{"id":"bgbl2-1994-50-1","kind":"bgbl2","year":1994,"number":50,"date":"1994-10-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1994/50#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1994-50-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1994/bgbl2_1994_50.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zu dem Europa-Abkommen vom 4. Oktober 1993 zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften sowie ihren Mitgliedstaaten und der Slowakischen Republik","law_date":"1994-07-10T00:00:00Z","page":3126,"pdf_page":2,"num_pages":194,"content":["3126                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nGesetz\nzu dem Europa-Abkommen vom 4. Oktober 1993\nzur Gründung einer Assoziation\nzwischen den Europäischen Gemeinschaften sowie ihren Mitgliedstaaten\nund der Slowakischen Republik\nVom 7. Oktober 1994\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz\nbeschlossen:\nArtikel 1\nDem in _Brüssel am 4„ Oktober 1993 von der Bundesrepublik Deutschland\nunterzeichneten Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen\nden Europäischen Gemeinschaften sowie ihren Mitgliedstaaten einerseits und\nder Slowakischen Republik andererseits, den in der Schlußakte vom selben Tag\nenthaltenen Erklärungen und Briefwechseln sowie den der Schlußakte beigefüg-\nten Erklärungen wird zugestimmt. Das Abkommen, die Schlußakte und die ihr\nbeigefügten Erklärungen werden nachstehend veröffentlicht.\nArtikel 2\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.\n(2) Der Tag, an dem das Europa-Abkommen nach seinem Artikel 123 Abs. 2 für\ndie Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt-\nzugeben.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-\nblatt verkündet.\nBerlin, den 7. Oktober 1994\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nRexrodt\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nKinkel\n---","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994                                    3127\nEuropa-Abkommen\nzur Gründung einer Assoziation\nzwischen den Europäischen Gemeinschaften\nund ihren Mitgliedstaaten einerseits\nund der Slowakischen Republik andererseits\nInhaltsverzeichnis\nArtikel\nPräambel\nTitel I     Politischer Dialog                                                      2- 5\nTitel II    Allgemeine Grundsätze                                                   6- 7\nTitel III   Freier Warenverkehr                                                           8\nKapitel I   Gewerbliche Waren                                                       9- 18\nKapitel II Landwirtschaft                                                          19- 22\nKapitel III Fischerei                                                              23- 24\nKapitel IV Gemeinsame Bestimmungen                                                 25- 37\nTitel IV    Freizügigkeit der Arbeitnehmer, Niederlassungsrecht,\nDienstleistungsverkehr\nKapitel I   Freizügigkeit der Arbeitnehmer                                         38- 44\nt\nKapitel II Niederlassungsrecht                                                     45- 55\nKapitel III Dienstleistungsverkehr                                                 56- 58\nKapitel IV Allgemeine Bestimmungen                                                      59\nTitel V     Zahlungen, Kapitalverkehr, Wettbewerb und sonstige\nwirtschaftliche Bestimmungen, Angleichung der\nRechtsvorschriften\nKapitel I   laufende Zahlungen und Kapitalverkehr                                  60- 63\nKapitel II Wettbewerb und sonstige wirtschaftliche Bestimmungen                    64- 68\nKapitel III Angleichung der Rechtsvorschriften                                     69- 71\nTitel VI    Wirtschaftliche Zusammenarbeit                                         72- 96\nTitel VII   Kulturelle Zusammenarbeit                                                   97\nTitel VIII  finanzielle Zusammenarbeit                                             98-103\nTitel IX    Institutionelle, allgemeine und Schlußbestimmungen                    104-124\nDas Königreich Belgien,                                             Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen\nWirtschaftsgemeinschaft, des Vertrags über die Gründung der\ndas Königreich Dänemark,\nEuropäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des Vertrags\ndie Bundesrepublik Deutschland,                                     zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,\ndie Griechische Republik,\nnachstehend \"Mitgliedstaaten\" genannt, und\ndas Königreich Spanien,\ndie Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, die Europäische Ge-\ndie Französische Republik,\nmeinschaft für Kohle und Stahl und die Europäische Atom-\nIrland,                                                             gemeinschaft,\ndie Italienische Republik,\nnachstehend \"die Gemeinschaft\" genannt,\ndas Großherzogtum Luxemburg,\neinerseits,\ndas Königreich der Niederlande,\nund die Slowakische Republik\ndie Portugiesische Republik,\ndas Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland,            andererseits,","3128                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\neingedenk der Bedeutung der bestehenden Bindungen zwi-              unter Berücksichtigung der Bereitschaft der Gemeinschaft, um-\nschen der Gemeinschaft, ihren Mitgliedstaaten und der Slowaki-       fangreiche Unterstützung bei der Durchführung der Reform zu\nschen Republik sowie der den Vertragsparteien gemeinsamen            leisten und der Slowakischen Republik zu helfen, die wirtschaft-\nWerte,                                                               lichen und sozialen Folgen der Strukturanpassung zu bewältigen,\nin der Erkenntnis, daß die Gemeinschaft und die Slowakische          unter Berücksichtigung ferner der Bereitschaft der Gemein-\nRepublik diese Bindungen stärken und auf der Grundlage der           schaft, Instrumente für die Zusammenarbeit und die wirtschaft-\nGegenseitigkeit enge und dauerhafte Beziehungen aufnehmen            liche, technische und finanzielle Hilfe auf globaler und mehrjähriger\nwollen, die die Teilnahme der Slowakischen Republik an dem           Basis zu schaffen,\neuropäischen Integrationsprozeß ermöglichen würden, womit die\nBeziehungen gestärkt und erweitert werden, die in der Vergan-            in Anbetracht des Eintretens der Gemeinschaft und der Slowa-\ngenheit hergestellt wurden, vor allem mit dem am 7. Mai 1990         kischen Republik für den freien Handel und insbesondere für die\nunterzeichneten Abkommen über den Handel und die handelspo-\nWahrung der Rechte und die Einhaltung der Verpflichtungen aus\nlitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Ge-         dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen,\nmeinschaft und der Tschechischen und Slowakischen Föderati-\nven Republik und mit dem am 1. März 1992 in Kraft getretenen\nunter Berücksichtigung des wirtschaftlichen und sozialen Gefäl-\nInterimsabkommen zwischen der Gemeinschaft und der Tsche-\nles zwischen der Gemeinschaft und der Slowakischen Republik\nchischen und Slowakischen Föderativen Republik,\nund in Anerkennung der Tatsache, daß die Ziele dieser Assozia-\nin der Erkenntnis, daß die Auflösung der Tschechischen und       tion durch geeignete Bestimmungen dieses Abkommens verwirk-\nSlowakischen Föderativen Republik mit Wirkung vom 1. Januar          licht werden sollten,\n1993 und vor dem Inkrafttreten des am 16. Dezember 1991 unter-\nzeichneten Europa-Abkommens zwischen der Gemeinschaft und                in der Überzeugung, daß dieses Abkommen ein neues Klima für\nder Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik es           ihre Wirtschaftsbeziehungen und vor allem für die Entwicklung\nerforderlich gemacht hat, getrennte Europa-Abkommen mit der          von Handel und Investitionen schaffen wird, die für die Umgestal-\nSlowakischen Republik und mit der Tschechischen Republik zu          tung der Wirtschaft und die technische Modernisierung unerläß-\nschließen,                                                           lich sind,\nin Anbetracht der Möglichkeiten für eine Beziehung neuer Qua-         in dem Wunsch, eine kulturelle Zusammenarbeit aufzunehmen\nlität, die die Entstehung einer neuen Demokratie in der Slowaki-      und einen Informationsaustausch zu entwickeln,\nschen Republik bietet,\nin der Erkenntnis, daß die Slowakische Republik letztlich die\nin Anbetracht des Eintretens der Gemeinschaft und ihrer Mit-      Mitgliedschaft in der Gemeinschaft anstrebt und daß diese Asso-\ngliedstaaten sowie der Slowakischen Republik für die Stärkung         ziation nach Auffassung der Vertragsparteien der Slowakischen\nder politischen und wirtschaftlichen Freiheiten, die die eigentliche  Republik bei der Verwirklichung dieses Ziels helfen wird -\nGrundlage der Assoziation bilden,\nhaben beschlossen, dieses Abkommen zu schließen, und ha-\nin der Erkenntnis, daß in der Slowakischen Republik eine neue    ben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:\npolitische Ordnung auf der Grundlage der Rechtsstaatlichkeit und\nder Achtung der Menschenrechte einschließlich der Minderheiten-       Das Königreich Belgien:\nrechte sowie eines Mehrparteiensystems mit freien und demokra-\ndas Königreich Dänemark:\ntischen Wahlen entstanden ist,\ndie Bundesrepublik Deutschland:\nin Anerkennung der Bereitschaft der Gemeinschaft, zur Festi-     die Griechische Republik:\ngung dieser neuen demokratischen Ordnung beizutragen und die\nSchaffung einer neuen Wirtschaftsordnung in der Slowakischen         das Königreich Spanien:\nRepublik auf der Grundlage der Prinzipien der freien Marktwirt-      die Französische Republik:\nschaft zu unterstützen,\nlrfand:\nin Anbetracht der festen Verpflichtung der Gemeinschaft und      die Italienische Republik:\nihrer Mitgliedstaaten sowie der Slowakischen Republik zur vollen\ndas Großherzogtum Luxemburg:\nVerwirklichung der Grundsätze und Bestimmungen der Schlußak-\nte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa        das Königreich der Niederfande:\n(KSZE), der abschließenden Dokumente der Folgetreffen von            die Portugiesische Republik:\nWien und Madrid und der Pariser Charta für ein neues Europa,\ndas Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirfand:\nin Erkenntnis der Bedeutung dieses Europa-Abkommens, nach-       die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft,\nstehend ,.Abkommen\" genannt, für den Aufbau eines auf Zusam-         die Europäische Atomgemeinschaft und\nmenarbeit beruhenden Systems der Stabilität in Europa, in dem        die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl:\ndie Gemeinschaft einen der Eckpfeiler bildet,\ndie Slowakische Republik:\nin der Überzeugung, daß ein Zusammenhang hergestellt wer-\nden sollte zwischen der vollen Verwirklichung der Assoziation            diese sind nach Austausch ihrer als gut und gehörig befunde-\n----·\neinerseits und der tatsächlichen Vollendung der politischen, wirt-   nen Vollmachten\nschaftlichen und rechtlichen Reformen in der Slowakischen\nRepublik andererseits sowie der Schaffung der Bedingungen für           wie folgt übereingekommen:\ndie Zusammenarbeit und die Annäherung der Systeme der\nVertragsparteien, insbesondere unter Berücksichtigung der\nSchlußfolgerungen der KSZE-Konferenz von Bonn,                                                   Artikel 1\nin dem Wunsch, einen regelmäßigen politischen Dialog über           (1) Zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einer-\nbilaterale und internationale Fragen von beiderseitigem Interesse   seits und der Slowakischen Republik andererseits wird eine Asso-\naufzunehmen,                                                        ziation gegründet.","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994                                       3129\n(2) Ziel dieses Abkommens ist es,                                     werden, sowie Informationsaustausch im Hinblick auf die Errei-\nchung der Ziele nach Artikel 2;\n- einen geeigneten Rahmen für den politischen Dialog zu schaf-\nfen, der die Entwicklung enger politischer Beziehungen zwi-      - alle anderen Mittel, die einen nützlichen Beitrag zur Festigung,\nschen den Vertragsparteien ermöglicht;                               Entwicklung und Intensivierung des politischen Dialogs leisten\nkönnen.\n- die Ausweitung des Handels und ausgewogene Wirtschaftsbe-\nziehungen zwischen den Vertragsparteien zu fOrdem und so\ndie dynamische wirtschaftliche Entwicklung und den Wohlstand                                  Artikel 5\nin der Slowakische Republik zu begünstigen;                        Der politische Dialog auf parlamentarischer Ebene wird im\n- eine Grundlage für die finanzielle und technische Hilfe zu         Rahmen des Parlamentarischen Assoziationsausschusses ge-\nschaffen, die die Gemeinschaft der Slowakischen Republik         führt.\ngewährt;\n- einen geeigneten Rahmen für die schrittweise Integration der\nSlowakischen Republik in die Gemeinschaft zu bieten. Zu                                        Titel II\ndiesem Zweck wird die Slowakische Republik auf die Erfüllung                         Allgemeine Grundsätze\nder notwendigen Voraussetzungen hinarbeiten;\n- die Zusammenarbeit in kulturellen Angelegenheiten zu för-                                       Artikel 6\ndern.\nDie Achtung der Grundsätze der Demokratie und der Men-\nschenrechte, wie sie in der Schlußakte von Helsinki und in der\nTitel 1                             Charta von Paris für ein neues Europa verankert sind, sowie die\nGrundsätze der Marktwirtschaft sind Richtschnur der Innen- und\nPolitischer Dialog                         Außenpolitik der Vertragsparteien und wesentliche Bestandteile\ndieser Assoziation.\nArtikel 2\nArtikel 7\nZwischen den Vertragsparteien wird ein regelmäßiger politi-\nscher Dialog eingerichtet, der ausgebaut und intensiviert werden      ( 1) Die Assoziation umfaßt eine Übergangszeit von höchstens\nsoll als wirksames Mittel, um die Annäherung zwischen der Ge-      zehn Jahren, die sich in zwei aufeinanderfolgende Stufen von\nmeinschaft und der Slowakischen Republik zu begleiten und zu       grundsätzlich jeweils fünf Jahren gliedert. Die erste Stufe beginnt\nfestigen, den politischen und wirtschaftlichen Wandel in diesem    mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens.\nLand zu unterstützen und zur Herstellung dauerhafter Solidaritäts-\n(2) Der Assoziationsrat prüft regelmäßig die Durchführung des\nbeziehungen und neuer Formen der Zusammenarbeit beizutra-\nAbkommens und die Fortschritte bei der Umgestaltung der Wirt-\ngen. Der politische Dialog und die Zusammenarbeit auf der\nschaft der Slowakischen Republik nach den in der Präambel\nGrundlage gemeinsamer Wertvorstellungen und Bestrebungen\naufgestellten Grundsätzen.\n- werden die volle Integration der Slowakischen Republik in die\n(3) Während der zwölf Monate vor Ablauf der ersten Stufe tritt\nGemeinschaft demokratischer Nationen und die schrittweise\nder Assoziationsrat zusammen, um über den Übergang zu der\nAnnäherung an die Gemeinschaft erleichtern. Die wirtschaftli-\nzweiten Stufe wie auch über etwaige Änderungen der für die\nche Annäherung gemäß diesem Abkommen wird zu mehr\nzweite Stufe geltenden Bestimmungen zu entscheiden. Dabei\npolitischer Konvergenz führen;\nberücksichtigt er die Ergebnisse der in Absatz 2 genannten Prü-\n- werden in zunehmendem Maße eine Konvergenz der Stand-            fung.\npunkte in internationalen Fragen herbeiführen, insbesondere\n(4) Die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten zwei Stufen\nsolcher Fragen, die erhebliche Folgen für die eine oder die\ngelten nicht für Titel III.\nandere Vertragspartei haben können;\n- tragen zur Annäherung der Standpunkte der Vertragsparteien\nin Sicherheitsfragen bei.\nTitel III\nArtikel3                                                   Freier Warenverkehr\nAuf Ministerebene findet der politische Dialog im Assoziations-\nrat statt. Dieser ist allgemein für alle Fr~gen zuständig, die die                               Artikel 8\nVertragsparteien ihm vorzulegen wünschen.                             ( 1) Die Gemeinschaft und die Slowakische Republik errichten\nim Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens und den\nArtikel 4                            Bestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens\n(GATT) schrittweise eine Freihandelszone innerhalb einer Über-\nAndere Verfahren und Mechanismen für den politischen Dialog     gangszeit von höchstens zehn Jahren ab Inkrafttreten dieses\nwerden von den Vertragsparteien vor allem in folgender Form\nAbkommens.\neingeführt:\n(2) Für die Einreihung der Waren im Handel zwischen den\n- gegebenenfalls Treffen zwischen dem Präsidenten der Slowa-       Vertragsparteien gilt die Kombinierte Nomenklatur.\nkischen Republik einerseits und dem Präsidenten des Europäi-\nschen Rates und dem Präsidenten der Kommission der Euro-          (3) Für jede Ware gilt als Ausgangszollsatz, von dem aus die in\npäischen Gemeinschaften andererseits;                          diesem Abkommen vorgesehenen schrittweisen Zollsenkungen\nvorgenommen werden, der Zollsatz, der am 29. Februar 1992 von\n- Tagungen auf der Ebene hoher Beamter (der politischen Di-        der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik tat-\nrektoren) zwischen Beamten der Slowakischen Republik einer-    sächlich erga omnes angewandt wurde.\nseits. und der Präsidentschaft des Rates der Europäischen\nGemeinschaften und der Kommission andererseits;                   (4) Werden nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens Zoll-\nsenkungen erga omnes vorgenommen, vor allem Zollsenkungen\n- volle Nutzung diplomatischer Kanäle;                             aufgrund der Zolltarifübereinkunft, die sich aus der Uruguay-Run-\n- Einbeziehung der Slowakischen Republik in die Gruppe der         de im Rahmen des GATT ergibt, so treten die derart gesenkten\nLänder, die regelmäßig über die im Rahmen der Europäischen     Zollsätze ab dem Zeitpunkt des lnkrafttretens dieser Senkungen\nPolitischen Zusammenarbeit erörterten Fragen unterrichtet      an die Stelle der in Absatz 3 genannten Ausgangszollsätze.","3130                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\n(5) Die Gemeinschaft und die Slowakische Republik teilen            - Sieben Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder\neinander ihre jeweiligen Ausgangszollsätze mit.                            Zollsatz auf 40 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt.\n- Neun Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die\nverbleibenden Zölle beseitigt.\nKapitel 1\n(4) Die Einfuhrzölle der Slowakischen Republik auf die in An-\nGewerbliche Waren                             hang VII aufgeführten Ursprungswaren der Gemeinschaft werden\nschrittweise wie folgt gesenkt:\nArtikel 9                                - Zum Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Abkommens wird jeder\n(1) Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für die Ursprungs-          Zollsatz auf 80 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt.\nwaren der Gemeinschaft und der Slowakischen Republik, die              - Drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder\nunter die Kapitel 25 bis 97 der Kombinierten Nomenklatur fallen,           Zollsatz auf 60 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt.\nmit Ausnahme der in Anhang I aufgeführten Waren.\n- Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder\n(2) Die Artikel 10 bis 14 gelten nicht für die in Artikel 16 und 17     Zollsatz auf 40 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt.\ngenannten Waren.\n- Sieben Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder\nZollsatz auf 20 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt.\nArtikel 10\n- Neun Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die\n(1) Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf Ursprungswaren der            verbleibenden Zölle beseitigt.\nSlowakischen Republik, die nicht in den Anhängen II und III\naufgeführt sind, werden mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens            (5) Die in der Slowakischen Republik geltenden mengenmäßi-\nbeseitigt.                                                             gen Einfuhrbeschränkungen für Ursprungswaren der Gemein-\nschaft werden mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens aufge-\n(2) Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf die in Anhang II          hoben, ausgenommen für die in Anhang VIII aufgeführten Waren,\naufgeführten Ursprungswaren der Slowakischen Republik werden           für die sie bis zum Ende der Übergangszeit schrittweise aufgeho-\nzum Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Abkommens um 20 v. H.          ben werden.\ndes Ausgangszollsatzes und ein Jahr danach um weitere 20 v. H.\ndes Ausgangszollsatzes verringert. Die Zölle müssen zum Ende              (6) In der Slowakischen Republik geltende Maßnahmen mit\ndes zweiten Jahres nach dem Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses        gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen\nAbkommens vollständig beseitigt sein.                                  werden für Ursprungswaren der Gemeinschaft mit Inkrafttreten\ndieses Abkommens beseitigt.\n(3) Für die in Anhang III aufgeführten Ursprungswaren der\nSlowakischen Republik werden die Einfuhrzölle im Rahmen von\njährlichen Gemeinschaftszollkontingenten oder -plafonds ausge-                                      Artikel 12\nsetzt, die gemäß den im genannten Anhang festgelegten Bedin-              Die Bestimmungen über- den Abbau der Einfuhrzölle gelten\ngungen schrittweise aufgestockt werden, so daß die Einfuhrzölle         auch für die Finanzzölle.\nfür die betreffenden Waren zum Ende des dritten Jahres nach\ndem Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Abkommens vollständig                                       Artikel 13\nbeseitigt sind.\nDie Gemeinschaft und die Slowakische Republik beseitigen mit\nGleichzeitig werden die Einfuhrzölle für Mengen, die die vorge-         dem Inkrafttreten dieses Abkommens in ihrem Handel alle Ein-\nnannten Kontingente oder Plafonds überschreiten, vom Zeitpunkt          fuhrabgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle.\ndes lnkrafttretens dieses Abkommens an durch jährliche Senkun-\ngen um 15 v. H. schrittweise beseitigt. Bis zum Ende des dritten\nJahres werden die noch verbleibenden Zölle beseitigt.                                               Artikel 14\n(4) Die in der Gemeinschaft geltenden mengenmäßigen Ein-                (1) Die Gemeinschaft und die Slowakische Republik beseitigen\nfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung werden                untereinander schrittweise spätestens bis zum Ende des fünften\nvom Zeitpunkt des lnkrafttretens des Abkommens an für Ur-               Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens alle Ausfuhr-\nsprungswaren der Slowakischen Republik aufgehoben.                      zölle und Abgaben gleicher Wirkung.\n(2) Mengenmäßige Beschränkungen der Ausfuhren in die Slo-\nArtikel 11                                 wakische Republik und alle Maßnahmen gleicher Wirkung werden\nvon der Gemeinschaft mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens\n(1) Die Einfuhrzölle der Slowakischen Republik auf die in An-\naufgehoben.\nhang IV aufgeführten Ursprungswaren der Gemeinschaft werden\nzum Zeitpunkt des lnkrafttretens des Abkommens beseitigt.                 (3) Mengenmäßige Beschränkungen der Ausfuhren in die Ge-\nmeinschaft und alle Maßnahmen gleicher Wirkung werden von\n(2) Die Einfuhrzölle der Slowakischen Republik auf Ursprungs-\nder Slowakischen Republik mit dem Inkrafttreten dieses Abkom-\nwaren der Gemeinschaft, die in Anhang V aufgeführt sind, werden\nmens aufgehoben, ausgenommen die in Anhang IX aufgeführten\nschrittweise wie folgt gesenkt:                                        Beschränkungen, die spätestens bis zum Ende des fünften Jahres\n- Zum Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Abkommens wird jeder         nach Inkrafttreten dieses Abkommens aufgehoben werden.\nZollsatz auf 80 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt.\n- Drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder                                        Artikel 15\nZollsatz auf 40 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt.\nJede Vertragspartei erklärt sich bereit, ihre Zollsätze im Handel\n- Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die            mit der anderen Vertragspartei schneller als in Artikel 10 und 11\nverbleibenden Zölle beseitigt.                                     vorgesehen zu senken, falls ihre wirtschaftliche Gesamtlage und\n(3) Die Einfuhrzölle der Slowakischen Republik auf die in An-       die. Lage des betreffenden Wirtschaftszweigs dies zulassen.\nhang VI aufgeführten Ursprungswaren der Gemeinschaft werden               Der Assoziationsrat kann Empfehlungen in diesem Sinne aus-\nschrittweise wie folgt gesenkt:                                        sprechen.\n- Drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder\nZollsatz auf 80 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt.                                          Artikel 16\n- Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder            Protokoll Nr. 1 enthält die Bestimmungen für die dort genannten\nZollsatz auf 60 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt.              Textilwaren.","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994                                      3131\nArtikel 17                                                          Artikel 22\nProtokoll Nr. 2 enthält die Bestimmungen für die unter den Vertrag      Sollten die Einfuhren von Waren mit Ursprung in einer\nüber die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und        Vertragspartei, für die die Zugeständnisse nach Artikel 21 gelten,\nStahl fallenden Erzeugnisse.                                         wegen der besonderen Empfindlichkeit der Agrarmärkte ernste\nStörungen auf den Märkten der anderen Vertragspartei hervorru-\nfen, so nehmen beide Vertragsparteien unbeschadet der sonsti-\ngen Bestimmungen dieses Abkommens, insbesondere des Arti-\nArtikel 18\nkels 31, unverzüglich Konsultationen auf, um eine geeignete\n(1) Die Bestimmungen dieses Kapitels schließen nicht aus, daß    Lösung zu finden. Bis zu einer solchen Lösung kann die betroffe-\ndie Gemeinschaft bei den Abgaben auf die in Anhang X aufgeführ-      ne Vertragspartei die Maßnahmen treffen, die sie für notwendig\nten Ursprungserzeugnisse der Slowakischen Republik eine land-        erachtet.\nwirtschaftliche Komponente beibehält.\n(2) Die Bestimmungen dieses Kapitels schließen nicht aus, daß\ndie Slowakische Republik bei den Abgaben auf die in Anhang X                                      Kapitel III\naufgeführten Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft eine land-\nwirtschaftliche Komponente einführt.                                                              Fischerei\nArtikel 23\nKapitel II                               Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Fischereierzeug-\nnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft und in der Slowakischen\nLandwirtschaft\nRepublik, die unter die Verordnung (EWG) Nr. 3687/91 über die\ngemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse fallen.\nArtikel 19\n(1) Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für landwirtschaft-\nliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft und In der                                    Artikel 24\nSlowakischen Republik.                                                  Für die in Anhang XV aufgeführten Fischereierzeugnisse mit\n(2) Unter „landwirtschaftliche Erzeugnisse\" sind die Erzeug-     Ursprung in der Slowakischen Republik werden zum Zeitpunkt\nnisse zu verstehen, die unter die Kapitel 1 bis 24 der Kombinierten  des lnkrafttretens dieses Abkommens die in jenem Anhang vorge-\nNomenklatur fallen und in Anhang I aufgeführt sind, nicht            sehenen Zollsenkungen vorgenommen. Artikel 21 Absatz 5 gilt\naber Fischereierzeugnisse gemäß der Begriffsbestimmung der           sinngemäß für Fischereierzeugnisse.\nVerordnung (EWG) Nr. 3687/91.\nKapitel IV\nArtikel 20                                                 Gemeinsame Bestimmungen\nProtokoll Nr. 3 enthält die Handelsbestimmungen für die dort\naufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse.                                      Artikel 25\nDie Bestimmungen dieses Kapitels gelten für den gesamten\nWarenverkehr, sofern hier oder in den Protokollen Nr. 1, 2 oder 3\nArtikel 21                              nichts anderes bestimmt ist.\n(1) Die Gemeinschaft hebt zum Zeitpunkt des lnkrafttretens\ndieses Abkommens die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen\nArtikel 26\nfür landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Slowaki-\nschen Republik auf, die aufgrund der Verordnung (EWG)                   (1) Vom Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Abkommens an\nNr. 288/82 des Rates in der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung         werden im Handel zwischen· der Gemeinschaft und der Slowaki-\ndieses Abkommens gültigen Fassung noch gelten.                       schen Republik weder neue Einfuhr- oder Ausfuhrzölle oder Ab-\n(2) Für die in Anhang XI a oder Anhang XI b aufgeführten         gaben gleicher Wirkung eingeführt noch die bereits geltenden\nerhöht.\nlandwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in der Slowaki-\nschen Republik gelten vom Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses           (2) Vom Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Abkommens an\nAbkommens an die gesenkten Abschöpfungen im Rahmen der               werden im Handel zwischen der Gemeinschaft und der Slowaki-\nGemeinschaftszollkontingente oder die gesenkten Zölle unter den      schen Republik weder neue mengenmäßige Einfuhr- oder Aus-\nin diesem Anhang festgelegten Bedingungen.                           fuhrbeschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung einge-\n(3) Für Einfuhren landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung  führt noch die bestehenden einschränkender gestaltet.\nin der Gemeinschaft in die Slowakische Republik gelten keine            (3) Unbeschadet der Zugeständnisse gemäß Artikel 21 be-\nmengenmäßigen Beschränkungen.                                        schränken die Absätze 1 und 2 dieses Artikels in keiner Weise die\n(4) Die Gemeinschaft und die Slowakische Republik gewähren       Fortsetzung der Agrarpolitik der Slowakischen Republik und der\neinander die in den Anhängen XII, XIII und XIV aufgeführten          Gemeinschaft oder die Einführung von Maßnahmen im Rahmen\nZugeständnisse auf der Basis der Ausgewogenheit und Gegen-           dieser Politik.\nseitigkeit im Einklang mit den dort festgelegten Bedingungen.\nArtikel 27\n(5) Unter Berücksichtigung des Umfangs ihres Handels mit\n(1) Die beiden Vertragsparteien wenden keine Maßnahmen\nlandwirtschaftlichen Erzeugnissen, deren besonderer Empfind-\noder Praktiken interner steuerlicher Art an, die unmittelbar oder\nlichkeit, der Bestimmungen über die Gemeinsame Agrarpolitik der\nmittelbar die Erzeugnisse einer Vertragspartei gegenüber gleich-\nGemeinschaft und der agrarpolitischen Bestimmungen der Slowa-\nartigen Ursprungserzeugnissen der anderen Vertragspartei be-\nkischen Republik sowie der Folgen der multilateralen Handelsver-\nnachteiligen.\nhandlungen im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsab-\nkommens (GATT) prüfen die Gemeinschaft und die Slowakische              (2) Für Waren, die in das Gebiet einer der beiden Vertragspar-\nRepublik im Assoziationsrat für jede Ware auf der Basis von          teien ausgeführt werden, darf keine Erstattung für inländische\nOrdnungsmäßigkeit und Gegenseitigkeit die Möglichkeiten für die      Abgaben gewährt werden, die höher ist als die auf diese Waren\ngegenseitige Einräumung weiterer Zugeständnisse.                     unmittelbar oder mittelbar erhobenen Abgaben.","3132                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nArtikel 28                           - in einem Wirtschaftszweig schwerwiegende Störungen oder\n(1) Dieses Abkommen steht der Beibehaltung oder Schaffung          Schwierigkeiten verursacht werden oder drohen, die eine\nvon Zollunionen, Freihandelszonen oder Grenzverkehrsregelun-          schwerwiegende Verschlechterung der Wirtschaftslage einer\nRegion bewirken könnten,\ngen nicht entgegen, sofern diese keine Änderung der in diesem\nAbkommen vorgesehenen Regelung des Warenverkehrs bewir-           so können die Gemeinschaft und die Slowakische Republik, je\nken.                                                              nachdem, welche Vertragspartei betroffen ist, unter den Voraus-\n(2) Im Assoziationsrat finden Konsultationen zwischen den Ver- setzungen und gemäß den Verfahren des Artikels 34 geeignete\nMaßnahmen treffen.\ntragsparteien statt über Abkommen zur Gründung derartiger Zoll-\nunionen oder_Freihandelszonen und auf Antrag über alle anderen\nwichtigen Fragen im Zusammenhang mit ihrer jeweiligen Handels-                                 Artikel 32\npolitik gegenüber Drittländern. Derartige Konsultationen finden      Führt die Befolgung der in den Artikeln 14 und 26 enthaltenen\ninsbesondere im Falle des Beitritts eines Drittlands zur Gemein-  Bestimmungen\nschaft statt, um sicherzustellen, daß den in diesem Abkommen\nverankerten beiderseitigen Interessen der Gemeinschaft und der    i)   zu einer Wiederausfuhr in ein Drittland, dem gegenüber die\nSlowakischen Republik Rechnung getragen wird.                          ausführende Vertragspartei für die betreffende Ware mengen-\nmäßige Ausfuhrbeschränkungen, Ausfuhrzölle oder Maßnah-\nmen gleicher Wirkung aufrechterhält, oder\nArtikel 29\nii) zu einer schwerwiegenden Verknappung oder der Gefahr\nBefristete Ausnahmeregelungen zu Artikel 11 und Artikel 26\neiner schwerwiegenden Verknappung bei einer für die ausfüh-\nAbsatz 1 können vor der Slowakischen Republik in Form höherer\nrende Vertragspartei wesentlichen Ware\nZollsätze eingeführt werden.\nund ergeben sich daraus tatsächlich oder voraussichtlich für die\nDiese Regelungen dürfen nur junge Industrien oder bestimmte\nausführende Vertragspartei erhebliche Schwierigkeiten, so kann\nWirtschaftszweige betreffen, die sich in der Umstrukturierung\ndiese Vertragspartei unter den Voraussetzungen und nach den\nbefinden oder ernsten Schwierigkeiten gegenüberstehen, die ins-\nVerfahren des Artikels 34 geeignete Maßnahmen treffen. Diese\nbesondere bedeutende soziale Probleme hervorrufen.\nMaßnahmen dürfen nicht diskriminierend sein und müssen be-\nDie mit diesen Regelungen eingeführten Einfuhrzölle der Slo-   seitigt werden, wenn die Umstände ihre Aufrechterhaltung nicht\nwakischen Republik auf Ursprungswaren der Gemeinschaft dür-       länger rechtfertigen.\nfen 25 v. H. des Wertes nicht übersteigen und müssen den Ur-\nsprungswaren der Gemeinschaft weiterhin eine Präferenz si-                                      Artikel 33\nchern. Der Gesamtwert der Einfuhren der Waren, für die diese         Die Mitgliedstaaten und die Slowakische Republik formen alle\nMaßnahmen gelten, darf 15 v. H. der Gesamteinfuhren der in        staatlichen Handelsmonopole schrittweise so um, daß am Ende\nKapitel I genannten gewerblichen Waren aus der Gemeinschaft       des fünften Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens\nwährend des letzten Jahres, für das Statistiken vorliegen, nicht  jede Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingun-\nübersteigen.                                                      gen zwischen den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten und der\nDiese Maßnahmen gelten höchstens fünf Jahre, sofern vom        Slowakischen Republik ausgeschlossen ist. Der Assoziationsrat\nAssoziationsrat keine Verlängerung genehmigt wird. Sie treten     wird über die zur Erreichung dieses Zieles erlassenen Maßnah-\nspätestens bei Ablauf der Übergangszeit außer Kraft.              men unterrichtet.\nKeine derartigen Maßnahmen können für eine Ware eingeführt                                   Artikel 34\nwerden, wenn seit der Beseitigung sämtlicher Zölle und mengen-\n(1) Legt die Gemeinschaft oder die Slowakische Republik für\nmäßigen Beschränkungen oder Abgaben oder Maßnahmen glei-\ndie Einfuhren von Waren, die die in Artikel 31 genannten Schwie-\ncher Wirkung für diese Ware mehr als drei Jahre vergangen\nrigkeiten hervorrufen könnten, ein Verwaltungsverfahren fest, um\nsind.\nschnell Informationen über die Entwicklung der Handelsströme zu\nDie Slowakische Republik unterrichtet den Assoziationsrat über  erhalten, so teilt sie dies der anderen Vertragspartei mit.\netwaige Ausnahmeregelungen, die sie einzuführen beabsichtigt;\n(2) Die Gemeinschaft bzw. die Slowakische Republik stellt in\nauf Antrag der Gemeinschaft finden vor der Anwendung derartiger\nden Fällen der Artikel 30, 31 und 32 vor Einführung der darin\nRegelungen Konsultationen im Assoziationsrat über die Maßnah-\nvorgesehenen Maßnahmen oder in den Fällen des Absatzes 3\nmen und die betreffenden Wirtschaftszweige statt. Bei der Einfüh-\nBuchstabe d dem Assoziationsrat so schnell wie möglich alle\nrung derartiger Regelungen übermittelt die Slowakische Republik\nzweckdienlichen Angaben zur Verfügung, um eine für beide Ver-\ndem Assoziationsrat einen Zeitplan für die Beseitigung der gemäß\ntragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.\ndiesem Artikel eingeführten Zölle. Nach diesem Zeitplan muß der\nAbbau dieser Zölle in gleichen Jahresraten spätestens zwei Jahre   Mit Vorrang sind die Maßnahmen zu treffen, die das Funktionieren\nnach ihrer Einführung beginnen. Der Assoziationsrat kann einen     dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen.\nanderen Zeitplan beschließen.                                      Die Schutzmaßnahmen werden dem Assoziationsrat unverzüglich\nnotifiziert und sind dort insbesondere im Hinblick auf die Aufstel-\nArtikel 30                            lung eines Zeitplans für ihre möglichst baldige Aufhebung Gegen-\nStellt eine Vertragspartei im Handel mit der anderen Vertrags-  stand regelmäßiger Konsultationen.\npartei Dumpingpraktiken im Sinne von Artikel VI des Allgemeinen       (3) Für die Durchführung des Absatzes 2 gilt folgendes:\nZoll- und Handelsabkommens fest, so kann sie im Einklang mit\na) Bezüglich des Artikels 31 werden die Schwierigkeiten, die sich\nden Bestimmungen des Übereinkommens zur Durchführung von\naus der dort beschriebenen Lage ergeben, dem Assoziations-\nArtikel VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens unter\nrat zur Prüfung vorgelegt; dieser kann alle zweckdienlichen\nden Voraussetzungen und gemäß den Verfahren nach Artikel 34\nBeschlüsse zu ihrer Behebung fassen.\ngeeignete Maßnahmen gegen diese Praktiken treffen.\nWenn innerhalb von dreißig Tagen nach der Vorlage an ihn\nArtikel 31                                 der Assoziationsrat oder die ausführende Vertragspartei kei-\nnen Beschluß zur Behebung der Schwierigkeiten gefaßt hat\nWird eine Ware in derart erhöhten Mengen und unter solchen           oder keine andere zufriedenstellende Lösung erreicht worden\nBedingungen eingeführt, daß                                            ist, kann die einführende Vertragspartei geeignete Maßnah-\n- den inländischen Herstellern gleichartiger oder unmittelbar          men zur Lösung des Problems treffen. Diese Maßnahmen\nkonkurrierender Waren im Gebiet einer der Vertragsparteien          müssen sich auf das zur Behebung der aufgetretenen Schwie-\nein erheblicher Schaden zugefügt wird oder droht oder               rigkeiten unbedingt notwendige Maß beschränken.","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994                                           3133\nb) Bezüglich des Artikels 30 wird der Assoziationsrat über den              ten Arbeitnehmers Zugang zum Arbeitsmarkt dieses Mitglied-\nDumpingfall unterrichtet, sobald die Behörden der einführen-            staates während der Geltungsdauer der Arbeitserlaubnis die-\nden Vertragspartei eine Untersuchung eingeleitet haben. Wur-           ses Arbeitnehmers; eine Ausnahme bilden Saisonarbeitneh-\nde im Sinne von Artikel VI des GA1T innerhalb von dreißig              mer und Arbeitnehmer, die unter bilaterale Abkommen im Sin-\nTagen nach der Befassung des Assoziationsrates das Dum-                ne von Artikel 42 fallen, sofern diese Abkommen nichts ande-\nping nicht abgestellt oder keine andere zufriedenstellende             res bestimmen.\nLösung erreicht, so kann die einführende Vertragspartei ge-\n(2) Die Slowakische Republik gewährt vorbehaltlich der dort\neignete Maßnahmen treffen.\ngeltenden Bedingungen und Modalitäten Arbeitnehmern, die\nc) Bezüglich des Artikels 32 werden die Schwierigkeiten, die sich       Staatsangehörige eines Mitgliedstaates und in ihrem Gebiet recht-\naus der dort beschriebenen Lage ergeben, dem Assoziations-         mäßig beschäftigt sind, sowie deren Ehegatten und Kindern, die in\nrat zur Prüfung vorgelegt.                                         diesem Gebiet rechtmäßig wohnhaft sind, die gleiche Behandlung\nwie in Absatz 1 vorgesehen.\nDer Assoziationsrat kann alle zweckdienlichen Beschlüsse zu\nihrer Behebung fassen. Hat er innerhalb von dreißig Tagen\nnach der Vorlage an ihn keinen Beschluß gefaßt, so kann die                                     Artikel 39\nausführende Vertragspartei geeignete Maßnahmen bei der                (1) Im Hinblick auf die Koordinierung der Systeme der sozialen\nAusfuhr der betreffenden Ware treffen.                             Sicherheit für Arbeitnehmer mit Staatsangehörigkeit der Slowaki-\nd) Schließen außergewöhnliche Umstände, die ein sofortiges              schen Republik, die im Gebiet eines Mitgliedstaates rechtmäßig\nEingreifen erforderlich machen, eine vorherige Unterrichtung       beschäftigt sind, und für deren Familienangehörige, die dort recht-\noder Prüfung aus, so kann die Gemeinschaft oder die Slowaki-       mäßig wohnhaft sind, und vorbehaltlich der in jedem Mitgliedstaat\nsche Republik, je nachdem, welche Vertragspartei betroffen         geltenden Bedingungen und Modalitäten\nist, in den Fällen der Artikel 30, 31 und 32 unverzüglich die zur  - werden für diese Arbeitnehmer die in den einzelnen Mitglied-\nAbhilfe unbedingt erforderlichen Sicherungsmaßnahmen so-               staaten zurückgelegten Versicherungs-, Beschäftigungs- bzw.\nwie Maßnahmen vorläufiger Art treffen; der Assoziationsrat             Aufenthaltszeiten bei den Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebe-\nwird hiervon unverzüglich unterrichtet.                                nenrenten sowie der Krankheitsfürsorge für sie und ihre Fami-\nlienangehörigen zusammengerechnet;\nArtikel 35\n- können alle Alters- und Hinterbliebenenrenten und Renten bei\nProtokoll Nr. 4 enthält die Ursprungsregeln für die Gewährung            Arbeitsunfall, Berufskrankheit oder Erwerbsunfähigkeit, wenn\nder in diesem Abkommen vorgesehenen Zollpräferenzen.                        diese durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit ver-\nursacht wurde - mit Ausnahme der nicht beitragsbedingten\nArtikel 36                                    Leistungen -, zu den gemäß den Rechtsvorschriften des\nSchuldnermitgliedstaats beziehungsweise der Schuldnermit-\nDieses Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrver-\ngliedstaaten geltenden Sätzen frei transferiert werden;\nboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der\nöffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit und zum Schutz       - erhalten die betreffenden Arbeitnehmer Familienzulagen für\nder Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder                    ihre vorgenannten Familienangehörigen.\nPflanzen, nicht erneuerbarer natürlicher Ressourcen, des nationa-\n(2) Die Slowakische Republik gewährt den Arbeitnehmern, die\nlen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäo-\nStaatsangehörige eines Mitgliedstaates und in ihrem Gebiet recht-\nlogischem Wert oder des geistigen, gewerblichen oder kommer-\nmäßig beschäftigt sind, und deren dort rechtmäßig wohnhaften\nziellen Eigentums gerechtfertigt sind; ebensowenig steht es Rege-\nFamilienangehörigen eine Behandlung, die der in Absatz 1 zwei-\nlungen betreffend Gold und Silber entgegen. Diese Verbote oder\nter und dritter Gedankenstrich vorgesehenen entspricht.\nBeschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel der willkürlichen\nDiskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Han-\ndels zwischen den Vertragsparteien darstellen.                                                      Artikel 40\n(1) Der Assoziationsrat legt durch Beschluß geeignete Bestim-\nArtikel 37                               mungen zur Erreichung des in Artikel 39 niedergelegten Zieles\nProtokoll Nr. 5 enthält die Sonderbestimmungen für den Handel       fest.\nzwischen der Slowakischen Republik einerseits und Spanien und             (2) Der Assoziationsrat legt die Einzelheiten für eine Zusam-\nPortugal andererseits.                                                 menarbeit der Verwaltungen fest, die die erforderlichen Verwal-\ntungs- und Kontrollgarantien für die Durchführung der in Absatz 1\ngenannten Bestimmungen bietet.\nTitel IV\nFreizügigkeit der Arbeitnehmer,                                                     Artikel 41\nNiederlassungsrecht, Dienstleistungsverkehr                        Die vom Assoziationsrat gemäß Artikel 40 erlassenen Bestim-\nmungen lassen die Rechte und Pflichten, die sich aus den bilate-\nKapitel 1                             ralen Abkommen zwischen der Slowakischen R~publik und den\nMitgliedstaaten ergeben, unberührt, soweit diese eine günstigere\nFreizügigkeit der Arbeitnehmer                     Behandlung der Staatsangehörigen der Slowakischen Republik\noder der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten vorsehen.\nArtikel 38\n(1) Vorbehaltlich der in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden                                 Artikel 42\nBedingungen und Modalitäten                                               (1) Unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage in dem Mit-\n- wird den Arbeitnehmern mit Staatsangehörigkeit der Slowaki-          gliedstaat und vorbehaltlich seiner Rechtsvorschriften und der\nschen Republik, die im Gebiet eines Mitgliedstaates rechtmä-       Einhaltung seiner Bestimmungen über die Mobilität der Arbeit-\nßig beschäftigt sind, eine Behandlung gewährt, die hinsichtlich    nehmer\nder Arbeitsbedingungen, der Entlohnung oder der Entlassung         - sollten die bestehenden Erleichterungen für den Zugang zur\nkeine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Benachteiligung            Beschäftigung für Arbeitnehmer der Slowakischen Republik,\ngegenüber den eigenen Staatsangehörigen bewirkt;                       die die Mitgliedstaaten im Rahmen bilateraler Abkommen ge-\n- haben die rechtmäßig im Gebiet eines Mitgliedstaates wohn-              währen, beibehalten und nach Möglichkeit verbessert wer-\nhaften Ehegatten und Kinder eines dort rechtmäßig beschäftig-          den;","3134                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\n- werden die anderen Mitgliedstaaten den möglichen Abschluß             (4) Im Sinne dieses Abkommens\nähnlicher Abkommen wohlwollend prüfen.\na) bedeutet \"Niederlassung\"\n(2) _Der Assoziationsrat prüft die Gewährung weiterer Verbes-\ni)  im Falle der Staatsangehörigen das Recht auf Aufnahme\nserungen, einschließlich Er1eichterungen für den Zugang zur Be-\nund Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten sowie auf\nrufsausbildung, im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften\nGründung und Leitung von Unternehmen, insbesondere\nund Verfahren der Mitgliedstaaten und unter Berücksichtigung der\nvon Gesellschaften, die sie tatsächlich kontrollieren. Die\nArbeitsmarktlage in den Mitgliedstaaten und in der Gemein-\nAusübung einer selbständigen Tätigkeit und einer Ge-\nschaft.\nschäftstätigkeit durch Staatsangehörige umfaßt nicht die\nArtikel 43                                       Suche oder Annahme einer Beschäftigung auf dem Ar-\nbeitsmarkt der anderen Vertragspartei.\nDer Assoziationsrat prüft während der in Artikel 7 genannten\nzweiten Stufe oder gegebenenfalls früher weitere Mittel und Wege               Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten nicht für dieje-\nzur Verbesserung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und berück-                nigen, die nicht ausschließlich eine selbständige Tätigkeit\nsichtigt dabei insbesondere die soziale und wirtschaftliche Lage in            ausüben;\nder Slowakischen Republik und die Beschäftigungssituation in der          ii) im Falle der Gesellschaften das Recht auf Aufnahme und\nGemeinschaft. Der Assoziationsrat spricht dazu Empfehlungen                    Ausübung von Erwerbstätigkeiten durch die Errichtung\naus.                                                                           und Leitung von Tochtergesellschaften, Zweigniederlas-\nArtikel 44                                       sungen und Agenturen;\nZur Erleichterung einer Neustrukturierung des Arbeitskräfte-      b) bedeutet .Tochtergesellschaft\" einer Gesellschaft eine Ge-\npotentials im Zuge der Umgestaltung der Wirtschaft in der Slowa-          sellschaft, die tatsächlich von der ersten Gesellschaft kontrol-\nkischen Republik leistet die Gemeinschaft technische Hilfe beim           liert wird;\nAufbau eines angemessenen Systems der sozialen Sicherheit in          c) umfassen \"Erwerbstätigkeiten• insbesondere gewerbliche Tä-\nder Slowakischen Republik, wie in Artikel 88 vorgesehen.                  tigkeiten, kaufmännische Tätigkeiten, handwerkliche Tätigkei-\nten und freiberufliche Tätigkeiten.\n(5) Der Assoziationsrat prüft während der in Absatz 1 Ziffern i\nKapitel II                            und ii genannten Übergangszeiten regelmäßig die Möglichkeit für\nNiederlassungsrecht                         eine beschleunigte Gewährung der lnländerbehandlung in den in\nden Anhängen XVla und XVlb aufgeführten Wirtschaftszweigen\nund für die Einbeziehung der in Anhang XVlc aufgeführten Berei-\nArtikel 45                              che oder Themen in den Geltungsbereich der Absätze 1, 2 und 3\n( 1) Die Slowakische Republik erleichtert während der in Arti-    dieses Artikels. Diese Anhänge können durch Beschluß des Asso-\nkel 7 genannten Übergangszeit Gesellschaften und Staatsange-          ziationsrates geändert werden.\nhörigen der Gemeinschaft die Aufnahme von Geschäftstätigkeiten        Nach Ablauf der in Absatz 1 Ziffern i und ii genannten Übergangs-\nin ihrem Gebiet. Zu diesem Zweck gewährt sie                          zeiten kann der Assoziationsrat ausnahmsweise auf Antrag der\ni)      vom Inkrafttreten dieses Abkommens an für die Niederlas-      Slowakischen Republik und falls notwendig eine Verlängerung der\nsung von Gesellschaften und Staatsangehörigen der Ge-         Ausnahmeregelung für bestimmte in den Anhängen XVla und\nmeinschaft eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als XVlb aufgeführte Bereiche oder Themen für einen begrenzten\ndie Behandlung ihrer eigenen Staatsangehörigen und Ge-        Zeitraum beschließen.\nsellschaften; ausgenommen sind die in den Anhängen XVI a         (6) Die Bestimmungen über die Niederlassung und die Ge-\nund XVI b aufgeführten Wirtschaftszweige und Themen, bei      schäftstätigkeit von Gesellschaften und Staatsangehörigen der\ndenen eine solche Behandlung spätestens am Ende der in        Gemeinschaft und der Slowakischen Republik in den Absätzen 1,\nArtikel 7 genannten Übergangszeit gewährt wird; und           2 und 3 dieses Artikels gelten nicht für die in Anhang XVlc\nii)     vom Inkrafttreten dieses Abkommens an für die Geschäftstä-    aufgeführten Bereiche oder Themen.\ntigkeit der in der Slowakischen Republik niedergelassenen        (7) Unbeschadet dieses Artikels haben im Gebiet der Slowaki-\nGesellschaften und Staatsangehörigen der Gemeinschaft         schen Republik niedergelassene Gesellschaften der Gemein-\neine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Be-    schaft vom Inkrafttreten dieses Abkommens an das Recht auf\nhandlung ihrer eigenen Gesellschaften und Staatsangehö-       Erwerb, Nutzung, Anmietung und Verkauf von Grundbesitz und\nrigen.                                                        hinsichtlich der natürlichen Ressourcen, der landwirtschaftlichen\niii)    Unbeschadet der Bestimmungen unter Ziffern i und ii wird die  Nutzfläche und der Forstwirtschaft das Recht auf Pacht, sofern\nunter Ziffern i und ii vorgesehene lnländerbehandlung für     diese Rechte unmittelbar für die Ausübung der Erwerbstätigkei-\nStaatsangehörige der Gemeinschaft, die in der Slowakischen    ten, für die sie sich niedergelassen haben, erforderlich sind.\nRepublik eine selbständige Tätigkeit aufnehmen, erst vom      Die Slowakische Republik gewährt in der Slowakischen Republik\nBeginn des sechsten Jahres nach Inkrafttreten dieses Ab-      niedergelassenen Zweigniederlassungen und Agenturen von Ge-\nkommens an gewährt.                                           sellschaften der Gemeinschaft diese Rechte spätestens am Ende\n(2) Die Slowakische Republik erläßt während der in Absatz 1      des sechsten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens, so-\ngenannten Übergangszeiten keine neuen Vorschriften oder              fern dies für die Ausübung der Erwerbstätigkeiten, für die sie sich\nMaßnahmen, die hinsichtlich Niederlassung und Geschäftstätig-        niedergelassen haben, erforderlich ist.\nkeit der Gesellschaften und Staatsangehörigen der Gemeinschaft       Die Slowakische Republik gewährt Staatsangehörigen der Ge-\nin ihrem Gebiet eine Benachteiligung gegenüber ihren eigenen         meinschaft, die eine selbständige Tätigkeit in der Slowakischen\nGesellschaften und Staatsangehörigen bewirken.                       Republik ausüben, diese Rechte spätestens am Ende der in\n(3) Die Mitgliedstaaten gewähren vom Inkrafttreten dieses        Artikel 7 genannten Übergangszeit, sofern dies für die Ausübung\nAbkommens an für die Niederlassung von Gesellschaften und            der Erwerbstätigkeiten, für die sich niedergelassen haben, erfor-\nStaatsangehörigen der Slowakischen Republik eine Behandlung,         derlich ist.\ndie nicht weniger günstig ist als die Behandlung ihrer eigenen\nGesellschaften und Staatsangehörigen, und für die Geschäfts-                                      Artikel 46\ntätigkeit der in ihrem Gebiet niedergelassenen Gesellschaften und       (1) Vorbehaltlich des Artikels 45 und mit Ausnahme der in\nStaatsangehörigen der Slowakischen Republik eine Behandlung,         Anhang XVla aufgeführten Finanzdienstleistungen kann jede Ver-\ndie nicht weniger günstig ist als die Behandlung ihrer eigenen       tragspartei die Niederlassung und Geschäftstätigkeit von Gesell-\nGesellschaften und Staatsangehörigen.                                schaften und Staatsangehörigen in ihrem Gebiet reglementieren,","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994                                      3135\nsoweit diese Regelungen die Gesellschaften und Staatsangehöri-           (4) Die Bestimmungen dieses Abkommens schließen nicht aus,\ngen der anderen Vertragspartei gegenüber ihren eigenen Gesell-        daß jede Vertragspartei alle notwendigen Maßnahmen ergreift,\nschaften und Staatsangehörigen nicht benachteiligen.                  um zu verhindern, daß ihre Maßnahmen betreffend den Zugang\n(2) Hinsichtlich der in Anhang XVla aufgeführten Finanzdienst-     von Drittländern zu ihrem Markt durch die Bestimmungen dieses\nleistungen berührt dieses Abkommen nicht das Recht der Ver-           Abkommens umgangen werden.\ntragsparteien, Maßnahmen zu ergreifen, die zur Durchführung der\nWährungspolitik der Vertragspartei oder aus aufsichtsrechtlichen\nGründen erforderlich sind, um den Schutz von Investoren, Kon-                                     Artikel 50\ntoinhabern, Versicherungsnehmern oder von Personen, gegen-               Als „Finanzdienstleistungen\" im Sinne dieses Abkommens gel-\nüber denen eine Verbindlichkeit aufgrund eines Treuhandge-           ten die in Anhang XVla aufgeführten Tätigkeiten. Der Assozia-\nschäfts besteht, oder die Integrität und Stabilität des Finanzsy-    tionsrat kann den Geltungsbereich von Anhang XVla erweitern\nstems sicherzustellen. Diese Maßnahmen dürfen Gesellschaften         oder ändern.\nund Staatsangehörige der anderen Vertragspartei gegenüber den\neigenen Gesellschaften und Staatsangehörigen nicht aus Grün-\nden der Staatsangehörigkeit benachteiligen.                                                       Artikel 51\nDie Slowakische Republik kann während der ersten sechs\nArtikel 47                              Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens beziehungsweise für\ndie in den Anhängen XVla und XVlb aufgeführten Wirtschafts-\nUm Staatsangehörigen der Gemeinschaft und Staatsangehöri-         zweige während der in Artikel 7 genannten Übergangszeit Maß-\ngen der Slowakischen Republik die Aufnahme und Ausübung              nahmen einführen, die von den Bestimmungen dieses Kapitels\nreglementierter Berufstätigkeiten in der Slowakischen Republik       über die Niederlassung von Gesellschaften und Staatsangehöri-\nbeziehungsweise in der Gemeinschaft zu erleichtern, prüft der        gen der Gemeinschaft abweichen, wenn bestimmte Industrien\nAssoziationsrat, welche Schritte zur gegenseitigen Anerkennung\nder Befähigungsnachweise erforderlich sind. Er kann zu diesem        - eine Umstrukturierung durchführen oder\nZweck alle zweckdienlichen Maßnahmen ergreifen.                       - ernsten Schwierigkeiten gegenüberstehen, die insbesondere\nschwerwiegende soziale Probleme in der Slowakischen Repu-\nArtikel 48                                  blik hervorrufen, oder\nArtikel 46 schließt nicht aus, daß eine Vertragspartei für die     - einen Verlust oder einen drastischen Rückgang des gesamten\nNiederlassung und Geschäftstätigkeit von Zweigniederlassungen             Marktanteils der Gesellschaften oder Staatsangehörigen der\nund Agenturen von Gesellschaften der anderen Vertragspartei,              Slowakischen Republik in einem bestimmten Wirtschafts- und\ndie im Gebiet der ersten Vertragspartei nicht registriert sind, eine      Industriezweig in der Slowakischen Republik erfahren oder\nSonderregelung anwendet, die wegen rechtlicher oder techni-           - sich in der Slowakischen Republik erst im Aufbau befinden.\nscher Unterschiede zwischen derartigen Zweigniederlassungen\nund Agenturen und den Zweigniederlassungen und Agenturen der          Derartige Maßnahmen:\nin ihrem Gebiet registrierten Gesellschaften oder, im Falle der       i)    treten spätestens zwei Jahre nach Ablauf des sechsten Jah-\nFinanzdienstleistungen, aus aufsichtsrechtlichen Gründen ge-                 res nach Inkrafttreten dieses Abkommens beziehungsweise\nrechtfertigt ist. Diese unterschiedliche Behandlung geht nicht über         für die in den Anhängen XVla und XVlb aufgeführten Wirt-\ndas unbedingt notwendige Maß hinaus, wie es sich aus derartigen             schaftszweige nach Ablauf der in Artikel 7 genannten Über-\nrechtlichen oder technischen Unterschieden oder, im Falle der in            gangszeit außer Kraft und\nAnhang XVla aufgeführten Finanzdienstleistungen, aus aufsichts-\nrechtlichen Gründen ergibt.                                           ii)   sind vertretbar und notwendig, um Abhilfe zu schaffen, und\niii)   betreffen nur die Niederlassungen, die in der Slowakischen\nRepublik nach dem Inkrafttreten derartiger Maßnahmen ge-\nArtikel 49\ngründet werden sollen, und bewirken keine Diskriminierung\n(1) Als \"Gesellschaft der Gemeinschaft\" beziehLV1gsweise „Ge-            der Geschäftstätigkeit der Gesellschaften oder Staatsange-\nsellschaft der Slowakischen Republik\" im Sinne dieses Abkom-                hörigen der Gemeinschaft, die bei der Einführung einer be-\nmens gilt eine Gesellschaft oder eine Firma, die nach den Rechts-           stimmten Maßnahme bereits in der Slowakischen Republik\nvorschriften eines Mitgliedstaates beziehungsweise der Slowaki-             niedergelassen waren, gegenüber den Gesellschaften oder\nschen Republik gegründet wurde und ihren satzungsmäßigen                    Staatsangehörigen der Slowakischen Republik.\nSitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Ge-\nDer Assoziationsrat kann ausnahmsweise auf Antrag der Slowaki-\nbiet der Gemeinschaft beziehungsweise der Slowakischen Repu-\nschen Republik und falls notwendig eine Verlängerung der unter\nblik hat. Hat die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaa-\nZiffer i genannten Frist für einen bestimmten Wirtschaftszweig für\ntes beziehungsweise der Slowakischen Republik gegründete Ge-\neinen begrenzten Zeitraum beschließen.\nsellschaft oder Firma jedoch nur ihren satzungsmäßigen Sitz im\nGebiet der Gemeinschaft beziehungsweise der Slowakischen             Bei der Verfügung und Durchführung derartiger Maßnahmen ge-\nRepublik, so müssen ihre Geschäftstätigkeiten eine echte und         währt die Slowakische Republik, soweit möglich, den Gesellschaf-\nkontinuierliche Verbindung mit der Wirtschaft eines der Mitglieder-  ten und Staatsangehörigen der Gemeinschaft eine Präferenzbe-\nstaaten beziehungsweise der Slowakischen Republik aufweisen.         handlung und in keinem Fall eine weniger günstige Behandlung\nals den Gesellschaften oder Staatsangehörigen aus einem Dritt-\n(2) Dieses Kapitel und Kapitel III dieses Titels gelten auch im\nland.\ninternationalen Seeverkehr für Staatsangehörige oder Schiffahrts-\ngesellschaften der Mitgliedstaaten beziehungsweise der Slowaki-      Vor der Einführung dieser Maßnahmen konsultiert die Slowaki-\nschen Republik, die außerhalb der Gemeinschaft beziehungswei-        sche Republik den Assoziationsrat; es setzt sie frühestens einen\nse der Slowakischen Republik niedergelassen sind und von             Monat nach der Notifizierung der von der Slowakischen Republik\nStaatsangehörigen eines Mitgliedstaates beziehungsweise der          geplanten konkreten Maßnahmen im Assoziationsrat in Kraft,\nSlowakischen Republik kontrolliert werden, wenn ihre Schiffe in      sofern kein nicht wiedergutzumachender Schaden droht, der So-\ndiesem Mitgliedstaat beziehungsweise in der Slowakischen Repu-       fortmaßnahmen erforderlich macht. In diesem Fall konsultiert die\nblik gemäß den jeweils geltenden Rechtsvorschriften registriert      Slowakische Republik den Assoziationsrat sofort nach ihrer Ein-\nsind.                                                                führung.\n(3) Als Staatsangehöriger der Gemeinschaft beziehungsweise        Die Slowakische Republik kann derartige Maßnahmen nach Ab-\nder Slowakischen Republik im Sinne dieses Abkommens gilt jede        lauf des sechsten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens\nnatürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines der Mitglied-   beziehungsweise für die in den Anhängen XVla und XVlb aufge-\nstaaten oder der Slowakischen Republik besitzt.                      führten Wirtschaftszweige nach Ablauf der in Artikel 7 genannten","3136                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nÜbergangszeit nur mit Zustimmung des Assoziationsrates und                                            Kapitel 111\nunter den von diesem festgelegten Bedingungen einführen.\nDienstleistungsverkehr\nzwischen der Gemeinschaft und der Slowakischen Republik\nArtikel 52\n(1) Dieses Kapitel gilt nicht für den Luft- und Binnenschiffsver-                                Artikel 56\nkehr sowie den Seekabotageverkehr.\n(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Einklang mit den\n(2) Der Assoziationsrat kann Empfehlungen für die Förderung         Bestimmungen dieses Kapitels und unter Berücksichtigung der\nder Niederlassung und der Ausübung von Geschäftstätigkeiten in          Entwicklung des Dienstleistungssektors in den Vertragsparteien\nden in Absatz 1 genannten Bereichen aussprechen.                        die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um schrittweise die\nErbringung von Dienstleistungen durch Gesellschaften oder\nArtikel 53                               Staatsangehörige der Gemeinschaft oder der Slowakischen Re-\npublik zu erlauben, die in einer anderen Vertragspartei als derjeni-\n(1) Unbeschadet des Kapitels I dieses Titels sind die Begünstig-    gen des Leistungsempfängers niedergelassen sind.\nten der von der Tschechischen Republik beziehungsweise der\nGemeinschaft zugestandenen Niederlassungsrechte berechtigt,                (2) Im Einklang mit der in Absatz 1 genannten Liberalisierung\nim Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften des Aufnahme-          und vorbehaltlich des Artikels 59 Absatz 1 gestatten die Vertrags-\nlandes im Gebiet der Slowakischen Republik beziehungsweise              parteien die vorübergehende Einreise der natürlichen Personen,\nder Gemeinschaft Personal zu beschäftigen oder von ihren Toch-          die die Dienstleistung erbringen oder von dem Leistungserbringer\ntergesellschaften beschäftigen zu lassen, das die Staatsangehö-         als Personal In Schlüsselpositionen im ~inne des Artikels 53\nrigkeit eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft beziehungsweise           Absatz 2 beschäftigt werden; dazu gehören auch natürliche Per-\nder Slowakischen Republik besitzt, sofern es sich dabei um in           sonen, die Vertreter von Gesellschaften oder Staatsangehörigen\nSchlüsselpositionen beschäftigtes Personal im Sinne des Absat-          der Gemeinschaft oder der Slowakischen Republik sind und um\nzes 2 handelt und es ausschließlich von diesen Begünstigten oder        vorübergehende Einreise zwecks Aushandlung oder Abschluß\nihren Tochtergesellschaften beschäftigt wird. Die AufenthaJts- und      von Dienstleistungsaufträgen für diesen Leistungserbringer ersu-\nArbeitserlaubnisse für dieses Personal gelten nur für den jeweili-      chen, sofern diese Vertreter nicht im direkten Verkauf beschäftigt\ngen Beschäftigungszeitraum.                                             sind oder selbst Dienstleistungen erbringen.\n(2) In Schlüsselpositionen beschäftigtes Personal der Begün-           (3) Der Assoziationsrat trifft die erforderlichen Maßnahmen zur\nstigten der Niederlassungsrechte, nachstehend \"Organisation\"            schrittweisen Durchführung von Absatz 1.\ngenannt, sind\nArtikel 57\na) Führungskräfte einer Organisation, die in erster Linie die Or-\nganisation leiten und allgemeine Anweisungen hauptsächlich           Für die Erbringung von Verkehrsleistungen zwischen der Ge-\nvon dem Vorstand oder den Aktionären erhalten; zu ihren           meinschaft und der Slowakischen Republik gelten anstelle des\nKompetenzen gehören:                                              Artikels 56 die folgenden Bestimmungen:\n-   die Leitung der Organisation oder einer Abteilung oder        1. Hinsichtlich des internationalen Seeverkehrs verpflichten sich\nUnterabteilung der Organisation;                                   die Vertragsparteien, den Grundsatz des ungehinderten Zu-\n-  die Überwachung und Kontrolle der Arbeit des anderen               gangs zum Markt und zum Verkehr auf kaufmännischer Basis\naufsichtsführenden Personals und der anderen Fach- und             wirksam anzuwenden.\nVerwaltungskräfte;                                                 a) Die vorstehende Bestimmung berührt nicht die Rechte und\n-  die persönliche Befugnis zur Einstellung und Entlassung                Pflichten aus dem Verhaltenskodex der Vereinten Natio-\noder zur Empfehlung der Einstellung und Entlassung oder                nen für Linienkonferenzen, wie er von der einen oder der\nsonstiger Personalentscheidungen;                                      anderen Vertragspartei dieses Abkommens angewandt\nwird. Nichtkonferenz-Reedereien dürfen mit einer Konfe-\nb) Personal einer Organisation mit hohen oder ungewöhnlichen                    renz-Rfederei im Wettbewerb stehen, sofern sie den\n-  Qualifikationen für bestimmte Arbeiten oder Aufgaben, die              Grundsatz des lauteren Wettbewerbs auf kaufmännischer\nspezifische technische Kenntnisse erfordern;                           Basis beachten.\n-  Kenntnissen, die für Betrieb, Forschungsausrüstung, Ver-           b) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für den\nfahren oder Verwaltung der Organisation notwendig sind.                freien Wettbewerb als wesentlichen Faktor des Verkehrs\nmit trockenen und flüssigen Massengütern.\nDieses Personal kann auch Angehörige zulassungspflichtiger\nBerufe umfassen.                                                 2. Gemäß den Grundsätzen der Nummer 1\nDieses Personal muß von der betreffenden Organisation minde-                a) dürfen die Vertragsparteien in künftigen bilateralen Ab-\nstens ein Jahr vor der Abstellung durch die Organisation einge-                 kommen mit Drittländern keine Ladungsanteilvereinbarun-\nstellt worden sein.                                                             gen aufnehmen, wenn nicht der außergewöhnliche Um-\nstand gegeben ist, daß Linienreedereien der einen oder\nder anderen Vertragspartei dieses Abkommens sonst kei-\nArtikel 54\nnen tatsächlichen Zugang zum Verkehr von und nach dem\n(1) Dieses Kapitel gilt vorbehaltlich der Beschränkungen, die                betreffenden Drittland hätten;\naus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesund-\nb) untersagen die Vertragsparteien Ladungsanteilvereinba-\nheit gerechtfertigt sind.\nrungen in künftigen bilateralen Abkommen betreffend den\n(2) Dieses Kapitel gilt nicht für Tätigkeiten, die im Gebiet einer          Verkehr mit trockenen und flüssigen Massengütern;\nVertragspartei dauernd oder zeitweise mit der Ausübung hoheit-\nc) heben die Vertragsparteien bei Inkrafttreten dieses Ab-\nlicher Befugnisse verbunden sind.\nkommens alle einseitigen Maßnahmen sowie alle admini-\nstrativen, technischen und sonstigen Hemmnisse auf, die\nArtikel 55                                        Beschränkungen oder Diskriminierungen hinsichtlich der\nDienstleistungsfreiheit im internationalen Seeverkehr be-\nDieses Kapitel und Kapitel III dieses Titels gelten auch für               wirken könnten.\nGesellschaften, die von Gesellschaften oder Staatsangehörigen\nder Slowakischen Republik und von Gesellschaften oder Staats-          3. Um abgestimmt auf die kommerziellen Bedürfnisse der Ver-\nangehörigen der Gemeinschaft gemeinsam kontrolliert werden                 tragsparteien eine koordinierte Entwicklung und schrittweise\noder sich in deren ausschließlichem Miteigentum befinden.                  Liberalisierung des Verkehrs zwischen ihnen zu gewährlei-","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994                                     3137\nsten, werden die Bedingungen für den gegenseitigen Marktzu-     diesen Zahlungen zugrundeliegenden Transaktionen den freien\ngang im Luft- und Landverkehr Gegenstand gesonderter Ver-       Waren- und Dienstleistungsverkehr oder die Freizügigkeit zwi-\nkehrsabkommen sein, die nach Inkrafttreten dieses Abkom-        schen den Vertragsparteien betreffen, die aufgrund dieses Ab-\nmens zwischen den Vertragsparteien auszuhandeln ~nd.            kommens hergestellt worden sind.\n4. Vor Abschluß der Abkommen gemäß Nummer 3 ergreifen die\nVertragsparteien keine Maßnahmen, die im Vergleich zu dem                                  Artikel 61\nStand am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens\n( 1) Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen gewährleisten\nrestriktiver oder diskriminierender sind.\ndie Mitgliedstaaten beziehungsweise die Slowakische Republik\n5. Während der Übergangszeit gleicht die Slowakische Republik        vom Inkrafttreten dieses Abkommens an den freien Kapitalverkehr\nihre Rechtsvorschriften einschließlich der administrativen,     im Zusammenhang mit Direktinvestitionen in Gesellschaften, die\ntechnischen und sonstigen Bestimmungen an die geltenden         gemäß den Rechtsvorschriften des Aufnahmelandes gegründet\nRechtsvorschriften der Gemeinschaft im Luft- und im Landver-    wurden, und Investitionen, die gemäß Titel IV Kapitel II getätigt\nkehr insoweit an, als dies der Liberalisierung und dem gegen-   werden, sowie die Liquidation oder Repatriierung dieser Investitio-\nseitigen Marktzugang der Vertragsparteien dienlich ist und      nen und etwaiger daraus resultierender Gewinne. Unbeschadet\nden Personen- und Güterverkehr erleichtert.                     der vorstehenden Bestimmung werden dieser freie Kapitalverkehr\nund diese Liquidation oder Repatriierung bis zum Ende des fünf-\n6. Parallel zu den gemeinsamen Fortschritten bei der Verwirkli-\nten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens für alle Investi-\nchung der Ziele dieses Kapitels prüft der Assoziationsrat, wie\ntionen im Zusammenhang mit der Niederlassung von Staatsange-\ndie notwendigen Voraussetzungen für die Verbesserung der\nhörigen gewähr1eistet, die sich in der Slowakischen Republik mit\nDienstleistungsfreiheit im Luft- und im Landverkehr geschaf-\neiner selbständigen Erwerbstätigkeit gemäß Titel IV Kapitel II\nfen werden können.\nnieder1assen.\nArtikel 58\n(2) Unbeschadet des Absatzes 1 werden die Mitgliedstaaten\nFür die unter dieses Kapitel fallenden Angelegenheiten gilt      vom Inkrafttreten dieses Abkommens an beziehungsweise die\nArtikel 54.                                                         Slowakische Republik vom Ende des fünften Jahres nach Inkraft-\ntreten dieses Abkommens an keine neuen devisenrechtlichen\nKapitel IV\nBeschränkungen des Kapitalverkehrs und der damit zusammen-\nAllgemeine Bestimmungen                        hängenden laufenden Zahlungen zwischen Gebietsansässigen\nder Gemeinschaft und der Slowakischen Republik einführen und\nArtikel 59                            die bestehenden Vorschriften nicht verschärfen.\n(1) Für die Zwecke des Titels VI dieses Abkommens werden die        (3) Die Vertragsparteien nehmen Konsultationen auf, um den\nVertragsparteien durch keine Bestimmung dieses Abkommens            Kapitalverkehr zwischen der Gemeinschaft und der Slowakischen\ndaran gehindert, ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften über      Republik zur Erreichung der Ziele dieses Abkommens zu erleich-\nEinreise und Aufenthalt, Beschäftigung, Beschäftigungsbedin-        tern.\ngungen, Niederlassung von natürlichen Personen und Erbringung                                   Artikel 62\nvon Dienstleistungen anzuwenden, sofern sie dies nicht in einer\nWeise tun, durch die die Vorteile, die einer Vertragspartei aus         (1) Während der ersten fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses\neiner Abkommensbestimmung erwachsen, zunichte gemacht                Abkommens treffen die Vertragsparteien Maßnahmen, um die\noder verringert werden. Diese Bestimmung berührt nicht die An-      erforderlichen Voraussetzungen für die weitere schrittweise Über-\nwendung von Artikel 54.                                             nahme der Rechtsvorschriften derGemeinschaft über den freien\nKapitalverkehr zu schaffen.\n(2) Die Bestimmungen der Kapitel II, III und IV des Titels IV\nwerden durch Beschluß des Assoziationsrats zur Berücksichti-           (2) Bis zum Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten dieses\ngung der Ergebnisse der Verhandlungen über den Dienstlei-           Abkommens prüft der Assoziationsrat Mittel und Wege für die\nstungsverkehr im Rahmen der Uruguay-Runde angepaßt, um              volle Übernahme der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über\ninsbesondere sicherzustellen, daß keine Vertragspartei der ande-    den Kapitalverkehr.\nren Vertragspartei aufgrund einer Bestimmung dieses Abkom-                                      Artikel 63\nmens eine Behandlung gewährt, die weniger günstig Ist als die\nBis zur Einführung der vollen Konvertibilität der Währung der\nBehandlung, die aufgrund eines künftigen Allgemeinen Handels-\nund Dienstleistungsabkommens (GATS) gewährt wird.                   Slowakischen Republik im Sinne von Artikel VIII des Übereinkom-\nmens über den lntemationalen Währungsfonds darf die Slowaki-\n(3) Für die Dauer der in Artikel 7 genannten Übergangszeit gilt  sche Republik im Geltungsbereich dieses Kapitels und unbescha-\nals mit Titel IV und den Wettbewerbsregeln des Titels V vereinbar,  det des Artikels 65 in Ausnahmefällen devisenrechtliche Be-\ndaß gemäß Kapitel II des Titels IV in der Slowakischen Republik     schränkungen im Zusammenhang mit der Gewährung oder Auf-\nniedergelassene Gesellschaften und Staatsangehörige der Ge-         nahme kurz- oder mittelfristiger Dar1ehen anwenden, soweit sol-\nmeinschaft von öffentlichen Beihilfen ausgeschlossen werden, die    che Beschränkungen der Slowakischen Republik für die Gewäh-\ndie Slowakische Republik im öffentlichen Bildungswesen, im Ge-      rung derartiger Dar1ehen aufer1egt werden und entsprechend dem\nsundheitswesen sowie im sozialen und kulturellen Bereich ge-        Status der Slowakischen Republik im IWF zulässig sind.\nwährt.\nDie Slowakische Republik wendet diese Beschränkungen in einer\nnicht diskriminierenden Weise an. Bei ihrer Anwendung wird so\nTitel V                             wenig wie möglich von diesem Abkommen abgewichen. Die Slo-\nZahlungen, Kapitalverkehr, Wettbewerb                    wakische Republik unterrichtet den Assoziationsrat unverzüglich\nund sonstige wirtschaftliche Bestimmungen,                   von der Einführung und allen Änderungen dieser Maßnahmen.\nAngleichung der Rechtsvorschriften\nKapitel II\nKapitel 1\nWettbewerb und sonstige wirtschaftliche Bestimmungen\nlaufende Zahlungen und Kapitalverkehr\nArtikel 64\nArtikel 60\n(1) Soweit sie den Handel zwischen der Gemeinschaft und der\nDie Vertragsparteien verpflichten sich, alle Leistungsbilanzzah- Slowakischen Republik beeinträchtigen, sind mit dem ordnungs-\nlungen in frei konvertierbarer Währung zu genehmigen, sofern die    gemäßen Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar","3138                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\ni)      alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse            Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen fallen, nur im Einklang\nvon Untemehmensvereinigungen und aufeinander abge-              mit den Verfahren und unter den Bedingungen des Allgemeinen\nstimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Ein-           Zoll- und Handelsabkommens oder aller anderen einschlägigen\nschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken          Instrumente eingeführt werden, die im Rahmen des GATT ausge-\noder bewirken;                                                  handelt wurden und zwischen den Vertragsparteien Anwendung\nfinden.\nii)     die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stel-\nlung im Gebiet der Gemeinschaft oder der Slowakischen               (7) Unbeschadet aller anderslautenden Bestimmungen, die ge-\nRepublik oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch       mäß Absatz 3 erlassen werden, tauschen die Vertragsparteien\nein oder mehrere Unternehmen;                                   Informationen aus unter Berücksichtigung der erforderlichen Be-\nschränkungen zur Wahrung des Berufs- und Geschäftsgeheim-\niii)    jegliche staatliche Beihilfen, die durch die Begünstigung be-\nnisses.\nstimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbe-\nwerb verfälschen oder zu verfälschen drohen.                        (8) Dieser Artikel gilt nicht für die unter den Vertrag über die\nGründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl\n(2) Alle Verhaltensweisen, die im Gegensatz zu diesem Artikel\nfallenden Erzeugnisse, die Gegenstand von Protokoll Nr. 2 sind.\nstehen, werden nach den Kriterien beurteilt, die sich aus den\nArtikeln 85, 86 und 92 des Vertrags zur Gründung der Europäi-\nschen Wirtschaftsgemeinschaft ergeben.\nArtikel 65\n(3) Der Assoziationsrat erläßt binnen drei Jahren nach Inkraft-\ntreten dieses Abkommens die erforderlichen Durchführungsbe-                (1) Bei bereits eingetretenen oder bei ernstlich drohenden Zah-\nstimmungen zu den Absätzen 1 und 2. Bis zum Erlaß der Durch-           lungsbilanzschwierigkeiten eines oder mehrerer Mitgliedstaaten\nführungsvorschriften werden Verhaltensweisen, die mit Absatz 1         der Gemeinschaft oder der Slowakischen Republik kann die Ge-\nunvereinbar sind, von den Vertragsparteien in ihrem Gebiet ge-         meinschaft beziehungsweise die Slowakische Republik unter den\nmäß ihren jeweiligen Rechtsvorschriften behandelt. Dies gilt un-       Voraussetzungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens\nbeschadet des Absatzes 6.                                              restriktive Maßnahmen einschließlich Maßnahmen betreffend die\nEinfuhren treffen, die von begrenzter Dauer sind und nicht über\n(4) a) Für die Zwecke des Absatzes 1 Ziffer iii erkennen die      das zur Behebung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten unbedingt\nVertragsparteien an, daß während der ersten fünf Jahre   notwendige Maß hinausgehen dürfen. Die Maßnahmen werden\nnach Inkrafttreten dieses Abkommens alle von der Slo-    schrittweise in dem Maße gelockert, in dem sich die Zahlungsbi-\nwakischen Republik gewährten staatlichen Beihilfen un-   lanzsituation bessert; sie werden aufgehoben, sobald die Verhält-\nter Berücksichtigung der Tatsache beurteilt werden, daß  nisse ihre Aufrechterhaltung nicht mehr rechtfertigen. Die Ge-\ndie Slowakische Republik den Gebieten der Gemein-        meinschaft beziehungsweise die Slowakische Republik unterrich-\nschaft nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a des Ver-     tet die andere Vertragspartei unverzüglich von der Einführung\ntrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsge-       solcher Maßnahmen und übermittelt, wenn irgend möglich, einen\nmeinschaft gleichgestellt wird. Der Assoziationsrat be-  Zeitplan für ihre Aufhebung.\nschließt unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen La-\nge der Slowakischen Republik, ob dieser Zeitraum um          (2) Die Vertragsparteien bemühen sich jedoch, keine restrikti-\nweitere Fünfjahreszeiträume zu verlängern ist.           ven Maßnahmen für Zahlungsbilanzzwecke einzuführen.