2303 10                 Rückstände von der Stärkegewinnung                                 unbeschränkt          0         unbeschränkt           0          unbeschränkt         0        unbeschränkt        0         unbesc)lränkt      0        ?\nund ähnliche Rückstände                                                                                                                                                                                                      i:::,\n2304 00 00              Ölkuchen aus der Gewinnung von Sojaöl                              unbeschränkt          0         unbeschränkt           0          unbeschränkt         0        unbeschränkt        0         unbeschränkt       0\nN\n2307 00                 Weinstein, roh                                                     unbeschränkt          0         unbeschränkt           0          unbeschränkt         0        unbeschränkt        0         unbeschränkt       0        !=>\n2309 90                 Tierfutter                                                         unbeschränkt          3         unbeschränkt           3          unbeschränkt         3        unbeschränkt        3         unbeschränkt       3         0\n2401                    Tabak, unverarbeitet                                                    2 000            4              2 000             4               2 000           4             2 000          4            2 000           4\n1....\n-A-\n(0\n') Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur richtungweisend, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind. WeM ex-KN-Codes angegeben   CO\nwerden, so ist das Präferenzsystem in Anwendung des KN-Codes zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung festzulegen.                                                                                                                             ~\n') 1993 zu überprüfen.\n') Saisonaler Zollsatz.\nB\n-","3392                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nAnhang XV\nListe der in Artikel 24 genannten Waren\nKN-Code                         Warenbezeichnung           Zollsatz%\n03019919    Andere Süßwasserfische, lebend                        frei\n0302 70 00  Lebern oder Rogen, frisch oder gekühlt                frei","Nr. 50 -Tag der Ausgabe: Bonn. den 20. Oktober 1994                           3393\nAnhang XVIa\nNiederlassung: .,Finanzdienstleistungen (Titel IV Kapitel II)\"\nDefmitionen:\nFinanzdienstleistungen sind alle Dienstleistungen im Finanzbereich, die von einem Dienst-\nleistungserbringer einer Vertragspartei angeboten werden. Finanzdienstleistungen schließen\nfolgende Tätigkeiten ein:\nA. Alle Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogenen Dienstleistungen\n1. Direktversicherung (einschließlich der Mitversicherung)\ni)   Lebensversicherung\nii) Nichtlebensversicherung\n2. Rückversicherung und Folgerückversicherung\n3. Versicherungsvermittlung wie Versicherungsmakler- und Versicherungsvertreter-\ntätigkeiten\n4. Mit Versicherungen im Zusammenhang stehende Dienstleistungen wie Beratungs-, Ver-\nsicherungsmathematik-, Risikobewertungs- und Schadenregulierungsdienstleistungen.\nB. Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (mit Ausnahme von Versicherungen)\n1. Entgegennahme von Einlagen und sonstigen rückzahlbaren Geldern von der Kund-\nschaft;\n2. Ausleihungen aller Art, einschließlich unter anderem der Verbraucherkredite, der\nHypothekarkredite, des Factoring und der Handelsfinanzierung;\n3. Finanzierungs-Leasing;\n4. Alle Zahlungs- und Überweisungsdiensdeistungen, einschließlich der Kredit- und\nZ1hlungskarten, Reiseschecks und Bankschecks;\n5. Bürgschaften und Kreditzusagen;\n6. Handel für eigene Rechnung oder im Auftrag von Kunden an einer Börse, einem\nFreiverkehrsmarkt oder in anderer Form, mit folgenden Gegenständen:\na) Geldmarktinstrumente (Schecks, Wechsel, Depositenzertifikate (Certificates of\nDeposit) usw.);\nb) Fremdwährungen;\nc) abgeleitete Produkte einschließlich der (aber nicht beschränkt auf} Terminkon-\ntrakte und Optionen;\nd) Wechselkurs- und Zinsinstrumente, einschließlich der Produkte wie Swaps, Zins-\nausgleichsvereinbarungen (forward rate agreements) usw.;\ne) übertragbare Wertpapiere;\nf) sonstige verkehrsfähige Instrumente und Finanzanlagen, einschließlich der\nEdelmetalle;\n7. Beteiligung an der Emission von Wertpapieren aller Art, einschließlich der Übernahme\nund Plazierung von Emissionen als Vertreter eines Konsortiums (öffentlich oder\nprivat) und die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit solchen Emis-\nsionen;\n8. Betätigung als Finanzmakler {money broker);\n9. Vermögensverwaltung wie die Verwaltung von liquiden Mitteln oder Portefeuilles,\nalle Formen der gemeinsamen Anlageverwaltung, die Verwaltung von Pensionsfonds\nsowie Depotverwahrungs- und Treuhanddepotdienstleistungen;\n10. Abwicklungs- und Verrechnungsdienstleistungen (settlement and clearing services)\nim Zusammenhang mit Finanzanlagen, einschließlich Wertpapieren, abgeleiteten Pro-\ndukten und anderen verkehrsfähigen Instrumenten;\n11. Beratende Vermittlung und andere auf Finanzdienstleistungen bezogene Dienst-\nleistungen im Zusammenhang mit allen unter den Ziffern 1 bis 10 aufgeführten\nTätigkeiten, einschließlich der Kreditauskunft und Kreditwürdigkeitsprüfung, der\nAnlage- und Portefeuilleforschung und -beratung, der Beratung bei Übernahmen und\nUnternehmensumstrukturierungen sowie auf dem Gebiet der Unternehmensstrategie;\n12. Bereitstellung und Weiterleitung von Finanzinformationen und Software zur Verar-\nbeitung von Finanzdaten und sonstiger einschlägiger Software durch die Erbringer\nvon Finanzdienstleistungen.","3394                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nVon der Definition der Finanzdienstleistungen ausgenommen sind folgende Tätigkeiten:\na) Tätigkeiten, die von Zentralbanken und anderen öffentlichen Organen im Rahmen der\nGeld- und Währungspolitik ausgeübt werden;\nb) Tätigkeiten, die von Zentralbanken, staatlichen Stellen oder Behörden oder öffentlichen\nOrganen für Rechnung des Staates ausgeübt werden oder für die dieser eine Bürgschaft\nübernimmt, außer in den Fällen, in denen diese Tätigkeiten von den Erbringern von\nFinanzdienstleistungen im Wettbewerb mit den genannten öffentlichen Einrichtungen\nausgeübt werden können;\nc) Tätigkeiten, die Teil eines gesetzlichen Sozialversicherungssystems oder einer öffentlichen\nRuhestandsregelung sind, außer in den Fällen, in denen diese Tätigkeiten von den Erbrin-\ngern von Finanzdienstleistungen im Wettbewerb mit öffentlichen oder privaten Einrich-\ntungen ausgeübt werden können.","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994                        3395\nAnhang XVIb\nNiederlassung: Sektoren,\ndie unter die Regelung „bis Ende der Übergangszeit\" fallen\n(Artikel 45 Absatz 1 Ziffer i und Absatz 5 sowie Artikel 51 Ziffer i)\n- Rüstungs- und Verteidigungsproduktion;\n- StahJherstellung;\n- Erwerb staatlicher Vermögenswerte im Rahmen des Privatisierungsprozesses;\nEigentum an sowie Nutzung, Verkauf und Vermietung von Immobilien;\n- Handel und Handelsvertretertätigkeiten in bezug auf Immobilien und natürliche Ressour-\ncen.","3396                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nAnhang XVlc\nNiederlassung: ,,Ausgenommene Sektoren\"\n(Artikel 45 Absätze S und 6)\n- Erwerb und Verkauf natürlicher Ressourcen;\nErwerb und Verkauf von land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen;\n- Kulturdenkmäler und historische Denkmäler und Gebäude.","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994                   3397\nAnhang XVII\n1. Artikel 67 Absatz 2 betrifft das folgende multilaterale übereinkommen: Proto-\nkoll zum Madrider übereinkommen betreffend die internationale Registrierung\nvon Fabrik- oder Handelsmarken (Madrid 1989).\n2. Der Assoziationsrat kann beschließen, daß Artikel 67 Absatz 2 auf andere\nmultilaterale übereinkommen anwendbar ist.\n3. Die Vertragsparteien bekräftigen, daß sie den Verpflichtungen, die sich aus den\nfolgenden multilateralen übereinkommen ergeben, besondere Bedeutung ein-\nräumen:\n-   Berner Übereinkunft über den Schutz von Werken der Literatur und Kunst\n(Pariser Fassung von 1971);\n-   Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der\nHersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Rom 1961 );\n-   Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums\n{Stockholmer Fassung von 1967, geändert 1979);\n-   Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken\n{Stockholmer Fassung von 1967, geändert 1979);\n-   Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und\nDienstleistungen für die Eintragung von Marken (Genfer Fassung von 1977,\ngeändert 1979);\n-   Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung\nvon Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren {1977, geändert\n1980);\n-   Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patent-\nwesens (Washington 1970, geändert 1979 und 1984).\n4. Für die Zwecke des Absatzes 3 sowie des Artikels 76 Absatz 1 über das geistige\nEigentum sind Vertragsparteien: die Tschechische Republik, die Europäische\nWirtschaftsgemeinschaft und die Mitgliedstaaten, jeweils soweit sie für die\nFragen des gewerblichen, geistigen und kommerziellen Eigentums zuständig\nsind, die unter diese übereinkommen oder unter Artikel 76 Absatz 1 fallen.\n5. Dieser Anhang und Artikel 76 Absatz 1 über das geistige Eigentum gelten\nunbeschadet der Zuständigkeiten der Europäischen Gemeinschaften und ihrer\nMitgliedstaaten in Fragen des gewerblichen, geistigen und kommerziellen\nEigentums.","3398                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nVerzeichnis der Protokolle\nProtokoll Nr. 1 über Textilwaren und Bekleidung\nProtokoll Nr. 2 über Erzeugnisse, die unter den Vertrag über die Gründung der Euro-\npäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) fallen.\nProtokoll Nr. 3 über den Handel zwischen der Tschechischen Republik und der Ge-\nmeinschaft mit nicht unter Anhang II des EWG-Vertrags fallenden\nLandwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen\nProtokoll Nr. 4 über die Bestimmung des Begriffs ,.Erzeugnisse mit Ursprung in• oder\n.Ursprungserzeugnisse• und über die Methoden der Zusammenarbeit\nder Verwaltungen\nProtokoll Nr. 5 über Sonderbestimmungen für den Handel zwischen der Tschechischen\nRepublik und Spanien und Portugal\nProtokoll Nr. 6 über Amtshilfe im Zollbereich\nProtokoll Nr. 7 über Zugeständnisse mit jährlichen Höchstmengen oder Höchstbeträ-\ngen\nProtokoll Nr. 8 über die Rechtsnachfolge der Tschechischen Republik hinsichtlich\nder Briefwechsel zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\n(Gemeinschaft) und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen\nRepublik betreffend den Transitverkehr und über Landverkehrswege","Nr. 50 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994                                         3399\nProtokoll Nr. 1\nüber Textilwaren und Bekleidung\nzum Europa-Abkommen (,.Abkommen\")\nArtikel 1                                  (2) Die Zollsätze der Tschechischen Republik, die für Direktein-\nDieses Protokoll gilt, soweit es um Mengenvereinbarungen geht,    fuhren von Textilwaren des Abschnitts XI (Kapitel 50 bis 63) des\nfür Textilwaren und Bekleidung (nachstehend „Textilwaren\" ge-        Zolltarifs der Tschechischen Republik mit Ursprung in der Gemein-\nnannt) des Anhangs I des am 17. Dezember 1992 paraphierten und       schaft im Sinne des Protokolls Nr. 4 gelten, werden gemäß Arti-\nseit 1. Januar 1993 angewendeten Zusatzprotokolls zum Europa-        kel 11 des Abkommens schrittweise beseitigt.\nAbkommen über den Handel mit Textilwaren zwischen der Euro-            (3) Die Zollsätze, die für Textilwaren der im Anhang zu der\npäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tschechischen und Slo-      Verordnung (EWG) Nr. 636/82 des Rates aufgeführten Kategorien\nwakischen Föderativen Republik und, soweit es um zolltarifliche      bei der Wiedereinfuhr in die Gemeinschaft nach Be- oder Verarbei-\nAspekte geht, für Abschnitt XI (Kapitel 50 bis 63) der Kombinierten  tung in der Tschechischen Republik gelten, werden zum Zeitpunkt\nNomenklatur der Gemeinschaft beziehungsweise des Zolltarifs der      des lnkrafttretens des Abkommens beseitigt.\nTschechischen Republik.\n(4) Die Artikel 12 und 13 des Abkommens finden im Handel mit\nTextilwaren zwischen den Vertragsparteien Anwendung.\nArtikel 2\n(1) Die Zollsätze der Gemeinschaft, die für Einfuhren von Textil-\nArtikel 3\nwaren des Abschnitts XI (Kapitel 50 bis 63) der Kombinierten No-       Vom 1. Januar 1993 an werden die Mengenvereinbarungen und\nmenklatur mit Ursprung in der Tschechischen Republik im Sinne        andere damit verbundene Fragen im Zusammenhang mit Textilwa-\ndes Protokolls Nr. 4 gelten, werden in jährlich gleicher Höhe wie    ren mit Ursprung in der Tschechischen Republik, die in die Ge-\nfolgt gesenkt, so daß sie am Ende eines Zeitraums von fünf Jahren    meinschaft ausgeführt werden, ·und mit Ursprung in der Gemein-\nvom Zeitpunkt des lnkrafttretens des Abkommens an gerechnet         schaft, die in die Tschechische Republik ausgeführt werden, geregelt\nvollständig beseitigt sind:                                         durch das am 17. Dezember 1992 paraphierte und seit 1. Januar 1993\n- bei Inkrafttreten des Abkommens auf fünf Siebtel des Aus-         angewendete Zusatzprotokoll zum Europa-Abkommen über den\nHandel mit Textilwaren zwischen der Europäischen Wirtschaftsge-\ngangszollsatzes;\nmeinschaft und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen\n- zu Beginn des dritten Jahres auf vier Siebtel des Ausgangszoll-   Republik, einschließlich insbesondere der dazugehörigen Vereinbar-\nsatzes;                                                          ten Niederschrift Nr. 5, geändert durch das am 17. September 1993\n- zu Beginn des vierten Jahres auf drei Siebtel des Ausgangszoll-   paraphierte Zusatzprotokoll über den Handel mit Textilwaren zwi-\nsatzes;                                                          schen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tschechi-\nschen Republik.\n- zu Beginn des fünften Jahres auf zwei Siebtel des Ausgangszoll-\nArtikel 4\nsatzes;\nVom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens an werden\n- zu Beginn des sechsten Jahres auf ein Siebtel des Ausgangszoll-\n- außer in den im Abkommen und den dazugehörigen Protokollen\nsatzes;                                                          vorgesehenen Fällen - keine neuen mengenmäßigen Beschränkun-\n- zu Beginn des siebten Jahres werden die Restzölle beseitigt.       gen und Maßnahmen gleicher Wirkung eingeführt.","3400                                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nProtokoll Nr. 2\nüber EGKS-Erzeugnisse zum Europa-Abkommen\n(,,Abkommen•)\nArtikel 1                                                            Artikel 6\nDieses Protokoll gilt für die in Anlage I des EGK.S-Vertrags               EGKS-Kohleerzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft wer-\naufgeführten und als solche im Gemeinsamen Zolltarif(\"') gekenn-           den ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens zollfrei in\nzeichneten Erzeugnisse.                                                    die Tschechische Republik eingeführt.\nKapitel I                                                          Artikel 7\nEGKS-Stahlerzeugnisse                               (1) Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen der Gemein-\nschaft für EGK.S-Kohleerzeugnisse mit Ursprung in der Tschechi-\nArtikel 2(')                           schen Republik werden spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten\ndes Abkommens aufgehoben; hiervon ausgenommen sind die für die\nDie Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf EGK.S-Stahlerzeugnisse\nErzeugnisse und Regionen im Anhang IV geltenden Beschränkun-\nmit Ursprung in der Tschechischen Republik werden schrittweise\ngen, die spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens\nnach folgendem Zeitplan beseitigt:\naufgehoben werden.\n1. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens wird jeder\n(2) Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen der T schechi-\nZollsatz auf 80 % des Ausgangszollsatzes gesenkt.\nschen Republik für EGKS-Kohleerzeugnisse mit Ursprung in der\n2. Weitere Senkungen auf 60 %, 40 %, 20 % und O % des Aus-               Gemeinschaft und die Maßnahmen gleicher Wirkung werden nach\ngangszollsatzes erfolgen zu Beginn des zweiten, dritten, vierten   Maßgabe des Artikels 11 Absatz 5 des Abkommens aufgehoben.\nund fünften Jahres nach dem Inkrafttreten des Abkommens.\nArtikel 3                                                            Kapitel III\nDie Einfuhrzölle der Tschechischen Republik auf EGKS-StahJ-                                 Gemeinsame Vorschriften\nerzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft werden schrittweise\nnach folgendem Zeitplan beseitigt:                                                                      Artikel 8\n1. Für die in Anhang I dieses Protokolls aufgeführten Erzeugnisse             (1) Soweit sie den Handel zwischen der Gemeinschaft und der\nwerden die Zölle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkom-        Tschechischen Republik beeinträchtigen, sind mit dem ordnungsge-\nmens beseitigt.                                                     mäßen FunktionieJen des Abkommens unvereinbar\n2. Für die in Anhang II dieses Protokolls aufgeführten Erzeugnisse        i)     alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen betreffend Zu-\nwerden die Zölle nach Maßgabe des Artikels 11 Absatz 2 des                  sammenarbeit oder Zusammenschluß, Beschlüsse von Unter-\nAbkommens beseitigt.                                                        nehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhal-\n3. Für die in Anhang III dieses Protokolls aufgeführten Erzeugnis-               tensweisen von Unternehmen, die eine Verhinderung, Ein-\nse werden die Zölle nach Maßgabe des Artikels 11 Absatz 3 des              schränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken\nAbkommens beseitigt.                                                       oder bewirken;\nii)    die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung\nArtikel 4                                    im gesamten Gebiet der Gemeinschaft oder der Tschechischen\n(1) Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen der Gemein-                      Republik oder einem wesentlichen Teil desselben durch ein\nschaft für EGKS-Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Tschechi-                   oder mehrere Unternehmen;\nschen Republik werden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Ab-            iii) staatliche Beihilfen gleich welcher Art, abgesehen von den\nkommens aufgehoben.                                                              aufgrund des EG KS-Vertrags zulässigen Beihilfen.\n(2) Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen der Tschechi-                 (2) Alle Verhaltensweisen, die im Gegensatz zu diesem Artikel\nschen Republik für EGKS-Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der             stehen, werden nach den Kriterien beurteilt, die sich aus den Arti-\nGemeinschaft wie auch die Maßnahmen gleicher Wirkung werden              keln 65 und 66 des EGKS-Vertrags, Artikel 85 des EWG-Vertrags\nzum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens aufgehoben.               und den Rechtsvorschriften über die staatlichen Beihilfen sowie dem\nabgeleiteten Recht ergeben.\n(3) Der Assoziationsrat erläßt binnen drei Jahren nach Inkrafttre-\nten des Abkommens die erforderlichen Durchführungsbestimmun-\nKapjtel II                          gen zu den Absätzen 1 und 2.\nEG KS-Kohleerzeugnisse                               (4) Die Vertragsparteien erkennen an, daß die Tschechische Repu-\nblik während der ersten fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Ab-\nArtikel 5                            kommens abweichend von Absatz 1 Ziffer iii für EGKS-Stahl-\nerzeugnisse ausnahmsweise staatliche Beihilfen zur Umstrukturie-\nDie Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf EGKS-Kohleerzeugnisse\nrung gewähren kann, sofern\nmit Ursprung in der Tschechischen Republik werden schrittweise\nspätestens ein Jahr nach Inkrafttreten des Abkommens aufgehoben;         - das Umstrukturierungsprogramm nach Ablauf der Umstruktu-\nhiervon ausgenommen sind die für die Erzeugnisse und Regionen                 rierungsfrist zur Lebensfähigkeit der begünstigten Firmen zu\nim Anhang IV geltenden Beschränkungen, die spätestens vier Jahre              normalen Marktbedingungen führt,\nnach Inkrafttreten des Abkommens aufgehoben werden.                      - Höhe und Intensität dieser Beihilfen auf das zur Erreichung\ndieser Ziele unbedingt notwendige Maß beschränkt und die\n(*) ABI. Nr. L 247 vom 10. 9. 1990.                                           Beihilfen schrittweise verringert werden und","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994                                                        3401\n- das Umstrukturierungsprogramm global mit Rationalisierung              den Verfahren und unter den Bedingungen des Allgemeinen Zoll-\nund Kapazitätsabbau in der Tschechischen Republik verbunden          und Handelsabkommens oder aller anderen einschlägigen Instru-\nist.                                                                 mente eingeführt werden, die im Rahmen des GATI ausgehan-\ndelt wurden und zwischen den Vertragsparteien Anwendung\n(5) Die Vertragsparteien sorgen für die Transparenz der staatli-\nchen Beihilfen durch einen vollständigen und regelmäßigen Aus-           finden.\ntausch von Informationen einschließlich über Höhe, Intensität und\nZweck der Beihilfen und die Einzelheiten des Umstrukturierungs-                                        Artikel 9\nplans.                                                                  Die Artikel 12, 13 und 14 des Abkommens finden im Handel mit\n(6) Wenn die Gemeinschaft oder die Tschechische Republik der      EGKS-Erzeugnissen zwischen den Vertragsparteien Anwendung.\nAuffassung ist, daß eine bestimmte Verhaltensweise mit Absatz t, in\nder durch Absatz 4 ergänzten Fassung, unvereinbar ist und\nin den in Absatz 3 genannten Durchführungsbestimmungen                                            Artikel 10\nnicht in angemessener Weise geregelt ist, oder\nDie Vertragsparteien kommen überein, daß eine der vom Assozia-\n- wenn bei Fehlen derartiger Regeln diese Verhaltensweise dem        tionsrat eingesetzten Arbeitsgruppen eine Kontaktgruppe sein wird,\nInteresse der anderen Vertragsparteien oder einem ihrer inländi- in der die Durchführung dieses Protokolls erörtert wird.\nschen Wirtschaftszweige eine bedeutende Schädigung verursacht\noder zu verursachen droht, kann die betroffene Partei geeignete\nMaßnahmen treffen, wenn im Wege von Konsultationen, die          Fußnote(') zu Protokoll Nr. 2\nhöchstens 30 Arbeitstage dauern, keine Lösung gefunden wird.     (') Vom !.Juni 1993 bis zum 31. Dezember 1995 gelten vorbehaltlich späterer Änderun-\ngen die Bestimmungen der Beschlüsse 1/93(C) und 1/93(S) des Gemischten Ausschus-\nDerartige Konsultationen finden binnen 30 Tagen nach Eingang         ses gemäß dem am 16. Dezember 1991 unterzeichneten Interimsabkommen über\ndes förmlichen Antrags statt.                                        Handel und Handelsfragen zwischen der Gemeinschaft und der CSFR., geändert durch\ndie am 21. Dezember 1993 von der Gemeinschaft und der Tschechischen Republik\nSind diese Verhaltensweisen mit Absatz 1 Ziffer iii unvereinbar,     bzw. der Slowakischen Republik unterzeichneten Zusatzprotokolle (ABI. Nr. L 25\nso können derartige geeignete Maßnahmen nur im Einklang mit          vom 29. Januar 1994, S. 11).","3402  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nAnhang I\nzu Protokoll Nr. 2\nListe der in Artikel 3 Absatz 1 des Protokolls\ngenannten Waren\nKN-Code\n720110\n720120\n720130\n720140\n720310\n720390\n720450","Nr. 50-Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994          3403\nAnhang II\nzu Protokoll Nr. 2\nListe der in Anikel 3 Absatz 2 des Protokolls genannten Waren\nund der vor dem Inkrafttreten des Abkommens geltenden Zollsätze\n720610                         3,3\n720690                         2,8\n720711                         4\n720712                         4\n720719                         4\n720720                         3,9\n721119                         4\n721149                         4\n721190                         4\n721350                         3,8\n721810                         3,8\n721890                         3,8\n721911                         3,8\n721912                         3,8\n721913                         3,8\n721914                         3,8\n721921                         3,8\n721922                         3,8\n721923                         3,8\n721924                         3,8\n721931                         3,8\n721932                         3,8\n721933                         3,8\n721934                         3,8\n721935                         3,8\n721990                         3,8\n722011                         3,8\n722012                         3,8\n722020                         3,8\n722090                         3,8\n722100                         3,8\n722210                         3,8\n722230                         3,8\n722240                         3,8\n722410                         3,8\n722490                         3,8\n722520                         3,8\n722540                         3,8\n722550                         3,8\n722590                         3,8\n722610                         3,8\n722620                         3,8\n722691                         3,8\n722692                         3,8\n722699                         3,8\n722710                         3,8\n722720                         3,8\n722790                         3,8\n722810                         3,8\n722820                         3,8\n722830                         3,8\n722860                         3,8\n722870                         3,8","3404                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nAnhang III\nzu Protokoll Nr. 2\nListe der in Artikel 3 Absatz 3 des Protokolls genannten Waren\nund der vor dem Inkrafttreten des Abkommens geltenden Zollsätze\n720211                5                               721060           9,3\n720299                5,5                             721070           7,5\n720811                5,9                             721090           9,3\n720812                5,9                             721111           6\n720813                5,9                             721112           6,3\n720814                5,9                             721121           6\n720821                5,9                             721122           6\n720822                5,9                             721129           6\n720823                5,9                             721130           5,7\n720824                5,9                             721141           5,7\n720831                6,1                             721210           5,4\n720832                6,1                             721221           5,4\n720833                6,1                             721229           5,4\n720834                6,1                             721230           6,5\n720835                8,5                             721240           5,4\n720841                6,8                             721250           6,4\n720842                6,1                             721260           6,5\n720843                6,1                             721310           5,4\n720844                6,1                             721320           5,1\n720845                6,1                             721331           7,3\n720890                6,1                             721339           7\n720911                6,1                             721341           7,1\n720912                6,1                             721349           7\n720913                6,1                             721420           5,9\n720914                6,1                             721430           5,9\n720921                6,1                             721440           7\n720922                6,1                             721450           7\n720923                6,1                             721460           7\n720924                6,1                             721590           6,3\n720931                6,1                             721610           6,5\n720932                6,1                             721621           6,5\n720933                8,5                             721622           6,5\n720934                6,1                             721631           6,5\n720941                6,1                             721632           9,3\n720942                6,1                             721633           6,5\n720943                8,5                             721640           6,5\n720944                6,1                             721650           6,5\n720990                 5,6                            721690           9,3\n721011                 5,6                            722510           5,9\n721012                 5,6                            722530           5,9\n721020                 5,6                            722880           7\n721031                 5,6                            730110           9,3\n721039                 7,5                            730210           6,8\n721041                 5,6                            730220           8\n721049                 5,6                            730240           8\n721050                 5,6                            730290           8","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994                3405\nAnhang IV\nzu Protokoll Nr. 2\nErzeugnisse und Regionen,\ndie in Anikel 7 des Protokolls über EGKS-Erzeugnisse als Ausnahme genannt sind\nErzeugnisse\nIn Anlage I des RGKS-Vertrags aufgeführte .Kohleerzeugnisse• und im Gemeinsamen Zoll-\ntarif') als solche gekennzeichnete Erzeugnisse.\nRegionen\nAlle Regionen:\n- der Bundesrepublik Deutschland,\n- des Königreichs Spanien\n') ABI. Nr. L 247 vom 10. 9. 1990.","3406                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nProtokoll Nr. 3 ·\nüber den Handel zwischen der Tschechischen Republik und der Gemeinschaft\nmit nicht unter Anhang II des EWG-Vertrags fallenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen\nArtikel 1                                  (2) Die landwirtschaftliche Komponente darf nicht höher sein als\ndie Abgabe, die sich aus der Anwendung der in der Tschechischen\nZur Berücksichtigung der Kostenunterschiede bei den landwin-\nRepublik für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in\nschaftlichen Erzeugnissen, die in bestimmten nicht unter Anhang II\nder Gemeinschaft geltenden Einfuhrabgaben auf die als zur Herstel-\ndes Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemein-\nlung verwendet geltenden Mengen dieser Erzeugnisse ergibL\nschaft fallenden Waren enthalten sind, steht das Abkommen folgen-\ndem nicht entgegen:                                                      (3) Die landwirtschaftliche Komponente kann in einer der in\nArtikel 2 Absatz 1 genannten Formen erhoben werden.\n- für die im Anhang aufgeführten Waren der Erhebung einer\nlandwirtschahlichen Komponente der Zollbelastung;                 Sie kann später insbesondere zur Berücksichtigung der Änderungen\nder Agrarpolitik der Tschechischen Republik in eine der in Artikel 2\n- der Anwendung inländischer Maßnahmen zum Ausgleich der\nAbsatz 1 genannten anderen Abgabenarten umgewandelt werden.\nPreisunterschiede, die sich aus der Agrarpolitik ergeben;\n- der Anwendung von Maßnahmen bei der Ausfuhr.                                                     Artikel    s\n( 1) Bis zum 31. Dezember 1994 erhebt die Tschechische Republik\nArtikel 2                               bei der Einfuhr der in Tabelle 2 des Anhangs aufgeführten Waren\ndie am 1. Januar 1992 geltenden Abgaben.\n(1) Die in Artikel 1 genannte landwirtschaftliche Komponente der\nZollbelastung kann als beweglicher Teilbetrag, als Pauschalbetrag        (2) Vom 1. Januar 199S an wird die nichtlandwirtschahliche Kom-\noder als Wertzoll erhoben werden.                                     ponente im Sinne des Artikels 4 nach dem in Tabelle 2 des Anhangs\nfestgelegten Zeitplan verringert.\nDiese Komponente ist auf die in den Waren enthaltenen Mengen\nlandwirtschaftlicher Grunderzeugnisse beschränkt.                     Die vom 1. Januar 199S an geltenden Abgaben werden vom Assozia-\ntionsrat gemäß Artikel 6 Absatz 1 endgültig festgelegt.\n(2) Bei der Festlegung der landwirtschaftlichen Komponente wer-\nden die gemäß Artikel 21 des Abkommens erlassenen Maßnahmen\nArtikel 6\nberücksichtigt.\n(3) Die Anwendung der Ausfuhrmaßnahmen ist beschränkt auf\n( 1) Die Tschechische Republik notifiziert dem Assoziationsrat\nMaßnahmen, die gegenüber allen Ländern gelten, die nicht Vertrag-    nach Artikel 104 des Abkommens vor dem 1. Oktober 1994 die\ngemäß Artikel 4 ermittelten landwirtschahlichen Komponenten; der\nspartei des Abkommens sind.\nAssoziationsrat setzt nach Prüfung dieser Angaben die mit Wirkung\n(4) Die nichtlandwirtschaftliche Komponente wird nach Maßgabe     vom 1. Januar 199S geltenden endgültigen Abgaben fest.\ndieses Protokolls schrittweise verringert.\n(2) Nach Ablauf der ersten Stufe der Übergangszeit prüft der\nAssoziationsrat die Möglichkeit, die in Artikel 2 Absatz 1 genannte\nArtikel 3                               landwirtschaftliche Komponente durch Ausgleichsbeträge zu er-\n{l) Die Einfuhrabgaben, die in der Gemeinschah auf die in         setzen, die unter Zugrundelegung der tatsächlich verwendeten Men-\nTabelle 1 aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in der Tschechi-     gen landwirtschaftlicher Erzeugnisse und der tatsächlichen Unter-\nschen Republik gelten, werden nach dem dort festgelegten Zeitplan    schiede zwischen den Preisniveaus der Vertragsparteien bei land-\nverringert.                                                          winschaftlichen Grunderzeugnissen berechnet werden. Er erstellt in\ndiesem Fall das Verzeichnis der Waren, auf die diese Beträge zu\n(2) Die in Tabelle 1 aufgeführten beweglichen Teilbeträge können  erheben sind, und das Verzeichnis der landwirtschaftlichen Grund-\nin eine der in Artikel 2 Absatz 1 genannten anderen Abgabenarten     erzeugnisse.\numgewandelt werden.\n(3) Der Assoziationsrat kann auch prüfen, ob das Verzeichnis der\nunter dieses Protokoll fallenden Waren zu erweitern isL Er erläßt\nArtikel 4\ngegebenenfalls die edorderlichen Bestimmungen über die betreffen-\n(1) Die Tschechische Republik ermittelt die landwirtschaftliche   den Waren.\nKomponente bis zum 1. Juli 1994 gemäß den Artikeln 1 und 2.\n(4) Die Tschechische Republik und die Gemeinschaft teilen einan-\nDie nichtlandwirtschaftliche Komponente wird ermittelt, indem        der die Preisniveaus bei landwirtschaftlichen Grunderzeugnissen\nvon den am 1.Januar 1992 geltenden Abgaben die landwirtschaft-       mit, die für den Preisausgleich gemäß Artikel 1 berücksichtigt wer-\nliche Komponente nach Unterabsatz 1 abgezogen wird.                  den.","Nr. 50 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994                                          3407\nAnhang\nzu Protokoll Nr. 3\nTabelle 1: Einfuhrzollsätze der Gemeinschaft für Waren mit Ursprung in der Tschechischen Republik\nZollsatz\nKN-Code                                 Warenbezeichnung                                                                              anwendbar\nAusgangs-               nach einem endgültiger\nInkrafttreten                         nach ...\nzollsatz                   Jahr    Zollsatz\nJahren*)\n(1)                                          (2)                                      (3)         (4)           (5)       (6)         (7)\n0403                   Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm,\nJoghurt, Kefir und andere fermentierte oder\ngesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch\neingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz\nvon Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten,\nNüssen oder Kakao:\n0403 10                 - Joghurt:\n0403 10 51              - - aromatisiert oder mit Zusatz von Früch-                     13 + MOB   6,5+MOB       0+MOB      0+MOB            1\nbis 99                ten, Nüssen oder Kakao\n0403 90                 - andere:\n0403 90 71              - - aromatisiert oder mit Zusatz von Früch-                     13+MOB     6,5 +MOB      0+MOB      0+MOB            1\nbis 99                ten, Nüssen oder Kakao\n1517                   Margarine; genießbare Mischungen und Zu-\nbereitungen von tierischen oder pflanzlichen\nFetten und Ölen sowie von Fraktionen ver-\nschiedener Fette und Öle dieses Kapitels,\nausgenommen genießbare Fette und Öle so-\nwie deren Fraktionen der Position 1516:\n151710                 - ~argarine, ausgenommen flüssige Marga-\nnne:\n151710 10              - - mit einem Milchfettgehalt von mehr als                      13+MOB     6,5+MOB       0+MOB      0+MOB            1\n10 bis 15 GHT\n1517 90                 - andere:\n1517 90 10              - - mit einem Milchfettgehalt von mehr als                      13 + MOB   6,5+MOB       0+MOB      0+MOB            1\n10 bis 15 GHT\n1704                    Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließ-\nlieh weiße Schokolade)\n170410                  - Kaugummi, auch mit Zucker überzogen:\n1704 10 11              - - mit einem Gehalt an Saccharose (ein-                        2+MOB       O+MOB        O+MOB      0+MOB            0\nund 19                  schließlich Invertzucker als Saccharose                     MAX23      MAX23         MAX23     MAX23\nberechnet) von weniger als 60 GHT\n1704 10 91              - - mit einem Gehalt an Saccharose (ein-                        2+MOB       0+MOB        O+MOB      O+MOB            0\nund 99                  schließlich Invertzucker als Saccharose                     MAX 18     MAX 18        MAX23     MAX 18\nberechnet) von 60 GHT oder mehr\n1704 90 10              - - Süßholz-Auszug mit einem Gehalt an                               9           9             9         9           0\nSaccharose von mehr als 10 GHT, ohne\nZusatz anderer Stoffe\n1704 90 30              - - weiße Schokolade                                            4+MOB       2+MOB        0+MOB      0+MOB            1\nMAX27      MAX27         MAX27     MAX27\n+AD S/Z     +AD S/Z      +AD S/Z    +AD S/Z\n1704 90 51              -- andere                                                       6+MOB       3+MOB        0+MOB      0+MOB            1\nbis 99                                                                            MAX27      MAX27         MAX27     MAX27\n+AD S/2    +AD S/2       +AD S/Z    +AD S/Z\n1803                    Kakaomasse, auch entfettet                                          11         8,8           6,6         0           4\n1804 00 00              Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl                                   8         6,4           4,8         0           4\n..) In dieser Spalte ist die Zahl der Jahre angegeben, nach der der endgültige Zollsatz gilt.","3408                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\n(1)                            (2)                        (3)          (4)      (S)     (6)   (7)\n1805 00 00 K.akaopulver ohne Zusatz von Zucker oder           9           7,2      5,4      0     4\nanderen Süßmitteln\n1806       Schokolade und andere kakaohaltige Le-\nbensmittelzubereitungen:\n180610     - Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder\nanderen Süßmitteln:\n180610 10  - - keine Saccharose enthaltend oder mit ei-\nnem Gehalt an Saccharose (einschließlich\nInvertzucker als Saccharose berechnet)\noder lsoglucose (als Saccharose berech-\nnet) von weniger als 65 GHT:\n- - - mit einem Gehalt an Saccharose (ein-\nschließlich Invertzucker als Saccharose\nberechnet) oder lsoglucose (als Saccha-\nrose berechnet) von weniger als\n5GHT:\n- - - - nur durch Zusatz von Saccharose ge-        3            0        0       0     0\nzuckert\n---- andere                                       10            8        6       0     4\n--- andere:\n- - - - nur durch Zusatz von Saccharose ge-     3+MOB       0+MOB     0+MOB   0+MOB    0\nzuckert\n---- andere                                    l0+MOB       5+MOB     O+MOB   O+MOB    1\n1806 10 30 - - mit einem Gehalt an Saccharose (ein-\nschließlich Invertzucker als Saccharose\nberechnet) oder lsoglucose (als Saccharo-\nse berechnet) von 65 GHT oder mehr,\njedoch weniger als 80 GHT:\n- - - nur durch Zusatz von Saccharose ge-       3+MOB       0+MOB     0+MOB   O+MOB    0\nzuckert\n--- andere                                     l0+MOB       5+MOB     0+MOB   0+MOB    1\n1806 10 90 - - mit einem Gehalt an Saccharose (ein-\nschließlich Invertzucker als Saccharose\nberechnet) oder lsoglucose (als Saccharo-\nse berechnet) von 80 GHT oder mehr:\n- - - nur durch Zusatz von Saccharose ge-       3+MOB       0+MOB     0+MOB   0+MOB    0\nzuckert\n--- andere                                     l0+MOB       S+MOB     O+MOB   O+MOB    l\n1806 20    - Andere Zubereitungen in Blöcken, Stangen\noder Riegeln mit einem Gewicht von mehr\nals 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als\nPulver, Granulat oder in ähnlicher Form,\nin Behältnissen oder unmittelbaren Um-\nschließungen mit einem Inhalt von mehr\nals 2 kg:\n1806 20 10 - - mit einem Gehalt an Kakaobutter von         9+MOB      4,5+MOB    0+MOB   0+MOB    )\n31 GHT oder mehr oder mit einem Ge-        MAX27       MAX27     MAX27   MAX27\nsamtgehalt an Kakaobutter und Milchfett   +AD S/Z     +AD S/Z    +AD S/Z +AD S/Z\nvon 31 GHT oder mehr\n1806 20 30 - - mit einem Gesamtgehalt an Kakaobutter       9+MOB      4,5+MOB    0+MOB   0+MOB    1\nund Milchfett von 25 GHT oder mehr,        MAX27       MAX27     MAX27   MAX27\njedoch weniger als 31 GHT                  +AD S/Z    +AD S/Z    +AD S/Z +AD S/Z","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994               3409\n(1)                           (2)                        (3)         (4)         (5)    (6)   (7)\n- - andere:\n1806 20 50  - - - mit einem Gehalt an Kakaobutter von     9+MOB      4,5+MOB      0+MOB   0+MOB    1\n18 GHT oder mehr                       MAX27       MAX27       MAX27   MAX27\n+AD S/Z     +AD S/Z     +AD S/Z  +AD S/Z\n1806 20 70  - - - ,,Chocolate-milk-crumb\" genannte Zu-   19 + MOB   12,7+MOB     6,3+MOB  0+MOB    2\nbereitungen\n1806 20 90  --- andere                                    9+MOB      4,5+MOB      0+MOB   0+MOB    1\nMAX27       MAX27       MAX27   MAX27\n+AD S/Z     +AD S/Z     +AD SIZ  +AD S/2\n- andere, in Form von Tafeln, Stangen oder\nRiegeln:\n1806 31     - - gefüllt                                   9+MOB      4,5+MOB      0+MOB   0+MOB    1\nMAX27       MAX27       MAX27   MAX 27+\n+AD SIZ     +AD S/2     +AD S/Z  +AD S/Z\n1806 32     - - nicht gefüllt                             9+MOB      4,5+MOB      0+MOB   0+MOB    1\nMAX27       MAX27       MAX27   MAX 27+\n+AD SIZ     +AD S/2      +AD S/Z +AD S/Z\n1806 90     - andere:\n1806 90 11  - - Schokolade und Schokoladeerzeugnisse     9+MOB       4,S+MOB      0+MOB   0+MOB    1\nbis 39                                               MAX27       MAX27       MAX27   MAX27\n+AD SIZ     +AD SIZ     +AD SIZ  +AD SIZ\n1806 90 50  - - kakaohaltige Zuckerwaren und entspre-    9+MOB       4,S+MOB      0+MOB   0+MOB    1\nchende kakaohaltige Zubereitungen auf    MAX27       MAX27       MAX27   MAX27\nder Grundlage von Zuckeraustauschstof-  +AD SIZ     +ADS/Z       +AD SIZ +AD SIZ\nfen\n1806 90 60  - - kakaohaltige Brotaufstriche:\n- - - in unmittelbaren Umschließungen mit    12+MOB       6+MOB       0+MOB   0+MOB    1\neinem Inhalt von 1 kg oder weniger     MAX27       MAX27       MAX27   MAX27\n+AD S/2     +AD SIZ     +AD SIZ  +AD S/Z\n--- andere                                   12+MOB       6+MOB       0+MOB   0+MOB    1\nMAX27       MAX27       MAX27   MAX27\n+AD S/2     +AD SIZ     +AD S/2  +AD SIZ\n1806 90 70  - - kakaohaltige Zubereitungen zum Her-      12+MOB       6+MOB       0+MOB   0+MOB    l\nstellen von Getränken                    MAX27       MAX27       MAX27   MAX27\n+AD S/Z     +AD SIZ     +AD S/Z  +ADS/Z\n1806 90 90  -- andere:                                   12 +MOB      6+MOB       0+MOB   0+MOB    l\nMAX27       MAX27       MAX27   MAX27\n+AD S/Z     +AD S/Z     +AD SIZ  +AD SIZ\n1901        Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus\nMehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne\nGehalt an Kakaopulver oder mit einem\nGehalt an Kakaopulver von weniger als\n50 GHT, anderweit weder genannt noch in-\nbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus\nWaren der Positionen 0401 bis 0404, ohne\nGehalt an Kakaopulver oder mit einem Ge-\nhalt an Kakaopulver von weniger als\n10 GHT, anderweit weder genannt noch in-\nbegriffen:\n1901 10 00  - Zubereitungen zur Ernährung von Kin-       0+MOB        0+MOB       0+MOB   0+MOB    0\ndem, in Aufmachungen für den Einzelver-\nkauf\n1901 20     - Mischungen und Teig, zum Herstellen von    0+MOB        O+MOB       0+MOB   0+MOB    0\nBackwaren der Position 190S\n1901 90     - andere:\n- - Malzextrakt:\n19019011    - - - mit einem Gehalt an Trockenstoff von   8+MOB        4+MOB       0+MOB   0+MOB    l\n90 GHT oder mehr","3410                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\n(1)                           (2)                        (3)            (4)     (5)     (6)  (7)\n19019019    - - - andere                                   8+MOB        4+MOB    0+MOB   O+MOB    1\n190190 90   -- andere:\n- - - Zubereitungen auf der Grundlage von         0              0       0       0\nMehl aus Hülsenfrüchten, in Form von\nin der Sonne getrockneter Scheiben aus\nTeig (sog.