{"id":"bgbl2-1994-49-4","kind":"bgbl2","year":1994,"number":49,"date":"1994-10-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1994/49#page=209","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1994-49-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1994/bgbl2_1994_49.pdf#page=209","order":4,"title":"Gesetz zu dem Europa-Abkommen vom 1. Februar 1993 zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften sowie ihren Mitgliedstaaten und Rumänien","law_date":"1994-07-10T00:00:00Z","page":2957,"pdf_page":209,"num_pages":168,"content":["Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994                2957\nGesetz\nzu dem Europa-Abkommen vom 1. Februar 1993\nzur Gründung einer Assoziation\nzwischen den Europäischen Gemeinschaften\nsowie ihren Mitgliedstaaten und Rumänien\nVom 7. Oktober 1994\n• Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz\nbeschlossen:\nArtikel 1\nDem in Brüssel am 1. ·Februar 1993 von der Bundesrepublik Deutschland\nunterzeichneten Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen\nden Europäischen Gemeinschaften sowie ihren Mitgliedstaaten einerseits und\nRumänien andererseits, den in der Schlußakte vom selben Tag enthaltenen\nErklärungen und Briefwechseln sowie den der Schlußakte beigefügten Erklärun-\ngen wird zugestimmt. Das Abkommen, die Schlußakte und die ihr beigefügten\nErklärungen werden nachstehend veröffentlicht.\nArtikel 2\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.\n(2) Der Tag, an dem das Europa-Abkommen nach seinem Artikel 125 Abs. 2 für\ndie Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt-\nzugeben.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-\nblatt verkündet.\nBerlin, den 7. Oktober 1994\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nRexrodt\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nKinkel","2958                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994. Teil 11\nEuropa-Abkommen\nzur Gründung einer Assoziation\nzwischen den Europäischen Gemeinschaften\nund ihren Mitgliedstaaten einerseits\nund Rumänien andererseits\nInhaltsverzeichnis\nArtikel\nPräambel\nTitel I     Politischer Dialog                                     2- 5\nTitel II    Allgemeine Grundsätze                                  6-    7\nTitel III   Freier Warenverkehr                                          8\nKapitel I   Gewerbliche Waren                                      9- 18\nKapitel II Landwirtschaft                                         19- 22\nKapitel III Fischerei                                             23- 24\nKapitel IV Gemeinsame Bestimmungen                                25- 37\nTitel IV    Freizügigkeit der Arbeitnehmer, Niederlassungsrecht,\nDienstleistungsverkehr                                     38\nKapitel I   Freizügigkeit der Arbeitnehmer                        38- 44\nKapitel II Niedertassungsrecht                                    45- 55\nKapitel III Dienstleistungsverkehr                                56- 58\nKapitel IV Allgemeine Bestimmungen                                     59\nTitel V     Zahlungen, Kapitalverkehr, Wettbewerb und sonstige\nwirtschaftliche Bestimmungen, Angleichung der\nRechtsvorschriften                                         60\nKapitel I   laufende Zahlungen und Kapitalverkehr                 60- 63\nKapitel II Wettbewerb und sonstige wirtschaftliche Bestimmungen   64- 68\nKapitel III Angleichung der Rechtsvorschriften                    69- 71\nTitel VI    Wirtschaftliche Zusammenarbeit                        72- 98\nTitel VII   Kulturelle ZUsammenarbelt                                   99\nTitel VIII finanzielle Zusammenarbeit                            100-105\nTitel IX    Bestimmungen über die Organe, Allgemeine und\nSchlußbestimmungen                                   106-126","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994                                      2959\nDas Königreich Belgien,                                            der Charta von Paris für ein neues Europa, des KSZE-Dokuments\ndas Königreich Dänemark,                                            von Helsinki „Die Herausforderungen des Wandels\" und der Ge-\nsamteuropäischen Energiecharta,\ndie Bundesrepublik Deutschland,\ndie Griechische Republik,                                                eingedenk der Bedeutung dieses Abkommens für den Aufbau\nund die Stärkung eines auf Zusammenarbeit beruhenden Sy-\ndas Königreich Spanien,\nstems der Stabilität in Europa, in dem die Gemeinschaft einen der\ndie Französische Republik,                                          Eckpfeiler bildet,\nIrland,\nin der Überzeugung, daß ein Zusammenhang hergestellt wer-\ndie Italienische Republik,                                          den sollte zwischen der vollen Verwirklichung der Assoziation\ndas Großherzogtum Luxemburg,                                        einerseits und der Fortsetzung der tatsächlichen Durchführung\nder politischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Reformen in Ru-\ndas Königreich der Niederlande,\nmänien andererseits sowie der Schaffung der Bedingungen für die\ndie Portugiesische Republik,                                        Zusammenarbeit und die tatsächliche Annäherung der Systeme\nder Vertragsparteien, insbesondere unter Berücksichtigung der\ndas Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland,\nSchlußfolgerungen der KSZE-Konferenz von Bonn,\nVertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen\nin dem Wunsch, einen regelmäßigen politischen Dialog über\nWirtschaftgemeinschaft, des Vertrags über die Gründung der\nbilaterale und internationale Fragen von beiderseitigem Interesse\nEuropäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des Vertrags\naufzunehmen und zu entwickeln,\nzur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,\nnachstehend „Mitgliedstaaten\" genannt, und                        unter Berücksichtigung der Bereitschaft der Gemeinschaft, um-\nfangreiche Unterstützung bei der Durchführung der Reformen zu\ndie Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, die Europäische Atom-     leisten und Rumänien zu helfen, die wirtschaftlichen und sozialen\ngemeinschaft und die Europäische Gemeinschaft für Kohle und        Folgen der Strukturanpassung zu bewältigen,\nStahl,\nunter Berücksichtigung ferner der Bereitschaft der Gemein-\nnachstehend „Gemeinschaft\" genannt,                           schaft, Instrumente für die Zusammenarbeit und die wirtschaftli-\nche, technische und finanzielle Hilfe auf globaler und mehrjähriger\neinerseits,                                                        Basis zu schaffen,\nund Rumänien                                                           in Anbetracht des Eintretens der Gemeinschaft und Rumäniens\nfür den freien Handel und insbesondere für die Wahrung der\nandererseits,                                                      Rechte und die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Allgemei-\nnen Zoll- und Handelsabkommen,\nin Anbetracht der Bedeutung der traditionellen Bindungen zwi-\nschen der Gemeinschaft, ihren Mitgliedstaaten und Rumänien             in dem Bewußtsein, daß die notwendigen Voraussetzungen für\nsowie ihrer gemeinsamen Werte,                                     die Niederlassungsfreiheit sowie den freien Dienstleistungs- und\nKapitalverkehr geschaffen werden müssen,\nin der Erkenntnis, daß die Gemeinschaft und Rumänien diese\nBindungen stärken und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit            in dem Bewußtsein des wirtschaftlichen und sozialen Gefälles\nenge und dauerhafte Beziehungen aufnehmen wollen, die die          zwischen der Gemeinschaft und Rumänien und in Anerkennung\nTeilnahme Rumäniens an dem europäischen Integrationsprozeß         der Tatsache, daß die Ziele dieser Assoziation durch geeignete\nermöglichen würden, womit die Beziehungen ausgebaut und er-        Bestimmungen dieses Abkommens verwirklicht werden sollten,\nweitert werden, die in der Vergangenheit vor allem mit dem am\n22. Oktober 1990 unterzeichneten Abkommen über den Handel\nin der Überzeugung, daß dieses Abkommen ein neues Klima für\nund die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit\nihre Wirtschaftsbeziehungen und vor allem für die Entwicklung\nhergestellt wurden,\nvon Handel und Investitionen schaffen wird, die für die Umgestal-\ntung der Wirtschaft und die technische Modernisierung unerläß-\nin Anbetracht der Gelegenheiten für Beziehungen einer neuen    lich sind,\nQualität, die sich mit der Entwicklung der Demokratie in Rumänien\nbieten,\nin dem Wunsch, eine kulturelle Zusammenarbeit aufzunehmen\nund einen Informationsaustausch zu entwickeln,\nin Anbetracht des Eintretens der Gemeinschaft, ihrer Mitglied-\nstaaten und Rumäniens für die Stärkung der politischen und\nwirtschaftlichen Freiheiten, die die eigentliche Grundlage der As-      in der Erkenntnis, daß Rumänien letztlich die Mitgliedschaft in\nsoziation bilden,                                                  der Gemeinschaft anstrebt und daß diese Assoziation nach Auf-\nfassung der Vertragsparteien Rumänien bei der Verwirklichung\ndieses Ziels helfen wird,\nIn der Erkenntnis, daß der Übergang Rumäniens zu einer neuen\nStaats- und Wirtschaftsordnung, die die Rechtsstaatlichkeit und\ndie Menschenrechte einschließlich der Minderheitenrechte achtet,       haben beschlossen, dieses Abkommen zu schließen, und ha-\nein Mehrparteiensystem mit freien und demokratischen Wahlen         ben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:\numfaßt und zum Zwecke der Einführung einer Marktwirtschaft die\ndas Königreich Belgien:\nLiberalisierung der Wirtschaft vorsieht, mit Hilfe der Gemeinschaft\nfortgesetzt und vollendet werden muß,                               das Königreich Dänemark:\ndie Bundesrepublik Deutschland:\nin Anbetracht der festen Verpflichtungen der Gemeinschaft,\nihrer Mitgliedstaaten und Rumäniens zur vollen Verwirklichung       die Griechische Republik:\nder Grundsätze und Bestimmungen der Schlußakte der Konfe-\ndas Königreich Spanien:\nrenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE), der\nSchlußdokumente der Folgekonferenzen von Wien und Madrid,           die Französische Republik:","2960                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nIrland:                                                                 (2) Auf Ministerebene findet der politische Dialog im Assozia-\ndie Italienische Republik:                                           tionsrat statt. Dieser ist allgemein für alle Fragen zuständig, die\ndie Vertragsparteien ihm vorzulegen wünschen.\ndas Großherzogtum Luxemburg:\ndas Königreich der Niederlande:                                                                    Artikel 4\ndie Portugiesische Republik:                                            Andere Verfahren und Mechanismen für den politischen Dialog\ndas Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland:         werden von den Vertragsparteien vor allem in folgender Form\neingeführt:.\ndie Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, die Atomgemeinschaft\nund die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl:                - Tagungen auf der Ebene hoher Beamter (der politischen Di-\nrektoren) zwischen rumänischen Beamten einerseits und der\nRumänien:                                                                Präsidentschaft des Rates der Europäischen Gemeinschaften\nund der Kommission der Europäischen Gemeinschaften ande-\ndiese sind nach Austausch ihrer als gut und gehörig befunde-          rerseits;\nnen Vollmachten wie folgt übereingekommen:\n- volle Nutzung der diplomatischen Kanäle;\nArtikel 1                              - Aufnahme Rumäniens in die Gruppe der Länder, die regelmä-\nßig über die im Rahmen der Europäischen Politischen Zusam-\nZwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einer-            menarbeit behandelten Fragen unterrichtet werden, und Infor-\nseits und Rumänien andererseits wird eine Assoziation gegrün-            mationsaustausch zur Erreichung der in Artikel 2 genannten\ndet. Ziel dieser Assoziation ist es,                                     Ziele;\n- einen geeigneten Rahmen für den politischen Dialog zwischen            alle anderen Mittel, die zur Festigung, Entwicklung und Intensi-\nden Vertragsparteien zu schaffen, der die Entwicklung enger          vierung des politischen Dialogs beitragen können.\npolitischer Beziehungen ermöglicht,\n- die Ausweitung des Handels und ausgewogene Wirtschaftsbe-                                        Artikel 5\nziehungen zwischen den Vertragsparteien zu fördern und so\ndie wirtschaftliche Entwicklung in Rumänien zu begünstigen,         Der politische Dialog auf parlamentarischer Ebene wird im\nRahmen des Parlamentarischen Assoziationsausschusses ge-\n- eine Grundlage für die wirtschaftliche, soziale, finanzielle und   führt.\nkulturelle Zusammenarbeit zu schaffen,\n- die Bestrebungen Rumäniens zur Entwicklung seiner Wirt-                                            Titel II\nschaft und zu deren vollständiger Umgestaltung in eine Markt-\nwirtschaft sowie zur Festigung seiner Demokratie zu unter-                             Allgemeine Grundsätze\nstützen,\n- geeignete Organe für das reibungslose Funktionieren der As-                                      Artikel 6\nsoziation einzusetzen,                                              Die Achtung der Grundsätze der Demokratie und der Men-\n- einen Rahmen für die schrittweise Integration Rumäniens in die     schenrechte, wie sie in der Schlußakte von Helsinki und in der\nGemeinschaft zu bieten. Zu diesem Zweck wird Rumänien auf        Charta von Paris für ein neues Europa verankert sind, sowie die\ndie Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen hinarbeiten.       Grundsätze der Marktwirtschaft sind Richtschnur der Innen- und\nder Außenpolitik der Vertragsparteien und wesentliche Bestand-\nteile dieser Assoziation.\nArtikel 7\nTitel 1\n( 1) Die Assoziation umfaßt eine Übergangszeit von höchstens\nPolitischer Dialog                          zehn Jahren, die sich in zwei aufeinanderfolgende Stufen von\ngrundsätzlich jeweils fünf Jahren gliedert. Die erste Stufe beginnt\nArtikel 2                              mit dem Inkrafttreten des Abkommens.\nZwischen den Vertragsparteien wird ein regelmäßiger politi-         (2) Der Assoziationsrat - in dem Bewußtsein, daß die Grundsät-\nscher Dialog eingerichtet, den sie zu erweitern und zu intensivie-  ze der Marktwirtschaft und die Unterstützung durch die Gemein-\nren beabsichtigen. Er begleitet und festigt die Annäherung zwi-     schaft mittels dieses Abkommens für diese Assoziation wesentlich\nschen der Gemeinschaft und Rumänien, unterstützt den politi-        sind - prüft auf der Grundlage der in der Präambel festgelegten\nschen und wirtschaftlichen Wandel in Rumänien und trägt zur         Grundsätze regelmäßig die Durchführung des Abkommens und\nHerstellung neuer Solidaritätsbeziehungen und zur Schaffung         die Fortschritte Rumäniens bei den Wirtschaftsreformen.\nneuer Formen der Zusammenarbeit bei. Der politische Dialog             (3) Während der zwölf Monate vor Ablauf der ersten Stufe tritt\n- erleichtert die volle Integration Rumäniens in die Gemeinschaft   der Assoziationsrat zusammen, um über den Übergang zu der\ndemokratischer Nationen und die schrittweise Annäherung an      zweiten Stufe wie auch über etwaige Änderungen der für die\ndie Gemeinschaft. Die wirtschaftliche Annäherung gemäß die-     zweite Stufe geltenden Bestimmungen zu entscheiden. Dabei\nsem Abkommen wird zu mehr politischer Konvergenz führen;        berücksichtigt er die Ergebnisse der in Absatz 2 genannten Prü-\nfung.\n- ermöglicht eine stärkere Konvergenz der Standpunkte in inter-\nnationalen Fragen, insbesondere in solchen Angelegenheiten,        (4) Die in den Absätzen 1 und 3 genannten zwei Stufen gelten\ndie erhebliche Folgen für die eine oder die andere Vertragspar-  nicht für Titel III.\ntei haben können;\n- trägt zur Annäherung der Standpunkte der Vertragsparteien in                                     Titel III\nSicherheitsfragen bei und erhöht Sicherheit und Stabilität in\nganz Europa.                                                                           Freier Warenverkehr\nArtikel 3                                                            Artikel 8\n(1) Zwischen den Vertragsparteien werden auf höchster politi-       (1) Während der in Artikel 7 genannten Übergangszeit errichten\nscher Ebene Konsultationen in geeigneter Form abgehalten.           die Gemeinschaft und Rumänien auf der Grundlage gegenseitiger","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994                                          2961\nund ausgeglichener Verpflichtungen und im Einklang mit den                                         Artikel 11\nBestimmungen dieses Abkommens und den Bestimmungen des\n(1) Die Einfuhrzölle Rumäniens auf die in Anhang IV aufgeführ-\nAllgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) schrittweise\nten Ursprungswaren der Gemeinschaft werden zum Zeitpunkt des\neine Freihandelszone.\nlnkrafttretens dieses Abkommens abgeschafft.\n(2) Für die Einreihung der Waren im Handel zwischen den\n(2) Die Einfuhrzölle Rumäniens auf die in Anhang V aufgeführ-\nVertragsparteien gilt die Kombinierte Nomenklatur.\nten Ursprungswaren der Gemeinschaft werden schrittweise nach\n(3) Für jede Ware gilt als Ausgangszollsatz, von dem aus die in      folgendem Zeitplan gesenkt:\ndiesem Abkommen vorgesehenen schrittweisen Zollsenkungen\nzum Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Abkommens\nvorgenommen werden, der Zollsatz, der am Tag vor dem Inkraft-\nauf 80 v. H. des Ausgangszollsatzes;\ntreten dieses Abkommens tatsächlich erga omnes angewandt\nwird.                                                                   - drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens\nauf 40 v. H. des Ausgangszollsatzes;\n(4) Werden nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens Zoll-\nsenkungen erga omnes vorgenommen, so treten die derart ge-              - fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens\nsenkten Zollsätze ab dem Zeitpunkt des lnkrafttretens dieser                auf 0 v. H. des Ausgangszollsatzes.\nSenkungen an die Stelle der in Absatz 3 genannten Ausgangs-                (3) Die Einfuhrzölle Rumäniens auf die in Anhang VI aufgeführ-\nzollsätze.                                                              ten Ursprungswaren der Gemeinschaft werden nach dem in die-\n(5) Die Gemeinschaft und Rumänien teilen einander ihre jeweili-      sem Anhang vorgesehenen Zeitplan abgeschafft.\ngen Ausgangszollsätze mit.                                                 (4) Die Einfuhrzölle Rumäniens auf Ursprungswaren der Ge-\nmeinschaft, die nicht in den Anhängen IV, V und VI aufgeführt\nsind, werden schrittweise nach folgendem Zeitplan gesenkt:\nKapitel 1                               - drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens\nGewerbliche Waren                                 auf 80 v. H. des Ausgangszollsatzes;\n- fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens\nArtikel 9\nauf 60 v. H. des Ausgangszollsatzes;\n(1) Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für die Ursprungs-\n- sechs Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens\nwaren der Gemeinschaft und Rumäniens, die unter die Kapitel 25\nauf 50 v. H. des Ausgangszollsatzes;\nbis 97 der Kombinierten Nomenklatur fallen, mit Ausnahme der in\nAnhang I aufgeführten Waren.                                           - sieben Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens\nauf 35 v. H. des Ausgangszollsatzes;\n(2) Die Artikel 10 bis 14 gelten nicht für die in Artikel 16 und 17\ngenannten Waren.                                                       - acht Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens\nauf 20 v. H. des Ausgangszollsatzes;\nArtikel 10                                 - neun Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens\nauf 0 v. H. des Ausgangszollsatzes.\n(1) Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf Ursprungswaren\nRumäniens, die nicht in den Anhängen lla, llb und III aufgeführt           (5) Für die in Anhang VII aufgeführten Ursprungswaren der\nsind, werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens abgeschafft.            Gemeinschaft werden die Einfuhrzölle Rumäniens im Rahmen\njährlicher Zollkontingente ausgesetzt, die nach Maßgabe dieses\n(2) Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf Ursprungswaren             Anhangs schrittweise aufgestockt werden. Die Einfuhrzölle für die\nRumäniens, die in Anhang lla aufgeführt sind, werden schrittweise       Mengen, die die obengenannten Zollkontingente überschreiten,\nnach folgendem Zeitplan abgeschafft:                                    werden nach dem Zeitplan des Absatzes 4 schrittweise abge-\n- Zum Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Abkommens wird jeder          baut.\nZollsatz auf 50 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt.                  (6) Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen Rumäniens\n- Ein Jahr nach dem Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Abkom-          für Ursprungswaren der Gemeinschaft werden bei Inkrafttreten\nmens werden die noch verbleibenden Zölle abgeschafft.               dieses Abkommens beseitigt.\nDie Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf die in Anhang llb aufge-          (7) Die Maßnahmen Rumäniens mit gleicher Wirkung wie men-\nführten Ursprungswaren Rumäniens werden vom Zeitpunkt des               genmäßige Einfuhrbeschränkungen für Ursprungswaren der Ge-\nlnkrafttretens dieses Abkommens an durch jährliche Senkungen            meinschaft werden bei Inkrafttreten des Abkommens beseitigt, mit\ndes Ausgangszollsatzes um 20 v. H. verringert, so daß sie bis zum       Ausnahme der in Anhang VIII aufgeführten mengenmäßigen Ein-\nEnde des vierten Jahres nach dem Zeitpunkt des lnkrafttretens           fuhrbeschränkungen, die nach dem in diesem Anhang vorgesehe-\ndieses Abkommens vollständig abgeschafft sind.                          nen Zeitplan beseitigt werden.\n_ (3) Für die in Anhang III aufgeführten Ursprungswaren Rumä-\nniens werden die Einfuhrzölle im Rahmen von jährlichen Gemein-\nschaftszollkontingenten oder -plafonds ausgesetzt, die gemäß                                       Artikel 12\nden im genannten Anhang festgelegten Bedingungen schrittweise              Die Bestimmungen über den Abbau der Einfuhrzölle gelten\naufgestockt werden, so daß die Einfuhrzölle für die betreffenden         auch für die Finanzzölle.\nWaren spätestens am Ende des fünften Jahres vollständig abge-\nschafft sind.\nArtikel 13\nGleichzeitig werden die Einfuhrzölle, die gelten, wenn ein Kontin-\ngent ausgeschöpft worden ist oder wenn die Erhebung von Ein-               (1) Die Gemeinschaft schafft für ihre Einfuhren aus Rumänien\nfuhrzöllen für unter einen Plafond fallende Waren wiedereinge-          alle Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle bei Inkrafttre-\nführt wird, vom Zeitpunkt des lnkrafttretens des Abkommens an           ten dieses Abkommens ab.\ndurch jährliche Senkungen um 15 v. H. des Ausgangszollsatzes               (2) Rumänien schafft für seine Einfuhren aus der Gemeinschaft\nschrittweise abgeschafft. Bis zum Ende des fünften Jahres wer-          alle Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle bei Inkrafttre-\nden die noch verbleibenden Zölle abgeschafft.                           ten des Abkommens ab, mit Ausnahme der Abgaben für die\n(4) Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen der Gemein-              Zollformalitäten in Höhe von 0,5 v. H. des Wertes, die nach folgen-\nschaft und Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige              dem Zeitplan abgeschafft werden:\nEinfuhrbeschränkungen werden zum Zeitpunkt des lnkrafttretens           - Senkung auf 0,25 v. H. des Wertes am Ende des dritten Jah-\ndieses Abkommens für Ursprungswaren Rumäniens beseitigt.                    res;","2962                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\n- vollständige Abschaffung spätestens bis zum Ende des fünften                                   Artikel 21\nJahres nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens.\n(1) Die Gemeinschaft beseitigt zum Zeitpunkt des lnkrafttretens\ndes Abkommens die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen für\nArtikel 14                              landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Rumänien, die\naufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 3420/83 des Rates in der\n(1) Die Gemeinschaft und Rumänien schaffen untereinander          zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens gültigen Fas-\nsp~testens bis zum Ende des fünften Jahres nach dem Inkrafttre-       sung noch gelten.\nten dieses Abkommens schrittweise alle Ausfuhrzölle und Abga-\nben gleicher Wirkung ab.                                                 (2) Für die in den Anhängen Xla und Xlb aufgeführten landwirt-\nschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in Rumänien gelten vom\n(2) Mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen gegenüber Rumä-             Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Abkommens an die gesenkten\nnien und Maßnahmen gleicher Wirkung werden von der Gemein-            Abschöpfungen im Rahmen der Gemeinschaftszollkontingente\nschaft bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.                  und die gesenkten Zölle unter den in diesem Anhang festgelegten\nBedingungen.\n(3) Mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen gegenüber der\nGemeinschaft und Maßnahmen gleicher Wirkung werden von                   (3) Rumänien beseitigt die mengenmäßigen Einfuhrbeschrän-\nRumänien bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt, mit Aus-       kungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in der\nnahme der in Anhang IX aufgeführten mengenmäßigen Ausfuhr-            Gemeinschaft bei Inkrafttreten dieses Abkommens.\nbeschränkungen, die schrittweise gesenkt und spätestens bis\n(4) Die Gemeinschaft und Rumänien gewähren einander die in\nzum Ende ·des fünften Jahres nach dem Inkrafttreten dieses\nden Anhängen Xlla, Xllb und XIII aufgeführten Zugeständnisse\nAbkommens beseitigt werden.\nauf der Grundlage der Ausgewogenheit und Gegenseitigkeit und\nim Einklang mit den dort festgelegten Bedingungen.\nArtikel 15                                 (5) Unter Berücksichtigung des Umfangs ihres Handels mit\nJede Vertragspartei erklärt sich bereit, ihre Zollsätze im Handel landwirtschaftlichen Erzeugnissen, deren besonderer Empfind-\nmit der anderen Vertragspartei schneller als in den Artikeln 1O und   lichkeit, der Bestimmungen über die Gemeinsame Agrarpolitik der\n11 vorgesehen zu senken, falls ihre wirtschaftliche Gesamtlage        Gemeinschaft, der Bedeutung der Landwirtschaft für die rumäni-\nund die Lage des betreffenden Wirtschaftszweigs dies zulassen.        sche Wirtschaft und der Folgen der multilateralen Handelsver-\nhandlungen im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsab-\nDer Assoziationsrat kann Empfehlungen in diesem Sinne aus-\nkommens prüfen die Gemeinschaft und Rumänien im Assozia-\nsprechen.\ntionsrat für jedes Erzeugnis auf der Grundlage der Ordnungsmä-\nßigkeit und Gegenseitigkeit die Möglichkeiten für die Gewährung\nArtikel 16                              weiterer Zugeständnisse.\nProtokoll Nr. 1 enthält die Bestimmungen für die dort genannten      (6) Unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer größeren\nTextilwaren.                                                          Übereinstimmung zwischen der Agrarpolitik der Gemeinschaft\nund der Rumäniens sowie des Ziels Rumäniens, Mitglied der\nArtikel 17                             Gemeinschaft zu werden, werden die Vertragsparteien im Asso-\nziationsrat regelmäßige Konsultationen über die Strategie und die\nProtokoll Nr. 2 enthält die Bestimmungen für die unter den\nModalitäten der Umsetzung dieser Politiken abhalten.\nVertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für\nKohle und Stahl fallenden Erzeugnisse.\nArtikel 22\nArtikel 18                                Sollten die Einfuhren von Waren mit Ursprung in einer Vertrags-\npartei, für die die Zugeständnisse nach Artikel 21 gelten, wegen\n(1) Die Bestimmungen dieses Kapitels schließen nicht aus, daß    der besonderen Empfindlichkeit der Agrarmärkte ernste Störun-\ndie Gemeinschaft bei den Abgaben auf die in Anhang X aufgeführ-      gen auf den Märkten der anderen Vertragspartei hervorrufen, so\nten Erzeugnisse, die Ursprungswaren Rumäniens sind, eine land-       nehmen beide Vertragsparteien unbeschadet der sonstigen Be-\nwirtschaftliche Komponente beibehält.                                stimmungen dieses Abkommens, insbesondere des Artikels 31,\n(2) Die Bestimmungen dieses Kapitels schließen nicht aus, daß    unverzüglich Konsultationen auf, um eine geeignete Lösung zu\nRumänien bei den Abgaben auf die in Anhang X aufgeführten            finden. Bis zu einer solchen Lösung kann die betroffene Vertrags-\nErzeugnisse, die Ursprungswaren der Gemeinschaft sind, eine          partei die Maßnahmen treffen, die sie für notwendig erachtet.\nlandwirtschaftliche Komponente einführt.\nKapitel 111\nKapitel II\nFischerei\nLandwirtschaft\nArtikel 23\nArtikel 19\nDie Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Fischereierzeug-\n(1) Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für landwirtschaft-  nisse mit Ursprung in der Gemeinschaft und in Rumänien, die\nliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft und in Ru-        unter die Verordnung (EWG) Nr. 3687/91 über die gemeinsame\nmänien.                                                              Marktorganisation für Fischereierzeugnisse fallen.\n(2) Unter „landwirtschaftlichen Erzeugnissen\" sind die Erzeug-\nnisse zu verstehen, die unter die Kapitel 1 bis 24 der Kombinierten                              Artikel 24\nNomenklatur fallen und die Erzeugnisse, die in Anhang I aufge-\nführt sind, nicht aber Fischereierzeugnisse gemäß der Begriffsbe-       (1) Die Gemeinschaft und Rumänien gewähren einander die in\nstimmung der Verordnung (EWG) Nr. 3687/91.                           den Anhängen XIV und XV aufgeführten Zugeständnisse auf der\nGrundlage der Ausgewogenheit und Gegenseitigkeit und im Ein-\nklang mit den dort festgelegten Bedingungen. Artikel 21 Absatz 5\nArtikel 20                             gilt sinngemäß für Fischereierzeugnisse.\nProtokoll Nr. 3 enthält die Handelsbestimmungen für die dort        (2) Der Assoziationsrat prüft die Möglichkeit des Abschlusses\naufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse.         eines Abkommens über Fischereierzeugnisse zwischen den Ver-","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994                                       2963\ntragsparteien, sobald die notwendigen Voraussetzungen vortie-            Die durch diese Regelungen eingeführten Einfuhrzölle Rumä-\ngen.                                                                    niens auf Ursprungswaren der Gemeinschaft dürfen 25 v. H. des\nWertes nicht übersteigen und müssen den Ursprungswaren der\nGemeinschaft weiterhin eine Präferenz sichern. Der Gesamtwert\nKapitel IV                              der Einfuhren der Waren, für die diese Maßnahmen gelten, darf\n15 v. H. der Gesamteinfuhren der in Kapitel I genannten gewerbli-\nGemeinsame Bestimmungen\nchen Waren aus der Gemeinschaft während des letzten Jahres,\nfür das Statistiken vortiegen, nicht übersteigen.\nArtikel 25\nDiese Maßnahmen gelten höchstens fünf Jahre, sofern vom Asso-\nDie Bestimmungen dieses Kapitels gelten für den gesamten            ziationsrat keine Vertängerung genehmigt wird. Sie treten späte-\nWarenverkehr, sofern hier oder in den Protokollen Nr. 1, 2 oder 3       stens bei Ablauf der Übergangszeit außer Kraft.\nnichts anderes bestimmt ist.\nKeine derartigen Maßnahmen können für eine Ware eingeführt\nwerden, wenn seit der Aufhebung sämtlicher Zölle und mengen-\nArtikel 26                                mäßigen Beschränkungen sowie Abgaben bzw. Maßnahmen glei-\n(1) Vom Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Abkommens an            cher Wirkung für diese Ware mehr als drei Jahre vergangen\nwerden im Handel zwischen der Gemeinschaft und Rumänien                 sind.\nweder neue Einfuhr- oder Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher              Rumänien unterrichtet den Assoziationsrat über etwaige Aus-\nWirkung eingeführt noch die bereits geltenden erhöht.                   nahmeregelungen, die es einzuführen beabsichtigt; auf Antrag der\n(2) Vom Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Abkommens an            Gemeinschaft finden vor der Anwendung derartiger Regelungen\nwerden im Handel zwischen der Gemeinschaft und Rumänien                 Konsultationen im Assoziationsrat über die Maßnahmen und die\nweder neue mengenmäßige Einfuhr oder Ausfuhrbeschränkun-                betreffenden Wirtschaftszweige statt. Bei der Einführung derarti-\ngen oder Maßnahmen gleicher Wirkung eingeführt noch die be-             ger Regelungen übermittelt Rumänien dem Assoziationsrat einen\nstehenden restriktiver gestaltet.                                       Zeitplan für die Abschaffung der gemäß diesem Artikel eingeführ-\nten Zölle. Nach diesem Zeitplan muß die Abschaffung dieser Zölle\n(3) Neue Einfuhr- oder Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher\nin gleichen Jahresraten spätestens zwei Jahre nach ihrer Einfüh-\nWirkung sowie Erhöhungen der bereits geltenden und neue men-\nrung beginnen. Der Assoziationsrat kann einen anderen Zeitplan\ngenmäßige Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung\nbeschließen.\nsowie Verschärfungen der bereits bestehenden, die von Rumä-\nnien nach dem Beginn der Verhandlungen eingeführt wurden,                                            Artikel 30\nwerden bis zum Inkrafttreten des Abkommens beseitigt.\nStellt eine Vertragspartei im Handel mit der anderen Vertrags-\n(4) Unbeschadet der Zugeständnisse gemäß Artikel 21 be-             partei Dumpingpraktiken im Sinne von Artikel VI des Allgemeinen\nschränken die Absätze 1 und 2 dieses Artikels in keiner Weise die       Zoll- und Handelsabkommens fest, so kann sie im Einklang mit\nFortsetzung der Agrarpolitik Rumäniens und der Gemeinschaft             den Bestimmungen des Übereinkommens zur Durchführung von\noder die Einführung von Maßnahmen im Rahmen dieser Politik.             Artikel VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens unter\nde.n Voraussetzungen und gemäß den Verfahren nach Artikel 34\ngeeignete Maßnahmen gegen diese Praktiken treffen.\nArtikel 27\n(1) Die Vertragsparteien wenden keine Maßnahmen oder Prak-\ntiken interner steuerlicher Art an, die unmittelbar oder mittelbar die                              Artikel 31\nWaren der einen Vertragspartei gegenüber gleichartigen· Ur-               Wird eine Ware in derart erhöhten Mengen und unter solchen\nsprungswaren der anderen Vertragspartei benachteiligen.                 Bedingungen eingeführt, daß\n(2) Für Waren, die in das Gebiet einer Vertragspartei ausgeführt    - den inländischen Herstellern gleichartiger oder unmittelbar\nwerden, darf keine Erstattung für inländische Abgaben gewährt              konkurrierender Waren im Gebiet einer der Vertragsparteien\nwerden, die höher ist als die auf diese Waren unmittelbar oder             ein erheblicher Schaden zugefügt wird oder droht oder\nmittelbar erhobenen Abgaben.\n- in einem Wirtschaftszweig schwerwiegende Störungen oder\nSchwierigkeiten verursacht werden oder drohen, die eine\nArtikel 28                                   schwerwiegende Verschlechterung der Wirtschaftslage einer\n(1) Das Abkommen steht der Beibehaltung oder Schaffung von             Region bewirken könnten,\nZollunionen, Freihandelszonen oder Grenzverkehrsregelungen              können die Gemeinschaft und Rumänien, je nachdem, welche\nnicht entgegen, sofern diese keine Änderung der in diesem Ab-           Vertragspartei betroffen ist, unter den Voraussetzungen und nach\nkommen vorgesehenen Regelung des Warenverkehrs bewirken.                den Verfahren gemäß Artikel 34 geeignete Maßnahmen treffen.\n(2) Im Assoziationsrat finden Konsultationen zwischen den Ver-\ntragsparteien statt über Abkommen zur Gründung derartiger Zoll-\nArtikel 32\nunionen oder Freihandelszonen und auf Antrag über alle anderen\nwichtigen Fragen im Zusammenhang mit ihrer jeweiligen Handels-            Kommt es unter Einhaltung der Artikel 14 und 26\npolitik gegenüber Drittländern. Derartige Konsultationen finden\ni) zu einer Wiederausfuhr in ein Drittland, demgegenüber die\ninsbesondere im Falle des Beitritts eines Drittlands zur Gemein-\nausführende Vertragspartei für die betreffende Ware mengen-\nschaft statt, um sicherzustellen, daß den in diesem Abkommen\nmäßige Ausfuhrbeschränkungen, Ausfuhrzölle oder Maßnah-\nverankerten beiderseitigen Interessen der Gemeinschaft und Ru-\nmen gleicher Wirkung aufrechterhält, oder\nmäniens Rechnung getragen wird.\nii) zu einer schwerwiegenden Verknappung oder der Gefahr\neiner schwerwiegenden Verknappung bei einer für die ausfüh-\nArtikel 29\nrende Vertragspartei wesentlichen Ware\nBefristete Ausnahmeregelungen zu Artikel 11 und zu Artikel 26\nund ergeben sich daraus tatsächlich oder voraussichtlich für die\nAbsatz 1 können von Rumä~ien in Form höherer Zollsätze einge-\nausführende Vertragspartei erhebliche Schwierigkeiten, so kann\nführt werden.\ndiese Vertragspartei unter den Voraussetzungen und nach den\nDiese Regelungen dürfen nur junge Industrien oder bestimmte             Verfahren gemäß Artikel 34 geeignete Maßnahmen treffen. Diese\nWirtschaftszweige betreffen, die sich in der Umstrukturierung           Maßnahmen dürfen nicht diskriminierend sein und müssen besei-\nbefinden oder ernsten Schwierigkeiten gegenüberstehen, die ins-         tigt werden, wenn die Umstände ihre Aufrechterhaltung nicht\nbesondere bedeutende soziale Probleme hervorrufen.                      länger rechtfertigen.","2964                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nArtikel 33                                                            Artikel 36\nDie Mitgliedstaaten und Rumänien formen alle staatlichen Han-        Das Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten\ndelsmonopole schrittweise so um, daß am Ende des fünften              oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öf-\nJahres nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens jede ·Diskrimi-        fentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit und zum Schutze\nnierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen            der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder\nden Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten und Rumäniens aus-          Pflanzen, der natürlichen Ressourcen, des nationalen Kulturguts\ngeschlossen ist. Der Assoziationsrat wird über die Maßnahmen          von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert\nzur Erreichung dieses Ziels unterrichtet.                             oder des geistigen, gewerblichen oder kommerziellen Eigentums\n. gerechtfertigt sind; ebensowenig steht es Regelungen betreffend\nArtikel 34                               Gold und Silber entgegen. Diese Verbote oder Beschränkungen\ndürfen jedoch weder ein Mittel der willkürlichen Diskriminierung\n(1) Legt die Gemeinschaft oder Rumänien für die Einfuhren von      noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den\nWaren, die die in Artikel 31 genannten Schwierigkeiten hervorru-      Vertragsparteien darstellen.\nfen könnten, ein Verwaltungsverfahren fest, um schnell Informa-\ntionen über die Entwicklung der Handelsströme zu erhalten, so\nteilen sie dies der anderen Vertragspartei mit.                                                    Artikel 37\n(2) Die Gemeinschaft bzw. Rumänien stellt in den Fällen der          Protokoll Nr. 5 enthält die Sonderbestimmungen für den Handel\nArtikel 30, 31 und 32 vor Einführung der darin vorgesehenen           zwischen Rumänien einerseits und Spanien und Portugal ande-\nMaßnahmen oder in den Fällen des Absatzes 3 Buchstabe d dem           rerseits.\nAssoziationsrat so schnell wie möglich alle zweckdienlichen An-\ngaben zur Verfügung, um eine für beide Vertragsparteien an-\nnehmbare Lösung zu ermöglichen.                                                                      Titel IV\nMit Vorrang sind die Maßnahmen zu treffen, die das Funktionieren\ndes Abkommens am wenigsten beeinträchtigen.\nFreizügigkeit der Arbeitnehmer,\nNiederlassungsrecht, Dienstleistungsverkehr\nDie Schutzmaßnahmen werden dem Assoziationsrat unverzüglich\nmitgeteilt und sind dort insbesondere im Hinblick auf die Aufstel-\nlung eines Zeitplans für ihre möglichst baldige Aufhebung Gegen-                                     Kapitel 1\nstand regelmäßiger Konsultationen.                                                       Freizügigkeit der Arbeitnehmer\n(3) Für die Durchführung des Absatzes 2 gilt folgendes:\nArtikel 38\na) Bezüglich des Artikels 31 wird der Assoziationsrat mit der\nPrüfung der Schwierigkeiten befaßt, die sich aus der dort           (1) Vorbehaltlich der in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden\nbeschriebenen Lage ergeben; er kann alle zweckdienlichen         Bedingungen und Modalitäten\nBeschlüsse zur Behebung dieser Schwierigkeiten fassen.\n- wird den Arbeitnehmern rumänischer Staatsangehörigkeit, die\nHat der Assoziationsrat oder die ausführende Vertragspartei          im Gebiet eines Mitgliedstaates rechtmäßig beschäftigt sind,\ninnerhalb von dreißig Tagen nach der Befassung des Assozia-         eine Behandlung gewährt, die hinsichtlich der Arbeitsbedin-\ntionsrates keinen Beschluß zur Behebung der Schwierigkeiten         gungen, der Entlohnung oder der Entlassung keine auf der\ngefaßt oder ist keine andere zufriedenstellende Lösung er-          Staatsangehörigkeit beruhende Benachteiligung gegenüber\nreicht worden, so kann die einführende Vertragspartei geeig-        den eigenen Staatsangehörigen bewirkt;\nnete Maßnahmen zur Lösung des Problems treffen. Diese\nMaßnahmen müssen sich auf das zur Behebung der aufgetre-         - haben die rechtmäßig im Gebiet eines Mitgliedstaates wohn-\ntenen Schwierigkeiten unbedingt notwendige Maß beschrän-             haften Ehegatten und Kinder der dort rechtmäßig beschäftigten\nken.                                                                 Arbeitnehmer während der Geltungsdauer der Arbeitserlaubnis\ndieser Arbeitnehmer Zugang zum Arbeitsmarkt dieses Mit-\nb) Bezüglich des Artikels 30 wird der Assoziationsrat über den\ngliedstaates; eine Ausnahme bilden Saisonarbeitnehmer und\nDumpingfall unterrichtet, sobald die Behörden der einführen-\nArbeitnehmer, die unter bilaterale Abkommen im Sinne von\nden Vertragspartei eine Untersuchung eingeleitet haben. Wur-\nArtikel 42 fallen, sofern diese Abkommen nichts anderes be-\nde innerhalb von dreißig Tagen nach der Befassung des\nstimmen.\nAssoziationsrates das Dumping nicht abgestellt oder keine\nandere zufriedenstellende Lösung erreicht, so kann die einfüh-     (2) Rumänien gewährt vorbehaltlich der dort geltenden Bedin-\nrende Vertragspartei geeignete Maßnahmen treffen.                gungen und Modalitäten Arbeitnehmern, die Staatsangehörige\nc) Bezüglich des Artikels 32 wird der Assoziationsrat mit der         eines Mitgliedstaates sind und in seinem Gebiet rechtmäßig be-\nPrüfung der Schwierigkeiten befaßt, die sich aus der dort        schäftigt sind, sowie deren Ehegatten und Kindern, die in diesem\nbeschriebenen Lage ergeben.                                      Gebiet rechtmäßig wohnhaft sind, die gle.iche Behandlung wie in\nAbsatz 1 vorgesehen.\nDer Assoziationsrat kann alle zweckdienlichen Beschlüsse zur\nBehebung dieser Schwierigkeiten fassen. Hat er innerhalb von\ndreißig Tagen nach seiner Befassung keinen Beschluß gefaßt,                                   Artikel 39\nso kann die ausführende Vertragspartei geeignete Maßnah-            (1) Im Hinblick auf die Koordinierung der Systeme der sozialen\nmen bei der Ausfuhr der betreffenden Ware treffen.              Sicherheit für Arbeitnehmer rumänischer Staatsangehörigkeit, die\nd) Schließen außergewöhnliche Umstände, die ein sofortiges           im Gebiet eines Mitgliedstaates rechtmäßig beschäftigt sind, und\nEingreifen erforderlich machen, eine vorherige Unterrichtung    für deren Familienangehörige, die dort rechtmäßig wohnhaft sind,\noder Prüfung aus, so kann die Gemeinschaft oder Rumänien,       und vorbehaltlich der in jedem Mitgliedstaat geltenden Bedingun-\nje nachdem, welche Vertragspartei betroffen ist, in den Fällen   gen und Modalitäten\nder Artikel 30, 31 und 32 unverzüglich die zur Abhilfe unbe-\n- werden für diese Arbeitnehmer die in den einzelnen Mitglied-\ndingt erforderlichen vorläufigen Sicherungsmaßnahmen tref-\nstaaten zurückgelegten Versicherungs-, Beschäftigungs bzw.\nfen; der Assoziationsrat wird hiervon unverzüglich unterrich-\nAufenthaltszeiten bei den Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebe-\ntet.\nnenrenten sowie der Krankheitsfürsorge für sie und ihre Fami-\nArtikel 35                                  lienangehörigen zusammengerechnet;\nProtokoll Nr. 4 enthält die Ursprungsregeln für die Gewährung     - können alle Alters- und Hinterbliebenenrenten und Renten bei\nder in diesem Abkommen vorgesehenen Zollpräferenzen.                     Arbeitsunfall, Berufskrankheit oder Erwerbsunfähigkeit, wenn","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994                                             2965\ndiese durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit ver-                                   Kapitel II\nursacht wurde - mit Ausnahme der nicht beitragsbedingten\nLeistungen -, zu den gemäß den Rechtsvorschriften des                                       Niederlassungsrecht\nSchuldnermitgliedstaats bzw. der Schuldnermitgliedstaaten\ngeltenden Sätzen frei transferiert werden;                                                      Artikel 45\n- erhalten die betreffenden Arbeitnehmer Familienzulagen für             (1) Die Mitgliedstaaten gewähren vom Inkrafttreten dieses Ab-\nihre vorgenannten Familienangehörigen.                           kommens an für die Niederlassung rumänischer Gesellschaften\nund Staatsangehöriger und für die Geschäftstätigkeit der in ihrem\n(2) Rumänien gewährt den Arbeitnehmern, die Staatsangehöri-       Gebiet niedergelassenen rumänischen Gesellschaften und\nge eines Mitgliedstaates und in seinem Gebiet rechtmäßig be-          Staatsangehörigen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist\nschäftigt sind, und deren dort rechtmäßig wohnhaften Familienan-      als die Behandlung ihrer eigenen Gesellschaften und Staatsan-\ngehörigen eine Behandlung, die der in Absatz 1 unter dem zwei-        gehörigen, mit Ausnahme der in Anhang XVI aufgeführten Berei-\nten und dritten Gedankenstrich vorgesehenen Behandlung ent-           che.\nspricht.\n(2) Unbeschadet des Absatzes 3 gewährt Rumänien vom In-\nkrafttreten des Abkommens an für die Niederlassung von Gesell-\nArtikel 40                               schaften und Staatsangehörigen der Gemeinschaft und für die\n(1) Der Assoziationsrat legt durch Beschluß geeignete Bestim-    Geschäftstätigkeit der in seinem Gebiet niedergelassenen Gesell-\nmungen zur Erreichung des in Artikel 39 niedergelegten Ziels         schaften und Staatsangehörigen der Gemeinschaft eine Behand-\nfest.                                                                lung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung seiner\neigenen Gesellschaften und Staatsangehörigen, mit Ausnahme\n(2) Der Assoziationsrat legt die Einzelheiten für eine Zusam-\nder in Anhang XVlt aufgeführten Bereiche. Sollten die bestehen-\nmenarbeit der Verwaltungen fest, die die erforderlichen Verwal-\nden Rechts- und Verwaltungsvorschriften bei Inkrafttreten dieses\ntungs- und Kontrollgarantien für die Durchführung der in Absatz 1\nAbkommens für bestimmte Erwerbstätigkeiten von Gesellschaften\ngenannten Bestimmungen bietet.\nund Staatsangehörigen der Gemeinschaft in Rumänien keine\nderartige Behandlung der Gesellschaften und Staatsangehörigen\nder Gemeinschaft vorsehen, so ändert Rumänien diese Rechts-\nArtikel 41                              und Verwaltungsvorschriften, um eine derartige Behandlung spä-\nDie vom Assoziationsrat gemäß Artikel 40 erlassenen Bestim-      testens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens zu\nmungen lassen die Rechte und Pflichten, die sich aus den bilate-    gewährleisten.\nralen Abkommen zwischen Rumänien und den Mitgliedstaaten\n(3) Für die in Anhang XVIII aufgeführten Bereiche und Themen,\nergeben, unberührt, soweit diese eine günstigere Behandlung der\nmit Ausnahme der im Gesetz Nr. 33/1991 genannten Banktätig-\nrumänischen Staatsangehörigen oder der Staatsangehörigen der\nkeiten, gewährt Rumänien schrittweise bis zum Ende der in Arti-\nMitgliedstaaten vorsehen.\nkel 7 genannten Übergangszeit für die Niederlassung von Gesell-\nschaften und Staatsangehörigen der Gemeinschaft eine Behand-\nArtikel 42\nlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung seiner\neigenen Staatsangehörigen und Gesellschaften. Für die obenge-\n(1) Unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage in dem Mit-      nannten Banktätigkeiten wird die lnländerbehandlung bis zum\ngliedstaat und vorbehaltlich seiner Rechtsvorschriften und der       Ende des fünften Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Abkom-\nEinhaltung seiner Bestimmungen über die Mobilität der Arbeitneh-     mens gewährt.\nmer\n(4) Rumänien erläßt während der in den Absätzen 2 und 3\n- sollten die bestehenden Erleichterungen für den Zugang zur\ngenannten Übergangszeiten keine neuen Vorschriften oder\nBeschäftigung für rumänische Arbeitnehmer, die die Mitglied-\nMaßnahmen, die hinsichtlich Niederlassung und Geschäftstätig-\nstaaten im Rahmen bilateraler Abkommen gewähren, beibehal-\nkeit der Gesellschaften und Staatsangehörigen der Gemeinschaft\nten und nach Möglichkeit verbessert werden;\nin seinem Gebiet eine Benachteiligung gegenüber seinen eigenen\n- werden die anderen Mitgliedstaaten den möglichen Abschluß          Gesellschaften und Staatsangehörigen bewirken.\nähnlicher Abkommen wohlwollend prüfen.\n(5) Im Sinne dieses Abkommens\n(2) Der Assoziationsrat prüft die Gewährung weiterer Verbes-\na) ·bedeutet \"Niederlassung\"\nserungen, einschließlich Erleichterungen für den Zugang zur Be-\nrufsausbildung, im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften            i) im Falle der Staatsangehörigen das Recht auf Aufnahme\nund Verfahren der Mitgliedstaaten und unter Berücksichtigung der               und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten sowie auf\nArbeitsmarktlage in den Mitgliedstaaten und in der Gemein-                     Gründung und Leitung von Unternehmen, insbesondere\nschaft.                                                                        von Gesellschaften, die sie tatsächlich kontrollieren. Die\nAusübung einer selbständigen Tätigkeit und einer Ge-\nschäftstätigkeit umfaßt nicht die Suche oder Annahme\nArtikel 43\neiner Beschäftigung auf dem Arbeitsmarkt und verleiht\nDer Assoziationsrat prüft während der in Artikel 7 genannten                nicht das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt der anderen\nzweiten Stufe oder gegebenenfalls früher weitere Mittel und Wege               Vertragspartei. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten\nzur Verbesserung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und berück-                nicht für diejenigen, die nicht ausschließlich eine selbstän-\nsichtigt dabei insbesondere die wirtschaftliche und soziale Lage               dige Tätigkeit ausüben;\nbzw. die wirtschaftlichen und sozialen Erfordernisse in Rumänien\nii) im Falle der Gesellschaften das Recht auf Aufnahme und\nund die Beschäftigungssituation in der Gemeinschaft. Der Asso-\nAusübung von Erwerbstätigkeiten durch die Errichtung\nziationsrat spricht dazu Empfehlungen aus.\nund Leitung von Tochtergesellschaften, Zweigniederlas-\nsungen und Agenturen;\nArtikel 44                              b) bedeutet \"Tochtergesellschaft\" einer Gesellschaft eine Ge-\nsellschaft, die tatsächlich von der ersten Gesellschaft kontrol-\nZur Erleichterung einer Neustrukturierung des Arbeitskräftepo-\nliert wird;\ntentials im Zuge der Umgestaltung der Wirtschaft in Rumänien\nleistet die Gemeinschaft technische Hilfe beim Aufbau eines an-      c) umfassen „Erwerbstätigkeiten\" insbesondere gewerbliche Tä-\ngemessenen Systems der sozialen Sicherheit in Rumänien, wie in             tigkeiten, kaufmännische Tätigkeiten, handwerkliche Tätigkei-\nArtikel 89 vorgesehen.                                                     ten und freiberufliche Tätigkeiten.","2966                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\n(6) Der Assoziationsrat prüft regelmäßig die Möglichkeit für eine  Finanzdienstleistungen, aus aufsichtsrechtlichen. Gründen ge-\nbeschleunigte Gewährung der lnländerbehandlung in den in An-           rechtfertigt ist. Diese unterschiedliche Behandlung geht nicht über\nhang XVIII aufgeführten Wirtschaftszweigen und für die Einbezie-       das unbedingt notwendige Maß hinaus, wie es sich aus derartigen\nhung der in den Anhängen XVI und XVII aufgeführten Bereiche            rechtlichen oder technischen Unterschieden oder, im Falle der in\nund Angelegenheiten in den Geltungsbereich der Absätze 1, 2, 3         Anhang XVIII aufgeführten Finanzdienstleistungen, aus aufsichts-\nund 4. Diese Anhänge können durch Beschluß des Assoziations-           rechtlichen Gründen ergibt.\nrates geändert werden.\nNach Ablauf der in Absätzen 2 und 3 genannten Übergangszeiten                                       Artikel 49\nkann der Assoziationsrat ausnahmsweise und falls erforder1ich               (1) Als „Gesellschaft der Gemeinschaft\" bzw. ,.rumänische Ge-\nauf Antrag Rumäniens beschließen, diese Übergangszeiten für            sellschaft\" im Sinne dieses Abkommens gilt eine Gesellschaft\nbestimmte Bereiche und Angelegenheiten für einen begrenzten            oder eine Firma, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitglied-\nZeitraum zu ver1ängem.                                                 staates bzw. Rumäniens gegründet wurde und ihren satzungsmä-\n(7) Unbeschadet dieses Artikels haben im Gebiet Rumäniens          ßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im\nniedergelassene Gesellschaften der Gemeinschaft vom Inkrafttre-        Gebiet der Gemeinschaft bzw. Rumäniens hat. Hat die nach den\nten dieses Abkommens an das Recht auf Erwerb, Nutzung, An-             Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates bzw. Rumäniens ge-\nmietung und Verkauf von Grundbesitz und hinsichtlich des               gründete Gesellschaft oder Firma nur ihren satzungsmäßigen Sitz\nStaatseigentums, des Landes und der Forsten das Recht auf              im Gebiet der Gemeinschaft bzw. Rumäniens, so müssen ihre\nPacht, sofern dieses Recht unmittelbar für die Ausübung der            Geschäftstätigkeiten eine echte und kontinuierliche Verbindung\nErwerbstätigkeiten, für die sie sich niedergelassen haben, erfor-      mit der Wirtschaft eines der Mitgliedstaaten bzw. Rumäniens\nderlich ist. Dieses Recht umfaßt nicht die Niederlassung züm           aufweisen.\nZwecke des Handels mit und die Vermittlung von Grundbesitz und              (2) Dieses Kapitel und Kapitel III gelten auch im intemationalen\nnatürlichen Ressourcen.                                                Seeverkehr für Staatsangehörige oder Schiffahrtsgesellschaften\nRumänien gewährt Zweigniederlassungen und Agenturen von                der Mitgliedstaaten bzw. Rumäniens, die außerhalb der Gemein-\nGesellschaften der Gemeinschaft in Rumänien diese Rechte bis           schaft bzw. Rumäniens niedergelassen sind und von Staatsange-\nzum Ende des fünften Jahres nach dem Inkrafttreten dieses              hörigen eines Mitgliedstaates bzw. Rumäniens kontrolliert wer-\nAbkommens.                                                             den, wenn ihre Schiffe in diesem Mitgliedstaat bzw. In Rumänien\ngemäß den jeweils geltenden Rechtsvorschriften registriert sind.\nRumänien gewährt Staatsangehörigen der Gemeinschaft, die ei-\nne selbständige Tätigkeit in Rumänien ausüben, diese Rechte                 (3) Als Staatsangehöriger der Gemeinschaft bzw. Rumäniens\nspätestens am Ende der in Artikel 7 genannten Übergangszeit.           im Sinne dieses Abkommens gilt jede natürliche Person, die die\nStaatsangehörigkeit eines der Mitgliedstaaten bzw. Rumäniens\nbesitzt.\nArtikel 46\n(4) Die Bestimmungen dieses Abkommens schließen nicht aus,\n(1) Vorbehaltlich des Artikels 45 und mit Ausnahme der in          daß jede Vertragspartei alle notwendigen Maßnahmen ergreift,\nAnhang XVIII aufgefühl1en Finanzdienstleistungen kann jede Ver-        um zu verhindern, daß ihre Maßnahmen betreffend ·den ZUgang\ntragspartei die Niederlassung und Geschäftstätigkeit von Gesell-       von Drittländem zu ihrem Markt mittels der Bestimmungen dieses\nschaften und Staatsangehörigen in ihrem Gebiet reglementieren,         Abkommens umgangen werden.\nsoweit diese Regelungen die Gesellschaften und Staatsangehöri-\ngen der anderen Vertragspartei gegenüber ihren eigenen Gesell-\nArtikel 50\nschaften und Staatsangehörigen nicht benachteiligen.\nAls „Finanzdienstleistungen\" im Sinne dieses Abkommens gel-\n(2) Hinsichtlich der in Anhang XVIII aufgeführten Finanzdienst-\nten die in Anhang XVIII aufgeführten Tätigkeiten. Der Assozia-\nleistungen berührt dieses Abkommen nicht das Recht der Ver-\ntionsrat kann den Geltungsbereich von Anhang XVIII erweitern\ntragsparteien, Maßnahmen zu ergreifen, die zur Durchführung der\noder ändern.\nWährungspolitik der Vertragspartei oder aus aufsichtsrechtlichen\nGründen erforderlich sind, um den Schutz von Investoren, Kon-                                        Artikel 51\ntoinhabern, Versicherungsnehmern oder von Personen, gegen-\nüber denen eine Verbindlichkeit aufgrund eines Treuhandge-                 Rumänien kann während der ersten fünf Jahre nach dem Zeit-\nschäfts besteht, oder die Integrität und Stabilität des Finanzsy-     punkt des lnkrafttretens dieses Abkommens Maßnahmen einfüh-\nstems sicherzustellen. Diese Maßnahmen dürfen Gesellschaften          ren, die von den Bestimmungen dieses Kapitels über die Nieder-\nund Staatsangehörige der anderen Vertragspartei gegenüber den         lassung von Gesellschaften und Staatsangehörigen der Gemein-\neigenen Gesellschaften und Staatsangehörigen nicht aus Grün-          schaft abweichen, wenn bestimmte Industrien\nden der Staatsangehörigkeit benachteiligen.                           - eine Umstrukturierung durchführen oder\n- ernsten Schwierigkeiten gegenüberstehen, die insbesondere\nArtikel 47                                      schwerwiegende soziale Probleme in 'Rumänien hervorrufen,\noder\nUm Staatsangehörigen der Gemeinschaft und Staatsangehöri-\ngen Rumäniens die Aufnahme und Ausübung reglementierter               - einen Verlust oder einen drastischen Rückgang des gesamten\nBerufstätigkeiten in Rumänien bzw. der Gemeinscha~ zu er1eich-              Marktanteils der rumänischen Gesellschaften oder Staatsange-\ntem, prüft der Assoziationsrat, welche Schritte zur gegenseitigen           hörigen in einem bestimmten Wirtschafts- oder Industriezweig\nAnerkennung der Befähigungsnachweise erforderlich sind. Er                  in Rumänien erfahren oder\nkann zu diesem Zweck alle zweckdienlichen Maßnahmen ergrei-           - sich in Rumänien erst im Aufbau befinden.\nfen.\nDerartige Maßnahmen\nArtikel 48\ni)   treten spätestens zwei Jahre nach Ablauf des fünften Jahres\nArtikel 46 schließt nicht aus, daß eine Vertragspartei für die             nach dem Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Abkommens\nNiederlassung und Geschäftstätigkeit von Zweigniederlassungen                 außer Kraft und\nund Agenturen von Gesellschaften der anderen Vertragspartei,\nii)    müssen vertretbar und notwendig sein, um Abhilfe zu schaf-\ndie im Gebiet der ersten Vertragspartei nicht registriert sind, eine\nfen, und\nSonderregelung anwendet, die wegen rechtlicher oder techni-\nscher Unterschiede zwischen derartigen Zweigniederlassungen           iii)    dürfen nur die Niederlassungen betreffen, die in Rumänien\nund Agenturen und den Zweigniederlassungen und Agenturen der                  nach dem Inkrafttreten derartiger Maßnahmen gegründet\nin ihrem Gebiet registrierten Gesellschaften oder, im Falle der               werden sollen, und dürfen keine Benachteiligung der Ge-","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994                                            2967\nschäftstätigkeit der Gesellschaften oder Staatsangehörigen         -    Kenntnissen, die für Betrieb, Forschungsausrüstung, Ver-\nder Gemeinschaft, die bei der Einführung einer bestimmten              fahren oder Verwaltung der Organisation notwendig sind.\nMaßnahme bereits in Rumänien niedergelassen waren, ge-\nDieses Personal kann auch Angehörige zutassungspflichtiger\ngenüber den rumänischen Gesellschaften oder Staatsange-\nBerufe umfassen.\nhörigen bewirken.\nDieses Personal muß von der betreffenden Organisation minde-\nDer Assoziationsrat kann ausnahmsweise und falls erforderlich        stens ein Jahr vor der Abstellung durch die Organisation einge-\nauf Antrag Rumäniens beschließen, die unter Ziffer i genannte        stellt worden sein.\nFrist für einen bestimmten Wirtschaftszweig für einen begrenzten\nZeitraum zu verlängern, der die Dauer der in Artikel 7 genannten\nArtikel 54\nÜbergangszeit nicht überschreiten darf.\n(1) Dieses Kapitel gilt vorbehaltlich der Beschränkungen, die\nBei der Verfügung und Durchführung derartiger Maßnahmen ge-\naus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesund-\nwährt Rumänien, soweit möglich, den Gesellschaften und Staats-\nheit gerechtfertigt sind.\nangehörigen der Gemeinschaft eine Präferenzbehandlung, in kei-\nnem Fall aber eine weniger günstige Behandlung als den Gesell-          (2) Es gilt nicht für Tätigkeiten, die im Gebiet einer Vertragspar-\nschaften oder Staatsangehörigen aus einem Drittland.                 tei dauernd oder zeitweise mit der Ausübung hoheitlicher Befug-\nnisse verbunden sind.\nVor der Einführung dieser Maßnahmen konsultiert Rumänien den\nAssoziationsrat; es setzt sie frühestens einen Monat nach der\nMitteilung der von Rumänien geplanten konkreten Maßnahmen                                          Artikel 55\nan den Assoziationsrat in Kraft, es sei denn, daß ein nicht wieder-     Dieses Kapitel und Kapitel III dieses Titels gelten auch für\ngutzumachender Schaden droht, der Sofortmaßnahmen erforder-          Gesellschaften, die von rumänischen Gesellschaften oder Staats-\nlich macht. In diesem Fall konsultiert Rumänien den Assoziations-    angehörigen und von Gesellschaften oder Staatsangehörigen der\nrat unverzüglich nach ihrer Einführung.                              Gemeinschaft gemeinsam kontrolliert werden oder sich in deren\nNach Ablauf des fünften Jahres nach dem Inkrafttreten des Ab-        ausschließlichem Miteigentum befinden.\nkommens kann Rumänien derartige Maßnahmen nur mit Zustim-\nmung des Assoziationsrates und unter den von diesem festgeleg-\nten Bedingungen einführen.\nKapitel III\nDienstleistungsverkehr zwischen\nArtikel 52\nder Gemeinschaft und Rumänien\n(1) Dieses Kapitel gilt nicht für den Luft- und Binnenschiffsver-\nkehr sowie den Seekabotageverkehr.\nArtikel 56\n(2) Der Assoziationsrat kann Empfehlungen für die Förderung\n(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Einklang mit den\nder Niederlassung und der Ausübung von Geschäftstätigkeiten in\nBestimmungen dieses Kapitels und unter Berücksichtigung der\nden in Absatz 1 genannten Bereichen aussprechen.\nEntwicklung des Dienstleistungssektors in den Vertragsparteien\ndie erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um schrittweise die\nArtikel 53                              Erbringung von Dienstleistungen durch Gesellschaften oder\nStaatsangehörige der Gemeinschaft oder Rumäniens zu ertau-\n(1) Unbeschadet des Kapitels I dieses Titels sind die Begünstig-  ben, die in einer anderen Vertragspartei als derjenigen des Lei-\nten der von Rumänien bzw. der Gemeinschaft zugestandenen             stungsempfängers niedergelassen sind.\nNiederlassungsrechte berechtigt, im Einklang mit den geltenden\nRechtsvorschriften des Aufnahmelandes im Gebiet Rumäniens               (2) Im Einklang mit der in Absatz 1 genannten Liberalisierung\nbzw. der Gemeinschaft Personal zu beschäftigen oder von ihren        und vorbehaltlich des Artikels 59 Absatz 1 gestatten die Vertrags-\nTochtergesellschaften beschäftigen zu lassen, das die Staatsan-      parteien die vorübergehende Einreise der natürlichen Personen,\ngehörigkeit eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft bzw. Rumä-         die die Dienstleistung erbringen oder von dem Leistungserbringer\nniens besitzt, vorausgesetzt, daß es sich dabei um in Schlüssel-     als Personal in Schlüsselpositionen im Sinne des Artikels 53\npositionen beschäftigtes Personal im Sinne des Absatzes 2 han-       Absatz 2 beschäftigt werden; dazu gehören auch natürliche Per-\ndelt und es ausschließlich von diesen Begünstigten oder ihren        sonen, die Vertreter von Gesellschaften oder Staatsangehörigen\nTochtergesellschaften beschäftigt wird. Die Aufenthalts- und Ar-     der Gemeinschaft oder Rumäniens sind und um vorübergehende\nbeitserlaubnisse für dieses Personal gelten nur für den jeweiligen   Einreise zwecks Aushandlung oder Abschluß von Dienstlei-\nBeschäftigungszeitraum.                                              stungsaufträgen für diesen Leistungserbringer ersuchen, sofern\ndiese Vertreter nicht im direkten Verkauf beschäftigt sind oder\n(2) In Schlüsselpositionen beschäftigtes Personal der Begün-      selbst Dienstleistungen erbringen.\nstigten der Niederlassungsrechte, nachstehend \"Organisation\"\ngenannt, sind                                                           (3) Der Assoziationsrat trifft die für die schrittweise Durchfüh-\nrung von Absatz 1 dieses Artikels erforderlichen Maßnahmen.\na) Führungskräfte einer Organisation, die in erster Linie die Ör-\nganisation leiten und allgemeine Anweisungen hauptsächlich\nvon dem Vorstand oder den Aktionären erhalten; zu ihren                                        Artikel 57\nKompetenzen gehören:                                               Für die Erbringung von Verkehrsleistungen zwischen der Ge-\n-   die Leitung der Organisation oder einer Abteilung oder       meinschaft und Rumänien gelten anstelle des Artikels 56 die\nUnterabteilung der Organisation;                             folgenden Bestimmungen:\n-   die Überwachung und Kontrolle der Arbeit des anderen          1. Hinsichtlich des internationalen Seeverkehrs verpflichten sich\naufsichtsführenden Personals und der anderen Fach- und            die Vertragsparteien, den Grundsatz des ungehinderten Zu-\nVerwaltungskräfte;                                                gangs zum Markt und zum Verkehr auf kaufmännischer Basis\nwirksam anzuwenden.\n-   die persönliche Befugnis zur Einstellung und Entlassung\noder zur Empfehlung der Einstellung und Entlassung oder           a) Die vorstehende Bestimmung berührt nicht die Rechte und\nsonstiger Personalentscheidungen;                                     Pflichten aus dem Verhaltenskodex der Vereinten Natio-\nnen für Linienkonferenzen, wie er von der einen oder der\nb) Personal einer Organisation mit hohen oder ungewöhnlichen\nanderen Vertragspartei dieses Abkommens angewandt\n-   Qualifikationen für bestimmte Arbeiten oder Aufgaben, die             wird. Nichtkonferenz-Reedereien dürfen mit einer Kon-\nspezifische technische Kenntnisse erfordern;                          ferenz-Reederei im Wettbewerb stehen, sofern sie den","2968                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nGrundsatz des lauteren Wettbewerbs auf kaufmännischer      nisse der Verhandlungen über den Dienstleistungsverkehr im\nBasis beachten.                                            Rahmen der Uruguay-Runde angepaßt, um insbesondere si-\nb) Die Vertragsparteien treten ein für den freien Wettbewerb   cherzustellen, daß keine Vertragspartei der anderen Vertragspar-\nals einen wesentlichen Faktor des Verkehrs mit trockenen   tei aufgrund einer Bestimmung dieses Abkommens eine Behand-\nund flüssigen Massengütem.                                 lung gewährt, die weniger günstig ist als die Behandlung, die\naufgrund eines künftigen Allgemeinen Handels- und Dienstlei-\n2. Gemäß den Grundsätzen der Nummer 1                               stungsabkommens (GATS) gewährt wird.\na) dürfen die Vertragsparteien in künftige bilaterale Abkom-       (3) Für die Dauer der in Artikel 7 genannten Übergangszeit gilt\nmen mit Drittländem keine Ladungsanteilvereinbarungen      als mit Titel IV und den Wettbewerbsregeln des Titels V vereinbar,\naufnehmen, wenn nicht der außergewöhnliche Umstand         daß gemäß Kapitel II in Rumänien niedergelassene Gesellschaf-\ngegeben ist, daß Linienreedereien der einen oder der       ten und Staatsangehörige der Gemeinschaft von öffentlichen Bei-\nanderen Vertragspartei sonst keinen tatsächlichen Zugang   hilfen ausgeschlossen werden, die Rumänien im öffentlichen Bil-\nzum Verkehr von und nach dem betreffenden Drittland        dungswesen, im Gesundheitswesen sowie im sozialen und kultu-\nhätten;                                                    rellen Bereich gewährt.\nb) untersagen die Vertragsparteien Ladungsanteilvereinba-\nrungen in künftigen bilateralen Abkommen betreffend den\nVerkehr mit trockenen und flüssigen Massengütem;\nTitel V\nc) heben die Vertragsparteien bei Inkrafttreten dieses Ab-\nkommens alle einseitigen Maßnahmen sowie alle admini-                 Zahlungen, Kapitalverkehr, Wettbewerb\nstrativen, technischen und sonstigen Hemmnisse auf, die            und sonstige wirtschaftliche Bestimmungen,\nBeschränkungen oder Diskriminierungen hinsichtlich der                  Angleichung der Rechtsvorschriften\nDienstleistungsfreiheit im intemationalen Seeverkehr be-\nwirken könnten.\nKapitel 1\n3. Um abgestimmt auf die kommerziellen Bedürfnisse der Ver-\nlaufende Zahlungen und Kapitalverkehr\ntragsparteien eine koordinierte Entwicklung und schrittweise\nLiberalisierung des Verkehrs zwischen ihnen zu gewährlei-\nsten, werden die Bedingungen für den gegenseitigen Marktzu-                                Artikel 60\ngang im Luft- und im Landverkehr Gegenstand gesonderter            Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle Leistungsbilanzzah-\nVerkehrsabkommen sein, die nach Inkrafttreten dieses Ab-       lungen in frei konvertierbarer Währung zu genehmigen, sofern die\nkommens zwischen den Vertragsparteien auszuhandeln             diesen Zahlungen zugrundeliegenden Transaktionen den freien\nsind.                                                          Waren- und Dienstleistungsverkehr oder die Freizügigkeit zwi-\n4. Vor Abschluß der Abkommen gemäß Nummer 3 ergreifen die           schen den Vertragsparteien betreffen, die aufgrund dieses Ab-\nVertragsparteien keine Maßnahmen, die im Vergleich zu dem      kommens hergestellt worden sind.\nStand am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens\nrestriktiver oder diskriminierender sind.\nArtikel 61\n5. Während der Übergangszeit gleicht Rumänien seine Rechts-\nvorschriften einschließlich der administrativen, technischen        (1) Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen gewährleisten\nund sonstigen Bestimmungen an die zu dem jeweiligen Zeit-      die Mitgliedstaaten bzw. Rumänien vom Inkrafttreten dieses Ab-\npunkt geltenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft im Luft-    kommens an den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit\nund im Landverkehr insoweit an, als dies der Liberalisierung   Direktinvestitionen in Gesellschaften, die gemäß den Rechtsvor-\nund dem gegenseitigen Marktzugang der Vertragsparteien          schriften des Aufnahmelandes gegründet wurden, und Investitio-\ndienlich ist und den Personen- und Güterverkehr erleichtert.    nen, die gemäß den Bestimmungen des Kapitels II des Titels IV\ngetätigt werden, sowie die Liquidation oder Repatriierung dieser\n6. Parallel zu den gemeinsamen Fortschritten bei der Verwirkli-      Investitionen und etwaiger Gewinne.\nchung der Ziele dieses Kapitels prüft der Assoziationsrat, wie\ndie notwendigen Voraussetzungen für die Verbesserung der            (2) Unbeschadet der vorstehenden Bestimmung werden dieser\nDienstleistungsfreiheit im Luft und im Landverkehr geschaffen   freie Kapitalverkehr und diese Liquidation oder Repatriierung bis\nwerden können.                                                  zum Ende der in Artikel 7 genannten ersten Stufe für alle Investi-\ntionen im Zusammenhang mit der Niederlassung von Staatsange-\nArtikel 58                             hörigen der Gemeinschaft gewähr1eistet,- die sich in Rumänien\nmit einer selbständigen Erwerbstätigkeit gemäß Kapitel II des\nFür die unter dieses Kapitel fallenden Angelegenheiten gilt       Titels IV niederlassen.\nArtikel 54.\n(3) Unbeschadet des Absatzes 1 werden die Mitgliedstaaten\nvom Inkrafttreten dieses Abkommens        an   und Rumänien nach\nKapitel IV                            Ablauf des fünften Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Abkom-\nmens keine neuen devisenrechtlichen Beschränkungen des Kapi-\nAllgemeine Bestimmungen\ntalverkehrs und der damit zusammenhängenden laufenden Zah-\nlungen zwischen Gebietsansässigen der Gemeinschaft und Ru-\nArtikel 59                             mäniens einführen und die bestehenden Vorschriften nicht ver-\n(1) Für die Zwecke des Titels IV werden die Vertragsparteien     schärfen.\ndurch keine Bestimmung dieses Abkommens daran gehindert,               (4) Die Vertragsparteien nehmen Konsultationen auf, um zur\nihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Einreise und Auf-     Erreichung der Ziele dieses Abkommens den Kapitalverkehr zwi-\nenthalt, Beschäftigung, Beschäftigungsbedingungen, Niederlas-       schen der Gemeinschaft und Rumänien zu erleichtern.\nsung von natürlichen Personen und Erbringung von Dienstleistun-\ngen anzuwenden, sofern sie dies nicht in einer Weise tun, durch\ndie die Vorteile, die einer Vertragspartei aus einer Bestimmung                                 Artikel 62\ndes Abkommens erwachsen, zunichte gemacht oder verringert               (1) Während der fünf Jahre nach dem Zeitpunkt des lnkrafttre-\nwerden. Diese Bestimmung berührt nicht die Anwendung von            tens dieses Abkommens treffen die Vertragsparteien Maßnah-\nArtikel 54.                                                         men, um die erforderlichen Voraussetzungen für die weitere\n(2) Die Bestimmungen der Kapitel II, III und IV werden durch     schrittweise Übernahme der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft\nBeschluß des Assoziationsrates zur Berücksichtigung der Ergeb-      über den freien Kapitalverkehr zu schaffen.","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994                                          2969\n(2) Am Ende des fünften Jahres nach dem Inkrafttreten dieses         (5) Hinsichtlich der in Kapitel II und III des Titels III genannten\nAbkommens prüft der Assoziationsrat Mittel und Wege für die            Waren\nvolle Übernahme der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über          - findet Absatz 1 Ziffer iii keine Anwendung;\nden Kapitalverkehr.\n- werden alle Verhaltensweisen, die im Gegensatz zu Absatz 1\nZiffer i stehen, nach den Kriterien beurteilt, die die Gemein-\nArtikel 63\nschaft auf der Basis der Artikel 42 und 43 des Vertrags zur\nBis zur Einführung der vollen Konvertibilität der rumänischen         Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft aufge-\nWährung im Sinne von Artikel VIII des Übereinkommens über den              stellt hat, insbesondere nach den Kriterien der Verordnung\nInternationalen Währungsfonds (IWF) darf Rumänien im Hinblick              (EWG) Nr. 26/1962 des Rates.\nauf die Bestimmungen dieses Kapitels und unbeschadet des\n(6) Wenn die Gemeinschaft oder Rumänien der Auffassung\nArtikels 65 in Ausnahmefällen devisenrechtliche Beschränkungen\nsind, daß eine bestimmte Verhaltensweise mit Absatz 1 unverein-\nim Zusammenhang mit der Gewährung oder Aufnahme kurz- und\nbar ist und\nmittelfristiger Darlehen anwenden, soweit solche Beschränkun-\n- in den in Absatz 3 genannten Durchführungsbestimmungen\ngen Rumänien für die Gewährung derartiger Darlehen auferlegt\nnicht in angemessener Weise geregelt ist, und\nwerden und entsprechend dem Status Rumäniens im IWF zuläs-\nsig sind.                                                             - wenn bei Fehlen derartiger Regeln diese Verhaltensweise dem\nInteresse der anderen Vertragspartei oder einem inländischen\nRumänien wendet diese Beschränkungen in einer nichtdiskrimi-\nWirtschaftszweig einschließlich des Dienstleistungsgewerbes\nnierenden Weise an. Bei ihrer Anwendung wird so wenig wie\neine bedeutende Schädigung verursacht oder zu verursachen\nmöglich von diesem Abkommen abgewichen. Rumänien unter-\ndrot'lt,\nrichtet den Assoziationsrat unverzüglich von der Einführung und\nallen Änderungen dieser Maßnahmen.                                    können sie nach Konsultationen im Assoziationsrat oder dreißig\nArbeitstage nach dem Ersuchen um derartige Konsultationen\ngeeignete Maßnahmen treffen.