{"id":"bgbl2-1994-5-4","kind":"bgbl2","year":1994,"number":5,"date":"1994-01-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1994/5#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1994-5-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1994/bgbl2_1994_5.pdf#page=2","order":4,"title":"Gesetz zu dem Abkommen vom 8. Juli 1992 zur Änderung des Abkommens vom 4. Oktober 1954 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern","law_date":"1994-01-24T00:00:00Z","page":122,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["122                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nGesetz\nzu dem Abkommen vom 8. Juli 1992\nzur Änderung des Abkommens vom 4. Oktober 1954\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich\nzur Vermeidung der Doppelbesteuerung\nauf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen\nsowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern\nVom 24. Januar 1994\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz\nbeschlossen:\nArtikel 1\nDem in Bonn am 8. Juli 1992 unterzeichneten Abkommen zur Änderung des\nAbkommens vom 4. Oktober 1954 zwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem\nGebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbe-\nsteuern und der Grundsteuern (BGBI. 1955 II S. 750) wird zugestimmt. Das\nÄnderungsabkommen wird nachstehend veröffentlicht.\nArtikel 2\nSoweit das Änderungsabkommen aufgrund seines Artikels 6 Abs. 2 für die Zeit\nvor seinem Inkrafttreten anzuwenden ist, sind bereits ergangene Steuerfestset-\nzungen zu ändern oder aufzuheben. Soweit sich bis zum Zeitpunkt des lnkrafttre-\ntens des Abkommens unter Berücksichtigung der jeweiligen Besteuerung in der\nBundesrepublik Deutschland und in der Republik Österreich insgesamt eine\nhöhere Belastung ergibt, als sie nach den Rechtsvorschriften vor Inkrafttreten des\nAbkommens bestand, wird der Steuermehrbetrag nicht festgesetzt.\nArtikel 3\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.\n(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 6 Abs. 2 in Kraft tritt,\nist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-\nblatt verkündet.\nBonn, den 24. Januar 1994\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nKinkel","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1994                                           123\nAbkommen\nzur Änderung des Abkommens vom 4. Oktober 1954\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Republik Österreich\n-                    zur Vermeidung der Doppelbesteuerung\nauf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen\nsowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern\nDie Bundesrepublik Deutschland                     erzielt. In diesem Fall hat der andere Staat das Besteuerungsrecht\nfür diese Einkünfte (Artikel 4).'\"\nund\ndie Republik Osterreich -                                                     Artikel 3\nvon dem Wunsch geleitet, das Abkommen vom 4. Oktober 1954            (1) Artikel 11 Absatz 1 des Abkommens wird aufgehoben und\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik             durch die folgende Bestimmung ersetzt:\nÖsterreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Ge-            .(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaa-\nbiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der           ten aus dem anderen Staat Einkünfte aus beweglichem Kapital-\nGewerbesteuern und der Grundsteuern und das dazugehörige             vermögen, für die Artikel 10a nicht gilt, so hat der Wohnsitzstaat\nSchlußprotokoll vom gleichen Tag zu Andern -                         das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte.•\nhaben folgendes vereinbart:                                         (2) Artikel 11 Absatz 3 des Abkommens wird ·aufgehoben. Ab-\nsatz 4 des Artikels 11 erhilt die Bezeichnung Absatz 3 und die\nWortfolge .Die Absätze 1 bis 3\" wird durch die Wortfolge .Die\nArtikel 1                               Absätze 1 und ~ ersetzt.