•Papad\")\n--- andere                                     0+MOB        0+MOB    0+MOB   0+MOB    0\n1902        Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit\nFleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer\nWeise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni,\nNudeln. Lasagne, Gnocchi. Ravioli, Cannel-\nloni; Couscous, auch zubereitet:\n-  -\n- Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt\nnoch in anderer Weise zubereitet:\n1902 11     - - Eier enthaltend                           12+MOB        6+MOB    0+MOB   0+MOB    1\n1902 19     -- andere                                     12+MOB        6+MOB    0+MOB   0+MOB    l\n1902 20     - Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in\nanderer Weise zubereitet):\n1902 20 91  -- andere                                     13+MOB       7,5+MOB   O+MOB   0+MOB    1\nbis 99\n1902 30     - andere Teigwaren                            l0+MOB        5+MOB    0+MOB   O+MOB    1\n190240      - Couscous:\n190240 10   - - nicht zubereitet                          12+MOB        6+MOB    0+MOB   0+MOB    1\n1902 40 90  -- anderer                                    l0+MOB        S+MOB    0+MOB   0+MOB    1\n1903        T apiokasago und Sago aus anderen Stärken,\nin Form von Flocken, Graupen, Perlen,\nKrümeln und dergleichen:\n- T apiokasago- und Sagoaustauschstoffe aus   l0+MOB        S+MOB    0+MOB   0+MOB    1\nKartoffeln oder anderen Stärken\n- anderer                                      2+MOB        0+MOB    0+MOB   0+MOB    0\n1904        Lebensmiuei durch Aufblähen oder Rösten\nvon Getreide oder Getreideerzeugnissen her-\ngestellt (z.B. Com Flakes); Getreidekörner,\nausgenommen Mais, vorgekocht oder in an-\nderer Weise zubereitet:\n1904 10     - Lebensmittel, durch Aufblähen oder           0+MOB        0+MOB    0+MOB   0+MOB    0\nRösten von Getreide oder Getreideerzeug-\nnissen hergestellt\n1904 90     - andere:\n-- Reis                                        3+MOB        0+MOB    0+MOB   0+MOB    0\n-- andere                                      2+MOB        0+MOB    0+MOB   0+MOB    0\n1905        Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere\nOblatenkapseln von der für Arzneiwaren\nverwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete\nTeigblätter aus Mehl oder Stärke und ähn-\nliehe Waren:\n1905 10     - Knäckebrot                                   0+MOB          0+MOB   0+MOB   0+MOB   0\nMAX24         MAX24   MAX24   MAX24\n+AD S/Z     +AD S/Z   +AD S/Z +AD S/Z\n1905 20     - Leb- und Honigkuchen und ähnliche W a-       0+MOB        0+MOB    0+MOB   0+MOB    0\nren\nex 1905 30     - Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt;\nWaffeln:\n1905 30 11                                                13+MOB       6,S+MOB   0+MOB   0+MOB    1\nbis 59                                                MAX35         MAX35   MAX35   MAX35\nund 99                                                  +AD S/Z     +AD S/Z   +AD S/Z +AD S/Z","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994              3411\n(1)                           (2)                        (3)       (4)         (5)     (6)  (7)\n- - andere:\n- - - Waffeln:\n1905 30 91 - - - - gesalzen, auch gefüllt                13+MOB    6,5+MOB      O+MOB   O+MOB    l\nMAX30      MAXJ0       MAXJO   MAXJ0\n+AD F/M    +AD F/M     +AD F/M +ADF/M\n1905 40    - Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche       4+MOB     2+MOB       0+MOB   0+MOB    1\ngeröstete Waren\n-\n1905 90    - andere:\n1905 90 10 - - ungesäuertes Brot (Matzen)                 0+MOB     0+MOB       0+MOB   0+MOB    0\nMAX20      MAX20       MAX20   MAX20\n+AD F/M    +AD F/M     +AD F/M +AD F/M\n1905 90 20 - - Hostien, leere Oblatenkapseln der für      0+MOB     0+MOB       0+MOB   0+MOB    0\nArzneiwaren verwendeten Art, Siegel-\noblaten, getrocknete T eigblätter aus\nMehl oder Stärke und ähnliche Waren\n- - andere:\n1905 90 30 - - - Brot ohne Zusatz von Honig, Eiern,      4+MOB      0+MOB       0+MOB   0+MOB    0\nKäse oder Früchten, auch mit einem\nGehalt an Zuckern oder Fetten, bezo-\ngen auf den Trockenstoff, von jeweils\n5 GHT oder weniger\n1905 90 40 - - - Waffeln mit einem Wassergehalt von      13 +MOB   6,5+MOB      O+MOB   0+MOB    1\nmehr als 10 GHT                         MAXJO      MAX30       MAXJ0   MAXJ0\n+AD F/M    +AD F/M     +AD F/M +AD F/M\n1905 90 45 - - - Kekse und ähnliches Kleingebäck; ex-    13 + MOB  6,5+MOB      0+MOB   0+MOB    1\nund 55         trudierte und expandierte Erzeugnisse,  MAX30      MAX30       MAXJ0   MAXJ0\ngesalzen oder aromatisiert             +AD F/M    +AD F/M     +AD F/M +AD F/M\n--- andere:\n1905 90 60 - -- - gesüßt                                 13+MOB    6,5+MOB      0+MOB   0+MOB    1\nMAX35      MAX35       MAX35   MAX35\n+AD S/Z    +AD S/Z     +AD S/Z +AD S/Z\n1905 90 90 - - - - andere                                13 +MOB   6,5+MOB      0+MOB   0+MOB    1\nMAX30      MAX30       MAX30   MAX30\n+AD F/M    +AD F/M     +AD F/M +ADF/M\n2101       Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus\nKaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen\nauf der Grundlage dieser Waren oder auf der\nGrundlage von Kaffee, Tee oder Mate; gerö-\nstete Zichorien und andere geröstete Kaffee-\nmittel sowie Auszüge, Essenzen und Kon-\nzentrate hieraus:\n2101 10    - Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus\nKaffee und Zubereitungen auf der Grund-\nlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzen-\ntrate oder auf der Grundlage von Kaffee:\n- - Zubereitungen:\n2101 10 99 - - - andere                                  13 + MOB  6,5+MOB      0+MOB   0+MOB    1\n2101 20    - Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus\nTee oder Mate und Zubereitungen auf der\nGrundlage dieser Auszüge, Essenzen und\nKonzentrate oder auf der Grundlage von\nTee oder Mate:","3412                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\n(1)                            (2)                         (3)          (4)     (5)   (6) (7)\n21012010    - - kein Milchfett, Milchprotein und keine\nSaccharose, Isoglucose, Stärke oder Glu-\ncose enthaltend, oder weniger als 1,5\nGHT Milchfett, 2,5 GHT Milchprotein,\n5 GHT Saccharose oder Isoglucose,\n5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend:\n- - - Zubereitungen auf der Grundlage von           0            0       0     0   0\nTee oder Mate\n--- andere                                          6          4,4      4,4   4,4  0\n21012090    -- andere                                       13+MOB     6,5+MOB    0+MOB 0+MOB  1\n2101 30     - geröstete Zichorienwurzeln und andere ge-\nröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Es-\nsenzen und Konzentrate hieraus:\n- - geröstete Zichorienwurzeln und andere\ngeröstete Kaffeemittel:\n21013011    - - - geröstete Zichorienwurzeln                   18          12,9     7,7   7,7  1\n21013019    --- andere                                      2+MOB       0+MOB     0+MOB 0+MOB  0\n- - Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus\ngerösteten Zichorienwurzeln oder aus\nanderen gerösteten Kaffeemitteln:\n21013091    - - - aus gerösteten Zichorienwurzeln              22         15,3      8,6   8,6  1\n2101 30 99  --- andere                                      2+MOB       0+MOB     0+MOB 0+MOB  0\n2102        Hefen (lebend oder nicht lebend}; andere\nEinzeller-Mikroorganismen, nicht lebend\n(ausgenommen Vaccine der Position 3002);\nzubereitete Backtriebmittel in Pulverform:\n2102 10     Hefen, lebend:\n2102 10 10  - - ausgewählte     Mutterhefen {Hefekultu-         8          7,4      7,4   7,4  0\nren)\n2102 10 31  - - Backhefen                                   4+MOB       2+MOB     0+MOB 0+MOB\nbis 39\n2102 10 90  -- andere                                          10          8,8      8,8   8,8  0\n2102 20     - Hefen, nicht lebend; andere Einzeller-\nMikroorganismen, nicht lebend:\n- - Hefen, nicht lebend:\n2102 20 11  - - - in Form von Tabletten, Würfeln oder           6            3       3     3   0\nähnlichen Aufmachungen, oder in un-\nmittelbaren Umschließungen mit einem\nGewicht des Inhalts von 1 kg oder we-\nniger\n2102 30 00  - zubereitete Backtriebmittel in Pulverform         3            3       3     J   0\n2103         Zubereitungen zum Herstellen von Würz-\nsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusam-\nmengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch\nzubereitet, und Senf:\n2103 10    - Sojasoße:\n- - auf der Grundlage pflanzlicher Öle             12           8,2     4,4   4,4  1\n-- andere                                           5          4,4      4,4   4,4  0\n2103 20     - Tomatenketchup und andere Tomaten-\nsoßen:\n- - Gewürzsoßen auf der Grundlage von               6           6       6     6   0\nTomatenmark\n-- andere,                                         16         11,5       7     7","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994              3413\n(1)                          (2)                        (3)          (4)      (5)     (6)  (7)\n2103 30    - Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:\n2103 30 90 - - Senf (einschließlich zubereitetes Senf-       7           6,5      6,5     6,5   0\nmehl)\n2103 90    - andere:\n2103 90 90 -- andere:\n- - - Tomaten enthaltend:\n---- auf der Grundlage von Tomaten-               7           5,9      5,9     5,9   0\nketchup\n---- andere                                      12            9       5,9     5,9   1\n--- andere:\n- - - - auf der Grundlage pflanzlicher Öle       12            9       5,9     5,9   1\n- - - - andere                                    5            5        5       5    0\n2104       Zubereitungen zum Herstellen von Suppen\nund Brühen; Suppen und Brühen; zusam-\nmengesetzte homogenisierte Lebensmittel-\nzubereitungen:\n2104 10    - Zubereitungen zum Herstellen von Suppen\nund Brühen; Suppen und Brühen:\n- - Tomaten enthaltend                           11            9        7       7    1\n-- andere                                        11            9        7       7    1\n2104 20 00 - zusammengesetzte homogenisierte        Le-     17         12,8       8,6     8,6   1\nbensmittelzubereitungen\n2105       Speiseeis, auch kakaohaltig                  12+MOB      6+MOB      0+MOB   0+MOB    1\nMAX27      MAX27       MAX27  MAX27\n+AD S/Z     +AD S/Z    +AD S/Z +AD S/Z\n2106       Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder\ngenannt noch inbegriffen:\n2106 10    - Eiweißkonzentrate und texturierte Ei-\nweißstoffe:\n2106 10 10 - - kein Milchfett, Milchprotein und keine       20         14,1       8,2     8,2   1\nSaccharose, Isoglucose, Stärke oder\nGlucose enthaltend, oder weniger als\n1,5 GHT Milchfett, 2,5 GHT Milchpro-\ntein, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose,\n5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend:\n2106 10 90 -- andere                                    13+MOB     6,5+MOB     O+MOB   0+MOB    1\n2106 90    - andere:\n2106 90 10 - - ,,Käsefondue\" genannte Zubereitungen     13+MOB     6,5+MOB     O+MOB   0+MOB    1\nMAX        MAX        MAX     MAX\n35 ECU/    30 ECU/    25 ECU/ 25 ECU/\n100 kg      100 kg    100 kg  100 kg\nnetto       netto     netto   netto\n-- andere:\n2106 90 91 --    kein Milchfett, Milchprotein und keine\nSaccharose, Isoglucose, Stärke oder\nGlucose enthaltend, oder weniger als\n1,5 GHT Milchfett, 2,5 GHT Milch-\nprotein, 5 GHT Saccharose oder Iso-\nglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke\nenthaltend:\nex 2106 90 91 - - - - Proteinhydrolysate; Hefeautolysate       20          14,8      9,6     4,4   2\nex 2106 90 91 ---- andere                                      20          14,8      9,6     4,4   2\n2106 90 99 --- andere:                                  13 + MOB   6,5 +MOB    O+MOB   0+MOB    1\n10","3414                                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\n(1)                                         (2)                                       (3)                (4)                (5)         (6)   (7)\n2202                Wasser, einschließlich Mineralwasser und\nkohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von\nZucker, anderen Süßmitteln oder Aroma-\nStoffen, und andere nichtalkoholhaltige Ge-\ntränke, ausgenommen Frucht- und Gemüse-\nsäfte der Position 2009:\n220210              - Wasser, einschließlich Mineralwasser und                             6                  3                  0           0     1\nkohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz\nvon Zucker, anderen Süßmitteln oder Aro-\nmastoffen\n2202 90             - andere:\n22029010            - - keine Erzeugnisse der Positionen 0401\nbis 0404 und keine Fette aus Erzeugnis-\nsen der Positionen 0401 bis 0404 enthal-\ntend:\nex 22029010            - - - Zucker enthaltend (Saccharose oder                               6                 4,4                4,4         4,4    0\nInvertzucker)\n2202 90 91          -- andere                                                        8+MOB              4+MOB               0+MOB       0+MOB      1\nbis 99\n2203                Bier aus Malz                                                         14                 10                  7           7     1\n2205                Wermutwein und andere Weine aus frischen\nWeintrauben, mit Pflanzen oder anderen\nStoffen aromatisiert:\n2205 10             - in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l\noder weniger:\n2205 10 10          - - mit einem vorhandenen Alkoholgehalt                         17 ECU/hl         13,6 ECU/hl 10,2 ECU/hl                0     4\nvon 18 % vol oder weniger\n2205 10 90          - - mit einem vorhandenen Alkoholgehalt                        1,4 ECU/%           1,1 ECU/%          0,8 ECU/%          0     4\nvon 18% vol                                                  vol/hl +           vol/hl +            vol/hl +\n10 ECU/hl           8 ECU/hl           6 ECU/hl\n2205 90             - andere:\n22059010            - - mit einem vorhandenen Alkoholgehalt                         14 ECU/hl         11,2 ECU/hl         8,4 ECU/hl         0     4\nvon 18 % vol oder weniger\n2205 90 90          - - mit einem vorhandenen Alkoholgehalt                        1,4 ECU/%          1,1 ECU/%           0,8 ECU/%          0     4\nvon mehr als 18 % vol                                         vol/hl              vol/hl             vol/hl\n2208                Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von\nweniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein,\nLikör und andere Spirituosen; zusammenge-\nsetzte alkoholhaltige Zubereitungen der zum\nHerstellen von Getränken verwendeten Art:\n2208 10 10          - zusammengesetzte alkoholhaltige Zuberei-                        27 MIN             23 MIN              19 MIN      19 MIN    1\ntungen der zum Herstellen von Getränken                     1,6 ECU/%          1,4 ECU/%           1,1 ECU/%   1,1 ECU/%\nverwendeten Art:                                                vol/hl              vol/hl             vol/hl      vol/hl\n2208 20             - Branntwein aus Wein oder Traubentrester\n2208 20 11          - - in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 1                   1,6 ECU/%          1,4 ECU/%           1,1 ECU/%   1,1 ECU/%    1\nund 19                oder weniger                                                 vol/hl +           vol/hl +            vol/hl +    vol/hl +\n10 ECU/hl           9 ECU/hl           7 ECU/hl    7 ECU/hl\n2208 20 91          - - in Behältnissen mit einem Inhalt von                       1,6 ECU/%          1,4 ECU/%           1,1 ECU/%   1,1 ECU/%    1\nund 99                mehr als 2 l                                                  vol/hl              vol/hl             vol/hl      vol/hl\n2208 30             - Whisky:\n- - ,,Bourbon\"-Whiskey, in Behältnissen mit\neinem Inhalt von:\n22083011            - - - 2 1 oder weniger')                                       0,2 ECU/%          0,2 ECU/%          0,1 ECU/%    0,1 ECU/%    1\nvol/hl +           vol/hl +            vol/hl +    vol/hl +\n1,5 ECU/hl          1,3 ECU/hl          1 ECU/hl    1 ECU/hl\n') Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen.","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994                       3415\n(1)                          (2)                          (3)        (4)         (5)          (6)   (7)\n2208 30 19 --- mehr als 2 1                              0,2 ECU/%  0,2 ECU/%   0,1 ECU/%   0,1 ECU/%    1\nvol/hl      vol/hl      vol/hl      vol/hl\n- - anderer, in Behältnissen mit einem Inhalt\nvon:\n2208 30 91 - - - 2 1oder weniger:                        0,4 ECU/%  0,3 ECU/%   0,3 ECU/%   0,3 ECU/%    1\nvol/hl +   vol/hl +     vol/hl +    vol/hl +\n3 ECU/hl  2,6 ECU/hl  2,1 ECU/hl  2,1 ECU/hl\n2208 30 99 - - - - mehr als 2 l                          0,4 ECU/%  0,3 ECU/%   0,3 ECU/%   0,3 ECU/%    1\nvol/hl +    vol/hl +    vol/hl +    vol/hl +\n3 ECU/hl  2,6 ECU/hl  2,1 ECU/hl  2,1 ECU/hl\n2208 40    - Rum und Taffia:\n2208 40 10 - - in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l   1 ECU/%   0,9 ECU/%   0,7 ECU/%   0,7 ECU/%    1\noder weniger                               vol/hl +   vol/hl +     vol/hl +    vol/hl +\n5 ECU/hl  4,3 ECU/hl  3,5 ECU/hl  3,5 ECU/hl\n2208 40 90 - - in Behältnissen mit emem Inhalt von        1 ECU/%   0,9 ECU/%   0,7 ECU/%   0,7 ECU/%    1\nmehr als 2 1                                vol/hl      vol/hl      vol/hl      vol/hl\n2208 50    - Gin und Genever:\n- - Gin, in Behältnissen mit einem Inhalt\nvon:\n2208 50 11 - - - 2 1 oder weniger                         1 ECU/%   0,9 ECU/%   0,7 ECU/%   0,7 ECU/%    1\nvol/hl +   vol/hl +    vol/hl+      vol/hl +\n5 ECU/hl  4,3 ECU/hl  3,5 ECU/hl  3,5 ECU/hl\n2208 50 19 -- mehr als 2 1                                1 ECU/%   0,9 ECU/%   0,7 ECU/%   0,7 ECU/%    1\nvol/hl      vol/hl      vol/hl      vol/hl\n- - Genever, in Behältnissen mit einem In-\nhalt von:\n2208 50 91 - - - 2 1 oder weniger                        1,6 ECU/%  1,4 ECU/%   1,1 ECU/%   1,1 ECU/%    l\nvol/hl +   vol/hl +    vol/hl +    vol/hl +\n10 ECU/hl  9 ECU/hl    7 ECU/hl    7 ECU/hl\n2208 50 99 - - - mehr als 2 l                            1,6 ECU/%  1,4 ECU/%   1,1 ECU/%   1,1 ECU/%    l\nvol/hl +   vol/hl +     vol/hl +    vol/hl +\n10 ECU/hl  9 ECU/hl    7 ECU/hl    7 ECU/hl\n2208 90    - andere:\n- - Arrak, in Behältnissen mit einem Inhalt\nvon:\n2208 90 11 - - - 2 l oder weniger                         1 ECU/%   0,9 ECU/%   0,7 ECU/%   0,7 ECU/%    1\nvol/hl +   vol/hl +     vol/hl +    vol/hl +\n5 ECU/hl  4,3 ECU/hl  3,5 ECU/hl  3,5 ECU/hl\n2208 90 19 -- mehr als 2 l                                1 ECU/%   0,9 ECU/%   0,7 ECU/%   0,7 ECU/%    1\nvol/hl      vol/hl      vol/hl      vol/hl\n-- Wodka mit einem Alkoholgehalt von\n45,4 % vol oder weniger sowie Pflau-\nmenbranntwein, Birnenbranntwein und\nKirschbranntwein, in Behältnissen mit\neinem Inhalt von:\n- - - 2 l oder weniger\n2208 90 31 ---- Wodka                                    1,3 ECU/%  1,1 ECU/%   0,9 ECU/%   0,9 ECU/%    1\nvol/hl +   vol/hl +     vol/hl +    vol/hl +\n5 ECU/hl  4,3 ECU/hl  3,5 ECU/hl  3,5 ECU/hl\n2208 90 33 - - - - Pflaumenbranntwein, Birnenbrannt-     1,3 ECU/%  1,1 ECU/%   0,9 ECU/%   0,9 ECU/%    1\nwein und Kirschbranntwein              vol/hl +    vol/hl +    vol/hl +    vol/hl +\n5 ECU/hl  4,3 ECU/hl  3,5 ECU/hl  3,5 ECU/hl","3416                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\n(1)                          (2)                          (3)        (4)         (5)        (6)   (7)\n2208 90 39 --- mehr als 21                               1,3 ECU/%  1,1 ECU/%  0,9 ECU/%  0,9 ECU/%    1\nvol/hl     voVhl       voVhl      voVhl\n- - anderer Branntwein, Likör und andere\nSpirituosen, in Behältnissen mit einem\nInhalt von:\n- - - 2 1 oder weniger:\n- - - - Branntwein:\n2208 90 51 - - - - - Obstbranntwein                      1,6 ECU/%  1,4 ECU/%  1,1 ECU/%  1,1 ECU/%    1\nvoVhl+     voVhl +    voVhl+     vol/hl +\n10 ECU/hl   9 ECU/hl   7 ECU/hl   7 ECU/hl\n2208 90 53 ----- anderer                                 1,6ECU/%   1,4 ECU/%  1,1 ECU/%  1,1 ECU/%    l\nvol/hl +   voVhl+     vol/hl +   vol/hl +\n10 ECU/hl   9 ECU/hl   7 ECU/hl   7 ECU/hl\n- - andere Spirituosen in Behältnissen mit\neinem Inhalt von:\n- - - 2 1 oder weniger:\nex 2208 90 55 ---- Likör:\n- Ei oder Eigelb und/oder Zucker     1,6 ECU/%  1,4 ECU/%  1,1 ECU/%  1,1 ECU/%    1\n(Saccharose oder Invertzucker)       vol/hl +   voVhl+     vol/hl +   vol/hl +\nenthaltend                         10 ECU/hl   9 ECU/hl   7 ECU/hl   7 ECU/hl\nex 2208 90 59 - - - - andere Spirituosen:\n- Ei oder Eigelb und/oder Zucker     1,6 ECU/%  1,4 ECU/%  1,1 ECU/%  1,1 ECU/%    1\n(Saccharose oder Invertzucker)       voVhl +    voVhl +     voVhl +    vol/hl +\nenthaltend                         10 ECU/hl   9 ECU/hl   7 ECU/hl   7 ECU/hl\n--- mehr als 2 1:\n- - - - Branntwein:\n2208 90 71 - - - - - Obstbranntwein                      1,6 ECU/%  1,4 ECU/%  1,1 ECU/%  1,1 ECU/%    1\nvoVhl      vol/hl      vol/hl     vol/hl\n2208 90 73 ----- anderer                                 1,6 ECU/%  1,4 ECU/%  1,1 ECU/%  1,1 ECU/%    1\nvol/hl     voVhl       voVhl      vol/hl\nex 2208 90 79 - - - - Likör und andere Spirituosen          1,6 ECU/%  1,4 ECU/%  1,1 ECU/%  1,1 ECU/%    1\nvoVhl      voVhl       voVhl      vol/hl\n- - Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt\nvon weniger als 80 % vol, unvergällt, in\nBehältnissen mit einem Inhalt von:\n2208 90 91 - - - 2 1 oder weniger:\nex 2208 90 91 - - - - anderer                               1,6 ECU/%  1,4 ECU/%  1,1 ECU/%  1,1 ECU/%    1\nvol/h) +   vol/hl +    voVhl+     vol/hl +\n10 ECU/hl   9 ECU/hl   7 ECU/hl   7 ECU/hl\nex 2208 90 99 --- anderer\nex 2208 90 99 - - - - anderer                               1,6 ECU/%  1,4 ECU/%  1,1 ECU/%  1,1 ECU/%    l\nvoVhl      vol/hl      voVhl      voVhl","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994                        3417\nAnhang\nzu Pro,tokoll Nr. J\nTabelle 2: Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse\nZollsatz           Bemerkungen\nKN-Code                    Warenbezeichnung\n1. 1. 1992 31. 12. 1994                     Jahre\n(1)                           (2)                            (3)         (4)              (5) (6)     (7)\n0403 10     - Joghurt:\n0403 10 51  - - aromatisiert oder mit Zusatz von Früch-          10          10                            2\nbis 99      ten, Nüssen oder Kakao\n0403 90     - andere:\n0403 90 71  - - aromatisiert oder mit Zusatz von Früch-          30          30                            3\nbis 99       ten, Nüssen oder Kakao\n1517        Margarine; genießbare Mischungen und Zu-\nbereitungen von tierischen oder pflanzlichen\nfetten und Ölen sowie von Fraktionen ver-                                       -\nschiedener Fette und Öle dieses Kapitels,\nausgenommen genießbare Fette und Öle so-\nwie deren Fraktionen der Position 1516:\n1517 10     - ~argarine, ausgenommen flüssige Marga-\nnne:\n1517 10 10  - - mit einem Milchfettgehalt von mehr als           20          20                            2\n10 bis 15 GHT\n1517 90     - andere:\n1517 90 10  - - mit einem Milchfettgehalt von mehr als           20          20                            2\n10 bis 15 GHT\n1704        Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließ-\nlieh weiße Schokolade):\n1704 10     - Kaugummi, auch mit Zucker überzogen:\n1704 10 11  - - mit einem Gehalt an Saccharose (ein-             25          25                            1\nund 19        schließlich Invertzucker als Saccharose\nberechnet) von weniger als 60 GHT\n1704 10 91  - - mit einem Gehalt an Saccharose (ein-             25          25                            1\nund 99        schließlich Invertzucker als Saccharose\nberechnet) von 60 GHT oder mehr\n1704 90 10  - - Süßholz-Auszug mit einem Gehalt an               25          25                            t\nSaccharose von mehr als 10 GHT, ohne\nZusatz anderer Stoffe\n1704 90 30  - - weiße Schokolade                                 25          25                            1\n1704 90 51  -- andere:                                           25          25                            3\nbis 99\n1803        Kakaomasse, auch entfettet                             6           6                           2\n1804 00 00  Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl                     1,5         1,5                         2\n1805 00 00  Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder              10          10                            2\nanderen Süßmitteln\n1806        Schokolade und andere kakaohaltige Le-\nbensmittelzubereitungen:\n1806 10     - Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder\nanderen Süßmitteln:\n15          15                       •    3\n1806 10 10  - - keine Saccharose enthaltend oder mit ei-\nnem Gehalt an Saccharose (einschließlich\nInvertzucker als Saccharose berechnet)\noder Isoglucose (als Saccharose berech-\nnet) von weniger als 65 GHT:","3418                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\n(1)                             (2)                       (3)        (4)      (5) (6) (7)\n- - - mit einem Gehalt an Saccharose (ein-\nschließlich Invertzucker als Saccharose\nberechnet) oder Isoglucose (als Saccha-\nrose berechnet) von weniger als\n5GHT:\n- - - - nur durch Zusatz von Saccharose ge-\nzuckert\n> 15          15               3\n--- - andere\n-- - andere:\n- - - - nur durch Zusatz von Saccharose ge-\nzuckert\n-- -- andere\n1806 10 30 -- mit einem Gehalt an Saccharose (ein-\nschließlich Invertzucker als Saccharose\nberechnet} oder Isoglucose (als Saccharo-\nse berechnet) von 65 GHT oder mehr,\njedoch weniger als 80 GHT:\n- - - nur durch Zusatz von Saccharose ge-\nzuckert\n- - - andere\n1806 10 90 -- mit einem Gehalt an Saccharose (ein-\nschließlich Invertzucker als Saccharose\nberechnet} oder Isoglucose (als Saccha-\nrose berechnet) von 80 GHT oder\nmehr:\n- - - nur durch Zusatz von Saccharose ge-\nzuckert\n- -- andere\n1806 20    - andere Zubereitungen in Blöcken, Stangen\noder Riegeln mit einem Gewicht von mehr\nals 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als\nPulver, Granulat oder in ähnlicher Form,\nin Behältnissen oder unmittelbaren Um-\nschließungen mit einem Inhalt von mehr\nals 2 kg:                                     15          15\n•        >                     3\n1806 20 10  - - mit einem Gehalt an Kakaobutter von\n31 GHT oder mehr mit einem Gesamt-\ngehalt an Kakaobutter und Milchfett von\n31 GHT oder mehr\n1806 20 30  - - mit einem Gehalt an Kakaobutter und\nMilchfett von 25 GHT oder mehr, jedoch\nweniger als 31 G HT\n-- andere:\n1806 20 50  - - - mit einem Gehalt an Kakaobutter von\n18 GHT oder mehr\n1806 20 70  - - - .,chocolate-milk-crumb\" genannte Zu-\nbereitungen\n1806 20 90  --- andere\n- andere, in Form von Tafeln, Stangen oder\nRiegeln:\n1806 31     - - gefüllt\n1806 32      - - nicht gefüllt\n1806 90     - andere:\n1806 90 11  - - Schokolade und Schokoladeerzeugnisse\nbis 39","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994          3419\n(1)                            (2)                      (3)         (4)        (5) (6)   (7)\n1806 90 50  - - kakaohaltige Zuckerwaren und entspre-              '\nchende kakaohaltige Zubereitungen auf\nder Grundlage von Zuckeraustauschstof-\nfen\n1806 90 60  - - kakaohaltige Brotaufstriche:\n- - - in unmittelbaren Umschließungen mit       15       >  15                 •  3\neinem Inhalt von 1 kg oder weniger\n--- andere\n1806 90 70  - - kakaohaltige Zubereitungen zum Her-\nstellen von Getränken:\n1806 90 90  - - andere:\n1901        Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus\nMehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne\nGehalt an Kakaopulver oder mit einem\nGehalt an Kakaopulver von weniger als\n50 GHT, anderweit weder genannt noch in-\nbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus\nWaren der Positionen 0401 bis 0404, ohne\nGehalt an Kakaopulver oder mit einem Ge-\nhalt an Kakaopulver von weniger als\n10 GHT, anderweit weder genannt noch in-\nbegriffen:\n1901 10 00  - Zubereitungen zur Ernährung von Kin-          11          11                    1\ndern, in Aufmachungen für den Einzelver-\nkauf\n1901 20     - Mischungen und Teig, zum Herstellen von       11          11                    1\nBackwaren der Position 1905\n1901 90     - andere:\n- - Malzextrakt:\n19019011    - - - mit einem Gehalt an Trockenstoff von       9,8         9,8                  3\n90 GHT oder mehr\n19019019    --- andere                                       9,8          9,8                 3\n19019090    -- andere:\n- - - Zubereitungen auf der Grundlage von\nMehl aus Hülsenfrüchten, in Form von\nin der Sonne getrockneter Scheiben aus\nTeig (sog. ,,Papad\")\n--- andere                                       9,8         9,8                  3\n1902        Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit\nFleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer\nWeise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni,\nNudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannel-\nloni; Couscous, auch zubereitet:\n- Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt\nnoch in anderer Weise zubereitet:\n1902 11     - - Eier enthaltend                             12          12                    2\n1902 19     -- andere                                       12          12                    2\n1902 20     - Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in\nanderer Weise zubereitet):\n1902 20 91  -- andere                                       13          13                    1\nbis 99                                                 12          12                    1\n1902 30     - andere Teigwaren                              10          10                    1\n1902 40     - Couscous:\n1902 40 10  - - nicht zubereitet                            11          11                    1\n1902 40 90  -- anderer                                      11          11                    1","3420                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\n(1)                          (2)                         (3)      (4)      (5) (6) (7)\n1903       T apiokasago und Sago aus anderen Stärken,\nm Form von Flocken, Graupen, Perlen,\nKrümeln und dergleichen:\n- T apiokasago- und Sagoaustauschstoffe aus         4        4               1\nKartoffeln oder anderen Stärken\n- anderer\n1904       Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten\nvon Getreide oder Getreideerzeugnissen her-\ngestellt (z.B. Corn Flakes); Getreidekörner,\nausgenommen Mais, vorgekocht oder in an-\nderer Weise zubereitet:\n1904 10    - Lebensmittel, durch Aufblähen oder                9        9               1\nRösten von Getreide oder Getreideerzeug-\nnissen hergestellt\n1904 90    - andere:\n1904 90 10 -- Reis                                             0        0               -\n1904 90 90 -- andere                                           9        9               1\n1905       Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere\nOblatenkapseln von der für Arzneiwaren\nverwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete\nT eigblätter aus Mehl oder Stärke und ähn-\nliehe Waren:\n1905 10    - Knäckebrot                                        9        9               2\n1905 20    - Leb- und Honigkuchen und ähnliche Wa-           10        10               2\nren\nex 1905 30    - Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt;\nWaffeln:\n1905 30 11                                                   10        10               3\nbis 59\nund 99\n-- andere:\n- - - Waffeln:\n1905 30 91 - - - - gesalzen, auch gefüllt                    10        10               1\n1905 40    - Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche\ngeröstete Waren\n1905 90    - andere:\n1905 90 10 - - ungesäuertes Brot (Matzen)\n1905 90 20 - - Hostien, leere Oblatenkapseln der für\nArzneiwaren verwendeten Art, Siegel-\noblaten, getrocknete T eigblätter aus\nMehl oder Stärke und ähnliche Waren\n-- andere:\n1905 90 30 - - - Brot ohne Zusatz von Honig, Eiern,\nKäse oder Früchten, auch mit einem\n• 10        10               1\nGehalt an Zuckern oder Fetten, bezo-\ngen auf den Trockenstoff, von jeweils\n5 GHT oder weniger\n1905 90 40 - - - Waffeln mit einem Wassergehalt von\nmehr als 10 GHT\n1905 90 50 - - - Kekse und ähnliches Kleingebäck; ex-\ntrudierte und expandierte Erzeugnisse,\ngesalzen oder aromatisiert\n--- andere:\n1905 90 60 ---- gesüßt\n1905 90 90 ---- andere\n1","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994        3421\n(1)                           (2)                      (3)         (4)        (5) (6) (7)\n2101 10 99  --- andere                                       5           5\n2101 20     - Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus\nTee oder Mate und Zubereitungen auf der\nGrundlage dieser Auszüge, Essenzen und\nKonzentrate oder auf der Grundlage von\nTee oder Mate:\n21012010    - - kein Milchfett, Milchprotein und keine\nSaccharose, Isoglucose, Stärke oder Glu-\ncose enthaltend, oder weniger als 1,5\nGHT Milchfett, 2,5 GHT Milchprotein,\n5 GHT Saccharose oder Isoglucose,\n5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend:\n- - - Zubereitungen auf der Grundlage von\nTee oder Mate\n--- andere                                       5           5\n2101 20 90  -- andere                                        5           5\n2101 30     - geröstete Zichorienwurzeln und andere ge-\nröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Es-\nsenzen und Konzentrate hieraus:\n- - geröstete Zichorienwurzeln und andere\ngeröstete Kaffeemittel:\n21013011    - - - geröstete Zichorienwurzeln               16           16                 3\n21013019    --- andere                                     16           16                 3\n- - Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus\ngerösteten Zichorienwurzeln oder aus\nanderen gerösteten Kaffeemitteln:\n21013091    - - - aus gerösteten Zichorienwurzeln          16          16                  3\n21013099    --- andere                                     16           16                 3\n2102        Hefen (lebend oder nicht lebend); andere\nEinzeller-Mikroorganismen, nicht lebend\n(ausgenommen Vaccine der Position 3002);\nzubereitete Backtriebmittel in Pulverform:\n2102 10     Hefen, lebend:\n2102 10 10  - - ausgewählte Mutterhefen (Hefekultu-        10           10                 3\nren)\n2102 10 31  -- Backhefe                                     8            8                 3\nbis 39\n2102 10 90  -- andere                                        8           8                 3\n2102 20     - Hefen, nicht lebend; andere Einzeller-\nMikroorganismen, nicht lebend:\n- - Hefen, nicht lebend:\n2102 20 11  - - - in Form von Tabletten, Würfeln oder        8           8\nähnlichen Aufmachungen, oder in un-\nmittelbaren Umschließungen mit einem\nGewicht des Inhalts von 1 kg oder we-\nniger\n2102 30 00  - zubereitete Backtriebmittel in Pulverform     9            9\n2103        Zubereitungen zum Herstellen von Würz-\nsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusam-\nmengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch\nzubereitet, und Senf:\n2103 10     - Sojasoße:\n- - auf der Grundlage pflanzlicher Öle\n-- andere                                       0            0                 0","3422                                   Bundesgesetzblatt; Jahrgang 1994, Teil II\n(1)                          (2)                       (3)         (4)      (5) (6)       (7)\n210320     - Tomatenketchup und andere Tomaten-\nsoßen:\n- - Gewürzsoßen auf der Grundlage von\nTomatenmark\n-- andere\n} }10          10\n}     3\n2103 30    - Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:\n2103 30 90 - - Senf (einschließlich zubereitetes Senf-      9           9                      1\nmehl)\nI•\n2103 90    - andere:\n21039090   -- andere:\n- - - Tomaten enthaltend:\n- - - - auf der Grundlage pflanzlicher Öle\n10          10                  I>\n1\n---- andere\n--- andere:\n- - - - auf der Grundlage pflanzlicher Öle\n- - - - andere                                                               ,.\n2104       Zubereitungen zum Herstellen von Suppen\noder Brühen; Suppen und Brühen; zusam-\nmengesetzte homogenisierte Lebensmittel-\nzubereitungen:\n2104 10    - Zubereitungen zum Herstellen von Suppen\nund Brühen; Suppen und Brühen:\n- Tomaten enthaltend\n- andere                                     }    7\n}      7\n}     1\n2104 20 00 - zusammengesetzte homogenisierte        Le-    10         10                       t\nbensmittelzubereitungen\n2105       Speiseeis, auch kakaohaltig                      6           6                      3\n2106       Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder\ngenannt noch inbegriffen:\n2106 10    - Eiweißkonzentrate und texturiene Ei-\nweißstoffe:\n2106 10 10 - - kein Mikhfett, Milchprotein und keine         8,8         8,8                   1\nSaccharose, Isoglucose, Stärke oder\nGlucose enthaltend, oder weniger als\n1,5 GHT Milchfett, 2,5 GHT Milchpro-\ntein, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose,\n5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend:\n2106 10 90 -- andere                                         8,8         8,8                   t\n2106 90    - andere:\n2106 90 10 - - ,,Käsefondue\" genannte Zubereitungen          8,2         8,2                   1\n-- andere:\n2106 90 91 --    kein Milchfett, Milchprotein und keine\nSaccharose, Isoglucose, Stärke oder\nGlucose enthaltend, oder weniger als\n1,5 GHT Milchfett, 2,5 GHT Milch-\nprotein, 5 GHT Saccharose oder lso-\nglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke\nenthaltend:\nex 2106 90 91 - - - - Proteinhydrolysate; Hefeautolysate        8,2        8,2                    1\nex 2106 90 91 - -- - andere                                     8,2         8,2                   1","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: ionn, den 20. Oktober 1994                 3423\n(1)                            (2)                       (3)        (4)         (5)      (6)    (7)\nl\n2106 90 99  - - - - Lebensmittelzubereitungen aus na-\n2106 90 99\n2202\ntürlichem Honig, der mit Gelee roya-\nle angereichert ist\n--- andere\nWasser, einschließlich Mineralwasser und\nl l  8,2        8,2                        1\nkohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von\nZucker, anderen Süßmitteln oder Aroma-\nstoffen, und andere nichtalkoholhaltige Ge-\ntränke, ausgenommen Frucht- und Gemüse-\nsäfte der Position 2009:\n2202 10     - Wasser, einschließlich Mineralwasser und       11         11                           1\nkohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz\nvon Zucker, anderen Süßmitteln oder Aro-\nmastoffen\n2202 90     - andere:\n2202 90 10  - - keine Erzeugnisse der Positionen 0401\nbis 0404 und keine Fette aus Erzeugnis-\nsen der Positionen 0401 bis 0404 enthal-\ntend:\nex 2202 90 10  - - - Zucker (Saccharose oder Invertzucker)      11         11                           1\nenthaltend\n2202 90 91  -- andere                                        11         11                           1\nbis 99\n2203        Bier aus Malz                                    24         24                           1\n2205        Wermutwein und andere Weine aus frischen\nWeintrauben, mit Pflanzen oder anderen\nStoffen aromatisiert:\n220510      - in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l\noder weniger:\nl l                                     l\n2205 10 10  - - mit einem vorhandenen Alkoholgehalt\nvon 18 % vol oder weniger\n20         20                           2\n2205 10 90  - - mit einem vorhandenen Alkoholgehalt\nvon mehr als 18 % vol\n2205 90     - andere:\nl l                                     l\n22059010    - - mit einem vorhandenen Alkoholgehalt\nvon 18 % vol oder weniger\n20         20                           2\n2205 90 90  - - mit einem vorhandenen Alkoholgehalt\nvon mehr als 18 % vol\n2208        Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von\nweniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein,\nLikör und andere Spirituosen; zusammenge-\nsetzte alkoholhaltige Zubereitungen der zum\nHerstellen von Getränken verwendeten Art:\n2208 10 00  - zusammengesetzte alkoholhaltige Zuberei-     27MIN     23 MIN      19 MIN   19 MIN     1\ntungen der zum Herstellen von Getränken    ECU 1,6 % ECU 1,4 %  ECU 1,1 % ECU1,1 %\nverwendeten Art:                             vol/hl    vol/hl      vol/hl   vol/hl\n2208 20     - Branntwein aus Wein oder Trauben-\ntrester:\n2208 20 10  - - in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 1     25         25                           1\noder weniger\n2208 20 90  - - in Behältnissen mit emem Inhalt von          25         25                           t\nmehr als 2 l","- --------------\n3424                                                     Bundesgesetzblatt, •Jahrgang 1994, Teil II\n(t)                                         (2)                                      (3)               (4)                (5)   (6)         (7)\n2208 30              - Whisky:\n}                  }                                       }\n-- .Bourbon\"-Whisky, in Behältnissen mit\neinem Inhalt von:                                               15                15                                    1\n2208 30 11           - - - 2 1 oder weniger')\n22083019             --- mehr als 21\n- - anderer, in Behältnissen mit einem Inhait\nvon:\n2208 30 91           - - - 2 J oder weniger:\n2208 30 99           --- mehr als 2 1\n2208 40              - Rum und Taffia:\n22084010             - - in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 1\noder weniger\n2208 40 90           - - in Behältnissen mit einem Inhalt von\nmehr als 2 l\n2208 50              - Gin und Genever:\n- - Gin, in Behältnissen mit einem Inhalt\nvon:\n22085011             - - - 2 J oder weniger\n22085019             -- mehr als 21\n- - Genever, in Behältnissen mit einem In-\n15                 15                                •  1\nhalt von:\n2208 50 91           - - - 2 1 oder weniger\n2208 50 99           -- mehr als 2 l\n2208 90              - andere:\n- - Arrak, in Behältnissen mit einem Inhalt\nvon:\n2208 9011            - - - 2 1 oder weniger\n2208 90 19           --- mehr als 2 1\n- - Wodka mit einem Alkoholgehalt von\n45,4 % vol oder weniger sowie Fflau-\nmenbranntwein, Bimenbranntwein und\nKirschbranntwein, in Behältnissen mit\neinem Inhalt von:\n- - - 2 1 oder weniger\n2208 90 31           ---- Wodka\n2208 90 33           - - - - Fflaumenbranntwein, Birnenbrannt-\nwein und Kirschbranntwein                          i•                 I•\nI•\n2208 90 39           --- mehr als 2 1\n- - anderer Branntwein, Likör und andere\nSpirituosen, in Behältnissen mit einem\nInhalt von:\n- - - 2 1 oder weniger:                                              15                 15                                   1\n---- Branntwein:\n2208 90 51           - - - - - Obstbranntwein\n2208 90 53           ----- anderer                                                                                                          1,\n') Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinsch.aftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen.","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994          3425\n(1)                          (2)                       (3)        (4)        (5) (6)   (7)\n- - andere Spirituosen in Behältnissen mit\neinem Inhalt von:\n- - - 2 1oder weniger:\nex 2208 90 55 ---- Likör:\n- Ei oder Eigelb und/oder Zucker-\n(Saccharose oder Invertzucker)\nenthaltend\nex 2208 90 59 - - - - andere Spirituosen: -\n• 15      •  15                    t\n- Ei oder Eigelb und/oder Zucker-\n(Saccharose oder Invertzucker)\nenthaltend\n--- mehr als 2 1:\n- - - - Spirituosen:\n2208 90 71 - - - - - Obstbranntwein\n2208 90 73 - - - - - anderer\nex 2208 90 79 - - - - Likör und andere Spirituosen                  '\n- - Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt\n2208 90 91\nvon weniger als 80 % vol, unvergällt, in\nBehältnissen mit einem Inhalt von:\n- - - 2 1oder weniger:\n} 25\n}    25\n}  1","3426                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nProtokoll Nr. 4\nüber die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in\"\noder „Ursprungserzeugnisse\" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen\nTitel I                                         gen über die Behandlungen im Sinne des Artikels 5 Ab-\nsatz 3 dieses Protokolls hinausgehen.\nBestimmung des Begriffs\n,,Erzeugnisse mit Ursprung in\"                              b) Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe b sowie\noder „Ursprungserzeugnisse\"                                   der Absätze 2 und 4 gelten Vormaterialien, die im Sinne\nder Protokolle Nr. 4 zu den Abkommen zwischen der\nGemeinschaft und Polen, Ungarn bzw. der Slowakischen\nArtikel 1                                          Republik Ursprungserzeugnisse dieser Länder sind, als\nUrsprungs kri te rie n                                    Vormaterialien mit Ursprung in der Tschechischen Re-\npublik, ohne daß sie dort ausreichend be- oder verarbeitet\nFür die Zwecke des Abkommens gelten unbeschadet der Artikel 2                 worden sein müssen, sofern die durchgeführten Be- oder\nund 3 dieses Protokolls                                                         Verarbeitungen über die Behandlungen im Sinne des Arti-\n1. als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft                                    kels 5 Absatz 3 dieses Protokolls hinausgehen.\na) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 4 dieses Protokolls       (2) Erzeugnisse, die die Ursprungseigenschaft nach Absatz 1 er-\nvollständig in der Gemeinschaft gewonnen oder hergestellt    worben haben, bleiben Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft\nworden s_ind;                                                oder der Tschechischen Republik nur dann, wenn der dort erzielte\nWertzuwachs den Wert der verwendeten Ursprungserzeugnisse\nb) Erzeugnisse, die in der Gemeinschaft unter Verwendung von     Polens, Ungarns bzw. der Slowakischen Republik übersteigt. Ande-\nVormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht voll- renfalls gelten die betreffenden Erzeugnisse für die Zwecke dieses\nständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausge-     Abkommens oder der Abkommen zwischen der Gemeinschaft und\nsetzt, daß diese Vormaterialien in der Gemeinschaft im Sinne Polen, Ungarn bzw. der Slowakischen Republik als Ursprungser-\ndes Artikels 5 dieses Protokolls ausreichend be- oder verar-  zeugnisse Polens, Ungarns oder der Slowakischen Republik, je\nbeitet worden sind;                                           nachdem, in welchem dieser Länder der Wert der mitverarbeiteten\n2. als Ursprungserzeugnisse der Tschechischen Republik               Ursprungserzeugnisse am höchsten ist.\na} Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 4 dieses Protokolls    Bei dieser Anrechnung werden Vormaterialien mit Ursprung in\nvollständig in der Tschechischen Republik gewonnen oder      Polen, Ungarn bzw. der Slowakischen Republik, die in der Gemein-\nhergestellt worden sind;                                     schaft oder in der Tschechischen Republik ausreichend be- oder\nverarbeitet worden sind, nicht berücksichtigt.\nb) Erzeugnisse, die in der Tschechischen Republik unter Ver-\nwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die         (3) Als „Wertzuwachs\" gilt der „Ab-Werk-Preis\" der Erzeugnisse\ndort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden      abzüglich des Zollwerts aller verwendeten Vormaterialien, die nicht\nsind, vorausgesetzt, daß diese Vormaterialien in der Tsche-  Ursprungserzeugnisse des Landes oder der Gruppe von Ländern\nchischen Republik im Sinne des Artikels 5 dieses Protokolls  sind, in dem diese Erzeugnisse hergestellt werden.\nausreichend be- oder verarbeitet worden sind.                   (4) Für die Zwecke dieses Artikels gelten den Ursprungsregeln\ndieses Protokolls entsprechende Ursprungsregeln für den Waren-\nArtikel 2                               verkehr zwischen der Gemeinschaft und Polen, Ungarn bzw. der\nBilaterale Kumulierung                           Slowakischen Republik, zwischen der Tschechischen Republik und\nden drei genannten Ländern sowie zwischen diesen drei Ländern\n( 1) Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe b gelten        untereinander.\nVormaterialien, die im Sinne dieses Protokolls Ursprungserzeugnis-\nse der Tschechischen Republik sind, als Vormaterialien mit Ur-                                     Artikel 4\nsprung in der Gemeinschaft, ohne daß sie dort ausreichend be- oder                    Vollständig gewonnene oder\nverarbeitet worden sein müssen, sofern die durchgeführten Be- oder                       hergestellte Erzeugnisse\nVerarbeitungen über die Behandlungen im Sinne des Arfikels 5\nAbsatz 3 dieses Protokolls hinausgehen.                                 (1) Im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2\nBuchstabe a gelten als in der Gemeinschaft oder in der Tschechi-\n(2) Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe b gelten          schen Republik „vollständig gewonnen oder hergestellt\":\nVormaterialien, die im Sinne dieses Protokolls Ursprungserzeugnis-\nse der Gemeinschaft sind, als Vormaterialien mit Ursprung in der      a) mineralische Erzeugnisse, die dort aus dem Boden oder dem\nTschechischen Republik, ohne daß sie dort ausreichend be- oder            Meeresgrund gewonnen worden sind;\nverarbeitet worden sein müssen, sofern die durchgeführten Be- oder    b) pflanzliche Erzeugnisse, die dort geerntet worden sind;\nVerarbeitungen über die Behandlungen im Sinne des Artikels 5\nAbsatz 3 dieses Protokolls hinausgehen.                               c) lebende Tiere, die dort geboren worden oder ausgeschlüpft sind\nund dort aufgezogen wurden;\nArtikel 3                                d) Erzeugnisse, die von dort gehaltenen lebenden Tieren gewonnen\nworden sind;\nKumulierung mit Ursprungserzeugnissen Polens,\nUngarns oder der Slowakischen Republik                         e) Jagdbeute und Fischfänge, die dort erzielt worden sind;\n(1) a) Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe b sowie       f) Erzeugnisse der Fischerei und andere Meereserzeugnisse, die\nder Absätze 2 und 4 gelten Vormaterialien, die im Sinne        von ihren Schiffen gefangen worden sind;\nder Protokolle Nr. 4 zu den Abkommen zwischen der          g) Waren, die an Bord ihrer Fabrikschiffe ausschließlich aus den\nGemeinschaft und Polen, Ungarn bzw. der Slowakischen           unter Buchstabe f genannten Erzeugnissen hergestellt worden\nRepublik Ursprungserzeugnisse dieser Länder sind, als          sind;\nVormaterialien mit Ursprung in der Gemeinschaft, ohne\ndaß sie dort ausreichend be- oder verarbeitet worden sein  h) Altwaren, die dort gesammelt worden sind und nur zur Gewin-\nmüssen, sofern die durchgeführten Be- oder Verarbeitun-        nung von Rohstoffen verwendet werden können;","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994                                            3427\ni)    Ausschuß und Abfälle, die bei dort durchgeführten Herstel-             genschaft zum Zeitpunkt ihrer Einfuhr oder, wenn der Zollwert\nlungsvorgängen anfallen;                                               nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, den ersten\nfeststellbaren Preis, der in dem betreffenden Gebiet für die\nj)    Waren, die dort ausschließlich aus den unter den Buchstaben a\nVormaterialien gezahlt wird.\nbis i genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind.\nWenn der Wert von verwendeten Vormaterialien mit Ur-\n{2) Der Begriff „ihre Schiffe\" in Absatz 1 Buchstabe f ist nur\nsprungseigenschaft bestimmt werden muß, gilt der obengenann-\nanwendbar auf Schiffe,\nte Unterabsatz sinngemäß.\n- die in der Tschechischen Republik oder in einem Mitgliedstaat         c) Unter dem Begriff „Ab-Werk-Preis\" in der Liste des Anhangs II\nder Gemeinschaft eingetragen oder dort angemeldet sind;                  ist der Preis zu verstehen, der dem Hersteller gezahlt wird, in\n- die die Flagge der Tschechischen Republik oder eines Mitglied-             dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchge-\nstaats der Gemeinschaft führen;                                          führt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten\nVormaterialien umfaßt, abzüglich aller inländischen Abgaben,\n- die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen der\ndie erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das\nTschechischen Republik, der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft\nhergestellte Erzeugnis ausgeführt wird.\noder einer Gesellschaft sind, deren Hauptsitz in einem dieser\nStaaten oder in der Tschechischen Republik gelegen ist und bei      d) Als „Zollwert\" gilt der Wert im Sinne des am 12. April 1979 in\nwelcher der oder die Geschäftsführer, der Vorsitzende des Vor-           Genf geschlossenen Übereinkommens zur Durchführung des\nstands oder Aufsichtsrats und die Mehrheit der Mitglieder dieser         Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens.\nOrgane Staatsangehörige der Tschechischen Republik oder der            (3) Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 gelten ohne Rücksicht\nMitgliedstaaten der Gemeinschaft sind und - im Falle von Per-       darauf, ob ein Wechsel der Position stattgefunden hat, folgende Be-\nsonengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haf-       oder Verarbeitungen als nicht ausreichend, um die Ursprungseigen-\ntung - außerdem das Geschäftskapital mindestens zur Hälfte den      schaft zu verleihen:\nbetreffenden Staaten oder der Tschechischen Republik oder\nöffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Staatsangehörigen        a) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Ware während des\ndieser Staaten gehört;                                                  Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten\n(Lüften, Ausbreiten, Trocknen, Kühlen, Einlegen in Salzlake\n- deren Schiffsführung aus Staatsangehörigen der Tschechischen               oder in Wasser mit Schwefel oder mit einem Zusatz von anderen\nRepublik oder der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft besteht;             Stoffen, Entfernen verdorbener Teile und ähnliche Behandlun-\n- deren Besatzung zu mindestens 75 % aus Staatsangehörigen der               gen);\nTschechischen Republik oder der Mitgliedstaaten der Gemein-         b) einfaches Entstauben, Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortie-\nschaft besteht.                                                          ren (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten),\n(3) Die Begriffe „Tschechische Republik\" und „Gemeinschaft\"              Waschen, Anstreichen, Zerschneiden;\numfassen auch die Hoheitsgewässer der Tschechischen Republik            c) i)    Auswechseln von Umschließungen, Teilen oder Zusammen-\nund der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft.                                        stellen von Packstücken;\nHochseegängige Schiffe einschließlich der Fabrikschiffe, auf denen           ii) einfaches Abfüllen in Flaschen, Fläschchen, Säcke, Etuis,\ndie durch Fischfang gewonnenen Erzeugnisse be- oder verarbeitet                  Schachteln, Befestigen auf Brettchen usw. sowie alle ande-\nwerden, gelten als Teil des Gebiets der Gemeinschaft oder der                    ren einfachen Behandlungen zur verkaufsmäßigen Aufma-\nTschechischen Republik, wenn sie die Voraussetzungen des Absat-                  chung;\nzes 2 erfüllen.\nd) Anbringen von Warenmarken, Etiketten oder anderen gleichar-\ntigen Unterscheidungszeichen auf den Waren selbst oder auf\nArtikel 5\nihren Umschließungen;\nIn ausreichendem Maße\ne) einfaches Mischen von Waren, auch verschiedener Art, wenn ein\nverarbeitete Erzeugnisse\noder mehrere Bestandteile der Mischung nicht den in diesem\n{1) Für die Zwecke des Artikels t gelten vorbehaltlich der Absät-        Protokoll festgelegten Voraussetzungen entsprechen, um als\nze 2 und 3 Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft als ausrei-             Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder der Tschechi-\nchend be- oder verarbeitet, wenn das hergestellte Erzeugnis in eine         schen Republik zu gelten;\nandere Position einzureihen ist als die Position, in die jedes einzelne\nf) einfaches Zusammenfügen von Teilen von Artikeln zu einem\nbei der Herstellung verwendete Vormaterial ohne Ursprungseigen-\nvollständigen Artikel;\nschaft einzureihen ist.\ng) Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buch-\nDie in diesem Protokoll verwendeten Begriffe „Kapitel\" und „Posi-\nstaben a bis f genannten Behandlungen;\ntion\" bedeuten die Kapitel und die ersten vier Stellen der Positionen\nder Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung              h) Schlachten von Tieren.\nund Codierung der Waren (im folgenden als „Harmonisiertes Sy-\nstem\" oder HS bezeichnet).                                                                           Artikel 6\nUnter dem Begriff „einreihen\" ist die Einreihung von Erzeugnissen                              Neutrale Elemente\noder Vormaterialien in eine bestimmte Position zu verstehen.\nBei der Feststellung, ob es sich um Ursprungserzeugnisse der\n(2) Bei einem in den Spalten 1 und 2 der Liste des Anhangs II        Gemeinschaft oder der Tschechischen Republik handelt, wird der\n•genannten Erzeugnis müssen anstelle der Voraussetzungen des Ab-         Ursprung von elektrischer Energie, Brennstoffen, Anlagen und\nsatzes 1 die für dieses Erzeugnis in der Spalte 3 festgelegten Voraus-  Ausrüstung, Maschinen und Werk.zeugen, die zur Herstellung des\nsetzungen erfüllt werden:                                               Erzeugnisses verwendet wurden, oder von bei der Herstellung\na) Wird in der Liste des Anhangs II zur Feststellung der Ur-            verwendeten, aber nicht in die endgültige Zusammensetzung des\nsprungseigenschaft eines in der Gemeinschaft oder in der Tsche-   Erzeugnisses eingehenden Vormaterialien nicht geprüft.\nchischen Republik hergestellten Erzeugnisses eine Prozentregel\nangewandt, so muß der aufgrund der Be- oder Verarbeitungen\nArtikel 7\nhinzugefügte Wert dem Ab-Werk-Preis dieses Erzeugnisses ab-\nzüglich des Wertes der in die Gemeinschaft oder in die Tsche-                 Zubehör, Ersatzteile und Werkzeug\nchische Republik eingeführten Drittlandswaren entsprechen.\nZubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschi-\nb) Der Begriff „Wert\" in der Liste der Anhangs II bedeutet den          nen, Apparaten oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit\nZollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungsei-         diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der","3428                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nNormalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder nicht geson-                                      Titel II\ndert in Rechnung gestellt werden.\nNachweis der Ursprungseigenschaft\nArtikel 8\nArtikel 11\nWarenzusammenstellungen\nWarenverkehrsbescheinigung EUR.1\nWarenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vor-\nschrift 3 des Harmonisierten Systems gelten als Ursprungserzeug-        Der Nachweis, daß Erzeugnisse die Ursprungseigenschaft im\nnisse, wenn alle Bestandteile, aus denen sie bestehen, Ursprungs-    Sinne dieses Protokolls besitzen, wird durch eine Warenverkehrsbe-\nerzeugnisse sind. Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus    scheinigung EUR.1 nach dem Muster in Anhang III zu diesem\nBestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne        Protokoll erbracht.\nUrsprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungs-\nerzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigen-                                   Artikel 12\nschaft 15 % des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung\nNormales Verfahren\nnicht überschreitet.\nfür die Ausstellung von Warenverkehrs-\nbescheinigungen\nArtikel 9\n(1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.t wird nur auf schrift-\nUnmittelbare Beförderung                          lichen Antrag erteilt, der vom Ausführer oder unter der Verantwor-\n(1) Die Präferenzbehandlung, die im Rahmen dieses Abkommens       tung des Ausführers von seinem bevollmächtigten Vertreter gestellt\nbzw. in Fällen nach Artikel 3 Absatz 2 im Rahmen der Abkommen        worden ist. Dieser Antrag ist auf einem Vordruck nach dem Muster\nzwischen der Gemeinschaft und Polen, Ungarn oder der Slowaki-        in Anhang III zu stellen und gemäß diesem Protokoll auszufüllen.\nschen Republik vorgesehen ist, gilt nur für Erzeugnisse und Vor-     Die Anträge auf Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 sind von\nmaterialien, die zwischen dem Gebiet der Gemeinschaft und dem        den Zollbehörden des Ausfuhrstaats mindestens zwei Jahre lang\nGebiet der Tschechischen Republik befördert werden, ohne dabei       aufzubewahren.\nein anderes Gebiet zu berühren. Waren mit Ursprung in der Tsche-\nchischen Republik oder in der Gemeinschaft, die eine einzige Sen-       (2) Der Ausführer oder sein Vertreter fügt dem Antrag alle\ndung bilden, können jedoch über andere Gebiete als das Gebiet der    zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis dafür bei, daß für die\nGemeinschaft oder der Tschechischen Republik befördert werden,       Ausfuhrwaren eine Warenverkehrsbescheinigung E UR.1 ausgestellt\ngegebenenfalls auch mit einer U mladung oder vorübergehenden         werden kann.\nEinlagerung in diesen Gebieten, sofern die Waren unter der zollamt-  Er ist verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Behörden alle\nlichen Überwachung der Behörden des Durchfuhr- oder Einlage-         zusätzlichen Nachweise zu erbringen, die diese für notwendig er-\nrungslandes geblieben und dort nur ent- oder verladen worden sind    achten, um zu prüfen, ob die für die Präferenzbehandlung in Be-\noder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung     tracht kommenden Waren tatsächlich Ursprungseigenschaft besit-\nerfahren haben.                                                      zen. Er ist ferner verpflichtet, jede Überprüfung seiner Buchführung\n(2) Der Nachweis, daß die in Absatz 1 genannten Voraussetzun-     und der Herstellungsbedingungen dieser Erzeugnisse durch die\ngen erfüllt sind, ist erbracht, wenn den zuständigen Zollbehörden    genannten Behörden zu dulden.\nvorgelegt wird:         ·                                            Ausführer sind verpflichtet, die in diesem Absatz genannten Unter-\na) ein einziges im Ausfuhrland ausgestelltes durchgehendes           lagen mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren.\nFrachtpapier, mit dem die Beförderung durch das Durchfuhr-         (3) Eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 darf nur erteilt\nland erfolgt ist;                                               werden, wenn sie als Nachweis für die Anwendung dieses Abkom-\nb) oder eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlandes ausge-         mens oder der Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Polen,\nstellte Bescheinigung mit folgenden Angaben:                    Ungarn bzw. der Slowakischen Republik benötigt wird.\n-    genaue Warenbeschreibung,                                     (4) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zoll-\nbehörden eines Mitgliedstaats der Europäischen Wirtschaftsgemein-\n-    Zeitpunkt des Ent- und Wiederverladens der Waren oder      schaft erteilt, wenn die Ausfuhrwaren als Ursprungserzeugnisse der\nder Ein- oder Ausschiffung, unter Angabe der benutzten     Gemeinschaft im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 oder als Ursprungs-\nSchiffe oder sonstigen Beförderungsmittel, und             erzeugnisse Polens, Ungarns bzw. der Slowakischen Republik im\n-    Bescheinigung über die Bedingungen des Verbleibs der       Sinne des Artikels 3 Absatz 2 dieses Protokolls angesehen werden\nWaren im Durchfuhrland;                                    können. Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den\nZollbehörden der Tschechischen Republik erteilt, wenn die Aus-\nc) oder falls diese Papiere nicht vorgelegt werden können, alle      fuhrwaren als Ursprungserzeugnisse der Tschechischen Republik\nsonstigen beweiskräftigen Unterlagen.                           im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 oder als Ursprungserzeugnisse\nPolens, Ungarns bzw. der Slowakischen Republik im Sinne des\nArtikels 3 Absatz 2 dieses Protokolls angesehen werden können.\nArtikel 10\n(5) Gelten die Kumulierungsregeln der Artikel 2 und 3, so dürfen\nTerritoriale Kontinuität\ndie Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder der\nDie in Titel I für den Erwerb der Ursprungseigenschaft vorgese-   Tschechischen Republik Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1\nhenen Bedingungen müssen ohne Unterbrechung in der Gemein-           unter den in diesem Protokoll festgelegten Voraussetzungen ertei- •\nschaft oder in der Tschechischen Republik erfüllt werden, es sei     len, wenn die Ausfuhrwaren als Ursprungserzeugnisse im Sinne\ndenn, daß die Artikel 2 und 3 zur Anwendung komme~.                  dieses Protokolls angesehen werden können und sich die Waren, auf\nAbgesehen von den Fällen der Artikel 2 und 3 gelten Ursprungser-     die sich die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 beziehen, in der\nGemeinschaft oder in der Tschechischen Republik befinden.\nzeugnisse, die aus der Gemeinschaft oder aus der Tschechischen\nRepublik in ein anderes Land ausgeführt wurden, bei ihrer Wieder-     In diesen Fällen werden die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1\neinfuhr als Waren ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, es kann     nur auf Vorlage des zuvor ausgestellten oder ausgefertigten Ur-\nden Zollbehörden glaubhaft dargelegt werden,                         sprungsnachweises erteilt. Dieser Ursprungsnachweis ist von den\n- daß die wiedereingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten    Zollbehörden des Ausfuhrstaats mindestens zwei Jahre lang aufzu-\nWaren sind und                                                    bewahren.\n- daß sie dort nur eine auf die Erhaltung ihres Zustandes gerichtete     (6) Da die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 der Nachweis für\nBehandlung erfahren haben.                                       die Inanspruchnahme der im Abkommen festgelegten Zollpräfe-","Nr. 50 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994                                             3429\nrenzbehandlungen ist, achten die Zollbehörden des Ausfuhrstaats           (6) Es ist nicht erforderlich, in das Feld Nr. 8 und das Feld Nr. 9\ndarauf, alle für die Feststellung des Ursprungs der Waren erforderli-  des LT-Certificate Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Pack-\nchen Schritte zu unternehmen und die anderen Angaben auf der           stücke und Rohgewicht (kg) oder andere Maße (1, m> usw.) einzu-\nBescheinigung zu prüfen.                                               tragen. Das Feld Nr. 8 muß jedoch eine hinreichend genaue Be-\n(7) Die Zollbehörden können zur Prüfung, ob die Voraussetzun-       schreibung und Bezeichnung der Waren enthalten, um sie identifi-\ngen für die Erteilung von Warenverkehrsbescheinigungen EU)l.1          zieren zu können.\nerfüllt sind, alle Beweismittel verlangen oder alle Kontrollmaßnah-       (7) Unbeschadet des Artikels 18 muß das LT-Certificate späte-\nmen durchführen, die ihnen zweckdienlich erscheinen.                   stens zum Zeitpunkt der ersten Einfuhr der Waren, auf die es sich\n(8) Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats achten darauf, daß die in    bezieht, der Einfuhrzollstelle vorgelegt werden. Nimmt der Einfüh-\nAbsatz 1 genannten Vordrucke ordnungsgemäß ausgefüllt werden.          rer die Verzollung bei verschiedenen Zollstellen des Einfuhrstaats\nSie überprüfen insbesondere, ob die Angaben im Feld „Warenbe-          vor, so können die Zollbehörden von ihm die Vorlage einer Kopie\nzeichnung\" so eingetragen sind, daß jede Möglichkeit eines miß-        des LT-Certificate bei jeder dieser Stellen verlangen.\nbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist. Zu diesem Zweck ist die         (8) Wurde den Zollbehörden ein LT-Certificate vorgelegt, so wird\nWarenbezeichnung ohne Zeilenzwischenraum einzutragen. Ist das          der Ursprungsnachweis für die'eingeführten Waren während der\nFeld nicht vollständig ausgefüllt, so ist unter der letzten Zeile ein  Geltungsdauer des LT-Certificate durch Rechnungen erbracht, die\nwaagerechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefüllte Teil durch-    folgende Voraussetzungen erfüllen:\nzustreichen.\na) Sind auf einer Rechnung Ursprungswaren und Waren ohne\n(9) In dem von den Zollbehörden auszufüllenden Teil der Waren-           Ursprungseigenschaft aufgeführt, so hat der Ausführer eine\nverkehrsbescheinigung ist der Zeitpunkt der Ausstellung der Be-             klare Unterscheidung zwischen beiden Warenarten vorzuneh-\nscheinigung anzugeben.                                                      men;\n(10) Die Warenverkehrsbescl\\einigung EUR.1 wird bei der Aus-        b) auf jeder Rechnung hat der Ausführer die Nummer des für die\nfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, von den Zollbehörden        betreffenden Waren ausgestellten LT-Certificate und das Ende\ndes Ausfuhrstaates ausgestellt. Sie wird zur Verfügung des Ausfüh-          der Geltungsdauer dieser Bescheinigung sowie das Ursprungs-\nrers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder sicher-          land bzw. die Ursprungsländer der Waren anzugeben.\ngestellt ist.\nDie Eintragung der Nummer des LT-Certificate in die Rech-\nnung unter Angabe des Ursprungslandes gilt als Erklärung des\nArtikel 13\nAusführers, daß die Waren die Voraussetzungen dieses Proto-\nLangzeit-Certificate EUR.1                                 kolls zur Erlangung des präferenzbegünstigten Ursprungs er-\nfüllen.\n{1) Unbeschadet des Artikels 12 Absatz 10 können die Zollbehör-\nden des Ausfuhrstaats eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.l                 Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats können verlangen, daß die\nausstellen, wenn nur ein Teil der Erzeugnisse ausgeführt wird, auf        · Angaben, die nach den vorstehenden Bestimmungen in die\ndie sie sich bezieht, oder ein sogenanntes „LT-Certificate\" für den         Rechnung einzutragen sind, durch die handschriftliche Unter-\nFall mehrerer Ausfuhren der gleichen Erzeugnisse des gleichen               schrift, gefolgt von der leserlichen Angabe des vollen Namens\nAusführers an den gleichen Einführer, die innerhalb eines Zeitraums         der unterzeichnenden Person, bestätigt werden;\nvon höchstens einem Jahr nach dem Zeitpunkt der Ausstellung\nc) die Beschreibung und Bezeichnung der Waren auf der Rechnung\ngetätigt werden.\nmuß so genau sein, daß eindeutig daraus hervorgeht, daß die\n(2) Ein LT-Certificate wird gemäß Artikel 12 von den Zollbehör-          Waren auch in dem LT-Certificate, auf das sich die Rechnung\nden des Ausfuhrstaats nach eigenem Ermessen aufgrund ihrer Beur-             bezieht, aufgeführt sind;\nteilung der Notwendigkeit erteilt, jedoch nur dann, wenn sich die\nd) in den Rechnungen dürfen nur Waren aufgeführt sein, die wäh-\nUrsprungseigenschaft der Waren während der Geltungsdauer des\nrend der Geltungsdauer des LT-Certificate, auf das sie sich\nLT-Certificate voraussichtlich nicht ändert. Wenn eine oder mehr-\nbeziehen, ausgeführt werden. Die Rechnungen können der Ein-\nere Waren von dem LT-Certificate nicht mehr erfaßt sind, muß der\nfuhrzollstelle jedoch innerhalb von vier Monaten nach der Aus-\nAusführer die Zollbehörde, die das LT-Certificate erteilt hat, unver-\nstellung durch den Ausführer vorgelegt werden.\nzüglich davon unterrichten.\n(9) Im Rahmen des Verfahrens des LT-Certificate können Rech-\n(3) Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats können für den Fall des\nnungen, die die Voraussetzungen dieses Artikels erfüllen, durch\nVerfahrens des LT-Certificate die Verwendung von Warenverkehrs-\nFernmelde- oder Rechnersysteme ausgestellt und/oder übermittelt\nbescheinigungen EUR.1 vorschreiben, die mit einem Unterschei-\nwerden. Diese Rechnungen werden von den Zollstellen des Einfuhr-\ndungszeichen versehen sind.\nstaats nach den von den Zollbehörden dieses Staats festgelegten\n(4) Das Feld Nr. 11 „Sichtvermerk der Zollbehörde\" der Waren-      Bestimmungen als Ursprungsnachweis für die eingeführten Waren\nverkehrsbescheinigung EUR. l ist wie üblich von den Zollbehörden      anerkannt.\ndes Ausfuhrstaats mit einem Sichtvermerk zu versehen.\n(10) Stellen die Zollbehörden des Ausfuhrstaats fest, daß eine\n(5) In das Feld Nr. 7 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist     gemäß diesem Artikel ausgestellte Bescheinigung und/oder Rech-\neiner der folgenden Vermerke einzutragen:                             nung für die gelieferten Waren nicht gültig ist, so teilen sie dies den\nZollbehörden des Einfuhrstaats unverzüglich mit.\n,,CERTIFICADO LT VALIDO HASTA EL ... \"\n,,LT-CERTIFICAT GYLDIGT INDTIL ...\"'                                     {11) Die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, der Mitgliedstaa-\n,,LT-CERTIFICATE GÜLTIG BIS ... \"                                     ten und der Tschechischen Republik über die Zollförmlichkeiten\n.,nIITOilOIHTIKO LT ID{YQN MEXPI ... \"                                und die Verwendung von Zollpapieren bleiben unberührt.\n.,LT-CERTIFICATE VALID UNTIL ... \"\n,,CERTIFICAT LT VALABLE JUSQU'AU ... \"\n.,CERTIFICATO LT VALIDO FINO AL ... \" ·\n.,LT-CERTIFICAAT GELDIG TOTEN MET ... \"                                                              Artikel 14\n,,CERTIFICADO LT VALIDO ATE ... \"                                                         Nachträglich ausgestellte\n,.LT-SWIADECTWO W AZNE DO ... \"                                                   Warenverkehrsbescheinigung EUR.1\n,.LT-BIZONYITVANY ERVENYES .. .IG\"\n(1) Ausnahmsweise kann die Warenverkehrsbescheinigung\n,,LT-OSV:EDCEN1 PLATNE DO ... \"\nEUR.1 auch nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich\n,,LT-OSVEDCENIE PLATNE DO ... \"\nbezieht, ausgestellt werden, wenn sie infolge eines Imums, unver-\nschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr\n(Datum in arabischen Ziffern).                                         nicht ausgestellt worden ist.","3430                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\n(2) In Fällen nach Absatz 1 muß der Ausführer in dem Antrag          b) von dem ermächtigten Ausführer mit dem Abdruck eines von\nden Zollbehörden des Ausfuhrstaats zugelassenen Sonderstem-\n- den Versandort und -tag der Erzeugnisse angeben, auf die sich die\npels versehen wird, der dem Muster in Anhang V dieses Proto-\nWarenverkehrsbescheinigung bezieht,\nkolls entspricht. Dieser Abdruck kann in die Formblätter einge-\n- bestätigen, daß bei der Ausfuhr der betreffenden Erzeugnisse                druckt werden.\nkeine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt worden\n(4) In den Fällen des Absatzes 3 Buchstabe a ist in das Feld Nr. 7\nist; die Gründe hierfür sind anzugeben.\n„Bemerkungen\" der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einer der\n(3) Die Zollbehörden dürfen eine Warenverkehrsbescheinigung          folgenden Vermerke einzutragen:\nEUR.1 nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft haben, ob\n„PROCEDIMIENTO               SIMPLIFICADO•,          .FORENKLET\ndie Angaben im Antrag des Ausführers mit den entsprechenden\nPROCEDURE\",              .,VEREINFACHTES           VERFAHREN\",\nUnterlagen übereinstimmen.\n,.AnAOITEYMENH AIAAIKA:EIA\", .SIMPLIFIED PROCEDU-\nNachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen müssen            RE\", ,,PROCEDURE SIMPLIFIEE•, .,PROCEDURA SIMPLI-\neinen der folgenden Vermerke tragen:                                     FICATA\", ..VEREENVOUDIGDE PROCEDURE•, .,PROCE-\n.NACHTRÄGLICH AUSGESTELLr, .DELIVRE A PO-                               DIMENTO SIMPLIFICADO\", ,.UPROSZCZONA PROCE-\nSTERIORI'\"', .,RILASCIATO A POSTERIORI\", .,AFGEGE-                       DURA •, EGYSZERUSITETI ELJARAs•, .,ZJEDNODUSENE\nVEN A POSTERIORI•, .ISSUED RETROSPECTIVEL Y\",                            RfZENf\", ,,ZJEDNODUSENE KONANJE•.\n.UDSTEDT EFTERF0LGENDE•, .EKAOOEN EK IDN                                   (5) Das Feld Nr. 11 „Sichtvermerk der Zollbehörde\" der Waren-\nYl:TEPON•, .EXPEDIDO A POSTERIORI'\", .EMffiDO A                          verkehrsbescheinigung EUR. 1 ist von dem ermächtigten Ausführer\nPOSTERIORI•, .,WYSTAWIONE RETROSPEKTYWNIE\",                              gegebenenfalls zu vervollständigen .\n.,KIADVA VISSZAMENÖLEGES HATALLYAL•, ,.VYSTAVE-\n(6) Der ermächtigte Ausführer hat gegebenenfalls in Feld Nr. 13\nNO DODATECNE\", .VYSTAVENE DODATOCNE•.\n„Ersuchen um Nachprüfung\" der Warenverkehrsbescheinigung\n(4) Die in Absatz 3 genannten Vermerke sind in das Feld „Be-         EUR.1 die Bezeichnung und Anschrih der für die Prüfung dieser\nmerkungen\" der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen.            Bescheinigung zuständigen Behörde zu vermerken.\n(7) Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats können für den Fall des\nArtikel 15                                vereinfachten Verfahrens die Verwendung von Warenverkehrsbe-\nAusstellung eines EUR.1-Duplikats                          scheinigungen EUR.1 vorschreiben, die mit einem Unterschei-\ndungszeichen versehen sind.\n(1) Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenverkehrs-\nbescheinigung EUR.1 kann der Ausführer bei den Zollbehörden, die           (8) Die zuständigen Behörden legen in der Bewilligung nach\ndie Bescheinigung ausgestellt haben, schriftlich ein Duplikat bean-      Absatz 2 insbesondere fest:\ntragen, das diese anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhr-      a) die Voraussetzungen, unter denen die Anträge auf Ausstellung\npapiere ausfertigen.                                                         von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 auszufüllen sind;\n(2) Dieses Duplikat ist mit einem der folgenden Vermerke zu         b) die Voraussetzungen, unter denen diese Anträge mindestens\nversehen:                                                                    zwei Jahre lang aufzubewahren sind;\n,.DUPLIKAr, .DUPLICATA•, .DUPLICATO\", ,.DUPLI-                          c) in den Fällen des Absatzes 3 Buchstabe b die für die nachträgli-\nCAAr, ,.DUPLICATE\", .ANTirPAcl>O•, ,.DUPLICADO\",                             che Prüfung nach Artikel 28 dieses Protokolls zuständige Be-\n.,SEGUNDA VIA\", .DUPLIKAr, ,.MASOLAT\".                                       hörde.\n(3) Die in Absatz 2 genannten Vermerke sind in das Feld „Be-           (9) Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats können bestimmte\nmerkungen• der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen.            Warenarten von den in Absatz 2 vorgesehenen Erleichterungen\n(4) Das Duplikat trägt das Datum des Originals und gilt von         ausschließen.\ndiesem Tag an.                                                             (10) Die Zollbehörden verweigern die in Absatz 2 vorgesehenen\nBewilligungen einem Ausführer, der nicht die Gewähr bietet, die sie\nfür erforderlich halten. Die zuständigen Behörden können die Be-\nArtikel 16\nwilligung jederzeit widerrufen. Sie haben sie zu widerrufen, wenn\nVereinfachtes Verfahren                             der ermächtigte Ausführer die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt\nfür die Ausstellung von Bescheinigungen                        oder diese Gewähr nicht mehr bietet.\n(1) Abweichend von den Artikeln 12, 14 und 15 dieses Protokolls         (lt) Der ermächtigte Ausführer kann verpflichtet werden, die\nkann ein vereinfachtes Verfahren für die Ausstellung von W arenver-      zuständigen Behörden nach einem von ihnen festgelegten Verfahren\nkehrsbescheinigungen EUR.1 nach Maßgabe der nachstehenden                von dem beabsichtigten Versand der Waren zu unterrichten, um\nBestimmungen angewandt werden.                                           diesen Behörden die Möglichkeit zu geben, vor Versendung der\n(2) Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats können einem Ausführer        Waren eine Kontrolle durchzuführen.\n(nachstehend „ermächtigter Ausführer\" genannt), der häufig Waren           (12) Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats dürfen bei den ermäch-\nausführt, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausge-          tigten Ausführern Kontrollen durchführen, die ihnen zweckdienlich\nstellt werden kann, und der jede von den zuständigen Behörden für       erscheinen. Diese Ausführer müssen solche Kontrollen dulden.\nerforderlich gehaltene Gewähr für die Kontrolle der Ursprungsei-\ngenschaft der Erzeugnisse bietet, zum Zweck der Ausstellung einer          (13) Die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, der Mitgliedstaa-\nWarenverkehrsbescheinigung EUR.1 unter den Voraussetzungen              ten und der Tschechischen Republik über die Zollförmlichkeiten\ndes Artikels 12 dieses Protokolls bewilligen, daß er bei der Zollstelle und die Verwendung von Zollpapieren bleiben unberührt.\ndes Ausfuhrstaats zum Zeitpunkt der Ausfuhr weder die Waren zu\ngestellen noch den Antrag auf Ausstellung einer Warenverkehrsbe-\nArtikel 17\nscheinigung EUR.1 vorzulegen braucht.\nErsetzung von Bescheinigungen\n(3) Die zuständigen Behörden legen in der Bewilligung nach\nAbsatz 2 fest, daß das Feld Nr. 11 „Sichtvermerk der Zollbehörde\"          (1) Eine oder mehrere Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1\nder Warenverkehrsbescheinigung EUR.1                                    können jederzeit durch eine oder mehrere andere Bescheinigungen\nersetzt werden, sofern dies bei der Zollstelle oder anderen für die\na) entweder im voraus mit dem Abdruck des Stempels der zustän-\nÜberwachung der Waren zuständigen Behörden erfolgt.\ndigen Zollstelle des Ausfuhrstaats sowie mit der Unterschrift\neines Beamten dieser Zollstelle, die auch eine Faksimileunter-        (2) Bei Be- oder Verarbeitung von Ursprungserzeugnissen der\nschrift sein darf, oder                                            Gemeinschaft, der Tschechischen Republik, der Slowakischen Re-","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994                                           3431\npublik, Polens oder Ungarns, die mit einer Warenverkehrsbeschei-                                 Artikel 20\nnigung EUR.1 in eine Freizone eingeführt werden, müssen die                          Vorlage der Bescheinigungen\nzuständigen Behörden auf Antrag des Ausführers eine neue Waren-\nverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, falls die vorgenommene           Warenverkehrsbescheinigungen EUR.l sind den Zollbehörden\nBe- oder Verarbeitung mit diesem Protokoll im Einklang steht.         des Einfuhrstaats nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften\nvorzulegen. Diese Behörden können eine Übersetzung verlangen.\n(3) Die Ersatzbescheinigung gilt als endgültige Warenverkehrsbe-  Sie können außerdem verlangen, daß die Einfuhrzollanmeldung\nscheinigung EUR.1 für die Zwecke dieses Protokolls einschließlich    durch eine Erklärung des Einführers ergänzt wird, aus der hervor-\ndieses Artikels.                                                     geht, daß die Erzeugnisse die Voraussetzungen für die Anwendung\n(4) Die Ersatzbescheinigung wird auf schriftlichen Antrag des     des Abkommens erfüllen.\nWiederausführers ausgestellt, nachdem die zuständigen Behörden\ndie in diesem Antrag enthaltenen Angaben geprüft haben. Datum                                    Artikel 21\nund Seriennummer der ursprünglichen Warenverkehrsbescheini-                            Einfuhr in Teilsendungen\ngung EUR.1 sind in Feld Nr. 7 einzutragen.\nUnbeschadet des Artikels 5 Absatz 3 dieses Protokolls wird ein\nzerlegtes oder nicht montiertes Erzeugnis der Kapitel 84 und 85 des\nArtikel 18                             Harmonisierten Systems auf Antrag des Zollanmelders als ein einzi-\nGeltungsdauer                              ges Erzeugnis betrachtet, wenn es unter den von den zuständigen\nder Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1                       Behörden festgelegten Voraussetzungen in Teilsendungen einge-\nführt und bei der Einfuhr der ersten Teilsendung eine Warenver-\n(1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 muß innerhalb einer\nkehrsbescheinigung für das vollständige Erzeugnis vorgelegt wird.\nFrist von vier Monaten nach der Ausstellung durch die Zollbehör-\nden des Ausfuhrstaats der Zollstelle des Einfuhrstaats vorgelegt\nwerden, bei der die Erzeugnisse gestellt werden.                                                 Artikel 22\n(2) Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, die den Zollbehörden                  Aufbewahrung von Bescheinigungen\ndes Einfuhrstaats nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Vorlage-         Die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.l werden von den Zoll-\nfrist vorgelegt werden, können zur Gewährung der Präferenzbe-        behörden des Einfuhrstaats nach den dort geltenden Vorschriften\nhandlung angenommen werden, wenn die Frist aufgrund höherer          aufbewahrt.\nGewalt oder außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten wer-                                    Artikel 23\nden konnte.\n(3) In allen anderen Fällen können die Zollbehörden des Einfuhr-                         Formblatt EUR.2\nstaats die Bescheinigungen annehmen, wenn ihnen die betreffenden        (1) Unbeschadet des Artikels 11 ist der Nachweis, daß Sendungen,\nErzeugnisse vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind.       die ausschließlich Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert\n5.110 ECU je Sendung nicht überschreitet, die Ursprungseigen-\nArtikel 19                             schaft im Sinne dieses Protokolls besitzen, durch ein Formblatt\nEUR.2 zu erbringen, dessen Muster in Anhang IV wiedergegeben\nAusstellungen                             ist.\n(1) Werden Erzeugnisse aus der Gemeinschaft oder der Tschechi-      (2) Das Formblatt EUR.2 ist vom Ausführer oder unter Verant-\nschen Republik zu einer Ausstellung in einen anderen Staat als die   wortung des Ausführers von seinem bevollmächtigten Vertreter\nTschechische Republik oder einen Mitgliedstaat der Gemeinschaft      gemäß diesem Protokoll auszufüllen und zu unterzeichnen.\nversandt und nach der Ausstellung zur Einfuhr in die Tschechische\nRepublik oder in die Gemeinschaft verkauft, so ist das Abkommen        (3) Für jede Sendung ist ein Formblatt EUR.2 auszufüllen.\nbei der Einfuhr auf sie anzuwenden, sofern sie die Voraussetzungen     (4) Der Ausführer, der das Formblatt EUR.2 beantragt hat, legt\ndieses Protokolls für die Anerkennung als Ursprungserzeugnisse      auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrstaats alle zweckdienli-\nder Gemeinschaft oder der Tschechischen Republik erfüllen und       chen Unterlagen über die Verwendung dieses Formblatts vor.\nsofern den Zollbehörden nachgewiesen wird, daß\n(5) Für Formblätter EUR.2 gelten die Artikel 18, 20 und 22\na) ein Ausführer diese Erzeugnisse aus der Gemeinschaft oder der     sinngemäß.\nTschechischen Republik in den Staat der Ausstellung gesandt\nund dort ausgestellt hat;                                                                   Artikel 24\nb) dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger in der Ge-                                Abweichungen\nmeinschaft oder der Tschechischen Republik verkauft oder           Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in der\nüberlassen hat;                                                 Warenverkehrsbescheinigung EUR.t, dem Formblatt EUR.2 und\nc) die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung     den Angaben in den Unterlagen, die den Zollbehörden zur Erfül-\nin die Gemeinschaft oder die Tschechische Republik in dem      lung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt wer-\nZustand versandt worden sind, in dem sie zur Ausstellung       den, ist die Bescheinigung nicht ipso facto ungültig, sofern einwand-\ngesandt worden waren;                                          frei nachgewiesen wird, daß sie sich auf die gestellten Erzeugnisse\nbeziehen.\nd) die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausstellung\nArtikel 25\ngesandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung\nauf dieser Ausstellung verwendet worden sind.                              Ausnahmen vom Ursprungsnachweis\n(2) Den Zollbehörden ist eine Warenverkehrsbescheinigung              (1) Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an\nEUR.1 unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. In der          Privatpersonen verschickt werden oder die sich im persönlichen\nBescheinigung sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung         Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage einer Wa-\nanzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über   renverkehrsbescheinigung EUR.1 oder ohne Ausfüllung eines\ndie Beschaffenheit der Erzeugnisse und die Umstände verlangt         Formblatts EUR.2 als Ursprungserzeugnisse angesehen, sofern es\nwerden, unter denen sie ausgestellt worden sind.                     sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und angemeldet\nwird, daß die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Abkom-\n(3) Absatz 1 gilt für alle Ausstellungen, Messen und ähnlichen\nmens erfüllt sind, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein\nöffentlichen Veranstaltungen kommerzieller, industrieller, landwirt-\nZweifel bestehen darf.\nschaftlicher oder handwerklicher Art, bei denen die Erzeugnisse\nunter Zollüberwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltun-            (2) Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche, die gele-\ngen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse    gentlich erfolgen und ausschließlich aus Waren bestehen, die zum\nin Läden oder Geschäftslokalen.                                      persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden","3432                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\noder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind;              (4) In Fällen nach Absatz 1 senden die Zollbehörden des Einfuhr-\ndabei dürfen diese Waren weder durch ihre Beschaffenheit noch          staats die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder das Formblatt\ndurch ihre Menge zu der Vermutung Anlaß geben, daß ihre Einfuhr        EUR.2 oder eine Photokopie dieser Bescheinigung oder dieses\naus kommerziellen Gründen erfolgt.                                     Formblatts an die Zollbehörden des Ausfuhrstaats zurück, gegebe-\nnenfalls unter Angabe der sachlichen oder formalen Gründe, die\nAußerdem darf der Ge~amtwert der Waren bei Kleinsendungen\neine Untersuchung rechtfertigen.\n365 ECU und bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden\nenthaltenen Waren 1.025 ECU nicht überschreiten.                       Der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder dem Formblatt\nEUR.2 sind die zweckdienlichen Handelspapiere oder eine Ab-\nArtikel 26                                schrift dieser Papiere beizufügen. Die Zollbehörden teilen alle be-\nkannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in der\nIn ECU ausgedrückte Beträge                             Warenverkehrsbescheinigung oder im Formblatt schließen lassen.\n(1) Beträge in der Währung des Ausfuhrstaats, die den in ECU           (S} Wenden die Zollbehörden des Einfuhntaats bis zum Eingang\nausgedrückten Beträgen entsprechen, werden durch den Ausfuhr-          des Ergebnisses der Nachprüfung das Abkommen nicht an, so\nstaat festgelegt und den anderen Vertragsparteien dieses Abkom-        können sie dem Einführer vorbehaltlich der für notwendig erachte-\nmens bzw. den Vertragsparteien der Abkommen zwischen der               ten Sicherungsmaßnahmen die Erzeugnisse freigeben.\nGemeinschaft und Polen, Ungarn und der Slowakischen Republik\nmitgeteilt. Sind die Beträge höher als die betreffenden durch den         (6) Das Ergebnis der nachträglichen Prüfung ist den Zollbehörden\nEinfuhrstaat festgelegten Beträge, so erkennt der Einfuhrstaat sie an, des Einfuhrstaats baldmöglichst mitzuteilen. Anhand des Ergebnis-\nwenn die Waren in der Währung des Ausfuhrstaats in Rechnung            ses muß sich feststellen lassen, ob die beanstandeten Warenverkehrs-\ngestellt werden.                                                       bescheinigungen EUR.l oder Formblätter EUR.2 für die Erzeugnis-\nse gelten und ob diese Erzeugnisse wirklich die Präferenzbehand-\nWird die Ware in der Währung eines anderen Mitgliedstaats der          lung erhalten können.\nGemeinschaft oder in der Währung der Tschechischen Republik,\nder Slowakischen Republik, Polens oder Ungarns in Rechnung             Ist bei begründeten Zweifeln nach Ablauf von zehn Monaten nach\ngestellt, so erkennt der Einfuhrstaat den vom betreffenden Staat       dem Zeitpunkt des Ersuchens um Nachprüfung noch keine Ant-\nmitgeteilten Betrag an.                                                wort erfolgt oder enthält die.Antwort unzureichende Angaben, um\nüber die Echtheit des betreffenden Dokuments oder den tatsächli-\n(2) Für die Umrechnung der ECU in Landeswährungen gilt bis         chen Ursprung der Waren entscheiden zu können, so lehnen diese\nzum 30. April 1993 der zum 3. Oktober 1990 gültige nationale Kurs     Behörden die Gewährung der im Abkommen festgelegten Präfe-\nder ECU. Für jeden nachfolgenden Zeitraum von zwei Jahren gilt         renzbehandlung ab, es sei denn, es liegen höhere Gewalt oder\nder nationale Kurs der ECU, der am ersten Arbeitstag im Oktober        außergewöhnliche Umstände vor.\ndes dem Zweija?reszeitraum vorangegangenen Jahres gültig ist.\n(7) Können die Zollbehörden des Einfuhrstaats und des Ausfuhr-\nstaats diese Beanstandungen nicht klären oder treten durch solche\nTitel III                               Beanstandungen Fragen der Auslegung dieses Protokolls auf, so\nMethoden                                 werden diese Fälle dem Ausschuß für Zusammenarbeit im Zoll-\nwesen vorgelegt.\nder Zusammenarbeit der Verwaltungen\n(8) In allen Fällen erfolgt die Beilegung von Streitigkeiten zwi-\nschen dem Einführer und den Zollbehörden des Einfuhrstaates\nArtikel 27\ngemäß den Rechtsvorschriften des genannten Staates.\nÜbermittlung von\n(9) Lassen das Prüfungsverfahren oder andere verfügbare Anga-\nStempelabdrücken und Anschriften\nben darauf schließen, daß die Bestimmungen dieses Protokolls nicht\nDie Zollbehörden der Mitgliedstaaten und der Tschechischen         eingehalten werden, so werden innerhalb angemessener Frist von\nRepublik übermitteln einander über die Kommission der Europäi-        der Gemeinschaft oder der Tschechischen Republik aus eigener\nschen Gemeinschaften die Musterabdrücke der Stempel, die ihre         Veranlassung oder auf Ersuchen der anderen Vertragspartei ange-\nZollstellen bei der Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen      messene Ermittlungen angestellt oder veranlaßt, um solche Zuwi-\nEUR.1 verwenden. Gleichzeitig teilen sie einander die Anschriften     derhandlungen festzustellen und zu verhindern; zu diesem Zweck\nder Zollbehörden mit, die für die Ausstellung der Warenverkehrsbe-    kann die Gemeinschaft oder die Tschechische Republik die andere\nscheinigungen EUR.1 und für die Prüfung dieser Bescheinigungen        Vertragspartei zur Beteiligung an diesen Ermittlungen auffordern.\nund der Formblätter EUR.2 zuständig sind.\n(10) Lassen das Prüfungsverfahren oder andere verfügbare Anga-\nben darauf schließen, daß die Bestimmungen dieses Protokolls nicht\nArtikel 28                                eingehalten werden, so werden die Erzeugnisse als Ursprungser-\nPrüfung der Warenverkehrsbescheinigungen                         zeugnisse im Sinne dieses Protokolls erst dann anerkannt, wenn die\nEUR.1 und der Formblätter EUR.2                            gegebenenfalls eingeleiteten Verfahren der Zusammenarbeit der\nVerwaltungen nach diesem Protokoll, insbesondere das Prüfungs-\n(1) Die nachträgliche Prüfung der Warenverkehrsbescheinigun-       verfahren, abgeschlossen worden sind.\ngen EUR.1 oder der Formblätter EUR.2 erfolgt stichprobenweise;\nsie wird immer dann vorgenommen, wenn die Zollbehörden des             Die Behandlung als Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Proto-\nEinfuhrstaats begründete Zweifel an der Echtheit des Dokuments        kolls kann ebenfalls erst nach Abschluß des Prüfungsverfahrens\noder an der Richtigkeit der Angaben über den tatsächlichen Ur-        verweigert werden.\nsprung der betreffenden Erzeugnisse haben.\nArtikel 29\n(2) Für die nachträgliche Überprüfung der Warenverkehrsbe-\nscheinigungen EUR.1 müssen die Zollbehörden des Ausfuhrstaats                                     Sanktionen\ndie Durchschriften der Bescheinigungen sowie gegebenenfalls die          Sanktionen werden gegen denjenigen angewendet, der ein Schrift-\ndiesbezüglichen Ausfuhrpapiere mindestens zwei Jahre lang auf-        stück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen läßt,\nbewahren.                                                             um die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu erlangen.\n(3) Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Protokolls zu\ngewährleisten, leisten die Tschechische Republik und die Mitglied-\nstaaten der Gemeinschaft einander durch ihre Zollverwaltungen                                      Artikel 30\nAmtshilfe bei der Prüfung der Echtheit der Warenverkehrsbeschei-                                   Freizonen\nnigungen EUR.1 einschließlich der Bescheinigungen nach Artikel 12\nAbsatz 5 und der Formblätter EUR.2 sowie der Richtigkeit der             Die Mitgliedstaaten und die Tschechische Republik treffen\nAngaben über den tatsächlichen Ursprung der betreffenden Waren.       alle erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, daß von einer","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20:Oktober 1994                                           3433\nWarenverkehrsbescheinigung EUR.1 begleitete Erzeugnisse, die                                              Titel V\nwährend ihrer Beförderung zeitweilig in einer Freizone auf ihrem\nHoheitsgebiet verbleiben, dort ausgetauscht oder anderen als den                                Schlußbestimmungen\nüblichen Behandlungen unterzogen werden, die zu ihrer Erhaltung\nbestimmt sind.                                                                                         Artikel 33\nÄnderungen des Protokolls\nTitel IV                                    Der Assoziationsrat prüft alle zwei Jahre oder auf Ersuchen der\nTschechischen Republik oder der Gemeinschaft die Anwendung\nCeuta und Melilla\ndieses Protokolls, um erforderliche Änderungen und Anpassungen\nvorzunehmen.\nArtikel 31\nBei jeder Prüfung ist insbesondere die Beteiligung der Vertragspar-\nDurchführung des Protokolls                             teien in Freihandelszonen oder Zollunionen mit Drittländern zu\n(1) Der in diesem Protokoll verwendete Begriff „Gemeinschaft\"          berücksichtigen.\numfaßt nicht Ceuta und Melilla. Der Begriff „Ursprungserzeugnisse\nder Gemeinschaft\" umfaßt nicht die Erzeugnisse mit Ursprung in                                          Artikel 34\ndiesen Gebieten.                                                                Ausschuß für Zusammenarbeit im Zollwesen\n(2) Dieses Protokoll gilt vorbehaltlich der in Artikel 32 festgeleg-      (1) Es wird ein „Ausschuß für Zusammenarbeit im Zollwesen\"\nten besonderen Voraussetzungen sinngemäß für Erzeugnisse mit               eingesetzt. der beauftragt ist. im Hinblick auf die ordnungsgemäße\nUrsprung in Ceuta und Melilla.                                             und einheitliche Anwendung dieses Protokolls die Zusammenarbeit\nder Verwaltungen sicherzustellen und alle sonstigen Aufgaben auf\nArtikel 32                                 dem Gebiet des Zollwesens durchzuführen, die ihm übertragen\nwerden könnten.\nBesondere Voraussetzungen\n(2) Der Ausschuß besteht einerseits aus Sachverständigen der\n(1) Anstelle von Artikel 1 gelten die nachstehenden Bestimmun-       Mitgliedstaaten und aus für Zollfragen verantwortlichen Beamten\ngen; die Hinweise auf den genannten Artikel gelten sinngemäß für         der Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaf-\ndiesen Artikel.                                                          ten und andererseits aus von der Tschechischen Republik benannten\n(2) Vorausgesetzt. daß sie gemäß Artikel 9 unmittelbar befördert     Sachverständigen.\nworden sind, gelten\nArtikel 35\n1. als Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas:\nMi neralölerzeu gni sse\na) Erzeugnisse, die vollständig in Ceuta und Melilla gewonnen\noder hergestellt worden sind;                                     Die in Anhang VI aufgeführten Erzeugnisse sind vorübergehend\nvon diesem Protokoll ausgeschlossen. Die Bestimmungen für die\nb) Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla unter Verwendung           Zusammenarbeit der Verwaltungen gelten dennoch sinngemäß für\nvon Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht     diese Erzeugnisse.\nvollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, voraus-\ngesetzt                                                                                    Artikel 36\ni) daß diese Vormaterialien im Sinne des Artikels 5 ausrei-                                 Anhänge\nchend be- oder verarbeitet worden sind oder\nDie Anhänge sind Bestandteil dieses Protokolls.\nii) daß diese Vormaterialien Ursprungserzeugnisse der\nTschechischen Republik oder der Gemeinschaft im Sin-\nne dieses Protokolls sind, sofern sie Be- oder Verarbei-                               Artikel 37\ntungen unterzogen worden sind, die über die Behand-\nlungen im Sinne des Artikels 5 Absatz 3 hinausgehen;                      Durchführung des Protokolls\n2. als Ursprungserzeugnisse der Tschechischen Republik                       Die Gemeinschaft und die Tschechische Republik treffen jeweils\nfür ihren Bereich die zur Durchführung dieses Protokolls erforderli-\na) Erzeugnisse, die vollständig in der Tschechischen Republik      chen Maßnahmen.\ngewonnen oder hergestellt worden sind,\nArtikel 38\nb) Erzeugnisse, die in der Tschechischen Republik unter Ver-\nwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die                         Vereinbarungen mit Polen,\ndort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden                 Ungarn und der Slowakischen Republik\nsind, vorausgesetzt,                                              Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen Maßnahmen für\ni) daß diese Vormaterialien im Sinne des Artikels 5 ausrei-    den Abschluß von Vereinbarungen mit Polen, Ungarn und der\nchend be- oder verarbeitet worden sind oder               Slowakischen Republik, um die Durchführung dieses Protokolls zu\nermöglichen. Die Vertragsparteien teilen einander die zu diesem\nii) daß diese Vormaterialien Ursprungserzeugnisse Ceutas\nZweck getroffenen Maßnahmen mit.\nund Melillas oder der Gemeinschaft im Sinne dieses\nProtokolls sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen un-\nterzogen worden sind, die über die Behandlungen im\nArtikel 39\nSinne des Artikels 5 Absatz 3 hinausgehen.\nWaren im Durchgangsverkehr oder im Zollager\n(3) Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet.\nAuf Waren, die sich am Tag des lnkrafttretens des Abkommens\n, 4)  Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter ist ver-\nauf dem Transport befinden oder in der Gemeinschaft oder in der\npflichtet, in Feld Nr. 2 der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1\nTschechischen Republik unter die Regelung für die vorübergehende\ndie Vermerke „der Tschechischen Republik\" und „Ceuta und Me-\nVerwahrung, die Zollager- und Freizonenregelung fallen, kann das\nlilla\" einzutragen. Bei Ursprungserzeugnissen Ceutas und Melillas\nAbkommen angewandt werden, wenn den Zollbehörden des Ein-\nist ferner die Ursprungseigenschaft in Feld Nr. 4 der Warenver-\nfuhrstaats innerhalb von vier Monaten nach diesem Zeitpunkt eine\nkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen.\nnachträglich von den zuständigen Behörden des Ausfuhrstaats aus-\n(5) Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Durchführung       gestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 sowie Unterlagen\ndieses Protokolls in Ceuta und Melilla.                                  zum Nachweis der direkten Beförderung vorgelegt werden.","3434                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nAnhang I\nzu Protokoll Nr. 4\nBemerkungen\nVorbemerkung\nDiese Bemerkungen gelten in den entsprechenden Fällen auch für alle Erzeugnisse, die unter Verwendung von\nVormatierialien ohne Ursprungseigenschaft hergestellt werden, und zwar auch dann, wenn diese Erzeugnisse\nnicht Gegenstand besonderer Voraussetzungen gemäß der Liste des Anhangs II sind, sondern allein der Regel des\nWechsels der Position gemäß Artikel 5 Absatz 1 unterliegen.\nBemerkung t\n1.1. Die ersten beiden Spalten in dieser Liste beschreiben die hergestellte Ware. In der ersten Spalte steht die\nPosition oder das Kapitel nach dem Harmonisierten System, in der zweiten Spalte die Warenbezeichnung,\ndie im Harmonisierten System für diese Position oder dieses Kapitel verwendet wird. Für jede Eintragung in\nden ersten beiden Spalten ist in der Spalte 3 eine Regel vorgesehen. Steht vor der Eintragung in der ersten\nSpalte ein .ex\", so bedeutet dies, daß die Regel in der Spalte 3 nur für jenen Teil der Position oder des\nKapitels gilt, der in der Spalte 2 genannt ist.\n1.2. In der Spalte 1 sind in bestimmten Fällen mehrere Positionen zusammengefaßt oder Kapitel angeführt\ndementsprechend ist die zugehörige Warenbezeichnung in der Spalte 2 in allgemeiner Form enthalten. Die\nentsprechende Regel in der der Spalte 3 bezieht sich dann auf alle Waren, die gemäß dem Harmonisierten\nSystem in die Positionen des Kapitels oder in jede der Positionen einzureihen sind, die in der Spalte 1\nzusammengefaßt sind.\n1.3. Wenn in dieser Liste verschiedene Regeln angeführt sind, die auf verschiedene Waren einer Position\nanzuwenden sind, enthält jede Eintragung die Bezeichnung jenes Teils der Position, auf die sich die\nentsprechende Regel in der Spalte 3 bezieht.\nBemerkung 2\n2.1. Der Begriff .Herstellen\" umfaßt jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau oder besondere\nVorgänge. Siehe jedoch die folgende Bemerkung 3.5.\n2.2. Der Begriff .Vormaterial\" umfaßt jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim\nHerstellen der Ware verwendet werden.\n2.3. Unter dem Begriff .Erzeugnis\" ist das gewonnene oder hergestellte Erzeugnis zu verstehen, auch wenn es\nzur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist.\n2.4. Der Begriff.Waren\" umfaßt sowohl den Begriff Vormaterial als auch den Begriff Erzeugnisse.\nBemerkung 3\n3.1. Bei allen Positionen oder Teilen einer Position, die nicht in dieser Liste angeführt sind, gilt die Regel des\nWechsels der Position gemäß Artikel 5 Absatz 1. Wenn bei einer Eintragung in der Liste das Erfordernis des\nWechsels der Position gilt, dann ist dies bei der Regel in der Spalte 3 angegeben.\n3.2. Die gemäß einer Regel in der Spalte 3 erforderlichen Be- oder Verarbeitungen müssen nur an den\nverwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden. Ebenso beziehen sich die in\neiner Regel in Spalte 3 enthaltenen Beschränkungen nur auf verwendete Vormatierialien ohne Ursprungs-\neigenschaft.\n3.3. Wenn eine Regel besagt, daß .Vormaterialien jeder Position\" verwendet werden können, können Vormate-\nrialien derselben Position wie die hergestellte Ware ebenfalls verwendet werden, wenn die besonderen\nBeschränkungen beachtet werden, die die Regel enthält. Jedoch bedeutet der Ausdruck „Herstellen aus\nVormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position ... \", daß nur Vormaterialien\nderselben Position wie die hergestellte Ware mit einer anderen Warenbeschreibung als der, die sich aus\nSpalte 2 ergibt, verwendet werden können.\n3.4. Wird eine Ware, die aus eingeführten Vormaterialien hergestellt wurde und dabei durch die Regel des\nWechsels der Position oder durch ihre eigene Regel in dieser Liste die Ursprungseigenschaft erworben hat,\nzur Herstellung einer anderen Ware verwendet, so wird auf sie eine für die andere Ware vorgesehene Regel\nnicht angewendet.\nBeispiel:\nEin Motor der Position 8407, für den die Regel in dieser Liste vorsieht, daß der Wert der verwendbaren\nVormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 40 v. H. des Ab-Werk-Preises nicht übersteigen darf, wird aus\nvorgeschmiedetem, legiertem Stahl der Position 7224 hergestellt.\nWenn dieser vorgeschmiedete Stahl in dem betreffenden Land aus einem Ingot ohne Ursprungseigenschaft\ngeschmiedet wurde, hat er bereits die Urspungseigenschaft durch die Regel der Position ex 7224 dieser Liste\nerworben. Bei der Berechnung der Wertanteile für den Motor kann der geschmiedete Stahl daher als\nUrsprungserzeugnis angerechnet werden, ohne Rücksicht darauf, ob er im selben Unternehmen oder in\neinem anderen hergestellt wurde. Der Wert des Ingots ohne Ursprungseigenschaft wird daher nicht zu den\nbei der Herstellung des Motors verwendeten Vormaterialien gerechnet.\n3.5. Selbst wenn die Regel des Wechsels der Position oder die in dieser Liste enthaltene Regel erfüllt ist, hat die\nhergestellte Ware nicht die Ursprungseigenschaft, wenn der vorgenommene Herstellungsvorgang insgesamt\nnicht ausreichend im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 ist.","Nr. 50 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994                                       3435.\n3.6. ~aßg_ebend~ E~nheit .f~r die Anwend?~g der Ursprungsregeln ist jede Ware, die als Grundlage für die\nEmre1hu_ng m die Pos1_uon des Harmoms1erten Systems dient. Bei Warenzusammenstellungen, die gemäß der\nY\nA_llge~e_men orschnft 3 zur Auslegung des Harmonisierten Systems einzureihen sind, ist maßgebende\nEmhe1t Jede emzelne Ware der Warenzusammenstellung; diese Bestimmung gilt auch für Warenzusammen-\nstellungen der Positionen 6308, 8206 und 9605.\nDaraus ergibt sich, daß\n-   jed~ ?ruppe od~r Zu~ammenstellung ~on Waren, die nach dem Harmonisierten System in eine einzige\nPos1t10n emgereiht wird, als Ganzes die maßgebende Einheit darstellt;\n-    bei einer_ Sendung mit. gleichen Waren, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht\nwerden, Jede Ware bei der Anwendung der Ursprungsregeln für sich berechnet werden muß;\n-    Umschließungen, wenn sie gemäß der Allgemeinen Vorschrift 5 zur Auslegung des Harmonisierten\nSystems wie die darin enthaltenen Waren eingereiht werden, zur Feststellung des Ursprungs wie die\nWaren behandelt werden.\nBemerkung 4\n4.1. Die Regel in dieser Liste legt das Mindestausmaß der erforderlichen Be- oder Verarbeitungen fest, ein\ndarüber hinausgehender Herstellungsvorgang verleiht gleichfalls die Ursprungseigenschaft; umgekehrt ver-\nleiht ein weniger weit gehender Herstellungsvorgang nicht die Ursprungseigenschaft. Wenn daher eine Regel\nvorsieht, daß Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einer bestimmten Verarbeitungsstufe verwendet\nwerden kann, ist auch die Verwendung von Vormaterial dieser Art in einer vorhergehenden Verarbeitungs-\nstufe zulässig, nicht aber die Verwendung von solchem Vormaterial in einer höheren Verarbeitungsstufe.\n4.2. Wenn diese Regel in dieser Liste vorsieht, daß eine Ware aus mehr als einem Vormaterial hergestellt werden\nkann, bedeutet dies, daß eines oder mehrere dieser Vormaterialien verwendet werden können; es müssen aber\nnicht alle verwendet werden.\nBeispiel:\nDie Regel für Gewebe sieht vor, daß natürliche Fasern verwendet werden können, daß aber chemische\nMaterialien - neben anderen - ebenfalls verwendet werden müssen; man kann sowohl die einen wie auch die\nanderen oder beide verwenden.\nBezieht sich hingegen eine Beschränkung auf ein Vormaterial und eine andere Beschränkung in derselben\nRegel auf ein anderes Vormaterial, dann ist nur die auf das tatsächlich verwendete Vormaterial bezügliche\nBeschränkung anzuwenden.                                                         ·\nBeispiel:\nDie Regel für Nähmaschinen sieht vor, daß der verwendete Mechanismus für die Oberfadenzuführung ein\nUrsprungserzeugnis sein muß und daß die verwendeten Steuerorgane für den Zick-Zack-Stich gleichfalls\nUrsprungseigenschaft haben müssen; beide Beschränkungen finden nur dann Anwendung, wenn die betref-\nfenden Mechanismen auch tatsächlich in die Nähmaschine eingebaut werden.\n4.3. Wenn eine Regel in dieser Liste vorsieht, daß eine Ware aus einem bestimmten Vormaterial hergestellt\nwerden muß, so schließt diese Bedingung die Verwendung anderer Vormaterialien nicht aus, die ihrer Natur\nnach nicht unter diese Regel fallen können.\nBeispiel:\nDie Regel für die Position 1904 schließt die Verwendung von Getreide und seinen Folgeprodukten\nausdrücklich aus, verhindert aber nicht die Verwendung von Salzen, Chemikalien und anderen Zusätzen, die\nnicht aus Getreide hergestellt werden.\nBeispiel:\nBei einer Ware aus Vliesstoffen ist die Verwendung nur von Garnen ohne Ursprungseigenschaft zulässig;\nobwohl Vliesstoffe normalerweise nicht aus Garnen hergestellt werden können, darf man jedoch nicht von\nVliesstoffen ausgehen. In solchen Fällen müßte das zulässige Vormaterial normalerweise eine Stufe vor dem\nVliesstoff liegen, d. h. auf der Stufe der Fasern.\nBezüglich Textilien siehe auch die Bemerkung 7.3\n4.4. Sind in einer Regel in dieser Liste als Höchstwert für die zulässigen Vormaterialien ohne Ursprungseigen-\nschaft zwei oder mehr Vomhundertsätze vorgesehen, so dürfen diese nicht zusammengezählt werden. Der\nGesamtwert aller Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft darf den höchsten der vorgesehenen Vomhun-\ndertsätze niemals überschreiten. Darüber hinaus dürfen die einzelnen Vomhundertsätze bezüglich der\njeweiligen Vormaterialien, für die sie vorgesehen sind, nicht überschritten werden.\nBemerkung 5\n5.1. Der in dieser Liste verwendete Begriff „natürliche Fasern\" bezieht sich auf alle Fasern, die nicht künstlich\noder synthetisch sind; er ist auf die Verarbeitungsstufen vor dem Spinnen beschränkt und schließt auch\nAbfälle ein. Soweit nichts Gegenteiliges bestimmt ist, umfaßt er daher auch Fasern, die kardiert, gekrempelt,\ngekämmt oder in anderer Weise bearbeitet, aber noch nicht gesponnen sind.\n5.2. Der Begriff „natürliche Fasern\" umfaßt Roßhaar der Position 0503, Seide der Positionen 5002 und 5003,\nWolle, feine und grobe Tierhaare der Positionen 5101 bis 5105, Baumwolle der Positionen 5201 bis 5203 und\nandere pflanzliche Spinnstoffe der Positionen 5301 bis 5305.","3436                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\n5.3. Die Begriffe „Spinnmasse•, ,,chemische Materialien\" und „Materialien für die Papierherstellung\" stehen in\ndieser Liste als Beispiel für alle nicht in die Kapitel 50 bis 63 einzureihenden Vormaterialien, die für die\nHerstellung künstlicher oder synthetischer Fasern oder Garne oder solcher aus Papier verwendet werden\nkönnen.\n5.4 Der in dieser Liste verwendete Begriff „synthetische oder künstliche Spinnfasern\" bezieht sich auf syntheti-\nsche oder künstliche Spinnfasern oder auf Abfälle der Positionen 5501 bis 5507.\nBemerkung 6\n6.1. Bei Waren, die in dieser Liste mit einem Hinweis auf diese Bemerkung versehen sind, werden die in der\nSpalte 3 der Liste vorgesehenen Bedingungen auf alle bei ihrer Herstellung verwendeten textilen Grund-\nmaterialien nicht angewendet, die zusammengenommen 10 v. H. oder weniger des Gesamtgewichtes aller\nverwendeten textilen Grundmaterialien ausmachen (siehe jedoch auch die folgenden Bemerkungen 6.3\nund 6.4).\n6.2. Diese Toleranz kann jedoch nur auf Mischwaren angewendet werden, die aus zwei oder mehr textilen\nGrundmaterialien hergestellt sind.\nTextile Grundmaterialien sind\n- Seide,\n- Wolle,\n- grobe Tierhaare,\n- feine Tierhaare,\n- Roßhaar,\n- Baumwolle,\n- Materialien für die Papierherstellung und Papier,\n- Flachs,\n- Hanf,\n- Jute und andere textile Bastfasern,\n- Sisal und andere textile Agavefasern,\n- Kokos, Abaca, Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe,\n- synthetische Filamente,\n- künstliche Filamente,\n- synthetische Spinnfasern,\n- künstliche Spinnfasern.\nBeispiel:\nEin Garn der Position 5205, das aus Baumwollfasern der Position 5203 und aus synthetischen Spinnfasern\nder Position 5506 hergestellt ist, ist ein Mischgarn. Daher können synthetische Spinnfasern ohne Ur-\nsprungseigenschaft, die die Ursprungsregeln nicht erfüllen (die das Herstellen aus chemischen Vormateria-\nlien oder Spinnmasse verlangen), bis zum Gewicht von 10 v. H. des Garns verwendet werden.\nBeispiel:\nEin Kammgarngewebe aus Wolle der Position 5112, das aus Kammgarn aus Wolle der Position 5107 und aus\nGarn aus synthetischen Spinnfasern der Position 5509 hergestellt ist, ist ein Mischgewebe. Daher kann\nsynthetisches Garn, das die Ursprungsregeln nicht erfüllt (die das Herstellen aus chemischen Vormaterialien\noder Spinnmasse verlangen), oder Kammgarn aus Wolle, das den Ursprungsregeln nicht entspricht (die das\nHerstellen aus Naturfasern, weder gekrempelt noch gekämmt, oder anderweit für das Spinnen vorbereitet,\nverlangen), oder eine Mischung aus diesen beiden Garnarten bis zum Gewicht von 10 v. H. des Gewebes\nverwendet werden.\nBeispiel:\nEin getuftetes Spinnstofferzeugnis der Position 5802, das aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus\nBaumwollgewebe der Position 5210 hergestellt ist, ist nur dann eine Mischware, wenn das Baumwollgewebe\nselbst ein Mischgewebe aus Garnen ist, die in zwei verschiedenen Positionen eingereiht werden, oder wenn\ndie verwendeten Baumwollgarne selbst eine Mischware sind.\nBeispiel:\nWenn das betreffende getuftete Spinnstofferzeugnis aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus syntheti-\nschem Gewebe der Position 5407 hergestellt worden ist, sind die verwendeten Garne zwei verschiedene\ntextile Grundmaterialien und ist das getuftete Spinnstofferzeugnis folglich eine Mischware.\nBeispiel:\nEin getufteter Teppich, der aus künstlichen Garnen und aus Baumwollgarnen und einem Grundgewebe aus\nJute hergestellt ist, ist eine Mischware, weil drei textile Grundmaterialien verwendet worden sind. Daher\nkönnen alle anderen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einer weiteren Verarbeitungsstufe, als die\nRegel erlaubt, verwendet werden, wenn ihr Gesamtgewicht 10 v. H. des Gewichts der textilen Vormaterialien\nin dem Teppich nicht überschreitet. Das Grundgewebe aus Jute und/oder die künstlichen Garne können in\ndieser Verarbeitungsstufe eingeführt werden, vorausgesetzt, die Gewichtsgrenze ist eingehalten.","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994                                        3437\n6.3. Diese Toleranz erhöht sich auf 20 v. H. oder weniger des Gesamtgewichts für Erzeugnisse aus Polyurethan-\ngarnen mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen.\n6.4. Diese Toleranz erhöht sich auf 30 v. H. oder weniger des Gesamtgewichts für Erzeugnisse aus Streifen mit\neiner Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus einem dünnen Aluminiumstreifen oder\naus einem mit Aluminiumpuder bedeckten oder nicht bedeckten Kunststoffstreifen, die mit durchsichtigem\noder gefärbtem Leim zwischen zwei Streifen aus Kunststoff geklebt ist.\nBemerkung 7\n7.1. Textile Vormaterialien, ausgenommen Futter und Einlagestoffe, die nicht die Regel erfüllen, die in der\nSpalte 3 dieser Liste für die betreffenden Konfektionswaren vorgesehen ist, können dennoch verwendet\nwerden, vorausgesetzt, daß sie in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind und ihr Wert\n8 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet; dies gilt jedoch nur für jene Spinn-\nstofferzeugnisse, die in dieser Liste mit einer auf diese Anmerkung bezüglichen Fußnote bezeichnet sind.\n7.2. Nichttextile Garnituren und nichttextiles Zubehör oder andere Vormaterialien, die Textilien enthalten und\ndeshalb nicht unter die Voraussetzungen der Bemerkung 4.3 fallen, müssen die in der Spalte 3 angeführten\nBedingungen nicht -erfüllen.\n7.3. In Übereinstimmung mit der Bemerkung 4.3 können nichttextile Garnituren und nichftextiles Zubehör ohne\nUrsprungseigenschaft oder alle anderen Waren, die keine Textilien enthalten, unbeschränkt verwendet\nwerden, weil sie nicht aus den in der Spalte 3 genannten Vormaterialien hergestellt werden können.\nBeispiel:\nWenn eine Regel in der Liste vorsieht, daß für ein bestimmtes Textilerzeugnis, wie etwa eine Bluse, Garn\nverwendet werden muß, schließt dies nicht die Verwendung von Metallgegenständen, wie etwa Knöpfen, aus,\nweil diese nicht aus textilen Vormaterialien hergestellt werden können.\n7.4. Ihr Wert muß aber bei der Berechnung des Wertes der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigen-\nschaft berücksichtigt werden, wenn eine Prozentregel gilt.","3438                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nAnhang II\nzu Protokoll Nr. 4\nListe der Be- oder Verarbeitungen,\ndie an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen,\num der hergestellten Ware die Ursprungseigenschaften zu verleihen\nWarenbezeichnung                            Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position                                                                  Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                              (2)                                                          (3)\n0201        Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt                  Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, aUSJe-\nnommen Fleisch von Rindern, gefroren, der Posiuon\n0202\n0202        Fleisch von Rindern, gefroren                             HersteJlen aus Vormaterialien jeder Position, ausge-\nnommen Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt, der\nPosition 0201\n0206        Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern,          Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge-\nSchweinen, Schafen, Ziegen, Plerden, Eseln, Maul-         nommen Tierkörper der Positionen 0201 bis 0205\ntieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefro-\nren\n0210        Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse,          Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge-\ngesalzen, in Salzlake, getrocknet oder ger?luchen;        nommen Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse der Po-\nbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtneben-            sitionen 0201 bis 0206 und 0208 oder Geflügellebern\nerzeugnissen                                              der Position 0207\n0302 bis    Fisch, anderer als lebend                                 Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien\n0305                                                                  des Kapitels 3 Ursprungswaren sein müssen\n0402,       Milch und Milcherzeugnisse                                Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge-\n0404 bis                                                              nommen Milch oder Rahm der Position 040 l oder\n0406                                                                  0402\n0403        Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Jo-             Herstellen, bei dem\nghurt, Kefir und andere fermentierte oder geslu-\nerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt         -    alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4\noder aromausien, auch mit Zusatz von Zucker, an-               Ursprungswaren sein müssen\nderen Süßmitteln, Früchten oder Kakao\n-    verwendete Fruchtslfte (ausgenommen Ananas-,\nLimonen-, Limetten- und Grapefruitslfte) der Posi-\ntion 2009 Unprungserzeugnisse sind und\n-    der Wen der verwendeten Vormaterialien des Ka-\npitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nStellten Ware nicht überschreitet\n0408        Vogeleier, mcht in der Schale, und Eigelb, fri.tch,       Hcntellen aus Vormaterialien aller Positionen, ausge-\ngetiocknet, in Wasser oder Dampf gekocht, ge-             nommen Vogeleier der Position 0407\nformt, gefroren oder anden hallbar gemacht, auch\nmit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln\nex 0502        Zubereitete Bonten von Hausschweinen oder Wild-           Reinigen, Desinfizieren, Sortieren und Gleichrichten\nschweinen                                                 von Borsten\nex 0506        Knochen und Stimbeinzapfen, roh                           Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien\ndes Kapitels 2 Ursprungswaren sein müssen","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994                               3439\n(1)                             (2)                                                  (3)\n0710 bis   Gemüse, die zu Ernährungszwecken verwendet          Hentellen, bei dem alle verwendeten Gemüsewaren\n0713       werden, gefroren, getrocknet oder vorläufig haltbar Ursprungswaren sein müssen\ngemacht; ausgenommen die Positionen ex 0710 und\nex 0711\nex 0710       Zuckermais, auch in Wasser oder Dampf gekocht,      Herstellen aus frischem oder gekühltem Zuckermais•\ngefroren\nex 0711       Zuckermais, vorläufig haltbar gemacht               Herstellen aus frischem oder gekühltem Zuckermais\n0811       Früchte, auch in Wasser oder Dampf gekocht, ge-\nfroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen\nSüßmitteln:\n-   mit Zusatz von Zucker                           Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware nicht überschreitet\n-   andere                                          Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte Ur-\nsprungswaren sein müssen\n0812       Früchte, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch     Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte Ur-\nSchwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwe-     sprungswaren sein müssen\nfeldioxid oder andere vorläufig konservierend wir-\nkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren\nGenuß nicht geeignet\n0813       Früchte (ausgenommen solche der Positionen 0801     Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte Ur-\nbis 0806), getrocknet; Gemische von getrockneten    sprungswaren sein müssen\nFrüchten oder von Schalenfrüchten dieses Kapitels\n0814       Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen         Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte Ur-\n(einschließlich Wassermelonen), frisch, gefroren,   sprungswaren sein müssen\ngetrocknet oder zum vorläufigen Haltbarmachen in\nSalzlake oder in Wasser mit einem Zusatz von an-\nderen Stoffen eingelegt\nex Kapitel 11 Müllereierzeugnisse; Malz, Stlrkc, Inulin, Kleber   Herstellen, bei dem alle verwendeten Getreide, genieß-\nvon Weizen, ausgenommen Nr. ex 1106, deren An-.     baren Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen der\nwendungsvorschnften nachstehend aufgeführt sind     Position 0714 oder Früchte Ursprungswaren sein müs-\nsen\nex 1106       Mehl und Grieß der getrockneten geschälten Hül-     Trocknen und Mahlen von Hülsenfrüchten der Posi-\nsenfrüchte der Nr. 0713                             tion 0708\n1301       Schellack; natürliche Gummen, Harze, Gummi-         Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nharze und Balsame                                   materialien der Position 1301 50 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware nicht überschreitet","3440                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\n(1)                             (2)                                                  (})\nex 1302     Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen,           Herstellen aus nichtmodifizierten Schleimen und Ver-\nauch modifiziert                                       dickungsstoffen\n1501     Schweineschmalz; anderes Schweinefett und Geflü-\ngelfett, ausgeschmolzen, auch ausgepreßt oder mit\nLösungsmitteln ausgezogen:\n-    Knochenfett und Abfallfett                        Herstellen aus Vormaterialien aller Positionen, andere\nals solche der Positionen 0203, 0206 oder 0207 oder\naus Knochen der Position 0S06\n-    anderes                                           Herstellen aus Fleisch oder genießbaren Schlachtne-\nbenerzeugnissen von Schweinen der Positionen 0203\noder 0206 oder aus Fleisch oder genießbaren\nSchlachtnebenerzeugnissen von Hausgeflügel der Posi-\ntion 0207\n1502     Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, roh oder\nausgeschmolzen, auch ausgepreßt oder mit Lö-\nsungsmitteln ausgezogen:\n-    Knochenfett und Abfallfett                        Herstellen aus Vormaterialien aller Positionen, andere\nals solche der Positionen 0201, 0202, 0204 oder 0206\noder aus Knochen der Position 0S06\n-    anderes                                           Herstellen, bei dem alle verwendeten tierischen Vor-\nmaterialien des Kapitels 2 Ursprungswaren sein müssen\n1504     Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen\n-oder Meeressäugetieren, auch raffinien, jedoch\nnicht chemisch modifiziert:\n-    Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von         Herstellen aus allen Vormaterialien, einschließlich an-\nFischen und Meeressäugetieren                     derer Vormaterialien der Position 1S04\n-    andere                                            Herstellen, bei dem alle verwendeten tierischen Er-\nzeugnisse der Kapitel 2 und 3 Ursprungswaren sein\nmüssen\nex 1S05      Raffiniertes Lanolin                                  HerStellen aus rohem Wollfett der Position 1SOS\n1506     Andere tierische Fette und Öle sowie deren Frak-\ntionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch mo-\ndifiziert:\n-    feste Fraktionen                                  Herstellen aus allen Vormaterialien, einschließlich an-\n,erer Vor.nateraalien der_ Position 1506\n-    andere                                            Herstellen, bei dem alle verwendeten tierischen Vor-\nmaterialien des Kapitels 2 Ursprungswaren sein müssen\nex 1507 bis  fette, pflanzliche Öle sowie deren Fraktionen, auch\n151S      raffiniert, jedoch nicht chemisch modifizien_:\n-    feste Fraktionen, ausgenommen jene von Jo-        Herstellen aus anderen Waren der Positionen 1507 bis\njobaöl                                            1S1S\n-   andere, a~sgenommen:                              Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vor-\nmaterialien Ursprungswaren sein müssen\n-   Tungöl (Holzöl) und Oiticicaöl, Myrten-\nwachs und Japanwachs\n-   zu technischen oder industriellen Zwecken,\nausgenommen zum Herstellen von Lebens-\nmitteln","Nr. 50 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994                                  3441\n(1)                           (2)                                                 ())\nex 1516     Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie de-    Herstellen, bei dem alle verwendeten tierischen und\nren Fraktionen, wiederveresten, auch raffinien, je-  pflanzlichen Vormaterialien Ursprungswaren sein müs-\ndoch nicht weiterverarbeitet                         sen\nex 1517     Genießbare flüssige Mischungen der pflanzlichen      Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vor-\nÖle der Positionen 1507 bis 1515                     materialien bereits Ursprungswaren sein müssen\nex 1519     Technische Fettalkohole von der Art künsdicher       Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ein-\nWachse                                              schließlich aus Fettsäuren der Position 1519\n1601     Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch,        Herstellen aus Tieren des Kapitels l\nSchlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittel-\nzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeug-\nnisse\n1602     Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse und Blut, anders  Herstellen aus Tieren des Kapitels l\nzubereitet oder haltbar gemacht\n1603     Extrakte und Säfte von Fleisch, Fischen, Krebstie-  Herstellen aus Tieren des Kapitels l ; alle verwendeten\nren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wasser-    Fische, Krebstiere, Weichtiere und anderen wirbellosen\ntieren                                              Wassertiere müssen jedoch Ursprungswaren sein\n160-4    Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar     Herstellen, bei dem der Fisch oder die Fischeier Ur-\nund Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen           sprungswaren sein müssen\n1605     Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Was-   Herstellen, bei dem alle verwendeten Krebstiere,\nsertiere, zubereitet oder haltbar gemacht           Weichtiere und anderen wirbellosen Wassertiere Ur-\nsprungswaren sein müssen\nex 1701     Rohr- und Rübenzucker sowie chemisch reine Sac-     Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\ncharose, fest, aromatisiert oder gefärbt            materialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nses der Ware nicht überschreitet\n1702     Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lac-\ntose, Maltose, Glukose und Fructose, fest; Zucker-\nsirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen;\nlnvcrtzuckercremc, auch mit natürlichem Honig\nvermischt; Zucker und Melassen, karamelisiert:\n-   chemische reine Maltose und Fructose            Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ein-\nschließlich anderer Vormaterialien der Position 1702\n-   andere Zucker, fest, aromatisiert oder gefärbt  Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nses der Ware nicht überschreitet\n-   andere                                          Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien\nUrsprungswaren sein müssen\nex 1703     Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von     Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\nZucker, aromatisiert oder geflrbt                   materialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nses der Ware nicht überschreitet\n170-4    Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich        Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\nweiße Schokolade)                                   tion als die hergestellte Ware einzureihen sind, voraus-\ngesetzt, daß der Wert aller verwendeten Vormateria-\nlien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht überschreitet","3442                            Bundesgesetzblatt. Jahrgang 1994, Teil II\n(1)                          (2)                                                   (3)\n1806    Schokolade und .andere kakaohaltige Lebensmittel-    Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\nzubereitungen                                        tion als die hergesiellte Ware einzureihen sind, voraus-\ngesetzt, daß der Wen aller anderen verwendeten Vor-\nmaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nses der hergestellten Ware nicht überschreitet\n1901    Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl,\nGrieß, Stlrke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an\nKakaopulver oder mit einem Gehah an Kakaopul-\nver von weniger als 50 GHT, anderweit weder ge-\nnannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen\naus Waren der Positionen 0-401 bis 0-40-4, ohne Ge-\nhalt an Kakaopulver oder mit einem Gehalt an Ka-\nkaopulver von weniger als 10 GHT, anderweit we-\nder genannt noch inbegriffen:\n-   Malzextrakt                                      Herstellen aus Getreide des Kapitels l 0\n-   andere                                           Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\ntion als die hergestellte Ware einzureihen sind, voraus-\ngesetzt, daß der Wen aller verwendeten Vormateria-\nlien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht überschreitet\n1902    Teigwaren, auch _gekocht oder gefüllt (mit Fleisch   Herstellen, bei dem jedes Getreide (ausgenommen\noder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zube-    Hanweizen), das gesamte Fleisch, alle Schlachtne-\nreitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, La-      benerzeugnisse, alle Fische, alle Krebstiere oder alle\nsagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous,       Weichtiere Ursprungswaren sein müssen\nauch zubereitet\n1903    T apiokasago und Sago aus anderen Stärken, in        Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge-\nForm. von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und      nommen aus Kartoffelstärke der Position 1108\ndergleichen\n190-4   Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von\nGetreide oder Getreideerzeugnissen hergesiellt\n(z.B. Corn Flakes); Getreidekörner, ausgenommen\nMais, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet:\n-   ohne Zusatz von Kakao:\n-   Getreidekörner, ausgenommen Mais, vorge-     Herstellen aus Vormaterialien jeder Position; jedoch\nkocht oder in anderer Weise· zubereitet      dürfen Zuckermaiskörner oder -kolben, zubereitet\noder haltbar gemacht, der Positionen 2001, 200-4 und\n2005 und Zuckermais, auch in Wa~ser oder Dampf ge-\nkocht, gefroren, der Position 0710 nicht verwendet\nwerden\n-   andere                                       Herstellen, bei dem\n-   jedes verwendete Getreide und seine Folgeprodukte\n(ausgenommen Mais der An „Zea indurata\" und\nHanweizen sowie ihre Folgeprodukte) vollständig\nerzeugt sind und\n-   der Wen aller verwendeten Vormaterialien des Ka-\npitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\n-   mit Zusatz von Kakao                             Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Position\n1806 einzureihen sind, vorausgesetzt, daß der Wen al-\nler verwendeten Materialien des Kapitels J7 30 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\n1905    Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Obla-   Hersiellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge-\ntenkapseln der für Arzneiwaren verwendeten An,      nommen aus Vormaterialien des Kapitels 11\nSiegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl\noder Stärke und lhnlichc Waren","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994                                  3443\n(J)                            (2)                                                    (3)\n2001      Gemüse, Früchte und andere genießbare Fflanzen-        Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte oder Ge-\nteile, mit Essig zubereitet oder haltbar gemacht        müse Ursprungswaren sein müssen\n2002      Tomaten, ohne Essig zubereitet oder haltbar ge-         Herstellen, bei dem alle verwendeten          Tomaten\nmacht                                                  Ursprungswaren sein müssen\n2003      Pilze und Trüffeln, ohne Essig zubereitet oder halt-    Herstellen, bei dem alle verwendeten Pilze oder Trüf-\nbar gemacht                                            feln Ursprungswaren sein müssen\n200-4 und Anderes Gemüse, ohne Essig zubereitet oder halt-       Herstellen, bei dem alle         verwendeten    Gemüse\n2005      bar gemacht, auch gefroren                             Ursprungswaren sein müssen\n2006      Früchte, Fruchuchalen und andere Fflanzenteile,        Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\nmit Zucker haltbar gemacht (durchtrinkt und abge-      materialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-\ntopft, glasiert oder kandiert)                         ses der hergestellten Ware nicht überschreitet\n2007      Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse       Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nund Fruchtpasten cf urch Kochen hergestellt, auch    . materialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nmit Zusatz von Zucker und anderen Süßmitteln           ses der Ware nicht überschreitet\n2008      Früchte und andere genießbare Pflanzteile, in an-\nderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch\nmit Zusatz von Zucker, anderen Sußmitteln oder\nAlkohol, anderweit weder genannt noch inbegrif-\nfen:\n-    Früchte, in anderer Weise als in Wasser oder      Herstellen, bei dem alle         verwendeten     Früchte\nDampf gegart, ohne Zusatz von Zucker; gefro-      Ursprungswaren sein müssen\nren                                        ·\n-    Schalenfrüchte, ohne Zusatz von Zucker oder       Herstellen unter Vcrwendung von Schalenfrüchten und\nAlkohol                                           Ölsaaten mit Ursprungseigenschaft der Positionen\n0801, 0802 und 1202 bis 1207, deren Wert 60 v. H. des\nAb-Werk-Preises der hergestellten Ware überschreitet\n-    andere                                            Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in\neine andere Position als die hergestellte Ware einzurei-\nhen sind, vorausgesetzt daß der Wert aller verwende-\nten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft des Ka-\npitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht\nüberschreitet\nex 2009      Fruchuäfte (einschließlich Traubenmost), nicht ge-     Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in\ngoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz        eine andere Position als die hergestellte Ware einzurei-\nvon Zucker oder anderen Süßmitteln                     hen sind, vorausgesetzt daß der Wert aller verwende-\nten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft des Ka-\npitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht\nüberschreitet\nex 2101      Geröstete Zichorienwurzeln sowie Auszüge, Essen-       Herstellen, bei dem alle verwendeten Zichorienwurzeln\nzen und Konzentrate hierau$                            Ursprungswaren sein müssen\nex 2103      -   Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßcn         Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in\nund zubereitete Wurzsoßen; zusammengesetzte       eine andere Position als die hergestellte Ware einzurei-\nWürzmittel                                         hen sind. Senfmehl oder Senf (einschließlich zubereite-\ntes Senfmehl) dürfen jedoch verwendet werden\n-   Senf (einschließlich zubereitetes Senfmehl)        Herstellen aus Senfmehl","3444                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\n(1)                           (2)                                                   (3)\nex 210,t     -    Zubereitungen zum Herstellen von Suppen und       Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge-\nBrühen sowie Zubereitungen dafür                  nommen aus zubereiteten oder haltbar gemachten Ge-\nmüsen der Positionen 2002 bis 2005\n-    Zusammengesetzte homogenisierte Lebensmit-        Die Regel für die Position, zu der das Erzeugnis in lo-\ntelzubereitungen                                  ser Schüttung gehören würde, findet Anwendung\nex 2106      Zuckersirupe, aromatisien oder geflrbt                 Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nmaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nses der Ware nicht überschreitet\n2201     Wasser, einschließlich natürliches oder künstliches    Herstellen, bei dem das verwendete Wasser Ursprungs-\nMineralwasser und kohlenslurehaltiges Wasser,          ware sein muß\nohne Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder\nAromastoffen; Eis und Schnee\n2202     Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlen-       Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in\nslurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, ande-     eine andere Position als die hergestellte Ware einzurei-\nren Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere           hen sind. Jedoch darf der.Wen aller verwendeten Vor-\nnichtalkoholische Getrlnke, ausgenommen Frucht-        materialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nund Gemüseslfte der Position 2009                     ses der hergestellten Ware nicht überschreiten und die\nverwendeten Fruchulfte (ausgenommen Ananas-, Li-\nmonen-, Limetten- und Grapefruiulfte} der Position\n2009 müssen Ursprungserzeugnisse sein\nex 220 •      Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit     Herstellen aus anderem Traubenmost\nAlkohol angereicherte Weine und Traubenmost,\ndessen Glrung durch Zusatz von Alkohol unter-\nbunden oder unterbrochen ist (stummgemachter\nTraubenmost}\n2205      folgende Waren, Weintrauben enthaltend:               Herstellen unter Verwendung von Vormaterialien jeder\nex 2207,                                                            Position außer Weintrauben oder ihrer Folgeprodukte\nex 2208       Wermutwein und andere Weine aus frischen Wein-\nund       trauben, mit Fflanzen oder anderen Stoffen aroma-\nex 2209       tisien; Ethylalkohol und Branntwein, auch verglllt;\nBranntwein, Likör und andere Spirituosen; zu-\nsammengesetzte alkoholische Zubereitungen der\nzum Herstellen von Getrlnken verwendeten An;\nSpeiseessig\nex 2208       Whisky mit einem Alkoholgehalt von weniger als        Herstellen unter Verwendung von Branntwein auf der\nSO 0/o vol                                            Grundlage von Getreide, dessen Wen 15 v. H. des Ab-\nWerk-Preises der Ware nicht überschreitet\nex 2303       Rückstlnde von der MaisStlrkegewinnung (ausge-        Herstellen, bei dem der gesamte verwendete· Mais\nnommen eingedicktes Maisquellwasser) mit einem        Ursprungsware sein muß\nauf den Trockenstoff bezogenen Proteingehalt von\nmehr als • 0 GHf\nex 2306      Olivenölkuchen und andere Rückstlnde aus der          Herstellen, bei dem alle          verwendeten    Oliven\nGewinnung von Olivenöl mit einem Gehalt an Oli-       Ursprungswaren sein müssen\nvenöl von mehr als 3 Gewichuhundenteilen\n2309      Zubereitungen der zur Fütterung verwendeten An       Herstellen, bei dem das gesamte verwendete Getreide,\nZucker oder Melassen, Fleisch oder Milch Ursprungs-\nwaren sein müssen\n2• 02     Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und    Herstellen, bei dem mindestens 70 GHf des verwende-\nZigaretten, aus Tabak oder Tabakersawtoffen          ten unverarbeiteten Tabaks oder der verwendeten Ta-\nbaksabfllle der Position 2401 Ursprungswaren sein\nmüssen","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994                                 3445\n(1)                             (2)                                                  (3)\nex 2403       Rauchtabak                                            Herstellen, bei dem mindestens 70 GHT des verwende-\nten unverarbeiteten Tabaks oder der verwendeten Ta-\nbaksabfälle der Position 2401 Ursprungswaren sein\nmüssen\nex 2504       Natürlicher, kristalliner Graphit mit angereichertem Anreicherung des Kohlenstoffgehalts, Reinigen und\nKohlenstoffgehalt, gereinigt, gemahlen               Mahlen von kristallinem Rohgraphit\nex 2515       Marmor, durch Sägen oder auf andere Weise ledig-     Zerteilen von Marmor, auch bereits zerteiltem, mit ei-\nlich zerteilt, in Blöcken oder quadratischen oder    ner Dicke von mehr als 25 cm, durch Sägen oder auf\nrechteckigen Platten mit einer Dicke von 25 cm       andere Weise\noder weniger\nex 2516       Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein und andere        Zerteilen von Steinen, auch bereits zerteilten, mit einer\nWerkst.eine, durch Sägen oder auf andere Weise le-    Dicke von mehr als 25 cm, durch Sägen oder auf an-\ndiglich zerteilt, in Blöcken oder quadratischen oder dere Weise\nrechteckigen Platten mit einer Dicke von 25 cm\noder weniger\nex 2518       Dolomit, gebrannt                                    Brennen von nicht gebranntem Dolomit\nex 2519       Natürliches Magnesiumcarhonat (Magnesit), ge-        Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\nbrochen in luftdicht verschlossenen Behältnissen;    tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch\nMagnesiumoxid, auch rein, ausgenommen Magne-         kann natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesium)\nsia und geschmolzene totgebrannte (gesinterte}       verwendet werden\nMagnesia\nex 2520       Gips, zu zahnärztlichen Zwecken besonders zube-      Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\nreitet                                               materialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\nex 2524       Natürliche Asbestfasern                              Herstellen aus Asbestkonzentrat\nex 2525       Glimmerpulver                                        Mahlen von Glimmer und Glimmerabfall\nex 2530       Farberden, gebrannt oder gemahlen                    Brennen oder Mahlen von Farberden\nex 2707       Öle, in denen die aromatischen Bestandteile gegen-   Waren des Anhangs VI\nüber den nichtaromatischen Bestandteilen gewichts-\nmäßig überwiegen und die ähnlich sind den Mine-\nralölen und anderen Erzeugnissen der Destillation\ndes Hochtemperatur-Steinkohlenteers, bei deren\nDestillation bis 250 ° C mindestens 65 RHT überge-\nhen (einschließlich der Benzin-Benzol-Gemische),\nzur Verwendung als Krah- oder Heizstoffe\n2709      Erdöle und ihre Destillationserzeugnisse; bitumi-    Waren des Anhangs VI\nbis       nöse Stoffe; Mineralwachse             ·\n2715\nex Kapitel 28 Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische     Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\noder organische Verbindun~en von Edelmetallen,       tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch\nSeltenerdmetallen, radioakuven Elementen oder        können Vormaterialien derselben Position verwendet\nIsotopen; ausgenommen die Waren, für die unter       werden, wenn ihr Wen 20 v. H. des Ab-Werk-Preises\nden nachfolgenden Positionen ex 2811 und ex 2833     der hergestellten Ware nicht überschreitet\nbesondere Regeln angeführt sind\nex 2811       Schwefeltrioxid                                      Herstellen aus Schwefeldioxid\nex 2833       Aluminiumsulfate                                     Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\n11","3446                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\n(l)                              (2)                                                    (3)\nex Kapitel 29 Organische chemische Erzeugnisse; ausgenommen          Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\ndie Waren, für die unter den nachfolgenden Posi-       tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch\ntionen ex 2901, ex 2902, ex 2905, 2915, ex 2932,       können Vormaterialien derselben Position verwendet\n2933 und 2934 besondere Regeln angeführt sind          werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware nicht überschreitet\nex 2901       Acyclische Kohlenwasserstoffe, zur Verwendung          Waren des Anhangs VI\nals Kraft- oder Heizstoffe\nex 2902       Cyclane und Cyclene (ausgenommen Azulene),             Waren des Anhangs VI\nBenzol, Toluol, Xylole, zur Verwendung als Kraft-\noder Heizstoffe               -\nex 2905       Metallalkoholate von Alkoholen dieser Position         Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ein-\noder von Ethanol oder Glycerin                         schließlich aus anderen Vormaterialien der Position\n2905: jedoch können MetalJalkoholate dieser Position\nverwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-\nWerk-Preises der hergestellten Ware nicht überschrei-\ntet\n2915       Gesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und     Herstellen aus Vormaterialien jeder Position; jedoch\nihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxy-       darf der Wert aller Vormaterialien der Position 2915\nsäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitroso-    oder 2916 insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der\nderivate                                               hergestellten Ware nicht überschreiten\nex 2932           Innere Ether und deren Halogen-, Sulfo-,           Herstellen aus Vormaterialien jeder Position; jedoch\nNitro- oder Nitrosoderivate                        darf der Wert aller Vormaterialien der Position 2909\n20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware\nnicht überschreiten\n-   Cyclische Acetale und innere Halbacetale und       Herstellen aus Vormaterialien jeder Position\nderen Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosode-\nrivate\n2933       Heterocyclische Verbindungen, nur mit Stickstoff       Herstellen aus Vormaterialien jeder Position; jedoch\nals Heteroatom(e); Nucleinsäuren und ihre Salze        darf der Wert aller Vormaterialien der Position 2932\noder ~933 insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht überschreiten\n2934       Andere heterocyclische Verbindungen                    Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\ntion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch\nkönnen Vormaterialien derselben Position verwendet\nwerden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware nicht überschreitet\nex Kapitel 30 Pharmazeutische Erzeugnisse; ausgenommen die           Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\nWaren, für die unter den nachfolgenden Positionen      tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch\n3002, 3003 und 3004 besondere Regeln angeführt        können Vormaterialien derselben Position verwendet\nsind                                                   werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware nicht überschreitet\n3002        Menschliches Blut; tierisches Blut zu therapeuti-\nschen, prophylaktischen oder diagnostischen Zwek-\nken zubereitet; Antisera und andere Blutfraktionen;\nVaccine, Toxine, Kulturen von Mikroorganismen\n(ausgenommen Hefen) und ähnliche Erzeugnisse:\n-  Waren, bestehend aus zwei oder mehr Bestand-        Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ein-\nteilen, die zu therapeutischen oder prophylakti-  schließlich anderer Vormaterialien der Position 3002;\nschen Zwecken gemischt worden sind, oder un-      jedoch können Vormaterialien dieser Beschreibung\ngemischte Waren zu diesen Zwecken, dosiert        verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-\noder in Aufmachungen für den Einzelverkauf         Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994                                  3447\n(1)                                 (2)                                                   (3)\n3002          -   andere:\n(Fortsetzung)\n-   menschliches Blut                             Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ein-\nschließlich anderer Vormaterialien der Position 3002;\njedoch können Vormaterialien dieser Beschreibung\nverwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-\nWerk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet\n-   tierisches Blut zu therapeutischen oder pro-  Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ein-\nphylaktischen Zwecken                        schließlich anderer Vormaterialien der Position 3002;\njedoch können Vormaterialien dieser Beschreibung\nverwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-\nWerk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet\n-   Blutfraktionen, andere als Antisera, Hlmo-    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ein-\nglobin und Serumglobine                       schließlich anderer Vormaterialien der Position 3002;\njedoch können Vormaterialien dieser Beschreibung\nverwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-\nWerk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet\n-   Hlmoglobin, Blutglobuline und Serumglo-       Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ein-\nbuline                                       schließlich anderer Vormaterialien der Position 3002;\njedoch können Vormaterialien dieser Beschreibung\nverwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-\nWerk-Preiscs der hergestellten Ware nicht überschreitet\n-   andere                                       Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ein-\nschließlich anderer Vormaterialien der Position 3002;\njedoch können Vormaterialien dieser Beschreibung\nverwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-\nWerk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet\n3003          Arzneiwaren (ausgenommen Waren der Positionen        Herstellen, bei dem\nund           3002, 3005 oder 3006)\n3004                                                               -   der Wert aller verwendeten Vormaterialien SO v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und\n-   alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-\nsition als die hergestellte Ware einzureihen sind; je-\ndoch können Vormaterialien der Position 3003\noder 3004 verwendet werden, wenn ihr Wert insge-\nsamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet\nex Kapitel 31    Düngemittel; ausgenommen die Waren, für die un-      Herstellen aus Vormatefialien, die in eine andere Posi-\nter der nachfolgenden Position ex 3105 eine beson-   tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch\ndere Regel angeführt ist                             können Vormaterialien derselben Position verwendet\nwerden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware nicht überschreitet\nex 3105          Mineralische oder chemische Düngemittel, zwei        Herstellen, bei dem\noder drei der düngenden Stoffe Stickstoff,\nPhosphor und Kalium enthaltend; andere Dünge-        -   der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H.\nmittel; Erzeugnisse dieses Kapitels in Tabletten         des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\noder lhnlichen Formen oder in Einzelpackungen,           überschreitet und\nmit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger,\nausgenommen:                                         -   alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-\nsition als die hergestellte Ware einzureihen sind; je-\n- Natriumnitrat                                          doch können Vormaterialien derselben Position\n- Calciumcyanamid                                        verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-\n- Kaliumsulfat                                           Werk-Preises nicht überschreitet\n- Kaliummagnesiumsulfat","3448                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\n(1)                                          (2)                                                               (3)\nex Kapitel 32          Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre De-                    Herstellen· aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\nrivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel;                tion als die hergemllte Ware einzureihen sind; jedoch\nAnstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten; ausge-                     können Vormaterialien derselben Position verwendet\nnommen die Waren, für die unter den nachfolgen-                    werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises\nden Positionen ex 3201 und 3205 besondere Regeln                   der hergestellten Ware nicht überschreitet\nangeführt sind\nex 3201                Tannine sowie deren Salze, Ether, Ester und an-                     Herstellen aus Gerbstoffauszügen pflanzlichen Ur-\ndere Derivate                                                      sprungs\n3205               Farblacke; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung                     Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge-\n3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage von Farb-                     nommen der Positionen 3203 und 3204; jedoch kön-\nlacken (1)                                                          nen Vormaterialien der Position 3205 verwendet wer-\nden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht überschreitet\nex Kapitel 33          Etherisc;:he Öle und Resinoide; zubereitete Riech-,                 Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\nKörperpflege- oder Schönheitsmittel, ausgenommen                   tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch\ndie Waren, für die unter der nachfolgenden Posi-                    können Vormaterialien derselben Position verwendet\ntion 3301 eine besondere Regel angeführt ist                       werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware nicht überschreitet\n3301               Etherische Öle (auch terpenfrei gemacht), ein-                      Herstellen aus Materialien jeder Position, einschließ-\nschließlich „konkrete\" oder „absolute\" Öle; Resi-                   lich aus Vormaterialien einer anderen Warengruppe (2)\nnoide; Konzentrate etherischer. Öle in Fetten,                     dieser Position; jedoch können Vormaterialien dersel-\nnichtflüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen                       ben Warengruppe verwendet werden, wenn ihr Wert\nStoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewon-                   20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware\nnen; ten>enhaltig~ _Nebcnerzeu,nisse aus etheri-                    nicht überschreitet\nschen Ölen; desttlherte aromatische Wässer und\nwäßrige Lösungen etherischer Öle\nex Kapitel 34          Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zube-                Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\nreitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel,                    tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch\nkünstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuh-                      können Vormaterialien derselben Position verwendet\ncreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und                   werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises\nlhnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, ,,Dental                    der hergestellten Ware nicht überschreitet\nWachs\" und Zubereitungen für zahnärztliche\nZwecke auf der Grundlage von Gips; ausgenom-\nmen die Waren, für die unter den nachfolgenden\nPositionen ex 3-403 und 3404 besondere Regeln an-\ngeführt sind\nex 3403                Zubereitete Schmiermittel, Erdöle oder Öle aus bi-                 Waren des Anhangs VI\ntuminösen Mineralien enthaltend, vorausgesetzt,\nderen Anteil beträgt weniger als 70 GHT\n3404               Künstliche Wachse und zubereitete Wachse:\n-    auf der Grundlage von Paraffin, Erdölwachsen                  Waren des Anhangs VI\noder von Wachsen aus bituminösen Mineralien\noder von paraffinischen Rückständen\n(') Anmerkung 3 zu Kapitel 32 besagt, daß es sich bei diesen Zubereitungen um solche handelt, wie sie zum Farben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen\nvon Farbzubereitungen verwendet werden, vorausgesetzt, sie sind nicht in eine andere Position des Kapitels 32 einzureihen.\n(') Als Warengruppe gilt jeder Teil der Position, der von den übrigen Waren durch einen Strichpunkt gcucnnt ist.","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994                                 3449\n(l)                                  (2)                                                 (3)\n3404           -   andere                                            Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge-\n( Fortsetzung)                                                       nommen aus\n- hydrienen Ölen, die den Charakter von Wachsen\nhaben, der Position 1S16\n- Fettsäuren von chemisch nicht eindeutig bestimmter\nKonstitution und technischen Fettalkoholen, die\nden Charakter von Wachsen haben, der Position\n1519\n- Vormaterialien der Position 3404;\njedoch können alle diese Vormaterialien verwendet\nwerden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware insgesamt nicht überschreitet\nex Kapitel 3S     Eiweißstoffe, modifiziene Stärken; Klebstoffe; En-    Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\nzyme; ausgenommen die Waren, für die unter den       tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch\nnachfolgenden Positionen 3SOS und ex 3507 beson-     können Vormaterialien derselben Position verwendet\ndere Regeln angeführt sind                           werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware nicht überschreitet\n3505           Dextrine und andere modifiziene Stärken (z. B.