\nKapitel II\nSind diese Verhaltensweisen mit Absatz 1 Ziffer iii unvereinbar, so\nWettbewerb                             können derartige geeignete Maßnahmen, soweit sie unter das\nund sonstige wirtschaftliche Bestimmungen              Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen fallen, nur im Einklang\nmit den Verfahren und unter den Bedingungen des Allgemeinen\nArtikel 64                             Zoll- und Handelsabkommens oder aller anderen einschlägigen\nInstrumente eingeführt werden, die im Rahmen des GATT ausge-\n(1) Soweit sie den Handel zwischen der Gemeinschaft und\nhandelt wurden und zwischen den Vertragsparteien Anwendung\nRumänien beeinträchtigen, sind mit dem ordnungsgemäßen\nfinden.\nFunktionieren des Abkommens unvereinbar\n(7) Unbeschadet aller anderslautenden Bestimmungen, die ge-\ni)    alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse\nmäß Absatz 3 erlassen werden, tauschen die Vertragsparteien\nvon Unternehmensvereinigungen und aufeinander abge-\nInformationen aus unter Berücksichtigung der erforderlichen Be-\nstimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Ein-\nschränkungen zur Wahrung des Berufs und Geschäftsgeheim-\nschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken\nnisses.\noder bewirken;\n(8) Dieser Artikel gilt nicht für die unter den Vertrag über die\nii)    die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stel-\nGründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl\nlung im Gebiet der Gemeinschaft oder Rumäniens odei: auf\nfallenden Erzeugnisse, die Gegenstand von Protokoll Nr. 2 sind.\neinem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere\nUnternehmen;\niii)    staatliche Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begün-                               Artikel 65\nstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige             (1) Die Vertragsparteien bemühen sich, keine restriktiven Maß-\nden Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen.         nahmen einschließlich Maßnahmen betreffend die Einfuhren für\n(2) Alle Verhaltensweisen, die im Gegensatz zu diesem Artikel     Zahlungsbilanzzwecke einzuführen. Sollte eine Vertragspartei\nstehen, werden nach den Kriterien beurteilt, die sich aus den          dennoch derartige Maßnahmen einführen, so legt sie der anderen\nArtikeln 85, 86 und 92 des Vertrags zur Gründung der Europäi-          Vertragspartei so bald wie möglich einen Zeitplan für ihre Aufhe-\nschen Wirtschaftsgemeinschaft ergeben.                                 bung vor.\n(3) Der Assoziationsrat erläßt binnen drei Jahren nach Inkraft-      (2) Bei bereits eingetretenen oder bei ernstlich drohenden Zah-\ntreten des Abkommens durch Beschluß die erforderlichen Durch-          lungsbilanzschwierigkeiten eines oder mehrerer Mitgliedstaaten\nführungsbestimmungen zu den Absätzen 1 und 2.                          oder Rumäniens können die Gemeinschaft bzw. Rumänien unter\nden Voraussetzungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkom-\n(4)                                                               mens restriktive Maßnahmen einschließlich Maßnahmen betref-\na) Für die Zwecke des Absatzes 1 Ziffer iii erkennen die Vertrag-      fend die Einfuhren treffen, die von begrenzter Dauer sind und\nsparteien an, daß während der ersten fünf Jahre nach dem         nicht über das zur Behebung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten\nInkrafttreten dieses Abkommens alle von Rumänien gewähr-         unbedingt notwendige Maß hinausgehen dürfen. Die Gemein-\nten staatlichen Beihilfen unter Berücksichtigung der Tatsache    schaft bzw. Rumänien unterrichtet die andere Vertragspartei un-\nbeurteilt werden, daß Rumänien den Gebieten in Artikel 92        verzüglich davon.\nAbsatz 3 Buchstabe a des Vertrags zur Gründung der Europäi-         (3) Etwaige restriktive Maßnahmen gelten nicht für Transfers in\nschen Wirtschaftsgemeinschaft gleichgestellt wird. Der Asso-     Verbindung mit Investitionen und insbesondere der Repatriierung\nziationsrat beschließt unter Berücksichtigung der wirtschaftli-  der investierten oder reinvestierten Beträge und aller sonstigen\nchen Lage Rumäniens, ob dieser Zeitraum um weitere Fünf-         sich daraus ergebenden Einnahmen.\njahreszeiträume zu verlängern ist.\nb) Die Vertragsparteien sorgen für die Transparenz der staat-\nArtikel 66\nlichen Beihilfen, indem sie unter anderem der anderen Ver-\ntragspartei jährlich Bericht erstatten über den Gesamtbetrag       Hinsichtlich der öffentlichen Unternehmen und der Unterneh-\nund die Verteilung der Beihilfen und auf Antrag Auskunft über   men, denen besondere oder ausschließliche Rechte übertragen\ndie Beihilfensysteme erteilen. Auf Antrag einer Vertragspartei  wurden, sorgt der Assoziationsrat dafür, daß vom dritten Jahr\nerteilt die andere Vertragspartei Auskunft über bestimmte Ein-  nach dem Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Abkommens an die\nzelfälle staatlicher Beihilfen.                                 Grundsätze des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirt-","2970                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nschaftsgemeinschaft, insbesondere des Artikels 90, und die         Gemeinschaftsrecht eine wesentliche Voraussetzung für die wirt-\nGrundsätze des Schlußdokumentes des Bonner Treffens im Rah-        schaftliche Integration Rumäniens in die Gemeinschaft darstellt.\nmen der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Euro-      Rumänien wird sich darum bemühen, daß seine Rechtsvorschrif-\npa vom April 1990, insbesondere zur Entscheidungsfreiheit der      ten schrittweise mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar werden.\nUnternehmer, beachtet werden.\nArtikel 67                                                        Artikel 70\n(1) Rumänien wird den Schutz der Rechte an geistigem, gewer-        Die Angleichung der Rechtsvorschriften betrifft insbesondere\nblichem und kommerziellem Eigentum weiter verbessern, um am        folgende Bereiche: Zollrecht, Gesellschaftsrecht, Bankenrecht,\nEnde des fünften Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Abkom-       Rechnungslegung der Unternehmen und Steuern, geistiges Ei-\nmens ein vergleichbares Schutzniveau zu bieten, wie es in der      gentum, Schutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz, soziale Si-\nGemeinschaft besteht; dazu gehören auch vergleichbare Mittel       cherheit, Finanzdienstleistungen, Wettbewerbsregeln, Schutz der\nGesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren und Pflanzen,\nzur Durchsetzung dieser Rechte.\nVerbraucherschutz, indirekte Steuern, technische Vorschriften\n(2) Innerhalb der gleichen Zeit beantragt Rumänien den Beitritt und Normen, Rechts- und Verwaltungsvorschriften für den Nu-\nzu dem Münchner Übereinkommen über die Erteilung europäi-          klearbereich, Verkehr und Umwelt.\nscher Patente vom 5. Oktober 1973. Rumänien wird auch allen\nanderen in Anhang XIX Absatz 1 aufgeführten multilateralen\nÜbereinkommen über den Schutz der Rechte an geistigem, ge-                                     Artikel 71\nwerblichem und kommerziellem Eigentum beitreten, denen die             Die Gemeinschaft leistet Rumänien technische Hilfe bei der\nMitgliedstaaten angehören oder die von ihnen de facto angewandt    Durchführung dieser Maßnahmen; dazu können unter anderem\nwerden.                                                            gehören:\n(3) Vom Inkrafttreten dieses Abkommens an wird Rumänien         - Austausch von Sachverständigen;\nkeine weniger günstige Behandlung gewährt, als sie anderen\nDrittländern im Rahmen bilateraler Abkommen eingeräumt wird.       - Bereitstellung frühzeitiger Informationen, vor allem über ein-\nschlägige Rechtsvorschriften;\nArtikel 68                             - Veranstaltung von Seminaren;\n(1) Die Vertragsparteien betrachten die Öffnung des öffentli-   - Ausbildungsmaßnahmen;\nchen Auftragswesens auf der Grundlage von Nichtdiskriminierung     - Hilfe bei der Übersetzung des einschlägigen Gemeinschafts-\nund Gegenseitigkeit insbesondere im Kontext des GATT als ein            rechts.\nerstrebenswertes Ziel.\n(2) Den rumänischen Gesellschaften im Sinne von Artikel 49\nwird Zugang zu den Vergabeverfahren in der Gemeinschaft ge-\nmäß den Vergabevorschriften der Gemeinschaft unter Bedingun-\nTitel VI\ngen gewährt, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen,                   Wirtschaftliche Zusammenarbeit\ndie Gesellschaften der Gemeinschaft bei Inkrafttreten dieses Ab-\nkommens gewährt werden.\nArtikel 72\nGesellschaften der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 49 wird\nspätestens am Ende der in Artikel 7 genannten Übergangszeit            (1) Die Gemeinschaft und Rumänien entwickeln eine wirtschaft-\nZugang zu den Vergabeverfahren in Rumänien unter Bedingun-          liche Zusammenarbeit mit dem Ziel, zu der Entwicklung Rumä-\ngen gewährt, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen,    niens und dessen Wachstumspotential beizutragen. Diese Zu-\ndie rumänischen Gesellschaften gewährt werden.                      sammenarbeit soll die bestehenden Wirtschaftsbeziehungen auf\neiner möglichst breiten Grundlage zum Vorteil beider Vertragspar-\nGesellschaften der Gemeinschaft, die gemäß Kapitel II des           teien stärken.\nTitels IV in Rumänien in Form von Tochtergesellschaften im Sinne\nvon Artikel 45 und in Formen im Sinne von Artikel 55 niedergelas-      (2) Politische und sonstige Maßnahmen werden zur Förderung\nsen sind, haben vom Inkrafttreten dieses Abkommens an Zugang        der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung Rumäniens vorbe-\nzu den Vergabeverfahren unter Bedingungen, die nicht weniger        reitet und auf dem Grundsatz der langfristig tragbaren Entwick-\ngünstig sind als die Bedingungen, die rumänischen Gesellschaf-      lung aufbauen. Sie sollten ferner sicherstellen, daß die Umweltbe-\nten gewährt werden. Gesellschaften der Gemeinschaft, die in         lange von Anfang an vollauf berücksichtigt werden und den Erfor-\nRumänien in Form von Zweigniederlassungen und Agenturen im          dernissen einer harmonischen Sozialentwicklung Rechnung tra-\nSinne von Artikel 45 niedergelassen sind, werden diese Bedin-       gen.\ngungen spätestens am Ende der in Artikel 7 genannten Über-\n(3) Zu diesem Zweck sollte sich die Zusammenarbeit vor allem\ngangszeit eingeräumt.\nauf Politiken und Maßnahmen in den Bereichen gewerbliche\nDer Assoziationsrat prüft in regelmäßigen Zeitabständen, ob Ru-     Wirtschaft einschließlich Bergbau, Investitionen, Landwirtschaft,\nmänien vor Ende der Übergangszeit allen Gesellschaften aus der      Energie, Verkehr, Regionalentwicklung und Fremdenverkehr\nGemeinschaft Zugang zu den Vergabeverfahren in Rumänien             konzentrieren.\ngewähren kann.\n(4) Besondere Aufmerksamkeit ist Maßnahmen zu widmen, die\n(3) Für Niederlassung, Geschäftstätigkeit, Erbringung von      die Zusammenarbeit der Länder Mittel- und Osteuropas im Hin-\nDienstleistungen zwischen der Gemeinschaft und Rumänien wie        blick auf eine harmonische Entwicklung der Region stärken kön-\nauch für Beschäftigung und Freizügigkeit im Zusammenhang mit      nen.\nder Erfüllung öffentlicher Aufträge gelten die Artikel 38 bis 59.\nArtikel 73\nKapitel III                                          Industrielle Zusammenarbeit\nAngleichung der Rechtsvorschriften                     (1) Mit der Zusammenarbeit soll insbesondere folgendes geför-\ndert werden:\nArtikel 69                            - die industrielle Zusammenarbeit zwischen Wirtschaftsbeteilig-\nDie Vertragsparteien erkennen an, daß die Angleichung der          ten in der Gemeinschaft und in Rumänien, vor allem zur Stär-\nbestehenden und künftigen Rechtsvorschriften Rumäniens an das          kung des Privatsektors;","Nr; 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994                                       2971\n- die Beteiligung der Gemeinschaft an den Anstrengungen Ru-                                        A rti ke 1 76\nmäniens sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor zur      Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technik\nModernisierung und Umstrukturierung seiner Industrie, die den\nÜbergang von einer Planwirtschaft zu einer Marktwirtschaft         (1) Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit in der\nunter Bedingungen bewirken, die den Schutz der Umwelt ge-        Forschung und technischen Entwicklung. Folgenden Maßnahmen\nwährleisten;                                                     wird ~esondere Aufmerksamkeit gewidmet:\ndie Umstrukturierung einzelner Wirtschaftszweige;                - Austausch wissenschaftlicher und technischer Informationen\neinschließlich Informationen über die jeweilige Politik urid die\n- die Gründung neuer Unternehmen in potentiellen Wach-                    jeweiligen Tätigkeiten im Bereich von Wissenschaft und Tech-\nstumsbereichen;                                                      nik;\n- der Transfer von .Technologie und Know-how.\nVeranstaltung gemeinsamer wissenschaftlicher Treffen (Semi-\n(2) Die Initiativen der industriellen Zusammenarbeit berücksich-      nare und Workshops);\ntigen die von Rumänien aufgestellten Prioritäten. Die Maßnahmen       - gemeinsame FuE-Tätigkeiten zur Förderung des wissenschaft-\nsollten vor allem darauf abzielen, geeign~te Rahmenbedingungen            lichen Fortschritts und des Transfers von Technologie und\nfür Unternehmen zu schaffen, die Managementfähigkeiten zu                 Know-how;\nverbessern und die Transparenz der Märkte und Bedingungen für\nUnternehmen zu fördern, und umfassen, soweit angemessen,              - Ausbildungsmaßnahmen und Mobilitätsprogramme für For-\ntechnische Hilfe.                                                         scher und Fachleute beider Seiten;\n- Entwicklung eines die Forschung und die Anwendung neuer\nArtikel 74                                 Techniken begünstigenden Umfelds und angemessener\nSchutz des geistigen Eigentums an Forschungsergebnissen;\nInvestitionsförderung und Investitionsschutz\n- Teilnahme Rumäniens an Gemeinschaftsprogrammen im Ein-\n(1) Die Zusammenarbeit zielt ab auf die Schaffung eines günsti-        klang mit Absatz 3.\ngen Klimas für inländische und ausländische Privatinvestitionen,\ndie für Wiederaufbau von Wirtschaft und Industrie in Rumänien         Soweit angebracht wird technische Hilfe geleistet.\nwesentlich sind.                                                        (2) Der Assoziationsrat legt die geeigneten Verfahren für die\nEntwicklung der Zusammenarbeit fest.\n(2) Die Schwerpunkte der Zusammenarbeit sind folgende:\n(3) Die Zusammenarbeit aufgrund des Rahmenprogramms der\n- Schaffung und Verbesserung eines ordnungsrechtlichen\nGemeinschaft für Forschung und technische Entwicklung wird\nRahmens, der Investitionen begünstigt und schützt, durch\ndurch besondere Übereinkünfte geregelt, die nach den gesetzli-\nRumänien;\nchen Verfahren jeder Vertragspartei ausgehandelt und geschlos-\n- Abschluß von Investitionsschutz- und Investitionsförderungs-        sen werden.\nabkommen durch die Mitgliedstaaten und Rumänien, soweit\nangemessen;\nArtikel 77\n- Anwendung geeigneter Vereinbarungen über den Kapital-\ntransfer;                                                                    Allgemeine und berufliche Bildung\n(1) Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammen, das\n- Verbesserung des Investitionsschutzes;\nNiveau der allgemeinen Bildung und der beruflichen Qualifikatio-\n- weitere Deregulierung und Verbesserung der wirtschaftlichen          nen in Rumänien sowohl im öffentlichen als auch im privaten\nInfrastruktur;                                                   Sektor, unter Berücksichtigung der Prioritäten Rumäniens, anzu-\nheben. Es werden institutionelle Rahmen und Pläne für die Zu-\n-     Austausch von Informationen über Investitionsmöglichkeiten im   sammenarbeit entwickelt (zunächst mit der Europäischen Stiftung\nRahmen von Handelsmessen, Ausstellungen, Handelswochen          für Berufsausbildung nach deren Gründung und mit der Beteili-\nund anderen Veranstaltungen.                                    gung Rumäniens an TEMPUS). Die Beteiligung Rumäniens an\nanderen Gemeinschaftsprogrammen könnte in diesem Zusam-\nmenhang gleichfalls erwogen werden.\nArtikel 75\n(2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere auf\nAgrar- und Industrienormen                         folgende Bereiche:\nund Konformitätsprüfung\n-   Reform der allgemeinen und beruflichen Bildung in Rumä-\n(1) Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammen, die          nien;\nUnterschiede im Bereich der Normen und der Konformitätsprü-\nfung zu verringern.                                                   - Erstausbildung, Ausbildung am Arbeitsplatz und Umschulung\neinschließlich Ausbildung von Managern und Führungskräften\n(2) Zu diesem Zweck soll durch die Zusammenarbeit folgendes           im öffentlichen und privaten Sektor sowie höherer Beamter, vor\nangestrebt werden:                                                       allem in noch zu bestimmenden prioritären Bereichen;\nBeachtung der technischen Regelwerke der Gemeinschaft und        - Zusammenarbeit zwischen Hochschulen, Zusammenarbeit\nder europäischen Normen für die Qualität industrieller und          zwischen Hochschulen und Unternehmen, Mobilität von Lehr-\nlandwirtschaftlicher Nahrungsmittelerzeugnisse;                     kräften, Studenten, Verwaltungspersonal und Jugendlichen;\nFörderung der Übernahme der technischen Regelwerke der              Förderung der \"Lehrtätigkeit im Bereich der europäischen Stu-\nGemeinschaft und der Europäischen Normen und Konformi-               dien an geeigneten Lehranstalten;\ntätsprüfungsverfahren;\n- gegenseitige Anerkennung von Studienzeiten und Diplomen;\n- soweit angebracht Abschluß von Abkommen über gegenseitige\nFörderung der Unterrichtung der Gemeinschaftssprachen;\nAnerkennung in diesen Bereichen;\n- Ausbildung von Übersetzern und Dolmetschern und Förderung\nFörderung der aktiven und regelmäßigen Teilnahme Rumä-\nder Übernahme der Sprachnormen und der Terminologie der\nniens an den Arbeiten von Fachorganisationen (CEN, CENE-\nGemeinschaft und Entwicklung geeigneter Infrastrukturen für\nLEC, ETSI, EOTC).\ndie Übersetzung aus dem Rumänischen in die Gemeinschafts-\n(3) Soweit angebracht leistet die Gemeinschaft Rumänien tech-         sprachen und umgekehrt;\nnische Hilfe.                                                         - Entwicklung des Fernstudiums und neuer Bildungstechniken;","2972                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\n- Gewährung von Stipendien und Fellowships;                       - Entwicklung der Energieressourcen;\n- Bereitstellung von Lehr- und Lernmitteln.                       - Verbesserung des Vertriebs wie auch Verbesserung und Diver-\nsifizierung der Versorgung;\nZur Anhebung des Niveaus der Bildungs- und Forschungseinrich-\ntungen in Rumänien an das Niveau der Gemeinschaft im Sinne        - Umweltauswirkungen der Energieerzeugung und des Ener-\nvon Artikel 76 trifft die Gemeinschaft geeignete Maßnahmen            gieverbrauchs;\nzwecks Erleichterung der Zusammenarbeit Rumäniens mit den\n- Kernenergiesektor;\neinschlägigen europäischen Einrichtungen. Dazu kann die Beteili-\ngung Rumäniens an den Tätigkeiten dieser Einrichtungen wie        - angemessene Öffnung des Energiemarktes einschließlich Er-\nauch die Gründung von Außenstellen in Rumänien gehören. Die           leichterung des Transitverkehrs von Gas und Strom;\nZiele der vorgenannten Einrichtungen konzentrieren sich auf die   - Strom- und Gasversorgung auch unter Berücksichtigung der\nAusbildung von Lehrern, Fachkräften und Beamten, die an dem           Möglichkeit des Verbunds von Versorgungsnetzen;\nProzeß der europäischen Integration und der Zusammenarbeit mit\nden Gemeinschaftsorganen beteiligt sind.                          - Modernisierung der Energieinfrastrukturen;\n- Ausarbeitung der Rahmenbedingungen für die Zusammenar-\nArtikel 78                                beit zwischen Unternehmen dieses Sektors; dazu könnte die\nFörderung von Joint-ventures gehören;\nLandwirtschaft und Agroindustrie\n- Transfer von Technologie und Know-how; dazu kann soweit\n(1) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich zielt ab auf die          angemessen die Förderung und Vermarktung wirksamer Ener-\nModernisierung, die Umstrukturierung und die Privatisierung der       gie-Technologien gehören.\nLandwirtschaft und der Agroindustrie in Rumänien. Sie umfaßt\ninsbesondere:\nArtikel 80\n- Entwicklung privater landwirtschaftlicher Betriebe und Ver-\ntriebsnetze, Lagerungs- und Vermarktungstechniken usw.;            Zusammenarbeit auf dem Kernenergiesektor\n- Modernisierung der Infrastrukturen im ländlichen Raum {Ver-        (1) Ziel der Zusammenarbeit ist ein sicherheitstechnisch unbe-\nkehr, Wasserversorgung, Telekommunikation);                   denklicher Einsatz der Kernenergie.\n- Verbesserung der ländlichen Raumordnung einschließlich             (2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich in erster Linie auf\nBebauungs- und Stadtplanung;                                  folgende Bereiche:\n- Steigerung der Produktivität und der Qualität durch geeignete   - Verbesserung der Betriebssicherheit der rumänischen Kern-\nMethoden und Produkte; Ausbildungs- und Überwachungs-             kraftwerke durch Industriemaßnahmen;\nmaßnahmen bei dem Einsatz von Umweltschutztechniken im\n- Verbesserung der Ausbildung des Verwaltungs- und Betriebs-\nZusammenhang mit Produktionsmitteln;\npersonals kerntechnischer Anlagen;\n- die Förderung der Komplementarität in der Landwirtschaft;\n- Verbesserung der rumänischen Rechts- und Verwaltungsvor-\n- Förderung des Austauschs von Know-how, insbesondere zwi-            schriften über die nukleare Sicherheit und Stärkung der Sicher-\nschen dem Privatsektor der Gemeinschaft und Rumäniens;            heitsbehörden sowie Erhöhung ihrer Mittel;\n- Entwicklung und Modernisierung der Verarbeitungsbetriebe        - nukleare Sicherheit, Katastrophenschutz und Katastrophenma-\nund ihrer Vermarktungstechniken;                                  nagement im Nuklearsektor;\n- Entwicklung der Zusammenarbeit im Bereich der Gesundheit        - Strahlenschutz einschließlich Überwachung der Strahlenbela-\nvon Tieren und gesunder Nahrungsmittel (einschließlich Ioni-      stung der Umwelt;\nsierung) mit dem Ziel einer schrittweisen Angleichung an die\n- Probleme des Brennstoffzyklus und der sicheren Verwahrung\nGemeinschaftsnormen durch Unterstützung von Ausbildungs-\nvon spaltbarem Material;\nmaßnahmen und der Durchführung von Kontrollen;\n- Entsorgung radioaktiver Abfälle;\n- Entwicklung und Förderung einer wirksamen Zusammenarbeit\nbei den landwirtschaftlichen Informationssystemen;            - Stillegung und Demontage von Kernanlagen;\nEntwicklung und Förderung einer wirksamen Zusammenarbeit      - Dekontaminierung.\nbei Güteklassensystemen, die mit den Gemeinschaftsmodellen       (3) Die Zusammenarbeit umfaßt ferner einen Austausch von\nvereinbar sind;                                               Informationen und Erfahrungen sowie Forschungs- und Entwick-\n- Informationsaustausch über Agrarpolitik und Agrarrecht;         lungstätigkeiten im Einklang mit Artikel 76.\n- technische Hilfe und Transfer von Know-how für die Milchver-\nsorgung von Schulen.                                                                       Artikel 81\n(2) Zu diesem Zweck leistet die Gemeinschaft, soweit ange-                                    Umwelt\nbracht, technische Hilfe.                                 ·\n(1) Die Vertragsparteien entwickeln und stärken ihre Zusam-\nArtikel 79                            menarbeit zum Schutz der Umwelt und der menschlichen Ge-\nsundheit, die sie zur Priorität erhoben haben.\nEnergie\n(2) Die Zusammenarbeit zielt darauf ab, der Zerstörung der\n(1) Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen der Europäischen\nUmwelt durch folgende Maßnahmen Einhalt zu gebieten:\nEnergiecharta im Hinblick auf die schrittweise Integration der\nEnergiemärkte in Europa nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen    - wirksame Überwachung der Verschmutzungsniveaus; Informa-\nzusammen.                                                             tionssysteme über den Stand der Umweltverschmutzung;\n(2) Die Zusammenarbeit umfaßt u. a. soweit angemessen tech-    - Bekämpfung der lokalen, regionalen und grenzüberschreiten-\nnische Hilfe in folgenden Bereichen:                                  den Luft- und Wasserverschmutzung;\nAusformulierung und Planung der Energiepolitik;               - Wiederherstellung des ökologischen Gleichgewichts;\nVerwaltung und Ausbildung im Energiebereich;                  - nachhaltige, wirksame und umweltverträgliche Energiegewin-\nnung und -nutzung; Sicherheit von Industrieanlagen;\n- Förderung von Energieeinsparungen und wirksamer Energie-\nnutzung;                                                      - Klassifizierung und unbedenklicher Einsatz von Chemikalien;","- - - - - - - · - - · - · · - - - - · - -·· ·-\nNr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994                                  2973\n- Wasserqualität, insbesondere bei grenzüberschreitenden Was-    - technische Hilfe, Beratung und Informationsaustausch;\nserläufen (einschließlich Donau und Schwarzes Meer);\n- Bereitstellung von Mitteln zur Entwicklung der Verkehrsinfra-\n- Verringerung, Wiederverwendung und saubere Entsorgung             struktur in Rumänien.\nvon Abfällen; Durchführung des Basler Übereinkommens;\n(3) Vorrangige Bereiche der Zusammenarbeit sind:\n- Auswirkungen der Landwirtschaft auf die Umwelt; Bodenero-\nsion und Verseuchung durch Chemikalien;                      - bauliche und Modernisierungsmaßnahmen im Straßenverkehr\neinschließlich der schrittweisen Lockerung der Transitbedin-\n- Schutz der Wälder;                                                gungen;\n- Erhaltung der biologischen Artenvielfalt;                         Verwaltung der Eisenbahn und der Flughäfen einschließlich\n- Raumordnung, einschließlich Bebauungs- und Stadtplanung;          Zusammenarbeit zwischen den zuständigen nationalen Be-\nhörden;\n- Einsatz wirtschaftlicher und fiskalischer Instrumente;\nModernisierung von Straßen, Binnenschiffahrtsstraßen, Ei-\n- globale Klimaveränderungen;                                       senbahnlinien, Häfen und Flughäfen auf wichtigen Strecken\n- Umwelterziehung und Umweltbewußtsein.                             von gemeinsamem Interesse und transeuropäischen Verbin-\ndungen;\n(3) Die Zusammenarbeit erfolgt insbesondere in folgender\nForm:                                                           - Raumordnung einschließlich Bebauungs- und Stadtplanung im\nZusammenhang mit der Verkehrsentwicklung;\n- Austausch von Informationen und Sachverständigen, auch auf\ndem Gebiet des Transfers sauberer Technologien und dem      - Erneuerung der technischen Ausrüstung im Einklang mit den\nunbedenklichen und umweltverträglichen Einsatz von Bio-        Gemeinschaftsnormen, vor allem im kombinierten Verkehr\ntechnologien;                                                   Schiene/Straße, im multimodalen Verkehr und im Güterum-\nschlag;\n- Ausbildungsprogramme;\n- Entwicklung einer schlüssigen Verkehrspolitik, die mit der Ver-\n- gemeinsame Forschungsarbeiten;\nkehrspolitik in der Gemeinschaft vereinbar ist;\n- Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften (Ge-       - Förderung gemeinsamer Programme in Technik und For-\nmeinschaftsnormen);\nschung im Einklang mit Artikel 76.\n- Zusammenarbeit auf regionaler Ebene (einschließlich Zusam-\nmenarbeit im Rahmen der Europäischen Umweltagentur nach\nderen Gründung) und auf internationaler Ebene;                                         Artikel 84\n- Entwicklung von Strategien, insbesondere zu globalen Umwelt-                         Telekommunikation,\nfragen und Klimaveränderungen;                                       Postwesen,. Rundfunk und Fernsehen\n- Studien über die Umweltbelastung.                                 (1) Die Vertragsparteien erweitern und verstärken die Zusam-\nmenarbeit in diesem Bereich und leiten zu diesem Zweck insbe-\nsondere folgende Maßnahmen ein:\nArtikel 82\n- Informationsaustausch über die Politik in den Bereichen Tele-\nWasserwirtschaft\nkommunikation, Postwesen, Rundfunk und Fernsehen;\nDie Vertragsparteien entwickeln die Zusammenarbeit in ver-\n- Austausch von technischen und sonstigen Informationen sowie\nschiedenen Bereichen der Wasserwirtschaft, insbesondere im\nHinblick auf:                                                        Veranstaltung von Seminaren, Workshops und Konferenzen\nfür Sachverständige beider Seiten;\n- eine umweltfreundliche Nutzung des Wassers grenzüber-\n- Ausbildungs- und Beratungstätigkeiten;\nschreitender Einzugsgebiete und grenzüberschreitender Flüs-\nse und Seen;                                                - T echnotogietransfer;\n- die Harmonisierung der Vorschriften für die Wasserwirtschaft   - Ausführung von gemeinsamen Projekten durch die zuständi-\nund der Methoden der wassertechnischen Regulierung (Richt-      gen Einrichtungen beider Seiten;\nlinien, Grenzwerte, Normen, normative und logistische Maß-\n- Einführung europäischer Normen, Zertifizierungssysteme und\nnahmen);\nHarmonisierungskonzepte;\n- die Modernisierung von Forschung und Entwicklung (FuE) und\n- Förderung neuer Kommunikationsmittel, -dienste und -einrich-\nder wissenschaftlichen Grundlage der Wasserwirtschaft.\ntungen, insbesondere für kommerzielle Anwendungen.\nArtikel 83                          (2) Diese Maßnahmen konzentrieren sich auf folgende vorran-\ngige Bereiche:\nVerkehr\n- Modernisierung des rumänischen Telekommunikationsnetzes\n(1) Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken die Zu-\nund Einbeziehung in die europäischen und internationalen\nsammenarbeit, um Rumänien folgendes zu ermöglichen:\nNetze;\n- Umstrukturierung und Modernisierung des Verkehrswesens;\n- Zusammenarbeit mit den europäischen Normenorganisatio-\n- Verbesserung des Personen- und Güterverkehrs sowie des             nen;\nZugangs zu den Verkehrsmärkten durch Beseitigung admini-\n- Integration der transeuropäischen Systeme; Rechts- und Ver-\nstrativer, technischer und sonstiger Hemmnisse;\nwaltungsvorschriften im Bereich der Telekommunikation;\n- Erleichterung des Transitverkehrs der Gemeinschaft durch Ru-\n- Verwaltung des Telekommunikationssektors, des Postwesens\nmänien auf Straße, Schiene, Binnenwasserstraßen und im\nund der Rundfunk- und Fernsehdienste in dem neuen wirt-\nkombinierten Verkehr;\nschaftlichen Umfeld: Organisationsstrukturen, Strategie und\n- Erreichung von betrieblichen Standards, die denen in der Ge-      Planung, Beschaffungsgrundsätze;\nmeinschaft vergleichbar sind.\n- Raumordnung einschließlich Bebauungs- und Stadtplanung;\n(2) Die Zusammenarbeit betrifft insbesondere:\n- Modernisierung des Postwesens sowie von Rundfunk und\n- Programme für die Ausbildung in Wirtschaft, Recht und Tech-       Fernsehen in Rumänien, einschließlich Rechts- und Verwal-\nnik;                                                            tungsvorschriften.\n8","2974                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nArtikel 85                               - Austausch von Beamten und Sachverständigen;\nBanken, Versicherungen,                           - technische Hilfe unter besonderer Berücksichtigung der Ent-\nandere Finanzdienstleistungen                            wicklung benachteiligter Gebiete;\nund Rechnungsprüfung\n- Aufstellung von Programmen für den Informations- und Erfah-\n(1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen mit dem Ziel,             rungsaustausch durch verschiedene Methoden einschließlich\neinen geeigneten Rahmen für die Förderung des Banken- und               Seminaren.\nVersicherungswesens und der Finanzdienstleistungen in Rumä-\n. nien zu schaffen und auszubauen.\nArtikel 89\na) Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf:\nZusammenarbeit im sozialen Bereich\n-   die Einführung eines Rechnungswesens, das mit den eu-\nropäischen Normen vereinbar ist;                             (1) Im Bereich des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit\nentwickeln die Vertragsparteien eine Zusammenarbeit mit dem\n-   die Stärkung und Umstrukturierung des Bank- und Fi-        Ziel, das Niveau von Gesundheitsschutz und Sicherheit am Ar-\nnanzsystems;                                               beitsplatz unter Zugrundelegung des Schutzniveaus in der Ge-\n-   die Verbesserung der Aufsichts- und Geschäftsregeln für    meinschaft zu verbessern; diese Zusammenarbeit umfaßt insbe-\nBanken und Finanzdienstleistungen;                         sondere:\n-   die Vorbereitung von terminologischen Glossaren;           - technische Hilfe;\n-   den Austausch von Informationen über geltende oder in      - Austausch von Sachverständigen;\nVorbereitung befindliche Rechtsvorschriften.               - Zusammenarbeit zwischen Unternehmen;\nb) Zu diesem Zweck umfaßt die Zusammenarbeit technische              - Informations- und Ausbildungsmaßnahmen;\nHilfe und Ausbildungsmaßnahmen.\n- Zusammenarbeit im öffentlichen Gesundheitswesen.\n(2) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen mit dem Ziel, in\nRumänien im Einklang mit den Methoden und Normen der Ge-               (2) Im Bereich der Beschäftigung konzentriert sich die Zusam-\nmeinschaft leistungsfähige Systeme der Rechnungsprüfung zu           menarbeit zwischen den Vertragsparteien vor allem auf folgen-\nentwickeln.                                                          des:\n- Organisation des Arbeitsmarktes;\nArtikel 86                               - Modernisierung der Arbeitsvermittlungs- und Berufsbera-\nWährungspolitik                                 tungsdienste;\nAuf Antrag der rumänischen Behörden leistet die Gemeinschaft      - Planung und Umsetzung von regionalen Umstrukturierungs-\ntechnische Hilfe, um die Maßnahmen Rumäniens zur Einführung             programmen;\nder vollen Konvertierbarkeit des Leu und zur schrittweisen Annä-     - Förderung der Entwicklung örtlicher Arbeitsmärkte.\nherung seiner Politik an die Politik des Europäischen Währungs-\nsystems zu unterstützen. Dazu gehört ein informeller Informa-        Die Z~sammenarbeit in diesen Bereichen erfolgt durch Maßnah-\ntionsaustausch über die Grundsätze und das Funktionieren des         men wie Durchführung von Studien, Hilfe durch Sachverständige\nEuropäischen Währungssystems.                                        sowie Informations- und Ausbildungsmaßnahmen.\n(3) Im Bereich der sozialen Sicherheit zielt die Zusammenarbeit\nzwischen den Vertragsparteien darauf ab, das Sozialversiche-\nArtikel 87\nrungssystem in Rumänien an das neue wirtschaftliche und soziale\nGeldwäsche                                Umfeld anzupassen, In erster Linie durch die Hilfe von sachver-\nständigen sowie Informations- und Ausbildungsmaßnahmen.\n(1) Die Vertragsparteien entwickeln ein Rahmenwerk für die\nZusammenarbeit, um zu verhindern, daß ihre Finanzsysteme zum\nWaschen von Ertösen aus Straftaten im allgemeinen und aus\nDrogendelikten im besonderen mißbraucht werden.                                                Artikel 90\n(2) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich umfaßt Amtshilfe                               Fremdenverkehr\nund technische Hilfe mit dem Ziel, geeignete Normen gegen die\nGeldwäsche festzulegen, die den von der Gemeinschaft und              Die Vertragsparteien verstärken und entwickeln ihre Zusam-\neinschlägigen internationalen Gremien, insbesondere der Finan-       menarbeit; dies schließt folgendes ein:\ncial Action Task Force (FATF), festgelegten Normen gleichwertig      -   Erteichterung des Fremdenverkehrs und Förderung des Ju-\nsind.                                                                   gendtourismus;\n-   Intensivierung des Informationsflusses durch internationale\nArtikel 88                                  Netze, Datenbanken usw.;\nRegionalentwicklung                            -   Transfer von Know-how durch Ausbildung, Austausch und\n(1) Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit im           Seminare;\nBereich der Regionalentwicklung und der Raumordnung.                -   Prüfung der Möglichkeiten für gemeinsame Projekte wie\ngrenzübergreifende Projekte, Städtepartnerschaften usw.;\n(2) Zu diesem Zweck können folgende Maßnahmen getroffen\nwerden:                                                             -   Beteiligung Rumäniens an den einschlägigen europäischen\nFremdenverkehrsorganisationen;\n- Informationsaustausch zwischen nationalen, regionalen und\nlokalen Behörden über Fragen der Regional- und Raumord-         -   Harmonisierung der Statistiken und der Vorschriften für den\nnungspolitik und, soweit angebracht, Hilfe für Rumänien bei der     Fremdenverkehr;\nAusarbeitung dieser Politik;\n-   Gedankenaustausch und Gewährteistung eines angemesse-\n- gemeinsame Aktionen regionaler und lokaler Behörden im                nen Informationsaustausches Ober zentrale Fremdenver-\nBereich der Wirtschaftsentwicklung;                                 kehrsthemen von beiderseitigem Interesse;\n- gegenseitige Besuche zur Sondierung der Möglichkeiten für         -   technische Hilfe beim Ausbau der Infrastrukturen als Anreiz für\nZusammenarbeit und Hilfe;                                           Investitionen im Fremdenverke'.1rssektor.","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994                                         2975\nArtikel 91                             - Veranstaltung von Seminaren und Praktika.\nKleine und mittlere Unternehmen                       Soweit angebracht wird technische Hilfe geleistet.\n(1) Die Vertragsparteien arbeiten hin auf die Entwicklung und      (3) Unbeschadet sonstiger Maßnahmen der Zusammenarbeit\nStärkung der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) und der       gemäß diesem Abkommen und insbesondere gemäß Artikel 97\nZusammenarbeit zwischen KMU in der Gemeinschaft und Ru-            wird die Amtshilfe im Zollbereict, zwischen den Verwaltungsbe-\nmänien.                                                            hörden der Vertragsparteien durch das Protokoll Nr. 6 geregelt.\n(2) Sie fördern den Austausch von Informationen und Fachwis-\nsen in folgenden Bereichen:                                                                     Artikel 95\n- Schaffung der rechtlichen, administrativen, technischen, steu-           Zusammenarbeit im Bereich der Statistik\nerlichen und finanziellen Voraussetzungen für die Gründung        (1) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich dient der Entwick-\nund Erweiterung von KMU sowie für grenzübergreifende Zu-       lung eines leistungsfähigen Statistiksystems, damit rasch und\nsammenarbeit;                                                  rechtzeitig zuverlässige Statistiken vorliegen, die zur Planung und\nBereitstellung der von den KMU benötigten unternehmensspe-     Überwachung des wirtschaftlichen Reformprozesses und zur Ent-\nzifischen Dienstleistungen (Ausbildung von Führungskräften,    wicklung von Privatunternehmen in Rumänien benötigt werden.\nRechnungslegung, Marketing, Qualitätskontrolle usw.) sowie        (2) Die Vertragsparteien arbeiten vor allem in folgenden Berei-\nStärkung der Einrichtungen, die derartige Dienstleistungen er- chen zusammen:\nbringen;\n- Ausbau des statistischen Dienstes Rumäniens;\n- Hersteliung geeigneter Kontakte zu Entscheidungsträgern in\nder Gemeinschaft mit dem Ziel der Verbesserung der Unter-      - Angleichung an die international (und insbesondere in der\nrichtung der KMU und der Förderung der grenzübergreifenden         Gemeinschaft) angewendeten Methoden, Normen und Klassi-\nZusammenarbeit (z. B. Business Cooperation Network (BC-            fikationen;\nNET), Euro-Info-Zentren, Konferenzen usw.).                    - Bereitstellung der erforderlichen Daten für die Unterstützung\n(3) Die Zusammenarbeit umfaßt technische Hilfe insbesondere         und Überwachung der Wirtschafts- und Sozialreform;\nfür die Schaffung einer geeigneten institutionellen Grundlage für  - Bereitstellung geeigneter makro- und mikroökonomischer Da-\ndie KMU auf nationaler und regionaler Ebene in den Bereichen           ten für die Privatwirtschaft;\nFinanzen, Ausbildung, Beratung, Technologie und Handel.\n- Gewährleistung des Datenschutzes;\nArtikel 92                             - Austausch statistischer Informationen;\nInformation und Kommunikation                         - Schaffung von Datenbanken.\nDie Vertragsparteien treffen geeignete Maßnahmen zur Förde-        (3) Soweit angebracht wird von der Gemeinschaft technische\nrung eines wirksamen Informationsaustauschs. Vorrang erhalten      Hilfe geleistet.\nProgramme, die Basisinformationen über die Gemeinschaft für die\nbreite Öffentlichkeit sowie Fachinformationen für interessierte                                 Artikel 96\nKreise in Rumänien vermitteln; dazu gehört nach Möglichkeit auch                    Wi rtschaftsw i sse nschaften\nder Zugang zu den Datenbanken der Gemeinschaft.\n(1) Die Gemeinschaft und Rumänien erleichtern den wirtschaft-\nlichen Reform- und Integrationsprozeß durch eine Zusammenar-\nArtikel 93                             beit zur Verbesserung der Kenntnis der wesentlichen Aspekte\nVerbraucherschutz                            ihrer Volkswirtschaften sowie der Konzeption und Durchführung\nder Wirtschaftspolitik in einer Marktwirtschaft.\n(1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen mit dem Ziel, die\nvolle Vereinbarkeit des Verbraucherschutzsystems Rumäniens            (2) Zu diesem Zweck werden die Gemeinschaft und Rumä-\nmit dem der Gemeinschaft zu erreichen.                             nien\n(2) Zu diesem Zweck umfaßt die Zusammenarbeit im Rahmen         - Angaben über die gesamtwirtschaftliche Leistung, die Wirt-\nder bestehenden Möglichkeiten:                                         schaftsaussichten und die Entwicklungsstrategien austau-\nschen;\n- den Austausch von Informationen und Sachverständigen,\n- gemeinsam Wirtschaftsfragen von beiderseitigem Interesse\n- den Zugang zu den Datenbanken der Gemeinschaften,\neinschließlich der Gestaltung der Wirtschaftspolitik und der\n- Ausbildungsmaßnahmen und technische Hilfe.                           Instrumente für deren Durchführung analysieren;\n- insbesondere durch das Aktionsprogramm für die Zusammen-\nArtikel 94                                 arbeit im Bereich der Wirtschaftswissenschaften (ACE-Pro-\nZoll                                    gramm) eine weitreichende Zusammenarbeit zwischen Wirt-\nschaftswissenschaftlern und Führungskräften der Wirtschaft in\n(1) Das Ziel der Zusammenarbeit besteht darin, die Einhaltung       der Gemeinschaft und in Rumänien fördern, um den Transfer\naller Vorschriften zu gewährleisten, die in Verbindung mit dem        von Know-how für die Konzeption der Wirtschaftspolitik zu\nHandel angenommen werden sollen, und für die Annäherung der           beschleunigen und für eine weitere Verbreitung der für diese\nZollregelung Rumäniens an die der Gemeinschaft zu sorgen, um           Politik relevanten Forschungsergebnisse zu sorgen.\ndamit die in diesem Abkommen geplanten Liberalisierungsmaß-\nnahmen zu erleichtern.\nArtikel 97\n(2) Die Zusammenarbeit betrifft insbesondere folgendes:\nDrogen\n- Informationsaustausch;\n(1) Die Zusammenarbeit richtet sich in erster Linie auf die\n- Einführung des Einheitspapiers und der Kombinierten Nomen-       Erhöhung der Wirksamkeit von Strategien und Maßnahmen zur\nklatur;                                                        Verhinderung der Versorgung und des widerrechtlichen Handels\n- Herstellung einer Verbindung zwischen den Versandverfahren       mit Betäubungsmittel und psychotropen Substanzen und zur Be-\nder Gemeinschaft und Rumäniens;                                kämpfung des Mißbrauchs solcher Produkte.\n- Vereinfachung der Kontrollen und Förmlichkeiten im Güterver-        (2) Die Vertragsparteien einigen sich auf die erforderlichen\nkehr;                                                          Methoden der Zusammenarbeit zur Erreichung dieser Ziele ein-","2976                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nschließlich der Modalitäten der Durchführung gemeinsamer Ak-          Die Vertragsparteien werden ihre Politik in bezug auf die Regle-\ntionen. Ihr Vorgehen wird auf Konsultationen und enger Zusam-         mentierung grenzübergreifender Rundfunk- und Fernsehsen-\nmenarbeit bei der Festlegung der Ziele und strategischen Maß-         dungen, die technischen Normen und die Förderung der europäi-\nnahmen In den in Absatz 1 genannten Bereichen basieren.               schen audiovisuellen Technik koordinieren und, soweit ange-\nbracht, harmonisieren.\n(3) Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien\nschließt technische Hilfe und Amtshilfe ein, insbesondere in fol-     Die Zusammenarbeit kann u. a. den Austausch von Programmen,\ngenden Bereichen:                                                     Stipendien, Ausbildungsmaßnahmen für Journalisten und Sach-\nverständige in den einschlägigen Medienbereichen umfassen.\n- Konzeption und Durchführung nationaler Rechtsvorschriften;\n- Schaffung von Einrichtungen und Informationszentren sowie\nvon Sozial- und Gesundheitszentren;\nTitel VIII\n- Personalausbildung und Forschung;\nfinanzielle Zusammenarbeit\n- Verhütung der mißbräuchlichen Verwendung von Ausgangs-\nstoffen und anderen chemischen Substanzen zur widerrechtli-\nchen Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen                                      Artikel 100\nSubstanzen.Administrative und technische Hilfe mit dem Ziel,         Zur Erreichung der Ziele dieses Abkommens und im Einklang\ngeeignete Normen zur Verhütung der mißbräuchlichen Ver-           mit den Artikeln 101, 102, 104 und 105 und unbeschadet des\nwendung dieser Stoffe zu erarbeiten, die denjenigen gleichwer-    Artikels 103 erhält Rumänien vorübergehend Finanzhilfe von der\ntig sind, die von der Gemeinschaft und anderen zustäncf,gen       Gemeinschaft in Form von Zuschüssen und Dar1ehen einschließ-\ninternationalen Gremien insbesondere der Aktionsgruppe für        lich Dar1ehen der Europäischen Investitionsbank gemäß Artikel 18\nChemische Erzeugnisse (CATF), verabschiedet worden sind.          der Satzung der Bank, um die wirtschaftliche Umgestaltung Ru-\nDie Vertragsparteien können einvernehmlich weitere Bereiche       mäniens zu beschleunigen und Rumänien bei der Bewältigung\neinbeziehen.                                                      der wirtschaft11chen und sozialen Folgen der Strukturanpassung\nzu unterstützen.\nArtikel 98\nArtikel 101\nÖffentliche Verwaltung\nDiese Finanzhilfe\nDie Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit zwischen\nihren öffentlichen Verwaltungen. Dazu gehört auch die Erstellung      - wird entweder im Rahmen des PHARE-Programms gemäß der\nvon Austauschprogrammen, um die wechselseitige Kenntnis der              Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 des Rates in der geänderten\nStruktur und das Funktionieren ihrer jeweiligen Systeme zu ver-           Fassung auf Mehrjahresbasis oder eines neuen Mehrjahresfi-\nbessern.                                                                  nanzrahmens bereitgestellt, der von der Gemeinschaft nach\nKonsultationen mit Rumänien und unter Berücksichtigung der\nArtikel 104 und 105 dieses Abkommens festgelegt wird;\n·- umfaßt die Darlehen der Europäischen Investitionsbank bis\nTitel VII                                   zum Ablauf des Zeitraums für ihre Gewährung. Nach Konsulta-\ntionen mit Rumänien wird die Gemeinschaft den Höchstbetrag\nKulturelle Zusammenarbeit\nund den Zeitraum für die Gewährung von Darlehen der Euro-\npäischen Investitionsbank an Rumänien festlegen.\nArtikel 99\n(1) Unter Berücksichtigung der Feier1ichen Erklärung zur Euro-                               Artikel 102\npäischen Union wird die kulturelle Zusammenarbeit gefördert,\nDie Ziele und die Bereiche der Finanzhilfe der Gemeinschaft\nbegünstigt und er1eichtert. Soweit angebracht, werden die von der\nwerden in einem Richtprogramm festgelegt, das zwischen beiden\nGemeinschaft oder von einem oder mehreren Mitgliedstaaten\nVertragsparteien vereinbart wird. Die Vertragsparteien unterrich-\ndurchgeführten Programme für kulturelle Zusammenarbeit auf\nten den Assoziationsrat.\nRumänien ausgedehnt und zusätzliche Aktivitäten von gemeinsa-\nmem Interesse entwickelt.                                                                       Artikel 103\nDiese Zusammenarbeit kann insbesondere folgendes betreffen:             (1) Die Gemeinschaft wird im Bedarfsfall unter Berücksichti-\n- Austausch von Kunstwerken und Künstlern;                           gung der Leitlinien der G-24 für ihr Tätigwerden und aUer verfüg-\nbaren Finanzinstrumente auf Antrag Rumäniens und in Koordinie-\n- Übersetzung literarischer Werke;                                   rung mit den internationalen Finanzorganisationen im Rahmen\n- Erhaltung und Restaurierung von Denkmälern und Stätten             der G-24 die Möglichkeit prüfen, vorübergehend Finanzhilfe zu\n(architektonisches und kulturelles Erbe);                        gewähren, um\n- Ausbildungsmaßnahmen für die im kulturellen Bereich Täti-          - Maßnahmen zu unterstützen, die darauf abzielen, die Konver-\ngen;                                                                 tierbarkeit der rumänischen Währung einzuführen und auf-\nrechtzuerhalten;\n- europabezogene Kulturveranstaltungen;\n- die Bemühungen um mittelfristige Stabilisierung und wirtschaft-\n- Beitrag zur Bekanntmachung hervorragender kultureller Lei-\nliche Umstrukturierung zu unterstützen, einschließlich Zah-\nstungen einschließlich Ausbildungsmaßnahmen für rumäni-\nlungsbilanzhilfe.\nsche Sachverständige.\n(2) Diese Finanzhilfe hängt davon ab, daß Rumänien der G-24,\n(2) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Förderung der audiovi-\nsoweit angebracht, vom IWF genehmigte Programme für die\nsuellen Industrie in Europa zusammen. Die audiovisuellen Medien\nKonvertierbarkeit und/oder die Umgestaltung seiner Wirtschaft\nin Rumänien könnten sich an den Aktionen beteiligen, die von der\nvor1egt, daß diese die Zustimmung der Gemeinschaft finden, daß\nGemeinschaft im Rahmen des MEDIA-Programms durchgeführt\nRumänien an diesen Programmen festhält und daß letztlich eine\nwerden, und zwar nach den Verfahren, die von den zuständigen\nrasche Umstellung auf Finanzmittel aus privaten Quellen erreicht\nGremien festgelegt werden, und im Einklang mit dem Beschluß\nwird.\ndes Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Dezember\n1990 über die Schaffung dieses Programms. Die Gemeinschaft              (3) Der Assoziationsrat wird über die Bedingungen dieser Hilfe\nwird die Teilnahme des audiovisuellen Sektors Rumäniens an den       und die Erfüllung der von Rumänien im Zusammenhang mit dieser\ngeeigneten EUREKA-Programmen begünstigen.                            Hilfe eingegangenen Verpflichtungen unterrichtet.","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994                                          2977\nArtikel 104                                  (3) Jede Partei ist verpflichtet, die Maßnahmen zu treffen, die\nDie Finanzhilfe der Gemeinschaft wird festgelegt entsprechend    zur Durchführung des in Absatz 2 genannten Beschlusses erfor-\ndem festgestellten Bedarf und dem Entwicklungsstand Rumä-            derlich sind.\nniens sowit=J unter Berücksichtigung der Prioritäten und der Auf-        (4) Kann die Streitigkeit nicht gemäß Absatz 2 beigelegt wer-\nnahmekapazität der rumänischen Wirtschaft, der Rückzahlungs-         den, so kann die eine Partei der anderen Partei mitteilen, daß sie\nkapazität sowie der Fortschritte bei der Einführung der Marktwirt-   einen Schiedsrichter bestellt hat; die andere Partei ist verpflichtet,\nschaft und der Umstrukturierung in Rumänien.                         binnen zwei Monaten einen zweiten Schiedsrichter zu bestellen.\nFür die Anwendung d!Eises Verfahrens gelten die Gemeinschaft           ·\nArtikel 105                               und die Mitgliedstaaten zusammen als eine Streitpartei.\nDer Assoziationsrat teste!lt einen dritten Schiedsrichter.\nIm Hinblick auf einen optimalen Einsatz der verfüg~aren Mittel\nsorgen die Vertragsparteien dafür, daß die Beiträge der Gemein-      Die Schiedssprüche ergehen mit Stimmenmehrheit.\nschaft eng koordiniert werden mit den Beiträgen aus anderen\nJede Streitpartei ist verpflichtet, die zur Durchführung des\nQuellen, wie Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, andere Länder\nSchiedsspruchs erforderlichen Maßnahmen zu treffen.\neinschließlich G-24 und internationale Finanzorganisationen, ins-\nbesondere der Internationale Währungsfonds, die Internationale\nBank für Wiederaufbau und Entwicklung und die Europäische                                         Artikel 110\nBank für Wiederaufbau und Entwicklung.\n(1) Der Assoziationsrat wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben\nvon einem Assoziationsausschuß unterstützt, dem Vertreter der\nMitglieder des Rates der Europäischen Gemeinschaften und von\nMitgliedern der Kommission der Europäischen Gemeinschaften\nTitel IX\neinerseits und Vertreter der Regierung Rumäniens andererseits\nBestimmungen über die Organe,                         angehören, bei denen es sich nonnalerweise um hohe Beamte\nAllgemeine und Schlußbestimmungen                        handelt.\nDer Assoziationsrat legt in seiner Geschäftsordnung Arbeitsweise\nArtikel 106                              und Aufgaben des Assoziationsausschusses fest, zu denen auch\ndie Vorbereitung der Tagungen des Assoziationsrates gehört.\nEs wird ein Assoziationsrat eingesetzt, der die Durchführung\ndieses Abkommens überwacht. Der Assoziationsrat tagt einmal              (2) Der Assoziationsrat kann seine Befugnisse dem Assozia-\njährf!ch auf Ministerebene und jedesmal, wenn die Umstände dies      tionsausschuß übertragen. In diesem Fall faßt der Assoziations-\nerfordern. Er prüft alle wichtigen Fragen, die sich aus dem Abkom-   ausschuß seine Beschlüsse nach Maßgabe des Artikels 108.\nmen ergeben, sowie alle anderen bilateralen oder internationalen\nFragen von gemeinsamem Interesse.                                                                Artikel 111\nDer Assoziationsrat kann Sonderausschüsse oder Arbeitsgrup-\nArtikel 107                              pen einsetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unter-\nstützen.\n(1) Der Assoziationsrat besteht aus den Mitgliedern des Rates\nder Europäischen Gemeinschaften und Mitgliedern der Kommis-           Der Assoziationsrat legt in seiner Geschäftsordnung die Zusam-\nsion der Europäischen Gemein~haften einerseits und aus von            mensetzung und die Aufgaben sowie die Arbeitsweise derartiger\nder Regierung Rumäniens ernannten Mitgliedern andererseits.           Ausschüsse oder Arbeitsgruppen fest.\n(2) Die Mitglieder des Assoziationsrates können sich nach\nMaßgabe seiner Geschäftsordnung vertreten lassen.\nArtikel 112\n(3) Der Assoziationsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.\nEs wird ein Parlamentarischer Assoziationsausschuß einge-\n(4) Den Vorsitz im Assoziationsrat führt abwechselnd ein Mit-    setzt. In diesem Gremium treffen Abgeordnete des rumänischen\nglied des Rates der Europäischen Gemeinschaften und ein Mit-         Parlamentes und des Europäischen Parlamentes zu einem Mei-\nglied der Regierung Rumäniens nach Maßgabe der Geschäfts-            nungsaustausch zusammen. Er tagt in regelmäßigen Zeitabstän-\nordnung.                                                             den, die er selbst festlegt.\n(5) Soweit angemessen wird die Europäische Investitionsbank\nbei Fragen ihres Zuständigkeitsbereichs als Beobachter an den                                     Artikel 113\nArbeiten des Assoziationsrates teilnehmen.\n(1) Der ,Parlamentarische Assoziationsausschuß besteht aus\nAbgeordneten des Europäischen Parlamentes einerseits und Ab-\nArtikel 108                             geordneten des rumänischen Parlamentes andererseits.\nZur Erreichung der Ziele dieses Abkommens und in den darin           (2) Der Parlamentarische Assoziationsausschuß gibt sich eine\nvorgesehenen Fällen ist der Assoziationsrat befugt, Beschlüsse       Geschäftsordnung.\nzu fassen. Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien verbind-        (3) Den Vorsitz im Parlamentarischen Assoziationsausschuß\nlich; diese treffen die erforderlichen Maßnahmen zu ihrer Durch-     führt abwechselnd das Europäische Parlament und das rumäni-\nführung. Der Assoziationsrat kann auch zweckdienliche Empfeh-        sche Parlament nach Maßgabe der Geschäftsordnung.\nlungen abgeben.\nDie Beschlüsse und Empfehlungen des Assoziationsrats werden                                       Artikel 114\nvon den beiden Vertragsparteien einvernehmlich ausgearbeitet.\nDer Parlamentarische Assoziationsausschuß kann den Asso-\nziationsrat um sachdienliche lnfonnationen zu der Durchführung\nArtikel 109                             dieses Abkommens ersuchen; dieser erteilt dann dem Ausschuß\n(1) Jede der beiden Vertragsparteien kann den Assoziationsrat     die erbetenen lnfonnationen.\nmit jeder Streitigkeit über die Anwendung oder Auslegung dieses      Der Parlamentarische Assoziationsausschuß wird über die Be-\nAbkommens befassen.                                                  schlüsse des Assoziationsrats unterrichtet.\n(2) Der Assoziationsrat kann die Streitigkeit durch Beschluß      Der Parlamentarische Assoziationsausschuß kann Empfehlungen\nbeilegen.                                                            an den Assoziationsrat richten.","2978                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nArtikel 115                             tion, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu\nDie Vertragsparteien verpflichten sich, im Anwendungsbereich     finden.\ndieses Abkommens dafür zu sorgen, daß natürliche und juristi-       Es sind mit Vorrang solche Maßnahmen zu wählen, die das\nsche Personen der anderen Vertragspartei ohne Benachteiligung        Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten stören. Diese\ngegenüber den eigenen Staatsangehörigen die zuständigen Ge-         Maßnahmen werden dem Assoziationsrat unverzüglich mitgeteilt\nrichte und Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien anrufen         und sind auf Antrag der anderen Vertragspartei Gegenstand von\nkönnen, um ihre persönlichen Rechte und ihre Eigentumsrechte        Konsultationen im Assoziationsrat.\neinschließlich der Rechte an geistigem, gewerblichem und kom-\nmerziellem Eigentum geltend zu machen.\nArtikel 120\nArtikel 116                                 Bis zur Verwirklichung der Gleichheit der Rechte von Einzelper-\nsonen und Wirtschaftsbeteiligten nach Maßgabe dieses Abkom-\nKeine Bestimmung dieses Abkommens hindert eine Vertrags-          mens läßt dieses Abkommen die Rechte unberührt, die diesen\npartei daran, alle Maßnahmen zu ergreifen,                           aufgrund bestehender Abkommen zwischen einem oder mehre-\na) die sie für notwendig erachtet, um die Weitergabe von Infor-      ren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits ge-\nmationen zu verhindern, die ihren wesentlichen Sicherheitsin-  währt werden, abgesehen von den Bereichen, die in die Zustän-\nteressen widerspricht;                                         digkeit der Gemeinschaft fallen, und unbeschadet der Verpflich-\ntungen der Mitgliedstaaten aus diesem Abkommen in den Berei-\nb) die die Herstellung von oder den Handel mit Waffen, Munition     chen ihrer Zuständigkeit.\nund Kriegsmaterial oder eine für Verteidigungszwecke unent-\nbehrliche Forschung, Entwicklung oder Produktion betreffen;\ndiese Maßnahmen dürfen die Wettbewerbsbedingungen hin-                                      Artikel 121\nsichtlich der nicht eigens für militärische Zwecke bestimmten      Die Protokolle Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 7 und die Anhänge I bis\nWaren nicht beeinträchtigen;                                    XIX sind Bestandteil dieses Abkommens.\nc) die sie zur Wahrung ihrer eigenen Sicherheitsinteressen im\nFalle schwerwiegender innerstaatlicher Störungen der öffentli-\nArtikel 122\nchen Sicherheit und Ordnung, im Kriegsfall, bei einer ernsten,\neine Kriegsgefahr darstellenden internationalen Spannung           Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.\noder in Erfüllung der von ihr übernommenen Verpflichtungen\nJede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifizierung\nzur Aufrechterhaltung des Friedens und der internationalen\nan die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt\nSicherheit für notwendig erachtet.\nsechs Monate nach dem Tag dieser Notifizierung außer Kraft.\nArtikel 117\nArtikel 123\n(1) In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und\nunbeschadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen:              Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur\nGründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Ver-\n- bewirken die von Rumänien gegenüber der Gemeinschaft an-          trag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft und der\ngewandten Regelungen keinerlei Diskriminierung zwischen         Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für\nden Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigen oder deren Ge-     Kohle und Stahl angewendet werden, und nach Maßgabe jener.\nsellschaften oder Firmen;                                       Verträge einerseits sowie für das Gebiet Rumäniens anderer-\n- bewirken die von der Gemeinschaft gegenüber Rumänien an-           seits.\ngewandten Regelungen keinerlei Diskriminierung zwischen ru-\nmänischen Staatsangehörigen oder Gesellschaften oder Fir-                                   Artikel 124\nmen.\nDieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deut-\n(2) Absatz 1 berührt nicht das Recht der Vertragsparteien, ihre   scher, englischer, französischer, griechischer, italienischer, nie-\neinschlägigen Steuervorschriften gegenüber Steuerpflichtigen        dertändischer, portugiesischer, spanischer und rumänischer Spra-\nanzuwenden, die sich hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer   che abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich\ngleichartigen Situation befinden.                                    ist.\nArtikel 125\nArtikel 118\nDieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach ihren\nFür Ursprungswaren Rumäniens gilt bei der Einfuhr in die\neigenen Verfahren genehmigt.\nGemeinschaft keine günstigere Behandlung, als sie die Mitglied-\nstaaten einander gewähren.                                          Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in\nKraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander\nDie Behandlung, die Rumänien gemäß Titel IV und Kapitel I des\nden Abschluß der in Absatz 1 genannten Verfahren notifiziert\nTitels V gewährt wird, darf nicht günstiger sein als diejenige, die haben.\ndie Mitgliedstaaten einander gewähren.\nDieses Abkommen ersetzt mit seinem Inkrafttreten das am\n22. Oktober 1990 in Luxemburg unterzeichnete Abkommen zwi-\nArtikel 119                            schen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Repu-\n(1) Die Vertragsparteien treffen alle allgemeinen oder besonde-  blik Rumänien über Handel und handelspolitische und wirtschaftli-\nren Maßnahmen, die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus die-    che Zusammenarbeit.\nsem Abkommen erforderlich sind. Sie sorgen dafür, daß die Ziele\ndieses Abkommens erreicht werden.                                                              Arti ke 1 126\n(2) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß die andere           (1) Werden bis zum Abschluß der für das Inkrafttreten dieses\nVertragspartei einer Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht       Abkommens erforderlichen Verfahren die Bestimmungen einiger\nnachgekommen ist, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen.         Teile dieses Abkommens, insbesondere die Bestimmungen über\nAbgesehen von besonders dringenqen Fällen unterbreitet sie vor     den Warenverkehr, im Jahr 1993 durch ein Interimsabkommen\nErgreifen dieser Maßnahmen dem Assoziationsrat alle zweck-         zwischen der Gemeinschaft und Rumänien in Kraft gesetzt, so\ndienlichen Informationen für eine gründliche Prüfung der Situa-    kommen die Vertragsparteien überein, daß unter diesen Umstän-","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994                                         2979\nden für Titel 111, die Artikel 64 und 67 dieses Abkommens und die       - der 1. Januar 1993 für die nach dem Inkrafttreten des Abkom-\nProtokolle Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 7 unter ,,Zeitpunkt des lnkrafttre-    mens wirksam werdenden Verpflichtungen, deren Wirksam-\ntens des Abkommens\" zu verstehen ist:                                      werden unter Bezugnahme auf den Zeitpunkt des lnkrafttretens\n- der Zeitpunkt des lnkrafttretens des Interimsabkommens für die           festgelegt ist.\nzu diesem Zeitpunkt wirksam werdenden Verpflichtungen und              (2) Bei Inkrafttreten nach dem 1. Januar gilt Protokoll Nr. 7.","2980                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nVerzeichnis der Anhänge\nArt. 9 und 19        Bestimmung der Begriffe „gewerbliche Waren\" und „landwirtschaftliche\nErzeugnisse\"\nII    Art. 10 Abs. 2       Zollzugeständnisse der Gemeinschaft\nIII   Art. 10 Abs. 3       Zollzugeständnisse der Gemeinschaft\nIV    Art. 11 Abs. 1       Zollzugeständnisse Rumäniens\nV     Art. 11 Abs. 2       Zollzugeständnisse Rumäniens\nVI    Art. 11 Abs. 3       Zollzugeständnisse Rumäniens: Kraftfahrzeuge\nVII   Art. 11 Abs. S       Zugeständnisse Rumäniens: Zollkontingente\nVIII  Art. 11 Abs. 7       Zugeständnisse Rumäniens: Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengen-\nmäßige Einfuhrbeschränkungen\nIX    Art. 14 Abs. 3       Zugeständnisse Rumäniens: mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen\nX     Art. 18              landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse\nXI    Art. 21 Abs. 2       Zugeständnisse der Gemeinschaft für landwirtschaftliche Erzeugnisse\nXII   Art. 21 Abs. 4       Sonderzugeständnisse der Gemeinschaft für landwirtschaftliche Erzeugnisse\nXIII  Art. 21 Abs. 4       Sonderzugeständnisse Rumäniens für landwirtschaftliche Erzeugnisse\nXIV   Art. 24              Zugeständnisse der Gemeinschaft für Fischereierzeugnisse\nXV    Art. 24              Zugeständnisse Rumäniens für Fischereierzeugnisse\nXVI   Art. 45 Abs. 1       Niederlassungsrecht\nXVII  Art. 45 Abs. 2       Niederlassungsrecht: ausgeschlossene Bereiche\nXVIII Art. 45, 46, 48, SO  Niederlassungsrecht: Finanzdienstleistungen\nXIX   Art. 67              Geistiges Eigentum","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994                                2981\nAnhang I\nListe der in Artikel 9 und 19 genannten Waren\nKN-Code                                    Warenbezeichnung\nex 3502         Albumine, Albuminate und andere Albuminderivate\nex 3502 10      - Eieralbuminum\n-- sonstige\n3502 10 91   - - - getrocknet (in Blättern, Flocken, Kristallen, Pulver usw.)\n3502 10 99   --- andere\nex 3502 90      - andere\n- - Albumine, ausgenommen Eieralbumin\n- - - Molkenproteine {Lactalbumin)\n3502 90 51   - - - getrocknet (in Blättern, Flocken, Kristallen Pulver usw.)\n3502 90 59   ---- andere\n4501         Naturkork, unbearbeitet oder nur zugerichtet; Korkabfälle, Korkschrot und Kork-\nmehl\n5201 00      Baumwolle, weder gekrempelt noch gekämmt\n5301         Flachs, roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werk und Abfälle von Flachs\n(einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)\n5302         Hanf (Cannabis sativa L.), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werk und\nAbfälle von Hanf (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)","2982                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nAnhang Ila\nListe der in Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz t genannten Waren\nKN-Code\n25010031\n2501 00 51                                                         7202 30 00\n25010091                                                           7202 41 10\n2501 00 99                                                         720241 90\n2503 90 00                                                         7202 49 10\n2511 20 00                                                         7202 49 50\n2513 19 00                                                         7202 49 90\n2513 29 00                                                         7202 50 00\n2516 12 10                                                         7202 70 00\n2516 22 10                                                         7202 80 00\n2516 90 10                                                         7202 91 00\n2518 20 00                                                         7202 92 00\n2518 30 00                                                         7202 93 00\n2526 20 00                                                         7202 99 50\n2530 40 00                                                         7202 99 80\n2804 61 00                                                         7602 00 19\n2804 69 00\n2805 11 00                                                         7801\n2805 19 00\n2805 21 00                                                         7901\n2805 22 00                                                         7903\n2805 30 10\n2805 30 90                                                         8101 10 00\n2805 40 10                                                         8101 91 10\nex 2844 30 11      Cermets, roh; Bearbeitungsabfälle und Schrott      8101 91 90\n28443019                                                          8102 10 00\nex 2844 30 51      Cermets, roh; Bearbeitungsabfälle und Schrott      8102 91 10\n8102 91 90\n32012000                                                           8103 10 10\n32013000                                                           8103 10 90\n32019010                                                           8104 11 00\nex 3201 90 90      Andere pflanzliche Auszüge                         8104 19 00\n810710 00\n4104 10 91                                                         8108 10 10\n41051191                                                           8108 10 90\n41051199                                                          8109 10 10\n4105 12 10                                                        8109 10 90\n4105 12 90                                                         8110 00 11\n4105 19 10                                                        81100019\n4105 19 90                                                         81110011\n4106 11 90                                                         81110019\n4106 12 00                                                         8112 20 31\n4106 19 00                                                         8112 20 39\n410710 10                                                         8112 30 10\n4107 29 10                                                        81124011\n4107 90 10                                                         81124019\n4403 10 10                                                        8112 9110\n8112 91 31\n7202 19 00                                                        8112 91 39\n7202 21 10                                                         8112 91 90\n7202 21 90                                                         8113 00 10\n7202 29 00\nAnhang Ilb\nListe der in Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Ware~\nKN-Code\n2818 20 00\n2818 30 00\n7601","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994                2983\nAnhang III\nListe der in Artikel 10 Absatz 3 genannten Waren\n(1)         (2)     (3)\nAusgangszoll-   Ausgangszoll-\nkontingent       plafonds\n3102 10 91                      290\nKN-Code       (') C)          (2) C)\n3102 10 99\n(in 1 000 ECU)  (in 1 000 ECU)     3102 21 00\n3102 29 10\n(1)           (2)             (3)\n3102 29 90\n2523 10 00                                           3102 50 90\n15 674\n3102 60 00\n2523 21 60                                  ,.\n2523 29 00                                           3102 70 00\n3102 90 00\n2523 30 00\n2523 90 10\n2523 90 30                                           3105                 5 072\n2523 90 90\n3923 21 00                     4 829\n2815 20                                    232\n401110 00                      6 615\n2836 20 00             3 859                         40112000\n2836 30 00                                           40113090\n4011 91 00\n2836 60 00                              1 036        40119900\n4012 10 90\n4012 20 90\n28413000                  440\n4012 90 10\n4012 90 90\n2902 50 00                              9 840        4013 10 10\n4013 10 90\n2903 51                                    394       4013 90 90\n2905 11 00             9 261                         4202 11 10                     6 615\n4202 11 90\n2905 14 90                811                        4202 12 91\n4202 12 99\n2914 11 00                              1 540        4202 19 91\n4202 19 99\n2915 31 00                                 532       4202 21 00\n4202 22 90\n2917 12 10                                 291       4202 29 00\n4202 31 00\n2918 21 00                                           4202 32 90\n218\n4202 39 00\n2918 22 00                                 197\n4202 91 10\n4202 91 50\n2921 19 30                                 268\n4202 91 90\n4202 92 91\n2923 10 10                                 301       4202 92 95\n4202 92 99\n2926 10 00                              3144         4202 99 10\n4202 99 90\n2933 61 00             1 500 (4)\n4203 10 00                     6 946\n29413000                                5 191        4203 21 oo·\n4203 29 91\n3102 10 10               419                         4203 29 99\n4203 30 00\n3102 30 10             1 125                         4203 40 00\n3102 30 90\n4302 30 10                     2 536\n3102 40 10             2 541\n3102 40 90                                           4303\n3102 80 00             1 420                         4411                 6 300 (4)","2984                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\n(1)    (2)            (3)                     (1)     (2)    (3)\n4418 10 00                         10 766       7304 59 39\n4418 20 10                                      7304 59 91\n4418 20 90                                      7304 59 93\n4418 30 10                                      7304 59 99\n4418 30 90                                      7304 90 90\n4418 40 00\n4418 90 00                                      7305 11 00\n7305 12 00\n6403               4 000 (4)                    7305 19 00\n7305 20 10\n6908                                4 025       7305 20 90\n7305 31 00\n6911                  850 (4)                   7305 39 00\n7305 90 00\n7004               2 200 (4)\n7306 10 11\n7013               4 800 (4)                    7306 10 19\n7306 10 90\n7207 19 39           476                        7306 20 00\n7306 30 21\n7306 30 29\n7207 20 79\n7306 30 51\n7306 30 59\n7216 60 11\n7306 30 71\n7216 60 19\n7306 30 78\n7216 60 90\n7306 30 90\n7216 90 50\n7306 40 91\n7216 90 60\n7306 40 99\n7216 90 91\n7306 50 91\n7216 90 93\n7306 50 99\n7216 90 95\n7306 60 31\n7216 90 97\n7306 60 39,\n7216 90 98\n7306 60 90\n7306 90 00\n7217 11 10         2009\n7217 11 91 *99\n7318 15 81               1 300 c•)\n7217 12 10\n721712 90                                       8203 20 10               3 087\n7217 13 11                                      8203 20 90\n721713 19\n72171391                                        8482 10 10               3 500 (4)\n7217 13 99\n7217 19 10                                      8527 11 10               4 631\n7217 19 90                                      8527 11 90\n7217 21 00                                      85272110\n7217 22 00                                      8527 21 90\n7217 23 00                                      8527 29 00\n7217 29 00                                      85273110\n8527 31 91\n7304 10 10         8 682                        8527 31 99\n7304 10 30                                      8527 32 90\n7304 10 90                                      8527 39 10\n7304 20 91                                      8527 39 91\n7304 20 99                                      8527 39 99\n7304 31 91                                      8527 90 91\n7304 31 99                                      8527 90 99\n7304 39 10\n7304 39 51                                      8528 10 61\n7304 39 59                                      8528 10 69\n7304 39 91                                      8528 10 80\n7304 39 93                                      8528 10 91\n7304 39 99                                      8528 10 98\n7304 41 90                                      8528 20 20\n7304 49 10                                      8528 20 71\n7304 49 91                                      8528 20 73\n7304 49 99                                      8528 20 79\n7304 51 11                                      8528 20 91\n7304 5119                                       8528 20 99\n7304 51 91\n7304 51 99                                      8529 10 20\n7304 59 10                                      8529 10 31\n7304 59 31                                      8529 10 39","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994                                                       2985\n(1)     (2)           (3)                          (!)                               (2)                  (3)\n8529 10 39                                      940169 00\n8529 10 40                                      9401 71 00\n8529 10 50                                      94017900\n8529 10 70                                      9401 80 00\n8529 10 90                                      94019090\n8529 90 70\n9403 10 10                                       65 000 (')\n8529 90 98\n9403 10 51\n9403 10 59\n8539 10 90                            1 968\n9403 10 91\n8539 21 30\n9403 10 93\n8539 21 91\n940310 99\n8539 21 99\n9403 20 91\n8539 22 10\n9403 20 99\n8539 22 90\n9403 30 11\n8539 29 31\n9403 30 19\n8539 29 39\n9403 30 91\n8539 29 91\n9403 30 99\n8539 29 99\n9403 40 00\n8703 21 10                          84 507      9403 50 00\n8703 22 11                                      94036010\n8703 22 19                                      9403 60 30\n8703 23 11                                      9403 60 90\n8703 23 19                                      9403 70 90\n8703 31 10                                      9403 90 10\n8703 32 11                                      9403 90 30\n8703 32 19                                      9403 90 90\n8703 33 11 i:-10                                9405 91 19                                         1103\n8703 33 19*10\n8703 90 90::• 11\n(') Auf die Einfuhren, die diese Kontingente überschreiten, wendet die Gemcins.:haft die\nsich aus dem Abkommen ergebenden Zollsätze an.\n94012000             23 000 (4 )\n(') Auf die Einfuhren, die diese Planfonds überschreiten, kann die Gemeinschaft die sich\n94013010\naus dem Abkommen ergebenden Zollsätze anwenden.\n94013090\n(') Die Beträge werden ab dem Zeitpunkt des lnkrafttretens des Abkommens um jäluli,,;h\n9401 40 00                                          20% erhöht.\n9401 50 00                                      (') Im Unterschied zu Fußnote 3 wird dieser Betrag ab dem l. Januar 1994 um j:ilirlich\n9401 61 00                                          20% erhöht.","2986               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nAnhang IV\nListe der in Artikel 11 Absatz 1 genannten Waren\n25020000                        28051100                  28443059\n25031000                        28051900                  28443090\n25039000                        28052100                  28444000\n25041000                        28052200                  28445000\n25049000                        28053010                  28461000\n25085000                        28053090                  28469000\n25086000                        28054010                  29269090\n25111000                        28054090                  29362800\n25120000                        28251000                  30011010\n25131100                        28252000                  30011090\n25131900                        28253000                  30012010 ·\n25132100                        28254000                  30012090\n25132900                        28256010                  30019010\n25172000                        28256090                  30019091\n25173000                        28257000                  30019099\n25281000                        28258000                  30021010\n25289000                        28273400                  30021091\n25301000                        28273500                  30021095\n25302000                        28273700                  30021099\n26040000                        28311000                  30022000\n26050000                        28319000                  30023100\n26100000                        28342200                  30023900\n26122010                        28351000                  30029010\n26122090                        28352100                  30029030\n26140010                        28352400                  30029050\n26140090                        28352510                  30029090\n26151000                        28352590                  30061010\n26159010                        28352610                  30061090\n26159090\n28352690                  30062000\n26171000                        28352900                  30063000\n26179000\n28353100                  30064000\n26190091\n28353910                  30065000\n26190093\n28353930                  30066011\n26190095\n28353950                  30066019\n26190099\n27040011                        28353980                  30066090\n27040090                        28369100                  31010000\n27050000                        28369200                  32011000\n27060000                        28369300                  32012000\n27079100                        28371100                  32019010\n27090010                        28371900                  32019090\n27090090                        28372000                  32030011\n27100071                        28380000                  32030019\n27100075                        28411000                  32030090\n27100079                        28415000                  33011110\n27111100                        28416000                  33011190\n27111211                        28417000                  33011210\n27111219                        28418000                  33011290\n27111291                        28419010                  33011310\n27111293                        28419030                  33011390\n27111299                        28419090                  33011410\n27111310                        28431010                  33011490\n27111330                        28431090                  33011910\n27111390                        28432100                  33011990\n27111400                        28432900                  33030090\n27111900                        28433000                  33074100\n27112100                        28439010                  33074900\n27112900                        28439090                  33079000\n27141000                        28441000                  34060011\n27149000                        28442011                  34060019\n27150000                        28442019                  34060090\n27160000                        28442091                  34070000\n28012000                        28442099                  37019100\n28013010                        28443011                  37019900\n28013090                        28443019                  37023900\n28020000                        28443051                  37024100","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994          2987\n37024200                        39139010                      41043111\n37024300                        39139090                      41043119\n37024400                        39140000                      41043130\n37025110                        39169011                      41043190\n37025190                        39169013                      41043910\n37025210                        39169015                      41043990\n37025290                        39169019                      41051110\n37025300                        39169051                      41051191\n37025400                        39169059                      41051199\n37025500                        39169090                      41051210\n37025610                        39172191                      41051290\n37025690                        39172291                      41051910\n37029110                        39172391                      41051990\n37029190                        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Oktober 1994          2989\n69060000                         72052100                      78019910\n70010010                         72052900                      78019991\n70010091                         72071290                      78019999\n70010099                         72071919                      78020010\n70021000                         72071939                      78020090\n70022010                         72071990                      78060010\n70022090                         72072019                      78060090\n70023100                         72072039                      79011100\n70023200                         72072059                      79011210\n70023900                         72072079                      79011230\n70072110                         72072090                      79011290\n70171000                         72099090                      79012000\n70172000                         73043110                      79020000\n70179000                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Oktober 1994          2991\n84719360                        85074010                      85311010\n84719390                        85078010                      85311090\n84719910                        85079010                      85312010\n84719930                        85111010                      85312090\n84719990                        85112010                      85318010\n84733010                        85113010                      85318090\n84733090                        85114010                      85319000\n84751000                        85115010                      85329000\n84752000                        85118010                      85339000\n84759000                        85141010                      85391010\n84771000                        85141091                      85401110\n84772000                        85141099                      85401130\n84781000                        85142010                      85401150\n84789000                        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94051010\n90183110                90269010                   94056010\n90183190                90269090                   94059210\n90183210                90271010                   94059910\n90183290                90271090                   95063100\n90183900                90272010 ·                 95063200\n90184100                90272090                   95063910\n90184900                90273000                   95063990\n90185010                90274000                   95069100\n90185090                90275000                   95069910\n90189010                90278011                   95069990\n90189020                90278019                   96011000\n90189030                90278091                   96121010\n90189041                90278099                   96121090\n90189049                90279010                   96122000\n90189050                90279090                   97011000\n90189060                90291010                   97019000\n90189090                90292010                   97020000\n90191010                90299010                   97030000\n90191090                90301010                   97040000\n90192000                90302010                   97050000\n90200010                90303110                   97060000\n90200090                90303910\n90211100                90304010","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994           2993\nAnhang V\nListe der in Artikel lt Absatz 2 genannten Waren\n25292100                           29153300                   29332990\n25292200                           29153500                   29333100\n25293000                           29153910                   29333910\n27129039                           29153930                   29333990\n27129090                           29153950                   29334010\n27132000                           29153990                   29334090\n27139010                           29156010                   29335110\n27139090                           29156090                   29335130\n28011000                           29157015                   29335190\n28046100                           29157020                   29335910\n28046900                           29157025                   29335990\n28047000                           29157030                   29336910\n28048000                           29157080     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Oktober 1994           2995\n84813010                         85421153                      90173010\n84813091                         85421155                      90173090\n84813099                         85421161                      90178010\n84814010                         85421163                      90178090\n84814090                         85421165                      90179000\n8481801 J                        85421166                      9) 101200\n84818019                         85421172                      91101900\n84818031                         85421176                      91109000\n84818039                         85421181                      91111000\n84818051                         85421t83                      91112010\n84818059                         85421185                      91118000\n84818061                         85421187                      91119000\n84818063                         85421192                      91121000\n84818069                         85421193                      91128000\n84818071                         85421194                      91129000\n84818073                         85421199                      9)131010\n848180?9                         85421910                      91131090\n84818081                         85421920                      91132000\n84818085                         85421930                      91141000\n84818087                         85421950                      91142000\n84818099                         85421970                      91143000\n85015291                         85421990                      91144000\n85015399                         85422010                      91149000\n85049011                         85422050                      95041000\n85049019                         85422090                      95042010\n85049090                         86080030                      95042090\n85163190                         86080091                      95043010\n85165000                         86080099                      95043030\n85166070                         87081010                      95043050\n85167100                         87082110                      95043090\n85167200                         89039110                      95049010\n85171000                         89039191                      95049090\n85172000                         89039193                      95061110\n85173000                         89039199                      95061190\n85174000                         89039210                      95061200\n85178110                         89039291                      95061910\n85178190                         89039299                      95061990\n85178200                         89039910                      95062100\n85179010                         89039991                      95062910\n85179091                         89039999                      95062990\n85179099                         90015020                      95064010\n85241000                         90015041                      95064090\n85242110                         90015049                      95065100\n85242190                         90015080                      95065910\n85242210                         90021100                      95065990\n85242290                         90021900                      95066100\n85242310                         90022010                      95066210\n85242390                         90022090                      95066290\n85249010                         90051010                      95066910\n85249091                         90051090                      95066990\n85249099                         90058000                      95067010\n85389010                         90059000                      95067030\n85389090                         90072100                      95067090\n85394010                         90072900                      96081010\n85394030                         90079110                      96081030\n85394090                         90079190                      96081091\n85401210                         90079200                      96081099\n85401230                         90091100                      96082000\n85401290                         90091200                      96083100\n85403010                         90092100                      96083910\n85403090                         90092210                      96083990\n85404900                         90092290                      96084000\n85408100                         90093000                      96085000\n85408911                         90101000                      96086010\n85408919                         90102000                      96086090\n85408990                         90103000                      96089100\n85421110                         90109000                      96089910\n85421130                         90171010                      96089930\n85421141                         90171090                      96089991\n85421143                         90172011                      96089999\n85421145                         90172019                      96091010\n85421151                         90172030                      96091090\n85421152                         90172090                      96092000","2996          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\n96099010\n96099090\n96131000\n96132010\n96132090\n96133000\n96138000\n96139000\n96141000\n96142010\n96142090\n96149000","Nr. 49 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994                                    2997\nAnhang VI\n1. Die Einfuhrzölle Rumäniens auf die nachstehend aufgeführten Ursprungswaren der Gemeinschaft werden\nnach folgendem Zeitplan gesenkt:\n-   zum Zeitpunkt des lnkrafttretens des Abkommens auf 80 v.H. des Ausgangszollsatzes;\n-   drei Jahre nach dem Inkrafttreten des Abkommens auf 70 v.H. des Ausgangszollsatzes;\n-   fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Abkommens auf 60 v.H. des Ausgangszollsatzes;\n-   sieben Jahre nach dem Inkrafttreten des Abkommens auf 40 v.H. des Ausgangszollsatzes;\n-   acht Jahre nach dem Inkrafttreten des Abkommens auf 20 v.H. des Ausgangszollsatzes;\n-   neun Jahre nach dem Inkrafttreten des Abkommens auf 0 v.H. des Ausgangszollsatzes:\n8703 21 10\n8703 22 11\n8703 23 11\n8703 23 19\n8703 31 10\n8703 32 11\n8703 33 19\n8703 90 10\n2. Die Einfuhrzölle Rumäniens auf die nachstehend aufgeführten Ursprungswaren der Gemeinschaft werden\nnach folgendem Zeitplan gesenkt:\n-   drei Jahre nach dem Inkrafttreten des Abkommens auf 80 v.H. des Ausgangszollsatzes;\n-   fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Abkommens auf 60 v.H. des Ausgangszollsatzes;\n-   sieben Jahre nach dem Inkrafttreten des Abkommens auf 40 v.H. des Ausgangszollsatzes;\n-   acht Jahre nach dem Inkrafttreten des Abkommens auf 20 v.H. des Ausgangszollsatzes;\n-   neun Jahre nach dem Inkrafttreten des Abkommens auf 0 v.H. des Ausgangszollsatzes:\n8703 21 90\n8703 22 19\n8703 22 90\n8703 23 90\n8703 24 90\n8703 31 90\n8703 32 19\n8703 32 90\n8703 33 90\n8703 90 90\nAnhang VII\nListe der in Artikel 5 Absatz 5 genannten Waren\nKN-Code 8407 34 10\n8407 34 91\n8408 20 10\nFür diese Waren beträgt das in Artikel 11 Absatz 5 genannte jährliche Zollkontingent 20 000 Stück für 1993.\nDas Zollkontingent wird um jährlich 10 v.H. des Ausgangsbetrags aufgestockt.","2998                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nAnhang VIII\nRumänien beseitigt bis zum Ende des achten Jahres nach dem Inkrafttreten des Abkommens die Maßnahmen,\ndie die Zulassung eingeführter Gebrauchtwagen verbieten, die acht Jahre alt oder älter sind. Der Ausgangszeit-\npunkt für die Berechnung des Alters ist der t. Januar des Jahres, das auf das Baujahr folgt.\nDie unter diese Maßnahmen fallenden Waren sind:\n87 02 10 19\n87 02 10 99\n87 02 90 19\n87 02 90 39\n87 03 21 90\n87 03 22 90\n87 03 23 90\n87 03 24 90\n87 03 31 90\n87 03 32 90\n87 03 33 90\n87 04 21 39\n87 04 21 99\n87 04 22 99\n87 04 23 99\n87 04 31 39\n87 04 31 99\n87 04 32 99","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994                                   2999\nAnhang IX\nListe der in Artikel 14 Absatz 3 aufgeführten Waren\nA. Liste der 19?2 unter ein zeitweiliges Ausfuhrverbot fallenden Waren\nElektrischer Strom\nKohle und Kokskohle\nKohlenbriketts\nNichteisen-, Gold- und Silberkonzentrate\nErdgas und verflüssigte Gase\nRohöl\nHeizöl, Kerosin, flüssiger Brennstoff\nAromatische Kohlenwasserstoffe (Paraxilen, Mischungen von Xylolisomeren, Cyclohexanon und Cyclo-\nhexanol)\nZwischenprodukte für Kunstfasern und Kunstgarne (Phenol, Propylen)\nSchrott und erneubare Rohstoffe, die Edel- und Seitenmetalle enthalten\nNichteisenschrott und Papierabfälle (mit Ausnahme von Kupfer-Bleikrusten)\nNichteisenmetalle in Blöcken (Blei, Zink, Zinn und ihre Legierungen) ausschließlich Blöcke von Bronze- und\nMessingumschmelzlegierungen und Lötlegierungen in Form von Stangen und Drähten\nLegierungen in Form von Stangen und Drähten\nWalzdraht und gezogener Draht, stranggepreßte Kupferstangen\nSchwefel für technische Zwecke\nunbearbeitete Naturdiamanten\nMineralogiesammlungen (Dendriten)\nArzneimittel für menschlichen und tierischen Gebrauch sowie die in der rumänischen Pharmaindustrie\nverwendeten Rohstoffe, ausgenommen diejenigen, die im Anhang C aufgelistet sind\nProthesen, orthopädische Erzeugnisse und medizinische Watte\nLangholz, Sparren, Bauholz, Eisenbahnschwellen, Weihnachtsbäume usw.\nBrennholz, Holz zur Herstellung von Zellulose, Spanplatten und Faserplatten\nNutzholz aus Weich- oder Hartholz, Holzplättchen (einschließlich Parkett und eichene Leisten)\nFurniere (aus allen möglichen Holzarten)\nZellulose und Halbzellulose\nSeidenraupenkokons der „Bombix Mori\"-Art\nRinderrohhäute\nSchaf- und Ziegenrohhäute\nB. Liste der 1992 unter Ausfuhrquoten fallend~n Waren\nisolierte und lackierte Kupferkabel und -drähte\nEisenlegierungen (Ferrochrom, Ferrosiliciummangan, Ferrosilicium und Metallsilicium)\nGesammelter Eisenschrott, gebrauchte Schienen\nReinaluminium und Umschmelzaluminium in Blöcken\nBronze- und Messingumschmelzlegierungen in Blöcken, einschließlich Lötlegierungen in Form von Stangen\nund Drähten\nKupferbleikrusten\naus eingeführten Kupferkonzentraten gewonnener Elektrolytkupfer\nBenzine (sofern auf dem Binnenmarkt keine Knappheit entsteht)\nDieselöle\nNaphtenische Mineralöle\naus Stickstoff und Harnstoff gewonnene chemische Düngemittel\nSperrholz aus Buche\nPlatten\nParkett aus Buche\nHolzspanplatten\nHolzkisten für Zitrusfrüchte\nNutzholz und vorgefertigte Teile aus harzhaltigem Holz, Buche und verschiedenen Weichholzarten (Pappeln\nusw.)\nTür- und Fensterrahmen\nNotizbücher\nBenzol\nTolerol\nDimethylterephthalat\nAcrylnitril\nEthylenglykol\nunverarbeiteter Marmor\nC. Liste der 1992 unter Ausfuhrquoten fallenden Rohstoffe und Arzneimittel\nChloramphenicol (Dragees)\nCalciumpantothenat (Bulkware)\nMalonsäurediethylester (Bulkware)","3000                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nVitamin K3 als Futtermittelzusatz (Bulkware)\nInjizierbares Calciumgluconat\nInjizierbare Glucose (Dextrose)\nPharyngosept (Tabletten)\nAspirin (Bulkware)\nNatriumbenzoat\nBenzoesäure 99%\nSalicylsäure\nRomazulan (in Fläschchen)\nInsulin (Ampullen)\nHydrocortisonacetat 25 mg 5/1\nHeligal (Pillen) x 20\nSilymarin (Pillen) x 80\nLanatosid (Pillen) x 60\nApilarnil \"potent\" x 40\nApilarnil \"potent y\" (Pillen} x 40\nAdenostop 100 ml.\nPenicillin-G (steril)\nPenicillin-G-N atrium\nTetracyclin (Bulkware)\nOxytetracyclin (Bulkware)\nOxytetracyclin (Futterqualität 10%)\nStreptomycin (in Fläschchen)\nStreptomycin (Bulkware)\nNystatin (Bulkware)\nCloxacillin (Bulkware)\nEfitard (in Fläschchen)\nChloramphenicol-Hemisuccinat (in Fläschchen)\nMoldamin (in Fläschchen)\nPell-amar (Salbe, Creme, Gel und Bulkware)\nVitamin B 12 für Veterinärzwecke\nOxacillin (in Fläschchen) x 500 mg\nMeticillin (in Fläschchen) x tg\nErythromycin-Lactobionat (in Fläschchen)\nPhosphobion (Ampullen)\nGerovital H-3 (Ampullen)\nGerovital H-3 (Dragees)\nAslavital (Ampullen)\nAslavital (Dragees)\nPell-amar (Pillen)\nSulfathiazol (Bulkware)\nPhthalysulfathiazol (Pillen)\nChlorochin-Phosphat (Pillen)\nSulfanilamid (Bulkware)\nCalciumgluconat (Ampullen)\nD,L-Methionin\nChininsulfat\nTolbutamid (Bulkware)\nParacetamol (Bulkware)\nMethylsalicylat (Bulkware)\nSulfochinoxalin (Bulkware)\nPhenolphtalein (Bulkware)\nChloramin B\nSacharin-Natrium\nSalicylamid\nSaprosan\nNicotinamid\nNipagin\nPhenacetin\nNipasol\nIsooctyl-Salicylat\nN atriumcyclamat\nChlorsoxazon\nPiracetam\nMeclofenoxat\nScobutil\nPiperazinadipat\nColinditartrat\nMethylnicotinat\nSemen colchici","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994                                 3001\nAnhang X\nIn Artikel 18 genannte Waren\nKN-Code                                    Warenbezeichnung\n2905 43     Mannitol\n2905 44     D-glucitol (Sorbit)\nex 3505 10     Dextrine und andere modifizierte Stärken, ausgenommen vcrätherte Stärken und\nveresterte Stärken des KN-Codes 3505 10 50\n3505 20     Leime mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen und anderen modifizierten Stärken\n3809 10     Apretur und Endausrüstungsmittel auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten\n3823 60     Sorbitol, anderes als Sorbitol des KN-Codes 2905 44","3002                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nAnhang Xla\nListe der in Artikel 21 Absatz 2 genannten Erzeugnisse')\nDie Abschöpfungen auf die in diesem Anhang aufgeführten Erzeugnisse werden um 50 v.H. gesenkt.\nKN-Code                                Warenbezeichnung\nJahr l            Jahr 2            Jahr 3            Jahr 4             Jahr S\nMenge             Menge             Menge             Menge              Menge\n0207 1079            Gänse, ...                                                             100               110               120               130                140\n0207 2351\n0207 2359\n0207 3953\n0207 4311\n0207 3961\n0207 4323\nex 0207 3965              Ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen, von\nex 0207 4331              Gänsen, frisch, gekühlt oder gefroren\nex 0207 3967              Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder\nex 0207 4341              Flügelspitzen von Gänsen, frisch, gekühlt oder\ngefroren\n0207 3971\n0207 4351\n0207 3975\n0207 4361\nex 0207 3981              Gänserümpfe, frisch gekühlt oder gefroren\nex 0207 4371\nex 0207 3985              Schlachtnebenerzeugnisse (ausgenommen Le-\nex 0207 4390              ber) von Gänsen, frisch, gekühlt oder gefroren\n1601 0091            Rohwürste, nicht gekocht                                               600               660               710               760                820\n1601 0099            Andere\n16024110           Fleisch von Hausschweinen, haltbar gemacht                            1 000             1 090             1 180             1270               1 360\n1602 4210\n1602 4911\n1602 4913\n1602 4915\n1602 4919\n1602 4930\n1602 4950\n') Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur richtungsweisend, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen\ndieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind. Wenn ex-KN-Codes angegeben werden, so ist das Präferenzsystem in Anwendung des KN-Codes zusammen mit der entsprechenden\nWarenbezeichnung festzulegen.","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994                         3003\nAnhang Xlb\n1\nListe der in Artikel 21 Absatz 2 genannten Erzeugnisse              )\nKN-Code                             W arcnbezeichnung                              Zoll%\n0101 1910  Pferde, lebend, zum Schlachten 2)                                         Frei\n0101 1990  Andere                                                                     12\n0203 1190 Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren, anderes als von     Frei\n0203 1290 Hausschweinen\n0203 1990\n0203 2190\n0203 2290\n0203 2990\n02061099  Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gekühlt oder gefroren von Rin-         2\n0206 2100 dern\n0206 2999\n0207 31   Fettlebern von Gänsen oder Enten                                         Frei')\n0207 5010\n0208 1010 Anderes Fleisch und andere genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von          7\nHauskaninchen\n02081090  Andere als Hauskaninchen                                                  Frei\n0208 20   Von Froschschenkeln\n0208 9030 Von Wild (ausgenon:imen Kaninchen und Hasen)                              Frei\n0409      Natürlicher Honig                                                          25\n0602 9959 Andere Freilandpflanzen, andere als Freilandstauden                        12\n0603 90   Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder          7\nZierzwecken ..•\n06049110  Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile ohne Blüten ...         7\nfrisch\n0604 9910 Nur getrocknet                                                              2\n0604 9990 Andere                                                                     14\n0707 0019 Gurken, frisch oder gekühlt (vom 16. Mai bis 31. Oktober)                  16\nex 0709 30   Auberginen, vom 1. Januar bis 31. März                                      9\n0709 6099 Früchte der Gattung „Pimenta\"                                               5\nex 0709 9090 Kürbisse und Zucchini (Courgettes) vom 1. Januar bis 31. März               9\nex 0709 9090 Anderes, ausgenommen Petersilie, vom 1. Januar bis 31. März\n0712 20   Speisezwiebeln, getrocknet                                                  8\nex 0712 30   Pilze, ausgenommen Zuchtpilze                                               6\nex 0712 9090 Meerrettich (Cochlearia amoracia)                                        Frei\nTrockene, ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert ...\n0713 1090 Andere                                                                      2","3004                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nKN-Code                               Warenbezeichnung                           Zoll%\n0713 3390  Gartenbohnen, andere als zur Aussaat                                    Frei\n0713 3990  Andere, andere als zur Aussaat                                          Frei\nex 0807 1010   Wassermelonen, vom 1. November bis 30. April                             6,5\nex 0809 2010   Sauerkirschen (Prunus cerasus), frisch, vom 1. Mai bis 15. Juli        11 ·>\nex 0809 2090   Sauerkirschen (Prunus cerasus), frisch, vom 16. Juli bis 30. April    11\n0809 4090  Schlehen                                                                 7\n0810 2010  Himbeeren s)                                                             9\n0810 2090  Andere Beeren 5)                                                         5\n0810 3010  Schwarze Johannisbeeren, frisch s)                                       9\n0810 3030  Rote Johannisbeeren, frisch s)                                           9\n0810 4030  Heidelbeeren der Art Vaccinium myrillus s)                              Frei\n0811 1090  Erdbeeren ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmittelns)             13\n0811 2031  Himbeeren 5 )                                                          14\n0811 2039  Schwarze Johannisbeeren s)                                             10\n0811 2059  Brombeeren                                                               8\n0811 2090  Andere Beeren                                                            6\n0811 9050  Heidelbeeren                                                             7\nex 0811 9090   Quitten                                                                10\nex 0811 9090   Früchte der Positionen 0801, 0803, 0804 (ausgenommen Feigen und          6\nAnanas) und Unterpositionen 0805 40, 0807 20, 0810 40 10, 0810 40 50,\n0810 90 30, 0810 90 80\nex 0811 9090   Hagebutten                                                               Frei\n0813 4030  Birnen                                                                   4\n0904 2090 Früchte der Gattungen „Capsicum\" oder „Pimenta\", gemahlen oder           4\nsonst zerkleinert\nex  1106 3090 Mehl, Gries und Pulver und Eßkastanien                                   7,5\nex  1106 3090 Andere als von Eßkastanien                                               2\n1506      Andere tierische fette und Öle sowie deren Fraktionen                    Frei\n1522 0099 Degras, andere                                                           Frei","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994                                                        3005\nKN-Code                                                Warenbezeichnung                                                 Zoll%\n1602 2010            Lebern von Gänsen oder Enten                                                                           11\n16024190             Von Schweinen, andere als Hausschweinen                                                                 8\n1602 4290\n1602 4990\nex    1602 5090            Rinderzunge, zubereitet oder haltbar gemacht                                                           17\nex    1602 9031            Wild                                                                                                    8\nex 2007 9190               Andere, ausgenommen Konfitüren und Marmeladen aus Orangen                                             19\n2007 9910            Pflaumenmus und Pflaumenpaste 6 )                                                                      24\n2007 9931            Konfitüren, Gelees, Marmeladen, Muse und Pasten von Kirschen, mit                                      25\neinem Zuckergeahlt von mehr als 30 GHT\nex 2007 9939               Mit einem Zuckergehalt von mehr als 30 GHT. Früchte der Positionen                                      8\nund Unterpositionen 0801, 0803, 0804 (ausgenommen Feigen und\nAnanas) 0807 20, 0810 20 90, 0810 30 90, 0810 40 10, 0810 40 50,\n0810 40 90, 0810 90 10, 0810 90 30 und 0810 90 80\n2008 6061            Sauerkirschen, mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließun-                                    18\ngen mit einem Gewicht des Inhalts von einem kg oder weniger\n') Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur richtungsweisend,\nwobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind. Wenn ex-KN-Codcs angegeben werden, so ist das\nPräferenzsystem in Anwendung des KN-Codcs zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung festzulegen.\n') Die Zulassung zu diesem KN-Code erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen.\n') Es wird keine Abschöpfung (AGR) er!ioben.\n') Gehender Mindestzollsatz: 2,2 ECU für 100 kg Eigengewicht.\n') Hierfür gehen die Mindesteinfuhrpreisvereinbarungen im Anhang.\n•) Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen.\n9","3006                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nAnhang zu Anhang XI b und XII b\nMindesteinfuhr-Preisvereinbarung für bestimmte Beerenfrüchte zur Verarbeitung\n1. Die Mindesteinfuhrpreise werden für jedes Wirtschaftsjahr für folgende Erzeugnisse festgelegt:\nKN-Codes\n0810 10 10 Erdbeeren, vom 1. Mai bis 31. Juli\n0810 10 90 Erdbeeren, vom 1. August bis 30. April\n0810 20 10 Himbeeren\n0810 20 90 Andere Beeren\n0810 30 10 Schwarze Johannisbeeren\n0810 30 30 Rote Johannisbeeren\n0810 40 30 Heidelbeeren der Art Vaccinium myrtillus\n0811 20 31 Himbeeren\n0811 20 39 Schwarze Johannisbeeren\nDie Mindesteinfuhrpreise werden von der Gemeinschaft im Benehmen mit Rumänien unter\nBerücksichtigung der Preisentwicklung, der Einfuhrmengen und der Entwicklung des Marktes in\nder Gemeinschaft festgelegt.\n2. Die Mindesteinfuhrpreise sind gemäß den folgenden Kriterien einzuhalten:\n-   In jedem Quartal des Wirtschaftsjahres darf der durchschnittliche Einheitswert der einzelnen\nunter Ziffer 1 genannten Erzeugnisse bei der Einfuhr in die Gemeinschaft nicht niedriger sein\nals der Mindesteinfuhrpreis für das jeweilige Erzeugnis.\n-   In einem beliebigen zweiwöchigen Zeitraum darf der durchschnittliche Einheitswert der in\nAbsatz 1 genannten Erzeugnisse bei der Einfuhr in die Gemeinschaft nicht niedriger sein als\n90 % des Mindesteinfuhrpreises für das jeweilige Erzeugnis, sofern die während des Zeitraums\neingeführten Mengen nicht weniger als 4 % der normalen jährlichen Einfuhren ausmachen.\n3. Bei Nichteinhaltung eines dieser Kriterien kann die Gemeinschaft Maßnahmen treffen, um\nsicherzustellen, daß der Mindesteinfuhrpreis für jede Sendung des betreffenden aus Rumänien\neingeführten Erzeugnisses eingehalten wird.","Nr. 49 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994                                                                           3007\nAnhang Xlla\nListe der in Artikel 21 Absatz 4 genannten Erzeugnisse 1)\nFür die Einfuhr der folgenden Erzeugnisse mit Ursprung in Rumänien nach der Gemeinschaft werden die nachstehenden Zugeständnisse\ngewährt.\nFür die Mengen, die im Rahmen der in diesem Anhang aufgeführten KN-Codes, mit Ausnahme der Codes 0104 und 0204, eingeführt werden,\nwerden die Zölle und Abschöpfungen im ersten Jahr um 20 %, im zweiten Jahr um 40 % und in den darauf folgenden Jahren um 60 %\ngesenkt.\nJahr 1             Jahr 2            Jahr 3             Jahr 4             Jahr S\nKN-Code\nWarenbezeichnung                                  Menge               Menge             Menge              Menge              Menge\nTonnen              Tonnen            Tonnen             Tonnen             Tonnen\n0201\nFleisch von Rindern~), frisch, gekühlt oder ge-                           990               1080             1170               1 260               1350\n0202\nfroren\n2 4\n0104 1090              Schafe und Ziegen, leberid          ) )                                    523                571               618                666                 713\n0104 2090\n0204                   Fleisch von Schafen oder Ziegen 2) 4) ' )                                   83                 91                98                106                 113\n0203 1110              Fleisch von Hausschweinen                                               9000               9820              10640             11450               12 270\n0203 1211\n0203 1911\n0203 1913\n0203 1915\n0203 1955              ')\n0203 1959\n0203 2110\n0203 2211\n0203 2219\n0203 2913\n0203 2911\n0203 2915\n0203 2955              ')\n0203 2959\n0207 1019              .Hühner 65 v.H.\", frisch oder gekühlt                                      730                800               860                930               1000\n0207 2190              .Hühner 65 v. H.\", gefroren\n0207 4151              Teile von Hühnern\n0207 4171              Teile von Hühnern\n0207 4190              Teile von Hühnern\nex 0406 9029                 Kashkaval Sacele )     1\n1000               1100              1200               1300                1400\nex 04069029                  Kashkaval Penteleu 1)\nex 04069029                  Kashkaval Dalia 7)\nex 04069029                  Kashkaval afumat Vidraru 7)\nex 04069029                  Kashkaval afumat Fetesti 7)\nex 0406 9089                 Brinza Moieciu 7)\nex 0406 9089                 Brinza vaca 7)\nex 0406 9089                 Brinza de burduf7)\nex 0406 9089                 Brinza topita Carpati 1)\n') Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur richtungsweiscnd, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen\ndieses Anhangs die KN-Codcs maßgebend sind. Wenn ex-KN-Codcs angegeben werden, so ist das Präfcrenzsystem in Anwendung des KN-Codes zusammen mit der entsprechenden\nWarenbezeichnung festzulegen.\n') Es gelten die Bedingungen des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschah und Rumänien über den Handel im Schaf- und Ziegensektor von 1981, mit Ausnahme der in\nAbsati 1 genannten Waren und der in Absatz 2 genannten Mengen, die durch die Waren biw. Mengen dieses Anhangs iu ersetien sind. In Punkt S des Abkommens von 1981 gilt jedoch die\nAngabe .10 t• für Fleisch und lebende Tiere als durch die Angabe .8 t\" ersetzL\n') Ausgenommen Filets, einieln aufgemacht.\n') Die Umwandlung begrenzter Mengen ist iulässig.\n') Erhält Rumänien in einem bestimmten Jahr Finanzhilfe der Gemeinschah im Rahmen von Dreiecksgeschäften für die Ausfuhr dieser Erzeugnisse in Länder, denen B-24-Hilfe gewährt wird,\nso verringert sich das Kontingent für dieses Erieugnis um den Betrag der in dem betreffenden Jahr derart unterstützten Ausfuhren. Das Kontingent darf jedoch nicht weniger als 900 Tonnen\nbetragen.\n•) Erhält Rumänien in einem bestimmten Jahr Finanihilfe der Gemeinschaft im Rahmen von Dreiecksgeschähen für die Ausfuhr dieser Erieugnisse in Länder, denen eine G-24-Hilfe gewährt\nwird, so verringert sich das Kontingent für dieses Eruugnis um den Betrag der in dem betreffenden Jahr derart unterstützten Ausfuhren. Das Kontingent darf jedoch nicht weniger als 7S\nTonnen betragen.\n') Aus Kuhmilch hergestellt.\n') Erhält Rumänien in einem bestimmten Jahr Nahrungsmittelbeihilfe der Gemeinschaft in Form von Weichweizen, so verringert sich das Kontingent für dieses Eruugnis um die Mengen der\nNahrungsmittelhilfe-Aktionen.","3008                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nAnhang Xllb\nListe der in Artikel 21 Absatz 4 genannten Erzeugnisse          1\n)\nFür die Einfuhr der folgenden Erzeugnisse mit Ursprung in Rumänien nach der Gemeinschaft werden die nachstehenden Zugeständnisse\ngewährt.\nJahr 1          Jahr 2          Jahr 3           Jahr 4          Jahr S\nKN-Code                     Warenbezeichnung            Menge      Zoll Menge      Zoll Menge      Zoll  Menge      Zoll Menge      Zoll\nTonnen    in%   Tonnen    in%   Tonnen    in%    Tonnen    in%   Tonnen    in%\n0702 0010     Tomaten 2 )                                3400       9,9  3 560      8,8  3 720       7,7  3 890      7,7  4 050      7,7\n0702 0090     Tomaten')                                           16,2             14,4            12,6            12,6             12,6\n0703 1019    Speisezwiebeln                                130      9,6    140      7,2    150       4,8    160      4,8    170      4,8\n0704 1010     Kohl 2 )                                   1500     13,6   1650      10,2  1 800       6,8  1950       6,8 2100        6,8\n0704 9010     Weißkohl und Rotkohls)                              12                9                6               6               6\n0704 9090     Anderer                                             12                9                6               6               6\n0707 0011     Gurken                                     1480     13,6   1620      10,2  1 750       6,8  1 880      6,8  2 020      6,8\n0708 2010     Bohnen, frisch 2 )                           130    10,4     140      7,8    150       5,2    160      5,2    170      5,2\n0708 2090     Bohnen, frisch 2 )                                  13,6             10,2              6,8             6,8             6,8\n0709 6010     Gemüsepaprika oder Paprika ohne bren-      1 710      7,2  1 870      5,4  2 020       3,6  2 180      3,6  2 330      3,6\nnenden Geschmack\n0709 2100     Erbsen, gefroren                             110    14,4     120     10,8    130       7,2    140      7,2    150      7,2\n0710 2200     Bohnen, gefroren                                    14,4             10,8              7,2             7,2             7,2\n0710 2900     Anderes, gefroren                                   14,4             10,8              7,2             7,2             7,2\nex 0711 9040     Pilze 9 )                                    320    10,8     340      9,6    350       8,4    370      8,4    380      8,4\n2003 1020\n2003 1030\n0802 3100     Walnüsse in der Schale                       200      6,4    220      4,8    240       3,2    260      3,2    280      3,2\n0802 3200     Walnüsse ohne Schale                                  6,4             4,8              3,2             3,2             3,2\n0808 1091     Äpfel, andere als')                          100    11,2     110      8,4    120       5,6    130      5,6    140      5,6\n0808 1093     Mostäpfel •)                                          6,4             4,8              3,2             3,2             3,2\n08091000      Aprikosen                                    820    20       900     15      970     10     1040      10    1 020     10\n0809 4011     Pflaumen 6 )                               1800     12     1 960      9    2130        6    2 290      6    2 450      6\n0809 4019                                                           6,4             4,8              3,2             3,2             3,2\n0810 1010     Erdbeeren 6 ) 8 )                          1 720    12,8   1 880      9,6  2 030       6,4  2190       6,4  2 350      6,4\n0810 1090     Erdbeeren 8 )                                345    11,2     380      8,4    415       4,8    450      4,8    485      4,8\n0812 1000     Kirschen                                      75      8,8     82      6,6     89       4,4     95      4,4    102      4,4\n0813 1000     Aprikosen, getrocknet                        570      5,6    620      4,2    670       2,8    730      2,8    780      2,8\n0813 2000     Pflaumen, getrocknet                                  9,6             7,2              4,8             4,8             4,8\n0813 3000     Äpfel, getrocknet                                     6,4             4,8              3,2             3,2             3,2\n0813 4080     Andere, getrocknet                                    4,8             3,6              2,4             2,4             2,4\n1209 2590     Samen, Früchte und Sporen                    300      3,2    330      2,4    360       1,6    390      1,6    420      1,6\n1209 2990                                                           4               3                2               2               2\n1209 9190                                                           5,6             4,2              2,8             2,8             2,8\n1209 9991                                                           4,8             3,6              2,4             2,4             2,4\n1209 9999                                                           5,6             4,2              2,8             2,8             2,8\n1212 9910     Zichorienwurzel                              340      1,6    370      1,2    400       0,8    430      0,8    460      0,8","Nr. 49 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994                                                                     3009\nJahr 1               Jahr 2         Jahr 3              Jahr 4                Jahr 5\nKN-Code                           Warenbezeichnung                          Menge        Zoll     Menge      Zoll Menge     Zoll     Menge       Zoll     Menge       Zoll\nTonnen       in%      Tonnen      in%  Tonnen   in%      Tonnen       in%      Tonnen     in%\n1512 1191        Sonnenblumenöl, roh                                       2 700         8       2 950       6   3 190       4      3440         4        3 680       4\n1512 1991        Sonnenblumenöl, andere                                                 12                   9               6                   6                    6\n1602 3111        Fleisch von Truthühnern, haltbar ge•                          300       13,6       330      10,2   360       6,8      390        6,8        420       6,8\nmacht\n2001 1000         Gurken, haltbar gemacht                                      100       17,6        110     13.2   120       8,8      130        8,8        140       8,8\n2001 9090         Andere                                                                 16                  12               8                   8                    8\n2002 9030        Tomaten, zubereitet                                           560       16,2       590      14,4   610    12,6        640       12,6        670     12,6\n2002 9090                                                                               16,2                 14,4          12,6                  12,6                12,6\n2005 4000        Erbsen                                                        120       19,2       130      14,4   140       9,6      150        9,6        160       9,6\n2009 7019        Apfelsaft                                                  1 040       33,6      1140       25,2 1230     16,8      1 320       16,8     1420       16,8\n24011060         Tabak 10)                                                  2 500       11,5      2 750       9   3 000       5,5    3250         5,5     3500         5,5\n24011070         10)                                                                    11,5                  9               5,5                 5,5                  5,5\n2401 2060        10)                                                                    11,5                  9             . 5,5                 5,5                  5,5\n2401 2070         10)                                                                   11,5                  9               5,5                 5,5                  S,5\n') Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinienen NomenltlatW' ist der Wordaut der Warenbezeichnung nur richtungsweisend, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen\ndieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind. Wenn ex-KN-Codes angegeben werden, so ist das Präferenzsystem in Anwendung des KN-Codes zusammen mit der entsprechenden\nWarenbezeichnung festzulegen.\n') Geltender Mindestzollsatz: 2 ECU für 100 kg Eigengewicht.\n') Geltender Mindestzollsatz: 2,4 ECU für 100 kg Eigengewicht.\n') Geltender Mindestzollsatz: 2,3 ECU für 100 kg Eigengewicht.\n') Geltender Mindestzollsatz: 0,5 ECU für 100 kg Eigengewicht.\n') Geltender Mindestzollsatz:) ECU für 100 kg Eigengewicht.\n') Geltender Mindestzollsatz: 3,5 ECU für 100 kg Eigengewicht.\n') Für Verarbeitungserzeugnisse gelten die Mindesteinfuhrpreisvereinbarungen nach den Anhängen XI b und XII b.\n•) Für diese KN-Codes gilt die Einfuhrregelung der Verordnung (EWG) Nr. 17%/81 des Rates.\n10\n) Geltender Mindestzollsatz (in ECU für 100 kg Eigengewicht): Jahr 1: 22,S; Jahr 2: 17; Jahr 3 und folgende: 11.","3010                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nAnhang XIII\nListe der in Artikel 21 Absatz 4 genannten Erzeugnisse\nFür die Einfuhr der folgenden Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Rumänien werden die nachstehenden Zugeständnisse\ngewährt.\nJahr 1   Jahr 2     Jahr 3    Jahr 4    Jahr 5\nKN-Code                                                         Menge          Zoll     Zoll       Zoll      Zoll      Zoll\n%        %          %         %         %\n01011100                                                      unbeschränkt       2,7      2,6        2,4       2,3       2,3\n01021000                                                      unbeschränkt       2,7      2,6        2,4       2,3       2,3\n01029031                                                      unbeschränkt      22,5     21,3       w,o       18,8      18,8\n01031000                                                      unbeschränkt       2,7      2,6        2,4       2,3       2,3\n01041010                                                      unbeschränkt      22,5     21,3       20,0      18,8      18,8\n01042010                                                      unbeschränkt      22,5     21,3       20,0      18,8      18,8\n02109090                                                      unbeschränkt      22,5     21,3       20,0      18,8      18,8\n04021019                                                         1 500          18,0     17,0       16,0      15,0      15,0\n04022111                                                                        22,5     21,3       20,0      18,8      18,8\n04022119                                                                        22,5     21,3       20,0      18,8      18,8\n04022191                                                                        22,5     21,3       20,0      18,8      18,8\n04031002                                                     unbeschränkt       22,5     21,3       20,0      18,8      18,8\n04031004                                                     unbeschränkt       22,5     21,3       20,0      18,8      18,8\n04031006                                                     unbeschränkt       22,5     21,3       20,0      18,8      18,8\n04031012                                                     unbeschränkt       22,5     21,3       20,0      18,8      18,8\n04031014                                                     unbeschränkt       22,5     21,3       20,0      18,8      18,8\n04031016                                                     unbeschränkt       22,5     21,3       20,0      18,8      18,8\n04031022                                                     unbeschränkt       22,5     21,3       20,0      18,8      18,8\n04031024                                                     unbeschränkt       22,5     21,3       20,0      18,8      18,8\n04031026                                                     unbeschränkt       22,5     21,3       20,0      18,8      18,8\n04031032                                                     unbeschränkt       22,5     21,3       20,0      18,8      18,8\n04031034                                                     unbeschränkt       22,5     21,3       20,0      18,8      18,8\n04031036                                                     unbeschränkt       22,5     21,3       20,0      18,8      18,8\n0403,9011                                                    unbeschränkt       22,5     21,3       20,0      18,8      18,8\n04039013                                                     unbeschränkt       22,5     21,3       20,0      18,8      18,8\n04039019                                                     unbeschränkt       22,5     21,3       20,0      18,8      18,8\n04039031                                                     unbeschränkt       22,5     21,3       20,0      18,8      18,8\n04039033                                                     unbeschränkt       22,5     21,3       20,0      18,8      18,8\n04039039                                                     unbeschränkt       22,5     21,3       20,0      18,8      18,8\n04039051                                                     unbeschränkt       22,5     21,3       20,0      18,8      18,8\n04039053                                                     unbeschränkt       22,5     21,3       20,0      18,8      18,8\n04039059                                                     unbeschränkt       22,5     21,3       20,0      18,8      18,8\n04039061                                                     unbeschränkt       22,5     21,3       20,0      18,8      18,8\n04039063                                                     unbeschränkt       22,5     21,3       20,0      18,8      18,8\n04039069                                                     unbeschränkt       22,5     21,3       20,0      18,8      18,8\n04041011                                                     unbeschränkt       22,5     21,3       20,0      18,8      18,8\n04050010                                                         1 500          22,5     21,3       20,0      18,8      18,8\n04050090                                                                        22,5     21,3       20,0      18,8      18,8\n04061010                                                         1 000          18,0     17,0       16,0      15,0      15,0\n04061090                                                                        18,0     17,0       16,0      15,0      15,0\n04062010                                                                        18,0     17,0       16,0      15,0      15,0\n04062090                                                                        18,0     17,0       16,0      15,0      15,0\n04063039                                                                        18,0     17,0       16,0      15,0      15,0\n04063090                                                                        18,0     17,0       16,0      15,0      15,0\n04069013                                                                        18,0     17,0       16,0      15,0      15,0\n04069015                                                                        18,0     17,0       16,0      15,0      15,0\n04069017                                                                        18,0     17,0       16,0      15,0      15,0\n04069019                                                                        18,0     17,0       16,0      15,0      15,0\n04069023                                                                        18,0     17,0       16,0      15,0      15,0\n04069027                                                                        18,0     17,0       16,0      15,0      15,0\n04069029                                                                        18,0     17,0       16,0      15,0      15,0","Nr. 49 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994                   3011\nJahr 1   Jahr 2 Jahr 3 Jahr 4 Jahr 5\nKN-Code                                             Menge        Zoll     Zoll   Zoll   Zoll   Zoll\n%        %      %      %      %\n04069031 vom 1. September bis 30. April                           18,0     17,0   16,0   15,0   15,0\n04069033 vom 1. September bis 30. April                           18,0     17,0   16,0   15,0   15,0\n04069035                                                          18,0     17,0   16,0   15,0   15,0\n04069037                                                          18,0     17,0   16,0   15,0   15,0\n04069039                                                          18,0     17,0   16,0   15,0   15,0\n04069050                                                          18,0     17,0   16,0   15,0   15,0\n04069061                                                          18,0     17,0   16,0   15,0   15,0\n04069063                                                          18,0     17,0   16,0   15,0   15,0\n04069069                                                          18,0     17,0   16,0   15,0   15,0\n04069071                                                          18,0     17,0   16,0   15,0   15,0\n04069073                                                          18,0     17,0   16,0   15,0   15,0\n04069075                                                          18,0     17,0   16,0   15,0   15,0\n04069077                                                          18,0     17,0   16,0   15,0   15,0\n04069079                                                          18,0     17,0   16,0   15,0   15,0\n04069081                                                          18,0     17,0   16,0   15,0   15,0\n04069083                                                          18,0     17,0   16,0   15,0   15,0\n04069085                                                          18,0     17,0   16,0   15,0   15,0\n04069089                                                          18,0     17,0   16,0   15,0   15,0\n04069091                                                          18,0     17,0   16,0   15,0   15,0\n04069093                                                          18,0     17,0   16,0   15,0   15,0\n04069097                                                          18,0     17,0   16,0   15,0   15,0\n04069099                                                          18,0     17,0   16,0   15,0   15,0\n06011010                                         unbeschränkt     22,5     21,3   20,0   18,8   18,8\n06011020                                         unbeschränkt     22,5     21,3   20,0   18,8   18,8\n06011030                                         unbeschränkt     22,5     21,3   20,0   18,8   18,8\n06011040                                         unbeschränkt     22,5     21,3   20,0   18,8   18,8\n06011090                                         unbeschränkt     22,5     21,3   20,0   18,8   18,8\n06021010                                         unbeschränkt     18,0     17,0   16,0   15,0   15,0\n06021090                                         unbeschränkt     18,0     17,0   16,0   15,0   15,0\n06023010                                         unbeschränkt     18,0     17,0   16,0   15,0   15,0\n06023090                                         unbeschränkt     18,0     17,0   16,0   15,0   15,0\n06029100                                         unbeschränkt     18,0     17,0   16,0   15,0   15,0\n07019051                                            20 000        22,5     21,3   20,0   18,8   18,8\n07019059                                                          22,5     21,3   20,0   18,8   18,8\n07019090                                                          22,5     21,3   20,0   18,8   18,8\n07091000                                         unbeschränkt     22,5     21,3   20,0   18,8   18,8\n07092000                                         unbeschränkt     22,5     21,3   20,0   18,8   18,8\n07099039                                         unbeschränkt     22,5     21,3   20,0   18,8   18,8\n07108010                                         unbeschränkt     22,5     21,3   20,0   18,8   18,8\n08011010                                         unbeschränkt     22,5     21,3   20,0   18,8   18,8\n08011090                                         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                   unbeschränkt     22,5     21,3   20,0   18,8   18,8\n08029030                                         unbeschränkt     22,5     21,3   20,0   18,8   18,8\n08029090                                         unbeschränkt     22,5     21,3   20,0   18,8   18,8\n08030010 vom 1. November bis 30. April           unbeschränkt     18,0     17,0   16,0   15,0   15,0\n08030090 vom 1. November bis 30. April           unbeschränkt     18,0     17,0   16,0   15,0   15,0\n08041010                                         unbeschränkt     22,5     21,3   20,0   18,8   18,8\n08042010                                         unbeschränkt     18,0     17,0   16,0   15,0   15,0\n08042090                                         unbeschränkt     18,0     17,0   16,0   15,0   15,0\n08043000                                         unbeschränkt     18,0     17,0   16,0   15,0   15,0\n08044010                                         unbeschränkt     22,5     21,3   20,0   18,8   18,8\n08045000                                         unbeschränkt     22,5     21,3   20,0   18,8   18,8\n08051041                                         unbeschränkt     18,0     17,0   16,0   15,0   15,0\n08051045                                         unbeschränkt     18 0     17 0   16 0   15 0   15 0","3012                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nJahr 1  Jahr 2 Jahr 3 Jahr 4 Jahr 5\nKN-Code                                                Menge       Zoll    Zoll   Zoll   Zoll   Zoll\n%       %      %      %      %\n08051049                                            unbeschränkt    18,0    17,0   16,0   15,0   15,0\n08052010 vom 1. November bis 30. April              unbeschränkt    18,0    17,0   16,0   15,0   15,0\n08052030 vom 1. November bis 30. April              unbeschränkt    18,0    17,0   16,0   15,0   15,0\n08052050 vom 1. November bis 30. April              unbeschränkt    18,0    17,0   16,0   15,0   15,0\n08052070 vom 1. November bis 30. April              unbeschränkt    18,0    17,0   16,0   15,0   15,0\n08052090 vom 1. November bis 30. April              unbeschränkt    18,0    17,0   16,0   15,0   15,0\n08053010                                            unbeschränkt    22,5    21,3   20,0   18,8   18,8\n08053090                                            unbeschränkt    22,5    21,3   20,0   18,8   18,8\n08054000 vom 1. November bis 30. April              unbeschränkt    18,0    17,0   16,0   15,0   15,0\n08059000 vom 1. November bis 30. April              unbeschränkt    22,5    21,3   20,0   18,8   18,8\n08062011                                            unbeschränkt    22,5    21,3   20,0   18,8   18,8\n08062012                                            unbeschränkt    22,5    21,3   20,0   18,8   18,8\n08062018                                            unbeschränkt    22,5    21,3   20,0   18,8   18,8\n08062091                                            unbeschränkt    22,5    21,3   20,0   18,8   18,8\n08062092                                            unbeschränkt    22,5    21,3   20,0   18,8   18,8\n08062098                                            unbeschränkt    22,5    21,3   20,0   18,8   18,8\n08072000                                            unbeschränkt.   22,5    21,3   20,0   18,8   18,8\n08109010 vom 1. November bis 30. April              unbeschränkt    22,5    21,3   20,0   18,8   18,8\n08109030 vom 1. November bis 30. April              unbeschränkt    22,5    21,3   20,0   18,8   18,8\n08109080 vom 1. November bis 30. April              unbeschränkt    22,5    21,3   20,0   18,8   18,8\n08134050                                            unbeschränkt    18,0    17,0   16,0   15,0   15,0\n08134060                                            unbeschränkt    18,0    17,0   16,0   15,0   15,0\n08134080                                            unbeschränkt    18,0    17,0   16,0   15,0   15,0\n09012100                                            unbeschränkt    22,5    21,3   20,0   18,8   18,8\n10011010                                            unbeschränkt    22,5    21,3   20,0   18,8   18,8\n10019091                                               100 000      22,5    21,3   20,0   18,8   18,8\n10019099                                                            22,5    21,3   20,0   18,8   18,8\n10020000                                                30000       22,5    21,3   20,0   18,8   18,8\n10030010                                                 1 000      22,5    21,3   20,0   18,8   18,8\n10030090                                                50000       22,5    21,3   20,0   18,8   18,8\n10051011                                                 1 000       2,7     2,6    2,4    2,3    2,3\n10051013                                                             2,7.    2,6    2,4    2,3    2,3\n10051015                                                             2,7     2,6    2,4    2,3    2,3\n10063021                                                10000       22,5    21,3   20,0   18,8   18,8\n10063023                                                            22,5    21,3   20,0   18,8   18,8\n10063025                                                            22,5    21,3   20,0   18,8   18,8\n10063027                                                            22,5    21,3   20,0   18,8   18,8\n10063042                                                            22,5    21,3   20,0   18,8   18,8\n10063044                                                            22,5    21,3   20,0   18,8   18,8\n10063046                                                            22,5    21,3   20,0   18,8   18,8\n10063048                                                            22,5    21,3   20,0   18,8   18,8\n10063061                                                            22,5    21,3   20,0   18,8   18,8\n10063063                                                            22,5    21,3   20,0   18,8   18,8\n10063065                                                            22,5    21,3   20,0   18,8   18,8\n10063067                                                            22,5    21,3   20,0   18,8   18,8\n10063092                                                            22,5    21,3   20,0   18,8   18,8\n10063094                                                            22,5    21,3   20,0   18,8   18,8\n10063096                                                            22,5    21,3   20,0   18,8   18,8\n10063098                                                            22,5    21,3   20,0   18,8   18,8\n12021090                                            unbeschränkt    22,5    21,3   20,0   18,8   18,8\n12022000                                            unbeschränkt    22,5    21,3   20,0   18,8   18,8\n12040010                                            unbeschränkt    22,5    21,3   20,0   18,8   18,8\n12074090                                            unbeschränkt    22,5    21,3   20,0   18,8   18,8\n12091100                                            unbeschränkt    18,0    17,0   16,0   15,0   15,0\n12092100                                            unbeschränkt ·  18,0    17,0   16,0   15,0   15,0\n12092210                                            unbeschränkt    18,0    17,0   16,0   15,0   15,0\n12092230                                            unbeschränkt    18,0    17,0   16,0   15,0   15,0","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994                  3013\nJahr 1   Jahr 2 Jahr 3 Jahr 4 Jahr 5\nKN-Code                             Menge        Zoll     Zoll   Zoll   Zoll   Zoll\n%        %      %      %      %\n12092290                          unbeschränkt    18,0     17,0   16,0   15,0   15,0\n12092311                          unbeschränkt    18,0     17,0   16,0   15,0   15,0\n12092315                          unbeschränkt    18,0     17,0   16,0   15,0   15,0\n12093090                          unbeschränkt    18,0     17,0   16,0   15,0   15,0\n12092400                          unbeschränkt    18,0     17,0   16,0   15,0   15,0\n12092510                          unbeschränkt    18,0     17,0   16,0   15,0   15,0\n12092590                          unbeschränkt    18,0     17,0   16,0   15,0   15,0\n12092950                          unbeschränkt    18,0     17,0   16,0   15,0   15,0\n12099910                          unbeschränkt    18,0     17,0   16,0   15,0   15,0\n12119010                          unbeschränkt    22,5     21,3   20,0   18,8   18,8\n12119030                          unbeschränkt    22,5     21,3   20,0   18,8   18,8\n12119090                          unbeschränkt    22,5     21,3   20,0   18,8   18,8\n15091010                          unbeschränkt    22,5     21,3   20,0   18,8   18,8\n15091090                          unbeschränkt    22,5     21,3   20,0   18,8   18,8\n15099000                          unbeschränkt    22,5     21,3   20,0   18,8   18,8\n15151100                          unbeschränkt    22,5     21,3   20,0   18,8   18,8\n15153010                          unbeschränkt    22,5     21,3   20,0   18,8   18,8\n15153090                          unbeschränkt    22,5     21,3   20,0   18,8   18,8\n16022090                          unbeschränkt    22,5     21,3   20,0   18,8   18,8\n16024919                          unbeschränkt    22,5     21,3   20,0   18,8   18,8\n16025010                          unbeschränkt    22,5     21,3   20,0   18,8   18,8\n16025090                          unbeschränkt    22,5     21,3   20,0   18,8   18,8\n17011110                             20 000       22,5     21,3   20,0   18,8   18,8\n17011190                                          22,5     21,3   20,0   18,8   18,8\n17011210                                          22,5     21,3   20,0   18,8   18,8\n17011290                                          22,5     21,3   20,0   18,8   18,8\n17019910                                          22,5     21,3   20,0   18,8   18,8\n17019990                                          22,5     21,3   20,0   18,8   18,8\n18010000                          unbeschränkt    22,5     21,3   20,0   18,8   18,8\n20057000                              5 000       22,5     21,3   20,0   18,8   18,8\n20079110                          unbeschränkt    22,5     21,3   20,0   18,8   18,8\n20079130                          unbeschränkt    22,5     21,3   20,0   18,8   18,8\n20079190                          unbeschränkt    22,5     21,3   20,0   18,8   18,8\n20079935                          unbeschränkt    22,5     21,3   20,0   18,8   18,8\n20079951                          unbeschränkt    22,5     21,3   20,0   18,8   18,8\n20081110                          unbeschränkt    22,5     21,3   20,0   18,8   18,8\n20081191                          unbeschränkt    22,5     21,3   20,0   18,8   18,8\n20081199                          unbeschränkt    22,5     21,3   20,0   18,8   18,8\n20083011                          unbeschränkt    22,5     21,3   20,0   18,8   18,8\n20083019                          unbeschränkt    22,5     21,3   20,0   18,8   18,8\n20083031                          unbeschränkt    22,5     21,3   20,0   18,8   18,8\n20083039                          unbeschränkt    22,5     21,3   20,0   18,8   18,8\n20083051                          unbeschränkt    22,S     21,3   20,0   18,8   18,8\n20083055                          unbeschränkt    22,S     21,3   20,0   18,8   18,8\n20083059                          unbeschränkt    22,5     21,3   20,0   18,8   18,8\n20083071                          unbeschränkt    22,5     21,3   20,0   18,8   18,8\n20083075                          unbeschränkt    22,S     21,3   20,0   18,8   18,8\n20083079                          unbeschränkt    22,5     21,3   20,0   18,8   18,8\n20083091                          unbeschränkt    22,5     21,3   20,0   18,8   18,8\n20083099                          unbeschränkt    22,S     21,3   20,0   18,8   18,8\n20091111                          unbeschränkt    22,5     21,3   20,0   18,8   18,8\n20091119                          unbeschränkt    22,5     21,3   20,0   18,8   18,8\n20091191                          unbeschränkt    22,5     21,3   20,0   18,8   18,8\n20091199                          unbeschränkt    22,5     21,3   20,0   18,8   18,8\n20091911                          unbeschränkt    22,S     21,3   20,0   18,8   18,8\n20091919                          unbeschränkt    22,5     21,3   20,0   18,8   18,8\n20091991                          unbeschränkt    22,5     21,3   20,0   18,8   18,8\n20091999                          unbeschränkt    22,5     21,3   20,0   18,8   18,8\n20092011                          unbeschränkt    22,5     21,3   20,0   18,8   18,8\n20092091                          unbeschränkt    22,S     21,.3  20,0   18,8   18,8\n20092099                          unbeschränkt    22 5     21 3   20 0   18 8   18 8","3014      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nJahr 1  Jahr 2 Jahr 3 Jahr 4 Jahr 5\nKN-Code                       Menge        Zoll    Zoll   Zoll   Zoll   Zoll\n%       %      %      %      %\n20093011                    unbeschränkt    22,5    21,3   20,0   18,8   18,8\n20093019                    unbeschränkt    22,5    21,3   20,0   18,8   18,8\n20093031                    unbeschränkt    22,5    21,3   20,0   18,8   18,8\n20093039                    unbeschränkt    22,5    21,3   20,0   18,8   18,8\n20093051                    unbeschränkt    22,5    21,3   20,0   18,8   18,8\n20093055                    unbeschränkt    22,5    21,3   20,0   18,8   18,8\n20093059                    unbeschränkt    22,5    21,3   20,0   18,8   18,8\n20094011                    unbeschränkt    22,5    21,3   20,0   18,8   18,8\n20094019                    unbeschränkt    22,5    21,3   20,0   18,8   18,8\n20094030                    unbeschränkt    22,5    21,3   20,0   18,8   18,8\n20094091                    unbeschränkt    22,5    21,3   20,0   18,8   18,8\n20094093                    unbeschränkt    22,5    21,3   20,0   18,8   18,8\n20094099                    unbeschränkt    22,5    21,3   20,0   18,8   18,8\n23011000                   unbeschränkt     22,5    21,3   20,0   18,8   18,8\n23012000                   unbeschränkt     18,0    17,0   16,0   15,0   15,0\n23040000                   unbeschränkt     22,5    21,3   20,0   18,8   18,8\n24011010                       2 500        22,5    21,3   20,0   18,8   18,8\n24011020                                    22,5    21,3   20,0   18,8   18,8\n24011060                                    22,5    21,3   20,0   18,8   18,8\n24011070                                    22,5    21,3   20,0   18,8   18,8\n24012010                                    22,5    21,3   20,0   18,8   18,8\n24012020                                    22,5    21,3   20,0   18,8   18,8","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994                        3015\nAnhang XIV\nZugeständnisse der Gemeinschaft für Fischereierzeugnisse\nKN-Code                               Warenbezeichnung                             Zoll%\n0301 91    Forellen (Salmo trutta, Salmo gairdneri, Salmo darki, Salmo aguabonita,   10\nSalmo gilae), lebend\n0302 11    Forellen (Salmo trutta, Salmo gairdneri, Salmo darki, Salmo aguabonita,   10\nSalmo gilae), frisch oder gekühlt (ausgenommen Fischlebern, Fisch-\nrogen und Fischmilch\nex 0302 12    Donaulachs (Hucho hucho), frisch oder gekühlt (ausgenommen Fisch-          1,8\nlebem, Fischrogen und Fischmilch)\n0303 21    Forellen (Salmo trutta, Salmo gairdneri, Salmo clarki, Salmo aguabonita,  10\nSalmo gilae), gefroren\nex 0303 22    Donaulachs (Hucho hucho ), gefroren                                        1,8\n0303 31 30 Atlantischer Heilbutt (Hippoglossus hippoglossus), gefroren                4\n0303 71 10 Sardinen der Art Sardina pilchardus, gefroren                             20,7\n0303 71 30 Sardinen der Gattung Sardinops und Sardinellen (Sardinella-Arten),        13,S\ngefroren\n03037419   Makrelen der Arten Scomber scombrus und Scomber japonicus, vom            18\n16. Juni bis 14. Februar, gefroren\n0304 1011  Filets von Forellen (Salmo trutta, Salmo gairdneri, Salmo clarki, Salmo   10\naguabonita, Salmo gilae), frisch oder gekühlt\n0304 20 11 Filets von Forellen (Salmo trutta, Salmo gairdneri, Salmo clarki, Salmo   10\naguabonita, Salmo gilae), gefroren\nex 0305 69 50 Donaulachs (Hucho hucho), gesalzen, jedoch weder getrocknet noch           2\ngeräuchert, in Salzlake\n030612 90  Hummer (Homarus-Arten), andere als ganz                                    4\n0306 19 10 Süßwasserkrebse, gefroren                                                  4\n0306 29 10 Süßwasserkrebse, nicht gefroren                                            4\n0306 29 30 Kaisergranate (Nephros norvegicus), nicht gefroren                        10,8\n030731 10  Miesmuscheln (Mytilus-Arten), lebend, frisch oder gekühlt                  5,5\n0307 3910  Miesmuscheln (Mytilus-Arten), andere als lebend, frisch oder gekühlt       5,S\n0307 41    Tintenfische (Sepia officinalis, Rossia macrosoma, Sepiola-Arten); Kal-    4\nmare (Ommastrephes-Arten, Loligo-Arten, Nototodarus-Arten, Se-\npioteuthis-Arten), lebend, frisch oder gekühlt\n1604 12 90 Heringe, ganz oder in Stücken, jedoch nicht fein zerkleinert, andere als  18\n.Filets, roh, lediglich mit Teig umhüllt oder mit Paniermehl bestreut\n(paniert), auch in Öl vorgebacken, gefroren•\n1604 13 10 Sardinen, zubereitet oder haltbar gemacht, ganz oder in Stücken (ausge-  22,S\nnommen fein zerkleinert)\n1504 13 90 Sardinellen und Sprotten, zubereitet oder haltbar gemacht, ganz oder in    9\nStücken (ausgenommen fein zerkleinert)\n1604 15 10 Makrelen der Arten Scomber scombrus und Scomber japonicus, zube-          19\nreitet oder haltbar gemacht, ganz oder in Stücken (ausgenommen fein\nzerkleinert)\n1604 15 90 Makrelen der Art Scomber australasicus, zubereitet, oder haltbar ge-       9\nmacht, ganz oder in Stücken (ausgenommen fein zerkleinert)\nex 1604 20 10 Donaulachs, zubereitet oder haltbar gemacht (ausgenommen ganz oder         4\nin Stücken)\nex 1604 20 50 Sardinen und Makrelen der Arten Scomber scombrus und Scomber              19\njaponicus, zubereitet oder haltbar gemacht (ausgenommen ganz oder in\nStücken)\n1604 30 10 Kaviar (Störrogen)                                                        12\nex 1605 20 00 Garnelen, andere als Garnelen der Crangon-Arten, zubereitet oder           6\nhaltbar gemacht\n23012000   Mehl und Pellets von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren         0\noder anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar","3016                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nAnhang XV\nZugeständnisse Rumäniens für Fischereierzeugnisse\nKN-Code                               Warenbezeichnung                             Zoll%\n0302 40 10 Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii), vom 15. Februar bis           18\n15. Juni, frisch oder gekühlt (ausgenommen Fischlebern, Fischrogen\nund Fischmilch)\n0302 40 90 Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii), vom 16. Juni bis 14. Fe-      18\nbruar, frisch oder gekühlt (ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und\nFischmilch)\n0302 61 10 Sardinen der Art Sardina pilchardus, frisch oder gekühlt                  18\n0302 61 30 Sardinen der Gattung Sardinops und SardineHen {Sardinella-Arten),         18\nfrisch oder gekühlt\n0302 64 10 Makrelen (Scomber scombrus, Scomber australasicus, Scomber japoni-        18\ncus ), vom 15. Februar bis 15. Juni, frisch oder gekühlt\n0302 64 90 Makrelen (Scomber scombrus, Scomber australasicus, Scomber japoni-        18\ncus), vom 16. Juni bis 14. Februar, frisch oder gekühlt\n0303 50 10 Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii), vom 15. Februar bis           18\n15. Juni, gefroren (ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fisch-\nmilch)\n0303 50 90 Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii), vom 16. Juni bis 14. Fe-      18\nbruar, gefroren (ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fisch-\nmilch)\n0303 7110  Sardinen der Art Sardina pilchardus, gefroren                             18\n0303 71 30 Sardinen der Gattung Sardinops und Sardinellen (Sardinella-Arten),        18\ngefroren\n0303 74 11 Makrelen (Scomber scombrus und Scomber japonicus), vom 15. Fe-            18\nbruar bis 15. Juni, gefroren\n0303 74 19 Makrelen (Scomber scombrus und Scomber japonicus), vom 16. Juni bis       18\n14. Februar, gefroren\n1604 12 10 Filets von Heringen, roh, lediglich mit Teig umhüllt oder mit Panier-     22,5\nmehl bestreut (paniert), auch in Öl vorgebacken, gefroren\n1604 12 90 Heringe, ganz oder in Stücken, jedoch nicht fein zerkleinert, andere als  22,5\n„Filets, roh, lediglich mit Teig umhüllt oder mit Paniermehl bestreut\n(paniert), auch in Öl vorgebacken, gefroren\"\n1604 13 10 Sardinen, zubereitet oder haltbar gemacht, ganz oder in Stücken (ausge-   22,5\nnommen fein zerkleinert)\nex 1604 13 90 Sardinellen, zubereitet oder haltbar gemacht, ganz oder in Stücken        22,5\n(ausgenommen fein zerkleinert)\n1604 15 10 Makrelen der Arten Scomber scombrus und Scomber japonicus, zube-          22,5\nreitet oder haltbar gemacht, ganz oder in Stücken (ausgenommen fein\nzerkleinert)\nex 1604 20 50  Sardinen und Makrelen der Arten Scomber scombrus und Scomber              22,5\njaponicus, zubereitet oder haltbar gemacht (ausgenommen ganz oder in\nStücken)\nex 1604 20 90  Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii), zubereitet oder haltbar       22,5\ngemacht (ausgenommen ganz oder in Stücken)","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994                        3017\nAnhang XVI\nNiederlassungsrecht (Artikel 45 Absatz 1)\nRechtsakte betreffend Immobilien in Grenzgebieten im Einklang mit den geltenden\nRechtsvorschriften bestimmter Mitgliedstaaten.