\nArtikel 3 Absatz 3 des Abkommens wird aufgehoben. Absatz 4\ndes Artikels 3 erhält die Bezeichnung Absatz 3.                                                   Artikel 4\nArtikel 15 Absatz 2 des Abkommens wird aufgehoben und\ndurch die folgende Bestimmung ersetzt.\nArtikel 2\n.(2) Wem der Wohnsitzstaat nach den vorhergehenden Artikeln\nNach Artikel 10 des Abkommens wird ein Artikel 10a mit folgen-\ndas Besteuerungsrecht hat, so darf der andere Staat kein Besteu-\ndem Wortlaut eingefügt:\nerungsrecht ausüben. Die Artikel 10a Abs. 2, Artikel 11 Abs. 2\nund Artikel 12 Abs. 1 Satz 2 bleiben unberührt; die nach diesen\n.,Artikel 1Oa\nBestimmungen zu erhebende Steuer wird unter Beachtung der\n(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaa-     Vorschriften des Steuerrechts des Wohnsitzstaats Ober die An-\nten aus dem anderen Staat Einkünfte aus Dividenden, so hat der        rechnung ausländischer Steuern auf die Steuer angerechnet, die\nWohnsitzstaat das Besteuerungsrecht       für diese Einkünfte.        nach dem Recht dieses Staates und in Übereinstimmung mit\n(2) Soweit in dem anderen Vertragstaat die Steuer von Dividen-     diesem Abkommen von diesen Einkünften gezahlt worden ist.\nden im Abzugsweg (an der Quelle) erhoben wird, wird das Recht         Abweichend hiervon stellt der Wohnsitzstaat Einkünfte aus Ge-\nzur Vornahme des Steuerabzugs durch Absatz 1 nicht berührt.           winnausschüttungen frei, die einer Kapitalgesellschaft mit Wohn-\nDie Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Dividenden der           sitz in diesem Staat von einer Kapitalgesellschaft mit Wohnsitz in\nNutzungsberechtigte ist, nicht übersteigen:                           dem anderen Staat gezahlt werden, deren Kapital mindestens zu\n1Ovom Hundert unmittelbar der erstgenannten Kapitalgesell-\na) 5 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der           schaft gehört. Für die Zwecke der Steuern vom Vermögen werden\nNutzungsberechtigte eine Kapitalgesellschaft ist, die unmittel-  ebenfalls Beteiligungen ausgenommen, deren Dividenden, falls\nbar über mindestens 1O vom Hundert des Kapitals der die          solche gezahlt werden, nach Maßgabe des vorstehenden Satzes\nDividenden zahlenden Gesellschaft verfügt;                       im Wohnsitzstaat nicht besteuert würden.\"\nb) 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden in allen\nanderen Fällen.                                                                               Artikels\nDie zuständigen Behörden der Vertragstaaten regeln in gegensei-          (1) Nummer 7 des Schlußprotokolls zum Abkommen wird auf-\ntigem Einvernehmen, wie diese BegrenzungS.bestimmungen                gehoben.\ndurchzuführen sind. Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung\nder Gesellschaft in bezug auf die Gewinne, aus denen die Divi-           (2) Die Überschrift zu den Nummern 15 und 16 des Schlußpro-\ndenden gezahlt werden.                                               tokolls erhält den Wortlaut ..Zu den Artikeln 4, 6, 10a, 11 und 12\";\ndie Nummer 16 des Schlußprotokolls wird aufgehoben und durch\n(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck .Dividenden'\"       folgende Bestimmung ersetzt:\nbedeutet Einkünfte aus Aktien, Genußrechten oder Genußschei-\nnen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten - ausgenom-         .16.    Die Artikel 8 bis 12 schließen es nicht aus, daß die Entla-\nmen Forderungen - mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen                  stung von Steuern im Abzugsweg nur nach Maßgabe der\nGesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Recht                Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts beider Vertrag-\ndes Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist,             staaten über die Erhebung dieser Steuern und über das\nden Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind.                    