\nQuellstärke oder verestene Stärke); Leime auf der\nGrundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen\nmodifizienen Stärken:\n-   Stärkeether und -ester                           Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ean-\nschließlich aus anderen Vormaterialien der Position\n3SOS\n-   andere                                           Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge-\nnommen aus solchen der Position 1108\nex 3507           Zubereitete Enzyme, anderweit weder genannt          Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\nnoch inbegriffen                                     materialien SO v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\nKapitel 36     Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel;     Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\nZündhölzer; ZUndmetallegierungen; leicht ent-        tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch\nzündliche Stoffe                                     können Vormaterialien derselben Position verwendet\nwerden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware nicht überschreitet\nex Kapitel 37     Erzeugnisse zu photographischen und kinemato-        Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\ngraphischen Zwecken; ausgenommen die Waren,          tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch\nfür die unter den nachfolgenden Positionen 3701,     können Vormaterialien derselben Position verwendet\n3702 und 3704 besondere Regeln angeführt sind        werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware nicht überschreitet\n3701           Lichtempfindliche photographische Platten und        Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\nPlanfilme, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art    tion als die Position 3702 einzureihen sind\n(ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe);\nlichtempfindliche photograpliische Sofortbild-Plan-\nfilme, nicht belichtet, auch in Kassetten\n3702           Lichtempfindliche pho~graphische Filme in Rollen,    Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Position\nnicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen  3701 oder 3702 einzureihen sind\nPapier, Pappe oder Spinnstoffe); lichtempfindliche\nphotographische Sofortbild-Rollfilme, nicht belich-\ntet\n3704           Photographische Platten, Filme, Papiere, Pappen      Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Positio-\nund Spinnstoffe, belichtet, jedoch nicht entwickelt  nen 3701 bis 3704 einzureihen sind","3450                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\n(l)                             (2)                                                   (3)\nex Kapitel 38 Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Indu-         Hentellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\nstrie; ausgenommen ciie VIaren, für die unter den     tion als die hergestellte VIare einzureihen sind; jedoch\nnachfolgenden Positionen ex 3801, ex 3803, ex         können Vormaterialien derselben Position verwendet\n3805, ex 3806, ex 3807, 3808 bis 3814, 3818 bis       werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises\n3820, 3822 und 3823 besondere Regeln angefühn         der hergestellten Ware nicht überschreitet\nsind\nex 3801       -   Kolloider Graphit in Suspensionen und halbkol-    Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nloider Graphit; kohlenstoffhaltige Pasten for     materialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nElektroden                                        stellten Ware nicht übenchreitet\n-   Graphit in Form von Pasten, bestehend aus ei-     Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nner Mischung von mehr als 30 °/o GHf von          materialien der Position 3403 20 v. H. des Ab-Werk-\nGraphit mit Mineralölen                           Preises der hergestellten Ware nicht übenchreitet\nex 3803       Tallöl, raffinien                                     Raffinieren von rohem Tallöl\nex 3805       Sulfatterpentinöl, gereinigt                          Reinigen durch Destillieren oder Raffinieren von\nrohem Sulfatterpentinöl\nex 3806       Harzester                                             Raffinieren von Harzspuren\nex 3807       Schwarzpech, auch Pech schlechthin genannt            Destillieren von Holzteer\n· 3808      Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Indu-\nbis       strie:\n3814,                                                           Waren des Anhangs VI\n3818\n- Zubereitete Additive für Schmieröle, Erdöle\nbi,           oder Öle aus bituminösen Mineralien enthal-\n3820,\ntend, der Position 3811\n3822,\n3823      -   folgende Waren der Position 3823:                 Hentellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\n- zubereitete Bindemittel for Gießereiformen      tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch\noder Gießereikerne auf der Grundlage von      können Vormaterialien derselben Position verwendet\nnatürlichen Harzprodukten                     werden, weM ihr Wen 20 v. H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestellten VI are nicht überschreitet\n- Naphtensluren, ihre wasserunlöslichen Salze\nund Esther der Naphtensluren\n- Sorbit, ausgenommen Sorbit der Position\n2905\n-   Petroleumsulfonate, ausgenommen solche\ndes Ammoniums, der Alkalimetalle oder der\nÄthanolamine; thiopenhaltige Sulfosluren\nvon Öl aus bituminösen Mineralien und ihre\nSalze\n-   Ionenaustauscher\n-   absorbierende Zubereitungen (Geter) zum\nVervollstlndigen des Hochvakuums in elek-\ntrischen Lampen und Röhren\n-   nicht ausgebrauchte Gasreinigungsmassen\n-   Ammoniakwasser und ausgebrauchte Gas-\nreinigungsmassen\n-   Sulfonaphtensluren und ihre wasserunlösli-\nchen Salze; Ester der Sulfonaphtensluren\n-   Fuselöle und Dippelöle\n-   Mischungen von Salzen mit venchiedenen\nAnionen\n-   Kopierpasten auf der Grundlage von Gela-\ntine, auch auf Unterlagen aus Papier oder\nTextilien\n-   andere                                            Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nmaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994                                                   3451\n(1)                                        (2)                                                                (3)\nex 3901                 Kunststoffe in Primärformen, Abfälle, Schnitzel\nbis                 und Bruch, aus Kunststoffen; ausgenommen die\n3915               Waren. für die unter der nachfolgen~en Position\n~907 eme besondere Regel angefühn 1st:\n- Additionshomopolymerisationserzeugnisse                          Herstellen, bei dem\n- der Wen aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\nund\n- der Wen der verwendeten Vormaterialien des Ka-\npitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet(')\n-   andere                                                         Herstellen, bei dem der Wen der verwendeten Vorma-\nterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware nicht überschreitet(')\nex 3907                 Copolymere, aus Polycarbonaten und Acrylnitrilbu-                  Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\ntadienstyrolcopolymeren (ABS)                                     tion als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch\nkönnen Vormaterialien derselben Position verwendet\nwerden, wenn ihr Wen 50 v. H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware nicht überschreitet(')\nex 3916                 Halb- und Fenigerzeugnisse aus Kunststoffen, aus-\nbis                 genommen für die Waren, für die unter den nach-\n3921                folgenden Positionen ex 3916, ex 3917 und ex 3920\nbesondere Regeln angefuhn sind:\n-   Flacherzeugnisse, weiter bearbeitet als nur mit               Herstellen, bei dem der Wen der verwendeten Vorma-\nOberflächenbearbeitung oder anders als nur                    terialien des Kapitels 39 50 v. H. des Ab-Werk-Preises\nquadratisch oder rechteckig zugeschnitten;· an-               der hergestellten Ware nicht überschreitet\ndere Erzeugnisse, weiter bearbeitet als nur mit\nOberflächenbearbeitung\n-   andere:\n-    aus Additionshomopolymerisationserzeug-                  Herstellen, bei dem\nnissen                                                   - der Wen aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\nund\n- der Wen der verwendeten Vormaterialien des Ka-\npitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet (')\n-    andere                                                   Herstellen, bei dem der Wen der verwendeten Vorma-\nterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware nicht überschreitet(')\nex 3916                 Profile, Rohre und Schläuche                                      Herstellen, bei dem\nund                                                                                   - der Wen aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H.\nex 3917                                                                                        des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\nund\n- der Wen der Vormaterialien, die in dieselbe Posi-\ntion wie die hergestellte Ware einzureihen sind,\n20 v. H. des Ab-Werk-Preises• der hergestellten\nWare nicht überschreitet\nex 3920                 Folien und Filme aus Ionomeren                                    Herstellen aus einem Salz eines thermoplastischen\nKunststoffs, der ein Mischpolymer aus Ethylen und\nMetacrylsäure teilweise neutralisien durch metallische\nIonen, hauptsächlich Zink und Natrium, ist\n(') Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907 bis 3911 andererseits\nzusammengesetzt sind, gilt diese Bcschrllnkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in der hergestellten Ware gewichtsmllßig überwiegt.","3452                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\n(1)                           (2)                                                  (3)\n3922     Fertigerzeugnisse aus Kunststoffen                     Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\nbis                                                             materialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\n3926                                                            stellten Ware nicht überschreitet\nex 4001      Geschichtete Platten aus Kautschuk für Sohlen-         Aufeinanderschichten von Platten aus Naturkautschuk\nkrepp\n4005     Kautschukmischungen (sogenannte Masterbatches),        Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\nnicht vulkanisiert, in Primärformen oder in Platten,   materialien, ausgenommen Naturkautschuk, 50 v. H.\nBlättern oder Streifen                                 des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\n4012     Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert oder            Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge-\ngebraucht; Vollreifen oder Hohlkammerreifen,           nommen aus solchen der Position 4011 oder 4012\nauswechselbare überreifen und Feigenbänder,\naus Kauschuk\nex 4017      Waren aus Hartkautschuk                                Herstellen aus Hartkautschuk\nex 4102      Rohe Felle von Schafen oder Lämmern, enthaart          Enthaaren von Schaffellen oder Lammfellen\n4104     Leder, enthaart, ausgenommen Leder der Position        Nachgerben von vorgegerbtem Leder oder Herstellen\nbis      4108 oder 4109                                         aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die\n4107                                                            hergestellte Ware einzureihen sind\n4109     Lackleder und folien-kaschierte Lackleder; metalli-    Herstellen aus Leder der Positionen 4104 bis 4107,\nsierte Leder                                           wenn sein Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der her-\ngestellten Ware nicht überschreitet\nex 4302      Pelzfelle, gegerbt oder zugerichtet, zusammenge-\nsetzt:\n-   in Platten, Kreuzen oder ähnlichen Formen          Bleichen oder Färben mit Zuschneiden und Zusam-\nmensetzen von nicht zusammengesetzten gegerbten\noder zugerichteten Pelzfellen\n-   andere                                             Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten\noder zugerichteten Pelzfellen\n4303     Bekleidung, Bekleidungszubehör und andere Wa-          Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten\nren, aus Pelzfellen                                   -oder zugerichteten Pelzfellen der Position 4302\nex 4403      Rohholz, zwei- oder vierseitig grob zugerichtet        Herstellen aus Rohholz, auch entrindet oder vom\nSplint befreit\nex 4407      Holz, in der Längsrichtung geslgt oder gesäumt,        Hobeln, Schleifen oder Keilverzinken\ngemessen oder geschält, mit einer Dicke von mehr\nals 6 mm, gehobelt, geschliffen oder keilverzinkt\nex 4408      Furnierblltter oder Blltter für Sperrholz (auch zu-    Zusammenfügen, Hobeln, Schleifen oder Keilverzin-\nsammengefügt), mit einer Dicke von 6 mm oder           ken\nweniger; anderes Holz, in der Ungsrichtung ge-\nslgt, gemessen oder geschält, mit einer Dicke von\n6 mm oder weniger, gehobelt, geschliffen oder keil-\nverzinkt\nex 4409      -   Holz (einschließlich Stlbe und Friese für Par-     Schleifen oder Keilverzinken\nkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer\noder mehrerer Kanten oder Oberflächen profi-\nliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abge-\nschrlgt, gefriest, gerun<ict oder in ähnlicher\nWeise bearbeitet), geschliffen oder keilverzinkt\n-   Gefrieste oder profilierte Leisten und Friese      Frlsen oder Profilitren\nex 4410     Gefrlste oder profilierte Holzleisten und Holz-        Fräsen oder Profilieren\nbis     friese für Möbel, Rahmen, Innenausstattungen,\nex 4413      elektrische Leitungen oder für ähnliche Zwecke","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994                                 3453\n(t)                           (2)                                                  (3)\nex •4\"15     Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnli-    Herstellen aus noch nicht auf die erforderlichen Maße\nche Verpackungsmittel, aus Holz                      zugeschnittenen Brettern\nex H16       Fässer, Tröge, Bottiche, Eimer und andere Bött-      Herstellen aus Faßstäben, auch auf beiden Hauptflä-\ncherwaren und Teile davon, aus Holz                  chen gesägt, aber nicht weiter bearbeitet\nex H18       -   Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, aus        Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\nHolz                                             tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch\nkönnen V...crbundplatten mit Hohlraummittellagcn und\nSchindeln (,,shingles\" und „shakes\") verwendet wer-\nden\n-   Gefrieste oder profilierte Leisten und Friese    Friesen oder Profilieren\nex •t-421    Holz für Zündhölzer, vorgerichtet; Holznägel für     Herstellen aus Holz jeder Position, ausgenommen aus\nSchuhe                                               Holzdraht der Position •• 09\n4503      Waren aus Naturkork                                  Herstellen aus Kork der Position 4501\nex -4811     Papier und Pappe, nur linien oder karien             Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung\ndes Kapitels -47\n-4816     Kohlepapier, präpariertes Durchschreibepapier und    Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung\nanderes Vervielfältigungs- und Umdruckpapier         des Kapitels 47\n(ausgenommen Waren der Position • 809), vollstän-\ndige Dauerschablonen und Offsetplatten aus Pa-\npier, auch in Kanons\n-4817     Briefumschläge, Einsteckbriefe, Postkarten (ohne     Herstellen, bei dem\nBilder) und Briefkarten, aus Papier oder Pappe;      - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-\nZusammenstellungen solcher Schreibwaren, in              sition als die hergestellte Ware einzureihen sind\nSchachteln, Taschen und ähnlichen Behältnissen,          und\naus Papier oder Pappe\n- der Wen aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\nex -4818     Toilettenpapier                                      Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung\ndes Kapitels -47\nex -4819     Schachteln, Kanons, Säcke, Beutel, Tüten und an-     Herstellen, bei dem\ndere V erpackunK_smittel, aus Papier, Pappe, Zell-   -   alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-\nstoffwatte oder Vliesen aus Zellstoffasem                sition als die hergestellte Ware einzureihen sind\nund\n-   der Wen aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\nex 4820      Briefpapierblöcke                                    Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nmaterialien SO v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\nex -4823     Andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese    Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung\naus Zellstoffasem, zugeschnitten                     des Kapitels 47\n• 909     Bedruckte oder illustrierte Postkarten; Gluck-       Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Position\nwunschkanen und bedruckte Kanen mit Glück-           4909 oder 4911 einzureihen sind\nwünschen oder persönlichen Mitteilungen, auch\nillustrien, auch mit Umschlägen oder Verzierungen\naller An","3454                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\n(1)                                       (2)                                                                (3)\n4910              Kalender aller Art, bedruckt, einschließlich Blöcke\nvon Abreißkalendern:\n-   Dauerkalender, oder Kalender, deren auswech-                   Herstellen, bei dem\nselbarer Block auf einer Unterlage angebracht                 - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-\nist, die nicht aus Papier oder Pappe besteht                      sition als die hergestellte Ware einzureihen sind\nund\n- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestelJten Ware nicht\nüberschreitet\n-   andere                                                         Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Position\n4909 oder 4911 einzureihen sind\nex 5003               Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare               Krempeln oder Kämmen von Abfällen von Seide\nKokons, Gamabfälle und Reißspinnstoff), gekrem-\npelt oder gekämmt\n5501              Synthetische oder künstliche Spinnfasem                            HersteJlen aus chemischen Vormaterialien oder aus\nbis                                                                                  Spinnmasse\n5507\nex Kapitel 50         Garne, Monofile und Nähgarne                                       Herstellen aus (1)\nbis                                                                                 - Rohseide, Abflllen von Seide, gekrempelt oder ge-\nKapitel 55                                                                              klmmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet\n- andere natürliche Fasern, weder gekrempelt noch\ngekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet\n- chemische Vormaterialien oder Spinnmasse\noder\n- Vormaterialien für die Papierherstellung\nGewebe:\n-   in Verbindung mit Kautschukfäden                               Herstellen aus einfachen Garnen(')\n-   andere                                                        Herstellen aus ( 1 )\n-   Kokosgarnen\n-   natürlichen Fasern\n-   synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht\ngekrempelt oder geklmmt oder nicht anders für die\nSpinnerei bearbeitet\n- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder\n- Papier\noder\nBedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbe-\nhandlungen (wie Reinigen, - Bleichen, Merzerisieren,\nThermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht\nAusrüsten, Fixieren, Dekatieren, lmprlgnieren, .- Aus-\nbessern und Noppen), wenn der Wert des unbedruck-\nten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der her-\ngestellten Ware nicht überschreitet\nex Kapitel 56         Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfl-               Herstellen aus (1)\nden, Seile, Taue und Seilerwaren; ausgenommen\ndie Waren, für die unter den nachfolgenden Posi-                  -   Kokosgarnen\ntionen 5602, 5604, 5605 und 5606 besondere Re-                    -   natürlichen Fasern\ngeln angeführt sind\n-   chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder\n-   Vormaterialien für die Papierherstellung\n(') Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 6.","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994                                            3455\n(1)                                     (2)                                                              (3)\n5602              Filze, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder\nmit Lagen versehen:\n-   Nadelfilze                                                 Herstellen aus (')\n- natürlichen Fasern\n- chemischen Vormatcrialien oder Spinnmasse;\njedoch können\n- Monofile aus Polypropylen der Position 5_.02\n- Spinnfasem aus Polypropylen der Position 5503\noder 5506 oder\n- Spinnkabel aus Filamenten aus Polypropylen der\nPosition 5501,\nbei denen jeweils eine Faser oder ein Filament einen\nTiter von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet wer-\nden, wenn ihr Wert 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht überschreitet\n-   andere                                                     Herstellen aus (')\n- natürlichen Fasern\n- Spinnfasem aus Kasein oder\n- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse\n560„              Fäden und Kordeln aus Kautschuk, mit einem\nÜberzug aus Spinnstoffen; Spinnstoffgame, Strei-\nfen und dergleichen der Position 5404 oder 5405,\nmit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestri-\nchen, überzogen oder umhüllt:\nKautschukfäden und -kordeln, mit emem                      Herstellen aus Kautschukfäden und -kordeln, nicht mit\nÜberzug aus Spinnstoffen                                   einem Überzug aus Spinnstoffen\n-   andere                                                     Herstellen aus (')\n- natürlichen Fasern, nicht gekrempelt oder gekämmt\noder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet\n- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder\n- Vormaterialien für die Papierherstellung\n5605              Metallgarne und metallisierte Game, auch umspon-               Herstellen aus (1)\nnen, bestehend aus Garnen und Spinnstoffen, Strei-            - natürlichen Fasern\nfen oder dergleichen der Position 5_.0_. oder 5_.05,\nin Verbindung mit Metall in Form von Fäden,                   - synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht\nStreifen oder Pulver oder mit Metall überzogen                     gekrempelt oder geklmmt oder nicht anders für die\nSpinnerei bearbeitet\n- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder\n- Vormaterialien für die Papierherstellung\n5606              Gimpen, umsponnene Streifen und dergleichen der                Herstellen aus (')\nPosition 5_.04 oder 5_.05 (ausgenommen Waren der\nPosition 5605 und umsponnene Garne aus Roß-                   - natürlichen Fasern\nhaar); Chenillegarne; ,,Maschengarne\"                         .- synthetischen oder künstlichen Spinnfasem, nicht\ngekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die\nSpinnerei bearbeitet\n- chemischen V onnaterialien oder Spinnmasse oder\n- Vormaterialien für die Papierherstellung\n(') Wegen der besonderen Vonchrift betreffend Waren, die aus venchiedenen cextilen Vormaterialien bescehen, siehe Bemerkung 6.","3456                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\n(1)                                       (2)                                                               (3)\nKapitel 57        Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinn-\nstoffen:\n-   aus Nadelfilz                                                 Herstellen aus C)\n- natürlichen Fasern\n- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse;\njedoch können\n- Monofile aus Polypropylen der Position 5402\n- Spinnfascrn aus Polypropylen der Position 5503\noder 5506 oder\n- Spinnkabel aus Filamenten aus Polypropylen der\nPosition 5501,\nbei denen jeweils eine Faser oder ein Filament einen\nTiter von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet wer-\nden, wenn ihr Wert 40 v.. H. des Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht überschreitet\n-    aus anderem Filz                                             Herstellen aus (1)\n- natürlichen Fasern, nicht gekrempelt oder geklmmt\noder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet\n- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse\n-    andere                                                       Herstellen aus (1)\n- Kokosgarnen\n- Garnen aus synthetischen oder künstlichen Fila-\nmenten\n- natürlichen Fasern oder\n- synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht\nkardiert oder geklmmt oder nicht anders für die\nSpinnerei bearbeitet\nex Kapitel 58         Spezialgewebe; Jetuftete SpinnStofferzeugnisse;\nSpitzen; Tapissenen; Posamentierwaren; Sticke-\nreien; ausgenommen .die Waren der Positionen\nS805 und 5810; für die Waren der Position S810 ist\nnachfolgend eine besondere Regel angeführt:\n-    in Verbindung mit Kautschukfäden                              Herstellen aus einfachen Garnen (1)\n-    andere                                                        Herstellen aus (')\n- natürlichen Fasern\n- synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht\ngekrempelt oder geklmmt oder nicht anders für die\nSpinnerei bearbeitet, oder\n- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse\noder\nBedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbe-\nhandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren,\nThermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht\nAusrüsten, Fixieren, Dekatieren, lmprlgnieren, Aus-\nbessern und Noppen), wenn der Wert des unbedruck-\nten Gewebes 47,S v. H. des Ab-Werk-Preises der her-\ngestellten Ware nicht überschreitet\nS810               Stickereien als Meterware, Streifen oder als Motive               Herstellen, bei dem\n- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-\nsition als die hergestellte Ware einzureihen sind,\nund\n- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\n(') Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen cextilen Vonnate~Jien bestehen, siehe Bemerkung 6.","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994                                           3457\n( l)                                      (2)                                                                 (3)\n5901               Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen be-                   Herstellen aus Garnen\nstrichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum\nHerstellen von Futteralen, Kartonagen oder zu\nähnlichen Zwecken verwendeten An; Pauslein-\nwand; präparierte Maileinwand; Bougram und ähn-\nliche steife Gewebe, von der für die Hutmacherei\nverwendeten Art\n5902               Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus\nNylon oder anderen Polyamiden, Polyestern oder\nViskose:\nmit einem Anteil an textilen Vormaterialien von                Herstellen aus Garnen\nnicht mehr als 90 GHT\nandere                                                         Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder aus\nSpinnmasse\n5903               Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, über-                Herstellen aus Garnen\nzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen, an-\ndere als solche der Position 5902\n5904               Linoleum, auch zugeschnitten; Fußbodenbeläge,                     Herstellen aus Garnen ( 1 )\naus einer Spi!)nstoffunterlage mit einer Deckschicht\noder einem Überzug bestehend, auch zugeschnitten\n5905               Wandverkleidungen aus Spinnstoffen:\n-    mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen                Herstellen aus Garnen\noder mit Lagen aus Kautschuk, Kunststoff oder\nanderem Material versehen\nandere                                                        Herstellen aus(')\n- Kokosgarnen\n- natürlichen Fasern\n- synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht\ngekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die\nSpinnerei bearbeitet, oder\n- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse\noder\nBedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbe-\nhandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren,\nThermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht\nAusrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Aus-\nbessern und Noppen), wenn der Wert des unbedruck-\nten Gewebes 47,S v. H. des Ab-Werk-Preises der her-\ngestellten Ware nicht überschreitet\n5906               Kautschutierte Gewebe, andere als solche der Posi-\ntion 5902:\n-    aus Gewirken oder Gestricken                                  Herstellen aus (')\n-   natürlichen Fasern\n-    synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht\ngekrempelt oder geklmmt oder nicht anders für die\nSpinnerei bearbeitet, oder\n-    chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse\n(') Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 6.","3458                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\n(1)                                        (2)                                                                  (3)\n5906               -   andere Gewebe aus synthetischem Filament-                        Herstellen aus chemischen Vormaterialien\n(Fortsetzung)          garn, mit einem Anteil an textilen Materialien\nvon mehr als 90 GHT\n-   andere                                                           Herstellen aus Garnen\n5907               Andere Gewebe, getränkt, bestrichen oder überzo-                     Herstellen aus Garnen\ngen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen,\nAtelierhintergründe oder dergleichen\nex 5908                Glühstrümpfe, getrlnkt                                               Herstellen aus schlauchförmigen Gewirken für Glüh-\nstrümpfe\n5909               Waren des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen:\nbis                - Polierscheiben und -ringe, andere als aus Filz,                    Herstellen aus Garnen, Abfallen von Geweben oder\n5911                   der Position 5911                                                Lumpen der Position 6310\n-   andere                                                           Herstellen aus (')\n-    Kokosgarnen\n-    natürlichen Fasern\n-    synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht\nkardien oder geklmmt oder nicht anders für die\nSpinnerei bearbeitet, oder\n-    chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse\nKapitel 60         Gewirke und Gestricke                                                Herstellen aus {')\n- natürlichen Fasern\n- synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht\ngekrempelt oder geklmmt oder nicht anders für die\nSpinnerei bearbeitet, oder\n- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse\nKapitel 61         Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken\noder Gestricken:\n- die durch Zusammennllhen oder sonstiges Zu-                        Herstellen aus Garnen (2)\nsammenfugen von zwei oder mehr zugeschnitte-\nnen oder abgepaßten gewirkten oder gestrickten\nTeilen hergestellt wurden\n-   andere                                                           Herstellen aus(')\n- natürlichen Fasern\n- synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht\ngekrempelt oder geklmmt oder nicht anders für die\nSpinnerei bearbeitet, oder\n- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse\nex Kapitel 62           Bekleidun~ und Bekleidungszubehör, nicht gewirkt                    Herstellen aus Garnen (2)\noder gestnckt; ausgenommen die Waren, für die\nunter den nachfolgenden Positionen ex 6202,\nex 6204, ex 6206, ex 6209, ex 6210, ex 6211, 6211,\n6213, 621'4, ex 6216 und ex 6217 besondere Regeln\nangefühn sind\nex   6202,              Bekleidung für Frauen, Mlldchen oder Kleinkinder,                   Herstellen aus Garnen (2)\nex   6204,              bestickt; ,,anderes konfektioniertes Bekleidungszu-                 oder\nex   6206,             behör\", bestickt\nex   6209,                                                                                  Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der\nex   6211                                                                                   Wen der verwendeten nicht bestickten Gewebe -40\nund                                                                                    v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware\nex 6217                                                                                     nicht überschreitet (1)\n(') Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 6.\n(') Siehe Bemerkung 7.","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994                                              3459\n( l)                                         (2)                                                               (3)\nex   6210,               Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Fo-                    Herstellen aus Garnen (')\nex  6216                 lie aus aluminisiertem Polyester überzogen\nund                                                                                    oder\nex 6217                                                                                      Herstellen aus nicht überzogenen Geweben, wenn der\nWert der verwendeten nicht überzogenen Gewebe 40\nv. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet (')\n6213                 Taschentücher und Ziertaschentücher, Schals, Um-\nund                  schlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopf-\n6214                 tücher, Schleier und lhnliche Waren:\n-   bestickt                                                       Herstellen aus rohen, einfachen Garnen (') (2)\noder\nHerstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der\nWert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40\nv. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet (2)\n-    andere                                                         Herstellen aus rohen, einfachen Garnen (1) (')\nex  6217                 Gestanzte Kragen- und Manschetteneinlagen                          Herstellen, bei dem\n- alle verwendeten Vonnaterialien in eine andere Po-\nsition als die hergestellte Ware einzureihen sind\nund\n- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\n6301                Decken; Bcttwlsche usw.; Gardinen usw.; andere\nbis                 Waren zur Innenausstattung:\n6304\n-    aus Filz oder Vliesstoffen                                     Herstellen aus (2)\n- natürlichen Fasern oder\n- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse\n-    andere:\n-  bestickt                                                    Herstellen aus rohen, einfachen Garnen (2) C)\noder\nHerstellen aus nicht bestickten Geweben (andere als\ngewirkte oder gestrickte), wenn der Wert der verwen-\ndeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten W~ nicht überschreitet\n-  andere                                                     Herstellen aus rohen, einfachen Garnen (2) (5)\n6305                Sicke und Beutel zu Verpackungszwecken                             Herstellen aus (')\n- natürlichen Fasern\n- S)'l_lthctiscben oder künstlichen Spinnfascrn, nicht\ngekrempelt oder geklmmt oder nicht anders für die\nSpinnerei bearbeitet, oder\n- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse\n(') Siehe Bemerkung 7.\n(1) Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 6.\n(') Für Waren aus Gewirken und Gestricken, weder gummielastisch noch kautschutiert, durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen der gewirkten\n(zugeschnittenen oder abgepaßten) Teile hergestellt, siehe Bemerkung 7.","3460                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\n(1)                                     (2)                                                                (3)\n6306               Planen, Segel für Wasserfahrzeuge, für Surfbretter\nund für Landfahrzeuge, Markisen, Zelte und Cam-\npingausrüstungen:\n-   aus Vliesstoffen                                           Herstellen aus(')\n-   natürliche,n Fasern oder\n-   chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse\n-   andere                                                     Herstellen aus rohen, einfachen Garnen\nex 6307                 Andere konfektionierte Waren, einschließlich                   Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nSchnittmuster zum Herstellen von Bekleidung                    materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\n6308               Warenzusammenstellungen, aus Geweben und                       Jede Ware in der Warenzusammenstellung muß die\nGarn, auch mit Zubehör, für die Herstellung von                Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in\nTeppichen, Tapisserien, bestickten Tischdecken                 der Warenzusammenstellung enthalten wäre; jedoch\noder Servietten oder ähnlichen Spinnstoffwaren, in             können Waren ohne Ursprungseigenschaft mitverwen-\nAufmachungen für den Einzelverkauf                             det werden, wenn ihr Wen 15 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nses der Warenzusammenstellung nicht überschreitet\n6401               Fußbekleidung                                                  Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge-\nbis                                                                               nommen aus Zusammensetzungen von Oberteilen, die\n6405                                                                              mit einer Brandsohle oder anderen Sohlenteilen ver-\nbunden sind, der Position 6406\n6503               Hüte und andere Kopfbedeckungen, aus Filz, aus                 Herstellen aus Garnen oder Spinnfasern (1)\nHutstumpen oder Hutplatten der Position 6501\nhergestellt, auch ausgestattet\n6505               Hüte und andere Kopfbedeckungen, gewirkt oder                  Herstellen aus Garnen oder Spinnfasern (2)\ngestrickt oder aus Stücken (ausgenommen Streifen)\nvon Spitzen, Filz oder anderen Spinnstofferzeugnis-\nsen hergestellt, auch ausgestattet; Haarnetze aus\nStoffen aller Art, auch ausgestattet\n6601               Regenschirme und Sonnenschirme (einschließlich                 Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nStockschirme, Gartenschirme und ähnliche Waren)                materialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\nex 6803                 Waren aus Tonschiefer oder aus Preßschiefer                     Herstellen aus bearbeitetem Schiefer\nex 6812                 Waren aus Asbest oder aus Mischungen auf der                    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position\nGrundlage von Asbest oder auf der Grundlage von\nAsbest und Magnesiumcarbonat\nex 6814                 Waren aus Glimmer; agglomerierter oder rekonsti-               Herstellen aus bearbeitetem· Glimmer (einschließlich\ntuierter Glimmer, auf Unterlagen aus Papier, Pappe             agglomeriertem oder rekonstituiertetn Glimmer)\noder aus anderen Stoffen\n7006                Glas der Position 7003, 7004 oder 7005, gebogen,              Herstellen aus Vormaterialien der Position 700 J\nmit bearbeiteten Kanten, graviert, gelocht, email-\nlien oder anders bearbeitet, jedoch weder gerahmt\nnoch in Verbindung mit anderen Stoffen\n7007               Vorgespanntes Einschichten-Sicherheitsglas         und         Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001\nMehrschichten-Sicherheitsglas (Verbundglas)\n7008                Mehrschichtige Isolierve~lasungen                              Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001\n(') Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 6.\n( ) Siehe Bemerkung 7.\n1","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994                                  3461\n(1)                          (2)                                                   (3)\n7009     Spiegel aus Glas, auch gerahmt, einschließlich       Herstellen aus Vormaterialien der Position 700 l\nRückspiegel\n7010     Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons,        Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\nKrüge, Töpfe, Röhrchen, Ampullen und andere          tion als die hergestellte Ware einzureihen sind,\nBehältnisse aus Glas, zu Transport- oder V er-       oder\npackungszwecken;       Konservengläser;     Stopfen,\nDeckel und andere Verschlüsse aus Glas               Schleifen von Glaswaren, wenn ihr Wert 50 v. H. des\nAb-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht über-\nschreitet\n7013     Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Kü-       Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\nche, bei der Toilette, im Büro, zur Innenausstat-    tion als die hergestellte Ware einzureihen sind,\ntung oder zu ähnlichen Zwecken (ausgenommen          oder\nWaren der Position 7010 oder 7018)\nSchleifen von Glaswaren, wenn ihr Wert 50 v. H. des\nAb-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht über-\nschreitet,\noder\nmit der Hand ausgeführtes Verzieren (ausgenommen\nSiebdruck) von mundgeblasenen Glaswaren, wenn ihr\nWert SO v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten\nWare nicht überschreitet\nex 7019     Waren aus Glasfasern (ausgenommen Garne)             Herstellen aus:\n- ungeflirbten Glasstapelfasern, Glasseidenstrlingen\n(Rovings) und Garnen, geschnittenem Textilglas\noder\n- Glaswolle\nex 7102,    Edelsteine und Schmucksteine (natürliche, syntheti-  Herstellen aus nicht bearbeiteten Edelsteinen oder\nex 7103     sche oder rekonstituierte), bearbeitet               Schmucksteinen\nund\nex 710-4\n7106,    Edelmetalle:\n7108                                                          Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Position\nund      - in Rohform\n7106, 7108 oder 7110 einzureihen sind,\n7110\noder\nelektrolytische, thermische oder chemische Trennung\nvon Edelmetallen der Position 7106, 7108 oder 7110\noder\nLegieren von Edelmetallen der Position 7106, 7108\noder 7110 untereinander oder mit unedlen Metallen\n-   als Halbzeug oder Pulver                         Herstellen aus Edelmetallen in Rohform\nex 7107,    Metalle, mit Edelmetallen plattiert, als Halbzeug    Herstellen aus mit Edelmetallen plattierten Metallen, in\nex 7109                                                          Rohform\nund\nex 7111\n7116     Waren aus echten Perlen oder Zuchtperlen, aus        Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\nEdelsteinen, Schmucksteinen, synthetischen oder      materialien SO v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nrekonstituierten Steinen                             stellten Ware nicht überschreitet\n7117     Phantasieschmuck                                     Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\ntion als die hergestellte Ware einzureihen sind,\noder\nHerstellen aus Teilen aus unedlen Metallen, nicht ver-\nsilbert, vergoldet oder platiniert, wenn ihr Wert SO\nv. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet","3462                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\n(1)                          (2)                                                   (3)\n7207     Halbzeug aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl         Herstellen aus Vormaterialien der Position 7201, 7202,\n7203, 7204 oder 7205\n7208     Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl      Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Roh-\nbis      und Profile aus Eisen odt>r nicht legiertem Stahl    formen der Position 7206\n7216\n7217     Draht aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl            Herstellen aus Halbzeug der Position 7207\nex 7218,    Halbzeug, flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht,      Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Roh-\n7219     Stabstahl und Profile aus nichtrostendem Stahl       formen der Position 7218\nbis\n7222\n7223    Draht aus nichtrostendem Stahl                       Herstellen aus Halbzeug der Position 7218\nex 7224,    Halbzeug, flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht,      Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Roh-\n7225    Stabstahl und Profile aus anderem legiertem Stahl    formen der Position 7224\nbis\n7227\n7228    Stabstahl und Profile aus anderem legierten Stahl;   Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Roh-\nHohlbohrerstäbe aus legiertem oder nichtlegiertem    formen der Position 7206, 7218 oder 7224\nStahl\n7229    Draht aus anderem legiertem Stahl                    Herstellen aus Halbzeug der Position 7224\nex 7301     Spund wände                                          Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206\n7302    Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl,    Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206\nwie Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Wei-\nchenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstan-\ngen und anderes Material für Kreuzungen oder\nWeichen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle,\nWinkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplat-\nten und Spurstangen, und anderes für das Verle-\ngen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen\nbesonders hergerichtetes Material\n7304,   Rohre und Hohlprofile, aus Eisen (ausgenommen        Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206, 7207,\n730S    Gußeisen oder Stahl)                                 7218 oder 7224\nund\n7306\n7308    Konsuuktionen und Konsuuktionsteile (z.B. Brük-      Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\nken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme,       tion als die hergeStellte Ware einzureihen sind; jedoch\nGittermaste, Ffeiler, Slulen, GerüSte, Dlcher,       dürfen durch Schweißen hergeStellte Profile der Posi-\nDachstühle, Tore, Türen, FenSter und deren Rah-      tion 7301 nicht verwendet werden\nmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen,\nTür- und FenSterllden, Gelinder), aus Eisen oder\nStahl, ausgenommen vorgefertigte Geblude der Po-\nsition 9406; zu Konsuuktionszwecken vorgearbei-\ntete Bleche, Stlbe, Profile, Rohre und dergleichen,\naus Eisen oder Stahl\nex 731S     Gleitschutzketten                                    Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nmaterialien der Position 731S SO v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergeStellten Ware nicht überschreitet\nex 7322    Heizkörper für Zentralheizungen, nicht elektrisch    Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nbeheizt                                              materialien der Position 7322 S v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware nicht überschreitet","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994                                 3463\n(1)                               (2)                                                   (3)\nex Kapitel 7 4 Kupfer und Waren daraus; ausgenommen die Wa-          Herstellen, bei dem\nren der Positionen 7-401 bis 7-405; für die Waren     - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-\nder Position ex 7-403 ist nachfolgend eine besondere      sition als die hergestellte Ware einzureihen sind\nRegel angeführt                                           und\n- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\nex 7403        Kupferlegierungen, in Rohform                         Herstellen aus raffiniertem Kupfer,   in Rohform, oder\naus Abfällen und Schrott\nex Kapitel 75  Nickel und Waren daraus; ausgenommen die Wa-          Herstellen, bei dem\nren der Positionen 7501 bis 7503                     - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-\nsition als die hergestellte Ware einzureihen sind\nund\n- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\nex Kapitel 76  Aluminium und Waren daraus; ausgenommen Wa-           Herstellen, bei dem\nren der Positionen 7601, 7602 und ex 7616; für       - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-\nWaren der Positionen 7601 und ex 7616 sind nach-         sition als die hergestellte Ware einzureihen sind\nfolgend besondere Regeln angeführt                       und\n- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\n7601        Aluminium in Rohform                                  Herstellen durch thermische oder elektrolytische Be-\nhandlung von nichtlegiertem Aluminium oder Abf:tllen\nund Schrott von Aluminium\nex 7616        Andere Waren aus Aluminium, ausgenommen Ge-           Herstellen, bei dem\nwebe, Gitter und Geflechte, aus Aluminiumdraht,\nund Streckbleche aus Aluminium                       - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-\nsition als die hergestellte Ware einzureihen sind; je-\ndoch können Gewebe, Gitter und Geflechte aus\nAluminiumdraht oder Streckbleche aus Aluminium\nverwendet werden und\n- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\nex Kapitel 78  Blei und Waren daraus; ausgenommen die Waren         Herstellen, bei dem\nder Positionen 7801 und 7802; für die Waren der\n- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-\nPosition 7801 ist nachfolgend eine besondere Regel       sition als die hergestellte Ware einzureihen sind\nangeführt\nund\n- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H.\ndes Ab-Werk~Preises der· hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\n7801        Blei in Rohform:\n-   raffiniertes Blei                                Herstellen aus Barrenblei oder Werkblei\n-   anderes                                          Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\ntion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch\ndürfen Abfälle und Schrott der Position 7802 nicht ver-\nwendet werden","3464                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\n(1)                             (2)                                                   (3)\nex Kapitel 79 Zink und Waren daraus; ausgenommen die Waren         Herstellen, bei dem\nder Positionen 7901 und 7902; für die Waren der      -   alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-\nPosition 7901 ist nachfolgend eine besondere Regel       sition als die hergestellte Ware einzureihen sind\nangeführt                                                und\n-   der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\n7901       Zink in Rohform                                      Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\ntion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch\ndürfen Abfälle und Schrott der Position 7902 nicht ver-\nwendet werden\nex Kapitel 80 Zinn und Waren daraus; ausgenommen die Waren         Herstellen, bei dem\nder Positionen 8001, 8002 und 8007; für die Waren    - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-\nder Position 8001 ist nachfolgend eine besondere         sition als die hergestellte Ware einzureihen sind\nRegel angeführt                                          und                                .