\nAnhang XVII\nNiederlassungsrecht (Artikel 45 Absatz 2)\n1. Eigentum an sowie Erwerb und Verkauf von land- und forstwirtschaftlichen Nutz-\nflächen.\n2. Eigentum an sowie Erwerb und Verkauf von Wohngebäuden, die nicht mit Auslandsin-\nvestitionen in Rumänien zusammenhängen.\n3. Kulturdenkmäler und historische Denkmäler und Gebäude.\n4. Glücksspiele, Wetten, Lotterien und ähnliche Tätigkeiten.\n5. Rechtsbeistand, ausgenommen Rechtsberatung.\nAnhang XVIII\nNiederlassungsrecht: Finanzdienstleistungen\n(Artikel 46, 48 und SO)\nDdinitionen:\nFinanzdienstleistungen sind alle Dienstleistungen im Finanzbereich, die von einem Dienst-\nleistungserbringer einer Vertragspartei angeboten werden. Finanzdienstleistungen schließen\nfolgende Tätigkeiten ein:\nA. Alle Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogenen Dienstleistungen\nJ. Direktversicherung (einschließlich der Mitversicherung)\ni)  Lebensversicherung\nii) Nichtlebensversicherung\n2. Rückversicherung und Folgerückversicherung\n3. Versicherungsvermittlung wie Versicherungsmakler- und Versicherungsvertreter-\ntätigkeiten\n4. Mit Versicherungen im Zusammenhang stehende Dienstleistungen wie Beratungs-. Ver-\nsicherungsmathematik-, Risikobewettungs- und Schadenregulierungsdiensdeistungen.\nB. Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (mit Ausnahme von Versicherungen)\n1. Entgegennahme von Einlagen und sonstigen rückzahlbaren Geldern von der Kund-\nschaft;\n2. Ausleihungen aller Art. einschließlich unter anderem Verbraucherkredit~ Hypothe-\nkarkredite, Factoring und Handelsfinanzierung;\n3. Finanzierungs-Leasing;\n4. Alle Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen, einschließlich Kredit- und Zah-\nlungskarten, Reiseschecks und Bankschecks;\n5. Bürgschaften und Kreditzusagen;\n6. Handel für eigene Rechnung oder im Auftrag von Kunden an einer Börse, einem\nFreiverkehrsmarkt oder in anderer Form, mit folgenden Gegenständen:\na) Geldmarktinstrumente (Schecks, Wechsel, Depositenzertifikate (Certificates of\nDeposit) us~.);\nb) Fremdwährungen;","3018                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nc) abgeleitete Produkte einschließlich (aber nicht beschränkt auf) Terminkontrakte\nund Optionen;\nd) Wechselkurs- und Zinsinstrumente, einschließlich Produkte wie Swaps, Zinsaus-\ngleichsvereinbarungen (forward rate agreements) usw.;\ne) übertragbare Wertpapiere;\nf) sonstige verkehrsfähige Instrumente und Finanzanlagen, einschließlich Edelme-\ntalle;\n7. Beteiligung an der Emission von Wertpapieren aller Art, einschließlich Übernahme\nund Plazierung von Emissionen als Vertreter eines Konsortiums (öffentlich oder\nprivat} und Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit solchen Emis-\nsionen;\n8. Betätigung als Finanzmakler (money broker);\n9. Vermögensverwaltung wie die Verwaltung von liquiden Mitteln oder Portefeuilles,\nalle Formen der gemeinsamen Anlageverwaltung, die Verwaltung von Pensionsfonds\nsowie Depotverwahrungs- und Treuhanddepotdienstleistungen;\n10. Abwicklungs- und Verrechnungsdienstleistungen (settlement and dearing services)\nim Zusammenhang mit Finanzanlagen, einschließlich Wertpapiere, abgeleitete Pro-\ndukte und andere verkehrsfähige Instrumente;\n11. Beratende Vermittlung und andere auf Finanzdienstleistungen bezogene Dienst-\nleistungen im Zusammenhang mit allen in Nummer 1 bis 10 dieses Anhangs aufge-\nführten Tätigkeiten, einschließlich Kreditauskunft und Kreditwürdigkeitsprüfung,\nAnlage- und Portefeuilleforschung und -beratung, Beratung bei Übernahmen und\nUnternehmensumstrukturierungen sowie auf dem Gebiet der Unternehmensstrate-\ngie;\n12. Bereitstellung und Weiterleitung von Finanzinformationen und Software zur Verar-\nbeitung von Finanzdaten und sonstiger einschlägiger Software durch die Erbringer\nvon Finanzdienstleistungen.\nVon der Definition der Finanzdienstleistungen ausgenommen sind folgende Tätigkeiten:\na) Tätigkeiten, die von Zentralbanken und· anderen öffentlichen Organen im Rahmen der\nGeld- und Währungspolitik ausgeübt werden;\nb) Tätigkeiten, die von Zentralbanken, staatlichen Stellen oder Behörden oder öffentlichen\nOrganen für Rechnung des Staates ausgeübt werden oder für die dieser eine Bürgschaft\nübernimmt, außer in den Fällen, in denen diese Tätigkeiten von den Erbringern von\nFinanzdienstleistungen im Wettbewerb mit den genannten öffentlichen Einrichtungen\nausgeübt werden können;\nc) Tätigkeiten, die Teil eines gesetzlichen Sozialversicherungssystems oder einer öffentlichen\nRuhestandsregelung sind, außer in den Fällen, in denen diese Tätigkeiten von den Erbringern\nvon Finanzdienstleistungen im Wettbewerb mit öffentlichen oder privaten Einrichtungen\nausgeübt werden können.","---- - -------·- -----·-- ----\nNr. 49 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994                               3019\nAnhang XIX\nGeistiges Eigentum (Artikel 67)\n1. Die Vertragsparteien kommen überein, daß Artikel 67 Absatz 2 die folgenden multilate-\nralen Übereinkommen betrifft:\n-   Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikro-\norganismen für die Zwecke von Patentverfahren (1977, geändert 1980);\n-   Protokoll zum Madrider Übereinkommen betreffend die internationale Registrierung\nvon Fabrik- oder Handelsmarken (Madrid 1989);\n-   Berner Übereinkunft über den Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser\nFassung von 1971);\n-   lnternati~nales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller\nvon Tonträgern und der Sendeunternehmen (Rom 1961).\n2. Der Assoziationsrat kann beschließen, daß Artikel 67 Absatz 2 auf andere multilaterale\nübereinkommen anwendbar ist.\n3. Die Vertragsparteien bekräftigen, daß sie der Einhaltung der Verpflichtungen, die sich aus\nden folgenden multilateralen übereinkommen ergeben, besondere Bedeutung einräumen:\n-   Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer\nFassung von 1967, ergänzt 1979);\n-   Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Stockholmer\nFassung von 1967, ergänzt 1979);\n-   Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens\n(Washington 1970, ergänzt 1979 und geändert 1984).\n4. Vor dem Ende der ersten Stufe wird Rumänien seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften\nmit den materiellen Bestimmungen des Abkommens von Nizza über die internationale\nKlassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken (Genfer\nFassung von 1977, ergänzt 1979) in Einklang bringen.\n5. Für die Zwecke von Absatz 3 dieses Anhangs sowie Artikel 76 Absatz 1 über das geistige\nEigentum sind Vertragsparteien: Rumänien, die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und\ndie Mitgliedstaaten, und zwar jeweils soweit sie für die Fragen des gewerblichen, geistigen\nund kommerziellen Eigentums zuständig sind, das unter diese Übereinkommen oder unter\nArtikel 76 Absatz 1 fällt.\n6. Die Bestimmungen dieses Anhangs und des Artikels 76 Absatz 1 über das geistige\nEigentum gelten unbeschadet der Zuständigkeiten der Europäischen Wirtschaftsgemein-\nschaft und ihrer Mitgliedstaaten in Fragen des gewerblichen, geistigen und kommerziellen\nEigentums.","3020                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nVerzeichnis der Protokolle\nProtokoll  Bezug                                        Titel\nNr. 1    Art. 16      Über Textilwaren und Bekleidung\nNr. 2    Art. 17      Über Erzeugnisse, die unter den Vertrag über die Gründung der Euro-\npäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) fallen\nNr. 3    Art. 20      Über den Handel zwischen Rumänien und der Gemeinschaft mit den\nunter Artikel 20 des Abkommens fallenden landwirtschaftlichen Verar-\nbeitungserzeugnissen\nNr. 4    Art. 35      Über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in\" oder\n„Ursprungserzeugnisse• und über die Methoden der Zusammenarbeit der\nVerwaltungen\nNr. 5    Art. 37      Über Sonderbestimmungen für den Handel zwischen Rumänien und\nSpanien bzw. Portugal\nNr. 6    Art. 94      Über Amtshilfe im ZolJbereich\nNr. 7    Art. 126     Über Zugeständnisse mit jährlichen Höchstmengen oder Höchstbeträgen","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994                                           3021\nProtokoll Nr. 1\nüber Textilwaren und Bekleidung\nArtikel 1                                11. Juni 1986 paraphierte und seit dem 1. Januar 1987 vorläufig\nangewendete Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Rumä-\nDieses Protokoll gilt für Textilwaren und Bekleidung (nachste-\nnien über den Handel mit Textilwaren, geändert durch den am\nhend „Textilwaren\" genannt), die wie folgt definiert sind:\n20. September 1991 in Brüssel paraphierten Briefwechsel, geregelt.\n-    soweit es um Mengenvereinbarungen geht, die Textilwaren des      Die Vertragsparteien kommen überein, das vorgenannte bilaterale\nAnhangs I zu dem am 11. Juni 1986 paraphierten und seit dem      Abkommen über den Handel mit Textilwaren nötigenfalls zu än-\n1. Januar 1987 vorläufig angewendeten Abkommen zwischen          dern, um der Politik der Gemeinschaft im Textilbereich nach dem\nder Gemeinschaft und Rumänien über den Handel mit Textil-        1. Januar 1993 Rechnung zu tragen.\nwaren, geändert durch den am 20. September 1991 in Brüssel\nparaphierten Briefwechsel, und für die Textilwaren der Tabelle I Die Vertragsparteien kommen überein, daß Artikel 26 Absatz 2 und\ndes Anhangs zu dem Abkommen in Form eines Briefwechsels,         Artikel 31 des Abkommens während der Geltungsdauer des vorge-\ndas Bestandteil des vorgenannten, am 11. Juli 1986 paraphierten  nannten bilateralen Abkommens über den Handel mit Textilwaren\nbilateralen Abkommens ist;                                       auf Textilwaren mit Ursprung in Rumänien, die in die Gemeinschaft\nausgeführt werden, keine Anwendung finden.\n-    soweit es um zolltarifliche Aspekte geht, die Textilwaren des\nAbschnitts XI (Kapitel 50 bis 63) der Kombinierten Nomenkla-        (2) Rumänien und die Gemeinschaft verpflichten sich hiermit, so\ntur der Gemeinschaft bzw. des rumänischen Zolltarifs.            bald wie möglich ein neues Protokoll über Mengenvereinbarungen\nund andere damit verbundene Fragen im Zusammenhang mit ihrem\nArtikel 2                                Textilwarenhandel auszuhandeln und dabei der künftigen Regelung\nfür den internationalen Textilwarenhandel Rechnung zu tragen,\n(1) Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf Textilwaren des Ab-\nüber die in den multilateralen Verhandlungen in Genf noch beraten\nschnitts XI (Kapitel 50 bis 63) der Kombinierten Nomenklatur mit\nwird. Die Modalitäten und der Zeitplan für den Abbau nichttarifärer\nUrsprung in Rumänien im Sinne des Protokolls Nr. 4 werden wie\nHandelshemmnisse werden in dem neuen Protokoll festgelegt. Der\nfolgt gesenkt, um am Ende eines Zeitraums von sechs Jahren ab dem\nZeitpunkt des lnkrafttretens des Abkommens ihre vollständige Ab-      betreffende Zeitraum ist halb so lang wie der in den Verhandlungen\nschaffung zu erreichen:                                               der Uruguay-Runde beschlossene Integrationszeitraum und beginnt\nam 1. Januar 1994; er endet frühestens fünf Jahre nach dem 1. Januar\n-    bei Inkrafttreten des Abkommens auf fünf Siebtel des Aus-        1993 bzw. nach dem Inkrafttreten des Abkommens, falls dieser\ngangszollsatzes;                                                 Zeitpunkt später liegt. Das neue Protokoll tritt mit dem Ablauf des\n-    zu Beginn des dritten Jahres auf vier Siebtel des Ausgangszoll-  in Absatz 1 genannten Abkommens über den Handel mit T extilwa-\nsatzes;                                                          ren in Kraft.\n-    zu Beginn des vierten Jahres auf drei Siebtel des Ausgangszoll-     (3) Unter Berücksichtigung der Entwicklung des Textilwaren-\nsatzes;                                                          handels zwischen den Vertragsparteien, des Marktzugangs, den\nTextilwaren mit Ursprung in der Gemeinschaft in Rumänien erhal-\n-    zu Beginn des fünften Jahres auf zwei Siebtel des Ausgangszoll-  ten, sowie der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen\nsatzes;\nder Uruguay-Runde wird in dem neuen Protokoll eine wesentliche\n-    zu Beginn des sechsten Jahres auf ein Siebtel des Ausgangszoll-  Verbesserung der für Einfuhren in die Gemeinschaft geltenden\nsatzes;                                                          Regelung bezüglich des Einfuhrniveaus, der Steigerungsraten, der\n-    zu Beginn des siebten Jahres werden die Restzölle abgeschafft.   Flexibilität bei mengenmäßigen Beschränkungen und der Beseiti-\ngung bestimmter mengenmäßiger Beschränkungen nach einer Ein-\n(2) Die Einfuhrzölle Rumäniens auf Textilwaren des Abschnitts      zelfallprüfung vorgesehen. Unbeschadet des Artikels 26 Absatz 2\nXI (Kapitel 50 bis 63) des rumänischen Zolltarifs mit Ursprung in     und des Artikels 31 des Abkommens wird das neue Protokoll ferner\nder Gemeinschaft im Sinne des Protokolls Nr. 4 werden gemäß           einen besonderen Schutzmechanismus für Textilwaren enthalten.\nArtikel 11 des Abkommens schrittweise abgeschafft.                    Dieser Mechanismus darf insgesamt nicht restriktiver sein als der\n(3) Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf Veredelungserzeug-       Schutzmechanismus des in Absatz l genannten Textilabkommens.\nnisse mit Ursprung in Rumänien im Sinne des Protokolls Nr. 4, die        (4) Die mengenmäßigen Beschränkungen und Maßnahmen glei-\nin Rumänien aus einem Veredelungsverkehr gemäß der Verordnung         cher Wirkung für nach Rumänien eingeführte Textilwaren aus der\n(EWG) Nr. 636/82 des Rates hervorgegangen sind, werden zum            Gemeinschaft werclen innerhalb des gleichen Zeitraums beseitigt,\nZeitpunkt des lnkrafttretens des Abkommens abgeschafft.               der für die Beseitigung der mengenmäßigen Beschränkungen und\n(4) Für den Handel mit Textilwaren zwischen den Vertragspar-       Maßnahmen gleicher Wirkung für in die Gemeinschaft eingeführte\nteien gelten die Artikel 12 und 13 des Abkommens.                     rumänische Textilwaren vorgesehen ist.\nArtikel 3                                                             Artikel 4\n(1) Vom Zeitpunkt des lnkrafttretens des Abkommens an und bis         Sofern in dem Abkommen und den Protokollen nichts anderes\nzum Inkrafttreten des in Absatz 2 genannten Protokolls werden         bestimmt ist, werden zwischen dem Inkrafttreten des Abkommens\nMengenvereinbarungen und andere damit verbundene Fragen im            und dem Inkrafttreten des neuen Protokolls keine neuen mengen-\nZusammenhang mit Textilwaren mit Ursprung in Rumänien, die in         mäßigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung ein-\ndie Gemeinschaft ausgeführt werden, weiterhin durch das am            geführt.","3022                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nProtokoll Nr. 2\nüber EGKS-Erzeugnisse\nArtikel 1                                                              Kapitel II\nDieses Protokoll gilt für die in Anhang I zu diesem Protokoll                             EGKS-Kohleerzeugnisse\naufgeführten Erzeugnisse.\nArtikel 6\nKapitel I                                 Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf EGKS-Kohleerzeugnisse\nmit Ursprung in Rumänien werden schrittweise nach folgendem\nEG KS-Stahlerzeugnisse                         Zeitplan abgeschafft:\n1. Am 1. Januar 1994 wird jeder Zollsatz auf 50 v.H. des Ausgangs-\nArtikel 2'\nzollsatzes gesenkt.\nDie Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf EGKS-Stahlerzeugnisse\n2. Am 31. Dezember 1995 werden die Restzölle abgeschafft.\nmit Ursprung in Rumänien werden schrittweise nach folgendem\nZeitplan abgeschafft:\nArtikel 7\n1. Zum Zeitpunkt des lnkrafttretens des Abkommens wird jeder\nDie Einfuhrzölle Rumäniens auf EGKS-Kohleerzeugnisse mit\nZollsatz auf 80 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt.\nUrsprung in der Gemeinschaft werden zum Zeitpunkt des Inkraft-\n2. Weitere Senkungen auf 60 v. H., 40 v. H., 20 v. H., 10 v. H. und   tretens des Abkommens abgeschafft.\n0 v. H. des Ausgangszollsatzes erfolgen zu Beginn des zweiten,\ndritten, vierten, fünften bzw. sechsten Jahres nach dem Inkraft-                                Artikel 8\ntreten des Abkommens.\n(1) Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen der Gemein-\nschaft für EGKS-Kohleerzeugnisse mit Ursprung in Rumänien und\nArtikel 3\ndie Maßnahmen gleicher Wirkung werden spätestens ein Jahr nach\nDie Einfuhrzölle Rumäniens auf EGKS-Stahlerzeugnisse mit Ur-       dem Inkrafttreten des Abkommens beseitigt; hiervon ausgenommen\nsprung in der Gemeinschaft werden schrittweise nach folgendem         sind die für die Erzeugnisse und Regionen in Anhang III geltenden\nZeitplan abgeschafft:                                                 Beschränkungen, die spätestens vier Jahre nach dem Inkrafttreten\ndes Abkommens beseitigt werden.\n1.   Die Zölle auf die in Anhang lla zu diesem Protokoll aufgeführ-\nten Erzeugnisse werden zum Zeitpunkt des lnkrafttretens des         (2) Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen Rumäniens für\nAbkommens abgeschafft;                                           EGKS-Kohleerzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft und die\nMaßnahmen gleicher Wirkung werden bei Inkrafttreten des Ab-\n2. die Zölle auf die in Anhang llb zu diesem Protokoll aufgeführ-\nkommens beseitigt.\nten Erzeugnisse werden schrittweise nach ~lal~gabe des Arti-\nkels 11 Absatz 2 des Abkommens gesenkt;\n3. die Zölle auf Erzeugnisse, die weder in Anhang lla noch in                                       Kapitel III\nAnhang llb zu diesem Protokoll aufgeführt sind, werden\nGemeinsame Vorschriften\nschrittweise nach Maßgabe des Artikels 11 Absatz 4 des Ab-\nkommens gesenkt.\nArtikel 9\nArtikel 4                                  (1) Soweit sie geeignet sind, den Handel zwischen der Gemein-\n(1) Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen der Gemein-            schaft und Rumänien zu beeinträchtigen, sind mit dem ordnungsge-\nmäßen Funktionieren des Abkommens unvereinbar\nschaft für EGKS-Stahlerzeugnisse mit Ursprung in Rumänien und\ndie Maßnahmen gleicher Wirkung werden zum Zeitpunkt des ln-           1. alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen über Zusammen-\nkrafttretens des Abkommens beseitigt.                                      arbeit oder Zusammenschluß, Beschlüsse von Unternehmens-\nvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen\n(2) Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen Rumäniens für\nvon Unternehmen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder\nEGKS-Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft und die\nVerfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken;\nMaßnahmen gleicher Wirkung werden zum Zeitpunkt des lnkraft-\ntretens des Abkommens beseitigt.                                      2. die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung\nim gesamten Gebiet der Gemeinschaft oder Rumäniens oder\nArtikel 5                                    einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Un-\nternehmen;\nHaben in dem Zeitraum, in dem gemäß Artikel 9 Absatz 4\nausnahmsweise staatliche Beihilfen gewährt werden dürfen, Einfuh-     3. staatliche Beihilfen gleich welcher Art mit Ausnahme der Bei-\nren bestimmter Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der einen Vertrags-         hilfen, die aufgrund des EGKS-Vertrags zulässig sind.\npartei zur Folge, daß den inländischen Herstellern gleichartiger         (2) Alle Verhaltensweisen, die im Widerspruch zu diesem Artikel\nErzeugnisse im Gebiet der anderen Vertragspartei erheblicher Scha-    stehen, werden nach den Kriterien beurteilt, die sich aus den Arti-\nden zugefügt wird oder droht oder daß schwerwiegende Störungen        keln 65 und 66 des Vertrags über die Gründung der Europäischen\nihrer Stahlmärkte verursacht werden oder drohen, so treten die        Gemeinschaft für Kohle und Stahl, den Artikeln 85 und 86 des\nbeiden Vertragsparteien angesichts der besonderen Empfindlichkeit     Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\nder Stahlmärkte unverzüglich in Konsultationen ein, um eine ange-     und den Rechtsvorschriften über die staatlichen Beihilfen sowie dem\nmessene Lösung zu finden. Bis dahin darf die einführende Vertrags-    abgeleiteten Recht ergeben.\npartei, falls außergewöhnliche Umstände ein sofortiges Eingreifen\n(3) Der Assoziationsrat erläßt binnen drei Jahren nach Inkrafttre-\nerfordern, in Abweichung von den Bestimmungen des Abkommens,\ninsbesondere von den Artikeln 31 und 34, unverzüglich und im          ten des Abkommens die erforderlichen Durchführungsbestimmun-\nEinklang mit ihren internationalen und multilateralen Verpflichtun-   gen zu den Absätzen 1 und 2.\ngen die zur Abhilfe unbedingt erforderlichen mengenmäßigen oder          ( 4) Die Vertragsparteien erkennen an, daß Rumänien während\nsonstigen Maßnahmen treffen.                                          der ersten fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Abkommens ab-","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994                                      3023\nweichend von Absatz 1 Nummer 3 für EGKS-Stahlerzeugnisse           -   wenn bei Fehlen derartiger Durchführungsbestimmungen diese\nausnahmsweise staatliche Beihilfen zur Umstrukturierung gewähren       Verhaltensweise die Interessen der anderen Vertragspartei be-\nkann, sofern                                                           einträchtigt oder ihrem inländischen Wirtschaftszweig einen\nerheblichen Schaden zufügt oder zuzufügen droht,\n-   das Umstrukturierungsprogramm nach dem Ende des Umstruk-\nturierungszeitraums zur Lebensfähigkeit der begünstigten Fir-  kann die betroffene Partei geeignete Maßnahmen treffen, sofern im\nmen unter normalen Marktbedingungen führt und                  Wege der Konsultation binnen 30 Tagen keine Lösung gefunden\nwird. Derartige Konsultationen finden binnen 30 Tagen statt.\n-   Höhe und Intensität dieser Beihilfen auf das zur Erreichung\ndieses Ziels unbedingt notwendige Maß beschränkt und die       Sind Verhaltensweisen unvereinbar mit Absatz 1 Nummer 3, so\nBeihilfen schrittweise gesenkt werden;                         können derartige geeignete Maßnahmen nur nach den Verfahren\nund unter den Bedingungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsab-\n-   das Umstrukturierungsprogramm mit einer umfassenden Ratio-\nkommens und aller anderen einschlägigen Instrumente eingeführt\nnalisierung und einem umfassenden Kapazitätsabbau in Rumä-\nwerden, die im Rahmen des GATT ausgehandelt wurden und zwi-\nnien einhergeht.\nschen den Vertragsparteien Anwendung finden.\n(5) Die Vertragsparteien sorgen für die Transparenz der staatli-\nchen Beihilfen, indem sie uneingeschränkt und kontinuierlich In-\nArtikel 10\nformationen, unter anderem über Höhe, Intensität und Zweck der\nBeihilfen und über die \"Einzelheiten des Umstrukturierungsplans       Die Artikel 12, 13 und 14 des Abkommens gelten auch für den\naustauschen.                                                       Handel der Vertragsparteien mit EGKS-Erzeugnissen.\n(6) Wenn die Gemeinschaft oder Rumänien der Auffassung ist,\ndaß eine bestimmte Verhaltensweise mit Absatz 1 in Verbindung                                 Artikel 11\ndurch Absatz 4 unvereinbar und\nDie Vertragsparteien kommen überein, daß zu den vom Assozia-\n-   in den in Absatz 3 genannten Durchführungsbestimmungen         tionsrat einzusetzenden Arbeitsgruppen eine Kontaktgruppe ge-\nnicht angemessen geregelt ist, oder                            hört, in der die Durchführung dieses Protokolls erörtert wird.","3024             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nAnhang I\nzu Protokoll Nr. 2\nListe der EGKS-Kohle- und Stahlerzeugnisse\n2601 11 00                   7207 20 55                7209 14 90\n2601 12 00                   7207 20 57                7209 21 00\n7207 20 71                7209 22 10\n2602 00 00                                             7209 22 90\n7208 11 00                7209 23 10\n2619 00 10                   7208 12 10                7209 23 90\n7208 12 91                7209 24 10\n2701 11 00                   7208 12 95                7209 24 91\n2701 11 90                   7208 12 98                7209 24 99\n2701 12 10                   7208 13 10                7209 31 00\n2701 12 90                   7208 13 91                7209 32 10\n2701 19 00                   7208 13 95                7209 32 90\n27012000                     720813 98                 7209 33 10\n7208 14 10                7209 33 90\n2702 10 00                   7208 14 91                7209 34 10\n2702 20 00                  7208 14 99                 7209 34 90\n7208 21 10                7209 41 00\n2704 00 19                   7208 21 90                720942 10\n2704 00 30                   7208 22 10                7209 42 90\n7208 22 91                7209 43 10\n720110 11                    7208 22 95                7209 43 90\n7201 10 19                   7208 22 98                7209 44 10\n7201 10 30                   7208 23 10                7209 44 90\n720110 90                    7208 23 91                7209 90 10\n72012000                     7208 23 95\n72013010                     7208 23 98                7210 11 10\n72013090                     7208 24 10                7210 12 11\n72014000                     7208 24 91                7210 12 19\n7208 24 99                7210 20 10\n720211 20\n7208 31 00                7210 31 10\n7202 11 80\n7208 32 10                7210 3910\n7202 9911\n7208 32 30                7210 4110\n7208 32 51                7210 49 10\n7203 10 00\n7208 32 59                7210 50 10\n7203 90 00\n7208 32 91                7210 60 11\n7208 32 99                7210 60 19\n7204 10 00\n7208 33 10                 7210 70 31\n7204 21 00\n7204 29 00                  7208 33 91                 7210 70 39\n7204 30 00                  7208 33 99                 7210 90 31\n7204 41 10                  7208 34 10                 7210 90 33\n720441 91                   7208 34 90                 7210 90 35\n7204 41 99                  7208 35 10                 7210 90 39\n7204 49 10                   7208 35 90\n7204 49 30                   7208 41 00               7211 11 00\n7204 49 91                   7208 42 10               721112 10\n7204 49 99                   7208 42 30               721112 90\n7204 50 10                   7208 42 51               -7211 1910\n7204 50 90                   7208 42 59               7211 19 91\n7208 42 91                7211 19 99\n720610 00                    7208 42 99                7211 21 00\n7206 90 00                   7208 43 10               72112210\n7208 43 91                721122 90\n7207 11 11                   7208 43 99               7211 29 10\n7207 11 19                   7208 44 10               72112991\n7207 12 11                   7208 44 90               72112999\n7207 12 19                   7208 45 10                72113010\n7207 19 11                   7208 45 90               7211 41 10\n7207 19 15                   7208 90 10               7211 41 91\n7207 19 31                                            7211 49 10\n7207 20 11                   7209 11 00                7211 90 l 1\n7207 20 15                   7209 12 10\n7207 20 17                   7209 12 90                7212 10 10\n7207 20 31                   7209 13 10               7212 10 91\n7207 20 33                   7209 13 90                7212 21 11\n7207 20 51                   7209 14 10               7212 29 11","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994              3025\n7212 30 11                        7219 11 10                     7225 10 10\n7212 40 10                        721911 90                      7225 10 91\n7212 40 91                        7219 12 10                     7225 10 99\n7212 50 31                        7219 12 90                     7225 20 10\n7212 50 51                        7219 13 10                     7225 20 30\n7212 60 11                        7219 13 90                     7225 30 00\n7212 60 91                        7219 14 10                     7225 40 10\n7219 14 90                     7225 40 30\n7213 10 00                        7219 21 11                     7225 40 50\n7213 20 00                        7219 21 19                     7225 40 70\n7213 31 00                        7219 21 90                     7225 40 90\n7213 39 00                        7219 22 10                     7225 50 10\n7213 41 00                        7219 22 90                     7225 50 90.\n721349 00                         7219 23 10                     7225 90 10\n7213 50 10                        7219 23 90\n7213 50 90                        7219 24 10                     7226 10 10\n7219 24 90                     7226 10 30\n7214 20 00                        7219 31 10                    7226 20 10\n7214 30 00                        7219 31 90                    7226 20 31\n7214 40 10                        7219 32 10                     7226 20 51\n7214 40 91                        72193290                      7226 20 71\n7214 40 99                        7219 33 10                     7226 91 10\n7214 50 10                        7219 33 90                     7226 91 90\n72145091                          7219 34 10                    7226 92 10\n7214 50 99                         7219 34 90                    7226 99 11\n7214 60 00                         7219 35 10                    7226 99 31\n72193590\n7215 90 10                         72199011                      7227 10 00\n7219 90 19                    7227 20 00\n7216 10 00                                                       7227 90 10\n7216 21 00                         7220 11 00                    7227 90 30\n7216 22 00                         7220 12 00                    7227 90 80\n7216 31 11                         7220 20 10\n7216 31 19                         7220 90 11                    7228 10 10\n7216 31 91                        72209031                       7228 10 30\n7216 31 99                                                       7228 20 11\n7216 32 11                        72210010                       7228 20 19\n7216 32 19                        7221 00 90                     7228 20 30\n7216 32 91                                                       7228 30 10\n7216 32 99                        7222 10 11                     7228 30 30\n7216 33 10                        7222  10 19                    7228 30 80\n72163390                          7222  10 51                    7228 60 10\n7216 40 10                        7222  10 59                    7228 70 10\n7216 40 90                        7222  10 99                    72287031\n7216 50 10                        7222  30 10                    7228 80 10\n7216 50 90                        7222  40 11                    7228 80 90\n7216 90 10                        7222  40 19\n7222  40 30                    7301 10 00\n7218  10 00\n7218 90 11                        7224  10 00                    7302 10 31\n7218 90 13                        7224  90 01                    7302 10 39\n7218 90 15                        7224  90 09                    7302  10 90\n7218 90 19                        7224  90 15                    7302 20 00\n7218 90 50                        7224  90 30                    7302 40 10\n7302 90 10","3026              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nAnhang Ila\nzu Protokoll Nr. 2\nListe der in den Artikeln 3 Absatz 1 und 7 genannten Erzeugnisse\n26.01.11.00\n26.01.12.00\n26.02.00.00\n26.19.00.10\n27.01.11.10\n27.01.11.90\n27.01.12.10\n27.01.12.90\n27.01.19.00\n27.01.20.00\n27.02.10.00\n27.02.20.00\n27.04.00.19\n~7.04.00.30\n72.01.10.11\n72.01.10. 19\n72.01.10.30\n72.01.10.90\n72.01.20.00\n72.01.30.10\n72.01.30.90\n72.01.40.00\n72.02.99.11\n72.03.10.00\n72.03.90.00\n72.0·UO.0O\n72.04.21.00\n72.04.29.00\n72.04.30.00\n72.04.41.10\n72.04.41.91\n72.04.41.99\n72.04.49.10\n72.04.49.30\n72.04.49.91\n72.04.49.99\n72.04.S0.10\n72.04.50.90\n72.06.10.00\n72.06.90.00\n72.10.12.11\n72.10.12.19\n72.10.60.11\n72.10.60.19\n72.10.90.31\n72.10.90.33\n72.10.90.35\n72.10.90.39\n72.18.10.00\n72.18.90.11\n72.18.90.13\n72.18.90. 15\n72.18.90.19\n72.18. 90.50\n73.01.10.00","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994   3027\nAnhang Ilb\nzu Protokoll Nr. 2\nListe der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Erzeugnisse\n72.02.11.20\n72.02.11.80\n72.07.11.11\n72.07.11.19\n72.07.12.11\n72.07.12.19\n72.07.19.11\n72.07.19.15\n72.07.19.31\n72.07.20.11\n72.07.20.15\n72.07.20.17\n72.07.20.31\n72.07.20.33\n72.07.20.51\n72.07.20.55\n72.07.20.57\n72.07.20.71\n72.20.11.00\n72.20.12.00\n72.20.20.10\n72.20.90.l l\n72.20. 90.31\n72.22.30. l 0\n72.22.40. l l\n72.22.40.19\n72.22.40.30\n72.27.10.00\n72.27.20.10\n72.27.90.10\n72.27.90.30\n. 72.27.90.80\n72.28. l 0.10\n72.28.10.30\n72.28.20. l l\n72.28.20.19\n72.28.20.30\n72.28.30. 10\n72.28.30.30\n72.28.30.80\n72.28.60. 10\n72.28.70. 10\n72.28.70.31\n72.28.80.10\n72.28.80.90","3028                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nAnhang III\nzu Protokoll Nr. 2\nErzeugnisse und Regionen, die in Artikel 8 des Protokolls über\nECKS-Erzeugnisse als Ausnahme genannt sind\nErzeugnisse\n2601 1100\n2601 1200\n2602 0000\n2619 0010\n2701 1100\n2701 1190\n2701 1210\n2701 1290\n2701 1900\n2701 2000\n2702 1000\n2702 2000\n2704 0019\n2704 0030\nRegionen\nAlle Regionen\n-   der Bundesrepublik Deutschland,\n-   des Königreichs Spanien.","Nr. 49 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994                                                                 3029\nProtokoll Nr. 3\nüber den Handel zwischen Rumänien und der Gemeinschaft\nmit den unter Artikel 20 des Abkommens fallenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen\nArtikel 1\n(2) Die Gemeinschaft wendet auf Einfuhren aus Rumänien eine\n( 1) Die Gemeinschaft gewährt für die landwirtschaftlichen Verar-                      gemäß den nachstehenden Bestimmungen festgesetzte landwirt-\nbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Rumänien die in Anhang A                              schaftliche Komponente an.\naufgeführten Zollzugeständnisse. Für die Waren, für die gemäß\nArtikel 3 eine Verringerung der landwirtschaftlichen Komponente                            a) Für die Waren, für die Anhang A eine landwirtschaftliche Kom-\nvorgesehen ist, gilt diese Verringerung im Rahmen der in Anhang B                                ponente (MOB) vorsieht, gilt die landwirtschaftliche Kompo-\nfestgelegten Mengen.                                                                             nente, die auf Einfuhren aus Drittländern angewandt wird.\n(2) Rumänien gewährt ab dem 1. Januar 1996 für die in Anhang C                         b) Für die Waren, für die Anhang A eine Verringerung der land-\naufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse mit                                   wirtschaftlichen Komponente (MOBR) vorsieht, wird die land-\nUrsprung in der Gemeinschaft die gemäß diesem Protokoll festge-                                 wirtschaftliche Komponente so berechnet, daß die Ausgangsbe-\nlegten Zollzugeständnisse.                                                                       träge für die Grunderzeugnisse, für die aufgrund dieses Abkom-\nmens eine Ermäßigung der Abschöpfung gewährt wird, 1993 um\n(3) Der Assoziationsrat kann                                                                 20 v. H., 1994 um 40 v. H. und ab 1995 um 60 v. H. verringert\n-     das Verzeichnis der unter dieses Protokoll fallenden landwirt-                             werden und der Ausgangsbetrag für die übrigen Grunderzeug-\nschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse erweitern;                                          nisse um 10 v. H., 20 v. H. bzw. 30 v. H. verringert wird.\n-     die Mengen der landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse                               Diese Verringerung der landwirtschaftlichen Komponente wird\nerhöhen, für die gemäß Anhang B Zugeständnisse gewährt                                     nur bis zur Höhe der in Anhang B festgelegten Zollkontingente\nwerden.                                                                                    gewährt; für die Mengen, die diese Zollkontingente überschrei-\n(4) Der Assoziationsrat kann die in den Absätzen 1 und 2 vorge-                              ten, gilt die landwirtschaftliche Komponente, die gegenüber\nsehenen Zollzugeständnisse durch Ausgleichsbeträge ohne mengen-                                  Drittländern angewandt wird.\nmäßige Beschränkung ersetzen, die auf den Preisunterschieden ba-                             (3) Die landwirtschaftliche Komponente wird nach den Vor-\nsieren, welche auf den Märkten der Gemeinschaft und Rumäniens                              schriften für die Einfuhr von nicht unter Anhang II des Vertrags zur\nfür die in den landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen dieses                       Gründung der Europäischen Winschaftsgemeinschaft fallenden\nProtokolls tatsächlich enthaltenen landwirtschaftlichen Grunder-                           landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen und unter Berück-\nzeugnisse festgestellt werden. Er erstellt das Verzeichnis der Waren,                      sichtigung der in Absatz 2 Buchstabe b vorgesehenen Verringerun-\nauf die diese Beträge zu erheben sind, und das Verzeichnis der\ngen festgesetzt.\nGrunderzeugnisse; er erläßt dazu allgemeine Durchführungsvor-\nschriften.\nArtikel 4\nArtikel 2                                                  (1) Rumänien setzt vor dem 1. Juli 1995 die landwirtschaftliche\nIm Sinne der nachstehenden Artikel gelten als                                           Komponente für die in Anhang C aufgeführten Waren auf der\nGrundlage der Einfuhrabgaben fest, die 1995 für die landwirtschaft-\n-      ,, Waren\" die unter dieses Protokoll fallenden landwirtschaftli-                    lichen Grunderzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft gelten,\nchen Verarbeitungserzeugnisse;                                                       die zur Herstellung dieser Waren verwendet wurden oder so behan-\n-      ,,landwirtschaftliche Komponente\" der Teil der Abgaben, der                         delt werden. Rumänien übermittelt diese Angaben dem Assozia-\nden Mengen der in den Waren enthaltenen landwirtschaftlichen                         tionsrat.\nErzeugnisse entspricht und von den Abgaben abgezogen wird,                              (2) Rumänien erhebt auf die in Anhang C aufgeführten Waren\ndie im Fall der Einfuhr in unverändertem Zustand für diese                           vom Inkrafttreten des Abkommens an bis zum 31. Dezember 1995\nErzeugnisse gelten;                                                                  die Abgaben, die am 28. Februar 1993 gelten; bewirken die Refor-\n-      ,,nichtlandwirtschaftliche Komponente\" der Teil der Abgaben,                         men der rumänischen Agrarpolitik jedoch eine Erhöhung der land-\nder der Differenz zwischen der landwirtschaftlichen Kompo-                           wirtschaftlichen Komponente im Sinne des Artikels 2, so setzt\nnente und den Abgaben insgesamt entspricht;                                          Rumänien den Assoziationsrat davon in Kenntnis, der eine entspre-\n-      ,,Grunderzeugnisse\" die landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die                       chende Erhöhung der betreffenden Abgabe genehmigen kann.\nim Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3033/80 zur Herstellung                               (3) Rumänien senkt die Einfuhrabgaben für die in Anhang C\nder Waren verwendet wurden oder so behandelt werden;                                 aufgeführten Waren schrittweise nach dem vom Assoziationsrat\n-      ,,Ausgangsbetrag• der für ein Grunderzeugnis gemäß Artikel 6                        festgelegten Zeitplan. Dje nichtlandwirtschaftliche Komponente\nder Verordnung (EWG) Nr. 3033/80 berechnete Betrag, der bei                          muß spätestens bis zum 1. Januar 2000 beseitigt sein. Die Verringe-\nder Ermittlung des beweglichen Teilbetrags für eine bestimmte                        rung der landwirtschaftlichen Komponente wird vom Assoziations-\nWare gemäß dieser Verordnung zugrunde gelegt wird.                                   rat aufgrund der Zugeständnisse für die (Einfuhr der) Grunderzeug-\nnisse (nach Rumänien) festgelegt.\nArtikel 3\nArtikel 5\n(1) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens an besei-\ntigt die Gemeinschaft die nichtlandwirtschaftliche Komponente                                 Die Verringerung der beweglichen Teilbeträge gemäß Artikel 3\nschrittweise nach dem in Anhang A festgelegten Zeitplan.                                   Absatz 2 Buchstabe h gilt erst ab').\n') dem Beginn des Quartals (oder des Zeitraums für die Festsetzung der beweglichen Teilbeträge), das (der) auf das Inkrafttreten des (Interims-) Abkommens folgt.","3030                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nAnhang A\nzu Protokoll Nr. 3\nEinfuhrzollsätze der Gemeinschaft für Waren mit Ursprung in Rumänien\nZollsatz\nKN-Code                    Warenbezeichnung                                                                anwendbar\nAusgangs-                nach einem  endgültig\nInkrafttreten                         nach ...\nzollsatz                   Jahr      Zollsatz\nJahren\n(1)                           (2)                           (3)         (4)           (5)        (6)        (7)\n0403        Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm,\nJoghurt, Kefir und andere fermentierte oder\ngesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch\neingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz\nvon Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten,\nNüssen oder Kakao:\n0403 10     - Joghurt:\n0403 10 51  - - aromatisiert oder mit Zusatz von Früch-     13 + MOB   6,5+MOB         0+MOB      0+MOB          1\nbis 99      ten, Nüssen oder Kakao\n0403 90.    - andere:\n0403 90 71  - - aromatisiert oder mit Zusatz von Früch-     13+MOB     6,5+MOB         0+MOB      0+MOB          1\nbis 99      ten, Nüssen oder Kakao\n0710        Gemüse, auch in Wasser oder Dampf ge-            3+MOB       0+MOB         0+MOB      0+MOB          0\nkocht, gefroren:\n0710 40     - Zuckermais\n0711        Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B.\ndurch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem\nSalz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig\nkonservierend wirkende Stoffe zugesetzt\nsind), zum unmittelbaren Genuß nicht ge-\neignet:\n0711 90     - anderes Gemüse; Mischungen ,·on Gemü-\nsen:\n-- Gemüse:\n07119030    - - - Zuckermais                                 3+MOB       0+MOB         0+MOB      0+MOB          0\n1517        Margarine; genießbare Mischungen und Zu-\nbereitungen von tierischen oder pflanzlichen\nFetten und Ölen sowie von Fraktionen ver-\nschiedener Fette und Öle dieses Kapitels,\nausgenommen genießbare Fette und Öle so-\nwie deren Fraktionen der Position 1516:\n1517 10     - ~argarine, ausgenommen flüssige Marga-\nrme:\n1517 10 10  - - mit einem Milchfettgehalt von mehr als      13+MOB     6,5+MOB         0+MOB      0+MOB          l\n10 bis 15 GHT\n1517 90     - andere:\n1517 90 10  - - mit einem Milchfettgehalt von mehr als      13 +MOB    6,5+MOB         0+MOB      0+MOB          1\n10 bis 15 GHT\n1519 12 00  -- Ölsäure                                           3           0             0          0          0\n1519 20     - technische Fettalkohole                            5         3,3            3,3        3,3         0\n1704        Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließ-\nlieh weiße Schokolade):\n1704 10     - Kaugummi, auch mit Zucker überzogen:\n1704 10 11  - - mit einem Gehalt an Saccharose (ein-         2+MOB      0+MOBR        0+MOBR     0+MOBR          0\nbis 19      schließlich Invertzucker als Saccharose     MAX23      MAX2J          MAX23     MAX23\nberechnet) von weniger als 60 GHT\n1704 10 91  - - mit einem Gehalt an Saccharose (ein-         2+MOB      0+MOBR        0+MOBR     0+MOBR          0\nbis 99      schließlich Invertzucker als Saccharose     MAX 18     MAX 18         MAX 18    MAX 18\nberechnet) von 60 GHT oder mehr","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994              3031\n(1)                              (2)                         (3)       (4)         (5)     (6)  (7)\n- andere:\n1704 90 10  - - Süßholz-Auszug mit einem Gehalt an                9         9           9       9    0\nSaccharose von mehr als 10 GHT, ohne\nZusatz anderer Stoffe\n1704 90 30  - - weiße Schokolade                               4+MOB    2+MOBR      0+MOBR  0+MOBR   1\nMAX 27+  MAX 27+     MAX 27+  MAX 27+\nADS/Z     ADS/Z       AD S/2  AD S/Z\n- andere:\n1704 90 51  - - - Fondantmassen und andere Rohmassen\nsowie Marzipan, in unmittelbaren Um-\nschließungen mit einem Gewicht des\nInhalts von 1 kg oder mehr:\n- - - .:. Fondantmasse, bestehend aus einer\nMischung von Saccharose, Glukose-\nsirup (Verhältnis 4 : 1) und Wasser:\n- - - - - mit einem Gehalt an Saccharose           6+MOB    3+MOBR      0+MOBR  0+MOBR   1\n(einschließlich Invertzucker als Sac- MAX27+   MAX 27+     MAX 27+  MAX 27+\ncharose berechnet) von weniger als     AD S/Z    AD S/Z      AD S/Z  AD S/Z\n70GHT\n- - - - - mit einem Gehalt an Saccharose           6+MOB     3+MOB       0+MOB   0+MOB   1\n(einschließlich Invertzucker als Sac- MAX27+   MAX 27+     MAX 27+  MAX 27+\ncharose berechnet) von 70 GHT          AD S/Z    AD S/Z      ADS/Z   AD S/Z\noder mehr\n---- andere                                        6+MOB    3+MOBR      O+MOBR  0+MOBR   1\nMAX27+   MAX27+      MAX 27+  MAX 27+\nAD S/Z    ADS/Z       ADSIZ   ADS/Z\n1704 90 55  --- Husten- und            Kräuterbonbons und      6+MOB    3+MOBR      0+MOBR  O+MOBR   1\n-pastillen                                MAX 27+  MAX 27+     MAX 27+  MAX 27+\nAD S/Z    AD S/Z      AD S/Z  AD S/Z\n1704 90 61  --- Dragees                                        6+MOB    3+MOBR      O+MOBR  0+MOBR   1\nMAX27+   MAX 27+     MAX 27+  MAX 27+\nAD S/Z    AD SIZ      ADS/2   ADS/2\n1704 90 65  --- andere                                         6+MOB    3+MOBR      0+MOBR  0+MOBR   1\nbis 81                                                   MAX27+   MAX 27+     MAX 27+  MAX 27+\nAD S/Z    ADS/Z       AD SIZ  ADS/Z\n- - - - andere:\n1704 90 99 ----- andere:\n- - - - - - mit einem Gehalt an Saccharose         6+MOB    3+MOBR      O+MOBR  0+MOBR   1\n(einschließlich Invertzucker als    MAX 27+  MAX 27+     MAX 27+  MAX 27+\nSaccharose berechnet) von weni-      ADS/Z     AD S/Z      AD S/Z  ADS/Z\nger als 70 GHT\n- - - - - - mit einem Gehalt an Saccharose         6+MOB     3+MOB       0+MOB   0+MOB   1\neinschließlich Invertzucker als     MAX 27+  MAX 27+     MAX 27+  MAX27+\nSaccharose berechnet) von 70 GHT     AD S/Z    ADS/Z       ADS/Z   ADS/Z\noder mehr\n1803        Kakaomasse, auch entfettet                           11        8,8         6,6      0    4\n1804        Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl                    8        6,4         4,8      0    4\n1805        Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder               9        7,2         5,4      0    4\nanderen Süßmitteln\n1806        Schokolade und andere kakaohaltige Le-\nbensmittelzubereitungen:\n1806 10     - Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder\nanderen Süßmitteln:\n1806 10 10  - - keine Sac\\:harose enthaltend oder mit ei-\nnem Gehalt an Saccharose (einschließlich\nInvertzucker als Saccharose berechnet)\noder lsoglucose (als Saccharose berech-\nnet) von weni ger als 65 GHT:","3032                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\n(1)                            (2)                         (3)         (4)        (5)      (6)  (7)\n- - - keine Saccharose enthaltend oder mit\neinem Gehalt an Saccharose (ein-\nschließlich Invertzucker als Saccharose\nberechnet) oder lsoglucose (als Saccha-\nrose berechnet) von weniger als 5 GHT:\n- - - - nur durch Zusatz von Saccharose ge-         3           0          0        0    0\nzuckert\n- - - - andere                                     10           8          6        0    4\n--- andere:\n- - - - nur durch Zusatz von Saccharose ge-     3+MOB      0 + MOBR  0 + MOBR  0 + MOBR  0\nzuckert\n-- -- andere                                   10 + MOB    5 + MOBR  0 + MOBR  0 + MOBR\n1806 10 30 - - mit einem Gehalt an Saccharose (ein-\nschließlich Invertzucker als Saccharose\nberechnet) oder lsoglucose (als Saccharo-\nse berechnet) von 65 GHT oder mehr,\njedoch weniger als 80 GHT:\n- - - nur durch Zusatz von Saccharose ge-       3+MOB      0 + MOBR  0 + MOBR  0 + MOBR  0\nzuckert\n--- andere                                     10 + MOB    5+MOBR    0+MOBR    0+MOBR\n1806 10 90 - - mit einem Gehalt an Saccharose (ein-\nschließlich Invertzucker als Saccharose\nberechnet) oder lsoglucose (als Saccha-\nrose berechnet) von 80 GHT oder\nmehr:\n- - - nur durch Zusatz \\\"On Saccharose ge-      3+MOB      O + MOBR  0 + MOBR  0 + MOBR  0\nzuckert\n--- andere                                     10+ MOB     5+MOBR     0+MOBR   0+MOBR\n1806 20    - Andere Zubereitungen in Blöcken, Stangen\noder Riegeln mit einem Gewicht von mehr\nals 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als\nPulver, Granulat oder in ähnlicher Form,\nin Behältnissen oder unmittelbaren Um-\nschließungen mit einem Inhalt von mehr\nals 2 kg:\n1806 20 10 - - mit einem Gehalt an Kakaobutter von         9+MOB     4,S+MOBR   0+MOBR    0+MOBR\n31 GHT oder mehr oder mit einem Ge-       MAX 27+     MAX 27+   MAX27+    MAX 27+\nsamtgehalt an Kakaobutter und Milchfett    ADS/Z       ADS/Z      ADS/Z     ADS/2\nvon 31 GHT oder mehr\n1806 20 30 - - mit einem Gesamtgehalt an Kakaobutter       9+MOB     4,S+MOBR   O+MOBR    0+MOBR\nund Milchfett von 25 GHT oder mehr,       MAX27+      MAX 27+   MAX 27+   MAX 27+\njedoch weniger als 31 GHT                  ADS/Z       ADS/Z      ADS/2     AD S/2\n1806 20 50 -- andere:\n- - - mit einem Gehalt an Kakaobutter von       9+MOB     4,5+MOBR   0+MOBR    0+MOBR\n18 GHT oder mehr                        MAX27+      MAX 27+   MAX27+    MAX 27+\nADS/Z       ADS/Z      ADS/2     ADS/Z\n1806 20 70 - - - ,,chocolate-milk-crumb\" genannte Zu-     19 + MOB   12,7 + MOB 6,3 + MOB  0+MOB    2\nbereitungen\n1806 20 80 - - - Kakaoglasur:\n00/80\n1806 20 80 - - - mit einem Gehalt an Saccharose (ein-      9+MOB     4,5+MOBR   0+MOBR    0+MOBR\n10/80        schließlich Invertzucker als Saccharose MAX27+      MAX27+    MAX 27+   MAX27+\nberechnet) von weniger als 70 GHT        ADS/Z       ADS/Z      ADS/Z     ADS/Z\n1806 20 80 - - - mit einem Gehalt an Saccharose (ein-      9+MOB      4,5+MOB    0+MOB     0+MOB\n90/80        schließlich Invertzucker als Saccharose MAX 27+     MAX 27+   MAX27+    MAX27+\nberechnet) von 70 GHT oder mehr          AD S/Z      AD S/Z     AD S/Z    ADS/2","- - - - - - . ---~-------------   ----\nNr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994                3033\n(1)                               (2)                          (3)        (4)        (5)      (6)  (7)\n1806 20 95    --- andere:\n00/80\n1806 20 95    - - - - mit einem Gehalt an Saccharose (ein-       9+MOB   4,5+MOBR     0+MOBR   0+MOBR    1\n10/80              schließlich Invertzucker als Saccharo- MAX 27+   MAX 27+     MAX 27+  MAX 27+\nse berechnet) von weniger als 70 GHT    AD S/2     ADS/2       AD S/2   ADS/2\n1806 20 95    - - - - mit einem Gehalt an Saccharose (ein-       9+MOB    4,5 +MOB     0+MOB    0+MOB    1\n90/80              schließlich Invertzucker als Saccharo- MAX 27+   MAX27+      MAX 27+  MAX27+\nse berechnet) von 70 GHT oder            AD S/2    AD S/Z      AD S/Z  AD S/2\nmehr\n1806 31       - - gefüllt                                       9+MOB   4,5+MOBR     0+MOBR   0+MOBR    1\nMAX 27+   MAX 27+     MAX 27+  MAX 27+\nADS/Z      ADS/2       AD S/Z  AD S/Z\n1806 32       - - nicht gefüllt                                 9+MOB   4,5+MOBR     0+MOBR   0+MOBR    1\nMAX27+    MAX 27+     MAX 27+  MAX 27+\nAD S/Z     AD S/Z      AD S/2   AD S/Z\n1806 90      - andere:\n1806 90 11    - - Schokolade und Schokoladeerzeugnisse           9+MOB   4,5+MOBR     0+MOBR   0+MOBR    1\nbis 39                                                    MAX 27+   MAX 27+     MAX 27+  MAX 27+\nADS/2      ADS/Z       ADS/Z    ADS/2\n1806 90 50   - - kakaohaltige Zuckerwaren und entspre-          9+MOB   4,S+MOBR     0+MOBR   0+MOBR    1\nchende kakaohaltige Zubereitungen auf       MAX 27+   MAX 27+     MAX 27+  MAX 27+\nder Grundlage von Zuckeraustauschstof-       AD S/Z     AD S/Z      AD S/Z   AD S/Z\nfen\n1806 90 60    - - kakaohaltige Brotaufstriche:\n- - - in unmittelbaren Umschließungen mit         12 +MOB   6+MOBR      0+MOBR   0+MOBR    1\neinem Inhalt von 1 kg oder weniger        MAX 27+   MAX 27+     MAX 27+  MAX 27+\nAD S/Z     AD SIZ      AD SIZ   ADS/Z\n-- - andere                                       12 + MOB  6+MOBR      0+MOBR   0+MOBR    1\nMAX 27+   MAX 27+     MAX 27+  MAX 27+\nAD S/Z     AD S/Z      AD S/Z   AD S/Z\n1806 90 70   - - kakaohaltige Zubereitungen zum Her-           12 + MOB  6+ MOBR     0+MOBR   0+MOBR    1\nstellen von Getränken                       MAX 27+   MAX 27+     MAX 27+  MAX 27+\nAD S/Z     AD S/Z      AD S/Z   ADS/2\n1806 90 90    -- andere:\n- - - mit einem Gehalt an Saccharose (ein-       12+MOB    6+MOBR      0+MOBR   0+MOBR    1\nschließlich Invertzucker als Saccharose   MAX 27+   MAX 27+     MAX 27+  MAX 27+\nberechnet) von weniger als 70 GHT          AD S/Z     AD S/Z      AD S/2   ADS/2\n- - - mit einem Gehalt an Saccharose (ein-        12+MOB     6+MOB       0+MOB    0+MOB    1\nschließlich Invertzucker als Saccharose   MAX 27+   MAX 27+     MAX 27+  MAX 27+\nberechnet) von 70 GHT oder mehr            AD S/Z     AD SIZ      AD S/2   ADS/2\n1901          Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus\nMehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne\nGehalt an Kakaopulver oder mit einem\nGehalt an Kakaopulver von weniger als\n50 GHT, anderweit weder genannt noch in-\nbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus\nWaren der Positionen 0401 bis 0404, ohne\nGehalt an Kakaopulver oder mit einem Ge-\nhalt an Kakaopulver von weniger als\n10-GHT, anderweit weder genannt noch in-\nbegriffen:\n1901 10       - Zubereitungen zur Ernährung von Kin-            0+MOB     0+MOB       0+MOB    0+MOB    0\ndern, in Aufmachungen für den Einzelver-\nkauf\n1901 20      - Mischungen und Teig, zum Herstellen von         0+MOB      0+MOB       0+MOB    0+MOB    0\nBackwaren der Position 1905\n1901 90       - andere:\n19019011      - - Malzextrakt:\n- - - mit einem Gehalt an Trockenstoff von         8+MOB     4+MOB       0+MOB    0+MOB    1\n90 G HT oder mehr","3034                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\n(1)                            (2)                          (3)        (4)        (5)     (6)  (7)\n19019019    --- anderer                                      S+MOB      4+MOB      0+MOB    0+MOB   1\n19019090    -- andere:\n- - - Zubereitungen auf der Grundlage von            0          0          0       0\nMehl aus Hülsenfrüchten, in Form von\nin der Sonne getrockneter Scheiben aus\nTeig (sog. ,.Papad\")\n--- andere                                       0+MOB      O+MOB      0+MOB    O+MOB   0\n1902        Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit\nFleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer\nWeise zubereitet,. z. B. Spaghetti, Makkaroni,\nNudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannel-\nloni; Couscous, auch zubereitet:\n1902 11     - Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt\nnoch in anderer Weise zubereitet:\n- - Eier enthaltend                             12+MOB     6+MOBR     0+MOBR   O+MOBR   1\n1902 19     -- andere                                      12+MOB      6+MOBR     0+MOBR   0+MOBR   1\n1902 20     - Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in\nanderer Weise zubereitet):\n1902 20 91  -- andere                                      13+MOB     7,5+MOBR    O+MOBR   O+MOBR   1\nbis 99\n1902 30     - andere Teigwaren                              l0+MOB     5+MOBR     O+MOBR   0+MOBR   1\n190240      - Couscous\n190240 10   - - nicht zubereitet                            12+MOB     6+MOBR     0+MOBR   0+MOBR   1\n1902 40 90  -- anderer                                      10 + MOB   5+MOBR     0+MOBR   0+MOBR   1\n1903        T apiokasago und Sago aus anderen Stärken,\nin Form von Flocken, Graupen, Perlen,\nKrümeln und dergleichen:\n- Tapiokasago- und Sagoaustauschstoffe aus      10+ MOB     5+MOB      0+MOB    0+MOB   1\nKartoffein oder anderen Stärken\n- anderer                                        2+MOB      O+MOB      O+MOB    O+MOB   0\n1904        Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten\nvon Getreide oder Getreideerzeugnissen her-\ngestellt (z. B. Corn Flakes); Getreidekörner,\nausgenommen Mais, vorgekocht oder in an-\nderer Weise zubereitet:\n1904 10     - Lebensmittel, durch Aufblähen oder             0+MOB     O+MOBR     0+MOBR   0+MOBR   0\nRösten von Getreide oder Getreideerzeug-\nnissen hergestellt\n1904 90     - andere:\n-- Reis                                          J+MOB     0+MOBR     0+MOBR   0+MOBR   0\n-- andere                                        2+MOB     0+MOBR     0+MOBR   0+MOBR   0\n1905        Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere\nOblatenkapseln von der für Arzneiwaren\nverwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete\nTeigblätter aus Mehl oder Stärke und ähn-\nliehe Waren:\n1905 10     - Knäckebrot                                     0+MOB     0+MOBR     0+MOBR   0+MOBR   0\nMAX 24+     MAX 24+    MAX 24+  MAX24+\nADD/Z       AD S/Z     AD S/Z  ADS/Z\n1905 20     - Leb- und Honigkuchen und ähnlich~ Wa-          0+MOB     0+MOBR     0+MOBR   0+MOBR   0\nren\nex 1905 30     - Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt;\nWaffeln:\n1905 30 11                                                  13+MOB    6,S+MOBR    0+MOBR   0+MOBR   1\nbis 59                                                  MAX 35+     MAX 35+    MAX 35+  MAX 35+\nund 99                                                    ADS/Z       AD S/Z    AD S/Z   ADS/Z","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994              3035\n(t)                          (2)                           (3)        (4)      (5)     (6)  (7)\n-- andere:\n1905 30 91 - - - Waffeln:\n- - - - gesalzen, auch gefüllt                 13 +MOBR  6,5+MOBR    0+MOBR  0+MOBR   1\nMAX30+    MAX 30+    MAX 30+ MAX 30+\nADF/M     ADF/M      ADF/M   ADF/M\n1905 40    - Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche        14+MOB    7+MOBR     0+MOBR  0+MOBR   J\ngeröstete Waren\n1905 90    - andere:\n1905 90 10 - - ungesäuertes Brot (Matzen)                   0+MOB    0+MOBR     0+MOBR  0+MOBR   0\nMAX 20+   MAX 20+    MAX 20+ MAX 20+\nADF/M     ADF/M      AD F/M  ADF/M\n1905 90 20 - - Hostien, leere Oblatenkapseln der für      0+MOBR     0+MOBR     0+MOBR  0+MOBR   0\nArzneiwaren verwendeten Art, Siegel-\noblaten, getrocknete T eigblätter aus\nMehl oder Stärke und ähnliche Waren\n1905 90 30 - - andere:\n- - - Brot ohne Zusatz von Honig, Eiern,         4+MOB    0+MOBR     0+MOBR  0+MOBR   0\nKäse oder Früchten, auch mit einem\nGehalt an Zuckern oder Fetten, bezo-\ngen auf den Trockenstoff, von jeweils\n5 qHT oder weniger\n1905 90 40 - - - Waffeln mit einem Wassergehalt von        13+MOB   6,5+MOBR    0+MOBR  0+MOBR   1\nmehr als 10 GI-IT                        MAX 30+   MAX 30+    MAX 30+ MAX 30+\nADF/M     ADF/M      ADF/M   ADF/M\n1905 90 45 - - - Kekse und ähnliches Kleingebäck; ex-      13+MOB   6,5+MOBR    0+MOBR  0+MOBR   1\nund 55         trudierte und expandierte Erzeugnisse,   MAX 30+   MAX 30+    MAX 30+ MAX 30+\ngesalzen oder aromatisiert                ADF/M     AD F/M     ADF/M   ADF/M\n1905 90 60 --- andere:\n- -- - gesüßt                                   13+MOB   6,5+MOBR    0+MOBR  0+MOBR   1\nMAX 35+   MAX 35+    MAX 35+ MAX 35+\nADS/Z      ADS/2     ADS/Z   AD S/Z\n1905 90 90 - - - - andere                                  13+MOB   6,5+MOBR    0+MOBR  0+MOBR   l\nMAX 30+   MAX 30+    MAX 30+ MAX 30+\nADF/M     ADF/M      ADF/M   ADF/M\n2001       Gemüse, Früchte und andere genießbare\nPflanzenteile, mit Essig zubereitet oder halt-\nbar gemacht\n2001 90    - andere:\n20019030   - - Zuckermais (Zea mays var. saccharata)        3+MOB      0+MOB     0+MOB   0+MOB   0\n20019040   - - Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnli-       13 + MOB  6,5+MOB     0+MOB   0+MOB   1\nehe genießbare Pflanzenteile, mit einem\nStärkegehalt von 5 GHT oder mehr\n2004       Anderes Gemüse, ohne Essig zubereitet oder\nhaltbar gemacht, gefroren:\n2004 10    - Kartoffein:\n2004 10 91 - - andere:\n- - - in Form von Mehl, Grieß oder Flok-        11 + MOB  5,5+MOB     0+MOB   0+MOB   1\nken\n- anderes Gemüse und Mischungen von\nGemüsen:\n2004 90 10 - - Zuckermais (Zea mays var. saccharata)        3+MOB      0+MOB     0+MOB   0+MOB   0\n2005       Anderes Gemüse, ohne Essig zubereitet oder\nhaltbar gemacht, nicht gefroren:\n2005 20    - Kartoffeln:\n20052010   - - in Form von Mehl, Grieß oder Flocken        11 +MOB   5,5 +MOB    0+MOB   0+MOB   1\n2005 80    - - Zuckermais (Zea mays var. saccharata)        3+MOB      0+MOB     0+MOB   0+MOB   0","3036                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\n(1)                           (2)                         (3)         (4)       (5)    (6) (7)\n2008       Früchte und andere genießbare Pflanzenteile,\nin anderer Weise zubereitet oder haltbar\ngemacht, auch mit Zustaz von Zucker, ande-\nren Süßmitteln oder Alkohol, anderweit we-\nder genannt nocht inbegriffen:\n2008 11    - Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Sa-\nmen, auch miteinander vermischt:\n- - Erdnüsse:\n2008 11 10 - - - Erdnußmark                                   20         14,1       8,2    8,2\n2008 91    - andere, einschl. Mischungen, ausgenom-\nmen Mischungen der Unterposition\n200819:\n- - Palmherzen                                      7           7         7      7\n2008 99    -- andere:\n- - - ohne Zusatz von Alkohol:\n- - - - ohne Zusatz von Zucker:\n2008 99 85 - - - - - Mais, ausgenommen Zuckermais          3+MOB       0+MOB      0+MOB  0+MOB  0\n(Zea mays var. saccharata)\n2008 99 91 - - - - - Yamswurzeln, Süßkartoffeln und       13+MOB      6,5+MOB     0+MOB  0+MOB\nähnliche genießbare Pflanzenteile,\nmit einem Stärkegehalt von 5 GHT\noder mehr\n2101       Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus\nKaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen\nauf der Grundlage dieser Waren oder auf der\nGrundlage von Kaffee, Tee oder Mate; gerö-\nstete Zichorien und andere geröstete Kaffee-\nmittel sowie Auszüge, Essenzen und Kon-\nzentrate hieraus:\n2101 10    - Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus\nKaffee und Zubereitungen auf der Grund-\nlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzen-\ntrate oder auf der Grundlage von Kaffee:\n- - Zubereitungen:\n2101 10 99 --- andere                                     13 + MOB    6,5+MOB     0+MOB  0+MOB\n2101 20    - Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus\nTee oder Mate und Zubereitungen auf der\nGrundlage dieser Auszüge, Essenzen und\nKonzentrate oder auf der Grundlage von\nTee oder Mate:\n2101 20 10 - - kein Milchfett, Milchprotein und keine\nSaccharose, Isoglucose, Stärke oder Glu-\ncose enthaltend, oder weniger als 1,5\nGHT Milchfett, 2,5 GHT Milchprotein,\n5 GHT Saccharose oder Isoglucose,\n5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend:\n- - - Zubereitungen auf der Grundlage von           0           0         0      0   0\nTee oder Mate\n--- andere                                          6          4,4       4,4    4,4  0\n21012090   -- andere                                      13+MOB      6,5+MOB     0+MOB  0+MOB  1\n2101 30    - geröstete Zichorienwurzeln und andere ge-\nröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Es-\nsenzen und Konzentrate hieraus:\n21013011   - - geröstete Zichorienwurzeln und andere\ngeröstete Kaffeemittel:\n- - - geröstete Zichorienwurzeln                   18         12,9       7,7    7,7  1\n21013019   --- andere                                      2+MOB      0+MOBR     0+MOBR 0+MOBR 0\n2101 30 91 - - Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus\ngerösteten Zichorienwurzeln oder aus\nanderen gerösteten Kaffeemitteln:","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994               3037\n(1)                           (2)                      (3)          (4)         (5)      (6)  (7)\n- - - aus gerösteten Zichorienwurzeln          22          15,3         8,6      8,6   1\n21013099    --- andere                                   2+MOB      0 + MOBR    o + MOBR 0 + MOBR  0\n2102         Hefen (lebend oder nicht lebend); andere\nEinzeller-Mikroorganismen, nicht lebend\n(ausgenommen Vaccine der Position 3002);\nzubereitete Backtriebmittel in Pulverform:\n2102 10     Hefen, lebend:\n2102 10 10  - - ausgewählte Mutterhefen      (Hefekultu-     8          7,4         7,4      7,4\nren)\n2102 10 31  - - Backhefen                                4+MOB       2+MOB       0+MOB    0+MOB\nbis 39\n2102 10 90  -- andere                                      10           8,8         8,8      8,8   0\n2102 20     - Hefen, nicht lebend; andere Einzeller-\nMikroorganismen, nicht lebend:\n- - Hefen, nicht lebend:\n2102 20 11  - - - in Form von Tabletten, Würfeln oder        6           3           3        3\nähnlichen Aufmachungen, oder in un-\nmittelbaren Umschließungen mit einem\nGewicht des Inhalts von 1 kg oder we-\nniger\n2102 30     - zubereitete Backtriebmittel in Pulverform      3           3           3        3    0\n2103        Zubereitungen zum Herstellen von Würz-\nsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusam-\nmengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch\nzubereitet, und Senf:\n2103 10     - Sojasoße:\n- - auf der Grundlage pflanzlicher Öle         12           8,2         4,4      4,4   1\n-- andere                                        5          4,4         4,4      4,4   0\n2103 20     - Tomatenketchup und andere Tomaten-\nsoßen:\n- - Gewürzsoßen auf der Grundlage von            6           6           6        6    0\nTomatenmark\n-- andere                                      16          11,5          7        7\n2103 30     - Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:\n2103 30 90  - - Senf (einschließlich zubereitetes Senf-      7          6,5         6,5      6,5   0\nmehl)\n2103 90     - andere:\n2103 90 90  -- andere:\n- - - Tomaten enthaltend:\n- - - - auf der Grundlage von Tomaten-           7          5,9         5,9      5,9   0\nketchup\n- - - - andere                                 12           9           5,9      5,9\n--- andere:\n- - - - auf der Grundlage pflanzlicher Öle     12           9           5,9      5,9   1\n---- andere                                      5          5           5        5     0\n2104        Zubereitungen zum Herstellen von Suppen\nund Brühen; Suppen und Brühen; zusam-\nmengesetzte homogenisierte Lebensmittel-\nzubereitungen:\n2104 10      - Zubereitungen zum Herstellen von Suppen\nund Brühen; Suppen und Brühen:\n- - Tomaten enthaltend                         11           9           7        7\n-- andere                                      11           9           7        7\n2104 20     - zusammengesetzte homogenisierte        Le-   17          12,8         8,6      8,6\nbensmittelzubereitungen\n10","3038                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil ·11\n(1)                             (2)                           (3)           (4)          (S)          (6)    (7)\n2105        Speiseeis, auch kakaohaltig                       12+MOB       6+MOBR       0+MOBR       0+MOBR\nMAX 27+      MAX 27+      MAX 27+      MAX 27+\nADS/2         ADS/2        ADS/2        ADS/Z\n2106        Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder\ngenannt noch inbegriffen:\n2106 10     - Eiweißkonzentrate und texturierte Ei-\nweißstoffe:\n2106 10 10  - - kein Milchfet~ Milchprotein und keine             20          14,1          8,2          8,2\nSaccharose, Isoglucose, Stärke oder\nGlucose enthaltend, oder weniger als\n1,5 GHT Milchfett, 2,5 GHT Milchpro- -\ntein, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose,\n5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend:\n2106 10 90  -- andere                                         13+MOB      6,5 + MOBR    0 + MOBR     O+ MOBR\n2106 90     - andere:\n2106 90 10  - - ,.Käsefondue\" genannte Zubereitungen          13+MOB      6,5 + MOBR    O + MOBR     O+ MOBR\nMAX           MAX          MAX          MAX\n35 ECU/       30 ECU/      25 ECU/      25 ECU/\n100 kg/netto 100 kg/netto 100 kg/netto 100 kg/netto\n2106 90 91  -- andere:\n- - kein Milchfet4 Milchprotein und keine\nSaccharose, Isoglucose, Stärke oder\nGlucose enthaltend, oder weniger als\n1,5 GHT Milchfett, 2,5 GHT Milch-\nprotein, 5 GHT Saccharose oder Isog-\nlucose,\n5 GHT Glucose oder Stärke enthal-\ntend:\nex 2106 90     - - - - Proteinhydrolysate; Hefeautolysate            20          14,8          9,6          4,4      2\nex 2106 90 91  -- - - andere                                         20          14,8          9,6          4,4      2\n2106 90 99  - - - andere:\n- - - - mit einem Gehalt an Saccharose (ein-      13 + MOB    6,5 + MOBR    O + MOBR     O + MOBR\nschließlich Invertzucker als Saccharo-\nse berechnet) von weniger als 70 GHT\n- - - - mit einem Gehalt an Saccharose (ein-      13 + MOB     6,5 + MOB     O + MOB      O + MOB\nschließlich Invertzucker als Saccharo-\nse berechnet) von 70 GHT oder\nmehr\n2202        Wasser, einschließlich Mineralwasser und\nkohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von\nZucker, anderen Süßmitteln oder Aroma-\nstoffen, und andere nichtalkoholhaltige Ge-\ntränke, ausgenommen Frucht- und Gemüse-\nsäfte der Position 2009:\n2202 10     - Wasser, einschließlich Mineralwasser und              6          3            0            0\nkohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz\nvon Zucker, anderen Süßmitteln oder Aro-\nmastoffen\n2202 90     - andere:\n2202 90 10  - - keine Erzeugnisse der Positionen 0401\nbis 0404 und keine Fette aus Erzeugnis-\nsen der Positionen 0401 bis 0404 enthal-\ntend:\nex 2202 90 10  - - - Zucker enthaltend (Saccharose oder                6           3           0            0\nInvertzucker)\n-- - andere                                             6           6           6            6\n2202 90 91  -- andere                                          8+MOB       4 + MOBR     O + MOBR     O + MOBR\nbis 99","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994                                       3039\nAnhang B\nzu Protokoll Nr. 3\nBei der Einfuhr in die Gemeinschaft geltende Zollkontingente\nfür Waren mit Ursprung in Rumänien, für die gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b\neine Verringerung des beweglichen Teilbetrags gewährt wird\nKN-Code                      Warenbezeichnung                                        Mengen (1000 kg)\n1993      1994          1995          1996         1997\nund danach\n2                                    {1993 X 1,1)  (1993 X 1,2)  {1993 X 1,3) (1993 X 1,4)\n1704    Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße       1200      1320          1440          1560          1680\nSchokolade)\n1806 •  Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittel-           650       715           780           845          910\nzubereitungen\n1902    Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder     285       314           342           371          399\nanderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet,\nz.B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnoc-\nchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet\n1904    Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten' von Ge-         180       198           216           234          252\ntreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B.