{"id":"bgbl2-1994-5-6","kind":"bgbl2","year":1994,"number":5,"date":"1994-01-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1994/5#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1994-5-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1994/bgbl2_1994_5.pdf#page=10","order":6,"title":"Bekanntmachung des deutsch-bolivianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1993-11-24T00:00:00Z","page":130,"pdf_page":10,"num_pages":2,"content":["130                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-bolivianischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 24. November 1993\nDas in Bonn am 30. März 1993 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Bolivien über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7\nam 30. März 1993\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 24. November 1993\nBundesministerium für wirtschaftliche\nZusammenarbeit und Entwicklung\nIm Auftrag\nSchaffer\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Bolivien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 1993\nDie Regi.erung der Bundesrepublik Deutschland                  - .,Abwasserentsorgung Sucre\" ein Darlehn bis zu 16,0 Mio.\nund                                         DM (in Worten: sechzehn Millionen Deutsche Mark) zur\nAufstockung des bereits gewährten Darlehnsbetrags,\ndie Regierung der Republik Bolivien -\n- .,Hospital Punata\" ein Darlehn bis zu 0,5 Mio. DM (in Wor-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                 ten: fünfhunderttausend Deutsche Mark) zur Aufstockung\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Bo-                des bereits gewährten Darlehnsbetrags,\nlivien,                                                                  - .,Erziehungsreform\" ein Dar1ehn bis zu 15,0 Mio. DM (in\nWorten: fünfzehn Millionen Deutsche Mark),\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\n- .,Wasserver- und -entsorgung Trlnidad\" ein Darlehn bis zu\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nvertiefen,            ·                                                     10,0 Mio. DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark),\n- .,Ländliches Notstandsprogramm\" ein Darlehn bis zu 10,0\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen             Mio. DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark),\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\n- ,.Förderung von Naturschutzgebieten\" ein Darlehn bis zu 6,0\nMio. DM (in Worten: sechs Millionen Deutsche Mark),\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nder Republik Bolivien beizutragen -                                      - ,.Bewässerungsprojekt Rio lncahuasi• ein Darlehn bis zu\n15,0 Mio. DM (in Worten: fünfzehn Millionen Deutsche\nsind wie folgt übereingekommen:                                         Mark),\n- ,.Ländliche Entwicklung Sacaba• ein Darlehn bis zu 10,0\nArtikel 1                                      Mio. DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark) zur\nAufstockung des bereits gewährten Darlehnsbetrags\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik Bolivien, von der Kreditanstalt für        zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit\nWiederaufbau (KfW), Frankfurt am Main,                                   festgestellt worden ist; der Gesamtbetrag der vorgenannten\nDarlehn in Höhe von 84,5 Mio. DM (in Worten: vierundachtzig\na) für das Vorhaben\nMillionen fünfhunderttausend Deutsche Mark) setzt sich ent-\n- .,Rehabilitierung Wasserversorgung Oruro\" ein Darlehn bis         sprechend der Ergebnisniederschrift der Regierungsverhand-\nzu 2 Mio. DM (in Worten: zwei Millionen Deutsche Mark) zur       lungen über Finanzielle und Technische Zusammenarbeit zwi-\nAufstockung des bereits gewährten Darlehnsbetrags,               schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1994                                           131\nRegierung der Republik Bolivien vom 2. Dezember 1992 aus          - Vorhaben „Ländlicher Entwicklungsfonds\" gemäß Artikel 1 des\nZusagen des Jahres 1992 in Höhe von 35,0 Mio. DM und                 Abkommens vom 30. August 1990 zwischen der Regierung der\nreprogrammierten Mitteln in Höhe von 49,5 Mio. DM zusam-             Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik\nmen;                                                                 Bolivien über Finanzielle Zusammenarbeit;\nb) für das Vorhaben \"sozialer Wohnungsbau\" einen Finanzie-            - Vorhaben „Sektorprogramm 11\" in Höhe von bis zu 4,0 Mio. DM\nrungsbeitrag bis zu 25,0 Mio. DM (in Worten: fünfundzwanzig         (in Worten: vier Millionen Deutsche Mark) gemäß Artikel 1 des\nMillionen Deutsche Mark) entsprechend der Ergebnisnieder-           Abkommens vom 30. März 1988 zwischen der Regierung der\nschrift der Regierungsverhandlungen über Finanzielle und            Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik\nTechnische Zusammenarbeit zwischen der Regierung der                Bolivien über Finanzielle Zusammenarbeit.