{"id":"bgbl2-1994-5-8","kind":"bgbl2","year":1994,"number":5,"date":"1994-01-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1994/5#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1994-5-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1994/bgbl2_1994_5.pdf#page=14","order":8,"title":"Bekanntmachung des deutsch-amerikanischen Verwaltungsabkommens über die Rechtsstellung der \"Military Communities Youth Ministries (MCYM)\" und der \"Overseas Christian Servicemens Centers (OCSC)\" in der Bundesrepublik Deutschland","law_date":"1993-12-22T00:00:00Z","page":134,"pdf_page":14,"num_pages":4,"content":["134                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nthat treaties to which they have chosen to        dazu beitragen, die Grundlage des Völker-\nbecome parties are respected, as to the          vertragsrechts zu untergraben. Es liegt im\nobject and purpose, by all parties. The Gov-      gemeinsamen Interesse der Staaten, daß\nemment of Sweden therefore objects to the         Verträge, deren Vertragspartei zu werden\nreservations made by Thailand.                    sie beschlossen haben, nach Ziel und\nZweck von allen Vertragsparteien eingehal-\nten werden. Die Regierung von Schweden\nerhebt daher Einspruch gegen die von Thai-\nland angebrachten Vorbehalte.\nThe Government of Sweden furthermore              Die Regierung von Schweden stellt ferner\nnotes that, as a matter of principle, the same    fest, daß der gleiche Einspruch grundsätz-\nobjection could be made to the r~servations       lich gegen die Vorbehalte folgender Staaten\nmade by:                                          erhoben werden könnte:\nBangladesh, regarding Article 21,                 Bangladesch zu Artikel 21 ;\nDjibouti, to the whole Convention,                Dschibuti zu dem gesamten\nMyanmar, regarding Articles 15 (cf reserva-       Übereinkommen;\ntion p.2) and 37.                                 Myanmar zu den Artikeln 15 (vgl. Vorbehalt\nS. 2) und 37.\nThese objections do not constitute an ob-         Diese Einsprüche stellen kein Hindernis für\nstacle to the entry into force of the Conven-     das Inkrafttreten des Übereinkommens zwi-\ntion between Sweden and Thailand, Ban-            schen Schweden und Thailand, Bangla-\ngladesh, Djibouti and Myanmar, respective-        desch, Dschibuti beziehungsweise Myan-\nly.•                                              mar dar.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n23. September 1993 (BGBI. II S. 2000).\nBonn, den 21. Dezember 1993\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel\nBekanntmachung\ndes deutsch-amerikanischen Verwaltungsabkommens\nüber die Rechtsstellung der \"Military Communlties Youth Ministrles (MCYM)\"\nund der \"Overseas Christian Servicemen's Centers (OCSC)\"\nIn der Bundesrepublik Deutschland\nVom 22. Dezember 1993\nDas aufgrund des Artikels 71 Abs. 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Trup-\npenstatut vom 3. August 1959 (BGBI. 1961 II S. 1183, 1218) durch Verbalnoten-\nwechsel vom 21. April 1989/16. September 1991 geschlossene Verwaltungs-\nabkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Vereinigten Staaten von Amerika ist nach seiner Nummer 7\nam 3. April 1992\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 22. Dezember 1993\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel","Nr. s·- Tag der Ausgabe:       Bonn, den 29. Januar 1994                      135\nVerbalnote\n(Übersetzung)\nBonn, den 21. April 1989\nBotschaft\nder Vereinigten Staaten von Amerika\nNr. 163\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich dem Auswärtigen Amt der\nBundesrepublik Deutschland folgende Angelegenheit zu unterbreiten:\nUm den religiösen, sozialen und Bildungsbedürfnissen von Mitgliedern der Truppe und ihren\nAngehörigen in der Bundesrepublik Deutschland besser gerecht werden zu können, schlägt\ndie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland vor, folgendes Verwaltungsabkommen nach Artikel 71 Absatz 4 des Zusatzab-\nkommens zum NATO-Truppenstatut zu schließen:\n1. Den Organisationen \"Military Communities Youth Ministries (MCYM)\" und \"Overseas\nChristian Servicemen's Centers (OCSC)\" wird dieselbe Behandlung gewährt werden wie\nden Organisationen, die in Absatz 3 des sich auf Artikel 71 des Zusatzabkommens\nbeziehenden Abschnitts des Unterzeichnungsprotokolls aufgeführt sind.