\nCorn Flakes); Getreidekörner, ausgenommen Mais,\nvorgekocht oder in anderer Weise zubereitet\n1905    Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblaten-       850       935         1020          1105          1190\nkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art,\nSiegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder\nStärke und ähnliche Waren\n2101 30 - geröstete Zichorienwurzeln und andere geröstete          100       110           120           130          140\nKaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzen-\ntrate hieraus\n2105    Speiseeis, auch kakaohaltig                                 70        77            84            91           98\n2106    Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt         600       660           720           780          840\nnoch inbegriffen\n2202    Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlen-            10        11            12            13           14\nsäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen\nSüßmitteln oder Aromastoffen, und andere nicht alko-\nholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Ge-\nmüsesäfte der Position 2009","3040          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nAnhang C\nzu Protokoll Nr. 3\nIn Artikel 1 Absatz 2 genannte Waren\n04031051                  18061010                 19053051\n04031053                  18061030                 19053059\n04031059                  18061090                 19053091\n04031091                  18062010                 19053099\n04031093                  18062030                 19059040\n04031099                  18062050                 19059045\n04039071                  18062070                 19059055\n04039073                  18062080                 19059060\n04039079                  18062095                 19059090\n04039091                  19019011                 20019030\n04039093                  19019019                 21013011\n04039099                  19021110                 21013019\n07104000                  19021190                 21013091\n07119030                  19021911                 21013099\n13023100                  19021919                 21021010\n17041011                  19021990                 21021031\n17041019                  19022091                 21021039\n17041091                  19022099                 21021090\n17041099                  19023010                 21022011\n17049030                  19023090                 21022019\n17049055                  19024010                 21023090\n18031000                  19024090                 21023000\n18032000                  19053011                 21061010\n18040000                  19053019                 21061090\n18050000                  19053030","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994                                           3041\nProtokoll Nr. 4\nüber die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in• oder\n„Ursprungserzeugnisse• und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen\nTitel I                                  (2)   a) Unbeschadet von Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b\nsowie der Absätze 3 und S gelten Vormaterialien. die im\nBestimmung des Begriffs                                       Sinne des Protokolls Nr. 4 zum Abkommen zwischen\n,,.Erzeugnisse mit Ursprung in\"                                   der Gemeinschaft und Bulgarien Ursprungserzeugnisse\noder ,,.Ursprungserzeugnisse\"                                   Bulgariens sind, als Vormaterialien mit Ursprung in der\nGemeinschaft, ohne daß sie dort ausreichend be- oder\nverarbeitet worden sein müssen. sofern die durchgeführ-\nArtikel 1                                             ten Be- oder Verarbeitungen über die Behandlungen im\nUrs prungskri te ri e n                                      Sinne des Artikels 5 Absatz 3 dieses Protokolls hinaus-\ngehen.\nFür die Zwecke des Abkommens gelten unbeschadet der Artikel 2\nund 3 dieses Protokolls                                                        b) Unbeschadet von Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b\nsowie der Absätze 3 und 5 gelten Vormaterialien, die im\n1. als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft\nSinne des Protokolls Nr. 4 zum Abkommen zwischen\na) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 4 dieses Protokolls                  der Gemeinschaft und Bulgarien Ursprungserzeugnisse\nvollständig in der Gemeinschaft gewonnen oder hergestellt                   Bulgariens sind, als Vormaterialien mit Ursprung in\nworden sind,                                                                Rumänien, ohne daß sie dort ausreichend be- oder verar-\nb) Erzeugnisse, die in der Gemeinschaft unter Verwendung von                   beitet worden sein müssen, sofern die durchgeführten\nVormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht voll-                Be- oder Verarbeitungen über die Behandlungen im\nständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausge-                    Sinne des Artikels S Absatz 3 dieses Protokolls hinaus-\nsetzt, daß diese Vormaterialien in der Gemeinschaft im Sinne                gehen.\ndes Artikels 5 dieses Protokolls ausreichend be- oder ver-       (3) Erzeugnisse, die die Ursprungseigenschaft nach Absatz 2\narbeitet worden sind;                                         erworben haben, bleiben Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft\n2. als Ursprungserzeugnisse Rumäniens                                oder Rumäniens nur dann, wenn der Wert der mitverarbeiteten\nUrsprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Rumäniens den Wert\na) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 4 dieses Protokolls    der verwendeten Ursprungserzeugnisse Bulgariens übersteigt.\nvollständig in Rumänien gewonnen oder hergestellt worden\nsind,                                                         Anderenfalls gelten die betreffenden Erzeugnisse für die Zwecke\ndieses Abkommens oder des Abkommens zwischen der Gemein-\nb) Erzeugnisse, die in Rumänien unter Verwendung von Vor-        schaft und Bulgarien als Ursprungserzeugnisse Bulgariens.\nmaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollstän-\ndig erzeugt wurden, vorausgesetzt, daß diese Vormaterialien      ( 4) Als • Wertzuwachs\" gilt der „Ab-Werk-Preis\" der Erzeugnisse\nin Rumänien im Sinne des Artikels 5 dieses Protokolls         abzüglich des Zollwerts aller verwendeten Vormaterialien, die nicht\nausreichend be- oder verarbeitet worden sind.                 Ursprungserzeugnisse des Landes sind, in dem diese Erzeugnisse\nhergestellt werden.\n(5) Für die Zwecke dieses Artikels gelten den Ursprungsregeln\nArtikel 2                               dieses Protokolls entsprechende Ursprungsregeln für den Waren-\nverkehr zwischen der Gemeinschaft und Bulgarien und zwischen\nBilaterale Kumulierung                           Rumänien und Bulgarien.\n(1) Unbeschadet von Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b gelten\nVormaterialien, die im Sinne dieses Protokolls Ursprungserzeug-                                      Artikel 4\nnisse Rumäniens sind, als Vormaterialien mit Ursprung in der                               Vollständig gewonnene\nGemeinschaft, ohne daß sie dort ausreichend be- oder verarbeitet                       oder hergestellte Erzeugnisse\nworden sein müssen, sofern die durchgeführten Be- oder Verarbei-\n(1) Im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2\ntungen über die Behandlungen im Sinne des Artikels 5 Absatz 3\nhinausgehen.                                                          Buchstabe a gelten als in der Gemeinschaft oder in Rumänien\n.,vollständig gewonnen oder hergestellt\":\n(2) Unbeschadet von Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b gelten\nVormaterialien, die im Sinne dieses Protokolls Ursprungserzeugnis-    a) mineralische Erzeugnisse, die dort aus dem Boden oder dem\nse der Gemeinschaft sind, als Vormaterialien mit Ursprung in Ru-           Meeresgrund gewonnen worden sind,\nmänien, ohne daß sie dort ausreichend be- oder verarbeitet worden     b) pflanzliche Erzeugnisse, die dort geerntet worden sind,\nsein müssen, sofern die durchgeführten Be- oder Verarbeitungen\nc) lebende Tiere, die dort geboren worden oder ausgeschlüpft sind\nüber die Behandlungen im Sinne des Artikels 5 Absatz 3 hinaus-\nund dort aufgezogen wurden,\ngehen.\nd) Erzeugnisse, die von dort gehaltenen lebenden Tieren gewonnen\nArtikel 3                                    worden sind,\nKumulierung                               e) Jagdbeute und Fischfänge, die dort erzielt worden sind,\nmit Ursprungserzeugnissen Bulgariens                         f)   Erzeugnisse ihrer Seefischerei und andere aus der See von ihren\n(1) Soweit der Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und               Schiffen gewonnene Erzeugnisse,\nBulgarien sowie zwischen Rumänien und Bulgarien durch Verträge        g) Waren, die an Bord ihrer Fabrikschiffe ausschließlich aus den\ngeregelt ist, deren Bestimmungen mit denen dieses Protokolls über-         unter Buchstabe f genannten Erzeugnissen hergestellt worden\neinstimmen, gelten die Absätze 2, 3 und 5.                                 sind,","3042                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nh) Altwaren, die dort gesammelt worden sind und nur zur Gewin-                genschaft zum Zeitpunkt ihrer Einfuhr oder, wenn der Zollwert\nnung von Rohstoffen verwendet werden können,                             nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, den ersten\nfeststellbaren Preis, der in dem betreffenden Gebiet für die\ni)   Abfälle, die bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit an-\nVormaterialien gezahlt wird.\nfallen,\nWenn der Wert von verwendeten Vormaterialien mit Ur-\nj)   Waren, die dort ausschließlich aus den unter den Buchstaben a\nsprungseigenschaft bestimmt werden muß, gilt der vorstehende\nbis i genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind.\nUnterabsatz sinngemäß.\n(2) Der Begriff .ihre Schiffe• in Absatz 1 Buchstabe f ist nur         c) Unter dem Begriff „Ab-Werk-Preis• in der Liste des Anhangs II\nanwendbar auf Schiffe,                                                        ist der Preis zu verstehen, der dem Hersteller gezahlt wird, in\n-    die in Rumänien oder in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft             dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchge-\nins Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sind;               führt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten\nVormaterialien umfaßt, abzüglich aller inländischen Abgaben,\n-    die die Flagge Rumäniens oder eines Mitgliedstaats der Gemein-           die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das\nschaft führen;                                                           hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird.\n-    die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen            d) Als „Zollwert\" gilt der Wert im Sinne des am 12. April 1979 in\nRumäniens, der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder einer               Genf geschlossenen Ühereinkommens zur Durchführung des\nGesellschaft sind, deren Hauptsitz in einem dieser Staaten oder          Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens.\nin Rumänien gelegen ist und bei welcher der oder die Ge-\nschäftsführer, der Vorsitzende des Vorstands oder Aufsichtsrats        (3) Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 gelten ohne Rücksicht\nund die Mehrheit der Mitglieder dieser Organe Staatsangehörige      darauf, ob ein Wechsel der Position stattgefunden hat, folgende Be-\nRumäniens oder der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sind und        oder Verarbeitungen als nicht ausreichend, um die Ursprungseigen-\n- im Falle von Personengesellschaften oder Gesellschaften mit       schaft zu verleihen:\nbeschränkter Haftung - außerdem das Geschäftskapital minde-         a) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Ware während des\nstens zur Hälfte den betreffenden Staaten oder Rumänien oder            Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten\nöffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Staatsangehörigen             (Lüften, Ausbreiten, Trocknen, Kühlen, Einlegen in Salzlake\ndieser Staaten gehört;                                                  oder in Wasser mit Schwefel oder mit einem Zusatz von anderen\n-    deren Schiffsführung aus Staatsangehörigen Rumäniens oder der            Stoffen, Entfernen verdorbener Teile und ähnliche Behandlun-\nMitgliedstaaten der Gemeinschaft besteht;                               gen);\n-    deren Besatzung zu mindestens 75 % aus Staatsangehörigen            b) einfaches Entstauben, Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren\nRumäniens oder der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft besteht.             (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten),\nWaschen, Anstreichen, Zerschneiden;\n(3) Die Begriffe .Rumänien• und „Gemeinschaft• umfassen auch          c) i)    Auswechseln von Umschließungen, Teilen oder Zusammen-\ndie Hoheitsgewässer Rumäniens und der Mitgliedstaaten der Ge-                     stellen von Packstücken;\nmeinschaft. Hochseegängige Schiffe einschließlich der Fabrikschiffe,\nauf denen die durch Fischfang gewonnenen Erzeugnisse be- oder                 ii) einfaches Abfüllen in Flaschen, Fläschchen, Säcke, Etuis,\nverarbeitet werden, gelten als Teil des Gebiets der Gemeinschaft                 Schachteln, Befestigen auf Brettchen usw. sowie alle anderen\noder Rumäniens, wenn sie die Voraussetzungen des Absatzes 2                       einfachen Behandlungen zur verkaufsmäßigen Aufma-\nerfüllen.                                                                         chung;\nd) Anbringen von Warenmarken, Etiketten oder anderen gleichar-\nArtikel 5                                     tigen Unterscheidungszeichen auf den Waren selbst oder auf\nihren Umschließungen;\nIn ausreichendem Maße\nverarbeitete Erzeugnisse                             e) einfaches Mischen von Waren, auch verschiedener Arten, wenn\nein oder mehrere Bestandteile der Mischung nicht den in diesem\n(1) Für die Zwecke des Artikels 1 gelten vorbehaltlich der Absätze         Protokoll festgelegten Voraussetzungen entsprechen, um als\n2 und 3 Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft als ausreichend              Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Rumäniens zu\nbe- oder verarbeitet, wenn das hergestellte Erzeugnis in eine andere         gelten;\nPosition einzureihen ist als die Position, in die jedes einzelne bei der\nHerstellung verwendete Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft             f)  einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Artikels zu einem\neinzureihen ist.                                                             vollständigen Artikel;\nDie in diesem Protokoll verwendeten Begriffe „Kapitel\" und „Posi-        g) Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben\ntion\" bedeuten die Kapitel und die ersten vier Stellen der Positionen        a bis f genannten Behandlungen;\nder Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung               h) Schlachten von Tieren.\nund Kodierung der Waren {im folgenden als „Harmonisiertes Sy-\nstem\" oder HS bezeichnet).\nArtikel 6\nUnter dem Begriff „einreihen• ist die Einreihung von Erzeugnissen\noder Vormaterialien in eine bestimmte Position zu verstehen.                                    Neutrale Elemente\n(2) Bei einem in den Spalten 1 und 2 der Liste des Anhangs II            Bei der Feststellung, ob es sich um Ursprungserzeugnisse der\ngenannten Erzeugnis müssen anstelle der Voraussetzungen des Ab-          Gemeinschaft oder Rumäniens handelt, wird der Ursprung von\nsatzes 1 die für dieses Erzeugnis in der Spalte 3 festgelegten Voraus-   elektrischer Energie, Brennstoffen, Anlagen und Ausrüstung, Ma-\nsetzungen erfüllt werden.                                                schinen und Werkzeugen, die zur Herstellung des Erzeugnisses\nverwendet wurden, oder von bei der Herstellung verwendeten, aber\na) Wird in der Liste des Anhangs U zur Feststellung der Ur-             nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses einge-\nsprungseigenschaft eines in der Gemeinschaft oder in Rumänien       henden Vormaterialien nicht geprüft.\nhergestellten Erzeugnisses eine Prozentregel angewandt, so muß\nder aufgrund der Be- oder Verarbeitungen hinzugefügte Wert\ndem Ab-Werk-Preis dieses Erzeugnisses abzüglich des Wertes\nArtikel 7\nder in die Gemeinschaft oder nach Rumänien eingeführten\nDrittlandswaren entsprechen.                                                   Zubehör, Ersatzteile und Werkzeug\nb) Der Begriff „Wert• in der Liste des Anhangs II bedeutet den             Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen\nZoHwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungsei-           oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994                                           3043\nEinheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung                                        Titel II\nin deren Preis enthalten sind oder nicht gesondert in Rechnung\ngestellt werden.                                                                      Nachweis der Ursprungseigenschaft\nArtikel 8                                                              Artikel 11\nWaren z usam me ns te II u n gen                               Warenverkehrsbescheinigung EUR.1\nWarenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3          Der Nachweis, daß Erzeugnisse die Ursprungseigenschaft im\ndes Harmonisierten Systems gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn       Sinne dieses Protokolls besitzen, wird durch eine Warenverkehrsbe-\nalle Bestandteile, aus denen sie bestehen, Ursprungserzeugnisse sind.  scheinigung EUR.l nach dem Muster in Anhang III zu diesem\nJedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit      Protokoll erbracht.\nUrsprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigen-\nschaft besteht, in ihrer Gemeinschaft als Ursprungserzeugnis, sofern\nder Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 % des                                         Artikel 12\nAb-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.                          Normales Verfahren für die\n\"Ausstellung von Bescheinigungen\n(1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird nur auf schrift-\nArtikel 9                                lichen Antrag erstellt, der vom Ausführer oder unter der Verant-\nUnmittelbare Beförderung                             wortung des Ausführers von seinem bevollmächtigten Vertreter\ngestellt worden ist. Dieser Antrag ist auf einem Vordruck nach dem\n(1) Die im Rahmen des Abkommens vorgesehene Präferenzbe-            Muster in Anhang III zu stellen und gemäß diesem Protokoll\nhandlung gilt nur für die Erzeugnisse und Vormaterialien, die zwi-     auszufüllen.\nschen dem Gebiet der Gemeinschaft und dem Gebiet Rumäniens -\nbzw. bei Anwendung des Artikels 3 Bulgariens - befördert werden,       Die Anträge auf Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 sind von\nohne dabei ein anderes Gebiet zu berühren. Waren mit Ursprung in       den Zollbehörden des Ausfuhrstaats mindestens zwei Jahre lang\nRumänien oder in der Gemeinschaft, die eine einzige Sendung            aufzubewahren.\nbilden, können jedoch über andere Gebiete als das Gebiet der              (2) Der Ausführer oder sein Vertreter fügt dem Antrag alle\nGemeinschaft oder Rumäniens- bzw. bei Anwendung des Artikel 3          zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis dafür bei, daß für die\nBulgariens - befördert werden, gegebenenfalls auch mit einer Umla-     Ausfuhrwaren eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt\ndung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Gebieten, sofern       werden kann.\ndie Waren unter der zollamtlichen Überwachung der Behörden des\nDurchfuhr- oder Einlagerungslandes geblieben und dort nur ent-         Er ist verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Behörden alle\noder verladen worden sind oder eine auf die Erhaltung ihres Zu-        zusätzlichen Nachweise zu erbringen, die diese für notwendig er-\nstands gerichtete Behandlung erfahren haben.                           achten, um zu prüfen, ob die für die Präferenzbehandlung in Be-\ntracht kommenden Waren tatsächlich Ursprungseigenschaft besit-\n(2) Der Nachweis, daß die in Absatz 1 genannten Voraussetzun-       zen. Er ist ferner verpflichtet, jede Überprüfung seiner Buchführung\ngen erfüllt sind, ist erbracht, wenn den zuständigen Zollbehörden       und der Herstellungsbedingungen dieser Erzeugnisse durch die\nvorgelegt wird:                                                         genannten Behörden zu dulden.\na) ein einziges in dem Ausfuhrland ausgestelltes durchgehendes          Der Ausführer ist verpflichtet, die in Absatz 2 genannten Unterla-\nFrachtpapier, mit dem die Beförderung durch das Durchfuhr-        gen mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren.\nland erfolgt ist, oder\n(3) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 darf nur erteilt\nb) eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlandes ausgestellte           werden, wenn sie als Nachweis für die Anwendung des Abkommens\nBescheinigung mit folgenden Angaben:                              dienen soll.\n-    genaue Warenbeschreibung,                                        (4) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zoll-\n-   Zeitpunkt des Ent- und Wiederverladens der Waren oder         behörden eines Mitgliedstaats der Europäischen Wirtschaftsgemein-\nder Ein- oder Ausschiffung, unter Angabe der benutzten       schaft erteilt, wenn die Ausfuhrwaren als Ursprungserzeugnisse der\nSchiffe oder sonstigen Beförderungsmittel, und               Gemeinschaft im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 dieses Protokolls\nangesehen werden können. Die Warenverkehrsbescheinigung\n-   Bescheinigung über die Bedingungen des Verbleibs der Wa-     EUR.1 wird von den Zollbehörden Rumäniens erteilt, wenn die\nren im Durchfuhrland, oder                                   Ausfuhrwaren als Ursprungserzeugnisse Rumäniens im Sinne des\nc) falls diese Papiere nicht vorgelegt werden können, alle sonstigen   Artikels 1 Absatz 2 dieses Protokolls angesehen werden können.\nbeweiskräftigen Unterlagen.\n(5) Gelten die Kumulierungsregeln der Artikel 2 und 3, so dürfen\ndie Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Rumä-\nniens Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 unter den in diesem\nArtikel 10                               Protokoll festgelegten Voraussetzungen erteilen, wenn die Ausfuhr-\nwaren als Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Protokolls angese-\nTerritoriale Kontinuität\nhen werden können und sich die Waren, auf die sich die Warenver-\nDie in diesem Titel für den Erwerb der Ursprungseigenschaft        kehrsbescheinigungen EUR.1 beziehen, in der Gemeinschaft oder in\nvorgesehenen Bedingungen müssen ohne Unterbrechung in der              Rumänien befinden.\nGemeinschaft oder in Rumänien erfüllt werden, es sei denn, daß die\nIn diesen Fällen werden die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1\nArtikel 2 und 3 zur Anwendung kommen. Abgesehen von den\nnur auf Vorlage des zuvor ausgestellten oder ausgefertigten Ur-\nFällen der Artikel 2 und 3 gelten Ursprungserzeugnisse, die aus der\nsprungsnachweises erteilt. Dieser Ursprungsnachweis ist von den\nGemeinschaft oder aus Rumänien in ein anderes Land ausgeführt\nZollbehörden des Ausfuhrstaats mindestens zwei Jahre lang aufzu-\nwurden, bei ihrer Wiedereinfuhr als Waren ohne Ursprungseigen-\nbewahren.\nschaft, es sei denn, es kann den Zollbehörden glaubhaft dargelegt\nwerden,                                                                   (6) Da die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 der Nachweis für\n-     daß die wiedereingeführten Waren dieselben wie die ausgeführ-    die Inanspruchnahme der im Abkommen festgelegten Zollpräfe-\nten Waren sind und                                               renzbehandlungen ist, achten die Zollbehörden des Ausfuhrstaats\ndarauf, alle für die Feststellung des Ursprungs der Waren erforderli-\n-    daß sie dort nur eine auf die Erhaltung ihres Zustandes gerich-   chen Schritte zu unternehmen und die anderen Angaben auf der\ntete Behandlung erfahren haben.            ·                     Bescheinigung zu prüfen.","3044                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\n(7) Die Zollbehörden können zur Prüfung, ob die Voraussetzun-         bezieht, der Einfuhrzollstelle vorgelegt werden. Nimmt der Einfüh-\ngen für die Erteilung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1             rer die Verzollung bei verschiedenen Zollstellen des Einfuhrstaats\nerfüllt sind, alle Beweismittel verlangen oder alle Kontrollmaßnah-      vor, so können die Zollbehörden von ihm die Vorlage einer Kopie\nmen durchführen, die ihnen zweckdienlich erscheinen.                     des LT-Certificate bei jeder dieser Stellen verlangen.\n(8) Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats achten darauf, daß die in         (8) Wurde den Zollbehörden ein LT-Certificate vorgelegt, so wird\nAbsatz 1 genannten Vordrucke ordnungsgemäß ausgefüllt werden.            der Ursprungsnachweis für die eingeführten Waren während der\nSie überprüfen insbesondere, ob die Angaben im Feld • Warenbe-           Geltungsdauer des LT-Certificate durch Rechnungen erbracht, die\nzeichnung• so eingetragen sind, daß jede Möglichkeit eines miß-          folgende Voraussetzungen erfüllen:\nbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist. Zu diesem Zweck ist die\nWarenbezeichnung ohne Zeilenzwischenraum einzutragen. Ist das            a) Sind auf einer Rechnung Ursprungswaren der Gemeinschaft\nFeld nicht vollständig ausgefüllt, so ist unter der letzten Zeile ein         oder Rumäniens und Waren ohne Ursprungseigenschaft aufge-\nwaagerechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefüllte Teil durch-           führt, so hat der Ausführer eine klare Unterscheidung zwischen\nbeiden Warenarten vorzunehmen;                      •\nzustreichen.\n(9) In dem von den Zollbehörden auszufüllenden Teil der Waren-\nb) auf jeder Rechnung hat der Ausführer die Nummer des für die\nverkehrsbescheinigung ist der Zeitpunkt der Ausstellung der Be-               betreffenden Waren ausgestellten LT-Cerfificate und das Ende\nscheinigung anzugeben.                                                        der Geltungsdauer dieser Bescheinigung sowie das Ursprungs-\nland bzw. die Ursprungsländer der Waren anzugeben.\n(10) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird bei der Aus-\nfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, von den Zollbehörden          Die Eintragung der Nummer des LT-Certificate in die Rech-\ndes Ausfuhrstaates ausgestellt. Sie wird zur Verfügung des Ausfüh-            nung unter Angabe des Ursprungslandes gilt als Erklärung des\nrers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder sicherge-          Ausführers, daß die Waren die Voraussetzungen dieses Proto-\nstellt ist.                                                                   kolls zur Erlangung des präferenzbegünstigten Ursprungs im\nWarenverkehr zwischen der Gemeinschaft und Rumänien er-\nfüllen.\nArtikel 13\nDie Zollbehörden des Ausfuhrstaats können verlangen, daß die\nLangzeit-Certificate EUR.1                                 Angaben, die nach den vorstehenden Bestimmungen in die\n(1) Abweichend von Artikel 12 Absatz 10 können die Zollbehör-              Rechnung einzutragen sind, durch die handschriftliche Unter-\nden des Ausfuhrstaats eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1                   schrift, gefolgt von der leserlichen Angabe des vollen Namens\nausstellen, wenn nur ein Teil der Erzeugnisse .ausgeführt wird, auf           der unterzeichnenden Person, bestätigt werden;\ndie sie sich bezieht, oder ein sogenanntes „LT-Certificate• für den      c) die Beschreibung und Bezeichnung der Waren auf der Rechnung\nFall mehrerer Ausfuhren der gleichen Erzeugnisse des gleichen                 muß so genau sein, daß eindeutig daraus hervorgeht, daß die\nAusführers an den gleichen Einführer, die innerhalb eines Zeitraums           Waren auch in dem LT-Certificate, auf das sich die Rechnung\nvon höchstens einem Jahr nach dem Zeitpunkt der Ausstellung                   bezieht, aufgeführt sind;\ngetätigt werden.\nd) in den Rechnungen dürfen nur Waren aufgeführt sein, die wäh-\n(2) Ein LT-Certificate wird gemäß Artikel 12 von den Zollbehör-           rend der Geltungsdauer des LT-Certificate, auf das sie sich\nden des Ausfuhrstaats nach eigenem Ermessen aufgrund ihrer Beur-              beziehen, ausgeführt werden. Die Rechnungen könnnen der\nteilung der Notwendigkeit erteilt, jedoch nur dann, wenn sich die             Einfuhrzollstelle jedoch innerhalb von vier Monaten nach der\nUrsprungseigenschaft der Waren während der Geltungsdauer des                  Ausstellung durch den Ausführer vorgelegt werden.\nLT-Certificate voraussichtlich nicht ändert. Wenn eine oder mehre-\nre Waren von dem LT-Certificate nicht mehr erfaßt sind, muß der             (9) Im Rahmen des Verfahrens des LT-Certificate können Rech-\nAusführer die Zollbehörde, die das LT-Certificate erteilt hat, unver-    nungen, die die Voraussetzungen dieses Artikels erfüllen, durch\nzüglich davon unterrichten.                                              Femmelde- oder Rechnersysteme ausgestellt und/oder übermittelt\n(3) Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats können für den Fall des'      werden. Diese Rechnungen werden von den Zollstellen des Einfuhr-\nstaats nach den von den Zollbehörden dieses Staates festgelegten\nVerfahrens des LT-Certificate die Verwendung von Warenverkehrs-\nbescheinigungen EUR.1 vorschreiben, die mit einem Unterschei-           Bestimmungen als Ursprungsnachweis für die eingeführten Waren\nanerkannt.\ndungszeichen versehen sind.\n(4) Das Feld Nr. 11 „Sichtvermerk der Zollbehörde• der Waren-           (10) Stellen die Zollbehörden des Ausfuhrstaats fest, daß eine\nverkehrsbescheinigung EUR.1 ist wie üblich von den Zollbehörden          gemäß diesem Artikel ausgestellte Bescheinigung und/oder Rech-\ndes Ausfuhrstaats mit einem Sichtvermerk zu versehen.                    nung für die gelieferten Waren nicht gültig ist, so teilen sie dies den\nZollbehörden des Einfuhrstaats unverzüglich mit\n(5) In das Feld Nr. 7 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist\neiner der folgenden Vermerke einzutragen:                                  (11) Die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, der Mitgliedstaa-\nten und Rumäniens über die Zollförmlichkeiten und den Gebrauch\n'CERTIFICADO LTVALIDO HASTA EL .. .'                                 von Zolldokumenten bleiben unberührt.\n'LT-CERTIFICATE GYLDIGT INDTIL ...'\n'LT-CERTIFICAT GÜLTIG BIS ...'\n'nil:TOOOIHTIKO LT IIS'l'ON ME:PI ... '\nArtikel 14\n'LT-CERTIFICATE VALID UNTIL ... '\n'CERTIFICAT LT VALABLE JUSQU'AU .. .'                                                  Nachträglich ausgestellte\n'CERTIFICATO LT VALIDO FINO AL ... '                                            Warenverkehrsbescheinigung EUR.1\n'LT-CERTIFICAAT GELDIG TOT EN MET ...'\n(1) Ausnahmsweise kann die Warenverkehrsbescheinigung\n'LT-CERTIFICADO VALIDO ATE ...'                                     EUR.1 auch nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich\n'CERTIFICAT LT VALABIL PINA LA ...'                                 bezieht, ausgestellt werden, wenn sie infolge eines Irrtums, unver-\n(Datum in arabischen Ziffern).                                      schuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr\n(6) Es ist nicht erforderlich, in das Feld Nr. 8 und das Feld Nr. 9 nicht ausgestellt worden ist\ndes LT-Certificate Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Pack-\nstücke und Rohgewicht (kg) oder andere Maße (1, m', usw.) einzu-           ~2) In Fällen nach Absatz 1 muß der Ausführer in dem Antrag\ntragen. Das Feld Nr. 8 muß jedoch eine hinreichend genaue Be-           -    den Versandort und -tag der Erzeugnisse angeben, auf die sich\nschreibung und Bezeichnung der Waren enthalten, um sie identifi-             die Warenverkehrsbescheinigung bezieht,\nzieren zu können.                                                       -    bestätigen, daß bei der Ausfuhr der betreffenden Erzeugnisse\n(7) Unbeschadet des Artikels 18 muß das LT-Certificate späte-            keine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt worden\nstens zum Zeitpunkt der ersten Einfuhr der Waren, auf die es sich            ist; die Gründe hierfür sind anzugeben.","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994                                            3045\n(3) Die Zollbehörden dürfen eine Warenverkehrsbescheinigung           'PROCEDIMIENTO SIMPLIFICADO', 'FORENKLET PRO-\nEUR.1 nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft haben, ob        CEDURE', 'VEREINFACHTES VERFAHREN', 'AnAOY-\ndie Angaben im Antrag des Ausführers mit den entsprechenden              l:TEYMENH äIAäIKAl:IA', 'SIMPLIFIED PROCEDURE',\nUnterlagen übereinstimmen.                                               'PROCEDURE SIMPLIFIEE', 'PROCEDURA SEMPLIFICA-\nTA', 'VEREENVOUDIGDE PROCEDURE', 'PROCEDIMEN-\nNachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen müssen\nTO SIMPLIFICADO', 'PROCEDURA SIMPLIFICATA'.\neinen der folgenden Vermerke tragen:\n(5) Das Feld Nr. 11 „Sichtvermerk der Zollbehörde\" der Waren-\n'NACHTRÄGLICH AUSGESTELLT', 'DELIVRE A POSTE-\nverkehrsbescheinigung EUR.1 ist von dem ermächtigten Ausführer\nRIORI', 'RILASCIATO A POSTERIORI', 'AFGEGEVEN A\ngegebenenfalls zu vervollständigen.\nPOSTERIORI', 'ISSUED RETROSPECTIVELY', 'UDSTEDT\nEFfERF0LGENDE', 'EU00EN EK TON Yl:TEP0N', 'EXPE-                            (6) Der ermächtigte Ausführer hat gegebenenfalls in Feld Nr. 13\nDIDO APOSTERIORI', 'EMITIDO APOSTERIORI', 'EMIS A                        .Ersuchen um Nachprüfung• der Warenverkehrsbescheinigung\nPOSTERIORI'.                                                             EUR.1 die Bezeichnung und Anschrift der für die Prüfung dieser\nBescheinigung zuständigen Behörde zu vermerken.\n(4) Die in Absatz 3 genannten Vermerke sind in das Feld „Be-\nmerkungen\" der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen.                (7) Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats können für den Fall des\nvereinfachten Verfahrens die Verwendung von Warenverkehrsbe-\nscheinigungen EUR.1 vorschreiben, die mit einem Unterschei-\nArtikel 15                                 dungszeichen versehen sind.\nAusstellung eines EUR.1-Duplikats                               (8) Die zuständigen Behörden legen in der Bewilligung nach\n(1) Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenverkehrs-      Absatz 2 insbesondere fest:\nbescheinigung EUR.1 kann der Ausführer bei den Zollbehörden, die         a) die Voraussetzungen, unter denen die Anträge auf Ausstellung\ndie Bescheinigung ausgestellt haben, schriftlich ein Duplikat bean-           von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 auszufüllen sind;\ntragen, das diese anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhr-\nb) die Voraussetzungen, unter denen diese Anträge mindestens\npapiere ausfertigen.\nzwei Jahre lang aufzubewahren sind;\n(2) Dieses Duplikat ist mit einem der folgenden Vermerke zu\nc) in den Fällen des Absatzes 3 Buchstabe b die für die nachträgli-\nversehen:\nche Prüfung nach Artikel 28 dieses Protokolls zuständige Be-\n'DUPLIKAT', 'DUPLICATA', 'DUPLICATO', 'DUPLICAAT',                            hörde.\n'DUPLICATE', 'DUPLIKAT', 'ANTirPM>O', 'DUPLICADO',\n(9) Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats können bestimmten\n'SEGUNDA VIA', 'DUPLICAT'.\nWarenarten von den in Absatz 2 vorgesehenen Erleichterungen\n(3) Die in Absatz 2 genannten Vermerke sind in das Feld „Be-          ausschließen.\nmerkungen\" der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen.\n(10) Die Zollbhehörden verweigern die in Absatz 2 vorgesehenen\n(4) Das Duplikat trägt das Datum des Originals und gilt von           Bewilligungen einem Ausführer, der nicht die Gewähr bietet, die sie\ndiesem Tage an.                                                         für erforderlich halten. Die zuständigen Behörden können die Be-\nwilligung jederzeit widerrufen. Sie haben sie zu widerrufen, wenn\nArtikel 16                                der ermächtigte A~sführer die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt\noder diese Gewähr nicht mehr bietet.\nVereinfachtes Verfahren\nfür die Ausstellung von Bescheinigungen                             (11) Der ermächtigte Ausführer kann verpflichtet werden, die\nzuständigen Behörden nach einem von ihnen festgelegten Verfahren\n{l) Abweichend von den Artikeln 12, 14 und 15 dieses Protokolls      von dem beabsichtigten Versand der Waren zu unterrichten, um\nkann ein vereinfachtes Verfahren für die Ausstellung von Warenver-      diesen Behörden die Möglichkeit zu geben, vor Versendung der\nkehrsbescheinigungen EUR.1 nach Maßgabe der nachstehenden               Waren eine Kontrolle durchzuführen.\nBestimmungen angewandt werden.\n(12) Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats dürfen bei den ermäch-\n(2) Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats können einem Ausführer        tigten Ausführern Kontrollen durchführen, die ihnen zweckdienlich\n{nachstehend „ermächtigter Ausführer\" genannt), der häufig Waren        erscheinen. Diese Ausführer müssen solche Kontrollen dulden.\nausführt, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausge-\nstellt werden kann, und der jede von den zuständigen Behörden für           (13} Die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, der Mitgliedstaa-\nerforderlich gehaltene Gewähr für die Kontrolle der Ursprungsei-        ten und Rumäniens über die Zollförmlichkeiten und die Verwen-\ngenschaft der Erzeugnisse bietet, zum Zweck der Ausstellung einer       dung von Zollpapieren bleiben unberührt.\nWarenverkehrsbescheinigung EUR.1 unter den Voraussetzungen\ndes Artikels 11 dieses Protokolls bewilligen, daß er bei der Zollstelle\ndes Ausfuhrstaats zum Zeitpunkt der Ausfuhr weder die Waren zu                                      Artikel 17\ngestellen noch den Antrag auf Ausstellung einer Warenverkehrsbe-                      Ersetzung von Bescheinigungen\nscheinigung EUR.1 vorzulegen braucht.\n(1) Eine oder mehrere Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1\n(3) Die zuständigen Behörden legen in der Bewilligung nach           können jederzeit durch eine oder mehrere andere Bescheinigungen\nAbsatz 2 fest, daß das Feld Nr. 11 „Sichtvermerk der Zollbehörde\"       ersetzt werden, sofern dies bei der Zollstelle oder anderen für die\nder Warenverkehrsbescheinigung EUR.1                                    Überwachung der Waren zuständigen Behörden erfolgt.\na) entweder im voraus mit dem Abdruck des Stempels der zustän-             (2) Bei Be- oder Verarbeitung von Ursprungserzeugnissen der\ndigen Zollstelle des Ausfuhrstaats sowie mit der Unterschrift      Gemeinschaft oder Rumäniens - bzw. bei Anwendung des Artikels\neines Beamten dieser Zollstelle, die auch eine Faksimileunter-     3 Bulgariens-, die mit einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 in\nschrift sein darf, oder                                            eine Freizone eingeführt werden, müssen die zuständigen Behörden\nb) von dem ermächtigten Ausführer mit dem Abdruck eines von             auf Antrag des Ausführers eine neue Warenverkehrsbescheinigung\nden Zollbehörden des Ausfuhrstaats zugelassenen Sonderstem-        EUR.1 ausstellen, falls die vorgenommene Be- oder Verarbeitung\npels versehen wird, der dem Muster in Anhang V dieses Proto-       mit diesem Protokoll im Einklang steht.\nkolls entspricht. Dieser Abdruck kann in die Formblätter einge-       (3) Die Ersatzbescheinigung gilt als endgültige Warenverkehrsbe-\ndruckt werden.                                                     scheinigung EUR.1 für die Zwecke dieses Protokolls einschließlich\n(4) In den Fällen des Absatzes 3 Buchstabe a ist in das Feld Nr. 7   dieses Artikels.\n„Bemerkungen\" der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einer der               (4) Die Ersatzbescheinigung wird auf schriftlichen Antrag des\nfolgenden Vermerke einzutragen:                                         Wiederausführers ausgestellt, nachdem die zuständigen Behörden","3046                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\ndie in diesem Antrag enthaltenen Angaben geprüft haben. Datum                                   Artikel 21\nund Seriennummer der ursprünglichen Warenverkehrsbescheini-\nEinfuhr in Teilsendungen\ngung EUR.l sind in Feld Nr. 7 einzutragen.\nUnbeschadet des Artikels 5 Absatz 3 dieses Protokolls wird ein\nzerlegtes oder nicht montiertes Erzeugnis der Kapitel 84 und 85 des\nArtikel 18                             Harmonisierten Systems auf Antrag des Zollanmelders als ein einzi-\nGeltungsdauer                              ges Erzeugnis betrachtet, wenn es unter den von den zuständigen\nder Warenverkehrsbescheinigungen EUR. l                      Behörden festgelegten Voraussetzungen in Teilsendungen einge-\nführt und bei der Einfuhr der enten Teilsendung eine Warenver-\n(1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.l muß innerhalb einer     kehrsbescheinigung für das vollständige Erzeugnis vorgelegt wird.\nFrist von vier Monaten nach der Ausstellung durch die Zollbehör-\nden des Ausfuhrstaats der Zollstelle des Einfuhrstaats vorgelegt\nwerden, bei der die Erzeugnisse gestellt werden.\nArtikel 22\n(2) Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, die den Zollbehörden\ndes Einfuhrstaats nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Vorlage-               Aufbewahrung_ von Bescheinigungen\nfrist vorgelegt werden, können zur Gewährung der Präferenzbe-           Die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.l werden von den Zoll-\nhandlung angenommen werden, wenn die Frist aufgrund höherer          behörden des Einfuhrstaats nach den dort geltenden Vorschriften\nGewalt oder außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten wer-       aufbewahrt.\nden konnte.\n(3) In allen anderen Fällen können die Zollbehörden des Einfuhr-\nstaats die Bescheinigungen annehmen, wenn ihnen die betreffenden                                Artikel 23\nErzeugnisse vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind.                              Formblatt EUR.2\n(1) Unbeschadet des Artikels 11 ist der Nachweis, daß Sendungen,\nArtikel 19                             die ausschließlich Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert\n5.110 ECU je Sendung nicht überschreitet, die Ursprungseigen-\nAusstellungen\nschah im Sinne dieses Protokolls besitzen, durch ein Formblatt\n(1) Werden Erzeugnisse aus der Gemeinschah oder Rumänien zu      EUR.2 zu erbringen, dessen Muster in Anhang IV wiedergegeben\neiner Ausstellung in einen anderen Staat als Rumänien oder einen    ist.\nMitgliedstaat der Gemeinschaft versandt und nach der Ausstellung\nzur Einfuhr nach Rumänien oder in die Gemeinschaft verkauft, so        (2) Das Formblatt EUR.2 ist vom Ausführer oder unter Verant-\nist das Abkommen bei der Einfuhr auf sie anzuwenden, sofern sie     wortung des Ausführers von seinem bevollmächtigten Vertreter\ndie Voraussetzungen dieses ProtokoJls für die Anerkennung als       gemäß diesem Protokoll auszufüllen und zu unterzeichnen.\nUrsprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Rumäniens erfüllen\n(3) Für jede Sendung ist ein Formblatt EUR.2 auszufüllen.\nund sofern den Zollbehörden nachgewiesen wird, daß\na) ein Ausführer diese Erzeugnisse aus der Gemeinschaft oder           (4) Der Ausführer, der das Formblatt EUR.2 beantragt hat, legt\nRumänien in den Staat der Ausstellung gesandt und dort ausge-  auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrstaats alle zweckdien-\nstellt hat;                                                    lichen Unterlagen über die Verwendung dieses Formblatts vor.\nb) dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger in der Ge-         (5) Für Formblätter EUR.2 gelten die Artikel 18, 20 und 22\nmeinschah oder in Rumänien verkauft oder überlassen hat;       sinngemäß.\nc) die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung\nin die Gemeinschaft oder nach Rumänien in dem Zustand ver-                                 Artikel 24\nsandt worden sind, in dem sie zur Ausstellung gesandt worden                            Abweichungen\nwaren;\nBei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in der\nd) die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausstellung     Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, dem Formblatt EUR.2 und\ngesandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung    den Angaben in den Unterlagen, die den Zollbehörden zur Erfül-\nauf dieser Ausstellung verwendet worden sind.                  lung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt wer-\n(2) Den Zollbehörden ist eine Warenverkehrsbescheinigung         den, ist die Bescheinigung nicht ipso facto ungültig, sofern einwand-\nEUR. l unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. In der        frei nachgewiesen wird, daß sie sich auf die gestellten Erzeugnisse\nBescheinigung sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung        beziehen.\nanzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über\ndie Beschaffenheit der Erzeugnisse und die Umstände verlangt\nwerden, unter denen sie ausgestellt worden sind.                                                Artikel 25\n(3) Absatz 1 gilt für alle Ausstellungen, Messen und ähnlichen              Ausnahmen vom Ursprungsnachweis\nöffentlichen Veranstaltungen kommerzieUer, industrieller, landwirt-    (1) Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an\nschahlicher oder handwerklicher Art, bei denen die Erzeugnisse      Privatpersonen verschickt werden oder die sich im personlichen\nunter Zollüberwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltun-       Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage einer Wa-\ngen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse   renverkehrsbescheinigung EUR. l oder ohne Ausfüllung eines\nin Läden oder Geschäftslokalen.                                     Formbla~ts EUR.2 als Ursprungserzeugnisse angesehen, sofern es\nsich um Einfuhren nicht kommerzieller Art handelt und angemeldet\nwird, daß die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Abkom-\nArtikel 20                             mens erfüllt sind, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein\nVorlage der Bescheinigungen                        Zweifel bestehen darf.\nWarenverkehrsbescheinigungen EUR. l sind den Zollbehörden          (2) Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche, die gele-\ndes Einfuhrstaats nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften   gentlich erfolgen und ausschließlich aus Waren bestehen, die zum\nvorzulegen. Diese Behörden können eine Übersetzung verlangen.      persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden\nSie können außerdem verlangen, daß die Einfuhrzollanmeldung        oder zum Ge• oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind;\ndurch eine Erklärung des Einführers ergänzt wird, aus der hervor-  dabei dürfen diese Waren weder durch ihre Beschaffenheit noch\ngeht, daß die Erzeugnisse die Voraussetzungen für die Anwendung    durch ihre Menge zu der Vermutung Anlaß geben, daß ihre Einfuhr\ndes Abkommens erfüllen.                                            aus kommerziellen Gründen erfolgt.","Nr. 49 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994                                           3047\nAußerdem darf der Gesamtwert der Waren bei Kleinsendungen             nenf alls unter Angabe der sachlichen oder formalen Gründe, die\n365 ECU und bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden              eine Untersuchung rechtfertigen. Der Warenverkehrsbescheinigung\nenthaltenen Waren 1.025 ECU nicht überschreiten.                      EUR.1 oder dem Formblatt EUR.2 sind die zweckdienlichen Han-\ndelspapiere oder eine Abschrift dieser Papiere beizufügen. Die Zoll-\nbehörden teilen alle bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtig-\nArtikel 26                               keit der Angaben in der Warenverkehrsbescheinigung oder im\nIn ECU ausgedrückte Beträge                           Formblatt schließen lassen.\n(1) Beträge in der Währung des Ausfuhrstaats, die den in ECU          (5) Wenden die Zollbehörden des Einfuhrstaats bis zum Eingang\nausgedrückten Beträgen entsprechen, werden durch den Ausfuhr-         des Ergebnisses der Nachprüfung das Abkommen nicht an, so\nstaat festgelegt und den anderen Vertragsparteien dieses Abkom-       können sie dem Einführer vorbehaltlich der für notwendig erachte-\nmens mitgeteilt. Sind die Beträge höher als die betreffenden durch    ten Sicherungsmaßnahmen die Erzeugnisse freigeben.\nden Einfuhrstaat festgelegten Beträge, so erkennt der Einfuhrstaat       (6) Das Ergebnis der nachträglichen Prüfung ist den Zollbehörden\nsie an, wenn die Waren in der Währung des Ausfuhrstaats in            des Einfuhrstaats baldmöglichst mitzuteilen. Anhand des Ergebnis-\nRechnung gestellt werden.                                             ses muß sich feststellen lassen, ob die beanstandeten Warenverkehrs-\nWird die Ware in der Währung eines anderen Staates in Rechnung        bescheinigungen EUR.1 oder Formblätter EUR.2 für die Erzeugnis-\ngestellt, sei es eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft oder Rumä-     se gelten und ob diese Erzeugnisse wirklich die Präferenzbehand-\nniens - bzw. bei Anwendung des Artikels 3 Bulgariens-, so erkennt     lung erhalten können.\nder Einfuhrstaat den vom betreffenden Staat mitgeteilten Betrag       Ist bei begründeten Zweifeln nach Ablauf von zehn Monaten nach\nan.                                                                   dem Zeitpunkt des Ersuchens um Nachprüfung noch keine Ant-\n(2) Für die Umrechnung der ECU in Landeswährungen gilt bis         wort erfolgt oder enthält die Antwort unzureichende Angaben, um\nzum 30. April 1993 der zum 3. Oktober 1990 gültige nationale Kurs     über die Echtheit des betreffenden Dokuments oder den tatsächli-\nder ECU. Für jeden nachfolgenden Zeitraum von zwei Jahren gilt        chen Ursprung der Waren entscheiden zu können, so lehnen diese\nder nationale Kurs der ECU, der am ersten Arbeitstag im Oktober       Behörden die Gewährung der im Abkommen festgelegten Präfe-\ndes dem Zweijahresraum vorangegangenen Jahres gültig ist.             renzbehandlung ab, es sei denn, es liegen höhere Gewalt oder\naußergewöhnliche Umstände vor.\n(7) Können die Zollbehörden des Einfuhrstaats und des Ausfuhr-\nTitel III                              staats diese Beanstandungen nicht klären oder treten durch solche\nBeanstandungen Fragen der Auslegung dieses Protokolls auf, so\nMethoden                                werden diese Fälle dem Ausschuß für Zusammenarbeit im Zollwe-\nder Zusammenarbeit der Verwaltungen                      sen vorgelegt.\n(8) In allen Fällen erfolgt die Beilegung von Streitigkeiten zwi-\nArtikel 27                               schen dem Einführer und den Zollbehörden des Einfuhrstaates\nÜbermittlung von                              gemäß den Rechtsvorschriften des genannten Staates.\nStempelabdrücken und Anschriften                             (9) Lassen das Prüfungsverfahren oder andere verfügbare Anga-\nDie Zollbehörden der Mitgliedstaaten und Rumäniens übermit-        ben darauf schließen, daß die Bestimmungen dieses Protokolls nicht\nteln einander über die Kommission der Europäischen Gemeinschaf-       eingehalten werden, so werden innerhalb angemessener Frist von\nten die Musterabdrucke der Stempel, die ihre Zollstellen bei der      der Gemeinschaft oder Rumänien aus eigener Veranlassung oder auf\nAusstellung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 verwenden.         Ersuchen der anderen Vertragspartei angemessene Ermittlungen\nGleichzeitig teilen sie einander die Anschriften der Zollbehörden     angestellt oder veranlaßt, um solche Zuwiderhandlungen festzustel-\nmit, die für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen         len und zu verhindern. Zu diesem Zweck kann die Gemeinschaft\nEUR.1 und für die Prüfung dieser Bescheinigungen und der Form-       oder Rumänien die andere Vertragspartei zur Beteiligung an diesen\nblätter EUR.2 zuständig sind.                                        Ermittlungen auffordern.\n(10) Lassen das Prüfungsverfahren oder andere verfügbare Anga-\nArtikel 28                              ben darauf schließen, daß die Bestimmungen dieses Protokolls nicht\neingehalten werden, so werden die Erzeugnisse als Ursprungser-\nPrüfung der Warenverkehrsbescheinigungen                       zeugnisse im Sinne dieses Protokolls erst dann anerkannt, wenn die\nEUR.1 und der Formblätter EUR.2                         gegebenenfalls eingeleiteten Verfahren der Zusammenarbeit der\n(1) Die nachträgliche Prüfung der Warenverkehrsbescheinigun-     Verwaltungen nach diesem Protokoll, insbesondere das Prüfungs-\ngen EUR.1 oder der Formblätter EUR.2 erfolgt stichprobenweise;      verfahren, abgeschlossen worden sind.\nsie wird immer dann vorgenommen, wenn die Zollbehörden des          Di~ Behandlung als Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Proto-\nEinfuhrstaats begründete Zweifel an der Echtheit des Dokuments      kolls kann ebenfalls erst nach Abschluß des Prüfverfahrens verwei-\noder an der Richtigkeit der Angaben über den tatsächlichen Ur-      gert werden.\nsprung der betreffenden Erzeugnisse haben.\n(2) Für die nachträgliche Überprüfung der Warenverkehrsbe-                                     Artikel 29\nscheinigungen EUR.1 müssen die Zollbehörden des Ausfuhrstaats\nSanktionen\ndie Durchschriften der Bescheinigungen sowie gegebenenfalls die\ndiesbezüglichen Ausfuhrpapiere mindestens zwei Jahre lang auf-         Sanktionen werden gegen denjenigen angewendet, der ein Schrift-\nbewahren.                                                           stück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen läßt,\num die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu erlangen.\n(3) Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Protokolls zu\ngewährleisten, leisten Rumänien und die Mitgliedstaaten der Ge-\nmeinschaft einander durch ihre Zollverwaltungen Amtshilfe bei der\nArtikel 30\nPrüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1,\neinschließlich der Bescheinigungen nach Artikel 12 Absatz 5, und                                  Freizonen\nder Formblätter EUR.2 sowie der Richtigkeit der Angaben über den       Die Mitgliedstaaten und Rumänien treffen alle erforderlichen\ntatsächlichen Ursprung der betreffenden Waren.                      Maßnahmen, um zu verhindern, daß von einer Warenverkehrsbe-\n(4) In Fällen nach Absatz 1 senden die Zollbehörden des Einfuhr- scheinigung EUR.1 begleitete Erzeugnisse, die während ihrer Beför-\nstaats die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder das Formblatt      derung zeitweilig in einer Freizone auf ihrem Hoheitsgebiet ver-\nEUR.2 oder eine Photokopie dieser Bescheinigung oder dieses         bleiben, dort ausgetauscht oder anderen als den üblichen Behand-\nFormblatts an die Zollbehörden des Ausfuhrstaats zurück, gegebe-    lungen unterzogen werden, die zu ihrer Erhaltung bestimmt sind.","3048                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nTitel IV                                                               Titel V\nCeuta und Melilla                                                  Schlußbestimmungen\nArtikel 31                                                           Artikel 33\nDurchführung des Protokolls                                           Änderungen des Protokolls\n(1) Der in diesem Protokoll verwendete Begriff .Gemeinschaft•          Der Assoziationsrat prüft alle zwei Jahre oder auf Ersuchen\numfaßt nicht Ceuta und Melilla. Der Begriff .Ursprungserzeugnisse     Rumäniens oder der Gemeinschaft die Anwendung dieses Proto-\nder Gemeinschaft• umfaßt nicht die Erzeugnisse mit Ursprung in        kolls, um erforderliche Änderungen und Anpassungen vorzu-\ndiesen Gebieten.                                                      nehmen.\n(2) Dieses Protokoll gilt vorbehaltlich der in Anikel 32 festgeleg- Bei jeder Prüfung ist insbesondere die Beteiligung der Venragspar-\nten besonderen Voraussetzungen sinngemäß für Erzeugnisse mit          teien in Freihandelszonen oder Zollunionen mit Drittländern zu\nUrsprung in Ceuta und Melilla.                                        berücksichtigen.\nArtikel 32                                                           Artikel 34\nBesondere Voraussetzungen                                 Ausschuß für Zusammenarbeit im Zollwesen\n(1) Anstelle von Artikel 1 gelten die nachstehenden Bestimmun-         (1) Es wird ein .Ausschuß für Zusammenarbeit im Zollwesen•\ngen; die Hinweise auf den genannten Anikel gelten sinngemäß für       eingesetzt, der beauftragt ist, im Hinblick auf die ordnungsgemäße\ndiesen Artikel.                                                       und einheitliche Anwendung dieses Protokolls die Zusammenarbeit\n(2) Vorausgesetzt, daß sie gemäß Anikel 9 unmittelbar beförden      der Verwaltungen sicherzustellen und alle sonstigen Aufgaben auf\nworden sind, gelten                                                   dem Gebiet des Zollwesens durchzuführen, die ihm übenragen\nwerden könnten.\nl. als Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas:\n(2) Der Ausschuß besteht einerseits aus Sachverständigen der\na) Erzeugnisse, die vollständig in Ceuta und Melilla gewonnen    Mitgliedstaaten und aus für Zollfragen verantwonlichen Beamten\noder hergestellt worden sind;                                 der Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaf-\nb) Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla unter Verwendung        ten und andererseits aus von Rumänien benannten Sachverstän-\nvon Vormaterialien hergestellt worden sind, die don nicht     digen.\nvollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vor-\nausgesetzt,                                                                               Artikel 35\ni) daß diese Vormaterialien im Sinne des Artikels 5 ausrei-                       Mineralölerzeugnisse\nchend be- oder verarbeitet worden sind oder                 Die in Anhang VI aufgefühnen Erzeugnisse sind vorübergehend\nii) daß diese Vormaterialien Ursprungserzeugnisse Rumä-       von diesem Protokoll ausgeschlossen. Die Bestimmungen für die\nniens oder der Gemeinschaft im ·Sinne dieses Protokolls  Zusammenarbeit der Verwaltungen gelten dennoch sinngemäß für\nsind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen      dieses Erzeugnisse.\nworden sind, die über die Behandlungen im Sinne des\nArtikels 5 Absatz 3 hinausgehen;                                                      Artikel 36\n2. als Ursprungszeugnisse Rumäniens                                                                 Anhänge\na) Erzeugnisse, die vollständig in Rumänien gewonnen oder           Die Anhänge sind Bestandteil dieses Protokolls.\nhergestellt worden sind,\nb) Erzeugnisse, die in Rumänien unter Verwendung von Vor-                                    Artikel 37\nmaterialien hergestellt worden sind, die don nicht vollstän-\ndig erzeugt wurden, vorausgesetzt,                                           Durchführung des Protokolls\ni) daß diese Vormaterialien im Sinne des Anikels 5 ausrei-       Die Gemeinschaft und Rumänien treffen jeweils für ihren Bereich\nchend be- oder verarbeitet worden sind oder              die zur Durchführung dieses Protokolls erforderlichen Maß-\nnahmen.\nii) daß diese Vormaterialien Ursprungserzeugnisse Ceutas\nund Melillas oder der Gemeinschaft im Sinne dieses\nArtikel 3 8\nProtokolls sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen un-\nterzogen worden sind, die über die Behandlungen im                      Waren im Durchgangsverkehr\nSinne des Artikels 5 Absatz 3 hinausgehen.                                      oder im Zollager\n(3) Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet.                          Auf Waren, die sich· am Tag des lnkrafttretens des Abkommens\nauf dem T ranspon befinden oder in der Gemeinschaft oder in\n(4) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Venreter ist ver-\nRumänien - bzw. bei Anwendung des Artikels 3 Bulgarien - unter\npflichtet, in Feld Nr. 2 der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1\ndie Regelung für die vorübergehende Verwahrung, die Zollager-\ndie Vermerke .Rumänien• und .Ceuta und Melilla• einzutragen.\nund Freizonenregelung fallen, kann das Abkommen angewandt\nBei Ursprungserzeugnissen Ceutas und Melillas ist ferner die Ur-\nwerden, wenn den Zollbehörden des Einfuhrstaats innerhalb von\nsprungseigenschaft in Feld Nr. 4 der Warenverkehrsbescheinigung\nvier Monaten nach diesem Zeitpunkt eine nachträglich von den\nEUR.1 einzutragen.\nzuständigen Behörden des Ausfuhrstaats ausgestellte Warenver-\n(5) Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Durchführung     kehrsbescheinigung EUR.l sowie Unterlagen zum Nachweis der\ndieses Protokolls in Ceuta und Melilla.                               direkten Beförderung vorgelegt werden.","Nr. 49-Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994                              3049\nListe der Anhänge\nzu Protokoll Nr. 4\nAnhang l   Anmerkungen\nAnhang II  Liste der Be- oder Verarbeitungen im Sinne von Artikel 5 Absatz 2\nAnhang III Muster der Warenverkehnbescheinigung EUR.t\nAnhang IV  Muster des Formblatts EUR.2\nAnhang V   Abdruck des Stempels. auf den in Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b verwiesen wird\nAnhang VI  Liste der Waren. auf die in Artikel 35 verwiesen wird","3050                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nAnhang I\nzu Protokoll Nr. 4\nBemerkungen\nVorbemerkung\nDiese Bemerkungen gelten in den entsprechenden Fällen auch für alle Erzeugnisse, die unter Verwendung von\nVormaterialien ohne Ursprungseigenschaft hergestellt werden, und zwar auch dann, wenn diese Erzeugnisse nicht\nGegenstand besonderer Voraussetzungen gemäß der Liste des Anhangs II, sondern allein der Regel des Wechsels\nder Position gemäß Artikel 5 Absatz 1 unterliegen.\nBemerkung 1\n1.1. Die ersten beiden Spalten in dieser Liste beschreiben die hergestellte Ware. In der ersten Spalte steht die\nPosition oder das Kapitel nach dem Harmonisierten System, in der zweiten Spalte die Warenbezeichnung,\ndie im Harmonisierten System für diese Position oder dieses Kapitel verwendet wird. Für jede Eintragung in\nden ersten beiden Spalten ist in den Spalten 3 oder 4 eine Regel vorgesehen. Steht vor der Eintragung in der\nersten Spalte ein „ex\", so bedeutet dies, daß die Regel in den Spalten 3 oder 4 nur für jenen Teil der Position\noder des Kapitels gilt, der in der Spalte 2 genannt ist.\n1.2. In der Spalte 1 sind in bestimmten Fällen mehrere Positionen zusammengefaßt oder Kapitel angeführt;\ndementsprechend ist die zugehörige Warenbezeichnung in der Spalte 2 in allgemeiner Form enthalten. Die\nentsprechende Regel in den Spalten 3 oder 4 bezieht sich dann auf alle Waren, die gemäß dem Harmonisier-\nten System in die Positionen des Kapitels oder in jede der Positionen einzureihen sind, die in der Spalte 1\nzusammengefaßt sind.\n1.3. Wenn in dieser Liste verschiedene Regeln angeführt sind, die auf verschiedene Waren einer Position\nanzuwenden sind, enthält jede Eintragung die Bezeichnung jenes Teils der Position, auf die sich die\nentsprechende Regel in den Spalten 3 oder 4 bezieht.\nBemerkung 2\n2.1. Der Begriff „Herstellen• umfaßt jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau oder besonderer\nVorgänge. Siehe jedoch die folgende Anmerkung 3.5.\n2.2. Der Begriff „Vormaterial• umfaßt jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim\nHerstellen der Ware verwendet werden.\n2.3. Unter dem Begriff „Erzeugnis• ist das gewonnene oder hergestellte Erzeugnis zu verstehen, auch wenn es\nzur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist.\n2.4. Der Begriff „Waren\" umfaßt sowohl den Begriff Vormaterial als auch den Begriff Erzeugnisse.\nBemerkung l\n3.1. Bei allen Positionen oder Teilen einer Position, die nicht in dieser Liste angeführt sind, gilt die Regel des\nWechsels der Position gemäß Artikel 5 Absatz 1. Wenn bei einer Eintragung in der Liste das Erfordernis des\nWechsels der Position gilt, dann ist dies bei der Regel in der Spalte 3 angegeben.\n3.2. Die gemäß einer Regel in der Spalte 3 erforderlichen Be- oder Verarbeitungen müssen nur an den\nverwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden. Ebenso beziehen sich die in\neiner Regel in Spalte 3 enthaltenen Beschränkungen nur auf verwendete Vormaterialien ohne Ursprungs-\neigenschaft.\n3.3. Wenn eine Regel besagt, daß „Vormaterialien jeder Position\" verwendet werden können, können Vormate-\nrialien derselben Position wie die hergestellte Ware ebenfalls verwendet werden, wenn die besonderen\nBeschränkungen beachtet werden, die die Regel enthält. Jedoch bedeutet der Ausdruck „Herstellen aus\nVormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position ... \", daß nur Vormaterialien\nderselben Position wie die hergestellte Ware mit einer anderen Warenbeschreibung als der, die sich aus\nSpalte 2 ergibt, verwendet werden können.\n3.4. Wird eine Ware, die aus eingeführten Vormaterialien hergestellt wurde und dabei durch die Regel des\nWechsels der Position oder durch ihre eigene Regel in dieser Liste die Ursprungseigenschaft erworben hat,\nzur Herstellung einer anderen Ware verwendet, so wird auf sie eine für die andere Ware vorgesehene Regel\nnicht angewendet.\nBeispiel:\nEin Motor der Position 8407, für den die Regel in dieser Liste vorsieht, daß der Wert der verwendbaren\nVormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 40 v. H. des Ab-Werk-Preises nicht übersteigen darf, wird aus\nvorgeschmiedetem, legiertem Stahl der Position 7224 hergestellt.\nWenn dieser vorgeschmiedete Stahl in dem betreffenden Land aus einem Ingot ohne Ursprungseigenschaft\ngeschmiedet wurde, hat er bereits die Ursprungseigenschaft durch die Regel der Position 7224 dieser Liste\nerworben. Bei der Berechnung der Wertanteile für den Motor kann der geschmiedete Stahl daher als\nUrsprungserzeugnis angerechnet werden, ohne Rücksicht darauf, ob er im selben Unternehmen oder in\neinem anderen hergestellt wurde. Der Wert des Ingots ohne Ursprungseigenschaft wird daher nicht zu den\nbei der Herstellung des Motors verwendeten Vormateralien gerechnet.","Nr. 49 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994                                       3051\n3.5. Selbst wenn die Regel des Wechsels der Position oder die in dieser Liste enthaltene Regel erfüllt ist, hat die\nhergestellte Ware nicht die Ursprungseigenschaft, wenn der vorgenommene Herstellungsvorgang insgesamt\nnicht ausreichend im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 ist.\n3.6. Maßgebende Einheit für die Anwendung der Ursprungsregeln ist jede Ware, die als Grundlage für die\nEinreihung in die Position des Harmonisierten Systems dienL Bei Warenzusammenstellungen, die gemäß der\nAllgemeinen Vorschrift 3 zur Auslegung des Harmonisierten Systems einzureihen sind, ist maßgebende\nEinheit jede einzelne Ware der Warenzusammenstellung; diese Bestimmung gilt auch für Warenzusammen-\nstellungen der Positionen 6308, 8206 und 9605.\nDaraus ergibt sich, daß\n-    jede Gruppe oder Zusammenstellung von Waren, die nach dem Harmonisierten System in eine einzige\nPosition eingereiht wird, als Ganzes die maßgebende Einheit darstellt;\nbei einer Sendung mit gleichen Waren, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht\nwerden, jede Ware bei der Anwendung der Ursprungsregeln für sich berechnet werden muß;\n-   Umschließungen, wenn sie gemäß der Allgemeinen Vorschrift 5 zur Auslegung des Harmonisierten\nSystems wie die darin enthaltenen Waren eingereiht werden, zur Feststellung des Ursprungs wie die\nWaren behandelt werden.\nBemerkung 4\n4.1. Die Regel in dieser Liste legt das Mindestausmaß der erforderlichen Be- oder Verarbeitungen fest, ein\ndarüber hinausgehender Herstellungsvorgang verleiht gleichfalls die Ursprungseigenschaft; umgekehrt ver-\nleiht ein weniger weit gehender Herstellungsvorgang nicht die Ursprungseigenschaft. Wenn daher eine Regel\nvorsieht, daß Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einer bestimmten Verarbeitungsstufe verwendet\nwerden kann, ist auch die Verwendung von Vormaterial dieser Art in einer vorgehenden Verarbeitungsstufe\nzulässig, nicht aber die Verwendung von solchem Vormaterial in einer höheren Verarbeitungsstufe.\n4.2. Wenn diese Regel in dieser Liste vorsieht, daß eine Ware aus mehr als einem Vormaterial hergestellt werden\nkann, bedeutet dies, daß eines oder mehrere dieser Vormaterialien verwendet werden können; es müssen aber\nnicht alle verwendet werden.\nBeispiel:\nDie Regel für Gewebe sieht vor, daß natürliche Fasern verwendet werden können, daß aber chemische\nMaterialien - neben anderen - ebenfalls verwendet werden müssen, man kann sowohl die einen wie auch die\nanderen oder beide verwenden.\nBezieht sich hingegen eine Beschränkung auf ein Vormaterial und eine andere Beschränkung in derselben\nRegel auf ein anderes Vormaterial, dann ist nur die auf das tatsächlich verwendete Vormaterial bezügliche\nBeschränkung anzuwenden.\nBeispiel:\nDie Regel für Nähmaschinen sieht vor, daß der verwendete Mechanismus für die Oberfadenzuführung ein\nUrsprungserzeugnis sein muß und daß die verwendeten Steuerorgane für den Zick-Zack-Stich gleichfalls\nUrsprungseigenschaft haben müssen; beide Beschränkungen finden nur dann Anwendung, wenn die betref-\nfenden Mechanismen auch tatsächlich in die Nähmaschine eingebaut werden.\n4.3. Wenn eine Regel in dieser Liste vorsieht, daß eine Ware aus einem bestimmten Vormaterial hergestellt\nwerden muß, so schließt diese Bedingung die Verwendung anderer Vormaterialien nicht aus, die ihrer Natur\nnach nicht unter diese Regel fallen können.\nBeispiel:\nDie Regel für die Position 1904 schließt die Verwendung von Getreide und seinen Folgeprodukten\nausdrücklich aus, verhindert aber nicht die Verwendung von Salzen, Chemikalien und anderen Zusätzen, die\nnicht aus Getreide hergestellt werden.\nBeispiel:\nBei einer Ware aus Vliesstoffen ist die Verwendung nur von Garnen ohne Ursprungseigenschaft zulässig;\nobwohl Vliesstoffe normalerweise nicht aus Garnen hergestellt werden können, darf man jedoch nicht von\nVliesstoffen ausgehen. In solchen Fällen müßte das zulässige Vormaterial normalerweise eine Stufe vor dem\nVliesstoff liegen, d. h. auf der Stufe der Fasern.\nBezüglich Textilien_siehe auch die Anmerkung 7.3.\n4.4. Sind in einer Regel in dieser Liste als Höchstwert für die zulässigen Vormaterialien ohne Ursprungseigen-\nschaft zwei oder mehr v. H.-Sätze vorgesehen, so dürfen diese nicht· zusammengezählt werden. Der\nGesamtwert aller Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft darf den höchsten der vorgesehenen v. H.-Sät-\nze niemals überschreiten. Darüber hinaus dürfen die einzelnen v. H.-Sätze bezüglich der jeweiligen Vorma-\nterialien, für die sie vorgesehen sind, nicht überschritten werden.\nBemerkung 5\n5.1. Der in dieser Liste verwendete Begriff „natürliche Fasern\" bezieht sich auf alle Fasern, die nicht künstlich\noder synthetisch sind; er ist auf die Verarbeitungsstufen vor dem Spinnen beschränkt und schließt auch\nAbfälle ein. Soweit nichts Gegenteiliges bestimmt ist, umfaßt er daher auch Fasern, die kardiert, gekrempelt,\ngekämmt oder in anderer Weise bearbeitet, aber noch nicht gesponnen sind.","3052                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\n5.2. Der Begriff .natürliche Fasern\" umfaßt Roßhaar der Positionen 0503, Seide der Positionen 5002 und 5003,\nWolle, feine und grobe Tierhaare der Positionen 5101 bis 5105, Baumwolle der Positionen 5201 bis 5203 und\nandere pflanzliche Spinnstoffe der Positionen 5301 bis 5305.\n5.3. Die Begriffe „Spinnmasse\", .,chemische Materialien\" und \"Materialien für die Papierherstellung\" stehen in\ndieser Liste als Beispiel für alle nicht in die Kapitel 50 bis 63 einzureihenden Vormaterialien, die für die\nHerstellung künstlicher oder synthetischer Fasern oder Garne oder solcher aus Papier verwendet werden\nkönnen.\n5.4. Der in dieser Liste verwendete Begriff „synthetische oder künstliche Spinnfasern\" bezieht sich auf synthe-\ntische oder künstliche Spinnfasern oder auf Abfälle der Positionen 5501 bis 5507.\nBemerkung 6\n6.1. Bei Waren, die in dieser Liste mit einem Hinweis auf diese Anmerkung versehen sind, werden die in der\nSpalte 3 der Liste vorgesehenen Bedingungen auf alle bei ihrer Herstellung verwendeten textilen Grundmate-\nrialien nicht angewendet, die zusammengenommen 10 v. H. oder weniger des Gesamtgewichtes aller ver-\nwendeten textilen Grundmaterialien a':18machen (siehe jedoch auch die folgenden Anmerkungen 6.3 und 6.4).\n6.2. Diese Toleranz kann jedoch nur auf Mischwaren angewendet werden, die aus zwei oder mehr textilen\nGrundmaterialien hergestellt sind.\nTextile Grundmaterialien sind\n- Seide,\n- Wolle,\n- grobe Tierhaare,\n- feine Tierhaare,\n- Roßhaar,\n- Baumwolle,\n- Materialien für die Papierherstellung und Papier,\n- Flachs,\n- Hanf,\n- Jute und andere textile Bastfasern,\n- Sisal und andere textile Agavefasern,\n- Kokos, Abaca, Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe,\n- synthetische Filamente,\n- synthetische Spinnfasern,\n- künstliche Spinnfasern.\nBeispiel:\nEin Garn der Position 5205, das aus Baumwollfasern der Position 5203 und aus synthetischen Spinnfasern\nder Position 5506 hergestellt ist, ist ein Mischgarn. Daher können synthetische Spinnfasern ohne Ur-\nsprungseigenschaft, die die Ursprungsregeln nicht erfüllen (die das Herstellen aus chemischen Vormate-\nrialien oder Spinnmasse verlangen), bis zum Gewicht von 10 v. H. des Garns verwendet werden.\nBeispiel:\nEin Kammgarngewebe aus Wolle der Position 5112, das aus Kammgarn aus Wolle der Position 5107 und aus\nGarn aus synthetischen Spinnfasern der Position 5509 hergestellt ist, ist ein Mischgewebe. Daher kann\nsynthetisches Garn, das die Ursprungsregeln nicht erfüllt (die das Herstellen aus chemischen Vormaterialien\noder Spinnmasse verlangen), oder Kammgarn aus Wolle, das den Ursprungsregeln nicht entspricht (die das\nHerstellen aus Naturfasern, weder gekrempelt noch gekämmt, oder anderweit für das Spinnen vorbereitet,\nverlangen) oder eine Mischung aus diesen beiden Garnarten bis zum Gewicht von 10 v. H. des Gewebes\nverwendet werden.\nBeispiel:\nEin getuftetes Spinnstofferzeugnis der Position 5802, das aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus\nBaumwollgewebe der Position 5210 hergestellt ist, ist nur dann eine Mischware, wenn das Baumwollgewebe\nselbst ein Mischgewebe aus Garnen ist, die in zwei verschiedenen Positionen eingereiht werden, oder wenn\ndie verwendeten Baumwollgarne selbst eine Mischware sind.\nBeispiel:\nWenn das betreffende getuftete Spinnstofferzeugnis aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus syntheti-\nschem Gewebe der Position 5407 hergestellt worden ist, sind die verwendeten Garne zwei verschiedene\ntextile Grundmaterialien und ist das getuftete Spinnstofferzeugnis folglich eine Mischware.\nBeispiel:\nEin getufteter Teppich, der aus künstlichen Garnen und aus Baumwollgarnen und einem Grundgewebe aus\nJute hergestellt ist, ist eine Mischware, weil drei textile Grundmaterialien verwendet worden sind. Daher\nkönnen alle anderen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einer weiteren Verarbeitungsstufe, als die\nRegel erlaubt, verwendet werden, wenn ihr Gesamtgewicht 10 v. H. des Gewichts der textilen Vormateria-\nlien in dem Teppich nicht überschreitet. Das Grundgewebe aus Jute und/oder die künstlichen Garne können\nin dieser Verarbeitungsstufe eingeführt werden, vorausgesetzt, die Gewichtsgrenze ist eingehalten.","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994                                        3053\n6.3. Diese Toleranz erhöht sich auf 20 v. H. oder weniger des Gesamtgewichts für Gewebe aus Polyurethan-\ngarnen mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen.\n6.4. Diese Toleranz erhöht sich auf 30 v. H. oder weniger des Gesamtgewichts für Gewebe aus Streifen mit einer\nBreite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus einem dünnen Aluminiumstreifen oder aus\neinem mit Aluminiumpuder bedeckten oder nicht bedeckten Kunststoffstreifen, die mit durchsichtigem oder\ngefärbtem Leim zwischen zwei Streifen aus Kunststoff geklebt ist.\nBemerkung 7\n7.1. Textile Vormaterialien, ausgenommen Futter und Einlagestoffe, die nicht die Regel erfüllen, die in der\nSpalte 3 dieser Liste für die betreffenden Konfektionswaren vorgesehen ist, können dennoch verwendet\nwerden, vorausgesetzt, daß sie in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind und ihr Wert\n10 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet; dies gilt jedoch nur für jene\nSpinnstofferzeugnisse, die in dieser Liste mit einer auf diese Anmerkung bezüglichen Fußnote bezeichnet\nsind.\n7.2. Nicht-textile Garnituren und nicht-textiles Zubehör oder andere Vormaterialien, die Textilien enthalten und\ndeshalb nicht unter die Voraussetzungen der Anmerkung 4.3 fallen, müssen die in der Spalte 3 angeführten\nBedingungen nicht erfüllen.\n7.3. In Übereinstimmung mit der Bemerkung 4.3 können nicht-textile Garnituren und nicht-textiles Zubehör\nohne Ursprungseigenschaft oder alle anderen Waren, die keine Textilien enthalten, unbeschränkt verwendet\nwerden, weil sie nicht aus den in der Spalte 3 genannten Vormaterialien hergestellt werden können.\nBeispiel:\nWenn eine Regel in der Liste vorsieht, daß für ein bestimmtes Textilerzeugnis, wie etwa eir.e Bluse, Garn\nverwendet werden muß, schließt dies nicht die Verwendung von Metallgegenständen, wie etwa Knöpfen, aus,\nweil diese nicht aus textilen Vormaterialien hergestellt werden können.\n7.4 Ihr Wert muß aber bei der Berechnung des Wertes der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigen-\nschaft berücksichtigt werden, wenn eine Prozentregel gilt.","3054                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nAnhang II\nzu Protokoll Nr. 4\nListe der Be- oder Verarbeitungen,\ndie an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen,\num der hergestellten Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen\nWarenbezeichnung                           Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position                                                                 Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                              (2)                                                         (})\n0201        Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt                 Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausJe-\nnommen Fleisch von Rindern, gefroren, der Posiuon\n0202\n0202        Fleisch von Rindern, gefroren                            Herstellen a~s Vorma~rialien j~der Position, ausge-\nnommen Fleisch von Rindern, fnsch oder gekühlt, der\nPosition 0201\n0206        Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern,          Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge-\nSchweinen, Schafen, Ziegen, PEerden, Eseln, Maul-         nommen Tierkörper der Positionen 0201 bis 0205\ntieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefro-\nren\n0210        Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse,          Herstellen aus Vormaterialien jeder Po!ition, ausge-\ngesalzen, in Salzlake, getrocknet oder gerliuchert;       nommen Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse der Po-\nbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtneben-.          sitionen 0201 bis 0206 und 0208 oder Geflügellebem\nerzeugnissen                                              def Position 0207\n0302 bis    Fisch, anderer als lebend                                 Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien\n0305                                                                 des Kapitels 3 Ursprungswaren sein müssen\n0402,       Milch und Milcherzeugnisse                                Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge-\n0404 bis                                                              nommen Milch oder Rahm der Position 0401 oder\n0406                                                                  0402\n0403        Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Jo-             Herstellen, bei dem\nghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäu-\nerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt         -   alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4\noder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, an-            Ursprungswaren sein müssen\nderen Süßmitteln, Früchten oder Kakao\n-   verwendete Fruchtslihe (ausgenommen Ananas-,\nLimonen-, Limetten- und Grapefruitslhe) der Posi-\ntion 2009 Ursprungserzeugnisse sind und\n-   der Wen der verwendeten Vormaterialien des Ka-\npitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\n0408        Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch,       Herstellen aus Vonnaterialien aller Positionen, ausge-\ngetrocknet, in Wasser oder Dampf gekocht, ge-             nommen Vogeleier der Position 0407\nformt, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch\nmit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln\nex 0502         Zubereitete Borsten von Hausschweinen oder Wild-         Reinigen, Desinfizieren, Sortieren und Gleichrichten\nschweinen                                                 von Borsten\nex 0506         Knochen und Stimbeinzapfen, roh                          Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien\ndes Kapitels 2 Ursprungswaren sein müssen","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994                               3055,\n(t)                            (2)                                                  (3)\n0710 bis   Gemüse, die zu Emlhrungszwecken verwendet           Herstellen, bei dem alle verw~ndeten Gemüsewaren\n071)       werden, gefroren, geuocknet oder vorllufig haltbar  Unprungswaren sein müssen\ngemacht; ausgenommen die Positionen ex 0710 und\nex 0711\nex 0710       Zuckermais, auch in V/ asser oder Dampf gekocht,    Herstellen aus frischem oder gekühlte(ll Zuckermais\ngefroren\nex 0711       Zuckermais, vorllufig haltbar gemacht               Herstellen aus frischem oder gekühltem Zuckermais\n0811       Früchte, auch in Wasser oder Dampf gekocht, ge-\nfroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen\nSüßmitteln:\n-   mit Zusatz von Zucker                           Herstellen, ~ei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nmaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware rucht überschreitet\n-   andere                                          Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte Ur-\nsprungswaren sein müssen\n0812       Früchte, vorllufig haltbar gemacht (z. B. durch     Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte Ur-\nSchwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwe-     sprungswaren sein mllssen\nfeldioxid oder andere vorllufig konservierend wir-\nkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren\nGenuß _nicht geeignet\n0813       Früchte (ausgenommen solche der Positionen 0801     Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte Ur-\nbis 0806), getrocknet; Gemische von getrockneten    sprungswaren sein müssen\nFrüchten oder von Schalenfrüchten dieses Kapitels\n0814       Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen         Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte Ur-\n(einschließlich Wassermelonen), frisch, gefroren,   sprungswaren sein müssen\ngetrocknet oder zum vorläufigen Haltbarmachen in\nSalzlake oder in Wasser mit einem Zusatz von an-\nderen Stoffen eingelegt\nex Kapitel 11 Müllereierzeugnisse; Malz, Sticke, Inulin, Kleber   Herstellen, bei dem alle verwendeten Getreide, genieß-\nvon Weizen, ausgenommen Nr. ex 1106, deren An-.     baren Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen der\nwendungsvorschnften nachstehend aufgefuhn sind      Position 0714 oder Früchte Ursprungswaren sein müs\".\"\nsen\nex 1106       Mehl und Grieß der getrockneten geschälten Hül-     Trocknen und Mahlen von Hülsenfrüchten der Posi-\nsenfrüchte der Nr. 0713                             tion 0708\n1301       Schellack; natürliche Gummen, Harze, Gummi-         Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\nharze und Balsame                                   materialien der Position 1301 50 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware nicht überschreitet","Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\n(1)                            (2)                                                  (.J)\nex 1302     ~me und Verdickungsstoffe von Pflanzen,               HenteUen aus nichunodifwenen Schleimen und ·Ver-\nauch modif12ien                                       dickungsstoffen\nIS0I     Schweineschmalz; anderes Schweinefett und Geflü-\n~eu, ausge,chmolzen, auch ausgepreßt oder mit\nLösungsmitteln ausgezogen:\n-   Knochenfeti und Abfallfett                        Herstellen aus Vormat.erialien aller Positionen, andere\nals solche der Positionen 0203, 0206 oder 0207 oder\naus Kaocbcn der Positioa 0506\n-   anderes                                           Herstellen aus Fleisch oder ~ a r e n Scbl~tne-\nbenerzeugnissen von Schweinen der Posirionen 0203\noder 0206 oder aus Fleisch oder genießbaren\nSchlachtnebenerzeugnissen von HausgeßUgel der Posi-\ntion 0207\nIS02     Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen,- roh oder\nausgeschmolzen, . auch ausgepreßt oder mit Lö-\nsungsmitteln ausgezogen: .\n-   Knochenfett und Abfallfett                        Hentellen aus Vormaterialien aller Positionen, andere\nals solche der Positionen 0201, 0202, 020 • oder 0206\noder aus Knochen der Position 0506\n-   anderes                                           Herstellen, bei dem alle verwendeten tierischen Vor-\nmaterialien des Kapitels 2 Ursprungswaren sein müssen\n1504     fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen\noder Meeress:tugetieren, auch raffiniert, jedoch\nnicht chemisch modifiziert:\n-   fette und Öle sowie deren Fraktionen, von         Herstellen aus allen Vormaterialien, einschließlich an-\nFischen und Mecressliugeticren                    derer Vormaterialien der Position 1504\n-   andere                                            Herstellen, bei dem alte Yerwendeten tierischen Er-\nzeugnisse der Kapitel 2 und l Ursprungswaren sein\nmüssen\nex 1505     Raffinicnes Lanolin                                   Herstellen aus rohem Wollfett der Position 1505\n1506     Andere tierische Fette und Öle sowie deren Frak-\ntionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch mo-\ndifiziert:\n-   feste Fraktionen                                  Herstellen aus allen Vormaterialien, einschließli~h an-\nderer Vor.natenalien der Position 1506\n-   andere                                            Herstellen, bei dem alle Tenvendeten tierischen Vor-\nmaterialien des Kapitels 2 Unprungswaren sein müssen\nex 1507 bis fette, pflanzliche Öle sowie deren Fraktionen, auch\n1515     raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:\n-   feste Fraktionen, ausgenommen jene von Jo-        Herstellen aus anderen V/aren der Positionen 1507 bis\njobaöl                                            1515\n-   andere, ausgenommen:                              Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vor-\nmaterialien Ursprungswaren sein müssen\n-    Tungöl (Holzöl) und Oiticicaöl, Mynen-\n. wachs und Japanwachs\n-    zu technischen oder industriellen Zwecken,\nausgenommen zum Herstellen von Lebens-\nmitteln\nJl[_j","Nr. 49 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994                                        3057\n(J)                           (2)                                                        (3)\nex 1516     Teerische und pflanzliche fette und Öle sowie de-          Herstellen, bei dem alle verwendeten tierischen und\nren Fraktionen, wiederverestert, auch raffiniert, je-      pßanzlichen Vormaterialien Unprungswaren sein müs-\ndoch nicht weitenrerarbeitet                               sen\nex 1517     Genießbare flüssige Mischungen der pflanzlichen            Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vor-\nÖle der Positionen 1507 bis 1515                           materialien bereiu Ursprungswaren sein müssen\nex 1519     Technische Fettalkohole von der An künstlicher             Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ein-\nWachse                                                    schließlich aus FettSäuren der Position 1519\n1601     Würste und ähnliche Eneugnisse, aus Fleisch,               Herstellen aus Tieren des Kapitels 1\nSchlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittel-\nzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeug-\nnisse\n1602     Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse und Blut, anders         Herstellen aus Tieren des Kapitels 1\nzubereitet oder haltbar gemacht\n1603      Extrakte und Säfte von Fleisch, Fischen, Krebstie-       Herstellen aus Tieren des Kapitels 1; alle verwendeten\nren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wasser-          Fische, Krebstiere, Weichtiere und anderen wirbellosen\ntieren                                                    Wassertiere müssen jedoch Ursprungswaren sein\n,/\n160•     Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar           Herstellen, bei dem der Fisch oder die Fischeier Ur-\nund Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen                 sprungswaren sein müssen\n1605     Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Was-         Herstellen, bei dem alle verwendeten Krebstiere,\nsertiere, zubereitet oder haltbar gemacht                 Weichtiere und anderen wirbellosen Wasseniere Ur-\nsprungswaren sein müssen\nex 1701     Rohr- und Rübenzucker sowie chemisch reine Sac-           Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\ncharose, fest, aromati\"siert oder gefltrbt                materialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nses der Ware nicht überschreitet\n1702     Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lac-\ntose, Maltose, Glukose und Fructose, fest; Zucker-\nsirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen;\nInvcnzuckcrcrcmc, auch mil natürlichem Honig\nvermischt; Zucker und Melassen, karamelisien:\n-   chemische reine Maltose und Fructose                  Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ein-\nschließlich anderer Vormaterialien der Position 1702\n-   andere Zucker, fest, aromatisiert oder gefärbt        Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nmaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nses der Ware nicht überschreitet\n-   andere                                                Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien\nUrsprungswaren sein müssen\nex 1703     Melassen aus der Gewinn1,1ng oder Raffination von         Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nZucker, aromatisiert oder geflrbt                         materialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nses der Ware nicht überschreitet\n170•     Zuckerwaren ohne        Kakaogehalt     (einschließlich   }-JersteUen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\nweiße Schokolade)                                         tion als die hergestellte Ware einzureihen sind, voraus-\ngesetzt, daß der Wen aller verwendeten Vomnateria-\n. lien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht überschreitet","3058                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\n(1)                          (2)                                                   (3)\n1806    Schokolade und .andere kakaohaltige Lebensmittel-    Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\nzubereitungen                                        tion als die hergestellte Ware einzureihen sind, voraus-\ngesetzt, daß der Wert aller anderen verwendeten Vor-\nmaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nses der hergestellten Ware nicht überschreitet\n1901    Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl,\nGrieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an\nKakaopulver oder mit einem Gehalt an Kakaopul-\nver von weniger als 50 GHT, anderweit weder ge-\nnannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen\naus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Ge-\nhalt an Kakaopulver oder mit einem Gehalt an Ka-\nkaopulver von weniger als 10 GHT, anderweit we-\nder genannt noch inbegriffen:\n-   Malzextrakt                                      Herstellen aus Getreide des Kapitels 10\n-   andere                                           Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\ntion als die hergestellte Ware einzureihen sind, voraus-\ngesetzt, daß der Wert aller verwendeten Vormateria-\nlien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht überschreitet\n1902    Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch    Herstellen, bei dem j~des Getreide (ausgenommen\noder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zube-    Hartweizen), das gesamte Fleisch, alle Schlachtne-\nreitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni. Nudeln, La-      benerzeugnisse, alle Fische, alle Krebstiere oder alle\nsagne, Gnocchi, Ra\\·ioli, Cannelloni; Couscous,      Weichtiere Ursprungswaren sein müssen\nauch zubereitet\n1903    Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in         Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge-\nForm von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und       nommen aus Kartoffelstärke der Position 1108\ndergleichen\n1904    Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von\nGetreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt\n(z. B. Corn Flakes); Getreidekörner, ausgenommen\nMais, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet:\n-   ohne Zusatz von Kakao:\n-   Getreidekörner, ausgenommen Mais, vorge-     Herstellen aus Vormaterialien jeder Position; jedoch\nkocht oder in anderer Weise zubereitet       dürfen Zuckermaiskörner oder -kolben, zubereitet\noder haltbar gemacht, der Positionen 2001, 2004 und\n2005 und Zuckermais, auch in Wuser oder Dampf ge-\nkocht, gefroren, der Position 0710 nicht verwendet\nwerden\n-   andere                                       Herstellen, bei dem\n-   jedes verwendete Getreide und seine Folgeprodukte\n(ausgenommen Mais der Art ,,Zea indurata\" und\nHartweizen sowie ihre Folgeprodukte) vollständig\nerzeugt sind und\n- der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Ka-\n• pitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\n-    mit Zusatz von Kakao                            Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Position\n1806 einzureihen sind, vorausgesetzt, daß der Wert al-\nler verwendeten Materialien des Kapitels 17 30 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\n1905    Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Obla-   Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge-\ntenkapseln der für Arzneiwaren verwendeten Art,     nommen aus Vormaterialien des Kapitels 11\nSiegeloblaten, getroc!mete Teigblätter aus Mehl\noder Stärke und ähnliche Waren","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994                                 3059\n(1)                            (2)                                                  (3)\n2001       Gemüse, Früchte und andere genießbare P{lanzen-       Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte oder Ge-\nteile, mit Essig zubereitet oder haltbar gemacht      müse Ursprungswaren sein müssen\n2002       Tomaten, ohne Essig zubereitet oder haltbar ge-       Herstellen, bei dem alle verwendeten          Tomaten\nmacht                                                 Ursprungswaren sein müssen\n2003       Pilze und Trüffeln, ohne Essig zubereitet oder halt- Herstellen, bei dem alle verwendeten Pilze oder Trüf-\nbar gemacht                                          feln Ursprungswaren sein müssen\n20().4 und Anderes Gemüse, ohne Essig zubereitet oder halt-     Herstellen, bei dem alle         verwendeten    Gemüse\n2005       bar _gemacht, auch gefroren                           Ursprungswaren sein müssen\n2006       Früchte, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile,     Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nmit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abge-    materialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-\ntopft, glasiert oder kandiert)                       ses der hergestellten Ware nicht überschreitet\n2007       Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse     Herstellen, bei dem der Wen aller vuwcndeten Vor-\nund Fruchtpasten durch Kochen hergestellt, auch      materialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nmit Zusatz von Zucker und anderen Süßmitteln         ses der Ware nicht überschreitet\n2008       Früchte und andere genießbare Pflanzteile, in an-\nderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch\nmit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder\nAlkohol, anderweit weder genannt noch inbegrif-\nfen:\nFrüchte, in anderer Weise als in Wasser oder    Herstellen, bei dem alle         verwendeten     Früchte\nDampf gegart, ohne Zusatz von Zucker; gefro-    Ursprungswaren sein müssen\nren\n-    Schalenfrüchte, ohne Zusatz von Zucker oder     Herstellen unter Verwendung von Schalenfrüchten und\nAlkohol                                         Ölsaaten mit Ursprungseigenschah der Positionen\n0801, 0802 und 1202 bis 1207, deren Wen 60 v. H. des\nAb-Werk-Preises der hergestellten Ware überschreitet\n-    andere                                          Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in\neine andere Position als die hergestellte Ware einzurei-\nhen sind, vorausgesetzt daß der Wert aller verwende-\nten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschah des Ka-\npitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht\nüberschreitet\nex 2009       Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost), nicht ge-  Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in\ngoren, ohne Zusatz von AJkohol, auch mit Zusatz      eine andere Position als die hergestellte Ware einzurei-\nvon Zucker oder anderen Süßmitteln                   hen sind, vorausgesetzt daß der Wen aller verwende-\nten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschah des Ka-\npitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht\nüberschreitet\nex 2101       Geröstete Zichorienwurzcln sowie Auszüge, Essen-     Herstellen, bei dem alle verwendeten Zichorienwurzcln\nzen und Konzentrate hierau,                          Unprungswarcn sein müssen\nex 2103       -   Zubereitun~en zum Herstellen von Würzsoßcn       Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in\nund zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte     eine andere Position als die hergestellte Ware einzurei-\nWürzmittel                                       hen sind. Senfmehl oder Senf (einschließlich zubereite-\ntes ~nfmehl) dürfen jedoch verwendet werden\n-   Senf (einschließlich zubereitetes Senfmehl)      Herstellen aus Senfmehl","3060                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\n(1)                          (2)                                                   (3)\nex 2104     -   Zubereitungen zum Hemellen von Suppen und         Hemellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge-\nBrühen sowie Zubereitungen dafür                  nommen aus zubereiteten oder haltbar gemachten Ge-\nmüsen der Positionen 2002 bis 2005\n-   Zusammengesetzte homogenisierte Lebensmit-        Die Regel für die Position, zu der das Erzeugnis in lo-\ntelzubereitungen                                  ser Schüttung gehören würde, findet Anwenaung\nex 2106     Zuckersirupe, aromatisiert oder gefirbt               Hemellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nses der Ware nicht überschreitet\n2201    Wasser, einschließlich natürliches oder künstliches   Herstellen, bei dem das verwendete Wasser Ursprungs-\nMineralwasser und kohlensäurehalti.ses Wasser,        ware sein muß\nohne Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder\nAromastoffen; Eis und Schnee\n2202    Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlen-      Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in\nslurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, ande-    eine andere Position als die hergestellte Ware einzurei-\nren Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere          hen sind. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vor-\nnichtalkoholische Getränke, ausgeno(llmen Frucht-     materialien des ~itels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nund Gemüseslifte der Position 2009                    ses der hergestellten Ware nicht überschreiten und die\nverwendeten FruchtsJfte (ausgenommen Ananas-, Li-\nmonen-, Limetten- und Grapefruitsäfte) der Position\n2009 müssen Ursprungserzeugnisse sein\nex 2204     Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit     Herstellen aus anderem Traubenmost\nAlkohol angereicherte Weine und Traubenmost,·\ndessen Gärung durch Zusatz von Alkohol unter-\nbunden oder unterbrochen ist (stummgemachter\nTraubenmost)\n2205     Folgende Waren, Weintrauben enthaltend:              Herstellen unter Verwendung von Vormaterialien jeder\nex 2207,                                                          Position außer Weintrauben oder ihrer Folgeprodukte\nex 2208     Wermutwein und andere Weine aus frischen Wein-\nund      trauben, mit pflanzen oder anderen Stoffen aroma-\nex 2209     tisiert; Ethylalkohol und Branntwein, auch vergällt;\nBranntwein, Likör und andere Spirituosen; zu-\nsammengesetzte alkoholische Zubereitungen der\nzum Herstellen von Getrlnken verwendeten Art;\nSpeiseessig\nex 2208     Whisky mit einem Alkoholgehalt von weniger als        Herstellen unter Verwendung von Branntwein auf der\nSO 0/o vol                                           Grundlage von Getreide, dessen Wert 1S v. H. des Ab-\nWerk-Preises der Ware nicht überschreitet\nex 2303      Rucksdnde von der Maissdrkegewinnung (ausge-         Hemellen, bei dem der gesamte verwendete· Mais\nnommen eingedicktes Maisquellwasser) mit einem       Ursprungsware sein muß\nauf den Trockenstoff bezogenen Proteingehalt von\nmehr als 40 GHT\nex 2306     Olivenölkuchen und andere Rücksdnde aus der          Herstellen, bei dem alle          verwendeten    Oliven\nGewinnung von Olivenöl mit einem Gehalt an Oli-      Ursprungswaren sein müssen\nvenöl von mehr als 3 Gewichtshundertteilen\n2309     Zubereitungen der zur Fütterung verwendeten Art      Herstellen, bei dem das gesamte verwendete Getreide,\nZucker oder Melassen, Fleisch oder Milch Ursprungs-\nwaren sein müssen\nZigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und    Herstellen, bei dem mindestens 70 GITT des verwende-\nZigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen        ten unverarbeiteten Tabaks oder der verwendeten Ta-\nbaksabfälle der Position 2• 01 Ursprungswaren sein\nmüssen","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994                                 3061\n(1)                              (2)                                                  (3)\nRauchtabak                                            Herstellen, bei dem mindestens 70 GHT des verwende-\nten unverarbeiteten Tabaks oder der verwendeten Ta-\nbaksabfälle der Position 2401 Ursprungswaren sein\nmüssen\nNatürlicher, kristalliner Graphit mit angereichertem Anreicherung des Kohlenstoffgehalts, Reinigen und\nKohlenstoffgehalt, gereinigt, gemahlen               Mahlen von kristallinem Rohgraphit\nex 2515       Marmor, durch Sägen oder auf a~dere Weise ledig-     Zerteilen von Marmor, auch bereits zerteiltem, mit ei-\nlich zerteilt, in Blöcken oder quadratischen oder    ner Dicke von mehr als 25 cm, durch Sägen oder auf\nrechtecki~en Platten mit einer Dicke von 25 cm       andere Weise\noder wemger\nex 25i6       Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein und andere        Zerteilen von Steinen, auch bereits zerteilten, mit einer\nWerkst_eine, durch Sägen oder auf andere Weise le-   Dicke von mehr als 25 cm, durch Sägen oder auf an-\ndiglich zerteilt, in Blöcken oder quadratischen oder dere Weise\nrechteckigen Platten mit einer Dicke von 25 cm\noder weniger\nex 2518       Dolomit, gebrannt                                    Brennen von nicht gebranntem Dolomit\nex 2519       Natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit), ge-        Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\nbrochen in luhdicht verschlossenen Behältnissen;     tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch\nMagnesiumoxid, auch rein, ausgenommen Magne-         kann natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesium)\nsia und geschmolzene totgebrannte (gesinterte)       verwendet werden\nMagnesia\nex 2520       Gips, zu zahn:irztlichen Zwecken besonders zube-     Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\nreitet                                               materialien SO v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\nex 25M        Natürliche Asbestfasern                              Herstellen aus Asbestk.onzentrat\nex 2525       Glimmerpulver                                        Mahlen von Glimmer und Glimmerabfall\nex 2530       Farberden, gebrannt oder gemahlen                    Brennen oder Mahlen von Farberden\nex 2707       Öle, in denen die aromatischen Bestandteile gegen-   Waren des Anhangs VI\nüber den nichtaromatischen Bestandteilen gewichts-\nmlßig überwiegen und die ähnlich sind den Mine-\nralölen und ancleren Erzeugnissen der Destillation\ndes Hochtemperatur-Steinkohlenieers, bei deren\nDestillation bis 250 °C mindestens 65 RITT Uberge-:\nhen (einschließlich der Benzin-Benzol-Gemische),\nzur Verwendung als Krah- oder Heizstoffe\n2709       Erdöle und ihre Destillationserzeugnisse; bitumi-    Waren des Anhangs VI\nbis        nöse Stoffe; Mineralwachse\n2715\nex Kapitel 28 Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische     Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\noder organische Verbindun,en von Edelmetallen,       tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch\nSeltenerdmetallen, radioakuven Elementen oder        können Vormaterialien derselben Position verwendet\nIsotopen; ausgenommen die Waren, für die unter       werden, wenn ihr Wen 20 v. H. des Ab-Werk-Preises\nden nachfolgenden Positionen ex 2811 und ex 2833     der hergestellten Warc nicht überschreitet\nbesondere Regeln angeführt sind\nex 2811       Schwefeltrioxid                                      Herstellen aus Schwefeldioxid\nex 2833       Aluminiumsulfate                                     Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nmaterialien SO v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet","3062                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\n(1)                                (2)                                                     (})\nex Kapitel 29    Organische chemische Erzeugnisse; ausgenommen          Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\ndie Waren, für die unter den nachfolgenden Posi-       tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch\ntionen ex 2901, ex 2902, ex 2905, 2915, ex 2932,       können Vormaterialien derselben Position verwendet\n2933 und 2934 besondere Regeln angeführt sind          werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware nicht überschreitet\nex 2901          Acyclische Kohlenwasserstoffe, zur Verwendung          Waren des Anhangs VI\nals Kraft- oder Heizstoffe\nex 2902          Cyclane und Cyclene (ausgenommen Azulene),             Waren des Anhangs VI\nBenzol, Toluol, Xylole, zur Verwendung als Kraft-\noder Heizstoffe\nex 2905          Metallalkoholate von Alkoholen dieser Position         Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ein-\noder von Ethanol oder Glycerin                         schließlich aus anderen Vormaterialien der Position\n2905: jedoch können Metallalkoholate dieser Position\nverwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-\nWerk-Prcises der hergestellten Ware nicht überschrei-\ntet\n2915         Gesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und     Herstellen aus Vormaterialien jeder Position; jedoch\nihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxy-       darf der Wert aller Vormaterialien der Position 2915\nsluren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitroso-    oder 2916 insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der\nderivate                                               hergestellten Ware nicht überschreiten\nex 2932          -    Innere Ether und deren Halogen-, Sulfo-,.         Herstellen aus Vormaterialien jeder Position; jedoch\nNitro- oder Nitrosoderivate                       darf der Wert aller Vormaterialien der Position 2909\n20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware\nnicht überschreiten\n-    Cyclische Acetale und innere Halbacetale und       Herstellen aus Vormaterialien jeder Position\nderen Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosode-\nrivate\n2933          Heterocyclische Verbindungen, nur mit Stickstoff      Herstellen aus Vormaterialien jeder Position; jedoch\nals Heteroatom(e); Nucleinsäuren und ihre Salze       darf der Wert aller Vormaterialien der Position 2932\noder i933 insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht überschreiten\n2934          Andere heterocyclische Verbindungen                    Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\ntion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch\nkönnen Vormaterialien derselben Position verwendet\nwerden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware nicht überschreitet\nex Kapitel 30    Pharmazeutische Erzeugnisse; ausgenommen die           Herstellen aus Vormaterialien; die in eine andere Posi-\nWaren, für die unter den nachfolgenden Positionen      tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch\n3002, 3003 und 3004 besondere Regeln angeführt         können Vormaterialien derselben Position verwendet\n~  sind                                                   werden, wenn ihr Wen 20 v. H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware nicht überschreitet\n3002         Menschliches Blut; tierisches Blut zu therapeuti-\nschen, prophylaktischen oder diagnostischen Zwek-\nken zubereitet; Antisera und andere Blutfraktionen;\nVaccine, Toxine, Kulturen von Mikroorganismen\n(ausgenommen Hefen) und lhnliche Erzeugnisse:\n-   Waren, bestehend aus zwei oder mehr Bestand-       Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ein-\nteilen, die zu therapeutischen oder prophylakti-   schließlich anderer Vormaterialien der Position 3002;\nschen Zwecken gemischt worden sind, oder un-       jedoch können Vormaterialien dieser Beschreibung\ngemischte Waren zu diesen Zwecken, dosiert        verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-\noder in Aufmachungen für den Einzelverkauf         Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet","Nr. 49 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994                                     3063\n(1)                                 (2)                                                    (3)\n3002         -   andere:\n(FortutzNnf)\n-   menschliches Blut                              Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ein-\nschließlich anderer Vormaterialien der Position 3002;\njedoch können Vormaterialien dieser Beschreibung\nverwendet werden, wenn ihr Wen 20 v. H. des Ab-\nWerk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet\n-   tierisches Blut z.u therapeutischen oder pro-  Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ein-\nphylaktischen Zwecken                          schließlich anderer Vormaterialien der Position 3002;\njedoch können Vormaterialien dieser Beschreibung\nverwendet werden, wenn ihr Wen 20 v. H. des Ab-\nWerk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet\n.- Blutfraktionen, andere als Antisera, Himo-      Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ein-\nglobin und Serumglobine                        schließlich anderer Vormaterialien der Position 3002;\njedoch können Vormaterialien dieser Beschreibung\nverwendet werden, wenn ihr Wen 20 v. H. des Ab-\nWerk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet\n-   Hä.moglobin, Blutglobuline und Serumglo-       Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ein-\nbuline                                         schließlich anderer Vormaterialien der Position 3002;\njedoch können Vormaterialien dieser Beschreibung\nverwendet werden, wenn ihr Wen 20 v. H. des Ab-\nWerk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet\n-   andere                                         Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ein-\nschließlich anderer Vormaterialien der Position 3002;\njedoch können Vormaterialien dieser Beschreibung\nverwendet werden, wenn ihr Wen 20 v. H. des Ab-\nWerk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet\n3003         Arz.neiwaren (ausgenommen Waren der Positionen         Herstellen, bei dem\nund          3002, 3005 oder 3006)\n300•                                                               -    der Wen aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und\n-    alle verwendeten V onnaterialien in eine andere Po-\nsition als die hergestellte Ware einzureihen sind; je-\ndoch können Vormaterialien der Position 3003\noder 300• verwendet werden, wenn ihr Wen insge-\nsamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet\nex Kapitel 31   Düngemittel; ausgenommen die Waren, für die un-       Herstellen aus Vormatefialien, die in eine andere Posi-\nter der nachfolgenden Position ex 3105 eine beson-    tion als die hergestellte Ware cinz.ureihen sind; jedoch\ndere Regel angefühn ist                               können Vormaterialien derselben Position verwendet\nwerden, wenn ihr Wen 20 v. H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware nicht überschreitet\nex 3105         Mineralische oder chemische Düngemittel, zwei         Herstellen, bei dem\noder drei der düngenden Stoffe Stickstoff,\nPhosphor und Kalium enthaltend; andere Dünge-         -   der Wen aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H.\nmittel; Erzeugnisse dieses Kapitels in Tabletten          des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\noder lhnlichen Formen oder in Einzelpackungen,            überschreitet und\nmit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger,\nausgenommen:                                          -   alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-\nsition als die hergestellte Ware einzureihen sind; je-\n- Natriumnitrat                                           doch können Vormaterialien derselben Position\n- Calciumcyanamid                                         verwendet werden, wenn ihr Wen 20 v. H. des Ab-\n- Kaliumsulfat                                            Wcrk-Preises nicht überschreitet\n- Kaliummagnesiumsulfat","3064                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\n(1)                                         (2)                                                                ())\nex Kapitel 32           Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre De-                   Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\nrivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel;                tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch\nAnstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten; ausge-                    können Vormaterialien derselben Position verwendet\nnom~n die Waren, für die unter den nachfolgen-                     werden, wenn ihr Wen 20 v. H. des Ab-Werk-Preises\nden Positionen ex .)201 und 3205 besondere Regeln                  der hergestellten Ware nicht überschreitet\nangefühn sind\nex .3201                Tannine sowie deren Satze, Ether, Ester und an-                    Herstellen aus Gerbstoffauszügen pflanzlichen Ur-\ndere Derivate                                                      sprungs\n3205               Farblacke; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung                    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge-\n3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage von Farb-                    nommen der Positionen 3203 und 320-4; jedoch kön-\n1\nlacken ( )                                                         nen Vormaterialien der Position l20S verwendet wer-\nden, wenn ihr Wen 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht überschreitet\nex Kapitel 33           Etherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-,                  Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\nKörperpflege- oder Schönheitsmittel, ausgenommen                   tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch\ndie Waren, für die unter der nachfolgenden Posi-                   können Vormaterialien derselben Position verwendet\ntion 3301 eine besondere Regel angefühn ist                        werden, wenn ihr Wen 20 v. H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware nicht überschreitet\n3301               Etherische Öle (auch terpenfrei gemacht), ein-                     Herstellen aus Materialien jeder Position, einschließ-\nschließlich „konkrete\" oder „absolute\" Öle; Resi-                  lich aus Vormaterialien einer anderen Warengruppe (1)\nnoide; Konzentrate etherischer Öle in fetten,                      dieser Position; jedoch können Vormaterialien dersel-\nnichtflüchtigen Ölen, Wachsen oder lhnlichen                       ben Warengruppe verwendet werden, wenn ihr Wen\nStoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewon-                   20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware\nnen; te!J)Cnhaltig~ _Nebenerzeu,nisse aus etheri-                  nicht überschreitet\nschen Ölen; destalherte aromausche Wässer und\nwlßrige Lösungen etherischer Öle\nex Kapitel 34           Seifen, organische grenzflichenaktive Stoffe, zube-                Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\nreitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel;                    tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch\nkünstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuh-                      können Vormaterialien derselben Position verwendet\ncreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und                   werden, wenn ihr Wen 20 v. H. des Ab-Werk-Preises\nlhnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, ,,Dental                    der hergestellten Ware nicht überschreitet\nWachs\" und Zubereitungen für zahnärztliche\nZwecke auf der Grundlage von Gips; ausgenom-\nmen die Waren, für die unter den nachfolgenden\nPositionen ex 3403 und 3404 besondere Regeln an-\ngefohn sir.d\nex 3403                 Zubereitete Schmiermittel, Erdöle oder Öle aus bi-                 Waren des Anhangs VI\ntuminösen Mineralien enthaltend, vorausgesetzt,\nderen Anteil beträgt weniger als 70 GHT\n3404               Künstliche Wachse und zubereitete Wachse:\n-    auf der Grundlage von Paraffin, Erdölwachsen                  Waren des Anhangs VI\noder von Wachsen aus bituminösen Mineralien\noder von paraffinischen Rückständen\n(') Anmerkung ) zu Kapitel .)2 besagt, daß es sich bei diesen Zubereitungen um solche handelt, wie sie zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen\nvon Farbzubereitungen verwendet werden, vorausgesetzt, sie sind nicht in eine andere Position des Kapitels 32 einzureihen.\n(2) Als Warengruppe gilt jeder Teii der Position, der von den übrigen Waren durch einen Strichpunkt getrennt ist.","Nr. 49 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994                                  3065\n(1)                                 (2)                                                  (3)\n•\n3 0-4          -  andere                                            Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge-\n(Fortsetzung)                                                       nommen aus\n-   hydrienen Ölen, die den Charakter von Wachsen\nhaben, dec Position 1516\n-   Feusluren von chemisch nicht eindeutig bestimmter\nKonstitution und technischen Fettalkoholen, die\nden Charakter von Wachsen haben, der Position\n1519\n-   Vormaterialien der Position 3404;\njedoch können alle diese Vormaterialien verwendet\nwerden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises\nder hergesiellten Ware insgesamt nicht überschreitet\nex Kapitel 35      Eiweißstoffe, modifizierte Stärken; Klebstoffe; En-  Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\nzyme; ausgenommen die Waren, für die unter den       tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch\nnachfolgenden Positionen 3505 und ex 3507 beson-     können Vormaterialien derselben Position verwendet\ndere Regeln angeführt sind                          werden, wenn ihr Wen 20 v. H. des Ab-Werk-Preises\nder hergesieUten Ware nicht überschreitet\n3505            Dextrine und andere modifizierte Stlrken (z. B.\nQuellstärke oder veresterte Stärke); Leime aul der\nGrundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen\nmodifizierten Stärken:\n-   Stärkeether und -ester                           Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ein-\nschließlich aus anderen Vormaterialien der Position\n3505\n-   andere                                           Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge-\nnommen aus solchen der Position 1108\nex 3507           Zubereitete Enzyme, anderweit weder genannt          Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nnoch inbegriffen                                     materialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\nKapitel 36     Pulver und Sprengstoffe; l?yrotechnisch~ Artikel;    Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\nZündhölzer; Zündmetalleg1erungen; leicht ent-        tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch\nzündliche Stoffe                                     können Vormaterialien derselben Position verwendet\nwerden, wenn ihr Wen 20 v. H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware nicht überschreitet\nex Kapitel 37     Erzeugnisse zu photographischen und kinemato-        Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\ngraphischen Zwecken; ausgenommen die Waren,          tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch\nfür die unter den nachfolgenden Positionen 3701,     können Vormaterialien derselben Position verwendet\n3702 und 3704 besondere Regeln angeführt sind        werden, wenn ihr Wen 20 v. H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware nicht überschreitet\n3701           lichtempfindliche photographische Platten und        Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\nPlanfilme, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art    tion als die Position 3702 einzureihen sind\n(ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe);\nlichtempfindliche photographische Sofortbild-Plan-\nfilme, nicht belichtet, auch in Kassetten\n3702           lichtempfindliche photographische Filme in Rollen,   Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Position\nnicht belichtet, aus Stoffen aller An (ausgenommen   3701 oder 3702 einzureihen sind\nPapier, Pappe oder Spinnstoffe); lichtempfindliche\nphotographische Sofortbild-Rollfilme, nicht belich-\ntet\n3704           Photographische Platten, Filme, Papiere, Pappen      Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Positio-\nund Spinnstoffe, belichtet, jedoch nicht entwickelt  nen 3701 bis 3704 einzureihen sind","3066                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\n(1)                            (2)                                                    ())\nex Kapitel 38 Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Indu-          Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\nstrie; ausgenommen clie Waren, für die unter den       tion als die hergestellte Ware einzureiben sind; jedoch\nnachfolgenden Positionen ex 3801, ex 3803, ex          können Vormaterialien derselben Position verwendet\n3805, ex 3806, ex 3807, 3808 bis 3814, 3818 bis        werden, wenn ihr Wen 20 v. H. des Ab-Werk-Preises\n3820, 3822 und 3823 besondere Regeln angefilhn         der hergestellten Ware nicht überschreitet\nsind\nex 3801       -   Kolloider Graphit in Suspensionen und halbkol-     Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nloider Graphit; kohlenstoffhaltige Pasten filr     materialien SO v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nElektroden                                         stellten Ware nicht überschreitet\n-   Graphit in Form von Pasten, bestehend aus ei-      Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\n_ner Mischung von mehr als 30 0/o GHT von          materialien der Position 3-403 20 v. H. des Ab-Werk-\nGraphit mit Mineralölen                            Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet\nex 3803       Tallöl, raffinien                                      Raffinieren von rohem Tallöl\nex 3805       Sulfatterpentinöl, gereinigt                           Reinigen durch Destillieren oder · Raffinieren von\nrohem Sulfatterpentinöl\nex 3806       Harzester                                              Raffinieren von Harzspuren\nex 3807       Schwarzpech, auch Pech schlechthin genannt             Destillieren von Holzteer\n3808       Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Indu-\nbis        strie:\n3814,      - Zubereitete Additive für Schmieröle, Erdöle          Waren des Anhangs VI\n3818           oder Öle aus bituminösen Mineralien enthal-\nbi!II           tend, der Position 3811\n3820,\n3822,\n3823       -    folgende Waren der Position 3823:                 Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\n- zubereitete Bindemittel für Gießereiformen       tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch\noder Gießereikerne auf der Grundlage von      können Vormaterialien derselben Position verwendet\nnatürlichen Harzprodukten                     werden, wenn ihr Wen 20 v. H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestelJten Ware nicht \"überschreitet\n- Naphtensluren, ihre wasserunlöslichen Salze\nund Esther der Naphtensluren\n- Sorbit, ausgenommen Sorbit der Position\n2905\n- Petroleumsulfonate, ausgenommen solche\ndes Ammoniums, der Alkalimetalle oder der\nÄthanolamine; thiopenhaltige Sulfosluren\nvon Öl aus bituminösen Mineralien und ihre\nSalze\n- Ionenaustauscher\n- absorbierende Zubereitungen (Geter) zum\nVervollstlndigen des Hochvakuums in elek-\ntrischen Lampen und Röhren\n- nicht ausgebrauchte Gasreinigungsmassen\n- Ammoniakwasser und ausgebrauchte Gas-\nreinigungsmassen\n- Sulfonaphtensluren und ihre wasserunlösli-\nchen Salze; Ester der Sulfonaphtensluren\n- Fuselöle und Dippelöle\n- Mischungen von Salzen mit verschiedenen\nAnionen\n- Kopierpasten auf der Grundlage von Gela-\ntine, auch auf Unterlagen aus Papier oder\nTextilien\n-    andere                                            Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nmaterialien SO v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet","Nr. 49 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994                                                 3067\n(1)                                       (2)                                                               (3)\nex 3901                 Kunststoffe in Primärformen, Abfälle, Schnitzel\nbis                 und Bruch, aus Kunststoffen; ausgenommen die\n3915               Waren für die unter der nachfolgenden Position\n)907 eine besondere Regel angefülirt ist:\n- Additionshomopolymerisationserzeugnisse                        Herstellen, bei dem\n- der Wert aller verwendeten Vormaterialien SO v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\nund\n- der Wert der verwendeten Vormaterialien des Ka-\npitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet(')\n-   andere                                                       Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vorma-\nterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware nicht überschreitet(')\nex 3907                 Cop<>lymere, aus Polycarbonaten und Acrylnitrilbu-               Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\ntadaenstyrolcopolymeren (ABS)                                    tion als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch\nkönnen Vormaterialien de~lben Position verwendet\nwerden, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware nicht überschreitet(')\nex 3916                 Halb- und Fertigerzeugnisse aus Kunststoffen, aus-\nbis                 genommen für die Waren, für die unter den nach-\n3921                folgenden Positionen ex 3916, ex 3917 und ex 3920\nbesondere Regeln angeführt sind:\n-   Flacherzeugnisse, weiter bearbeitet als nur      mit         Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vorma-\nOberflächenbearbeitung oder anders als           nur         terialien des Kapitels 39 SO v. H. des Ab-Werk-Preises\nquadratisch oder rechteckig zugeschnitten;       an-         der hergestellten Ware nicht überschreitet\ndere Erzeugnisse, weiter bearbeitet als nur      mit\nOberflächenbearbeitung\n-   andere:\n-   aus Additionshomopolymerisationserzeug-                  Herstellen, bei dem\nnissen                                                       der Wert aller verwendeten Vormaterialien SO v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\nund\n- der Wert der verwendeten Vormaterialien des Ka-\npitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet (1)\n-   andere                                                   Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vorma-\nterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware nicht überschreitet C)\nex 3916                 Profile, Rohre und Schläuche                                     Herstellen, bei dem\nund                                                                                 - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H.\nex 3917                                                                                      des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet                .\nund\n- der Wert der Vormaterialien, die in dieselbe Posi-\ntion wie die hergestellte Ware einzureihen sind,\n20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten\nWare nicht überschreitet\nex 3920                 Folien und Filme aus Ionomeren                                  Herstellen aus einem Salz eines thermoplastischen\nKunststoffs, der ein Mischpolymer aus Ethylen und\nMetacrylsäure teilweise neutralisiert durch metallische\nIonen, hauptsächlich Zink und Natrium, ist\n(') Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907 bis 3911 andererseits\nzusammengescut sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in der hergestellten Ware gewichumlßig überwiegt.","3068                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\n(J)                            (2)                                                  (3)\n3922     Fertigerzeugnisse aus Kunststoffen                     Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\nbis                                                             materialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\n3926                                                            stellten Ware nicht überschreitet\nex 4001     Geschichtete Platten aus Kautschuk für Sohlen-         Aufeinanderschichten von Platten aus Naturkautschuk\nkrepp\n4005     Kautschukmischungen (sogenannte Masterbatches),        Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\nnicht vulkanisiert, in Primärformen oder in Platten,   materialien, ausgenommen Naturkautschuk, 50 v. H.\nBlättern oder Streifen                                 des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\n4012     Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert oder            Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge-\ngebraucht; Vollreifen oder Hohlkammerreifen,           nommen aus solchen der Position 4011 oder 4012\nauswechselbare überreifen und Feigenbänder,\naus Kauschuk\nex 4017     Waren aus Hartkautschuk                                Herstellen aus Hartkautschuk\nex 4102     Rohe Felle von Schafen oder Ummern, enthaart           Enthaaren von Schaffellen oder Lammfellen\n4104    Leder, enthaart, ausgenommen Leder der Position        Nachgerben von vorgegerbtem Leder oder Herstellen\nbis     4108 oder 4109                                         aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die\n4107                                                           hergestellte Ware einzureihen sind\n4109    Lackleder und folien-kaschierte Lackleder; metalli-    Herstellen aus Leder der Positionen 4104 bis 4107,\nsierte Leder                                           wenn sein Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der her-\ngestellten Ware nicht überschreitet\nex 4302     Pelzfelle, gegerbt oder zugerichtet, zusammenge-\nsetzt:\n-    in Platten, Kreuzen oder ähnlichen Formen          Bleichen oder Färben mit Zuschneiden und Zusam-\nmensetzen von nicht zusammengesetzten gegerbten\noder zugerichteten Pelzfellen\n-    andere                                            Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten\noder zugerichteten Pelzfellen\n4303    Bekleidung, Bekleidungszubehör und andere Wa-          Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten\nren, aus Pelzfellen                                    -oder zugerichteten Pelzfellen der Position 4302\nex -4-403   Rohholz, zwei- oder vierseitig grob zugerichtet         Herstellen aus Rohholz, auch entrindet oder vom\nSplint befreit\nex 4407     Holz, in der UngsrichtunJ gesägt oder gesäumt,          Hobeln, Schleifen oder Keilverzinken\ngemessen oder geschält, mit einer Dicke von mehr\nals 6 mm, gehobelt, geschliffen oder keilverzinkt\nex 4-408    Fumierbllttcr oder Blätter fur Sperrholz (auch zu-      Zusammenfugen, Hobeln, Schleifen oder Keilverzin-\nsammengefügt), mit einer Dicke von 6 mm oder            ken\nweniger; anderes Holz, in der Llngsrichtung ge-\nslgt, gemessen oder geschält, mit einer Dicke von\n6 mm oder weniger, gehobelt, geschliffen oder keil-\nverzinkt\nex -4409    - · Holz (einschließlich Stäbe und Friese für Par-      Schleifen oder Keilverzinken\nkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer\noder mehrerer Kanten oder Oberflächen profi-\nliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abge-\nschrlgt, gefrien, gerundet oder in ähnlicher\nWeise bearbeitet), geschliffen oder keilverzinkt\n-    Gcfrieste oder profilierte Leisten und Friese      Frlsen oder Profilieren\nex -4410    Gefräste oder profilierte Holzleisten und Holz-        Fräsen oder Profilieren\nbis      friese für Möbel, Rahmen, Innenausstattungen,\nex 4413     elektrische Leitungen oder für lhnliche Zwecke","---------        ------- -\nNr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994                                3069\n(l)                                    (2)                                                 (3)\nex 4·41S             Kisten, Kistchen, Verschllge, Trommeln und lhnli-    Hentellen aus noch nicht auf die erforderlichen Maße\nche Verpackungsmittel, aus Holz                     zugeschnittenen Brettern\nex 4416              Flsser, Tröge, Bottiche, Eimer und andere Bött-      Hentellen aus Faßst1ben, auch auf beiden Hauptflä-\ncherwaren und Teile davon, aus Holz                 chen geslgt, aber nicht weiter bearbeitet\nex 4418              -    Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, aus       Hentellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\nHolz                                            tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch\nkönnen V..erbundplatten mit Hohlraummittellagen und\nSchindeln (,,shingles\" und „shakes\") verwendet wer-\nden\n-    Gefrieste oder profiliene Leisten und Friese    Friesen oder Profilieren\nex 4421              Holz für Zündhölzer, vorgerichtet; Holznlgel for    Hentellen aus Holz jeder Position, ausgenommen aus\nSchuhe                                              Holzdraht der Position 4409\n4503             Waren aus Naturkork                                  Hentellen aus Kork der Position 4501\nex 4811              Papier und Pappe, nur linien oder karien            Hentellen aus Vormaterialien für die Papierhentellung\ndes Kapitels 47\n4816             Kohlepapier, prlparienes Durchschreibepapier und     Hentellen aus Vormaterialien für die Papierhentellung\nanderes Vervielflltigungs- und Umdrucki,apier        des Kapitels 47\n(ausgenommen Waren der Position 4809), vollstln-\ndige Dauenchablonen und Offsetplatten aus Pa-\npier, auch in Kanons\n4817             Briefumschllge, Einsteckbriefe, Postkarten (ohne     Hentellen, bei dem\nBilder) und Briefkarten, aus Papi~r oder Pappe;     - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-\nZusammenstellungen solcher Schreibwaren, in              sition als die hergestellte Ware einzureihen sind\nSchachteln, Taschen und lhnlichen Behlltnissen,          und\naus Papier oder Pappe\n- der Wen aller verwendeten Vormaterialien SO v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\nex 4818             Toilettenpapier                                      Hentellen aus Vormaterialien für die Papierhentellung\ndes Kapitels 47\nex 4819             Schachteln, Kanons, Sicke, Beutel, Tuten und an-     Hentellcn, bei dem\ndere Verpackunpmittel, aus Papier, Pappe, Zell-·\nstoffwatte oder Vliesen aus Zellstoffuem             - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-\nsition als die hergestellte Ware einzureihen sind\nund\n- der Wert aller verwendeten Vormaterialien SO v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hetgestellten Ware nicht\nüberschreitet\nex 4820             Briefpapierblöc~e                                    Hentellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nmaterialien SO v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht Ubenchreitet\nex 4823              Andere Pap~ere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese    Hentellen aus Vormaterialien for die Papierhentellung\naus Zellstoffasem, zugeschnitten                     des Kapitels 47\n4909             Bedruckte oder illusuiene Postkarten; Gluck-         Hentellen aus Vormaterialien, die nicht in die Position\nwunschkanen und bedruckte Karten mit Gluck-          4909 oder 4911 einzureihen sind\nwilnschen oder penönlichen Mitteilungen, auch\nillustriert, auch mit Umschllgen oder Verzierungen\naller Art\n11","3070                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\n(1)                                      (2)                                                                (3)\n'4910             Kalender aller An, bedruckt, einschließlich Blöcke\nvon Abreißkalendern:\n-   Dauerkalender, oder Kalender, deren auswech-                   Herstellen, bei dem\nselbarer Block auf einer Unterlage angebracht                 - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-\nist, die nicht aus Papier oder Pappe besteht                      sicion als die hergestellte Ware einzureihen sind\nund\n- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\n-   andere                                                         Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Position\n'4909 oder 4911 einzureihen sind\nex 5003               Abfalle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare               Krempeln oder Kämmen von Abfällen von Seide\nKokons, GarnabfälJe und Reißspinnstoff), gekrem-\npclt oder gekämmt\n5501              Synthetische oder künstliche Spinnfasern                           Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder aus\nbis                                                                                 Spinnmasse\n5507\nex Kapitel 50         Garne, Monofile und Nähgarne                                      Herstellen aus ( 1)\nbis                                                                                 - Rohseide, Abfällen von Seide, gekrempelt oder ge-\nKapitel 55                                                                              kämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet\n- andere natürliche Fasern, weder gekrempelt noch\ngeklmmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet\n- chemische Vormaterialien oder Spinnmasse\noder\n- Vormaterialien für die Papierherstellung\nGewebe:\n-   in Verbindung· mit Kautschukfäden                             Herstellen aus einfachen Garnen(')\n-   andere                                                        Herstellen aus(')\n- Kokosgarnen\n- natürlichen Fasern\n- synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht\n~ekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die\npinnerei bearbeitet\n- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder\n- Papier\noder\nBedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbe-\nhandlunfien (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren,\nThermo ixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht\nAusrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren,.- Aus-\nbessern und Noppen), wenn der Wert des unbedruck-\nten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der her-\ngestellten Ware nicht überschreitet\nex Kapitel 56         Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfä-               Herstellen aus (')\nden, Seile, Taue und Seilerwaren; ausgenommen                     - Kokosgarnen\ndie Waren, für die unter den nachfolgenden Posi-\ntionen 5602, 5604, 5605 und 5606 besondere Re-                    - natürlichen Fasern\ngeln angeführt sind                                               - chemischen Vormaterialien oder Spinnmassc oder\n- Vormaterialien für die Papierherstellung\n(') Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 6.","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994                                            3071\n(1)                                     (2)                                                               (3)\n5602               Filze, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder\nmit Lagen versehen:\n-    Nadelfilze                                                   Herstellen aus (')\n- natürlichen Fasern\n- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse;\njedoch können\n- Monofile aus Polypropylen der Position 5-402\n- Spinnfasem aw Polypropylen der Position 5503\noder 5506 oder\n- Spinnkabel aus Filamenten aus Polypropylen der\nPosition 5501,\nbei denen jeweils eine Faser oder ein Filament einen\nTiter von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet wer-\nden, wenn ihr Wen 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der\nhergestellten VI are nicht überschreitet\n-    andere                                                       Herstellen aus (')\n- natürlichen Fasern\n- Spinnfasem aus Kasein oder\n- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse\n560-4             Fäden und Kordeln aus Kautschuk, mit einem\nÜberzug aus Spinnstoffen; Spinnstoffgame, Strei-\nfen und dergleichen der Position 5404 oder 5405,\nmit Kautschuk oder Kunststoff getrlnkt, bestri-\nchen, überzogen oder umhüllt:\nKautschukfäden und -kordeln, mit emem                       Herstellen aus Kautschukfäden und -kordeln, nicht mit\nÜberzug aus Spinnstoffen                                    einem Überzug aus Spinnstoffen\n-    andere                                                      Herstellen aus (')\n- natürlichen Fasern, nicht gekrempelt oder gekämmt\noder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet\n- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder\n- Vormaterialien für die Papierherstellung\n5605              Metallgarne und metallisierte Game, auch umspon-                 Herstellen aus(')\nnen, bestehend aus Garnen und Spinnstoffen, Strei-\nfen oder dergleichen der Position 5404 oder 5405,                - natürlichen Fasern\nin Verbindung mit Metall in Form von Flden,                      - synthetischen oder künstlichen Spinnfasem, nicht\nStreifen oder Pulver oder mit Metall überzogen                       gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die\nSpinnerei bearbeitet\n- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder\n- Vormaterialien für die Papierherstellung\n5606              Gimpen, umsponnene Streifen und dergleichen der                  Herstellen aus(')\nPosition 5404 oder S40S (ausgenommen Waren der\nPosition 5605 und umsponnene Game aus Roß-                       - natürlichen fasern\nhaar); Chenillegame; ,,Maschengarne\"                            .- synthetischen oder künstlichen Spinnfasem, nicht\ngekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die\nSpinnerei bearbeitet\n- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder\n- Vormaterialien fur die Papierherstellung\n(') Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 6.","3072                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\n(1)                                       (2)                                                                (3)\nKapitel 57        Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinn-\nst0ffen:\n-   aus Nadelfilz                                                Herstellen aus(')\n-   natürlichen Fasern\n-   chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse;\njedoch können\n-   Monofile aus Polypropylen der Position 5402\n-   Spinnfasern aus Polypropylen der Position 5503\noder 5506 oder\n-   Spinnkabel aus Filamenten aus Polypropylen der\nPosition 5501,\nbei denen jeweils eine Faser oder ein Filament einen\nTiter von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet wer-\nden, wenn ihr Wert 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht überschreitet\n-    aus anderem Filz                                            Herstellen aus(')\n-   natürli~hen Fasern, nic~t ge~emp~lt oder.gekämmt\noder nicht anders für die Spmnere1 bearbeitet\n-   chemischen V ormatcrialien oder Spinnmasse\n-    andere                                                      Herstellen aus (')\n-   Kokosgarnen\n-   Garnen aus synthetischen oder künstlichen Fila-\nmenten\n-   natürlichen Fasern oder\n-   synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht\nkardiert oder geklmmt oder nicht anders für die\nSpinnerei bearbeitet\nex Kapitel 58         Spezialgewebe; setuftete Spinnstofferzeugnisse;\nSpitzen; Tapissenen; Posamentierwaren; Sticke-\nreien; ausgenommen die Waren der Positionen\n5805 und 5810; für die Waren der Position 5810 ist\nnachfolgend eine besondere Regel angefohn:\n-    in Verbindung mit Kautschukfäden                            Herstellen aus einfachen Garnen (')\n-    andere                                                      Herstellen aus (')\n-   natürlichen Fasern\n-   synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht\ngekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die\nSpinnerei bearbeitet, oder\n-   chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse\noder\nBedrucken mit mindestens zwei Vor- oder- Nachbe-\nhandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren,\nThermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht\nAusrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Aus-\nbessern und Noppen), wenn der Wen des unbedruck-\nten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der her-\ngestellten Ware nicht überschreitet\n5810               Stickereien als Meterware, Streifen oder als Motive              Herstellen, bei dem\n- alle verwendeten V onnaterialien in eine andere Po-\nsition als die hergestellte Ware einzureihen sind,\nund\n-   der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\n(1) Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus vcnchiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 6.","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994                                          3073\n(1)                                       (2)                                                                 (3)\n5901               Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen be-                   Herstellen aus Garnen\nstrichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum\nHerstellen von Futteralen, Kartonagen oder zu\nähnlichen Zwecken verwendeten Art; Pauslein-\nwand; präparierte Maileinwand; Bougram und ähn-\nliche steife Gewebe, von der für die Hutmacherei\nverwendeten Art\n5902               Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus\nNylon oder anderen Polyamiden, Polyestern oder\nViskose:\nmit einem Anteil an textilen Vormaterialien von                Herstellen aus Garnen\nnicht mehr als 90 GHT\nandere                                                         Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder aus\nSpinnmasse\n5903               Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, über-                 Herstellen aus Garnen\nzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen, an-\ndere als solche der Position 5902\n5904               Linoleum, auch zugeschnitten; Fußbodenbeläge,                      Herstellen aus Garnen (')\naus einer Spi!lnstoffunterlage mit einer Deckschicht\noder einem Überzug bestehend, auch zugeschnitten\n5905               Wandverkleidungen aus Spinnstoffen:\n-   mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen                Herstellen aus Garnen\noder mit Lagen aus Kautschuk, Kunststoff oder\nanderem Material versehen\n-   andere                                                        Herstellen aus (')\n- Kokosgarnen\n- natürlichen Fasern\n- synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht\ngekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die\nSpinnerei bearbeitet, oder\n- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse\noder\nBedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbe-\nhandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren,\nThermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht\nAusrüsten, Fixieren, Dekatieren, Impr:lgnieren, Aus-\nbessern und Noppen), wenn der Wert des unbedruck-\nten Gewebes • 7,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der her-\ngestellten Ware nicht überschreitet\n5906               Kautschutierte Gewebe, andere als solche der Posi-\ntion 5902:\n-    aus Gewirken oder Gestricken                                  Herstellen aus(')\n- natürlichen Fasern\n- synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht\ngekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die\nSpinnerei bearbeitet, oder\n- chemischen Vormaterialien oder Spinnmassc\n(') Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 6.","3074                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 11-\n(l)                                        (2)                                                                  (3)\n5906               -   andere Gewebe aus synthetischem Filament-                        Herstellen aus chemischen Vormaterialien\n(Fortsetzung)          gam, mit einem Anteil an textilen Materialien\nvon mehr als 90 GHT\n-   andere                                                           Herstellen aus Garnen\n5907               Andere Gewebe, getränkt, bestrichen oder überzo-                     Herstellen aus Garnen\ngen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen,\nAtelierhintergründe oder dergleichen\nex 5908                Glühstrümpfe, getränkt                                               Herstellen aus schlauchförmigen Gewirken für Glüh-\nstrümpfe\n5909               Waren des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen:\nbis                - Polierscheiben und -ringe, andere als aus Filz,                    Herstellen aus Garnen, Abfällen von Geweben oder\n5911                   der Position 5911                                                Lumpen der Position 6310\n-   andere                                                           Herstellen aus (1)\n- Kokosgamen\n- natürlichen Fasern\n- synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht\nkardien oder geklmmt oder nidit anders für die\nSpinnerei bearbeitet, oder\n- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse\nKapitel 60         Gewirke und Gestricke                                                Herstellen aus (1 )\n~ natürlichen Fasern\n- synthetischen oder künstlichen Spinnfasem, nicht\ngekrempelt oder geklmmt oder nicht anders für die\nSpinnerei bearbeitet, oder\n- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse\nKapitel 61         Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken\noder Gestricken:\n- die durch Zusammennähen oder sonstiges Zu-                         Herstellen aus Garnen (2)\nsammenfügen von zwei oder mehr zugeschnitte-\nnen oder abgepaßten gewirkten oder gestrickten\nTeilen hergestellt wurden\n-   andere                                                           Herstellen aus (1)\n- natürlichen Fasern\n- synthetischen oder künstlichen Spinnfasem, nicht\ngekrempelt oder geklmmt oder nicht anders für die\nSpinnerei bearbeitet, oder\n- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse\nex Kapitel 62          Bekleidung und Bekleidungszubehör, nicht gewirkt                     Herstellen aus Garnen (2)\noder gestrickt; ausgenommen die Waren, für die\nunter den nachfolgenden Positionen ex 6202,\nex 620•, ex 6206, ex 6209, ex 6210, ex 6211, 6211,\n6213, 621 •, ex 6216 und ex 6217 besondere Regeln\nangefühn sind\nex   6202,              Bekleidung für Frauen, Mädchen oder Kleinkinder,                    Herstellen aus Garnen (')\nex   6204,             bestickt; ,,anderes konfektioniertes Bekleidungszu-                  oder\nex  6206,             behör\", bestickt\nex  6209,                                                                                  Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der\nex  6211                                                                                   Wen der verwendeten nicht bestickten Gewebe '40\nund                                                                                    v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware\nex 6217                                                                                    nicht überschreitet (1)\n(') Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die au~ verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 6.