\nb) Die Vertragsparteien sorgen für die Transparenz der           (3) Etwaige restriktive Maßnahmen gelten nicht für Transfers in\nstaatlichen Beihilfen, indem sie unter anderem der ande- Verbindung mit Investitionen und insbesondere der Repatriierung\nren Vertragspartei jährlich Bericht erstatten über den   der investierten oder reinvestierten Beträge und aller sonstigen\nsich daraus ergebenden Einnahmen.\nGesamtbetrag und die Verteilung der Beihilfen und auf\nAntrag Auskunft über die Beihilfensysteme erteilen. Auf\nAntrag einer Vertragspartei erteilt die andere Vertrags-\npartei Auskunft über bestimmte Einzelfälle staatlicher                                  Artikel 66\nBeihilfen.\nHinsichtlich der öffentlichen Unternehmen und der Unterneh-\n(5) Hinsichtlich der in Titel III Kapitel II und III genannten     men, denen besondere oder ausschließliche Rechte übertragen\nWaren                                                                  wurden, sorgt der Assoziationsrat dafür, daß vom dritten Jahr\n- gilt Absatz 1 Ziffer iii nicht;                                      nach dem Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Abkommens an die\nGrundsätze des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirt-\n- werden alle Verhaltensweisen, die im Gegensatz zu Absatz 1            schaftsgemeinschaft, insbesondere des Artikels 90, und die\nZiffer i stehen, nach den Kriterien beurteilt, die die Gemein-    Grundsätze des abschließenden Dokuments des Bonner Treffens\nschaft auf der Basis der Artikel 42 und 43 des Vertrags zur       im Rahmen der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit\nGründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft aufge-          in Europa vom April 1990, insbesondere zur Entscheidungsfreiheit\nstellt hat, insbesondere nach den Kriterien der Verordnung        der Unternehmer, beachtet werden.\n(EWG) Nr. 26/1962 des Rates.\n(6) Wenn die Gemeinschaft oder die Slowakische Republik der\nAuffassung ist, daß eine bestimmte Verhaltensweise mit Absatz 1                                      Artikel 67\ndieses Artikels unvereinbar ist und                                        (1) Die Slowakische Republik wird den Schutz der Rechte an\n- in den in Absatz 3 genannten Durchführungsvorschriften nicht         geistigem, gewerblichem und kommerziellem Eigentum weiter\nin angemessener Weise geregelt ist, und                           verbessern, um am Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten\ndieses Abkommens ein vergleichbares Schutzniveau zu bieten,\n- wenn bei Fehlen derartiger Regeln diese Verhaltensweise dem          wie es in der Gemeinschaft besteht; dazu gehören auch vergleich-\nInteresse der anderen Vertragspartei oder einem inländischen      bare Mittel zur Durchsetzung dieser Rechte.\nWirtschaftszweig einschließlich des Dienstleistungsgewerbes\neine bedeutende Schädigung verursacht oder zu verursachen             (2) Im gleichen Zeitraum beantragt die Slowakische Republik\ndroht,                                                            den Beitritt zu dem Münchner Übereinkommen über die Erteilung\neuropäischer Patente vom 5. Oktober 1973. Die Slowakische\nkann sie nach Konsultationen im Assoziationsrat oder dreißig           Republik wird auch allen anderen in Anhang XVII Absatz 1 aufge-\nArbeitstage nach dem Ersuchen um derartige Konsultationen             führten multilateralen Übereinkommen über den Schutz der\ngeeignete Maßnahmen treffen.                                           Rechte an geistigem, gewerblichem und kommerziellem Eigen-\nSind diese Verhaltensweisen mit Absatz 1 Ziffer iii unvereinbar, so   tum beitreten, denen die Mitgliedstaaten angehören oder die von\nkönnen derartige geeignete Maßnahmen, soweit sie unter das             ihnen de facto angewandt werden.","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994                                      3139\nArtikel 68                                                            Titel VI\n(1) Die Vertragsparteien betrachten die Öffnung des öffentli-                  Wirtschaftliche Zusammenarbeit\nchen Auftragswesens auf der Grundlage von Nichtdiskriminierung\nund Gegenseitigkeit, insbesondere im Kontext des GATT, als ein\nArtikel 72\nanstrebenswertes Ziel.\n(1) Die Gemeinschaft und die Slowakische Republik entwickeln\n(2) Gesellschaften der Slowakischen Republik im Sinne von\neine wirtschaftliche Zusammenarbeit mit dem Ziel, das Entwick-\nArtikel 49 wird Zugang zu den Vergabeverfahren in der Gemein-\nlungs- und Wachstumspotential der Slowakischen Republik zu\nschaft gemäß den Vergabevorschriften der Gemeinschaft unter\nsteigern. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit sollen die Wirt-\nBedingungen gewährt, die nicht weniger günstig sind als die\nschaftsbeziehungen auf einer möglichst breiten Grundlage zum\nBedingungen, die Gesellschaften der Gemeinschaft bei Inkrafttre-\nVorteil beider Vertragsparteien gestärkt werden.\nten dieses Abkommens gewährt werden.\n(2) Politische und andere Maßnahmen zur Förderung der wirt-\nGesellschaften der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 49 wird\nschaftlichen und sozialen Entwicklung der Slowakischen Repu-\nspätestens am Ende der in Artikel 7 genannten Übergangszeit\nblik bauen auf dem Grundsatz der langfristig tragbaren Entwick-\nZugang zu den Vergabeverfahren in der Slowakischen Republik\nlung auf. Bei diesen Maßnahmen sollten Umweltbelange von\nunter Bedingungen gewährt, die nicht weniger günstig sind als die\nAnfang an vollauf berücksichtigt werden; ferner sollten sie den\nBedingungen, die Gesellschaften der Slowakischen Republik ge-\nErfordernissen einer ausgewogenen sozialen Entwicklung Rech-\nwährt werden.\nnung tragen.\nGesellschaften der Gemeinschaft, die gemäß Titel IV Kapitel II in\n(3) Im Mittelpunkt der Zusammenarbeit sollten daher Maßnah-\nder Slowakischen Republik niedergelassen sind, haben vom In-\nmen im Zusammenhang mit der gewerblichen Wirtschaft, ein-\nkrafttreten dieses Abkommens an Zugang zu den Vergabeverfah-\nschließlich Bergbau, Investitionen, Landwirtschaft, Energie, Ver-\nren unter Bedingungen, die nicht weniger günstig sind als die\nkehr, Regionalentwicklung und Fremdenverkehr, stehen.\nBedingungen, die Gesellschaften der Slowakischen Republik ge-\nwährt werden.                                                        (4) Besondere Aufmerksamkeit ist Maßnahmen zu widmen die\ndie Zusammenarbeit der Länder Mittel- und Osteuropas im Hin-\nDer Assoziationsrat prüft in regelmäßigen Zeitabständen, ob die\nblick auf eine harmonische Entwicklung der Region stärken kön-\nSlowakische Republik vor Ende der Übergangszeit allen Gesell-\nnen.\nschaften aus der Gemeinschaft Zugang zu den Vergabeverfahren\nin der Slowakischen Republik gewähren kann.\nArtikel 73\n(3) Für Niederlassung, Geschäftstätigkeit, Erbringung von\nDienstleistungen zwischen der Gemeinschaft und der Slowaki-                       Industrielle Zusammenarbeit\nschen Republik wie auch für Beschäftigung und Freizügigkeit im       (1) Ziel der Zusammenarbeit ist die Förderung der Modernisie-\nZusammenhang mit der Erfüllung öffentlicher Aufträge gelten die   rung und Umstrukturierung der staatlichen und privaten Industrie\nArtikel 38 bis 59.                                                der Slowakischen Republik wie auch die industrielle Zusammen-\narbeit zwischen Wirtschaftsbeteiligten beider Seiten vor allem im\nKapitel 111\nHinblick auf die Stärkung des Privatsektors.\nAngleichung der Rechtsvorschriften\n(2) Besondere Aufmerksamkeit gilt\n- der Umstrukturierung einzelner Wirtschaftszweige; in diesem\nArtikel 69\nZusammenhang prüft der Assoziationsrat vor allem die Proble-\nDie Vertragsparteien erkennen an, daß die Angleichung der           me des Kohle- und Stahlsektors sowie die Fragen im Zusam-\nbestehenden und künftigen Rechtsvorschriften der Slowakischen          menhang mit der Umstellung der Rüstungsindustrie;\nRepublik an das Gemeinschaftsrecht eine wesentliche Vorausset-\n- der Gründung neuer Unternehmen in potentiellen Wachs-\nzung für die wirtschaftliche Integration der Slowakischen Republik\ntumsbereichen.\nin die Gemeinschaft darstellt. Die Slowakische Republik wird sich\ndarum bemühen, daß ihre Rechtsvorschriften schrittweise mit           (3) Die Initiativen der industriellen Zusammenarbeit berücksich-\ndem Gemeinschaftsrecht vereinbar gemacht werden.                   tigen die von der Slowakischen Republik aufgestellten Prioritäten.\nDie Initiativen sollten vor allem darauf abzielen, geeignete Rah-\nArtikel 70                            menbedingungen für Unternehmen zu schaffen, die Management-\nfähigkeiten zu verbessern und die Transparenz der Märkte und\nDie Angleichung der Rechtsvorschriften betrifft insbesondere    Bedingungen für Unternehmen zu fördern; gegebenenfalls schlie-\nfolgende Bereiche: Zollrecht, Gesellschaftsrecht, Bankenrecht,     ßen solche Maßnahmen technische Hilfe ein.\nRechnungslegung der Unternehmen und Steuern, geistiges\nEigentum, Schutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz, Finanz-\ndienstleistungen, Wettbewerbsregeln, Schutz der Gesundheit und                                   Artikel 74\ndes Lebens von Menschen, Tieren und Pflanzen, Verbraucher-             Investitionsförderung und Investitionsschutz\nschutz, indirekte Steuern, technische Vorschriften und Normen,\nVorschriften im Bereich der Kernenergie, Verkehr und Umwelt.          (1) Die Zusammenarbeit zielt ab auf die Schaffung eines günsti-\ngen Klimas für inländische und ausländische Privatinvestitionen\ndie für den wirtschaftlichen und industriellen Wiederaufbau de;\nArtikel 71\nSlowakischen Republik wesentlich sind.\nDie Gemeinschaft leistet der Slowakischen Republik technische\n(2) Die Schwerpunkte der Zusammenarbeit sind folgende:\nHilfe bei der Durchführung dieser Maßnahmen; dazu können\nunter anderem gehören:                                             - die Verbesserung der industriellen Rahmenbedingungen für\nInvestitionen in der Slowakischen Republik;\n- Austausch von Sachverständigen;\n- die Ausdehnung von lnvestitionsförderungs- und Investitions-\nrechtzeitige Bereitstellung von Informationen, insbesondere\nschutzabkommen durch die Mitgliedstaaten und die Slowaki-\nüber einschlägige Rechtsvorschriften;\nsche Republik;\n- Veranstaltung von Seminaren;\n- Anwendung geeigneter Vereinbarungen über den Kapital-\n- Ausbildungsmaßnahmen;                                                transfer;\n- Hilfe bei der Übersetzung des einschlägigen Gemeinschafts-           die weitere Deregulierung und Verbesserung der wirtschaftli-\nrechts.                                                            chen Infrastruktur;             ·","3140                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\n- Austausch von Informationen über Investitionsmöglichkeiten im        (2) Die Zusammenarbeit umfaßt vor allem folgende Bereiche\nRahmen von Handelsmessen, Ausstellungen, Handelswochen         und erfolgt im Einklang mit den von den Vertragsparteien gemein-\nund anderen Veranstaltungen.                        ·          sam festzulegenden Modalitäten:\n- Reform der allgemeinen und beruflichen Bildung in der Slowa-\nArtikel 75                                kischen Republik;\nIndustrienormen und Konformitätsprüfung                     - Erstausbildung, Ausbildung am Arbeitsplatz und Umschulung,\n(1) Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammen,        einschließlich der Ausbildung von Führungskräften der Privat-\ndie einschlägigen Vorschriften der Slowakischen Republik voll     wirtschaft sowie höherer Beamter, insbesondere auf noch fest-\nin Einklang mit den technischen Regelwerken der Gemein-           zulegenden vorrangigen Gebieten;\nschaft und den europäischen Normen und Konformitätsprü-       - Zusammenarbeit zwischen Universitäten, zwischen Universitä-\nfungsverfahren zu bringen.                                        ten und Firmen und Mobilitätsmaßnahmen für Lehrer, Schüler\n(2) Zu diesem Zweck soll durch die Zusammenarbeit folgendes        und Studenten, Verwaltungskräfte und Jugendliche;\nangestrebt werden:                                                 - Förderung der Lehrtätigkeit im Bereich der europäischen Stu-\n-    Förderung der Übernahme der technischen Regelwerke der            dien an geeigneten Lehranstalten;\nGemeinschaft und der europäischen Normen und Konformi-        - gegenseitige Anerkennung von Studienzeiten und Diplomen.\ntätsprüfungsverfahren;\n(3) Im Bereich der Übersetzung zielt die Zusammenarbeit vor-\n- soweit angebracht, Abschluß von Abkommen über gegenseiti-         rangig ab auf die Ausbildung von Übersetzern und Dolmetschern\nge Anerkennung in diesen Bereichen;                            und die Verbreitung der Sprachnormen und der Terminologie der\n- Förderung der Teilnahme der Slowakischen Republik an den          Gemeinschaft.\nArbeiten von Fachorganisationen (CEN, CENELEC, ETSI,                                      Artikel 78\nEOTC).\nLandwirtschaft und Agroindustrie\n(3) Soweit angebracht, leistet die Gemeinschaft der Slowaki-\nschen Republik technische Hilfe.                                       (1) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich zielt ab auf die\nModernisierung der Landwirtschaft und der Agroindustrie. Insbe-\nsondere geht es um:\nArtikel 76\n- Entwicklung privater landwirtschaftlicher Betriebe und Ver-\nZusammenarbeit in Wissenschaft und Technik                           triebsnetze, Lagerungs- und Vermarktungstechniken usw.;\n(1) Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit in der      - Modernisierung der Infrastrukturen im ländlichen Raum (Ver-\nForschung und technischen Entwicklung. Folgenden Maßnahmen              kehr, Wasserversorgung, Telekommunikation);\nwird besondere Aufmerksamkeit gewidmet:\n- Raumordnung einschließlich Bebauungs- und Stadtplanung;\n- Austausch von Informationen pber die jeweilige Politik und die\njeweiligen Tätigkeiten im Bereich von Wissenschaft und Tech-    - Steigerung der Produktivität und der Qualität durch geeignete\nnik;                                                               Methoden und Produkte; Ausbildung und Überwachung des\nEinsatzes von Umweltschutztechniken im Zusammenhang mit\n- Veranstaltung gemeinsamer wissenschaftlicher Treffen (Semi-           Produktionsmitteln;\nnare und Workshops);\n-   Entwicklung und Modernisierung der Verarbeitungsbetriebe\n- gemeinsame FuE-Tätigkeiten zur Förderung des wissenschaft-            und ihrer Vermarktungstechniken;\nlichen Fortschritts und des Transfers von Technologie und\nKnow-how;                                                      -   Förderung der Komplementarität in der Landwirtschaft;\n- Bildungsmaßnahmen und Mobilitätsprogramme für Forscher            - Förderung der industriellen Zusammenarbeit in der Landwirt-\nund Fachleute beider Seiten;                                       schaft und des Austauschs von Know-how, insbesondere zwi-\nschen dem Privatsektor der Gemeinschaft und der Slowaki-\n-    Entwicklung eines die Forschung und die Anwendung neuer            schen Republik;\nTechniken begünstigenden Umfelds und angemessener Schutz\ndes geistigen Eigentums an Forschungsergebnissen;              - Entwicklung der Zusammenarbeit im Bereich der Gesundheit\nvon Tieren und Pflanzen mit dem Ziel einer schrittweisen An-\n- Teilnahme der Slowakischen Republik an Gemeinschaftspro-              gleichung an die Gemeinschaftsnormen durch Unterstützung\ngrammen im Einklang mit Absatz 3.                                  von Ausbildungsmaßnahmen und Durchführung von Kontrol-\nSoweit angebracht, wird technische Hilfe geleistet.                     len.\n(2) Der Assoziationsrat legt die geeigneten Verfahren für die       (2) Zu diesem Zweck leistet die Gemeinschaft, soweit ange-\nEntwicklung der Zusammenarbeit fest.                                bracht, technische Hilfe.\n(3) Die Zusammenarbeit aufgrund des Rahmenprogramms der\nGemeinschaft für Forschung und technische Entwicklung wird                                      Artikel 79\ndurch besondere Übereinkünfte geregelt, die nach den gesetzli-                                   Energie\nchen Verfahren jeder Vertragspartei ausgehandelt und geschlos-\n(1) Nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen arbeiten die Ver-\nsen werden.\ntragsparteien im Hinblick auf die schrittweise Integration der Ener-\nArtikel 77                             giemärkte der Slowakischen Republik und der Gemeinschaft zu-\nsammen. Besondere Beachtung schenken sie den Vorschlägen\nAllgemeine und berufliche Bildung                      der Gemeinschaft für eine Europäische Energiecharta und der\n(1) Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammen, das    parallelen Integration ihrer Energiemärkte mit denen der anderen\nNiveau der Allgemeinbildung und der beruflichen Qualifikationen    mittel- und osteuropäischen Länder.\nin der Slowakischen Republik unter Berücksichtigung der Prioritä-     (2) Die Zusammenarbeit umfaßt unter anderem, soweit ange-\nten der Slowakischen Republik anzuheben. Institutionelle Rah-      bracht, technische Hilfe in den folgenden Bereichen:\nmen und Pläne für die Zusammenarbeit werden auf der Basis der\nEuropäischen Stiftung für Berufsausbildung des des TEMPUS-         - die Ausarbeitung und Planung der Energiepolitik auf nationaler\nProgramms entwickelt. Die Beteiligung der Slowakischen Repu-           und regionaler Ebene;\nblik an anderen Gemeinschaftsprogrammen könnte in diesem           - stärkere Öffnung des Energiemarktes, einschließlich der Er-\nZusammenhang gleichfalls erwogen werden.                               leichterung des Transitverkehrs von Gas und Strom;","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994                                   3141\n- Untersuchungen im Hinblick auf die Modernisierung der Ener-     - die Auswirkungen der Landwirtschaft auf die Umwelt; die Bo-\ngieinfrastruktur;                                                 denerosion, den Schutz der Wälder sowie der Pflanzen- und\nTierwelt; die Wiederherstellung des ökologischen Gleichge-\n- bessere Verteilung und Verbesserung und Diversifizierung der\nwichts auf dem lande;\nVersorgung;\n- die Raumordnung, einschließlich Bebauungs- und Stadtpla-\n- Verwaltung und Ausbildung im Energiebereich;\nnung;\n- Entwicklung der Energieressourcen;\n- den Einsatz wirtschaftlicher und fiskalischer Instrumente;\n- Förderung von Energieeinsparungen und wirksamer Energie-\n- globale Klimaveränderungen und deren Verhinderung;\nnutzung;\n- Umwelterziehung und Umweltbewußtsein;\n- Umweltauswirkungen der Energiegewinnung und des Ener-\ngieverbrauchs;                                                - internationale Umweltschutzübereinkommen.\n- Kernenergiesektor;                                                 (3) Die Zusammenarbeit erfolgt durch:\n- die Bereiche Strom und Gas, auch unter Berücksichtigung der     - Austausch von Informationen und Sachverständigen, auch auf\nMöglichkeit des Verbunds der Versorgungsnetze;                   dem Gebiet des Transfers von sauberen Technologien; Ent-\n- Ausarbeitung von Rahmenbedingungen für die Zusammen-                wicklung von Umweltinformationssystemen;\narbeit zwischen Unternehmen dieses Sektors, worunter auch     - Ausbildungsprogramme;\ndie Förderung von Joint Ventures fallen kann;\n- gemeinsame Forschungsarbeiten;\n- Transfer von Technologie und Know-how, wozu, soweit ange-\n- Angleichung der Rechtsvorschriften (Gemeinschaftsnormen);\nbracht, auch die Förderung und Vermarktung wirksamer Ener-\ngie-Technologien gehören kann.                               - Zusammenarbeit auf regionaler Ebene (auch im Rahmen der\nEuropäischen Umweltagentur nach deren Gründung durch die\nGemeinschaft) und auf internationaler Ebene;\nArtikel 80\n- Entwicklung von Strategien, insbesondere zu globalen Umwelt-\nNukleare Sicherheit\nfragen und Klimaveränderungen.\n(1) Die Zusammenarbeit zielt ab auf eine sichere Nutzung der\nKernenergie.\nArtikel 82\n(2) Die Zusammenarbeit erstreckt sich vor allem auf folgende\nBereiche:                                                                                       Verkehr\n- nukleare Sicherheit, Katastrophenschutz und Katastrophenma-         (1) Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken die Zu-\nnagement im Nuklearsektor;                                    sammenarbeit, um der Slowakischen Republik folgendes zu er-\nmöglichen:\n- Strahlenschutz, einschließlich der Überwachung der Umwelt-\nverstrahlung;                                                 - Umstrukturierung und Modernisierung des Verkehrswesens;\nProbleme des Brennstoffzyklus und der sicheren Verwahrung    - Verbesserung des Personen- und Güterverkehrs sowie des\nvon spaltbarem Material;                                          Zugangs zu den Verkehrsmärkten durch Beseitigung admini-\nstrativer, technischer und sonstiger Hemmnisse;\n- Entsorgung radioaktiver Abfälle;\n- Erleichterung des Transitverkehrs der Gemeinschaft durch die\n- Stillegung und Demontage von Kernkraftwerken;                       Slowakische Republik im Straßen-, Eisenbahn-, Binnenschiffs-\n- Dekontaminierung.                                                   und kombinierten Verkehr;\n(3) Die Zusammenarbeit schließt auch einen Informations- und     - Erreichung von betrieblichen Standards, die denen in der Ge-\nErfahrungsaustausch sowie FuE-Tätigkeiten gemäß Artikel 76            meinschaft vergleichbar sind.\nein.\n(2) Die Zusammenarbeit betrifft insbesondere:\nArtikel 81                            - Programme für die Ausbildung in Wirtschaft, Recht und Tech-\nnik;\nUmwelt\n- technische Hilfe, Beratung und Informationsaustausch;\n(1) Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusam-\nmenarbeit beim Schutz der Umwelt und der menschlichen Ge-         - Bereitstellung von Mitteln zur Entwicklung der Infrastruktur in\nsundheit, die sie zur Priorität erhoben haben.                        der Slowakischen Republik.\n(2) Die Zusammenarbeit betrifft:                                  (3) Vorrangige Bereiche der Zusammenarbeit sind:\n- eine wirksame Überwachung der Verschmutzungsniveaus; Sy-        - bauliche und Modernisierungsmaßnahmen im Straßenverkehr\nstem zur Erfassung von Informationen über den Zustand der         einschließlich der schrittweisen Lockerung der Transitbedin-\nUmwelt;                                                           gungen;\n- die Bekämpfung der regionalen und grenzüberschreitenden         - Verwaltung der Eisenbahn und der Flughäfen einschließlich\nLuftverschmutzung;                                                Zusammenarbeit zwischen den zuständigen nationalen Be-\nhörden;\n- die langfristige, wirksame und umweltschonende Energiege-\nwinnung und -nutzung; die Sicherheit von Industrieanlagen;        Modernisierung von Straßen, Binnenschiffahrtsstraßen, Ei-\nEntwicklung entsprechender Technologien und Gewinnungs-           senbahnlinien, Häfen und Flughäfen auf wichtigen Strecken\nverfahren;                                                        von gemeinsamem Interesse und transeuropäischen Verbin-\ndungen;\n- a,e Klassifizierung und den unbedenklichen Einsatz von Che-\nmikalien;                                                         Raumordnung einschließlich Bebauungs- und Stadtplanung;\n- die wirksame Verhütung und Verringerung der Wasserver-          - Förderung des kombinierten Verkehrs Schiene/Straße, des\nschmutzung, insbesondere der Verschmutzung von Trinkwas-          Containerverkehrs, des Güterumschlags und des Baus von\nserquellen und grenzüberschreitenden Wasserläufen;                Terminals;\n- die Verringerung, Wiederverwendung und saubere Entsorgung       - Erneuerung der tecnnischen Ausrüstung im Verkehr, um die\nvon Abfällen (einschließlich radioaktiver Abfälle);               Standards der Gemeinschaft zu erreichen;","3142                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\n- Förderung von gemeinsamen Technologie- und Forschungs-               (2) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen mit dem Ziel, in\nprogrammen im Einklang mit Artikel 76;                           der Slowakischen Republik leistungsfähige Systeme der Rech-\n- Ausarbeitung von Rechtsvorschriften und Durchführung einer         nungsprüfung nach den in der Gemeinschaft üblichen Methoden\nVerkehrspolitik, die mit der Verkehrspolitik in der Gemeinschaft und Verfahren zu entwickeln.\nvereinbar ist.                                                    a) Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf folgendes:\n-   Einrichtung eines unabhängigen Obersten Rechnungs-\nArtikel 83                                       hofes in der Slowakischen Republik;\nTelekommunikation                                   -   Einrichtung interner Rechnungsprüfungsstellen in Behör-\n(1) Die Vertragsparteien erweitern und verstärken die Zusam-               den;\nmenarbeit in diesem Bereich und leiten zu diesem Zweck insbe-             -   Austausch relevanter Information über Rechnungsprü-\nsondere folgende Maßnahmen ein:                                               fungssysteme;\n- Informationsaustausch über die Politik im Bereich der Tele-                 Vereinheitlichung der Rechnungsprüfungsunter1agen;\nkommunikation;\n-   Ausbildung und Beratung.\n- Austausch von technischen und sonstigen Informationen sowie\nVeranstaltung von Seminaren, Workshops und Konferenzen           b) Soweit angebracht, leistet die Gemeinschaft dabei technische\nfür Sachverständige beider Seiten;                                    Hilfe.\nArtikel 85\n- Ausbildungs- und Beratungstätigkeiten;\nWährungspolitik\n- Technologietransfer;\nAuf Antrag der Behörden der Slowakischen Republik leistet die\n- Ausführung von gemeinsamen Projekten durch die zuständi-\nGemeinschaft technische Hilfe, um die Maßnahmen der Slowaki-\ngen Einrichtungen beider Seiten;\nschen Republik zur Einführung der vollen Konvertierbarkeit der\n- Einführung europäischer Normen, Zertifizierungssysteme und         Krone und zur schrittweisen Annäherung ihrer Politik an die Politik\nHarmonisierungskonzepte;                                         des Europäischen Währungssystems zu unterstützen. Dazu ge-\nhört ein informeller Informationsaustausch über die Grundsätze\n- Förderung neuer Kommunikationsmittel, -dienste und -einrich-\nund das Funktionieren des Europäischen Währungssystems.\ntungen, insbesondere für kommerzielle Anwendungen.\n(2) Diese Maßnahmen konzentrieren sich auf die folgenden\nArtikel 86\nvorrangigen Bereiche:\nGeldwäsche\n- Modernisierung des Telekommunikationsnetzes der Slowaki-\nschen Republik und Einbeziehung in die europäischen und             (1) Die Vertragsparteien sind sich einig über die Notwendigkeit,\ninternationalen Netze;                                           in jeglicher Form und durch Zusammenarbeit zu verhindern, daß\nihre Finanzsysteme zum Waschen von Erlösen aus Straftaten im\n- Zusammenarbeit mit den europäischen Normenorganisatio-\nallgemeinen und aus Drogendelikten im besonderen mißbraucht\nnen;\nwerden.\n- Integration der transeuropäischen Systeme; Rechts- und Ver-\n(2) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich umfaßt Amtshilfe\nwaltungsvorschriften im Bereich der Telekommunikation;\nund technische Hilfe mit dem Ziel, geeignete Normen gegen die\n- Verwaltung des Telekommunikationssektors in dem neuen              Geldwäsche festzulegen, die den von der Gemeinschaft und\nwirtschaftlichen Umfeld: Organisationsstrukturen, Strategie      einschlägigen internationalen Gremien, insbesondere der Finan-\nund Planung, Beschaffungsgrundsätze;                             cial Action Task Force (FATF), festgelegten Normen gleichwertig\nsind.\n- Raumordnung, einschließlich Bebauungs- und Stadtplanung.\nArtikel 87\nArtikel 84                                                   Regionalentwicklung\nBanken, Versicherungen,                             (1) Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit im\nandere Finanzdienstleistungen                        Bereich der Regionalentwicklung und der Raumordnung.\nund Rechnungsprüfung                               (2) Zu diesem Zweck können folgende Maßnahmen ergriffen\n(1) •Die Vertragsparteien arbeiten zusammen mit dem Ziel,        werden:\neinen angemessenen Rahmen für die Entwicklung des Sektors           - Informationsaustausch zwischen nationalen, regionalen und\nder Banken, der Versicherungen und der sonstigen Finanzdienst-          lokalen Behörden über Fragen der Regional- und Raumord-\nleistungen in der Slowakischen Republik zu schaffen und auszu-          nungspolitik;\nbauen.\n- Hilfe für die Slowakische Republik bei der Ausarbeitung dieser\na) Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf:                            Politik;\n-    Die Einführung eines allgemeinen Rechnungswesens, das         gemeinsame Aktionen regionaler und lokaler Behörden im\nmit den europäischen Normen vereinbar ist;                    Bereich der Wirtschaftsentwicklung;\n-    Ausbau und Umstrukturierung des Sektors der Banken            Prüfung koordinierter Konzepte für die Entwicklung von Grenz-\nund der sonstigen Finanzdienstleistungen;                     gebieten zwischen der Gemeinschaft und der Slowakischen\n-    Verbesserung der Aufsichts- und Geschäftsregeln für            Republik und sonstigen Gebieten der Slowakischen Republik\nBanken und Finanzdienstleistungen;                             mit einem starken Regionalgefälle;\nVorbereitung der Übersetzung der Rechtsvorschriften der    - gegenseitige Besuche zur Sondierung der Möglichkeiten für\nGemeinschaft und der Slowakischen Republik;                    Zusammenarbeit und Hilfe;\nVorbereitung von terminologischen Glossaren;               - Austausch von Beamten oder Sachverständigen;\nInformationsaustausch,    insbesondere      über geplante  - technische Hilfe;\nRechtsvorschriften.                                        - Aufstellung von Programmen für den Informations- und Erfah-\nb) Zu diesem Zweck umfaßt die Zusammenarbeit technische                 rungsaustausch durch verschiedene Methoden einschließlich\nHilfe und Ausbildungsmaßnahmen.                                    Seminaren.","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994                                         3143\nArtikel 88                              - Herstellung geeigneter Kontakte zu Entscheidungsträgem in\nder Gemeinschaft mit dem Ziel der Verbesserung der Unter-\nZusammenarbeit im sozialen Bereich\nrichtung. der KMU und der Förderung der grenzübergreifenden\n(1) Im Bereich des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit            Zusammenarbeit (z. B. Business Cooperation Network (BC-NET),\nentwickeln die Vertragsparteien eine Zusammenarbeit mit dem             Euro-Info-Zentren, Konferenzen usw.).\nZiel, das Niveau von Gesundheitsschutz und Sicherheit am Ar-\n(3) Die Zusammenarbeit umfaßt technische Hilfe insbesondere\nbeitsplatz unter Ausrichtung am Schutzniveau in der Gemein-\nfür die Schaffung einer geeigneten institutionellen Grundlage für\nschaft zu verbessern. Die Zusammenarbeit umfaßt insbesondere\ndie KMU auf nationaler und regionaler Ebene in den Bereichen\nfolgendes:\nFinanzen, Ausbildung, Beratung, Technologie und Handel.\n- technische Hilfe;\n- Austausch von Sachverständigen;                                                               Artikel 91\nZusammenarbeit zwischen Unternehmen;                                          Information und Kommunikation\n- Informationsaustausch sowie Verwaltungs- und sonstige rele-          Im Bereich der Information und Kommunikation treffen die Ge-\nvante Hilfe für Firmen, Ausbildungsmaßnahmen.                   meinschaft und die Slowakische Republik geeignete Maßnahmen\nzur Förderung eines wirksamen Informationsaustauschs. Vorrang\n(2) Im Bereich der Beschäftigung konzentriert sich die Zusam-\nerhalten Programme, die Basisinformationen über die Gemein-\nmenarbeit zwischen den Vertragsparteien vor allem auf die Ver-\nschaft für die breite Öffentlichkeit sowie Fachinformationen für\nbesserung von Arbeitsvermittlungs- und Berufsberatungsdien-\ninteressierte Kreise in der Slowakischen Republik vermitteln; dazu\nsten, die Durchführung flankierender Maßnahmen und die Förde-\ngehört nach Möglichkeit auch der Zugang zu den Datenbanken\nrung der lokalen Entwicklung zur Unterstützung der industriellen\nder Gemeinschaft.\nUmstrukturierung.\nSie umfaßt auch Maßnahmen wie die Durchführung von Studien,                                     Artikel 92\ndie Hilfe durch Sachverständige sowie Informations- und Ausbil-                           Verbraucherschutz\ndungsmaßnahmen.\n(1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen mit dem Ziel, die\n(3) Im Bereich der sozialen Sicherheit zielt die Zusammenarbeit  volle Vereinbarkeit des Verbraucherschutzsystems der Slowaki-\nzwischen den Vertragsparteien darauf ab, das Sozialversiche-        schen Republik mit dem der Gemeinschaft zu erreichen.\nrungssystem an das neue wirtschaftliche und soziale Umfeld\nanzupassen, in erster Linie durch die Hilfe von Sachverständigen       (2) Zu diesem Zweck umfaßt die Zusammenarbeit im Rahmen\nsowie Informations- und Ausbildungsmaßnahmen.                       der bestehenden Möglichkeiten:\n- Austausch von Informationen und Sachverständigen;\nArtikel 89                              - Zugang zu den Datenbanken der Gemeinschaft;\nFremdenverkehr                              - Ausbildungsmaßnahmen und technische Hilfe.\nDie Vertragsparteien verstärken und entwickeln ihre Zusam-\nArtikel 93\nmenarbeit; dies schließt insbesondere folgendes ein:\n- Erleichterung des Fremdenverkehrs;\nZoll\n(1) Das Ziel der Zusammenarbeit besteht darin, die Einhaltung\n- Intensivierung des Informationsflusses durch internationale\naller Vorschriften zu gewährleisten, die in Verbindung mit dem\nNetze, Datenbanken usw.;\nHandel angenommen werden sollen, und für die Annäherung der\n- Transfer von Know-how durch Ausbildung, Austausch und             Zollregelung der Slowakischen Republik an die der Gemeinschaft\nSeminare;                                                       zu sorgen, um damit die in diesem Abkommen geplanten Liberali-\n- regionale Fremdenverkehrsprojekte wie grenzübergreifende          sierungsmaßnahmen zu erleichtern.\nProjekte, Städtepartnerschaften usw.;                              (2) Die Zusammenarbeit betrifft insbesondere folgendes:\n- Gedankenaustausch und Gewährleistung eines angemesse-                 Informationsaustausch;\nnen Informationsaustausches über zentrale Fremdenverkehrs-\n- Entwicklung einer grenzübergreifenden Infrastruktur zwischen\nthemen von beiderseitigem Interesse;\nden Vertragsparteien;\n- Förderung des lnfrastrukturausbaus als Anreiz für Investitionen\n- Herstellung einer Verbindung zwischen den Versandverfahren\nim Fremdenverkehrssektor.\nder Gemeinschaft und der Slowakischen Republik;\n- Vereinfachung der Kontrollen und Förmlichkeiten im Güterver-\nArtikel 90                                  kehr;\nKleine und mittlere Unternehmen                        - Veranstaltung von Seminaren und Praktika.\n(1) Die Vertragsparteien arbeiten hin auf die Entwicklung und    Soweit angebracht, wird technische Hilfe geleistet.\nStärkung der kleinen und mittleren Unternehmen des privaten\nSektors und der Zusammenarbeit zwischen KMU in der Gemein-             (3) Unbeschadet sonstiger Maßnahmen der Zusammenarbeit\nschaft und der Slowakischen Republik.                               gemäß diesem Abkommen und Insbesondere gemäß Artikel 96\nwird die Amtshilfe zwischen den Verwaltungsbehörden in Zollan-\n(2) Sie fördern den Austausch von Informationen und Fachwis-     gelegenheiten zwischen den Vertragsparteien durch das Protokoll\nsen in folgenden Bereichen:                                         Nr. 6 geregelt.\n- Schaffung der rechtlichen, administrativen, technischen, steu-                                Artikel 94\nerlichen und finanziellen Voraussetzungen für die Gründung\nund Erweiterung von KMU sowie für grenzubergreifende Zu-               Zusammenarbeit im Bereich der Statistik\nsammenarbeit;                                                     (1) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich dient der Entwick-\n- Bereitstellung der von den KMU benötigten unternehmensspe-       lung eines leistungsfähigen Statistiksystems, damit rasch und\nzifischen Dienstleistungen (Ausbildung von Führungskräften,    rechtzeitig zuverlässige Statistiken vorliegen, die zur Planung und\nRechnungswesen, Marketing, Qualitätskontrolle usw.) sowie      Überwachung des Reformprozesses und zur Entwicklung von\nStärkung der Einrichtungen, die derartige Dienstleistungen er- Privatunternehmen in der Slowakischen Republik benötigt wer-\nbringen;                                                       den.","3144                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\n(2) Zu diesem Zweck arbeiten die Vertragsparteien insbesonde-                               Titel VII\nre im Hinblick auf folgendes zusammen:\nKulturelle Zusammenarbeit\n- Ausbau des statistischen Dienstes der Slowakischen Repu-\nblik;\nArtikel 97\n- Angleichung an die international (und insbesondere in der\n(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die kulturelle Zusam-\nGemeinschaft) angewendeten Methoden, Normen und Klassi-\nfikationen;                                                   menarbeit zu fördern. Soweit angebracht, werden die von der\nGemeinschaft oder von einem oder mehreren Mitgliedstaaten\n- Bere~~stellung 9er erforderlichen Daten für die Unterstützung    durchgeführten Programme für kulturelle Zusammenarbeit auf die\nund Uberwachung der Wirtschaftsreform;                        Slowakische Republik ausgedehnt und zusätzliche Aktivitäten von\n- Bereitstellung geeigneter makro- und mikroökonomischer Da-       gemeinsamem Interesse entwickelt.\nten für die Privatwirtschaft;                                 Diese Zusammenarbeit kann insbesondere folgendes betreffen:\n- Gewährleistung des Datenschutzes;                                - Übersetzung literarischer Werke;\n- Austausch von statistischen Informationen.                       - Erhaltung und Restaurierung von Denkmälern und Stätten\n(3) Soweit angebracht, wird von der Gemeinschaft technische       (architektonisches und kulturelles Erbe);\nHilfe geleistet.                                                   - Ausbildungsmaßnahmen für die im kulturellen Bereich Täti-\ngen;\nArtikel 95                          - europabezogene Kulturveranstaltungen.\nWi rtsc h a ftsw issen sc haften                  (2) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Förderung der audiovi-\nsuellen Industrie in Europa zusammen. Insbesondere können sich\n(1) Die Gemeinschaft und die Slowakische Republik erleichtern\ndie audiovisuellen Medien in der Slowakischen Republik an den\nden wirtschaftlichen Reform- und Integrationsprozeß durch eine\nAktionen beteiligen, die von der Gemeinschaft im Rahmen des\nZusammenarbeit zur Verbesserung der Kenntnis der wesentli-\nMEDIA-Programms 1991-1995 durchgeführt werden; dabei sind\nchen Aspekte ihrer Volkswirtschaften sowie der Durchführung der\ndie Verfahren, die von den für die Verwaltung der jeweiligen\nWirtschaftspolitik in einer Marktwirtschaft.\nAktion zuständigen Gremien festgelegt werden, sowie die Bestim-\n(2) Zu diesem Zweck werden die Gemeinschaft und die Slowa-     mungen der Entscheidung des Rates der Europäischen Gemein-\nkische Republik                                                    schaften vom 21. Dezember 1990 zur Festlegung des Programms\nzu beachten.\n- Angaben über die gesamtwirtschaftliche Leistung, die Wirt-\nschaftsaussichten und die Entw!cklungsstrategien · austau-    Die Vertragsparteien werden ihre Politik in bezug auf die Regle-\nschen, soweit dies angebracht ist;                            mentierung grenzübergreifender Rundfunk- und Fernsehsen-\ndungen, die technischen Normen und die Förderung der europäi-\n- gemeinsam Wirtschaftsfragen von beiderseitigem Interesse         schen audiovisuellen Technik koordinieren und, soweit ange-\neinschließlich der Gestaltung der Wirtschaftspolitik und der  bracht, harmonisieren.\nInstrumente für deren Durchführung analysieren;\n- insbesondere durch das Aktionsprogramm für die Zusammen-                                      Titel VIII\narbeit im Bereich der Wirtschaftswissenschaften eine ausge-\ndehnte Zusammenarbeit zwischen Wirtschaftswissenschaften                      Finanzielle Zusammenarbeit\nund Führungskräften der Wirtschaft in der Gemeinschaft und in\nder Slowakischen Republik fördern, um den Transfer von                                   Artikel 98\nKnow-how für die Konzeption der Wirtschaftspolitik zu be-\nZur Erreichung der Ziele dieses Abkommens und im Einklang\nschleunigen und für eine weitere Verbreitung der für diese\nmit den Artikeln 99, 100, 102 und 103 und unbeschadet des\nPolitik relevanten Forschungsergebnisse zu sorgen.\nArtikels 101 erhält die Slowakische Republik vorübergehend Fi-\nnanzhilfe von der Gemeinschaft in Form von Zuschüssen und\nDarlehen einschließlich Darlehen der Europäischen Investitions-\nArtikel 96                          bank gemäß Artikel 18 der Satzung der Bank.\nDrogen\nArtikel 99\n(1) Die Zusammenarbeit richtet sich in erster Linie auf die\nErhöhung der Wirksamkeit von Strategien und Maßnahmen zur            Diese Finanzhilfe umfaßt:\nVerhinderung der Versorgung und des widerrechtlichen Handels       - die Maßnahmen im Rahmen des PHARE-Programms gemäß\nmit Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen und zur             der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 des Rates in ihrer geänder-\nBekämpfung des Mißbrauchs solcher Produkte.                          ten Fassung für die Dauer ihrer Anwendbarkeit; danach werden\n(2) Die Vertragsparteien einigen sich auf die erforderlichen     Zuschüsse der Gemeinschaft entweder im Rahmen des\nMethoden der Zusammenarbeit zur Erreichung dieser Ziele ein-         PHARE-Programms auf Mehrjahresbasis oder eines neuen\nschließlich der Modalitäten der Durchführung gemeinsamer Ak-         Mehrjahresfinanzrahmens bereitgestellt, der von der Gemein-\ntionen. Ihr Vorgehen wird auf Konsultationen und enger Zusam-        schaft nach Konsultationen mit der Slowakischen Republik und\nmenarbeit bei der Festlegung der Ziele und strategischen Maß-        unter Berücksichtigung der Artikel 102 und 103 festgelegt\nnahmen in den in Absatz 1 genannten Bereichen basieren.              wird;\n(3) Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien          - das (die) Darlehen der Europäischen Investitionsbank bis zum\nschließt technische Hilfe und Amtshilfe ein, insbesondere in fol-    Ablauf des Zeitraums für ihre Gewährung; nach Konsultationen\ngenden Bereichen: Konzeption und Durchführung nationaler             mit der Slowakischen Republik wird die Gemeinschaft den\nRechtsvorschriften; Schaffung von Einrichtungen und Informa-         Höchstbetrag und den Zeitraum für die Gewährung von Darle-\ntionszentren sowie von Sozial- und Gesundheitszentren; Perso-        hen der Europäischen Investitionsbank an die Slowakische\nnalausbildung und Forschung; Verhütung der mißbräuchlichen           Republik für die folgenden Jahre festlegen.\nVerwendung von Ausgangsstoffen zur widerrechtlichen Herstel-\nlung von Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen.                                     Artikel 100\nDie Vertragsparteien können einvernehmlich weitere Bereiche         Die Ziele und die Bereiche der Finanzhilfe der Gemeinschaft\neinbeziehen.                                                     werden in einem Richtprogramm festgelegt, das zwischen beiden","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994                                        3145\nVertragsparteien vereinbart wird. Die Vertragsparteien unterrich-       (3) Der Assoziationsrat legt seine Geschäftsordnung fest.\nten den Assoziationsrat.                                                (4) Den Vorsitz im Assoziationsrat führt abwechselnd ein Mit-\nglied des Rates der Europäischen Gemeinschaften und ein Mit-\nArtikel 101                             glied der Regierung der Slowakischen Republik nach Maßgabe\n(1) Die Gemeinschaft wird im Bedarfsfall unter Berücksichti-     der Geschäftsordnung.\ngung aller verfügbaren Finanzinstrumente auf Antrag der Slowaki-        (5) Soweit angebracht, nimmt die Europäische Investitionsbank\nschen Republik und in Koordinierung mit den internationalen         als Beobachter an den Arbeiten des Assoziationsrates teil.\nFinanzorganisationen im Rahmen der G-24 die Möglichkeit prü-\nfen, vorübergehend Finanzhilfe zu gewähren, um                                                   Artikel 106\n- Maßnahmen zu unterstützen, die darauf abzielen, die Konver-           Zur Erreichung der Ziele dieses Abkommens und in den darin\ntierbarkeit der Währung der Slowakischen Republik einzufüh-     vorgesehenen Fällen ist der Assoziationsrat befugt, Beschlüsse\nren und aufrechtzuerhalten;                                     zu fassen. Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien verbind-\n- die Bemühungen um mittelfristige Stabilisierung und Struktur-     lich; diese treffen die erforderlichen Maßnahmen zu ihrer Durch-\nanpassung zu unterstützen, einschließlich Zahlungsbilanzhilfe.  führung. Der Assoziationsrat kann auch zweckdienliche Empfeh-\nlungen abgeben.                ·\n(2) Diese Finanzhilfe hängt davon ab, daß die Slowakische\nRepublik der G-24, soweit angebracht, vom IWF genehmigte            Die Beschlüsse und Empfehlungen des Assoziationsrats werden\nProgramme für die Konvertierbarkeit und/oder die Umgestaltung       von den beiden Vertragsparteien einvernehmlich ausgearbeitet.\nseiner Wirtschaft vorlegt, daß diese die Zustimmung der Gemein-\nschaft finden, daß die Slowakische Republik an diesen Program-                                   Artikel 107\nmen festhält und daß letztlich eine rasche Umstellung auf Finanz-\nmittel aus privaten Quellen erreicht wird.                              (1) Jede der beiden Vertragsparteien kann den Assoziationsrat\nmit jeder Streitigkeit in bezug auf Anwendung oder Auslegung\n(3) Der Assoziationsrat wird über die Bedingungen dieser Hilfe   dieses Abkommens befassen.\nund die Erfüllung der von der Slowakischen Republik im Zusam-\nmenhang mit dieser Hilfe eingegangenen Verpflichtungen unter-           (2) Der Assoziationsrat kann die Streitigkeit durch Beschluß\nrichtet.                                                            beilegen.\n(3) Jede Partei ist verpflichtet, die Maßnahmen zu treffen, die\nArtikel 102                             zur Durchführung des in Absatz 2 genannten Beschlusses erfor-\nderlich sind.\nDie Finanzhilfe der Gemeinschaft wird festgelegt entsprechend\ndem festgestellten Bedarf und dem Entwicklungsstand der Slowa-           (4) Kann die Streitigkeit nicht gemäß Absatz 2 beigelegt wer-\nkischen Republik sowie unter Berücksichtigung der Prioritäten       den, so kann eine Partei der anderen Partei die Bestellung eines\nund der Aufnahmekapazität der Wirtschaft der Slowakischen Re-       Schiedsrichters notifizieren; die andere Partei ist verpflichtet, bin-\npublik, der Rückzahlungskapazität sowie der Erzielung von Fort-     nen zwei Monaten einen zweiten Schiedsrichter zu bestellen. Für\nschritten bei der Einführung der Marktwirtschaft und der Umstruk-   die Anwendung dieses Verfahrens gelten die Gemeinschaft und\nturierung in der Slowakischen Republik.                             die Mitgliedstaaten zusammen als eine Streitpartei.\nDer Assoziationsrat bestellt einen dritten Schiedsrichter.\nArtikel 103                             Die Schiedssprüche ergehen mit Stimmenmehrheit.\nIm Hinblick auf einen optimalen Einsatz der verfügbaren Mittel   Jede Partei ist verpflichtet, die zur Durchführung des Schieds-\nsorgen die Vertragsparteien dafür, daß die Beiträge der Gemein-     spruchs erforderlichen Maßnahmen zu treffen.\nschaft eng koordiniert werden mit den Beiträgen aus anderen\nQuellen, wie Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, andere Länder,                                 'Artikel 108\neinschließlich G-24, und internationale Finanzorganisationen, ins-\nbesondere der Internationale Währungsfonds, die Internationale          (1) Der Assoziationsrat wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben\nBank für Wiederaufbau und Entwicklung und die Europäische          von einem Assoziationsausschuß unterstützt, dem Vertreter der\nBank für Wiederaufbau und Entwicklung.                              Mitglieder des Rates der Europäischen Gemeinschaften und Mit-\nglieder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einer-\nseits und Vertreter der Regierung der Slowakischen Republik\nandererseits angehören, bei denen es sich normalerweise um\nhohe Beamte handelt.\nTitel IX\nDer Assoziationsrat legt in seiner Geschäftsordnung Arbeitsweise\nInstitutionelle, Allgemeine und Schlußbestimmungen                  und Aufgaben des Assoziationsausschusses fest, zu denen auch\ndie Vorbereitung der Tagungen des Assoziationsrates gehört.\nArtikel 104                                  (2) Der Assoziationsrat kann seine Befugnisse dem Assozia-\nEs wird ein Assoziationsrat eingesetzt, der die Durchführung      tionsausschuß übertragen. In diesem Fall faßt der Assoziations-\ndieses Abkommens überwacht. Der Assoziationsrat tagt einmal          ausschuß seine Beschlüsse nach Maßgabe des Artikels 106.\njährlich auf Ministerebene und jedesmal, wenn die Umstände dies\nerfordern. Er prüft alle wichtigen Fragen, die sich aus dem Abkom-\nArtikel 109\nmen ergeben, sowie alle anderen bilateralen oder internationalen\nFragen von gemeinsamem Interesse.                                        Der Assoziationsrat kann Sonderausschüsse oder Arbeitsgrup-\npen einsetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unter-\nArtikel 105                              stützen.\n(1) Der Assoziationsrat besteht aus den Mitgliedern des Rates     Der Assoziationsrat legt in seiner Geschäftsordnung die Zusam-\nder Europäischen Gemeinschaften und Mitgliedern der Kommis-          mensetzung und die Aufgaben sowie die Arbeitsweise derartiger\nsion der Europäischen Gemeinschaften einerseits und aus von          Ausschüsse oder Arbeitsgruppen fest.\nder Regierung der Slowakischen Republik ernannten Mitgliedern\nandererseits.                                                                                    Artikel 110\n(2) Die Mitglieder des Assoziationsrats können sich nach Maß-         Es wird ein Parlamentarischer Assoziationsausschuß einge-\ngabe seiner Geschäftsordnung vertreten lassen.                       setzt. In diesem Gremium treffen Abgeordnete des Parlaments","3146                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nder Slowakischen Republik und des Europäischen Parlaments zu                nierung zwischen Staatsangehörigen oder Gesellschaften oder\neinem Meinungsaustausch zusammen. Er tagt in regelmäßigen                   Firmen der Slowakischen Republik.\nZeitabständen, die er selbst festlegt.\n(2) Absatz 1 berührt nicht das Recht der Vertragsparteien, ihre\neinschlägigen Steuervorschriften gegenüber Steuerpflichtigen\nArtikel 111                             anzuwenden, die sich hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer\n(1) Der Parlamentarische Assoziationsausschuß besteht aus           gleichartigen Situation befinden.\nAbgeordneten des Europäischen Parlaments einerseits und Ab-\ngeordneten des Parlaments der Slowakischen Republik anderer-                                       Artikel 116\nseits.                                                                     Für Ursprungswaren der Slowakischen Republik gilt bei der\n(2) Der Parlamentarische Assoziationsausschuß legt seine Ge-       Einfuhr in die Gemeinschaft keine günstigere Behandlung, als sie\nschäftsordnung fest.                                                   die Mitgliedstaaten einander gewähren.\n(3) Den Vorsitz im Parlamentarischen Assoziationsausschuß          Die Behandlung, die der Slowakischen Republik gemäß Titel IV\nführt abwechselnd das Europäische Parlament und das Parla-             und Titel V Kapitel I gewährt wird, darf nicht günstiger sein als\nment der Slowakischen Republik nach Maßgabe der Geschäfts-             diejenige, die die Mitgliedstaaten einander gewähren.\nordnung.\nArtikel 117\nArtikel 112\n(1) Die Vertragsparteien treffen alle allgemeinen oder besonde-\nDer Parlamentarische Assoziationsausschuß kann den Asso-           ren Maßnahmen, die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus die-\nziationsrat um sachdienliche Informationen zu der Durchführung         sem Abkommen erforderlich sind. Sie sorgen dafür, daß die Ziele\ndieses Abkommens ersuchen; dieser erteilt dann dem Ausschuß            dieses Abkommens erreicht werden.\ndie erbetenen Informationen.\n(2) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß die andere\nDer Parlamentarische Assoziationsausschuß wird über die Be-            Vertragspartei einer Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht\nschlüsse des Assoziationsrats unterrichtet.                            nachgekommen ist, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen.\nAbgesehen von besonders dringlichen Fällen unterbreitet sie vor\nDer Parlamentarische Assoziationsausschuß kann Empfehlungen\nErgreifen dieser Maßnahmen dem Assoziationsrat alle zweck-\nan den Assoziationsrat richten.\ndienlichen Informationen für eine gründliche Prüfung der Situa-\ntion, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu\nArtikel 113                             finden.\nIm Geltungsbereich dieses Abkommens verpflichten sich die         Es sind mit Vorrang solche Maßnahmen zu wählen, die das\nVertragsparteien, dafür zu sorgen, daß natürliche und juristische     Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten stören. Diese\nPersonen der anderen Vertragspartei ohne Benachteiligung ge-          Maßnahmen werden dem Assoziationsrat unverzüglich notifiziert\ngenüber den eigenen Staatsangehörigen die zuständigen Gerich-         und sind auf Antrag der anderen Vertragspartei Gegenstand von\nte und Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien anrufen kön-          Konsultationen im Assoziationsrat.\nnen, um ihre persönlichen Rechte und ihre Eigentumsrechte,\neinschließlich der Rechte an geistigem, gewerblichem und kom-\nArtikel 118\nmerziellem Eigentum, geltend zu machen.\nBis zur Verwirklichung der Gleichheit der Rechte von Einzelper-\nArtikel 114                            sonen und Wirtschaftsbeteiligten nach Maßgabe dieses Abkom-\nmens läßt dieses Abkommen die Rechte unberührt, die diesen\nKeine Bestimmung dieses Abkommens hindert eine Vertrags-          aufgrund bestehender Abkommen zwischen einem oder mehre-\npartei daran, alle Maßnahmen zu ergreifen,                            ren Mitgliedstaaten einerseits und der Slowakischen Republik\na) die sie für notwendig erachtet, um die Weitergabe von Infor-       andererseits gewährt werden.\nmationen zu verhindern, die ihren wesentlichen Sicherheits-\ninteressen widerspricht;                                                                   Artikel 119\nb) die die Herstellung von oder den Handel mit Waffen, Munition            Die Protokolle Nm. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 8 und die Anhänge 1\nund Kriegsmaterial oder eine für Verteidigungszwecke unent-    bis XVII sind Bestandteil dieses Abkommens.\nbehrliche Forschung, Entwicklung oder Produktion betreffen;\ndiese Maßnahmen dürfen die Wettbewerbsbedingungen hin-\nArtikel 120\nsichtlich der nicht eigens für militärische Zwecke bestimmten\nWaren nicht beeinträchtigen;                                        Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.\nc) die sie zur Wahrung ihrer eigenen Sicherheitsinteressen im        Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifizierung\nFalle schwerwiegender innerstaatlicher Störungen der öffentli-  an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt\nchen Sicherheit und Ordnung, im Kriegsfall, bei einer ernsten,  sechs Monate nach dem Tag dieser Notifizierung außer Kraft.\neine Kriegsgefahr darstellenden internationalen Spannung\noder in Erfüllung der von ihr übernommenen Verpflichtungen                                Artikel 121\nzur Aufrechterhaltung des Friedens und der internationalen\nSicherheit für notwendig erachtet.                                 Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur\nGründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Ver-\ntrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft und der\nVertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für\nArtikel 115\nKohle und Stahl angewendet werden, und nach Maßgabe dieser\n(1) In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und          Verträge einerseits sowie für das Gebiet der Slowakischen Repu-\nunbeschadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen:            blik andererseits.\n- bewirken die von der Slowakischen Republik gegenüber der                                       Artikel 122\nGemeinschaft angewandten Regelungen keinerlei Diskriminie-           Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deut-\nrung zwischen den Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigen       scher, englischer, französischer, griechischer, italienischer, nie-\noder deren Gesellschaften oder Firmen;                           derländischer, portugiesischer, spanischer und slowakischer\n- bewirken die von der Gemeinschaft gegenüber der Slowaki-            Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbind-\nschen Republik angewandten Regelungen keinerlei Diskrimi-        lich ist.","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994                                      3147\nArtikel 123                             und Slowakischen Föderativen Republik, geändert durch die am\n21. Dezember 1993 von der Gemeinschaft und der Slowakischen\nDieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach ihren\nRepublik bzw. der Tschechischen Republik unterzeichneten Zu-\neigenen Verfahren genehmigt.\nsatzprotokolle (ABI. Nr. L 25 vom 29. Januar 1994, S. 11 ), mit\nDieses Abkommen tritt· am ersten Tag des zweiten Monats in         Wirkung vom 1. März 1992 Bestimmungen in Kraft gesetzt worden\nKraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander sind, die den Bestimmungen einiger Teile des Abkommens und\nden Abschluß der in Absatz 1 genannten Verfahren notifiziert       damit des am 16. Dezember 1991 unterzeichneten Europa-Abkom-\nhaben.                                                             mens zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und\nDieses Abkommen ersetzt mit seinem Inkrafttreten das am 7. Mai     der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik, ins-\n1990 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäi-      besondere den Bestimmungen über den Warenverkehr, gleichwer-\nschen Wirtschaftsgemeinschaft, der Europäischen Atomgemein-        tig sind, kommen die Vertragsparteien überein, daß unter diesen\nschaft und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen          Umständen für Titel 111, die Artikel 64, 66 und 67 des Abkommens\nRepublik über Handel und handelspolitische und wirtschaftliche     und die Protokolle Nm. 1 (mit Ausnahme seines Artikels 3), 2, 3, 4,\nZusammenarbeit und das am 28. Juni 1991 in Brüssel paraphierte     5 und 6 unter \"Zeitpunkt des lnkrafttretens des Abkommens\" zu\nProtokoll zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und     verstehen ist:\nStahl und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Re-       - der 1. März 1992 für die zum Zeitpunkt des lnkrafttretens des\npublik bis zu dessen Inkrafttreten.                                    Abkommens wirksam werdenden Verpflichtungen und\n- der 1. Januar 1992 für die nach Inkrafttreten des Abkommens\nwirksam werdenden Verpflichtungen, deren Wirksamwerden\nArtikel 124                                unter Bezugnahme auf den Zeitpunkt des lnkrafttretens festge-\nlegt ist.\n(1) Angesichts der Tatsache, daß durch das am 16. Dezember\n1991 unterzeichnete Interimsabkommen über Handel und Han-            (2) Tritt das Abkommen nach dem 1. Januar eines Jahres in\ndelsfragen zwischen der Gemeinschaft und der Tschechischen         Kraft, so gilt das Protokoll Nr. 7.","3148                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nListe der Anhänge\nArtikel 9 Absatz 1  Definition der industriellen und landwirtschaftlichen Waren\nArtikel 19 Absatz 2\nII   Artikel 1O Absatz 2 Zollzugeständnisse der Gemeinschaft\nIII  Artikel 10 Absatz 3 Zollzugeständnisse der Gemeinschaft\nIV   Artikel 11 Absatz 1 Zollzugeständnisse der Slowakischen Republik\nV    Artikel 11 Absatz 2 Zollzugeständnisse der Slowakischen Republik\nVI   Artikel 11 Absatz 3 Zollzugeständnisse der Slowakischen Republik\nVII  Artikel 11 Absatz 4 Zollzugeständnisse der Slowakischen Republik\nVIII Artikel 11 Absatz 5 Zollzugeständnisse der Slowakischen Republik: Mengenmäßige\nAusfuhrbeschränkungen\nIX   Artikel 14 Absatz 3 Ausfuhrlizenzen unterliegende Waren der Slowakischen\nRepublik\nX    Artikel 18 Absatz 1 Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse\nArtikel 18 Absatz 2 Landwirtschaftliche Komponente\nXIa  Artikel 21 Absatz 2 Landwirtschaftliche Zugeständnisse der Gemeinschaft\nXIb  Artikel 21 Absatz 2 Landwirtschaftliche Zugeständnisse der Gemeinschaft\nXII  Artikel 21 Absatz 4 Regelung für die Einfuhr von lebenden Rindern\nin die Gemeinschaft\nXIII Artikel 21 Absatz 4 Landwirtschaftliche Zugeständnisse der Gemeinschaft\nXIV  Artikel 21 Absatz 4 landwirtschaftliche Zugeständnisse der Slowakischen\nRepublik\nXV   Artikel 24          Fischereizugeständnisse der Gemeinschaft\nXVIa Titel IV Kapitel II Niederlassung: ,,Finanzdienstleistungen\"\nXVIb Artikel 45 Absarz 1 Niederlassung: Sektoren, die unter die Regelung „bis Ende der\nZiffer i            Übergangszeit\" fallen\nArtikel 45 Absatz 5\nArtikel 51 Ziffcr i\nXVIc Artikel 45          Niederlassung: ,,Ausgenommene Sektoren\"\nAbsätze 5 und 6\nXVII Artikel 67 Absatz 2 Geistiges Eigentum","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994                                3149\nAnhang I\nListe der in den Artikeln 9 und 19 des Abkommens genannten Waren\nKN-Code                                           Warenbezeichnung\nex 3502                 Albumine, Albuminate und andere Albuminderivate:\nex 3502 10              - Eieralbumin:\n- - anderes:\n3502 10 91           - - - getrocknet (in Blättern, Flocken, Kristallen, Pulver usw.)\n3502 10 99           - - - anderes\nex 3502 90              - andere:\n- - Albumine, ausgenommen Eieralbumin:\n- - - Molkenproteine (Lactalbumin):\n3502 90 51           - - - - getrocknet (in Blättern, Flocken, Kristallen, Pulver usw.)\n3502 90 59           - - - - andere\n4501                 Naturkork, unbearbeitet oder nur zugerichtet, Korkabfälle; Korkschrot und Kork-\nmehl\n5201 00              Baumwolle, weder gekrempelt noch gekämmt\n3501                 Flachs, roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von Flachs\n(einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)\n5302                 Hanf (Cannabis sativa L.), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und\nAbfälle von Hanf (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)","3150      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nAnhang II\nListe der in Artikel 10 Absatz 2 genannten Waren\nKN-Code 1993\n7202 21 10\n7202 21 90\n7202 29 00","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994                             3151\nAnhang III\nListe der in Artikel 10 Absatz 3 genannten Waren\nAusgangszoll-   Ausgangszoll-                           Ausgangszoll- Ausgangszoll-\nkontingent        plafonds                              kontingent     plafonds\nKN-Code 1993      (') (')         (2) (')               KN-Code 1993     (') (')       (2) (3)\n(in ECU)        (in ECU)                               (in ECU)      (in ECU)\n(1)             (2)             (3)                     (1)            (2)           (3)\n2523                                     2 537,760      3901 20 00                               131,250\n2817 00 00                                 604,200      3904 10 00                            2 257,500\n28181000                                     28,630     3904 21 00\n3904 22 00\n2823 00 00                                   25,810\n3912 20 19                                  5,250\n28271000                      1,160                     3912 20 90\n2831 10 00                                     4,150\n3920 20 21                            1 283,040\n28319000\n3920 20 29\n2833 22 00                                     1,140\n3903                                     45,200\n2833 25 00                                   28,900     3915 20 00\n2835 23 00                                       450    3920 30 00\n3920 99 50\n2836 60 00                                     9,870\n4011 40                                   40,790\n2902 50 00                                   93,710     4011 50 10\n2902 60 00                745,680                       40115090\n4013 20 00\n2903 22 00                                  186,120\n4013 90 10\n2903 61 00                                    4,170\n4011 10 00              2 898,000\n2905 31 00                               3 929,310      4011 20\n2907 11 00                               3 470,350      40113090\n4011 91\n2907 15 00                                    6,610     4011 99\n2909 41 00                               1 091,970      4012 10 30\n4012 10 50\n291711 00                                      1,980    4012 10 80\n2918 14 00                  69,300                      4012 20 90\n4012 90 10\n2921 19 30                                    2,550\n4012 90 90\n2921 41 00                                   22,250     4013 10 10\n2933 71 00                                              4013 10 90\n1 188,720\n4013 90 90\n2936 22 00                               1 039,500\n4202 12 11                            1 050,000\n2936 28 00\n4202 12 19\n2936 29 90\n42022210\n29414000                                   873,280      4202 32 10\n3102 10 10                267,330                       4202 92 11\n42029218\n3102 30 10                               1 060,290\n3102 30 90                                              4202 11 10                            1 575,000\n4202 11 90\n3102 40 10                                  750,200     4202 12 91\n3102 40 90                                              4202 12 99\n3102 80 00                                 676,000      4202 19 91\n4202 19 99\n3102 10 90                                   91,080     4202 21 00\n3102 21 00                                              4202 22 90\n31022900                                                4202 29 00\n3102 50 90                                              4202 31 00\n3102 60 00                                              4202 32 90\n3102 70 00                                              4202 39 00\n3102 90 00                                              4202 91 10\n3105                                     2 028,600      4202 91 80\n4202 92 91\n3206 42 00                                     1,010\n4202 92 98\n3605 00 00                                   11,760     4202 99","3152                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nAusgangszoll-   Ausgangszoll-                         Ausgangszoll- Ausgangszoll-\nkontingcnt        plafonds                            kontingcnt     plafonds\nKN-Codc 1993     (') C)           (2) (3)             KN-Codc 1993      (') (3)      (1) (')\n(in ECU)         (in ECU)                              (in ECU)     (in ECU)\n(1)            (2)              (3)                     (])           (2)          (3)\n4203 10 00                430,000                      7217 21 00\n4203 21 00                                             7217 22 00\n4203 29 91                                             7217 23 00\n4203 29 99                                             7217 29 00\n4203 30 00\n7304 10 10              2 480,700\n4203 40 00\n7304 10 30\n4203 29 10                992,400                      7304 10 90\n4411                     2 000,000                     7304 20 91\n7304 20 99\n6401                      180,180                      73043191\n6402                                                   73043199\n6403                      948,750                      7304 39 10\n7304 39 51\n6404                      363,990                      7304 39 59\n6405 90 10                                             7304 39 91\n6908                      881,590                      7304 39 93\n7304 39 99\n6911                          5,780\n73044190\n7004                        14,200                     7304 49 10\n7304 49 91\n7005                          8,820\n7304 49 99\n7010 90 21                                1 949,600    73045111\n7010 90 31                                             7304 51 19\n7010 90 41                                             7304 51 91\n7010 90 43                                             7304 51 99\n7010 90 45                                             7304 59 10\n7010 90 47                                             7304 59 31\n7010 90 51                                             7304 59 39\n7010 90 53                                             7304 59 91\n70109055                                               7304 59 93\n7010 90 57                                             7304 59 99\n7010 90 61                                             7304 90 90 (')\n70109067\n7010 90 71                                             7305 11 00\n7010 90 77                                             7305 12 00\n7010 90 81                                             7305 19 00\n7010 90 87                                             7305 20 10\n7010 90 99                                             7305 20 90\n7305 31 00\n7013                       409,500                     7305 39 00\n7019 10 51                 563,500                      7305 90 00\n7306 10 11\n7207 19 39                                     45,300  7306 10 19\n7207 20 79                                              7306 10 90\n7216 60 11                                              7306 20 00\n7216 60 19                                              7306 30 21\n72166090                                               7306 30 29\n7216 90 50                                              7306 30 51\n7216 90 60                                             7306 30 59\n7216 90 91                                             7306 30 71\n7216 90 93                                             7306 30 78\n72169095                                               7306 30 90\n7216 90 97                                             7306 40 91\n72169098                                               7306 40 99\n72171110                                    573,900    7306 50 91\n72171191                                               7306 50 99\n7217 11 99                                             7306 60 31\n7217 12 10                                             7306 60 39\n7217 12 90                                             7306 60 90\n7217 13 11                                             7306 90 00C)\n7217 13 19\n7317                                    659,250\n7217 13 91\n7217 13 99                                             7318 15 81                415,500\n7217 19 10\n8532                                    430,500\n7217 19 90","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994                                                        3153\nAusgangszoll- Ausgangszoll-                                                 Ausgangszoll-        Ausgangszoll-\nkontingent     plafonds                                                      kontingent             plafonds\nKN-Code 1993       (') C)       (2) C)                   KN-Code 1993                           (1) C)               (2) C)\n(in ECU)     (in ECU)                                                        (in ECU)             (in ECU)\n(1)            (2)          (3)                            (1)                              (2)                  (3)\n8539 10 90                  187,400                 9403    10   10                                                       22 120,320\n8539 21 30                                          9403    10   51\n8539 21 91                                          9403    10   59\n8539 21 99                                          9403    10   91\n8539 22 10                                          9403    10   93\n8539 22 90                                          9403    10   99\n8539 29 31                                          9403    20   91\n8539 29 39                                          9403    20   99\n8539 29 91                                          9403    30   11\n8539 29 99                                          9403    30   19\n9403    30   91\n8540 11 10                                 26,460\n9403    30   99\n8540 11 30\n9403    40   00\n8540 11 50\n9403    50   00\n8540 11 80\n9403    60   10\n8701 20                       36,380                9403    60   30\n8701 90                  3 741,660                  9403    60   90\n9403    70  90\n8703 21 10                               804,830    9403    90   10\n8703 22 11                                          9403    90   30\n8703 22 19                                          9403    90  90\n8703 23 11\n8703 23 19                                          9405 91 19                                                                 10,500\n8703 31 10\n8703 32 11                                         (') Für Einfuhren über diese Kontingente hinaus wendet die Gemeinschaft die Zollsätze\n8703 32 19                                             an, die sich aus dem Abkommen ergeben.\n8703 33 11*10---- (4)                              (') Für Einfuhren über diese Plafonds hinaus kann die Gemeinschaft die Zollsätze wieder-\neinführen, die sich aus dem Abkommen ergeben.\n8703 33 19*10---- C)\n(') Diese  Beträge werden wie folgt erhöht:\n8703 90 90* 11---- (\")\n- um   20 v. H. zum Zeitpunkt des lnkrafttretens des Abkommens\n8704 22 91                             2 469,600       - um   weitere 20 v. H. am 1. Januar 1993\n- um   weitere 10 v. H. am 1. Juli 1993\n8704 22 99                                             - um   weitere 30 v. H. am 1. Januar 1994.\n8704 23 91                                         (') Wohnmobile, neu, mit einem Hubraum von mehr als 2 500 cm' bis 3 000 cm'.\n8704 23 99                                         (') Andere Fahrzeuge, neu, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel\noder Halbdieselmotor) mit einem Hubraum von mehr als 2 500 cm' bis 3 000 cm'.\n9401 20 00                             5 285,160\n(') Andere Fahrzeuge als mit Elektromotor, neu, mit einem Hubraum von nicht mehr als\n9401 30 10\n3000cm'.\n9401 30 90\n(') Vom 1. Juni 1993 bis zum 31. Dezember 1995 gelten vorbehaltlich späterer Änderungen\n9401 40 00                                             die Bestimmungen der Beschlüsse l/93(C) und l/93(S) des Gemischten Ausschusses\n9401 50 00                                             gemäß dem am 16. Dezember 1991 unterzeichneten Interimsabkommen über Handel\n9401 61 00                                             und Handelsfragen zwischen der Gemeinschaft und der CSFR, geändert durch die am\n21. Dezember 1993 von der Gemeinschaft und der Slowakischen Republik bzw. der\n9401 69 00                                             Tschechischen Republik unterzeichneten Zusatzprotokolle (ABI. Nr. L 25 vom 29. Januar\n9401 71 00                                             1994, s. 11).