\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik\nBolivien vom 2. Dezember 1992 zu erhalten, wenn nach\nPrüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt                                  Artikel 3\nworden ist, daß es als ein Vorhaben der sozialen Infrastruktur\nDie Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Be-\ndie besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege\ndingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, und das\neines Finanzierungsbeitrags erfüllt;\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-\nc) für den Rückkauf bolivianischer Handelsschulden ein Darle-        ditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Darlehen und\nhen bis zu 2,5 Mio. DM (in Worten: zwei Millionen fünfhundert-  der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge.\ntausend Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung die\nFörderungswürdigkeit festgestellt worden ist.\n(2) Kann die in Absatz 1 Buchstabe b genannte Bestätigung                                      Artikel 4\nnicht erfolgen, ermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik          Die Regierung der Republik Bolivien stellt die Kreditanstalt für\nDeutschland der Regierung der Republik Bolivien, von der Kredit-     Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nanstalt für Wiederaufbau (KfW), Frankfurt am Main, für das Vorha-    Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der\nben ein Darlehen bis zu 25,0 Mio. DM (in Worten: fünfundzwanzig      Durchführung der in Artikel 3 erwähnten Verträge in der Republik\nMillionen Deutsche Mark) zu erhalten.                                Bolivien erhoben werden. Die Bezahlung von Steuern und Abga-\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der     ben wird von den nationalen bolivianischen Institutionen über-\nRegierung der Republik Bolivien zu einem späteren Zeitpunkt          nommen, die Begünstigte der Darlehen und Finanzierungsbeiträ-\nermöglicht, Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-        ge sind.\ntung oder Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnah-\nmen zur Durchführung und Betreuung der im Absatz 1 aufgeführ-                                     Artikel 5\nten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW),              Die Regierung der Republik Bolivien überläßt bei den sich aus\nFrankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwen-        der Darlehensgewährung und aus der Gewährung der Finanzie-\ndung.                                                                rungsbeiträge ergebenen Transporten von Personen und Gütern\n(4) Die in dem Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im           im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die\nEinvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik               freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,\nDeutschland und der Regierung der Republik Bolivien durch an-        welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-\ndere Vorhaben ersetzt werden.                                        men mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen\noder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili-\n(5) Wird das in Absatz 1 Buchstabe b bezeichnete Vorhaben         gung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigun-\ndurch ein Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen Infrastruk-      gen.\ntur oder der selbsthilfeorientierten Armutsbekämpfung ersetzt,\ndas die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege                                      Artikel 6\neines Finanzierungsbeitrags erfüllt, kann ein Finanzierungsbei-\ntrag, andernfalls ein Darlehen gewährt werden.                          Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\nund aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden\nArtikel 2                               Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten der\nDurch dieses Abkommen werden die im folgenden genannten           Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sach-\nvereinbarten Projekte und Programme gegenstandslos:                  sen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin bevorzugt genutzt\nwerden. Die weitere Ausgestaltung bestimmen die in Artikel 3\n- Vorhaben \"Sektorprogramm III\" und „ländliche Wasserversor-\ngenannten Verträge.\ngung Beni\" gemäß Artikel 1 des Abkommens vom 2. April 1991\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Republik Bolivien über Finanzielle Zusam-                                   Artikel 7\nmenarbeit 1992;                                                     Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Bonn am 30. März 1993 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut glei-\nchermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKastrup\nC. D. Spranger\nFür die Regierung der Republik Bolivien\nRonald Mc Lean"]}