\n-   der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\n8001       Zinn in Rohform                                      Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\ntion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch\ndilrfen Abfälle und Schrott der Position 8002 nicht ver-\nwendet werden\nex Kapitel 81 Andere unedle Metalle, bearbeitet; Waren daraus      Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien, die in dieselbe Position wie die hergestellte\nWare einzureihen sind, 50 v. H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware nicht überschreitet\n8206       Zusammenstellungen von Werkzeugen aus zwei           Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Positio-\noder mehr der Positionen 8202 bis 8205, in Aufma-    nen 8202 bis 8205 einzureihen sind; jedoch kann die\nchungen für den Einzelverkauf                        Warenzusammenstellung auch Waren der Positionen\n8202 bis 8205 enthalten, wenn ihr Wert 15 v. H. des\nAb-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht\nüberschreitet\n8207       Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in           Herstellen, bei dem\nmechanischen oder nichtmechanischen Handwerk-\n- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-\nzeugen oder in Werkzeugmaschinen (z.B. zum\nTiefziehen, Gesenkschmieden, Stanzen, Lochen,            sition als die hergestellte Ware einzureihen sind\nund\nGewindeschneiden, Gewindebohren, Bohren, Rei-\nben, Räumen, Frisen, Drehen, Schrauben), ein-        - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\nschließlich Ziehwerkzeuge und Preßmatrizen zum           des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nZiehen oder Strangpressen von Metallen, und Erd-,         überschreitet\nGesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge\n8208       Messer und Schneidkl'ingen, für Maschinen oder       Herstellen, bei dem\nmechanische Geräte\n-   alle verwendeten Vormaterialicn in eine andere Po-\nsition als die hergestellte Ware einzureihen sind\nund\n-   der Wert aller verwendeten Vormaterialien .f0 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994                                  3465\n(1)                             (2)                                                  (3)\nex 8211       Messer mit schneidender Klinge, auch gezahnt        Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\n(einschließlich Klappmesser für den Gartenbau),     tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch\nausgenommen Messer der Position 8208                können Klingen und Griffe aus unedlen Metallen ver-\nwendet werden\n8214       Andere Schneidwaren (z. B. Haarschneide- und        Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\nScherapparate, Spaltmesser, Hackmesser, Wiege-      tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch\nmesser für Metzger oder für den Kuchengebrauch      können Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden\nund Papiermesser); Instrumente und Zusammen-\nstellungen, für die Hand- oder Fußpflege (ein-\nschließlich Nagelfeilen)\n8215        Löffel, Gabeln, Schöpfkellen, Schaumlöffel, Tor-   Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\ntenheber, Fischmesser, Buttermesser, Zuckerzangen   tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch\nund ähnliche Waren                                  können Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden\nex 8306       Statuetten und andere Ziergegenstände, aus uned-    Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\nlen Mef.allen                                       tion als die hergestellte W arc einz.uteihen sind; jedoch\nkönnen andere Vormaterialien der Position 8306 ver-\nwendet werden, wenn ihr Wert 30 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware nicht überschreitet\nex Kapitel 84  Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und     Herstellen, bei dem\nmechanische Geräte; Teile davon; ausgenommen        - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ndie Waren, fur die unter den nachfolgenden Posi-        des Ab-Werk-Preises der hergestellten Waren nicht\ntionen 8403, ex 8404, 8406 bis 8409, 8412, 8415,\n8418, ex 8419, 8420, 8425 bis 8430, ex 8431, 8439,      überschreitet und\n8441, 8444 bis 8447, ex 8H8, 8452, 8456 bis 8466,   - Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die\n8469 bis 8472, 8480, 8484 und 8485 besondere Re-        hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der\ngeln angeführt sind                                     obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert\nvon S v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten\nWare verwendet werden\n8403 und   Zentralheizungskessel, ausgenommen solche der       Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\nex 8404       Position 8402; Hilfsapparate für Zentralheizungs-   tion als die Position 8403 oder 8404 einzureihen sind;\nkessel                                              jedoch können Vormaterialien der Position 8403 oder\n8404 verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt\nS v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n8406       Dampfturbinen                                       Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der her-\ngestellten Ware nicht überschreitet\n8407       Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren,        Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\nmit Fremdzündung                                    materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der her-\ngestellten Ware nicht überschreitet\n8408       Kolbenverbrennungsmotoren mit        Selbstzündung  Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\n(Diesel- oder Halbdieselmotoren)                    materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der her-\ngestellten Ware nicht überschreitet\n8409       Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich  Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\nfür Motoren der Position 8407 oder 8408 bestimmt    materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der her-\ngestellten Ware nicht überschreitet\n8412       Andere Motoren und Kraftmaschinen                   Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der her-\ngestellten Ware nicht überschreitet\n8415       Klimageräte, bestehend aus einem motorbetriebe-     Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\nnen Ventilat0r und Vorrichtungen zur Änderung       materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der her-\nder Temperatur und des Feuditigkeitsgehalts der    gestellten Ware nicht überschreitet\nLuft, einschließlich solcher, bei denen der Luft-\nfeuchtigkeitsgrad nicht unabhängig von der Luft-\ntemperatur reguliert witd","3466                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\n(1)                         (2)                                                     (3)\n8•418    Kühl- und Gefrierschränke, Gefrier- und Tiefkühl-    Herstellen, bei dem\ntruhen und andere Einrichtungen, Maschinen, Ap-      - der Wert aller verwendeten· Vormaterialien 40 v. H.\nparate und Geräte zur Kälteerzeugung, mit elektri-        des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nscher oder anderer Ausrüstung; Wärmepumpen,               überschreitet und\nausgenommen Klimageräte der Position 8415\n- Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die\nhergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der\nobenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert\nvon 5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten\nWare verwendet werden und\n- der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien\nmit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet\nex 8419     Apparate und Vorrichtungen für die Holz-, Papier-    Herstellen, bei dem\nhalbstoff-, Papier- und Pappindustrie                - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und\n- Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die\nhergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der\nobenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert\nvon 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten\nWare verwendet werden\n8420     Kalander und Walzwerke (ausgenommen Metall-          Herstellen, bei dem\nwalzwerke und Glaswalzmaschinen) sowie Walzen\n- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\nfür diese Maschinen                                       des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und\n- Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die\nhergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der\nobenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert\nvon 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten\nWare verwendet werden\n8425      Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Be-       Herstellen, bei dem\nbis       laden, Entladen oder Fördern                        - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\n8428                                                               des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und\n- Vormaterialien, die in die Position 8431 einzurei-\nhen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung\nnur bis zu einem Wert von 5 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware verwendet werden\n8429      Selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und\nAngledozer), Erd- oder Straßenhobel (Grader),\nSdiärfwagen (Scraper}, Bagger, Schlrf- und andere\nSchaufellader, Straßenwalzen und andere Boden-\nverdichter:\n-   Straßenwalzen                                    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\n-   andere                                           Herstellen, bei dem\n- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und\n- Vormaterialien, die in die Position 8431 einzurei-\nhen sind, innerhalb der obenmhenden Begrenzung\nnur bis zu einem Wert von 5 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware verwendet werden","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994                                3467\n(1)                         (2)                                                    (3)\n8'430    Andere Maschinen, Apparate und Geräte zur Erd-       Herstellen, bei dem\nbewegung, zum Planieren, V erdichten oder Bohren    -    der Wert aller verwendeten Vormateralicn -40 v. H.\ndes Bodens oder zum Abhauen von Erzen oder an-           des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nderen Mineralien; Rammen und Ffahlzieher;                überschreitet und\nSchneeräumer\n-    Vormaterialien, die in die Position 8431 einzurei-\nhen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung\nnur bis zu einem Wert von S v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware verwendet werden\nex 8431     Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich   Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\nfür Straßenwalzen bestimmt                           materialien -t0 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\n8439     Maschinen und Apparate zum Herstellen von           Herstellen, bei dem\nHalbstoff aus cellulosehaltigen Faserstoffen oder   -    der Wert aller verwendeten Vormaterialien -t0 v. H.\nzum Herstellen oder Fertigstellen von Papier oder        des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nPappe                                                    überschreitet und\n-    Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die\nhergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der\nobenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert\nvon 2S v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten\nWare verwendet werden\n8441     Andere Maschinen und Apparate zum Be- oder          Herstellen, bei dem\nV erarbeiten von Papierhalbstoff, Papier oder       -    der Wert aller verwendeten Vormaterialien -t0 v. H.\nPappe, einschließlich Schneidemaschinen aller Art\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und\n-    Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die\nhergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der\nobenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wen\nvon 2S v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten\nWare verwendet werden\n8444     Maschinen für die Textilindustrie der Positionen    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\nbis       8444 bis 8447                                      materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\n8-447                                                        stellten Ware nicht überschreitet\nex 8448     Hilfsmaschinen und -apparate für Maschinen der      Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\nPosition 8444 oder 8445                             materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\n8452     Nähmaschinen, andere als Fadenheftmaschinen der\nPosition 8H0; Möbel, Sockel und Deckel, für\nNähmaschinen besonders hergerichtet; Nähmaschi-\nnennadeln:\n-   Steppstichnähmaschinen, deren Kopf ohne Mo-     Herstellen, bei dem\ntor 16 kg oder weniger oder mit Motor 17 kg     - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\noder weniger wiegt\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und\nder Wert aller Vormaterialien ohne Ursprungs-\neigenschaft, die zum Zusammenbau des Kopfes\n(nhne Motor) verwendet werden, den Wert der\nverwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigen-\nschaft nicht überschreitet und\n-    der Mechanismus für die Oberfadenzufuhrung, der\nSteuer-Greifer mit Antriebsmechanismus und die\nOrgane für den Zick-Zack-Stich Urspru\"gserzeug-\nnisse sind\n-   andere                                          Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 40 v. H. des Ab-Werk.:Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\n8'456    WerkzeuJmaschinen, Teile und Zubehör, aus die-      Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\nbis      sen Positionen                                      materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\n8466                                                         stellten Ware nicht überschreitet","3468                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\n(1)                             (2)                                                    (3)\n8469       Büromaschinen und -apparate (Schreibmaschinen,       Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\nbis        Rechenmaschinen, automatische Datenverarbei-         materialien .f0 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\ns•12       tungsmaschinen, Vervielflltigungsmaschinen, Büro-    Stellten Ware nicht überschreitet\nheftmaschinen)\nGießerei-Formkisten; Grundplatten für Formen;        Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\nGießereimodelle; Formen für Metalle (andere als      materialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nsolche zum Gießen von Ingots, Masseln oder der-      steUten Ware nicht überschreitet\ngleichen), Hartmetalle, Glas, mineralische Stoffe,\nKautschuk oder Kunststoffe\nMetalloplastische Dichtungen; Sitze oder Zusam-      Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\nmenstellungen von Dichtungen verschiedener Stoff-    materialien •o v. H. des Ab-Werk-Preises der berge-\nlicher Beschaffenheit, in Beuteln, Kartons oder      Stellten Ware nicht überschreitet\nihnlichen Umschließungen\nTeile von Maschinen, Apparaten oder Gerlten, in      Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\nKapitel H anderweit wec1er genannt noch inbegrif•    materialien .f0 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nfen, ausgenommen Teile mit elektrischer Isolierung,  stellten Ware nicht überschreitet\nelektrischen Anschlußstücken, Wicklungen, Kon-\ntakten oder anderen charakteristischen Merkmalen\nelektrotechnischer Waren\nex Kapitel 85 Elektrische Maschinen, Apparate, Gerlte und an-      Herstellen, bei dem\ndere elektronische Waren, Teile davon; Tonauf-\nnahme- oder Tonwiedergabegerlte, Bild- und Ton-      -   der Wert aller verwendeten Vormaterialien •o v. H.\naufzeichnungs- und -wiedergabegerlte, für das            des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nFernsehen, Teile und Zubehör für diese Gerlte;           überschreitet und\nausgenommen die Waren, für die unter den nach-       -   Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die\nfolgenden Positionen 8501, 8502, ex 8518, 8519 bis       hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der\n8529, 8535 bis 8537, 85•2, 85•• bis 85•6 und 85•8        obenStehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert\nbesondere Regeln angeführt sind                          von S v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten\nWare verwendet werden\n85Ct       Elektromotoren und elektrische Generatoren, aus-     Herstellen, bei dem\ngenommen Stromerzeugungsaggregate\n-    der Wert aller verwendeten Vormaterialien .f0 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und\n-   Vormaterialien, die in die Position 8503 einzurei-\nhen sind, innerhalb der oben,tehenden Begrenzung\nnur bis zu einem Wert von Sv. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware verwendet werden\n8502        Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotie-     Herstellen, bei dem\nrende Umformer\n-    der Wert aller verwendeten Vormaterialien •o v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergeStellten Ware nicht\nüberschreitet und\n-    Vormaterialien, die in die Position 8501 oder 8503\neinzureihen sind, insgesamt und innerhalb der\nobenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert\nvon S v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten\nWare verwendet werden\nex 8518        Mikrophone und Halievorrichtungen dafür; Laut-      Herstellen, bei dem\nsprecher, auch in Gehlusen; elektrische Tonfre-\nquenzverstlrker; elektrische Tonverstirkereinrich-  -    der Wert aller verwendeten Vormaterialien  •o v. H.\ntungen                                                   des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und\n-    der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien\nmit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet","-----·--·-----------------\nNr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994                                 3469\n(1)                             (2)                                                  (3)\n8519       Plattenspieler, Schallplatten-Musikautomaten, Kas-   Herstellen, bei dem\nsetten-Tonbandabspielgeräte und andere Tonwie-\ndergabegeräte, ohne eingebaute T onaufnahmcvor-      -    der Wert aller verwendeten Vormaterialien '40 v. H.\nrichtung                                                  des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und\n-    der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien\nmit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet\n8520       Magnetbandgeräte und andere Tonaufnahmege-           Herstellen, bei dem\nräte, auch mit eingebauter Tonwiedergabevorrich-\ntung                                                 -   der Wert aller verwendeten Vormaterialien '40 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und\n-   der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien\nmit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet\n8521       Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder .     Herstellen, bei dem\n-wiedergabe\n-   der Wert aller verwendeten Vormaterialien '40 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und\n-   der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft den Wen der Vormaterialien\nmit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet\n8522       Teile und Zubehör für Geräte der Positionen 8519     Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nbis 8521                                             materialien '40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\n8523       Tonträger und ähnliche zur Aufnahme vorgerich-       Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\ntete Aufzeichnungsträger, ohne Aufzeichnung, aus-    materialien '40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\ngenommen Waren des Kapitels 37                       stellten Ware nicht überschreitet\n852'4      Schallplatten, Magnetbänder und andere Tonträger\nund ähnliche Aufzeichnungsuäger, mit Aufzeich-\nnung, einschließlich der zur Schallplattenherstel-\nlung dienenden Mauizen und Galvanos, ausgenom-\nmen Waren des Kapitels 37:\n-   Matrizen und Galvanos, für die Schallplatten-    Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nherstellung                                      materialien '40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\n-   andere                                           Herstellen, bei dem\n-   der Wen aller verwendeten Vormaterialien '40 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und\n-   Vormaterialien, die in die Position 8523 einzurei-\nhen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung\nnur bis zu einem Wert von 5 v. H. des Ab:.Werk-\nPreises der hergestellten Ware verwendet werden","3470                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\n(1)                          (2)                                                   (3)\n8525     Sendegerlte für den Funksprech- oder Funktelegra-   Herstellen, bei dem\nphieverkehr, den Rundfunk oder das Fernsehen,\nauch mit eingebautem Empfangsgerlt, Tonaufnah-      -  der Wen aller verwendeten Vormaterialien .a v. H.\nmegerlt oder Tonwiedergabegerlt; Fernsehkameras        des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und\n-  der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien\nmit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet\n8526     Funkmeßgerlte (Radargerlite), Funknavigationsge-    Herstellen, bei dem\nrlte und Funkfemsteuergerlte\n-  der Wert aller verwendeten Vormaterialien • 0 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und\n-  der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien\nmit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet\n8527     Empfangsgerlte für den Funksprech- oder Funk-       Herstellen, bei dem\n.telegraphieverkehr oder den Rundfunk, auch in\neinem gemeinsamen Gehluse mit einem Tonauf-         -  der Wert aller verwendeten Vormaterialien • 0 v. H.\nnahme- oder Tonwiedergabegerlt oder einer Uhr          des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nkombinien                                              überschreitet und\n-  der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft den Wen der Vormaterialien\nmit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet\n8528     Femsehernpfangsgerllte (einschließlich Videomoni-   Herstellen, bei dem\ntore und Videoprojektoren), auch in einem gemein-\nsamen Gehluse mit einem Rundfunkempfangsgerlt       -  der Wert aller verwendeten Vormaterialien • 0 v. H.\noder einem Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder           des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\n-wiedergabegerlt kombinien                             überschreitet und\n-  der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien\nmit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet\n8529     Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich\nfor Gellte der Positionen 8525 bis 8528 bestimmt:\n-   erkennbar ausschließlich für Videogerlte zur    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\nBild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe      materialien • O v. H. des Wertes der hergestellten Ware\nbestimmt                                        nicht überschreitet\n-   andere                                          Herstellen, bei dem\n-  der Wen aller verwendeten Vormaterialien • 0 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und\n-  der Wen aller verwendeten Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien\nmit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet\n8535     Elektrische Gerlte zum Schließen, Unterbrechen,     Herstellen, bei dem\nund      Schützen oder Verbinden von elektrischen Strom-\n8536    kreisen                                             -   der Wen aller verwendeten Vormaterialien • 0 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und\n-  Vormaterialien, die in die Position 8538 einzurei-\nhen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung\nnur bis zu einem Wen von 5 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware verwendet werden","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994                                   3471\n(1)                           (2)                                                     (3)\n8537    Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke (ein-         Herstellen, bei dem\nschließlich Steuerschrlinke für numerische Steue-\nrungen) und andere Trliger mit mehreren Gerliten        -   der Wen aller verwendeten Vormaterialien -40 v. H.\nder Position 8535 oder 8536 oder auch Instrumen-            des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nten oder Geräten des Kapitels 90 ausgerüstet, zum           überschreitet ur.d\nelektrischen Schalten oder Steuern oder für die        -    Vormaterialien, die in die Position 8538 einzurei-\nStromverteilung, ausgenommen Vermittlungsein-               hen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung\nrichtungen der Position 8517                                nur bis zu einem Wen von 5 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware verwendet werden\n8542    Elektronische integrierte Schaltungen und zusam-        Herstellen, bei dem\nmengesetzte      elektronische     Mikroschaltungen\n(Mikrobausteine)                                       -    der Wen aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und\n-    Vormaterialien, die in die Position 8541 oder 8542\neinzureihen sind, insgesamt und innerhalb der\nobenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wen\nvon 5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten\nWare verwendet werden\n8544    Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxi-  Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\ndiene) Drähte, Kabel (einschließlich Koaxialkabel)      materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nund andere isolierte elektrische Leiter, auch mit      stellten Ware nicht überschreitet\nAnschlußstücken; Kabel aus optischen, einzeln um-\nhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend\noder mit Anschlußstücken versehen\n8545    Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen,           Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nBatterie- und Elementekohlen und andere Waren          materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nfür elektrotechnische Zwecke aus Graphit oder an-      stellten Ware nicht überschreitet\nderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall\n8546    Elektrische Isolatoren aus Stoffen aller An            Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nmaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\n8548    Elektrische Teile von Maschinen, Apparaten oder        Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\nGeräten, in Kapitel 85 anderweit weder genannt         materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nnoch inbegriffen                                       stellten Ware nicht überschreitet\n8601    Lokomotiven, schienengebundene Wagen und Teile         Herstelll!n, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\nbis     davon                                                  materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\n8607                                                           stellten Ware nicht überschreitet\n8608    Onsfestes Gleismaterial; mechanische (auch elek-       Herstellen, bei dem\ntromechanische) Signal-, Sicherungs-, Überwa-\nchungs- oder Steuergerllte für Schienenwege oder       -   der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ndergleichen, Straßen, Binnenwasserstraßen, Park-           des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nplllu.c oder Parkhlluser, Hafenanlagen oder                überschreitet und\nFlughllfen; Teile davon                                -   Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die\nhergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der\nobenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wen\nvon 5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten\nWare verwendet werden","3472                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\n(1)                             (2)                                                  (3)\n8609       Warenbehllter (Container), einschließlich solcher    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\nfür FlUsslekeiten oder Gase, sl!ziell für eine oder  materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nmehrere förderungsarten ge aut und ausgestattet      stellten Ware nicht überschreitet\nex Kapitel 87 Zufmaschinen, Kraftwagen, Kraftrlder, Fahrrlder      Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\nun andere nicht schienen:t=undene Landfahr-          materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nzeu~ Teile davon und Zu hör, ausgenommen             Stellten Ware nicht überschreitet\ndie arcn, für die unter den nachfolgenden Posi-\ntionen 8709 bis 8711, ex 8712, 8715 und 8716 be-\nsondere Regeln angeführt sind\n8709       Kraftkarren ohne Hebevorrichtung, von der in         Herstellen, bei dem\nFabriken, Lagerhlusem, Hafenanlagen oder auf\nFlugplltzen zum Kurzstreckentranspon von Waren       -   der Wen aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\nverwendeten An; Zugkraftkarren, von der auf              des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nBahnhöfen verwendeten An; Teile davon                     überschreitet und\n-    Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die\nhergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der\nobenstehenden Belrenzung nur bis zu einem Wert\nvon S v. H. des A -Werk-Preises der hergestellten\nWare verwendet werden\n8710       Panzerkampfwa,en und andere selbstfahrende ge-       Hemellen, bei dem\npanzerte Kamp ahrzeuge, auch mit Waffen; Teile\nclavon                                               -    der Wen aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und\n-    Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die\nhergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der\nobenstehenden ~renzung nur bis zu einem Wen\nvon 5 v. H. des    -Werk-Preises der hergestellten\nWare verwendet werden\n8711       Kraftrlder (einschließlich Mopeds) und Fahrrlder     Herstellen, bei dem\nmit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Beiwagen\n-    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und\n-    der Wen aller verwendeten Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschah den Wen der Vormaterialien\nmit Ursprungseigenschah nicht überschreitet\nex 8712        Fahrräder, ohne Kugellager                          Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Position\n871 • einzureihen sind\n8715        Kinderwagen und Teile davon                         Herstellen, bei dem\n-    der Wert aller verwendeten Vormaterialien • 0 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und\n-    Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die\nhergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der\nobenstehenden ~renzung nur bis zu einem Wen\nvon S v. H. des    -Werk-Preises der hergesteUten\nWare verwendet werden\n8716       Anhlnger, einschließlich Sattelanhlnger, für Fahr-   Herstellen, bei dem\nzeuge aller An; andere nicht selbstfahrende Fahr-\nzeuge; Teile davon                                  -    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der herge~llten Ware nicht\noberschreitet und\n-    Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die\nhergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der\nobenstehenden Be.J,renzung nur bis zu einem Wen\nvon 5 v. H. des    -Werk-Preises der hergestellten\nWare verwendet werden","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994                                  3473\n(1)                             (2)                                                   (J)\n8803       Teile von Waren der Position 8801 oder 8802           Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nmaterialien der Position 8803 S v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware nicht überschreitet\n8804       Fallschirme (einschließlich lenkbare oder rotierende\nFallschirme); Teile davon und Zubehör:\n-   rotierende Fallschirme                            Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ein-\nschließlich anderer Vormaterialien der Position 8804\n-   andere                                            Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nmaterialien der Position 8804 5 v. H. des Ab-Werk.-\nPreises der hergestellten Ware nicht überschreitet\n880S       Startvorrichtungen für Luftfahrzeuge; Abbremsvor-     Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nrichtungen fur Schiffsdecks und lhnliche Landehil-    materialien der Position 8805 S v. H. des Ab-Werk-\nfen für Luftfahrzeuge; Bodengerlte zur Flugausbil-    Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet\ndung; Teile davon\nKapitel 89 Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen         Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\ntion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch\ndürfen Rumpfe cler Position 8906 nicht verwendet wer-\nden\nex Kapitel 90 Optische, photographische, kinematog_raphische In-    Herstellen, bei dem\nnrumente, Apparate und Gerlte; Meß-, Prüf- und\nPrlzisionsinstrumente; medizinische und chirurgi-    -    der Wen aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\nsche lnnrumente, Apparate und Gerlte; Teile und           des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nZubehör dieser Waren; ausgenommen die Waren,              überschreitet und\nfür die unter den nachfolgenden Positionen 9001,     -    Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die\n9002, 9004, ex 900S, ex 9006, 9007, 9011, ex 9014,\nhergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der\n901S bis 9017, ex 9018 und 9024 bis 9033 beson-           obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wen\ndere Regeln angefühn sind\nvon S v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten\nWare verwendet werden\n9001       Optische Fasern und Bündel aus optischen Fasern;     Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nKabel aus optischen Fasern, ausgenommen solche       materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nder Position 8544; polarisierende Stoffe in Form     stellten Ware nicht überschreitet\nvon Folien oder Platten; Linsen (einschließlich\nKontaktlinsen), Prismen, Spiegel und andere optj-\nsche Elemente, aus Stoffen aller An, nicht gefaßt\n(ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeite-\ntem Glas)\n9002       Linsen, Prismen, Spiegel und andere optische Ele-    Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nmente, aus Stoffen aller An, für Innrumente, Ap-     materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nparate und Gerlte, gefaßt (ausgenommen solcfie       stellten Ware nicht überschreitet\naus optisch nicht bearbeitetem Glas)\n9004       Brillen (Korrektionsbrillen, Schutzbrillen und an-   Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\ndere Brillen) und ähnliche Waren                     materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\nex 900S       Ferngllser, Fernrohre, optische Teleskope und        Herstellen, bei dem\nMontierungen hierfür\n-   der Wen aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und\n-   Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die\nhergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der\nobenstehenden Bqrenzung nur bis zu einem Wen\nvon S v. H. des AL-Werk-Preises der hergestellten\nWare verwendet werden und\n-   der Wen aller verwendeten Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft den Wen der Vormaterialien\nmit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet","3474                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\n(1)                          (2)                                                  (3)\nex 9006    Photoapparate; Blitzgeräte und -vorrichtungen für     Herstellen, bei dem\nphotographische Zwecke sowie Photoblitzlampen,\nausgenommen Entladungslampen der Position             -   der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\n8539; ausgenommen Photoblitzlampen mit elektri-           des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nscher Zündung                                             überschreitet und\n_;_ Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die\nhergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der\nobenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert\nvon 5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten\nWare verwendet werden und\n-   der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien\nmit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet\n9007    Filmkameras und Filmvorführapparate, auch mit         Herstellen, bei dem\neingebauten Tonaufnahme- oder fonwiedergabe-          - der Wert aller verwendeten Vormaterialien -40 v. H.\ngeräten                                                   des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und\n- Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die\nhergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der\nobenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert\nvon 5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten\nWare verwendet werden und\n- der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien\nmit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet\n9011    Optische Mikroskope, einschließlich solcher für       Herstellen, bei dem\nMikrophotographie, Mikrokinematographie oder\nMikroprojektion                                       - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und\n- Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die\nhergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der\nobenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert\nvon 5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten\nWare verwendet werden und\n- der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien\nmit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet\nex 901-4   Andere     Navigationsinstrumente, -apparate  und     Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\n-geräte                                               materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\n9015    Instrumente, Apparate und Geräte für die Geodä-        Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\nsie, Topographie, Photogrammetrie, Hydrographie,      _materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nOzeanographie, Hydrologie, Heteorologie oder          stellten Ware nicht überschreitet\nGeophysik, ausgenommen Kompasse; Entfernungs-\nmesser\n9016    Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 mg oder        Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\nfeiner, auch mit Gewichten                             materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\n9017    Zeichen-, Anreiß- oder Recheninstrumente und           Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\n-geräte (z. B. Zeichenmaschinen; Pantographen,       materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nWinkelmesser, Reißzeuge, Rechenschieber und Re-_      stellten Ware nicht überschreitet\nchenscheiben); Ungenmeßinstrumente und -geräte,\nfür den Handgebrauch (z. B. Maßstäbe und Maß-\nb1nde1, Mikrometer, Schieblehren und andere Leh-\nren); in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch\ninbegriffen","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994                                3475\n(1)                           (2)                                                 (3)\nex 9018    Zahnlrztliche Behandlungsstühle mit zahnlrztli-      Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ein-\nchen Vorrichtungen oder Spcifontlnen                 schließlich anderer Vormaterialien der Position 9018\n9024    Maschinen, Apparate und Gerlte zum Prüfen der        Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nHlrte, Zugfestigkeit, Druckfestigkeit, Elastizitlt   materialien '40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\noder anderer mechanischer Eigenschaften von Ma-      stellten Ware nicht überschreitet\nterialien (z. B. von Metallen, Holz, Spinnstoffen,\nPapier oder Kunststoffen)\n9025    Dichtemesser (Arlometer, Senkwaagen) und lhnli-      Hentellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nche schwimmende lnstrUmente, Thermometer, Py-        materialien '40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nrometer, Barometer, Hygrometer und Psychrome-        stellten Ware nicht überschreitet\nter, auch mit Registriervorrichtung, auch miteinan-\nder kombinien\n9026    lnstn1mente, Apparate und Gerlte zum Messen          Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\noder Überwachen von Durchfluß, Füllhöhe, Druck       materialien '40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\noder anderen verlnderlichen Größen von Flüssig-      stellten Ware nicht überschreitet\nkeiten oder Gasen (z. B. Durchflußmesser, Flussig-\nkeitsstand- oder Gasstandanzeiger, Manometer,\nWlnnemengenzlhler), ausgenommen lnStrUmente,\nApparate und Gerlte der Position 9014, 9015, 9028\noder 9032\n9027    Instrumente, Apparate und Gerlte fur physikalische   Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\noder chemische Untenuchungen (z.B. Polarimeter,      materialien '40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nRefraktometer, Spektrometer und Untenuchungs-        stellten Ware nicht überschreitet\ngerlte für Gase oder Rauch); lnstrUmente, Appa-\nrate und Gerlte zum Bestimmen der Viskositlt,\nPorositlt, Dilatation, Oberfllchenspannung oder\ndergleichen oder fur kalorimetrische, akustische\noder photometrische Messungen (einschließlich Be-\nlichtungsmesser); Mikrotome\n9028    Gaszlhler, Flüssigkeitszlhlcr oder Elektrizitltszlh-\nler, einschließlich Eichzlhler dafür:\n-   Teile und Zubehör                                Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nmaterialien '40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\n-    andere                                          Herstellen, bei dem\n- der Wert aller verwendeten Vormaterialien '40 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nübenchreitct und\n- der Wen aller verwendeten Vormaterialien ohne\nUnprungseigenschah den Wen der Vormaterialien\nmit Ursprungseigenschah nicht überschreitet\n9029    Andere Zihlcr (z.B. Tourcnzlhler, Produktions-       Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nzlhler, Taxameter, Kilometerzlhler oder Schritt-     materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nzlhler); Tachometer und andere Geschwindigkeits-     stellten Ware nicht überschreitet\nmesser, ausgenommen solche der Position 9015;\nStroboskope\n9030    Oszilloskope, Spektralanalvsatoren und andere In-    Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nstrumente, Apparate und Gerlte zum Messen oder       materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nPrüfen elektrischer Größen; lnstn1mente, Apparate    stellten Ware nicht überschreitet\nund Gerlte zum Messen oder zum Nachweis von\nAlpha-, Beta-, Gamma-, Rön~enstrahlen, kosmi-\nschen oder anderen ionisierenden Strahlen\n9031    lnstrUmente, Apparate, Gerlte und Maschinen zum      Hentellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nMessen oder Prüfen, in Kapitel 90 anderweit weder    materialien • 0 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\ngenannt noch inbegriffen; Profilprojektoren          stellten Ware nicht überschreitet\n9032    Instrumente, Apparate und Gerlte zum Regeln          Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nmaterialien '40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet","3476                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\n(1)                             (2)                                                     (3)\n9033       Teile und Zubehör (in Kapitel 90 anderweit weder      HersteUen, bei dem der Wert aUer verwendeten Vor-\ngenannt noch inbegriffen) für Maschinen, Appa-        materialien -40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nrate, Geräte, Instrumente oder andere Waren des       stellten Ware nicht überschreitet\nKapitels 90\nex Kapitel 91 Uhrmacherwaren; auienommen die Ware, für die          HersteUen, bei dem der Wert aUer verwendeten Vor-\nunter den nachfolgen en Positionen 9105, 9109 bis     materialien -40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\n9113 besondere Regeln angeführt sind                  steUten Ware nicht überschreitet\n9105       Andere Uhren                                          HersteUen, bei dem\n-   der Wert aUer verwendeten Vormaterialien -40 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und\n-   der Wert aUer verwendeten Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien\nmit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet\n9109       Andere Uhrwerke (ausgenommen Kleinuhr-                Herstellen, bei dem\nWerke), vollständig und zusammengesetzt\n- der Wert aUer verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergesteUten Ware nicht\nüberschreitet und\n-   der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien\nmit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet\n9110       Nicht oder nur teilweise zusammengesetzte, voll-      Herstellen, bei dem\nständige Uhrwerke (Schablonen), unvollständige,\nzusammengesetzte Uhrwerke, Uhrrohwerke                - der Wert aller verwendeten Vormaterialien -40 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und\n-   Vormaterialien, die in die Position 911-4 einzurei-\nhen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung\nnur bis zu einem Wert von 5 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware verwendet werden\n9111       Gehäuse für Uhren der Position 9101 oder 9102,        Herstellen, bei dem\nTeile davon\n-   der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und\n-   Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die\nhergesteUte Ware einzureihen sind, innerhalb der\nobenstehenden Berenzung nur bis ZU einem Wert\nvon 5 v. H. des A -Werk-Preises der hergestellten\nWare verwendet werden\n9112       Gehäuse für andere Uhrmacherwaren, Teile davon        Herstellen, bei dem\n-   der Wert aller verwendeten Vormaterialien -40 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und\n-   Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die\nhergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der\nobenstehenden Be.J:'enzung nur bis zu einem Wert\nvon 5 v. H. des      „werk-Preises der hergestellten\nWare verwendet werden\n9113       Uhrarmbänder, Teile davon:\n-   aus unedlen Metallen, auch vergoldet oder ver-    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\nsilbert oder aus Edelmetallplattierungcn          materialien -40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nsteUten Ware nicht überschreitet\n-   andere                                            Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der berge-\nstellten Waren nicht überschreitet","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994                                3477\n(1)                              (2)                                                  (3)\nKapitel 92 Musikinstn1mente; Teile und Zubehör für diese In-   Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nstrumente                                           materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\nKapitel 93  Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör        Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nmaterialien SO v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\nex 9401         Möbel aus unedlen Metallen, mit nicht gepolsterten  Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\nund         Baumwollgeweben mit einem Quadratmetergcwicht       tion als die hergestellte Ware einzureihen sind,\nex 9403         von 300 g oder weniger                              oder\nHerstellen aus gebrauchsfertig konfektionierten Baum-\nwollgeweben der Position 9401 oder 9403, wenn\n- ihr Wen 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet und\n- alle anderen verwendeten Vormaterialien Ur-\nsprungserzeugnisse und in eine andere Position als\ndie Position 9401 oder 9403 einzureihen sind\n9405        Beleuchtungskörper (einschließlich Scheinwerfer)    Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nund Teile oavon, anderweit weder genannt noch       materialien SO v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\ninbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, be-   stellten Ware nicht überschreitet\nleuchtete Namensschilder und dergleichen, mit fest\nan,ebrachter Lichtquelle, und Teile davon, ander-\nweit weder genannt noch inbegriffen\n9406        Vorgefenigte Gebäude                                Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nmaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\n9503        Anderes Spielzeug; maßstabgetreu verkleinerte       Herstellen, bei dem\nModelle und ähnliche Modelle für Spiele und zur\nUnterhaltung, auch mit Antrieb; Puzzles aller An    -   alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-\nsition als die hergestellte Ware einzureihen sind\nund\n-   der Wen aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\nex 9506         Fertiggestellte Köpfe von Golfschlägern             Herstellen aus Rohlingen für Golfschlägerköpfe\n9507        Angelruten, Angelhaken und anderes Angelgerät;      Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\nHandnetze zum Landen von Fischen, Schmetter-        tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch\nlingsnetze und ähnliche Netze; LockRerlte (ausge-   können Vonnaterialien derselben Position verwendet\nnommen solche der Position 9208 O<ler 9705) und     werden, wenn ihr Wen S v. H. des Ab-Werk-Preises\nlhnliche Jagdgerlte                                 der hergestellten Ware nicht überschreitet\nex 9601         Waren aus tierischen, pflanzlichen und minerali-    Herstellen aus bearbeiteten Vormaterialien derselben\nund         schen Schnitzstoffen                                Position\nex 9602\nex 9603         Besen, Bürsten und Pinsel (einschließlich solcher,  Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\ndie Teile von Maschinen, Apparaten oder Fahrzeu-    materialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\ngen sind), von Hand zu führende mechanische         stellten Ware nicht überschreitet\nFußbodenkehrer ohne Motor, Mops und Staubwe-\ndel; Pinselköpfe, Kissen und Roller zum Anstrei-\nchen; Wischer aus Kautschuk oder lihnlichen ge-\nschmeidigen Stoffen; ausgenommen Reisigbesen\nund dergleichen sowie Bürsten und Pinsel aus Mar-\nder- oder Eichhömchenhaar\n9605        Zusammenstellungen für die Rei$e (Ntccssaires),     Jede Ware in der Warenzusammenstellung muß die\nvon Waren zur Körpcrpfleg~, zum Nlihen, zum         Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in\nReinigen von Schuhen o<ler Bekleidung               der Warenzusammenstellung enthalten wlre; jedoch\nkönnen Waren ohne Ursprungseigenschah mitverwen-\ndet werden, wenn ihr Wen 15 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet\n12","3478                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\n(1)                           (2)                                                    (3)\n9606    Knöpfe, Druckknöpfe; Knopfformen und andere             Herstellen, bei dem\nTeile; Knopfrohlinge\n-   alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-\nsition als die hergestellte Ware einzureihen sind\nund\n-   der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\n9608    Kugelschreiber; Schreiber und Markierstifte, mit        Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\nFilzspitze oder anderer poröser Spitze; Füllfeder-      tion als die hergestellte Ware einzureihen sind, oder\nhalter und andere Füllhalter; Durchschreibstifte;       aus Schreibfedern oder Schreibfederspitzen; jedoch\nFüllbleistifte; Federhalter, Bleistifthalter und lhnli- können auch andere Vormaterialien derselben Position\nche Waren; Teile davon (einschließlich Kappen und       verwendet werden, wenn ihr Wert 5 v. H. des Ab-\nKlipse), ausgenommen Waren der Position 9609            Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschrei-\ntet\n9612    Farbbinder für Schreibmaschinen und lhnliche            Herstellen, bei dem\nFarbbinder, mit Tinte oder anders für Abdrucke\nprlpariert, auch auf Spulen oder in Kassetten;          -   alle Vormaterialien in eine andere Position als die\nStempelkissen, auch getrlnkt, auch mit Schachteln           hergestellte Ware einzureihen sind und\n-   der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\nex 96H     Tabakpfeifen, einschließlich Ffeifenköpfe               Herstellen aus Pfeifenrohformen","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994                                   3479\nAnhang III\nzu Protokoll Nr. 4\nWarenverkehrsbescheinigung EUR. l\n1. Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.l ist auf dem Formblatt auszustellen, dessen Muster in diesem\nAnhang wiedergegeben ist. Dieses Formblatt ist in einer oder mehreren der Sprachen zu drucken, in denen\ndas Abkommen verfaßt ist. Die Bescheinigungen sind in einer dieser Sprachen abzufassen und müssen den\ninternen Rechtsvorschriften des Ausfuhrstaats entsprechen. Werden sie handschriftlich ausgefüllt, so muß\ndies mit Tinte oder Kugelschreiber und in Druckschrift erfolgen.\n2. Jede Bescheinigung hat das Format 210 x 297 mm, wobei die Länge höchstens 5 mm weniger und 8 mm mehr\nbetragen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von\nmindestens 25 g zu verwenden. Dieses ist mit einem grünen guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem\njede mechanisch oder chemisch vorgenommene Fälschung sichtbar wird.\n3. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Tschechischen Republik können\nsich den Druck der Bescheinigungen vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigt\nhaben. Im letzteren Fall muß in jeder Bescheinigung auf diese Ermächtigung hingewiesen werden. Jede\nBescheinigung muß den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Sie trägt\nferner zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann.","3480                                                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nWARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG\n1. Auetührer/Exporteur             (Name. vo11stindige Anschf\"ift. Stutl\nEUR.1                       A\n_______\nNr.             000.000\n{( ,,____                                                                                      2. Bffchelmgung tor den Prlferenzverkehr zwt1chen\n'i  3. Empflnger      (Name,     volstlndlge Anschrift, St•t) (Ausführvng hlgestelt)\nil                                                                                                                                und\ni                                                                                                        (Angabe der b e t r ~ Staten. Statengruppen odw a.bietel\n1t\n4. Stut, Staatengruppe oder\nQeblet.alldNNftbzw.