\n9401 79 00\n9401 80 00\n9401 90 90","3154         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nAnhang IV\nListe der in Artikel 11 Absatz 1 genannten Waren\n2501 00                            2906 11\n2513 21                            2906 12\n2520 20                            2906 14\n2522 10                            2906 19\n2522 20                            2906 21\n2522 30                            2906 29\n2907 12\n2703 00                            290713\n2707 10                            2907 14\n2707 20                            2907 19\n2707 30                            2907 21\n2707 40                            2908 90\n2707 50                            2911 00\n2707 60                            2912 12\n2707 91                            2912 29\n2711 12                            2912 49\n2711 13                            2914 21\n271114                             2914 23\n2711 19                            2914 29\n2712 90                            2914 30\n2713 90                            2915 32\n2713 90                            2917 12\n2715 00                            291714\n2932 21\n2803 00                            2935 00\n2804 80                            2936 21\n2806 10                            2936 22\n2809 20                            2936 23\n2811 21                            2936 24\n2811 29                            2936 25\n2816 10                            2936 26\n2816 20                            2936 90\n2816 30                            2937 10\n2818 20                            2937 21\n2818 30                            2937 22\n2822 00                            2937 29\n2824 10                            2937 91\n2824 20                            2937 99\n2824 90                            2938 10\n2827 37                            2938 90\n2829 11                            2939 21\n2830 30                            2939 29\n2832 10                            2939 30\n2832 20                            2939 70\n2832 30                            2941 20\n2833 11                            2941 40\n2833 22                            2941 so\n2833 23                            2941 90\n2833 29\n2833 30                            3002 10\n2836 20                            3002 90\n2836 40                            3003 10\n2836 60                            3003 31\n2836 91                            3005 90\n2836 92                            3006 10\n2840 20                            3006 20\n2841 30                            3006 30\n2841 40                            3006 50\n2841 90\n2843 29                            3101 00\n2844 10                            3105 10\n2844 30                            3105 90\n2846 10\n2846 90                            3201 10\n2847 00                            3201 20\n2849 20                            3201 30\n2851 00                            3201 90\n3204 12\n2903 21                            3204 13\n2905 17                            3214 10\n2905 22                            3214 90\n2905 29                            3215 90","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 3155\n330111                              3912 20\n3301 12                             3912 31\n3301 13                             3912 90\n3301 14                             3913 90\n3301 19                             3920 72\n3301 21                             3920 73\n3301 22                             3920 91\n3301 23\n3301 24                             4001 30\n3301 25                             4005 10\n3301 26                             4005 20\n3301 29                             4005 91\n3301 90                             4006 10\n4006 90\n3401 19                             4007 00\n3401 20                             4009 so\n3402 11                             4010 99\n3402 12                             4014 16\n3402 13                             4014 90\n3402 19\n3402 20                             4104 10\n3402 90                             4104 21\n3403 11                             4104 22\n3403 91                             4104 29\n3403 99                             4104 31\n3405 30                             4104 39\n3405 40                             4105 11\n3405 90                             4105 12\n4105 19\n3501 10                             4105 20\n3502 10                             4106 11\n3502 90                             4106 12\n4106 19\n3603 00                             4106 20\n3604 10                             4107 10\n3606 10                             4107 90\n3606 90                             4108 00\n4109 00\n3702 10\n3702 31                             4203 10\n3702 32                             4203 21\n3702 39                             4203 30\n3702 41                             4203 40\n3702 42                             4204 00\n3702 43                             4206 90\n3702 44\n3702 51                             4302 11\n3702 52                             4302 12\n3702 53                             4302 13\n3702 54                             4302 19\n3702 55                             4302 20\n3702 56                             4302 30\n3702 91\n3702 92                             4401 21\n3702 93                             4401 27\n3702 94                             440410\n3702 95                             4404 20\n3704 00                             4405 00\n3705 10                             4407 10\n3705 20                             4407 99\n3705 90                             4408 10\n4408 20\n3801 90                             4408 90\n3803 00                             4412 11\n3804 00                             4416 00\n3807 00                             4418 so\n3808 90\n3809 92                             4501 90\n3812 20                             4502 00\n3816 00                             4503 10\n3823 10                             4504 10\n4504 90\n3904 69\n3904 90                             4601 10\n3907 10\n3907 20                             4802 10\n3907 40                             4802 60\n3907 60                             4806 30\n3912 11                             4806 40\n3912 12                             4814 30","3156       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\n4905 10                          6305 31 91\n4907 00                          6305 31 99\n5002 00                          6402 11\n5004 00\n5005 00                          6501 00\n6505 10\n5107 10                          6507 00\n5107 20\n5108 10                          6703 00\n5108 20                         6704 11\n5109 10                         6704 19\n5109 90                         6704 20\n5113 00                         6704 90\n5203 00                         6804 10\n5205 25                         6804 21\n5205 45                         6804 22\n5206 45                         6804 23\n5207 10                         6804 30\n5207 90                         6805 10\n6805 30\n5306 10                         6806 10\n5306 20                         6806 20\n6806 90\n5406 10                         6811 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Oktober 1994 3157\n750610                              8406 11\n7506 20                             840619\n750711                              840690\n750712                              841111\n7507 20                             841112\n8411 21\n7606 92                             841122\n760900                              8411 81\n7613 00                             8411 82\n7614 10                             8411 91\n7614 90                             8411 99\n8412 10\n780110                              8412 31\n7801 91                             8412 39\n780199                              8412 80\n7802 00                             841610\n7804 11                             8416 20\n780419                              8416 30\n8416 90\n790600                              8418 50\n8418 61\n8003 00                             8418 69\n8004 00                             8419 11\n8005 10                             842111\n800700                              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8908 00\n8520 31\n8520 39                      900110\n8520 90                      9001 20","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 3159\n9001 30                             9025 11\n900140                              9025 19\n9001 50                             9025 80\n9001 90                             9025 90\n9003 11                             902610\n9003 19                             9026 20\n9003 90                             9026 80\n9004 10                             9026 90\n9004 90                             9027 10\n9005 10                             9027 30\n9005 80                             9027 40\n9005 90                             9027 50\n900610                              9027 80\n900620                              9028 20\n9006 30                             9028 90\n900640                              9029 20\n9006 51                             902990\n9006 52                             903010\n9006 53                             903020\n9006 59                             9030 90\n9006 61                             903140\n900662                              903180\n9006 69                             9031 90\n9006 91                             903210\n900699                              9032 20\n900711                              9032 81\n900719                              9032 90\n9007 21                             9033 00\n9007 91\n900792                              9101 11\n9008 10                             910112\n9008 20                             9101 19\n9008 30                             9101 21\n9008 40                             9101 29\n9101 91\n9008 90\n9101 99\n9009 90\n9102 11\n9010 90\n9102 12\n9011 10\n9102 19\n9011 20\n9102 21\n9011 80\n9102 29\n9011 90\n9102 91\n9012 10\n9102 99\n9012 90\n9103 10\n9013 20\n9104 00\n9013 80                             910511\n9013 90                             9105 19\n9014 10                             9105 21\n9014 80                             9105 29\n9014 90                             9105 91\n9015 20                             9105 99\n9015 30                             910610\n9015 40                             9107 00\n9015 80                             910911\n9015 90                             9109 19\n9017 10                             9109 90\n9017 20                             9110 11\n9017 90                             911012\n9018 11                             9110 19\n9018 19                             9110 90\n9018 32                             911110\n9018 39                             9111 20\n9018 50                             9111 80\n9018 90                             9111 90\n9019 10                             9112 10\n9020 00                             9112 80\n9021 11                             9112 90\n9021 19                             9113 10\n9021 21                             9113 20\n9021 29                             9113 90\n9021 30                             9114 10\n9021 40                             9114 20\n9021 50                             9114 30\n9021 90                             911440\n9022 19                             9114 90\n9022 21\n9022 29                             920210\n9022 30                             9202 90\n9022 90                             9203 00","3160    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\n9204 10\n9204 20\n9205 10\n9205 90\n9206 00\n9209 10\n9209 20\n9209 93\n9209 94\n9209 99\n9301 00\n9303 10\n9303 90\n9305 10\n9305 21\n9305 29\n9305 90\n9306 30\n9306 90\n9307 00\n9403 70\n9405 91\n9507 20\n9601 10\n9602 00\n9603 10\n9603 40\n9604 00\n960891\n960910\n9609 20\n961100\n9614 10\n9614 20\n9614 90\n9615 11\n9615 19\n9616 10","Nr. 50-Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 3161\nAnhang V\nListe der in Artikel t t Absatz 2 genannten Waren\n2505 10                                          2827 60\n2519 90                                          2828 10\n2520 10                                          2828 90\n2523 10                                          282919\n2523 21                                          2829 90\n2523 29                                          2830 10\n2523 30                                          2830 20\n2523 90                                          2830 90\n283110\n2620 20                                          2831 90\n2833 19\n2707 99                                          2833 21\n2708 10                                          2833 24\n2708 20                                          2833 25\n2712 10                                          2833 26\n2712 20                                          2833 27\n2714 90                                          2833 40\n2834 10\n2801 10                                          2834 21\n2804 10                                          2834 22\n2804 21                                          2834 29\n2804 29                                          2835 10\n2804 30                                          2835 21\n2804 40                                          2835 22\n2804 50                                          2835 23\n2804 61                                          2835 24\n2804 69                                          2835 25\n2806 20                                          2835 26\n2807 00                                          2835 29\n2808 00                                          2835 39\n2811 11                                          283610\n2811 19                                          2836 30\n2811 22                                          2836 50\n2812 10                                          2836 70\n2812 90                                          2836 93\n2815 12                                          2836 99\n2815 20                                          283711\n2815 30                                          283719\n2818 10                                          2838 00\n281910                                           283911\n2819 90                                          2839 19\n2820 10                                          2839 20\n2820 90                                          2839 90\n282110                                           2840 11\n2821 20                                          2840 19\n2823 00                                          2840 30\n2825 10                                          284110\n2825 20                                          2841 20\n2825 30                                          2841 50\n2825 40                                          284160\n2825 50                                          2841 70\n2825 60                                          2842 10\n2825 70                                          2842 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Oktober 1994 3163\n2924 10                                       3204 14\n2924 21                                       3204 15\n2924 29                                       3204 16\n2925 11                                       3204 17\n2925 19                                       3204 19\n2925 20                                       3204 20\n2926 20                                       3204 90\n2926 90                                       3205 00\n2927 00                                       3206 10\n2928 00                                       3206 20\n2929 90                                       3206 30\n2930 10                                       3206 41\n2930 20                                       3206 42\n2930 30                                       3206 43\n2930 40                                       3206 49\n2930 90                                       3206 50\n2931 00                                       3207 10\n2932 11                                       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Oktober 1994 3165\n4011 30                                      4602 10\n4011 40                                      4602 90\n4011 50\n4011 91                                      4801 00\n4011 99                                      4802 20\n4013 10                                      4802 30\n4013 20                                      4803 00\n4013 90                                      4804 11\n401511                                       4804 19\n4015 19                                      4804 21\n4015 90                                      4804 29\n4016 10                                      4804 31\n4016 91                                      4804 39\n4016 92                                      4805 10\n4016 93                                      4805 30\n4016 94                                      4805 40\n4016 95                                      480610\n4016 99                                      4807 91\n4017 00                                      4807 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Oktober 1994 3167\n5405 00                                           5514 31\n5407 10                                           5514 32\n5407 20                                           5514 33\nausgenommen 5407 20 1 1                                       5514 39\n5407 30                                           5514 41\n5408 10                                           5514 42\n5408 32                                           5514 43\n5408 33                                           5514 49\n5408 34                                           5515 11\n5515 12\n5501 10                                           5515 13\n5501 20                                           5515 19\n5501 30                                           5515 21\n5501 90                                           5515 22\n5502 00                                           5515 29\n5503 10                                           5515 91\n5503 20                                           5515 92\n5503 30          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                             6305 31\n6104 51                        ausgenommen 6305 31 91\n6104 61                                und 6305 31 99\n6106 10 00                                 6305 39\n6106 20 00                                 6305 90\n6106 90 10                                 6306 11","Nr. 50 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 3169\n630612                                        6812 70\n630619                                        6812 90\n6306 21                                       6813 10\n6306 22                                       6813 90\n6306 29                                       6815 10\n6306 31                                       6815 91\n6306 39                                       6815 99\n6306 41\n6306 49                                       6902 10\n6306 91                                       6902 20\n6306 99                                       6902 90\n6307 10                                       6903 10\n6307 20                                       6903 20\n6308 00                                       6903 90\n6904 10\n6403 11                                       6904 90\n6403 20                                       690710\n6403 30                                       690790\n6403 51                                       6908 10\n6403 59                        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     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\n7219 14                                8203 10\n7219 21                                8204 11\n7219 22                                8204 12\n7219 23                                8204 20\n721924                                 8205 10\n721931                                 8205 20\n7219 32                                8205 40\n721933                                 8205 51\n7219 34                                8205 59\n7219 35                                8205 60\n7219 90                                8205 70\n7220 11                                8205 80\n7220 12                                8205 90\n7220 20                                8207 11\n7220 90                                8207 12\n7221 00                                8207 20\n7222 10                                8207 30\n7222 20                                8207 40\n7222 30                                8207 50\n7222 40                                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Oktober 1994 3171\n8407 10                                       8423 81\n8407 21                                       8423 82\n8407 29                                       8423 89\n8407 31                                       8424 10\n8407 32                                       8424 20\n8407 33                                       8424 30\n8407 34                                       8424 81\n8407 90                                       8424 89\n8408 10                                       8424 90\n8408 20                                       8425 11\n8408 90                                       8425 19\n8409 10                                       8425 20\n8409 91                                       8425 31\n8409 99                                       8425 39\n8410 11                                       842541\n8410 12                                       8425 42\n8410 13                                       8425 49\n8410 90                                       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Oktober 1994 3173\n8480 41                                       8512 20\n8480 49                                       8512 30\n8480 50                                       851240\n8480 60                                       8512 90\n8481 10                                       8513 10\n8481 20                                       8513 90\n8481 30                                       8514 10\n8481 40                                       8514 20\n8481 80                                       8514 30\n8481 90                                       8514 40\n8482 10                                       8514 90\n8482 20                                       8515 11\n8482 30                                       8515 19\n8482 50                                       8515 21\n8482 80                                       8515 29\n8483 10                                       8515 31\n8483 20                                       8515 39\n8483 30                                       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                 9106 90\n8716 20                                9108 11","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 3175\n9108 12                                       9504 10\n9108 19                                       9504 20\n9108 20                                       9504 30\n9108 91                                       9504 40\n9108 99                                       9504 90\n9505 10\n9207 10                                       9505 90\n9207 90                                       9506 11\n9208 10                                       9506 12\n9208 90                                       950619\n9209 30                                       9506 21\n9209 91                                       9506 29\n9209 92                                       9506 31\n9506 32\n9302 00                                       9506 39\n9303 20                                       9506 40\n9303 30                                       9506 51\n9304 00                                       9506 59\n9306 10                                       9506 61\n9306 21                                       9506 62\n9306 29                                       9506 69\n9506 70\n9401 10                                       9506 91\n9401 20                                       9506 99\n9401 30                                       9507 10\n9401 40                                       9507 30\n9401 50                                       9507 90\n9401 61                                       9508 00\n9401 69\n9401 71                                       9601 90\n9401 79                                       9603 21\n9401 80                                       9603 29\n9401 90                                       9603 30\n9402 10                                       9603 50\n9402 90                                       9603 90\n9403 10                                       9605 00\n9403 20                                       9606 10\n9403 80                                       9606 21\n9403 90                                       9606 22\n9404 10                                       9606 29\n9404 21                                       9606 30\n9404 29                                       9607 11\n9404 30                                       960719\n9404 90                                       9607 20\n9405 10                                       9608 10\n9405 20                                       9608 20\n9405 30                                       9608 31\n9405 40                                       9608 39\n9405 50                                       9608 40\n9405 60                                       960850\n9405 92                                       9608 60\n9405 99                                       9608 99\n9406 00                                       9609 90\n9610 00\n9501 00                                       9612 10\n9502 10                                       9612 20\n9502 91                                       9613 10\n9502 99                                       9613 20\n9503 10                                       9613 30\n9503 20                                       9613 80\n9503 30                                       9613 90\n950341                                        9615 90\n9503 49                                       9616 20\n9503 50                                       9617 00\n9503 60                                       9618 00\n9503 70\n9503 80                                       9701 90\n9503 90","3176                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nAnhang VI\nListe der in Artikel 11 Absatz 3 genannten Waren\n2710 00                                        4805 22\n2710 00                                        4805 23\n4805 29\n2814 20                                        4805 50\n281700                                         4805 60\n2835 31                                        4805 70\n2837 20                                        4805 80\n2849 10                                        4806 20\n4807 10\n2902 11                                        4808 10\n2902 60                                        4809 20\n2903 14                                        4811 10\n2903 62                                        4816 10\n2905 15                                        4816 20\n2907 11                                        4818 10\n2915 22                                        481910\n2915 31\n4819 20\n2915 33\n4819 30\n2915 34\n481940\n2916 11\n2916 12                                        4819 50\n2918 14                                        4819 60\n2921 41                                        4820 20\n4820 30\n3102 21                                        4820 40\n3102 40                                        4820 50\n3102 80                                        4820 90\n3102 90                                        4822 10\n3105 20                                        4822 90\n3105 59                                        4823 20\n3105 60\n5208 31\n3207 40                                        5208 32\n5208 33\n3602 00                                        5208 39\n5208 41\n3802 10                                        5208 42\n3808 10                                        5208 43\n3808 20                                        5208 49\n3808 30                                        5209 32\n5209 42\n3904 10                                        5211 42\n3906 10\n3915 10                                        5301 10\n3915 20                                        5301 21\n3915 30                                        5309 11\n3915 90                                        5309 19\n3920 51\n3920 62                                        5503 40\n4010 10                                        5603 00\n4010 91                                        5605 00\n4011 10                                        5607 41\n4011 20                                        5607 49\n4012 10\n5607 50\n4012 20\n5607 90\n4012 90\n4418 10                                        5702 32\n4418 20                                        5702 42\n4418 90                                        5702 52\n5702 92\n4707 10                                        5703 10\n4707 20                                        5703 20\n4707 30                                        5703 30\n4707 90                                        5703 90\n5705 00\n4802 40\n4802 51                                        5806 20\n4802 52                                        5806 32\n4802 53                                        5806 39\n4804 41                                        5806 40\n4804 42                                        5807 10\n4804 49                                        5807 90\n4804 51\n4804 52                                        591131\n4804 59                                        5911 32\n4805 21                                        5911 40","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 31n\n5911 90                                          6201 19\n6201 91\n610110                                           6201 92\n6101 20                                          6201 93\n6102 10                                          6201 99\n6102 20                                          6202 11\n6102 90                                          6202 12\n6103 11                                          6202 13\n6103 19                                          6202 19\n6103 21                                          6202 91\n6103 22                                          6202 92\n6103 31                                          6202 93\n6103 32                                          6202 99\n610342                                           6203 11\n6104 12                                          6203 12\n6104 13                                          6203 19\n6104 22                                          6203 21\n6104 23                                       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Oktober 1994 3179\n7215 90                                      731441\n7216 10                                      7314 42\n7216 21                                      7314 49\n7216 22                                      7314 50\n7216 31                                      7315 11\n7216 32                                      7315 12\n7216 33                                      7315 19\n7216 40                                      7315 20\n7216 50                                      7315 81\n7216 60                                      7315 82\n7216 90                                      7315 89\n7217 11                                      7315 90\n7217 12                                      7317 00\n7217 13                                      7318 11\n7217 19                                      7318 12\n7217 21                                      7318 13\n7217 22                                      7318 14\n7217 23                                      7318 15\n7217 29    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            7323 10\n7304 49                                      7323 91\n7304 51                                      7323 92\n7304 59                                      7323 92\n7305 11                                      7323 94\n7305 12                                      7323 99\n7305 19                                      7324 10\n7305 20                                      7324 21\n7305 31                                      7324 29\n7305 39                                      7324 90\n7305 90                                      7325 10\n7306 10                                      7325 91\n7306 20                                      7325 99\n7306 30                                      7326 11\n7306 40                                      7326 19\n7306 50                                      7326 20\n7306 60                                      7326 90\n7306 90\n7307 21                                      740610\n7307 22                                      7406 20\n7307 23                                      7407 21\n7307 29                                      7408 19\n7307 91                                      7408 22\n7307 92                                      7410 11\n7307 93                                      7410 12\n7307 99                                      7410 21\n7308 10                                      7410 22\n7308 20                                      7411 10\n7308 30                                      7411 21\n7308 40                                      741122\n7308 90                                      7411 29\n7309 00                                      7412 10\n7310 10                                      7412 20\n7310 21                                      7413 00\n7310 29                                      7415 10\n7311 00                                      7415 21\n7312 10                                      7415 31\n7312 90                                      7415 32\n7313 00                                      7415 39\n731411                                       7417 00\n7314 19                                      7418 10\n7314 20                                      7418 20\n7314 30                                      7419 91","3180         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\n7419 99                                8506 11\n8518 22\n7504 00                                8519 10\n7508 00                                8522 90\n8535 10\n7603 10                                8535 21\n7603 20                                8535 29\n7604 10                                8535 30\n7604 21                                8535 40\n7604 29                                8535 90\n760511                                 8536 10\n7605 19                                8536 20\n7605 21                                8536 30\n7605 29                                8536 41\n760611                                 8536 49\n7606 12                                8536 50\n7606 91                                8536 61\n7607 11                                8536 69\n7607 19                                8536 90\n7607 20                                8539 21\n7608 10                                8539 22\n7608 20                                8539 29\n7610 10                                8539 31\n7610 90                                8546 20\n7611 00\n7612 10                                8702 JO\n7612 90                                8703 21 90\n7615 10                                8703 22 90\n7615 20                                8703 23 90\n7616 10                                8703 24 90\n7616 90                                8703 31 90\n8703 32 90\n7803 00                                8703 33 90\n7804 20                                8703 90\n7805 00                                8704 10\n7806 00                                8704 21\n8704 22\n7903 10                                8704 23\n7903 90                                8704 31\n7904 00                                8704 32\n7905 00                                8704 90\n7907 10\n7907 90                                9023 00\n9024 10\n8005 20                                9024 80\n8006 00                                9029 10\n8215 10                                9201 10\n8215 20                                920120\n8215 91                                9201 90\n8215 99\n9403 30\n843621                                 9403 40\n8452 40                                9403 50\n8465 96                                9403 60\n8465 99","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994 3181\nAnhang VII\nListe der in Artikel 11 Absatz 4 genannten Waren\n(Neue Personenwagen)\n8703 21 10\n8703 22 11\n8703 22 19\n8703 23 11\n8703 23 19\n8703 24 10\n8703 31 10\n8703 32 11\n8703 32 19\n8703 33 1t\n8703 33 19","3182                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nAnhang VIII\nListe der Einfuhrlizenzen unte~liegenden Waren\nNichtautomatiJche Lizenzen bei festen Einfuhrkontingenten\nCode                  Warenbezeichnung                  Menge  Einheit\n2612             Uranerze und ihre Konzentrate                    1    Tonnen\n2844 10 00       Natürliches und angereichertes Uran              1    Tonnen\n2844 20\n4707             Abfälle und Ausschuß von Papier                  1    Tonnen","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994                                                            3183\nAnhang IX\nListe der Ausfuhrlizenzen unterliegenden Waren 1)\nMineralische Stoffe\n2505                            Natürliche Sande\n2507 00                         Kaolin, Güteklasse „Sedlec\" t. Qualität                                                        Tonnen\n2517 10                         Feldsteine, Kies und zerkleinerte Steine                                                      1 000 m 1\n2523 21 00                      Weißer Zement                                                                                  Tonnen\n2523 29 00                      Grauer Zement                                                                                  Tonnen\n2523 90 90\n2620 11 00                      Rückstände aus der Herstellung von Zink und Schrott aus Zink                                   Tonnen\n7902 00 00\n2620 20 00                      Rückstände aus der Herstellung von Blei und Schrott aus Blei                                   Tonnen\n7802 00\n2620 30 00                      Rückstände aus der Herstellung von Kupfer und Schrott aus Kupfer                               Tonnen\n7404 00\n2620 40 00                      Rückstände aus der Herstellung von Aluminium und Schrott aus                                   Tonnen\n7602 00                         Aluminium\n2701                            Steinkohle, Energetik                                                                          Tonnen\n2701                            Steinkohle, zur Verkokung geeignet                                                             Tonnen\n2702                            Braunkohle, einschließlich agglomerierte Braunkohle                                            Tonnen\n2704 00                         Koks (aus metallurgischen Kokereien)                                                           Tonnen\n2704 00                         Koks (aus Grubenkokereien)                                                                     Tonnen\n2710 00 27                      Motorenbenzin                                                                                  Tonnen\n2710 00 29\n2710 00 32\n2710 00 34\n2710 00 36\n27100059                        Dieselöl                                                                                       Tonnen\n2710 00 11                      Leichte Heizöle                                                                                Tonnen\n2710 00 15\n2710 00 39\n2710 00 61                      Schwere Heizöle                                                                                Tonnen\n2710 00 65\n2710 00 69\n2710 00 71\n2710 00 72\n2710 00 74\n2710 00 76\n2710 00 77\n2710 00 78\n2716 00 00                      Elektrischer Strom                                                                           Megawatt-\nstunde\n') Die Lizenzen sind zur Überwachung der Ausfuhren bestimmt. Jede Beschränkung infolge von Schwierigkeiten auf dem Markt der Slowakischen\nRepublik für eine in der Liste aufgeführte Ware ist durch einen Ad-hoc-Beschluß der Slowakischen Republik einzuführen und der Gemeinschaft\nsofort mitzuteilen.","3184                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nErzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien,\neinschließlich pharmazeutische Erzeugnisse\n2207                   Ethylalkohol {natürlich und synthetisch)                     Hektoliter\n3002 90 10             Menschliches Blut                                            Kronen/kg\n3002 10                Antisera und andere Blutfraktionen                           Kronen/kg\n3003                   Arzneiwaren                                                  Kronen/kg\n3004\n3102 40                Mischungen von Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) und              Tonne\nCalciumcarbonat\nHäute, Felle und Leder\n4101 10                Rohe Häute und Felle von Rindern                              Tonnen\n41012\n4101 30\n4102                   Rohe Häute und Felle von Schafen und Lämmern                  Tonnen\n4103 90 00             Rohe Häute und Felle von Schweinen                            Tonnen\nHolz und Holzwaren\n4401 10 00             Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen,          1 000 m>\nReisigbündeln oder ähnlichen Formen\n4401 21 00             Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln, Nadelholz (nicht  1 000 m>\nmehr als 3 % Rinde)\n4401 21 00             Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln, Nadelholz (nicht  1 000 m>\nmehr als 3 % Rind\n440122 00              Anderes Holz in Form von Plättchen (anderes als Nadelholz)    1 000 m>\n4403 20 00             Stangen aus Rohholz                                           1 000 m>\n4403 91 00\n4403 92 00\n4403 99 10\n4403 99 90\n4403 20 00             Andere Stangen aus Faserholz von Nadelbäumen                  1 000 m>\n4403 91 00             Andere Stangen aus Faserholz von Laubbäumen                   1 000 m>\n4403 92 00\n4403 9910\n4403 99 90\n4403 20 00             Rundlinge, industriell, aus Nadelholz                         1 000 m>\n4403 9100              Rundlinge, industriell, aus Laubholz                          1 000 m>\n4403 92 00\n44039910\n4403 99 90\n4406                   Bahnschwellen aus Rohholz, auch gebraucht                     1 000 m'\n440710                 Dimensionsholz für Paletten                                   1 000 m>\n4407 91\n440792\n4407 99\n440710                 Nadelschnittholz, nicht bearbeitet                            1 000 m'\n4407 91                Schnittholz von Laubbäumen, nicht bearbeitet                  1 000 m'\n4407 92\n4407 99","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994                      3185\nHalbstoffe aus Holz, Papier und Waren da.raus\n4703 21 00              Gebleichte Halbstoffe aus Holz                                    Tonnen\n4703 29 00\n4704 21 00\n4704 29 00\nEdelmetalle und Waren daraus\n7106                    Silber und Rückstände davon                                          g\n7108                 1\nGold  und  Rückstände  davon                                         g\nUnedle Metalle und Waren da.raus\n7201                    Roheisen und nichtlegierter Stahl in Rohblöcken (Ingots)          Tonnen\n7206\n7204                    Abfälle und Schrott, aus Eisen oder Stahl, einschließlich Abfall- Tonnen\nblöcke\n7207-7216               Flachgewalzte Erzeugnisse (ausgenommen USA und Spanien)           Tonnen\n7218-7229\n7301-7302\n7304-7306               Rohre aus Stahl (ausgenommen USA)                                 Tonnen\nInstrumente und Geräte\n9201-9202            1 Musikinstrumente                                                    Stück\n9204-9205\nKunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten\n9705 00 00              Zoologische, botanische, mineralogische oder anatomische           Stück\nSammlungsstücke und Sammlungen; Sammlungsstücke von\ngeschichtlichem, archäologischem, paläontologischem, völker-\nkundlichem oder münzkundlichem \\\\'ert\n9706 00 00              Antiquitäten, mehr als 100 Jahre alt (Verbot)                      Stück","3186                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nAnhang X\nIn Artikel 18 genannte Waren, für welche die Gemeinschaft bei der Zollfestsetzung\neine landwirtschaftliche Komponente beibehält und die Slowakische Republik bei der\nZollfestsetzung eine landwirtschaftliche Komponente einführen kann\nKN-Code                                         Warenbezeichnung\n2905 43            Mannitol\n2905 44            D-Glucitol (Sorbit)\nex 3505 10            Dextrine und andere Stärken, ausgenommen veretherte und veresterte Stärken der\nUnterposition 3505 10 50\n3505 20            Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken\n380910             Zubereitete Schlichtemittel und Appreturmittel auf der Grundlage von Stärken oder\nStärkederivaten\n3823 60            Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994                                                                     3187\nAnhang Xla\nListe der in Artikel 21 Absatz 2 genannten Waren                           1\n)\nDie Abschöpfung für die Waren dieses Anhangs wird um 50 % herabgesetzt.\nDie in Tonnen angegebenen Mengen für das Jahr 3 gelten vom 1. Juli 1993 bis 30. Juni 1994. Die vor dem 1. Juli 1993 eingeführten Mengen, die\nden Betrag für das Jahr 2 um 50 v. H. überschreiten, werden von dem für das Jahr 3 geltenden Betrag in Abzug gebracht.\nDie in Tonnen angegebenen Mengen für das Jahr 4 bzw. das Jahr 5 gelten vom 1. Juli 1994 bis zum 30. Juni 1995 bzw. vom 1. Juli 1995 bis zum\n30. Juni 1996.\nKN-Code                                Warenbezeichnung                                 Jahr 1          Jahr 2             Jahr 3          Jahr 4            Jahr 5\nMenge (in Tonnen)\n0207 10 51           Enten, ...\n0207 10 55\n0207 23 11                                                                                  120             130               140               150               160\n020710 59\n0207 23 19\nex 0207 39 55\nex 0207 43 15\nex 0207 39 73\nex 0207 43 53\nex 0207 39 77\nex 0207 43 63\n0207 10 71            Gänse, ...\n0207 23 51\n0207 10 79                                                                                   200             220               240              260               280\n0207 23 59\n0207 39 53\n0207 43 11\n0207 39 61\n0207 43 23\nex 0207 39 65\nex 0207 43 31\nex 0207 39 67\nex 0207 43 41\n0207 39 71\n0207 43 51\n0207 39 75\n0207 43 61\nex 0207 39 81\nex 0207 43 71\n') Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur richtungsweisend, wobei für das Präfcrenzsystem im Rahmen\ndieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind. Wenn .ex•-KN-Codes angegeben werden, so ist das Präferenzsystcm in Anwendung des KN-Codes zusammen mit der entsprechenden\nWarenbezeichnung festzulegen.","3188                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nAnhang Xlb\nListe der in Artikel 21 Absatz 2 genannten Waren            1\n)\nKN-Code                             Warenbezeichnung                             Zoll%\n01011910   P{erde, lebend, zum Schlachten 2)                                       frei\n010119 90  Andere                                                                   12\n0203 11 90 Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren, anderes als von   frei\n0203 12 90 Hausschweinen\n020319 90\n0203 2190\n0203 22 90\n0203 29 90\n0207 31    Fettlebern von Gänsen oder Enten                                       frei')\n02075010\n0208 10    Anderes Fleisch und andere genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von        7\nHauskaninchen\n020810 90  Andere als Hauskaninchen                                                frei\n0208 20 00 Froschschenkel\n0208 90 10 Von Haustauben                                                            5\n0208 90 20 Von Wild, ausgenommen von Kaninchen und Hasen                           frei\n0208 90 40\n0409 00 00 Natürlicher Honig                                                        25\n0602 40 90 Veredelte Rosen                                                           6\n0603 90 00 Schnittblumen, andere                                                     7\nBlattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und      7\nBlütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder\nZierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder\nanders bearbeitet:\nex 0604 10 90 frisch\n0604 91 10\n0604 91 90\n07070019   Gurken, frisch oder gekühlt (vom 16. Mai bis 31. Oktober)                16\n07114000   Gurken und Cornichons                                                    12\n0712 20 00 Speisezwiebeln                                                            8\nex 0712 90 90 Meerrettich (Cochlearia armoracia)                                      frei\nex 0809 20 20 Sauerkirschen (Prunus cerasus), frisch, vom 1. Mai bis 15. Juli         11 4 )\nex 0809 20 60 Sauerkirschen (Prunus cerasus), frisch, vom 16. Juli bis 30. April       11\n0809 40 90 Schlehen                                                                  7\n0810 20 10 Himbeeren 5 )                                                             9\n0810 30 10 Schwarze Johannisbeeren, frisch 5 )                                       9\n0810 30 30 Rote Johannisbeeren, frisch')                                             9\n0810 30 90 Andere Beeren 5 )                                                         5\n0811 10 90 Erdbeeren')                                                              13\nex 08112019   Himbeeren, mit einem Zuckergehalt von nicht mehr als 13 GHT 5 )          18\n08112031   Himbeeren 5)                                                             14\n0811 20 39 Schwarze Johannisbeeren')                                                10","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994                                                          3189\nKN-Code                                               Warenbezeichnung                                               Zoll%\n0811 20 51           Rote Johannisbeeren 5)                                                                             10\n200190 20            Früchte der Gattung .Capsicum\"', mit brennendem Geschmack                                           5\n2007 9910            Pflaumenmus und Pflaumenpaste 2)                                                                   24\n2007 99 31           Konfitüre, Gelees, Marmeladen, Muse und Pasten von Kirschen                                        25\n') Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbt:zeichnung nur richtungweisend,\nwobei für du Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind. Wenn .ex•-KN-Codes angegeben werden, so ist das\nPräferenzsystem in Anwendung des KN-Codes zu,ammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung festzulegen.\n') Die Zulassung zu diesem KN-Code erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen.\n') Es wird keine Abschöpfung (AGR) erhoben.\n') Geltender Mindestzollsatz: 2,2 ECU für 100 kg Eigengewicht.\n') Hierfür gelten die Mindesteinfuhrpreisvereinbarungen im Anhang.\nAnhang zu Anhang XI b\nMindesteinfuhrpreis-Vereinbarung für bestimmte Beerenfrüchte zur Verarbeitung\nt. Die Mindesteinfuhrpreise werden für jedes Wirtschaftsjahr für folgende Waren festgelegt:\n0810 20 10             Himbeeren\n0810 30 10             Schwarze Johannisbeeren\n0810 30 30             Rote Johannisbeeren\n0810 30 90             Andere Beeren\n081110 90              Erdbeeren\nex 08112019                Himbeeren\n08112031               Himbeeren\n08112039               Schwarze Johannisbeeren\n08112051               Rote Johannisbeeren\nDie Mindesteinfuhrpreise werden von der Gemeinschaft im Benehmen mit der Slowakischen Republik unter\nBerücksichtigung von Preisentwicklung, Einfuhrmengen und Entwicklung des Marktes in der Gemeinschaft\nfestgelegt.\n2. Die Mindesteinfuhrpreise sind gemäß den folgenden Kriterien einzuhalten:\n-    In jedem Quartal des Wirtschaftsjahres darf der durchschnittliche Einheitswert der einzelnen in Absatz 1\ngenannten Erzeugnisse bei der Einfuhr in die Gemeinschaft nicht niedriger sein als der Mindesteinfuhr-\npreis für das jeweilige Erzeugnis;\n-    in einem beliebigen zweiwöchigen Zeitraum darf der durchschnittliche Einheitswert der in Absatz 1\ngenannten Erzeugnisse bei der Einfuhr in die Gemeinschaft nicht niedriger sein als 90 % des Mindestein-\nfuhrpreises für das jeweilige Erzeugnis, sofern die während dieses Zeitraums eingeführten Mengen nicht\nweniger als 4 % der normalen jährlichen Einfuhren ausmachen.\n3. Bei Nichteinhaltung eines dieser Kriterien kann die Gemeinschaft Maßnahmen treffen, um sicherzustellen,\ndaß der Mindesteinfuhrpreis für jede Sendung des betreffenden aus der Slowakischen Republik eingeführten\nErzeugnisses eingehalten wird.\n3","3190                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nAnhang XII\nRegelung für die Einfuhr von lebenden Rindern in die Gemeinschaft\nt. Ist die Anzahl der Tiere, die im Rahmen der in der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 vorgesehenen Bilanzen\nfestgelegt ist, niedriger als eine Referenzmenge, so ist für Einfuhren aus Ungarn, Polen, der Slowakischen\nRepublik und der Tschechischen Republik ein globales Zollkontingent in Höhe der Differenz zwischen der\nReferenzmenge und der im Rahmen dieser Bilanzen festgelegten Anzahl Tiere zu eröffnen. Die Referenzmen-\nge beträgt:\n- 1992: 217 800,\n- 1993: 237 600,\n- 1994: 257 400,\n- 1995: 277 200,\n- 1996: 297 000.\nDie für Tiere im Rahmen dieses Kontingents geltende herabgesetzte Abschöpfung wird auf 25 % des vollen\nAbschöpfungsbetrags festgesetzt.\nDiese Regelung gilt für lebende Rinder zum Mästen oder zum Schlachten mit einem Lebendgewicht von\n160 kg bis 300 kg.\n2. Geht aus Vorausschätzungen hervor, daß Einfuhren in die Gemeinschaft in einem gegebenen Jahr 425 000\nStück überschreiten könnten, kann die Gemeinschaft unbeschadet anderer Rechte im Rahmen des Abkom-\nmens gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 Schutzmaßnahmen treffen.\nIn diesem Zusammenhang werden die Einfuhren von lebenden Rindern, die nicht unter die in Absatz t\ngenannten Regelungen fallen, auf Jungkälber mit einem Lebendgewicht von nicht mehr als 80 kg beschränkt.\nFür solche Einfuhren soll ein Verwaltungssystem eingeführt werden, damit im fraglichen Jahr für regelmäßige\nVersorgung gesorgt ist.","Nr. 50-Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994                                             3191\nAnhang XIII\nListe der in Artikel 21 Absatz 4 genannten Waren 1)\nFür die Menge~ die im Rahmen der in diesem Anhang genannten KN-Codes- mit Ausnahme der Codes 0104 und 0204-eingeführt werden,\nwerden die Zölle und Abschöpfungen am 1. März 1992 um 20 v. H., am 1. Januar 1993 um 40 v. H. und am l. Juli 1993 um 60 v. H.\nherabgesetzt.\nDie in Tonnen angegebenen Mengen für das Jahr 3 gelten vom 1. Juli 1993 bis 30. Juni 1994. Die vor dem 1. Juli 1993 eingeführten Mengen, die\nden Betrag für das Jahr 2 um 50 % überschreiten, werden von dem für das Jahr 3 geltenden Betrag in Abzug gebracht.\nDie in Tonnen angegebenen Mengen für das Jahr 4 bzw. das Jahr 5 gelten vom l. Juli 1994 bis zum 30. Juni 1995 bzw. vom l. Juli 1995 bis zum\n30. Juni 1996.\nKN-Code                       Warenbezeichnung                     Jahr 1         Jahr 2        Jahr 3        Jahr 4       Jahr 5\nMenge (in Tonnen)\n0201             Fleisch von Rindern, frisch,                        1000           1080          1170          1250         1330\n0202             gekühlt oder gefroren•)\n0104 10 30       Schafe und Ziegen, lebend 2)                           670           920         1170          1420         1670\n010410 80\n. 01042010\n0104 20 90\n0204             Fleisch von Schafen oder                              670            920         1170          1420         1670\nZiegen2)s)\n0103 92 19       Hausschweine, lebend                                 1560          1700          1 870         2000         2130\n0203 11 10       Fleisch von Hausschweinen\n0203 21 10\n0203 12\n0203 22\n0203 19 55       ')\n0203 29 55       ))\n0203 19 11\n0203 19 13\n0203 19 15\n0203 19 59\n0203 29 11\n0203 2913\n0203 29 15\n0203 29 59\n0207 10 11       Hühnerkörper, frisch, gekühlt                         900            990         1070          1160         1250\n0207 10 15       oder gefroren\n0207 2110\n0207 10 19\n0207 21 90\n0207 39 21       Teile von Hühnern                                     400            440           470           510          550\n0207 41 41\n0207 39 23\n0207 41 51\n0207 3911        Teile von Hühnern, entbeint                           500            550           600           640          690\n0207 41 10\n0207 22 10       Truthühner                                            320            350           380           420          450\n0207 22 90\n0207 39 31\n0207 39 41\n0207 42 10\n0207 42 41\n0402 10 19       Magermilch in Pulverform                              850            920         1 020         1090         1 160\n0402 21 19       Vollmilch in Pulverform\n0402 21 91       Vollmilch in Pulverform\n0405 00 11       Butter                                                350            385           420           460          490\n0405 00 19","3192                                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nKN-Code                                    Warenbezeichnung                                 Jahr 1              Jahr 2        Jahr 3            Jahr 4           Jahr 5\nMenge (in Tonnen)\nex 0406 40 00                Niva                                                                    500                550           600                650             700\nex 0406 90                   Moravsky, Primator, Otava\nJavor, Uzeny, Kashkaval\nAkawi, lstarnbul, Jade),\nHermelin, Ostepek, Koliba, Inovec\n0407 00                  Eier von Hausgeflügel, in der Schale                                  1 780              1 950          2100              2 270           2 430\n0408 11 10               Eigelb, getrocknet•)                                                    100                110            120               130             140\n0408 19 11               Eigelb, flüssig•)\n0408 19 19              Eigelb, gefroren•)\n0408 91 10              Eigelb, andere, getrocknet 1 )                                          700                765            850               910             980\n0408 99 10              Andere als getrocknet 7)\n1003 00 20              Gerste zum Herstellen von Malz                                      10 000             10 800         11 700            12 600           13 600\n1101 00 00              Weizenmehl                                                          10 000              11 000        11 750            12 750           13 500\n110710 99               Malz, ungeröstet, anderes als von Weizen                            10 000              10 900        11 800            12 700           13 600\n16024110                Schinken von Hausschweinen,                                             150                165            180                195            210\nzubereitet/haltbar gemacht\n1602 42 10              Schultern von Hausschweinen,\nzubereitet/haltbar gemacht\n1602 49                 Andere, von Hausschweinen\n1210                    Hopfen                                               Menge              500                550            580               630             680\nZoll                  7,2               5,4             3,6                3,6            3,6\n') Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur richtungweisend, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen\ndiese, Anhangs die KN-Codes maßgebend sind. Wenn .ex•-KN-Codes angegeben werden, so ist das Präferenzsystem in Anwendung des KN-Codes zusammen mit der entsprechenden\nWarenbezeichnung festzulegen.\n2\n) Die Bedingungen des Abkommens von 1982 zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der CSFR über den Handel im Schaf- und Ziegensektor, ergänzt durch das Abkommen\nvon 1990, gelten, mit Ausnahme der Waren nach Absatz l und der Mengen nach Absatz 2 des Abkommens von 1982, die durch die Waren und Mengen dieses Anhangs zu ersetzen\nsind.\n') Ausgenommen Filets, einzeln aufgemachL\n') Erh.üt die Slowakische Republik in einem Jahr finanzielle Hilfe von der Gemeinschaft im Rahmen von Dreieckgeschäften für die Ausfuhr dieser Ware in die ehemalige UdSSR oder andere\nLänder als Ungarn, Polen und <lie Tschechische Republik, denen G-24-Hilfe g~ährt wird, so verringert sich das Kontingent für diese Ware um die Menge der Ausfuhren, für die in dem\nbetreffenden Jahr finanzielle Hilfe geleistet wurde. Das Kontingent kann jedoch nicht weniger als 925 t betragen.\n') Erh.üt die Slowakische Republilt in einem Jahr finanzielle Hilfe von der Gemeinschaft im Rahmen von Dreieckgeschäften für die Ausfuhr dieser Ware in die ehemali~ UdSSR oder andere\nLänder als Ungarn, Polen und die Tschechische Republik, denen G-24-Hilfe g~ährt wird, so verringert sich das Kontingent für diese Ware um die Menge der Ausfuhren, für die in dem\nbetreffenden Jahr finanzielle Hilfe geleistet wurde. Das Kontingent kann jedoch nicht weniger als 535 t betragen.\n') Als Flüssigeigelbäquivalent: 1 kg Trockeneigelb= 2,12 kg Flüssigeigelb.\n') Als Flüssigeiäquivalent (1 kg Trockenei= 3,9 kg Flüssigei).","Anhang XIV\n1\nListe der in Artikel 21 Absatz 4 genannten Waren        )\nFür Einfuhren folgender Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft in die Slowakische Republik gelten folgende Zugeständnisse:\nJahr 1                   Jahr 2                  Jahr 3                    Jahr 4                Jahr 5\nKN-Code                  Warenbezeichnung                       Menge        Zoll       Menge         Zoll       Menge          Zoll       Menge        Zoll     Menge        Zoll\n(t)         %            (t)         %           (t)           %           (t)         %         (t}         %\n020319 55  Fleisch von Schweinen                              unbeschränkt     27     unbeschränkt      24     unbeschränkt       21    unbeschränkt      18   unbeschränkt     15\n0203 29 55                                                    unbeschränkt     27     unbeschränkt      24     unbeschränkt       21    unbeschränkt      18   unbeschränkt     15\nz:\"\nex 0402       Milch in Pulverform                                      2)\n~\n040310 02                                                                                                                                                                              1\nJoghurt                                            unbeschränkt      5     unbeschränkt        5    unbeschränkt        5    unbeschränkt       5   unbeschränkt      5\n040310 04                                                     unbeschränkt      5     unbeschränkt        5    unbeschränkt        5    unbeschränkt       5   unbeschränkt      5\nCC\n~\n040310 06                                                     unbeschränkt      5     unbeschränkt        5    unbeschränkt        5    unbeschränkt       5   unbeschränkt      5   a.\n0403 10 12                                                    unbeschränkt      5     unbeschränkt        5    unbeschränkt        5    unbeschränkt       5   unbeschränkt      5    (1)\n~\n0403 1014                                                     unbeschränkt      5     unbeschränkt        5    unbeschränkt        5    unbeschränkt       5   unbeschränkt      5\n0403 1016                                                     unbeschränkt      5     unbeschränkt        5    unbeschränkt        5    unbeschränkt       5   unbeschränkt      5    ~\n040310 22\n04031024\n040310 26\n040310 32\nunbeschränkt\nunbeschränkt\nunbeschränkt\nunbeschränkt\n5\n5\n5\n5\nunbeschränkt\nunbeschränkt\nunbeschränkt\nunbeschränkt\n5\n5\n5\n5\nunbeschränkt\nunbeschränkt\nunbeschränkt\nunbeschränkt\n5\n5\n5\n5\nunbeschränkt\nunbeschränkt\nunbeschränkt\nunbeschränkt\n5\n5\n5\n5\nunbeschränkt\nunbeschränkt\nunbeschränkt\nunbeschränkt\n5\n5\n5\n5\nig\n040310 34                                                     unbeschränkt      5    unbeschränkt         5    unbeschränkt        5    unbeschränkt       5   unbeschränkt      5   :?\n040310 36                                                     unbeschränkt      5     unbeschränkt        5    unbeschränkt        5    unbeschränkt       5   unbeschränkt      5\n04039011\n04039013\nunbeschränkt     15    unbeschränkt       15\n15\nunbeschränkt       15\n15\nunbeschränkt      15   unbeschränkt     15    i\n~\nunbeschränkt     15     unbeschränkt             unbeschränkt             unbeschränkt      15   unbeschränkt     15\n04039019                                                      unbeschränkt     15     unbeschränkt      15     unbeschränkt       15    unbeschränkt      15   unbeschränkt     15\n1\n0403 90 31                                                    unbeschränkt     15     unbeschränkt      15     unbeschränkt       15    unbeschränkt      15   unbeschränkt     15\n0403 90 33                                                    unbeschränkt     15     unbeschränkt      15     unbeschränkt       15    unbeschränkt      15   unbeschränkt     15\n0403 90 39                                                                                              15                        15\n-\nunbeschränkt     15     unbeschränkt             unbeschränkt             unbeschränkt      15   unbeschränkt     15    ~\n0403 9051                                                     unbeschränkt     15     unbeschränkt      15     unbeschränkt       15    unbeschränkt      15   unbeschränkt     15\n0403 90 53\n0403 90 59\nunbeschränkt\nunbeschränkt\n15\n15\nunbeschränkt\nunbeschränkt\n15\n15\nunbeschränkt\nunbeschränkt\n15\n15\nunbeschränkt\nunbeschränkt\n15\n15\nunbeschränkt\nunbeschränkt\n15\n15    ~\n0403 90 61                                                    unbeschränkt     15     unbeschränkt      15     unbeschränkt       15    unbeschränkt      15   unbeschränkt     15\n0403 9063                                                     unbeschränkt     15     unbeschränkt       15    unbeschränkt       15    unbeschränkt      15   unbeschränkt     15\n0403 90 69                                                    unbeschränkt     15     unbeschränkt       15    unbeschränkt       15    unbeschränkt      15   unbeschränkt     15\n0405 00    Butter                                                  100         30          115          26          130           22,5       145          18,8     160          15\nw\n....\n~","Jahr 1               Jahr 2               Jahr 3               Jahr 4               Jahr 5       w\n....\nKN-Code                   Warenbezeichnung     Menge        Zoll    Menge        Zoll    Menge        Zoll    Menge        Zoll    Menge        Zoll\n...\n<O\n(t)         %        {t)         %        (t)         %        {t)         %        (t)         %\n0406 10    Frischkäse                                          9                    8                    7                    6                    5\n0406 20    Käse, gerieben oder in Pulverform                   9                    8                    7                    6                    5\n0406 30 39 Schmelzkäse                                         9                    8                    7                    6                    5\n0406 40 00 Käse mit Schimmelbildung im Teig                    9                    8                    7                    6                    5\n0406 90 23 Edamer                                              9                    8                    7                    6                    5\n0406 90 31 Feta, vom Schaf                                     9                    8                    7                    6                    5\n0406 90 33 Feta, andere                                        9                    8                    7                    6                    5\n0406 90 35 Kefalotyri                           500            9      575           8      650           7      725           6      800           5\n0406 90 63 Fiore Sardo, Pecorino                               9                    8                    7                    6                    5\n0406 90 73 Provolone                                           9                    8                    7                    6                    5\n0406 90 75 Asiago, usw.                                        9                    8                    7                    6                    5\nCD\n0406 90 77 Danbo, usw.                                         9                    8                    7                    6                    5   C\n~\n0406 90 81 Cantal, usw.                                        9                    8                    7                    6                    5   a.\n(t)\n0406 90 85 Kefalograviera, Kasseri                             9                    8                    7                    6                    5   (/)\n(Cl\nex 0406 90 89 Brie, Camembert                                     9                    8                    7                    6                    5   (t)\n(/)\n0408 11    Eigelb von Vogeleiern, getrocknet unbeschränkt     17  unbeschränkt     17  unbeschränkt     17  unbeschränkt     17  unbeschränkt     17   ~\ner\n0408 91    Vogeleier, getrocknet             unbeschränkt     17  unbeschränkt     17  unbeschränkt     17  unbeschränkt     17  unbeschränkt     17\n~\n0504 00 00 Därme, Blasen, usw.               unbeschränkt      0  unbeschränkt      0  unbeschränkt      0  unbeschränkt      0  unbeschränkt      0   c...\nn>\n::r\n(0\n0602 20    Bäume, Sträucher u. Büsche        unbeschränkt      2  unbeschränkt      2  unbeschränkt      2  unbeschränkt      2  unbeschränkt      2   n>\n~\n0602 30 00 Rhododendren und Azaleen          unbeschränkt      2  unbeschränkt      2  unbeschränkt      2  unbeschränkt      2  unbeschränkt      2\n0602 40    Rosen                             unbeschränkt      2  unbeschränkt      2  unbeschränkt      2  unbeschränkt      2  unbeschränkt      2   ...\n(Cl\n(0\n0602 91 00 Pilzmycel                         unbeschränkt      2  unbeschränkt      2  unbeschränkt      2  unbeschränkt      2  unbeschränkt      2\n0603 10 11 Rosen                             unbeschränkt     17  unbeschränkt     17  unbeschränkt     17  unbeschränkt     17  unbeschränkt     17  ;f\n~\n0603 10 13 Nelken                            unbeschränkt     17  unbeschränkt     17  unbeschränkt     17  unbeschränkt     17  unbeschränkt     17\n0603 10 21 Gladiolen                         unbeschränkt     17  unbeschränkt     17  unbeschränkt     17  unbeschränkt     17  unbeschränkt     17\n0603 10 25 Chrysanthemen                     unbeschränkt     17  unbeschränkt     17  unbeschränkt     17  unbeschränkt     17  unbeschränkt     17   =\n0603 10 29 andere Schnittblumen              unbeschränkt     17  unbeschränkt     17  unbeschränkt     17  unbeschränkt     17  unbeschränkt     17\n0701 10 00 Saatkartoffeln                    unbeschränkt      2  unbeschränkt      2  unbeschränkt      2  unbeschränkt      2  unbeschränkt      2\n0701 90    Kartoffein, andere                      2)\nex 0702 00    Tomaten, frisch                         z)","Jahr 1               Jahr 2               Jahr 3               Jahr 4               Jahr 5\nKN-Code                    Warenbezeichnung       Menge,       Zoll    Menge        Zoll    Menge        Zoll    Menge        Zoll    Menge        Zoll\n(t)         %        (t)         %        (t)         %        (t)         %        (t)         %\n0704 10 10 Blumenkohl und                       unbeschränkt    13,5 unbeschränkt    12   unbeschränkt    10,5 unbeschränkt     9   unbeschränkt     7,5\n0749 10 90 Brokkoli 3)\n07049010   Weißkohl und Rotkohl')               unbeschränkt    13,5 unbeschränkt    12   unbeschränkt    10,5 unbeschränkt     9   unbeschränkt     7,5\n0704 90 90 anderer                              unbeschränkt    12,6 unbeschränkt    11,2 unbeschränkt     9,8 unbeschränkt     8,4 unbeschränkt     7\n07051110   ~opfsalat                            unbeschränkt    12,6 unbeschränkt    11,2 unbeschränkt     9,8 unbeschränkt     8,4 unbeschränkt     7\n0708 90 00 andere Hülsenfrüchte                 unbeschränkt    12,6 unbeschränkt    11,2 unbeschränkt     9,8 unbeschränkt     8,4 unbeschränkt     7\n0709 20 00 Spargel                              unbeschränkt     6   unbeschränkt     6   unbeschränkt     6   unbeschränkt     6   unbeschränkt     6\n0709 51 90 Pilze, andere )\n3\nunbeschränkt     0   unbeschränkt     0   unbeschränkt     0   unbeschränkt     0   unbeschränkt     0\nz::\"'\n07096010   Gemüsepaprika oder Paprika ohne      unbeschränkt     9   unbeschränkt     8   unbeschränkt     7   unbeschränkt     6   unbeschränkt     5\nbrennenden Geschmack')                                                                                                                          ~\n1\n0709 60 99 andere                               unbeschränkt     9   unbeschränkt     8   unbeschränkt     7   unbeschränkt     6   unbeschränkt     5     -t\n07099010   Salate, ausgen. Lactuca sativa sowie unbeschränkt    12,6 unbeschränkt    11,2 unbeschränkt     9,8 unbeschränkt     8,4 unbeschränkt     7   ~\nChicoree 3)                                                                                                                                    0.\n0710 2100  Erbsen, gefroren 3 )                 unbeschränkt     9   unbeschränkt     8   unbeschränkt     7   unbeschränkt     6   unbeschränkt     5     ...\n(1)\n0710 90 00 Mischungen von Gemüsen, gefroren     unbeschränkt     2   unbeschränkt     2   unbeschränkt     2   unbeschränkt     2   unbeschränkt     2    >\nC\n08021190\n0802 12\n0802 22\nMandeln in d. Schale, andere\nMandeln ohne Schale\nHaselnüsse ohne Schale\nunbeschränkt\nunbeschränkt\nunbeschränkt\n0\n0\n0\nunbeschränkt\nunbeschränkt\nunbeschränkt\n0\n0\n0\nunbeschränkt\nunbeschränkt\nunbeschränkt\n0\n0\n0\nunbeschränkt\nunbeschränkt\nunbeschränkt\n0\n0\n0\nunbeschränkt\nunbeschränkt\nunbeschränkt\n0\n0\n0\n1g\n0802 40 00 Eßkastanien                          unbeschränkt     0   unbeschränkt     0   unbeschränkt     0   unbeschränkt     0   unbeschränkt     0\n0802 90 50 Pinienkerne                          unbeschränkt     0   unbeschränkt     0   unbeschränkt     0   unbeschränkt     0   unbeschränkt     0    ?\n0804 20\n0804 40\nFeigen\nAvocadofrüchte\nunbeschränkt\nunbeschränkt\n0\n0\nunbeschränkt\nunbeschränkt\n0\n0\nunbeschränkt\nunbeschränkt\n0\n0\nunbeschränkt\nunbeschränkt\n0\n0\nunbeschränkt\nunbeschränkt\n0\n0     ~\n0805 10    Orangen                              unbeschränkt     0   unbeschränkt     0   unbeschränkt     0   unbeschränkt     0   unbeschränkt     0     ~\n0805 20    Mandarinen usw.                      unbeschränkt     0   unbeschränkt     0   unbeschränkt     0   unbeschränkt     0   unbeschränkt     0\n0805 30 10\n0806 10 15\n0806 20\nZitronen (Citrus limon)\nTafeltrauben, andere')\nWeintrauben, getrocknet\nunbeschränkt\nunbeschränkt\nunbeschränkt\n0\n20\n0\nunbeschränkt\nunbeschränkt\nunbeschränkt\n0\n17,5\n0\nunbeschränkt\nunbeschränkt\nunbeschränkt\n0\n15\n0\nunbeschränkt\nunbeschränkt\nunbeschränkt\n0\n12,5\n0\nunbeschränkt\nunbeschränkt\nunbeschränkt\n0\n10\n0\ni.......\n08071010\n0808 10 31\nWassermelonen\nÄpfel, Golden Delicious )3\nunbeschränkt\nunbeschränkt\n9,9\n15\nunbeschränkt     8,8 unbeschränkt     7,7 unbeschränkt     6,6 unbeschränkt     5,5   ~\nunbeschränkt    10   unbeschränkt    10   unbeschränkt    10   unbeschränkt    10\n0808 10 33 Äpfel, Granny Smith                  unbeschränkt    15   unbeschränkt    10   unbeschränkt    10   unbeschränkt    10   unbeschränkt    10\n080810 39  andere                               unbeschränkt    15   unbeschränkt    10   unbeschränkt    10   unbeschränkt    10   unbeschränkt    10\n080910 00  Aprikosen 3)                         unbeschränkt     9   unbeschränkt    10   unbeschränkt     7   unbeschränkt     6   unbeschränkt     5\n1\n0809 20 40 Kirschen, andere )                   unbeschränkt     9   unbeschränkt     8   unbeschränkt     7   unbeschränkt     6   unbeschränkt     5\n0809 30    Pfirsiche                            unbeschränkt     9   unbeschränkt     8   unbeschränkt     7   unbeschränkt     6   unbeschränkt     5\n08094011   Pflaumen 3)                          unbeschränkt     9   unbeschränkt     8   unbeschränkt     7   unbeschränkt     6   unbeschränkt     5\n0810 90    andere Früchte, frisch               unbeschränkt     0   unbeschränkt     0   unbeschränkt     0   unbeschränkt     0   unbeschränkt     0\n0813       Früchte, getrocknet, andere          unbeschränkt     0   unbeschränkt     0   unbeschränkt     0   unbeschränkt     0   unbeschränkt     0\n0814 00 00 Schalen von Zitrusfrüchten usw.      unbeschränkt     0   unbeschränkt     0   unbeschränkt     0   unbeschränkt     0   unbeschränkt     0\n...\n~\nw\nCO\nUI","Jahr 1               Jahr 2                Jahr 3               Jahr 4                Jahr 5       w\n....\nKN-Code                    Warenbezeichnung          Menge        Zoll    Menge        Zoll     Menge        Zoll    Menge        Zoll     Menge        Zoll\n1\n(t}         %        (t}         %         (t}         %        (t}         %         (t}         %\n0904 20    Früchte der Gattung Capsicum           unbeschränkt      8,1 unbeschränkt     7,2  unbeschränkt     6,3 unbeschränkt     5,4  unbeschränkt     4,5\n100110 00  Hartweizen                             unbeschränkt      0   unbeschränkt     0    unbeschränkt     0   unbeschränkt     0    unbeschränkt     0\n1005 10    Mais zur Aussaat                       unbeschränkt      3   unbeschränkt     3    unbeschränkt     3   unbeschränkt     3    unbeschränkt     3\n1005 90 00 Mais, anderer                               500         10       550          8,75     600          7,5     650          6,25     700          5\n1006 30    Reis                                   unbeschränkt      0   unbeschränkt     0    unbeschränkt     0   unbeschränkt     0    unbeschränkt     0\n1202 10    Erdnüsse, ungeschält                   unbeschränkt      0   unbeschränkt     0    unbeschränkt     0   unbeschränkt     0    unbeschränkt     0\n1202 20    Erdnüsse, geschält                     unbeschränkt      2   unbeschränkt     2    unbeschränkt     2   unbeschränkt     2    unbeschränkt     2\n1207 50    Senfsamen                              unbeschränkt      7   unbeschränkt     7    unbeschränkt     7   unbeschränkt     7    unbeschränkt     7\n1211 90    Pflanzen, andere                       unbeschränkt      0   unbeschränkt     0    unbeschränkt     0   unbeschränkt     0    unbeschränkt     0    CJ\nC:\n1212 10 99 Johannisbrotkerne, andere              unbeschränkt      0   unbeschränkt     0    unbeschränkt     0   unbeschränkt     0    unbeschränkt     0    :::,\na.\nCD\nC/)\n150710 90  Sojaöl, anderes, roh                   unbeschränkt      0   unbeschränkt     0    unbeschränkt     0   unbeschränkt     0    unbeschränkt     0   CO\nCD\n1507 90 90 anderes als rohes Sojaöl               unbeschränkt      0   unbeschränkt     0    unbeschränkt     0   unbeschränkt     0    unbeschränkt     0\n~\n1508 10 90 Erdnußöl, roh                          unbeschränkt      0   unbeschränkt     0    unbeschränkt     0   unbeschränkt     0    unbeschränkt     0    N\n1509 10    Olivenöl, nicht behandelt              unbeschränkt      0   unbeschränkt     0    unbeschränkt     0   unbeschränkt     0    unbeschränkt     0    CT\n1509 90 00 Olivenöl, anderes                      unbeschränkt      0   unbeschränkt     0    unbeschränkt     0   unbeschränkt     0    unbeschränkt     0   ~\n1512 11 91 Sonnenblumenöl                         unbeschränkt      2   unbeschränkt     2    unbeschränkt     2   unbeschränkt     2    unbeschränkt     2    '-\n~\n1512 19 91 Sonnenblumenöl, anderes                unbeschränkt      2   unbeschränkt     2    unbeschränkt     2   unbeschränkt     2    unbeschränkt     2    :,-\n1513 11    Kokosöl, roh                                  2)                                                                                                   ca\n~\n1513 19    andere                                        2)                                                                                                    :::,\nCO\n1515 11 00 Leinöl, roh                                   2)                                                                                                    _,_\n1515 90    andere pflanzliche Fette und                  2)                                                                                                    <O\nÖle                                                                                                                                                'ß\n2)\n~\n1516 10    Tierische Fette und Öle\n1516 20    Pflanzliche Fette und Öle                     2)\n=\n1601 00 91 Rohwürste, getrocknet                                   18                   16                    14                   12                    10\n1601 00 99 andere Würste, gekocht                                  18                   16                    14                   12                    10\nex 1602 20 90 Pasteten verschiedener Größen                           18                   16                    14                   12                    10\n16024110   Schinken und Teile davon, von                           18                   16                    14                   12                    10\nHausschweinen\n160242 10  Schultern und Teile davon, von                          18                   16                    14                   12                    10\n1> 110                   126                   147                  163                   180\nHausschweinen\nex 1602 49 19 verarbeitetes Schweinefleisch in Dosen                  18                   16                    14                   12                    10\n1602 49 30 anderes Fleisch, einschließlich                         27                   20                    20                   18                    15\nMischungen\n1602 50    Fleisch von Rindern, zubereitet und                     27                   24                    21                   18                    15\nhaltbar gemacht","Jahr 1                           Jahr 2                           Jahr 3                         Jahr 4                       Jahr 5\nKN-Code                                  Warenbezeichnung                                   Menge           Zoll          Menge              Zoll            Menge           Zoll          Menge          Zoll          Menge           Zoll\n(t)             %                (t)             %                (t)            %               (t)          %               (t)           %\n2002 10                 Tomaten, zubereitet oder haltbar                                 unbeschränkt         16,2       unbeschränkt          14,4       unbeschränkt         12,6      unbeschränkt       10,8       unbeschränkt        9\ngemacht\n2002 90                 Tomaten, zubereitet oder haltbar                                 unbeschränkt         16,2       unbeschränkt          14,4       unbeschränkt         12,6      unbeschränkt       10,8       unbeschränkt        9\ngemacht, andere\n2005 60                  Spargel                                                         unbeschränkt          8         unbeschränkt           8         unbeschränkt          8        unbeschränkt        8         unbeschränkt        8\n2005 70 00               Oliven                                                          unbeschränkt          0         unbeschränkt           0         unbeschränkt          0        unbeschränkt        0         unbeschränkt        0\n2005 90 50              Artischocken                                                     unbeschränkt          0         unbeschränkt           0         unbeschränkt          0        unbeschränkt        0         unbeschränkt        0\n2005 90 90               andere                                                          unbeschränkt         19,8       unbeschränkt          17,6       unbeschränkt         15,4      unbeschränkt       13,2       unbeschränkt       11\n2008 30                  Zitrusfrüchte                                                   unbeschränkt          0         unbeschränkt           0         unbeschränkt          0        unbeschränkt        0         unbeschränkt        0        ~\n2008 50                  Aprikosen                                                       unbeschränkt          9         unbeschränkt           8         unbeschränkt          7        unbeschränkt        6         unbeschränkt        5        01\n0\n2008 70                  Pfirsiche                                                       unbeschränkt          9         unbeschränkt           8         unbeschränkt          7        unbeschränkt        6         unbeschränkt        5          1\n2008 92                  Mischungen von Früchten                                         unbeschränkt          9         unbeschränkt           8         unbeschränkt          7        unbeschränkt        6         unbeschränkt        5\n~\n(0\n2009 11                  Orangensaft, gefroren                                           unbeschränkt          0         unbeschränkt           0         unbeschränkt          0        unbeschränkt        0         unbeschränkt        0        Q.\n200919                   Orangensaft, anderer                                            unbeschränkt          0         unbeschränkt           0         unbeschränkt          0        unbeschränkt        0         unbeschränkt        0        ~\n2009 20                  Saft aus Pampelmusen und Grapefruits                            unbeschränkt          0         unbeschränkt           0         unbeschränkt          0        unbeschränkt        0         unbeschränkt        0        )>\nC\n2009 30                  Saft aus anderen Zitrusfrüchten,                                unbeschränkt          0         unbeschränkt           0         unbeschränkt          0        unbeschränkt        0         unbeschränkt        0       ~\nungemischt                                                                                                                                                                          3         unbeschränkt        2,5      P>\n2009 60                 Traubensaft                                                      unbeschränkt          4,5       unbeschränkt           4         unbeschränkt          3,5      unbeschränkt       12         unbeschränkt       10        ~\n2009 70                  Apfelsaft                                                       unbeschränkt         18         unbeschränkt          16         unbeschränkt         14        unbeschränkt                                               g,\n:::,\n2303 10                  Rückstände von der Stärkegewinnung                              unbeschränkt          0         unbeschränkt           0         unbeschränkt          0        unbeschränkt        0         unbeschränkt        0       ?\nQ.\nund ähnliche Rückstände                                                                                                                                                                                                    CD\n:::,\n2304 00 00               Ölkuchen aus der Gewinnung von Sojaöl                           unbeschränkt          0         unbeschränkt           0         unbeschränkt          0        unbeschränkt        0         unbeschränkt        0        1\\)\n2307 00                 Weinstein, roh                                                   unbeschränkt          0         unbeschränkt           0         unbeschränkt          0        unbeschränkt        0         unbeschränkt        0        !:::>\n2309 90                  Tierfutter                                                      unbeschränkt          3         unbeschränkt           3         unbeschränkt          3        unbeschränkt        3         unbeschränkt        3        0\n2401                     Tabak, unverarbeitet                                                 1 000            4              1000              4               1 000           4             1000           4             1 000           4\n1...