Verfahren zu deren Entlastung erfolgt.\"\n(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Person mit            (3) Nach Nummer 26 des Schlußprotokolls wird folgende neue\nWohnsitz in einem der Vertragstaaten eine Betriebstätte in dem        Nummer 26a mit der Überschrift ,.Zu den Artikeln 10a und 11\"\nanderen Staat hat und die Einkünfte durch diese Betriebstätte         eingefügt:","124                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\n,.26. a. Einkünfte aus Genußrechten und Genußscheinen gehören                  Rechts dem anderen Vertragstaat notifizieren, daß er kei-\nnicht zu den Dividenden im Sinne des Artikels 1Oa, solan-             ne Freistellung gewährt und eine etwaige Doppelbesteue-\nge sie bei der Ermittlung des Gewinns des Schuldners                  rung durch Anrechnung beseitigt, um zu verhindern, daß\nabzugsfähig sind.\"                                                    dem Zweck dieses Abkommens nicht entsprechende Vor-\nteile entstehen.\"\n(4) Nach Nummer 27 des Schlußprotokolls wird folgende neue\nNummer 27 a mit der Überschrift ,,Zu Artikel 15\" eingefügt:                                        Artikel 6\n\"27 a. Der Wohnsitzstaat darf unbeschadet des Artikels 15                 (1) Dieses Änderungsabkommen bedarf der Ratifikation; die\nAbs. 2 ein Besteuerungsrecht ausüben, wenn                     Ratlfikationsurkunden werden so bald wie möglich in Wien aus-\na) es sich bei Gewinnausschüttungen im Sinne des Arti-        getauscht.\nkels 10a um Ausschüttungen von Beträgen handelt,             (2) Dieses Änderungsabkommen tritt am ersten Tag des dritten\ndie bei der Ermittlung der Gewinne der ausschüttenden     Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem der Austausch der\nGesellschaft für die Zwecke der Besteuerung im ande-       Ratlfikationsurkunden stattgefunden hat, und ist danach in beiden\nren Staat abgezogen worden sind;                           Staaten erstmals anzuwenden\nb) der andere Staat diese Einkünfte oder dieses Vermö-        a) bei den im Abzugsweg (an der Quelle) erhobenen Steuern von\ngen nicht oder nur ermäßigt besteuert hat, weil er diese       Dividenden auf die Beträge, die ab 1. Januar 1992 gezahlt\nEinkünfte oder dieses Vermögen anders qualifiziert             werden;\noder zugeordnet hat und dieser Qualifikationskonflikt\nnicht in einem Verständigungsverfahren bereinigt wer-     b) bei den anderen Steuern vom Einkommen auf Einkünfte, die\nden konnte.                                                    während des Kalenderjahrs 1992 erzielt werden;\nEine Doppelbesteuerung wird durch eine Anrechnung der         c) bei der Vermögensteuer auf das Vermögen, das am 1. Januar\nSteuer nach Artikel 15 Abs. 2 Satz 2 vermieden.\"                   1992 vorhanden ist.\n(5) Nach Nummer 28 des Sehfußprotokolls wird folgende neue\nArtikel 7\nNummer 28a mit der Überschrift ,,Zu den Artikeln 3 bis 21\" ein-\ngefügt:                                                                  (1) Dieses Änderungsabkommen bleibt so lange in Kraft wie\ndas Abkommen anzuwenden ist.\n,.28a. Im Recht des Wohnsitzstaats oder des anderen Vertrag-\nstaats vorgesehene Maßnahmen zur Verhinderung dop-               (2) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten sind\npelter Entlastungen oder mißbräuchlicher Gestaltungen         berechtigt, nach Inkrafttreten dieses Änderungsabkommens den\nwerden durch das Abkommen nicht berührt. Hierzu kann          Wortlaut des Abkommens und des Schlußprotokolls in der durch\nder Wohnsitzstaat nach gehöriger Konsultation und vor-        das Änderungsabkommen geänderten Fassung zu veröffent-\nbehaltlich der Beschränkungen seines innerstaatlichen         lichen.\nGeschehen zu Bonn am 8. Juli 1992 in zwei Urschriften.\nFür die Bundesrepublik Deutschland\nDr. Antonius Eitel\nDr. Franz-Christoph Zeitler\n· Für die Republik Osterreich\nDr. Herbert Grubmayr"]}