\nderen Unprunpwaren die\nWarengelten\n5. Beltlmmungntut.\n-1taatengruppe oder -gebiet\n11\n8. Angaben Ober die Beförderung                        (Aulfüllung freigestellt)           7. Bemerkungen\ni\ni\ni;t\n-   8. laufend• Nr.; Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packltücke ('); Warenbezeichnung                                         9. Roh-\ngewicht (kg)\n10. Rech-\nnungen\noder andere            (Auefüllung\nfreigestellt)\nMale\n(1, m• UIW.)\ni\nlt\ni i\n11. SICHTVERMERK DER ZOLl.8EH0RDE                                                                           12. ERICLARUNG DES AUSFOHRERS/\nEXPORTEURS\n1        Die Richtigkeit der Er1dlrung wird bescheinigt.\nAusfuhrpapier(')\nDer Unterzeichner erklärt, daß die vorgenann-\nten Waren die Voraussetzungen erfüllen, um\n1\ni\nArt/Muster ............................... Nr.................... .\nvom ......................................................................\nZollbehör'de .........................................................\ndiese Bescheinigung zu ertangen.\nStempel\n1      Ausstellender/s Staat/Gebiet .......................... ..\n1                                                                                                                                      (Ort und Detum)\n1\n1\n(On und Detum)\n(Unterlctlrlft)                                                                                         (~)","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994                                            3481\n13. ERSUCHEN UM NACHPROFUNG, ZU 0bet'Nftden an:                 14. ERGEBNIS DER NACHPROFUNG\nDie Nachprüfung hat ergeben, daß diese Bescheinigung (')\nvon der auf ihr angegebenen Zollbehörde ausgestellt\n•       worden ist und daß die darin enthaltenen Angaben\nrichtig sind.\nnicht den Erfordernissen für ihre Echtheit und für die\n•       Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben entspricht\n(siehe beigefügte Bemerkungen).\nEs wird um Überprüfung dieser Bescheinigung auf ihre Echt-\nheit und Richtigkeit ersucht.\n(Ort und Datum)                                                   (Ort und Datum)\nStempel                                                         Stempel\n(Unterschrift)                                                    (Unterschrift)\n(') Zutreffendes Feld ankrauzen.\nANMERKUNGEN\n1. Die Warenverkehrsbescheinigung darf weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen. Etwaige Änderungen sind so vorzuneh-\nmen, daß die irrtümlichen Eintragungen gestrichen und gegebenenfalls die beabsichtigten Eintragungen hinzugefügt werden.\nJede so vorgenommene Änderung mu8 von demjenigen, der die Bescheinigung ausgefüllt hat, gebilligt und von der Zollbehörde\ndes ausstellenden Staates oder Gebietes bestltlgt werden.\n2. Zwischen den In der Warenverkehrsbescheinigung angeführten Warenposten dürfen keine Zwischenräume bestehen, jeder Wa-\nrenposten muB mit einer laufenden Nummer versehen sein. Unmittelbar unter dem letzten Warenposten Ist ein waagerechter\nSchlußstrich zu ziehen. Leerfelder sind durch Streichungen unbrauchbar zu machen.\n3. Die Waren sind nach dem Handelsbrauch so genau zu bezeichnen, da8 die Feststellung der Nimlichkeit möglich Ist.","3482                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nANTRAG AUF AUSSTELLUNG EINER WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG\n1. AuefOhrer/Exporteur (Name, vollltlndlge AnldVffl, Statl\nEUR.1                     Nr.  A        000.000\n2. Antrag auf Auatellung einer Bnchelnlgung fOr den\nI . ~ . . . ----·--·\nPrlferenzvfflehr zwl8chen\n1~                                                                               (Angebe\nund\nder betreffenden Stuten, Stutengruppen oder Gebiete)\n1                                                                     4. Stut, Stutengruppe oder               5. lfftlmmungNtut,\n~·~~                                      -1tntengruppe oder -gebiet\n1  1-----------+---__.___--------1\n,1 1. Anc,aben Ober die Bef6rderung (Ausfülung higNtlllttl\n...,, Unprungswaren die\nWaren gelten\nJ\n\"\ni\n1\n,  .. ~ N r . ; _ _ _ _ und\n9. Roh-              10. Rech-\ngewicht (kg)           nungen\ni                                                                                                                oder andere            (AusfQllung\nfreigutelt)\nMale\n(1, m• un,.)","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994                                                        3483\nERKLÄRUNG DES AUSFOHRERS/EXPORTEURS\nDer Unterzeichner, Ausführer/Exporteur der auf der Vorderseite beschriebenen Waren.\nERKLÄRT. daß diese Waren die Voraussetzungen erfüllen, um die beigefügte Bescheinigung zu erlangen;\nBESCHREIBT den Sachverhalt, aufgrund dessen diese Waren die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen, wie folgt:\nLEGT folgende Nachweise VOR ( 1 ):\nVERPFLICHTET SICH, auf }'erlangen der zustindigen Behörden alle zusätzlichen Nachweise zu erbringen, die für die Ausstellung\nder beigefügten Bescheinigung erforderlich sind, und gegebenenfalls jede Kontrolle seiner Buchführung und der\nHerstellungsbedingungen für die obengenannten Waren zu dulden;\nBEANTRAGT die Ausstellung der beigefügten Bescheinigung für diese Waren.\n(Ort und Datum)\n(Unterschrift)\n(') Zum Beispiel: Einfuhrpapiere, Warenverkehrsbeac:helnlgungen, Rechnungen, Erkllrungen de• Herstellers usw. über die YlfW9fldeten ErzeugnlsH\noder die In unverlndertem Zustand wieder au.geführten Waren.","3484                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nAnhang IV\nzu Protokoll Nr. 4\nFormblatt EUR.2\n1. Das Formblatt EUR.2 ist auf dem Formblatt auszufüllen, dessen Muster in diesem Anhang wiedergegeben\nist. Dieses Formblatt ist in einer oder mehreren der Sprachen zu drucken, in denen das Abkommen verfaßt\nist. Die Formblätter sind in einer dieser Sprachen auszufüllen und müssen den inländischen Rechtsvorschrif-\nten des Ausfuhrstaats entsprechen. Werden sie handschriftlich ausgefüllt, so muß dies mit Tinte oder\nKugelschreiber und in Druckschrift erfolgen.\n2. Das Formblatt EUR.2 hat das Format 210 x 148 mm, wobei die Länge höchstens 5 mm weniger und 8 mm\nmehr betragen darf. Es ist weißes, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens\n64 g zu verwenden.\n3. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Tschechischen Republik können\nsich den Druck der Formblätter vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigt\nhaben. Im letzteren Fall muß auf jedem Formular auf diese Ermächtigung hingewiesen werden. Jedes\nFormblatt muß den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Es trägt ferner\nzur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann.","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994                                                                                      3485\nFORMBLATT             EUR.2            Nr.\nL!J FOl'lllblell fOr deft ..._......... W......ullr\nzwtlChen ··································•·\"······ und ····························· f')\n_!j    AuafOllrw (Neme, vollsdndige Anschrift, Steet)                                  tJ ....................:\nIch, der Unt~,.., Auaführer der nach1tehend beHich-\nneten Waren, endlre, dal . . . die für die AuNtelung . . . .\nFormblatts geforderten VorauaMtzungen erfüllen und dll •\ndie Eigenlchaft YOn Uraprung......., geflllll den lledlngun-\ngen für den In Feld 1 genannten begüMtlgten                        w~\nerwort,enhaben.\n~ Empfinget (Name, voNadndige An9Chlift, Staat)\n~Olt-.,.....\n!JU.......... Auafllll...\n~........,....,.,                                                                      !J u..,........ (')                             .!J~(·)\n~ ll°\"'9wlcht (ke)\n.!.!J Zelclleft, Nummern der ....... und              w...11,• 1llbM11                                     ~ ........ oder ~ . . Auafullr-\n...... ,., • . , . . NacllprClfung der 111111-\nN\"ldNAuefOlnrl~\n(1) Angabe der b•treffenden SINten, Sleltengruppen oder Gebiete.\nt•) Hin\"iee IUf Prüfungen durch die zu.tlndlge Behörde oder Oienetate... IOW9lt lie IChon 1tat1gefundsn heben.\n(1) All Ureprungs1tNt gilt der StNI, die StNtengruppe oder dN Gebiet, III delNn tmw. deren Unpn,ngewwen die W1ren gelten.\n1•1 All SINt gilt auch eine StNtengruppe oder ein Gebiet.","3486                                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\n~ Erauchen um NachprOfung                                                                                    ~ Ergebnla der NachprOfung\nEs wird um Überprüfung der auf der Vorderseite dieses Form-\nblatts abgegebenen Erklärung des Ausführers ersucht ( •).                                               •\nDie Nachprüfung hat ergeben, da8 ('):\ndie auf diesem Formblatt eingetragenen Angaben richtig\nsind;\nD         das Formblatt nicht den Erfordernissen für die Richtig-\nkeit der darin enthaltenen Angaben entspricht (siehe\nbeigefügte Bemerkungen) .\n.............................................. ............ den .......................... 19.... ..    .. ....................................................... , den .......................... 19.... ..\nStempel\nStempel\n(Unterschrift)                                                                                           (Unterschrift)\n(') Zutreffendes ankreuzen.\n1•) Die nechtrlgliche Prüfung dN Formbla1t1 etfolgt 1tlchprobe,_.. oder Immer denn, -M die Zollbeh6rden dN Einfuhrltutl begründete ZW9ifel 1ft der Echlhell dN Formbllttl\nund an der Richtigkeit der A ~ n über den tetlichllc:hen Ursprung der betrefl'enc»n W-.n heben.\nHlnwelN zur AuNtellung dN Fonnblatta EUR.2\n1. Ein Formblatt EUR.2 darf nur für Waren ausgestellt werden, die Im Ausfuhrstaat den Bestimmungen für den In Feld 1 genannten Waren-\nverkehr entsprechen. Diese Bestimmungen lind vor dem Ausfüllen des Formblatts sorgfiltlg zu leaen.\n2. Im Postverkehr heftet der Ausführer bei Paketsendungen du Formblatt an die Paketkarte an, bei Briefsendungen legt er du Formblatt In\ndie Sendung. Außerdem trigt er entweder auf dem grünen Etikett C 1 oder auf der Zoffinhaltserklirung C 2/C P 3 den Hinweis „EUR.2''\neowle die Seriennummer des Formblatts ein.\n3. Diese Bestimmungen befreien den Ausführer nicht von der Erfüllung aller sonstigen durch Zoll- oder Postvorschriften festgelegten\nFormlichkeiten.\n4. Die Verwendung dieses Formblatts begründet für den Ausführer die Verpffichtung, den zustindigen Beh6rden alle Nachweise zu erbrin-\ngen, die sie für erforderlich hatten, und jede Kontrolle seiner Buchführung und der Herstellungsbedingungen der In Feld 11 des Formblatts\ngenannten Waren durch die zuständigen Behörden zu dulden.                                                           ·","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994           3487\nAnhang V\nAbdruck des in Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b) genannten Stempels\nf\n- ( ')\n30 mm   -\nEUA.1\n1\nE\nE\n~              (')\nl\n( ') Kennbuchstabe oder Wappen des Ausfuhrstaats.\n( •) Angaben über den ermlchtlgten Ausführer.","3488                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nAnhang VI\nzu Protokoll Nr. 4\nListe der Waren, auf die in Artikel 35 verwiesen wird\nund die vorläufig nicht unter dieses Protokoll fallen\nHS-Position                                Warenbezeichnung\nex 2707          Öle,. in denen die aromatischen Bestandteile gegenüber den nicht aromatischen\nBestandteilen gewichtsmllßig überwiegen und die llhnlich sind den Mineralölen\nund anderen Eneugnissen der Destillation des Hochtempcratur-.Steinkohlenteers,\nbei deren Destillation bis 250 °C mi\"ndestens 65 RHT übergehen (einschließlich\nder Benzin-Benzol-Gemische), zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe\n2709 bis 2715 Erdöle und ihre Dcstillationserzcugnisse; bituminöse Stoffe; Mineralwachse\nex 2901          Acyclische Kohlenwasserstoffe, zur V crwendung als Kraft- oder Heizstoffe\nex 2902          Cyclane und Cydene (ausgenommen Azulene), Benzol, Toluol, Xylole, zur Ver-\nwendung als Kraft- oder Heizstoffe\nex 3403          Zubereitete Schmiermittel, Erdöl oder Öle aus bituminösen Mineralien enthal-\ntend; vorausgesetzt, deren Anteil betr!igt weniger als 70 GI-iT\nex 3-404         Künstliche Wachse und zubereitete Wachse auf der Grundlage von Paraffin, Erd-\nölwachsen oder von Wachsen aus bituminösen Mineralien oder von paraffinischen\nRuckstllnden\nex 3811          Zubereitete Additive für Schmieröle, Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien\nenthaltend","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994                                      3489\nProtokoll Nr. 5\nzum Europa-Abkommen (,,Abkommen\")\nKapitel I                              Anwendung der Vorschriften des Gemeinschaftsrechts auf die\nKanarischen Inseln und des Beschlusses 91/314/EWG vom 26. Juni\nSonderbestimmungen für den Handel\n1991 über ein Programm zur Lösung der spezifisch auf die Ab-\nzwischen Spanien und der Tschechischen Republik                gelegenheit und die Insellage der Kanarischen Inseln zurückzu-\nführenden Probleme (POSEICAN).\nArtikel 1\nDie Bestimmungen über den Warenverkehr in Titel III des Ab-\nkommens werden wie folgt geändert, um den Maßnahmen und\nKapitel II\nVerpflichtungen der Akte über den Beitritt des Königreichs Spanien\nund der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemein-                     Sonderbestimmungen für den Handel\nschaften (im folgenden „Beitrittsakte\" genannt) Rechnung zu             zwischen Portugal und der Tschechischen Republik\ntragen.\nArtikel 2                                                          Artikel 5\nGemäß der Beitrittsakte gewährt Spanien für Ursprungswaren der      Die Bestimmungen über den Warenverkehr in Titel III des\nTschechischen Republik keine günstigere Behandlung als für die      Abkommens werden wie folgt geändert, um den Maßnahmen und\nEinfuhr von Waren, die ihren Ursprung in den übrigen Mitglied-      Verpflichtungen der Beitrittsakte Rechnung zu tragen.\nstaaten haben oder sich dort im freien Verkehr befinden.\nArtikel 6\nArtikel 3                                  Gemäß der Beitrittsakte gewährt Portugal der Tschechischen\nRepublik keine günstigere Behandlung, als sie für Einfuhren mit\nFür die Einfuhren von Ursprungswaren der Tschechischen Repu-     Ursprung in den anderen Mitgliedstaaten vorgesehen ist.\nblik nach Spanien können bis zum 31. Dezember 1995 für die in\nAnhang A aufgeführten Waren mengenmäßige Beschränkungen an-                                     Artikel 7\ngewandt werden.\nFür die Einfuhren von Ursprungswaren der Tschechischen Repu-\nArtikel 4                               blik nach Portugal können bis zum 31. Dezember 1995 für die\nDie Bestimmungen des Protokolls gelten unbeschadet der Ver-      in Anhang B aufgeführten Waren mengenmäßige Beschränkungen\nordnung (EWG) Nr. 1911/91 des Rates vom 26. Juni 1991 über die      angewandt werden.","3490                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nAnhang A\nLiberalisierungs-                                   Liberalisierungs-\nKN-Code Erläuterung                             KN-Code       Erläuterung\nzcitplan                                           zeitplan\nex 0102 90 10     (1)        31.  12.  1995       0404 10 91                     31.  12.  1995\nex 0102 90 31     (1)        31.  12.  1995       0404 90 11                     31.  12.  1995\nex 0102 90 33     (t)        31.  12.  1995       0404 90 13                     31.  12.  1995\nex 0102 90 35     (1)        31.  12.  1995       0404 90 19                     31.  12.  1995\nex 0102 90 37     (1)        31.  12.  1995       0404 90 31                     31.  12.  1995\n0404 90 33                     31.  12.  1995\n0103 9110                 31. 12. 1995         0404 90 39                     31.  12.  1995\n0103 92 11                31. 12. 1995\n01039219                  31. 12. 1995         0405                           31. 12. 1995\n0201                      31. 12. 1995      ex 0406                  ( 4)     31. 12. 1995\n0203 11 10                31.  12.  1995    ex 10019099              {5}      31. 12. 1995\n0203 12 11                31.  12.  1995\n0203 12 19                31.  12.  1995    ex 1004 00 90            {6}      31. 12. 1995\n02031911                  31.  12.  1995\n0203 19 13                31.  12.  1995       1101                           31. 12. 1995\n0203 19 15                31.  12.  1995\n02031955                  31.  12.  1995       1103  11 10                    31.  12.  1995\n0203 19 59                31.  12.  1995       1103  11 90                    31.  12.  1995\n0203 21 10                31.  12.  1995       1103  12 00                    31.  12.  1995\n0203 22 11                31.  12.  1995       1103  13 10                    31.  12.  1995\n0203 22 19                31.  12.  1995       1103  13 90                    31.  12.  1995\n0203 29 11                31.  12.  1995       1103  14 00                    31.  12.  1995\n0203 2913                 31.  12.  1995       1103  19 10                    31.  12.  1995\n0203 29 15                31.  12.  1995       1103  19 30                    31.  12.  1995\n0203 29 55                31.  12.  1995       1103  19 90                    31.  12.  1995\n0203 29 59                31.  12.  1995\nl 104 11 10                    31. 12. 1995\n0206 30 21                31.  12.  1995       l 104 12 10                    31. 12. 1995\n0206 30 31                31.  12.  1995    ex 1104 19 10            (7)      31. 12. 1995\n0206 41 91                31.  12.  1995    ex 1104 19 30            (7)      31. 12. 1995\n0206 49 91                31.  12.  1995    ex 1104 19 50            (7)      31. 12. 1995\nex 1104 19 99            (7)      31. 12. 1995\n0208 10 10                31. 12. 1995\n1104 21 10                     31. 12. 1995\n1104 21 30                     31. 12. 1995\n0209 00 11                31. 12. 1995\n1104 21 50                     31. 12. 1995\n0209 00 19                31. 12. 1995\n1104 21 90                     31. 12. 1995\n0209 00 30                31. 12. 1995\n1104 22 10                     31.12.1995\n1104 22 30                     31. 12. 1995\n0210 11 11                31. 12. 1995\nl 104 22 50                    31. 12. 1995\n0210 11 19                31. 12. 1995\n1104 22 90                     31. 12. 1995\n0210 lt 31                31. 12. 1995\n1104 23 10                     31. 12. 1995\n0210 lt 39                31. 12. 1995\nl 104 23 30                    31.12.1995\n0210 12 11                31. 12. 1995\n1104 23 90                     31. 12. 1995\n0210 12 19                31. 12. 1995\n11042911                       31.12.1995\n0210 19 10                31. 12. 1995\n11042915                       31. 12. 1995\n0210 19 20                31. 12. 1995\n11042919                       31. 12. 1995\n0210 19 30                31. 12. 1995\n11042931                       31. 12. 1995\n0210 19 40                31. 12. 1995\n11042935                       31. 12. 1995\n0210 19 51                31. 12. 1995\n1104 29 39                     31. 12. 1995\n02101959                  31. 12. 1995\n1104 29 91                     31. 12. 1995\n0210 19 60                31. 12. 1995\n1104 29 95                     31. 12. 1995\n0210 19 70                31. 12. 1995\n11042999                       31. 12. 1995\n0210 19 81                31. 12. 1995\n1104 30 10                     31. 12. 1995\n02101989                  31.12.1995\n1104 30 90                     31. 12. 1995\n0210 90 31                31. 12. 1995\n0210 90 39                31. 12. 1995\n11081100                       31. 12. 1995\nex 0210 90 90     (2)        31. 12. 1995\n31.12.1995           1109                           31. 12. 1995\n0401\n0403 10 22                31.  12.  t 995\n0403 10 24                3 t. 12.  1995\n0403 10 26                31.  12.  1995\nex 0403 90 51     (3)        31.  12.  1995\nex 0403 90 53     {3)        31.  12.  1995\nex 0403 90 59     (3)        31.  12.  1995","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994                                                        3491\nLibcralisicrungs-\nKN-Codc                 Erläuterung\nzeitplan\n1501 00 lt                                           31. 12. 1995\n15010019                                             31. 12. 1995\nex 15010090                         (8)                 31. 12. 1995\nex 1601                             (9)                 31.12.1995\nex 1602 10 00                       (9)                 31. 12. 1995\nex 16022090                         (9)                 31. 12. 1995\n1602 41 10                                           31. 12.  1995\n1602 42 10                                           31. 12.  1995\n1602 49 11                                           31. 12.  1995\n1602 49 13                                           31. 12.  1995\n1602 49 15                                           31. 12.  1995\n16024919                                             31. 12.  1995\n16024930                                             31. 12.  1995\n1602 49 50                                           31. 12.  1995\nex 1602 90 10                      (IO)                 31: 12.  1995\n1602 90 51                                           31. 12.  1995\nex 1902 20 30                      (1 l)                31. 12. 1995\n2009 60 11                                           31. 12. 1995\n2009 60 19                                           31. 12. 1995\n2009 60 51                                           31. 12. 1995\n2009 60 59                                           31.12.1995\n20096071                                             31. 12. 1995\n2009 60 79                                           31. 12. 1995\n2009 60 90                                           31.12.1995\nex 2204 10 11                      (12)                 31. 12. 1995\nex 2204 10 19                      (12)                 31. 12. 1995\nex 2204 10 90                      (12)                 31. 12. 1995\nex 2204 21 10                      (12)                 31. 12. 1995\n2204 21 25                                           31. 12. 1995\n2204 21 29                                           31. 12. 1995\n2204 21 35                                           31. 12. 1995\n2204 21 39                                           31. 12. 1995\nex 2204 21 49                      (12)                 31.12.1995\nex 2204 21 59                      ( 12)                31. 12. 1995\nex 2204 21 90                      (12)                 31. 12. 1995\nex 2204 2') 10                     ( 12)                31. 12. 1995\n2204 29 25                                           31. 12. 1995\n2204 29 29                                           31. 12. 1995\n2204 29 35                                           31. 12. 1995\n2204 29 39                                           31. 12. 1995\nex 2204 29 49                      (12)                 31. 12. 1995\nex 2204 29 59                      (12)                 31. 12. 1995\nex 2204 29 90                      (t 2)                31. 12. 1995\n2204 30 10                                           31. 12. 1995\n2204 30 91                                           31. 12. 1995\n2204 30 99                                           31. 12. 1995\nAnmt·rkun~: Die l\\l~itiun 0803 i~t gegenüber Jcn MitglicJsta:llcn der Eurnpäisdn:n Wirtsd1,1fis);emcinsch.,ft und den Pr.,fercnz.länJcrn bis rnr Einführung\neiner gemeinsamen t.1Jrk1organis:11ion für ß.tnanrn vorührrgl'hl'nd beschränkt. Deshalb müssl'n Jiesc Waren in diesem Protokoll aufgenommen\nwcr(kn.","3492                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nErläuterungen zu den teilweisen Beschränkungen,\ndie Spanien bis Ende der Übergangszeit beibehält\n(') Ausgenommen Tiere für den Stierkampf.\n(2) Nur von Hausschweinen.\n(3) Nur weder haltbar gemacht noch eingedickt, für den menschlichen Verzehr.\n(4) Ausgenommen Quark, Emmentaler, Gruyere, Käse mit Schimmelbildung im Teig, Parmiggiano\nReggiano und Grana Padano.                                                                -,,\n(5) Nur Weichweizen, backfähig.\n(6) Nur gestutzter Hafer.\n(7) Nur Getreidekörner, gequetscht.\n(8) Ausgenommen Knochenfett oder Schlachtnebenerzeugnisse von Geflügel.\n(9) Nur solche mit einem Gehalt an Fleisch oder genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen von\nHausschweinen.\n0\n(' )  Nur solche mit einem Gehalt an Schweineblut.\n1\n(' )  Nur:\n-  Würste aus Fleisch, genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut von Hausschweinen;\n-  jede Zubereitung und Konserve mit einem Gehalt an Fleisch oder genießbaren Schlachtne-\nbenerzeugnissen von Hausschweinen.\n(1 2) Ausgenommen Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete.","Nr. 50 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 3493\nAnhang B\n0103 10 00\n0103 9110\n0103 92 11\n0103 92 19\n0701 10 00\n07019010\n07019051\n07019059\n0803 00 10\n0803 00 90\n0804 30 00\n2204 21 10\n2204 21 21\n2204 21 23\n2204 21 25\n2204 21 29\n2204 21 31\n2204 21 33\n2204 21 35\n2204 29 10\n2204 29 21\n2204 29 23\n2204 29 25\n2204 29 29\n2204 29 31\n2204 29 33\n2204 29 35\n2204 29 39","3494                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nProtokoll Nr. 6\nüber Amtshilfe im Zollbereich\nArtikel 1                               c) Beförderungsmitteln, bei denen Grund zu der Annahme besteht,\ndaß sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt\nBegriffs bestimm u n gen\nworden sind, benutzt werden oder benutzt werden könnten.\nIm Sinne dieses Protokolls gelten als\na) ,,Zollrecht\" die im Gebiet der Vertragsparteien geltenden Be-\nArtikel 4\nstimmungen über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von\nWaren und deren Überführung in ein anderes Zollverfahren                  Amtshilfe ohne vorhergehendes Ersuchen\neinschließlich der von den Vertragsparteien festgelegten Verbo-\nDie Vertragsparteien leisten einander im Rahmen ihrer Zustän-\nte, Beschränkungen und Kontrollen;                                digkeit Amtshilfe, sofern dies ihres Erachtens zur Einhaltung des\nb) ,,Zollabgaben\" alle Zölle, Abgaben, Gebühren und anderen            Zollrechts notwendig ist, insbesondere wenn sie über Erkenntnisse\nBelastungen, die in den Gebieten der Vertragsparteien aufgrund    verfügen über\ndes Zollrechts erhobenen werden, ausgenommen Gebühren und         - Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen haben, verstoßen\nBelastungen, deren Höhe auf die ungefähren Kosten der er-\noder verstoßen könnten und die für die andere Vertragspartei von\nbrachten Dienstleistungen begrenzt ist;                               Interesse sein können;\nc) ,,ersuchende Behörde\" die von einer Vertragspartei zu diesem\n- neue Mittel oder Methoden zur Begehung solcher Handlungen;\nZweck bezeichnete zuständige Behörde, die ein Amtshilfeersu-\nchen in Zollsachen stellt;                                        - Waren, die bekanntermaßen Gegenstand von schweren Zuwider-\nhandlungen gegen die zollrechtlichen Vorschriften über Einfuhr,\nd) ,,ersuchte Behörde\" die von einer Vertragspartei zu diesem              Ausfuhr, Durchfuhr oder ein anderes Zollverfahren sind.\nZweck bezeichnete zuständige Behörde, an die ein Amtshilfeer-\nsuchen in Zollsachen gerichtet wird;\ne) ,,Zuwiderhandlungen\" alle Verletzungen oder versuchten Ver-\nArtikel 5\nletzungen des Zollrechts.\nZustel I u ng/B ekann tgabe\nArtikel 2                                   Auf Antrag der ersuchenden Behörde veranlaßt die ersuchte\nBehörde nach Maßgabe der für sie geltenden Vorschriften\nSachlicher Geltungsbereich\n- die Zustellung aller Schriftstücke,\n(1) Die Vertragsparteien leisten einander Amtshilfe in der Form\nund unter den Voraussetzungen, die in diesem Protokoll vorgesehen      - die Bekanntgabe aller Entscheidungen,\nsind, um die Einhaltung des Zollrechts zu gewährleisten, insbeson-\ndie in den Geltungsbereich dieses Protokolls fallen, an einen Adres-\ndere durch Verhütung und Aufdeckung von Zuwiderhandlungen\nsaten mit Sitz oder Wohnsitz in ihrem Gebiet. In diesem Fall ist\ngegen das Zollrecht und Ermittlungen in Zollsachen.\nArtikel 6 Absatz 3 anwendbar.\n(2) Die Amtshilfe in Zollsachen im Sinne dieses Protokolls betrifft\nalle Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien, die für die Durch-\nführung dieses Protokolls zuständig sind. Sie berührt weder die                                      Artikel 6\nVorschriften über die gegenseitige Amtshilfe in Strafsachen, noch\nbetrifft sie Erkenntnisse, die bei der Ausübung von Befugnissen auf              Form und Inhalt der Amtshilfeersuchen\nAntrag der Justizbehörden gewonnen werden, es sei denn, daß                (1) Amtshilfeersuchen gemäß diesem Protokoll sind schriftlich zu\nletztere ihre Zustimmung geben.                                         stellen. Dem Ersuchen sind alle Unterlagen beizufügen, die zu seiner\nErledigung erforderlich sind. In dringenden Fällen können mündli-\nArtikel 3                                che Ersuchen zulässig sein, die jedoch unverzüglicher schriftlicher\nBestätigung bedürfen.\nAmtshilfe auf Ersuchen\n(2) Amtshilfeersuchen gemäß Absatz 1 müssen folgende Angaben\n(1) Auf Antrag erteilt die ersuchte Behörde der ersuchenden          enthalten:\nBehörde alle zweckdienlichen Auskünfte, die es dieser ermöglichen,\ndie Einhaltung des Zollrechts zu gewährleisten, einschließlich Aus-     a) Bezeichnung der ersuchenden Behörde;\nkünften über festgestellte oder beabsichtigte Handlungen, die gegen    b) Maßnahme, um die ersucht wird;\ndas Zollrecht verstoßen oder verstoßen würden.\nc) Gegenstand und Grund des Ersuchens;\n(2) Auf Antrag teilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behör-\nde mit, ob die aus dem Gebiet einer Vertragspartei ausgeführten        d) betroffene Rechts- und Verwaltungsvorschriften;\nWaren ordnungsgemäß in das Gebiet der anderen Vertragspartei           e) möglichst genaue und umfassende Angaben über die natürlichen\neingeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des für die             und juristischen Personen, gegen die sich die Ermittlungen\nWaren geltenden Zollverfahrens.                                             richten;\n(3) Auf Antrag der ersuchenden Behörde veranlaßt die ersuchte       f)   Zusammenfassung des Sachverhalts außer in Fällen nach\nBehörde die Überwachung von                                                 Artikel 5.\na) natürlichen oder juristischen Personen, bei denen Grund zu der         (3} Amtshilfeersuchen werden in einer Amtssprache der ersuchten\nAnnahme besteht, daß sie Zuwiderhandlungen gegen das Zoll-        Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache gestellt.\nrecht begehen oder begangen haben;\n(4) Entspricht ein Amtshilfeersuchen nicht den Formvorschriften,\nb) Warenbewegungen, die den vorliegenden Angaben zufolge               so kann seine Berichtigung oder Ergänzung beantragt werden; die\nmöglicherweise eine schwere Zuwiderhandlung gegen das Zoll-       Anordnung von vorsorglichen Maßnahmen wird dadurch nicht\nrecht darstellen;                                                 berührt.","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994                                        3495\nArtikel 7                             wendung der Daten den Grundsätzen der Rechtsordnung einer\nVertragspartei widerspricht und insbesondere wenn dem Betroffe-\nE rl e d i g u ·n g v o n A m t s h i lf e e r s u c h e n\nnen daraus unzumutbare Nachteile erwachsen würden. Die empfan-\n(1) Bei der Erledigung von Amtshilfeersuchen verfährt die ersuch-     gende Vertragspartei unterrichtet auf Antrag die übermittelnde Ver-\nte Behörde oder, wenn diese nicht selbst tätig werden kann, die          tragspartei davon, wie und mit welchem Ergebnis die übermittelten\nBehörde, welche von dieser Behörde mit dem Ersuchen befaßt               Daten verwendet wurden.\nwurde, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Mittel so, als ob sie\nbei der Durchführung von Ermittlungen in Erfüllung eigener Auf-            (3) Personenbezogene. Daten dürfen lediglich an Zollbehörden\ngaben oder auf Ersuchen anderer Behörden der eigenen Vertrags-          und bei gebotener strafrechtlicher Verfolgung an die Strafverfol-\npartei handelte; zu diesem Zweck hat sie bei ihr bereits verfügbare     gungsbehörden und Gerichte übermittelt werden. An andere Perso-\nAngaben zu liefern und die zweckdienlichen Nachforschungen              nen oder Behörden dürfen diese Daten .lediglich nach Zustimmung\nanzustellen beziehungsweise zu veranlassen.                             der übermittelnden Behörde weitergegeben werden.\n(2) Die Erledigung von Amtshilfeersuchen erfolgt nach Maßgabe\nder Rechts- und Verwaltungsvorschriften der ersuchten Vertrags-             (4) Die übermittelnde Vertragspartei überprüft die Richtigkeit der\npartei.                                                                  zu übermittelnden Daten. Stellt sich heraus, daß bereits übermittelte\nDaten unrichtig oder zu löschen waren, so wird die empfangende\n(3) Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte einer Vertragspartei\nVertragspartei unverzüglich davon unterrichtet. Letztere ist zur\nkönnen im Einvernehmen mit der anderen Vertragspartei und unter\nBerichtigung oder Löschung der Daten verpflichtet.\nden von dieser festgelegten Voraussetzungen bei der ersuchten\nBehörde oder einer dieser nachgeordneten Behörde Auskünfte über\n(5) Dem Betroffenen kann auf Antrag Auskunft über die gespei-\nZuwiderhandlungen gegen das Zollrecht einholen, die die ersuchen-\ncherten Daten und den Zweck dieser Datenspeicherung erteilt\nde Behörde zu den in diesem Protokoll niedergelegten Zwecken\nwerden, sofern dem nicht überwiegende öffentliche Interessen ent-\nbenötigt.\ngegenstehen.\n(4) Beamte der einen Vertragspartei können im Einvernehmen mit\nder anderen Vertragspartei bei auf deren Gebiet durchgeführten\nArtikel 11\nErmittlungen zugegen sein.\nVerwendung der Auskünfte\n(1) Die erlangten Auskünfte dürfen nur für die Zwecke dieses\nArtikel 8                            Protokolls verwendet werden; zu anderen Zwecken dürfen sie im\nGebiet einer Vertragspartei nur mit vorheriger schriftlicher Zustim-\nForm der Auskunftserteilung\nmung der die Auskunft erteilenden Behörde und mit den gegebe-\n{l) Die ersuchte Behörde teilt der ersuchende Behörde das Ergeb-      nenfalls von dieser auferlegten Beschränkungen verwendet werden.\nnis ihrer Ermittlungen in Form von Schriftstücken, beglaubigten         Diese Bestimmung gilt nicht für Angaben über Straftaten im Zusam-\nKopien, Berichten oder dergleichen mit.                                  menhang mit Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen. In\nderartigen Fällen können im Rahmen der Beschränkungen nach\n(2) Die in Absatz 1 genannten Schriftstücke könnten durch mit-\nArtikel 2 Auskünfte an die für die Bekämpfung des unerlaubten\ntels Datenverarbeitung in beliebiger Form zum gleichen Zweck\nDrogenhandels unmittelbar zuständigen Stellen weitergegeben\nerstellte Angaben ersetzt werden.\nwerden.\n(2) Absatz 1 steht der Verwendung von Auskünften bei späteren\nArtikel 9                            Gerichts- oder Verwaltungsverfahren wegen Zuwiderhandlungen\nAusnahmen von der Verpflichtung zur Amtshilfe                         gegen das Zollrecht nicht entgegen.\n{1) Die Vertragsparteien können Amtshilfe nach Maßgabe dieses           (3) Die Vertragsparteien können die nach Maßgabe dieses Proto-\nProtokolls verweigern, sofern diese                                     kolls erhaltenen Auskünfte und eingesehenen Schriftstücke als Be-\na) Souveränität, öffentliche Ordnung, Sicherheit oder andere we-        weismittel in Protokollen, Berichten und für Zeugenvernehmungen\nsentliche Interessen beeinträchtigen könnte oder                   sowie in gerichtlichen Verfahren und Ermittlungen verwenden.\nb) Währungs- oder Steuervorschriften außerhalb des Zollrechts\nbetrifft oder\nc) ein Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis verletzen würde.                                   Artikel 12\n(2) Ersucht eine Behörde um Amtshilfe, die sie selbst im Fall eines                  Sachverständige und Zeugen\nErsuchens nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Ersuchen auf          Beamten der ersuchten Behörde einer Vertragspartei kann gestat-\ndiesen Umstand hin. Die Erledigung eines derartigen Ersuchens            tet werden, im Rahmen der erteilten Genehmigung in Gerichts-\nsteht im Ermessen der ersuchten Behörde.                                oder Verwaltungsverfahren, die unter dieses Protokoll fallende An-\n(3) Wird die Amtshilfe nicht gewährt oder verweigert, so ist die     gelegenheiten betreffen, als Sachverständige oder Zeugen im Bereich\nbetreffende Entscheidung der ersuchenden Behörde mit Begrün-            der Gerichtsbarkeit der anderen Vertragspartei aufzu treten und\ndung unverzüglich mitzuteilen.                                          dabei Gegenstände, Schriftstücke oder beglaubigte Kopien davon\nvorzulegen, sofern dies für das Verfahren erforderlich ist. In der\nLadung ist ausdrücklich anzugeben, in welcher Angelegenheit und\nin welcher Eigenschaft oder mit welcher Berechtigung die betreffen-\nArtikel 10                            den Beamten befragt werden sollen.\nDatenschutz\n(1) Sämtliche Auskünfte nach Maßgabe dieses Protokolls sind\nvertraulich, gleichgültig, in welcher Form sie erteilt werden. Sie                                   Artikel 13\nunterliegen dem Dienstgeheimnis und genießen den Schutz sowohl                               Kosten der Amtshilfe\ndes innerstaatlichen Rechts der Vertragspartei, die sie erhalten hat,\nDie Vertragsparteien verzichten auf gegenseitige Ansprüche auf\nals auch der entsprechenden für die Gemeinschaftsbehörden gelten-\nErstattung der bei der Durchführung dieses Protokolls angefallenen\nden Vorschriften.\nKosten; hiervon ausgenommen sind gegebenenfalls Aufwendungen\n(2) Personenbezogene Daten werden nicht übermittelt, wenn            für Zeugen und Sachverständige sowie für Dolmetscher und Über-\nGrund zu der Annahme besteht, daß die Übermittlung oder Ver-            setzer, die nicht dem öffentlichen Dienst angehören.","3496                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nArtikel 14                                                        Artikel 15\nDurchführung                                     Ergänzender Charakter des Protokolls\n(1) Die Verwaltung dieses Protokolls wird den zentralen Zoll-      (1) Dieses Protokoll steht etwaigen Amtshilfeabkommen, die\ndienststellen der Tschechischen Republik und den zuständigen       zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Gemeinschaft\nDienststellen der Kommission sowie gegebenenfalls den Zollbehör-   und der Tschechischen Republik geschlossen worden sind oder\nden der Mitgliedstaaten übertragen. Sie beschließen alle zu seiner geschlossen werden, nicht entgegen, sondern ergänzt solche Ab-\nDurchführung notwendigen praktischen Maßnahmen und Verein-         kommen. Es schließt ferner eine im Rahmen solcher Abkommen\nbarungen unter Berücksichtigung der Datenschutzbestimmungen.       vereinbarte weiterreichende Amtshilfe nicht aus.\nSie können den zuständigen Instanzen Änderungen dieses Proto-        (2) Unbeschadet des Artikels 11 berühren solche Abkommen\nkolls empfehlen, die ihrer Meinung nach erforderlich sind.         nicht die Gemeinschaftsvorschriften über den Informationsaus-\n(2) Die Vertragsparteien konsultieren und unterrichten einander tausch zwischen den zuständigen Dienststellen der Kommission\nüber die Einzelheiten der Bestimmungen, die sie gemäß diesem       und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten in Zollfragen, die für die\nArtikel erlassen.                                                  Gemeinschaft von Interesse sein könnten.","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994                                  3497\nProtokoll Nr. 7\nZugeständnisse mit jährlichen Höchstmengen oder Höchstbeträgen\nDie Vertragsparteien kommen überein, daß im Falle des Inkrafttretens des Abkommens nach dem 1. Januar eines\nJahres alle im Rahmen von jährlichen Höchstmengen oder Höchstbeträgen eingeräumten Zugeständnisse dadurch\nangepaßt werden, daß die in diesem Jahr eingeführten Ursprungswaren der Tschechischen Republik im Sinne des\nProtokolls Nr. 4 zu dem am 16. Dezember 1991 unterzeichneten Interimsabkommen zwischen der Gemeinschaft\nund der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik, geändert durch die am 21. Dezember 1993 von\nder Gemeinschaft und der Tschechischen Republik bzw. der Slowakischen Republik unterzeichneten Zusatz-\nprotokolle, auf die Höchstmengen oder Höchstbeträge angerechnet werden.","3498                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nProtokoll Nr. 8\nüber die Rechtsnachfolge der Tschechischen Republik\nhinsichtlich der Briefwechsel\nzwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Gemeinschaft)\nund der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik\nbetreffend den Transitverkehr und über Landverkehrswege\nIn der Erwägung, daß bei der Unterzeichnung des Europa-Ab-        haltenen Rechte und Pflichten der Gemeinschaft einerseits und der\nkommens und des Interimsabkommens zwischen den Europäischen          ehemaligen Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik\nGemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tsche-   andererseits.\nchischen und Slowakischen Föderativen Republik andererseits am\n16. Dezember 1991 Briefwechsel wie die diesem Protokoll beigefüg-\nten von der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und                                  Artikel 2\nder Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik ande-\nDie Tschechische Republik verpflichtet sich, die in dem obenge-\nrerseits unterzeichnet wurden,\nnannten Briefwechsel betreffend den Transitverkehr vorgesehene\nin der Erwägung, daß diese Briefwechsel durch die am 19. Februar  Zahl Genehmigungen zu erteilen. Die Genehmigungen gelten {ab\n1992 von der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und     1994) nur auf dem Gebiet der Tschechischen Republik. Im Rahmen\nder Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik ande-        der in dem obengenannten Briefwechsel vorgesehenen Höchstzahl\nrerseits unterzeichneten, diesem Protokoll beigefügten Briefwechsel  erteilt die Tschechische Republik den Inhabern einer Genehmigung\ngeändert wurden,                                                     der Slowakischen Republik ohne weiteres eine Genehmigung.\nin der Erwägung, daß die Tschechische Republik in einem Schrei-\nben an den Präsidenten der Kommission der Europäischen Gemein-\nschaften vom 15. Dezember 1992 erklärt hat, ,,sämtliche Verpflich-                               Artikel 3\ntungen aus allen Abkommen zwischen der Tschechischen und Slo-\nwakischen Föderativen Republik und den Europäischen Gemein-             Die Summe der Verwaltungsgebühren, der Steuern und der son-\nschaften zu übernehmen\",                                             stigen möglichen Abgaben für eine abgabenpflichtige Genehmigung\nder Tschechischen Republik gemäß dem obengenannten Briefwech-\nin der Erwägung, daß die Tschechische Republik mit Wirkung        sel darf 9 250 Tschechische Kronen nicht übersteigen.\nvom 1. Januar 1993 ein Nachfolgestaat der Tschechischen und Slo-\nwakischen Föderativen Republik ist,\nin der Erwägung, daß sich die Tschechische Republik verpflichtet,\ndie Bedingungen für den Straßentransit nicht gegenüber der Situa-                                Artikel 4\ntion zu verschlechtern, die gemäß dem obengenannten Briefwechsel        Die Tschechische Republik erklärt, daß sie alle erforderlichen\nin der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik be-       Maßnahmen ergreifen wird, um unnötige Verzögerungen für Ver-\nstand, sind die Tschechische Republik und die Gemeinschaft wie       kehrsunternehmen der Gemeinschaft infolge von Kontrollen an der\nfolgt übereingekommen:                                               Grenze zwischen der Tschechischen Republik und der Slowaki-\nschen Republik zu verhindern, damit keine ungünstigeren Bedin-\nArtikel 1\ngungen für den Transitverkehr geschaffen werden, als sie für Ver-\nDie Gemeinschaft einerseits und die Tschechische Republik ande-   kehrsunternehmen der Gemeinschaft gemäß dem obengenannten\nrerseits übernehmen alle in den obengenannten Briefwechseln ent-     Briefwechsel bestanden.","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994                                         3499\nAnhang I\nBriefwechsel                                        zum Protokoll Nr. 8\nzwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\nund der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik\nbetreffend den Transitverkehr\nA. Schreiben der Tschechischen                                            B. Schreiben der Gemeinschaft\nund Slowakischen Föderativen Republik\nSehr geehrter Herr ... ,                                                 Sehr geehrter Herr ...,\nich beehre mich, Ihnen den Erhalt Ihres Schreibens vom heutigen\nTag zu bestätigen, das wie folgt lautet:\nin den Verhandlungen über das Europa-Abkommen zwischen den                „In den Verhandlungen über das Europa-Abkommen zwischen den\nEuropäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und der              Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und der\nTschechischen und Slowakischen Föderativen Republik (CSFR)                Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik (CSFR)\nwurde folgendes vereinbart:                                                wurde folgendes vereinbart:\n1. Die Vertragsparteien des Europa-Abkommens ergreifen keine              1. Die Vertragsparteien des Europa-Abkommens ergreifen keine\nMaßnahmen, die sich ungünstig auf die Situation auswirken                  Maßnahmen, die sich ungünstig auf die Situation auswirken\nwürden, die sich aus den bestehenden bilateralen Abkommen                 würden, die sich aus den bestehenden bilateralen Abkommen\nzwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der CSFR                 zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der CSFR\nergibt.                                                                   ergibt.\n2. Im Rahmen einer umfassenden Lösung der Probleme des Tran-              2. Im Rahmen einer umfassenden Lösung der Probleme des Tran-\nsitverkehrs durch die CSFR für die am unmittelbarsten betroffe-           sitverkehrs durch die CSFR für die am unmittelbarsten betroffe-\nnen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft erteilt die CSFR 1991                nen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft erteilt die CSFR 1991\n2 000 zusätzliche abgabenpflichtige Genehmigungen zu dem                  2 000 zusätzliche abgabenpflichtige Genehmigungen zu dem\nKontingent, das gemäß den bilateralen Abkommen für 1991                   Kontingent, das gemäß den bilateralen Abkommen für 1991\ngewährt wird. Außerdem wird die CSFR zusätzlich zu dem                    gewährt wird. Außerdem wird die CSFR zusätzlich zu dem\nKontingent, das bereits gemäß den bilateralen Abkommen für                Kontingent, das bereits gemäß den bilateralen Abkommen für\n1991 gewährt wurde, in den Jahren 1992, 1993 und 1994                     1991 gewährt wurde~ in den Jahren 1992, 1993 und 1994\n- einschließlich der oben erwähnten 2 000 Genehmigungen -                 - einschließlich der oben erwähnten 2 000 Genehmigungen -\nfolgende Genehmigungen erteilen:                                          folgende Genehmigungen erteilen:\n1992      1993      1994                                                   1992 1993      1994\nAbgabenfrei                       1 300      1 300   1 440 (1)            Abgabenfrei                       1 300  1 300   1 440 C)\nAbgaben pflichtig                 1000       1 000   1 332 (1)            Abgabenpflichtig                  1 000  1 000   1 332 (')\nDrittland                                                                 Drittland\nKombinierter Verkehr              4 000      4 000  4 680 (2)             Kombinierter Verkehr              4 000  4 000   4 680 (2)\n(') Anhebung um 2 % gegenüber 1993.                                       (') Anhebung um 2 % gegenüber 1993.\n(') Anhebung um 17 % gegenüber 1993.                                      (') Anhebung um 17 % gegenüber 1993.\nDie Genehmigungen für den kombinierten Verkehr müssen dazu                Die Genehmigungen für den kombinierten Verkehr müssen dazu\nverwendet werden, die Lastwagen durch das Gebiet der CSFR mit             verwendet werden, die Lastwagen durch das Gebiet der CSFR mit\nden Eisenbahnen der CSFR in Form der „rollenden Landstraße\" zu            den Eisenbahnen der CSFR in Form der ,rollenden Landstraße' zu\nbefördern, sofern der bei dieser Art der Beförderung entstehende          befördern, sofern der bei dieser Art der Beförderung entstehende\nKosten- und Zeitaufwand dem des abgabenpflichtigen Straßentran-           Kosten- und Zeitaufwand dem des abgabenpflichtigen Straßentran-\nsits vergleichbar ist. Für die Genehmigungen, bei denen diese Bedin-      sits vergleichbar ist. Für die Genehmigungen, bei denen diese Bedin-\ngung nicht erfüllt ist, gewährt die CSFR in gleicher Zahl abgaben-        gung nicht erfüllt ist, gewährt die CSFR in gleicher Zahl abgaben-\npflichtige Transitgenehmigungen. Alle vorstehend genannten Tran-          pflichtige Transitgenehmigungen. Alle vorstehend genannten Tran-\nsitgenehmigungen gelten für Hin- und Rückfahrt.                           sitgenehmigungen gelten für Hin- und Rückfahrt.\nIm Jahre 1995 und in den darauffolgenden Jahren bis zum Inkraft-          Im Jahre 1995 und in den darauffolgenden Jahren bis zum Inkraft-\ntreten eines bilateralen Verkehrsabkommens zwischen der Gemein-           treten eines bilateralen Verkehrsabkommens zwischen der Gemein-\nschaft und der CSFR erhöht die CSFR die Zahl der abgabenfreien            schaft und der CSFR erhöht die CSFR die Zahl der abgabenfreien\nund der abgabenpflichtigen Genehmigungen sowie der Genehmi-               und der abgabenpflichtigen Genehmigungen sowie der Genehmi-\ngungen für den kombinierten Verkehr im gleichen Verhältnis wie im         gungen für den kombinierten Verkehr im gleichen Verhältnis wie im\nJahre 1994.                                                               Jahre 1994.\nIch wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der Euro-             Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der Euro-\npäischen Wirtschaftsgem~inschaft zum Inhalt dieses Schreibens             päischen Wirtschaftsgemeinschaft zum Inhalt dieses Schreibens\nbestätigten.                                              ·               bestätigten.\"\nIch beehre mich, Ihnen die Zustimmung der Gemeinschaft zum\nInhalt dieses Schreibens zu bestätigen.\nGenehmigen Sie, sehr geehrter Herr ... , den Ausdruck meiner aus-         Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr ... , den Ausdruck meiner aus-\ngezeichnetsten Hochachtung.                                               gezeichnetsten Hochachtung.\nFür die Regierung                                                         Im Namen des Rates\nder Tschechischen und Slowakischen Republik                               der Europäischen Gemeinschaften","3500                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nBriefwechsel\nzwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\nund der Tschechischen Republik über Landverkehrswege\nA. Schreiben der Gemeinschaft                               B. Schreiben der Tschechischen Republik\nSehr geehrter Herr ...,                                            Sehr geehrter Herr ...,\nich beehre mich, Ihnen den in den Verhandlungen über das Euro-     ich beehre mich, Ihnen den Erhalt Ihres Schreibens vom heutigen\npa-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und           Tag zu bestätigen, das wie folgt lautet:\nihren Mitgliedstaaten und der Tschechischen Republik zum Aus-      .ich beehre mich, Ihnen den in den Verhandlungen über das Euro-\ndruck gebrachten Standpunkt der Gemeinschaft zu bestätigen, daß    pa-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und\ndiese im Rahmen der Finanzierungsmechanismen des Abkommens         ihren Mitgliedstaaten und der Tschechischen Republik zum Aus-\ngegebenenfalls Finanzmittel für die Verbesserung der Landver-      druck gebrachten Standpunkt der Gemeinschaft zu bestätigen, daß\nkehrsinfrastruktur, einschließlich des kombinierten Verkehrs, be-  diese im Rahmen der Finanzierungsmechanismen des Abkommens\nreitstellen wird.                                                  gegebenenfalls Finanzmittel für die Verbesserung der Landver-\nkehrsinfrastruktur, einschließlich des kombinierten Verkehrs, be-\nreitstellen wird.