\n\"\"'\n(0\n') Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinienen Nomenklatur ist der Wonlaut der Warenbezeichnung nur richtungweisend, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codcs maßgebend sind. Wenn ex-KN-Codes angegeben\nwerden, 10 ist das Präferenzsystem in Anwendung des KN-Codes zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung festzulegen.                                                                                                                           f\n') 1993 zu überprüfen.\n') Saisonaler Zollsatz.\n....CO\nw\n.....","3198                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nAnhang XV\nListe der in Artikel 24 genannten Waren\nKN-Code                         Warenbezeichnung           Zollsatz%\n03019919    Andere Süßwasserfische, lebend                        frei\n0302 70 00  Lebern oder Rogen, frisch oder gekühlt                frei","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994                          3199\nAnhang XVIa\nNiederlassung: ,,Finanzdienstleistungen (Titel IV Kapitel 11)9\nDefinitionen:\nFinanzdienstleistungen sind alle Dienstleistungen im Finanzbereich, die von einem Dienst-\nleistungserbringer einer Vertragspartei angeboten werden. Finanzdienstleistungen schließen\nfolgende Tätigkeiten ein:\nA. Alle Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogenen Dienstleistungen\n1. Direktversicherung (einschließlich der Mitversicherung}\ni) Lebensversicherung\nii) Nichtlebensversicherung\n2. Rückversicherung und Folgerückversicherung\n3. Versicherungsvermittlung wie Versicherungsmakler- und Versicherungsvertreter-\ntätigkeiten\n4. Mit Versicherungen im Zusammenhang stehende Dienstleistungen wie Beratungs-, Ver-\nsicherungsmathematik-, Risikobewertungs- und Schadenregulierungsdienstleistungen.\nB. Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (mit Ausnahme von Versicherungen)\n1. Entgegennahme von Einlagen und sonstigen rückzahlbaren Geldern von der Kund-\nschaft;\n2. Ausleihungen aller Art, einschließlich unter anderem der Verbraucherkredite, der\nHypothekarkredite, des Factoring und der Handelsfinanzierung;\n3. Finanzierungs-Leasing;\n4. Alle Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen, einschließlich der Kredit- und\nZahlungskarten, Reiseschecks und Bankschecks;\n5. Bürgschaften und Kreditzusagen;\n6. Handel für eigene Rechnung oder im Auftrag von Kunden an einer Börse, einem\nFreiverkehrsmarkt oder in anderer Form, mit folgenden Gegenständen:\na) Geldmarktinstrumente (Schecks, Wechsel, Depositenzertifikate (Certificates of\nDeposit) usw.);\nb) Fremdwährungen;\nc) abgeleitete Produkte einschließlich der (aber nicht beschränkt auf) Terminkon-\ntrakte und Optionen;\nd) Wechselkurs- und Zinsinstrumente, einschließlich der Produkte wie Swaps, Zins-\nausgleichsvereinbarungen (forward rate agreements) usw.;\ne) übertragbare Wertpapiere;\nf) sonstige verkehrsfähige Instrumente und Finanzanlagen, einschließlich der\nEdelmetalle;\n7. Beteiligung an der Emission von Wertpapieren aller Art, einschließlich der Übernahme\nund Plazierung von Emissionen als Vertreter eines Konsortiums (öffentlich oder\nprivat) und die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit solchen Emis-\nsionen;\n8. Betätigung als Finanzmakler (money broker);\n9. Vermögensverwaltung wie die Verwaltung von liquiden Mitteln oder Portefeuilles,\nalle Formen der gemeinsamen Anlageverwaltung, die Verwaltung von Pensionsfonds\nsowie Depotverwahrungs- und Treuhanddepotdienstleistungen;\n10. Abwicklungs- und Verrechnungsdienstleistungen (settlement and clearing services)\nim Zusammenhang mit Finanzanlagen, einschließlich Wertpapieren, abgeleiteten Pro-\ndukten und anderen verkehrsfähigen Instrumenten;\n11. Beratende Vermittlung und andere auf Finanzdienstleistungen bezogene Dienst-\nleistungen im Zusammenhang mit allen unter den Ziffern 1 bis 10 aufgeführten\nTätigkeiten, einschließlich der Kreditauskunft und Kreditwürdigkeitsprüfung, der\nAnlage- und PortefeuiUeforschung und -beratung, der Beratung bei Übernahmen und\nUnternehmensumstrukturierungen sowie auf dem Gebiet der Unternehmensstrategie;\n12. Bereitstellung und Weiterleitung von Finanzinformationen und Software zur Verar-\nbeitung von Finanzdaten und sonstiger einschlägiger Software durch die Erbringer\nvon Finanzdienstleistungen.\nVon der Definition der Finanzdienstleistungen ausgenommen sind folgende Tätigkeiten:\na) Tätigkeiten, die von Zentralbanken und anderen öffentlichen Organen im Rahmen der\nGeld- und Währungspolitik ausgeübt werden;","3200                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nb) Tätigkeiten, die von Zentralbanken, staatlichen Stellen oder Behörden oder öffentlichen\nOrganen für Rechnung des Staates ausgeübt werden oder für die dieser eine Bürgschaft\nübernimmt, außer in den Fällen, in denen diese Tätigkeiten von den Erbringern von\nFinanzdienstleistungen im Wettbewerb mit den genannten öffentlichen Einrichtungen\nausgeübt werden können;\nc) Tatigkeiten, die Teil eines gesetzlichen Sozialversicherungssystems oder einer öffentlichen\nRuhestandsregelung sind, außer in den Fällen, in denen diese Tätigkeiten von den Erbrin-\ngern von Finanzdienstleistungen im Wettbewerb mit öffentlichen oder privaten Einrich-\ntungen ausgeübt werden können.","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994                        3201\nAnhang XVIb\nNiederlassung: Sektoren,\ndie unter die Regelung .bis Ende der Übergangszeit\" fallen\n(Artikel 45 Absatz t Ziffer i und Artikel 45 Absatz 5 sowie Artikel 51 Ziffer i)\nRüstungs- und Verteidigungsproduktion;\n- Stahlherstellung;\n- Erwerb staatlicher Vermögenswerte im Rahmen des Privatisierungsprozesses;\n- Eigentum an sowie Nutzung, Verkauf und Vermietung von Immobilien;\n- Handel und Handelsvertretertätigkeiten in bezug auf Immobilien und natürliche Ressour-\ncen.","3202                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nAnhang XVIc\nNiederlassung: ,.Ausgenommene Sektoren\"\n(Artikel 45 Absätze 5 und 6)\n- Erwerb und Verkauf natürlicher Ressourcen;\n- Erwerb und Verkauf von land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen;\n- Kulturdenkmäler und historische Denkmäler und Gebäude.","Nr. 50 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994                  3203\nAnhang XVII\n1. Artikel 67 Absatz 2 betrifft das folgende multilaterale übereinkommen: Proto-\nkoll zum Madrider übereinkommen betreffend die internationale Registrierung\nvon Fabrik- oder Handelsmarken (Madrid 1989).\n2. Der Assoziationsrat kann beschließen, daß Artikel 67 Absatz 2 auf andere\nmultilaterale Übereinkommen anwendbar ist.\n3. Die Vertragsparteien bekräftigen, daß sie den Verpflichtungen, die sich aus den\nfolgenden multilateralen übereinkommen ergeben, besondere Bedeutung ein-\nräumen:\n-   Berner Übereinkunft über den Schutz von Werken der Literatur und Kunst\n(Pariser Fassung von 1971);\n-   Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der\nHersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Rom 1961 );\n-  Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums\n(Stockholmer Fassung von 1967, geändert 1979);\n-   Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken\n{Stockholmer Fassung von 1967, geändert 1979);\n-   Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und\nDienstleistungen für die Eintragung von Marken (Genfer Fassung von 1977,\ngeändert 1979);\n-  Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung\nvon Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren {1977, geändert\n1980);\n-  Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patent-\nwesens (Washington 1970, geändert 1979 und 1984).\n4. Für die Zwecke des Absatzes 3 sowie des Artikels 76 Absatz 1 über das geistige\nEigentum sind Vertragsparteien: die Slowakische Republik, die Europäische\nWirtschaftsgemeinschaft und die Mitgliedstaaten, jeweils soweit sie für die\nFragen des gewerblichen, geistigen und kommerziellen Eigentums zuständig\nsind, die unter diese übereinkommen oder unter Artikel 76 Absatz 1 fallen.\n5. Dieser Anhang und Artikel 76 Absatz 1 über das geistige Eigentum gelten\nunbeschadet der Zuständigkeiten der Europäischen Gemeinschaften und ihrer\nMitgiedstaaten in Fragen des gewerblichen, geistigen und kommerziellen Eigen-\ntums.","3204                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nVerzeichnis der Protokolle\nProtokoll Nr. 1 über Textilwaren und Bekleidung\nProtokoll Nr. 2 über Erzeugnisse, die unter den Vertrag über die Gründung der Euro-\npäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) fallen.\nProtokoll Nr. 3 über den Handel zwischen der Slowakischen Republik und der Ge-\nmeinschaft mit nicht unter Anhang II des EWG-Vertrags fallenden\nlandwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen\nProtokoll Nr. 4 über die Bestimmung des Begriffs .Erzeugnisse mit Ursprung in• oder\n„Ursprungserzeugnisse• und über die Methoden der Zusammenarbeit\nder Verwaltungen\nProtokoll Nr. 5 über Sonderbestimmungen für den Handel zwischen der Slowakischen\nRepublik und Spanien und Portugal\nProtokoll Nr. 6 über Amtshilfe im Zollbereich\nProtokoll Nr. 7 über Zugeständnisse mit jährlichen Höchstmengen oder Höchstbeträ-\ngen\nProtokoll Nr. 8 über die Rechtsnachfolge der Slowakischen Republik hinsichtlich\nder Briefwechsel zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\n(Gemeinschaft) und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen\nRepublik betreffend den Transitverkehr und über Landverkehrswege","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994                                       3205\nProtokoll Nr. 1\nüber Textilwaren und Bekleidung\nzum Europa-Abkommen (,,Abkommen•)\nArtikel 1                                (2) Die Zollsätze der Slowakischen Republik, die für Direktein-\nfuhren von Textilwaren des Abschnitts XI (Kapitel SO bis 63) des\nDieses Protokoll gilt, soweit es um Mengenvereinbarungen geht,\nZolltarifs der Slowakischen Republik mit Ursprung in der Gemein-\nfür Textilwaren und Bekleidung (nachstehend •Textilwaren• ge-       schaft im Sinne des Protokolls Nr. 4 gelten, werden gemäß Arti-\nnannt) des Anhangs I des am 17. Dezember 1992 paraphierten und      kel 11 des Abkommens schrittweise beseitigt.\nseit 1. Januar 1993 angewendeten Zusatzprotokolls zum Europa-\nAbkommen über den Handel mit Textilwaren zwischen der Euro-           (3) Die Zollsätze, die für Textilwaren der im Anhang zu der\npäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tschechischen und Slo-     Verordnung (EWG) Nr. 636/82 des Rates aufgeführten Kategorien\nwakischen Föderativen Republik und, soweit es um zolltarifliche     bei der Wiedereinfuhr in die Gemeinschaft nach Be- oder Verarbei-\nAspekte geht, für Abschnitt XI (Kapitel SO bis 63) der Kombinierten tung in der Slowakischen Republik gelten, werden zum Zeitpunkt\nNomenklatur der Gemeinschaft beziehungsweise des Zolltarifs der     des Inkrafttretens des Abkommens beseitigt.\nSlowakischen Republik.                                                (4) Die Artikel 12 und 13 des Abkommens finden im Handel mit\nTextilwaren zwischen den Vertragsparteien Anwendung.\nArtikel 2\nArtikel 3\n(1) Die Zollsätze der Gemeinschaft, die für Einfuhren von Textil-\nwaren des Abschnitts XI (Kapitel SO bis 63) der Kombinierten No-      :Vom 1.Januar 1993 an werden die Mengenvereinbarungen und\nmenklatur mit Ursprung in der Slowakischen Republik im Sinne des    andere damit verbundene Fragen im Zusammenhang mit Textilwa-\nProtokolls Nr. 4 gelten, werden in jährlich gleicher Höhe wie folgt ren mit Ursprung in der Slowakischen Republik, die in die Gemein-\ngesenkt, so daß sie am Ende eines Zeitraums von fünf Jahren vom     schaft ausgeführt werden, und mit Ursprung in der Gemeinschaft,\nZeitpunkt des lnkrafttretens des Abkommens an gerechnet vollstän-   die in die Slowakische Republik ausgeführt werden, geregelt durch\ndig beseitigt sind:                                                 das am 17. Dezember 1992 paraphierte und seit 1. Januar 1993\nangewendete Zusatzprotokoll zum Europa-Abkommen über den\n- bei Inkrafttreten des Abkommens auf fünf Siebtel des Aus-         Handel mit Textilwaren zwischen der Europäischen Wirtschaftsge-\ngangszollsatzes;                                                 meinschaft und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen\n- zu Beginn des dritten Jahres auf vier Siebtel des Ausgangszoll-   Republik, einschließlich insbesondere der dazugehörigen Vereinbar-\nsatzes;                                                          ten Niederschrift Nr. S, geändert durch das am 17. September 1993\nparaphierte Zusatzprotokoll über den Handel mit Textilwaren zwi-\n- zu Beginn des vierten Jahres auf drei Siebtel des Ausgangszoll-\nschen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Slowaki-\nsatzes;                                                          schen Republik.\n- zu Beginn des fünften Jahres auf zwei Siebtel des Ausgangszoll-                               Artikel 4\nsatzes;\nVom Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Abkommens an werden\n- zu Beginn des sechsten Jahres auf ein Siebtel des Ausgangszoll-   - außer in den im Abkommen und den dazugehörigen Protokollen\nsatzes;                                                          vorgesehenen Fällen - keine neuen mengenmäßigen Beschränkun-\n- zu Beginn des siebten Jahres werden die Restzölle beseitigt.      gen und Maßnahmen gleicher Wirkung eingeführt.","3206                                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nProtokoll Nr. 2\nüber EGKS-Erzeugnisse zum Europa-Abkommen\n(,.Abkommen\")\nArtikel 1                                                           Artikel 6\nDieses Protokoll gilt für die in Anlage I des EGKS-Vertrags                EG KS-Kohleerzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft wer-\naufgeführten und als solche im Gemeinsamen Zolltarif(~·) gekenn-           den ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens zollfrei in\nzeichneten Erzeugnisse.                                                    die Slowakische Republik eingeführt.\nArtikel 7\nKapitel I                               (1) Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen der Gemein-\nEG KS-Stahlerzeugnisse                          schaft für EGKS-Kohleerzeugnisse mit Ursprung in der Slowaki-\nschen Republik werden spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten\ndes Abkommens aufgehoben; hiervon ausgenommen sind die für die\nArtikel 2(1)                            Erzeugnisse und Regionen im Anhang IV geltenden Beschränkun-\nDie Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf EGKS-Stahlerzeugnisse            gen, die spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens\nmit Ursprung in der Slowakischen Republik werden schrittweise              aufgehoben werden.\nnach folgendem Zeitplan beseitigt:                                             (2) Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen der Slowaki-\n1. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens wird jeder               schen Republik für EGKS-Kohleerzeugnisse mit Ursprung in der\nZollsatz auf 80 % des Ausgangszollsatzes gesenkt.                    Gemeinschaft und die Maßnahmen gleicher Wirkung werden nach\nMaßgabe des Artikels 11 Absatz 5 des Abkommens aufgehoben.\n2. Weitere Senkungen auf 60 %, 40 %, 20 % und 0 % des Aus-\ngangszollsatzes erfolgen zu Beginn des zweiten, dritten, vierten\nund fünften Jahres nach dem Inkrafttreten des Abkommens.\nKapitel III\nArtikel 3\nGemeinsame Vorschriften\nDie Einfuhrzölle der Slowakischen Republik auf EGKS-Stahl-\nerzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft werden schrittweise\nArtikel 8\nnach folgendem Zeitplan beseitigt:\n(1) Soweit sie den Handel zwischen der Gemeinschaft und der\n1. Für die in Anhang I dieses Protokolls aufgeführten Erzeugnisse\nSlowakischen Republik beeinträchtigen, sind mit dem ordnungsge-\nwerden die Zölle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkom-\nmäßen Funktionieren des Abkommens unvereinbar\nmens beseitigt.\ni)     alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen betreffend Zu-\n2. Für die in Anhang II dieses Protokolls aufgeführten Erzeugnisse\nsammenarbeit oder Zusammenschluß, Beschlüsse von Unter-\nwerden die Zölle nach Maßgabe des Artikels 11 Absatz 2 des\nnehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhal-\nAbkommens beseitigt.\ntensweisen von Unternehmen, die eine Verhinderung, Ein-\n3. Für die in Anhang III dieses Protokolls aufgeführten Erzeugnis-                schränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken\nse werden die Zölle nach Maßgabe des Artikels 11 Absatz 3 des               oder bewirken;\nAbkommens beseitigt.\nii)    die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung\nim gesamten Gebiet der Gemeinschaft oder der Slowakischen\nArtikel 4                                    Republik oder einem wesentlichen Teil desselben durch ein\n(1) Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen der Gemein-                       oder mehrere Unternehmen;\nschaft für ECKS-Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Slowaki-              iii) staatliche Beihilfen gleich welcher Art, abgesehen von den\nschen Republik werden zum Zeitpunkt des Inkraf ttretens des Ab-                   aufgrund des EG KS-Vertrags zulässigen Beihilfen.\nkommens aufgehoben.\n(2) Alle Verhaltensweisen, die im Gegensatz zu diesem Artikel\n(2) Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen der Slowaki-               stehen, werden nach den Kriterien beurteilt, die sich aus den Arti-\nschen Republik für EG KS-Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der             keln 65 und 66 des ECKS-Vertrags, Artikel 85 des EWG-Vertrags\nGemeinschaft wie auch die Maßnahmen gleicher Wirkung werden               und den Rechtsvorschriften über die staatlichen Beihilfen sowie dem\nzum Zeitpunkt des lnkrafttretens des Abkommens aufgehoben.                abgeleiteten Recht ergehen.\n(3) Der Assoziationsrat erläßt binnen drei Jahren nach Inkrafttre-\nten des Abkommens die erforderlichen Durchführungsbestimmun-\nKapitel II                          gen zu den Absätzen 1 und 2.\nEG KS-Kohleerzeugnisse                               (4) Die Vertragsparteien erkennen an, daß die Slowakische Re-\npublik während der ersten fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses\nArtikel 5                             Abkommens abweichend von Absatz 1 Ziffer iii für EGKS-Stahl-\nerzeugnisse ausnahmsweise staatliche Beihilfen zur Umstrukturie-\nDie Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf EG KS-Kohleerzeugnisse\nrung gewähren kann, sofern\nmit Ursprung in der Slowakischen Republik werden schrittweise\nspätestens ein Jahr nach Inkrafttreten des Abkommens aufgehoben;          - das Umstrukturierungsprogramm nach Ablauf der Umstruktu-\nhiervon ausgenommen sind die für die Erzeugnisse und Regionen                  rierungsfrist zur Lebensfähigkeit der begünstigten Firmen zu\nim Anhang IV geltenden Beschränkungen, die spätestens vier Jahre               normalen Marktbedingungen führt,\nnach Inkrafttreten des Abkommens aufgehoben werden.                       - Höhe und Intensität dieser Beihilfen auf das zur Erreichung\ndieser Ziele unbedingt notwendige Maß beschränkt und die\n(*) ABI. Nr. L 247 ,·om 10. 9. 1990.                                          Beihilfen schrittweise verringert werden und","Nr. 50 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994                                                          3207\n- das Umstrukturierungsprogramm global mit Rationalisierung          Sind diese Verhaltensweisen mit Absatz 1 Ziffer iii unvereinbar, so\nund Kapazitätsabbau in der Slowakischen Republik verbunden        können derartige geeignete Maßnahmen nur im Einklang mit den\nist.                                                             Verfahren und unter den Bedingungen des Allgemeinen Zoll- und\nHandelsabkommens oder aller anderen einschlägigen Instrumente\n(S} Die Vertragsparteien sorgen für die Transparenz der staatli-  eingeführt werden, die im Rahmen des GATT ausgehandelt wurden\nchen Beihilfen durch einen vollständigen und regelmäßigen Aus-      und zwischen den Vertragsparteien Anwendung finden.\ntausch von Informationen einschließlich über Höhe, Intensität und\nZweck der Beihilfen und die Einzelheiten des Umstrukturierungs-\nplans.                                                                                                 Artikel 9\nDie Artikel 12, 13 und 14 des Abkommens gelten für den Handel\n{6} Wenn die Gemeinschaft oder die Slowakische Republik der       mit EGKS-Erzeugnissen zwischen den Vertragsparteien.\nAuffassung ist, daß eine bestimmte Verhaltensweise mit Absatz 1, in\nder durch Absatz 4 ergänzten Fassung, unvereinbar ist und\nArtikel 10\n- in den in Absatz 3 genannten Durchführungsbestimmungen\nnicht in angemessener Weise geregelt ist, oder                       Die Vertragsparteien kommen überein, daß eine der vom Assozia-\ntionsrat eingesetzten Arbeitsgruppen eine Kontaktgruppe sein wird,\n- wenn bei Fehlen derartiger Regeln diese Verhaltensweise dem       in der die Durchführung dieses Protokolls erörtert wird.\nInteresse der anderen Vertragspartei oder einem ihrer inländi-\nschen Wirtschaftszweige eine bedeutende Schädigung verursacht\noder zu verursachen droht,                                       (') Vom t.Juni 1993 bis zum 31. Dezember 1995 gelten vorbehaltlich späterer Änderun-\ngen die Bestimmungen der Beschlüsse 1/93(C) und 1/93(S) des Gemischten Ausschus-\nkann die betroffene Partei geeignete Maßnahmen treffen, wenn im         ses gemäß dem am 16. Dezember 1991 unterzeichneten Interimsabkommen über\nWege von Konsultationen, die höchstens 30 Arbeitstage dauern,           Handel und Handelsfragen zwischen der Gemeinschaft und der CSFR, geändert durch\ndie am 21. Dezember 1993 von der Gemeinschah und der Slowakischen Republik bzw.\nkeine Lösung gefunden wird. Derartige Konsultationen finden bin-        der Tschechischen Republik unterzeichneten Zusatzprotokolle (ABI. Nr. L 25 vom\nnen 30 Tagen nach Eingang des förmlichen Antrags statt.                 29. Januar 1994, S. 11).","3208  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nAnhang I\nzu Protokoll Nr. 2\nListe der in Artikel 3 Absatz 1 des Protokolls\ngenannten Waren\nKN-Code\n720110\n720120\n720130\n720140\n720310\n720390\n720450","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994                                         3209\nProtokoll Nr. 3\nüber den Handel zwischen der Slowakischen Republik und der Gemeinschaft\nmit nicht unter Anhang II des EWG-Vertrags fallenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen\nArtikel 1                                    (2) Die landwirtschaftliche Komponente darf nicht höher sein als\ndie Abgabe, die sich aus der Anwendung der in der Slowakischen\nZur Berücksichtigung der Kostenunterschiede bei den landwirt-\nRepublik für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in\nschaftlichen Erzeugnissen, die in bestimmten nicht unter Anhang II\nder Gemeinschaft geltenden Einfuhrabgaben auf die als zur Herstel-\ndes Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemein-\nlung verwendet geltenden Mengen dieser Erzeugnisse ergibt.\nschaft fallenden Waren enthalten sind, steht das Abkommen folgen-\ndem nicht entgegen:                                                        (3) Die landwirtschaftliche Komponente kann in einer der in\nArtikel 2 Absatz 1 genannten Formen erhoben werden.\n- für die im Anhang aufgeführten Waren der Erhebung einer\nlandwirtschaftlichen Komponente der Zollbelastung;                 Sie kann später insbesondere zur Berücksichtigung der Änderungen\nder Agrarpolitik der Slowakischen Republik in eine der in Artikel 2\n- der Anwendung inländischer Maßnahmen zum Ausgleich der\nAbsatz 1 genannten anderen Abgabenarten umgewandelt werden.\nPreisunterschiede, die sich aus der Agrarpolitik ergeben;\n- der Anwendung von Maßnahmen bei der Ausfuhr.                                                       Artikel 5\n(1) Bis zum 31. Dezember 1994 erhebt die Slowakische Republik\nArtikel 2                                bei der Einfuhr der in Tabelle 2 des Anhangs aufgeführten Waren\n(1) Die in Artikel 1 genannte landwirtschaftliche Komponente der    die am 1.Januar 1992 geltenden Abgaben.\nZollbelastung kann als beweglicher Teilbetrag, als Pauschalbetrag         (2) Vom 1. Januar 1995 an wird die nichdandwirtschaftliche Kom-\noder als Wertzoll erhoben werden.                                      ponente im Sinne des Artikels 4 nach dem in Tabelle 2 des Anhangs\nDiese Komponente ist auf die in den Waren enthaltenen Mengen           festgelegten Zeitplan verringert.\nlandwirtschaftlicher Grunderzeugnisse beschränkt.                      Die vom 1. Januar 1995 an geltenden Abgaben werden vom Assozia-\n(2) Bei der Festlegung der landwirtschaftlichen Komponente wer-     tionsrat gemäß Artikel 6 Absatz 1 endgültig festgelegt.\nden die gemäß Artikel 21 des Abkommens erlassenen Maßnahmen\nberücksichtigt.                                                                                      Artikel 6\n(3) Die Anwendung der Ausfuhrmaßnahmen ist beschränkt auf              (1) Die Slowakische Republik notifiziert dem Assoziationsrat\nMaßnahmen, die gegenüber allen Ländern gelten, die nicht Vertrags-     nach Artikel 104 des Abkommens vor dem 1. Oktober 1994 die\npartei des Abkommens sind.                                             gemäß Artikel 4 ermittelten landwirtschaftlichen Komponenten; der\nAssoziationsrat setzt nach Prüfung dieser Angaben die mit Wirkung\n(4) Die nichtlandwirtschaftliche Komponente wird nach Maßgabe\nvom 1. Januar 1995 geltenden endgültigen Abgaben fest.\ndieses Protokolls schrittweise verringert.\n(2) Nach Ablauf der ersten Stufe der Übergangszeit prüft der\nAssoziationsrat die Möglichkeit, die in Artikel 2 Absatz 1 genannte\nArtikel 3                                landwirtschaftliche Komponente durch Ausgleichsbeträge zu er-\n(1) Die Einfuhrabgaben, die in der Gemeinschaft auf die in          setzen, die unter Zugrundelegung der tatsächlich verwendeten Men-\nTabelle 1 aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in der Slowaki-        gen landwirtschaftlicher Erzeugnisse und der tatsächlichen Unter-\nschen Republik gelten, werden nach dem dort festgelegten Zeitplan      schiede zwischen den Preisniveaus der Vertragsparteien bei land-\nverringert.                                                            wirtschaftlichen Grunderzeugnissen berechnet werden. Er erstellt in\ndiesem Fall das Verzeichnis der Waren, auf die diese Beträge zu\n(2) Die in T ahelle 1 aufgeführten beweglichen Teilbeträge können   erheben sind, und das Verzeichnis der landwirtschaftlichen Grund-\nin eine der in Artikel 2 Absatz 1 genannten anderen Abgabenarten       erzeugnisse.\numgewandelt werden.\n(3) Der Assoziationsrat kann auch prüfen, ob das Verzeichnis der\nunter dieses Protokoll fallenden Waren zu erweitern ist. Er erläßt\nArtikel 4                                gegebenenfalls die erforderlichen Bestimmungen über die betreffen-\n(1) Die Slowakische Republik ermittelt die landwirtschaftliche      den Waren.\nKomponente bis zum 1. Juli 1994 gemäß den Artikeln 1 und 2.               (4) Die Slowakische Republik und die Gemeinschaft teilen einan-\nDie nichtlandwirtschaftliche Komponente wird ermittelt, indem          der die Preisniveaus bei landwirtschaftlichen Grunderzeugnissen\nvon den am l. Januar 1992 geltenden Abgaben die landwirtschaft-        mit, die für den Preisausgleich gemäß Artikel 1 berücksichtigt wer-\nliche Komponente nach Unterabsatz 1 abgezogen wird.                    den.","3210             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nAnhang II\nzu Protokoll Nr. 2\nListe der in Artikel 3 Absatz 2 des Protokolls genannten Waren\nund der vor dem Inkrafttreten des Abkommens geltenden Zollsätze\n720610                          3,3\n720690                          2,8\n720711                          4\n720712                          4\n720719                          4\n720720                          3,9\n721119                          4\n721149                          4\n721190                          4\n721350                          3,8\n721810                          3,8\n721890                          3,8\n721911                          3,8\n721912                          3,8\n721913                          3,8\n721914                          3,8\n721921                          3,8\n721922                          3,8\n721923                          3,8\n721924                          3,8\n721931                          3,8\n721932                          3,8\n721933                          3,8\n721934                          3,8\n721935                          3,8\n721990                          3,8\n722011                          3,8\n722012                          3,8\n722020                          3,8\n722090                          3,8\n722100                          3,8\n722210                          3,8\n722230                          3,8\n722240                          3,8\n722410                          3,8\n722490                          3,8\n722520                          3,8\n722540                          3,8\n722550                          3,8\n722590                          3,8\n722610                          3,8\n722620                          3,8\n722691                          3,8\n722692                          3,8\n722699                          3,8\n722710                          3,8\n722720                          3,8\n722790                          3,8\n722810                          3,8\n722820                          3,8\n722830                          3,8\n722860                          3,8\n722870                          3,8","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994           3211\nAnhang III\nzu Protokoll Nr. 2\nListe der in Artikel 3 Absatz 3 des Protokolls genannten Waren\nund der vor dem Inkrafttreten des Abkommens geltenden Zollsätze\n720211                5                               721060           9,3\n720299                5,5                             721070           7,5\n720811                5,9                             721090           9,3\n720812                5,9                             721111           6\n720813                5,9                             721112           6,3\n720814                5,9                             721121           6\n720821                5,9                             721122           6\n720822                5,9                             721129           6\n720823                5,9                             72J130           5,7\n720824                5,9                            721141            5,7\n720831                6,1                             721210           5,4\n720832                6,1                             721221           5,4\n720833                6,1                             721229           5,4\n720834                6,1                             721230           6,5\n720835                8,5                             721240           5,4\n720841                6,8                             721250           6,4\n720842                6,1                             721260           6,5\n720843                6,1                             721310           5,4\n720844                6,1                             721320           5,1\n720845                6,1                             721331           7,3\n720890                6,1                             721339           7\n720911                6,1                             721341           7,1\n720912                6,1                             721349           7\n720913                6,1                             721420           5,9\n720914                6,1                            721430            5,9\n720921                6,1                             721440           7\n720922                6,1                             721450           7\n720923                6,1                            721460            7\n720924                6,1                            721590            6,3\n720931                6,1                            721610            6,5\n720932                6,1                            721621            6,5\n720933                8,5                            721622            6,5\n720934                6,1                            721631            6,5\n720941                6,1                            721632            9,3\n720942                6,1                            721633            6,5\n720943                8,5                            721640            6,5\n720944                6,1                            721650            6,5\n720990                5,6                            721690            9,3\n721011                5,6                            722510            5,9\n721012                5,6                            722530            5,9\n721020                5,6                            722880            7\n721031                5,6                            730110            9,3\n721039                7,5                            730210            6,8\n721041                5,6                            730220            8\n721049                5,6                            730240            8\n721050                5,6                            730290            8","3212                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nAnhang IV\nzu Protokoll Nr. 2\nErzeugnisse und Regionen,\ndie in Artikel 7 des Protokolls über EGKS-Erzeugnisse als Ausnahme genannt sind\nErzeugnisse\nIn Anlage I des EGKS-Vertrags aufgeführte „Kohleerzeugnisse\" und im Gemeinsamen Zoll-\ntarif 1) als solche gekennzeichnete Erzeugnisse.\nRegionen\nAlle Regionen:\n- der Bundesrepublik Deutschland,\n- des Königreichs Spanien\n') ABI. Nr. L 247 vom 10. 9. 1990.","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994                                         3213\nAnhang\nzu Protokoll Nr. 3\nTabelle 1: Einfuhrzollsätze der Gemeinschaft für Waren mit Ursprung in der Slowakischen Republik\nZollsatz\nKN-Code                                 W arcnbezeichnung                                                                             anwendbar\nAusgangs-               nach einem endgültiger\nInkrafttreten                         nach ...\nzollsatz                   Jahr    Zollsatz\nJahren'-')\n(1)                                          (2)                                      (3)         (4)           (5)       (6)         (7)\n0403                   Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm,\nJoghurt, Kefir und andere fermentierte oder\ngesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch\neingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz\nvon Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten,\nNüssen oder Kakao:\n0403 10                - Joghurt:\n0403 10 51             - - aromatisiert oder mit Zusatz von Früch-                     13 +MOB    6,5+MOB       0+MOB      0+MOB            1\nbis 99                ten, Nüssen oder Kakao\n0403 90                - andere:\n0403 90 71             - - aromatisiert oder mit Zusatz von Früch-                     13+MOB     6,5+MOB       0+MOB      0+MOB            1\nbis·99                ten, Nüssen oder Kakao\n1517                   Margarine; genießbare Mischungen und Zu-\nbereitungen von tierischen oder pflanzlichen\nFetten und Ölen sowie von Fraktionen ver-\nschiedener Fette und Öle dieses Kapitels,\nausgenommen genießbare Fette und Öle so-\nwie deren Fraktionen der Position 1516:\n1517 10                - Margarine, ausgenommen flüssige Marga-\nrine:\n1517 10 10             - - mit einem Milchfettgehalt von mehr als                      13+MOB     6,5+MOB       0+MOB      0+MOB            1\n10 bis 15 GHT\n1517 90                - andere:\n1517 90 10             - - mit einem Milchfettgehalt von mehr als                      13 +MOB    6,5+MOB       0+MOB      0+MOB            1\n10 bis 15 GHT\n1704                   Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließ-\nlieh weiße Schokolade)\n1704 10                 - Kaugummi, auch mit Zucker überzogen:\n1704 10 11              - - mit einem Gehalt an Saccharose (ein-                        2+MOB       0+MOB        0+MOB      0+MOB            0\nund 19                  schließlich Invertzucker als Saccharose                     MAX23      MAX23         MAX23     MAX23\nberechnet) von weniger als 60 GHT\n1704 10 91             - - mit einem Gehalt an Saccharose (ein-                        2+MOB       0+MOB        O+MOB      0+MOB            0\nund 99                  schließlich Invertzucker als Saccharose                     MAX 18     MAXl8         MAX23     MAX 18\nberechnet) von 60 GHT oder mehr\n1704 90 10             - - Süßholz-Auszug mit einem Gehalt an                               9           9             9         9           0\nSaccharose von mehr als 10 GHT, ohne\nZusatz anderer Stoffe\n1704 90 30             - - weiße Schokolade                                            4+MOB       2+MOB        0+MOB      0+MOB            1\nMAX27      MAX27         MAX27     MAX27\n+ADS/Z      +AD S/Z      +ADSll.    +AD S/Z\n1704 90 51             -- andere                                                       6+MOB       J+MOB        O+MOB      O+MOB            1\nbis 99                                                                            MAX27      MAX27         MAX27     MAX27\n+AD srz    +AD S/Z       +AD S/Z    +·AD S/Z\n1803                    Kakaomasse, auch entfettet                                          11         8,8           6,6         0           4\n1804 00 00              Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl                                   8         6,4           4,8         0           4\n4\n) In dieser Spalte ist die Zahl der Jahre angegeben, nach der der endgültige Zollsatz gilt.","3214                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\n(t)                            (2)                          (3)         (4)      (5)       (6)   (7)\n1805 00 00  Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder              9          7,2      5,4        0     4\nanderen Süßmitteln\n1806        Schokolade und andere kakaohaltige Le-\nbensmittelzubereitungen:\n1806 10     - Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder\nanderen Süßmitteln:\n1806 10 10  - - keine Saccharose enthaltend oder mit ei-\nnem Gehalt an Saccharose (einschließlich\nInvertzucker als Saccharose berechnet}\noder lsoglucose (als Saccharose berech-\nnet} von weniger als 65 GHT:\n- - - mit einem Gehalt an Saccharose (ein-\nschließlich Invertzucker als Saccharose\nberechnet) oder Isoglucose (als Saccha-\nrose berechnet} von wemger als\n5GHT:\n- - - - nur durch Zusatz von Saccharose ge-          3           0        0         0     0\nzuckert\n- - - - andere                                      10           8        6         0     4\n- - - andere:\n- - - - nur durch Zusatz von Saccharose ge-     3+MOB       0+MOB     0+MOB    0+MOB      0\nzuckert\n- - - - andere                                  l0+MOB      5+MOB     0+MOB    0+MOB      1\n1806 10 30  -- mit einem Gehalt an Saccharose (ein-\nschließlich Invertzucker als Saccharose\nberechnet} oder lsoglucose (als Saccharo-\nse berechnet} von 65 GHT oder mehr,\njedoch weniger als 80 GHT:\n- - - nur durch Zusatz von Saccharose ge-       3 + r-.tOB  0+MOB     0+MOB    0 + !\\1OB  0\nzuckert\n- -- andere                                     10 + MOB    5+MOB     0+MOB    0+MOB      1\n1806 10 90 - - mit einem Gehalt an Saccharose (ein-\nschließlich Invertzucker als Saccharose\nberechnet) oder Isoglucose (als Saccharo-\nse berechnet) von 80 GHT oder mehr:\n- - - nur durch Zusatz von Saccharose ge-       3+MOB       0+MOB     0+MOB    0+MOB      0\nzuckert\n--- andere                                      10 +MOB     5+MOB     0+MOB    0+MOB      1\n1806 20    - Andere Zubereitungen in Blöcken, Stangen\noder Riegeln mit einem Gewicht von mehr\nals 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als\nPulver, Granulat oder in ähnlicher Form,\nin Behältnissen oder unmittelbaren Um-\nschließungen mit einem Inhalt von mehr\nals 2 kg:\n1806 20 10 - - mit einem Gehalt an Kakaobutter von          9+MOB     4,5 + MOB  0+MOB    O+MOB      1\n31 GHT oder mehr oder mit einem Ge-         MAX27      MAX27     MAX27    MAX27\nsamtgehalt an Kakaobutter und Milchfett    +AD S/Z     + AD SIZ  +AD SIZ  +AD SIZ\nvon 31 GHT oder mehr\n1806 20 30 - - mit einem Gesamtgehalt an Kakaobutter        9+MOB     4,5 + MOB  0+MOB    0+MOB      1\nund Milchfett von 25 GHT oder mehr,         MAX27      MAX27     MAX27    MAX27\njedoch weniger als 31 GHT                  + AD S/Z    + AD S/Z  + AD S/Z +AD S/Z","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994               3215\n(1)                           (2)                        (3)         (4)         (5)    (6)   (7)\n-- andere:\n1806 20 50  - - - mit einem Gehalt an Kakaobutter von    9+MOB       4,5+MOB     _0+MOB   0+MOB    1\n18 GHT oder mehr                       MAX27       MAX27       MAX27   MAX27\n+AD S/Z     +AD S/Z     +AD S/Z  +AD S/Z\n1806 20 70  - - - ,.Chocolate-milk-crumb\" genannte Zu-   19 + MOB   12,7+ MOB    6,3+MOB  0+MOB    2\nbereitungen\n1806 20 90  - -- andere                                  9+MOB       4,S+MOB      O+MOB   0+MOB    1\nMAX27       MAX27       MAX27   MAX27\n+AD S/Z     +AD S/Z     +AD S/Z  +AD S/Z\n- andere, in Form von Tafeln, Stangen oder\nRiegeln:\n1806 31     - - gefüllt                                   9+MOB      4,S+MOB      0+MOB   0+MOB    1\nMAX27       MAX27       MAX27   MAX27\n+AD S/Z     +AD S/Z      +AD S/Z +AD SIZ\n1806 32     - - nicht gefüllt                             9+MOB      4,S+MOB      0+MOB   0+MOB    1\nMAX27       MAX27       MAX27   MAX27\n+AD S/Z     +AD S/Z     +AD S/Z  +AD S/Z\n1806 90     - andere:\n1806 90 11  - - Schokolade und Schokoladeerzeugnisse     9+MOB       4,S+MOB      0+MOB   O+MOB    1\nbis 39                                               MAX27       MAX27       MAX27   MAX27\n+AD S/Z     +AD S/Z     +AD S/Z  +AD S/Z\n1806 90 50  - - kakaohaltige Zuckerwaren und entspre-    9+MOB       4,S+MOB      0+MOB   0+MOB    1\nchende kakaohaltige Zubereitungen auf    MAX27       MAX27       MAX27   MAX27\nder Grundlage von Zuckeraustauschstof-  + AD S/Z    + AD S/Z    +AD S/Z  +AD S/Z\nfen\n1806 90 60  - - kakaohaltige Brotaufstriche:\n- - - in unmittelbaren Umschließungen mit    12+MOB       6+MOB       0+MOB   0+MOB    1\neinem Inhalt von 1 kg oder weniger     MAX27       MAX27       MAX27   MAX27\n+ADS/Z      +AD S/Z     +AD S/Z  +AD S/Z\n--- andere                                   12+MOB       6+MOB       O+MOB   0+MOB    1\nMAX27       MAX27       MAX27   MAX27\n+AD S/Z     +AD S/Z     +AD S/Z  +AD S/Z\n1806 90 70  - - kakaohaltige Zubereitungen zum Her-      12+MOB       6+MOB       0+MOB   0+MOB    t\nstellen von Getränken                    MAX27       MAX27       MAX27   MAX27\n+AD S/Z     +AD S/Z     +AD SIZ  +AD S/Z\n1806 90 90  -- andere:                                   12+MOB       6+MOB       0+MOB   O+MOB    1\nMAX27       MAX27       MAX27   MAX27\n+AD S/Z     +AD S/Z     +AD S/Z  +AD S/Z\n1901        Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus\nMehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne\nGehalt an Kakaopulver oder mit einem\nGehalt an Kakaopulver von weniger als\n50 GHT, anderweit weder genannt noch in-\nbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus\nWaren der Positionen 0401 bis 0404, ohne\nGehalt an Kakaopulver oder mit einem Ge-\nhalt an Kakaopulver von weniger als\n10 GHT, anderweit weder genannt noch in-\nbegriffen:\n1901 10 00  - Zubereitungen zur Ernährung von Kin-       0+MOB        0+MOB       0+MOB   0+MOB    0\ndem, in Aufmachungen für den Einzel ver-\nkauf\n1901 20     - Mischungen und Teig, zum Herstellen von    0+MOB        0+MOB       0+MOB   0+MOB    0\nBackwaren der Position 1905\n1901 90     - andere:\n- - Malzextrakt:\n1901 90 11  - - - mit einem Gehalt an Trockenstoff von   8+MOB        4+MOB       0+MOB   0+MOB    1\n90 GHT oder mehr","3216                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\n(1)                            (2)                         (3)          (4)      (5)      (6)  (7)\n19019019    - -- andere                                     8+MOB       4+MOB     0+MOB    0+MOB    1\n1901 90 90  - - andere:\n- - - Zubereitungen auf der Grundlage von           0            0        0        0\nMehl aus Hülsenfrüchten, in Form von\nin der Sonne getrockneter Scheiben aus\nTeig (sog. ,,Papad\")\n- - - andere                                     0+MOB      0+MOB     0+MOB    0+MOB    0\n1902        Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit\nFleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer\nWeise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni,\nNudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannel-\nloni; Couscous, auch zubereitet:\n- Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt\nnoch in anderer Weise zubereitet:\n1902 11     - - Eier enthaltend                            12 + MOB     6+MOB     0+MOB    0+MOB    1\n1902 19     -- andere                                      12 + MOB     6+MOB     0+MOB    0+MOB    1\n1902 20     - Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in\nanderer Weise zubereitet):\n1902 20 91  - - andere                                     13 + MOB    7,5 + MOB  O+MOB    0+MOB    1\nbis 99\n1902 30     - andere Teigwaren                             10 + MOB     5+MOB     0+MOB    0+MOB    t\n1902 40     - Couscous:\n190240 10   - - nicht zubereitet                           12 + MOB     6+MOB     0+MOB    0+MOB    1\n1902 40 90  - - anderer                                    10 + MOB     5+MOB     0+MOB    0+MOB    1\n1903        T apiokasago und Sago aus anderen Stärken,\nin Form von Flocken, Graupen, Perlen,\nKrümeln und dergleichen:\n- T apiokasago- und Sagoaustauschstoffe aus    10 + MOB     5+MOB     0+MOB    0+MOB    1\nKartoffein oder anderen Stärken\n- anderer                                       2+MOB       0+MOB     0+MOB    0+MOB    0\n1904        Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten\nvon Getreide oder Getreideerzeugnissen her-\ngestellt (z. B. Corn Flakes); Getreidekörner,\nausgenommen Mais, vorgekocht oder in an-\nderer Weise zubereitet:\n1904 10     - Lebensmittel, durch Aufblähen oder            0+MOB       0+MOB     0+MOB    0+MOB    0\nRösten von Getreide oder Getreideerzeug-\nnissen hergestellt\n1904 90     - andere:\n- - Reis                                        3+MOB       0+MOB     0+MOB    0+MOB    0\n- - andere                                      2+MOB       0+MOB     0+MOB    O+MOB    0\n1905        Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere\nOblatenkapseln von der für Arzneiwaren\nverwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete\nT eigblätter aus Mehl oder Stärke und ähn-\nliehe Waren:\n1905 10     - Knäckebrot                                    0+MOB        0+MOB     0+MOB    0+MOB   0\nMAX24       MAX24     MAX24    MAX24\n+AD S/2     +AD S/2   + AD S/2 +AD S/2\n1905 20     - Leb- und Honigkuchen und ähnliche Wa-         0+MOB       0+MOB     0+MOB    0+MOB    0\nren\nex 1905 30     - Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt;\nWaffeln:\n1905 30 11                                                 13 + MOB    6,5+MOB    O+MOB    O+MOB    1\nbis 59                                                  MAX35       MAX35     MAX35    MAX35\nund 99                                                   + AD S/2   + AD S/2   + AD S/2 +AD S/2","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994              3217\n(1)                           (2)                        (3)        (4)        (5)     (6)  (7)\n-- andere:\n- - - Waffeln:\n1905 30 91 - - - - gesalzen, auch gefüllt                13+MOB     6,5+MOB      0+MOB  0+MOB    1\nMAX30      MAX30       MAX30   MAX30\n+AD F/M    +AD F/M     +AD F/M +AD F/M\n1905 40    - Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche       4+MOB      2+MOB      0+MOB   0+MOB    1\ngeröstete Waren\n1905 90    - andere:\n1905 90 10 - - ungesäuertes Brot (Matzen)                 0+MOB      0+MOB      0+MOB   0+MOB    0\nMAX20      MAX20       MAX20   MAX20\n+AD F/M    +ADF/M      +AD F/M +AD F/M\n1905 90 20 - - Hostien, leere Oblatenkapseln der für      0+MOB      0+MOB      0+MOB    0+MOB   0\nArzneiwaren verwendeten Art, Siegel-\noblaten, getrocknete T eigblätter aus\nMehl oder Stärke und ähnliche Waren\n-- andere:\n1905 90 30 - - - Brot ohne Zusatz von Honig, Eiern,       4+MOB      0+MOB      0+MOB   0+MOB    0\nKäse oder Früchten, auch mit einem\nGehalt an Zuckern oder Fetten, bezo-\ngen auf den Trockenstoff, von jeweils\n5 GHT oder weniger\n1905 90 40 - - - Waffeln mit einem Wassergehalt von      13+MOB     6,5+MOB     0+MOB    0+MOB   1\nmehr als 10 GHT                         MAX30      MAX30       MAX30   MAX30\n+AD F/M    +AD F/M     +AD F/M +AD F/M\n1905 90 45 - - - Kekse und ähnliches Kleingebäck; ex-    13 +MOB   6,5+MOB      0+MOB    O+MOB   1\nund 55         trudierte und expandierte Erzeugnisse,  MAX30      MAX30       MAX30   MAX30\ngesalzen oder aromatisiert             +AD F/M    +AD F/M     +AD F/M +AD F/M\n--- andere:\n1905 90 60 ---- gesüßt                                   13+MOB     6,5+MOB     0+MOB   0+MOB    1\nMAX35      MAX35       MAX35   MAX35\n+AD S/Z    +AD S/Z     +AD S/Z +AD S/Z\n1905 90 90 ---- andere                                   13 +MOB    6,5+MOB     O+MOB   0+MOB    1\nMAX30      MAX30       MAX30   MAX30\n+AD F/M    +AD F/M     +AD F/M +AD F/M\n2101       Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus\nKaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen\nauf der Grundlage dieser Waren oder auf der\nGrundlage vort Kaffee, Tee oder Mate; gerö-\nstete Zichorien und andere geröstete Kaffee-\nmittel sowie Auszüge, Essenzen und Kon-\nzentrate hieraus:\n210110     - Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus\nKaffee und Zubereitungen auf der Grund-\nlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzen-\ntrate oder auf der Grundlage von Kaffee:\n- - Zubereitungen:\n21011099   --- andere                                    13 +MOB   6,5+MOB      0+MOB   0+MOB    l\n2101 20    - Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus\nTee oder Mate und Zubereitungen auf der\nGrundlage dieser Auszüge, Essenzen und\nKonzentrate oder auf der Grundlage von\nTee oder Mate:","3218                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil lt\n(1)                            (2)                         (3)           (4)     (5)   (6) (7)\n2101 20 10  - - kein Milchfett, Milchprotein und keine\nSaccharose, Isoglucose, Stärke oder Glu-\ncose enthaltend, oder weniger als 1,5\nGHT Milchfett, 2,5 GHT Milchprotein,\nS GHT Saccharose oder lsoglucose,\n5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend:\n- - - Zubereitungen auf der Grundlage von           0             0       0     0   0\nTee oder Mate\n--- andere                                          6           4,4      4,4   4,4  0\n2101 20 90  -- andere                                       13+MOB      6,5+MOB    0+MOB 0+MOB  1\n2101 30     - geröstete Zichorienwurzeln und andere ge-\nröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Es-\nsenzen und Konzentrate hieraus:\n- - geröstete Zichorienwurzeln und andere\ngeröstete Kaffeemittel:\n21013011    - - - geröstete Zichorienwurzeln                   18           12,9     7,7   7,7  1\n21013019    --- andere                                       2+MOB       0+MOB     0+MOB 0+MOB  0\n- - Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus\ngerösteten Zichorienwurzeln oder aus\nanderen gerösteten Kaffeemitteln:\n21013091    - - - aus gerösteten Zichorienwurzeln              22          15,3      8,6   8,6  1\n2101 30 99  --- andere                                      2+MOB        0+MOB     0+MOB 0+MOB  0\n2102        Hefen (lebend oder nicht lebend); andere\nEinzeller-Mikroorganismen, nicht lebend\n(ausgenommen Vaccine der Position 3002);\nzubereitete Backtriebmittel in Pulverform:\n2102 10      Hefen, lebend:\n2102 10 10  - - ausgewählte    Mutterhefen    (Hefekultu-       8           7,4      7,4   7,4  0\nren)\n2102 10 31  - - Backhefen                                   4+MOB        2+MOB     0+MOB 0+MOB\nbis 39\n2102 10 90  -- andere                                          10           8,8      8,8   8,8  0\n2102 20     - Hefen, nicht lebend; andere Einzeller-\nMikroorganismen, nicht lebend:\n- - Hefen, nicht lebend:\n2102 20 11  - - - in Form von Tabletten, Würfeln oder           6             3       3     3   0\nähnlichen Aufmachungen, oder in un-\nmittelbaren Umschließungen mit einem\nGewicht des Inhalts von 1 kg oder we-\nniger\n2102 30 00  - zubereitete Backtriebmittel in Pulverform         3             3       3     3   0\n2103        Zubereitungen zum Herstellen von Würz-\nsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusam-\nmengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch\nzubereitet, und Senf:\n2103 10     - Sojasoße:\n- - auf der Grundlage pflanzlicher Öle             12            8,2     4,4   4,4  1\n-- andere                                           5            4,4     4,4   4,4  0\n2103 20     - Tomatenketchup und andere Tomaten-\nsoßen:\n- - Gewürzsoßen auf der Grundlage von                6            6       6     6   0\nTomatenmark\n-- andere                                          16          11,5       7     7","Nr. 50 - Tag der Ausga_be: Bonn, den 20. Oktober 1994              3219\n(1)                          (2)                         (3)         (4)       (5)     (6)  (7)\n2103 30    - Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:\n2103 30 90 - - Senf (einschließlich zubereitetes Senf-        7          6,5       6,5     6,5   0\nmehl)\n2103 90    - andere:\n2103 90 90 - - andere:\n- - - Tomaten enthaltend:\n- --- auf der Grundlage von Tomaten-               7          5,9       5,9     5,9   0\nketchup\n-- -- andere                                      12           9        5,9     5,9   1\n--- andere:\n- - - - auf der Grundlage pflanzlicher Öle        12           9        5,9     5,9   1\n- - - - andere                                     5           5         5       5    0\n2104       Zubereitungen zum Herstellen von Suppen\nund Brühen; Suppen und Brühen; zusam-\nmengesetzte homogenisierte Lebensmittel-\nzubereitungen:\n2104 10    - Zubereitungen zum Herstellen von Suppen\nund Brühen; Suppen und Brühen:\n- - Tomaten enthaltend                            11           9         7       7    1\n- - andere                                        11           9         7       7    1\n2104 20 00 - zusammengesetzte homogenisierte        Le-      17        12,8        8,6     8,6   1\nbensmittelzubereitungen\n2105       Speiseeis, auch kakaohaltig                   12+MOB      6+MOB      0+MOB   0+MOB    1\nMAX27      MAX27       MAX27  MAX27\n+AD S/Z    +AD S/Z     +AD S/Z +AD S/Z\n2106       Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder\ngenannt noch inbegriffen:\n2106 10    - Eiweißkonzentrate und texturierte Ei-\nweißstoffe:\n2106 10 10 - - kein Milchfett, Milchprotein und keine        20        14,1        8,2     8,2   l\nSaccharose, Isoglucose, Stärke oder\nGlucose enthaltend, oder weniger als\n1,5 GHT Milchfett, 2,5 GHT Milchpro-\ntein, 5 G HT Saccharose oder lsoglucose,\n5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend:\n2106 10 90 - - andere                                    13+MOB     6,5+MOB     0+MOB   0+MOB    1\n2106 90    - andere:\n2106 90 10 - - ,,Käsefondue\" genannte Zubereitungen      13 +MOB    6,5+MOB     0+MOB   0+MOB    1\nMAX        MAX        MAX     MAX\n35 ECU/    30 ECU/    25 ECU/ 25 ECU/\n100 kg     100 kg     100 kg  100 kg\nnetto      netto      netto   netto\n- - andere:\n2106 90 91 --    kein Milchfett, Milchprotein und keine\nSaccharose, lsoglucose, Stärke oder\nGlucose enthaltend, oder weniger als\n1,5 GHT Milchfett, 2,5 .GHT Milch-\nprotein, S G HT Saccharose oder Iso-\nglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke\nenthaltend:\nex 2106 90 91 - - - - Proteinhydrolysate; Hefeautolysate        20         14,8       9,6     4,4   2\nex 2106 90 91 - - - - andere                                    20        14,8        9,6     4,4   2\n2106 90 99 - -- andere:                                  13+MOB     ~5+MOB      0+MOB   0+MOB    1","3220                                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\n(1)                                         (2)                                      (3)                 (4)                (5)         (6)   (7)\n2202                 Wasser, einschließlich Mineralwasser und\nkohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von\nZucker, anderen Süßmitteln oder Aroma-\nstoffen, und andere nichtalkoholhaltige Ge-\ntränke, ausgenommen Frucht- und Gemüse-\nsäfte der Position 2009:\n2202 10              - Wasser, einschließlich Mineralwasser und                             6                  3                  0           0\nkohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz\nvon Zucker, anderen Süßmitteln oder Aro-\nmastoffen\n2202 90              - andere:\n2202 90 10           - - keine Erzeugnisse der Positionen 0401\nbis 0404 und keine Fette aus Erzeugnis-\nsen der Positionen 0401 bis 0404 enthal-\ntend:\nex 2202 90 10            - - - Zucker enthaltend (Saccharose oder                              6                  4,4                4,4         4,4    0\nInvertzucker)\n2202 90 91           - - andere                                                       8+MOB              4+MOB              0+MOB·       0+MOB\nbis 99\n2203                 Bier aus Malz                                                         14                 10                  7           7\n2205                 Wermutwein und andere Weine aus frischen\nWeintrauben, mit Pflanzen oder anderen\nStoffen aromatisiert:\n2205 10              - in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l\noder weniger:\n2205 10 10           - - mit einem vorhandenen Alkoholgehalt                         17 ECU/hl         13,6 ECU/hl 10,2 ECU/hl                0     4\nvon 18 % vol oder weniger\n2205 10 90           - - mit einem vorhandenen Alkoholgehalt                        1,4 ECU/%          1,1 ECU/%          0,8 ECU/%           0     4\nvon 18% vol                                                  vol/hl +           vol/hl +            vol/hl +\n10 ECU/hl            8 ECU/hl           6 ECU/hl\n2205 90              - andere:\n2205 90 10           - - mit einem vorhandenen Alkoholgehalt                        14 ECU/hl          11,2 ECU/hl         8,4 ECU/hl         0     4\nvon 18 % vol oder weniger\n2205 90 90           - - mit einem vorhandenen Alkoholgehalt                        1,4 ECU/%          1,1 ECU/%          0,8 ECU/%           0     4\nvon mehr als 18 % vol                                         vol/hl             vol/hl              vol/hl\n2208                 Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von\nweniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein,\nLikör und andere Spirituosen; zusammenge-\nsetzte alkoholhaltige Zubereitungen der zum\nHerstellen von Getränken verwendeten Art:\n2208 10 00           - zusammengesetzte alkoholhaltige Zuberei-                       27 MIN              23 MIN              19 MIN      19 MIN\ntungen der zum Herstellen von Getränken                     1,6 ECU/%          1,4 ECU/%           1,1 ECU/%   1,1 ECU/%\nverwendeten Art:                                                vol/hl             vol/hl              vol/hl      vol/hl\n2208 20              - Branntwein aus Wein oder Traubentrester\n2208 20 11           - - in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l                   1,6 ECU/%          1,4 ECU/%           1,1 ECU/%   1,1 ECU/%\nund 19                oder weniger                                                 vol/hl +           vol/hl +            vol/hl +    vol/hl +\n10 ECU/hl           9 ECU/hl           7 ECU/hl    7 ECU/hl\n2208 20 91           - - in Behältnissen mit einem Inhalt von                       1,6 ECU/%          1,4 ECU/%           1,1 ECU/%   1,1 ECU/%\nund 99                mehr als 2 l                                                  vol/hl             vol/hl              vol/hl      vol/hl\n2208 30              - Whisky:\n- - .,Bourbon\"-Whiskey, in Behältnissen mit\neinem Inhalt von:\n2208 30 11           - - - 2 1 oder weniger')                                       0,2 ECU/%          0,2 ECU/%          0,1 ECU/%    0,1 ECU/%\nvol/hl +           vol/hl +            vol/hl +    vol/hl +\n1,5 ECU/hl          1,3 ECU/hl          1 ECU/hl    1 ECU/hl\n')  Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen.","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994                       3221\n(1)                          (2)                          (3)         (4)         (5)         (6)    (7)\n2208 30 19 - - - mehr als 2 l                            0,2 ECU/%   0,2 ECU/%   0,1 ECU/%   0,1 ECU/%    1\nvol/hl      vol/hl      vol/hl      vol/hl\n- - anderer, in Behältnissen mit einem Inhalt\nvon:\n2208 30 91 - - - 2 l oder weniger:                       0,4 ECU/%   0,3 ECU/%   0,3 ECU/%   0,3 ECU/%    1\nvol/hl +   vol/hl +     vol/hl +   vol/hl +\n3 ECU/hl   2,6 ECU/hl  2,1 ECU/hl  2,1 ECU/hl\n· 2208 30 99 - - - - mehr als 2 1                          0,4 ECU/%   0,3 ECU/%   0,3 ECU/%   0,3 ECU/%    1\nvol/hl +    vol/hl +    vol/hl +    vol/hl +\n3 ECU/hl   2,6 ECU/hl  2,1 ECU/hl  2,1 ECU/hl\n2208 40    - Rum und T affia:\n2208 40 10 - - in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 1   1 ECU/%    0,9 ECU/%   0,7 ECU/%   0,7 ECU/%    1\noder weniger                                vol/hl +   vol/hl +     vol/hl +   vol/hl +\n5 ECU/hl   4,3 ECU/hl  3,5 ECU/hl  3,5 ECU/hl\n2208 40 90 - - in Behältnissen mit emem Inhalt von        1 ECU/%    0,9 ECU/%   0,7 ECU/%   0,7 ECU/%    1\nmehr als 2 1                                 vol/hl      vol/hl      vol/hl      vol/hl\n2208 50    - Gin und Genever:\n- - Gin, in Behältnissen mit emem Inhalt\nvon:\n2208 50 11 - - - 2 1 oder weniger                         1 ECU/%    0,9 ECU/%   0,7 ECU/%   0,7 ECU/%    1\nvol/hl +   vol/hl +    vol/hl +     vol/hl +\n5 ECU/hl   4,3 ECU/hl  3,5 ECU/hl  3,5 ECU/hl\n2208 50 19 - - mehr als 2 1                               1 ECU/%    0,9 ECU/%   0,7 ECU/%   0,7 ECU/%    1\nvol/hl      vol/hl      vol/hl      vol/hl\n- - Genever, in Behältnissen mit einem In-\nhalt von:\n2208 50 91 - - - 2 1 oder weniger                        1,6 ECU/%   1,4 ECU/%   1,1 ECU/%   1,1 ECU/%    1\nvol/hl+    vol/hl +     vol/hl +   vol/hl +\n10 ECU/hl   9 ECU/hl    7 ECU/hl    7 ECU/hl\n2208 50 99 - - - mehr als 2 1                            1,6 ECU/%   1,4 ECU/%   1,1 ECU/%   1,1 ECU/%    1\nvol/hl +    vol/hl +    vol/hl +    vol/hl +\n10 ECU/hl   9 ECU/hl    7 ECU/hl    7 ECU/hl\n2208 90    - andere:\n- - Arrak, in Behältnissen mit einem Inhalt\nvon:\n2208 90 11 - - - 2 1 oder weniger                         1 ECU/%    0,9 ECU/%   0,7 ECU/%   0,7 ECU/%    1\nvol/hl +    vol/hl+     vol/hl +    vol/hl +\n5 ECU/hl  4,3 ECU/hl  3,5 ECU/hl  3,5 ECU/hl\n2208 90 19 - - mehr als 2 1                               1 ECU/%    0,9 ECU/%   0,7 ECU/%   0,7 ECU/%    1\nvol/hl      vol/hl      vol/hl      vol/hl\n-- Wodka mit einem Alkoholgehalt von\n45,4 % vol oder weniger sowie Pflau-\nmenbranntwein, Birnenbranntwein und\nKirschbranntwein, in Behältnissen mit\neinem Inhalt von:\n- - - 2 1 oder weniger\n2208 90 31 ---- Wodka                                    1,3 ECU/%   1,1 ECU/%   0,9 ECU/%   0,9 ECU/%    1\nvol/hl +    vol/hl +    vol/hl +    vol/hl +\n5 ECU/hl  4,3 ECU/hl  3,5 ECU/hl  3,5 ECU/hl\n2208 90 33 - - - - Pflaumenbranntwein, Birnenbrannt-     1,3 ECU/%   1,1 ECU/%   0,9 ECU/%   0,9 ECU/%    1\nwein und Kirschbranntwein               vol/hl +    vol/hl +    vol/hl +    vol/hl +\n5 ECU/hl  4,3 ECU/hl  3,5 ECU/hl  3,5 ECU/hl","3222                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\n(1)                          (2)                           (3)          (4)        (5)          (6)   (7)\n2208 90 39 - - - mehr als 2 1                             1,3 ECU/%   1,1 ECU/%   0,9 ECU/%   0,9 ECU/%    1\nvol/hl      vol/hl      vol/hl      vol/hl\n- - anderer Branntwein, Likör und andere\nSpirituosen, in Behältnissen mit einem\nInhalt von:\n- - - 2 1 oder weniger:\n- - - - Branntwein:\n2208 90 51 - - - - - Obstbranntwein                       1,6 ECU/%   1,4 ECU/%   1,1 ECU/%   1,1 ECU/%    1\nvol/hl +     vol/hl +    vol/hl +    vol/hl +\n10 ECU/hl    9 ECU/hl    7 ECU/hl    7 ECU/hl\n2208 90 53 - - - - - anderer                              1,6 ECU/%   1,4 ECU/%   1,1 ECU/%   1,1 ECU/%    1\nvol/hl +     vol/hl +    vol/hl +    vol/hl +\n10 ECU/hl   9 ECU/hl    7 ECU/hl    7 ECU/hl\n- - andere Spirituosen    in Behältnissen mit\neinem Inhalt von:\n- - - 2 1 oder weniger:\nex 2208 90 55 - - - - Likör:\n- Ei oder Eigelb und/oder Zucker      1,6 ECU/%   1,4 ECU/%   1,1 ECU/%   1,1 ECU/%    1\n(Saccharose oder Invertzucker)        vol/hl +     vol/hl +    vol/hl +    vol/hl +\nenthaltend                           10 ECU/hl   9 ECU/hl    7 ECU/hl    7 ECU/hl\nex 2208 90 59 --  - - andere Spirituosen:\n- Ei oder Eigelb und/oder Zucker      1,6 ECU/%   1,4 ECU/%   1,1 ECU/%   1,1 ECU/%    1\n(Saccharose oder Invertzucker)         vol/hl +    vol/hl +    vol/hl +    vol/hl +\nenthaltend                           10 ECU/hl   9 ECU/hl    7 ECU/hl    7 ECU/hl\n--- mehr als 2 1:\n- - - - Branntwein:\n2208 90 71 - - - - - Obstbranntwein                       1,6 ECU/%   1,4 ECU/%   1,1 ECU/%   1,1 ECU/%    1\nvol/hl      vol/hl      vol/hl      vol/hl\n2208 90 73 - - - - - anderer                              1,6 ECU/%   1,4 ECU/%   1,1 ECU/%   1,1 ECU/%    1\nvol/hl      vol/hl      vol/hl      vol/hl\nex 2208 90 79 - - - - Likör und andere Spirituosen           1,6 ECU/%   1,4 ECU/%   1,1 ECU/%   1,1 ECU/%    1\nvol/hl      vol/hl      vol/hl      vol/hl\n- - Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt\nvon weniger als 80 % vol, unvergällt, in\nBehältnissen mit einem Inhalt von:\n2208 90 91 - - - 2 1 oder weniger:\nex 2208 90 91 - - - - anderer                                1,6 ECU/%   1,4 ECU/%   1,1 ECU/%   1,1 ECU/%    1\nvol/hl +    vol/hl +    vol/hl +    vol/hl +\n10 ECU/hl   9 ECU/hl    7 ECU/hl    7 ECU/hl\nex 2208 90 99 - - - anderer:\nex 2208 90 99 - - - - anderer                                1,6 ECU/%   1,4 ECU/%   1,1 ECU/%   1,1 ECU/%    1\nvol/hl      vol/hl      vol/hl      vol/hl","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994                       3223\nTabelle 2: Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse\nZollsatz         Bemerkungen\nKN-Code                    Warenbezeichnung\n1. 1. 1992    31.12.1994                    Jahre\n(1)                           (2)                           (3)           (4)            (5) (6)     (7)\n0403 10     - Joghurt:\n0403 10 51  - - aromatisiert oder mit Zusatz von Früch-         10            10                          2\nbis 99      ten, Nüssen oder Kakao\n0403 90     - andere:\n0403 90 71  - - aromatisiert oder mit Zusatz von Früch-         30            30                          3\nbis 99       ten, Nüssen oder Kakao\n1517        Margarine; genießbare Mischungen und Zu-\nbereitungen von tierischen oder pflanzlichen\nFetten und Ölen sowie von Fraktionen ver-\nschiedener Fette und Öle dieses Kapitels,\nausgenommen genießbare Fette und Öle so-\nwie deren Fraktionen der Position 1516:\n1517 10     - Margarine, ausgenommen flüssige Marga-\nnne:\n1517 10 10  - - mit einem Milchfettgehalt von mehr als          20            20                          2\n10 bis 15 GHT\n1517 90     - andere:\n1517 90 10  --   mit einem Milchfettgehalt von mehr als         20            20                          2\n10 bis 15 GHT\n1704        Zuckerwaren ohne Kakaogehalt {einschließ-\nlieh weiße Schokolade):\n1704 10     - Kaugummi, auch mit Zucker überzogen:\n1704 10 11  - - mit einem Gehalt an Saccharose (ein-            25            25                          1\nund 19        schließlich Invertzucker als Saccharose\nberechnet) von weniger als 60 GHT\n1704 10 91  --   mit einem Gehalt an Saccharose (ein-           25            25                          1\nund 99        schließlich Invertzucker als Saccharose\nberechnet) von 60 GHT oder mehr\n1704 90 10  - - Süßholz-Auszug mit einem Gehalt an              25            25                          1\nSaccharose von mehr als 10 GHT, ohne\nZusatz anderer Stoffe\n1704 90 30  - - weiße Schokolade                                25            25                          1\n1704 90 51  -- andere:                                          25            25                          3\nbis 99\n1803         Kakaomasse, auch entfettet                           6             6                         2\n1804 00 00  Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl                    1,5           1,5                       2\n1805 00 00  Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder             10            10                          2\nanderen Süßmitteln\n1806        Schokolade und andere kakaohaltige Le-\nbensmittelzubereitungen:\n1806 10     - Kakaopulver mit Zusatz von Zucker odei:\nanderen Süßmitteln:\n15     1.\n15                          3\n1806 10 10  - - keine Saccharose enthaltend oder mit ei-\nnem Gehalt an Saccharose (einschließlich\nInvertzucker als Saccharose berechnet)\noder Isoglucose (als Saccharose berech-\nnet) von weniger als 65 GHT:","3224                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\n(1)                            (2)                        (3)        (4)      (5) (6) (7)\n- - - mit einem Gehalt an Saccharose (ein-\nschließlich Invertzucker als Saccharose\nberechnet) oder Isoglucose (als Saccha-\nrose berechnet) von weniger als\n5GHT:\n---- nur durch Zusatz von Saccharose ge-\nzuckert\n15     >   15                3\n---- andere\n- - - andere:\n- ---    nur durch Zusatz von Saccharose ge-\nzuckert\n---- andere\n18061030   -- mit einem Gehalt an Saccharose (ein-\nschließlich Invertzucker als Saccharose\nberechnet) oder lsoglucose (als Saccharo-\nse berechnet) von 65 GHT oder mehr,\njedoch weniger als 80 GHT:\n--- nur durch Zusatz von Saccharose ge-\nzuckert\n-- - andere\n1806 10 90 -- mit einem Gehalt an Saccharose (ein-\nschließlich Invertzucker als Saccharose\nberechnet) oder Isoglucose (als Saccha-\nrose berechnet) von 80 GHT oder\nmehr:\n--- nur durch Zusatz von Saccharose ge-\nzuckert\n--- andere\n1886 20    - andere Zubereitungen in Blöcken, Stangen\noder Riegeln mit einem Gewicht von mehr\nals 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als\nPulver, Granulat oder in ähnlicher Form,\nin Behältnissen oder unmittelbaren Um-\nschließungen mit einem Inhalt von mehr\nals 2 kg:\n15     >   15                3\n18062010    -- mit einem Gehalt an Kakaobutter von\n31 GHT oder mehr mit einem Gesamt-\ngehalt an Kakaobutter und Milchfett von\n31 GHT oder mehr\n1806 20 30  - - mit einem Gehalt an Kakaobutter und\nMilchfett von 25 GHT oder mehr, jedoch\nweniger als 31 GHT\n--   andere:\n1806 20 50  --- mit einem Gehalt an Kakaobutter von\n18 GHT oder mehr\n1806 20 70  --- \"chocolate-milk-crumb\" genannte Zu-\nbereitungen\n18062090    --- andere\n- andere, in Form von Tafeln, Stangen oder\nRiegeln:\n1806 31     - - gefüllt\n1806 32     - - nicht gefüllt\n1806 90     - andere:\n1806 90 11  - - Schokolade und Schokoladeerzeugnisse\nbis 39","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994         3225\n(1)                            (2)                     (3)         (4)         (5) (6) (7)\n1806 90 50  - - kakaohaltige Zuckerwaren und entspre-\nchende kakaohaltige Zubereitungen auf\nder Grundlage von Zuckeraustauschstof-\nfen\n1806 90 60  - - kakaohaltige Brotaufstriche:\n- - - in unmittelbaren Umschließungen mit      15          15                   3\neinem Inhalt von 1 kg oder weniger\n- -- andere\n1806 90 70  - - kakaohaltige Zubereitungen zum Her-\nstellen von Getränken:\n1806 90 90  - - andere:\n1901        Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus\nMehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne\nGehalt an Kakaopulver oder mit einem\nGehalt an Kakaopulver von weniger als\n50 GHT, anderweit weder genannt noch in-\nbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus\nWaren der Positionen 0401 bis 0404, ohne\nGehalt an Kakaopulver oder mit einem Ge-\nhalt an Kakaopulver von weniger als\n10 GHT, anderweit weder genannt noch in-\nbegriffen:\n1901 10 00  - Zubereitungen zur Ernährung von Kin-          11         11\ndern, in Aufmachungen für den Einzelver-\nkauf\n1901 20     - Mischungen und Teig, zum Herstellen von       11          11\nBackwaren der Position 1905\n1901 90     - andere:\n- - Malzextrakt:\n19019011    - - - mit einem Gehalt an Trockenstoff von       9,8         9,8                3\n90 GHT oder mehr\n19019019    - - - andere                                     9,8         9,8                3\n19019090    - - andere:\n- - - Zubereitungen auf der Grundlage von\nMehl aus Hülsenfrüchten, in Form von\nin der Sonne getrockneter Scheiben aus\nTeig (sog. ,,Papad\")\n- - - andere                                     9,8         9,8                3\n1902        Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit\nFleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer\nWeise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni,\nNudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannel-\nloni; Couscous, auch zubereitet:\n- Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt\nnoch in anderer Weise zubereitet:\n1902 11     - - Eier enthaltend                             12          12                  2\n1902 19     - - andere                                      12         12                   2\n1902 20     - Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in\nanderer Weise zubereitet):\n1902 20 91  - - andere                                      13          13\nbis 99                                                 12          12\n1902 30     - andere Teigwaren                              10          10\n1902 40     - Couscous:\n1902 40 10  - - nicht zubereitet                            11          11\n1902 40 90  - - anderer                                     11          11","","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994        3227\n{l)                           (2)                      (3)         (4)        (5) (6) (7)\n2101 10 99  - -- andere                                      5           5\n2101 20     - Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus\nTee oder Mate und Zubereitungen auf der\nGrundlage dieser Auszüge, Essenzen und\nKonzentrate oder auf der Grundlage von\nTee oder Mate:\n2101 20 10  - - kein Milchfett, Milchprotein und keine\nSaccharose, Isoglucose, Stärke oder Glu-\ncose enthaltend, oder weniger als 1,5\nGHT Milchfett, 2,5 GHT Milchprotein,\n5 GHT Saccharose oder Isoglucose,\n5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend:\n- - - Zubereitungen auf der Grundlage von\nTee oder Mate\n- -- andere                                      5           5\n2101 20 90  -- andere                                        5           5\n2101 30     - geröstete Zichorienwurzeln und andere ge-\nröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Es-\nsenzen und Konzentrate hieraus:\n- - geröstete Zichorienwurzeln und andere\ngeröstete Kaffeemittel:\n210130 11   - - - geröstete Zichorienwurzeln               16           16                 3\n21013019    --- andere                                     16           16                 3\n- - Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus\ngerösteten Zichorienwurzeln oder aus\nanderen gerösteten Kaffeemitteln:\n21013091    - - - aus gerösteten Zichorienwurzeln          16          16                  3\n2101 30 99  --- andere                                     16           16                 3\n2102        Hefen (lebend oder nicht lebend); andere\nEinzeller-Mikroorganismen, nicht lebend\n(ausgenommen Vaccine der Position 3002);\nzubereitete Backtriebmittel in Pulverform:\n2102 10     Hefen, lebend:\n2102 10 10  - - ausgewählte    Mutterhefen    (Hefekultu-  10           10                 3\nren)\n2102 10 31  -- Backhefe                                      8           8                 3\nbis 39\n2102 10 90  -- andere                                        8           8                 3\n2102 20     - Hefen, nicht lebend; andere Einzeller-\nMikroorganismen, nicht lebend:\n- - Hefen, nicht lebend:\n2102 20 11  - - - in Form von Tabletten, Würfeln oder        8           8\nähnlichen Aufmachungen, oder in un-\nmittelbaren Umschließungen mit einem\nGewicht des Inhalts von 1 kg oder we-\nniger\n2102 30 00  - zubereitete Backtriebmittel in Pulverform      9           9\n2103        Zubereitungen zum Herstellen von Würz-\nsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusam-\nmengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch\nzubereitet, und Senf:\n2103 10     - Sojasoße:\n- - auf der Grundlage pflanzlicher Öle\n-- andere                                        0           0                 0","3228                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\n(1)                          (2)                        (3)        (4)      (5) (6)   (7)\n2103 20    - Tomatenketchup und andere Tomaten-\nsoßen:\n- - Gewürzsoßen auf der Grundlage von\nTomatenmark\n-- andere\n}   10\n}   10\n}  3\n2103 30    - Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:\n2103 30 90 - - Senf (einschließlich zubereitetes Senf-        9          9                 1\nmehl)\n2103 90    - andere:\n2103 90 90 -- andere:\n- - - Tomaten enthaltend:\n- - - - auf der Grundlage von Tomaten-\nKetschup                            ~   10          10                 1\n---- andere\n--- andere:\n- - - - auf der Grundlage pflanzlicher Öle\n- - - - andere\n2104       Zubereitungen zum Herstellen von Suppen\noder Brühen; Suppen und Brühen; zusam-\nmengesetzte homogenisierte Lebensmittel-\nzubereitungen:\n2104 10    - Zubereitungen zum Herstellen von Suppen\nund Brühen; Suppen und Brühen:\n- Tomaten enthaltend\n- andere\n}     7    }     7              }  1\n2104 20 00 - zusammengesetzte homogenisierte        Le-     10         10                  1\nbensmittelzubereitungen\n2105       Speiseeis, auch kakaohaltig                        6          6                 3\n2106       Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder\ngenannt noch inbegriffen:\n2106 10    - Eiweißkonzentrate und texturierte Ei-\nweißstoffe:\n2106 10 10 - - kein Milchfett, Milchprotein und keine         8,8        8,8               1\nSaccharose, Isoglucose, Stärke oder\nGlucose enthaltend, oder weniger als\n1,5 GHT Milchfett, 2,5 GHT Milchpro-\ntein, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose,\n5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend:\n2106 10 90 -- andere                                          8,8        8,8               1\n2106 90    - andere:\n2106 90 10 - - ,,Käsefondue\" genannte Zubereitungen           8,2        8,2               1\n-- andere:\n2106 90 91 --    kein Milchfett, Milchprotein und keine\nSaccharose, Isoglucose, Stärke oder\nGlucose enthaltend, oder weniger als\n1,5 GHT Milchfett, 2,5 GHT Milch-\nprotein, 5 G HT Saccharose oder Iso-\nglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke\nenthaltend:\nex 2106 90 91 - - - - Proteinhydrolysate; Hefeautolysate         8,2        8,2               1\nex 2106 90 91 ---- andere                                        8,2        8,2               1","- - - - - - - --·------ ---\nNr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994                  3229\n(1)                               (2)                        (3)       (4)         (5)      (6)    (7)\n2106 90 99     - - - - Lebensmittelzubereitungen aus na-\ntürlichem Honig, der mit Gelee roya-\nle angereichert ist                        8,2       8,2                        1\n2106 90 99     -- - andere                                   1         1                             1\n2202           Wasser, einschließlich Mineralwasser und\nkohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von\nZucker, anderen Süßmittein oder Aroma-\nstoffen, und andere nichtalkoholhaltige Ge-\ntränke, ausgenommen Frucht- und Gemüse-\nsäfte der Position 2009:\n2202 10        - Wasser, einschließlich Mineralwasser und        11        11                           1\nkohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz\nvon Zucker, anderen Süßmitteln oder Aro-\nmastoffen\n2202 90        - andere:\n2202 90 10     - - keine Erzeugnisse der Positionen 0401\nbis 0404 und keine Fette aus Erzeugnis-\nsen der Positionen 0401 bis 0404 enthal-\ntend:\nex 2202 90 10     - - - Zucker (Saccharose oder Invertzucker)       11        11                           1\nenthaltend\n2202 90 91     --   andere                                       11        11                           1\nbis 99\n2203           Bier aus Malz                                     24        24                           1\n2205           Wermutwein und andere Weine aus frischen\nWeintrauben, mit Pflanzen oder anderen\nStoffen aromatisiert:\n2205 10        - in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l\noder weniger:\n2205 10 10     - - mit einem vorhandenen Alkoholgehalt\nvon 18 % vol oder weniger\n20        20                           2\n2205 10 90     - - mit einem vorhandenen Alkoholgehalt\nvon mehr als 18 % vol                    1         1                             1\n2205 90        - andere:\n2205 90 10     - - mit einem vorhandenen Alkoholgehalt\nvon 18 % vol oder weniger\n20        20                           2\n2205 90 90     - - mit einem vorhandenen Alkoholgehalt\nvon mehr als 18 % vol                    1         1                             1\n2208           Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von\nweniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein,\nLikör und andere Spirituosen; zusammenge-\nsetzte alkoholhaltige Zubereitungen der zum\nHerstellen von Getränken verwendeten Art:\n2208 10 00     - zusammengesetzte alkoholhaltige Zuberei-     27 MIN    23 MIN      19 MIN   19 MIN     1\ntungen der zum Herstellen von Getränken    ECU 1,6 % ECU 1,4 %  ECU 1,1 % ECUl,1 %\nverwendeten Art:                             vol/hl    vol/hl      vol/hl   vol/hl\n2208 20        - Branntwein aus Wein oder Trauben-\ntrester:\n2208 20 10     - - in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l      25        25                           1\noder weniger\n2208 20 90     --   in Behältnissen mit emem Inhalt von          25        25                           1\nmehr als 2 1","3230                                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\n(1)                                         (2)                                     (3)               (4)                 (5)  (6)   (7)\n2208 30              - Whisky:\n}                 }                                   }\n- - .Bourbon• -Whiskey, in Behältnissen mit\neinem Inhalt von:                                              15                 15                             1\n2208 30 11           - - - 2 l oder weniger')\n2208 30 19           - - - mehr als 2 1\n- - anderer, in Behältnissen mit einem Inhalt                                                 ..