\n2. Die MCYM und die OCSC sind amerikanische Organisationen nichtwirtschaftlichen\nCharakters, die dem Militärpersonal, dem Personal des zivilen Gefolges, das für die\nUS-Streitkräfte in Übersee arbeitet, und deren Angehörigen nicht konfessionsgebunde-\nne christliche Betreuung gewähren. In der Bundesrepublik Deutschland arbeiten die\nMCYM und die OCSC nach den Vorschriften der US-Streitkräfte und unterstehen der\nDienstaufsicht des Deputy Chief of Staff, Personnel, beim Hauptquartier der US Anny,\nEurope, und der Siebten Annee in Heidelberg.\n3. Aufgabe der MCYM ist es, eng mit Militärgeistlichen zusammenzuarbeiten, um den\njugendlichen Angehörigen von Mitgliedern der US-Streitkräfte Betätigungsmöglichkeiten\nanzubieten, Versammlungsräume zur Verfügung zu stellen und geistlichen Beistand zu\nleisten. Aufgabe der OCSC ist es, Militärgeistliche bei der Erteilung von Religionsunter-\nricht, der Bereitstellung von Räumlichkeiten für Zusammenkünfte und der Gewährung\ngeistlichen Beistands für Mitglieder der Truppe, das zivile Gefolge und ihre Angehörigen\nzu unterstützen. Beide Organisationen stellen Dienste und Einrichtungen zur Verfügung,\ndie dazu beitragen, die Disziplin und Moral der US-Streitkräfte, des zivilen Gefolges und\nihrer Angehörigen auf einem hohen Stand zu halten. Durch Vennittlung von Unterhal-\ntung, Religionsunterricht und religiösem Material, durch Beratung und Bereitstellung von\nBegegnungsmöglichkeiten befriedigen beide Organisationen ein notwendiges militäri-\nsches Bedürfnis hinsichtlich der Versorgung der US-Streitkräfte in der Bundesrepublik\nDeutschland. Im Sinne des Absatzes 3 des sich auf Artikel 71 des Zusatzabkommens\nbeziehenden Unterzeichnungsprotokolls haben die MCYM und die OCSC die Aufgabe,\nden US-Streitkräften, dem zivilen Gefolge und ihren Angehörigen religiöse, geistliche\nund soziale Betreuung sowie Bildungsangebote zu gewähren.\n4. Personen, deren Dienste die MCYM und die OCSC in Anspruch nehmen und die\nausschließlich für diese Organisationen arbeiten, werden unbeschadet des Artikels 71\nAbsatz 6 des Zusatzabkommens als deren Angestellte angesehen und als Mitglieder\ndes zivilen Gefolges angesehen und behandelt. Eine Befreiung von den deutschen\nArbeitsschutzvorschriften steht den beiden Organisationen nicht zu.\n5. MCYM und die OCSC werden nicht als Bestandteil der Truppen im Sinne des Artikels 41\nAbsatz 7 des Zusatzabkommens angesehen und behandelt. Im Hinblick auf die Abgel-\ntung von Schäden sind sie nicht von der deutschen Gerichtsbarkeit befreit. Landfahr-\nzeuge, die von den Organisationen betrieben werden, werden als „Dienstfahrzeuge\" im\nSinne des Artikels XI Absatz 2 Buchstabe c und Absatz 11 sowie des Artikels XIII Ab-\nsatz 4 des NATO-Truppenstatuts angesehen.\n6. Die Botschaft wird dem Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland mitteilen, wo\nsich die Einrichtungen der MCYM und der OCSC befinden werden, und personenbezo-\ngene Daten über die bei diesen Zweigstellen beschäftigten Personen zur Verfügung\nstellen.\n7. Dieses Verwaltungsabkommen tritt am Tag nach Eingang der Antwortnote des Auswär-\ntigen Amts bei der Botschaft in Kraft. Falls sich die Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland mit den unter den Nummern 1 bis 7 enthaltenen Vorschlägen einverstan-\nden erklärt, schlägt die Botschaft vor, daß diese Note und eine das Einverständnis der\nBundesrepublik bestätigende Note ein Verwaltungsabkommen gemäß Artikel 71 Ab-\nsatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zwischen der Regierung der\nVereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nbilden.