\nIch wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der Tsche-     Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der T sche-\nchischen Republik zum Inhalt dieses Schreibens bestätigten.        chischen Republik zum Inhalt dieses Schreibens bestätigten.•\nIch beehre mich, Ihnen die Zustimmung meiner Regierung zum\nInhalt dieses Schreibens zu bestätigen.\nGenehmigen Sie, sehr geehrter Herr ... , den Ausdruck meiner aus-  Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr ..., den Ausdruck meiner aus-\ngezeichnetsten Hochachtung.                                        gezeichnetsten Hochachtung.\nIm Namen des Rates                                                 Für die Regierung\nder Europäischen Gemeinschaften                                    der Tschechischen Republik","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994                                            3501\nAnhang II\nAbkommen                                             zum Protokoll Nr. 8\nin Form eines Briefwechsels\nzur Änderung des am 16. Dezember 1991 in Brüssel unterzeichneten _Briefwechsels\nzwischen der Gemeinschaft und der CSFR betreffend den T rans1tverkehr\nA. Schreiben der Gemeinschaft                                                   B. Schreiben der\nTschechischen\nund Slowakischen Föderativen Republik\nSehr geehrter Herr ....,                                               Sehr geehrter Herr ....,\nich beehre mich, den Erhalt Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen,\ndas wie folgt lautet:\nanläßlich der am 16. Dezember 1991 erfolgten Unterzeichnung des        „Anläßlich der am 16. Dezember 1991 erfolgten Unterzeichnung\nEuropa-Abkommens zwischen den Gemeinschaften und ihren Mit-            des Europa-Abkommens zwischen den Gemeinschaften und ihren\ngliedstaaten einerseits und der Tschechischen und Slowakischen         Mitgliedstaaten einerseits und der Tschechischen und Slowakischen\nFöderativen Republik andererseits sowie des Interimsabkommens          Föderativen Republik andererseits sowie des Interimsabkommens\nüber Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Wirt-          über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Wirt-\nschaftsgemeinschaft (\"Gemeinschaft\") und der Europäischen Ge-          schaftsgemeinschaft (,Gemeinschaft') und der Europäischen Ge-\nmeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und der Tschechischen        meinschaft für Kohle und Stahl einerseits und der Tschechischen\nund Slowakischen Föderativen Republik andererseits ist zwischen        und Slowakischen Föderativen Republik andererseits ist zwischen\nder Gemeinschaft und der CSFR ein Abkommen in Form eines               der Gemeinschaft und der CSFR ein Abkommen in Form eines\nBriefwechsels betreffend den Transitverkehr unterzeichnet worden.      Briefwechsels betreffend den Transitverkehr unterzeichnet worden.\nDas Europa-Abkommen ist noch nicht in Kraft getreten. Das Inte-        Das Europa-Abkommen ist noch nicht in Kraft getreten. Das Inte-\nrimsabkommen ist am 1. März 1992 in Kraft getreten.                    rimsabkommen ist am 1. März 1992 in Kraft getreten.\nSeit der Unterzeichnung des Briefwechsels hat die Tschechische und     Seit der Unterzeichnung des Briefwechsels hat die Tschechische und\nSlowakische Föderative Republik den Abgabensatz für abgaben-           Slowakische Föderative Republik den Abgabensatz für abgaben-\npflichtige Genehmigungen erhöht. Diese Entscheidung hatte Aus-         pflichtige Genehmigungen erhöht. Diese Entscheidung hatte Aus-\nwirkungen auf die im Dezember getroffenen Vereinbarungen über          wirkungen auf die im Dezember getroffenen Vereinbarungen über\nden Transitverkehr; die Vertragsparteien betrachten es daher als       den Transitverkehr; die Vertragsparteien betrachten es daher als\nerforderlich, im Wege dieses Briefwechsels eine Änderung der ein-      erforderlich, im Wege dieses Briefwechsels eine Änderung der ein-\nschlägigen Bestimmungen des am 16. Dezember 1991 unterzeichne-         schlägigen Bestimmungen des am 16. Dezember 1991 unterzeichne-\nten Briefwechsels zu vereinbaren, um dieser Entscheidung Rech-         ten Briefwechsels zu vereinbaren, um dieser Entscheidung Rech-\nnung zu tragen.                                                        nung zu tragen.\nIch schlage daher vor, den am 16. Dezember 1991 unterzeichneten        Ich schlage daher vor, den am 16. Dezember 1991 unterzeichneten\nBriefwechsel wie folgt zu ändern:                                      Briefwechsel wie folgt zu ändern:\nIn Nummer 2 Unterabsatz 1 wird nach dem ersten Satz folgender          In Nummer 2 Unterabsatz 1 wird nach dem ersten Satz folgender\nSatz eingefügt: ,,Der Abgabensatz je abgabenpflichtige Genehmi-        Satz eingefügt: ,Der Abgabensatz je abgabenpflichtige Genehmi-\ngung beträgt 18 500 Tschechoslowakische Kronen.\"                       gung beträgt 18 500 Tschechoslowakische Kronen.'\nNummer 2 Unterabsatz 2 wird wie folgt ergänzt: ,.Die Vertrags-         Nummer 2 Unterabsatz 2 wird wie folgt ergänzt: ,Die Vertrags-\nparteien kommen überein, vor Ende des Jahres gemeinsam die             parteien kommen überein, vor Ende des Jahres gemeinsam die\nmöglichen Änderungen der vorgenannten Vereinbarungen zu prü-           möglichen Änderungen der vorgenannten Vereinbarungen zu prü-\nfen, falls sich die Situation für den Transitverkehr durch das ehemals fen, falls sich die Situation für den Transitverkehr durch das ehemals\njugoslawische Gebiet nicht normalisiert. Änderungen der vorste-        jugoslawische Gebiet nicht normalisiert. Änderungen der vorste-\nhenden Bestimmungen können von den Vertragsparteien einver-            henden Bestimmungen können von den Vertragsparteien einver-\nnehmlich vorgenommen werden.\"                                          nehmlich vorgenommen werden.'\nWenn die vorstehenden Vorschläge für die Tschechische und Slowa-       Wenn die vorstehenden Vorschläge für die Tschechische und Slowa-\nkische Föderative Republik annehmbar sind, schlage ich vor, daß        kische Föderative Republik annehmbar sind, schlage ich vor, daß\ndieses Schreiben zusammen mit Ihrem Antwortschreiben eine Än-          dieses Schreiben zusammen mit Ihrem Antwortschreiben eine Än-\nderung des am 16. Dezember 1991 unterzeichneten Briefwechsels          derung des am 16. Dezember 1991 unterzeichneten Briefwechsels\ndarstellt.                                                             darstellt.\nDieses Abkommen wird von den Parteien nach ihren jeweiligen            Dieses Abkommen wird von den Parteien nach ihren jeweiligen\nVerfahren genehmigt.                                                   Verfahren genehmigt.\nDieses Abkommen tritt am ersten Tag nach dem Tag in Kraft, an          Dieses Abkommen tritt am ersten Tag nach dem Tag in Kraft, an\ndem sich die Parteien den Abschluß der im vorstehenden Absatz          dem sich die Parteien den Abschluß der im vorstehenden Absatz\ngenannten Verfahren mitgeteilt haben. Es gilt mit Wirkung vom          genannten Verfahren mitgeteilt haben. Es gilt mit Wirkung vom\n15. März 1992.                                                         15. März 1992.\nIch wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der Regie-         Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der Regie-\nrung der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik           rung der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik\nzum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden.                        zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden.\nIch beehre mich, Ihnen die Zustimmung der Tschechischen und\nSlowakischen Föderativen Republik zum Inhalt dieses Schreibens\nzu bestätigen.\nGenehmigen Sie, sehr geehrter Herr ..... , den Ausdruck meiner         Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr ...... , den Ausdruck meiner\nausgezeichnetsten Hochachtung.                                         ausgezeichnetsten Hochachtung.\nIm Namen des Rates                                                     Für die\nder Europäischen Gemeinschaften                                        Tschechische und Slowakische Föderative Republik","3502                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nAbkommen\nin Form eines Briefwechsels\nzur Ersetzung des am 16. Dezember 1991 in Brüssel unterzeichneten Briefwechsels\nzwischen der Gemeinschaft und der CSFR über die Landverkehrswege\nA. Schreiben der Gemeinschaft                                                   B. Schreiben der\nTschechischen und Slowakischen Föderativen Republik\nSehr geehrter Herr ...... ,                                         Sehr geehrter Herr ...... ,\nich beehre mich, den Inhalt Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen,\ndas wie folgt lautet:\nanläßlich der am 16. Dezember 1991 erfolgten Unterzeichnung des     „Anläßlich der am 16. Dezember 1991 erfolgten Unterzeichnung\nInterimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der        des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft (,,Gemeinschaft\") und der      der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (,Gemeinschaft') und der\nEuropäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und der    Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und der\nTschechischen und Slowakischen Föderativen Republik andererseits    Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik andererseits\nist zwischen der Gemeinschaft und der CSFR ein Abkommen in          ist zwischen der Gemeinschaft und der CSFR ein Abkommen in\nForm eines Briefwechsels über die Landverkehrswege unterzeichnet    Form eines Briefwechsels über die Landverkehrswege unterzeichnet\nworden. Das Interimsabkommen ist am 1. März 1992 in Kraft           worden. Das Interimsabkommen ist am 1. März 1992 in Kraft\ngetreten.                                                           getreten.\nSeit der Unterzeichnung des Briefwechsels hat die Tschechische und  Seit der Unterzeichnung des Briefwechsels hat die Tschechische und\nSlowakische Föderative Republik den Abgabensatz für abgaben-        Slowakische Föderative Republik den Abgabensatz für abgaben-\npflichtige Genehmigungen erhöht. Diese Entscheidung hatte Aus-      pflichtige Genehmigungen erhöht. Diese Entscheidung hatte Aus-\nwirkungen auf die im Dezember getroffenen Vereinbarungen über       wirkungen auf die im Dezember getroffenen Vereinbarungen über\nden Transitverkehr; die Vertragsparteien betrachten es daher als    den Transitverkehr; die Vertragsparteien betrachten es daher als\nerforderlich, im Wege dieses Briefwechsels eine Änderung der ein-   erforderlich, im Wege dieses Briefwechsels eine Änderung der ein-\nschlägigen Bestimmungen des am 16. Dezember 1991 unterzeichne-      schlägigen Bestimmungen des am 16. Dezember 1991 unterzeichne-\nten Briefwechsels zu vereinbaren, um dieser Entscheidung Rech-      ten Briefwechsels zu vereinbaren, um dieser Entscheidung Rech-\nnung zu tragen.                                                     nung zu tragen.\nIch schlage daher vor, den am 16. Dezember 1991 unterzeichneten     Ich schlage daher vor, den am 16. Dezember 1991 unterzeichneten\nBriefwechsel durch folgenden Wortlaut zu ersetzen:                  Briefwechsel durch folgenden Wortlaut zu ersetzen:\n„Ich beehre mich, Ihnen zu bestätigen, daß die Gemeinschaft für die ,Ich beehre mich, Ihnen zu bestätigen, daß die Gemeinschaft für die\nInfrastruktur- und Umweltprobleme der Tschechischen und Slowa-      Infrastruktur- und Umweltprobleme der Tschechischen und Slowa-\nkischen Föderativen Republik im Bereich des Verkehrs volles Ver-    kischen Föderativen Republik im Bereich des Verkehrs volles Ver-\nständnis hat und im Rahmen der bestehenden Finanzierungsmecha-      ständnis hat und im Rahmen der bestehenden Finanzierungsmecha-\nnismen gegebenenfalls Finanzmittel für die Verbesserung der Land-   nismen gegebenenfalls Finanzmittel für die Verbesserung der Land-\nverkehrsinfrastruktur einschließlich des kombinierten Verkehrs be-  verkehrsinfrastruktur einschließlich des kombinierten Verkehrs be-\nreitstellen wird.                                                   reitstellen wird.\nIn diesem Zusammenhang nehme ich zur Kenntnis, daß die Tsche-       In diesem Zusammenhang nehme ich zur Kenntnis, daß die Tsche-\nchische und Slowakische Föderative Republik auf den dringenden      chische und Slowakische Föderative Republik auf den dringenden\nBedarf an Finanzhilfe für die Anpassung ihrer Verkehrs-             Bedarf an Finanzhilfe für die Anpassung ihrer Verkehrs-\ninfrastruktur an das steigende Transitverkehrsaufkommen in ihrem    infrastruktur an das steigende Transitverkehrsaufkommen in ihrem\nGebiet hingewiesen hat.                                             Gebiet hingewiesen hat.\nDie Vertragsparteien kommen überein, unbeschadet der Prüfung        Die Vertragsparteien kommen überein, unbeschadet der Prüfung\nder Projekte nach den geltenden Verfahren im Rahmen des beste-      der Projekte nach den geltenden Verfahren im Rahmen des beste-\nhenden Handels- und Kooperationsabkommens nach Mitteln und          henden Handels- und Kooperationsabkommens nach Mitteln und\nWegen zu suchen, wie zur Verbesserung dieser Verkehrsinfrastruk-    Wegen zu suchen, wie zur Verbesserung dieser Verkehrsinfrastruk-\ntur in der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik     tur in der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik\nbeigetragen werden kann, wobei den Grenzübergängen und deren       beigetragen werden kann, wobei den Grenzübergängen und deren\nUmgebung, dem kombinierten Verkehr, den Transitautobahnen,         Umgebung, dem kombinierten Verkehr, den Transitautobahnen,\nder Binnenschiffahrt sowie Umweltaspekten besondere Aufmerk-       der Binnenschiffahrt sowie Umweltaspekten besondere Aufmerk-\nsamkeit gewidmet wird.                                             samkeit gewidmet wird.\nDie Vertragsparteien kommen femer überein, so bald wie möglich     Die Vertragsparteien kommen ferner überein, so bald wie möglich\nGespräche über eine mögliche Finanzhilfe der Gemeinschaft auf-     Gespräche über eine mögliche Finanzhilfe der Gemeinschaft auf-\nzunehmen.                                                          zunehmen.\nDie Tschechische und Slowakische Föderative Republik wird eine     Die Tschechische und Slowakische Föderative Republik wird eine\nweitere Senkung des Abgabensatzes für abgabenpflichtige Geneh-     weitere Senkung des Abgabensatzes für abgabenpflichtige Geneh-\nmigungen für Verkehrsunternehmer der Gemeinschaft anhand der       migungen für Verkehrsunternehmer der Gemeinschaft anhand der\nFortschritte der genannten Gespräche in Betracht ziehen.•          Fortschritte der genannten Gespräche in Betracht ziehen.'\nWenn die vorstehenden Vorschläge für die Tschechische und Slowa-   Wenn die vorstehenden Vorschläge für die Tschechische und Slowa-\nkische Föderative Republik annehmbar sind, schlage ich vor, daß    kische Föderative Republik annehmbar sind, schlage ich vor, daß\ndieses Schreiben zusammen mit Ihrem Antwortschreiben den am        dieses Schreiben zusammen mit Ihrem Antwortschreiben den am\n16. Dezember 1991 unterzeichneten Briefwechsel ersetzt.            16. Dezember 1991 unterzeichneten Briefwechsel ersetzt.\nDieses Abkommen wird von den Parteien nach ihren jeweiligen        Dieses Abkommen wird von den Parteien nach ihren jeweiligen\nVerfahren genehmigt.                                               Verfahren genehmigt.","Nr. 50 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994                                  3503\nDieses Abkommen tritt am ersten Tag nach dem Tag in Kraft, an   Dieses Abkommen tritt am ersten Tag nach dem Tag in Kraft, an\ndem sich die Parteien den Abschluß der im vorstehenden Absatz   dem sich die Parteien den Abschluß der im vorstehenden Absatz\ngenannten Verfahren mitgeteilt haben. Es gilt mit Wirkung vom   genannten Verfahren mitgeteilt haben. Es gilt mit Wirkung vom\n15. März 1992.                                                  15. März 1992.\nIch wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der Regie-  Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der Regie-\nrung der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik    ruhg der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik\nzum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden.                 zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden.•\nIch beehre mich, Ihnen die Zustimmung meiner Regierung zum\nInhalt dieses Schreibens zu bestätigen.\nGenehmigen Sie, sehr geehrter Herr ...... , den Ausdruck meiner Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr ...... , den Ausdruck meiner\nausgezeichnetsten Hochachtung.                                  ausgezeichnetsten Hochachtung.\nIm Namen des Rates                                              Für die\nder Europäischen Gemeinschaften                                 Tschechische und Slowakische Föderative Republik","3504                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nAbkommen\nin Form eines Briefwechsels\nzur Ersetzung des am 16. Dezember 1991 in Brüssel unterzeichneten Briefwechsels\nzwischen der Gemeinschaft und der CSFR über die Landverkehrswege\nA. Schreiben der Gemeinschaft                                                  B. Schreiben der\nTschechischen und Slowakischen Föderativen Republik\nSehr geehrter Herr ...... ,                                         Sehr geehrter Herr ......,\nich beehre mich, den Erhalt Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen,\ndas wie folgt lautet:\nanläßlich der am 16. Dezember 1991 erfolgten Unterzeichnung des     „Anläßlich der am 16. Dezember 1991 erfolgten Unterzeichnung\nEuropa-Abkommens zwischen den Gemeinschaften und ihren Mit-         des Europa-Abkommens zwischen den Gemeinschaften und ihren\ngliedstaaten einerseits und der. Tschechischen und Slowakischen     Mitgliedstaaten einerseits und der Tschechischen und Slowakischen\nFöderativen Republik andererseits ist ein Abkommen in Form eines    Föderativen Republik andererseits ist ein Abkommen in Form eines\nBriefwechsels über die Landverkehrswege unterzeichnet worden.       Briefwechsels über die Landverkehrswege unterzeichnet worden.\nDas Europa-Abkommen ist noch nicht in Kraft getreten.               Das Europa-Abkommen ist noch nicht in Kraft getreten.\nSeit der Unterzeichnung des Briefwechsels hat die Tschechische und  Seit der Unterzeichnung des Briefwechsels hat die Tschechische und\nSlowakische Föderative Republik den Abgabensatz für abgaben-        Slowakische Föderative Republik den Abgabensatz für abgaben-\npflichtige Genehmigungen erhöht. Diese Entscheidung hatte Aus-      pflichtige Genehmigungen erhöht. Diese Entscheidung hatte Aus-\nwirkungen auf die im Dezember getroffenen Vereinbarungen über       wirkungen auf die im Dezember getroffenen Vereinbarungen über\nden Transitverkehr; die Vertragsparteien betrachten es daher als    den Transitverkehr; die Vertragsparteien betrachten es daher als\nerforderlich, im Wege dieses Briefwechsels eine Änderung der ein-   erforderlich, im Wege dieses Briefwechsels eine Änderung der ein-\nschlägigen Bestimmungen des am 16. Dezember 1991 unterzeichne-      schlägigen Bestimmungen des am 16. Dezember 1991 unterzeichne-\nten Briefwechsels zu vereinbaren, um dieser Entscheidung Rech-      ten Briefwechsels zu vereinbaren, um dieser Entscheidung Rech-\nnung zu tragen.                                                     nung zu tragen.\nIch schlage daher vor, den am 16. Dezember 1991 unterzeichneten     Ich schlage daher vor, den am 16. Dezember 1991 unterzeichneten\nBriefwechsel durch folgenden Wortlaut zu ersetzen:                  Briefwechsel durch folgenden Wortlaut zu ersetzen:\n„Ich beehre mich, Ihnen zu bestätigen, daß die Gemeinschaft für die ,Ich beehre mich, Ihnen zu bestätigen, daß die Gemeinschaft für die\nInfrastruktur- und Umweltprobleme der Tschechischen und Slowa-      Infrastruktur- und Umweltprobleme der Tschechischen und Slowa-\nkischen Föderativen Republik im Bereich des Verkehrs volles Ver-    kischen Föderativen Republik im Bereich des Verkehrs volles Ver-\nständnis hat und im Rahmen der bestehenden Finanzierungsmecha-      ständnis hat und im Rahmen der bestehenden Finanzierungsmecha-\nnismen gegebenenfalls Finanzmittel für die Verbesserung der Land-   nismen gegebenenfalls Finanzmittel für die Verbesserung der Land-\nverkehrsinfrastruktur einschließlich des kombinierten Verkehrs be-  verkehrsinfrastruktur einschließlich des kombinierten Verkehrs be-\nreitstellen wird.                                                   reitstellen wird.\nIn diesem Zusammenhang nehme ich zur Kenntnis, daß die Tsche-       In diesem Zusammenhang nehme ich zur Kenntnis, daß die Tsche-\nchische und Slowakische Föderative Republik auf den dringenden      chische und Slowakische Föderative Republik auf den dringenden\nBedarf an Finanzhilfe für die Anpassung ihrer Verkehrs-             Bedarf an Finanzhilfe für die Anpassung ihrer Verkehrs-\ninfrastruktur an das steigende Transitverkehrsaufkommen in ihrem    infrastruktur an das steigende Transitverkehrsaufkommen in ihrem\nGebiet hingewiesen hat.                                             Gebiet hingewiesen hat.\nDie Vertragsparteien kommen überein, unbeschadet der Prüfung        Die Vertragsparteien kommen überein, unbeschadet der Prüfung\nder Projekte nach den geltenden Verfahren im Rahmen des beste-      der Projekte nach den geltenden Verfahren im Rahmen des beste-\nhenden Handels- und Kooperationsabkommens nach Mitteln und          henden Handels- und Kooperationsabkommens nach Mitteln und\nWegen zu suchen, wie zur Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur     Wegen zu suchen, wie zur Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur\nder Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik beige-      der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik beige-\ntragen werden kann, wobei den Grenzübergängen und deren Um-         tragen werden kann, wobei den Grenzübergängen und deren Um-\ngebung, dem kombinierten Verkehr, den Transitautobahnen, der       gebung, dem kombinierten Verkehr, den Transitautobahnen, der\nBinnenschiffahrt sowie Umweltaspekten besondere Aufmerksam-        Binnenschiffahrt sowie Umweltaspekten besondere Aufmerksam-\nkeit gewidmet wird.                                                keit gewidmet wird.\nDie Vertragsparteien kommen ferner überein, so bald wie möglich    Die Vertragsparteien kommen ferner überein, so bald wie möglich\nGespräche über eine mögliche Finanzhilfe der Gemeinschaft auf-     Gespräche über eine mögliche Finanzhilfe der Gemeinschaft auf-\nzunehmen.                                                          zunehmen.\nDie Tschechische und Slowakische Föderative Republik wird eine     Die Tschechische und Slowakische Föderative Republik wird eine\nweitere Senkung des Abgabensatzes für abgabenpflichtige Geneh-     weitere Senkung des Abgabensatzes für abgabenpflichtige\nmigungen für Verkehrsunternehmer der Gemeinschaft anhand der       Genehmigungen für Verkehrsunternehmer der Gemeinschaft\nFortschritte der genannten Gespräche in Betracht ziehen.\"'         anhand der Fortschritte der genannten Gespräche in Betracht\nziehen.'\nWenn die vorstehenden Vorschläge für die Tschechische und Slowa-   Wenn die vorstehenden Vorschläge für die Tschechische und Slowa-\nkische Föderative Republik annehmbar sind, schlage ich vor, daß    kische Föderative Republik annehmbar sind, schlage ich vor, daß\ndieses Schreiben zusammen mit Ihrem Antwortschreiben den am        dieses Schreiben zusammen mit Ihrem Antwortschreiben den am\n16. Dezember 1991 unterzeichneten Briefwechsel ersetzt.             16. Dezember 1991 unterzeichneten Briefwechsel ersetzt.\nDieses Abkommen wird von den Parteien nach ihren jeweiligen        Dieses Abkommen wird von den Parteien nach ihren jeweiligen\nVerfahren genehmigt.                                               Verfahren genehmigt.","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994                                                  3505\nDieses Abkommen tritt am ersten Tag nach dem Tag in Kraft, an                 Dieses Abkommen tritt am ersten Tag nach dem Tag in Kraft, an\ndem sich die Parteien den Abschluß der im vorstehenden Absatz                 dem sich die Parteien den Abschluß der im vorstehenden Absatz\ngenannten Verfahren mitgeteilt haben. Es gilt mit Wirkung vom                 genannten Verfahren mitgeteilt haben. Es gilt mit Wirkung vom\n15. März 1992.                                                                15. März 1992.\nIch wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der Regie-                Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der Regie-\nrung der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik                  rung der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik\nzum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden.                               zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden.\"\nIch beehre mich, ihnen die Zustimmung meiner Regierung zum\nInhalt dieses Schreibens zu bestätigen.\nGenehmigen Sie, sehr geehrter Herr ...... , den Ausdruck meiner               Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr ...... , den Ausdruck meiner\nausgezeichnetsten Hochachtung.                                                ausgezeichnetsten Hochachtung.\nIm Namen des Rates                                                            Für die\nder Europäischen Gemeinschaften                                               Tschechische und Slowakische Föderative Republik\nUnterrichtung über das Inkrafttreten der Änderungsabkommen\nbetreffend den Transitverkehr mit der Republik Ungarn und der Tschechischen und Slowakischen\nFöderativen Republik\nDie Abkommen in Form von Briefwechseln mit der Republik Ungarn und der Tschechischen und Slowakischen\nFöderativen Republik, die die am 16. Dezember 1991 unterzeichneten Briefwechsel(') betreffend den Transit-\nverkehr und die Landverkehrswege ändern bzw. ersetzen und deren Abschluß der Rat am 7. Dezember 1992\nbeschlossen hat, sind am 10. Dezember 1992 in Kraft getreten, nachdem die hierzu notwendigen Verfahren am\n9. Dezember 1992 abgeschlossen worden sind.\n(') Zu dem Briefwechsel im Rahmen der lnteriumsabkommen über Handel und Handelsfragen siehe ABI. Nr. L 115 und ABI. Nr. L 116 vom\n30. April 1992.","3506                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nSchlußakte\nDie Bevollmächtigten                                                                sei zwischen der Europäischen Wirtschafts-\ndes Königreichs Belgien,\ngemeinschaft     (Gemeinschaft)  und   der\nTschechischen und Slowakischen Föderati-\ndes Königreichs Dänemark,                                                              ven Republik betreffend den Transitverkehr\nder Bundesrepublik Deutschland,                                                        und über Landverkehrswege.\nder Griechischen Republik,                                          Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft\nund die Bevollmächtigten der Tschechischen Republik haben die\ndes Königreichs Spanien,\nTexte der nachstehend aufgeführten und dieser Schlußakte bei-\nder Französischen Republik,                                      gefügten gemeinsamen Erklärungen angenommen:\nIrlands,                                                         Gemeinsame Erklärung zu Artikel 8 Absatz 4 des Abkommens\nder Italienischen Republik,                                      Gemeinsame Erklärung zu Artikel 38 Absatz 1 des Abkommens\ndes Großherzogtums Luxemburg,                                    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 38 des Abkommens\ndes Königreichs der Niederlande,                                 Gemeinsame Erklärung zu Artikel 39 des Abkommens\nder Portugiesischen Republik,                                    Gemeinsame Erklärung zu Titel IV Kapitel II des Abkommens\ndes Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland,\nGemeinsame Erklärung zu Titel IV Kapitel III des Abkommens\nVertragsparteien des Vertrags zur Gründ1.mg der Europäischen\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 57 Absatz 3 des Abkommens\nWirtschaftsgemeinschaft, des Vertrags Ober die Gründung der\nEuropäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des Vertrags   Gemeinsame Erklärung zu Artikel 59 des Abkommens\nzur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,                  Gemeinsame Erklärung zu Artikel 60 des Abkommens\nnachstehend „Mitgliedstaaten\" genannt, und\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 64 des Abkommens\ndie Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, die Europäische Ge-\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 67 des Abkommens\nmeinschaft für Kohle und Stahl und die Europäische Atomge-\nmeinschaft,                                                      Gemeinsame Erklärung zu Artikel 109 des Abkommens\nnachstehend „die Gemeinschan- genannt,                        Gemeinsame Erklärung zu Artikel 117 Absatz 2 des Abkom-\nmens\neinerseits und\ndie Bevollmächtigten der Tschechischen Republik                  Gemeinsame Erklärung zu Artikel 5 des Protokolls Nr. 6.\nandererseits,                                                       Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft\nund die Bevollmächtigten der Tschechischen Republik haben\ndie am 4. Oktober 1993 in Luxemburg zur Unterzeichnung des       ferner die folgenden dieser Schlußakte beigefügten Briefwechsel\nEuropa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen         zur Kenntnis genommen:\nden Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten ei-\nnerseits und der Tschechischen Republik andererseits {.,Euro-    Briefwechsel betreffend bestimmte Vereinbarungen für lebende\npa-Abkommen\") zusammengetreten sind,                             Rinder\nhaben folgende Texte angenommen:                                 Abkommen in Form eines Briefwechsels betreffend Artikel 68 des\nAbkommens\nDas Europa-Abkommen und folgende Protokolle:\nBriefwechsel betreffend die Bereiche von gemeinsamem Interes-\nProtokoll Nr. 1       über Textilwaren und Bekleidung            se, die für eine Finanzhilfe in Betracht kommen.\nProtokoll Nr. 2       über Erzeugnisse, die unter den Vertrag       Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft\nüber die Gründung der Europäischen Ge-     und die Bevollmächtigten der Tschechischen Republik haben\nmeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) fal- ferner die folgende dieser Schlußakte beigefügte Erklärung der\nlen                                        französischen Regierung zur Kenntnis genommen:\nProtokoll Nr. 3       über den Handel zwischen der Tschechi-     Erklärung der französischen Regierung zu ihren überseeischen\nschen Republik und der Gemeinschaft mit    Ländern und Gebieten.\nnicht unter Anhang II des EWG-Vertrags\nfallenden landwirtschaftlichen Verarbeit-     Die Bevollmächtigten der Tschechischen Republik haben die\nungserzeugnissen                           nachstehend aufgeführten und dieser Schlußakte beigefügten\nErklärungen zur Kenntnis genommen:\nProtokoll Nr. 4      über die Bestimmung des Begriffs „Erzeug-\nnisse mit Ursprung in\" oder „Ursprungser-  Erklärung der Gemeinschaft zu den Artikeln 6 und 117 des Ab-\nzeugnisse\" und über die Methoden der Zu-   kommens\nsammenarbeit der Verwaltungen              Erklärung der Gemeinschaft zu Titel IV Kapitel I des Abkom-\nProtokoll Nr. 5      über Sonderbestimmungen für den Handel     mens\nzwischen der Tschechischen Republik und    Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 8 Absatz 4 des Protokolls\nSpanien und Portugal                       Nr. 2 über EGKS-Erzeugnisse.\nProtokoll Nr. 6      über Amtshilfe im Zollbereich                 Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft\nProtokoll Nr. 7      über Zugeständnisse mit jährlichen Höchst- haben die nachstehend aufgeführte und dieser Schlußakte beige-\nmengen oder Höchstbeträgen                 fügte Erklärung zur Kenntnis genommen:\nProtokoll Nr. 8      über die Rechtsnachfolge der Tschechi-     Schreiben der Regierung der Tschechischen Republik an die\nschen Republik hinsichtlich der Briefwech- Gemeinschaft betreffend Protokoll Nr. 2.\nGeschehen zu Luxemburg am 4. Oktober 1993.","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994                           3507\nGemeinsame Erkärungen\n1. Artikel 8 Absatz 4\nDie Gemeinschaft und die Tschechische Republik bestätigen, daß im Falle einer\nZollsenkung in Form einer befristeten Zollaussetzung die derart gesenkten Zollsätze\nnur für die Dauer der Zollaussetzung an die Stelle der Ausgangszollsätze treten und\ndaß im Falle einer teilweisen Zollaussetzung die Präferenzspanne zwischen den\nVertragsparteien erhalten bleibt.\n2. Artikel 38 Absatz 1\nEs wird vereinbart, daß „die in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Bedingungen\nund Modalitäten\" die einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften umfassen.\n3. Artikel 38\nEs wird vereinbart, daß der Begriff „Kinder\" im Einklang mit den Rechtsvorschriften des\nbetreffenden Aufnahmelandes bestimmt wird.\n4. Artikel 39\nEs wird vereinbart, daß der Begriff „deren Familienangehörige\" im Einklang mit den\nRechtsvorschriften des betreffenden Aufnahmelandes bestimmt wird.\n5. Titel IV Kapitel II\nUnbeschadet des Titels IV Kapitel IV kommen die Vertragsparteien überein, daß die\nBehandlung von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der einen Vertragspartei als\nweniger günstig als die Behandlung derjenigen der anderen Vertragspartei angesehen\nwird, wenn diese Behandlung entweder förmlich oder de facto weniger günstig ist als\ndie Behandlung, die denjenigen der anderen Vertragspartei gewährt wird.\n6. Titel IV Kapitel III\nDie Vertragsparteien bemühen sich um ein für beide Teile zufriedenstellendes Ergeb-\nnis der derzeitigen Verhandlungen der Uruguay-Runde über Dienstleistungen.\n7. Artikel 57 Absatz 3\nDie Vertragsparteien erklären, daß die in Artikel 57 Absatz 3 genannten Abkommen\ndarauf abzielen sollten, daß die Verkehrsvorschriften und die Verkehrspolitik der\nGemeinschaft und der Mitgliedstaaten weitestgehend in den Verkehrsbeziehungen\nzwischen der Gemeinschaft und der Tschechischen Republik angewandt werden.\n8. Artikel 59\nEs wird vereinbart, daß durch die Tatsache allein, daß für natürliche Personen be-\nstimmter Vertragsparteien ein Visazwang vorgeschrieben wird und für andere nicht, die\nVorteile, die aus einer bestimmten Verpflichtung erwachsen, nicht zunichte gemacht\noder verringert werden.\n9. Artikel 60\nBeschließt der Assoziationsrat weitere Maßnahmen zur Herstellung des freien Dienst-\nleistungsverkehrs und der Freizügigkeit, so legt er auch fest, für welche mit diesen\nMaßnahmen verbundenen Transaktionen Zahlungen in frei konvertierbarer Währung\ngenehmigt werden müssen.\n10. Artikel 64\nDie Vertragsparteien werden die Bestimmungen über die Wahrung des Berufsgeheim-\nnisses nicht dazu mißbrauchen, die Weitergabe von Informationen im Wettbewerbsbe-\nreich zu verhindern.\n11. Artikel 67\nDie Vertragsparteien kommen überein, daß für die Zwecke dieses Assoziationsabkom-\nmens „geistiges, gewerbliches und kommerzielles Eigentum\" im Sinne von Artikel 36\ndes EWG-Vertrags zu verstehen ist und insbesondere den Schutz von Urheberrechten\nund verwandten Schutzrechten, Patenten, Gebrauchsmustern, Markenzeichen und\nDienstleistungsmarken, Software, Topographien integrierter Schaltkreise, geographi-\nschen Bezeichnungen sowie den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb und den\nSchutz geheimer Informationen über Know-how umfaßt.","3508                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\n12. Artikel 109\nDie Vertragsparteien kommen überein, daß der Assoziationsrat gemäß Artikel 109 des\nAbkommens die Einsetzung eines Konsultativgremiums prüft, das sich aus Mitgliedern\ndes Wirtschafts- und Sozialausschusses der Gemeinschaft und den entsprechenden\nPartnern aus der Tschechischen Republik zusammensetzt.\n13. Artikel 117 Absatz 2\nDie Vertragsparteien kommen überein, daß für die Zwecke der richtigen Auslegung\nund der praktischen Anwendung des Abkommens ,.besonders dringende Fälle\" im\nSinne des Artikels 117 Fälle erheblicher Ver1etzung des Abkommens durch eine der\nVertragsparteien sind. Eine erhebliche Verletzung des Abkommens liegt vor,\na) wenn die Erfüllung des Abkommens verweigert und dies nicht durch die allgemei-\nnen Regeln des Völkerrechts sanktioniert wird\noder\nb) wenn wesentliche Bestandteile des Abkommens, insbesondere Artikel 6, ver1etzt\nwerden.\n14. Artikel 5 des Protokolls Nr. 6\nDie Vertragsparteien heben hervor, daß der Bezug in Artikel 5 des Protokolls Nr. 6 auf\nihre eigenen Rechtsvorschriften alle internationalen Übereinkünfte abdecken kann,\ndenen sie beigetreten sind; dazu gehören auch das Übereinkommen Ober die Zustel-\nlung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Han-\ndelssachen, das am 15. November 1965 in Den Haag geschlossen wurde.","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994                                       3509\nBriefwechsel\nzwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\nund der Tschechischen Republik\nbetreffend bestimmte Vereinbarungen für lebende Rinder\nA. Schreiben der Gemeinschaft                              B. Schreiben der Tschechischen Republik\nSehr geehrter Herr .... ,                                       Sehr geehrter Herr ... ,\nich bestätige den Erhalt Ihres Schreibens vom heutigen Tag, das\nwie folgt lautet:\nich nehme Bezug auf die Diskussionen über Vereinbarungen für        „Ich nehme Bezug auf die Diskussionen über Vereinbarungen\nden Handel mit bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen         für den Handel mit bestimmten landwirtschaftlichen Erzeug-\nzwischen der Gemeinschaft und der Tschechischen Republik, die       nissen zwischen der Gemeinschaft und der Tschechischen\nim Rahmen der Verhandlungen über ein Assoziationsabkommen           Republik, die im Rahmen der Verhandlungen über ein Asso-\nstattgefunden haben.                                                ziationsabkommen stattgefunden haben.\nIch bestätige hiermit, daß die Gemeinschaft die erforderlichen      Ich bestätige hiermit, daß die Gemeinschaft die erforderlichen\nMaßnahmen treffen wird, damit die Tschechische Republik vom         Maßnahmen treffen wird, damit die Tschechische Republik\nInkrafttreten des Abkommens an unter denselben Bedingungen          vom Inkrafttreten des Abkommens an unter denselben Bedin-\nwie Polen, Ungarn und die Slowakische Republik uneinge-             gungen wie Polen, Ungarn und die Slowakische Republik\nschränkt in den Genuß der Einfuhrregelung für lebende Rinder        uneingeschränkt in den Genuß der Einfuhrregelung für leben-\nnach Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates           de Rinder nach Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68\nkommen wird.                                                        des Rates kommen wird.\nIch wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der Regie-      Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der\nrung der Tschechischen Republik zu dem Inhalt dieses Schrei-        Regierung der Tschechischen Republik zu dem Inhalt dieses\nbens bestätigten.                                                   Schreibens bestätigten.\"\nIch darf Ihnen die Zustimmung meiner Regierung zu dem Inhalt\nIhres Schreibens bestätigen.\nGenehmigen Sie, sehr geehrter Herr .... , den Ausdruck meiner   Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr ... , den Ausdruck meiner\nausgezeichnetsten Hochachtung.                                  ausgezeichnetsten Hochachtung.\nIm Namen des Rates                                              Für die Regierung\nder Europäischen Gemeinschaften                                 der Tschechischen Republik","3510                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nBriefwechsel\nzwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\nund der Tschechischen Republik\nbetreffend Artikel 68\nA. Schreiben der Gemeinschaft                                B. Schreiben der Tschechischen Republik\nSehr geehrter Herr .... ,                                          Sehr geehrter Herr .... ,\nich darf den Erhalt Ihres Schreibens vom heutigen Tag bestätigen,\ndas wie folgt lautet:\nich nehme Bezug auf die Diskussionen über Artikel 68 des Euro-         \"Ich nehme Bezug auf die Diskussionen über Artikel 68 des\npa-Abkommens.                                                           Europa-Abkommens.\nIch bestätige, daß hinsichtlich Artikel 68 des Europa-Abkommens         Ich bestätige, daß hinsichtlich Artikel 68 des Europa-Abkom-\nder Zugang zu den Vergabeverfahren, den die Tschechische                mens der Zugang zu den Vergabeverfahren, den die Tsche-\nRepublik gemäß Artikel 68 vom Inkrafttreten des Abkommens an            chische Republik gemäß Artikel 68 vom Inkrafttreten des Ab-\nGesellschaften der Gemeinschaft gewährt, für Gesellschaften der         kommens an Gesellschaften der Gemeinschaft gewährt, für\nGemeinschaft gilt, die in der Tschechischen Republik in Fonn von        Gesellschaften der Gemeinschaft gilt, die in der Tschechi-\nTochtergesellschaften nach Artikel 45 oder in den Fonnen nach           schen Republik in Fonn von Tochtergesellschaften nach Arti-\nArtikel 55 niedergelassen sind. Unbeschadet des Artikels 68 ha-         kel 45 oder in den Fonnen nach Artikel 55 niedergelassen\nben die Gesellschaften der Gemeinschaft, die In der Tschechi-           sind. Unbeschadet des Artikels 68 haben die Gesellschaften\nschen Republik in Fonn von Tochtergesellschaften oder Agentu-           der Gemeinschaft, die in der Tschechischen Republik in Form\nren nach Artikel 45 niedergelassen sind, spätestens am Ende der         von Tochtergesellschaften oder Agenturen nach Artikel 45\nin Artikel 7 genannten Übergangszeit Zugang zu den Vergabever-          niedergelassen sind, spätestens am Ende der in Artikel 7\nfahren in der Tschechischen Republik.                                   genannten Übergangszeit Zugang zu den Vergabeverfahren\nin der Tschechischen Republik.\nIch wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der Regie-         Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der\nrung der Tschechischen Republik zu diesem Schreiben bestätig-          Regierung der Tschechischen Republik zu diesem Schreiben\nten.                                                                   bestätigten.\"\nIch darf Ihnen die Zustimmung meiner Regierung zu dem Inhalt\ndieses Schreibens bestätigen.\nGenehmigen Sie, sehr geehrter Herr .... , den Ausdruck meiner      Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr .... , den Ausdruck meiner\nausgezeichnetsten Hochachtung.                                     ausgezeichnetsten Hochachtung.\nIm Namen des Rates                                                 Für die Regierung\nder Europäischen Gemeinschaften                                    der Tschechischen Republik","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994                                       3511\nBriefwechsel\nzwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\nund der Tschechischen Republik\nbetreffend die Bereiche von gemeinsamen Interesse,\ndie für eine Finanzhilfe in Betracht kommen\nA. Schreiben der Tschechischen Republik                                   B. Schreiben der Gemeinschaft\nSehr geehrter Herr .... ,                                       Sehr geehrter Herr ... ,\nich bestätige den Erhalt Ihres Schreibens vom heutigen Tag, das\nwie folgt lautet:\nin den Verhandlungen, die zu der Unterzeichnung des Assozia-          ,,In den Verhandlungen, die zu der Unterzeichnung des Asso-\ntionsabkommens zwischen der Gemeinschaft, ihren Mitgliedstaa-         ziationsabkommens zwischen der Gemeinschaft, ihren Mit-\nten und der Tschechischen Republik führten, wurde vereinbart,         gliedstaaten und der Tschechischen Republik führten, wurde\ndaß die Finanzhilfe der Gemeinschaft der tatsächlichen Durchfüh-      vereinbart, daß die Finanzhilfe der Gemeinschaft der tatsächli-\nrung der wirtschaftlichen und technischen Zusammenarbeit in           chen Durchführung der wirtschaftlichen und technischen Zu-\nBereichen von gemeinsamem Interesse, insbesondere in folgen-          sammenarbeit in Bereichen von gemeinsamem Interesse, ins-\nden Bereichen, dienen soll:                                           besondere in folgenden Bereichen, dienen soll:\n- Umstrukturierung der Industrie, insbesondere Umstellung der           -   Umstrukturierung der Industrie, insbesondere Umstellung\nRüstungsindustrie,                                                       der Rüstungsindustrie,\n- Harmonisierung der technischen Normen, der Zertifizierungs-           -   Harmonisierung der technischen Normen, der Zertifizie-\nverfahren und des Zollsystems,                                           rungsverfahren und des Zollsystems,\n- Wissenschaft und Technik und Bildungswesen,                           -   Wissenschaft und Technik und Bildungswesen,\n- Durchführung von Energieeinsparungsprogrammen und Um-                 -   Durchführung von Energieeinsparungsprogrammen und\nstrukturierung des Energiesektors,                                       Umstrukturierung des Energiesektors,\n- Umstrukturierung und Modernisierung der Verkehrs- und                 -   Umstrukturierung und Modernisierung der Verkehrs- und\nKommunikationsinfrastrukturen,                                           Kommunikationsinfrastrukturen,\n- Regionalentwicklung und Umwelt,                                       -   Regionalentwicklung und Umwelt,\n- Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen,                          -   Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen,\n- Landwirtschaft,                                                       -   Landwirtschaft,\n- Zusammenarbeit im sozialen Bereich,                                   -   Zusammenarbeit im sozialen Bereich,\n- statistische Zusammenarbeit,                                          -   statistische Zusammenarbeit,\n- Harmonisierung der Rechtsvorschriften,                                -   Harmonisierung der Rechtsvorschriften,\n- Modernisierung der Infrastruktur im Bereich des geistigen, ge-        -   Modernisierung der Infrastruktur im Bereich des geisti-\nwerblichen und kommerziellen Eigentums,                                  gen, gewerblichen und kommerziellen Eigentums,\n- Bank- und Versicherungswesen sowie sonstige Finanzdienst-             -   Bank- und Versicherungswesen sowie sonstige Finanz-\nleistungen.                                                              dienstleistungen.\nIch wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir Ihre Zustimmung zu dem      Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir Ihre Zustimmung zu dem\nWortlaut dieses Schreibens bestätigten.                          Wortlaut dieses Schreibens bestätigten.\"\nIch darf Ihnen die Zustimmung der Gemeinschaft zu dem Inhalt\nIhres Schreibens bestätigen.\nGenehmigen Sie, sehr geehrter Herr .... , den Ausdruck meiner    Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr .... , den Ausdruck meiner\nausgezeichnetsten Hochachtung.                                   ausgezeichnetsten Hochachtung.\nFür die Regierung                                                Im Namen des Rates\nder Tschechischen Republik                                       der Europäischen Gemeinschaften","3512                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nEinseitige Erklärungen\nErklärung der französischen Regierung\nFrankreich merkt an, daß das Europa-Abkommen mit der Tschechischen Republik keine Anwendung auf die\nüberseeischen Länder und Gebiete findet, die gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirt-\nschaftsgemeinschaft mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft assoziiert sind.\nErklärungen der Europäischen Gemeinschaft\n1. Artikel 6 und 117\nDer Bezug auf die Achtung der Menschenrechte als wesentlicher Bestandteil des Abkommens und auf die\nbesonders dringenden Fälle ist im Rahmen der Politik in das Abkommen aufgenommen worden, die die\nGemeinschaft auf dem Gebiet der Menschenrechte gemäß der Erklärung des Rates vom 11. Mal 1992\nverfolgt, in der die Aufnahme eines solchen Bezugs in die Kooperations- oder Assoziationsabkommen\nzwischen der Gemeinschaft und ihren Partnern in der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in\nEuropa vorgesehen ist.\n2. Titel IV Kapitel 1\nDie Gemeinschaft erklärt, daß keine Bestimmung des Kapitels 1 \"Freizügigkeit der Arbeitnehmer\" so\nausgelegt wird, daß sie die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für Einreise und Aufenthalt von Arbeitneh-\nmern und deren Familienangehörigen in ihrem Gebiet in irgendeiner Weise einschränkt.\n3. Artikel 8 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 über EGK~rzeugnlsse\nEs wird vereinbart, daß eine ausnahmsweise Ver1ängerung des Fünfjahreszeitraums ausschließlich in\ndem besonderen Fall der Tschechischen Republik möglich ist und die Haltung der Gemeinschaft in\nanderen Fällen nicht berührt, noch internationale Verpflichtungen vorentscheidet. Die in Absatz 4 vorgese-\nhene Ausnahme trägt den besonderen Schwierigkeiten der Tschechischen Republik bei der Umstrukturie-\nrung des Stahlsektors und der Tatsache Rechnung, daß diese Umstrukturierung erst in jüngster Zeit\neingeleitet worden ist.\nSchreiben der Regierung der Tschechischen Republik\nan die Gemeinschaft betreffend Protokoll Nr. 2\nDie Regierung der Tschechischen Republik erklärt, daß sie das Protokoll Nr. 2 über EGKS-Erzeugnisse,\ninsbesondere Artikel 8, nicht in Anspruch nehmen wird, um die Vereinbarkeit der Vereinbarungen, die der\nKohlebergbau der Gemeinschaft mit den Elektrizitätsgesellschaften und der Stahlindustrie zur Sicherung des\nAbsatzes von Gemeinschaftskohle getroffen hat, mit diesem Protokoll nicht in Frage zu stellen.","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994                                      3513\nVertrauliche vereinbarte Niederschrift über die Unterzeichnung\nWährend des Treffens, das am 4. Oktober 1993 in Luxemburg          des Königreichs der Niederlande,\nzur Unterzeichnung des Europa-Abkommens zur Gründung einer\nder Portugiesischen Republik,\nAssoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und\nihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tschechischen Republik       des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland,\nandererseits (,.Europa-Abkommen\") stattgefunden hat,                    nachstehend \"Mitgliedstaaten\" genannt und\nhaben die Bevollmächtigten                                         die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, die Europäische Ge-\ndes Königreichs Belgien,                                              meinschaft für Kohle und Stahl und die Europäische Atomge-\ndes Königreichs Dänemark,                                             meinschaft, nachstehend „die Gemeinschaft\" genannt,\nder Bundesrepublik Deutschland,                                       einerseits, und\nder Griechischen Republik,                                              die Bevollmächtigten der Tschechischen Republik\ndes Königreichs Spanien,                                              andererseits,\nder Französischen Republik,                                           den Text der nachstehend aufgeführten und dieser Niederschrift\nIrlands,                                                              beigefügten vertraulichen gemeinsamen Erklärungen angenom-\nmen:\nder Italienischen Republik,\nVertrauliche Gemeinsame Erklärung betreffend Artikel 8 Absatz 4\ndes Großherzogtums Luxemburg,\ndes Protokolls Nr. 2.\nGeschehen zu Brüssel am 21. Dezember 1993.\nVertrauliche Erklärung\nzu Artikel 8 Absatz 4 letzter Unterabsatz des EGKS-Protokolls\nDie Vertragsparteien kommen überein, daß der Assoziationsrat unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen\nLage der Tschechischen Republik entscheidet, ob der Fünfjahreszeitraum verlängert werden kann. Dieser\nzusätzliche Zeitraum darf fünf Jahre nicht überschreiten.\nDie Vertragsparteien kommen ferner überein, daß die Verlängerung des Fünfjahreszeitraums nur erwogen\nwerden kann, wenn sie der Auffassung sind, daß die Tschechische Republik innerhalb des ersten Fünfjahres-\nzeitraums die erforderlichen Anstrengungen zur Umstrukturierung, Rationalisierung und Kapazitätsverringe-\nrung unternommen hat und daß sie wegen außergewöhnlicher Umstände nicht in der Lage war, diese Ziele zu\nerreichen. Diese Erwägung muß auch mit den internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft in Einklang\nstehen.\nFerner wird vereinbart, daß die besondere Berücksichtigung der Tschechischen Republik den Standpunkt der\nGemeinschaft in den Verhandlungen über den multilateralen Stahlkonsens im Rahmen des GATT nicht\npräjudizieren würde."]}