\nvon:\n2208 30 91           - - - 2 1 oder weniger:\n2208 30 99           - - - mehr als 2 l\n2208 40              - Rum und Taffia:\n22084010             - - in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 1\noder weniger\n2208 40 90           - - in Behältnissen mit einem Inhalt von\nmehr als 2 l\n2208 50              - Gin und Genever:\n-- Gin, in Behältnissen mit einem Inhalt\nvon:\n2208 50 11           - - - 2 I oder weniger\n2208 50 19           - - mehr als 2 I\n- - Genever, in Behältnissen mit einem In-\n•     15         •       15                             1\nhalt von:\n2208 50 91           - - - 2 I oder weniger\n2208 50 99           - - mehr als 2 I\n2208 90              - andere:\n- - Arrak, in Behältnissen mit einem Inhalt\nvon:\n2208 90 11           - - - 2 I oder weniger\n2208 90 19           - - - mehr als 2 I\n-- Wodka mit einem Alkoholgehalt von\n45,4 % vol oder weniger sowie Pflau-\nmenbranntwein, Birnenbranntwein und\nKirschbranntwein, in Behältnissen mit\neinem Inhalt von:\n- - - 2 I oder weniger\n2208 90 31           ---- Wodka\n2208 90 33           - - - - Pflaumenbranntwein, Birnenbrannt-\nwein und Kirschbranntwein\n2208 90 39           ---     mehr als 2 I\n- - anderer Branntwein, Likör und andere\nSpirituosen, in Behältnissen mit einem\nInhalt von:\n- - - 2 I oder weniger:                                             15                 15                             1\n- - - - Branntwein:\n2208 90 51           - - - - - Obstbranntwein\n2208 90 53           - - - - - anderer\n') Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen.","- - - - - - - - ------------ - - - - -\nNr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994        3231\n(1)                                    (2)                       (3)        (4)        (5) (6) (7)\n- - andere Spirituosen     lß Behältnissen mit\neinem Inhalt von:\n- - - 2 l oder weniger:\nex 2208 90 55          ---- Likör:\n- Ei oder Eigelb und/oder Zucker\n(Saccharose oder Invertzucker)\nenthaltend\nex 2208 90 59          - - - - andere Spirituosen:\n• 15         15                  1\n- Ei oder Eigelb und/oder Zucker\n(Saccharose oder Invertzucker)\nenthaltend\n- - - mehr als 2 l:\n- - - - Spirituosen:\n2208 90 71          - - - - - Obstbranntwein\n2208 90 73          ----- anderer\nex 2208 90 79          - - - - Likör und andere Spirituosen\n- - Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt\nvon weniger als 80 % vol, unvergällt, in\nBehältnissen mit einem Inhalt von:\n2208 90 91          - - - 2 l oder weniger.\n• 25         25                  1\nex 2208 90 91          - - - - anderer\nex 2208 90 99          - - - anderer:\nex 2208 90 99          - - - - anderer","3232                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nProtokoll Nr. 4\nüber die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in\"\noder „Ursprungserzeugnisse\" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen\nTitel I                                           gen über die Behandlungen im Sinne des Artikels 5 Ab-\nsatz 3 dieses Protokolls hinausgehen.\nBestimmung des Begriffs\n,.Erzeugnisse mit Ursprung in\"                               b) Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe b sowie\noder „Ursprungserzeugnisse\"                                    der Absätze 2 und 4 gelten Vormaterialien, die im Sinne\nder Protokolle Nr. 4 zu den Abkommen zwischen der\nGemeinschaft und Polen, Ungarn bzw. der Tschechischen\nArtikel 1                                           Republik Ursprungserzeugnisse dieser Länder sind, als\nUrsprungskriterien                                        Vormaterialien mit Ursprung in der Slowakischen Repu-\nblik, ohne daß sie dort ausreichend be- oder verarbeitet\nFür die Zwecke des Abkommens gelten unbeschadet der Artikel 2                  worden sein müssen, sofern die durchgeführten Be- oder\nund 3 dieses Protokolls                                                          Verarbeitungen über die Behandlungen im Sinne des Arti-\n1. als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft                                     kels 5 Absatz 3 dieses Protokolls hinausgehen.\na) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 4 dieses Protokolls        (2) Erzeugnisse, die die Ursprungseigenschaft nach Absatz 1 er-\nvollständig in der Gemeinschaft gewonnen oder hergestellt     worben haben, bleiben Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft\nworden sind;                                                  oder der Slowakischen Republik nur dann, wenn der dort erzielte\nWertzuwachs den Wert der verwendeten Ursprungserzeugnisse\nb) Erzeugnisse, die in der Gemeinschaft unter Verwendung von\nPolens, Ungarns bzw. der Tschechischen Republik übersteigt. An-\nVormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht voll-  derenfalls gelten die betreffenden Erzeugnisse für die Zwecke dieses\nständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausge-      Abkommens oder der Abkommen zwischen der Gemeinschaft und\nsetzt, daß diese Vormaterialien in der Gemeinschaft im Sinne  Polen, Ungarn bzw. der Tschechischen Republik als Ursprungser-\ndes Artikels 5 dieses Protokolls ausreichend be- oder verar-  zeugnisse Polens, Ungarns oder der Tschechischen Republik, je\nbeitet worden sind;                                           nachdem, in welchem dieser Länder der Wert der mitverarbeiteten\n2. als Ursprungserzeugnisse der Slowakischen Republik                 Ursprungserzeugnisse am höchsten ist.\na) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 4 dieses Protokolls     Bei dieser Anrechnung werden Vormaterialien mit Ursprung in\nvollständig in der Slowakischen Republik gewonnen oder        Polen, Ungarn bzw. der Tschechischen Republik, die in der Ge-\nhergestellt worden sind;                                      meinschaft oder in der Slowakischen Republik be- oder verarbeitet\nworden sind, nicht berücksichtigt.\nb) Erzeugnisse, die in der Slowakischen Republik unter Ver-\nwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die          (3) Als „Wertzuwachs\" gilt der „Ab-Werk-Preis\" der Erzeugnisse\ndort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden       abzüglich des Zollwerts aller verwendeten Vormaterialien, die nicht\nsind, vorausgesetzt, daß diese Vormaterialien in der Slowaki- Ursprungserzeugnisse des Landes oder der Gruppe von Ländern\nschen Republik im Sinne des Artikels 5 dieses Protokolls      sind, in dem diese Erzeugnisse hergestellt werden.\nausreichend be- oder verarbeitet worden sind.                    (4) Für die Zwecke dieses Artikels gelten den Ursprungsregeln\ndieses Protokolls entsprechende Ursprungsregeln für den Waren-\nArtikel 2                                verkehr zwischen der Gemeinschaft und Polen, Ungarn bzw. der\nBilaterale Kumulierung                            Tschechischen Republik, zwischen der Slowakischen Republik und\nden drei genannten Ländern sowie zwischen diesen drei Ländern\n(1) Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe b gelten         untereinander.\nVormaterialien, die im Sinne dieses Protokolls Ursprungserzeugnis-\nse der Slowakischen Republik sind, als Vormaterialien mit Ursprung                                  Artikel 4\nin der Gemeinschaft, ohne daß sie dort ausreichend be- oder verar-\nbeitet worden sein müssen, sofern die durchgeführten Be- oder                          Vollständig gewonnene oder\nVerarbeitungen über die Behandlungen im Sinne des Artikels 5                             hergestellte Erzeugnisse\nAbsatz 3 dieses Protokolls hinausgehen.                                  (1) Im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2\n(2) Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe b gelten         Buchstabe a gelten als in der Gemeinschaft oder in der Slowakischen\nVormaterialien, die im Sinne dieses Protokolls Ursprungserzeugnis-    Republik „vollständig gewonnen oder hergestellt\":\nse der Gemeinschaft sind, als Vormaterialien mit Ursprung in der.      a} mineralische Erzeugnisse, die dort aus dem Boden oder dem\nSlowakischen Republik, ohne daß sie dort ausreichend be- oder              Meeresgrund gewonnen worden sind;\nverarbeitet worden sein müssen, sofern die durchgeführten Be- oder\nVerarbeitungen über die Behandlungen im Sinne des Artikels 5          b) pflanzliche Erzeugnisse, die dort geerntet worden sind;\nAbsatz 3 dieses Protokolls hinausgehen.                               c) lebende Tiere, die dort geboren worden oder ausgeschlüpft sind\nund dort aufgezogen wurden;\nArtikel 3                               d) Erzeugnisse, die von dort gehaltenen lebenden Tieren gewonnen\nKumulierung mit Ursprungserzeugnissen Polens,                            worden sind;\nUngarns oder der Tschechischen Republik                         e) Jagdbeute und Fischfänge, die dort erzielt worden sind;\n(1) a} Unbeschadet des Artikels 1 Absatz l Buchstabe b sowie       f) Erzeugnisse der Fischerei und andere Meereserzeugnisse, die\nder Absätze 2 und 4 gelten Vormaterialien, die im Sinne         von ihren Schiffen gefangen worden sind;\nder Protokolle Nr. 4 zu den Abkommen zwischen der\nGemeinschaft und Polen, Ungarn bzw. der Tschechischen       g) Waren, die an Bord ihrer Fabrikschiffe ausschließlich aus den\nRepublik Ursprungserzeugnisse dieser Länder sind, als           unter Buchstabe f genannten Erzeugnissen hergestellt worden\nVormaterialien mit Ursprung in der Gemeinschaft, ohne           sind;\ndaß sie dort ausreichend be- oder verarbeitet worden sein  h) Altwaren, die dort gesammelt worden sind und nur zur Gewin-\nmüssen, sofern die durchgeführten Be- oder Verarbeitun-         nung von Rohstoffen verwendet werden können;","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994                                           3233\ni)   Ausschuß und Abfälle, die bei dort durchgeführten Herstel-              nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, den ersten\nlungsvorgängen anfallen;                                                feststellbaren Preis, der in dem betreffenden Gebiet für die\nVormaterialien gezahlt wird.\nj)   Waren, die dort ausschließlich aus den unter den Buchstaben a\nbis i genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind.                   Wenn der Wert von verwendeten Vormaterialien mit Ur-\nsprungseigenschaft bestimmt werden muß, gilt der obengenann-\n(2) Der Begriff „ihre Schiffe\" in Absatz 1 Buchstabe f ist nur\nte Unterabsatz sinngemäß.\nanwendbar auf Schiffe,\nc) Unter dem Begriff „Ab-Werk-Preis\" in der Liste des Anhangs II\n- die in der Slowakischen Republik oder in einem Mitgliedstaat der\nist der Preis zu verstehen, der dem Hersteller gezahlt wird, in\nGemeinschaft eingetragen oder dort angemeldet sind;\ndessen U ntemehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchge-\n- die die Flagge der Slowakischen Republik oder eines Mitglied-              führt worden ist, sofem dieser Preis den Wert aller verwendeten\nstaats der Gemeinschaft führen;                                          Vormaterialien umfaßt, abzüglich aller inländischen Abgaben,\n- die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen der               die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das\nSlowakischen Republik, der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft              hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird.\noder einer Gesellschaft sind, deren Hauptsitz in einem dieser       d) Als „Zollwert\" gilt der Wert im Sinne des am 12. April 1979 in\nStaaten oder in der Slowakischen Republik gelegen ist und bei            Genf geschlossenen Übereinkommens zur Durchführung des\nwelcher der oder die Geschäftsführer, der Vorsitzende des Vor-           Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens.\nstands oder Aufsichtsrats und die Mehrheit der Mitglieder dieser\n(3) Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 gelten ohne Rücksicht\nOrgane Staatsangehörige der Slowakischen Republik oder der\ndarauf, ob ein Wechsel der Position stattgefunden hat, folgende Be-\nMitgliedstaaten der Gemeinschah sind und - im Falle von Per-\noder Verarbeitungen als nicht ausreichend, um die Ursprungseigen-\nsonengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haf-\nschaft zu verleihen:\ntung - außerdem das Geschäftskapital mindestens zur Hälfte den\nbetreff enden Staaten oder der Slowakischen Republik oder            a) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Ware während des\nöffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Staatsangehörigen             Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten\ndieser Staaten gehört;                                                   (Lüften, Ausbreiten, Trocknen, Kühlen, Einlegen in Salzlake\noder in Wasser mit Schwefel oder mit einem Zusatz von anderen\n- deren Schiffsführung aus Staatsangehörigen der Slowakischen\nStoffen, Entfernen verdorbener Teile und ähnliche Behandlun-\nRepublik oder der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft besteht;\ngen);\n- deren Besatzung zu mindestens 75 % aus Staatsangehörigen der           b) einfaches Entstauben, Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortie-\nSlowakischen Republik oder der Mitgliedstaaten der Gemein-               ren (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten),\nschaft besteht.                                                          Waschen, Anstreichen, Zerschneiden;\n(3) Die Begriffe „Slowakische Republik\" und „Gemeinschaft\"            c) i)    Auswechseln von Umschließungen, Teilen oder Zusammen-\numfassen auch die Hoheitsgewässer der Slowakischen Republik und                  stellen von Packstücken;\nder Mitgliedstaaten der Gemeinschaft.\nii) einfaches Abfüllen in Flaschen, Fläschchen, Säcke, Etuis,\nHochseegängige Schiffe einschließlich der Fabrikschiffe, auf denen               Schachteln, Befestigen auf Brettchen usw. sowie alle ande-\ndie durch Fischfang gewonnenen Erzeugnisse be- oder verarbeitet                  ren einfachen Behandlungen zur verkaufsmäßigen Aufma-\nwerden, gelten als Teil des Gebiets der Gemeinschaft oder der                    chung;\nSlowakischen Republik, wenn sie die Voraussetzungen des Absat-          d) Anbringen von Warenmarken, Etiketten oder anderen gleichar-\nzes 2 erfüllen.                                                              tigen Unters(;heidungszeichen auf den Waren selbst oder auf\nArtikel 5                                       ihren Umschließungen;\nIn ausreichendem Maße                              e) einfaches Mischen von Waren, auch verschiedener Art, wenn ein\nverarbeitete Erzeugnisse                                 oder mehrere Bestandteile der Mischung nicht den in diesem\nProtokoll festgelegten Voraussetzungen entsprechen, um als\n(1) Für die Zwecke des Artikels 1 gelten vorbehaltlich der Absät-\nUrsprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder der Slowakischen\nze 2 und 3 Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft als ausrei-              Republik zu gelten;\nchend be- oder verarbeitet, wenn das hergestellte Erzeugnis in eine\nandere Position einzureihen ist als die Position, in die jedes einzelne f) einfaches Zusammenfügen von Teilen von Artikeln zu einem\nbei der Herstellung verwendete Vormaterial ohne Ursprungseigen-             vollständigen Artikel;\nschaft einzureihen ist.                                                 g) Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buch-\nDie in diesem Protokoll verwendeten Begriffe „Kapitel\" und „Posi-           staben a bis f genannten Behandlungen;\ntion• bedeuten die Kapitel und die ersten vier Stellen der Positionen   h) Schlachten von Tieren.\nder Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung\nund Codierung der Waren (im folgenden als „Harmonisiertes Sy-\nstem\" oder HS bezeichnet).\nUnter dem Begriff „einreihen\" ist die Einreihung von Erzeugnissen                                    Artikel 6\noder Vormaterialien in eine bestimmte Position zu verstehen.                                   Neutrale Elemente\n(2) Bei einem in den Spalten 1 und 2 der Liste des Anhangs II           Bei der Feststellung, ob es sich um Ursprungserzeugnisse der\ngenannten Erzeugnis müssen anstelle der Voraussetzungen des Ab-         Gemeinschaft oder der Slowakischen Republik handelt, wird der\nsatzes 1 die für dieses Erzeugnis in der Spalte 3 festgelegten Voraus-  Ursprung von elektrischer Energie, Brennstoffen, Anlagen und\nsetzungen erfüllt werden:                                               Ausrüstung, Maschinen und Werkzeugen, die zur Herstellung des\na) Wird in der Liste des Anhangs II zur Feststellung der Ur-            Erzeugnisses verwendet wurden, oder von bei der Herstellung\nsprungseigenschaft eines in deic Gemeinschaft oder in der Slowa-   verwendeten, aber nicht in die endgültige Zusammensetzung des\nkischen Republik hergestellten Erzeugnisses eine Prozentregel      Erzeugnisses eingehenden Vormaterialien nicht geprüft.\nangewandt, so muß der aufgrund der Be- oder Verarbeitungen\nhinzugefügte Wert dem Ab-Werk-Preis dieses Erzeugnisses ab-\nzüglich des Wertes der in die Gemeinschaft oder in die Slowaki-                                 Artikel 7\nsche Republik eingeführten Drittlandswaren entsprechen.\nZubehör, Ersatzteile und Werkzeug\nb) Der Begriff „Wert\" in der Liste des Anhangs II bedeutet den\nZollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungsei-             Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschi-\ngenschaft zum Zeitpunkt ihrer Einfuhr oder, wenn der Zollwert      nen, Apparaten oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit","3234                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\ndiesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der                                      Titel II\nNormalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder nicht geson-\ndert in Rechnung gestellt werden.                                                      Nachweis der Ursprungseigenschaft\nArtikel 8                                                             Artikel 11\nWare nz u samme ns teil unge n                                 Warenverkehrsbescheinigung EUR.1\nWarenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vor-                   Der Nachweis, daß Erzeugnisse die Ursprungseigenschaft im\nschrift 3 des Harmonisierten Systems gelten als Ursprungserzeug-        Sinne dieses Protokolls besitzen, wird durch eine Warenverkehrsbe-\nnisse, wenn alle Bestandteile, aus denen sie bestehen, Ursprungser-     scheinigung EUR.1 nach dem Muster in Anhang III zu diesem\nzeugnisse sind. Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus         Protokoll erbracht.\nBestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne\nUrsprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungs-\nArtikel 12\nerzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigen-\nschaft 15 % des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung                                    Normales Verfahren\nnicht überschreitet.                                                           für die Ausstellung von Warenverkehrs-\nbescheinigungen\nArtikel 9\n(1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird nur auf schrift-\nUnmittelbare Beförderung                            lichen Antrag erteilt, der vom Ausführer oder unter der Verantwor-\n( 1) Die Präferenzbehandlung, die im Rahmen dieses Abkommens        tung des Ausführen von seinem bevollmächtigten Vertreter gestellt\nbzw. in Fällen nach Artikel 3 Absatz 2 im Rahmen der Abkommen          worden ist. Dieser Antrag ist auf einem Vordruck nach dem Muster\nzwischen der Gemeinschaft und Polen, Ungarn oder der Tschechi-         in Anhang III zu stellen und gemäß diesem Protokoll auszufüllen.\nschen Republik vorgesehen ist, gilt nur für Erzeugnisse und Vor-       Die Anträge auf Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 sind von\nmaterialien, die zwischen dem Gebiet der Gemeinschaft und dem          den Zollbehörden des Ausfuhrstaats mindestens zwei Jahre lang\nGebiet der Slowakischen Republik befördert werden, ohne dabei ein      aufzubewahren.\nanderes Gebiet zu berühren. Waren mit Ursprung in der Slowaki-\n(2) Der Ausführer oder sein Vertreter fügt dem Antrag alle\nschen Republik oder in der Gemeinschaft, die eine einzige Sendung\nzweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis dafür bei, daß für die\nbilden, können jedoch über andere Gebiete als das Gebiet der\nAusfuhrwaren eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt\nGemeinschaft oder der Slowakischen Republik befördert werden,\nwerden kann.\ngegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden\nEinlagerung in diesen Gebieten, sofern die Waren unter der zollamt-    Er ist l\"erpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Behörden alle\nlichen Überwachung der Behörden des Durchfuhr- oder Einlage-           zusätzlichen Nachweise zu erbringen, die diese für notwendig er-\nrungslandes geblieben und dort nur ent- oder verladen worden sind      achten, um zu prüfen, ob die für die Präferenzbehandlung in Be-\noder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung       tracht kommenden Waren tatsächlich Ursprungseigenschaft besit-\nerfahren haben.                                                        zen. Er ist ferner verpflichtet, jede Überprüfung seiner Buchführung\nund der Herstellungsbedingungen dieser Erzeugnisse durch die\n(2) Der Nachweis, daß die in Absatz 1 genannten Voraussetzun-\ngenannten Behörden zu dulden.\ngen erfüllt sind, ist erbracht, wenn den zuständigen Zollbehörden\nvorgelegt wird:                                                        Ausführer sind verpflichtet, die in diesem Absatz genannten Unter-\nlagen mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren.\na) ein einziges im Ausfuhrland ausgestelltes • durchgehendes\nFrachtpapier, mit dem die Beförderung durch das Durchfuhr-          (3) Eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 darf nur erteilt\nland erfolgt ist;                                                werden, wenn sie als Nachweis für die Anwendung dieses Abkom-\nmens oder der Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Polen,\nb) oder eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlandes ausge-\nUngarn bzw. der Tschechischen Republik benötigt wird.\nstellte Bescheinigung mit folgenden Angaben:\n(4) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zoll-\n-    genaue Warenbeschreibung,\nbehörden eines Mitgliedstaats der Europäischen Wirtschaftsgemein-\n-    Zeitpunkt des Ent- und Wiederverladens der Waren oder       schaft erteilt, wenn die Ausfuhrwaren als Ursprungserzeugnisse der\nder Ein- oder Ausschiffung, unter Angabe der benutzten       Gemeinschaft im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 oder als Ursprungs-\nSchiffe oder sonstigen Beförderungsmittel, und               erzeugnisse Polens, Ungarns bzw. der Tschechischen Republik im\n-    Bescheinigung über die Bedingungen des Verbleibs der        Sinne des Artikels 3 Absatz 2 dieses Protokolls angesehen werden\nWaren im Durchfuhrland;                                     können. Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den\n· Zollbehörden der Slowakischen Republik erteilt, wenn die Ausfuhr-\nc) oder falls diese Papiere nicht vorgelegt werden können, alle        waren als Ursprungserzeugnisse der Slowakischen Republik im\nsonstigen beweiskräftigen Unterlagen.                            Sinne des Artikels 1 Absatz 2 oder als Ursprungserzeugnisse Polens,\nUngarns bzw. der Tschechischen Republik im Sinne des Artikels 3\nArtikel 10                               Absatz 2 dieses Protokolls angesehen werden können.\nTerritoriale Kontinuität                             (5) Gelten die Kumulierungsregeln der Artikel 2 und 3, so dürfen\ndie Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder der\nDie in Titel I für den Erwerb der Ursprungseigenschaft vorgese-\nTschechischen Republik Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1\nhenen Bedingungen müssen ohne Unterbrechung in der Gemein-\nunter den in diesem Protokoll festgelegten Voraussetzungen ertei-\nschaft oder in der Slowakischen Republik erfüllt werden, es sei\nlen, wenn die Ausfuhrwaren als Ursprungserzeugnisse im Sinne\ndenn, daß die Artikel 2 und 3 zur Anwendung kommen.\ndieses Protokolls angesehen werden können und sich die Waren, auf\nAbgesehen von den Fällen der Artikel 2 und 3 gelten U rsprungser-      die sich die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 beziehen, in der\nzeugnisse, die aus der Gemeinschaft oder aus der Slowakischen          Gemeinschaft oder in der Slowakischen Republik befinden.\nRepublik in ein anderes Land ausgeführt wurden, bei ihrer Wieder-\nIn diesen Fällen werden die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.l\neinfuhr als Waren· ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, es kann\nnur auf Vorlage des zuvor ausgestellten oder ausgefertigten Ur-\nden Zollbehörden glaubhaft dargelegt werden,\nsprungsnachweises erteilt. Dieser Ursprungsnachweis ist von den\n- daß die wiedereingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten      Zollbehörden des Ausfuhrstaats mindestens zwei Jahre lang aufzu-\nWaren sind und                                                     bewahren.\n- daß sie dort nur eine auf die Erhaltung ihres Zustandes gerichtete      (6) Da die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 der Nachweis für\nBehandlung erfahren haben.                                         die Inanspruchnahme der im Abkommen festgelegten Zollpräfe-","Nr. 50 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994                                              3235\nrenzbehandlungen ist, achten die Zollbehörden des Ausfuhrstaats           (6) Es ist nicht erforderlich, in das Feld Nr. 8 und das Feld Nr. 9\ndarauf, alle für die Feststellung des Ursprungs der Waren erforderli-  des LT-Certificate Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Pack-\nchen Schritte zu unternehmen und die anderen Angaben auf der           stücke und Rohgewicht (kg) oder andere Maße (1, m 3 usw.) einzu-\nBescheinigung zu prüfen.                                               tragen. Das Feld Nr. 8 muß jedoch eine hinreichend genaue Be-\n(7) Die Zollbehörden können zur Prüfung, ob die Voraussetzun-      schreibung und Bezeichnung der Waren enthalten, um sie identifi-\ngen für die Erteilung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1           zieren zu können.\nerfüllt sind, alle Beweismittel verlangen oder alle Kontrollmaßnah-       (7) Unbeschadet des Artikels 18 muß das LT-Certificate späte-\nmen durchführen, die ihnen zweckdienlich erscheinen.                   stens zum Zeitpunkt der ersten Einfuhr der Waren, auf die es sich\n(8) Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats achten darauf, daß die in   bezieht, der Einfuhrzollstelle vorgelegt werden. Nimmt der Einfüh-\nAbsatz 1 genannten Vordrucke ordnungsgemäß ausgefüllt werden.          rer die Verzollung bei verschiedenen Zollstellen des Einfuhrstaats\nSie überprüfen insbesondere, ob die Angaben im Feld • Warenbe-         vor, so können die Zollbehörden von ihm die Vorlage einer Kopie\nzeichnung\" so eingetragen sind, daß jede Möglichkeit eines miß-        des LT-Certificate bei jeder dieser Stellen verlangen.\nbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist. Zu diesem Zweck ist die         (8) Wurde den Zollbehörden ein LT-Certificate vorgelegt, so wird\nWarenbezeichnung ohne Zeilenzwischenraum einzutragen. Ist das          der Ursprungsnachweis für ~ie eingeführten Waren während der\nFeld nicht vollständig ausgefüllt, so ist unter der letzten Zeile ein  Geltungsdauer des LT-Certificate durch Rechnungen erbracht, die\nwaagerechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefüllte Teil durch-   'folgende Voraussetzungen erfüllen:\nzustreichen.\na) sind auf einer Rechnung Ursprungswaren und Waren ohne\n(9) In dem von den Zollbehörden auszufüllenden Teil der Waren-          Ursprungseigenschaft aufgeführt, so hat der Ausführer eine\nverkehrsbescheinigung ist der Zeitpunkt der Ausstellung der Be-             klare Unterscheidung zwischen beiden Warenarten vorzuneh-\nscheinigung anzugeben.                                                      men;\n(10) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird bei der Aus-        b) auf jeder Rechnung hat der Ausführer die Nummer des für die\nfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, von den Zollbehörden        betreffenden Waren ausgestellten LT-Certificate und das Ende\ndes Ausfuhrstaates ausgestellt. Sie wird zur Verfügung des Ausfüh-          der Geltungsdauer dieser Bescheinigung sowie das Ursprungs-\nrers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder sicher-          land bzw. die Ursprungsländer der Waren anzugeben.\ngestellt ist.\nDie Eintragung der Nummer des LT-Certificate in die Rech-\nnung unter Angabe des Ursprungslandes gilt als Erklärung des\nArtikel 13                                    Ausführers, daß die Waren die Voraussetzungen dieses Proto-\nkolls zur Erlangung des präferenzbegünstigten Ursprungs er-\nLangzeit-Certificate EUR.1                                 füllen.\n(1) Unbeschadet des Artikels 12 Absatz 10 können die Zollbehör-          Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats können verlangen, daß die\nden des Ausfuhrstaats eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1                 Angaben, die nach den vorstehenden Bestimmungen in die\nausstellen, wenn nur ein Teil der Erzeugnisse ausgeführt wird, auf          Rechnung einzutragen sind, durch die handschriftliche Unter-\ndie sie sich bezieht, oder ein sogenanntes „LT-Certificate\" für den         schrift, gefolgt von der leserlichen Angabe des vollen Namens\nFall mehrerer Ausfuhren der gleichen Erzeugnisse des gleichen               der unterzeichnenden Person, bestätigt werden;\nAusführers an den gleichen Einführer, die innerhalb eines Zeitraums\nvon höchstens einem Jahr nach dem Zeitpunkt der Ausstellung           c) die Beschreibung und Bezeichnung der Waren auf der Rechnung\ngetätigt werden.                                                            muß so genau sein, daß eindeutig daraus hervorgeht, daß die\nWaren auch in dem LT-Certificate, auf das sich die Rechnung\n(2) Ein LT-Certificate wird gemäß Artikel 12 von den Zollbehör-          bezieht, aufgeführt sind;\nden des Ausfuhrstaats nach eigenem Ermessen aufgrund ihrer Beur-\nteilung der Notwendigkeit erteilt, jedoch nur dann, wenn sich die     d) in den Rechnungen dürfen nur Waren aufgeführt sein, die wäh-\nUrsprungseigenschaft der Waren während der Geltungsdauer des                rend der Geltungsdauer des LT-Certificate, auf das sie sich\nLT-Certificate voraussichtlich nicht ändert. Wenn eine oder                 beziehen, ausgeführt werden. Die Rechnungen können der Ein-\nmehrere Waren von dem LT-Certificate nicht mehr erfaßt sind, muß            fuhrzollstelle jedoch innerhalb von vier Monaten nach der Aus-\nder Ausführer die Zollbehörde, die das LT-Certificate erteilt hat,          stellung durch den Ausführer vorgelegt werden.\nunverzüglich davon unterrichten.                                          (9) Im Rahmen des Verfahrens des L T-Certificate können Rech-\n(3) Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats können für den Fall des     nungen, die die Voraussetzungen dieses Artikels erfüllen, durch\nVerfahrens des LT-Certificate die Verwendung von Warenverkehrs-       Fernmelde- oder Rechnersysteme ausgestellt und/oder übermittelt\nbescheinigungen EUR.1 vorschreiben, die mit einem Unterschei-         werden. Diese Rechnungen werden von den Zollstellen des Einfuhr-\ndungszeichen versehen sind.                                           staats nach den von den Zollbehörden dieses Staats festgelegten\nBestimmungen als Ursprungsnachweis für die eingeführten Waren\n(4) Das Feld Nr. 11 „Sichtvermerk der Zollbehörde\" der Waren-     anerkannt.\nverkehrsbescheinigung EUR.1 ist wie üblich von den Zollbehörden\ndes Ausfuhrstaats mit einem Sichtvermerk zu versehen.                     (10) Stellen die Zollbehörden des Ausfuhrstaats fest, daß eine\ngemäß diesem Artikel ausgestellte Bescheinigung und/oder Rech-\n(5) In das Feld Nr. 7 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist     nung für die gelieferten Waren nicht gültig ist, so teilen sie dies den\neiner der folgenden Vermerke einzutragen:                             Zollbehörden des Einfuhrstaats unverzüglich mit.\n.,CERTIFICADO LTVALIDO HASTA EL ... •                                    (11) Die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, der Mitgliedstaa-\n.,LT-CERTIFICAT GYLDIGT INDTIL ... •                                  ten und der Slowakischen Republik über die Zollförmlichkeiten und\n.,LT-CERTIFICATE GÜLTIG BIS ... •                                    die Verwendung von Zollpapieren bleiben unberührt.\n.,nil:TOOOIHTIKO LT ID(YON MEXPI ... \"'\n.,LT-CERTIFICATE VALID UNTIL ... •\n.,CERTIFICAT LT VALABLE JUSQU'AU ... •\n.,CERTIFICATO LT VALIDO FINO AL ... \"                                                                Artikel 14\n.,LT-CERTIFICAAT GELDIG TOTEN MET ... •\nNachträglich ausgestellte\n.,CERTIFICADO LT VALIDO ATE ... •\nWarenverkehrsbescheinigung EUR. l\n.,LT-SWIADECTWO WAZNE DO ... •\n.,LT-BIZONYITVANY ERVENYES ... IG\"                                       (1) Ausnahmsweise kann die Warenverkehrsbescheinigung\n.,LT-OSV:E:DCENf PLATNE DO ... \"                                      EUR.1 auch nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich\n.,LT-OSVEDCENIE PLATNE DO ... \"                                       bezieht, ausgestellt werden, wenn sie infolge eines Irrtums, unver-\nschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr\n(Datum in arabischen Ziffern).                                         nicht ausgestellt worden ist.","3236                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\n(2) In Fällen nach Absatz 1 muß der Ausführer in dem Antrag           gestellen noch den Antrag auf Ausstellung einer Warenverkehrsbe-\nscheinigung EUR.1 vorzulegen braucht.\n- den Versandort und -tag der Erzeugnisse angeben, auf die sich die\nWarenverkehrsbescheinigung bezieht,                                     (3) Die zuständigen Behörden legen in der Bewilligung nach\nAbsatz 2 fest, daß das Feld Nr. 11 „Sichtvermerk der Zollbehörde\"\n- bestätigen, daß bei der Ausfuhr der betreffenden Erzeugnisse\nder Warenverkehrsbescheinigung EUR.1\nkeine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt worden\nist; die Gründe hierfür sind anzugeben.                              a) entweder im voraus mit dem Abdruck des Stempels der zustän-\ndigen Zollstelle des Ausfuhrstaats sowie mit der Unterschrift\n(3) Die Zollbehörden dürfen eine Warenverkehrsbescheinigung\neines Beamten dieser Zollstelle, die auch eine Faksimileunter-\nEUR.1 nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft haben, ob\nschrift sein darf, oder\ndie Angaben im Antrag des Ausführers mit den entsprechenden\nUnterlagen übereinstimmen.                                                b) von dem ermächtigten Ausführer mit dem Abdruck eines von\nden Zollbehörden des Ausfuhrstaats zugelassenen Sonderstem-\nNachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen müssen                  pels versehen wird, der dem Muster in Anhang V dieses Proto-\neinen der folgenden Vermerke tragen:                                           kolls entspricht. Dieser Abdruck kann in die Formblätter einge-\n,,NACHTRÄGLICH AUSGESTELLT\",                                                   druckt werden.\n,,OEUVRE A POSTERIORI'\",                                                     (4) In den Fällen des Absatzes 3 Buchstabe a ist in das Feld Nr. 7\n,,RILASCIATO A POSTERIORI\",                                               „Bemerkungen\" der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einer der\n,,AFGEGEVEN A POSTERIORI\",                                                folgenden Vermerke einzutragen:\n,,ISSUED RETROSPECTIVEL Y\",\n.,UDSTEDT EFTERF0LGENDE\",                                                 ,.PROCEDIMIENTO SIMPLIFICADO\",\n.,E~OOEN EK TON Yl:TEPON\",                                                ,,FORENKLET PROCEDURE\",\n.,EXPEDIDO A POSTERIORI\",                                                 ,,VEREINFACHTES VERFAHREN\",\n.,EMITIDO A POSTERIORI\",                                                  ,,AilAO'l'LfEYMENH MAAfKAl:IA\",\n,,WYSTAWIONE RETROSPEKTYWNIE\",                                            .,SIMPLIFIED PROCEDURE\",\n.,KIADVA VISSZAMENÖLEGES HATALLYAL \",                                     ,,PROCEDURE SIMPLIFIEE\",\n.,VYSTAVENO DODATECNE\",                                                   ,,PROCEDURA SIMPLIFICATA\",\n,,VYSTAVENE DODATOCNE\".                                                   .,VEREENVOUDIGDE PROCEDURE\",\n,,PROCEDIMENTO SIMPLIFICADO\",\n(4) Die in Absatz 3 genannten Vermerke sind in das Feld „Be-          .,UPROSZCZONA PROCEDURA\",\nmerkungen\" der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen.              ,,EGYSZERUSITETT ELJARAS\",\n,,ZJEDNODUSENE llfZENf\",\nArtikel 15                                  ,,ZJEDNODUSENE KONANIE\".\nAusstellung eines EUR.1-Duplikats                              (5) Das Feld Nr. 11 „Sichtvermerk der Zollbehörde\" der Waren-\n(1) Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenverkehrs-      verkehrsbescheinigung EUR.1 ist von dem ermächtigten Ausführer\ngegebenenfalls zu vervollständigen.\nbescheinigung EUR.1 kann der Ausführer bei den Zollbehörden, die\ndie Bescheinigung ausgestellt haben, schriftlich ein Duplikat bean-          (6) Der ermächtigte Ausführer hat gegebenenfalls in Feld Nr. 13\ntragen, das diese anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhr-        „Ersuchen um Nachprüfung• der Warenverkehrsbescheinigung\npapiere ausfertigen.                                                      EUR.1 die Bezeichnung und Anschrift der für die Prüfung dieser\n(2) Dieses Duplikat ist mit einem der folgenden Vermerke zu           Bescheinigung zuständigen Behörde zu vermerken.\nversehen:                                                                    (7) Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats können für den Fall des\n,,DUPLIKAT\",                                                             vereinfachten Verfahrens die Verwendung von Warenverkehrsbe-\n,,DUPLICATA\",                                                            scheinigungen EUR.1 vorschreiben, die mit einem Unterschei-\ndungszeichen versehen sind .\n.,DUPLICATO\",\n.,DUPLICAAT\",                                                                (8) Die zuständigen Behörden legen in der Bewilligung nach\n.,DUPLICATE\",                                                            Absatz 2 insbesondere fest:\n,,ANTirPA<l>O\",                                                          a) die Voraussetzungen, unter denen die Anträge auf Ausstellung\n.,DUPLICADO\", ,,SEGUNDA VIA\",                                                 von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 auszufüllen sind;\n,,DUPLIKAT\",\n.,MASOLAT\".                                                              b) die Voraussetzungen, unter denen diese Anträge mindestens\nzwei Jahre lang aufzubewahren sind;\n(3) Die in Absatz 2 genannten Vermerke sind in das Feld „Be-\nmerkungen\" der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen.             c) in den Fällen des Absatzes 3 Buchstabe b die für die nachträgli-\nche Prüfung nach Artikel 28 dieses Protokolls zuständige Be-\n(4) Das Duplikat trägt das Datum des Originals und gilt von               hörde.\ndiesem Tag an.\n(9) Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats können bestimmte\nArtikel 16                                  Warenarten von den in Absatz 2 vorgesehenen Erleichterungen\nVereinfachtes Verfahren                               ausschließen.\nfür die Ausstellung von Bescheinigungen                            (10) Die Zollbehörden verweigern die in Absatz 2 vorgesehenen\n(1) Abweichend von den Artikeln 12, 14 und 15 dieses Protokolls      Bewilligungen einem Ausführer, der nicht die Gewähr bietet, die sie\nkann ein vereinfachtes Verfahren für die Ausstellung von Warenver-       für erforderlich halten. Die zuständigen Behörden können die Be-\nkehrsbescheinigungen EUR.1 nach Maßgabe der nachstehenden                willigung jederzeit widerrufen. Sie haben sie zu widerrufen, wenn\nBestimmungen angewandt werden.                                           der ermächtigte Ausführer die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt\noder diese Gewähr nicht mehr bietet.\n(2) Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats können einem Ausführer\n(nachstehend „ermächtigter Ausführer\" genannt), der häufig Waren           (11) Der ermächtigte Ausführer kann verpflichtet werden, die\nausführt, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausge-          zuständigen Behörden nach einem von ihnen festgelegten Verfahren\nstellt werden kann, und der jede von den zuständigen Behörden für       von dem beabsichtigten Versand der Waren zu unterrichten, um\nerforderlich gehaltene Gewähr für die Kontrolle der Ursprungsei-        diesen Behörden die Möglichkeit zu geben, vor Versendung der\ngenschaft der Erzeugnisse bietet, zum Zweck der Ausstellung einer       Waren eine Kontrolle durchzuführen.\nWarenverkehrsbescheinigung EUR.1 unter den Voraussetzungen                 (12) Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats dürfen bei den ermäch-\ndes Artikels 12 dieses Protokolls bewilligen, daß er bei der Zollstelle tigten Ausführern Kontrollen durchführen, die ihnen zweckdienlich\ndes Ausfuhrstaats zum Zeitpunkt der Ausfuhr weder die Waren zu          erscheinen. Diese Ausführer müssen solche Kontrollen dulden.","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994                                        3237\n(13) Die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, der Mitgliedstaa-   d) die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausstellung\nten und der Tschechischen Republik über die Zollförmlichkeiten            gesandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung\nund die Verwendung von Zollpapieren bleiben unberührt.                    auf dieser Ausstellung verwendet worden sind.\n(2) Den Zollbehörden ist eine Warenverkehrsbescheinigung\nEUR.1 unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. In der\nArtikel 17                             Bescheinigung sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung\nErsetzung von Bescheinigungen                         anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über\ndie Beschaffenheit der Erzeugnisse und die Umstände verlangt\n(1) Eine oder mehrere Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1\nwerden, unter denen sie ausgestellt worden sind.\nkönnen jederzeit durch eine oder mehrere andere Bescheinigungen\nersetzt werden, sofern dies bei der Zollstelle oder anderen für die     (3) Absatz 1 gilt für alle Ausstellungen, Messen und ähnlichen\nÜberwachung der Waren zuständigen Behörden erfolgt.                  öffentlichen Veranstaltungen kommerzieller, industrieller, landwirt-\nschaftlicher oder handwerklicher Art, bei denen die Erzeugnisse\n(2) Bei Be- oder Verarbeitung von Ursprungserzeugnissen der\nunter Zollüberwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltun-\nGemeinschaft, der Slowakischen Republik, der Tschechischen Re-\ngen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse\npublik, Polens oder Ungarns, die mit einer Warenverkehrsbeschei-     in Läden oder Geschäftslokalen.\nnigung EUR.1 in eine Freizone eingeführt werden, müssen die\nzuständigen Behörden auf Antrag des Ausführers eine neue Waren-\nverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, falls die vorgenommene                                    Artikel 20\nBe- oder Verarbeitung mit diesem Protokoll im Einklang steht.                        Vorlage der Bescheinigungen\n(3) Die Ersatzbescheinigung gilt als endgültige Warenverkehrsbe-    Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 sind den Zollbehörden\nscheinigung EUR.1 für die Zwecke dieses Protokolls einschließlich    des Einfuhrstaats nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften\ndieses Artikels.                                                     vorzulegen. Diese Behörden können eine Übersetzung verlangen.\n(4) Die Ersatzbescheinigung wird auf schriftlichen Antrag des    Sie können außerdem verlangen, daß die Einfuhrzollanmeldung\nWiederausführers ausgestellt, nachdem die zuständigen Behörden       durch eine Erklärung des Einführers ergänzt wird, aus der hervor-\ndie in diesem Antrag enthaltenen Angaben geprüft haben. Datum        geht, daß die Erzeugnisse die Voraussetzungen für die Anwendung\nund Seriennummer der ursprünglichen Warenverkehrsbescheini-          des Abkommens erfüllen.\ngung EUR.1 sind in Feld Nr. 7 einzutragen.\nArtikel 21\nEinfuhr in Teilsendungen\nArtikel 18\nUnbeschadet des Artikels 5 Absatz 3 dieses Protokolls wird ein\nGeltungsdauer\nzerlegtes oder nicht montiertes Erzeugnis der Kapitel 84 und 85 des\nder Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1\nHarmonisierten Systems auf Antrag des Zollanmelders als ein einzi-\n(1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.l muß innerhalb einer     ges Erzeugnis betrachtet, wenn es unter den von den zuständigen\nFrist von vier Monaten nach der Ausstellung durch die Zollbehör-     Behörden festgelegten Voraussetzungen in Teilsendungen einge-\nden des Ausfuhrstaats der Zollstelle des Einfuhrstaats vorgelegt     führt und bei der Einfuhr der ersten Teilsendung eine Warenver-\nwerden, bei der die Erzeugnisse gestellt werden.                     kehrsbescheinigung für das vollständige Erzeugnis vorgelegt wird.\n(2) Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, die den Zollbehörden\ndes Einfuhrstaats nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Vorlage-                                  Artikel 22\nfrist vorgelegt werden, können zur Gewährung der Präferenzbe-                   Aufbewahrung von Bescheinigungen\nhandlung angenommen werden, wenn die Frist aufgrund höherer\nGewalt oder außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten wer-           Die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.l werden von den Zoll-\nden konnte.                                                          behörden des Einfuhrstaats nach den dort geltenden Vorschriften\naufbewahrt.\n(3) In allen anderen Fällen können die Zollbehörden des Einfuhr-\nstaats die Bescheinigungen annehmen, wenn ihnen die betreffenden\nErzeugnisse vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind.                                    Artikel 23\nFormblatt EUR.2\n(1) Unbeschadet des Artikels 11 ist der Nachweis, daß Sendungen,\nArtikel 19\ndie ausschließlich Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert\nAusstellungen                            5.110 ECU je Sendung nicht überschreitet, die Ursprungseigen-\n(1) Werden Erzeugnisse aus der Gemeinschaft oder der Slowaki-    schaft im Sinne dieses Protokolls besitzen, durch ein Formblatt\nschen Republik zu einer Ausstellung in einen anderen Staat als die   EUR.2 zu erbringen, dessen Muster in Anhang IV wiedergegeben\nSlowakische Republik oder einen Mitgliedstaat der Gemeinschaft       ist.\nversandt und nach der Ausstellung zur Einfuhr in die Slowakische        (2) Das Formblatt EUR.2 ist vom Ausführer oder unter Verant-\nRepublik oder in die Gemeinschaft verkauft, so ist das Abkommen      wortung des Ausführers von seinem bevollmächtigten Vertreter\nbei der Einfuhr auf sie anzuwenden, sofern sie die Voraussetzungen   gemäß diesem Protokoll auszufüllen und zu unterzeichnen.\ndieses Protokolls für die Anerkennung als Ursprungserzeugnisse\n(3) Für jede Sendung ist ein Formblatt EUR.2 auszufüllen.\nder Gemeinschaft oder der Slowakischen Republik erfüllen und\nsofern den Zollbehörden nachgewiesen wird, daß                          (4) Der Ausführer, der das Formblatt EUR.2 beantragt hat, legt\nauf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrstaats alle zweckdienli-\na) ein Ausführer diese Erzeugnisse aus der Gemeinschaft oder der\nchen Unterlagen über die Verwendung dieses Formblatts vor.\nSlowakischen Republik in den Staat der Ausstellung gesandt und\ndort ausgestellt hat;                                             (5) Für Formblätter EUR.2 gelten die Artikel 18, 20 und 22\nsinngemäß.\nb) dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger in der Ge-\nmeinschaft oder der Slowakischen Republik verkauft oder über-\nlassen hat;                                                                                 Artikel 24\nc) die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung                              Abweichungen\nin die Gemeinschaft oder die Slowakische Republik in dem          Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in der\nZustand versandt worden sind, in dem sie zur Ausstellung       Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, dem Formblatt EUR.2 und\ngesandt worden waren;                                          den Angaben in den Unterlagen, die den Zollbehörden zur Erfül-","3238                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nJung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt wer-                                    Artikel 28\nden, ist die Bescheinigung nicht ipso facto ungültig, sofern einwand-\nPrüfung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.l\nfrei nachgewiesen wird, daß sie sich auf die gestellten Erzeugnisse\nund der Formblätter EUR.2\nbeziehen.\n(1) Die nachträgliche Prüfung der Warenverkehrsbescheinigun-\nA rti ke 1 25                               gen EUR.1 oder der Formblätter EUR.2 erfolgt stichprobenweise;\nsie wird immer dann vorgenommen, wenn die Zollbehörden des\nAusnahmen vom Ursprungsnachweis                              Einfuhrstaats begründete Zweifel an der Echtheit des Dokuments\n(1) Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an        oder an der Richtigkeit der Angaben über den tatsächlichen Ur-\nPrivatpersonen verschickt werden oder die sich im persönlichen         sprung der betreffenden Erzeugnisse haben.\nGepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage einer Wa-\n(2) Für die nachträgliche Überprüfung der Warenverkehrsbe-\nrenverkehrsbescheinigung EUR. l oder ohne Ausfüllung eines\nscheinigungen EUR.1 müssen die Zollbehörden des Ausfuhrstaats\nFormblatts EUR.2 als Ursprungserzeugnisse angesehen, sofern es\ndie Durchschriften der Bescheinigungen sowie gegebenenfalls die\nsich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und angemeldet\ndiesbezüglichen Ausfuhrpapiere mindestens zwei Jahre lang auf-\nwird, daß die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Abkom-\nbewahren.\nmens erfüllt sind, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein\nZ weifet bestehen darf.                                                   (3) Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Protokolls zu\ngewährleisten, leisten die Slowakische Republik und die Mitglied-\n(2) Als Einfuhren nichtkominerzieller Art gelten solche, die gele-\nstaaten der Gemein.schaft einander durch ihre Zollverwaltungen\ngentlich erfolgen und ausschließlich aus Waren bestehen, die zum\nAmtshilfe bei der Prüfung der Echtheit der Warenverkehrsbeschei-\npersönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden\nnigungen EUR.1 einschließlich der Bescheinigungen nach Artikel 12\noder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind;\nAbsatz 5 und der Formblätter EUR.2 sowie der Richtigkeit der\ndabei dürfen diese Waren weder durch ihre Beschaffenheit noch\nAngaben über den tatsächlichen Ursprung der betreffenden Waren.\ndurch ihre Menge zu der Vermutung Anlaß geben, daß ihre Einfuhr\naus kommerziellen Gründen erfolgt.                                        (4) In Fällen nach Absatz 1 senden die Zollbehörden des Einfuhr-\nAußerdem darf der Gesamtwert der Waren bei Kleinsendungen              staats die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder das Formblatt\n365 ECU und bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden               EUR.2 oder eine Photokopie dieser Bescheinigung oder dieses\nenthaltenen Waren 1.025 ECU nicht überschreiten.                       Formblatts an die Zollbehörden des Ausfuhrstaats zurück, gegebe-\nnenfalls unter Angabe der sachlichen oder formalen Gründe, die\neine Untersuchung rechtfertigen.\nDer Warenverkehrsbescheinigung EUR.l oder dem Formblatt\nArtikel 26\nEUR.2 sind die zweckdienlichen Handelspapiere oder eine Ab-\nIn ECU ausgedrückte Beträge                              schrift dieser Papiere beizufügen. Die Zollbehörden teilen alle be-\n(1) Beträge in der Währung des Ausfuhrstaats, die den in ECU         kannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in der\nausgedrückten Beträgen entsprechen, werden durch den Ausfuhr-           Warenverkehrsbescheinigung oder im Formblatt schließen lassen.\nstaat festgelegt und den anderen Vertragsparteien dieses Abkom-           (5) Wenden die Zollbehörden des Einfuhrstaats bis zum Eingang\nmens bzw. den Vertragsparteien der Abkommen zwischen der               des Ergebnisses der Nachprüfung das Abkommen nicht an, so\nGemeinschaft und Polen, Ungarn und der Tschechischen Republik          können sie dem Einführer vorbehaltlich der für notwendig erachte-\nmitgeteilt. Sind die Beträge höher als die betreffenden durch den      ten Sicherungsmaßnahmen die Erzeugnisse freigeben.\nEinfuhrstaat festgelegten Beträge, so erkennt der Einfuhrstaat sie an,\nwenn die Waren in der Währung des Ausfuhrstaats in Rechnung               (6) Das Ergebnis der nachträglichen Prüfung ist den Zollbehörden\ngestellt werden.                                                       des Einfuhrstaats baldmöglichst mitzuteilen. Anhand des Ergebnis-\nses muß sich feststellen lassen, ob die beanstandeten Warenverkehrs-\nWird die Ware in der Währung eines anderen Mitgliedstaats der\nbescheinigungen EUR.1 oder Formblätter EUR.2 für die Erzeugnis-\nGemeinschaft oder in der Währung der Tschechischen Republik,\nse gelten und ob diese Erzeugnisse wirklich die Präferenzbehand-\nder Slowakischen Republik, Polens oder Ungarns in Rechnung\nlung erhalten können.\ngestellt, so erkennt der Einfuhrstaat den vom betreffenden Staat\nmitgeteilten Betrag an.                                                Ist bei begründeten Zweifeln nach Ablauf von zehn Monaten nach\ndem Zeitpunkt des Ersuchens um Nachprüfung noch keine Ant-\n(2) Für die Umrechnung der ECU in Landeswährungen gilt bis\nwort erfolgt oder enthält die Antwort unzureichende Angaben, um\nzum 30. April 1993 der zum 3. Oktober 1990 gültige nationale Kurs\nüber die Echtheit des betreffenden Dokuments oder den tatsächli-\nder ECU. Für jeden nachfolgenden Zeitraum von zwei Jahren gilt\nchen Ursprung der Waren entscheiden zu können, so lehnen diese\nder nationale Kurs der ECU, der am ersten Arbeitstag im Oktober\nBehörden die Gewährung der im Abkommen festgelegten Präfe-\ndes dem Zweijahreszeitraum vorangegangenen Jahres gültig ist.\nrenzbehandlung ab, es sei denn, es liegen höhere Gewalt oder\naußergewöhnliche Umstände vor.\n(7) Können die Zollbehörden des Einfuhrstaats und des Ausfuhr-\nTitel III                                staats diese Beanstandungen nicht klären oder treten durch solche\nBeanstandungen Fragen der Auslegung dieses Protokolls auf, so\nMethoden\nwerden diese Fälle dem Ausschuß für Zusammenarbeit im Zoll-\nder Zusammenarbeit der Verwaltungen                       wesen vorgelegt.\n(8) In allen Fällen erfolgt die Beilegung von Streitigkeiten zwi-\nArtikel 27\nschen dem Einführer und den Zollbehörden des Einfuhrstaates\nÜbermittlung von                                gemäß den Rechtsvorschriften des genannten Staates.\nStempelabdrücken und Anschriften\n(9) Lassen das Prüfungsverfahren oder andere verfügbare Anga-\nDie Zollbehörden der Mitgliedstaaten und der Slowakischen Re-      ben darauf schließen, daß die Bestimmungen dieses Protokolls nicht\npublik übermitteln einander über die Kommission der Europäischen      eingehalten werden, so werden innerhalb angemessener Frist von\nGemeinschaften die Musterabdrücke der Stempel, die ihre Zollstel-     der Gemeinschaft oder der Slowakischen Republik aus eigener\nlen bei der Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1        Veranlassung oder auf Ersuchen der anderen Vertragspartei ange-\nverwenden. Gleichzeitig teilen sie einander die Anschriften der       messene Ermittlungen angestellt oder veranlaßt, um solche Zuwi-\nZollbehörden mit, die für die Ausstellung der Warenverkehrsbe-        derhandlungen festzustellen und zu verhindern; zu diesem Zweck\nscheinigungen EUR.1 und für die Prüfung dieser Bescheinigungen        kann die Gemeinschaft oder die Slowakische Republik die andere\nund der Formblätter EUR.2 zuständig sind.                             Vertragspartei zur Beteiligung an diesen Ermittlungen auffordern.","Nr. 50 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994                                              3239\n(10) Lassen das Prüfungsverfahren oder andere verfügbare Anga-            b) Erzeugnisse, die in der Slowakischen Republik unter Ver-\nben darauf schließen, daß die Bestimmungen dieses Protokolls nicht               wendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die\neingehalten werden, so werden die Erzeugnisse als Ursprungser-                   dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden\nzeugnisse im Sinne dieses Protokolls erst dann anerkannt, wenn die               sind, vorausgesetzt,\ngegebenenfalls eingeleiteten Verfahren der Zusammenarbeit der\ni)   daß diese Vormaterialien im Sinne des Artikels 5 ausrei-\nVerwaltungen nach diesem Protokoll, insbesondere das Prüfungs-\nchend be- oder verarbeitet worden sind oder\nverfahren, abgeschlossen worden sind.\nii) daß diese Vormaterialien Ursprungserzeugnisse Ceutas\nDie Behandlung als Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Proto-\nund Melillas oder der Gemeinschaft im Sinne dieses\nkolls kann ebenfalls erst nach Abschluß des Prüfungsverfahrens\nProtokolls sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen un-\nverweigert werden.\nterzogen worden sind, die über die Behandlungen im\nArtikel 29                                               Sinne des Artikels 5 Absatz 3 hinausgehen.\nSanktionen\n(3) Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet.\nSanktionen werden gegen denjenigen angewendet, der ein Schrift-\nstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen läßt,\n(4) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter ist ver-\num die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu erlangen.\npflichtet, in Feld Nr. 2 der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1\ndie Vermerke „der Slowakischen Republik\" und „Ceuta und Melil-\nArtikel 30                                  la\" einzutragen. Bei Ursprungserzeugnissen Ceutas und Melillas ist\nFreizonen                                   ferner die Ursprungseigenschaft in Feld Nr. 4 der Warenverkehrs-\nbescheinigung EUR.1 einzutragen.\nDie Mitgliedstaaten und die Slowakische Republik treffen alle\nerforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, daß von einer                  (5) Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Durchführung\nWarenverkehrsbescheinigung EUR.1 begleitete Erzeugnisse, die            dieses Protokolls in Ceuta und Melilla.\nwährend ihrer Beförderung zeitweilig in einer Freizone auf ihrem\nHoheitsgebiet verbleiben, dort ausgetauscht oder anderen als den\nüblichen Behandlungen unterzogen werden, die zu ihrer Erhaltung\nbestimmt sind.\nTitel V\nTitel IV                                                         Schlußbestimmungen\nCeuta und Melilla\nA rt1 ke l 33\nArtikel 31                                                    Änderungen des Protokolls\nDurchführung des Protokolls                                 Der Assoziationsrat prüft alle zwei Jahre oder auf Ersuchen der\nSlowakischen Republik oder der Gemeinschaft die Anwendung\n(1) Der in diesem Protokoll verwendete Begriff „Gemeinschaft\"\numfaßt nicht Ceuta und Melilla. Der Begriff „Ursprungserzeugnisse        dieses Protokolls, um erforderliche Änderungen und Anpassungen\nder Gemeinschaft\" umfaßt nicht die Erzeugnisse mit Ursprung in           vorzunehmen.\ndiesen Gebieten.\nBei jeder Prüfung ist insbesondere die Beteiligung der Vertragspar-\n(2) Dieses Protokoll gilt vorbehaltlich der in Artikel 32 festgeleg- teien in Freihandelszonen oder Zollunionen mit Drittländern zu\nten besonderen Voraussetzungen sinngemäß für Erzeugnisse mit            berücksichtigen.\nUrsprung in Ceuta und Melilla.\nArtikel 34\nArtikel 32\nAusschuß für Zusammenarbeit 1m Zollwesen\nBesondere Voraussetzungen\n(1) Es wird ein „Ausschuß für Zusammenarbeit im Zollwesen\"\n(1) Anstelle von Artikel 1 gelten die nachstehenden Bestimmun-       eingesetzt, der beauftragt ist, im Hinblick auf die ordnungsgemäße\ngen; die Hinweise auf den genannten Artikel gelten sinngemäß für        und einheitliche Anwendung dieses Protokolls die Zusammenarbeit\ndiesen Artikel.                                                         der Verwaltungen sicherzustellen und alle sonstigen Aufgaben auf\n(2) Vorausgesetzt, daß sie gemäß Artikel 9 unmittelbar befördert     dem Gebiet des Zollwesens durchzuführen, die ihm übertragen\nworden sind, gelten                                                     werden könnten.\n1. als Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas:\n(2) Der Ausschuß besteht einerseits aus Sachverständigen der\na) Erzeugnisse, die vollständig in Ceuta und Melilla gewonnen      Mitgliedstaaten und aus für Zollfragen verantwortlichen Beamten\noder hergestellt worden sind;                                   der Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaf-\nb) Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla unter Verwendung          ten und andererseits aus von der Slowakischen Republik benannten\nvon Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht      Sachverständigen.\nvollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, voraus-\ngesetzt                                                                                       Artikel 35\ni)  daß diese Vormaterialien im Sinne des Artikels 5 ausrei-                          Mineralölerzeugnisse\nchend be- oder verarbeitet worden sind oder\nDie in Anhang VI aufgeführten Erzeugnisse sind vorübergehend\nii) daß diese Vormaterialien Ursprungserzeugnisse der Slo-      von diesem Protokoll ausgeschlossen. Die Bestimmungen für die\nwakischen Republik oder der Gemeinschaft im Sinne           Zusammenarbeit der Verwaltungen gelten dennoch sinngemäß für\ndieses Protokolls sind, sofern sie Be- oder Verarbei-       diese Erzeugnisse.\ntungen unterzogen worden sind, die über die Behand-\nlungen im Sinne des Artikels 5 Absatz 3 hinausgehen;\nA rti ke 1 36\n2. als Ursprungserzeugnisse der Slowakischen Republik\nAnhänge\na) Erzeugnisse, die vollständig in der Slowakischen Republik\ngewonnen oder hergestellt worden sind,                             Die Anhänge sind Bestandteil dieses Protokolls.","3240                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nArtikel 37                                                          Artikel 39\nDurchführung des Protokolls                                         Waren im Durchgangsverkehr\nDie Gemeinschaft und die Slowakische Republik treffen jeweils                             oder im Zollager\nfür ihren Bereich die zur Durchführung dieses Protokolls erforderli-   Auf Waren, die sich am Tag des Inkrafttretens des Abkommens\nchen Maßnahmen.                                                      auf dem Transport befinden oder in der Gemeinschaft oder in der\nArtikel 38                                Slowakischen Republik unter die Regelung für die vorübergehende\nVerwahrung, die Zollager- und Freizonenregelung fallen, kann das\nVereinbarungen mit Polen,                            Abkommen angewandt werden, wenn den Zollbehörden des Ein-\nUngarn und der Tschechischen Republik                         fuhrstaats innerhalb von vier Monaten nach diesem Zeitpunkt eine\nDie Vertragsparteien treffen die erforderlichen Maßnahmen für      nachträglich von den zuständigen Behörden des Ausfuhrstaats aus-\nden Abschluß von Vereinbarungen mit Polen, Ungarn und der            gestellte War~nverkehrsbescheinigung EUR.1 sowie Unterlagen\nTschechischen Republik, um die Durchführung dieses Protokolls zu     zum Nachweis der direkten Beförderung vorgelegt werden.\nermöglichen. Die Vertragsparteien teilen einander die zu diesem\nZweck getroffenen Maßnahmen mit.","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994                                       3241\nAnhang I\nzu Protokoll Nr. 4\nBemerkungen\nVorbemerkung\nDiese Bemerkungen gelten in den entsprechenden Fällen auch für alle Erzeugnisse, die unter Verwendung von\nVormaterialien ohne Ursprungseigenschaft hergestellt werden, und zwar auch dann, wenn diese Erzeugnisse nicht\nGegenstand besonderer Voraussetzungen gemäß der Liste des Anhangs II sind, sondern allein der Regel des\nWechsels der Position gemäß Artikel 5 Absatz 1 unterliegen.\nBemerkung 1\n1. 1. Die ersten beiden Spalten in dieser Liste beschreiben die hergestellte Ware. In der ersten Spalte steht die\nPosition oder das Kapitel nach dem Harmonisierten System, in der zweiten Spalte die Warenbezeichnung,\ndie im Harmonisierten System für diese Position oder dieses Kapitel verwendet wird. Für jede Eintragung in\nden ersten beiden Spalten ist in der Spalte 3 eine Regel vorgesehen. Steht vor der Eintragung in der ersten\nSpalte ein „ex\", so bedeutet dies, daß die Regel in der Spalte 3 nur für jenen Teil der Position oder des\nKapitels gilt, der in der Spalte 2 genannt ist.\n1.2. In der Spalte 1 sind in bestimmten Fällen mehrere Positionen zusammengefaßt oder Kapitel angeführt;\ndementsprechend ist die zugehörige Warenbezeichnung in der Spalte 2 in allgemeiner Form enthalten. Die\nentsprechende Regel in der der Spalte 3 bezieht sich dann auf alle Waren, die gemäß dem Harmonisierten\nSystem in die Positionen des Kapitels oder in jede der Positionen einzureihen sind, die in der Spalte 1\nzusammengefaßt sind.\n1.3. Wenn in dieser Liste verschiedene Regeln angeführt sind, die auf verschiedene Waren einer Position\nanzuwenden sind, enthält jede Eintragung die Bezeichnung jenes Teils der Position, auf die sich die\nentsprechende Regel in der Spalte 3 bezieht.\nBemerkung 2\n2.1. Der Begriff „Herstellen\" umfaßt jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau oder besondere\nVorgänge. Siehe jedoch die folgende Bemerkung 3.5.\n2.2. Der Begriff „Vormaterial\" umfaßt jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim\nHerstellen der Ware verwendet werden.\n2.3. Unter dem Begriff „Erzeugnis\" ist das gewonnene oder hergestellte Erzeugnis zu verstehen, auch wenn es\nzur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist.\n2.4. Der Begriff „Waren\" umfaßt sowohl den Begriff Vormaterial als auch den Begriff Erzeugnisse.\nBemerkung 3\n3.1. Bei allen Positionen oder Teilen einer Position, die nicht in dieser Liste angeführt sind, gilt die Regel des\nWechsels der Position gemäß Artikel 5 Absatz 1. Wenn bei einer Eintragung in der Liste das Erfordernis des\nWechsels der Position gilt, dann ist dies bei der Regel in der Spalte 3 angegeben.\n3.2. Die gemäß einer Regel in der Spalte 3 erforderlichen Be- oder Verarbeitungen müssen nur an den\nverwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden. Ebenso beziehen sich die in\neiner Regel in Spalte 3 enthaltenen Beschränkungen nur auf verwendete Vormaterialien ohne Ursprungs-\neigenschaft.\n3.3. Wenn eine Regel besagt, daß „Vormaterialien jeder Position\" verwendet werden können, können Vormate-\nrialien derselben Position wie die hergestellte Ware ebenfalls verwendet werden, wenn die besonderen\nBeschränkungen beachtet werden, die die Regel enthält. Jedoch bedeutet der Ausdruck „Herstellen aus\nVormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position ... \", daß nur Vormaterialien\nderselben Position wie die hergestellte Ware mit einer anderen Warenbeschreibung als der, die sich aus\nSpalte 2 ergibt, verwendet werden können.\n3.4. Wird eine Ware, die aus eingeführten Vormaterialien hergestellt wurde und dabei durch die Regel des\nWechsels der Position oder durch ihre eigene Regel in dieser Liste die Ursprungseigenschaft erworben hat,\nzur Herstellung einer anderen Ware verwendet, so wird auf sie eine für die andere Ware vorgesehene Regel\nnicht angewendet.\nBeispiel:\nEin Motor der Position 8407, für den die Regel in dieser Liste vorsieht, daß der Wert der verwendbaren\nVormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 40 v. H. des Ab-Werk-Preises nicht übersteigen darf, wird aus\nvorgeschmiedetem, legiertem Stahl der Position 7224 hergestellt.\nWenn dieser vorgeschmiedete Stahl in dem betreffenden Land aus einem Ingot ohne Ursprungseigenschaft\ngeschmiedet wurde, hat er bereits die Ursprungseigenschaft durch die Regel der Position ex 7224 dieser Liste\nerworben. Bei der Berechnung der Wertanteile für den Motor kann der geschmiedete Stahl daher als\nUrsprungserzeugnis angerechnet werden, ohne Rücksicht darauf, ob er im selben Unternehmen oder in\neinem anderen hergestellt wurde. Der Wert des Ingots ohne Ursprungseigenschaft wird daher nicht zu den\nbei der Herstellung des Motors verwendeten Vormaterialien gerechnet.\n3.5. Selbst wenn die Regel des Wechsels der Position oder die in dieser Liste enthaltene Regel erfüllt ist, hat die\nhergestellte Ware nicht die Ursprungseigenschaft, wenn der vorgenommene Herstellungsvorgang insgesamt\nnicht ausreichend im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 ist.","3242                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\n3.6. Maßgebende Einheit für die Anwendung der Ursprungsregeln ist jede Ware, die als Grundlage für die\nEinreihung in die Position des Harmonisierten Systems dient. Bei Warenzusammenstellungen, die gemäß der\nAllgemeinen Vorschrift 3 zur Auslegung des Harmonisierten Systems einzureihen sind, ist maßgebende\nEinheit jede einzelne Ware der Warenzusammenstellung; diese Bestimmung gilt auch für Warenzusammen-\nstellungen der Positionen 6308, 8206 und 9605.\nDaraus ergibt sich, daß\n-    jede Gruppe oder Zusammenstellung von Waren, die nach dem Harmonisierten System in eine einzige\nPosition eingereiht wird, als Ganzes die maßgebende Einheit darstellt;\n-    bei einer Sendung mit gleichen Waren, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht\nwerden, jede Ware bei der Anwendung der Ursprungsregeln für sich berechnet werden muß;\n-    Umschließungen, wenn sie gemäß der Allgemeinen Vorschrift 5 zur Auslegung des Harmonisierten\nSystems wie die darin enthaltenen Waren eingereiht werden, zur Feststellung des Ursprungs wie die\nWaren behandelt werden.\nBemerkung 4\n4.1. Die Regel in dieser Liste legt das Mindestausmaß der erforderlichen Be- oder Verarbeitungen fest, ein\ndarüber hinausgehender Herstellungsvorgang verleiht gleichfalls die Ursprungseigenschaft; umgekehrt ver-\nleiht ein weniger weit gehender Herstellungsvorgang nicht die Ursprungseigenschaft. Wenn daher eine Regel\nvorsieht, daß Vormaterial ohne Ursprungseigensc]taft einer bestimmten Verarbeitungsstufe verwendet\nwerden kann, ist auch die Verwendung von Vormaterial dieser Art in einer vorhergehenden Verarbeitungs-\nstufe zulässig, nicht aber die Verwendung von solchem Vormaterial in einer höheren Verarbeitungsstufe.\n4.2. Wenn diese Regel in dieser Liste vorsieht, daß eine Ware aus mehr als einem Vormaterial hergestellt werden\nkann, bedeutet dies, daß eines oder mehrere dieser Vormaterialien verwendet werden können; es müssen aber\nnicht alle verwendet werden.\nBeispiel:\nDie Regel für Gewebe sieht vor, daß natürliche Fasern verwendet werden können, daß aber chemische\nMaterialien - neben anderen - ebenfalls verwendet werden müssen; man kann sowohl die einen wie auch die\nanderen oder beide verwenden.\nBezieht sich hingegen eine Beschränkung auf ein Vormaterial und eine andere Beschränkung in derselben\nRegel auf ein anderes Vormaterial, dann ist nur die auf das tatsächlich verwendete Vormaterial bezügliche\nBeschränkung anzuwenden.\nBeispiel:\nDie Regel für Nähmaschinen sieht vor, daß der verwendete Mechanismus für die Oberfadenzuführung ein\nUrsprungserzeugnis sein muß und daß die verwendeten Steuerorgane für den Zick-Zack-Stich gleichfalls\nUrsprungseigenschaft haben müssen; beide Beschränkungen finden nur dann Anwendung, wenn die betref-\nfenden Mechanismen auch tatsächlich in die Nähmaschine eingebaut werden.\n4.3. Wenn eine Regel in dieser Liste vorsieht, daß eine Ware aus einem bestimmten Vormaterial hergestellt\nwerden muß, so schließt diese Bedingung die Verwendung anderer Vormaterialien nicht aus, die ihrer Natur\nnach nicht unter diese Regel fallen können. ·\nBeispiel:\nDie Regel für die Position 1904 schließt die Verwendung von Getreide und seinen Folgeprodukten\nausdrücklich aus, verhindert aber nicht die Verwendung von Salzen, Chemikalien und anderen Zusätzen, die\nnicht aus Getreide hergestellt werden.\nBeispiel:\nBei einer Ware aus Vliesstoffen ist die Verwendung nur von Garnen ohne Ursprungseigenschaft zulässig;\nobwohl Vliesstoffe normalerweise nicht aus Garnen hergestellt werden können, darf man jedoch nicht von\nVliesstoffen ausgehen. In solchen Fällen müßte das zulässige Vormaterial normalerweise eine Stufe vor dem\nVliesstoff liegen, d. h. auf der Stufe der Fasern.\nBezüglich Textilien siehe auch die Bemerkung 7.3\n4.4. Sind in einer Regel in dieser Liste als Höchstwert für die zulässigen Vormaterialien ohne Ursprungseigen-\nschaft zwei oder mehr Vomhundertsätze vorgesehen, so dürfen diese nicht zusammengezählt werden. Der\nGesamtwert aller Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft darf den höchsten der vorgesehenen Vomhun-\ndertsätze niemals überschreiten. Darüber hinaus dürfen die einzelnen Vomhundertsätze bezüglich der\njeweiligen Vormaterialien, für die sie vorgesehen sind, nicht überschritten werden.\nBemerkung 5\n5.1. Der in dieser Liste verwendete Begriff .natürliche Fasern• bezieht sich auf alle Fasern, die nicht künstlich\noder synthetisch sind; er ist auf die Verarbeitungsstufen vor dem Spinnen beschränkt und schließt auch\nAbfälle ein. Soweit nichts Gegenteiliges bestimmt ist, umfaßt er daher auch Fasern, die kardiert, gekrempelt,\ngekämmt oder in anderer Weise bearbeitet, aber noch nicht gesponnen sind.\n5.2. Der Begriff .natürliche Fasern• umfaßt Roßhaar der Position 0503, Seide der Positionen 5002 und 5003,\nWolle, feine und grobe Tierhaare der Positionen 5101 bis 5105, Baumwolle der Positionen 5201 bis 5203 und\nandere pflanzliche Spinnstoffe der Positionen 5301 bis 5305.","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994                                    3243\n5.3. Die Begriffe „Spinnmasse\", .,chemische Materialien\" und „Materialien für die Papierherstellung\" stehen in\ndieser Liste als Beispiel für alle nicht in die Kapitel 50 bis 63 einzureihenden Vormaterialien, die für die\nHerstellung künstlicher oder synthetischer Fasern oder Garne oder solcher aus Papier verwendet werden\nkönnen.\n5.4 Der in dieser Liste verwendete Begriff „synthetische oder künstliche Spinnfasern\" bezieht sich auf syntheti-\nsche oder künstliche Spinnfasern oder auf Abfälle der Positionen 5501 bis 5507.\nBemerkung 6\n6.1. Bei Waren, die in dieser Liste mit einem Hinweis auf diese Bemerkung versehen sind, werden die in der\nSpalte 3 der Liste vorgesehenen Bedingungen auf alle bei ihrer Herstellung verwendeten textilen Grundmate-\nrialien nicht angewendet, die zusammengenommen 10 v. H. oder weniger des Gesamtgewichtes aller\nverwendeten textilen Grundmaterialien ausmachen (siehe jedoch auch die folgenden Bemerkungen 6.3\nund 6.4).\n6.2. Diese Toleranz kann jedoch nur auf Mischwaren angewendet werden, die aus zwei oder mehr textilen\nGrundmaterialien hergestellt sind.\nTextile Grundmaterialien sind\n- Seide,\n- Wolle,\n- grobe Tierhaare,\n- feine Tierhaare,\n- Roßhaar,\n- Baumwolle,\nMaterialien für die Papierherstellung und Papier,\n- Flachs,\n- Hanf,\n- Jute und andere textile Bastfasern,\n- Sisal und andere textile Agavefasern,\n- Kokos, Abaca, Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe,\n- synthetische Filamente,\n- künstliche Filamente,\n- synthetische Spinnfasern,\n- künstliche Spinnfasern.\nBeispiel:\nEin Garn der Position 5205, das aus Baumwollfasern der Position 5203 und aus synthetischen Spinnfasern\nder Position 5506 hergestellt ist, ist ein Mischgarn. Daher können synthetische Spinnfasern ohne Ur-\nsprungseigenschaft, die die Ursprungsregeln nicht erfüllen (die das Herstellen aus chemischen Vormateria-\nlien oder Spinnmasse verlangen), bis zum Gewicht von 10 v. H. des Garns verwendet werden.\nBeispiel:\nEin Kammgarngewebe aus Wolle der Position 5112, das aus Kammgarn aus Wolle der Position 5107 und aus\nGarn aus synthetischen Spinnfasern der Position 5509 hergestellt ist, ist ein Mischgewebe. Daher kann\nsynthetisches Garn, das die Ursprungsregeln nicht erfüllt (die das Herstellen aus chemischen Vormaterialien\noder Spinnmasse verlangen), oder Kammgarn aus Wolle, das den Ursprungsregeln nicht entspricht (die das\nHerstellen aus Naturfasern, weder gekrempelt noch gekämmt, oder anderweit für das Spinnen vorbereitet,\nverlangen), oder eine Mischung aus diesen beiden Garnarten bis zum Gewicht von 10 v. H. des Gewebes\nverwendet werden.\nBeispiel:\nEin getuftetes Spinnstofferzeugnis der Position 5802, das aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus\nBaumwollgewebe der Position 5210 hergestellt ist, ist nur dann eine Mischware, wenn das Baumwollgewebe\nselbst ein Mischgewebe aus Garnen ist, die in zwei verschiedenen Positionen eingereiht werden, oder wenn\ndie verwendeten Baumwollgarne selbst eine Mischware sind.\nBeispiel:\nWenn das betreffende getuftete Spinnstofferzeugnis aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus syntheti-\nschem Gewebe der Position 5407 hergestellt worden ist, sind die verwendeten Garne zwei verschiedene\ntextile Grundmaterialien und ist das getuftete Spinnstofferzeugnis folglich eine Mischware.\nBeispiel:\nEin getufteter Teppich, der aus künstlichen Garnen und aus Baumwollgarnen und einem Grundgewebe aus\nJute hergestellt ist, ist eine Mischware, weil drei textile Grundmaterialien verwendet worden sind. Daher\nkönnen alle anderen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einer weiteren Verarbeitungsstufe, als die\nRegel erlaubt, verwendet werden, wenn ihr Gesamtgewicht 10 v. H. des Gewichts der textilen Vormaterialien\nin dem Teppich nicht überschreitet. Das Grundgewebe aus Jute und/oder die künstlichen Garne können in\ndieser Verarbeitungsstufe eingeführt werden, vorausgesetzt, die Gewichtsgrenze ist eingehalten.","3244                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\n6.3. Diese Toleranz erhöht sich auf 20 v. H. oder weniger des Gesamtgewichts für Erzeugnisse aus Polyurethan-\ngarnen mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen.\n6.4. Diese Toleranz erhöht sich auf 30 v. H. oder weniger des Gesamtgewichts für Erzeugnisse aus Streifen mit\neiner Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus einem dünnen Aluminiumstreifen oder\naus einem mit Aluminiumpuder bedeckten oder nicht bedeckten Kunststoffstreifen, die mit durchsichtigem\noder gefärbtem Leim zwischen zwei Streifen aus Kunststoff geklebt ist.\nBemerkung 7\n7.1. Textile Vormaterialien, ausgenommen Futter und Einlagestoffe, die nicht die Regel erfüllen, die in der\nSpalte 3 dieser Liste für die betreffenden Konfektionswaren vorgesehen ist, können dennoch verwendet\nwerden, vorausgesetzt, daß sie in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind und ihr Wert\n8 % des Ab-Werk-Preises der hergest~Uten Ware nicht überschreitet; dies gilt jedoch nur für jene Spinn-\nstofferzeugnisse, die in dieser Liste mit einer auf diese Anmerkung bezüglichen Fußnote bezeichnet sind.\n7.2. Nichttextile Garnituren und nichttextiles Zubehör oder andere Vormaterialien, die Textilien enthalten und\ndeshalb nicht unter die Voraussetzungen der Bemerkung 4.3 fallen, müssen die in der Spalte 3 angeführten\nBedingungen nicht erfüllen.\n7.3. In Übereinstimmung mit der Bemerkung 4.3 können nichttextile Garnituren und nichttextiles Zubehör ohne\nUrsprungseigenschaft oder alle anderen Waren, die keine Textilien enthalten, unbeschränkt verwendet\nwerden, weil sie nicht aus den in der Spalte 3 genannten Vormaterialien hergestellt werden können.\nBeispiel:\nWenn eine Regel in der Liste vorsieht, daß für ein bestimmtes Textilerzeugnis, wie etwa eine Bluse, Garn\nverwendet werden muß, schließt dies nicht die Verwendung von Metallgegenständen, wie etwa Knöpfen, aus,\nweil diese nicht aus textilen Vormaterialien hergestellt werden können.