\n(') Siehe Bemerkung 7.","Nr. 49 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994                                              3075\n(1)                                          (2)                                                               (3)\nex 6210,                 Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Fo-                    Herstellen aus Garnen (')\nex 6216                  lie aus aluminisienem Polyester überzogen                           oder\nund\nex 6217                                                                                      Herstellen aus nicht überzogenen Geweben, wenn der\nWen der verwendeten nicht überzogenen Gewebe 40\nv. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet (')\n6213                 Taschentücher und Ziertaschentücher, Schals, Um-\nund                 schlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopf-\n621 •                tücher, Schleier und lhnliche Waren:\n-    bestickt                                                       Herstellen aus rohen, einfachen Garnen (') (2)\noder\nHerstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der\nWen der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40\nv. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet (')\n-    andere                                                         Herstellen aus rohen, einfachen Garnen (') (2)\nex 6217                  Gestanzte Kragen- und Manschetteneinlagen                          Herstellen, bei dem\n- alle verwendeten Vorrnaterialien in eine andere Po-\nsition als die hergestellte Ware einzureihen sind\nund\n- der Wen aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\n6301                 Decken; Bettwlsche usw.; Gardinen usw.; andere\nbis                  Waren zur Innenausstattung:\n6304\n-    aus Filz oder Vliesstoffen                                     Herstellen aus (2)\n- natürlichen Fasern oder\n- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse\n-    andere:\n-   bestickt                                                   Herstellen aus rohen, einfachen Garnen (2) (')\noder\nHerstellen aus nicht bestickten Geweben (andere als\ngewirkte oder gestrickte), wenn der Wen der verwen-\ndeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware nicht überschreitet\n-   andere                                                     Herstellen aus rohen, einfachen Garnen (2) (')\n6305                Sicke und Beutel zu Verpackungszwecken                             Herstellen aus (2)\n- natürlichen Fasern\n- synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht\ngekrempelt oder geklmmt oder nicht anders f Ur die\nSpinnerei bearbeitet, oder\n- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse\n(') Siehe Bemerkung 7.\n(2) Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 6.\n(') Für Waren aus Gewirken und Gestricken, weder gummielastisch noch kautschutiert, durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen der gewirkten\n(zugeschnittenen oder abgepaßten) Teile hergestellt, siehe Bemerkung 7.","3076                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\n(1)                                     (2)                                                                (3)\n6306               Planen, Segel for Wasserfahrzeuge, für Surfbretter\nund für Landfahrzeuge, Markisen, Zelte und Cam-\npingausrüstungen:\n- aus Vliesstoffen                                             Herstellen aus(')\n- natürlichen Fasern oder\n- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse\n-    andere                                                    Herstellen aus rohen, einfachen Garnen\nex 6307                 Andere konfektionierte Waren, einschließlich                   Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nSchnittmuster zum Herstellen von Bekleidung                    materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\n6301               Warenzusammenstellungen, aus Geweben und                       Jede Ware in der Warenzusammenstellung muß die\nGarn, auch mit Zubehör, für die Herstellung von                Regel erfüllen, die anzuwenden wlre, wenn sie nicht in\nTeppichen, Tapisserien, bestickten Tischdecken                 der Warenzusammenstellung enthalten wlre; jedoch\noder Servietten oder lhnlichen Spinnstoffwaren, in             können Waren ohne Ursprungseigenschaft mitverwen-\nAufmachungen für den Einzelverkauf                             det werden, wenn ihr Wen 15 v. H. des Ab-Werk-Prei-\nses der Warenzusammenstellung nicht überschreitet\n6401               Fußbekleidung                                                  Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge-\nbis                                                                               nommen aus Zusammensetzungen von Oberteilen, die\n6405                                                                              mit einer Brandsohle oder ancleren Sohlenteilen ver-\nbunden sind, der Position 6-t06\n6503               Hüte und andere Kopfbedeckungen, aus Filz, aus                  Herstellen aus Garnen oder Spinnfasern (2)\nHutstumpen oder Hutplatten der Position 650 l\nhergestellt, auch ausgestattet\n6505               Hüte und andere Kopfbedeckungen, gewirkt oder                   Herstellen aus Garnen oder Spinnfasem (')\ngestrickt oder aus Stücken (ausgenommen Streifen)\nvon Spitzen, Filz oder anderen Spinnstofferzeugnis-\nsen hergestellt, auch ausgestattet; Haarnetze aus\nStoffen aller An, auch ausgestattet\n6601               Regenschirme und Sonnenschirme (einschließlich                 Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nStockschirme, Gartenschirme und lhnliche Waren)                materialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\nex 6803                 Waren aus T onschicfcr oder aus Preßschiefer                    Herstellen aus bearbeitetem Schiefer\nex 6812                 Waren aus Asbest oder aus Mischungen auf der                    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position\nGrundlage von Asbest oder auf der Grundlage von\nAsbest und Magnesiumcarbonat\nex 6814                 Waren aus Glimmer; agglomerierter oder rekonsti-                Herstellen aus bearbeitetem Glimmer (eins~hließlich\ntuierter Glimmer, auf Unterlagen aus Papier, Pappe             agglomeriertem oder rekonstituiertem Glimmer)\noder aus anderen Stoffen\n7006               Glas der Position 7003, 7004 oder 7005, gebogen,               Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001\nmit bearbeiteten Kanten, graviert, gelocht, email-\nliert oder anders bearbeitet, jedoch weder gerahmt\nnoch in Verbindung mit anderen Stoffen\n7007               Vorgespanntes Einschichten-Sicherheitsglas         und         Herstellen aus Vormaterialien der Position 700 t\nMehrschichten-Sicherheitsglas (Verbundglas)\n7008                Mehrschichtige Isolierverglasungen                             Herstellen aus Vormaterialicn der Position 7001\n(1) Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 6.\n(') Siehe Bemerkung 7.","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994                                 -3077\n(l)                          (2)                                                     ())\n7009     Spiegel aus Glas, auch genhmt, einschließlich          Herstellen aus Vormaterialien der Position 700 l\nRückspiegel\n7010     Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons,          Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\nKrüge, Töpfe, Röhrchen, Ampullen und andere            tion als die hergestellte Ware einzureihen sind,\nBehältnisse aus Glas, zu Transport- oder Ver-\npackungszwecken;       Konservengläser;     Stopfen,   oder\nDeckel und andere Verschlüsse aus Glas                 Schleifen von Glaswaren, wenn ihr Wert 50 v. H. des\nAb-Werk-Preises der hergeStellten Ware nicht über-\nschreitet\n7013     Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Kü-         Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\nche, bei der Toilette, im Büro, zur Innenausstat-      tion als die hergestellte Ware einzureihen sind,\ntung oder zu ähnlichen Zwecken (ausgenommen           oder\nWaren der Position 7010 oder 7018)\nSchleifen von Glaswaren, wenn ihr Wert 50 v. H. des\nAb-Werk-Preises der hergeStetlten Ware nicht über-\nschreitet,\noder\nmit der Hand ausgeführtes Venieren (ausgenommen\nSiebdruck) von mundgeblasenen Glaswaren, wenn ihr\nWert 50 v. H. des Ali-Werk-Preises der hergestellten\nWare nicht überschreitet\nex 7019     Waren aus Glasfasern (ausgenommen Garne)               Herstellen aus:\n- ungefärbten Glasstapelfasern, Glasseidensträngen\n(Rovings) und Garnen, geschnittenem Textilglas\noder\n- Glaswolle\nex 7102,    Edelsteine und Schmucksteine (natürliche, syntheti-   Herstellen aus nicht bearbeiteten Edelsteinen oder\nex 7103     sche oder rekonstituierte), bearbeitet                Schmucksteinen\nund\nex 7104\n7106,    Edelmetalle:\n7108     - in Rohform                                         ·Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Position\nund\n7110                                                           7106, 7108 oder 7110 einzureihen sind,\noder\nelektrolytische, thermische oder chemische Trennung\nvon Edelmetallen der Position 7106, 7108 oder 7110\noder\nLegieren von Edelmetallen der Position 7106, 7108\noder 7110 untereinander oder mit unedlen Metallen\n-  als Halbzeug oder Pulver                           Herstellen aus Edelmetallen in Rohform\nex 7107,    Metalle, mit Edelmetallen plattiert, als Halbzeug     Herstellen aus mit Edelmetallen plattierten Metallen, in\nex 7109                                                           Rohform\nund\nex 7111\n7116     Waren aus echten Perlen oder Zuchtperlen, aus         Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\nEdelsteinen, Schmucksteinen, synthetischen oder       materialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nrekonstituierten Steinen                              stellten Ware nicht überschreitet\n7117     Phantasieschmuck                                      Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\ntion als die hergeStellte Ware einzureihen sind,\noder\nHerstellen aus Teilen aus unedlen Metallen, nicht ver-\nsilbert, vergoldet oder platiniert, wenn ihr Wert SO\nv. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet","3078                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\n(1)                          (2)                                                   (3)\n7207     Halbzeug aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl         Herstellen aus Vormaterialien der Position 7201, 7202,\n7203, 720'4 oder 7205\n7208     Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl      Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Roh-\nbis      und Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl     formen der Position 7206\n7216\n7217     Draht aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl            Herstellen aus Halbzeug der Position 7207\nex 7218,    Halbzeug, flach gewalzte Erzeugnisse, Walzdraht,     Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Roh-\n7219     Stabstahl und Profile aus nichtrostendem Stahl       formen der Position 7218\nbis\n7222\n7223     Draht aus nichtrostendem Stahl                       Herstellen aus Halbzeug der Position 7218\nex 722'4,   Halbzeug, flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht,      Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Roh-\n7225     Stabstahl und Profile aus anderem legiertem Stahl    formen der Position 722'4\nbis\n7227\n7228     Stabstahl und Profile aus anderem legierten Stahl;   Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Roh-\nHohlbohrerstlbe aus legienem oder nichtlcgiertem     formen der Position 7206, 7218 oder 722'4\nStahl\n7229     Draht aus anderem legiertem Stahl                    Herstellen aus Halbzeug der Position 722'4\nex 7301     Spundwinde                                           Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206\n7302     Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl,    Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206\nwie Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Wei-\nchenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstan-\ngen und anderes Material für Kreuzungen oder\nWeichen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle,\nWinkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplat-\nten und Spurstangen, und anderes für das Verle-\ngen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen\nbesonders hergerichtetes Material\n730'4,   Rohre und Hohlprofile, aus Eisen (ausgenommen        Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206, 7207,\n7305     Gußeisen oder Stahl)                                 7218 oder 7224\nund\n7306\n7308     Konsuuktionen und Konsuuktionsteile (z. B. Brük-     Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\nken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme,       tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch\nGittermaste, Ffeiler, Säulen, Gerüste, Dicher,       dürfen durch Schweißen hergestellte Profile der Posi-\nDachstühle, Tore, Türen, Fenster und deren Rah-      tion 7301 nicht verwendet werden\nmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen,\nTür- und Fensterläden, Gelinder), aus Eisen oder\nStahl, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Po-\nsition 9406; zu KonStrUktionszwecken vorgearbei-\ntete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und dergleichen,\naus Eisen oder Stahl\nex 7315     Gleitschutzketten                                    Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nmaterialien der Position 7315 SO v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware nicht überschreitet\nex 7322     Heizkörper für Zentralheizungen, nicht elektrisch    HersteJlen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nbeheizt                                              materialien der Position 7322 5 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware nicht überschreitet","Nr. 49 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994                                    3079\n(1)                               (2)                                                   (3)\nex Kapitel 7 4  Kupfer und Waren daraus; ausgenommen die Wa-           Herstellen, bei dem\nren der Positionen 7 • 01 bis 7405; für die Waren      - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-\nder Position ex 7 • 03 ist nachfolgend eine besondere      sition als die hergestellte Ware einzureihen sind\nRegel angeführt                                            und\n- der Wert aller verwendeten Vormaterialien SO v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\nex 7 • 03       Kupferlegierungen, in Rohform                          Herstellen aus raffiniertem Kupfer, in Rohform, oder\naus Abfällen und Schrott\nex Kapitel 75   Nickel und Waren daraus; ausgenommen die Wa-           Herstellen, bei dem\nren der Positionen 7501 bis 7503                       - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-\nsition als die hergestellte Ware einzureihen sind\nund\n- der Wert aller verwendeten Vormaterialien SO v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\nex Kapitel 76   Aluminium und Waren daraus; ausgenommen Wa-            Herstellen, bei dem\nren der Positionen 7601, 7602 und ex 7616; für        - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-\nWaren der Positionen 7601 und ex 7616 sind nach-           sition als die hergestellte Ware einzureihen sind\nfolgend besondere Regeln angeführt                        und\n- der Wert aller verwendeten Vormaterialien SO v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\n7601        Aluminium in Rohform                                    Herstellen durch thermische oder elektrolytische Be-\nhandlung von nichdegiertem Aluminium oder Abflllen\nund Schrott von Aluminium\nex 7616        Andere Waren aus Aluminium, ausgenommen Ge-             Herstellen, bei dem\nwebe, Gitter und Geflechte, aus Aluminiumdraht,\nund Streckbleche aus Aluminium                         - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-\nsition als die hergestellte Ware einzureihen sind; je-\ndoch können Gewebe, Gitter und Geflechte aus\nAluminiumdraht oder Streckbleche aus Aluminium\nverwendet werden und\n- der Wert aller verwendeten Vormaterialien SO v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\nex Kapitel 78  Blei und Waren daraus; ausgenommen die Waren           Herstellen, bei dem\nder Positionen 7801 und 7802; für die Waren der\nPosition 7801 ist nachfolgend eine besondere Regel     - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-\nangeführt                                                  sition als die hergestellte Ware einzureihen sind\nund\n- der Wert aller verwendeten Vormaterialien SO v. H.\ndes Ab-Werk„Preises der· hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\n7801        Blei in Rohform:\n-   raffiniertes Blei                                  Herstellen aus Barrenblei oder Werkblei\n-   anderes                                            Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\ntion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch\ndürfen Abflille und Schrott der Position 7802 nicht ver-\nwendet werden","3080                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\n(t)                             (2)                                                   (3)\nex Kapitel 79 Zink und Waren daraus; ausgenommen die Waren         Herstellen, bei dem\nder Positionen 7901 und 7902; für die Waren der      - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-\nPosition 7901 ist nachfolgend eine besondere Regel       sition als die hergestellte Ware einzureihen sind\nangefühn                                                 und\n- der Wen aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\n7901       Zink in Rohform                                      Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\ntion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch\ndürfen Abfälle und Schrott der Position 7902 nicht ver-\nwendet werden\nex Kapitel 80 Zinn und Waren daraus; ausgenommen die Waren         Herstellen, bei dem\nder Positionen 8001, 8002 und 8007; für die Waren    - alle verwendeten V ormatcrialien in eine andere Po-\nder Position 8001 ist nachfolgend eine besondere         sition als die hergestellte Ware einzureihen sind\nRegel angefühn                                           und\n- der Wen aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\n8001       Zinn in Rohform                                      Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\ntion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch\ndµrfen Abfälle und Schrott der Position 8002 nicht ver-\nwendet werden\nex Kapitel 81 Andere unedle Metalle, bearbeitet; Waren daraus      Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien, die in dieselbe Position wie die hergestellte\nWare einzureihen sind, 50 v. H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware nicht überschreitet\n8206       Zusammenstellungen von Werkzeugen aus zwei           Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Positio-\noder mehr der Positionen 8202 bis 8205, in Aufma-    nen 8202 bis 8205 einzureihen sind; jedoch kann die\nchungen für den Einzelverkauf                        WarenzusammenStellung auch Waren der Positionen\n8202 bis 8205 enthalten, wenn ihr Wen 15 v. H. des\nAb-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht\nüberschreitet\n8207       Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in           Herstellen, bei dem\nmechanischen oder nichtmechanischen Handwerk-        - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-\nzeugen oder in Werkzeugmaschinen (z.B. zum               sition als die hergestellte Ware einzureihen sind\nTiefziehen, Gesenkschmieden, Stanzen, Lochen,            und\nGewindeschneiden, Gewindebohren, Bohren, Rei-\nben, Rlumen, Fräsen, Drehen, Schrauben), ein-        - der Wen aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\nschließlich Ziehwerkzeuge und Preßmatrizen zum           des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nZiehen oder Strangpressen von Metallen, und Erd-,        überschreitet\nGesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge\n8208       Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder        Herstellen, bei dem\nmechanische Geräte                                   - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-\nsition als die hergestellte Ware einzureihen sind\nund\n- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet","- - - - - - - -- -  ·-· ---·--·-· - --- - - --\nNr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994                                   3081\n(1)                                              (2)                                                    (3)\nex 8211                           Messer mit schneidender Klingt-, auch gezahnt               Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\n(einschließlich Klappmesser für den Ganenbau),             tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch\nausgenommen Messer der Position 8208                        können Klingen und Griffe aus unedlen Metallen ver-\nwendet werden\n8214                       Andere Schneidwaren (z. B. Haarschneide- und                Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\nScherapparate, Spaltmesser, Hackmesser, Wiege-             tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch\nmesser für Metzger oder für den Küchengebrauch             können Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden\nund Papiermesser); Instrumente und Zusammen-\nstellungen, für die Hand- oder Fußpflege (ein-\nschließlich Nagelfeilen)\n8215                       Löffel, Gabeln, Schöpfkellen, Schaumlöffel, Tor-           Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\ntenhrber, Fischmesser, Buttermesser, Zuckerzangen          tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch\nund ähnliche Waren                                         können Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden\nex 8306                           Statuetten und andere Ziergegenstände, aus uned-           Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\nlen Met.allen                                              tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch\nkönnen andere Vormaterialien der Position 8306 ver-\nwendet werden, wenn ihr Wrn 30 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware nicht überschreitet\nex Kapitel 8-4                    Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und             Herstellen, bei dem\nmechanische Geräte; Teile davon; ausgenommen\ndie Waren, für die unter den nachfolgenden Posi-           - der Wen aller verwendeten Vormaterialien -40 v. H.\ntionen 8-403, ex 8-40-4, 8-406 bis 8-409, 8412, 8415,          des Ab-Werk-Preises der hergestellten Waren nicht\n8418, ex 8-419, 8-420, 8-425 bis 8-430, ex 8431, 8-439,        überschreitet und\n8-4-41, 8-4-4-4 bis 84-47, ex 8-448, 8452, 8-456 bis 8466, - Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die\n8-469 bis 8-472, 8480, 8-48-4 und 8485 besondere Re-           hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der\ngeln angefühn sind                                             obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wen\nvon 5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten\nWare verwendet werden\n8-403 und                  Zentralheizungskessel, ausgenommen solche der              Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\nex 8-40-4                         Position 8402; Hilfsapparate für Zentralheizungs-          tion als die Position 8-403 oder 8404 einzureihen sind;\nkessel                                                     jedoch können Vormaterialien der Position 8-403 oder\n8404 verwendet werden, wenn ihr Wen insgesamt\n5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n8-406                     Damphurbinen                                                Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nmaterialien -40 v. H. des Ab-Werk-Preises der her-\ngestellten Ware nicht überschreitet\n8-407                      Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren,               Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nmit Fremdzündüng                                           materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der her-\ngestellten Ware nicht überschreitet\n8-408                       Kolbenverbrennungsmotoren mit              Selbstzündung   Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\n(Diesel- oder Halbdieselmotoren)                           materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der her-\ngestellten Ware nicht überschreitet\n8-409                      Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich          Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nfür Motoren der Position 8407 oder 8408 benimmt             materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der her-\ngestellten Ware nicht überschreitet\n8-412                      Andere Motoren und Kraftmaschinen                           Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nmaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der her-\ngestellten Ware nicht überschreitet\n8-415                      Klimageräte, bestehend aus einem motorbctriebe-             Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nnen Ventilator und Vorrichtungen zur Änderung               materialien -40 v. H. des Ab-Werk-Preises der her-\nder Temperatur und des Feuditigkeitsgehalts der             gestellten Ware nicht überschreitet\nLuh, einschließlich solcher, bei denen der Luft-\nfeuchtigkeitsgrad nicht unabhängig von der Luft-\ntemperatur regulien witd","3082                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\n(1)                         (2)                                                     (3)\n8418    Kühl- und Gefrierschränke, Gefrier- und Tiefkühl-    Herstellen, bei dem\ntruhen und andere Einrichtungen, Maschinen, Ap-      - der Wen aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\nparate und Geräte zur Kllteerzeugung, mit elektri-       des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nscher oder anderer Ausrüstung; Wärmepumpen,              überschreitet und\nausgenommen Klimageräte der Position 841 S\n- Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die\nhergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der\nobenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wen\nvon S v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten\nWare verwendet werden und\n- der Wen alJer verwendeten Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft den Wen der Vormaterialien\nmit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet\nex 8419    Apparate und Vorrichtungen für die Holz-, Papier-    Herstellen, bei dem\nhalbstoff-, Papier- und Pappindustrie                - der Wen aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und\n- Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die\nhergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der\nobenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wen\nvon 2S v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten\nWare verwendet werden\n8420    Kalander und Walzwerke (ausgenommen Metall-          Herstellen, bei dem\nwalzwerke und Glaswalzmaschinen) sowie Walzen·       - der Wen aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\nfür diese Maschinen                                      des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und\n- Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die\nhergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der\nobenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wen\nvon 2S v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten\nWare verwendet werden\n8425    Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Be-        Herstellen, bei dem\nbis     laden, Entladen oder Fördern                         - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\n8428                                                             des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und\n- Vormaterialien, die in die Position 801 einzurei-\nhen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung\nnur bis zu einem Wen von 5 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware verwendet werden\n8429    Selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und\nAngledozer), Erd- oder Straßenhobel (Grader),\nSchlrfwagen (Scra~r), Bagger, Schärf- und andere\nSchaufellader, Straßenwalzen und andere Boden-\nverdichter:\n-   Straßenwalzen                                     Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nmaterialien 40 V. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\n-   andere                                            Herstellen, bei dem\n- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und\n- Vormaterialien, die in die Position 8431 einzurei-\nhen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung\nnur bis zu einem Wen von S v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware verwendet werden","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994                                3083\n(l)                             (2)                                                    (3)\n8430       Andere Maschinen, Apparate und Gerlte zur Erd-          Herstellen, bei dem\nbewegung, zum Planieren, Verdichten oder Bohren        - der Wert aller verwendeten Vormateralien 40 v. H.\ndes Bodens oder zum Abbauen von Erzen oder an-              des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nderen Mineralien; Rammen und Pfahlzieher;                   überschreitet und\nSchneerlumer\n-    Vormaterialien, die in die Position 8431 einzurei-\nhen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung\nnur bis zu einem Wert von S v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware verwendet werden\nex 8431        Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptslchlich     Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\nfür Straßenwalzen bestimmt                             materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\n8439       Maschinen und Apparate zum Herstellen von              Herstellen, bei dem\nHalbstoff aus cellulosehaltigen Faserstoffen oder\nzum Herstellen oder Fertigstellen von Papier oder      -   der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\nPappe                                                      des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und\n-   Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die\nhergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der\nobenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wen\nvon 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten\nWare verwendet werden\n8441        Andere Maschinen und Apparate zum Be- oder             Herstellen, bei dem\nVerarbeiten von Papierhalbstoff, Papier oder\nPappe, einschließlich Schneidemaschinen aller Art     -    der Wen aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und\n-    Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die\nhergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der\nobenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wen\nvon 2S v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten\nWare verwendet werden\n8444        Maschinen für die Textilindustrie der Positionen      Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nbis         8-4-44 bis 8-4-47                                      materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\n8447                                                              stellten Ware nicht überschreitet\nex 8-4-48      Hilfsmaschinen und -apparate für Maschinen der        Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nPosition 84-4-4 oder 8445                              materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\n8-452       Nähmaschinen, andere als Fadenhehmaschinen der\nPosition 8440; Möbel, Sockel und Deckel, für\nNähmaschinen besonders hergerichtet; Nähmaschi-\nnennadeln:\n-     Steppstichnähmaschinen, deren Kopf ohne Mo-      Herstellen, bei dem\ntor 16 kg oder weniger oder mit Motor 17 kg\noder weniger wiegt                               - der Wen aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten W:ue nicht\nüberschreitet und\n-    der Wen aller Vormaterialien ohne Ursprungs-\neigenschah, die zum Zusammenbau des Kopfes\n(<'hne Motor) verwendet werden, den Wen der\nverwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigen-\nschah nicht überschreitet und\n-    der Mechanismus fur die Oberfadenzuführung, der\nSteuer-Greifer mit Antriebsmechanismus und die\nOrgane fur den Zick-Zack-Stich Ursprungserzeug-\nnisse sind\n-    andere                                            Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\n8456       WerkzeuJmaschinen, Teile und Zubehör, aus die-         Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nbis        sen Posiuonen                                          materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\n8466                                                              stellten Ware nicht überschreitet","3084                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994; Teil II\n(1)                            (2)                                                     ())\n8469       Büromaschinen und -apparate (Schreibmaschinen,        Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\nbis        Rechenmaschinen, automatische Datenverarbei-          materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\n8472       tungsmaschinen, Vervielftltigungsmaschinen, Büro-     stellten Ware nicht überschreitet\nheftmaschinen)\n8480       Gießerei-Formkisten; Grundplatten für Formen;         Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\nGießereimodellei Formen für Metalle (andere als     • materialien SO v. H. des Ab-Werk-Preises der berge-\nsolche zum Gietsen von lngou, Masseln oder der-       Stellten Ware nicht oberschreitet\ngleichen), Hartmetalle, Glas, mineralische Stoffe,\nKautschuk oder Kunsutoffe\n8• 8•      Metalloplastische Dichtungen; Sitze oder Zusam-       Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\nmenstellungen von Dichtungen verschiedener stoff-     materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nlicher Beschaffenheit. in Beuteln, Kartons oder       stellten Ware nicht überschreitet\nlhnlichen Umschließungen\n8• 85      Teile von Maschinen, Apparaten oder Gerlten, in       Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\nKapitel 8• anderweit weder genannt noch inbegrif-     materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nfen, ausgenommen Teile mit elektrischer Isolierung,   Stellten Ware nicht überschreitet\nelektrischen Anschlußstücken, Wicklungen, Kon-\ntakten oder anderen charakteristischen Merkmalen\nelektroteehnischer Waren\nex Kapitel 85 Elektrische Maschinen, Apparate, Gerlte und an-       Hemellen, bei dem\ndere elektronische Waren, Teile davon; Tonauf- ·\nnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Ton-       -    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\naufzeichnungs-. und -wiedergabegerl~, fur das              des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nFernsehen, Teile und Zubehör für diese Gerlte;             überschreitet und\nausgenommen die Waren, für die unter den nach-        -   Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die\nfolgenden Positionen 8501, 8502, ex 8518, 8519 bis         hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der\n8529, 8535 bis 8537, 85 • 2, 8544 bis 8546 und 8548        obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert\nbesondere Regeln angeführt sind                            von S v. H. des Al>-Werk-Preises der hergestellten\nWare verwendet werden\n8501       Elektromotoren und elektrische Generatoren, aus-      Herstellen, bei dem\ngenommen Stromerzeugungsaggregate\n-    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und\n-    Vormaterialien, die in die Position 8503 einzurei-\nhen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung\nnur bis zu einem Wert von Sv. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware verwendet werden\n8502       Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotie-       Herstellen, bei dem\nrende Umformer\n-    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und\n-    Vormaterialien, die in die Position 8501 oder 8503\neinzureihen sind, insgesamt und innerhalb der\nobenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert\nvon S v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten\nWare verwendet werden\nex 8518        Mikrophone und Haltevorrichtungen dafür; Laut-       Herstellen, bei dem\nsprecher, auch in Gehlusen; elektrische Tonfre-\nquenzverstlrker; elektrische Tonverstlrkereinrich-    -    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ntungen                                                     des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und\n-    der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien\nmit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994                                 3085\n(t)                           (2)                                                  (3)\n8519    Plattenspieler, Schallplatten-Musikautomaten, Kas-   Herstellen, bei dem\nsetten-Tonbandabspielgerlte und andere T onwie-\ndergabegerlte, ohne eingebaute Tonaufnahmevor-       -    der Wert aller verwendeten Vormaterialien -40 v. H.\nrichtung                                                  des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und\n-    der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschah den Wert der Vormaterialien\nmit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet\n8520    Magnetbandgerlte und andere T onaufnahmege-          Herstellen, bei dem\nrlte, auch mit eingebauter Tonwiedergabevorrich-\ntung                                                 -    der Wert aller verwendeten Vormaterialien -40 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und\n-    der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschah den Wert der Vormaterialien\nmit Ursprungseigenschah nicht überschreitet\n8521    Videogerlte z.ur Bild- und Tonaufzeichnung oder      Herstellen, bei dem\n-wiedergabe\n-    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und\n-    der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien\nmit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet\n8522    Teile und Zubehör für Gerlte der Positionen 8519     Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\nbis 8521                                             materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\n8523    Tontrlger und ähnliche zur Aufnahme vorgerich-       Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\ntete Aufzeichnungstriger, ohne Aufzeichnung, aus-    materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\ngenommen Waren des Kapitels 37                       stellten Ware nicht überschreitet\n8524    Schallplatten, Magnetbinder und andere T ontrlger\nund ähnliche Auheichnungstrlger, mit Aufzeich-\nnung, einschließlich der zur Schallplattenherstel-\nlung dienenden Matrizen und Galvanos, ausgenom-\nmen Waren des Kapitels 37:\n1\n-   Matrizen und Galvanos, für die Schallplatten-    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\nherstellung                                      materialien -40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\n-   andere                                           Herstellen, bei dem\n-   der Wert aller verwendeten Vormaterialien -40 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und\n-   Vormaterialien, die in die Position 8523 einzurei-\nhen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung\nnur bis zu einem Wert von 5 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware verwendet werden","3086                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\n(1)                          (2)                                                   (3)\n8525     Sendegeräte für den Funksprech- oder Funktelegra-   Herstellen, bei dem\nphieverkehr, den Rundfunk oder das Fernsehen,\nauch mit eingebautem Empfangsgerät, T onaufnah-     -  der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\nmegerlt oder Tonwiedergabegerlt; Fernsehkameras        des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und\n-  der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschah den Wert der Vormaterialien\nmit Ursprungseigenschah nicht überschreitet\n8526     Funkmeßgerlte (Radargcrlte), Funknavigationsge-     Herstellen, bei dem\nrltc und Funkfernsteuergerlte\n-  der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und\n-  der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschah den Wert der Vormaterialien\nmit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet\n8527     Empfangsgerite für den Funksprech- oder Funk-       Herstellen, bei dem\n·telegraphieverkehr oder den Rundfunk, auch in\neinem gemeinsamen Gehluse mit einem Tonauf-         -  der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\nnahme- oder T onwiedergabegerlt oder einer Uhr         des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware n;cht\nkombiniert                                             überschreitet und\n-  der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschah den Wert der Vormaterialien\nmit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet\n8528     Fernsehempfangsgerite (einschließlich Videomoni-    Herstellen, bei dem\ntore und Videoprojektoren), auch in einem gemein-\nsamen Gehäuse mit einem Rundfunkempfangsgerlt       -  der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\noder einem Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder           des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\n-wiedergabegerät kombiniert                            überschreitet und\n-  der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschah den Wert der Vormaterialien\nmit Ursprungseigenschah nicht überschreitet\n8529     Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptslchJich\nfür Gerlte der Positionen 8525 bis 8528 bestimmt:\n-   erkennbar ausschließlich fur Videogerlte zur    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\nBild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe      materialien 40 v. H. des Wertes der hergestellten Ware\nbestimmt                                        nicht überschreitet\n-   andere                                          Herstellen, bei dem\n-  der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und\n-  der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschah den Wert der Vormaterialien\nmit Ursprungseigenschah nicht überschreitet\n8535     Elektrische Gerite zum Schließen, Unterbrechen,     Herstellen, bei dem\nund      Schützen oder Verbinden von elektrischen Strom-\n8536     kreisen                                             -  der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und\n-  Vormaterialien, die in die Position 8538 einzurei-\nhen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung\nnur bis zu einem Wert von S v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware verwendet werden","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994                                    3087\n(1)                           (2)                                                     (3)\n8537      Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke (ein-         Herstellen, bei dem\nschließlich Steuerschränke für numerische Steue-\nrungen) und andere Träger mit mehreren Geräten         -    der Wert aller verwendeten Vormaterialien •o v. H.\nder Position 8535 oder 8536 oder auch Instrumen-            des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nten oder Geräten des Kapitels 90 ausgerüstet, zum           überschreitet ur,d\nelektrischen Schalten oder Steuern oder für die        -    Vormaterialien, die in die Position 8538 einzurei-\nStromverteilung, ausgenommen Vermittlungsein-               hen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung\nrichtungen der Position 8517                                nur bis zu einem Wen von 5 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware verwendet werden\n85-42     Elektronische integrierte Schaltungen und zusam-        Herstellen, bei dem\nmengesetzte      elektronische     Mikroschaltungen\n(M~krobausteine)                                       -    der Wen aller verwendeten Vormaterialien    •o v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und\n-    Vormaterialien, die in die Position 85-41 oder 85-42\neinzureihen sind, insgesamt und innerhalb der\nobenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wen\nvon 5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten\nWare verwendet werden\n85'4'4    Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxi-  Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\ndierte) Drähte, Kabel (einschließlich Koaxialkabel)     materialien •o v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nund andere isolierte elektrische Leiter, auch mit      stellten Ware nicht überschreitet\nAnschlußstücken; Kabel aus optischen, einzeln um-\nhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend\noder mit Anschlußstücken versehen\n85-45     Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen,           Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nBatterie- und Elementekohlen und andere Waren          materialien -40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nfür elektrotechnische Zwecke aus Graphit oder an-      stellten Ware nicht überschreitet\nderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall\n85-46     Elektrische Isolatoren aus Stoffen aller Art           Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nmaterialien -40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\n85-48     Elektrische Teile von Maschinen, Apparaten oder        Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\nGeräten, in Kapitel 85 anderweit weder genannt         materialien -40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nnoch inbegriffen                                       stellten Ware nicht überschreitet\n8601      Lokomotiven, schienengebundene Wagen und Teile         Herstell~n, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nbis       davon                                                  materialien -40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\n8607                                                             stellten Ware nicht überschreitet\n8608      Onsfestes Gleismaterial; mechanische (auch elek-       Herstellen, bei dem\ntromechanische) Signal-, Sicherungs-, Überwa-\nchungs- oder Steuergeräte für Schienenwege oder        -   der Wen aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ndergleichen, Straßen, Binnenwasserstraßen, Park-           des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nplätze oder Parkhäuser, Hafenanlagen oder                   überschreitet und\nFlughllfen; Teile davon\n-   Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die\nhergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der\nobenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wen\nvon 5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten\nWare verwendet werden","3088                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\n(1)                             (2)                                                  (3)\n8609       Warenbehälter (Container), einschließlich solcher    Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nfür Flüssigkeiten oder Gase, spczielJ für eine oder  materialien 4'0 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nmehrere Beförderungsarten gebaut und ausgestattet    stellten Ware nicht überschreitet\nex Kapitel 87 zuymaschinen, Kraftwagen, Krahräder, Fahrräder       Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\nun andere nicht schienen:t::undene Landfahr-         materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nzeu~ Teile davon und Zu hör, ausgenommen             stellten Ware nicht überschreitet\ndie aren, für die unter den nachfolgenden Posi-\ntionen 8709 bis 8711, ex 8712, 8715 und 8716 be-\nsondere Regeln angeführt sind\n8709       Kraftkarren ohne Hebevorrichtung, von der in         Herstellen, bei dem\nFabriken, Lagerhlusem, Hafenanlagen oder auf\nFlugplätzen zum Kurzstreekentranspon von Waren       -    der Wen aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\nverwendeten Art; Zugkraftkarren, von der auf              des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nBahnhöfen verwendeten Art; Teile davon                    überschreitet und\n-    Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die\nhergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der\nobenstehenden Beircnzung nur bis zu einem Wert\nvon 5 v. H. des A -Werk-Preises der hergestellten\nWare verwendet werden\n8710       Panzerkampfwa/;en und andere selbstfahrende ge-      Herstellen, bei dem\npanzerte Kamp ahrzeuge, auch mit Waffen; Teile\ndavon                                                -    der Wen aller verwendeten Vormaterialien <t0 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und\n-    Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die\nhergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der\nobenstehenden   Bcfenzung nur bis zu einem Wen\nvon 5 v. H. des A -Werk-Preises der hergestellten\nWare verwendet werden\n8711       Krahrider (einschließlich Mopeds) und Fahrräder      Herstellen, bei dem\nmit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Beiwagen\n-    der Wen aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und\n-    der Wen aller verwendeten Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft den Wen der Vormaterialien\nmit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet\nex 8712       Fahrräder, ohne Kugellager                            Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Position\n871.f einzureihen sind\n8715        Kinderwagen und Teile davon                          Herstellen, bei dem\n-    der Wen aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und\n-    Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die\nhergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der\nobenstehenden Bc.J,renzung nur bis zu einem Wen\nvon S v. H. des    -Werk-Preises der hergestellten\nWare verwendet werden\n8716        Anhänger, einschließlich Sattelanhänger, für Fahr-   Herstellen, bei dem\nzeuge aller Art; andere nicht selbstfahrende Fahr-\nzeuge; Teile davon                                  -    der Wen aller verwendeten Vormaterialien •o v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der herge~llten Ware nicht\nüberschreitet und\n-    Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die\nhergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der\nobenstehenden Bcrenzung nur bis zu einem wen\nvon S v. H. des A -Werk-Preises der hergestellten\nWare verwendet werden","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994                                 3089\n(l)                               (2)                                                   (3)\n8803         Teile von Waren der Position 8801 oder 8802            Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien der Position 8803 5 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware nicht überschreitet\n8804         Fallschirme (einschließlich lenkbare oder rotierende\nFallschirme); Teile davon und Zubehör:\n-    rotierende Fallschirme                           Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ein-\nschließlich anderer Vormaterialien der Position 8804\n-    andere                                           Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien der Position 8804 5 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware nicht überschreitet\n8805         Stanvorrichtungen für Luhfahrzeuge; Abbremsvor-       Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\nrichtungen für Schiffsdecks und lhnliche Landehil-    materialien der Position 8805 5 v. H. des Ab-Werk-\nfen für Luhfahrzeuge; Bodengerlte zur Flugausbil-     Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet\ndung; Teile davon\nKapitel 89   Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen         Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\ntion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch\ndürfen Rümpfe der Position 8906 nicht verwendet wer-\nden\nex Kapitel 90   Optische, photographische, kinematographische ln-     Herstellen, bei dem\nstrUmente, Apparate und Gerlte; Mel-, Prüf- und\nPrlzisionsinstrUmente; medizinische und chirurgi-     -   der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\nsche lnstrUmente, Apparate und Gerlte; Teile und          des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nZubehör dieser Waren; ausgenommen die Waren,              überschreitet und\nfür die unter den nachfolgenden Positionen 9001,     -    Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die\n9002, 9004, ex 9005, ex 9006, 9007, 9011, ex 901'4,       hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der\n9015 bis 9017, ex 9018 und 9024 bis 9033 beson-           obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert\ndere Regeln angeführt sind                                von 5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten\nWare verwendet werden\n9001         Optische Fasern und Bündel aus optischen Fasern;      Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\nKabel aus optischen Fasern, ausgenommen solche        materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nder Position 8544; polarisierende Stoffe in Form     stellten Ware nicht überschreitet\nvon Folien oder Platten; Linsen (einschließlich\n· Kontaktlinsen), Prismen, Spiegel und andere opti-\nsche Elemente, aus Stoffen aller Art, nicht gefaßt\n(ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeite-\ntem Glas)\n9002         Linsen, Prismen, Spiegel und andere optische Ele-    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\nmente, aus Stoffen aller Art, für lnstrUmente, Ap-   materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nparate und Gerlte, gefaßt (ausgenommen solche        stellten Ware nicht überschreitet\naus optisch nicht bearbeitetem Glas)\n9004         Brillen (Korrektionsbrillen, Schutzbrillen und an-   Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\ndere Brillen) und lhnliche Waren                     materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\nex 9005         Ferngllser, Fernrohre, optische Teleskope und        Herstellen, bei dem\nMontierungen hierfür\n-    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und\n-    Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die\nhergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der\nobenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert\nvon 5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten\nWare verwendet werden und\n-    der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschah den Wert der Vormaterialien\nmit Ursprungseigenschah nicht überschreitet","3090                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\n(1)                          (2)                                                 (3)\nex 9006    Photoapparate; Blitzgeräte und -vorrichtungen für    Herstellen, bei dem\nphotographische Zwecke sowie Photoblitzlampen,\nausgenommen Endadungslampen der Position             -   der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\n8539; ausgenommen Photoblitzlampen mit elektri-          des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nscher Zünclung                                           überschreitet und\n-   Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die\nhergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der\nobenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert\nvon 5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergemllten\nWare verwendet werden und\n-   der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft den Wen der Vormaterialien\nmit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet\n9007    Filmkameras und Filmvorführapparate, auch mit        Hermllen, bei dem\neingebauten Tonaufnahme- oder f onwiedergabe-        - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ngeräten                                                  des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und\n- Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die\nhergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der\nobenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert\nvon S v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten\nWare verwendet werden und\n- der Wen aller verwendeten Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft den Wen der Vormaterialien\nmit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet\n9011    Optische Mikroskope, einschließlich solcher für      Hermllen, bei dem\nMikrophotographie, Mikrokinematographie oder         - der Wen aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\nMikroprojektion                                          des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und\n- Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die\nhergestefüe Ware einzureihen sind, innerhalb der\nobenmhenden Begrenzung nur bis zu einem Wert\nvon 5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten\nWare verwendet werden und\n- der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft den Wen der Vormaterialien\nmit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet\nex 90H     Andere     Navigationsinstrumente, -apparate  und     Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\n-geräte                                              materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\n9015    Innrumente, -N>parate und Geräte für die Geodä-       Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\nsie, Topographie, Photogrammetrie, HydroJraphie,     materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der berge-\nOzeanographie, Hydrologie, Heteorologae oder         Stellten Ware nicht überschreitet\nGeophysik, ausgenommen Kompasse; Entfernungs-\nmesser\n9016    Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 mg oder       Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\nfeiner, auch mit Gewichten                           materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\n9017    Zeichen-, Anreiß- oder Recheninstrumente und         Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\n-geräte (z. B. Zeichenmaschinen, Pantographen,       materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nWinkelmesser, Reißzeuge, Rechenschieber und Re-      stellten Ware nicht überschreitet\nchenscheiben); Ungenmeßinstrumente und -gerlte,\nfür den Handgebrauch (z. B. Maßstäbe und Maß-\nbänder, Mikrometer, Schieblehren und andere Leh-\nren); in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch\ninbegriffen","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994                                  3091\n(1)                            (2)                                                 (3)\ne:ii 9018      Zahnärztliche Behandlungsstühle mit zahnärztli-      Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ein-\nchen Vorrichtungen oder Speifontänen                  schließlich anderer Vormaterialien der Position 9018\n9024      Maschinen, Apparate und Geräte zum Prüfen der        Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\nHirte, Zugfestigkeit, Druckfestigkeit, Elastizität   materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\noder anderer mechanischer Eigenschaften von Ma-       stellten Ware ni~ht überschreitet\nterialien (z.B. von Metallen, Holz, Spinnstoffen,\nPapier oder Kunststoffen)\n9025      Dichtemesser (Aräometer, Senkwaagen) und lhnli-      Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\nche schwimmende Instrumente, Thermometer, Py-         materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nrometer, Barometer, Hygrometer und Psychrome-         stellten Ware nicht überschreitet\nter, auch mit Registriervorrichtung, auch miteinan-\nder kombiniert\n9026      Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen          Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\noder Überwachen von Durchfluß, Fallhöhe, Druck        materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\noder anderen veränderlichen Größen von Flüssig-       nellten Ware nicht überschreitet\nkeiten oder Gasen (z.B. Durchflußmesser, Flüssig-\nkeitsstand- oder Gasstandanzeiger, Manometer,\nWlrmemengenzähler), ausgenommen Innrumente,\n.Apparate und Gerlte der Position 9014, 9015, 9028\noder 9032\n9027     lnstrUmente, ·Apparate und Geräte für physikalische   Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\noder chemische Untersuchungen (z.B. Polarimeter,      materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nRefraktometer, Spektrometer und Untersuchungs-        stellten Ware nicht überschreitet\ngeräte für Gase oder Rauch); Instrumente, Appa-\nrate und Gerlte zum Bestimmen der Viskosität,\nPorosität, Dilatation, Oberß1chenspannung oder\ndergleichen oder für kalorimetrische, akustische\noder photometrische Messungen (einschließlich Be-\nlichtungsmesser); Mikrotome\n9028     Gaszähler, Flüssigkeitszlhler oder Elektrizitätszäh-\nler, einschließlich Eichzlhler dafür:\n-    Teile und Zubehör                                Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\n-    andere                                           Herstellen, bei dem\n- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und\n- der Wen aller verwendeten Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien\nmit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet\n9029     Andere Zlhler (z.B. Tourenzlhler, Produktions-        Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nzähler, Taxameter, Kilometerzlhler oder Schritt-      materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nzlhler); Tachometer und andere Geschwindigkeits-      stellten Ware nicht überschreitet\nmesser, ausgenommen solche der Position 9015;\nStroboskope\n9030     Oszilloskope, Spektralanalysatoren und andere ln-     Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nStrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder        materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nPrüfen elektrischer Größen; Instrumente, Apparate     stellten Ware nicht überschreitet\nund Gerlte zum Messen oder zum Nachweis von\nAlpha-, Beta-, Gamma-, Röntgenstrahlen, kosmi-\nschen oder anderen ionisierenden Strahlen\n9031     Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen zum       Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nMessen oder Prüfen, in Kapitel 90 anderweit weder     materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\ngenannt noch inbegriffen; Profilprojektoren           stellten Ware nicht überschreitet\n9032     Instrumente, Apparate und Gerlte zum Regeln           Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet","3092                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\n(1)                             (2)                                                    (3)\n9033       Teile und Zubehör (in Kapitel 90 anderweit weder     Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\ngenannt noch inbegriffen) für Maschinen, Appa-       materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der berge-\nrate, Geräte, Instrumente oder andere Waren des      stellten Ware nicht überschreitet\nKapitels 90\nex Kapitel 91 Uhrmacherwaren; auienommen die Ware, für die         Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nunter den nachfolgen en Positionen 9105, 9109 bis    materialien • o v. H. des Ab-Werk-Preises der berge-\n9113 besondere Regeln angefühn sind                  stellten Ware nicht überschreitet\n9105       Andere Uhren                                         Herstellen, bei dem\n- der Wen aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und\n- der Wen aller verwendeten Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft den Wen der Vormaterialien\nmit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet\n9109       Andere     Uhrwerke     (ausgenommen Kleinuhr-       Herstellen, bei dem\nWerke), vollständig und zusammengesetzt\n- der Wen aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und\n-   der Wen aller verwendeten Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft den Wen der Vormaterialien\nmit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet\n9110       Nicht oder nur teilweise zusammengesetzte, voll-     Herstellen, bei dem\nständige Uhrwerke (Schablonen), unvollständige,\nzusammengesetzte Uhrwerke, Uhrrohwerke               - der Wen aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und\n-   Vormaterialien, die in die Position 9114 einzurei-\nhen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung\nnur bis zu einem Wen von 5 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware verwendet werden\n9111       Gehäuse für Uhren der Position 9101 oder 9102,       Herstellen, bei dem\nTeile davon\n-   der Wen aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und\n-   Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die\nhergesteJlte Ware einzureihen sind, innerhalb der\nobenstehenden B.Äfenzung nur bis zu einem Wen\nvon 5 v. H. des      -Werk-Preises der hergestellten\nWare verwendet werden\n9112       Gehäuse für andere Uhrmacherwaren, Teile davon       Herstellen, bei dem\n-   der Wen aJler verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet und\n-   Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die\nhergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der\nobenstehenden Be1renzung nur bis zu einem Wen\nvon 5 v. H. des A --Werk-Preises der hergestellten\nWare verwendet werden\n9113       Uhrarmbänder, Teile davon:\n-   aus unedlen Metallen, auch vergoldet oder ver-   Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nsilben oder lus EdelmetaJlplatcierungen          materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\n-   andere                                           Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vor-\nmaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Waren nicht überschreitet","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994                                3093\n(1)                             (2)                                                  (3)\nKapitel 92 MusikinstrUmente; Teile und Zubehör für diese In-   Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\nstrUmente                                           materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\nKapitel 93 Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör        Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien SO v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\nex  9401       Möbel aus unedlen Metallen, mit nicht gepolsterten  Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\nund        Baumwollgeweben mit einem Quadratmetergewicht       tion als die hergestellte Ware einzureihen sind,\nex 9403        von 300 g oder weniger                              oder\nHerstellen aus gebrauchsfertig konfektionierten Baum-\nwollgeweben der Position 9401 oder 9403, wenn\n- ihr Wert 2S v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet und\n- alle anderen verwendeten Vormaterialien Ur-\nsprungserzeugnisse und in eine andere Position als\ndie Position 9401 oder 9403 einzureihen sind\n9405       Beleuchtungskörper (einschließlich Scheinwerfer)    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\nund Teile davon, anderweit weder genannt noch       materialien SO v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\ninbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, be-   stellten Ware nicht überschreitet\nleuchtete Namensschilder und dergleichen, mit fest\nangebrachter Lichtquelle, und Teile davon, ander-\nweit weder genannt noch inbegriffen\n9406       Vorgefertigte Gebiude                               Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\n9503       Anderes Spielzeug; maßstabgetreu verkleinerte       Herstellen, bei dem\nModelle und ihnliche Modelle für Spiele und zur\nUnterhaltung, auch mit Antrieb; Puzzles aller Art   -    alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-\nsition als die hergestellte Ware einzureihen sind\nund\n-   der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\nex 9506        fertiggestellte Köpfe von Golfschligern             Herstellen aus Rohlingen für Golfschlägerköpfe\n9507       Angelruten, Angelhaken und anderes Angelgerlt;      Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\nHandnetze zum Landen von Fischen, Schmetter-        tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch\nlingsnetze und lhnliche Netze; Lockgerlte (ausge-   können Vormaterialien derselben Position verwendet\nnommen solche der Position 9208 oder 9705) und      werden, wenn ihr Wert 5 v. H. des Ab-Werk-Preises\nähnliche Jagdgerlte ·                               der hergestellten Ware nicht überschreitet\nex  9601       Waren aus tierischen, pflanzlichen und minerali-    Herstellen aus bearbeiteten Vormaterialien derselben\nund        schen Schnitzstoffen                                Position\nex 9602\nex  9603       Besen, Bürsten und Pinsel (einschließlich solcher,  Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-\ndie Teile von Maschinen, Apparaten oder Fahrzeu-    materialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-\ngen sind), von HanJ zu führende mechanische         stellten Ware nicht überschreitet\nFußbodenkehrer ohne Motor, Mops und Staubwe-\ndel; Pinselköpfe, Kissen und Roller zum Anstrei-\nchen; Wischer aus Kautschuk oder ähnlichen ge-\nschmeidigen Stoffen; ausgenommen Reisigbesen\nund dergleichen sowie Bürsten und Pinsel aus Mar-\nder- oder Eichhörnchenhaar\n9605       Zusammenstellungen für die Rei$e (Necessaires),     Jede Ware in der Warenzusammenstellung muß die\nvon Waren zur Körperpflege, zum Nähen, zum          Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in\nReinigen von Schuhen oder Bekleidung                der Warenzusammenstellung enthalten wäre; jedoch\nkönnen Waren ohne Ursprungseigenschaft mitverwen-\ndet werden, wenn ihr Wert 15 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet\n12","- -------------\n3094                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\n(1)                          (2)                                                   (3)\n9606    Knöpfe, Druckknöpfe; Knopfformen und andere           Herstellen, bei dem\nTeile; Knopfrohlinge\n-   alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Po-\nsition als die hergestellte Ware einzureihen sind\nund\n-   der Wert aller verwendeten Vormaterialien SO v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\n9608    Kugelschreiber; Schreiber und Markierstifte, mit      Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-\nFilzspitze oder anderer poröser Spitze; FüUfeder-     tion als die hergeStellte Ware einzureihen sind, oder\nhalter und andere Füllhalter; Durchschreibstifte;     aus Schreibfedern oder Schreibfederspitzen; jedoch\nFuUbJeistifte; Federhalter, Bleistihhalter und lhnli- können auch andere Vormaterialien derselben Position\nche Waren; Teile davon (einschließlich Kappen und     verwendet werden, wenn ihr Wert S v. H. des Ab-\nKlipse), ausgenommen Waren der Position 9609          Werk-Preises der hergeSteJlten Ware nicht überschrei-\ntet\n9612    Farbbinder für Schreibmaschinen und lhnliche          Herstellen, bei dem\nFarbbinder, m, Tinte oder anders for Abdrucke\nprlpariert, auch auf Spulen oder in Kasseuen;         -   alle Vormaterialien in eine andere Position als die\nStempelkissen, auch getrlnkt, auch mit Schachteln         hergeStellte Ware einzureihen sind und\n-   der Wen aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\nex 9614    Tabakpfeifen, einschließlich Pfeifenköpfe             Herstellen aus Pfeifenrohformen","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994                                     3095\nAnhang III\nzu Protokoll Nr. 4\nWarenverkehrsbescheinigungen Eur. 1\n1. Die Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 ist auf dem Formblatt auszustellen, dessen Muster in diesem\nAnhang wiedergegeben ist Dieses Formblatt ist in einer oder mehreren Sprachen zu drucken, in denen das\nAbkommen verfaßt ist. Die Bescheinigungen sind in einer dieser Sprachen abzufassen und müssen den\ninternen Rechtsvorschriften des Ausfuhrstaats entsprechen. Werden sie handschriftlich ausgefüllt, so muß dies\nmit Tinte oder Kugelschreiber und in Druckschrift erfolgen.\n2. Jede Bescheinigung hat das Format 210 x 297 mm, wobei die Länge höchstens S mm weniger und 8 mm mehr\nbetragen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von minde-\nstens 25 g zu verwenden. Dieses ist mit einem grünen guillocheirten Überdruck zu versehen, auf dem jede\nmechanisch oder chemisch vorgenommene Fälschung sichtbar wird.\n3. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Rumäniens können sich den Druck der\nBescheinigungen vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. Im letzteren\nFall muß in jeder Bescheinigung auf diese Ermächtigung hingewiesen werden. Jede Bescheinigung muß den\nNamen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten..Sie trägt ferner zur Kennzeichnung\neine Seriennummer, die auch eingcdruckt sein kann.","3096                                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nWAAENVEAKEHRSBESCHEINIGUNG\n1. Auaführer/Exporteur !Name.                 voUständige Anschrift, Staat)\nEUR.1                  Nr.   A          000.000\nf . ,______________________. . .                                                             2. BNchelnlgung für den Prlferenzverkehr zwlKhen\n1   3. Empfinge, (Name,          vollstindige Anschrift, StaalJ (Ausführung freigesteflfl\nl                                                                                                                              und\nl\nj                                                                                                      (Angebe def ~ffenden Staaten. Staatengruppen Oder Gebiete)\ni                                                                                            4. Stut. Stutengruppe oder\nGebiet. ... dffMn bzw.\n5. BNtlmmungatut,\n-atutengruppe oder -gebiet\n1\ni\n..... Ursprungaweren die\nWarengelten\n1\n1\n1. Angaben über die Beförderung                        (Ausfüllung freigestellt)         7. Bemerkungen\ni\nJ\n1\n;t..,__ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ ___,,._ _ _ _---11\n-   1. Lauf9ncle Nr.; Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packatik:k• ('); Warenbezetchnung                                      9. Roh-                10. Rech-\ngewtcht (kg)           nungen\noder andere             IAulfüllung\ntreigntelt)\nM...\n(1, m• uaw.)\n1\nl1\n1i\n11. SICHTVERMERK DER ZOLLBEHORDE                                                                           12. ERKL.lRUNG DES AUSF0HRER8/\n1\nEXPORTEURS\nDie Richtigkeit der Erklirung wird bescheinigt.\nDer Unterzeichner erklärt, daß die vorgenann-\nAusfuhrpapier (')\nten Waren die Voraussetzungen erfüllen, um\n1\n1\nArt/Muster ............................... Nr.................... .\nvom······································································\nZollbehörde .........................................................\ndiese Bescheinigung zu erlangen.\n1       Ausstellender/1 Staat/Gebiet ............................\n1                                                                                                                                      '°\"  und Datum!\n1\n1\n10ft und Deluml\nlunt.ldlriftl                                                                                          IUnlerldWIII","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994                                              3097\n13. ERSUCHEN UM NACHPROFUNG. zu ...,_. . . an:                   14. ERGEIINIS DER NACHPROFUNG\nDie Nachprüfung hat ergeben, da8 diese Bescheinigung ( •)\nvon der auf    Ihr angegebenen Zollbeh&'de ausgestellt\n0      worden ist und da8 die darin enthaltenen Angaben\nrichtig sind.