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diese Gelegenheit, das\nAuswärtige Amt erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.","136                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nVerbalnote\n(Übersetzung)\nBonn, den 24. Mai 1991\nBotschaft\nder Vereinigten Staaten von Amerika\nNr. 363\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, das Auswärtige Amt auf die\nNoten der Botschaft Nr. 163 von 1989 (und Nr. 314 von 1991) zu verweisen, in denen\nvorgeschlagen wird, zwei religiösen gemeimOtzlgen Organisationen (der MCYM und der\nOCSC) (und den .Ehefrauen-Klubs, dieselbe Behandlung zu gewähren wie den Organisa-\ntionen, die in Absatz 3 des sich auf Artikel 71 des ZUsatzabkommens beziehenden\nAbschnitts des Unterzeichnungsprotokolls zum Zusatzabkommen aufgeführt sind.\nIm Zusammenhang mit diesen Vorschlägen möchte die Botschaft das Auswärtige Amt von\nfolgendem in Kenntnis setzen:\nDas amerikanische Finanzministerium hat dem Außenministerium mitgeteilt, daß religiöse\nOrganisationen (und deutsche .Ehefrauen-Klubs, in den Vereinigten Staaten entsprechend\nihren amerikanischen Partnerorganisationen in Deutschland von Bundessteuern befreit\nwerden. Das Finanzministerium hat dem Außenministerium ein schnelles und einfaches\nVerfahren zur Bestätigung der Gemeimützigkeit zugesichert.\n(Es folgen Ausführungen über die .Ehefrauen-Klubs,\nDie Botschaft hofft, daß das Auswärtige Amt bei der Prüfung der beiden vorliegenden Fälle\nmit Hilfe der vorstehenden Informationen zu einem positiven Ergebnis kommen wird.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlaß, das Auswärtige\nAmt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.\nVerbalnote\nBonn,den16.September1991\nAuswärtiges Amt\n503-554.60/2 USA\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, den Eingang der Verbalnote Nr. 163 der Botschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika vom 21. April 1989 betreffend den Abschluß eines\nVerwaltungsabkommens nach Artikel 71 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Trup-\npenstatut (Zusatzabkommen) bezüglich der \"Military Communities Youth Ministrles\n(MCYM)9 und der \"Overseas Christian Servicemen's Centers (OCSC)\" zu bestätigen, die in\nvereinbarter deutscher Fassung wie folgt lautet:\n(Es folgt der Text des Verwaltungsabkommens Nummer 1 bis 7)\nZugleich beehrt sich das Auswärtige Amt, den Eingang der Verbalnote Nr. 363 der amerika-\nnischen Botschaft vom 24. Mai 1991 zu bestätigen.\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nmitzuteilen, daß sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den in den\nvorstehend wiedergegebenen Verbalnoten enthaltenen Vorschlägen einverstanden erklärt.\nDemgemäß bilden die amerikanischen Verbalnoten vom 21. April 1989 und vom 24. Mai\n1991 und diese Antwortnote ein Verwaltungsabkommen zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\ngemäß Artikel 71 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, das am Tag\nnach Eingang dieser Antwortnote bei der amerikanischen Botschaft in Kraft tritt.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft der Vereinigten\nStaaten von Amerika","----- ----------------\nNr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1994      137\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Protokolls\nzur Änderung des Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln\nüber die Beförderung Im internationalen Luftverkehr\nVom 22. Dezember 1993\nDas Protokoll vom 28. September 1955 zur Änderung\ndes Abkommens vom 12. Oktober 1929 zur Vereinheit-\nlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen\nLuftverkehr (BGBI. 1958 II S. 291) wird nach seinem Arti-\nkel XXIII für folgenden weiteren Staat in Kraft treten:\nVereinigte Arabische Emirate       am 17. Januar 1994\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-\nkanntmachungen vom 29. Juli 1987 (BGBI. II S. 448) und\nvom 14. August 1991 (BGBI. II S. 964).\nBonn, den 22. Dezember 1993\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens\nzur Errichtung eines Internationalen Tierseuchenamts in Paris\nVom 27. Dezember 1993\nDas Internationale Übereinkommen vom 25. Januar\n1924 zur Errichtung eines Internationalen Tierseuchen-\namts in Paris (RGBI. 1928 II S. 317; BGBI. 1974 II S. 676)\nist nach seinem Artikel 6 für\nSingapur                         am 2. November 1993\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 8. September 1993 (BGBI. II\ns. 1894).\nBonn, den 27. Dezember 1993\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann"]}