\n7.4. Ihr Wert muß aber bei der Berechnung des Wertes der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigen-\nschaft berücksichtigt werden, wenn eine Prozentregel gilt.","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994                                          3245\nAnhang II\nzu Protokoll Nr. 4\nListe der Be- oder Verarbeitungen,\ndie an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen,\num der hergestellten Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position                   Warenbezeichnung                              Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                             (2)                                                         (})\n0201        Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt                Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausJe-\nnommen Fleisch von Rindern, gefroren, der Position\n0202\n0202        Fleisch von Rindern, gefroren                           Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge-\nnommen Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt, der\nPosition 020 l\n0206        Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern,        Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge-\nSchweinen, Schafen, Ziegen, PEerden, Eseln, Maul-       nommen Tierkörper der Positionen 020 l bis 0205\ntieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefro-\nren\n0210        Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse,        Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge-\ngesalzen, in Salzlake, getrocknet oder gerlluchen;      nommen Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse der Po-\nbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtneben-          sitionen 020 l bis 0206 und 0208 oder Geflügellebern\nerzeugnissen                                            der Position 0207\n0302 bis    Fisch, anderer als lebend                               Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien\n0305                                                                des Kapitels 3 Ursprungswaren sein müssen\n0.-02,      Milch und Milcherzeugnisse                              Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge-\no•o• bis                                                            nommen Milch oder Rahm der Position o•o 1 oder\n0•06                                                                0402\n0403        Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Jo-           Herstellen, bei dem\nghun, Kefir und andere fermentierte oder geslu-\nerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt       -    alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels •\noder aromatisie~ auch mit Zusatz von Zucker, an-             Ursprungswaren sein müssen\nderen Süßmitteln, Früchten oder Kakao\n-    verwendete Fruchtslfte (ausgenommen Ananu-,\nLimonen-, Limetten- und Grapefruiulfte) der Posi-\ntion 2009 Ursprungserzeugnisse sind und\n-    der Wen der verwendeten Vormaterialien des Ka-\npitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nStellten Ware nicht überschreitet\no•os        Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch,     Herstellen aus Vormaterialien aller Positionen, ausge-\ngetrocknet, in Wasser oder Dampf gekocht, ge-           nommen Vogeleier der Position 0•07\nformt, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch\nmit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln\nex 0502        Zubereitete Borsten von Hausschweinen oder Wild-        Reinigen, Desinfizieren, Sortieren und Gleichrichten\nschweinen                                               von Borsten\nex 0506        Knochen und Stirnbeinzapfen, roh                        Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien\ndes Kapitels 2 Ursprungswaren sein müssen","3246                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\n(1)                             (2)                                                  (3)\n0710 bis    Gemüse, die zu Ernlhrungszwecken verwendet          Herstellen, bei dem alle verwendeten Gemüsewaren\n0713        werden, gefroren, getrocknet oder vorläufig haltbar Ursprungswaren sein müssen\ngemacht; ausgenommen die Positionen ex 0710 und\nex 0711\nex 0710        Zuckermais, auch in Wasser oder Dampf gekocht,      Herstellen aus frischem oder gekühltem Zuckermais\ngefroren\nex 0711        Zuckermais, vorläufig haltbar gemacht               Herstellen aus frischem oder gekühltem Zuckermais\n0811       Früchte, auch in Wasser oder Dampf gekocht, ge-\nfroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen\nSüßmitteln:\n-    mit Zusatz von Zucker                          Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nmaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware mcht überschreitet\n-    andere                                         Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte Ur-\nsprungswaren sein müssen\n0812       Früchte, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch     Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte Ur-\nSchwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwe-     sprungswaren sein müssen\nfeldioxid oder andere vorläufig konservierend wir-\nkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren\nGenuß nicht geeignet\n0813       Früchte (ausgenommen solche der Positionen 0801     Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte Ur-\nbis 0806), getroeknet; Gemische von getroekneten    sprungswaren sein müssen\nFrüchten oder von Schalenfrüchten dieses Kapitels\n0814        Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen        Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte Ur-\n(einschließlich Wassermelonen), frisch, gefroren,  sprung~aren sein müssen\ngeuocknet oder zum vorllufigen Haltbannachen in\nSalzlake oder in Wasser mit einem Zusatz von an-\nderen Stoffen eingelegt\nex Kapitel 11  Müllereierzeugnisse; Malz, Stlrke, Inulin, Kleber   Herstellen, bei dem alle verwendeten Getreide, genieß-\nvon Weizen, ausgenommen Nr. ex 1106, deren An-.     baren Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen der\nwendungsvorschnften nachstehend aufgefühn sind      Position 0714 oder Früchte Ursprungswaren sein müs-\nsen\nex 1106        Mehl und Grieß der getrockneten geschllten Hül-    Trocknen und Mahlen von Hülsenfrüchten der Posi-\nsenfrüchte der Nr. 0713                             tion 0708\n1301       Schellack; natürliche Gummen, Harze, Gummi-         Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nharze und Balsame                                   matcrialien der Position 1301 50 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware nicht überschreitet","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994                                3247\n(1)                              (2)                                                   (3)\nex 1302        Schleime und V erdickungsstoffe von Pflanzen,        Herstellen aus nichtmodifiziertcn Schleimen und V er-\nauch modifiziert                                     dickungsstoffen\n1501        Schweineschmalz; anderes Schweinefett und Geflü-\ngelfett, ausgeschmolzen, auch ausgepreßt oder mit\nLösungsmitteln ausgezogen:\nKnochenfett und Abfallfett                       Herstellen aus Vormaterialien aller Positionen, andere\nals solche der Positionen 0203, 0206 oder 0207 oder\naus Knochen der Position 0506\n-    anderes                                          Herstellen aus Fleisch oder geniegbaren Schlachtne-\nbenerzeugnissen von Schweinen der Positionen 0203\noder 0206 oder aus Fleisch oder genießbaren\nSchlachtnebenerzeugnissen von Hausgeflügel der Posi-\ntion 0207\n1502        Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, roh oder\nausgeschmolzen, auch ausgepreßt oder mit Lö-\nsungsmitteln ausgezogen:\n-    Knochenfett und Abfallfett                       Herstellen aus Vormaterialien aller _Positionen, andere\nals solche der Positionen 020 l, 0202, 020 • oder 0206\noder aus Knochen der Position 0506\n' -    anderes                                          Herstellen, bei dem alle verwendeten tierischen Vor-\nmaterialien des Kapitels 2 Ursprungswaren sein müssen\nFette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen\noder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch\nnicht chemisch modifiziert:\nFette und Öle sowie deren Fraktionen, von        Herstellen aus allen Vormaterialien, einschließlich an-\nFischen und Meeressäugetieren                    derer Vormaterialien der Position 150•\nandere                                           Herstellen, bei dem alle verwendeten tierischen Er-\nzeugnisse der Kapitel 2 und 3 Ursprungswaren sein\nmüssen\nex 1505       Raffiniertes Lanolin                                  Herstellen aus rohem Wollfett der Position 1505\n1506       Andere tierische Fette und Öle sowie deren Frak-\ntionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch mo-\ndifiziert:\n-   feste Fraktionen                                  Herstellen aus allen Vormaterialien, einschließlich an-\nderer V orrnaterialien der Position 1506\nandere                                           Herstellen, bei dem alle verwendeten tierischen Vor-\nmaterialien des Kapitels 2 Ursprungswaren sein müssen\nex 1507 bis   Fette, pflanzliche Öle sowie deren Fraktionen, auch\n1515       raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:\n-    feste Fraktionen, ausgenommen jene von Jo-       Herstellen aus anderen Waren der Positionen 1507 bis\njobaöl                                            1515\n-   andere, ausgenommen:                              Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vor-\nmaterialien Ursprungswaren sein müssen\n-    Tungöl (Holzöl) und Oiticicaöl, Myrten-\nwachs und Japanwachs\n-    zu technischen oder industriellen Zwecken,\nausgenommen zum Herstellen von Lebens-\nmitteln","3248                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\n(1)                          (2)                                                    (3)\nex 1516    Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie de-     Herstellen, bei dem alle verwendeten tierischen und\nren Fraktionen, wiederveresten, auch raffiniert, je-  pflanzlichen Vormaterialien Ursprungswaren sein müs-\ndoch nicht weiterverarbeitet                          sen\nex 1517    Genießbare flüssige Mischungen der pflanzlichen       Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vor-\nÖle der Positionen 1507 bis 1515                      materialien bereits Ursprungswaren sein müsY„\nex 1519    Technische Fettalkohole von der An künstlicher        Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, eii,-\nWachse                                                schließlich aus Fettsäuren der Position 1S19\n1601    Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch,         Herstellen aus Tieren des Kapitels l\nSchlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittel-\nzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeug-\nnisse\n1602    Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse und Blut, anders    Herstellen aus Tieren des Kapitels l\nzubereitet oder haltbar gemacht\n1603    Extrakte und Säfte von Fleisch, Fischen, Krebstie-    Herstellen aus Tieren des Kapitels 1; alle verwendeten\nren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wasser-      Fische, Krebstiere, Weichtiere und anderen wirbellosen\ntieren                                                Wasseniere müssen jedoch Ursprungswaren sein\n1604    Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar       Herstellen, bei dem der Fisch oder die Fischeier Ur-\nund Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen             sprungswaren sein müssen\n1605    Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Was-     Herstellen, bei dem alle verwendeten Krebstiere,\nseniere, zubereitet oder haltbar gemacht              Weichtiere und anderen wirbellosen Wassertiere Ur-\nsprungswaren sein müssen\nex 1701    Rohr- und Rübenzucker sowie chemisch reine Sac-       Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\ncharose, fest, aromatisien oder gefärbt               materialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nses der Ware nicht überschreitet\n1702    Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lac-\ntose, Maltose, Glukose und Fructose, fest; Zucker-\nsirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen;\nlnvenzuckercreme, auch mit natürlichem Honig\nvermischt; Zucker und Melassen, karamelisien:\n-   chemische reine Maltose und Fructose              Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ein-\nschließlich anderer Vormaterialien der Position 1702\n-   andere Zucker, fest, aromatisien oder gefärbt     Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nses der Ware nicht überschreitet\n-   andere                                            Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien\nUrsprungswaren sein müssen\nex 1703     Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von      Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nZucker, aromatisien oder gefärbt                      materialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nses der Ware nicht überschreitet\n1704    Zuckerwaren ohne      Kakaogehalt    (einschließlich Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\nweiße Schokolade)                                    tion als die hergestellte Ware einzureihen sind, voraus-\ngesetzt, daß der Wert aller verwendeten Vormateria-\nlien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht überschreitet","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994                                3249\n(l)                          (2)                                                  (3)\n1806    Schokolade und .andere kakaohaltige Lebensmittel-   Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\nzubereitungen                                       tion als die hergestellte Ware einzureihen sind, voraus-\ngesetzt, daß der Wen aller anderen verwendeten Vor-\nmaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nses der hergestellten Ware nicht überschreitet\n1901    Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl,\nGrieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an\nKakaopulver oder mit einem Gehalt an Kakaopul-\nver von weniger als 50 GHT, anderweit weder ge-\nnannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen\naus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Ge-\nhalt an Kakaopulver oder mit einem Gehalt an Ka-\nkaopulver von weniger als 10 GHT, anderweit we-\nder genannt noch inbegriffen:\n-   Malzextrakt                                     Herstellen aus Getreide des Kapitels 10\n-   andere                                          Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\ntion als die hergestellte Ware einzureihen sind, voraus-\ngesetzt, daß der Wen aller verwendeten Vormateria-\nlien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht überschreitet\n1902    Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch   Herstellen, bei dem jedes Getreide (ausgenommen\noder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zube-   Hanweizen), das gesamte Fleisch, alle Schlachtne-\nreitet, z.B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, La-      benerzeugnisse, alle Fische, alle Krebstiere oder alle\nsagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous,      Weichtiere Ursprungswaren sein müssen\nauch zubereitet\n1903    Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in        Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge-\nForm von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und      nommen aus Kartoffelstärke der Position 1108\ndergleichen\n1904    Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von\nGetreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt\n(z.B. Corn Flakes); Getreidekörner, ausgenommen\nMais, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet:\n-   ohne Zusatz von Kakao:\n-   Getreidekörner, ausgenommen Mais, vorge-    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position; jedoch\nkocht oder in anderer Weise· zubereitet     dürfen Zuckermaiskörner oder -kolben, zubereitet\noder haltbar gemacht, der Positionen 2001, 200'4 und\n2005 und Zuckermais, auch in Wasser oder Dampf ge-\nkocht, gefroren, der Position 0710 nicht verwendet\nwerden\n-   andere                                      Herstellen, bei dem\n-   jedes verwendete Getreide und seine Folgeprodukte\n(ausgenommen Mais der Art „Zea indurata\" und\nHanweizen sowie ihre Folgeprodukte) vollständig\nerzeugt sind und\n-   der Wen aller verwendeten Vormaterialien des Ka-\npitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\n-   mit Zusatz von Kakao                            Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Position\n1806 einzureihen sind, vorausgesetzt, daß der Wen al-\nler verwendeten Materialien des Kapitels 17 30 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\n1905    Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Obla-   Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge-\ntenkapseln der für Arzneiwaren verwendeten An,      nommen aus Vormaterialien des Kapitels 11\nSiegcloblaten, getroc~ete Teigblätter aus Mehl\noder Stärke und ähnliche Waren","3250                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\n(1)                             (2)                                                   (3)\n2001     Gemüse, Früchte und andere genießbare Pflanzen-        Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte oder Ge-\nteile, mit Essig zubereitet oder haltbar gemacht       müse Ursprungswaren sein müssen\n2002     Tomaten, ohne Essig zubereitet oder haltbar ge-        Herstellen, bei dem alle        verwendeten    Tomaten\nmacht                                                  Ursprungswaren sein müssen\n2003     Pilze und Trüffeln, ohne Essig zubereitet oder halt-   Herstellen, bei dem alle verwendeten Pilze oder Trüf-\nbar gemacht                                            feln Ursprungswaren sein müssen\n2004 und Anderes Gemüse, ohne Essig zubereitet oder halt-       Herstellen, bei dem alle         verwendeten    Gemüse\n2005     bar gemacht, auch gefroren                             Ursprungswaren sein müssen\n2006     Früchte, Fruchtschalen und andere pflanzenteile,       Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\nmit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abge-      materialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-\ntoph, glasiert oder kandiert)                          ses der hergestellten Ware nicht überschreitet\n2007     Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse       Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\nund Fruchtpasten durch Kochen hergestellt, aucJt       materialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nmit Zusatz von Zucker und anderen Süßmitteln           ses der Ware nicht überschreitet\n2008      Früchte und andere genießbare pflanzteile, in an-\nderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch\nmit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder\nAlkohol, anderweit weder genannt noch inbegrif-\nfen:\n-    Früchte, in anderer Weise als in Wasser oder      Herstellen, bei dem alle         verwendeten     Früchte\nDampf gegart, ohne Zusatz von Zucker; gefro-       Ursprungswaren sein müssen\nren\n-    Schalenfrüchte, ohne Zusatz von Zucker oder       Herstellen unter Verwendung von Schalenfrüchten und\nAtkohol                                           Ölsaaten mit Ursprungseigenschaft der Positionen\n0801, 0802 und 1202 bis 1207, deren Wert 60 v. H. des\nAb-Werk-Preises der hergestellten Ware überschreitet\n-    andere                                            Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in\neine andere Position als die hergestellte Ware einzurei-\nhen sind, vorausgesetzt daß der Wert aller verwende-\nten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschah des Ka-\npitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht\nüberschreitet\nex 2009      Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost), nicht ge-    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in\ngoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz       eine andere Position als die hergestellte Ware einzurei-\nvon Zucker oder anderen Süßmitteln                     hen sind, vorausgesetzt daß der Wert aller verwende-\nten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschah des Ka-\npitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht\nüberschreitet\nex 2101      Geröstete Zichorienwurzeln sowie Auszüge, Essen-       Herstellen, bei dem alle verwendeten Zichorienwurzeln\nzen und Konzentrate hieraus                            Ursprungswaren sein müssen\nex 2103      -   Zubereitun~en zum Herstellen von Würzsoßen         Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in\nund zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte       eine andere Position als die hergestellte Ware einzurei-\nWürzmittel                                         hen sind. Senfmehl oder Senf (einschließlich zubereite-\ntes Senfmehl) dürfen jedoch verwendet werden\n-   Senf (einschließlich zubereitetes Senfmehl)        Herstellen aus Senfmehl","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den.20. Oktober 1994                                3251\n(1)                           (2)                                                 (3)\nex 210-4    -    Zubereitungen zum Herstellen von Suppen und     Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge-\nBrühen sowie Zubereitungen dafür                nommen aus zubereiteten oder haltbar gemachten Ge-\nmüsen der Positionen 2002 bis 2005\n-   Zusammengesetzte homogenisierte Lebensmit-       Die Regel für die Position, zu der das Erzeugnis in lo-\ntelzubereitungen                                 ser Schüttung gehören würde, findet Anwendung\nex 2106     Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt              Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nses der Ware nicht Ubenchreitet\n2201     Wasser, einschließlich natürliches oder künstliches  Herstellen, bei dem das verwendete Wasser Ursprungs-\nMineralwasser und kohlenslurehaltiges Wasser,        ware sein muß                      :-\nohne Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder\nAromastoffen; Eis und Schnee\n2202     Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlen-     Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in\nslurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, ande-   eine andere Position als die hergestellte Ware einzurei-\nren Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere         hen sind. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vor-\nnichtalkoholische Getrlnke, ausgenommen Frucht-      materialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nund Gemüseslfte der Position 2009                    ses der hergestellten Ware nicht überschreiten und die\nverwendeten Fruchtslfte (ausgenommen Ananas-, Li-\nmonen-, Limetten- und Grapefruitslfte) der Position\n2009 müssen Ursprungserzeugnisse sein\nex 220-4    Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit    Herstellen aus anderem Traubenmost\nAlkohol angereicherte Weine und Traubenmost,\ndessen Glrung durch Zusatz von Alkohol unter-\nbunden oder unterbrochen ist (stummgemachter\nTraubenmost)\n2205     folgende Waren, Weintrauben enthaltend:              Herstellen unter Verwendung von Vormaterialien jeder\nex 2207,                                                         Position außer Weintrauben oder ihrer Folgeprodukte\nex 2208     Wermutwein und andere Weine aus frischen Wein-\nund      trauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aroma-\nex 2209     tisiert; Ethylalkohol und Branntwein, auch vergällt;\nBranntwein, Likör und andere Spirituosen; zu-\nsammengesetzte alkoholische Zubereitungen der\nzum Herstellen von Getränken verwendeten Art;\nSpeiseessig\nex 2208     Whisky mit einem Alkoholgehalt von weniger als       Herstellen unter Verwendung von Branntwein auf der\nSO 0/o vol                                           Grundlage von Getreide, dessen Wert 15 v. H. des Ab-\nWerk-Preises der Ware nicht ubenchreitet\nex 2303     Rockslinde von der Maissllrkegewinnung (ausge-       Herstellen, bei dem der gesamte verwendete Mais\nnommen eingedicktes Maisquellwasser) mit einem       Unprungsware sein muß\nauf den Trockenstoff bezogenen Proteingehalt von\nmehr als 40 GHT\nex 2306     Olivenölkuchen und andere Rockslinde aus der         Herstellen, bei dem alle          verwendeten    Oliven\nGewinnung von Olivenöl mit einem Gehalt an Oli-      Ursprungswaren sein müssen\nvenöl von mehr als 3 Gewichtshundertteilen\n2309     Zubereitungen der zur Fütterung verwendeten Art      Herstellen, bei dem das gesamte verwendete Getreide,\nZucker oder Melassen, Fleisch oder Milch Ursprungs-\nwaren sein müssen\n2-402    Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und    Herstellen, bei dem mindestens 70 GHT des verwende-\nZigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen        ten unverubeiteten Tabaks oder der verwendeten Ta-\nbaksabfllle der Position 2-401 Ursprungswaren sein\nmüssen","--·- --------------\n3252                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 11\n(1)                               (2)                                                    (3)\nex 2403       Rauchtabak                                               Herstellen, bei dem mindestens 70 GHT des verwende-\nten unverarbeiteten Tabaks oder der verwendeten Ta-\nbaksabfälle der Position 2401 Ursprungswaren sein\nmüssen\nex 2504       Natürlicher,., kristalliner Graphit mit angereichertem   Anreicherung des Kohlenstoffgehalts, Reinigen und\nKohlenstoftgehalt, gereinigt, gemahlen                   Mahlen von kristallinem Rohgraphit\nex 2515       Marmor, durch Sägen oder auf andere Weise ledig-         Zerteilen von Marmor, auch bereits zerteiltem, mit ei-\nlich zerteilt, in Blöcken oder quadratischen oder        ner Dicke von mehr als 25 cm, durch Sägen oder auf\nrechteckigen Platten mit einer Dicke von 25 cm           andere Weise\noder weniger\nex 2516       Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein und andere            Zerteilen von Steinen, auch bereits zerteilten, mit einer\nWerkst.eine, durch Sägen oder auf andere Weise le-       Dicke von mehr als 25 cm, durch Sägen oder auf an-\ndiglich zerteilt, in Blöcken oder quadratischen oder     dere Weise\nrechtecki~en Platten mit einer Dicke von 25 cm\noder wemger\nex 2518       Dolomit, gebrannt                                        Brennen von nicht gebranntem Dolomit\nex 2519       Natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit), ge-            Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\nbrochen in luftdicht verschlossenen Behältnissen;        tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch\nMagnesiumoxid, auch rein, ausgenommen Magne-             kann natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesium)\nsia und geschmolzene totgebrannte (gesinterte)           verwendet werden\nMagnesia\nex 2520       Gips, zu zahnärzr.lichen Zwecken besonders zube-         Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\nreitet                                                   materialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\nex 2524       Natürliche Asbestfasern                                  Herstellen aus Asbestkonzentrat\nex 2525       Glimmerpulver                                            Mahlen von Glimmer und Glimmerabfall\nex 2530       Farberden, gebrannt oder gemahlen                        Brennen oder Mahlen von Farberden\nex 2707       Öle, in denen die aromatischen Bestandteile gegen-      Waren des Anhangs VI\nüber den nichtaromatischen Bestandteilen gewichts-\nmäßig überwiegen und die ähnlich sind den Mine-\nralölen und anderen Erzeugnissen der Destillation\ndes Hochtemperatur-Steinkohlenteers, bei deren\nDestillation bis 250 ° C mindestens 65 RHT überge-\nhen (einschließlich der Benzin-Benzol-Gemische),\nzur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe\n2709      Erdöle und ihre Destillationserzeugnisse; bitumi-        Waren des Anhangs VI\nbis       nöse Stoffe; Mineralwachse\n2715\nex Kapitel 28 Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische         Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\noder organische V erbindun,en von Edelmetallen,          tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch\nSeltenerdmetallen, radioakuven Elementen oder            können Vormaterialien derselben Position verwendet\nIsotopen; ausgenommen die Waren, für die unter           werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises\nden nachfolgenden Positionen ex 2811 und ex 2833         der hergestellten Ware nicht überschreitet\nbesondere Regeln angeführt sind\nex 2811       Schwefeltrioxid                                          Herstellen aus Schwefeldioxid\nex 2833      Aluminiumsulfate                                         Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994                                3253\n(1)                             (2)                                                  (3)\nex Kapitel 29 Organische chemische Erzeugnisse; ausgenommen         Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\ndie Waren, für die unter den nachfolgenden Posi-     tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch\ntionen ex 2901, ex 2902, ex 2905, 2915, ex 2932,     können Vormaterialien derselben Position verwendet\n2933 und 2934 besondere Regeln angeführt sind        werden, wenn ihr Wen 20 v. H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware nicht überschreitet\nex 2901       Acyclische Kohlenwasserstoffe, zur Verwendung        Waren des Anhangs VI\nals Kraft- oder Heizstoffe\nex 2902       Cyclane und Cyclene (ausgenommen Azulene),           Waren des Anhangs VI\nBenzol, Toluol, Xylole, zur Verwendung als Krah-\noder Heizstoffe\nex 2905       Metallalkoholate von Alkoholen dieser Position       Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ein-\noder von Ethanol oder Glycerin                       schließlich aus anderen Vormaterialien der Position\n2905: jedoch können Metallalkoholate dieser Position\nverwendet werden, wenn ihr Wen 20 v. H. des Ab-\nWerk-Preises der hergestellten Ware nicht überschrei-\ntet\n291S      Gesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und   Herstellen aus Vormaterialien jeder Position; jedoch\nihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxy-     darf der Wert aller Vormaterialien der Position 2915\nsäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Niuoso-   oder 2916 insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der\nderivate                                             hergestellten Ware nicht überschreiten\nex 2932       -   Innere Ether und deren Halogen-, Sulfo-,         Herstellen aus Vormaterialien jeder Position; jedoch\nNitro- oder Nitrosoderivate                      darf der Wen aller Vormaterialien der Position 2909\n20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware\nnicht überschreiten\n-   Cyclische Acetale und innere Halbacetale und     Herstellen aus Vormaterialien jeder Position\nderen Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Niuosode-\nrivate\n2933      Heterocyclische Verbindungen, nur mit Stickstoff     Herstellen aus Vormaterialien jeder Position; jedoch\nals Heteroatom(e); Nucleinsäuren und ihre Salze      darf der Wert aller Vormaterialien der Position 2932\noder ~933 insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht überschreiten\n2934      Andere heterocyclische Verbindungen                  Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\ntion als die hergemllte Ware einzureihen sind; jedoch\nkönnen Vormaterialien derselben Position verwendet\nwerden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises\nder hergeStellten W arc nicht überschreitet\nex Kapitel 30 Pharmazeutische Erzeugnisse; ausgenommen die         Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\nWaren, für die unter den nachfolgenden Positionen    tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch\n3002, 3003 und 3004 besondere Regeln angeführt       können Vormaterialien derselben Position verwendet\nsind                                                 werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware nicht überschreitet\n3002      Menschliches Blut; tierisches Blut zu therapeuti-\nschen, prophylaktischen oder diagnostischen Zwek-\nken zubereitet; Antisera und andere Blutfraktionen;\nVaccine, Toxine, Kulturen von Mikroorganismen\n(ausgenommen Hefen) und lhnliche Erzeugnisse:\n-   Waren, bestehend aus zwei oder mehr Bestand-     Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ein-\nteilen, die zu therapeutischen oder prophylakti- schließlich anderer Vormaterialien der Position 3002;\nschen Zwecken gemischt worden sind, oder un-     jedoch können Vormaterialien dieser Beschreibung\ngemischte Waren zu diesen Zwecken, dosiert       verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-\noder in Aufmachungen für den Einzelverkauf       Werk-Preises der hergeStellten Ware nicht überschreitet\n5","3254                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\n(1)                                 (2)                                                     (3)\n3002          -   andere:\n(Forts~tz,mg)\n-   menschliches Blut                              Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ein-\nschließlich anderer Vormaterialien der Position 3002;\njedoch können Vormaterialien dieser Beschreibung\nverwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-\nWerk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet\n-   tierisches Blut zu therapeutischen oder pro-   Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ein-\nphylaktischen Zwecken                          schließlich anderer Vormaterialien der Position 3002;\njedoch können Vormaterialien dieser Beschreibung\nverwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-\nWerk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet\n-   Blutfraktionen, andere als Antisera, Hlmo-     Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ein-\nglobin und Serumglobine                        schließlich anderer Vormaterialien der Position 3002;\njedoch können Vormaterialien dieser Beschreibung\nverwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-\nWerk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet\n-   Hämoglobin, Blutglobuline und Serumglo-        Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ein-\nbuline                                         schließlich anderer Vormaterialien der Position 3002;\njedoch können Vormaterialien dieser Beschreibung\nverwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-\nWerk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet\n-   andere                                         Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ein-\nschließlich anderer Vormaterialien der Position 3002;\njedoch können Vormaterialien dieser Beschreibung\nverwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-\nWerk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet\n3003          Arzneiwaren (ausgenommen Waren der Positionen          Herstellen, bei dem\nund           3002, 3005 oder 3006)\n300•                                                                 -   der Wert aller verwendeten Vormaterialien SO v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und\n-   alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-\nsition als die hergestellte Ware einzureihen sind; je-\ndoch können Vormaterialien der Position 3003\noder 300• verwendet werden, wenn ihr Wert insge-\nsamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet\nex Kapitel 31    Dün_gemittel; ausgenommen die Waren, für die un-       Herstellen aus Vormateiialien, die in eine andere Posi-\nter der nachfolgenden Position ex 3105 eine beson-     tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch\ndere Regel angeführt ist                               können Vormaterialien derselben Position verwendet\nwerden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware nicht überschreitet\nex 3105          Mineralische oder chemische Düngemittel, zwei          Herstellen, bei dem\noder drei der düngenden Stoffe Stickstoff,\nPhosphor und Kalium enthaltend; andere Dünge-         -   der Wert aller verwendeten Vormaterialien SO v. H.\nmittel; Erzeugnisse dieses Kapitels in T ableuen          des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\noder lhnlichen Formen oder in Einzelpacku~n,               überschreitet und\nmit einem Rohgewicht von 10 kg oder weruger,\nausgenommen:                                          -   alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-\nsition als die hergestellte Ware einzureihen sind; je-\n- Natriumnitrat                                            doch können Vormaterialien derselben Position\n- Calciumcyanamid                                          verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-\n- Kaliumsulfat                                             Werk-Preises nicht überschreitet\n- Kaliummagnesiumsulfat","-------       -------\nNr. 50 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994                                                   3255\n(1)                                       (2)                                                                (3)\nex Kapitel 32           Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre De-                    Herstellen· aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\nrivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel;                 tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch\nAnstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten; ausge-                     können Vormaterialien derselben Position verwendet\nnommen die Waren, für die unter den nachfolgen-                    werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises\nden Positionen ex 3201 und 3205 besondere Regeln                    der hergestellten Ware nicht überschreitet\nangeführt sind\nex 3201                 Tannine sowie deren Salze, Ether, Ester und an-                     Herstellen aus Gerbstoffauszügen pflanzlichen Ur-\ndere Derivate                                                      sprungs\n3205               Farblacke; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung                    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge-\n3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage von Farb-                    nommen der Positionen 3203 und 3204; jedoch kön-\nlacken (1)                                                         nen Vormaterialien der Position 3205 verwendet wer-\nden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht überschreitet\nex Kapitel 33           Etherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-,                  Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\nKörperpflege- oder Schönheitsmittel, ausgenommen                   tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch\ndie Waren, für die unter der nachfolgenden Posi-                   können Vormaterialien derselben Position verwendet\ntion 3301 eine besondere Regel angeführt ist                       werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware nicht überschreitet\n3301               Etherische Öle (auch terpenfrei gemae;ht), ein-                    Herstellen aus Materialien jeder Position, einschließ-\nschließlich „konkrete\" oder „absolute\" Öle; Resi-                  lich aus Vormaterialien einer anderen Warengruppe (2)\nnoide; Konzentrate etherischer Öle in Fetten,                      dieser Position; jedoch können Vormaterialien dersel-\nnichtflüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen                       ben Warengruppe verwendet werden, wenn ihr Wert\nStoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewon-                    20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware\nnen; tepenhaltig~ _Nebenerzeu~nisse aus etheri-                     nicht überschreitet\nschen Ölen; dest1lherte aromatische Wässer und\nwäßrige Lösungen etherischer Öle\nex Kapitel 3'4         Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zube-                 Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\nreitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel,                     tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch\nkünstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuh-                       können Vormaterialien derselben Position verwendet\ncreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und                   werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises\nähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, ,,Dental                     der hergestellten Ware nicht überschreitet\nWachs\" und Zubereitungen für zahnärztliche\nZwecke auf der Grundlage von Gips; ausgenom-\nmen die Waren, für die unter den nachfolgenden\nPositionen ex 3403 und 3404 besondere Regeln an-\ngeführt sir,d\nex 3'403                Zubereitete Schmiermittel, Erdöle oder Öle aus bi-                Waren des Anhangs VI\ntuminösen Mineralien enthaltend, vorausgesetzt,\nderen Anteil beträgt weniger als 70 GHT\n3'40'4             Künstliche Wachse und zubereitete Wachse:\n-    auf der Grundlage von Paraffin, Erdölwachsen                  Waren des Anhangs VI\noder von Wachsen aus bituminösen Mineralien\noder von paraffinischen Rückständen\n(') Anmerkung 3 zu Kapitel 32 besagt, daß es sich bei diesen Zubereitungen um solche handelt, wie sie zum Flirben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen\nvon Farbzubereitungen verwendet werden, vorausgesetzt, sie sind nicht in eine andere Position des Kapitels 32 einzureihen.\n(') Als Warengruppe gilt jeder Teii der Position, der von den übrigen Waren durch einen Strichpunkt getrennt ist.","3256                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\n(l)                                (2)                                                    (3)\n3404          -   andere                                             Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge-\n(Fortsetzung)                                                        nommen aus\n- hydrierten Ölen, die den Charakter von Wachsen\nhaben, der Position 1516\n- Fettsluren von chemisch nicht eindeutig bestimmter\nKonstitution und technischen Fettalkoholen, die\nden Charakter von Wachsen haben, der Position\n1519\n- Vormaterialien der Position 3404;\njedoch können alle diese Vormaterialien verwendet\nwerden, wenn ihr Wen 20 v. H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware insgesamt nicht obenchreitet\nex Kapitel 35    Eiweißstoffe, modifizierte Stlrken; Klebstoffe; En-    Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\nzyme; ausgenommen die Waren, for die unter den         tion als die hergeStellte Ware einzureihen sind; jedoch\nnachfolgenden Positionen 3505 und ex 3507 beson-       können Vormaterialien derselben Position verwendet\ndere Regeln angefühn sind                              werden, wenn ihr Wen 20 v. H. des Ab-Werk-Preises\nder hergeStellten Ware nicht obenchrcitet\n3505          Dextrine und andere modifizierte Stlrken (z. B.\nQuellstirkc oder vereSterte Stlrke); Leime auf der\nGrundlage von Stlrken, Dextrinen oder anderen\nmodifizierten Stlrken:\n-   Stärkeether und -ester                             Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ein-\nschließlich aus anderen Vormaterialien der Position\n3505\n-   andere                                             Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge-\nnommen aus solchen der Position 1108\nex 3507          Zubereitete Enzyme, anderweit weder genannt            Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nnoch inbegriffen                                       materialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht obenchreitet\nKapitel 36    Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Anikel;        HerStellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\nZündhölzer; ZondmetalJegierungen; leicht ent-          tion als die hergeStellte Ware einzureihen sind; jedoch\nzündliche Stoffe                                       können Vormaterialien derselben Position verwendet\nwerden, wenn ihr Wen 20 v. H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware nicht überschreitet\nex Kapitel 37    Erzeugnisse zu photographischen und kinemato-          Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\ngraphischen Zwecken; ausgenommen die Waren,            tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch\nfür die unter den nachfolgenden Positionen 3701,       können Vormaterialien derselben Position verwendet\n3702 und 3704 besondere Regeln angefühn sind           werden, wenn ihr Wen 20 v. H. des Ab-Werk-Preises\nder hergeStellten Ware nicht überschreitet\n3701          Lichtempfindliche photographische Platten. und         HerStellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\nPlanfilme, nicht belichtet, aus Stoffen aller An       tion als die Position 3702 einzureihen sind\n(ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe);\nlichtempfindliche photograpliische Sofortbild-Plan-\nfilme, nicht belichtet, auch in Kassetten\n3702          Lichtempfindliche photographische Filme in Rollen,     Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Position\nnicht belichtet, aus Stoffen aller An (ausgenommen     3701 oder 3702 einzureihen sind\nPapier, Pappe oder Spinnstoffe); lichtempfindliche\nphotographische Sofonbild-Rolffilme, nicht belich-\ntet\n370-4         Photographische Platten, Filme, Papiere, Pappen        Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Positio-\nund ~pinnstoffe, ·belichtet, jedoch nicht entwickelt   nen 3701 bis 3704 einzureihen sind","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994                                 3257\n(t)                               (2)                                                   (3)\nex Kapitel 38  Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Indu-         Hentellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\nstrie; ausgenommen clie Waren, für die unter den       tion als die hergesiellte Ware einzureihen sind; jedoch\nnachfolgenden Positionen ex 3801, ex 3803, ex         können Vormaterialien derselben Position verwendet\n3805, ex 3806, ex 3807, 3808 bis 3814, 3818 bis       werden, wenn ihr Wen 20 v. H. des Ab-Werk-Preises\n3820, 3822 und 3823 besondere Regeln angefühn        der hergestellten Ware nicht überschreitet\nsind\nex 3801       -    Kolloider Gra_phit in Suspensionen und halbkol-   Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nloider Graphit; kohlenstoffhaltige Pasten für    materialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nElektroden                                       stellten Ware nicht überschreitet\n-    Graphit in Form von Pasten, bestehend aus ei-    Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nner Mischung von mehr als 30 0/o GHT von         materialien der Position 3-403 20 v. H. des Ab-Werk-\nGraphit mit Mineralölen                          Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet\nex 3803       Tallöl, raffinien                                     Raffinieren von rohem Tallöl\nex 3805       Sulfatterpentinöl, gereinigt                          Reinigen durch Destillieren oder Raffinieren von\nrohem Sulfatterpentinöl\nex 3806        Harzester                                            Raffinieren von Harzspuren\nex 3807        Schwarzpech, auch Pech schlechthin genannt           Destillieren von Holzteer\n3808       Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Indu-\nbis        strie:\n3814',\n3818       - Zubereitete Additive für Schmieröle, Erdöle         Waren des Anhangs VI\nbi~            oder Öle aus bituminösen Mineralien enthal-\n3820,          tend, der Position 3811\n3822,\n3823       -    folgende Waren der Position 3823:                Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\n- zubereitete Bindemittel für Gießereiformen      tion als die hergestellte Ware einzureihen sina; jedoch\noder Gießereikerne auf der Grundlage von     können Vormaterialien derselben Position verwendet\nnatürlichen Hanprodukten                     werden, wenn ihr Wen 20 v. H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware nicht \"überschreitet\n- Naphtens:turen, ihre wasserunlöslichen Salze\nund Esther der Naphtens:turen\n- Sorbit, ausgenommen Sorbit der Position\n2905\n- Petroleumsulfonate, ausgenommen solche\ndes Ammoniums, der Alkalimetalle oder der\nÄthanolamine; thiopenhaltige Sulfosluren\nvon Öl aus bituminösen Mineralien und ihre\nSalze\n- Ionenaustauscher\n- absorbierende Zubereitungen (Geter) zum\nVervollstlndigen des Hochvakuums in elek-\ntrischen Lampen und Röhren\n- nicht ausgebrauchte Gasreinigungsmassen\n- Ammoniakwasser und ausgebrauchte Gas-\nreinigungsmassen\n- Sulfonaphtensluren und ihre wasserunlösli-\nchen Salze; Ester der Sulfonaphtensluren\n- Fuselöle und Dippelöle\n- Mischungen von Salzen mit venchiedenen\nAnionen\n- Kopierpasten auf der Grundlage von Gela-\ntine, auch auf Unterlagen aus Papier oder\nTextilien\n-   andere                                            Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nmaterialien SO v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht obenchreitet","3258                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\n(1)                                       (2)                                                                (3)\nex 3901                 Kunststoffe in Primlrformen, Abfllle, Schnitzel\nbis                 und Bruch, aus Kunststoffen; ausgenommen die\n3915                Waren für die unter der nachfolgenden Position\n)907 eine besondere Regel angefühn ist:\n- Additionshomopolymerisationserzeugnisse                        Herstellen, bei dem\n- der Wen aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\nund\n- der Wen der verwendeten Vormaterialien des Ka-\npitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet(')\n-   andere                                                       Herstellen, bei dem der Wen der verwendeten Vorma-\nterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware nicht überschreitet(')\nex 3907                 Cop0lymere, aus Polycarbonaten und Acrylnitrilbu-                Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\ntad1enstyrolcopolymeren (ABS)                                    tion als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch\nkönnen Vormaterialien derselben Position verwendet\nw~rden, wenn ihr Wen .50 v. H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware nicht überschreitet ( 1)\nex 3916                 Halb- und Fertigerzeugnisse aus Kunststoffen, aus-\nbis                 genommen für die Waren, für die unter den nach-\n3921                folgenden Positionen ex 3916, ex 3917 und ex .3920\nbesondere Regeln angeführt sind:\n-   Flacherzeugnisse, weiter bearbeitet aJs nur      mit         Herstellen, bei dem der Wen der verwendeten Vorma-\nOberfllchenbearbeitung oder anders aJs           nur         terialien des Kapitels 39 SO v. H. des Ab-Werk-Preises\nquadratisch oder rechteckig zugeschnitten;       an-         der hergestellten Ware nicht überschreitet\ndere Erzeugnisse, weiter bearbeitet aJs nur      mit\nOberflächenbearbeitung\n-   andere:\n-    aus Additionshomopolym~risationserzeug-                 Herstellen, bei dem\nnissen                                                  - der Wen aller verwendeten Vormaterialien .50 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\nund\n- der Wen der verwendeten Vormaterialien des Ka-\npitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet(')\n-    andere                                                  Herstellen, bei dem der Wen der verwendeten Vorma-\nterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware nicht überschreitet(')\nex 3916                 Profile, Rohre und Schlliuche                                    Herstellen, bei dem\nund                                                                                  - der Wen aller verwendeten Vormaterialien SO v. H.\nex 3917                                                                                      des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\nund\n- der Wen der Vormaterialien, die in dieselbe Posi-\ntion wie die hergestellte Ware einzureihen sind,\n20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten\nWare nicht überschreitet\nex 3920                 Folien und Filme aus lonomeren                                   Herstellen aus einem Salz eines thermoplastischen\nKunststoffs, der ein Mischpolymer aus Ethylen und\nMetacrylslure teilweise neutralisien durch metallische\nIonen, hauptslchlich Zink und Natrium, ist\n(') Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907 bis 3911 andererseits\nzusammengesetzt sind, gilt diese Beschrtnkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in der hergestellten Ware gewichtsmlßig überwiegt.","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994                                  3259\n( 1)                            (2)                                                   (3)\n3922     Fertigerzeugnisse aus Kunststoffen                      Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\nbi~                                                              materialien SO v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\n3926                                                             stellten Ware nicht überschreitet\nex 4001     Geschichtete Platten aus Kautschuk für Sohlen-          Aufeinanderschichten von Platten aus Naturkautschuk\nkrepp\n4005     KautschukmischunJen (sogenannte Masterbatches),         Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\nnicht vulkanisiert, m Primärformen oder in Platten,     materialien, ausgenommen Naturkautschuk, SO v. H.\nBlättern oder Streifen                                  des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\n4012     Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert oder             Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge-\ngebraucht; Vollreifen oder Hohlkammerreifen,            nommen aus solchen der Position 40 l l oder 40 l 2\nauswechselbare Überreifen und Feigenbänder,\naus Kauschuk\nex 4017     Waren aus Hartkautschuk                                 Herstellen aus Hartkautschuk\nex 4102     Rohe Felle von Schafen oder Lämmern, enthaart           Enthaaren von Schaffellen oder Lammfellen\n4104     Leder, enthaart, ausgenommen Leder der Position         N achgerben von vorgegerbtem Leder oder Herstellen\nbis      4108 oder 4109                                          aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die\n4107                                                             hergestellte Ware einzureihen sind\n4109     Lackleder und folien-kaschierte Lackleder; metalli-     Herstellen aus Leder der Positionen 4104 bis 4107,\nsierte Leder                                            wenn sein Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der her-\ngestellten Ware nicht überschreitet\nex 4302     Pelzfelle, gegerbt oder zugerichtet, zusammenge-\nsetzt:\n-    in Platten, Kreuzen oder ähnlichen Formen          Bleichen oder Färben mit Zuschneiden und Zusam-\nmensetzen von nicht zusammengesetzten gegerbten\noder zugerichteten Pelzfellen\n-    andere                                             Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten\noder zugerichteten Pelzfellen\n4303     Bekleidung,· Bekleidungszubehör und andere Wa-         Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten\nren, aus Pelzfellen                                    -oder zugerichteten Pelzfellen der Position 4302\nex 4403     Rohholz, zwei- oder vierseitig grob zugerichtet        Herstellen aus Rohholz, auch entrindet oder vom\nSplint befreit\nex 4407     Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt,        Hobeln, Schleifen oder Keilverzinken\ngemessert oder geschält, mit einer Dicke von mehr\nals 6 mm, gehobelt, geschliffen oder keilverzinkt\nex 4408     Furnierblätter oder Bllltter für Sperrholz (auch zu-   Zusammenfügen, Hobeln, Schleifen oder Keilverzin-\nsammengefügt), mit einer Dicke von 6 mm oder           ken\nweniger; anderes Holz, in der Längsrichtung ge-\nsägt, gemessert oder geschält, mit einer Dicke von\n6 mm oder weniger, gehobelt, geschliffen oder keil-\nverzinkt\nex 4409     -    Holz (einschließlich Stäbe und Friese für Par-    Schleifen oder Keilverzinken\nkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer\noder mehrerer Kanten oder Oberflächen profi-\nliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abge-\nschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher\nWeise bearbeitet), geschliffen oder keilverzinkt\n-    Gefrieste oder profilierte Leisten und Friese     Fräsen oder Profilieren\nex 4410     Gefräste oder profilierte Holzleisten und Holz-         Fräsen oder Profilieren\nbis      friese für Möbel, Rahmen, Innenausstattungen,\nex 4413     elektrische Leitungen oder für ähnliche Zwecke","3260                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\n(1)                           (2)                                                   (3)\nKisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnli-     Herstellen aus noch nicht auf die erforderlichen Maße\nche Verpackungsmittel, aus Holz                       zugeschnittenen Brettern\nex 4416     Fässer, Tröge, Bottiche, Eimer und andere Bött-       Herstellen aus Faßstlben, auch auf beiden Hauptflli-\ncherwaren und Teile davon, aus Holz                   chen gesägt, aber nicht weiter bearbeitet\nex 4•H8     -   Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, aus         Hentellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\nHolz                                              tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch\nkönnen V..erbundplatten mit Hohlraummittellagen und\nSchindeln (,,shingles\" und „shakes\") verwendet wer-\nden\n-   Gefrieste oder profilierte Leisten und Friese     Friesen oder Profilieren\nex -4421    Holz für Zündhölzer, vorgerichtet; Holznlgel für      Herstellen aus Holz jeder Position, ausgenommen aus\nSchuhe                                                Holzdraht der Position 4-409\n-4503    Waren aus Naturkork                                   Hentellen aus Kork der Position -4501\nex 4811     Papier und Pappe, nur liniert oder kariert            Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung\ndes Kapitels -47\n4816     Kohlepapier, präpariertes Durchschreibepapier und     Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung\nanderes Vervielfliltigungs- und Umdruckpapier         des Kapitels 47\n(ausgenommen Waren der Position -4809), vollstln-\ndige Dauerschablonen und Offsetplatten aus Pa-\npier, auch in Kartons\n4817     Briefumschllge, Einsteckbriefe, Postkarten (ohne      Hentellen, bei dem\nBilder) und Briefkarten, aus Papier oder Pappe;       - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-\nZusammenstellungen solcher Schreibwaren, in               sition als die hergestellte Ware einzureihen sind\nSchachteln, Taschen und lhnlichen Behältnissen,           und\naus Papier oder Pappe\n- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\nex -4818    Toilettenpapier                                       Hentellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung\ndes Kapitels -47\nex 4819     Schachteln, Kartons, Sicke, Beutel, Tüten und an-     Hentellen, bei dem\ndere Verpackung~mittel, aus Papier, Pappe, Zell-\nstoffwatte oder Vliesen aus Zellstoffasem             -   alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-\nsition als die hergestellte Ware einzureihen sind\nund\n-   der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\nex -4820    Briefpapierblöcke                                     Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\nex 4823     Andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese     Hentellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung\naus Zellstoffasern, zugeschnitten                     des Kapitels -47\n-4909    Bedruckte oder illustrierte Postkarten; Glück-        Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Position\nwunschkarten und bedruckte Karten mit Glück-          -4909 oder -4911 einzureihen sind\nwünschen oder persönlichen Mitteilungen, auch\nillustriert, auch mit Umschlägen oder Verzierungen\naller Art","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994                                              3261\n( l)                                     (2)                                                                  (3)\n4910               Kalender aller Art, bedruckt, einschließlich Blöcke\nvon Abreißkalendern:\n-   Dauerkalender, oder Kalender, deren auswech-                    Herstellen, bei dem\nselbarer Block auf einer Unterlage angebracht                   - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-\nist, die nicht aus Papier oder Pappe besteht                        sition als die hergestellte Ware einzureihen sind\nund\n- der Wen aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\n-   andere                                                          Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Position\n4909 oder 4911 einzureihen sind\nex 5003               Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare                Krempeln oder Kämmen von Abfällen von Seide\nKokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff), gekrem-\npelt oder gekämmt\n5501               Synthetische oder künstliche Spinnfasern                           Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder aus\nbis                                                                                   Spinnmasse\n5507\nex Kapitel 50         Garne, Monofile und Nähgarne                                       Herstellen aus (1)\nbis                                                                                   - Rohseide, Abfällen von Seide, gekrempelt oder ge-\nKapitel 55                                                                                kämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet\n- andere natürliche Fasern, weder gekrempelt noch\ngekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet\n- chemische Vormaterialien oder Spinnmasse\noder\n- Vormaterialien für die Papierherstellung\nGewebe:\n- in Verbindung mit Kautschukfäden                                  Herstellen aus einfachen Garnen (1)\n-    andere                                                         Herstellen aus (')\n- Kokosgarnen\n- natürlichen Fasern\n- synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht\n~ekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die\npinnerei bearbeitet\n- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder\n- Papier\noder\nBedrucken mit mindestens zwei Vor- oder N achbe-\nhandlunfien (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren,\nThermo ixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht\nAusrüsten, Fixieren, Dekatieren, lmprllgnieren, _. Aus-\nbessern und Noppen), wenn der Wert des unbedruck-\nten Gewebes -47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der her-\ngestellten Ware nicht überschreitet\nex Kapitel 56         Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfä-                Herstellen aus (')\nden, Seile, Taue und Seilerwaren; ausgenommen\ndie Waren, für die unter den nachfolgenden Posi-                   -    Kokosgarnen\ntionen 5602, 560-4, 5605 und 5606 besondere Re-                    -    natürlichen Fasern\ngeln angefilhn sind\n-   chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder\n-   Vormaterialien für die Papierherstellung\n(1) Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus ·verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 6.","3262                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\n(1)                                     (2)                                                               (3)\n5602              Filze, auch getrlnkt, bestrichen, überzogen oder\nmit Lagen versehen:\n-    Nadelfilze                                                  Herstellen aus (1)\n- natürlichen Fasern\n- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse;\njedoch können\n- Monofile aus Polypropylen der Position 5402\n- Spinnfasern aus Polypropylen der Position 5503\noder 5506 oder\n- Spinnkabel aus Filamenten aus Polypropylen der\nPosition S501,\nbei denen jeweils eine Faser oder ein Filament einen\nTiter von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet wer-\nden, wenn ihr Wen 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht überschreitet\n-    andere                                                      Herstellen aus (1)\n- natürlichen Fasern\n- Spinnfasem aus Kasein oder\n- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse\nS604              Fiden und Kordeln aus Kautschuk, mit einem\nOberzug aus Spinnstoffen; Spinnstoffgame, Strei-\nfen und dergleichen der Position 5404 oder 5405,\nmit Kautschuk oder Kunststoff getrlnkt, bestri-\nchen, überzogen oder umhüllt:\nKautschukfäden und -kordeln, mit emem                       Herstellen aus Kautschukfäden und -kordeln, nicht mit\nÜberzug aus Spinnstoffen                                    einem Überzug aus Spinnstoffen\n-   andere                                                      Herstellen aus (1)\n-   natürli~hen Fasern, nic~t ge~em~lt oder_gekämmt\noder mcht anders für dae Spannerea bearbeitet\n-   chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder\n-   Vormaterialien für die Papierherstellung\n5605              Metallgarne und metallisierte Game, auch umspon-                Herstellen aus (1)\nnen, bestehend aus Garnen und Spinnstoffen, Strei-              - natürlichen Fasern\nfen oder dergleichen der Position 5404 oder 5405,\nin Verbindung mit Metall in Form von Flden,                     - synthetischen oder künstlichen Spinnfasem, nicht\nStreifen oder Pulver oder mit Metall überzogen                      gekrempelt oder ge~mmt oder nicht anders für die\nSpinnerei bearbeitet\n- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder\n- Vormaterialien für die Papierherstellung\nS606              Gimpen, umsponnene Streifen und dergleichen der                 Herstellen aus (1)\nPosition 5404 oder 5405 (a\\lsgenommen Waren der                 - natürlichen Fasern\nPosition 5605 und umsponnene Game aus Roß-\nhaar); Chenillegarne; ,,Maschengarne\"                           - synthetischen oder künstlichen Spinnfascrn, nicht\ngekrempelt oder ge~mt oder nicht anders für die\nSpinnerei bearbeitet\n- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder\n- Vormaterialien für die Papierherstellung\n1\n( )  Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen cextilen Vonna~rialien bestehen, siehe Bemerkung 6.","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 199.4                                           3263\n(1)                                       (2)                                                               (3)\nKapitel 57        Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinn-\nstoffen:\n-   aus Nadelfilz                                                 Herstellen aus (')\n- natürlichen Fasern\n- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse;\njedoch können\n- Monofile aus Polypropylen der Position 5'402\n- Spinnfasern aus Polypropylen der Position 5503\noder 5506 oder\n- Spinnkabel aus Filamenten aus Polypropylen der\nPosition 5501,\nbei denen jeweils eine Faser oder ein Filament einen\nTiter von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet wer-\nden, wenn ihr Wen 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht überschreitet\n-   aus anderem Filz                                              Herstellen aus (')\n- natürlichen Fasern, nicht gekrempelt oder gekämmt\noder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet\n- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse\n-   andere                                                        Herstellen aus (')\n- Kokosgarnen\n- Garnen aus synthetischen oder künstlichen Fila-\nmenten\n- natürlichen Fasern oder\n- synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht\nkardien oder gekämmt oder nicht anders für die\nSpinnerei bearbeitet\nex Kapitel 58         Spezialgewebe; ~etuhete Spinnstofferzeugnisse;\nSpitzen; Tapissenen; Posamentierwaren; Sticke-\nreien; ausgenommen die Waren der Positionen\n5805 und 5810; für die Waren der Position 5810 ist\nnachfolgend eine besondere Regel angefühn:\n-   in Verbindung mit Kautschukfäden                              Herstellen aus einfachen Garnen(')\n-   andere                                                        Herstellen aus (')\n- natürlichen Fasern\n- synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht\ngekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die\nSpinnerei bearbeitet, oder\n- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse\noder\nBedrucken mit mindestens zwei Vor- oder- N achbe-\nhandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren,\nThermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht\nAusrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Aus-\nbessern und Noppen), wenn der Wen des unbedruck-\nten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der her-\ngestellten Ware nicht überschreitet\n5810              Stickereien als Meterware, Streifen oder als Motive               Herstellen, bei dem\n- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-\nsition als die hergestellte Ware einzureihen sind,\nund\n- der Wen aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\n(') Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus venchiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 6.","3264                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\n(t)                                      (2)                                                                 (3)\n5901              Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen be-                  Herstellen aus Garnen\nstrichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum\nHerstellen von Futteralen, Kartonagen oder zu\nlhnlichen Zwecken verwendeten An; Pauslein-\nwand; prlpariertc Maileinwand; Bougram und ihn-\nliehe steife Gewebe, von der für die Hutmacherei\nverwendeten An\n5902              Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus\nNylon oder anderen Polyamiden, Polyestern oder\nViskose:\n-   mit einem Anteil an textilen Vormaterialien von               Herstellen aus Garnen\nnicht mehr als 90 GHT\n-   andere                                                        Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder aus\nSpinnmasse\n5903              Gewebe, mit Kunststoff gctrlnkt, bestrichen, über-                Herstellen aus Garnen\nzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen, an-\ndere als solche der Position 5902\n590-4             Linoleum, auch zugeschnitten; Fußbodenbcllge,                     Herstellen aus Garnen (1 )\naus einer Spinnstoffunterlage mit einer Deckschicht\noder einem Überzug bestetiend, auch zugeschnitten\n5905              Wandverkleidungen aus Spinnstoffeii:\n-    mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen               Herstellen aus Garnen\noder mit Lagen aus Kautschuk, Kunststoff oder\nanderem Material versehen\n-    andere                                                       Herstellen aus C)\n- Kokosgamen\n- natürlichen Fasern\n- synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht\ngekrempelt oder geklmmt oder nicht anders für die\nSpinnerei bearbeitet, oder\n- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse\noder\nBedrucken mit mindestens zwei Vor- oder N achbe-\nhandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren,\nThermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht\nAusrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprlgnieren, Aus-\nbessern und Noppen), wenn der Wen des unbedruck-\nten Gewebes -47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der her-\ngestellten Ware nicht überschreitet\n5906              Kautschutierte Gewebe, andere als solche der Posi-\ntion 5902:\n-    aus Gewirken oder Gestricken'                                 Herstellen aus C)\n- natürlichen Fasern\n- synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht\ngekrempelt oder geklmmt oder nicht anders für die\nSpinnerei bearbeitet, oder\n-  chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse\n(') Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 6,","Nr. 50 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994                                              3265\n(1)                                       (2)                                                                   (3)\n5906               -   andere Gewebe aus synthetischem Filament-                        Herstellen aus chemischen Vormaterialien\n(Fortsetzung)          garn, mit einem Anteil an textilen Materialien\nvon mehr als 90 GHT\n-   andere                                                           Herstellen aus Garnen\n5907               Andere Gewebe, getränkt, bestrichen oder überzo-                     Herstellen aus Garnen\ngen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen,\nAtelierhintergründe oder dergleichen\nex 5908                 Glühstrümpfe, getränkt                                               Herstellen aus schlauchförrnigen Gewirken für Glüh-\nstrümpfe\n5909               Waren des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen:\nbis                -   Polierscheiben und -ringe, andere als aus Filz,                  Herstellen aus Garnen, Abfallen von Geweben oder\n5911\nder Position 5911                                                Lumpen der Position 6310\n-   andere                                                           Herstellen aus (')\n-     Kokosgarnen\n-     natürlichen Fasern\n-     synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht\nkardien oder gekämmt oder nicht anders für die\nSpinnerei bearbeiiet, oder\n-     chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse\nKapitel 60         Gewirke und Gestricke                                                Herstellen aus (')\n- natürlichen Fasern\n- synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht\ngekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die\nSpinnerei bearbeitet, oder\n- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse\nKapitel 61         Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken\noder Gestricken:\n-   die durch Zusammennähen oder sonstiges Zu-                      Herstellen aus Garnen (2)\nsammenfügen von zwei oder mehr zugeschnitte-\nnen oder abgepaßten gewirkten oder gestrickten\nTeilen hergestellt wurden\n-   andere                                                          Herstellen aus (')\n- natürlichen Fasern\n- synthetischen oder künstlichen Spinnfascm, nicht\ngekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die\nSpinnerei bearbeitet, oder\n- chemischen Vormaterialien oder Spinnmassc\nex Kapitel 62           Bekleidun~ und Bekleidungszubehör, nicht gewirkt                    Herstellen aus Garnen (2)\noder gestnckt; ausgenommen die Waren, für die\nunter den nachfolgenden Positionen ex 6202,\nex 620-4, ex 6206, ex 6209, ex 6210, ex 6211, 6211,\n6213, 621-4, ex 6216 und ex 6217 besondere Regeln\nangefühn sind\nex   6202,              Bekleidung für Frauen, Mädchen oder Kleinkinder,                    Herstellen aus yarnen (2)\nex   6204,              bestickt; ,,anderes konfektioniertes Bekleidungszu-\nbehör\", bestickt                                                    oder\nex   6206,\nex   6209,                                                                                  Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der\nex   6211                                                                                   Wen der verwendeten nicht bestickten Gewebe -40\nund                                                                                    v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware\nex 6217                                                                                     nicht überschreitet{')\n(') Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 6.\n(') Siehe Bemerkung 7.","3266                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\n(1)                                          (2)                                                               (3)\nex 6210,                 Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Fo-                   Hentellen aus Garnen (')\nex 6216                  lie aus aluminisiertem Polyester überzogen                         oder\nund\nex 6217                                                                                     Hentellen aus nicht überzogenen Geweben, wenn der\nWert der verwendeten nicht überzogenen Gewebe 40\nv. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet (')\n6213                Taschentücher und Zienaschentücher, Schals, Um-\nund                 schlagtücher, Halstücher, K.ragenschoner, Kopf-\n6214                tücher, Schleier und ihnliche Waren:\n-   bestickt                                                       Hentellen aus rohen, einfachen Garnen (') (2)\noder\nHentellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der\nWert der verwendeten nicht bestickten Gewebe '40\nv. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet (2)\n-   andere                                                         Herstellen aus rohen, einfachen Garnen (') (2)\nex 6217                  Gestanzte Kragen- und Manschetteneinlagen                          Herstellen, bei dem\n- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-\nsition als die hergestellte Ware einzureihen sind\nund\n- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\n6301                Decken; Bettwische usw.; Gardinen usw.; andere\nbis                 Waren zur Innenausstattung:\n6304\n-   aus Filz oder Vliesstoffen                                     Herstellen aus (')\n· - natürlichen Fasern oder\n- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse\n-   andere:\n-   bestickt                                                   Herstellen aus rohen, einfachen Garnen (2) (')\noder\nHerstellen aus nicht bestickten Geweben (andere als\ngewirkte oder gestrickte), wenn der Wert der verwen-\ndeten nicht bestickten Gewebe '40 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware nicht überschreitet\n-   andere                                                     Herstellen aus rohen, einfachen Garnen (2) (')\n6305                Sicke und Beutel zu Verpackungszwecken                             Herstellen aus (2)\n- natürlichen Fasern\n- ~thetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht\ngekrempelt oder gekimmt oder nicht anden für die\nSpinnerei bearbeitet, oder\n- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse\n(') Siehe Bemerkung 7.\n(') Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 6.\n(') Für Waren aus Gewirken und Gestricken, weder gummielastisch noch kautschutiert, durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen der gewirkten\n(zugeschnittenen oder abgepaßten) Teile hergestellt, siehe Bemerkung 7.","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994                                          3267\n(1)                                    (2)                                                                (3)\n6306               Planen, Segel für Wasserfahrzeuge, für Surfbretter\nund für Landfahrzeuge, Markisen, Zelte und Cam-\npingausrüstungen:\n- aus Vliesstoffen                                              Herstellen aus (')\n- natürlichen Fasern oder\n- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse\n-   andere                                                      Herstellen aus rohen, einfachen Garnen\nex 6307                Andere konfektionierte Waren, einschließlich                    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\nSchnittmuster zum Herstellen von Bekleidung                     materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\n6308               Warenwsammenstellungen, aus Geweben und                        Jede Ware in der Warenzusammenstellung muß die\nGarn, auch mit Zubehör, für die Herstellung von                 Regel erfüllen, die anzuwenden wtre, wenn sie nicht in\nTeppichen, Tapisserien, bestickten Tischdecken                  der Warenzusammenstellung enthalten wtre; jedoch\noder Servietten oder lhnlichen Spinnstoffwaren, in              können Waren ohne Ursprungseigenschah mitverwen-\nAufmachungen fur den Einzelverkauf                              det werden, wenn ihr Wert 15 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nses der Warenzusammenstellung nicht überschreitet\n6401               Fußbekleidung                                                   Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge-\nbis                                                                                nommen aus Zusammensetzungen von Oberteilen, die\n6405                                                                               mit einer Brandsohle oder anderen Sohlenteilen ver-\nbunden sind, der Position 6406\n6503               Hüte und andere Kopfbedeckungen, aus Filz, aus                  Herstellen aus Garnen oder Spinnfasem (2)\nHutstumpen oder Hutplatten der Position 650 l\nhergestellt, auch ausgestattet\n6505               Hüte und andere Kopfbedeckungen, gewirkt oder                   Herstellen aus Garnen oder Spinnfasern (2)\ngestrickt oder aus Stücken (ausgenommen Streifen)\nvon Spitzen, Filz oder anderen Spinnstofferzeugnis-\nsen hergestellt, auch ausgestattet; Haarnetze aus\nStoffen aller Art, auch ausgestattet\n6601               Regenschirme und Sonnenschirme (einschließlich                  Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\nStockschirme, Gartenschirme und lhnliche Waren)                 materialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\nex 6803                Waren aus Tonschiefer oder aus Preßschiefer                     Herstellen aus bearbeitetem Schiefer\nex 6812                Waren aus Asbest oder aus Mischungen auf der                    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position\nGrundlage von Asbest oder auf der Grundlage von\nAsbest und Magnesiumcarbonat\nex 681'4               Waren aus Glimmer; agglomerierter oder rekonsti-                Herstellen aus bearbeitetem Glimmer (einschließlich\ntuierter Glimmer, auf Unterlagen aus Papier, Pappe              agglomeriertem oder rekonstituiertem Glimmer)\noder aus anderen Stoffen\n7006               Glas der Position 7003, 700-i oder 700S, gebogen,               Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001\nmit bearbeiteten Kanten, graviert, gelocht, email-\nliert oder anders bearbeitet, jedoch weder gerahmt\nnoch in Verbindung mit anderen Stoffen\n7007               Vorgespanntes Einschichten-Sicherheitsglas         und         Herstellen aus Vonnatcrialien der Position 7001\nMenrschichten-Sicherheitsglas (Verbundglas)\n7008               Mehrschichtige Isolierve~lasungen                              Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001\n(8) Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 6.