\nnicht den Erfordernissen für ihre Echtheit und für die\n•      Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben entspricht\n(siehe beigefügte Bemerkungen).\nEs wird um Überprüfung dieser Bescheinigung auf Ihre Echt-\nheit und Richtigkeit ersucht.\n(Ort und Datum)                                                     (Ort und Datum)\nStempel                                                          Stempel\n(Untenchrift)                                                      (Unterschrift)\n(') Zutreffendes Feld ankreuzen.\nANMERKUNGEN\n1. Die Wantnwrkehrsbeachelnigung darf weder Ruuren noch Übermalungen aufweisen. Etwaige Anderungen lind so vorzuneh-\nmen, da8 die irrtümlichen EJn1ragungen gestrichen und gegebenenfalls die beabsichtigten Eintragungen hinzugefügt Mrden.\nJede IO YOlgetlOfflfflW Mderung mu8 von demjenigen, der die BHchelnigung ausgefültt hat, gebilligt und von der Zollbehörde\ndes -....teilenden Staates oder Gebietes bestltigt werden.\n2. ZWl8chen den In der Warenverkehrsbescheinigung       angeführten Warenpoeten dürfen keine Zwischenrlume bestehen, jeder Wa-\nrenposten mu8 mit einer laufenden Nummer versehen sein. Unmittelbar unter dem letzten Warenposten ist ein waagerechter\nSchlu8etrlch zu ziehen. Leerfelder sind durch Streichungen unbrauchbar zu machen.\n3. Die Waren lind nach dem Handelsbrauch so genau zu bezeichnen, da8 die Feststellung der Nimllchkelt möglich tat.","3098                                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nANTRAG AUF AUSSTELLUNG EINER WARENVEAKEHRSBESCHEINIGUNG\n1. Auaflihrer/Exporteur  (r.M, voa.tindige Antchrift,  s1u11\nEUR.1                     Nr.  A        000.000\n2. Antrag auf Auat.Uung einer hachelnlgung für den\n~\nPriferenzverkehr zwlachen\nJ1ö\n3.             ,..... -       -·-               --·\n1&\nund\n~                                                                                 (Angabe der betreffenden Stuten, Stutengruppen oder Gebiatel\n1                                                                        4. ltut, ltutengrup,- oder               5. BNtlmmungNIMI.\n1                                                                           Gebiet,• deNen bzw.                       -stNtengn,ppe      oder....,.._\n,\nt t--------------------~-deren--Uraprungew\n,l 1. Angeben Ober die Befenlerung       (Ausfüllung tr.ige1telt)\nw.... , ......\n___....\n7. Bemerkungen\n__d_l•-------------t\nJ1\ni\n1\n11\na. ~ N r . ; - · Nu....,., Anulll unc1 Art c1or - . - ('); w....-......g                                     9. Roh-\ngewicht (kg)\noder andere\n10. Rech-\nnungen\n(Auatüllung\ntr.igesteltl\nMale\n(1, m• uaw.)","Nr. 49 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994                                            3099\nERKWUNG DES AUSF0HRERS/EXPORTEURS\nDer Unterzeichner, Ausführer/Exporteur der auf der Vorderseite beschriebenen Waren,\nERKLÄRT, daß diese Waren die Voraussetzungen erfüllen, um die beigefügte Bescheinigung zu erlangen;\nBESCHREIBT den Sachverhalt, aufgrund dessen diese Waren die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen, wie folgt:\nLEGT folgende Nachweise VOR ('):\nVERPFLICHTET SICH, auf Vefiangen der zustindlgen Behörden alle zuaitzlichen Nachweise zu erbringen, die für die Ausstellung\nder beigefügten Bescheinigung erforderlich sind, und gegebenenfaJls jede Kontrolle seiner Buchführung und der\nHerstellungsbedingungen für die obengenannten Waren zu dulden:\nBEANTRAGT die Ausstellung der beigefügten Bescheinigung für diese Waren.\n(Ort und Datum)\n,~,","3100                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nAnhang IV\nzu Protokoll Nr. 4\nFormblatt EUR. 2\n1. Das Formblatt EUR. 2 ist auf dem Formblatt auszufüllen, dessen Muster in diesem Anhang wiedergegeben ist.\nDieses Formblatt ist in einer oder mehreren der Sprachen zu drucken, in denen das Abkommen verfaßt ist.\nDie Formblätter sind in einer dieser Sprachen auszufüllen und müssen den inländischen Rechtsvorschriften\ndes Ausfuhrstaats entsprechen. Werden sie handschriftlich ausgefüllt, so muß dies mit Tinte oder Kugelschrei-\nber und in Druckschrift erfolgen.\n2. Das Formblatt EUR. 2 hat das Format 210 x 148 mm, wobei die Länge höchstens 5 mm weniger und 8 mm\nmehr betragen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von\nmindestens 64 g zu verwenden.\n3. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Rumäniens können sich den Druck der\nFormblätter vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. Im letzteren Fall\nmuß auf jedem Formular auf diese Ermächtigung hingewiesen werden. Jedes Formblatt muß den Namen und\ndie Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Es trägt ferner zur Kennzeichnung eine\nSeriennummer, die auch eingedruckt sein kann.","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994                                                                                         3101\nFORMBLATT            EUR.2             Nr.\nl.!J Formblatt tOr d e n ~ W......utw\nzwischen ............................................ und ............................. (')\n~ AuefOtHw (Name, vollatlndige Anachrlft, Staat)                                         l!J lrtdlnlng . . ~ =\nIch, der Unterzeichner, Ausführe, der nachstehend bezeich-\nneten Waren, erklire, da8 diese die für die Ausstellung dieses\nFormblatts geforderten Voraussetzungen erfüHen und da8 sie\ndie Eigenschaft von Ursprungswaren gemi8 den Bedingun-\ngen für den In Feld 1 genannten begünstigten Warenverkehr\nerworben haben.\n~ Empfing• (Name, vollstindige Anschrift, Stut)\n~ Ort und Datum\n.!.)UntenctwffldeeAu9IOlnr9\nl:.J 8etnerku,.... (\")                                                                    .!J   \"'9prungNtut (')                          ..!J ...tlnlnlungN.... (')\n~ llollgewlcltt (kg)\n~ Zeichen, Numfflem der Sendung und W. . . . . . . . . . . .                                                  ~ ....... oder Dlenetatelle                         „         Aualuhr-\n,                                 MIi      „\n...... ,.,. der die Nachprilfune der ErkJI-\nAu9fOlnr8 obllegt\n1\n(1) Angabe der !Ntrehnden Stuten. Stutengruppen odef Gebiete.\n(1)   HinwwiH IUf Prüfungen durch die zuatlndige Behörde odef Oienetlt.... IOW9lt lie ICtlon stattgefunden haben.\n(1) Als Uraprung111taet gitt der StNt, die StNtengruppe oder dN Gebiet. III dNNl'I bzw. cte,wi Ur9prung1Mren die W.ren gelten.\n( 4 ) Als StNI gllt tuch eine Stutengruppe oder ein Gebiet.","3102                                                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\n~ Erauchen            Uffl NacltprOfung                                                                   ~&gebnlederNIICftp,Ofung\nEs .wird um Überprüfung der auf der Vorderseite dieses Form-\nblatts abgegebenen Erklärung des Ausführers ersucht(\").                                                 •\nDie Nachprüfung hat ergeben, da8 ('):\ndie auf diesem Formblatt eingetragenen Angaben richtig\nsind;\nD        das Formblatt nicht den Erfordernissen für die Richtig-\nkeit der darin enthaltenen Angaben entspricht (siehe\nbeigefügte Bemerkungen).\n1\n0\n$.\n....................................................... , den .......................... 19..... .\nStempel\n.......................................................... , den······················\"'• 19..... .\nStempel\n(Unterschrift)                                                                                           (Unterschrift)\n(') Zutreff9ndM ankreuzen.\n......... zur ............ Fonnlllal18 EUfl.2\n1. Ein Formblatt EUR.2 darf ru für waren ausgntelt werden, die Im Ausfutntut den Bestimmungen für den In Feld 1 genannten Waren-\nverkehr entsprechen. OieH Bestimmungen lind vor dem Ausfüllen dH Formbfatts sorgflfflg zu leaen.\n2. Im Postverkehr heftet der Ausführet' bei PlketNndungen du Formblatt an die Paketkarte an. bei Briefsendungen legt er du Formblatt In\ndie Sendung. Außerdem trtgt er entweder aul dem grünen Etikett C 1 oder auf der Zolllnhaltset1di C 2/C P 3 den Hinweis „EUR.2''\neowie die Seriennummer des Formbtatts ein.\n3. Diese Bestimmungen befreien den Ausführer nicht von der Erfüllung aller sonstigen durch Zol- oder Postvorschriften festgetegten\nFörmfichkeiten.\n4 Die Verwendung dieses Formblatts begründet für den Ausführe, die Ve,pftichtung, den zustindigen Behörden alle Nachweise zu erbrin-\ngen, die sie für erfordenich hatten. und jede Kontrole seirw Buchfütvung und der Herstellungsbedingungen der in Feld 11 des Formblatts\ngenannten        w...,,     durch die zustindigen Behörden zu dulden.","Nr. 49 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994  3103\nAnhang V\nzu Protokoll Nr. 4\nAbdruck des in Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b)\ngenannten Stempels\nl\n-  C')\n30mm\nEUR.1\n-\n1\nE\ni             (*)\nl\n(1) Kennbuchstabe oder Wappen des Ausfuhrstaats.\n(2) Angaben über den ermächtigten Ausführer.","3104                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nAnhang VI\nzu Protokoll Nr. 4\nListe der Waren, auf die in Artikel 35 verwiesen wird\nund die vorläufig nicht unter dieses Protokoll fallen\nHS-Position                                 \\Varen~uichnung\nex 2707           Öle, in denen die aromatischen Bestandteile gegenüber den nicht aromatischen\nBestandteilen gewichumlßig überwiegen und die lhnlich sind den Mineralölen\nund anderen Erzeugnissen der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers,\nbei deren Destillation bis 250 °C mindescens 65 RHT übergehen (einschließlich\nder Benzin-Benzol-Gemische), zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe\n2709 bis 2715  Erdöle und ihre Destillationserzeugnisse; bituminöse Stoffe; Mineralwachse\nex 2901           Acyclische Kohlenwasserstoffe, zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe\nex 2902           Cyclane und Cyclene (ausgenommen Azulene), Benzol, Toluol, Xylole, zur Ver-\nwendung als Krah- oder Heizstoffe\nex 3403           Zubereitete Schmiermittel, . Erdöl oder Öle aus bituminösen Mineralien enthal-\ntend, vor\"lusgesetzt, deren Anteil betrlgt weniger als 70 GHf\nex 3404           Künstliche Wachse und zubereitete Wachse auf der Grundlage von Paraffin, Erd-\nölwachsen oder von Wachsen aus bituminösen Mineralien oder von paraffinischen\nRückständen\nex 3811           Zubereitete Additive für Schmieröle, Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien\nenthaltend","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994                                              3105\nProtokoll Nr. 5\nKapitel I                                                                Kapitel II\nSonderbestimmungen                                             Sonderbestimmungen für den Handel\nfür den Handel zwischen Spanien und Rumänien                                     zwischen Portugal und Rumänien\nArtikel 1                                                                Artikel 7\nDie Bestimmungen über den Warenverkehr in Titel III des Ab-            Die Bestimmungen über den Warenverkehr in Titel III des Ab-\nkommens werden wie folgt geändert, um den Maßnahmen und                kommens werden wie folgt geändert, um den Maßnahmen und\nVerpflichtungen der Akte über den Beitritt des Königreichs Spanien     Verpflichtungen der Akte über den Beitritt der Portugiesischen\nzu den Europäischen Gemeinschaften (nachstehend „Beitrittsakte\"        Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (nachstehend .Bei-\ngenannt) Rechnung zu tragen.                                           trittsakte• genannt) Rechnung zu tragen.\nArtikel 2                                                                Artikel 8\nGemäß der Beitrittsakte gewährt Spanien für Ursprungswaren             Gemäß der Beitrittsakte gewährt Portugal Rumänien keine gün-\nRumäniens keine günstigere Behandlung als für die Einfuhr von          stigere Behandlung, als sie für Einfuhren mit Ursprung in den\nWaren, die ihren Ursprung in den übrigen Mitgliedstaaten haben         anderen Mitgliedstaaten vorgesehen ist.\noder sich dort im freien Verkehr befinden.\nArtikel 3                                                                Artikel 9\n(1) Die Zollsätze des Königreichs Spanien für die in den Anhän-        (1) Die Einfuhrzölle der Portugiesischen Republik auf die in\ngen XI und XIII zum Abkommen aufgeführten landwirtschaftli-            Artikel 10 des Abkommens und in den Protokollen Nr. 1 und Nr. 2\nchen Erzeugnisse im Sinne des Artikels 19 des Abkommens mit            genannten gewerblichen Waren mit Ursprung in Rumänien und auf\nUrsprung in Rumänien werden nach den in Artikel 75 Absätze 2           die nichtlandwirtschaftlichen Komponenten der unter das Protokoll\nund 3 der Beitrittsakte festgelegten Verfahren und Zeitplänen          Nr. l fallenden Waren werden gemäß den in diesem Artikel festge-\nschrittweise an diejenigen der Gemeinschaft in ihrer Zusammenset-      legten Verfahren und Zeitplänen abgeschafft.\nzung vom 31. Oktober 1985 (nachstehend „Zehnergemeinschaft\"               (2) Der Zollabbau wird ausgehend von den Zollsätzen vorge-\ngenannt) angeglichen.                                                  nommen, die von der Portugiesischen Republik in ihrem Handel mit\n(2) Die Abschöpfungen des Königreichs Spanien auf die in Arti-       der Zehnergemeinschaft am 1. Januar 1985 tatsächlich angewendet\nkel 15 Absatz 2 des Abkommens genannten und in Anhang XI               wurden; bei Inkrafttreten des Abkommens werden die Zollsätze an\naufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in Ru-      die Zollsätze der Zehnergemeinschah angeglichen.\nmänien und auf die landwirtschaftliche Komponente der in Proto-        Für. die in Anhang XXXI der Beitrittsakte aufgeführten Waren\nkoll Nr. 3 genannten Waren mit Ursprung in Rumänien entsprechen        jedoch wird der Zollabbau nach dem gleichen Zeitplan und ausge-\nden Abschöpfungen, die die Zehnergemeinschaft in jedem Jahr            hend von den Zollsätzen vorgenommen, die von der Portugiesischen\nerhebt, berichtigt um die in der Beitrittsakte festgelegten Beitritts- Republik in ihrem Handel mit Drittländern am 1. Januar 1985\nausgleichsbeträge.                                                     tatsächlich angewendet wurden.\nArtikel 4\nArtikel 10\nSpanien kommt den Verpflichtungen gemäß Artikel 10 Absatz 4\ndes Abkommens zur gleichen Zeit nach wie die übrigen Mitglied-            (1) Die Zollsätze der Portugiesischen Republik für die in den\nstaaten, vorausgesetzt, daß Rumänien nicht mehr unter die Verord-      Anhängen XI und XIII zum Abkommen aufgeführten landwirt-\nnungen (EWG) Nr. 1765/82 und Nr. 3420/83 über die Einfuhrrege-         schaftlichen Erzeugnisse im Sinne des Artikels 19 des Abkommens\nlungen für Waren mit Ursprung in Staatshandelsländern fällt.           mit Ursprung in Rumänien werden nach den in diesem Artikel\nfestgelegten Verfahren und Zeitplänen schrittweise an diejenigen der\nZehnergemeinschaft angeglichen.\nArtikel 5\n(2) Für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die nicht in Absatz 3\nFür die Einfuhren von Ursprungswaren Rumäniens nach Spanien\naufgeführt sind, nimmt die Portugiesische Republik ihre Zollsen-\nkönnen bis zum 31. Dezember 1995 für die in Anhang A aufgeführ-\nkungen ausgehend von den Zollsätzen vor, die in ihrem Handel mit\nten Waren mengenmäßige Beschränkungen angewandt werden.\nDrittländern am 1. Januar 1985 tatsächlich angewendet wurden. In\njedem Jahr wird die Differenz zwischen diesen Zollsätzen und den\nArtikel 6                                  Zollsätzen der Zehnergemeinschaft wie folgt verringert:\nDie Bestimmungen dieses Protokolls gelten unbeschadet der Ver-      - Bei Inkrafttreten des Abkommens wird die Differenz auf 27,2\nordnung (EWG) Nr. 1911/91 des Rates vom 26. Juni 1991 über die             v. H. der Ausgangsdifferenz verringert.\nAnwendung der Vorschriften des Gemeinschaftsrechts auf die Ka-\n- Am 1. Januar 1994 wird die Differenz auf 18,1 v. H. der Aus-\nnarischen Inseln und des Beschlusses 91/314/EWG vom 26. Juni\n1991 über ein Programm zur Lösung der spezifisch auf die Abgele-           gangsdifferenz verringert.\ngenheit und die Insellage der Kanarischen Inseln zurückzuführen-       - Am 1. Januar 1995 wird die Differenz auf 9 v. H. der Ausgangs-\nden Probleme (POSEICAN).                                                   differenz verringert.","3106                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\n- Ab 1. Januar 1996 wendet die Portugiesische Republik die glei-   Portugal wendet ab 1. Januar 1996 in vollem Umfang die Präferenz-\nchen Zollsätze an wie die Zehnergemeinschaft.                   zollsätze an.\n(3) Die Portugiesische Republik wendet auf die in den Verord-\nnungen (EWG) Nr. 136/66, Nr. 804/68, Nr. 805/68, Nr. 1035/72,                                 Artikel 11\nNr. 2727/75, Nr. 2759/75, Nr. 2771/75, Nr. 2777/75, Nr. 1418/76       Portugal kommt den Verpflichtungen gemäß Artikel 10 Absatz 4\nund Nr. 822/87 aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse einen des Europa-Abkommens zur gleichen Zeit nach wie die übrigen\nZollsatz an, durch den die Differenz zwischen dem tatsächlich      Mitgliedstaaten, vorausgesetzt, daß Rumänien nicht mehr unter die\nangewendeten Zollsatz und dem Präferenzzollsatz nach folgendem     Verordnungen (EWG) Nr. 1765/82 und Nr. 3420/83 über die Ein-\nZeitplan verringert wird:                                          fuhrregelungen für Waren mit Ursprung in Staatshandelsländern\n- Bei Inkrafttreten des Abkommens wird die Differenz auf 49,9      fällt.\nv. H. der Ausgangsdifferenz verringert.\nArtikel 12\n- Am 1. Januar 1994 wird die Differenz auf 33,2 v. H. der Aus-\nFür die Einfuhren von Ursprungswaren Rumäniens nach Portu-\ngangsdifferenz verringert.                                      gal können bis zum 31. Dezember 1995 für die in Anhang B\n- Am 1. Januar 1995 wird die Differenz auf 16,5 v. H. der Aus-     aufgeführten Waren mengenmäßige Beschränkungen angewandt\ngangsdifferen7 verringert.                                      werden.","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994                        3107\nAnhang A\nzu Protokoll Nr. 5\nLiberalisierungs-                                   Liberalisierungs-\nKN-Code Erläuterung                                    KN-Code    Erläuterung\nzeitplan                                            zeitplan\nex 0102 90 10     (1)            31. 12.   1995           0404 10 91                 31. 12.   1995\nex 0102 90 31     (1)            31.  12.  1995           0404 90 11                 31. 12.   1995\nex 0102 90 33     (1)            31.  12.  1995           04049013                   31.  12.  1995\nex 0102 90 35     (1)            31.  12.  1995           0404 90 19                 31. 12.   1995\nex 0102 90 37     (1)            31.  12.  1995           0404 90 31                 31.  12.  1995\n0404 90 33                 31. 12.   1995\n0103 91 10                    31. 12. 1995             0404 90 39                 31. 12.   1995\n0103 9111                     31. 12. 1995\n0103 91 19                    31. 12. 1995             0405                       31. 12. 1995\n0201                          31. 12. 1995         ex 0406               (4)      31. 12. 1995\n0203 1110                     31.  12.  1995       ex 10019099           (5)      31. 12. 1995\n0203 12 11                    31.  12.  1995\n31.  12.  1995       ex 1004 00 90         (6)      31. 12. 1995\n0203 12 19\n0203 19 11                    31. 12.   1995\n1101                       31. 12. 1995\n0203 19 13                    31.  12.  1995\n0203 19 15                    31. 12.   1995           1103 1110                  31. 12.   1995\n0203 19 55                    31.  12.  1995                                      31. 12.   1995\n110311 90\n020319 59                     31. 12.   1995                                      31.  12.  1995\n110312 00\n0203 2110                     31.  12.  1995                                      31.  12.  1995\n1103 13 10\n0203 22 11                    31.  12.  1995                                      31.  12.  1995\n110313 90\n0203 22 19                    31.  12.  1995           1103 14 00                 31. 12.   1995\n0203 29 11                    31. 12.   1995                                      31. 12.   1995\n1103 19 10\n02032913                      31. 12.   1995           1103 19 30                 31.  12.  1995\n0203 29 15                    31.  12.  1995           1103 19 90                 31.  12.  1995\n0203 29 55                    31.  12.  1995\n0203 29 59                    31.  12.  1995           1104 1110                  31.  12.  1995\n1104 12 10                 31. 12.   1995\n0206 30 21                    31.  12.  1995                             (7)      31. 12.   1995\nex  1104 19 10\n0206 30 31                    31.  12.  1995                             (7)      31. 12.   1995\nex  1104 19 30\n0206 41 91                    31.  12.  1995           1104 19 50        (7)      31. 12.   1995\nex\n0206 49 91                    31.  12.  1995                             (7)      31. 12.   1995\nex  1104 19 99\n1104 2110                  31.  12.  1995\n0208 10 10                    31. 12. 1995\n1104 21 30                 31.  12.  1995\n0209 00 11                    31. 12. 1995             1104 21 50                 31.  12.  1995\n0209 00 19                    31. 12. 1995             1104 21 90                 31.  12.  1995\n0206 00 30                    31. 12. 1995             1104 22 10                 31. 12.   1995\n1104 22 30                 31.  12.  1995\n0210 1111                     31.  12.  1995           1104 22 50                 31. 12.   1995\n02101119                      31. 12.   1995           11042290                   31. 12.   1995\n0210 11 31                    31. 12.   1995           1104 23 10                 31. 12.   1995\n0210 11 39                    31.  12.  1995           1104 23 30                 31. 12.   1995\n0210 12 11                    31. 12.   1995           1104 23 90                 31.  12.  1995\n0210 12 19                    31. 12.   1995           1104 29 11                 31.  12.  1995\n0210 19 10                    31.  i2.  1995           1104 29 15                 31.  12.  1995\n021019 20                     31.  12.  1995           1104 29 19                 31. 12.   1995\n0210 19 30                    31. 12.   1995           1104 29 31                 31. 12.   1995\n0210 19 40                    31.  12.  1995           1104 29 35                 31. 12.   1995\n0210 19 51                    31. 12.   1995           1104 29 39                 31. 12.   1995\n0210 19 59                    31. 12.   1995           1104 29 91                 31. 12.   1995\n0210 19 60                    31.  12.  1995           1104 29 95                 31. 12.   1995\n0210 19 70                    31. 12.   1995          1104 29 99                  31. 12.   1995\n0210 19 81                    31.  12.  1995           1104 3010                  31. 12.   1995\n0210 19 89                    31. 12.   1995           1104 30 90                 31. 12.   1995\n0210 90 31                    31. 12.   1995\n1108 11 00                 31. 12. 1995\n0210 90 39                    31. 12.   1995\nex 0210 90 90     (2)            31.  12.  1995           1109                       31. 12. 1995\n0401                          31. 12. 1995             15010011                   31. 12. 1995\n1501 00 19                 31. 12. 1995\n0403 10 22                    31. 12.   1995       ex 15010090           (8)      31. 12. 1995\n0403 10 24                    31.  12.  1995\n0403 10 26                    31. 12.   1995       ex 1601               (9)      31. 12. 1995\nex 0403 90 51     (3)            31.  12.  1995\nex 0403 90 53     (3)            31. 12.   1995       ex 1602 10 00         (9)      31. 12. 1995\nex 0403 90 59     (3)            31.  12.  1995       ex 1602 20 90         (9)      31. 12. 1995","3108                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nLiberalisierungs-\nKN-Code                Erläuterung\nzeitplan\n1602 41 10                                       31.  12.  1995\n1602 42 10                                       31.  12.  1995\n16024911                                         31.  12.  1995\n1602 49 13                                       31.  12.  1995\n1602 49 15                                       31.  12.  1995\n1602 49 19                                       31.  12.  1995\n1602 49 30                                       31.  12.  1995\n1602 49 50                                       31.  12.  1995\nex 1602 90 10                    (10)               31.  12.  1995\n1602 90 51                                       31.  12.  1995\nex 1902 20 30                    (11)               31. 12. 1995\n2009 60 11                                       31.  12.  1995\n2009 60 19                                       31.  12.  1995\n2009 60 51                                       31.  12.  1995\n2009 60 59                                       31.  12.  1995\n2009 60 71                                       31.  12.  1995\n2009 60 79                                       31.  12.  1995\n20096090                                         31.  12.  1995\nex 2204 10 11                    (12)               31.  12.  1995\nex 22041019                      (12)               31.  12.  1995\nex 220410 90                     (12)               31.  12.  1995\nex 2204 2110                     (12)               31.  12.  1995\n2204 2125                                        31.  12.  1995\n2204 21 29                                       31.  12.  1995\n2204 21 35                                       31.  12.  1995\n2204 21 39                                       31.  12.  1995\nex 2204 2149                     (12)               31.  12.  1995\nex 2204 21 59                    (12)               31.  12.  1995\nex 2204 2190                     (12)               31.  12.  1995\nex 2204 2910                     (12)               31.  12.  1995\n2204 29 25                                       31.  12.  1995\n22042929                                         31.  12.  1995\n2204 29 35                                       31.  12.  1995\n2204 29 39                                       31.  12.  1995\nex 2204 29 49                    (12)               31.  12. 1995\nex 2204 29 59                    (12)               31.  12.  1995\nex 2204 29 90                    (12)               31.  12.  1995\n2204 30 10                                       31.  12.  1995\n2204 30 91                                       31.  12.  1995\n2204 30 99                                       31.  12. 1995\nAnmerkung: Die Position 0803 ist gegenüber den Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Präferenzländern bis zur Einführung\neiner gemeinsamen Marktorganisation für Bananen vorübergehend beschränkt. Deshalb müssen diese Waren in diesem Protokoll aufgenommen\nwerden.","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994                                  3109\nErläuterungen zu den teilweisen Beschränkungen, die Spanien bis zum Ende der Übergangszeit beibehält\n(') Ausgenommen Tiere für den Stierkampf.\n(1) Nur von Hausschweinen.\nC) Nur weder haltbar gemacht noch eingedickt, für den menschlichen Verzehr.\n(4) Ausgenommen Quark, Emmentaler, Gruyere, Käse mit Schimmelbildung im Teig, Parmiggiano Reggiano\nund Grana Padano.\nCS) Nur Weichweizen, backfähig.\n(\n6\n) Nur gestutzter Hafer.\n(7) Nur Getreidekörner, gequetscht.\n(8) Ausgenommen Knochenfett oder Schlachtnebenerzeugnisse von Geflügel.\n(9) Nur solche mit einem Gehalt an Fleisch oder genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen von Hausschweinen.\n0\n(' )   Nur solche mit einem Gehalt an Schweineblut.\n1\n(' )   Nur:\n- Würste aus Fleisch, genießbar Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut von Hausschweinen;\n- jede Zubereitung und Konserve mit einem Gehalt an Fleisch oder genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen\nvon Hausschweinen.\n2\n(' )   Ausgenommen Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete.","3110 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nAnhang B\nzu Protokoll Nr. 5\n0103 10 00\n0103 91 10\n0103 92 11\n0103 92 19\n0701 10 00\n07019010\n0701 90 51\n07019059\n0803 00 10\n0803 00 90\n0804 30 00\n2204 2110\n2204 21 21\n2204 2123\n2204 2125\n2204 21 29\n2204 21 31\n2204 21 33\n2204 21 35\n2204 29 10\n2204 29 21\n2204 29 23\n2204 29 25\n2204 29 29\n2204 29 31\n2204 29 33\n2204 29 35\n2204 29 39","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994                                            3111\nProtokoll Nr. 6\nüber Amtshilfe im Zollbereich\nArtikel 1                                · b) Warenbewegungen, die den vorliegenden Angaben zufolge\nBegriffs bestimm u nge n                                möglicherweise eine schwere Zuwiderhandlung gegen das Zoll-\nrecht darstellen;\nIm Sinne dieses Protokolls gelten als\nc) Beförderungsmitteln, bei denen Grund zu der Annahme besteht,\na) .,Zollrecht\" die im Gebiet der Vertragsparteien geltenden Be-             daß sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt\nstimmungen über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von                  worden sind, benutzt werden oder benutzt werden könnten.\nWaren und deren Überführung in ein anderes Zollverfahren\neinschließlich der von den Vertragsparteien festgelegten Verbo-\nte, Beschränkungen und Kontrollen;                                                                 Artikel 4\nb) ,,Zollabgaben\" alle Zölle, Abgaben, Gebühren und anderen                      Amtshilfe ohne vorhergehendes Ersuchen\nBelastungen, die in den Gebieten der Vertragsparteien aufgrund         Die Vertragsparteien leisten einander im Rahmen ihrer Zustän-\ndes Zollrechts erhoben werden, ausgenommen Gebühren und             digkeit Amtshilfe, sofern dies ihres Erachtens zur Einhaltung des\nBelastungen, deren Höhe auf die ungefähren Kosten der er-           Zollrechts notwendig ist, insbesondere wenn sie über Erkenntnisse\nbrachten Dienstleistungen begrenzt ist;                             verfügen über\nc) ,.ersuchende Behörde\" die von einer Vertragspartei bezeichnete        -    Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen haben, versto-\nzuständige Behörde, die ein Amtshilfeersuchen in Zollsachen              ßen oder verstoßen könnten und die für die andere Vertragspar-\nstellt;                                                                  tei von Interesse sein können;\nd) ,,ersuchte Behörde\" die von einer Vertragspartei bezeichnete          -    neue Mittel oder Methoden zur Begehung solcher Handlun-\nzuständige Behörde, an die ein Amtshilfeersuchen in Zollsachen           gen;\ngerichtet wird;\n-    Waren, die bekanntermaßen Gegenstand von schweren Zuwi-\ne) ,,Zuwiderhandlungen\" alle Verletzungen oder versuchten Ver-                derhandlungen gegen die zollrechtlichen Vorschriften über\nletzungen des Zollrechts.                                                Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr oder ein anderes Zollverfahren\nsind.\nArtikel 2\nArtikel 5\nSachlicher Geltungsbereich\nZus t e 11 u n g/B e kann tga b e\n(1) Die Vertragsparteien leisten einander Amtshilfe in der Form\nund unter den Voraussetzungen, die in diesem Protokoll vorgesehen           Auf Antrag der ersuchenden Behörde veranlaßt die ersuchte\nsind, um die Einhaltung des Zollrechts zu gewährleisten, insbeson-       Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Vorschriften\ndere durch Verhütung und Aufdeckung von Zuwiderhandlungen\n-    die Zustellung aller Schriftstücke,\ngegen das Zollrecht und Ermittlungen in Zollsachen.\n-    die Bekanntgabe aller Entscheidungen,\n(2) Die Amtshilfe in Zollsachen im Sinne dieses Protokolls betrifft\nalle Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien, die für die Durch-        die in den Geltungsbereich dieses Protokolls fallen, an einen Adres-\nführung dieses Protokolls zuständig sind. Sie berührt weder die          saten mit Sitz oder Wohnsitz in ihrem Gebiet. In diesem Falle ist\nVorschriften über die gegenseitige Amtshilfe in Strafsachen, noch        Artikel 6 Absatz 3 anwendbar.\nbetrifft sie Erkenntnisse, die bei der Ausübung von Befugnissen auf\nAntrag der Justizbehörden gewonnen werden, es sei denn, daß\nArtikel 6\nletztere ihre Zustimmung geben.\nForm und Inhalt der Amtshilfeersuchen\nArtikel 3                                     (1) Amtshilfeersuchen gemäß diesem Protokoll sind schriftlich zu\nAmtshilfe auf Ersuchen                               stellen. Dem Ersuchen sind alle Unterlagen beizufügen, die zu seiner\nErledigung erforderlich sind. In dringenden Fällen können mündli-\n(1) Auf Antrag erteilt die ersuchte Behörde der ersuchenden           che Ersuchen zulässig sein, die jedoch unverzüglicher schriftlicher\nBehörde alle zweckdienlichen Auskünfte, die es dieser ermöglichen,       Bestätigung bedürfen.\ndie Einhaltung des Zollrechts zu gewährleisten, einschließlich Aus-\nkünften über festgestellte oder beabsichtigte Handlungen, die gegen         (2) Amtshilfeersuchen gemäß Absatz 1 müssen folgende Angaben\ndas Zollrecht verstoßen oder verstoßen würden.                           enthalten:\n(2) Auf Antrag teilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behör-      a) Bezeichnung der ersuchenden Behörde;\nde mit, ob die aus dem Gebiet einer Vertragspartei ausgeführten          b) Maßnahme, um die ersucht wird;\nWaren ordnungsgemäß in das Gebiet der anderen Vertragspartei\nc) Gegenstand und Grund des Ersuchens;\neingeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des für die\nWaren geltenden Zollverfahrens.                                          d) betroffene Rechts- und Verwaltungsvorschriften;\n(3) Auf Antrag der ersuchenden Behörde veranlaßt die ersuchte         e) möglichst genaue und umfassende Angaben über die natürlichen\nBehörde die Überwachung von                                                   und juristischen Personen, gegen die sich die Ermittlungen\na) natürlichen oder juristischen Personen, bei denen Grund zu der             richten;\nAnnahme besteht, daß sie Zuwiderhandlungen gegen das Zoll-          f)  Zusammenfassung des Sachverhalts außer in Fällen nach\nrecht begehen oder begangen haben;                                       Artikel 5.","3112                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\n(3) Amtshilfeersuchen werden in einer Amtssprache der ersuchten      des innerstaatlichen Rechts der Vertragspartei, die sie erhalten hat,\nBehörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache gestellt.         als auch der entsprechenden für die Gemeinschaftsbehörden gelten-\nden Vorschriften.\n(4) Entspricht ein Amtshilfeersuchen nicht den Formvorschriften,\nso kann seine Berichtigung oder Ergänzung beantragt werden; die            (2) Personenbezogene Daten werden nicht übermittelt, wenn\nAnordnung von vorsorglichen Maßnahmen wird dadurch nicht                Grund zu der Annahme besteht, daß die Übermittlung oder Ver-\nberührt.                                                                wendung der Daten den Grundsätzen der Rechtsordnung einer\nVertragspartei widerspricht und insbesondere wenn dem Betroffe-\nArtikel 7                                 nen daraus unzumutbare Nachteile erwachsen würden. Die empfan-\ngende Vertragspartei unterrichtet auf Antrag die übermittelnde Ver-\nErledigung von Amtshilfeersuchen                           tragspartei davon, wie und mit welchem Ergebnis die übermittelten\n(1) Bei der Erledigung von Amtshilfeersuchen verfährt die ersuch-    Daten verwendet wurden.\nte Behörde oder, wenn diese nicht selbst tätig werden kann, die            (3) Personenbezogene Daten dürfen lediglich an Zollbehörden\nBehörde, welche von dieser Behörde mit dem Ersuchen befaßt              und bei gebotener strafrechtlicher Verfolgung an die Strafverfol-\nwurde, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Mittel so, als ob sie        gungsbehörden und Gerichte übermittelt werden. An andere Perso-\nbei der Durchführung von Ermittlungen in Erfüllung eigener Auf-         nen oder Behörden dürfen diese Daten lediglich nach Zustimmung\ngaben oder auf Ersuchen anderer Behörden der eigenen Vertrags-          der übermittelnden Behörde weitergegeben werden.\npartei handelte; zu diesem Zweck hat sie schon verfügbare Angaben\nzu liefern und die zweckdienlichen Nachforschungen anzustellen             (4) Die übermittelnde Vertragspartei überprüft die Richtigkeit der\nbeziehungsweise zu veranlassen.                                         zu übermittelnden Daten. Stellt sich heraus, daß bereits übermittelte\nDaten unrichtig oder zu löschen waren, so wird die empfangende\n(2) Die Erledigung von Amtshilfeersuchen erfolgt nach Maßgabe        Vertragspartei unverzüglich davon unterrichtet. Letztere ist zur\nder Rechts- und Verwaltungsvorschriften der ersuchten Vertrags-         Berichtigung oder Löschung der Daten verpflichtet.\npartei.\n(5) Dem Betroffenen kann auf Antrag Auskunft über die gespei-\n(3) Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte einer Vertragspartei        cherten Daten und den Zweck dieser Datenspeicherung erteilt\nkönnen im Einvernehmen mit der anderen Vertragspartei und unter         werden, sofern dem nicht überwiegende öffentliche Interessen ent-\nden von dieser festgelegten Voraussetzungen bei der ersuchten           gegenstehen.\nBehörde oder einer dieser nachgeordneten Behörde Auskünfte über\nZuwiderhandlungen gegen das Zollrecht einholen, die die ersuchen-                                   Artikel 11\nde Behörde zu den in diesem Protokoll niedergelegten Zwecken\nbenötigt.                                                                               Verwendung der Auskünfte\n( 4) Beamte der einen Vertragspartei können im Einvernehmen mit         (1) Die erlangten Auskünfte dürfen nur für die Zwecke dieses\nder anderen Vertragspartei bei auf deren Gebiet durchgeführten          Protokolls verwendet werden; zu anderen Zwecken dürfen sie im\nErmittlungen zugegen sein.                                              Gebiet einer Vertragspartei nur mit vorheriger schriftlicher Zustim-\nmung der die Auskunft erteilenden Behörde und mit den gegebe-\nnenfalls von dieser auferlegten Beschränkungen verwendet werden.\nArtikel 8                                 Diese Bestimmung gilt nicht für Angaben über Straftaten im Zusam-\nmenhang mit Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen. In\nForm der Auskunftserteilung\nderartigen Fällen können Auskünfte an die für die Bekämpfung des\n(1) Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde das           unerlaubten Drogenhandels unmittelbar zuständigen Stellen weiter-\nErgebnis ihrer Ermittlungen in Form von Schriftstücken, beglaubig-      gegeben werden.\nten Kopien, Berichten oder dergleichen mit.\n(2) Absatz 1 steht der Verwendung von Auskünften bei späteren\n(2) Die in Absatz 1 genannten Schriftstücke können durch mittels     Gerichts- oder Verwaltungsverfahren wegen Zuwiderhandlungen\nDatenverarbeitung in beliebiger Form zum gleichen Zweck erstellte       gegen das Zollrecht nicht entgegen.\nAngaben ersetzt werden.\n(3) Die Vertragsparteien können die nach Maßgabe dieses Proto-\nkolls erhaltenen Auskünfte und eingesehenen Schriftstücke als Be-\nArtikel 9                                 weismittel in Protokollen, Berichten und für Zeugenvernehmungen\nsowie in gerichtlichen Verfahren und Ermittlungen verwenden.\nAusnahmen von der Verpflichtung zur Amtshilfe\n(1) Die Vertragsparteien können Amtshilfe nach Maßgabe dieses\nProtokolls verweigern, sofern diese                                                                Artikel 12\na) Souveränität, öffentliche Ordnung, Sicherheit oder andere we-                       Sachverständige und Zeugen\nsentliche Interessen beeinträchtigen könnte oder\nBeamten der ersuchten Behörde einer Vertragspartei kann gestat-\nb) Währungs- oder Steuervorschriften außerhalb des Zollrechts          tet werden, im Rahmen der erteilten Genehmigung in Gerichts-\nbetrifft oder                                                     oder Verwaltungsverfahren, die unter dieses Protokolls fallende\nc) ein Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis verletzett würde.    Angelegenheiten betreffen, als Sachverständige oder Zeugen im\nBereich der Gerichtsbarkeit der anderen Vertragspartei aufzutreten\n(2) Ersucht eine Behörde um Amtshilfe, die sie selbst im Fall eines und dabei Gegenstände, Schriftstücke oder beglaubigte Kopien da-\nErsuchens nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Ersuchen auf     von vorzulegen, sofern dies für das Verfahren erforderlich ist. In der\ndiesen Umstand hin. Die Erledigung eines derartigen Ersuchens          Ladung ist ausdrücklich anzugeben, in welcher Angelegenheit und\nsteht im Ermessen der ersuchten Behörde.                               in welcher Eigenschaft oder mit welcher Berechtigung die betreffen-\n(3) Wird die Amtshilfe nicht gewährt oder verweigert, so ist die    den Beamten befragt werden sollen.\nbetreffende Entscheidung der ersuchenden Behörde mit Begrün-\ndung unverzüglich mitzuteilen.\nArtikel 13\nKosten der Amtshilfe\nArtikel 10\nDie Vertragsparteien verzichten auf gegenseitige Ansprüche auf\nDatenschutz\nErstattung der bei der Durchführung dieses Protokolls angefallenen\n(1) Sämtliche Auskünfte nach Maßgabe dieses Protokolls sind          Kosten; hiervon ausgenommen sind gegebenenfalls Aufwend~ngen\nvertraulich, gleichgültig, in welcher Form sie erteilt werden. Sie     für Zeugen und Sachverständige sowie für Dolmetscher und Uber-\nunterliegen dem Dienstgeheimnis und genießen den Schutz sowohl         setzer, die nicht dem öffentlichen Dienst angehören.","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994                                         3113\nArtikel 14                                                         Artikel 15\nDurchführung                                        Ergänzender Charakter des Protokolls\n(1) Die Durchführung dieses Protokolls wird den zentralen Zoll-      (1) Dieses Protokoll steht etwaigen Amtshilfeabkommen, die\ndienststellen Rumäniens und den zuständigen Dienststellen der         zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Gemeinschaft\nKommission sowie gegebenenfalls den Zollbehörden der EG-Mit-          und Rumänien geschlossen worden sind oder geschlossen werden,\ngliedstaaten übertragen. Sie beschließen alle dazu notwendigen        nicht entgegen, sondern ergänzt solche Abkommen. Es schließt\npraktischen Maßnahmen und Vereinbarungen unter Berücksichti-          ferner eine im Rahmen solcher Abkommen vereinbarte weiterrei-\ngung der Datenschutzbestimmungen. Sie können den zuständigen          chende Amtshilfe nicht aus.\nInstanzen Änderungen dieses Protokolls empfehlen, die ihrer Mei-\n(2) Unbeschadet des Artikels 11 berühren solche Abkommen\nnung nach erforderlich sind.\nnicht die Gemeinschaftsvorschriften über den Informationsaus-\n(2) Die Vertragsparteien konsultieren und unterrichten einander·   tausch zwischen den zuständigen Dienststellen der Kommission\nüber die Einzelheiten der Bestimmungen, die sie gemäß diesem          und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten in Zollfragen, die für die\nArtikel erlassen.                                                     Gemeinschaft von Interesse sein könnten.\nProtokoll Nr. 7\nüber Zugeständnisse mit jährlichen Höchstmengen oder Höchstbeträgen\nDie Vertragsparteien kommen überein, daß im Falle des lnkrafttrett'ns des Abkommens nach dem 1. Januar\neines Jahres alle im Rahmen von jährlichen Höchstmengen oder Höchstbeträgen eingeräumten Zugeständnisse\nmit Ausnahme der Zugeständnisse der Gemeinschaft in den Anhängen III und XI pro rata temporis angepaßt\nwerden.\nIm Falle der Anhänge III und XI werden Waren, für die zwischen dem 1. Januar und dem Inkrafttreten des\nAbkommens Einfuhrbescheinigungen nach Maßgabe der Verordnung des Rates der Europäischen Gemeinschaften\nüber die Gewährung allgemeiner Zollpräferenzen erteilt worden sind, auf die Mengen oder Beträge der Zollkon-\ntingente oder -plafonds in diesen Anhängen angerechnet.","3114                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nSchlußakte\nDie Bevollmächtigten                                                               zeugnisse'\" und über die Methoden der Zu-\nsammenarbeit der V8fWaltungen,\ndes Königreichs Belgien,\nProtokoll Nr. 5      über Sonderbestimmungen für den Handel\ndes Königreichs Dänemark,\nzwischen Rumänien und Spanien bzw.\nder Bundesrepublik Deutschland,                                                       Portugal,\nder Griechischen Republik,                                       Protokoll Nr. 6      über Amtshilfe im Zollbereich,\ndes Königreichs Spanien,                                         Protokoll Nr. 7      über Zugeständnisse mit jährlichen Höchst-\nmengen oder Höchstbeträgen.\nder Französischen Republik,\nIrlands,                                                           Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft\nund die Bevollmächtigten Rumäniens haben die Texte der nach-\nder Italienischen Republik,                                      stehend aufgeführten und dieser Schlußakte beigefügten gemein-\ndes Großherzogtums Luxemburg,                                    samen Erklärungen angenommen:\ndes Königreichs der Niederlande,                                 Gemeinsame Erklärungen zu Artikel 8 Absatz 3 des Abkommens\nder Portugiesischen Republik,                                    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 8 Absatz 4 des Abkommens\ndes Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland,       Gemeinsame Erklärung zu Artikel 1O Absatz 3 des Abkommens\nVertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen      Gemeinsame Erklärung zu Artikel 38 Absatz 1 des Abkommens\nWirtschaftsgemeinschaft, des Vertrags über die Gründung der\nEuropäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des Vertrags   Gemeinsame Erklärung zu Artikel 38 des Abkommens\nzur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,                  Gemeinsame Erklärung zu Artikel 39 des Abkommens\nnachstehend ,.Mitgliedstaaten• genannt, und                      Gemeinsame Erklärung zu Artikel 40 des Abkommens\ndie Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, der Europäischen        Gemeinsame Erklärung zu Artikel 45 Absatz 7 des Abkommens\nAtomgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle\nund Stahl,                                                       Gemeinsame Erklärung zu Titel IV Kapitel II des Abkommens\nnachstehend .die Gemeinschatt• genannt,                          Gemeinsame Erklärung zu Titel IV Kapitel III des Abkommens\neinerseits                                                       Gemeinsame Erklärung zu Artikel 57 Absatz 3 des Abkommens\nund die Bevollmächtigten Rumäniens                               Gemeinsame Erklärung zu Artikel 59 des Abkommens\nandererseits,                                                    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 60 des Abkommens\ndie am 1. Februar neunzehnhundertdreiundneunzig in Brüssef       Gemeinsame Erklärung zu Artikel 64 des Abkommens\nzur Unterzeichnung des Europa-Abkommens zur Gründung einer       Gemeinsame Erklärung zu Artikel 67 des Abkommens\nAssoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 111 des Abkommens\nihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits\n(\"Europa-Abkommen'\") zusammengetreten sind, haben folgende       Gemeinsame Erklärung zu Protokoll Nr. 1 des Abkommens\nTexte angenommen:\nGemeinsame Erklärung zu Protokoll Nr. 4 des Abkommens\ndas Europa-Abkomgien und folgende Protokolle:\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 5 des Protokolls Nr. 6 des\nProtokoll Nr. 1      über Textilwaren und Bekleidung,           Abkommens.\nProtokoll Nr. 2      über Erzeugnisse, die unter den Vertrag\nüber die Gründung der Europäischen Ge-        Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft\nmeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) fal- und die Bevollmächtigten Rumäniens haben ferner folgende die-\nlen,                                       ser Schlußakte beigefügte Briefwechsel zur Kenntnis genom-\nProtokoll Nr. 3      über den Handel zwischen Rumänien und      men:\nder Gemeinschaft mit den unter Artikel 20\nAbkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäi-\ndes Abkommens fallenden landwirtschaft-\nschen Gemeinschaft und Rumänien über den Transitverkehr\nlichen Verarbeitungserzeugnissen,\nProtokoll Nr. 4      über die Bestimmung des Begriffs \"Erzeug-   Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäi-\nnisse mit Ursprung in\" oder „Ursprungser-   schen Gemeinschaft und Rumänien über die Landverkehrswege","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994                                    3115\nAbkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäi-          Erklärung der Gemeinschaft zu Protokoll Nr. 2\nschen Gemeinschaft und Rumänien über bestimmte Vereinbarun-\nErklärungen der Gemeinschaft zu Artikel 21 Absatz 4 des\ngen über lebende Rinder.\nAbkommens\nDie Bevollmächtigten Rumäniens haben die nachstehend auf-\nDie Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft\ngeführten und dieser Schlußakte beigefügten Erklärungen zur\nhaben die nachstehend aufgeführten und dieser Schlußakte bei-\nKenntnis genommen:\ngefügten Erklärungen zur Kenntnis genommen:\nErklärung der Kommission zu Artikel 2 Absatz 3 des Protokolls Nr. 1\nErklärung Rumäniens zu Artikel 8 des Abkommens\nErklärungen der Gemeinschaft zu Artikel 9 Absatz 1 Nummer 3\nErklärung Rumäniens zu Artikel 14 Absatz 3 des Abkommens\nund Artikel 9 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2\nErklärung Rumäniens zu Artikel 21 des Abkommens\nErklärung der Gemeinschaft zu Artikel 9 Absatz 4 des Protokolls\nNr. 2                                                               Erklärung Rumäniens zu Protokoll Nr. 4 des Abkommens.\nGeschehen zu Brüssel am 1. Februar 1993 neunzehnhundertdreiundneunzig.","3116                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nGemeinsame Erklärungen\nZu Artikel 8 Absatz 3\nMit dem Begriff ,,Zollsatz, der ... tatsächlich .. . angewandt wird\" sind die Zollsätze des\nZolltarifs gemeint (die autonomen und vertragsmäßigen Zollsätze sowie die dort festge-\nschriebenen „dauernden\" Zollaussetzungen und -kontingente). Dagegen umfaßt der Begriff\nnicht die zeitweiligen Zollaussetzungen und -kontingente.\nZu Artikel 8 Absatz 3\nDie Gemeinschaft und Rumänien verpflichten sich, in Konsultationen einzutreten, falls eine\nVertragspartei einseitig zeitweilige oder endgültige Maßnahmen zum Abbau der Zölle auf\ndie in den Anhängen lla, llb, III, IV und V aufgeführten Waren ergreift, um die Auswirkungen\nderartiger Beschlüsse auf das Gleichgewicht der gegenseitigen Zugeständnisse im Rah-\nmen dieses Abkommens zu prüfen.\nZu Artikel 8 Absatz 4\nDie Gemeinschaft und Rumänien bestätigen, daß im Falle einer Zollsenkung in Form einer\nbefristeten Zollaussetzung die derart gesenkten Zollsätze nur für die Dauer 9er Zollausset-\nzung an die Stelle der Ausgangszollsätze treten und daß im Falle einer teilweisen Zollaus-\nsetzung die Präferenzspanne zwischen den Vertragsparteien erhalten bleibt.\nZu Artikel 10 Absatz 3\nDie Vertragsparteien erklären, daß die erste Dezimale der gemäß diesem Abkommen\nberechneten gesenkten Zollsätze aufzurunden ist, wenn die zweite Dezimale 5, 6, 7, 8 oder\n9 lautet, und daß sie abzurunden ist, wenn die zweite Dezimale 0, 1, 2, 3 oder 4 lautet.\nZu Artikel 38 Absatz 1\nEs wird vereinbart, daß „die in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Bedingungen und\nModalit~ten\" die einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften umfassen.\nZu Artikel 38\nEs wird vereinbart, daß der Begriff „Kinder\" im Einklang mit den Rechtsvorschriften des\nbetreffenden Aufnahmelandes bestimmt wird.\nZu Artikel 39\nEs wird vereinbart, daß der Begriff „deren. Familienangehörige\" im Einklang mit den Rechts-\nvorschriften des betreffenden Aufnahmelandes bestimmt wird.\nZu Artikel 40\nAngesichts der Finanzlage des rumänischen Rentensystems wird der Assoziationsrat zu\ngegebener Zeit über die in Artikel 40 Absatz 1 vorgesehenen gegenseitigen Maßnahmen\nbeschließen.\nZu Artikel 45 Absatz 7\nDie Vertragsparteien kommen überein, daß der in Artikel 45 Absatz 7 erwähnte Begriff\n„Staatseigentum\" die in Artikel 135 der rumänischen Verfassung genannten Bereiche und\nAngelegenheiten umfaßt.\nZu Titel IV Kapitel II\nUnbeschadet Titel IV Kapitel II kommen die Vertragsparteien überein, daß die Behandlung\nvon Staatsangehörigen oder Gesellschaften der einen Vertragspartei als weniger günstig\nals die Behandlung derjenigen der anderen Vertragspartei angesehen wird, wenn diese\nBehandlung entweder formell oder tatsächlich weniger günstig ist als die Behandlung, die\ndenjenigen der anderen Vertragspartei gewährt wird.\nZu Titel IV Kapitel 111\nDie Vertragsparteien bemühen sich um ein beide Seiten zufriedenstellendes Ergebnis der\nderzeitigen Verhandlungen der Uruguay-Runde über Dienstleistungen.\nZu Artikel 57 Absatz 3\nDie Vertragsparteien erklären, daß die in Artikel 57 Absatz 3 genannten Abkommen darauf\nabzielen sollten, daß die Verkehrsvorschriften und die Verkehrspolitik der Gemeinschaft\nund der Mitgliedstaaten weitestgehend in den Verkehrsbeziehungen zwischen der Gemein-\nschaft und Rumänien angewandt werden.","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Boon, den 19. Oktober 1994                        3117\nZu Artikel 59\nEs wird vereinbart, daß durch die Tatsache allein, daß für natürliche Personen bestimmter\nVertragsparteien ein Visum vorgeschrieben wird und für andere nicht, die Vorteile, die aus\neiner bestimmten Verpflichtung erwachsen, nicht zunichte gemacht oder verringert wer-\nden.\nZu Artikel 60\nBeschließt der Assoziationsrat weitere Maßnahmen zur Herstellung des freien Dienstlei-\nstungsverkehrs und der Freizügigkeit, so legt er auch fest, für welche mit diesen Maßnah-\nmen verbundenen Transaktionen Zahlungen in frei konvertierbarer Währung genehmigt\nwerden müssen.\nZu Artikel 64\nDie Vertragsparteien werden die Bestimmungen über die Wahrung des Berufsgeheimnis-\nses nicht dazu mißbrauchen, die Weitergabe von Informationen im Wettbewerbsbereich zu\nverhindern.\nZu Artikel 67\nDie Vertragsparteien kommen überein, daß für die Zwecke dieses Assoziationsabkommens\n,,geistiges, gewerbliches und kommerzielles Eigentum\" im Sinne des Artikels 36 EWG-Ver-\ntrag zu verstehen ist und insbesondere den Schutz von Urheberrechten und verwandten\nSchutzrechten, Patenten, Gebrauchsmustern, Markenzeichen und Dienstleistungsmarken,\nSoftware.Topographien integrierter Schaltkreise, geographischer Bezeichnungen sowie\nden Schutz gegen unlauteren Wettbewerb und den Schutz geheimer Informationen über\nKnow-how umfaßt.\nZu Artikel 111\nDie Vertragsparteien kommen überein, daß der Assoziationsrat gemäß Artikel 111 die\nEinsetzung eines Konsultationsgremiums prüft, das sich aus Mitgliedern des Wirtschafts-\nund Sozialausschusses der Gemeinschaft und entsprechenden Partnern aus Rumänien\nzusammensetzt.\nErklärung der Gemeinschaft und Rumäniens\nDie Vertragsparteien bestätigen ihre Absicht, die Verhandlungen über das in Artikel 3\nAbsatz 2 des Protokolls Nr. 1 vorgesehene neue Protokoll über Mengenvereinbarungen vor\nEnde 1992 aufzunehmen.\nGemeinsame Erklärung\nzu Protokoll Nr. 4 - Ursprungsregeln\nDie Gemeinschaft und Rumänien bestätigen ihre Bereitschaft, zu einem späteren Zeit-\npunkt im Assoziationsrat die Möglichkeit einer regionalen Kumulierung mit Polen, Ungarn\nund der Tschechoslowakei in Betracht zu ziehen, wenn bei der Schaffung der entsprechen-\nden technischen und administrativen Voraussetzungen Fortschritte gemacht worden sind.\nDer Assoziationsrat wird über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen Rumänien und\nBulgarien zur Durchführung des Artikels 3 unterrichtet.\nGemeinsame Erklärung\nzu Artikel 5 des Protokolls Nr. 6 des Abkommens\nDie Vertragsparteien heben hervor, daß der Bezug in Artikel 5 des Protokolls Nr. 6 auf\nihre eigenen Rechtsvorschriften gegebenenfalls eine internationale Übereinkunft abdecken\nkann, der sie beigetreten sind; dazu gehört auch das Übereinkommen über die Zustellung\ngerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen,\ndas am 15. November 1965 in Den Haag geschlossen wurde.","3118                                        Bundesgesetzblat_t, Jahrgang 1994, Teil II\nAbkommen\nIn Form eines Briefwechsels\nzwischen der Europäischen Gemeinschaft und Rumänien\nüber den Transitverkehr\nA. Schreiben der Gemeinschaft                                         B. Schreiben Rumäniens\nSehr geehrter Herr . . . ,                                        Sehr geehrter Herr . . . ,\nich darf den Erhalt Ihres Schreibens vom heutigen Tag bestätigen,\ndas wie folgt lautet:\ndie Gemeinschaft und Rumänien sind wie folgt übereingekom-           \"Die Gemeinschaft und Rumänien sind wie folgt übereinge-\nmen:                                                                 kommen:\n1. Die Vertragsparteien ergreifen keine Maßnahmen, die geeig-        1. Die Vertragsparteien ergreifen keine Maßnahmen, die ge-\nnet sind, die gegenwärtige Lage, wie sie sich aus der Anwen-        eignet sind, die gegenwärtige Lage, wie sie sich aus der\ndung der bilateralen Abkommen zwischen den Mitgliedsta~ten          Anwendung der bilateralen Abkommen zwischen den Mit-\nder Gemeinschaft und Rumänien ergibt, insbesondere was die          gliedstaaten der Gemeinschaft und Rumänien ergibt, insbe-\nZahl der Genehmigungen, die Gewichte und Abmessungen                sondere was die Zahl der Genehmigungen, die Gewichte\nder Fahrzeuge und die anfallenden Abgaben betrifft, negativ         und Abmessungen der Fahrzeuge und die anfallenden Ab-\nzu beeinflussen.                                                    gaben betrifft, negativ zu beeinflussen.\n2. Da sich die Transitbedingungen im Gebiet der ehemaligen           2. Da sich die Transitbedingungen im Gebiet der ehemaligen\nSozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien nicht nor-         Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien nicht\nmalisiert haben, kommen die Gemeinschaft und Rumänien               nonnalisiert haben, kommen die Gemeinschaft und Rumä-\nüberein, Änderungen der unter Punkt 1 genannten Verpflich-          nien überein, Änderungen der unter Punkt 1 genannten\ntungen zu prüfen und gegebenenfalls zu vereinbaren, die der         Verpflichtungen zu prüfen und gegebenenfalls zu vereinba-\nErleichterung des Transitverkehrs der Gemeinschaft dienen.          ren, die der Erleichterung des Transitverkehrs der Gemein-\nschaft dienen.\nBis zum Abschluß des bilateralen Verkehrsabkommens zwischen          Bis zum Abschluß des bilateralen Verkehrsabkommens zwi-\nder Gemeinschaft und Rumänien wird über Änderungen der Lage          schen der Gemeinschaft und Rumänien wird über Änderungen\nim obengenannten Sinne einvernehmlich beschlossen.                   der Lage im obengenannten Sinne einvernehmlich beschlos-\nsen.\nIch wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer            Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer\nRegierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigten.                  Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigten.\"\nIch darf Ihnen die Zustimmung meiner Regierung zum Inhalt\ndieses Schreibens bestätigen.\nGenehmigen Sie, Herr ... , den Ausdruck meiner ausgezeichnet-     Genehmigen Sie, Herr ... , den Ausdruck meiner ausgezeichnet-\nsten Hochachtung.                                                 sten Hochachtung.\nIm Namen der Gemeinschaft                                         Für die Regierung Rumäniens","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn. den 19. Oktober 1994                                      3119\nAbkommen\nin Form eines Briefwechsels\nzwischen der Europäischen Gemeinschaft und Rumänien\nüber die Landverkehrswege\nA. Schreiben der Gemeinschaft                                           B. Schreiben Rumäniens\nSehr geehrter Herr ... ,                                          Sehr geehrter Herr ... ,\nich darf den Erhalt Ihres Schreibens vom heutigen Tag bestätigen,\ndas wie folgt lautet:\nich darf Ihnen hiermit den in den Verhandlungen über das Euro-        „Ich darf Ihnen hiermit den in den Verhandlungen über das\npa-Abkommen zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitglied-             Europa-Abkommen zwischen der Gemeinschaft und ihren Mit-\nstaaten einerseits und Rumänien andererseits zum Ausdruck             gliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits zum Aus-\ngebrachten Standpunkt der Gemeinschaft bestätigen, daß diese          druck gebrachten Standpunkt der Gemeinschaft bestätigen,\nVerständnis für die Infrastruktur- und Umweltprobleme Rumä-           daß diese Verständnis für die Infrastruktur- und Umweltproble-\nniens im Verkehrsbereich hat und daß sie im Rahmen der Finan-         me Rumäniens im Verkehrsbereich hat und daß sie im Rahmen\nzierungsmechanismen des Europa-Abkommens gegebenenfalls               der Finanzierungsmechanismen des Europa-Abkommens ge-\nFinanzmittel für die Verbesserung der Landverkehrsinfrastruktur,      gebenenfalls Finanzmittel für die Verbesserung der Landver-\nd. h. Straßen, Eisenbahnlinien, Binnenwasserstraßen und kombi-        kehrsinfrastruktur, d. h. Straßen, Eisenbahnlinien, Binnenwas-\nnierter Verkehr, bereitstellen wird.                                  serstraßen und kombinierter Verkehr, bereitstellen wird.\nIn diesem Zusammenhang nehme ich die Erklärung Rumäniens              In diesem Zusammenhang nehme ich die Erklärung Rumä-\nzur Kenntnis, dringend Finanzhilfe zu benötigen, um seine Land-       niens zur Kenntnis, dringend Finanzhilfe zu benötigen, um\nverkehrswege dem steigenden Transitverkehr durch sein Gebiet          seine Landverkehrswege dem steigenden Transitverkehr durch\nanpassen zu können.                                                   sein Gebiet anpassen zu können.\nDie Vertragsparteien kommen überein, wie ursprünglich im Rah-         Die Vertragsparteien kommen überein, wie ursprünglich im\nmen des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit vorgese-             Rahmen des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit\nhen zu ermitteln, wie sie zur Verbesserung dieser Infrastruktur in    vorgesehen zu ermitteln, wie sie zur Verbesserung dieser\nRumänien beitragen können; unbeschadet der Evaluierung der            Infrastruktur in Rumänien beitragen können; unbeschadet der\nProjekte nach den geltenden Verfahren wird dabei besondere            Evaluierung der Projekte nach den geltenden Verfahren wird\nAufmerksamkeit den Projekten gewidmet, die für den Transitver-        dabei besondere Aufmerksamkeit den Projekten gewidmet, die\nkehr durch Rumänien von Bedeutung sind, insbesondere die              für den Transitverkehr durch Rumänien von Bedeutung sind,\nAnpassung der Grenzübergänge, der Bau von planfreien Über-            insbesondere die Anpassung der Grenzübergänge, der Bau\ngängen, der Neubau von Brücken und die Kapazitätserweiterung          von planfreien Übergängen, der Neubau von Brücken und die\nder Straßen zwischen der rumänischen Westgrenze und den               Kapazitätserweiterung der Straßen zwischen der rumänischen\nGrenzübergangsstellen nach Bulgarien an der Donau.                    Westgrenze und den Grenzübergangsstellen nach Bulgarien\nan der Donau.\nIch wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer             Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer\nRegierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigten.                   Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigten.\"\nIch darf Ihnen die Zustimmung meiner Regierung zum Inhalt\ndieses Schreibens bestätigen.\nGenehmigen Sie, Herr ... , den Ausdruck meiner ausgezeichnet-      Genehmigen Sie, Herr ... , den Ausdruck meiner ausgezeichnet-\nsten Hochachtung.                                                  sten Hochachtung.\nIm Namen der Gemeinschaft                                          Für die Regierung Rumäniens","3120                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nAbkommen\nin Form eines Briefwechsels\nzwischen der Europäischen Gemeinschaft und Rumänien\nüber bestimmte Vereinbarungen über lebende Rinder\nA. Schreiben der Gemeinschaft                                           B. Schreiben Rumäniens\nSehr geehrter Herr ...•                                          Sehr geehrter Herr ..... ,\nich darf den Erhalt Ihres Schreibens vom heutigen Tag bestätigen,\ndas wie folgt lautet:\nich nehme Bezug auf die Diskussionen über Vereinbarungen für          „Ich nehme Bezug auf die Diskussionen über Vereinbarungen\nden Handel mit bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen,          für den Handel mit bestimmten landwirtschaftlichen Erzeug-\ndie im Rahmen der Verhandlungen zwischen der Gemeinschaft             nissen, die im Rahmen der Verhandlungen zwischen der Ge-\nund Rumänien über das Europa-Abkommen stattgefunden ha-               meinschaft und Rumänien über das Europa-Abkommen statt-\nben.                                                                  gefunden haben.\nIch bestätige Ihnen hiermit, daß die Gemeinschaft die erforder-       Ich bestätige Ihnen hiermit, daß die Gemeinschaft die erforder-\nlichen Maßnahmen treffen wird, damit Rumänien vom Inkrafttre-         lichen Maßnahmen treffen wird, damit Rumänien vom Inkraft-\nten dieses Abkommens an unter denselben Bedingungen wie               treten dieses Abkommens an unter denselben Bedingungen\nUngarn, Polen und die Tschechoslowakei uneingeschränkt in den         wie Ungam, Polen und die Tschechoslowakei uneingeschränkt\nGenuß der Einfuhrregelung für lebende Rinder nach Artikel 13 der      in den Genuß der Einfuhrregelung für lebende Rinder nach\nVerordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rate$ kommt.                          Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates\nkommt.\nDie Einfuhren lebender Rinder, die weder unter die in Artikel 13      Die Einfuhren lebender Rinder, die weder unter die in Artikel 13\nder Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates genannten ge-               der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates genannten ge-\nschätzten Bilanzen noch unter die Europa-Abkommen mit Un-             schätzten Bilanzen noch unter die Europa-Abkommen mit Un-\ngarn, Polen und der Tschechoslowakei fallen, sind auf Kälber mit      garn. Polen und der Tschechoslowakei fallen, sind auf Kälber\nhöchstens 80 kg Lebendgewicht zu begrenzen.                           mit höchstens 80 kg Lebendgewicht zu begrenzen.\nSollten die Vorausschätzungen ergeben, daß die Einfuhren in die       Sollten die Vorausschätzungen ergeben, daß die Einfuhren in\nGemeinschaft möglicherweise 425.000 Stück überschreiten und           die Gemeinschaft möglicherweise 425.000 Stück überschreiten\ndaß daher dem Gemeinschaftsmarkt für Rindfleisch schwerwie-           und daß daher dem Gemeinschaftsmarkt für Rindfleisch\ngende Störungen drohen, so behält sich die Gemeinschaft unbe-         schwerwiegende Störungen drohen, so behält sich die Ge-\nschadet ihrer sonstigen Rechte aus dem Abkommen vor, geeig-           meinschaft unbeschadet ihrer sonstigen Rechte aus dem Ab-\nnete Verwaltungsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EWG)                  kommen vor, geeignete Verwaltungsmaßnahmen gemäß der\nNr. 1157/92 des Rates und den Europa-Abkommen zu ergreifen.           Verordnung (EWG) Nr. 1157/92 des Rates und den Europa-Ab-\nkommen zu ergreifen.\nIch wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer             Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer\nRegierung zu dem Inhalt dieses Schreibens bestätigten.                Regierung zu dem Inhalt dieses Schreibens bestätigten.•\nIch darf Ihnen die Zustimmung meiner Regierung zum Inhalt\ndieses Schreibens bestätigen.\nGenehmigen Sie, Herr .. ,.... , den Ausdruck meiner ausgezeichnet- Genehmigen Sie, Herr ........ , den Ausdruck meiner' ausgezeich-\nsten Hochachtung.                                                  netsten Hochachtung.\nIm Namen der Gemeinschaft                                          Für die Regierung Rumäniens","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994                          3121\nErklärung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften\nzu Artikel 2 Absatz 3 des Protokolls Nr. 1\nDie Kommission der Europäischen Gemeinschaften bestätigt, daß die Behandlung, die\nRumänien in Artikel 2 Absatz 3 des Protokolls Nr. 1 gewährt wird, im wesentlichen die\ngleiche ist, wie sie Polen, Ungarn und der Tschechoslowakei in den entsprechenden\nProtokollen gewährt wird, und daß eine mögliche Änderung der Verordnung (EWG)\nNr. 636/82 des Rates grundsätzlich auf alle fünf mittel- und osteuropäischen Länder\neinheitlich angewandt werden wird.\nErklärung der Gemeinschaft\nzu Protokoll Nr. 2 über EGKS-Erzeugnisse\nZu Artikel 9 Absatz 1 Nummer 3 und Artikel 9 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 über\nEGKS-Erzeugnisse\nDie Gemeinschaft bestätigt ihre Auffassung, daß die in Artikel 9 Absatz 1 Nummer 3 und in\nArtikel 9 Absatz 4 genannten staatlichen Beihilfen ausschließlich den dort festgelegten\nUmstrukturierungszwecken dienen, und hebt hervor, daß Beihilfen für den Verkehrssektor,\ndie sich als direkte oder indirekte Beihilfen für den Stahlsektor auswirken, ausgeschlossen\nsind.\nZu Artikel 9 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 über EGKS-Erzeugnisse\nEs wird vereinbart, daß eine Verlängerung des Fünfjahreszeitraums ausnahmsweise und\nausschließlich in dem besonderen Fall Rumäniens möglich ist und die Haltung der Gemein-\nschaft in anderen Fällen sowie internationale Verpflichtungen unberührt läßt. Die in Absatz 4\nvorgesehene Ausnahme trägt den besonderen Schwierigkeiten Rumäniens bei der Um-\nstrukturierung des Stahlsektors und der Tatsache Rechnung. daß diese Umstrukturierung\nerst in jqngster Zeit eingeleitet worden ist.\nErklärung der Gemeinschaft\nDie Gemeinschaft nimmt zur Kenntnis, daß die rumänischen Behörden sich nicht auf die\nBestimmungen des Protokolls Nr. 2 über EGKS-Erzeugnisse, insbesondere nicht auf Arti-\nkel 9, berufen werden, um die Vereinbarkeit der von der Kohleindustrie der Gemeinschaft\nmit den Elektrizitätsgesellschaften und der Stahlindustrie der Gemeinschaft geschlossenen\nVereinbarungen zur Sicherstellung des Kohleabsatzes der Gemeinschaft mit diesem Proto-\nkoll in Frage zu stellen.\nErklärungen der Gemeinschaft\nZu Artikel 21 Absatz 4\nDie Gemeinschaft bestätigt ihre Absicht, Verhandlungen auf dem Weinsektor einzuleiten,\ndie den Abschluß zweier Abkommen zum Ziel haben:\n- eines Abkommens über den gegenseitigen Schutz der Bezeichnungen für Wein und über\ndie Weinkontrolle\nund\n- eines Abkommens über die gegenseitige Gewährung von Zollzugeständnissen unter\ndem Vorbehalt, daß die Einfuhrbestimmungen der Gemeinschaft, insbesondere über die\nönologischen Verfahren und die Bescheinigungen, beachtet werden.\nZu Artikel 21 Absatz 4\nDie Gemeinschaft erklärt ihr Einverständnis, die Präferenzregelung der Verordnung (EWG)\nNr. 1767/82 für bestimmte Käsesorten für weitere fünf Jahre und zu den bisherigen\nBedingungen beizubehalten.","3122                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nErklärungen Rumäniens\nZu Artikel 8\nDie zeitweiligen vollständigen und teilweisen Zollaussetzungen gemäß dem Beschluß\nNr. 812/1991 der rumänischen Regierung gelten nur bis zum 31. Dezember 1992.\nZu Artikel 14 Absatz 3\nRumänien wird der Gemeinschaft Anfang 1993 ein Verzeichnis übermitteln, in dem auf der\nGrundlage des achtstelligen KN-Codes die Waren aufgeführt sind, für die zeitweilige\nmengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen gelten. Nachträgliche Änderungen dieses Ver-\nzeichnisses werden rechtzeitig mitgeteilt werden.\nZu Artikel 21\nDie rumänische Delegation besteht darauf und bestätigt ihr Interesse daran, daß im\nAssoziationsrat so bald wie möglich ihrem Wunsch nach Aufstockung der Kontingente für\ndie in die nachstehenden KN-Codes einzureihenden Waren entsprochen wird:\n0104 10 90\n0104 20 90\n0201\n0202\nex 0203\n0204\nex 0207\n07020010\n0702 00 90\n0707 00 11\n07096010\n07119040\n0711 10 20\n071110 30\n080910 00\n0809 40 11\n08094019\n08101010\n081010 90\n0812 10 00\n0813 20 00\n0813 30 00\n10019099\n1212 99 10\n1512 11 91\n1512 19 91\n2001 10 00\n20019090\n2002 90 30\n2002 90 90\n2009 70 19\nDie rumänische Delegation ist fest davon überzeugt, daß diese wichtige Frage durch\ngemeinsame Anstrengungen der Gemeinschaft und Rumäniens gelöst werden wird.\nErklärung Rumäniens\nzu Protokoll Nr. 4 - Ursprungsregeln\nRumänien ist der Auffassung, daß im Assoziationsrat die Frage der regionalen Kumulie-\nrung mit Polen, Ungam und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik\nerörtert und eine Lösung gefunden werden müßte, wenn für den Warenverkehr zwischen\nder Gemeinschaft und den drei genannten Ländern sowie zwischen Rumänien und den drei\ngenannten Ländern Abkommen gelten, die Ursprungsregeln enthalten, die denen des\nProtokolls Nr. 4 entsprechen.","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994                          3123\nVertrauliche Vereinbarte Niederschrift\nüber die Unterzeichnung\nWährend des Treffens, das am 1. Februar neunzehnhundertdreiundneunzig in Brüssel\nzur Unterzeichnung des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den\nEuropäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien anderer-\nseits (\"Europa-Abkommen\") stattgefunden hat, haben\ndie Bevollmächtigten\ndes Königreichs Belgien,\ndes Königreichs Dänemark,\nder Bundesrepublik Deutschland,\nder Griechischen Republik,\ndes Königreichs Spanien,\nder Französischen Republik,\nIrlands,\nder Italienischen Republik,\ndes Großherzogtums Luxemburg,\ndes Königreichs der Niederlande,\nder Portugiesischen Republik,\ndes Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland,\nnachstehend \"Mitgliedstaaten\" genannt, und\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle\nund Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft,\nnachstehend \"die Gemeinschaft\" genannt,\neinerseits und\ndie Bevollmächtigten Rumäniens\nandererseits,\nden Text der nachstehend genannten und dieser vereinbarten Niederschrift beigefügten\nvertraulichen gemeinsamen Erklärung angenommen:\nVertrauliche Gemeinsame Erklärung zu Protokoll Nr. 1 zu dem Abkommen.\nGeschehen zu Brüssel am 1. Februar neunzehnhundertdreiundneunzig\nVertrauliche Erklärung der Gemeinschaft und Rumäniens\nAnlage zu Protokoll Nr. 1\nWerden die multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde nicht vor Ende 1992\nabgeschlossen, so werden die nichttarifären Handelshemmnisse für Textilwaren und Be-\nkleidung, die unter das ProtokoU Nr. 1 fallen, innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren ab\ndem 1. Januar 1994 beseitigt.","3124                                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,                                      -\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 3,10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 78, 15 DM (74,40 DM z~züglich 3,75 DM Versandkosten), bei                 Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H . . Postfach 13 20 . 53003 Bonn\nLieferung gegen Vorausrechnung 79, 15 DM.                                                               Postvertriebsstück. Z 1998 A. Entgelt bezahH\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nzur Errichtung der Weltorganisati<m für geistiges Eigentum\nVom 14. September 1994\nDas Übereinkommen vom 14. Juli 1967 zur Errichtung der Weltorganisation für\ngeistiges Eigentum, geändert am 2. Oktober 1979 (BGBI. 1970 II S. 293, 295;\n1984 II S. 799; 1985 II S. 975) ist nach seinem Artikel 15 Abs. 2 für\nBhutan                                                             am              16. März 1994\nBrunei Darussalam                                                  am              21. April 1994\nEstland                                                            am            5. Februar 1994\nin Kraft getreten und wird für\nAndorra                                                            am          28. Oktober 1994\nGuyana                                                             am          25. Oktober 1994\nin Kraft treten.\nDie folgenden Staaten haben dem Generaldirektor der Weltorganisation für\ngeistiges Eigentum die Weiteranwendung dieses Übereinkommens notifiziert:\nBosnien-Herzegowina                                                am                2. Juni     1994\nGeorgien                                                           am           18. Januar       1994\nKirgisistan                                                        am          14. Februar       199.4\nTadschikistan                                                      am          14. Februar       1994\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n12. Oktober 1970 (BGBI. II S. 1070), vom 11. Oktober 1973 (BGBI. II S. 1519) und\nvom 2. Mai 1994 (BGBI. II S. 774).\nBonn, den 14. September 1994\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel"]}