\n(') Siehe Bemerkung 7.","3268                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\n(1)                          (2)                                                    (3)\n7009    Spiegel. aus Glas, auch gerahmt, einschließlich       Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001\nRückspiegel\n7010    Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons,         Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\nKrüge, Töpfe, Röhrchen, Ampullen und andere           tion als die hergestellte Ware einzureihen sind,\nBehältnisse aus Glas, zu Transport- oder Ver-        oder\npackungszwecken;       Konservengläser;     Stopfen,\nDeckel und andere Verschlüsse aus Glas                Schleifen von Glaswaren, wenn ihr Wert 50 v. H. des\nAb-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht über-\nschreitet\n7013    Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Kü-        Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\nche, bei der Toilette, im Büro, zur Innenausstat-     tion als die hergestellte Ware einzureihen sind,\ntung oder zu ähnlichen Zwecken (ausgenommen          oder\nWaren der Position 7010 oder 7018)\nSchleifen von Glaswaren, wenn ihr Wert 50 v. H. des\nAb-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht über-\nschreitet,\noder\nmit der Hand ausgeführtes Verzieren (ausgenommen\nSiebdruck) von mundgeblasenen Glaswaren, wenn ihr\nWert 50 v. H. des A6-Werk-Preises der hergestellten\nWare nicht überschreitet\nex 7019    Waren aus Glasfasern (ausgenommen Game)               Herstellen aus:\n- ungeflrbten Glasstapelfasern, Glasseidensträngen\n(Rovings) und Garnen, geschnittenem Textilglas\noder\n- Glaswolle\nex 7102,   Edelsteine und Schmucksteine (natürliche, syntheti-   Herstellen aus nicht bearbeiteten Edelsteinen oder\nex 7103    sche oder rekonstituierte), bearbeitet                Schmucksteinen\nund\nex 7104\n7106,   Edelmetalle:\n7108    - in Rohform                                          Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Position\nund                                                           7106, 7108 oder 7110 einzureihen sind,\n7110\noder\nelektrolytische, thermische oder chemische Trennung\nvon Edelmetallen der Position 7106, 7108 oder 7110\noder\nLegieren von Edelmetallen der Position 7106, 7108\noder 7110 untereinander oder mit unedlen Metallen\n-   als Halbzeug oder Pulver                          Herstellen aus Edelmetallen in Rohform\nex 7107,   Metalle, mit Edelmetallen plattiert, als Halbzeug     Herstellen aus mit Edelmetallen plattierten Metallen, in\nex 7109                                                          Rohform\nund\nex 7111\n7116    Waren aus echten Perlen oder Zuchtperlen, aus         Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\nEdelsteinen, Schmucksteinen, synthetischen oder       materialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nrekonstituierten Steinen                              stellten Ware nicht überschreitet\n7117    Phantasieschmuck                                      Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\ntion als die hergestellte Ware einzureihen sind,\noder\nHerstellen aus Teilen aus unedlen Metallen, nicht ver-\nsilbert, vergoldet oder platiniert, wenn ihr Wert 50\nv. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994                                3269\n(1)                           (2)                                                 (3)\n7207     Halbzeug aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl         Herstellen aus Vormaterialien der Position 720 l, 7202,\n7203, 7204 oder 7205\n7208     Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl     Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Roh-\nbis      und Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl    formen der Position 7206\n7216\n7217     Draht aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl           Herstellen aus Halbzeug der Position 7207\nex 7218,    Halbzeug, flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht,     Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Roh-\n7219     Stabstahl und Profile aus nichtrostendem Stahl      formen der Position 7218               '\nbis\n7222\n7223     Draht aus nichtrostendem Stahl                      Herstellen aus Halbzeug der Position 7218\nex 722-4,   Halbzeug, flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht,     Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Roh-\n7225     Stabstahl und Profile aus anderem legiertem Stahl   formen der Position 722-4\nbis\n7227\n7228     Stab stahl und Profile aus anderem legierten Stahl; Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Roh-\nHohlbohrerstäbe aus legiertem oder nichtlegiertem   formen der Position 7206, 7218 oder 722-4\nStahl\n7229     Draht aus anderem legiertem Stahl                   Herstellen aus Halbzeug der Position 72H\nex 7301     Spundwände                                          Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206\n7302     Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl,   Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206\nwie Schienen, Leitschienen und Zahnstaien, Wei-\nchenzu7en, Herzstücke, Zungenverbin ungsstan-\n~n un anderes Material für Kreuzungen oder\neichen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle,\nWinkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplat-\nten und Spurstangen, und anderes für das Verle-\nfen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen\nesonders hergerichtetes Material\n730-4,   Rohre und Hohlprofile, aus Eisen (ausgenommen       Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206, 7207,\n7305     Gußeisen oder Stahl)                                7218 oder 722-4\nund\n7306\n7308     Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brük-  Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\nken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme,      tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch\nGittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dltcher,     dürfen durch Schweißen hergestellte Profile der Posi-\nDachstühle, Tore, Türen, Fenster und deren Rah-     tion 7301 nicht verwendet werden\nmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen,\nTür- und Fensterläden, Geländer), aus Eisen oder\nStahl, ausgenommen volefertigte Gebäude der Po-\nsition 9-406; zu Konstru tionszwecken vor~earbei-\ntete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und derg eichen,\naus Eisen oder Stahl\nex 7315     Gleitschutzketten                                   Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nmaterialien der Position 7315 50 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware nicht überschreitet\nex 7322     Heizkörper für Zentralheizungen, nicht elektrisch   Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nbeheizt                                             materialien der Position 7322 S v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware nicht überschreitet","3270                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\n(1)                               (2)                                                     (3)\nex Kapitel 74  Kupfer und Waren daraus; ausgenommen die Wa-          Herstellen, bei dem\nren der Positionen 7401 bis 7405; für die Waren       - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-\nder Position ex 7403 ist nachfolgend eine besondere       sition als die hergestellte Ware einzureihen sind\nRegel angeführt                                            und\n- der Wen aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\nex 7403        Kupferlegierungen, in Rohform                         Herstellen aus raffiniertem Kupfer, in Rohform, oder\naus Abfällen und Schrott\nex Kapitel 75  Nickel und Waren daraus; ausgenommen die Wa-          Herstellen, bei dem\nren der Positionen 7501 bis 7503                      - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-\nsition als die hergestellte Ware einzureihen sind\nund\n- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\nex Kapitel 76  Aluminium und Waren daraus; ausgenommen Wa-           Herstellen, bei dem\nren der Positionen 7601, 7602 unci ex 7616; für       - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-\nWaren der Positionen 7601 und ex 7616 sind nach-           sition als die hergestellte Ware einzureihen sind\nfolgend besondere Regeln angeführt                         und\n- der Wen aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\n7601        Aluminium in Rohform                                 Herstellen durch thermische oder elek7,sche Be-\nhandlung von nichdegiertem Aluminium er Abfällen\nund Schrott von Aluminium\nex 7616        Andere Waren aus Aluminium, au;3enommen Ge-          Herstellen, bei dem\nwebe, Gitter und Geflechte, aus uminiumdraht,        - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-\nund Streck.bleche aus Aluminium                           sition als die hergestellte Ware einzureihen sind; je-\ndoch können Gewebe, Gitter und Geflechte aus\nAluminiumdraht oder Streck.bleche aus Aluminium\nverwendet werden und\n- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\nex Kapitel 78  Blei und Waren daraus; ausgenommen die Waren         Herstellen, bei dem\nder Positionen 7801 und 7802; für die Waren der      - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-\nPosition 780 l ist nachfolgend eine besondere Regel       sition als die hergestellte Ware einzureihen sind\nangeführt                                                 und\n- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der· hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\n7801        Blei in Rohform:\n-   raffinierteS Blei                                 Herstellen aus Barrenblei oder Werkblei\n-   anderes                                           Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\ntion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch\ndürfen Abfälle und Schrott der Position 7802 nicht ver-\nwendet werden","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994                                 3271\n(1)                             (2)                                                   (3)\nex Kapitel 79 Zink und Waren daraus; ausgenommen die Waren         Herstellen, bei dem\nder Positionen 7901 und 7902; für die Waren der      - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-\nPosition 7901 ist nachfolgend eine besondere Regel       sition als die hergestellte Ware einzureihen sind\nangeführt                                                 und\n- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\n7901       Zink in Rohform                                      Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\ntion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch\ndürfen Abfälle und Schrott der Position 7902 nicht ver-\nwendet werden\nex Kapitel 80 Zinn und Waren daraus; ausgenommen die Waren         Herstellen, bei dem\nder Positionen 8001, 8002 und 8007; für die Waren   - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-\nder Position 8001 ist nachfolgend eine besondere         sition als die hergestellte Ware einzureihen sind\nRegel angeführt                                          und\n- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\n8001       Zinn in Rohform                                      Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\ntion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch\ndµrfen Abfälle und Schrott der Position 8002 nicht ver-\nwendet werden\nex Kapitel 81 Andere unedle Metalle, bearbeitet; Waren daraus      Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien, die in dieselbe Position wie die hergestellte\nWare einzureihen sind, 50 v. H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware nicht überschreitet\n8206       Zusammenstellungen von Werkzeugen aus zwei          Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Positio-\noder mehr der Positionen 8202 bis 8205, in Aufma-   nen 8202 bis 8205 einzureihen sind; jedoch kann die\nchungen für den Einzelverkauf                       Warenzusammenstellung auch Waren der Positionen\n8202 bis 8205 enthalten, wenn ihr Wert 15 v. H. des\nAb-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht\nüberschreitet\n8207       Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in          Herstellen, bei dem\nmechanischen oder nichtmechanischen Handwerk-\nzeugen oder in Werkzeugmaschinen (z.B. zum          - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-\nTiefziehen, Gesenkschmieden, Stanzen, Lochen,            sition als die hergestellte Ware einzureihen sind\nGewindeschneiden, Gewindebohren, Bohren, Rei-            und\nben, Räumen, Frlsen, Drehen, Schrauben), ein-       - der Wert aller verwendeten Vormaterialien -40 v. H.\nschließlich Ziehwerkzeuge und Preßmatrizen zum           des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nZiehen oder Strangpressen von Metallen, und Erd-,        überschreitet                            ·\nGesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge\n8208       Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder       Herstellen, bei dem\nmechanische Geräte\n-    alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-\nsition als die hergestellte Ware einzureihen sind\nund\n-    der Wert aller verwendeten Vormaterialien -40 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet","3272                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\n(1)                              (2)                                                    (3)\nex 8211       Messer mit schneidender Klinge, auch gezahnt            Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\n(einschließlich Klappmesser für den Gartenbau),         tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch\nausgenommen Messer der Position 8208                    können Klingen und Griffe aus unedlen Metallen ver-\nwendet werden\n8214      Andere Schneidwaren (z. B. Haarschneide- und            Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\nScherapparate, Spaltmesser, Hackmesser, Wiege-          tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch\nmesser für Metzger oder für den Küchengebrauch          können Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden\nund Papiermesser); Instrumente und Zusammen-\nstellungen, für die Hand- oder Fußpflege (ein-\nschließlich Nagelfeilen)\n8215      Löffel, Gabeln, Schöpfkellen, Schaumlöffel, Tor-        Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\ntenhe~r, Fischmesser, Buttermesser, Zuckerzangen        tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch\nund lhnliche Waren                                      können Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden\nex 8306       Statuetten und andere Ziergegenstände, aus uned-        Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\nlen Met.allen                                           tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch\nkönnen andere Vormaterialien der Position 8306 ver-\nwendet werden, wenn ihr Wert 30 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware nicht überschreitet\nex Kapitel 84 Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und          Herstellen, bei dem\nmechanische Geräte; Teile davon; ausgenommen            - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ndie Waren, für die unter den nachfolgenden Posi-            des Ab-Werk-Preises der hergestellten Waren nicht\ntionen 8403, ex 8404, 8406 bis 8409, 8412, 8415,\n8-418, ex 8419, 8420, 8425 bis 8-430, ex 8-431, 8-439,     überschreitet und                 .\n84• 1, 844• bis 8447, ex 8448, 8452, 8456 bis 8466,    - Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die\n8• 69 bis 8-472, 8480, 8484 und 8-485 besondere Re-        hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der\ngeln angeführt sind                                        obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert\nvon 5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten\nWare verwendet werden\n8-403 und  Zentralheizungskessel, ausgenommen solche der          Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\nex 8404       Position 8• 02; Hilfsapparate für Zentralheizungs-     tion als die Position 8403 oder 8404 einzureihen sind;\nkessel                                                 jedoch können Vormaterialien der Position 8403 oder\n8• 04 verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt\n5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n8406       Dampfturbinen                                          Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nmaterialien -40 v. H. des Ab-Werk-Preises der her-\ngestellten Ware nicht überschreitet\n8407       Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren,           Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nmit Fremdzondung                                        materialien -40 v. H. des Ab-Werk-Preises der her-\ngestellten Ware nicht überschreitet\n8408      Kolbenverbrennungsmotoren mit         Selbstzündung     Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\n(Diesel- oder Halbdieselmotoren)                       materialien • 0 v. H. des Ab-Werk-Preises der her-\ngestellten Ware nicht überschreitet\n8409      Teile, erkennbar ausschließlich oder haupulchlich      Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\nfür Motoren der Position 8• 07 oder 8408 bestimmt      materialien • 0 v. H. des Ab-Werk-Preises der her-\ngestellten Ware nicht überschreitet\n8412      Andere Motoren und Kraftmaschinen                       Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nmaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der her-\ngestellten Ware nicht überschreitet\n8415      Klimagerlte, bestehend aus einem motorbetriebe-         Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\nnen Ventilator und Vorrichtungen zur Änderung           materialien -40 v. H. des Ab-Werk-Preises der her-\nder Temperatur und des Feuditigkeiugehalu der           gestellten Ware nicht überschreitet\nLuft, einschließlich solcher, bei denen der Luft-\nfeuchtigkeitsgrad nicht unabhängig von der Luft-\ntemperatur reguliert wird","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994                               3273\n( 1)                          (2)                                                    (3)\n8418       Kühl- und Gefrierschränke, Gefrier- und Tiefkühl-    Herstellen, bei dem\ntruhen und andere Einrichtungen, Maschinen, Ap-\nparate und Geräte zur Kälteerzeugung, mit elektri-  - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\nscher oder anderer Ausrüstung; Wärmepumpen,             des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nausgenommen Klimagerllte der Position 8415              überschreitet und\n- Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die\nhergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der\nobenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert\nvon 5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten\nWare verwendet werden und\n- der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschah den Wert der Vormaterialien\nmit Ursprungseigenschah nicht überschreitet\nex S.19       Apparate und Vorrichtungen für die Holz-, Papier-   Herstellen, bei dem\nhalbstoff-, Papier- und Pappindustrie\n- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und\n- Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die\nhergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der\nobenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert\nvon 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten\nWare verwendet werden\n8420       Kalander und Walzwerke (ausgenommen Metall-         Herstellen, bei dem\nwalzwerke und Glaswalzmaschinen) sowie Walzen\nfur diese Maschinen                                  - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und\n- Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die\nhergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der\nobenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert\nvon 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten\nWare verwendet werden\n8425      Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Be-        Herstellen, bei dem\nbis       laden, Entladen oder Fördern\n8428                                                          - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und\n- Vormaterialien, die in die Position 8431 einzurei-\nhen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung\nnur bis zu einem Wert von S v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware verwendet werden\n8429      Selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und\nAngledozer), Erd- oder Straßenhobel (Grader),\nSdaärfwagen (Scraper), Bagger, Schief- und andere\nSchaufellader, Straßenwalzen und andere Boden-\nverdichter:\n-   Straßenwalzen                                   Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\n- 'andere                                           Herstellen, bei dem\n- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und\n- Vormaterialien, die in die Position 8431 einzurei-\nhen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung\nnur bis zu einem Wert von 5 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware verwendet werden","3274                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\n(1)                         (2)                                                     (3)\n8-430     Andere Maschinen, Apparate und Geräte zur Erd-       Herstellen, bei dem\nbewegung, zum Planieren, Verdichten oder Bohren\ndes Bodens oder zum Abhauen von Erzen oder an-       - der Wen aller verwendeten Vormateralien 40 v. H.\nderen Mineralien; Rammen und Ffahlzieher;                 des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nSchneeräumer                                              überschreitet und\n- Vormaterialien, die in die Position 8431 einzurei-\nhen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung\nnur bis zu einem Wen von 5 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware verwendet werden\nex 8-431     Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich   Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nfür Straßenwalzen bestimmt                           materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\n8-439     Maschinen und Apparate zum Herstellen von            Herstellen, bei dem\nHalbstoff aus cellulosehaltigen Faserstoffen oder\nzum Herstellen oder Fenigstellen von Papier oder     - der Wen aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\nPappe                                                    des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und\n- Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die\nhergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der\nobenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wen\nvon 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten\nWare verwendet werden\n8-4-41    Andere Maschinen und Apparate zum Be- oder           Herstellen, bei dem\nVerarbeiten von Papierhalbstoff, Papier oder\nPappe, einschließlich Schneidemaschinen aller Art\n- der Wen aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und\n- Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die\nhergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der\nobenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wen\nvon 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten\nWare verwendet werden\nMaschinen für die Textilindustrie der Positionen     Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\n8444 bis 8447                                        materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\nex 8-4-48    Hilfsmaschinen und -apparate für Maschinen der       Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nPosition 8-444 oder 8445                             materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\n8-452     Nähmaschinen,· andere als Fadenhefunaschinen der\nPosition 8440; Möbel, Sockel und Deckel, für\nNähmaschinen besonders hergerichtet; Nllhmaschi-\nnennadeln:\n-   Steppstichnähmaschinen, deren Kopf ohne Mo-      Herstellen, bei dem\ntor 16 kg oder weniger oder mit Motor 17 kg      - der Wen aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\noder weniger wiegt\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und\n- der Wen aller Vormaterialien ohne Ursprungs-\neigenschaft, die zum Zusammenbau des Kopfes\n(ohne Motor) verwendet werden, den Wen der\nverwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigen-\nschaft nicht überschreitet und\n- der Mechanismus für die Oberfadenzuführung, der\nSteuer-Greifer mit Antriebsmechanismus und die\nOrgane für den Zick-Zack-Stich Ursprungserzeug-\nnisse sind\n-   andere                                           Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nmaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\n8-456     WerkzeuJmaschinen, Teile und Zubehör, aus die-       Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nbis       sen Posiuonen                                        materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\n8466                                                           stellten Ware nicht überschreitet","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994                                 3275\n(1)                            (2)                                                     (3)\n8469       Büromaschinen und -apparate (Schreibmaschinen,       Hentellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nbis        Rechenmaschinen, automatische Datenverarbei-         materialien -40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\n8472       tungsmaschinen, Vervielflltigungsmaschinen, Büro-    stellten Ware nicht Ubenchreitet\nheftmaschinen)\n8480       Gießerei-Formkästen; Grundplatten für Formen;        Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nGießereimodelle· Formen für Metalle (andere als      materialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nsolche zum Gießen von Ingots, Masseln oder der-     stellten Ware nicht übenchreitct\ngleichen), Hartmetalle, Glas, mineralische Stoffe,\nKautschuk oder Kunststoffe\n8484       Metalloplastische Dichtungen; Sitze oder Zusam-      Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nmenstellungen von Dichtungen venchiedener Stoff-    materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nlicher Beschaffenheit, in Beuteln, Kartons oder     stellten Ware nicht ubenchreitct\nlhnlichen Umschließungen\n8485       Teile von Maschinen, Apparaten oder Gerlten, in     Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nKapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegrif-   materialien -40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nfen, ausgenommen Teile mit elektrischer Isolierung, stellten Ware nicht Ubenchreitct\nelektrischen Anschlußstücken, Wicklungen, Kon-\ntakten oder anderen charakteristischen Merkmalen\nelektrotechnischer Waren\nex Kapitel 85 Elektrische Maschinen, Apparate, Gerlte und an-     Herstellen, bei dem\ndere elektronische Waren, Teile davon; Tonauf-\nnahme- oder Tonwicdergabegerlte, Bild- und Ton-     -    der Wen aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\naufzeichnungs- und -wiedergabegerlte, für das            des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nFernsehen, Teile und Zubehör für diese Gerlte;           übenchreitet und\nausgenommen die Waren, für die unter den nach-      -    Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die\nfolgenden Positionen 8501, 8502, ex 8518, 8519 bis       hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der\n8529, 8535 bis 8537, 8542, 8544 bis 8546 und 8548        obenstehenden ßqrenzung nur bis zu einem Wen\nbesondere Regeln angefuhn sind\nvon S v. H. des AD-Werk-Preises der hergestellten\nWare verwendet werden\n8501       Elektromotoren und elektrische Generatoren, aus-    Hentellen, bei dem\ngenommen Stromerzeugungsaggregate\n-    der Wen aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nübenchreitet und\n-    Vormaterialien, die in die Position 8503 einzurei-\nhen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung\nnur bis zu einem Wen von S v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware verwendet werden\n8502       Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotie-     Herstellen, bei dem\nrende Umformer\n-    der Wen aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und\n-    Vormaterialien, die in die Position 8501 oder 8503\neinzureihen sind, insgesamt und innerhalb der\nobenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wen\nvon S v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten\nWare verwendet werden\nex 8518       Mikrophone und HalteVorrichtungen dafür; Laut-      Herstellen, bei dem\nsprecher, auch in Gehlusen; elektrische Tonfre-\nquenzventlrker; elektrische Tonventlrkereinrich-    -    der Wen aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ntungen                                                   des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nubenchreitct und\n-    der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschah den Wen der Vormaterialien\nmit Unprungseigenschah nicht Ubenchreitct","3276                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\n(1)                           (2)                                                    (3)\n8519    Plattenspieler, Schallplatten-Musikautomaten, Kas-    Herstellen, bei dem\nsetten-Tonbandabspielgeräte und andere Tonwie-\ndergabegeräte, ohne eingebaute Tonaufnahmevor-        -   der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\nrichtung                                                  des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und\n-   der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft den Wen der Vormaterialien\nmit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet\n8520    Magnetbandgeräte und andere Tonaufnahmege-            Herstellen, bei dem\nräte, auch mit eingebauter Tonwiedergabevorrich-\ntung                                                  -   der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und\n-   der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschah den Wert der Vormaterialien\nmit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet\n8521    Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder        Herstellen, bei dem\n-wiedergabe\n-   der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und\n-   der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien\nmit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet\n8522    Teile und Zubehör für Geräte der Positionen 8519      Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\nbis 8521                                              materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\n8523    Tonträger und ähnliche zur Aufnahme vorgerich-        Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\ntete Aufzeichnungsträger, ohne Aufzeichnung, aus-     materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\ngenommen Waren des Kapitels 37                        stellten Ware nicht überschreitet\n852'4    Schallplatten, Magnetbänder und andere Tonträger\nund ähnliche Aufzeichnungsträger, mit Aufzeich-\nnung, einschließlich der zur Schallplattenherstel-\nlung dienenden Matrizen und Galvanos, ausgenom-\nmen Waren des Kapitels 37:\n-   Matrizen und Galvanos, für die Schallplatten-     Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\nherstellung                                       materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\n-  andere                                            Herstellen, bei dem\n-    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und\n-    Vormaterialien, die in die Position 8523 einzurei-\nhen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung\nnur bis zu einem Wert von 5 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware verwendet werden","Nr. 50 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994                                  3277\n(1)                          (2)                                                  (3)\n8525      Sendegeräte für den Funksprech- oder Funktelegra-  Herstellen, bei dem\nphieverkehr, den Rundfunk oder das Fernsehen,\nauch mit eingebautem Empfangsgerät, Tonaufnah-     -   der Wert aller verwendeten Vormaterialien -40 v. H.\nmegerät oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras        des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und\n-   der Wen aller verwendeten Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft den Wen der Vormaterialien\nmit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet\n8526      Funkmeßgeräte (Radargeräte), Funknavigationsge-    Herstellen, bei dem\nräte und Funkfernsteuergeräte\n-   der Wert aller verwendeten Vormaterialien -40 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und\n-   der Wen aller verwendeten Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft den Wen der Vormaterialien\nmit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet\n8527      Empfangsgeräte für den Funksprech- oder Funk-      Herstellen, bei dem\n·telegraphieverkehr oder den Rundfunk, auch in\neinem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonauf-       -    der Wert aller verwendeten Vormaterialien -40 v. H.\nnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr          des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nkombiniert                                             überschreitet und\n-    der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien\nmit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet\n8528      Fernsehempfangsgeräte (einschließlich Videomoni-   Herstellen, bei dem\ntore und Videoprojektoren), auch in einem gemein-\nsamen Gehäuse mit einem Rundfunkempfangsgerät     -   der Wert aller verwendeten Vormaterialien -40 v. H.\noder einem Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder          des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\n-wiedergabegerlit kombiniert                           überschreitet und\n-    der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft den Wen der Vormaterialien\nmit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet\n8529     Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptslchlich\nfür Geräte der Positionen 8525 bis 8528 bestimmt:\n-    erkennbar ausschließlich für Videogerlte zur   Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nBild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe     materialien -40 v. H. des Wertes der herg~stellten Ware\nbestimmt                                       nicht überschreitet\n-    andere                                        Herstellen, bei dem\n-   der Wen aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und\n-   der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien\nmit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet\n853S     Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen,    Herstellen, bei dem\nund      Schützen oder Verbinden von elektrischen Strom-\n8536     kreisen                                            -   der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und\n-   Vormaterialien, die in die Position 8538 einzurei-\nhen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung\nnur bis zu einem Wen von 5 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware verwendet werden","3278                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\n(1)                           (2)                                                     (3)\n8537    Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schrinke (ein-        Herstellen, bei dem\nschließlich Steuerschränke für numerische Steue-\nrungen) und andere Träger mit mehreren Geräten         -   der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\nder Position 8535 oder 8536 oder auch Instrumen-           des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nten oder Geräten des Kapitels 90 ausgerüstet, zum           überschreitet ur,d\nelektrischen Schalten oder Steuern oder für die\nStromverteilung, ausgenommen Vermittlungsein-          -   Vormaterialien, die in die Position 8538 einzurei-\nrichtungen der Position 8517                               hen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung\nnur bis zu einem Wert von 5 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware verwendet werden\n8542    Elektronische integrierte Schaltungen und zusam-       Herstellen, bei dem\nmengesetzte      elektronische     Mikroschaltungen\n(Mikrobausteine)                                       -   der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und\n-   Vormaterialien, die in die Position 8541 oder 8542\neinzureihen sind, insgesamt und innerhalb der\nobenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert\nvon 5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten\nWare verwendet werden\n8544    Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxi- Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\ndierte) Drähte, Kabel (einschließlich Koaxialkabel)    materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nund andere isolierte elektrische Leiter, auch mit      stellten Ware nicht überschreitet\nAnschlußstücken; Kabel aus optischen, einzeln um-\nhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend\noder mit Anschlußstücken versehen\n8545    Kohleelektroden. Kohlebürsten, Lampenkohlen,           Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\nBatterie- und Elementekohlen und andere Waren          materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nfür elektrotechnische Zwecke aus Graphit oder an-      stellten Ware nicht überschreitet\nderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall\n8546    Elektrische Isolatoren aus Stoffen aller Art           Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\n8548    Elektrische Teile von Maschinen, Apparaten oder        Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\nGeräten, in Kapitel 85 anderweit weder genannt         materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nnoch inbegriffen                                      stellten Ware nicht überschreitet\n8601     Lokomotiven. schienengebundene Wagen und Teile        Herstell~n, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\nbis     davon                                                  materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\n8607                                                           stellten Ware nicht überschreitet\n8608    Ortsfestes Gleismaterial; mechanische (auch elek-      Herstellen. bei dem\ntromechanische) Signal-, Sicherungs-, Überwa-\nchungs- oder Steuergerlite für Schienenwege oder       -    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ndergleichen, Straßen, Binnenwasserstraßen, Park-            des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nplätze oder Parkhäuser, Hafenanlagen oder                  überschreitet und\nAughlifen; Teile davon                                -    Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die\nhergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der\nobenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert\nvon 5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten\nWare verwendet werden","Nr. 50 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994                                 3279\n(1)                            (2)                                                  (3)\n8609       Warenbehlllter (Container), einschließlich solcher  Herstellen, bei dem dtr Wert aller verwendeten Vor-\nfür Flüssigkeiten oder Gase, s:ziell für eine oder  materialien -40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nmehrere Beförderungsarten ge aut und ausgestattet   stellten Ware nicht überschreitet\nex Kapitel 87 Zu9maschinen, Kraftwagen, Krahrllder, Fahrräder     Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\nun andere nicht schienenfbundene Landfahr-          materialien -40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nzeu~ Teile davon und Zu ehör, ausgenommen           stellten Ware nicht überschreitet\ndie aren, für die unter den nachfolgenden Posi-\ntionen 8709 bis 8711, ex 8712, 8715 und 8716 be-\nsondere Regeln angeführt sind\n8709       Krahkarren ohne Hebevorrichtung, von der in         Herstellen, bei dem\nFabriken, Lagerhäusern, Hafenanlagen oder auf\nFlugplätzen zum Kurzstreckentransport von Waren     -   der Wert aller verwendeten Vormaterialien -40 v. H.\nverwendeten An; Zugkrahkarren, von der auf              des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nBahnhöfen verwendeten Art; Teile davon                  überschreitet und\n-   Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die\nhergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der\nobenstehenden Befenzung nur bis zu einem Wen\nvon 5 v. H. des A -Werk-Preises der hergestellten\nWare verwendet werden\n8710       Panzerkampfwanen und andere sclbstfahrende ge-      Hernellen, bei dem\npanzerte Kamp ahrzeuge, auch mit Waffen; Teile\ndavon                                               -   der Wert aller verwendeten Vormaterialien -40 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und\n-   Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die\nhergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der\nobenstehenden ~renzung nur bis zu einem Wen\nvon 5 v. H. des    -Wetk-Preises der hergestellten\nWare verwendet werden\n8711       Krahrlder (einschließlich Mopeds) und Fahrräder     Herstellen, bei dem\nmit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Beiwagen\n-    der Wert aller verwendeten Vormaterialien -40 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und\n-   der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschah den Wert der Vormaterialien\nmit Ursprungseigenschah nicht überschreitet\nex 8712       Fahrräder, ohne Kugellager                          Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Position\n871-4 einzureihen sind\n8715       Kinderwagen und Teile davon                         Herstellen, bei dem\n-    der Wert aller verwendeten Vormaterialien '40 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und\n-    Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die\nhergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der\nobenstehenden Be.J,renzung nur bis zu einem Wert\nvon S v. H. des    -Werk-Preises der hergestellten\nWare verwendet werden\n8716       Anhlnger, einschließlich Sattelanhänger, für Fahr- Herstellen, bei dem\nzeuge aller An; andere nicht selbstfahrende Fahr-\nzeuge; Teile davon                                 -    der Wert aller verwendeten Vormaterialien -40 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der herges~llten Ware nicht\nüberschreitet und\n-    Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die\nhergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der\nobenstehenden Bcirenzung nur bis zu einem W cn\nvon 5 v. H. des A -Werk-Preises der hergestellten\nWare verwendet werden","3280                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\n(1)                              (2)                                                    (3)\n8803       Teile von Waren der Position 8801 oder 8802            Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien der Position 8803 5 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware nicht überschreitet\n8804       Fallschirme (einschließlich lenkbare oder rotierende\nFallschirme); Teile davon und Zubehör:\n-    rotierende Fallschirme                            Hemellen aus Vormaterialien jeder Position, ein-\nschließlich anderer Vormaterialien der Position 8804\n-    andere                                            Hemellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien der Position 8804 S v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware nicht überschreitet\n8805       Startvorrichtungen für Luftfahrzeuge; Abbremsvor-      Hemellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\nrichtungen für Schiffsdecks und lhnliche Landehil-     materialien der Position 8805 S v. H. des Ab-Werk-\nfen für Luftfahrzeuge; Bodengerlte zur Flugausbil-     Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet\ndung; Teile davon\nKapitel 89 VI asserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen        Hentellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\ntion als die hergestellte VI are einzureihen sind; jedoch\ndürfen Rümpfe der Position 8906 nicht verwendet wer-\nden\nex Kapitel 90 Optische, photographische, kinemato&_raphische In-     Herstellen, bei dem\nstrumente, Apparate und Geräte; Meß-, Prüf- und\nPruisionsinstrumente; medizinische und chirurgi-       -   der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\nsche Instrumente, Apparate und Gerlte; Teile und           des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nZubehör dieser Waren; ausgenommen die Waren,               überschreitet und\nfür die unter den nachfolgenden Positionen 9001,       -   Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die\n9002, 9004, ex 9005, ex 9006, 9007, 9011, ex 9014,         hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der\n9015 bis 9017, ex 9018 und 9024 bis 9033 beson-            obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert\ndere Regeln angeführt sind                                 von 5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten\nVI are verwendet werden\n9001       Optische Fasern und Bündel aus optischen Fasern;       Hemellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\nKabel aus optischen Fasern, ausgenommen solche         materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nder Position 8544; polarisierende Stoffe in Form       stellten Ware nicht überschreitet\nvon Folien oder Plauen; Linsen (einschließlich\nKontaktlinsen), Prismen~ Spiegel und andere optj-\nsche Elemente, aus Stoffen aller Art, nicht gefaßt\n(ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeite-\ntem Glas)\n9002       Linsen, Prismen, Spiegel und andere optische Ele-      Hentellen, bei dem der VI ert aller verwendeten Vor-\nmente, aus Stoffen aller Art, für Instrumente, Ap-     materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nparate und Geräte, gefaßt (ausgenommen solche          stellten Ware nicht überschreitet\naus optisch nicht bearbeitetem Glas)\n9004        Brillen (Korrektionsbrillen, Schutzbrillen und an-    Hemellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\ndere Brillen) und lhnliche VIaren                      materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\nex 9005        Femgllser, Fernrohre, optische Teleskope und          Hentellen, bei dem\nMontierungen hierfür\n-   der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nübenchreitet und\n-   Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die\nhergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der\nobenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert\nvon S v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten\nWare verwendet werden und\n-   der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne\nUnprungseigenschah den Wert der Vormaterialien\nmit Unprungseigenschaft nicht überschreitet","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994                                 3281\n(1)                          (2)                                                  (3)\nex 9006    Photoapparate; Blitzgerlte und -vorrichtungen für    Herstellen, bei dem\nphotographische Zwecke sowie Photoblitzlam~n,\nausgenommen Entladungslampen der Position           -    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\n8539; ausgenommen Photoblitzlampen mit elektri-          des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nscher Zündung                                            überschreitet und\n-    Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die\nhergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der\nobenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert\nvon 5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten\nWare verwendet werden und\n-    der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien\nmit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet\n9007    Filmkameras und Filmvorführapparate, auch mit       Herstellen, bei dem\nr\neingebauten Tonaufnahme- oder onwiedergabe-\n-    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ngeräten\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und\n-    Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die\nhergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der\nobenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert\nvon 5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten\nWare verwendet werden und\n-    der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien\nmit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet\n9011    Optische Mikroskope, einschließlich solcher für     Herstellen, bei dem\nMikrophotographie, Mikrokinematographie oder\nMikroprojektion                                     -    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und\n-    Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die\nhergestellte \\Vare einzureihen sind, innerhalb der\nobenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert\nvon 5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten\nWare verwendet werden und\n-    der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien\nmit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet\nex 90H     Andere    Navigationsinstrumente, -apparate  und    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\n-gerlte                                             materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\n9015    Instrumente, ~parate und Gerlte für die Geodä-      Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\nsie, Topographie, Photogrammetrie, Hydrographie,    materialien -40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nOzeanographie, Hydrologie, Heteorologie oder        stellten Ware nicht überschreitet\nGeophysik, ausgenommen Kompasse; Entfernungs-\nmesser\n9016    Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 mg oder     Herstellen, bei dem der \\Vert aller verwendeten Vor-\nfeiner, auch mit Gewichten                          materialien -40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\n9017    Zeichen-, Anreiß- oder Recheninstrumente und        Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\n-gerlte (z. B. Zeichenmaschinen, Pantographen,      materialien -40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nWinkelmesser, Reißzeuge, Rechenschieber und Re-:    stellten W arc nicht überschreitet\nchenscheiben); Ungenmeßinstrumente und -gerlte,\nfür den Handgebrauch (z. B. Maßstlbe und Maß-\nb1nde1, Mikrometer, Schieblehren und andere Leh-\nren); in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch\ninbegriffen","3282                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\n(1)                           (2)                                                  (3)\nex 9018    Zahnlrztliche Behandlungsstühle mit zahnmtli-         Hentellen aus Vormaterialien jeder Position, ein-\nchen Vorrichtungen oder Speifontlnen                  schließlich anderer Vormaterialien der Position 9018\n9024    Maschinen, Apparate und Gerlte zum Prüfen der         Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nHlrte, Zugfestigkeit, Druckfestigkeit, Elastizitlt    materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\noder anderer mechanischer Eigenschaften von Ma-       stellten Ware nicht überschreitet\nterialien (z. B. von Metallen, Holz, Spinnstoffen,\nPapier oder Kunststoffen)\n9025    Dichtemesser (Arlometer, Senkwaagen) und lhnli-       Hentellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nche schwimmende Instrumente, Thermometer, Py-         materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nrometer, Barometer, Hygrometer und Psychrome-         stellten Ware nicht überschreitet\nter, auch mit Registriervorrichtung, auch miteinan-\nder kombinien\n9026    Instrumente, Apparate und Gerlte zum Messen           Hentellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\noder Überwachen von Durchfluß, Füllhöhe, Druck        materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\noder anderen verlnderlichen Größen von Flüssig-       stellten Ware nicht überschreitet\nkeiten oder Gasen (z.B. Durchflußmesser, Flüssig-\nkeiustand- oder Gasstandanzeiger, Manometer,\nWlrmemengenzlhler), ausgenommen Instrumente,\nApparate und Gerlte der Position 9014, 9015, 9028\nocler 9032\n9027    Instrumente, Apparate und Gerlte for physikalische    Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\noder chemische Untersuchungen (z.B. Polarimeter,      materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nRefraktometer, Spektrometer und Untersuchungs-        stellten Ware nicht überschreitet\ngerlte for Gase oder Rauch); Instrumente, Appa-\nrate und Gerlte zum Bestimmen der Viskositlt,\nPorositlt, Dilatation, Oberfllchenspannung oder\ndergleichen oder for kalorimetrische, akustische\noder photometrische Messungen (einschließlich Be-\nlichtungsmesser); Mikrotome\n9028    Gaszlhler, Flüssigkeiuzlhler oder Elektrizitluzlh-\nler, einschließlich Eichzlhler dafür:\n-    Teile und Zubehör                                Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nmaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten V/are nicht überschreitet\n-    andere                                           Hentellen, bei dem\n- der Wen aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und\n- der Wen aller verwendeten Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft den V/en der Vormaterialien\nmit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet\n9029     Andere Zahler (z. 8. Tourenzlhler, Produktions-      Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nzlhler, Taxameter, Kilometerzlhler oder Schriu-      materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herae-\nzlhler); Tachometer und andere Geschwindigkeiu-      stellten Ware nicht überschreitet\nmesser, ausgenommen solche der Position 9015;\nStroboskope\n9030     Oszilloskope, Spektralanalysatoren und andere In-    Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nstrumente, Apparate und Gerlte zum Messen oder       materialien -40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nPrüfen elektrischer Größen; Instrumente, Apparate    stellten V/are nicht überschreitet\nund Gerlte zum Messen oder zum Nachwe11 von\nAlpha-, Beta-, Gamma-, Röntgenstrahlen, kosmi-\nschen oder anderen ionisierenden Strahlen\n9031    Instrumente, Apparate, Gerlte und Maschinen zum      Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nMessen oder Prüfen, in Kapitel 90 anderweit weder    materialien -40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\ngenannt noch inbegriffen; Profilprojektoren          stellten Ware nicht überschreitet\n9032    Instrumente, Apparate und Gerlte zum Regeln          Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nmaterialien -40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herae-\nstellten Ware nicht überschreitet","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994                                  3283\n(1)                             (2)                                                    (3)\n9033       Teile und Zubehör (in Kapitel 90 anderweit weder      Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\ngenannt noch inbegriffen) für Maschinen, Appa-        materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nrate, Geräte, Instrumente oder andere Waren des      stellten Ware nicht überschreitet\nKapitels 90\nex Kapitel 91  Uhrmacherwaren; auienommen die Ware, für die         Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\nunter den nachfolgen en Positionen 9105, 9109 bis    materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\n9113 besondere Regeln angeführt sind                 stellten Ware nicht überschreitet\n9105        Andere Uhren                                         Herstellen, bei dem\n- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und\n- der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien\nmit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet\n9109        Andere Uhrwerke (ausgenommen Kleinuhr-               Herstellen, bei dem\nWerke), vollständig und zusammengesetzt\n- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und\n-    der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien\nmit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet\n9110        Nicht oder nur teilweise zusammengesetzte, voll-     Herstellen, bei dem\nständige Uhrwerke (Schablonen), unvollständige,\nzusammengesetzte Uhrwerke, Uhrrohwerke               - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und\n-    Vormaterialien, die in die Position 91 14 einzurei-\nhen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung\nnur bis zu einem Wert von 5 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware verwendet werden\n9111       Gehäuse für Uhren der Position 9101 oder 9102,       Herstellen, bei dem\nTeile davon\n-    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und\n-    Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die\nhergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der\nobenstehenden Berenzung nur bis ZU einem Wert\nvon 5 v. H. des A -Werk-Preises der hergestellten\nWare verwendet werden\n9112       Gehäuse für andere Uhrmacherwaren, Teile davon       Herstellen, bei dem\n-    der Wen aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und\n-    Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die\nhergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der\nobenstehenden BeAfenzung nur bis zu einem Wert\nvon 5 v. H. des     --Werk-Preises der hergestellten\nWare verwendet werden\n9113       Uhrarmbänder, Teile davon:\n-   aus unedlen Metallen, auch vergoldet oder ver-   Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nsilbert oder aus Edclmetallplattierungen         materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\n-   andere                                           Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Waren nicht überschreitet","3284                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\n(1)                           (2)                                                    ())\nKapitel 92 Musikinsuumente; Teile und Zubehör für diese ln-     Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\nsuumente                                             materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht übenchreitet\nKapitel 93 Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör         Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nmaterialien SO v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht übenchreitet\nex 9-401      Möbel aus unedlen Metallen, mit nicht gepolsterten   Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\nund        Baumwollgeweben mit einem Quadratmetergewicht        tion als die hergestellte Ware einzureihen sind,\nex 9-403      von 300 g oder weniger                               oder\nHerstellen aus gebnuchsfertig konfektionierten Baum-\nwollgeweben der Position 9-401 oder 9-403, wenn\n-   ihr Wen 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht übenchreitet und\n-   alle anderen verwendeten Vormaterialien Ur-\nsprungserzeugnisse und in eine andere Position als\ndie Position 9-401 oder 9403 einzureihen sind\n9-405      Beleuchtungskörper (einschließlich Scheinwerfer)     Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nund Teile clavon, anderweit weder genannt noch       materialien SO v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\ninbegriffen; R.eklameleuchten, Leuchuchilder, be-    stellten Ware nicht überschreitet\nleuchtete Namensschilder und dergleichen, mit fest\nan,ebrachter Lichtquelle, und Teile davon, ander-\nweit weder genannt noch inbegriffen\n9-406      Vorgefertigte Gebäude                                Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nmaterialien 50 v. H. des Ab':Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\n9503       Anderes Spielzeug; maßstabgetreu verkleinerte        Herstellen, bei dem\nModelle uncl lhnliche Modelle für Spiele und zur\nUnterhaltung, auch mit Antrieb; Puzzles aller An     -    alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-\nsition als die hergestellte Ware einzureihen sind\nund\n-    der Wen aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nübenchreitet\nex 9506       Fertiggestellte Köpfe von Golfschllgem               Herstellen aus Rohlingen für Golfschllgerköpfe\n9507       Angelruten, Angelhaken und anderes Angelgerlt;       Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\nHandnetze zum Landen von Fischen, Schmeuer-          tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch\nlingsneue und lhnliche Netze; Lock,terlte (ausge-    können Vormaterialien derselben Position verwendet\nnommen solche der Position 9208 oder 9705) und       werden, wenn ihr Wen 5 v. H. des Ab-Werk-Preises\nlhnliche Jagdgerlte                                  der hergestellten Ware nicht überschreitet\nex 9601       Waren aus tierischen, pflanzlichen und minerali-     Herstellen aus bearbeiteten Vormaterialien derselben\nund        schen Schnitzstoffen                                 Position\nex 9602\nex 9603       Besen, Bürsten und Pinsel (einschließlich solcher,   Herstellen, bei dem der \\Ven aller verwendeten Vor-\ndie Teile von Maschinen, Apparaten oder Fahrzeu-      materialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\ngen sind), von Hand zu führende mechanische          stellten \\Vare nicht überschreitet\nFußbodenkehrer ohne Motor, Mops und Staubwe-\ndel; Pinselköpfe, Kissen und Roller zum Ansuei-\nchen; Wischer aus Kautschuk oder lhnlichen ge-\nschmeidigen Stoffen; ausgenommen Reisigbesen\nund dergleichen sowie Bürsten und Pinsel aus Mar-\nder- oder Eichhömchenhaar\n9605       Zusammenstellungen für die Rei,e (N~cessaires),     Jede Ware in der Warenzusammenstellung muß die\nvon Waren zur Körperpfleg_e, zum Nlhen, zum          Regel erfüllen, die anzuwenden wlre, wenn sie nicht in\nReinigen von Schuhen o<ler Bekleidung                der Warenzusammenstellung enthalten wlre; jedoch\nkönnen Waren ohne Ursprungseigenschah mitverwen-\ndet werden, wenn ihr Wen 15 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994                                  3285\n(1)                           (2)                                                    (3)\n9606     Knopfe, Druckknopfe; Knopfformen und andere             Herstellen, bei dem\nTeile; Knopfrohlinge\n-   alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-\nsition als die hergestellte Ware einzureihen sind\nund\n-   der Wert aller verwendeten Vormaterialien SO v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nobenchreitet\n9608     Kugelschreiber; Schreiber und Markierstifte, mit        Hentellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\nFilzspitze oder anderer poröser Spitze; Füllfeder-      tion als die hergestellte Ware einzureihen sind, oder\nhalter und andere Füllhalter; Durchschreibstifte; ·     aus Schreibfedem oder Schreibfedenpitzen; jedoch\nFüllbleistifte; Federhalter, Bleistifthalter und lhnli- können auch andere Vormaterialien denelben Position\nche Waren; Teile davon (einschließlich Kappen 11nd      verwendet werden, wenn ihr Wert S v. H. des Ab-\nKlipse), ausgenommen Waren der Position 9609            Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschrei-\ntet\n9612     Farbbänder für Schreibmaschinen und lhnliche            Hentellen, bei dem\nFarbbinder, mit Tinte oder anden for Abdrucke\nprlpariert, auch auf Spulen oder in Kassetten;          -   alle Vormaterialien in eine andere Position als die\nStempelkissen, auch getrlnkt, auch mit Schachteln           hergestellte Ware einzureihen sind und\n-   der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\nex   961-4    Tabakpfeifen, einschließlich PEeifenkopfe               Herstellen aus PEeifenrohformen\n6","3286                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nAnhang III\nzu Protokoll Nr. 4\nWarenverkehrsbescheinigung EUR.1\n1. Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist auf dem Formblatt auszustellen, dessen Muster in diesem\nAnhang wiedergegeben ist. Dieses Formblatt ist in einer oder mehreren der Sprachen zu drucken, in denen\ndas Abkommen verfaßt ist. Die Bescheinigungen sind in einer dieser Sprachen abzufassen und müssen den\ninternen Rechtsvorschriften des Ausfuhrstaats entsprechen. Werden sie handschriftlich ausgefüllt, so muß\ndies mit Tinte oder Kugelschreiber und in Druckschrift erfolgen.\n2. Jede Bescheinigung hat das Format 210 x 297 mm, wobei die Länge höchstens 5 mm weniger und 8 mm mehr\nbetragen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von\nmindestens 25 g zu verwenden. Dieses ist mit einem grünen guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem\njede mechanisch oder chemisch vorgenommene Fälschung sichtbar wird.\n3. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Slowakischen Republik können\nsich den Druck der Bescheinigungen vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigt\nhaben. Im letzteren Fall muß in jeder Bescheinigung auf diese Ermächtigung hingewiesen werden. Jede\nBescheinigung muß den Namen und die Anschrih oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Sie trägt\nferner zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann.","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn. den 20. Oktober 1994                                                    3287\nWARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG\n1. Auafülnr/Exporteur INerne,                vollstindlge Anadlrllt,        Slutl\nEUR.1               Nr.  A        000.000\nf1_______________ 2. Bnchelnlgung                                                                           fOr den Prlf-.nznrkehr zwl~en\nla. .............____ ..... _ _\nund\n1\ni\n1i\n4. Staat, StutengNppe oder\nQeblet.llldnHnbzw.\nderen Ur8pNnpwaren die\nWaren gelten\n5. BeatlmmungNtaat,\n-etutengNppe oder -gebiet\n1\n1\n1. Angaben Ober die Bef6rderung                        IAusfülllM'lg frelgestelltl    7. Bemerkungen\ni\n1\n1 ;t\n- a.  Laufende Nr.; Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packetocke ('); Warenbezek:hnung                                 9.Roh-              10. Rac:h-\ngewlcht (kg)         1111ngen\noder andere          !Ausfüllung\nM• a.                freigestellt)\np, m• uew.)\ni\nl1\n1  1\nl1i 11. SICHTVERMERK DER ZOLLBEHOADE\nDie Richtigkeit der Erklirung wird bescheinigt.\nAusfuhrpapier(')\nArt/Muster ............................... Nr................... ..\nvom ..................................................................... .\n12. ERKLlRUNG DES AUSF0HRER8/\nEXPORTEURS\nDer Unterzeichner erkllrt, da8 die vorgenann-\nten Waren die Voraussetzungen erfüllen, um\ndiese Bescheinigung zu erlangen.\ni     Zollbehörde ........................................................ .\n1      Ausstellender/s Staat/Gebiet ............................\n1                                                                                                                            IOrt und Datum)\n11\n(Ort und Datum)\nIUntenchrtftl                                                                                  (Untwldlrll)","3288                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\n13. IRIUCHIN UM NACHPIIOFuNG, zu Olterwmn •:                     14. ERGDNIS DER NACHPIIOl=uNG\nDie Nachprüfung hat ergeben, daß diese Bescheinigung(')\nvon der auf Ihr angegebenen Zolbeh&de ausgNteflt\nD     worden Ist und daß die darin enthaltenen Angaben\nrichtig lind.\n•     nicht den Erfordernissen für Ihre Echtheit und für die\nRichtigkeit der darin enthaltenen Angaben entspricht\n(siehe beigefügte Bemerkungen).\nEs wird um ÜberprQfung dieser Bescheinigung auf Ihre Echt-\nheit und Richtigkeit ersucht.\n(Ort und Datum)                                                   (Ort und Datum)\nStempel                                                       Stempel\n(Unteqchrift)                                                    (Unterschrift)\n(') Zunhndea Fekf aniu.uz.n.\nANIIIRKUNGEN\n1. Die W ~ h e l n l g u n g darf weder Rasuren noch Übermalungen aufweiHn. Etwaige Anderungen sind so vorzuneh-\nmen, da8 die irrtOmlchen Elntnlgungen gestrichen und geget,e,,.,,,... die bNblichtlgten Entrag&a,gen h\"1zugefügt werden.\nJede IO vat ge11omme11e Anderung mu8 von demjenigen, der die BelCheinlgung ausgefüllt het, gebHgt und von der Zollbehörde\ndH auatelenden StaatN oder Gebiete• bNtltlgt werden.\n2. Zwlechen den In der Warenverketnbncheinlgung angeführten Wwenpoeten dQ,t.,, keine Zwiachervlume beatehen, jeder Wa-\n~ mul mit einer laufenden Nummer V9rNhen Min. Unmittelbar unter dem letzten Warenpoaten Ist ein waagerechter\nSc:hlu8atrtch zu ziehen. Leerfelder sind durch Streichungen W1brauchblr zu machen.\n3. Die Waren sind nach dem Handelsbrauch so genau zu bezeichnen, daß die Feststellung der Nlmllchkelt m6gHch Ist.","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994                                     3289\nANTRAG AUF AUSSTELLUNG EINER WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG\n1. AuetOtnr/Exporteur ,_,,., vohtlndlgl Anlctwffl. Stutl\nEUR.1             Nr.  A       000.000\n1    3. ........ , - . ~ - · - · · - -\n1                                                                                               und\n1-                                                                4. 8teat. Stutengruppe c,d.,\n~-~~\n1-1\n. , . _ __\n1. Angaben Ober die Beförderung\n__ . _ __\n(Ausfüllung frelge•t•lttl\n. , _ Uraprunpweren die\nWaren gelten\n7. Bemerkungen\n_- - - - - - t\nJ\n'1\n, .. ___ _\n~\n. ..-         ;\nI.Roh-           10. Reell-\n1                                                                                                   .....\n.,.wlchl (kg)\nodsllndere\n(1, m• uew.)\n~\nhigNtelt)","3290                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nAnhang IV\nzu Protokoll Nr. 4\nFormblatt EUR.2\n1. Das Formblatt EUR.2 ist auf dem Formblatt auszufülle~ dessen Muster in diesem Anhang wiedergegeben\nist. Dieses Formblatt ist in einer oder mehreren der Sprachen zu drucken, in denen das Abkommen verfaßt\nist. Die Formblätter sind in einer dieser Sprachen auszufüllen und müssen den inländischen Rechtsvorschrif-\nten des Ausfuhrstaats entsprechen. Werden sie handschriftlich ausgefüllt, so muß dies mit Tinte oder\nKugelschreiber und in Druckschrift erfolgen.\n2. Das Formblatt EUR.2 hat das Format 210 x 148 m~ wobei die Länge höchstens S mm weniger und 8 mm\nmehr betragen darf. Es ist weißes, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens\n64 g zu verwenden.\n3. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Slowakischen Republik können\nsich den Druck der Formblätter vorbehalten oder ihn Druckereien überlasse~ die sie hierzµ ermächtigt\nhaben. Im letzteren Fall muß auf jedem Formular auf diese Ermächtigung hingewiesen werden. Jedes\nFormblatt muß den Namen und die Anschrih oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Es trägt ferner\nzur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann.","Nr. 50 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994                                            3291\nERKLlRUNQ DES AUSFOHRERS/EXPORTEURS\nDer Unterzeichner. Ausführer/Exporteur der auf der Vorderseite beschriebenen Waren,\nERKLÄRT, daß diese Waren die Voraussetzungen erfüllen, um die beigefügte Bescheinigung zu erlangen;\nBESCHREIBT den Sachverhalt, aufgrund dessen diese Waren die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen, wie folgt:\nLEGT folgende Nachweise VOR ('):\nVERPFLICHTET SICH, auf Verlangen der zustindigen Behörden alle zusitzlichen Nachweise zu erbringen, die für die Auuteb,g\nder beigefugten Bescheinigung erfordertich sind, und gegebenenfalls jede Kontrolle setner Buchführung und der\nHerstellungsbedingungen für die obengenannten Waren zu dulden;\nBEANTRAGT die Ausstellung der beigefügten Bescheinigung für diese Waren.\n(Ort und Datum)\n(Unter9ctvtft)","3292                                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nl!_jP01lllblellflrden-.O_ _ _ W............\nFORMBLATT             EUR.2            Nr.                                      zwilchen ............................................ und ............................. (')\nl!J AueUwer (Name, wolltinclge Anachrlft,             Steif)                   l!J ...... .. '-1111&••·\nIch,., Unterzetchner, AU8filtnr der nachetahelMi bezelch-\nne1en waren, ertc11re, da8 d1eN • ,o, die AuNte1w,g . . _\nFonnblatta geforderten Vorauuetzungen erfOlln und dll M\ndie Eigenachaft von UrlprungNaren geml8 den 8edlng&.rl-\ngen fOr den In Feld 1 genannten begünstigten Warerw• rkehr\ne,wort,en haben.\n!J Enlplll..,           (Name, volls11ndlge Anschrift, Stat)\n!..I Oft und .......\n.!J Unt-•-11 . . . . . . . .\n~      .............. ,.,                                                       .!J    ~<·,                                       !.J ............... ,.,\n......... ., ......\n~llollfewlcllt(lr9)\n~ Zelcllen, ........... . , ........ und . . . . . . . . eh. . .\n......,.,..,\n~ ......_ oder                      Dl••l8....\n. . . . . Auela. . . . . . . . .\ndea Allllullr·\n('I Angabe dir .,....,.Iden SIIIMen, S1lllengruppen oder CW...\nIII HlrM9iM ldPYOfungln durdl clle zuetlndlge hMrcle o d e r ~ . aowell lle ectlOft ..........,_. heMn.\n1•1 A19 ~ g11t der ..... d i e ~ oder d i e ~ - 11a ___. . . . . . . , _ . ~ d i e                        w.ren .....\n(•) All S1aet glll auclt e i n e ~ odlr ein Gebiet.","Nr. 50 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994                                                                                                       3293\n!!J Enuchen um Nachpl'Ofung                                                                                   ~ e.....,.. der NacllpriMune\nEs #ird um Überprüfung der auf der Vorderseite dieses Form-\nblatts abgegebenen Erklärung des Ausführers ersucht r).                                                 •\nDie NachprQfung hat ergeben, da8 ('):\ndie auf diesem Formblatt eingetragenen Angaben richtig\nsind;\n•        du Formblatt nicht den Erfordernissen für die Richtig-\nkeit der darin enthaltenen Angaben entspricht (siehe\nbeigefügte Bemerkungen).                                      ·\nj\n!.\n........................................................... den .......................... 19.... ..    .........................................................., den .......................... 19..... .\n~I\n(Unterschrift)                                                                                          (Unterschrift)\n(') Zutrdendu ankreuzen.\n(' 1 Die nec:htrlgNche Prüfung des Formblatls erfolgt s t i c h p ' ~ oder immer denn. -M die Zollbeh6rden dN Einfutntalta beg,Qndete                                       z-11e1 „ der Echttleh des Fonnbllttl\nund en def Richtigkeit d« Angeben über den tataichlichen Unprung der betreffenden W•en heben.\nHlnwelN zur AuNtellung dee Fonnblatta EUR.2\n1. Ein Formblatt EUR.2 darf nur für Waren ausgestellt werden, die Im Ausfuhrstaat den Bestimmungen für den in Feld 1 genannten Waren-\nverkehr entsprechen. Diese Bestimmungen sind vor dem Ausfüllen des Formblatts sorgflltig zu lesen.\n2. Im Postverkehr heftet der Ausführer bei Paketsendungen das Formblatt an die Paketkarte an, bei Briefsendungen legt er das Formblatt In\ndie Sendung. Außerdem trigt er entweder auf dem grünen Etikett C 1 oder auf der Zofflnhaltserklirung C 2/C P 3 den Hinweis „EUR.2\"\neowle die Seriennummer des Formblatts ein.\n3. Diese Bestimmungen befreien den Ausführer nicht von der Erfüllung aller sonstigen durch Zoff- oder Postvorschriften festgelegten\nFörmlichkeiten.\n4. Die Verwendung dieses Formblatts begründet für den Ausführer die Verpflichtung, den zustindigen Behörden alle Nachweise zu erbrin-\ngen, die sie für erforderlich halten, und jede Kontrolle seiner Buchführung und der Herstellungsbedingungen der in Feld 11 des Formblatts\ngenannten Waren durch die zustindigen Behörden zu dulden.","3294               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nAnhang V\nzu Protokoll Nr. 4\nAbdruck des in Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b) genannten Stempels\nl\n-  (')\n30mm\n1 EUR.1\n-\nE\nE\n~             (')\nl\n(') Kennbuchstabe oder Wappen des Ausfuhrstaats.\n1\n(   ) Angaben über den ermlchtigten Ausführer.","Nr. 50 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994                              3295\nAnhang VI\nzu Protokoll Nr. 4\nListe der Waren, auf die in Artikel 35 verwiesen wird und die vorläufig\nnicht unter dieses Protokoll fallen\nHS-Position                                        Warenbezeichnung\nex 2707                  Öle, in denen die aromatischen Bestandteile gegenüber den nicht aromatischen\nBestandteilen gewichumlßig überwiegen und die lhnlich sind den Mineralölen\nund anderen Erzeugnissen der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteen,\nbei deren Destillation bis 250 °C mindestens 65 RITT übergehen (einschließlich\nder Benzin-Benzol-Gemische), zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe\n2709 bis 2715         Erdöle und ihre Destillationserzeugnisse; bituminöse Stoffe; Mineralwachse\nex 2901                  Acyclische Kohlenwasserstoffe, zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe\nex 2902                  Cyclane und Cyclene (ausgenommen Azulene), Benzol, Toluol, Xylole, zur Ver-\nwendung als Kraft- oder Heizstoffe\nex 3403                  Zubereitete Schmiermittel, Erdöl oder Öle aus bituminösen Mineralien enthal-\ntend, vorausgesetzt, deren Anteil betrlgt weniger als 70 GHf\nex 3404                  Künstliche Wachse und zubereitete Wachse auf der Grundlage von Paraffin, Erd-\nölwachsen oder von Wachsen aus bituminösen Mineralien oder von paraffinischen\nRückstlnden\nex 3811                 Zubereitete Additive für Schmieröle, Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien\nenthaltend","3296                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nProtokoll Nr. S\nzum Europa-Abkommen (,.Abkommen\")\nKapitel I                               Anwendung der Vorschriften des Gemeinschaftsrechts auf die\nKanarischen Inseln und des Beschlusses 91/314/EWG vom 26.Juni\nSonderbestimmungen für den Handel                       1991 über ein Programm zur Lösung der spezifisch auf die Ab-\nzwischen Spanien und der Slowakischen Republik                 gelegenheit und die Insellage der Kanarischen Inseln zurückzu-\nführenden Probleme (POSEICAN).\nArtikel 1\nDie Bestimmungen über den Warenverkehr in Titel III des Ab-\nkommens werden wie folgt geändert, um den Maßnahmen und                                          Kapitel II\nVerpflichtungen der Akte über den Beitritt des Königreichs Spanien               Sonderbestimmungen für den Handel\nund der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemein-              zwischen Ponugal und der Slowakischen Republik\nschaften (im folgenden „Beitrittsakte• genannt) Rechnung zu\ntragen.\nArtikel 5\nArtikel 2\nDie Bestimmungen über den Warenverkehr in Titel III des\nGemäß der Beitrittsakte gewährt Spanien für Ursprungswaren der    Abkommens werden wie folgt geändert, um den Maßnahmen und\nSlowakischen Republik keine günstigere Behandlung als für die        Verpflichtungen der Beitrittsakte Rechnung zu tragen.\nEinfuhr von Waren, die ihren Ursprung in den übrigen Mitglied-\nstaaten haben oder sich dort im freien Verkehr befinden.                                         Artikel 6\nGemäß der Beitrittsakte gewährt Portugal der Slowakischen Re-\nArtikel 3                                publik keine günstigere Behandlung, als sie für Einfuhren mit Ur-\nFür die Einfuhren von Ursprungswaren der Slowakischen Repu-     . sprung in den anderen Mitgliedstaaten vorgesehen ist.\nblik nach Spanien können bis zum 31. Dezember 1995 für die in\nAnhang A aufgeführten Waren mengenmäßige Beschränkungen an-                                      Artikel 7\ngewandt werden.\nFür die Einfuhren von Ursprungswaren der Slowakischen Repu-\nArtikel 4                                blik nach Portugal können bis zum 31. Dezember 1995 für die\nDie Bestimmungen des Protokolls gelten unbeschadet der Ver-        in Anhang B aufgeführten Waren mengenmäßige Beschränkungen\nordnung (EWG) Nr. 1911/91 des Rates vom 26. Juni 1991 über die       angewandt werden.","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994                        3297\nAnhang A\nzu Protok9ll Nr. 5\nLiberalisierungs-                                     Liberalisierungs-\nKN-Code  Erläuterung                                        KN-Code   Erläuterung\nzeitplan                                              zeitplan\nex 0102 90 10      (')             31.  12.  1995              0303 78 10                31. 12. 1992\nex 0102 90 31      C)              31.  12.  199$              0303 79 83                31. 12. 1992\nex 0102 90 33      (8)             31.  12.  1995\nex 0102 90 35      (8)             31.  12.  1995           ex 0304 10 31        (')     31.  12.  1992\nex 0102 90 37      (')             31.  12.  1995           ex 0304 10 98        c·>     31.  12.  1992\n0304 20 57                31.  12.  1992\n0103 91 10                      31. 12. 1995                0304 90 47                31.  12.  1992\n0103 92 11                      31. 12. 1995\n0103 92 19                      31. 12. 1995           . ex 0305 62 00        (')     31. 12. 1992\nex 0305 69 10        (')     31. 12. 1992\n0201                            31. 12. 1995\nex 0306 24 90        (')     31. 12. 1992\n0203 11 10                      31.  12.  1995\n0203 12 11                      31.  12.  1995           ex 0307 91 00        (')     31. 12. 1992\n0203 12 19                      31.  12.  1995\n0203 19 11                      31.  12.  1995              0401                      31. 12. 1995\n0203 19 13                      31.  12.  1995\n0403 10 22                31.  12.  1995\n0203 19 15                      31.  12.  1995\n040) 10 24                31.  12.  1995\n0203 19 55                      31.  12.  1995\n0403 10 26                31.  12.  1995\n0203 19 59                      31.  12.  1995\n0203 21 10                      31.  12.  1995\nex 0403 90 51        r>      31.  12.  1995\n0203 22 11                      31.  12.  1995\nex 0403 90 53        r>      31.  12.  1995\nex 0403 90 59        (9)     31.  12.  1995\n0203 22 19                      31.  12.  1995\n0203 29 11                      31.  12;  1995              0404 10 91                31.  12.  1995\n0203 29 13                      31.  12.  1995              0404 90 11                31.  12.  1995\n0203 29 15                      31.  12.  1995              0404 90 13                31.  12.  1995\n0203 29 55                      31.  12.  1995              0404 90 19                31.  12.  1995\n0203 29 59                      31.  12.  1995              0404 90 31                31.  12.  1995\n0404 90 33                31.  12.  1995\n0206 30 21                      31.  12.  1995\n0404 90 39                31.  12.  1995\n0206 30 31                      31.  12.  1995\n0206 41 91                      31.  12.  1995              0405                      31. 12. 1995\n0206 49 91                      31.  12.  1995\nex 0406             (·°)     31. 12. 1995\n0208 10 10                      31. 12. 1995\nex 10019099         (II)     31. 12. 1995\n0209 00 11                      31. 12. 1995\n0209 00 19                      31. 12. 1995             ex 1004 00 90       (u)      31. 12. 1995\n0209 00 30                      31. 12. 1995\n1101                      31. 12. 1995\n0210 11 11                      31.  12.  1995\n0210 11 19                      31.  12.  1995              1103 11 10                31.  12.  1995\n0210 11 31                      31.  12.  1995              1103 11 90                31.  12.  1995\n0210 11 39                      lt.  12.  1995              1103 12 00                31.  12.  1995\n0210 12 l l                     31.  12.  1995              1103 13 10                31.  12.  1995\n0210 12 19                      31.  12.  1995              11031390                  31.  12.  1995\n0210 19 10                      lt.  12.  199S              1103 14 00                31.  12.  1995\n0210 19 20                      31.  12.  1995              1103 19 10                31.  12.  1995\n0210 19 30                      31.  12.  1995              1103 19 30                31.  12.  1995\n0210 19 40                      31.  12.  1995              1103 19 90                31.  12.  1995\n0210 19 51                      31.  12.  1995\n0210 19 59                      31.  12.  1995              1104 11 10                31.  12.  1995\n0210 19 60                      31.  12.  199S              1104 12 10                31.  12.  1995\n0210 19 70                      31.  12.  199S           ex 1104 19 10       (u)      31.  12.  1995\n0210 19 81                      31.  12.  1995           ex 1104 19 30       (\")      31.  12.  1995\n0210 19 ,9                      31.  12.  1995           ex 1104 19 50       e·>      31.  12.  1995\n0210 90 31                      31.  12.  1995           ex 11041999         e·>      31.  12.  1995\n0210 90 39                      31.  12.  1995              1104 21 10                31.  12.  1995\nex 0210 90 90      (')             31.  12.  199S              1104 21 30                31.  12.  1995\n110421 so                 31.  12.  1995\n0302 50 10                      31.  12.  1992              1104 21 90                31.  12.  1995\nex 0302 SO 90      (')             31.  12.  1992              1104 22 10                31.  12.  1995\n0302 69 35                      31.  12.  1992              1104 22 30                31.  12.  1995\n0302 69 55                      31.  12.  1992              1104 22 so                31.  12.  1995\n0302 69 65                      31.  12.  1992              1104 22 90                31.  12.  1995\n0302 69 85                      31.  12.  1992              1104 23 10                31.  12.  1995\nex 0302 69 98      c·>             31.  12.  1992              1104 23 30                31.  12.  1995","3298                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nLiberalisierungs-                                                Liberalisieru     -\nKN-Code        Erlluierung           zeitplan                 KN-Code            Erlluterung          zeiq,lan ngs\n1104 23 90                           31.  12.  1995        ex 1902 20 30                 (\")          31. 12. 1995\n1104 29 II                           31.  12.  199S\n1104 29 15                           31.  12.  1995            2009 60 11                             31.  12;  1995\n1104 29 19                           31.  12.  1995            2009 60 19                             31.  12.  199S\nllC>f 29 31                          31.  12.  199S            2009 60 51                             31.  12.  1995\n1104 29 35                           31.  12.  1995            200960 59                              31.  12.  1995\n11().f 29 39                         31.  12.  1995            2009 60 71                             31.  12.  1995\nl lC>f 29 91                         31.  12.  199S            200960 79                              31.  12.  1995\n1104 29 95                           31.  12.  1995            20096090                               31.  12.  1995\n1104 29 99                           31.  12.  199S\n110• .lO 10                          31.  12.  199S\n11043090                             31.  12.  1995        ex  2204 10 11                (\")          31.  12.  1995\nex  220-f 10 19               (\")          31.  12.  1995\n110\"8 11 00                          31. 12. 1995          ex  220-f 10 90               (\")          31.  12.  199S\nex  2204 21 10                (\")          31.  12.  1995\n1109                                 31. 12. 1995              2204 21 2S                             31.  12.  1995\n2204 21 29                             31.  12.  1995\n15010011                             31. 12. 1995              2204 21 35                             31.  12.  1995\n1S010019                             31. 12. 1995              2204 21 39                             31.  12.  1995\nex 15010090               (14)          31. 12. 1995          ex  2204 2149                 (\")          31.  12.  199S\nex  2204 21 59                (\")          31.  12.  1995\nex 1601                   (lf)          31. 12. 1995          ex  2204 2190                 (\")          31.  12.  1995\nex  2204 2910                 (\")          31.  12.  1995\nex 160210 00              (lf)          31.  12.  1995            2204 29 25                             31.  12.  1995\n-ex 1602 20 90             (lf)          31.  12.  1995            2204 29 29                             31.  12.  1995\n16024110                             31.  12.  1995            2204 29 35                             31.  12.  1995\n1602 42 10                           31.  12.  1995            2204 29 39                             31.  12.  1995\n1602 49 11                           31.  12.  199S        ex  2204 29 49                (\")          31.  12.  1995\n1602 4913                            31.  12.  1995        ex  2204 29 59                ('')         31.  12.  1995\n16024915                             31.  12.  1995        ex  2204 29 90                (\")          31.  12.  1995\n1602 49 19                           31.  12.  1995            2204 30 10                             31.  12.  1995\n1602 49 30                           31.  12.  1995            2204 30 91                             31.  12.  1995\n1602 49 so                           31.  12.  1995            2204 30 99                             31.  12.  1995\nex 1602 90 10             c··>          31.  12.  1995\n1602 90 SI                           31.  12.  199S\nAn~i: Die Position 0803 ist gegenüber den Mitgliedstaaten der Europlischen W&rtSChafugemein-\nschaft und den Prlferenzllndem bis zur Einfohrung einer gemeinsamen Marktorganisation\nfor Bananen vorübergehend ~schrlnkt. DeshaJb müssen diese Waren in diesem Protokoll\naufgenommen werden.","Nr. 50 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994              3299\nErläuterungen zu den teilweisen Beschränkungen,\ndie Spanien bis Ende der Übergangszeit beibehält\n(1) Ausgenommen Tier für den Stierkampf.\n(2) Nur von Hausschweinen.\n(3) Nur weder haltbar gemacht noch eingedickt, für den mensch-\nlichen Verzehr.\n(4) Ausgenommen Quark, Emmentaler, Gruyere, Käse mit Schim-\nmelbildung im Teig, Parmigiano Reggiano und Grana Padano.\n(5) Nur Weichweizen, backfähig.\n(6) Nur gestutzer Hafer.\n(7) Nur Getreidekörner, gequetscht.\n(8) Ausgenommen Knochenfett, oder Schlachtnebenerzeugnisse\nvon Geflügel.\n(9) Nur solche mit einem Gehalt an Fleisch oder genießbaren\nSchlachtnebenerzeugnissen von Hausschweinen.\n(10) Nur solche mit einem Gehalt an Schweineblut.\n(11) Nur:\n-   Würste aus Fleisch, genießbaren Schlachtnebenerzeugnis-\nsen oder Blut von Hausschweinen;\n-   jede Zubereitung und Konserve mit einem Gehalt an\nFleisch oder genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen von\nHausschweinen.\n(12) Ausgenommen Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete.","3300          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nAnhang B\nzu Protokoll Nr. 5\n0103 10 00    2204 21 10\n0103 9110     2204 2121\n0103 9211     2204 2123\n0103 92 19    2204 2125\n2204 2129\n070110 00     2204 2133\n07019010      2204 2135\n070190 St     2204 2910\n070190 S9     2204 29 21\n070190 S9     2204 29 23\n2204 2925\n08030010      22042929\n0803.00 90    2204 29 31\n2204 29 33\n2204 29 3S\n0804 30 00    2204 29 39","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994                                           3301\nProtokoll Nr. 6\nüber Amtshilfe im Zollbereich\nArtikel 1                                                               Artikel 4\nBegriffs bestimm unge n                                   Amtshilfe ohne vorhergehendes Ersuchen\nIm Sinne dieses Protokolls gelten als                                   Die Vertragsparteien leisten einander im Rahmen ihrer Zustän-\na) .Zollrecht• die im Gebiet der Vertragsparteien geltenden Be-        digkeit Amtshilfe, sofern dies ihres Erachtens zur Einhaltung des\nstimmungen über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von            Zollrechts notwendig ist, insbesondere wenn sie über Erkenntnisse\nWaren und deren Überführung in ein anderes Zollverfahren          verfügen über\neinschließlich der von den Vertragsparteien festgelegten Verbo-   - Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen haben, verstoßen\nte, Beschränkungen und Kontrollen;                                    oder verstoßen könnten und die für die andere Vertragspartei von\nInteresse sein können;\nb) .Zollabgaben• alle Zölle, Abgaben, Gebühren und anderen\nBelastungen, die in den Gebieten der Vertragsparteien aufgrund    - neue Mittel oder Methoden zur Begehung solcher Handlungen;\ndes Zollrechts erhobenen werden, ausgenommen Gebühren und\n- Waren, die bekanntermaßen Gegenstand von schweren Zuwider-\nBelastungen, deren Höhe auf die ungefähren Kosten der er-\nhandlungen gegen die zollrechtlichen Vorschriften über Einfuhr,\nbrachten Dienstleistungen begrenzt ist;\nAusfuhr, Durchfuhr oder ein anderes Zollverfahren sind.\nc) .ersuchende Behörde• die von einer Vertragspartei zu diesem\nZweck bezeichnete zuständige Behörde, die ein Amtshilfeersu-                                     Artikel 5\nchen in Zollsachen stellt;\nZu ste II u n g/B e kann tga b e\nd) .,ersuchte Behörde• die von einer Vertragspartei zu diesem\nZweck bezeichnete zuständige Behörde, an die ein Amtshilfeer-        Auf Antrag der ersuchenden Behörde veranlaßt die ersuchte\nsuchen in Zollsachen gerichtet wird;                              Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Vorschriften\ne) ,.Zuwiderhandlungen• alle Verletzungen oder versuchten Ver-         - die Zustellung aller Schriftstücke,\nletzungen des Zollrechts.                                         - die Bekanntgabe aller Entscheidungen,\ndie in den Geltungsbereich dieses Protokolls fallen, an einen Adres-\nArtikel 2                                saten mit Sitz oder Wohnsitz in ihrem Gebiet. In diesem Fall ist\nSachlicher Geltungsbereich                            Artikel 6 Absatz 3 anwendbar.\n(1) Die Vertragsparteien leisten einander Amtshilfe in der Form\nund unter den Voraussetzungen, die in diesem Protokoll vorgesehen                                     Artikel 6\nsind, um die Einhaltung des Zollrechts zu gewährleisten, insbeson-              Form und Inhalt der Amtshilfeersuchen\ndere durch Verhütung und Aufdeckung von Zuwiderhandlungen\ngegen das Zollrecht und Ermittlungen in Zollsachen.                       (1) Amtshilfeersuchen gemäß diesem Protokoll sind schriftlich zu\nstellen. Dem Ersuchen sind alle Unterlagen beizufügen, die zu seiner\n(2) Die Amtshilfe in Zollsachen im Sinne dieses Protokolls betrifft Erledigung erforderlich sind. In dringenden Fällen können mündli-\nalle Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien, die für die Durch-      che Ersuchen zulässig sein, die jedoch unverzüglicher schriftlicher\nführung dieses Protokolls zuständig sind. Sie berührt weder die        Bestätigung bedürfen.\nVorschriften über die gegenseitige Amtshilfe in Strafsachen, noch\nbetrifft sie Erkenntnisse, die bei der Ausübung von Befugnissen auf       (2) Amtshilfeersuchen gemäß Absatz 1 müssen folgende Angaben\nAntrag der Justizbehörden gewonnen werden, es sei denn, daß            enthalten:\nletztere ihre Zustimmung geben.                                        a) Bezeichnung der ersuchenden Behörde;\nb) Maßnahme, um die ersucht wird;\nArtikel 3\nc) Gegenstand und Grund des Ersuchens;\nAmtshilfe auf Ersuchen\nd) betroffene Rechts- und Verwaltungsvorschriften;\n(1) Auf Antrag erteilt die ersuchte Behörde der ersuchenden\nBehörde alle zweckdienlichen Auskünfte, die es dieser ermöglichen,     e) möglichst genaue und umfassende Angaben über die natürlichen\ndie Einhaltung des Zollrechts zu gewährleisten, einschließlich Aus-         und juristischen Personen, gegen die sich die Ermittlungen\nkünften über festgestellte oder beabsichtigte Handlungen, die gegen         richten;\ndas Zollrecht verstoßen oder verstoßen würden.                         f) Zusammenfassung des Sachverhalts außer in Fällen nach\n(2) Auf Antrag teilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behör-         Artikel 5.\nde mit, ob die aus dem Gebiet einer Vertragspartei ausgeführten           (3) Amtshilfeersuchen werden in einer Amtssprache der ersuchten\nWaren ordnungsgemäß in das Gebiet der anderen Vertragspartei           Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache gestellt.\neingeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des für die\n(4) Entspricht ein Amtshilfeersuchen nicht den Formvorschriften,\nWaren geltenden Zollverfahrens.\nso kann seine Berichtigung oder Ergänzung beantragt werden; die\n(3) Auf Antrag der ersuchenden Behörde veranlaßt die ersuchte       Anordnung von vorsorglichen Maßnahmen wird dadurch nicht\nBehörde die Überwachung von                                            berührt.\na) natürlichen oder juristischen Personen, bei denen Grund zu der                                     Artikel 7\nAnnahme besteht, daß sie Zuwiderhandlungen gegen das Zoll-                     Erledigung von Amtshilfeersuchen\nrecht·begehen oder begangen haben;\n(1) Bei der Erledigung von Amtshilfeersuchen verfährt die ersuch-\nb) Warenbewegungen, die den vorliegenden Angaben zufolge                te Behörde oder, wenn diese nicht selbst tätig werden kann, die\nmöglicherweise eine schwere Zuwiderhandlung gegen das Zoll-        Behörde, welche von dieser Behörde mit dem Ersuchen befaßt\nrecht darstellen;                                                  wurde, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Mittel so, als ob sie\nc) Beförderungsmitteln, bei denen Grund zu der Annahme besteht,         bei der Durchführung von Ermittlungen in Erfüllung eigener Auf-\ndaß sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt          gaben oder auf Ersuchen anderer Behörden der eigenen Vertrags-\nworden sind, benutzt werden oder benutzt werden könnten.           partei handelte; zu diesem Zweck hat sie bei ihr bereits verfü~barc","3302                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nAngaben zu liefern und die zweckdienlichen Nachforschu\"°ngen            Daten unrichtig oder zu löschen waren, so wird die empfangende\nanzustellen beziehungsweise zu veranlassen.                             Vertragspartei unverzüglich davon unterrichtet. Letztere ist zur\n(2) Die Erledigung von Amtshilfeersuchen erfolgt nach Maßgabe        Berichtigung oder Löschung der Daten verpflichtet.\nder Rechts- und Verwaltungsvorschriften der ersuchten Vertrags-            (5) Dem Betroffenen kann auf Antrag Auskunft über die gespei-\npartei.                                                                 cherten Daten und den Zweck dieser Datenspeicherung erteilt\n(3) Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte einer Vertragspartei        werden, sofern dem nicht überwiegende öffentliche Interessen ent-\nkönnen im Einvernehmen mit der anderen Vertragspartei und unter         gegenstehen.\nden von dieser festgelegten Voraussetzungen bei der ersuchten\nBehörde oder einer dieser nachgeordneten Behörde Auskünfte über                                     Artikel 11\nZuwiderhandlungen gegen das Zollrecht einholen, die die ersuchen-\nVerwendung der Auskünfte\nde Behörde zu den in diesem Protokoll niedergelegten Zwecken\nbenötigt.                                                                  (1) Die erlangten Auskünfte dürfen nur für die Zwecke dieses\nProtokolls verwendet werden; zu anderen Zwecken dürfen sie im\n(4) Beamte der einen Vertragspartei können im Einvernehmen mit       Gebiet einer Vertragspartei nur mit vorheriger schriftlicher Zustim-\nder anderen Vertragspartei bei auf deren Gebiet durchgeführten\nmung der die Auskunft erteilenden Behörde und mit den gegebe-\nErmittlungen zugegen sein.                                              nenfalls von dieser auferlegten Beschränkungen verwendet werden.\nDiese Bestimmung gilt nicht für Angaben über Straftaten im Zusam-\nArtikel 8                                  menhang mit Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen. In\nForm der Auskunftserteilung                        derartigen Fällen können im Rahmen der Beschränkungen nach\nArtikel 2 Auskünfte an die für die Bekämpfung des unerlaubten\n(1) Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde das           Drogenhandels unmittelbar zuständigen Stellen weitergegeben\nErgebnis ihrer Ermittlungen in Form von Schriftstücken, beglaubig-      werden.\nten Kopien, Berichten oder dergleichen mit.\n(2) Absatz 1 steht der Verwendung von Auskünften bei späteren\n(2) Die in Absatz 1 genannten Schriftstücke könnten durch mit-       Gerichts- oder Verwaltungsverfahren wegen Zuwiderhandlungen\ntels Datenverarbeitung in beliebiger Form zum gleichen Zweck            gegen das Zollrecht nicht entgegen.\nerstellte Angaben ersetzt werden.\n(3) Die Vertragsparteien können die nach Maßgabe dieses Proto-\nkolls erhaltenen Auskünfte und eingesehenen Schriftstücke als Be-\nArtikel 9                                  weismittel in Protokollen, Berichten und für Zeugenvernehmungen\nAusnahmen von der Verpflichtung zur Amtshilfe                         sowie in gerichtlichen Verfahren und Ermittlungen verwenden.\n(1) Die Vertragsparteien können Amtshilfe nach Maßgabe dieses\nProtokolls verweigern, sofern diese\na) Souveränität, öffentliche Ordnung, Sicherheit oder andere we-                                    Artikel 12\nsentliche Interessen beeinträchtigen könnte oder                                  Sachverständige und Zeugen\nb) Währungs- oder Steuervorschriften außerhalb des Zollrechts             Beamten der ersuchten Behörde einer Vertragspartei kann gestat-\nbetrifft oder                                                    tet werden, im Rahmen der erteilten Genehmigung in Gerichts-\nc) ein Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis verletzen würde.     oder Verwaltungsverfahren, die unter dieses Protokoll fallende An-\ngelegenheiten betreffen, als Sachverständige oder Zeugen im Bereich\n(2) Ersucht eine Behörde um Amtshilfe, die sie selbst im Fall eines der Gerichtsbarkeit der anderen Vertragspartei aufzutreten und\nErsuchens nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Ersuchen auf     dabei Gegenstände, Schriftstücke oder beglaubigte Kopien davon\ndiesen Umstand hin. Die Erledigung eines derartigen Ersuchens          vorzulegen, sofern dies für das Verfahren erforderlich ist. In der\nsteht im Ermessen der ersuchten Behörde.                               Ladung ist ausdrücklich anzugeben, in welcher Angelegenheit und\n(3) Wird die Amtshilfe nicht gewährt oder verweigert, so ist die    in welcher Eigenschaft oder mit welcher Berechtigung die betreffen-\nbetreffende Entscheidung der ersuchenden Behörde mit Begrün-           den Beamten befragt werden sollen.\ndung unverzüglich mitzuteilen.\nArtikel 10                                                             Artikel 13\nDatenschutz                                                      Kosten der Amtshilfe\n(1) Sämtliche Auskünfte nach Maßgabe dieses Protokolls sind           Die Vertragsparteien verzichten auf gegenseitige Ansprüche auf\nvertraulich, gleichgültig, in welcher Form sie erteilt werden. Sie     Erstattung der bei der Durchführung dieses Protokolls angefallenen\n. unterliegen dem Dienstgeheimnis und genießen den Schutz sowohl         Kosten; hiervon ausgenommen sind gegebenenfalls Aufwendungen\ndes innerstaatlichen Rechts der Vertragspartei, die sie erhalten hat,  für Zeugen und Sachverständige sowie für Dolmetscher und Über-\nals auch der entsprechenden für die Gemeinschaftsbehörden gelten-      setzer, die nicht dem öffentlichen Dienst angehören.\nden Vorschrihen.\n(2) Personenbezogene Daten werden nicht übermittelt, wenn\nGrund zu der Annahme besteht, daß die Übermittlung oder Ver-                                        Artikel 14\nwendung der Daten den Grundsätzen der Rechtsordnung einer\nVertragspartei widerspricht und insbesondere wenn dem Betroffe-                                  Durchführung\nnen daraus unzumutbare Nachteile erwachsen würden. Die empfan-            (1) Die Verwaltung dieses Protokolls wird den zentralen Zoll-\ngende Vertragspartei unterrichtet auf Antrag die übermittelnde Ver-    dienststellen der Slowakischen Republik und den zuständigen\ntragspartei davon, wie und mit welchem Ergebnis die übermittelten     Dienststellen der Kommission sowie gegebenenfalls den Zollbehör-\nDaten verwendet wurden.                                               den der Mitgliedstaaten übertragen. Sie beschließen alle zu seiner\n(3) Personenbezogene Daten dürfen lediglich an Zollbehörden         Durchführung notwendigen praktischen Maßnahmen und Verein-\nund bei gebotener strafrechtlicher Verfolgung an die Strafverfol-      barungen unter Berücksichtigung der Datenschutzbestimmungen.\ngungsbehörden und Gerichte übermittelt werden. An andere Perso-        Sie können den zuständigen Instanzen Änderungen dieses Proto-\nnen oder Behörden dürfen diese Daten lediglich nach Zustimmung         kolls empfehlen, die ihrer Meinung nach erforderlich sind.\nder übermittelnden Behörde weitergegeben werden.                          (2) Die Vertragsparteien konsultieren und unterrichten einander\n(4) Die übermittelnde Vertragspartei überprüft die Richtigkeit der  über die Einzelheiten der Bestimmungen, die sie gemäß diesem\nzu übermittelnden Daten. Stellt sich heraus, daß bereits übermittelte  Artikel erlassen.","Nr. 50 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994                                     3303\nArtikel 15                            (2) Unbeschadet des Artikels 11 berühren solche Abkommen\nErgänzender Charakter des Protokolls                   nicht die Gemeinschaftsvorschriften über den Informationsaus-\ntausch zwischen den zuständigen Dienststellen der Kommission\n(1) Dieses Protokoll steht etwaigen Amtshilfeabkommen, die   und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten in Zollfragen, die für die\nzwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Gemeinschaft  Gemeinschaft von Interesse sein könnten.\nund der Slowakischen Republik geschlossen worden sind oder\ngeschlossen werden, nicht entgegen, sondern ergänzt solche Ab-\nkommen. Es schließt ferner eine im Rahmen solcher Abkommen\nvereinbarte weiterreichende Amtshilfe nicht aus.","3304                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nProtokoll Nr. 7\nZugeständnisse mit jährlichen Höchstmengen oder Höchstbeträgen\nDie Vertragsparteien kommen überein, daß im Falle des Inkrafttretens des Abkommens nach dem 1. Januar eines\nJahres alle im Rahmen von jährlichen Höchstmengen oder Höchstbeträgen eingeräumten Zugeständnisse dadurch\nangepaßt werden, daß die in diesem Jahr eingeführten Ursprungswaren der Slowakischen Republik im Sinne des\nProtokolls Nr. 4 zu dem am 16. Dezember 1991 unterzeichneten Interimsabkommen zwischen der Gemeinschaft\nund der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik, geändert durch die am 21. Dezember 1993 von\nder Gemeinschaft und der Slowakischen Republik bzw. der Tschechischen Republik unterzeichneten Zusatz-\nprotokolle, auf die Höchstmengen oder Höchstbeträge angerechnet werden.","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994                                       3305\nProtokoll Nr. 8\nüber die Rechtsnachfolge der Tschechischen Republik\nhinsichtlich der Briefwechsel\nzwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Gemeinschaft)\nund der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik\nbetreffend den Transitverkehr und über Landverkehrswege\nIn der Erwägung, daß bei der Unterzeichnung des Europa-Ab-        haltenen Rechte und Pflichten der Gemeinschaft einerseits und der\nkommens und des Interimsabkommens zwischen den Europäischen          ehemaligen Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik\nGemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tsche-   andererseits.\nchischen und Slowakischen Föderativen Republik andererseits am\n16. Dezember 1991 Briefwechsel wie die diesem Protokoll beigefüg-\nten von der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und                                 Artikel 2\nder Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik ande-           Die Slowakische Republik verpflichtet sich, die in dem obenge-\nrerseits unterzeichnet wurden,                                       nannten Briefwechsel betreffend den Transitverkehr vorgesehene\nin der Erwägung, daß diese Briefwechsel durch die am 19. Februar  Zahl Genehmigungen zu erteilen. Die Genehmigungen gelten (ab\n1992 von der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und     1994) nur auf dem Gebiet der Slowakischen Republik. Im Rahmen\nder Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik ande-        der in dem obengenannten Briefwechsel vorgesehenen Höchstzahl\nrerseits unterzeichneten, diesem Protokoll beigefügten Briefwechsel  erteilt die Slowakische Republik den Inhabern einer Genehmigung\ngeändert wurden,                                                     der Tschechischen Republik ohne weiteres eine Genehmigung.\nin der Erwägung, daß die Slowakische Republik in einem Schrei-\nben an den Präsidenten der Kommission der Europäischen Gemein-\nschaften vom 15. Dezember 1992 erklärt hat, ,,sämtliche Verpflich-                               Artikel 3\ntungen aus allen Abkommen zwischen der Tschechischen und Slo-\nDie Summe der Verwaltungsgebühren, der Steuern und der son-\nwakischen Föderativen Republik und den Europäischen Gemein-\nstigen möglichen Abgaben für eine abgabenpflichtige Genehmigung\nschaften zu übernehmen\",\nder Slowakischen Republik gemäß dem obengenannten Briefwech-\nin der Erwägung, daß die Slowakische Republik mit Wirkung         sel darf 9 250 Slowakische Kronen nicht übersteigen.\nvom 1. Januar 1993 ein Nachfolgestaat der Tschechischen und Slo-\nwakischen Föderativen Republik ist,\nin der Erwägung, daß sich die Slowakische Republik verpflichtet,                             Artikel 4\ndie Bedingungen für den Straßentransit nicht gegenüber der Situa-\ntion zu verschlechtern, die gemäß dem obengenannten Briefwechsel        Die Slowakische Republik erklärt, daß sie alle erforderlichen\nin der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik be-       Maßnahmen ergreifen wird, um unnötige Verzögerungen für Ver-\nstand, sind die Slowakische Republik und die Gemeinschaft wie        kehrsunternehmen der Gemeinschaft infolge von Kontrollen an der\nfolgt übereingekommen:                                               Grenze zwischen der Slowakischen Republik und der Tschechi-\nschen Republik zu verhindern, damit keine ungünstigeren Bedin-\nArtikel 1                               gungen für den Transitverkehr geschaffen werden, als sie für Ver-\nDie Gemeinschaft einerseits und die Slowakische Republik ande-    kehrsunternehmen der Gemeinschaft gemäß dem obengenannten\nrerseits übernehmen alle in den obengenannten Briefwechseln ent-     Briefwechsel bestanden.","---·-·     -------\n3306                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nAnhang 1\nzu Protokoll Nr. 8\nBriefwechsel\nzwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\nund der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik\nbetreffend den Transitverkehr\nA. Schreiben der Tschechischen und Slowakischen                        B. Schreiben der Gemeinschaft\nFöderativen Republik\nSehr geehrter Herr ... ,                                               Sehr geehrter Herr ... ,\nich beehre mich, Ihnen den Erhalt Ihres Schreibens vom heutigen\nTag zu bestätigen, das wie folgt lautet:\nin den Verhandlungen über das Europa-Abkommen zwischen den             .In den Verhandlungen über das Europa-Abkommen zwischen den\nEuropäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und der          Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und der\nTschechischen und Slowakischen Föderativen Republik (CSFR)             Slowakischen und Tschechischen Föderativen Republik (CSFR)\nwurde folgendes vereinbart:                                            wurde folgendes vereinbart:\n1. Die Vertragsparteien des Europa-Abkommens ergreifen keine           1. Die Vertragsparteien des Europa-Abkommens ergreifen keine\nMaßnahmen, die sich ungünstig auf die Situation auswirken              Maßnahmen, die sich ungünstig auf die Situation auswirken\nwürden, die sich aus den bestehenden bilateralen Abkommen              würden, die sich aus den bestehenden bilateralen Abkommen\nzwischen den Mitgliedern der Gemeinschaft und der CSFR                 zwischen den Mitgliedern der Gemeinschaft und der CSFR\nergibt.                                                                ergibt.\n2. Im Rahmen einer umfassenden Lösung der Probleme des Tran-           2. Im Rahmen einer umfassenden Lösung der Probleme des Tran-\nsitverkehrs durch die CSFR für die am unmittelbarsten betroffe-        sitverkehrs durch die CSFR für die am unmittelbarsten betroffe-\nnen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft erteilt die CSFR 1991             nen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft erteilt die CSFR 1991\n2 000 zusätzliche abgabenpflichtige Genehmigungen zu dem               2 000 zusätzliche abgabenpflichtige Genehmigungen zu dem\nKontingent, das gemäß den bilateralen Abkommen für 1991                Kontingent, das gemäß den bilateralen Abkommen für 1991\ngewährt wird. Außerdem wird die CSFR zusätzlich zu dem                 gewährt wird. Außerdem wird die CSFR zusätzlich zu dem\nKontingent, das bereits gemäß den bilateralen Abkommen für             Kontingent, das bereits gemäß den bilateralen Abkommen für\n1991 gewährt wurde, in den Jahren 1992, 1993 und 1994 -                1991 gewährt wurde, in den Jahren 1992, 1993 und 1994 -\neinschließlich der oben erwähnten 2 000 Genehmigungen - fol-           einschließlich der oben erwähnten 2 000 Genehmigungen - fol-\ngende Genehmigungen erteilen:                                          gende Genehmigungen erteilen:\n1992       1993         1994                                          1992        1993         1994\nAbgabenfrei                      1300       1300         1440 1)       Abgabenfrei                     1300        1300         1 440 1)\nAbgabenpflichtig                 1000       l 000        1332 1)       Abgabenpflichtig                1 000       l 000        1 332 1)\nDrittland                                                              Drittland\nKombinierter Verkehr             4 000      4000         4 680 1)      Kombinierter Verkehr            4000        4000         4 680 1 )\nDie Genehmigungen für den kombinierten Verkehr müssen dazu             Die Genehmigungen für den kombinierten Verkehr müssen dazu\nverwendet werden, die Lastwagen durch das Gebiet der CSFR mit          verwendet werden, die Lastwagen durch das Gebiet der CSFR mit\nden Eisenbahnen der CSFR in Form der .rollenden Landstraße• zu         den Eisenbahnen der CSFR in Form der .rollenden Landstraße• zu\nbefördern. sofern der bei dieser Art der Beförderung entstehende       befördern. sofern der bei dieser Art der Beförderung entstehende\nKosten- und Zeitaufwand dem des abgabenpflichtigen Straßentran-       Kosten- und Zeitaufwand dem des abgabenpflichtigen Straßentran-\nsits vergleichbar ist. Für die Genehmigungen, bei denen diese Bedin-   sits vergleichbar ist. Für die Genehmigungen, bei denen diese Bedin-\ngung nicht erfüllt ist, gewährt die CSFR in gleicher Zahl abgaben-     gung nicht erfüllt ist, gewährt die CSFR in gleicher Zahl abgaben-\npflichtige Transitgenehmigungen. Alle vorstehend genannten Tran-       pflichtige Transitgenehmigungen. Alle vorstehend genannten Tran-\nsitgenehmigungen gelten für Hin- und Rückfahrt.                       sitgenehmigungen gelten für Hin- und Rückfahrt.\nIm Jahre 1995 und in den darauffolgenden Jahren bis zum Inkraft-      Im Jahre 1995 und in den darauffolgenden Jahren bis zum Inkraft-\ntreten eines bilateralen Verkehnabkommens zwischen der Gemein-        treten eines bilateralen Verkehrsabkommens zwischen der Gemein-\nschaft und der CSFR erhöht die CSFR die Zahl der abgabenfreien        schaft und der CSFR erhöht die CSFR die Zahl der abgabenfreien\nund der abgabenpflichtigen Genehmigungen sowie der Genehmi-           und der abgabenpflichtigen Genehmigungen sowie der Genehmi-\ngungen für den kombinierten Verkehr im gleichen Verhältnis wie im     gungen für den kombinierten Verkehr im gleichen Verhältnis wie im\nJahre 1994.                                                           Jahre 1994.\nIch wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der Euro-          Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der Euro-\npäischen Wirtschaftsgemeinschaft zum Inhalt dieses Schreibens be-      päischen Wirtschaftsgemeinschaft zum Inhalt dieses Schreibens be-\nstätigen.                                                              stätigen.•\nIch beehre mich, Ihnen die Zustimmung der Gemeinschaft zum\nInhalt dieses Schreibens zu bestätigen.\nGenehmigen Sie, sehr geehrter Herr ... , den Ausdruck meiner           Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr ... , den Ausdruck meiner\nausgezeichnetsten Hochachtung.                                         ausgezeichnetsten Hochachtung.\nFür die Regierung der Tschechischen und Slowakischen Föderativen       Im Namen des Rates der Europäischen Gemeinschaften\nRepublik\n') Anhebung um 2% gegenüber 1993.                                     ') Anhebung um 2% gegenüber 1993.\n') Anhebung um 17% gegenüber 1993.                                    ') Anhebung um 17 % gegenüber 1993.","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994                                      3307\nBriefwechsel\nzwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\nund der Slowakischen Republik über Landverkehrswege\nA. Schreiben der Gemeinschaft                                       B. Schreiben der Slowakischen Republik\nSehr geehrter Herr ... ,                                            Sehr geehrter Herr ... ,\nich beehre mich, Ihnen den in den Verhandlungen über das Euro-      ich beehre mich, Ihnen den Erhalt Ihres Schreibens vom heutigen\npa-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und            Tag zu bestätigen, das wie folgt lautet:\nihren Mitgliedstaaten und der Slowakischen Republik zum Aus-\n.,ich beehre mich, Ihnen den in den Verhandlungen über das Euro-\ndruck gebrachten Standpunkt der Gemeinschaft zu bestätigen, daß\npa-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und\ndiese im Rahmen der Finanzierungsmechanismen des Abkommens\nihren Mitgliedstaaten und der Slowakischen Republik zum Aus-\ngegebenenfalls Finanzmittel für die Verbesserung der Landver-\ndruck gebrachten Standpunkt der Gemeinschaft zu bestätigen, daß\nkehrsinfrastruktur, einschließlich des kombinierten Verkehrs, be-\ndiese im Rahmen der Finanzierungsmechanismen des Abkommens\nreitstellen wird.\ngegebenenfalls Finanzmittel für die Verbesserung der Landver-\nkehrsinfrastruktur, einschließlich des kombinierten Verkehrs, be-\nreitstellen wird.\nIch wäre Ihnen dankbar, wenn Sie rriir die Zustimmung der Slowaki-  Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der Slowaki-\nschen Republik zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen.             schen Republik zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen.•\nIch beehre mich, Ihnen die Zustimmung meiner Regierung zum\nInhalt dieses Schreibens zu bestätigen.\nGenehmigen Sie, sehr geehrter Herr ... , den Ausdruck memer         Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr ... , den Ausdruck meiner\nausgezeichnetsten Hochachtung.                                      ausgezeichnetsten Hochachtung.\nIm Namen des Rates der Europäischen Gemeinschaften                  Für die Regierung der Slowakischen Republik","3308                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nAnhang II                                                     Abkommen\nzu Protokoll Nr. 8                                   in Form eines Briefwechsels\nzur Änderung des am 16. Dezember 1991 in Brüssel unterzeichneten Briefwechsels\nzwischen der Gemeinschaft und der CSFR betreffend den Transitverkehr\nA. Schreiben der Gemeinschaft                                                 B. Schreiben der\nTschechischen\nund Slowakischen Föderativen Republik\nSehr geehrter Herr ....,                                             Sehr geehrter Herr ....,\nanläßlich der am 16. Dezember 1991 erfolgten Unterzeichnung des      ich beehre mich, den Erhalt Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen,\nEuropa-Abkommens zwischen den Gemeinschaften und ihren Mit-          das wie folgt lautet:\ngliedstaaten einerseits und der Tschechischen und Slowakischen\n.Anläßlich der am 16. Deze,nber 1991 erfolgten Unterzeichnung\nFöderativen Republik andererseits sowie des Interimsabkommens\ndes Europa-Abkommens zwischen den Gemeinschaften und ihren\nüber Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Wirt-        Mitgliedstaaten einerseits und der Tschechischen und Slowakischen\nschaftsgemeinschaft (.Gemeinschaft•) und der Europäischen Ge-        Föderativen Republik andererseits sowie des Interimsabkommens\nmeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und der Tschechischen      über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Wirt-\nund Slowakischen Föderativen Republik andererseits ist zwischen      schaftsgemeinschaft (,Gemeinschaft•) und der Europäischen Ge-\nder Gemeinschaft und der CSFR ein Abkommen in Form eines\nmeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und der Tschechischen\nBriefwechsels betreffend den Transitverkehr unterzeichnet worden.    und Slowakischen Föderativen Republik andererseits ist zwischen\nDas Europa-Abkommen ist noch nicht in Kraft getreten. Das Inte-\nder Gemeinschaft und der CSFR ein Abkommen in Form eines\nrimsabkommen ist am 1. März 1992 in Kraft getreten.                  Briefwechsels betreffend den Transitverkehr unterzeichnet worden.\nDas Europa-Abkommen ist noch nicht in Kraft getreten. Das Inte-\nrimsabkommen ist am 1. März 1992 in Kraft getreten.\nSeit der Unterzeichnung des Briefwechsels hat die Tschechische und   Seit der Unterzeichnung des Briefwechsels hat die Tschechische und\nSlowakische Föderative Republik den Abgabensatz für abgaben-         Slowakische Föderative Republik den Abgabensatz für abgaben-\npflichtige Genehmigungen erhöht. Diese Entscheidung hatte Aus-       pflichtige Genehmigungen erhöht. Diese Entscheidung hatte Aus-\nwirkungen auf die im Dezember getroffenen Vereinbarungen über        wirkungen auf die im Dezember getroffenen Vereinbarungen über\nden Transitverkehr; die Vertragsparteien betrachten es daher als     den Transitverkehr; die Vertragsparteien betrachten es daher als\nerforderlich, im Wege dieses Briefwechsels eine Änderung der ein-    erforderlich, im Wege dieses Briefwechsels eine Änderung der ein-\nschlägigen Bestimmungen des am 16. Dezember 1991 unterzeichne-       schlägigen Bestimmungen des am 16. Dezember 1991 unterzeichne-\nten Briefwechsels zu vereinbaren, um dieser Entscheidung Rech-       ten Briefwechsels zu vereinbaren, um dieser Entscheidung Rech-\nnung zu tragen.                                                      nung zu tragen.\nIch schlage daher vor, den am 16. Dezember 1991 unterzeichneten       Ich schlage daher vor, den am 16. Dezember 1991 unterzeichneten\nBriefwechsel wie folgt zu ändern:                                     Briefwechsel wie folgt zu ändern:\nIn Nummer 2 Unterabsatz 1 wird nach dem ersten Satz folgender         In Nummer 2 Unterabsatz 1 wird nach dem ersten Satz folgender\nSatz eingefügt: ,.Der Abgabensatz je abgabenpflichtige Genehmi-       Satz eingefügt: ,.Der Abgabensatz je abgabenpflichtige Genehmi-\ngung beträgt 18 500 Tschechoslowakische Kronen.•                      gung beträgt 18 500 Tschechoslowakische Kronen.'\nNummer 2 Unterabsatz 2 wird wie folgt ergänzt: .Die Vertragspar-     Nummer 2 Unterabsatz 2 wird wie folgt ergänzt: ,.Die Vertragspar-\nteien kommen überein, vor Ende des Jahres gemeinsam die mögli-       teien kommen überein, vor Ende des Jahres gemeinsam die mögli-\nchen Änderungen der vorgenannten Vereinbarungen zu prüfen, falls     chen Änderungen der vorgenannten Vereinbarungen zu prüfen, falls\nsich die Situation für den Transitverkehr durch das ehemals jugosla- sich die Situation für den Transitverkehr durch das ehemals jugosla-\nwische Gebiet nicht normalisiert. Änderungen der vorstehenden        wische Gebiet nicht normalisiert. Änderungen der vorstehenden\nBestimmungen können von den Vertragsparteien einvernehmlich          Bestimmungen können von den Vertragsparteien einvernehmlich\nvorgenommen werden.•                                                 vorgenommen werden.•\nWenn die vorstehenden Vorschläge für die Tschechische und Slowa-     Wenn die vorstehenden Vorschläge für die Tschechische und Slowa-\nkische Föderative Republik annehmbar sind, schlage ich vor, daß      kische Föderative Republik annehmbar sind, schlage ich vor, daß\ndieses Schreiben zusammen mit Ihrem Antwortschreiben eine Än-        dieses Schreiben zusammen mit Ihrem Antwortschreiben eine Än-\nderung des am 16. Dezember 1991 unterzeichneten Briefwechsels        derung des am 16. Dezember 1991 unterzeichneten Briefwechsels\ndarstellt.                                                           darstellt.\nDieses Abkommen wird von den Parteien nach ihren jeweiligen          Dieses Abkommen wird von den Parteien nach ihren jeweiligen\nVerfahren genehmigt.                                                 Verfahren genehmigt.\nDieses Abkommen tritt am ersten Tag nach dem Tag in Kraft, an        Dieses Abkommen tritt am ersten Tag nach dem Tag in Kraft, an\ndem sich die Parteien den Abschluß der im vorstehenden Absatz        dem sich die Parteien den Abschluß der im vorstehenden Absatz\ngenannten Verfahren mitgeteilt haben. Es gilt mit Wirkung vom        genannten Verfahren mitgeteilt haben. Es gilt mit Wirkung vom\n15. März 1992.                                                       15. März 1992.\nIch wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der Regie-       Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der Regie-\nrung der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik         rung der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik\nzum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden.                      zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden.\nIch beehre mich, Ihnen die Zustimmung der Tschechischen und\nSlowakischen Föderativen Republik zum Inhalt dieses Schreibens\nzu bestätigen.\nGenehmigen Sie, sehr geehrter Herr ....., den Ausdruck meiner        Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr ...... , den Ausdruck meiner\nausgezeichnetsten Hochachtung.                                       ausgezeichnetsten Hochachtung.\nIm Namen des Rates                                                   Für die\nder Europäischen Gemeinschaften                                      Tschechische und Slowakische Föderative Republik","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994                                        3309\nAbkommen\nin Form eines Briefwechsels\nzur Ersetzung des am 16. Dezember 1991 in Brüssel unterzeichneten Briefwechsels\nzwischen der Gemeinschaft und der CSFR über die Landverkehrswege\nA. Schreiben der Gemeinschaft                                                B. Schreiben der\nTschechischen und Slowakischen Föderativen Republik\nSehr geehrter Herr ...... ,                                         Sehr geehrter Herr ......,\nanläßlich der am 16. Dezember 1991 erfolgten Unterzeichnung des     ich beehre mich, den Inhalt Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen,\nInterimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der        das wie folgt lautet:\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft (,.Gemeinschaft\") und der\n„Anläßlich der am 16. Deze~ber 1991 erfolgten Unterzeichnung\nEuropäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und der\ndes Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen\nTschechischen und Slowakischen Föderativen Republik andererseits    der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (,Gemeinschaft') und der\nist zwischen der Gemeinschaft und der CSFR ein Abkommen in\nEuropäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und der\nForm eines Briefwechsels über die Landverkehrswege unterzeichnet    Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik andererseits\nworden. Das Interimsabkommen ist am 1. März 1992 in Kraft\nist zwischen der Gemeinschaft und der CSFR ein Abkommen in\ngetreten.                                                           Form eines Briefwechsels über die Landverkehrswege unterzeichnet\nworden. Das Interimsabkommen ist am 1. März 1992 in Kraft\ngetreten.\nSeit der Unterzeichnung des Briefwechsels hat die Tschechische und  Seit der Unterzeichnung des Briefwechsels hat die Tschechische und\nSlowakische Föderative Republik den Abgabensatz für abgaben-        Slowakische Föderative Republik den Abgabensatz für abgaben-\npflichtige Genehmigungen erhöht. Diese Entscheidung hatte Aus-      pflichtige Genehmigungen erhöht. Diese Entscheidung hatte Aus-\nwirkungen auf die im Dezember getroffenen Vereinbarungen über       wirkungen auf die im Dezember getroffenen Vereinbarungen über\nden Transitverkehr; die Vertragsparteien betrachten es daher als    den Transitverkehr; die Vertragsparteien betrachten es daher als\nerforderlich, im Wege dieses Briefwechsels eine Änderung der ein-   erforderlich, im Wege dieses Briefwechsels eine Änderung der ein-\nschlägigen Bestimmungen des am 16. Dezember 1991 unterzeichne-      schlägigen Bestimmungen des am 16. Dezember 1991 unterzeichne-\nten Briefwechsels zu vereinbaren, um dieser Entscheidung Rech-      ten Briefwechsels zu vereinbaren, um dieser Entscheidung Rech-\nnung zu tragen.                                                     nung zu tragen.\nIch schlage daher vor, den am 16. Dezember 1991 unterzeichneten     Ich schlage daher vor, den am 16. Dezember 1991 unterzeichneten\nBriefwechsel durch folgenden Wortlaut zu ersetzen:                  Briefwechsel durch folgenden Wortlaut zu ersetzen:\n„Ich beehre mich, Ihnen zu bestätigen, daß die Gemeinschaft für die ,Ich beehre mich, Ihnen zu bestätigen, daß die Gemeinschaft für die\nInfrastruktur- und Umweltprobleme der Tschechischen und Slowa-      Infrastruktur- und Umweltprobleme der Tschechischen und Slowa-\nkischen Föderativen Republik im Bereich des Verkehrs volles Ver-    kischen Föderativen Republik im Bereich des Verkehrs volles Ver-\nständnis hat und im Rahmen der bestehenden Finanzierungsmecha-      ständnis hat und im Rahmen der bestehenden Finanzierungsmecha-\nnismen gegebenenfalls Finanzmittel für die Verbesserung der Land-   nismen gegebenenfalls Finanzmittel für die Verbesserung der Land-\nverkehrsinfrastruktur einschließlich des kombinierten Verkehrs be-  verkehrsinfrastruktur einschließlich des kombinierten Verkehrs be-\nreitstellen wird.                                                   reitstellen wird.\nIn diesem Zusammenhang nehme ich zur Kenntnis, daß die Tsche-       In diesem Zusammenhang nehme ich zur Kenntnis, daß die T sche-\nchische und Slowakische Föderative Republik auf den dringenden      chische und Slowakische Föderative Republik auf den dringenden\nBedarf an Finanzhilfe für die Anpassung ihrer Verkehrs-             Bedarf an Finanzhilfe für die Anpassung ihrer Verkehrs-\ninfrastruktur an das steigende Transitverkehrsaufkommen in ihrem    infrastruktur an das steigende Transitverkehrsaufkommen in ihrem\nGebiet hingewiesen hat.                                             Gebiet hingewiesen hat.\nDie Vertragsparteien kommen überein, unbeschadet der Prüfung        Die Vertragsparteien kommen überein, unbeschadet der Prüfung\nder Projekte nach den geltenden Verfahren im Rahmen des beste-      der Projekte nach den geltenden Verfahren im Rahmen des beste-\nhenden Handels- und Kooperationsabkommens nach Mitteln und          henden Handels- und Kooperationsabkommens nach Mitteln und\nWegen zu suchen, wie zur Verbesserung dieser Verkehrsinfrastruk-    Wegen zu suchen, wie zur Verbesserung dieser Verkehrsinfrastruk-\ntur in der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik      tur in der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik\nbeigetragen werden kann, wobei den Grenzübergängen und deren        beigetragen werden kann, wobei den Grenzübergängen und deren\nUmgebung, dem kombinierten Verkehr, den Transitautobahnen,          Umgebung, dem kombinierten Verkehr, den Transitautobahnen,\nder Binnenschiffahrt sowie Umweltaspekten besondere Aufmerk-        der Binnenschiffahrt sowie Umweltaspekten besondere Aufmerk-\nsamkeit gewidmet wird.                                              samkeit gewidmet wird.\nDie Vertragsparteien kommen ferner überein, so bald wie möglich     Die Vertragsparteien kommen ferner überein, so bald wie möglich\nGespräche über eine mögliche Finanzhilfe der Gemeinschaft auf-      Gespräche über eine mögliche Finanzhilfe der Gemeinschaft auf-\nzunehmen.                                                           zunehmen.\nDie Tschechische und Slowakische Föderative Republik wird eine      Die Tschechische und Slowakische Föderative Republik wird eine\nweitere Senkung des Abgabensatzes für abgabenpflichtige Geneh-      weitere Senkung des Abgabensatzes für abgabenpflichtige Geneh-\nmigungen für Verkehrsunternehmer der Gemeinschaft anhand der        migungen für Verkehrsunternehmer der Gemeinschaft anhand der\nFortschritte der genannten Gespräche in Betracht ziehen.•           Fortschritte der genannten Gespräche in Betracht ziehen.'\nWenn die vorstehenden Vorschläge für die Tschechische und Slowa-    Wenn die vorstehenden Vorschläge für die Tschechische und Slowa-\nkische Föderative Republik annehmbar sind, schlage ich vor, daß     kische Föderative Republik annehmbar sind, schlage ich vor, daß\ndieses Schreiben zusammen mit Ihrem Antwortschreiben den am         dieses Schreiben zusammen mit Ihrem Antwortschreiben den am\n16. Dezember 1991 unterzeichneten Briefwechsel ersetzt.             16. Dezember 1991 unterzeichneten Briefwechsel ersetzt.\nDieses Abkommen wird von den Parteien nach ihren jeweiligen         Dieses Abkommen wird von den Parteien nach ihren jeweiligen\nVerfahren genehmigt.                                                Verfahren genehmigt.","3310                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Tell II\nDieses Abkommen tritt am ersten Tag nach dem Tag in Kraft, an                 Dieses Abkommen tritt am ersten Tag nach dem Tag in Kraft, an\ndem sich die Parteien den Abschluß der im vorstehenden.Absatz                 dem sich die Parteien den Abschluß der im vorstehenden Absatz\ngenannten Verfahren mitgeteilt haben. Es gilt mit Wirkung vom                 genannten Verfahren mitgeteilt haben. Es gilt mit Wirkung vom\n15. März 1992.                                                                15. März 1992.\nIch wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der Regie-                Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der Regie-\nrung der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik                  rung der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik\nzum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden.                               zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden.•\nIch beehre mich, Ihnen die Zustimmung meiner Regierung zum\nInhalt dieses Schreibens zu bestätigen.\nGenehmigen Sie, sehr geehrter Herr ......, den Ausdruck memer                 Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr ...... , den Ausdruck meiner\nausgezeichnetsten Hochachtung.                                                ausgezeichnetsten Hochachtung.\nIm Namen des Rates                                                            P'ür die\nder Europäischen Gemeinschaften                                               Tschechische und Slowakische Föderative Republik\nUnterrichtung über das Inkrafttreten der Änderungsabkommen\nbetreffend den Transitverkehr mit der Republik Ungarn und der Tschechischen und Slowakischen\nFöderativen Republik\nDie Abkommen in Form von Briefwechseln mit der Republik Ungarn und der Tschechischen und Slowakischen\nFöderativen Republik, die die am 16. Dezember 1991 unterzeichneten Briefwechsel(1) betreffend den Transitver-\nkehr und die Landverkehrswege ändern bzw. ersetzen und deren Abschluß der Rat am 7. Dezember 1992\nbeschlossen hat, sind am 10. Dezember 1992 in Kraft getreten, nachdem die hierzu notwendigen Verfahren am\n9. Dezember 1992 abgeschlossen worden sind.\n(') Zu dem Briefwechsel im Rahmen der Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen siebe ABL. Nr. L 115 und ABL. Nr. L 116 vom\n.30. April 1992.","Nr. 50 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994                                       3311\nSchlußakte\nDie Bevollmächtigten                                                                  sehen der Europäischen Wirtschaftsge-\nmeinschaft (Gemeinschaft) und der Tsche-\nd~ Königreichs Belgien,\nchischen und Slowakischen Föderativen\ndes Königreichs Dänemark,                                                                Republik betreffend den Transitverkehr und\nder Bundesrepublik Deutschland,                                                         über Landverkehrswege.\nder Griechischen RepubUk,                                            Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft\ndes Königreichs Spanien,                                           und die Bevollmächtigten der Slowakischen Republik haben die\nTexte der nachstehend aufgeführten und dieser Schlußakte bei-\nder Französischen Republik,                                        gefügten gemeinsamen Erklärungen angenommen:\nIrlands,                                                           Gemeinsame Erklärung zu Artikel 8 Absatz 4 des Abkommens\nder Italienischen Republik,\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 38 Absatz 1 des Abkommens\ndes Großherzogtums Luxemburg,\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 38 des Abkommens\ndes Königreichs der Niederlande,\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 39 des Abkommens\nder Portugiesischen Republik.\nGemeinsame Erklärung zu Titel IV Kapitel II des Abkommens\ndes Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland,\nGemeinsame Erklärung zu Titel IV Kapitel III des Abkommens\nVertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen\nWirtschaftsgemeinschaft, des Vertrags über die Gründung der        Gemeinsame Erklärung zu Artikel 57 Absatz 3 des Abkommens\nEuropäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des Vertrags     Gemeinsame Erklärung zu Artikel 59 des Abkommens\nzur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 60 des Abkommens\nnachstehend .Mitgliedstaaten• genannt, und\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 64 des Abkommens\ndie Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, die Europäische Ge-\nmeinschaft für Kohle und Stahl und die Europäische Atomge-         Gemeinsame Erklärung zu Artikel 67 des Abkommens\nmeinschaft,                                                        Gemeinsame Erklärung zu Artikel 109 des Abkommens\nnachstehend .die Gemeinschaft• genannt,                         Gemeinsame Erklärung zu Artikel 117 Absatz 2 des Abkom-\neinerseits und                                                     mens\ndie Bevollmächtigten der Slowakischen Republik                     Gemeinsame Erklärung zu Artikel 5 des Protokolls Nr. 6.\nandererseits,                                                        Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft\ndie am 4. Oktober 1993 in Luxemburg· zur Unterzeichnung des        und die Bevollmächtigten der Slowakischen Republik haben fer-\nner die folgenden dieser Schlußakte beigefügten Briefwechsel zur\nEuropa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen\nKenntnis genommen:\nden Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten ei-\nnerseits und der Slowakischen Republik andererseits (..Europa-    Briefwechsel betreffend bestimmte Vereinbarungen für lebende\nAbkommeni zusammengetreten sind,                                  Rinder\nhaben folgende Texte angenommen:                                  Abkommen in Form eines Briefwechsels betreffend Artikel 68 des\nAbkommens\nDas Europa-Abkommen und folgende Protokolle:\nBriefwechsel betreffend die Bereiche von gemeinsamem Interes-\nProtokoll Nr. 1      über Textilwaren und Bekleidung              se, die für eine Finanzhilfe in Betracht kommen.\nProtokoll Nr. 2      über Erzeugnisse, die unter den Vertrag         Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft\nüber die Gründung der Europäischen Ge-       und die Bevollmächtigten der Slowakischen Republik haben fer-\nmeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) fal-   ner die folgende dieser Schlußakte beigefügte Erklärung der\nlen                                          französischen Regierung zur Kenntnis genommen:\nProtokoll Nr. 3      über den Handel zwischen der Slowaki-        Erklärung der französischen Regierung zu ihren überseeischen\nschen Republik und der Gemeinschaft mit      Ländern und Gebieten.\nnicht unter Anhang II des EWG-Vertrags\nfallenden landwirtschaftlichen Verarbei-        Die Bevollmächtigten der Slowakischen Republik haben die\ntungserzeugnissen                            nachstehend aufgeführten und dieser Schlußakte beigefügten\nErklärungen zur Kenntnis genommen:\nProtokoll Nr. 4      über die Bestimmung des Begriffs .Erzeug-\nnisse mit Ursprung in• oder .Ursprungser-    Erklärung der Gemeinschaft zu den Artikeln 6 und 117 des Ab-\nzeugnisse• ·und über die Methoden der Zu-    kommens\nsammenarbeit der Verwaltungen                Erklärung der Gemeinschaft zu Titel IV Kapitel I des Abkom-\nProtokoll Nr. 5      über Sonderbestimmungen für den Handel       mens\nzwischen der Slowakischen Republik und\nErklärung der Gemeinschaft zu Artikel 8 Absatz 4 des Protokolls\nSpanien und Portugal\nNr. 2 über EGKS-Erzeugnisse.\nProtokoll Nr. 6      über Amtshilfe im Zollbereich\nDie Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft\nProtokoll Nr. 7       über Zugeständnisse mit jährlichen Höchst-  haben die nachstehend aufgeführte und dieser Schlußakte beige-\nmengen oder Höchstbeträgen                  fügte Erklärung zur Kenntnis genommen:\nProtokoll Nr. 8       über die Rechtsnachfolge der Slowakischen   Schreiben der Regierung der Slowakischen Republik an die Ge-\nRepublik hinsichtlich der Briefwechsel zwi- meinschaft betreffend Protokoll Nr. 2.\nGeschehen zu Luxemburg am 4. Oktober 1993.","3312                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nGemeinsame Erklärungen\n1. Artikel 8 Absatz 4\nDie Gemeinschaft und die Slowakische Republik bestätigen, daß im Falle einer\nZollsenkung in Form einer befristeten Zollaussetzung die derart gesenkten Zollsätze\nnur für die Dauer der Zollaussetzung an die Stelle der Ausgangszollsätze treten und\ndaß im Falle einer teilweisen Zollaussetzung die Präferenzspanne zwischen den\nVertragsparteien erhalten bleibt.\n2. Artikel 38 Absatz 1\nEs wird vereinbart, daß „die in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Bedingungen\nund Modalitäten\" die einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften umfassen.\n3. Artikel 38\nEs wird vereinbart, daß der Begriff „Kinder\" im Einklang mit den Rechtsvorschriften des\nbetreffenden Aufnahmelandes bestimmt wird.\n4. Artikel 39\nEs wird vereinbart, daß der Begriff „deren Familienangehörige\" im Einklang mit den\nRechtsvorschriften des betreffenden Aufnahmelandes bestimmt wird.\n5. Titel IV Kapitel II\nUnbeschadet des Titels IV Kapitel IV kommen die Vertragsparteien überein, daß die\nBehandlung von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der einen Vertragspartei als\nweniger günstig als die Behandlung derjenigen der anderen Vertragspartei angesehen\nwird, wenn diese Behandlung entweder förmlich oder de facto weniger günstig ist als\ndie Behandlung, die denjenigen der anderen Vertragspartei gewährt wird.\n6. Titel IV Kapitel III\nDie Vertragsparteien bemühen sich um ein für beide Teile zufriedenstellendes Ergeb-\nnis der derzeitigen Verhandlungen der Uruguay-Runde über Dienstleistungen.\n7. Artikel 57 Absatz 3\nDie Vertragsparteien erklären, daß die in Artikel 57 Absatz 3 genannten Abkommen\ndarauf abzielen sollten, daß die Verkehrsvorschriften und die Verkehrspolitik der\nGemeinschaft und der Mitgliedstaaten weitestgehend in den Verkehrsbeziehungen\nzwischen der Gemeinschaft und der Slowakischen Republik angewandt werden.\n8. Artikel 59\nEs wird vereinbart, daß durch die Tatsache allein, daß für natürliche Personen be-\nstimmter Vertragsparteien ein Visazwang vorgeschrieben wird und für andere nicht, die\nVorteile, die aus einer bestimmten Verpflichtung erwachsen, nicht zunichte gemacht\noder verringert werden.\n9. Artikel 60\nBeschließt der Assoziationsrat weitere Maßnahmen zur Herstellung des freien Dienst-\nleistungsverkehrs und der Freizügigkeit, so legt er auch fest, für welche mit diesen\nMaßnahmen verbundenen Transaktionen Zahlungen in frei konvertierbarer Währung\ngenehmigt werden müssen.\n10. Artikel 64\nDie Vertragsparteien werden die Bestimmungen über die Wahrung des Berufsgeheim-\nnisses nicht dazu mißbrauchen, die Weitergabe von Informationen im Wettbewerbsbe-\nreich zu verhindern.                                                   ·\n11. Artikel 67\nDie Vertragsparteien kommen überein, daß für die Zwecke dieses Assoziationsabkom-\nmens „geistiges, gewerbliches und kommerzielles Eigentum\" im Sinne von Artikel 36\ndes EWG-Vertrags zu verstehen ist und insbesondere den Schutz von Urheberrechten\nund verwandten Schutzrechten, Patenten, Gebrauchsmustern, Markenzeichen und\nDienstleistungsmarken, Software, Topographien integrierter Schaltkreise, geographi-\nschen Bezeichnungen sowie den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb und den\nSchutz geheimer Informationen über Know-how umfaßt.","Nr. 50 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994                          3313\n12. Artikel 109\nDie Vertragsparteien kommen überein, daß der Assoziationsrat gemäß Artikel 109 des\nAbkommens die Einsetzung eines Konsultativgremiums prüft, das sich aus Mitgliedern\ndes Wirtschafts• und Sozialausschusses der Gemeinschaft und den entsprechenden\nPartnern aus der Slowakischen Republik zusammensetzt.\n13. Artikel 117 Absatz 2\nDie Vertragsparteien kommen überein, daß für die Zwecke der richtigen Auslegung\nund der praktischen Anwendung des Abkommens „besonders dringende Fälle\" im\nSinne des Artikels 117 Fälle erheblicher Verletzung des Abkommens durch eine der\nVertragsparteien sind. Eine erhebliche Verletzung des Abkommens liegt vor,\na) wenn die Erfüllung des Abkommens verweigert und dies nicht durch die allgemei-\nnen Regeln des Völkerrechts sanktioniert wird\noder\nb) wenn wesentliche Bestandteile des Abkommens, insbesondere Artikel 6, verletzt\nwerden.\n14. Artikel 5 des Protokolls Nr. 6\nDie Vertragsparteien heben hervor, daß der Bezug in Artikel 5 des Protokolls Nr. 6 auf\nihre eigenen Rechtsvorschriften alle internationalen Übereinkünfte abdecken kann,\ndenen sie beigetreten sind; dazu geh6fen auch das übereinkommen über die Zustel-\nlung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Han-\ndelssachen, das am 15. November 1965 in Den Haag geschlossen wurde.","3314                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nBriefwechsel\nzwischen der Europllschen Wirtschaftsgemeinschaft\nund der Slowakischen Republik\nbetreffend bestimmte Vereinbarungen für lebende Rinder\nA. Schreiben der Gemeinschaft                              B. Schreiben der Slowakischen Republik\nSehr geehrter Herr .... ,                                       Sehr geehrter Herr ... ,\nich nehme Bezug auf die Diskussionen über Vereinbarungen für    ich bestätige den Erhalt Ihres Schreibens vom heutigen Tag, das\nden Handel mit bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen     wie folgt lautet:\nzwischen der Gemeinschaft und der Slowakischen Republik, die        .Ich nehme Bezug auf die Diskussionen über Vereinbarungen\nim Rahmen der Verhandlungen über ein Assoziationsabkommen           für den Handel mit bestimmten landwirtschaftlichen Erzeug-\nstattgefunden haben.                                                nissen zwischen der Gemeinschaft und der Slowakischen\nIch bestätige hiermit, daß die Gemeinschaft die erforderlichen      Republik, die im Rahmen der Verhandlungen über ein Asso-\nMaßnahmen treffen wird, damit die Slowakische Republik vom          ziationsabkommen stattgefunden haben.\nInkrafttreten des Abkommens an unter denselben Bedingungen         Ich bestätige hiermit, daß die Gemeinschaft die erforderlichen\nwie Polen, Ungarn und die Tschechische Republik uneinge- ..,       Maßnahmen treffen wird, damit die Slowakische Repubtik vom\nschränkt in den Genuß der Einfuhrregelung für lebende Rinder       Inkrafttreten des Abkommens an unter denselben Bedingun-\nnach Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates          gen wie Polen, Ungarn und die Tschechische Republik unein-\nkommen wird.                                                       geschränkt in den Genuß der Einfuhrregelung für lebende\nIch wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der Regie-     Rinder nach Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des\nrung der Slowakischen Republik zu dem Inhalt dieses Schreibens     Rates kommen wird.\nbestätigten.                                                       Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der\nRegierung der Slowakischen Republik zu dem Inhalt dieses\nSchreibens bestätigten.\"\nIch darf Ihnen die Zustimmung meiner Regierung zu dem Inhalt\nIhres Schreibens bestätigen.\nGenehmigen Sie, sehr geehrter Herr .... , den Ausdruck meiner  Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr... , den Ausdruck meiner\nausgezeichnetsten Hochachtung.                                 ausgezeichnetsten Hochachtung.\nIm Namen des Rates                                              Für die Regierung\nder Europäischen Gemeinschaften                                der Slowakischen Republik","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994                                     3315\nBriefwechsel\nzwischen der Europilschen Wirtschaftsgemeinschaft\nund der Slowakischen Republik\nbetreffend Artikel 68\nA. Schreiben der Gemeinschaft                                  B. Schreiben der Slowakischen Republik\nSehr geehrter Herr .... ,\nSehr geehrter Herr .... ,\nich darf den Erhalt Ihres Schreibens vom heutigen Tag bestätigen,\nIch nehme Bezug auf die Diskussionen über Artikel 68 des Euro-\ndas wie folgt lautet:\npa-Abkomm~ns.\n\"Ich nehme Bezug auf die Diskussionen über Artikel 68 des\nIch bestätige, daß hinsichtlich Artikel 68 des Europa-Abkommens\nEuropa-Abkommens.\nder Zugang zu den Vergabeverfahren, den die Slowakische Repu-\nblik gemäß Artikel 68 vom Inkrafttreten des Abkommens an Ge-            Ich bestätige, daß hinsichtlich Artikel 68 des Europa-Abkom-\nsellschaften der Gemeinschaft gewährt, für Gesellschaften der           mens der Zugang zu den Vergabeverfahren, den die Slowaki-\nGemeinschaft gilt, die in der Slowakischen Republik in Fonn von         sche Republik gemäß Artikel 68 vom Inkrafttreten des Abkom-\nTochtergesellschaften nach Artikel 45 oder in den Fonnen nach           mens an Gesellschaften der Gemeinschaft gewährt, für Ge-\nArtikel 55 niedergelassen sind. Unbeschadet des Artikels 68 ha-         sellschaften der Gemeinschaft gilt, die in der Slowakischen\nben die Gesellschaften der Gemeinschaft, die in der Slowaki-            Republik in Fonn von Tochtergesellschaften nach Artikel 45\nschen Republik in Fonn von Tochtergesellschaften oder Agentu-           oder in den Formen nach Artikel 55 niedergelassen sind.\nren nach Artikel 45 niedergelassen sind, spätestens am Ende der         Unbeschadet des Artikels 68 haben die Gesellschaften der\nin Artikel 7 genannten Übergangszeit Zugang zu den Vergabever-          Gemeinschaft, die in der Slowakischen Republik in Fonn von\nfahren in der Slowakischen Republik.                                    Tochtergesellschaften oder Agenturen nach Artikel 45 nieder-\ngelassen sind, spätestens am Ende der in Artikel 7 genannten\nIch wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der Regie-\nÜbergangszeit Zugang zu den Vergabeverfahren in der Slo-\nrung der Slowakischen Republik zu diesem Schreiben bestätig-\nwakischen Republik.                            ·\nten.\nIch wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der\nRegierung der Slowakischen Republik zu diesem Schreiben\nbestätigten.\nIch darf Ihnen die Zustimmung meiner Regierung zu dem Inhalt\ndieses Schreibens bestätigen.\nGenehmigen Sie, sehr geehrter Herr .... , den Ausdruck meiner     Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr .... , den Ausdruck meiner\nausgezeichnetsten Hochachtung.                                     ausgezeichnetsten Hochachtung.\nIm Namen des Rates                                                Für die Regierung\nder Europäischen Gemeinschaften                                    der Slowakischen Republik","3316                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nBriefwechsel\nzwischen der Europlischen Wirtschaftsgemeinschaft\nund der Slowakischen Republik\nbetreffend die Bereiche von gemeinsamem Interesse,\ndie für eine Flnanzhllfe In Betracht kommen\nA. Schreiben der Slowakischen Republik                                  B. Schreiben der Gemeinschaft\nSehr geehrter Herr .... ,                                        Sehr geehrter Herr ... ,\nin den Verhandlungen, die zu der Unterzeichnung des Assozia-     Ich bestätige den Erhalt Ihres Schreibens vom heutigen Tag, das\ntionsabkommens zwischen der Gemeinschaft, ihren Mitgliedstaa-    wie folgt lautet:\nten und der Slowakischen Republik führten, wurde vereinbart, daß\n,,In den Verhandlungen, die zu der Unterzeichnung des Asso-\ndie Finanzhilfe der Gemeinschaft der tatsächlichen Durchführung\nziationsabkommens zwischen der Gemeinschaft, ihren Mit-\nder wirtschaftlichen und technischen Zusammenarbeit in Berei-\ngliedstaaten und der Slowakischen Republik führten, wurde\nchen von gemeinsamem Interesse, insbesondere in folgenden\nvereinbart, daß die Finanzhilfe der Gemeinschaft der tatsächli-\nBereichen, dienen soll:\nchen Durchführung der wirtschaftlichen und technischen Zu-\n- Umstrukturierung der Industrie, insbesondere Umstellung der        sammenarbeit in Bereichen von gemeinsamem Interesse, ins-\nRüstungsindustrie,                                               besondere in folgenden Bereichen, dienen soll:\n-   Harmonisierung der technischen Normen, der Zertifizierungs-        -   Umstrukturierung der Industrie, insbesondere Umstellung\nverfahren und des Zollsystems,                                         der Rüstungsindustrie,\n- Wissenschaft und Technik und Bildungswesen,                           -  Harmonisierung der technischen Normen, der Zertifizie-\nrungsverfahren und des Zollsystems,\n-   Durchführung von Energieeinsparungsprogrammen und Um-\nstrukturierung des Energiesektors,                                  -  Wissenschaft und Technik und Bildungswesen,\n- Umstrukturierung und Modernisierung der Verkehrs- und                -   Durchführung von Energieeinsparungsprogrammen und\nKommunikationsinfrastrukturen,                                         Umstrukturierung des Energiesektors,\n-   Regionalentwicklung und Umwelt,                                     -  Umstrukturierung und Modernisierung der Verkehrs- und\nKommunikationsinfrastrukturen,\n-   Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen,\n-  Regionalentwicklung und Umwelt,\n- Landwirtschaft,\n-  Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen,\n- Zusammenarbeit im sozialen Bereich,\n-  Landwirtschaft,\n- statistische Zusammenarbeit,\n-  Zusammenarbeit im sozialen Bereich,\n- Harmonisierung der Rechtsvorschriften,\n-  statistische Zusammenarbeit,\n- Modernisierung der Infrastruktur im Bereich des geistigen, ge-\nwerblichen und kommerziellen Eigentums,                             -  Harmonisierung der Rechtsvorschriften,\n- Bank- und Versicherungswesen sowie sonstige Finanzdienst-            -  Modernisierung der Infrastruktur im Bereich des geisti-\nleistungen.                                                            gen, gewerblichen und kommerziellen Eigentums,\nIch wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir Ihre Zustimmung zu dem            -  Bank- und Versicherungswesen sowie sonstige Finanz-\nWortlaut dieses Schreibens bestätigten.                                   dienstleistungen.\nIch wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir Ihre Zustimmung zu dem\nWortlaut dieses Schreibens bestätigten.\"\nIch darf Ihnen die Zustimmung der Gemeinschaft zu dem Inhalt\nIhres Schreibens bestätigen.\nGenehmigen Sie, sehr geehrter Herr .... , den Ausdruck meiner Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr .... , den Ausdruck meiner\nausgezelchnetsten Hochachtung.                                 ausgezeichnetsten Hochachtung.\nFür die Regierung                                              Im Namen des Rates\nder Slowakischen Republik                                      der Europäischen Gemeinschaften","Nr. 50 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994                                  3317\nEinseitige Erklärungen\nErklärung der französischen Regierung\nFrankreich merkt an, daß das Europa-Abkommen mit der Slowakischen Republik keine Anwendung auf die\nüberseeischen Länder und Gebiete findet, die gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirt-\nschaftsgemeinschaft mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft assoziiert sind.\nErklärungen der Europäischen Gemeinschaft\n1. Artikel 6 und 117\nDer Bezug auf die Achtung der Menschenrechte als wesentlicher Bestandteil des Abkommens und auf die\nbesonders dringenden Fälle ist im Rahmen der Politik in das Abkommen aufgenommen worden, die die\nGemeinschaft auf dem Gebiet der Menschenrechte gemäß der Erklärung des Rates vom 11. Mai 1992\nverfolgt, in der die Aufnahme eines solchen Bezugs in die Kooperations- oder Assoziationsabkommen\nzwischen der Gemeinschaft und ihren Partnern in der Konferenz Ober Sicherheit und Zusammenarbeit in\nEuropa vorgesehen ist.\n2. Titel IV Kapitel 1\nDie Gemeinschaft erklärt, daß keine Bestimmung des Kapitels 1 „Freizügigkeit der Arbeitnehmer\" so\nausgelegt wird, daß sie die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für Einreise und Aufenthalt von Arbeitneh-\nmern und deren Familienangehörigen in ihrem Gebiet in irgendeiner Weise einschränkt.\n3. Artikel 8 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 über EGKS-Erzeugnlsse\nEs wird vereinbart, daß eine ausnahmsweise Verfängerung des Fünfjahreszeitraums ausschließlich in\ndem besonderen Fall der Slowakischen Republik möglich ist und die Haltung der Gemeinschaft in anderen\nFällen nicht berührt, noch internationale Verpflichtungen vorentscheidet. Die in Absatz 4 vorgesehene\nAusnahme trägt den besonderen Schwierigkeiten der Slowakischen Republik bei der Umstrukturierung\ndes Stahlsektors und der Tatsache Rechnung, daß diese Umstrukturierung erst in jüngster Zeit eingeleitet\nworden ist.\nSchreiben der Regierung der Slowakischen Republik\nan die Gemeinschaft betreffend Protokoll Nr. 2\nDie Regierung der Slowakischen Republik erklärt, daß sie das Protokoll Nr. 2 über EGKS-Erzeugnisse,\ninsbesondere Artikel 8, nicht in Anspruch nehmen wird, um die Vereinbarkeit der Vereinbarungen, die der\nKohlebergbau der Gemeinschaft mit den Elektrizitätsgesellschaften und der Stahlindustrie zur Sicherung des\nAbsatzes von Gemeinschaftskohle getroffen hat, mit diesem Protokoll nicht in Frage zu stellen.","3318                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nVertrauliche vereinbarte Niederschrift über die Unterzeichnung\nWährend des Treffens, das am                neunzehnhun-    des Königreichs der Niederlande,\ndertdreiundneunzig in         zur Unterzeichnung des Europa-\nder Portugiesischen Republik,\nAbkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Euro-\npäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits   des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland,\nund der Slowakischen Republik andererseits (\"Europa-Abkom-\nnachstehend \"Mitgliedstaaten\" genannt und\nmen\") stattgefunden hat,\nhaben die Bevollmächtigten                                  die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, die Europäische Ge-\nmeinschaft für Kohle und Stahl und die Europäische Atomge-\ndes Königreichs Belgien,                                       meinschaft, nachstehend \"die Gemeinschaft\" genannt,\ndes Königreichs Dänemark,\neinerseits, und\nder Bundesrepublik Deutschland,\ndie Bevollmächtigten der Slowakischen Republik\nder Griechischen Republik,\nandererseits,\ndes Königreichs Spanien,\nder Französischen Republik,                                    den Text der nachstehend aufgeführten und dieser Niederschrift\nbeigefügten vertraulichen gemeinsamen Erklärung angenom-\nIrlands,                                                       men:\nder Italienischen Republik,\nVertrauliche Gemeinsame Erklärung betreffend Artikel 8 Absatz 4\ndes Großherzogtums Luxemburg,                                  des Protokolls Nr. 2.\nGeschehen zu Brüssel am 21. Dezember 1993.","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1994                               3319\nVertrauliche Erklärung\nzu Artikel 8 Absatz 4 letzter Unterabsatz des EGKS-Protokolls\nDie Vertragsparteien kommen überein, daß der Assoziationsrat unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen\nLage der Slowakischen Republik entscheidet, ob der Fünfjahreszeitraum verlängert werden kann. Dieser\nzusätzliche Zeitraum darf fünf Jahre nicht überschreiten.\nDie Vertragsparteien kommen ferner überein, daß die Verlängerung des Fünfjahreszeitraums nur erwogen\nwerden kann, wenn sie der Auffassung sind, daß die Slowakische Republik innerhalb des ersten Fünfjahres-\nzeitraums die erforderlichen Anstrengungen zur Umstrukturierung, Rationalisierung und Kapazitätsverringe-\nrung unternommen hat und daß sie wegen außergewöhnlicher Umstände nicht in der Lage war, diese Ziele zu\nerreichen. Diese Erwägung muß auch mit den internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft in Einklang\nstehen.\nFerner wird vereinbart, daß die besondere Berücksichtigung der Slowakischen Republik den Standpunkt der\nGemeinschaft in den Verhandlungen über den multilateralen Stahlkonsens im Rahmen des GATT nicht\npräjudizieren würde."]}